{"status":"available","doknr":"001-224642","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2022:1129JUD008045017","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Vierte Sektion","decided":"2022-11-29","aktenzeichen":"80450/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 10 der Konvention wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 10 der Konvention ist nicht verletzt worden; 3. es besteht keine Notwendigkeit, die Zulässigkeit und Begründetheit der Rüge der Beschwerdeführerin in Bezug auf Artikel 11 und 14 der Konvention separat zu prüfen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nVIERTE SEKTION\nRECHTSSACHE G. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 80450/17)\nURTEIL\nArtikel 10 • Meinungsfreiheit • Eintragung der Beschwerdeführerin in eine\nregionale interne Liste von Lehrkräften, die wegen Zweifeln an ihrer\nVerfassungstreue als für die Einstellung in den Schuldienst einer öffentlichen\nSchule ungeeignet angesehen werden • Fall unterscheidet sich von\nV. ./. Deutschland • Entscheidung stützt sich auf relevante und ausreichende\nGründe • Begrenzte Schwere der angefochtenen Maßnahme, die eine\nEinstellung der Beschwerdeführerin als Lehrerin nicht verhindert • Keine\nschweren negativen Auswirkungen auf den Ruf der Beschwerdeführerin\naufgrund der begrenzten Zugänglichkeit der Liste • Hinreichende\nVerfahrensgarantien • Ermessensspielraum nicht überschritten\nSTRASSBURG\n29. November 2022\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig.\nEs wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache G. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als\nKammer mit den Richterinnen und Richtern\nGabriele Kucsko-Stadlmayer, Präsidentin,\nTim Eicke,\nFaris Vehabović,\nJon Fridrik Kjølbro,\nBranko Lubarda,\nArmen Harutyunyan und\nAnja Seibert-Fohr,\nsowie Ilse Freiwirth, Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 80450/17) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau G. („die\nBeschwerdeführerin“), am 20. November 2017 nach Artikel 34 der\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die\nKonvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte,\ndie Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“) die\nBeschwerde zur Kenntnis zu bringen,\nsowie die Stellungnahmen der Parteien\nnach nicht öffentlicher Beratung am 8. November 2022\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nEINLEITUNG\n\n1\nDie Individualbeschwerde betrifft die Ablehnung des Antrags der\nBeschwerdeführerin, ihren Namen und die sie betreffenden Angaben aus\neiner internen Liste von Lehrkräften streichen zu lassen, die als für die\nWiedereinstellung in den Schuldienst an öffentlichen Schulen des Landes\nHessen ungeeignet angesehen werden. Die Liste wurde von den hessischen\nBehörden erstellt und gepflegt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund\nihrer Äußerungen sowie ihrer Mitgliedschaften in und politischen Aktivitäten\nfür rechte Parteien und Organisationen, aufgrund derer die Behörden Zweifel\nan ihrer Verfassungstreue hatten, in diese Liste aufgenommen und darin\ngeführt. Die Beschwerdeführerin berief sich auf die Artikel 10, 11 und 14 der\nKonvention.\nSACHVERHALT\n\n2\nDie 19... geborene Beschwerdeführerin lebt in G.. Sie wurde von Frau\nP., Rechtsanwältin in H., vertreten.\n\n3\nDie Regierung wurde von einer ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nFrau N. Wenzel vom Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz, vertreten.\n\n4\nDer Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:\nI. HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\nA. Die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin\n\n5\nVon 1993 bis Anfang 2006 war die Beschwerdeführerin Mitglied der\nPartei „Die Republikaner“. Die Partei wird allgemein als rechts angesehen\nund steht in mehreren deutschen Bundesländern unter Beobachtung der\nVerfassungsschutzämter; das Bundesverfassungsgericht hat sie jedoch nicht\nnach Artikel 21 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärt (in Bezug auf\nfrühere Rechtssachen, die Mitglieder dieser Partei betreffen, siehe\nO. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 27574/02,\n24. November 2005, und E. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 30067/04, 13. Februar 2007). Für diese Partei saß die\nBeschwerdeführerin im Kreistag und kandidierte sowohl für den Bundestag\nals auch für den Hessischen Landtag. Im März 2006 wurde sie für das\nBürgerbündnis P. in den Kreistag gewählt und hatte dieses Mandat bis zu\nihrem Rücktritt Ende 2008 inne. Die innerstaatlichen Gerichte stellten fest,\ndass mehrere damalige Vorstandsmitglieder dieses Bündnisses\nVerbindungen zu rechtsextremen Organisationen pflegten (siehe Rdnrn. 14\nund 20). Zusätzlich zu ihrer Mitgliedschaft in und ihren Aktivitäten für diese\nParteien und Organisationen äußerte sich die Beschwerdeführerin im Laufe\nder Jahre öffentlich im Rahmen von politischen Kundgebungen, Vorträgen\noder Interviews.\nB. Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Lehrerin\n\n6\nDie Beschwerdeführerin wurde als Lehrerin für die Mittelstufe\nausgebildet und hat ihr erstes und zweites Staatsexamen 19.. bzw. 19..\nabgelegt. Sie übte diesen Beruf nur zeitweise und in unregelmäßigen\nZeitabständen aus. Im Schuljahr 2004/05 war sie mit befristetem\nArbeitsvertrag in einer öffentlichen Sekundarschule in Hessen beschäftigt.\nFür dieses Schuljahr wurde ihr ein positives Dienstzeugnis ausgestellt und im\nSchuljahr 2005/06 war sie erneut mit befristetem Arbeitsvertrag an der Schule\ntätig.\n\n7\nMit Schreiben vom 30. März 2006 kündigten die zuständigen\nBehörden den Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin fristlos, wobei sie\nZweifel an ihrer Verfassungstreue als Grund anführten. Anfang April 2006\ninformierte das Hessische Kultusministerium alle staatlichen Schulämter in\nHessen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der\nBeschwerdeführerin wegen erheblicher Zweifel an ihrer Verfassungstreue\nund bat um sofortige Rückmeldung, sollte sich die Beschwerdeführerin auf\neine andere Stelle bewerben.\n\n8\nGegen die Kündigung ihres Arbeitsvertrags erhob die\nBeschwerdeführerin Klage beim Arbeitsgericht. Das Verfahren endete mit\neinem am 19. Mai 2006 geschlossenen Vergleich, der wie folgt lautete:\n„Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund der darin enthaltenen Befristung mit Ablauf\ndes 14. Juli 2006. Die [Beschwerdeführerin] behält ihren Anspruch auf Vergütung bis\nzum Beendigungszeitpunkt, wird aber [...] von der Erbringung der Arbeitsleistung\nfreigestellt. Ein bereits im Februar 2006 abgegebenes Einstellungsangebot wird von den\nBeteiligten übereinstimmend als hinfällig angesehen. Das beklagte Land verpflichtet\nsich, die [...] Kündigung aus der Personalakte zu entfernen [...]. Die\n[Beschwerdeführerin] erhält ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis unter dem\nBeendigungsdatum 14. Juli 2006.“\nDas Arbeitszeugnis wurde am 17. August 2006 ausgestellt und die\nKündigung aus ihrer Personalakte gelöscht.\nC. Die Eintragung der Beschwerdeführerin in die behördliche Liste\n\n9\nIn einer E-Mail vom 30. Mai 2006 bat das hessische Kultusministerium\ndas Schulamt D., über die Zentralstelle Personalmanagement sicherzustellen,\ndass die Beschwerdeführerin nicht auf eine Rangliste möglicher Lehrkräfte\nfür öffentliche Schulen in Hessen aufgenommen wird. Ende 2008 entschied\ndas hessische Kultusministerium in Zusammenarbeit mit den dezentral\norganisierten staatlichen Schulämtern in Hessen, eine Liste mit\nInformationen zu Lehrkräften einzuführen, die als für die Wiedereinstellung\nin den Schuldienst ungeeignet angesehen werden („die Liste“). Die Liste\nwurde von der hessischen Zentralstelle Personalmanagement (ZPM) geführt.\nDer Zugriff darauf war auf zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ZPM\nsowie – für den Fall, dass dort Bewerbungen eingehen – je zwei Personen bei\nden fünfzehn dezentralen hessischen Schulämtern beschränkt. Schulämter\nanderer Bundesländer oder private Schulen in Hessen hatten keine\nEinsichtsrechte und eine Weitergabe von Informationen aus der Liste an sie\nwäre rechtswidrig gewesen. Laut der Mitteilung des hessischen\nKultusministeriums entband eine Eintragung in der Liste nicht von der\nPrüfung der Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers im Einzelfall.\nHessische Schulämter auf Bewerbersuche behielten damit ihren\nEntscheidungsspielraum hinsichtlich der Eignung von auf der Liste geführten\nBewerberinnen bzw. Bewerbern.\n\n10\nMit Schreiben vom 2. Dezember 2009 wurde die Beschwerdeführerin\nüber die Eintragung in die Liste unterrichtet. Ihr Eintrag enthielt den Hinweis\n„Nichtaufnahme in die Rangliste (Gründe in der Person)“.\nII. DAS IN REDE STEHENDE VERFAHREN\n\n11\nAm 22. Dezember 2009 beantragte die Beschwerdeführerin die\nStreichung ihres Namens und der sie betreffenden Angaben von der Liste.\nMit Schreiben vom 12. Januar 2010 lehnten die zuständigen Behörden den\nAntrag der Beschwerdeführerin ab.\n\n12\nDie Beschwerdeführerin erhob Klage, die das Verwaltungsgericht mit\nUrteil vom 24. August 2011 als unbegründet abwies, da die\nBeschwerdeführerin keinen Anspruch auf Streichung ihres Namens von der\nListe habe. Ihre Eintragung und Speicherung in der Liste sowie die\nVerarbeitung der sie betreffenden Angaben habe eine gesetzliche Grundlage\nin § 34 Abs. 1 HDSG i. V. m §§ 107d und 107g HBG (siehe Rdnrn. 29-30),\nwobei die Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes auf nicht\nverbeamtete Angestellte des öffentlichen Dienstes entsprechend anzuwenden\nseien. Sowohl zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in die Liste als auch zum\nZeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils hätten hinreichende\nAnhaltspunkte dafür bestanden, dass die Klägerin sich nicht im Sinne des § 3\nAbs. 1 Satz 2 TV-H (siehe Rdnr. 27) durch ihr gesamtes Verhalten zu der\nfreiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes\nbekenne. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die beklagte Behörde im\nRahmen ihres Beurteilungsspielraums zu dem Schluss kommen konnte, dass\nernsthafte Zweifel an der Verfassungstreue der Beschwerdeführerin\nbestanden und dass sie für die Tätigkeit als Lehrkraft an einer öffentlichen\nSchule in Hessen ungeeignet sei. So könne keine Gewähr dafür geboten\nwerden, dass die Beschwerdeführerin jederzeit für die freiheitlich\ndemokratische Grundordnung eintrete oder dass sie ihren Schülerinnen und\nSchülern die Grundwerte und Grundentscheidungen der Verfassung\nglaubhaft vermittle.\n\n13\nDas Verwaltungsgericht merkte an, dass das politische Engagement\nfür eine verfassungsfeindliche Organisation ein relevanter Faktor sein könne,\nauch wenn die betreffende Organisation nicht nach Artikel 21 Abs. 2 GG\ndurch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden\nsei, und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin von 1993 bis Anfang 2006\naktives Mitglied der Partei „Die Republikaner“ gewesen sei und die Partei als\nMitglied im Kreistag sowie als Kandidatin für Landtags- und\nBundestagswahlen vertreten habe. Diese Mitgliedschaft und ihre Aktivitäten\nfür „Die Republikaner“, eine Partei, bei der vielfältige Anhaltspunkte dafür\nbestünden, dass sie sich insbesondere nicht für den Schutz der Würde von\nAusländerinnen und Ausländern sowie Asylbewerberinnen und\nAsylbewerbern in Deutschland einsetze, könne als erster Anhaltspunkt dafür\ndienen, dass Zweifel an der Verfassungstreue der Beschwerdeführerin\nbestehen könnten. Ihr Schreiben vom 23. Januar 2006 an die hessische\nParteispitze, in dem sie ihren Parteiaustritt erklärt hatte, erhärte diese Zweifel:\nDer Hauptbeweggrund für ihren Austritt sei gewesen, dass sie die von der\nParteispitze vorgebrachten Bedenken gegenüber einer Zusammenarbeit mit\nNPD-Mitgliedern auf der Liste des Bürgerbündnisses nicht teile. In diesem\nSchreiben habe die Beschwerdeführerin eine dem deutschen Staat gegenüber\nsehr kritische Haltung gezeigt, erkennbar an ihren Äußerungen, wonach das\nBürgerbündnis „die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht\nbeseitigen [könne], weil sie schon lange nicht mehr existiere“, und sie sich\n„nach Kräften dafür einsetzen [werde], dass wieder eine freiheitliche\nOrdnung in Kraft tritt“. Das Wort „demokratisch“ habe sie hier absichtlich\nweggelassen.\n\n14\nIhre Aktivitäten für das Bürgerbündnis seien ein wichtiges Element\nfür die Beurteilung der Frage, ob Zweifel an ihrer Verfassungstreue bestehen.\nMehrere Mitglieder des Bündnisses und insbesondere Vorstandsmitglieder,\neinschließlich F. R., hätten Verbindungen zu rechtsextremistischen\nOrganisationen, insbesondere zur NPD und Neonazigruppierungen, und seien\nfür ihr extremistisches Gedankengut bekannt geworden. Die\nBeschwerdeführerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie die\nAnsichten und Einstellungen der übrigen Mitglieder des Bürgerbündnisses\nnicht zu vertreten habe, da sie sich bei den Kreistagswahlen im März 2006\nfür das Bündnis habe aufstellen lassen und das Bündnis bis zu ihrem Rücktritt\nEnde 2008 im Kreistag vertreten habe.\n\n15\nZweifel an der Verfassungstreue der Beschwerdeführerin ergäben\nsich auch aus ihren Auftritten bei politischen Kundgebungen u.a. bei einer\nrechtsextremen Jugendorganisation und ihren Interviews mit der NPD-\nZeitschrift „Die Deutsche Stimme“. Diese Aktivitäten habe die\nBeschwerdeführerin im Jahr 2006, aber auch noch im April 2009 ausgeübt,\nals sie bei einer Kundgebung der Russlanddeutschen Konservativen in\nDüsseldorf aufgetreten sei und gesagt habe, dass „[wir] uns auch sechzig\nJahre nach dem Krieg immer noch dem Diktat der Sieger unterwerfen und\nHalbwahrheiten und Lügen über das eigene Volk hinnehmen“. Auch ihre\nAuftritte bei Veranstaltungen der Schlesischen Jugend Thüringen und bei den\nJungen Witikonen seien von Aggressivität gegenüber staatlichen\nInstitutionen geprägt gewesen. Zwar könne sie sich zurecht dagegen wehren,\nwegen der politischen Ansichten ihres Ehemanns, der als amerikanischer\nNeonazi und früheres Mitglied einer bedeutsamen rechtsextremen\nOrganisation in den USA beschrieben wurde und der seit 2010\nKreisvorsitzender der NPD war, in Sippenhaft genommen zu werden. Die\nÄhnlichkeit ihrer politischen Ansichten ergebe sich jedoch daraus, dass\neinschließlich der Beschwerdeführerin vier Familienmitglieder bei der\nKreistagswahl 2006 auf der Liste des Bürgerbündnisses kandidiert hätten.\n\n16\nDie Beschwerdeführerin habe sich nie von ihrer politischen\nVergangenheit distanziert, sondern lediglich erklärt, dass sie sich in Zukunft\nnicht mehr politisch betätigen wolle. Das Verwaltungsgericht war der\nAuffassung, dass dies zum Zeitpunkt des Urteils nicht genügte, um eine\nPrognose dahingehend zu erlauben, dass die nach jahrelanger politischer\nAktivität zu Recht vorhandenen Zweifel an ihrer Verfassungstreue\nausgeräumt sein könnten. Es sei ihr zumutbar, sich ausdrücklich zur\nfreiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen und zu erklären, dass\nsie keine entgegengesetzten Bestrebungen unterstütze, bzw. glaubhaft zu\nmachen, dass sie sich von der früheren Unterstützung derartiger\nBestrebungen abgewandt habe. Stattdessen habe die Beschwerdeführerin ihre\nAktivitäten verteidigt und lediglich ausgeführt, dass sie keine\nverfassungsfeindlichen Ziele verfolge.\n\n17\nObwohl ihre Aufnahme in die Liste bedeute, dass die\nBeschwerdeführerin vorläufig praktisch nicht als Lehrerin einer öffentlichen\nSchule in Hessen beschäftigt werden könne, vertrat das Verwaltungsgericht\ndie Auffassung, dass dies keinen unzulässigen Eingriff in ihre Berufsfreiheit\nnach Artikel 12 GG darstelle. Angesichts der Bedeutung, die dem Schutz der\nverfassungsmäßigen Ordnung zukomme, und der Gefahr, dass eine gegen\ndiese Ordnung eingestellte Lehrkraft ihre Rolle bei der Erziehung der ihr\nanvertrauten Kinder missbrauchen könnte, dürften die Behörden die\nVerfassungstreue der Lehrkraft in Frage stellen, auch wenn es bislang im\ndienstlichen Bereich keine Beanstandungen gegeben habe. Bewerbungen der\nBeschwerdeführerin an Privatschulen in Hessen oder Schulen in anderen\nBundesländern seien nicht aussichtslos, da die Einsichtnahme in die Liste den\nhessischen Behörden vorbehalten sei und aus Datenschutzgründen nicht auf\nandere Behörden übertragen werden könne. Schließlich stehe auch der 2006\nabgeschlossene Vergleich (siehe Rdnr. 8) der Eintragung der\nBeschwerdeführerin in die Liste nicht entgegen, da er die Behörden nicht\ndaran hindere, die Verfassungstreue der Beschwerdeführerin weiterhin\nanzuzweifeln und ihre Wiedereinstellung als Lehrerin in den Schuldienst\neiner öffentlichen Schule in Hessen verhindern zu wollen.\n\n18\nAm 30. September 2011 beantragte die Beschwerdeführerin die\nZulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, wobei sie\nvorbrachte, dass sie keine „ungeeignete“ Lehrkraft sei und dass das Urteil\nihre Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG und ihre Berufsfreiheit nach\nArtikel 12 GG verletzt habe. Sie behauptete, aufgrund der Nennung in der\nListe, die einen stigmatisierenden Effekt habe, würde sie keine einzige Schule\nin Deutschland einstellen. Sie habe ihre politischen Aktivitäten und ihre\nArbeit als Lehrerin stets streng voneinander getrennt und es habe nie\nBeeinträchtigungen ihrer Arbeit als Lehrerin gegeben, was sich auch an ihren\npositiven Dienstzeugnissen erkennen lasse. Ihre frühere Mitgliedschaft und\nihre Aktivitäten für die Partei „Die Republikaner“ allein reichten nicht aus,\num ihre Verfassungstreue in Frage zu stellen. Genauso wenig sei sie aufgrund\ndieser Betätigung oder ihrer Aktivitäten für das Bürgerbündnis als Lehrerin\n„ungeeignet“. Die politischen Auffassungen der anderen Bündnismitglieder\nkönnten ihr nicht zugerechnet werden. Als Mitglied des Kreistags, von dem\nsie 2008 zurückgetreten sei, habe sie niemals verfassungsfeindliche,\nausländerfeindliche oder rechtsextremistische Äußerungen von sich gegeben.\nSie beabsichtige nicht, sich in der Zukunft erneut politisch zu betätigen.\nWeder die Russlanddeutschen Konservativen, noch die Schlesische Jugend\nThüringen oder die Jungen Witikonen seien als verfassungsfeindlich\neingestuft oder würden als solche beobachtet. Bezugnahmen auf ihren\nEhemann seien unzulässig. Sie könne nicht verpflichtet werden, sich von\nihren früheren politischen Aktivitäten zu distanzieren, zumal sie nicht\nbeabsichtige, Beamtin zu werden, und Angestellte des öffentlichen Dienstes\nim Vergleich zu Beamtinnen und Beamten weniger strengen Anforderungen\nan ihre Treuepflicht unterlägen. Schließlich verstoße ihre Speicherung in der\nListe gegen den 2006 geschlossenen Vergleich, in dem sich die Behörden\ndazu verpflichtet hätten, die Kündigung aus der Personalakte zu entfernen;\ndies bedeute auch, dass ihre früheren politischen Aktivitäten keine Zweifel\nan ihrer Verfassungstreue begründen könnten.\n\n19\nMit Beschluss vom 25. September 2012 lehnte der Hessische\nVerwaltungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung\nder Berufung als unbegründet ab, da keine ernstlichen Zweifel an der\nRichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden. Was die\nVereinbarkeit der angefochtenen Maßnahme mit der Berufsfreiheit der\nBeschwerdeführerin nach Artikel 12 GG angehe, vertrat der\nVerwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin für\nden Schuldienst an einer öffentlichen Schule in Hessen ungeeignet und die\nMaßnahme, die die Verhinderung ihrer Wiedereinstellung in ebendiesen\nSchuldienst zum Ziel habe, im Hinblick auf das dahinterstehende öffentliche\nInteresse verhältnismäßig sei. Es stimme zwar, dass nicht an alle Angestellten\ndes öffentlichen Dienstes per se dieselben Anforderungen in Bezug auf ihre\nVerfassungstreue gestellt werden wie an Beamtinnen und Beamte. Vielmehr\nhänge das Maß ihrer Treuepflicht von ihrer Stellung und den\nwahrgenommenen Aufgaben ab, was bedeute, dass für Lehrerinnen und\nLehrer eine gesteigerte politische Treuepflicht gelte, die der für verbeamtete\nLehrkräfte geltenden Treuepflicht entspreche oder ähnle. Lehrerinnen und\nLehrer müssten den ihnen anvertrauten Kindern glaubwürdig die Grundwerte\nder Verfassung vermitteln. Kinder und Jugendliche an öffentlichen Schulen\nsollten erkennen, dass Freiheit, Demokratie und Rechtstaat Werte sind, für\ndie es sich einzusetzen lohne. Habe eine Lehrkraft selbst kein positives\nVerhältnis zu den Grundwerten und Grundprinzipien der Verfassung, könne\nsie ihre Schülerinnen und Schülern nicht davon überzeugen, dass die\nDemokratie verteidigenswert sei. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass\neine solche Lehrkraft ihre Schülerinnen und Schüler gegen die Grundwerte\nder Verfassung aufbringen könnte. Schülerinnen und Schüler seien den\nEinflüssen der Lehrkräfte hilflos ausgeliefert. Die Lehrtätigkeit sei daher eine\nAufgabe von großer staatspolitischer Bedeutung.\n\n20\nDer Verwaltungsgerichtshof fügte hinzu, dass unterschiedliche\nMaßstäbe gelten würden, je nachdem, ob es sich um die Kündigung eines\nbestehenden Arbeitsverhältnisses handle oder – wie im vorliegenden Fall –\num eine im Raum stehende (Wieder-)Einstellung. Zwar genügten allgemeine\nZweifel an der Verfassungstreue einer Person nicht als Rechtfertigung der\nKündigung eines bestehenden Arbeitsvertrags. Für das Unterbleiben einer\nEinstellung reichten sie angesichts des Beurteilungsspielraums des\nArbeitgebers jedoch aus. Im Fall der Beschwerdeführerin bestünden\nhinreichende allgemeine Zweifel an ihrer Verfassungstreue. Das Vorliegen\ndienstbezogener Beanstandungen oder Beeinträchtigungen ihrer Arbeit\naufgrund ihrer politischen Aktivitäten sei daher nicht erforderlich und der\nVortrag der Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihre positiven\nDienstzeugnisse und die Trennung ihrer beruflichen und ihrer politischen\nTätigkeit gehe an der Sache vorbei. Im Hinblick auf das Bestehen allgemeiner\nZweifel an der Verfassungstreue der Beschwerdeführerin und ihre Einwände\ngegen diese Einschätzung wiederholte der Verwaltungsgerichtshof im\nWesentlichen die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe (siehe\nRdnrn. 13-16). Der Verwaltungsgerichtshof führte ferner aus, dass das\nBürgerbündnis als verfassungsfeindlich eingeschätzt worden sei und die\nBeschwerdeführerin sich freiwillig dafür entschieden habe, als\nSpitzenkandidatin des Bündnisses bei den Kreistagswahlen anzutreten;\ninsofern könne sie nicht verhindern, mit den politischen Zielen der übrigen\nBündnismitglieder und Kandidaten in Verbindung gebracht zu werden.\nDarüber hinaus seien die Mitgliedschaft in und die Aktivitäten für\nverfassungsfeindliche Parteien und Organisationen wie diejenigen, für die die\nBeschwerdeführerin freiwillig und aktiv tätig geworden sei, ein relevanter\nFaktor für die Bewertung von Zweifeln an der Verfassungstreue im\nZusammenhang mit einer potentiellen Einstellung der betreffenden Person,\nauch wenn die betreffenden Parteien oder Organisationen nicht nach\nArtikel 21 Abs. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht für\nverfassungswidrig erklärt worden seien.\n\n21\nIn Anbetracht dessen sowie des Beurteilungsspielraums, den das\nbetreffende Bundesland in Bezug auf Einstellungsbewerberinnen und -\nbewerber habe, kam der Verwaltungsgerichtshof zu dem Schluss, dass das\nLand objektive Gründe dafür gehabt habe, der Wiedereinstellung der\nBeschwerdeführerin in den Schuldienst einer öffentlichen Schule in Hessen\nentgegenwirken zu wollen. Unter diesen Umständen sei die Aufnahme der\nBeschwerdeführerin in die Liste zur Erreichung dieses Ziels nicht\nunverhältnismäßig gewesen. Die Eintragung der Beschwerdeführerin in die\nListe gebe den dezentralen staatlichen Schulämtern eine effektive\nMöglichkeit, in einem etwaigen künftigen Einstellungsverfahren die\nbestehenden Einstellungsvorbehalte zu prüfen. Eine weniger belastende,\ngleichermaßen geeignete Maßnahme sei nicht ersichtlich.\n\n22\nDer Zugang zu der Liste sei sehr stark eingeschränkt, was die Schwere\ndes Eingriffs in die Rechte der Beschwerdeführerin begrenze. Der Zugriff sei\nauf zehn Personen innerhalb des zentralen Personalmanagements des Landes\nHessen, das die Liste verwalte, sowie je zwei Personen bei den dezentralen\nhessischen Schulämtern beschränkt. Die Liste sei nur für den internen\nGebrauch vorgesehen und die enthaltenen Informationen würden nicht über\ndie genannten hessischen Behörden hinaus verbreitet; insbesondere hätten\nweder Privatschulen in Hessen noch Behörden in anderen Bundesländern das\nRecht, die Liste einzusehen. Die Wirkung der Eintragung und Speicherung\nder Beschwerdeführerin in der Liste sei daher darauf begrenzt, dass ihre\nEinstellung an einer öffentlichen Schule in Hessen erschwert oder verhindert\nwerde; die Einstellungschancen der Beschwerdeführerin an öffentlichen\nSchulen anderer Länder oder an Privatschulen in Hessen würden nicht\nnegativ beeinflusst. Es gebe – entgegen ihrer Behauptung – keinen Grund für\ndie Annahme, dass ihre Bewerbungen an einer Privatschule in Hessen und\neiner öffentlichen Schule in einem anderen Bundesland aufgrund ihrer\nEintragung in die Liste gescheitert seien, da die entsprechenden Arbeitgeber\nkeinen Zugriff auf die Liste hätten. Wesentlich wahrscheinlicher sei, dass\nandere Gründe für das Scheitern ihrer Bewerbungen verantwortlich gewesen\nseien oder dass sie durch ihre politischen Aktivitäten und ihre öffentlichen\nAuftritte einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht habe. Soweit sich die\nBeschwerdeführerin auf den am 19. Mai 2006 geschlossenen Vergleich\nberufen habe, enthalte dieser keine Vereinbarung hinsichtlich einer\nzukünftigen Neueinstellung der Beschwerdeführerin in den Schuldienst des\nLandes Hessen und auch keine Verpflichtung dahingehend, dass die\nUmstände, die der Kündigung zugrunde gelegen hatten, im Rahmen einer\npotentiellen Wiedereinstellung der Beschwerdeführerin nicht mehr\nberücksichtigt würden.\n\n23\nSchließlich wäre selbst dann, wenn die angefochtene Maßnahme\neinen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf freie\nMeinungsäußerung nach Artikel 5 GG darstellen würde, ein solcher Eingriff\nangesichts dessen, wie wichtig es ist und wie groß das öffentliche Interesse\ndaran ist, dass Kindern die Grundwerte der Verfassung glaubwürdig\nvermittelt werden, auch nicht unverhältnismäßig.\n\n24\nAm 19. Oktober 2012 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde\nzum Bundesverfassungsgericht, das es ohne Angabe von Gründen ablehnte,\ndie Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 2249/12\nvom 15. Mai 2017). Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am\n27. Juni 2017 zugestellt.\nIII. DIE POLITISCHEN AKTIVITÄTEN DER\nBESCHWERDEFÜHRERIN NACH 2008/2009\n\n25\nIn ihrer Stellungnahme brachte die Regierung vor, dass die\nBeschwerdeführerin entgegen ihrem Vortrag vor den innerstaatlichen\nGerichten weiterhin für die extreme Rechte politisch aktiv gewesen sei. Als\nBeispiel führt sie einen Vortrag mit dem Titel „G.: La democracia\nmanipulada“ an, den sie 2015 in B. gehalten habe. Während ihres Vortrags\nsei eine NPD-Flagge gehisst gewesen und ein Zuschauer habe ein T-Shirt mit\neinem leicht abgewandelten Hakenkreuz getragen. In dem Werbematerial für\ndie Veranstaltung sei die Beschwerdeführerin als Mitglied einer militanten\nNPD-Familie der ersten Stunde angekündigt worden. Die Regierung wies\ndarauf hin, dass eine einfache Internetsuche des Namens der\nBeschwerdeführerin eine Vielzahl von Einträgen in Online-Foren, Briefen\nund Reden ergebe, in denen sie extremistische und teilweise möglicherweise\nstrafrechtlich relevante Einstellungen zum Ausdruck bringe, wobei ihre\nBeiträge Themen wie ihre Nichtanerkennung der polnischen Staatsgrenzen,\nihre Kritik an der Darstellung historischer Ereignisse in Schulbüchern und die\nEinordnung der Presse als „Lügenpresse“ umfassten. Die Regierung legte\ndem Gerichtshof Beispiele der Äußerungen der Beschwerdeführerin vor,\ndarunter:\n„Zum Schluss darf natürlich nicht der Hinweis auf das ‚brutale Regime’ fehlen, das\nMillionen Juden ermordet und Millionen Weltkriegstote zu verantworten hat. Dazu sind\ndie Forschungen noch lange nicht abgeschlossen, was aber die Verantwortung für die\nWeltkriegstoten anbetrifft, so ist mittlerweile ziemlich gesichert, dass Deutschland den\nKrieg weder geplant noch gewollt hat. [...]“\nEine andere Äußerung der Beschwerdeführerin zielte darauf ab, dass es in\nDeutschland keine Verfassung gebe, da nicht das ganze Volk befragt worden\nsei. Bis heute lebe ein Teil des Volkes unter polnischer Verwaltung.\nDie Beschwerdeführerin bestritt nicht, diese Äußerungen getroffen zu\nhaben.\nEINSCHLÄGIGER RECHTSRAHMEN UND EINSCHLÄGIGE\nRECHTSPRAXIS\n\n26\nDie maßgeblichen Bestimmungen des deutschen Grundgesetzes\nlauten wie folgt:\nArtikel 5\n„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern [...]\n(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,\nden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der\npersönlichen Ehre.\n[...]“\nArtikel 12 Abs. 1\n„Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu\nwählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt\nwerden.\nArtikel 21 Abs. 2\n„Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf\nausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu\nbeseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind\nverfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das\nBundesverfassungsgericht.“\nArtikel 33\n„[...]\n(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung\ngleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.\n[...]\n(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel\nAngehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.\n(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten\nGrundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.“\n\n27\n§ 3 Abs. 1 des Tarifvertrags öffentlicher Dienst des Landes Hessen\n(TV-H) lautete zur maßgeblichen Zeit wie folgt:\n„Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß\nauszuführen. Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur\nfreiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.“\n\n28\nNach der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte ist\ndie Eignung für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne von Artikel 33\nAbs. 2 GG an eine Pflicht zur Verfassungstreue geknüpft (siehe z. B.\nBundesarbeitsgericht, 2 AZR 479/09, Urteil vom 12. Mai 2011, Rdnr. 23 –\njuris, m. w. N.). Beamtinnen und Beamte unterliegen einer gesteigerten\nTreuepflicht (ebenda, Rdnr. 27, m. w. N.). Das Maß der Arbeitnehmerinnen\nund Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes obliegenden Treuepflicht ergibt\nsich aus deren Stellung und Aufgabenkreis (ebenda, Rdnr. 29, m. w. N.).\n\n29\n§ 34 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) lautete in\nder zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung wie folgt:\n„Der Dienstherr oder Arbeitgeber darf Daten seiner Beschäftigten nur verarbeiten,\nwenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst-\noder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung innerdienstlicher planerischer,\norganisatorischer, sozialer und personeller Maßnahmen erforderlich ist oder eine\nRechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung es vorsieht. Die für das\nPersonalaktenrecht geltenden Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes sind,\nsoweit tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist, auf Angestellte und Arbeiter im\nöffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.“\n\n30\nDie einschlägigen Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes\nlauteten in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung wie folgt:\n§ 107d Abs. 1\n„Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der\nPersonalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im\nRahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das gleiche gilt für\nBehörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder\nDurchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines\nanderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer\nPersonalentscheidung mitzuwirken haben. [...]“\n§ 107g\n„(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung\noder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur\nnach Maßgabe des § 107d zulässig. [...]\n[...]\n(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn nach Abs. 1\ngespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu\nbenachrichtigen. [...]“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER\nKONVENTION\n\n31\nDie Beschwerdeführerin rügte die Weigerung, ihren Namen von der\nListe von Lehrkräften zu streichen, die von den hessischen Schulämtern als\nfür die Wiedereinstellung in den Schuldienst ungeeignet angesehen werden.\nSie berief sich auf Artikel 10, der wie folgt lautet:\nArtikel 10\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt\ndie Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche\nEingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [...]\n(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden;\nsie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen\nunterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit\noder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung\nvon Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes\noder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen\noder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“\nA. Zulässigkeit\n1. Unvereinbarkeit ratione materiae\n\n32\nDie Regierung brachte vor, dass die Rüge ratione materiae mit\nArtikel 10 der Konvention unvereinbar sei, da sie im Wesentlichen den\nZugang zum öffentlichen Dienst betreffe. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Gerichtshofs sei der Zugang zum öffentlichen Dienst\nbewusst nicht in die Konvention aufgenommen worden und die Ablehnung\neiner Bewerbung auf Aufnahme in den öffentlichen Dienst als solche könne\nnicht konventionsrechtlich gerügt werden (die Regierung berief sich unter\nanderem auf G. ./. Deutschland, 28. August 1986, Rdnr. 48, Serie A\nBand 104; Wille ./. Liechtenstein [GK], Individualbeschwerde Nr. 28396/95,\nRdnr. 41, ECHR 1999-VII; und O. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 27574/02, 24. November 2005). Die Umstände\nder vorliegenden Rechtssache würden sich von denen im Fall Wille\nunterscheiden: In jener Rechtssache sei der Präsident des\nVerwaltungsgerichtshofs in Liechtenstein für im Rahmen seiner\nAmtsausübung öffentlich geäußerte Meinungen gemaßregelt worden; die\nMöglichkeit der Ernennung in ein anderes Amt sei nicht streitgegenständlich\ngewesen. Hingegen hätten die von den Behörden in der vorliegenden\nRechtssache ergriffenen Maßnahmen nicht an ein bestehendes\nDienstverhältnis angeknüpft. Vielmehr habe das Verfahren eine Maßnahme\n– die Eintragung in eine Liste von Personen, die als für eine Einstellung in\nden Schuldienst ungeeignet angesehen werden – betroffen, die nur bereits aus\ndem Dienst ausgeschiedene Personen betreffe und den Zugang zum\nöffentlichen Dienst erschwere, sofern sich die Person erneut bei öffentlichen\nSchulen bewerbe. Die frühere Kündigung der Beschwerdeführerin, in Bezug\nauf die in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht W. ein Vergleich\nabgeschlossen worden sei, sei nicht Gegenstand der vorliegenden\nRechtssache, weshalb sich diese von der Rechtssache V. ./. Deutschland\n(26. September 1995, Serie A Band. 323) unterscheide.\n\n33\nDie Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Weigerung, ihren\nNamen von der in Rede stehenden Liste zu streichen, einen\nunverhältnismäßigen Eingriff in ihre Rechte aus Artikel 10 der Konvention\ndargestellt habe.\n\n34\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Ablehnung einer\nBewerbung auf Aufnahme in den öffentlichen Dienst als solche nicht\nkonventionsrechtlich gerügt werden kann (siehe Cimperšek ./. Slowenien,\nIndividualbeschwerde Nr. 58512/16, Rdnr. 56, 30. Juni 2020, m. w. N.). In\neinem aktuellen Fall vertrat der Gerichtshof, der den Umfang der\nbetreffenden Maßnahme zu dem Sachverhalt der betreffenden Rechtssache\nund den einschlägigen Gesetzesbestimmungen ins Verhältnis setzte, jedoch\ndie Auffassung, dass die Ablehnung der Bewerbung einer in der\nmaßgeblichen Prüfung erfolgreichen Person auf Aufnahme in den\nöffentlichen Dienst aufgrund von Äußerungen dieser Person eine Maßnahme\ndarstellt, die im Wesentlichen die Meinungsfreiheit betrifft und nicht den\nZugang zum öffentlichen Dienst (ebenda, Rdnrn. 54-59).\n\n35\nAuch wenn die Eintragung und Speicherung der Beschwerdeführerin\nin der in Rede stehenden Liste zweifelsohne zum Ziel hatte, ihre Einstellung\nin den Schuldienst einer öffentlichen Schule in Hessen zu verhindern, ist\nGegenstand der vorliegenden Rechtssache nicht die Frage, ob die\nBeschwerdeführerin Zugang zum öffentlichen Dienst hatte, und sie hat auch\nnicht gerügt, dass die Behörden es abgelehnt hätten, sie als Lehrerin\neinzustellen. Vielmehr betrifft die Angelegenheit vor dem Gerichtshof die\nWeigerung, ihren Namen von der von den hessischen Behörden geführten\nListe von Lehrkräften, die als für die Wiedereinstellung in den Schuldienst\nungeeignet angesehen werden, zu streichen. Mit dieser Liste sollen den\ndezentralen hessischen Schulämtern, die eine Bewerbung der\nBeschwerdeführerin erhalten könnten, Informationen zur Verfügung gestellt\nwerden. Jedes dieser Ämter hatte bei der Entscheidung über die Einstellung\nder Beschwerdeführerin jedoch einen gewissen Ermessensspielraum (siehe\nRdnr. 9). Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer\nMeinungsäußerungen und politischen Aktivitäten in die Liste aufgenommen\nwurde. Der Gerichtshof kann anerkennen, dass diese Maßnahme im\nWesentlichen die Freiheit der Meinungsäußerung betraf und Artikel 10 auf\ndie Rüge der Beschwerdeführerin anwendbar ist (siehe sinngemäß\nCimperšek, a. a. O., Rdnrn. 56 f.).\n\n36\nDaraus folgt, dass der Einwand der Regierung hinsichtlich der\nAnwendbarkeit von Artikel 10 der Konvention zurückzuweisen ist.\nGleichzeitig weist der Gerichtshof darauf hin, dass aus der Anwendbarkeit\nratione materiae von Artikel 10 der Konvention nicht folgt, dass die\nBeschwerdeführerin einen Anspruch auf Einstellung in den Schuldienst einer\nöffentlichen Schule in Hessen hatte.\n2. Unvereinbarkeit ratione personae\n\n37\nDie Regierung brachte vor, die Beschwerdeführerin könne nicht\ngeltend machen, „Opfer“ einer Konventionsverletzung im Sinne von\nArtikel 34 der Konvention zu sein. Die Eintragung in die Liste habe bei\nisolierter Betrachtung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die\nBeschwerdeführerin gehabt. Sie wäre nur dann unmittelbar von ihrer\nEintragung in die Liste betroffen, wenn sie sich auf eine Stelle als Lehrkraft\nan einer öffentlichen Schule in Hessen beworben hätte und die Eintragung in\ndie Liste zur Ablehnung geführt hätte. Die Beschwerdeführerin habe jedoch\nnur allgemein vorgetragen, sie sei wegen der Eintragung in die Liste von\nkeiner öffentlichen oder privaten Schule in Hessen oder in anderen\nBundesländern eingestellt worden. Sie habe jedoch nicht dargelegt, dass eine\nkonkrete Bewerbung an einer hessischen Schule aus diesem Grund erfolglos\ngeblieben sei. Sie habe zwar behauptet, dass ihre Bewerbung an einer\nPrivatschule in Nordrhein-Westfalen abgelehnt worden sei. Es sei jedoch\nausgeschlossen worden, dass diese Ablehnung ursächlich auf ihre\nListeneintragung zurückgeführt werden kann, da eine Privatschule in einem\nanderen Bundesland keine Einsicht in die Liste nehmen dürfe.\nWahrscheinlicher sei, dass die betreffende Privatschule aus dem Internet, wo\nviele Äußerungen der Beschwerdeführerin und Informationen über ihre\nAktivitäten verfügbar seien, von den politischen Ansichten der\nBeschwerdeführerin erfahren habe. Wie die von ihr organisierte Konferenz\nin B. im Jahr 2015 zeige, habe die Eintragung in die in Rede stehende Liste\ndie Beschwerdeführerin nicht davon abgehalten, ihre politischen Aktivitäten\nfortzusetzen und ihre Ansichten zum Ausdruck zu bringen, was bedeute, dass\ndie angegriffene Maßnahme keinen „chilling effect“ auf sie gehabt habe (die\nRegierung berief sich auf Petropavlovskis ./. Lettland, Individualbeschwerde\nNr. 44230/06, Rdnr. 77, ECHR 2015).\n\n38\nDie Beschwerdeführerin hat sich hierzu nicht konkret geäußert.\n\n39\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine Person, um eine\nBeschwerde nach Artikel 34 der Konvention einlegen zu können, nachweisen\nkönnen muss, dass sie von der gerügten Maßnahme „unmittelbar betroffen“\nwar (siehe A. u. a. ./. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 40495/15\nund 2 andere, Rdnr. 67, 15. Oktober 2020, m. w. N.). In der vorliegenden\nRechtssache haben die Verwaltungsgerichte die Klage der\nBeschwerdeführerin in Bezug auf die Weigerung der Behörde, ihren Namen\nvon der Liste zu streichen, nicht für unzulässig erklärt. Dabei ist anzumerken,\ndass die Behauptung, von einem Verwaltungsakt oder dessen Verweigerung\nunmittelbar in seinen Rechten betroffen zu sein, nach dem deutschen Recht\neine Zulässigkeitsvoraussetzung für Klagen vor den Verwaltungsgerichten\nist. Darüber hinaus waren die innerstaatlichen Gerichte der Auffassung, dass\nihre Eintragung und Speicherung in der Liste ihre Einstellung an einer\nöffentlichen Schule in Hessen zumindest erheblich erschwert habe (siehe\nRdnrn. 17 und 22). Unter diesen Umständen und angesichts dessen, dass die\nEintragung und Speicherung der Beschwerdeführerin in der Liste gerade\nbezweckte, ihre Wiedereinstellung in den hessischen Schuldienst zu\nverhindern, wäre es übermäßig formalistisch zu verlangen, dass die\nBeschwerdeführerin sich zunächst auf eine solche Stelle hätte bewerben und\nabgelehnt werden müssen, oder anzunehmen, dass die Weigerung, ihren\nNamen von der Liste zu streichen, sie nicht im Sinne von Artikel 34 der\nKonvention unmittelbar betreffen würde. Daraus folgt, dass der Einwand der\nRegierung zurückzuweisen ist.\n3. Schlussfolgerung\n\n40\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge weder offensichtlich\nunbegründet noch aus einem anderen in Artikel 35 der Konvention\naufgeführten Grund unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Die Beschwerdeführerin\n\n41\nDie Beschwerdeführerin berief sich auf die Rechtssache V. (a. a. O.)\nund brachte vor, dass ihre Eintragung in die Liste und die Weigerung, die sie\nbetreffenden Angaben von der Liste zu streichen – eine Maßnahme, die auf\nihre Meinungsäußerungen sowie ihre Mitgliedschaft in und Aktivitäten für\nbestimmte politische Parteien und Vereinigungen gestützt worden sei – ihre\nRechte aus Artikel 10 der Konvention verletzt hätten. Zwar habe sie\nbestimmte Aspekte der politischen Situation in Deutschland kritisch\nbetrachtet, beispielsweise die erhebliche Macht der Medien oder die\nAsylpolitik der Regierung, die Schlussfolgerung der Behörden, dass sie der\nVerfassung gegenüber feindlich eingestellt gewesen sei, sei jedoch unhaltbar.\nEs müsse möglich sein, legitime Kritik zu äußern, und sie habe keinen Grund,\nsich von den von ihr geäußerten Meinungen zu distanzieren. Zu keinem\nZeitpunkt seien konkrete Nachweise ihrer angeblichen\nVerfassungsfeindlichkeit vorgelegt worden. Die Behauptungen gegen sie\nseien nicht substantiiert gewesen, hätten auf falschen Annahmen beruht und\nbezögen sich größtenteils auf die Vereinigungen, denen sie angehört habe. Es\nstimme zwar, dass bestimmte Mitglieder der Partei „Die Republikaner“ als\nverfassungsfeindlich angesehen würden, die Partei sei jedoch nicht verboten\nworden, außerdem habe die Beschwerdeführerin die Partei verlassen. Als\nKreistagsabgeordnete habe sie nie verfassungsfeindliche,\nrechtsextremistische oder ausländerfeindliche Äußerungen von sich gegeben\nund sie habe auch nicht so gehandelt. Sie sei zwar politisch aktiv gewesen,\npolitisch tätig zu sein, sei aber ein geschütztes Grundrecht. Es sei ungerecht,\ndass Bürgerinnen und Bürger aufgefordert seien, sich politisch zu engagieren,\nihre Lebensgrundlage dann jedoch zerstört werde, wenn das politische\nEngagement nicht der gewünschten Form entspreche. Während ihres\nStudiums sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass die Arbeit als Lehrerin eine\nEinschränkung ihrer Grundrechte mit sich bringen würde. Die\nBeschwerdeführerin brachte vor, dass es nicht richtig sei, dass F. R., eine für\nihre rechtsextremen Ansichten bekannt gewordene Person, Mitglied des\nBürgerbündnisses gewesen sei. Jedenfalls habe sie ihr Amt als\nKreistagsabgeordnete 2008 niedergelegt und sei seither nicht politisch aktiv\ngewesen.\n\n42\nIn Erwiderung auf die Stellungnahme der Regierung, in der diese auf\nihre Tätigkeit nach 2008 verwiesen hatte, erkannte die Beschwerdeführerin\nan, dass sie 2015 an einer Konferenz in B. teilgenommen habe, bestritt aber,\ndiese organisiert zu haben. Das im Internet verfügbare Bild von der\nKonferenz sei ihr nicht bekannt. Es stimme auch nicht, dass sie der Zeitschrift\n„Die Deutsche Stimme“ regelmäßig Interviews gebe; sie habe der Zeitschrift\nlediglich einmal als Interviewpartnerin zur Verfügung gestanden, nachdem\nsie nach ihrer Kündigung darum gebeten worden sei.\n\n43\nGenauso unhaltbar sei die Schlussfolgerung der Behörden, dass sie für\nden Schuldienst ungeeignet sei. Die Schule, in der sie von 2004 bis 2006\ngearbeitet habe, sei rund 170 km vom Kreis S. entfernt, und an der Schule sei\nnicht bekannt gewesen, dass sie dort Kreistagsabgeordnete gewesen sei. Als\nLehrerin habe sie stets darauf geachtet, sich neutral und sachlich zu äußern;\nihre politischen Ansichten habe sie nie zum Ausdruck gebracht. In Bezug auf\nihr dienstliches Verhalten und ihre Leistung habe es nie Beanstandungen\ngegeben. Vielmehr habe sie sehr positive Dienstzeugnisse erhalten und die\nSchulleitung habe ihr eine unbefristete Stelle angeboten. Ihre Kündigung sei\nnicht gerechtfertigt gewesen und sei nach Abschluss des Vergleichs vor dem\nArbeitsgericht aufgehoben worden. Folglich sei sie nichtig. Sie habe keine\nandere Wahl gehabt als dem Vergleich zuzustimmen, da sie sich in einer\nfinanziell prekären Situation befunden habe. Insgesamt sei in ihrem Fall keine\nder Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste – eine fristlose\nKündigung aus dem Schuldienst oder dienstliche Beanstandungen – erfüllt.\n\n44\nDie Speicherung ihres Namens in der Liste mache es ihr unmöglich,\nals Lehrerin zu arbeiten. Keine Schule würde sie anstellen. Seit sie in die Liste\naufgenommen worden sei, seien alle ihre Bewerbungen als Lehrerin\ngescheitert, auch an Privatschulen und öffentlichen Schulen in anderen\nBundesländern. Sie sei seither arbeitslos gewesen und habe von Sozialhilfe\ngelebt.\n(b) Die Regierung\n\n45\nDie Regierung führte aus, dass, selbst wenn man unterstelle, dass ein\nEingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 10 stattgefunden\nhabe, dieser gerechtfertigt gewesen sei. Die Staaten hätten in Bezug auf den\nöffentlichen Dienst einen sehr weiten Ermessensspielraum. In Deutschland\nseien politische Aktivitäten bis hin zur Grenze des strafrechtlich relevanten\nVerhaltens erlaubt. Beamtinnen bzw. Beamte und Angestellte des Staates\nseien dabei jedoch je nach ihrer konkreten Funktion zu Verfassungstreue\nverpflichtet. In Deutschland bestehe Schulpflicht, weshalb Lehrerinnen und\nLehrern eine zentrale Rolle zukomme; indem sie ihren Schülerinnen und\nSchülern die Grundlagen des demokratischen Systems in Deutschland und\ndie Grundwerte der Verfassung vermittelten, seien sie Garant für das\nZusammenleben auf Grundlage eines freiheitlich-demokratischen Staates.\nDie Lehrerinnen und Lehrern auferlegte Loyalitätspflicht – die mit\nEinschränkungen ihrer Meinungsfreiheit einhergehe, worüber sich die\nbetreffenden Personen bei der Berufswahl im Klaren seien – sei zentraler\nBestandteil des deutschen Systems der wehrhaften Demokratie und von\ngroßer staatspolitischer Bedeutung. Innere Vorbehalte oder eine offen\ngeäußerte Ablehnung des demokratischen Systems würden die Fähigkeit\neiner Lehrkraft schwächen, Schülerinnen und Schülern zu vermitteln, dass\nFreiheit, Demokratie und Rechtstaat Werte seien, für die es sich einzusetzen\nlohne. Die Regierung verwies erneut auf den wesentlichen Gehalt der von\nden innerstaatlichen Gerichten vorgenommenen Bewertungen der Zweifel an\nder Verfassungstreue der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre politischen\nAktivitäten und ihre Äußerungen als Ganzes betrachtet. Sie erläuterte, dass\ndie Schwelle für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach\nArtikel 21 Abs. 2 GG hoch sei und eine verfassungsfeindliche Partei daher\nnicht unbedingt vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt\nwerde. Angesichts der erneuten Bekräftigung der Vorstellungen und\nAnsichten der Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen in dem Verfahren\nvor dem Gerichtshof sei nicht vorstellbar, dass es ihr gelingen würde,\nSchülerinnen und Schülern die Grundwerte der deutschen Verfassung zu\nvermitteln.\n\n46\nDie Regierung betonte, dass die Beschwerdeführerin offenbar\neingeräumt habe, dass ihre frühere Behauptung, seit 2008 nicht mehr politisch\naktiv gewesen zu sein, unzutreffend gewesen sei. Insoweit der die Aktivitäten\nfür bestimmte Organisationen und Gruppen betreffende Sachverhalt strittig\nsei, wies die Regierung darauf hin, dass das Verwaltungsgericht in seinem\nUrteil festgestellt habe, dass F. R., eine für ihre rechtsextremen Ansichten\nbekannt gewordene Person, Mitglied des Bürgerbündnisses gewesen sei.\nEbenso verhalte es sich bezüglich der Auftritte der Beschwerdeführerin bei\npolitischen Kundgebungen und ihrer Rolle als Interviewpartnerin. Was ihre\nBeteiligung an der Konferenz in B. angehe, wies die Regierung darauf hin,\ndass diese mit ihrem Namen im Titel beworben worden sei und dass eine\npotentielle Unkenntnis etwaiger Dokumentationen ihres Vortrags oder davon\ngemachter Bilder nichts daran ändere, dass sie teilgenommen habe; sie habe\nsich auch nicht von ihrer Teilnahme oder den dort geäußerten Ansichten\ndistanziert. Sie habe sich als Opfer des Systems beschrieben, weil ihr\nArbeitsverhältnis gekündigt worden sei. Ferner habe sie geäußert, die\nDemokratie in Deutschland sei ein scheinheiliges System und es sei eine\nEntgermanisierung festzustellen. Wenn überhaupt, seien die von ihr\ngetätigten Aussagen mit der Zeit radikaler geworden und nicht gemäßigter.\n\n47\nWichtig sei, dass die politischen Ansichten der Beschwerdeführerin\nund ihre Arbeit als Lehrerin entgegen ihrem Vortrag miteinander verknüpft\nseien. Die Regierung verwies hier beispielhaft auf die Rede, die sie bei der\nKundgebung der Russlanddeutschen Konservativen im April 2009 gehalten\nhabe und die im Wesentlichen eine Darstellung historischer Zusammenhänge\nin einem Schulbuch betraf. Zusätzlich zu den von den innerstaatlichen\nGerichten zitierten Redeteilen (siehe Rdnr. 15) habe die Beschwerdeführerin\nauch Folgendes ausgeführt:\n„Darum demonstrieren wir heute nicht nur gegen die Lügen in dem genannten\nSchulbuch, sondern auch und besonders gegen die undemokratische Hetze der Medien.\nÜber Presse, Rundfunk und Fernsehen muss man heute drei Dinge wissen: Erstens, sie\nlügen. Zweitens: sie lügen und drittens: sie sagen – wenn überhaupt – nur die halbe\nWahrheit. Und das letztere ist das Schlimmste, denn eine ganze Lüge lässt sich leichter\naufdecken als eine Halbwahrheit.“\nBei einer früheren Kundgebung der Russlanddeutschen Konservativen im\nApril 2008 habe sie Folgendes gesagt:\n„In unseren Geschichtsbüchern steht die Sicht der Sieger und darum passiert es, dass\nauch die unwahren Passagen über die Russlanddeutschen in einem Geschichtsbuch\nstehen, dessentwegen wir heute hier protestieren. Es ist unerträglich, dass die Opfer\nbolschewistischer Gewalt zu Tätern gemacht werden. Wir stehen hier für die Wahrheit!\nWir fordern, Geschichtslügen aus den Schulbüchern zu entfernen. Es darf nicht sein,\ndass unseren Kindern die Unwahrheit über ihre Großväter und Urgroßväter erzählt\nwird. Die Selbsterniedrigung unseres Volkes muss endlich ein Ende haben. Wir fordern\nWIRKLICHE Meinungsfreiheit und nicht nur das Zulassen einer politisch korrekten\nEinheitsmeinung.“\n\n48\nIn den meisten Bundesländern gebe es zentrale Einstellungsbehörden,\ndie die Eintragungen in den Personalakten von Bewerberinnen und\nBewerbern für den Schuldienst prüfen und so herausfinden können, ob der\nbetreffenden Person bereits wegen Ungeeignetheit gekündigt wurde. In\nHessen erfolge die Einstellung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen,\nzumindest teilweise, dezentral durch die jeweiligen Schulämter. Mit der in\nRede stehenden Liste solle verhindert werden, dass Personen wie die\nBeschwerdeführerin, deren früherer Arbeitsvertrag als Lehrkraft wegen\nUngeeignetheit gekündigt wurde, von einem dezentralen Schulamt, das\nhiervon keine Kenntnis hat, eingestellt werden. Tatsächlich seien die\npolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer\nEinstellung in die Stelle, die ihr später gekündigt worden sei, nicht bekannt\ngewesen; sobald sie bekannt geworden seien, sei ihr gekündigt worden. In\ndem 2006 abgeschlossenen Vergleich hätten sich die Behörden nicht dazu\nverpflichtet, die Beschwerdeführerin nicht in eine Informationsliste\naufzunehmen oder den ihrer Kündigung zugrundeliegenden Sachverhalt bei\neiner Neueinstellungsentscheidung nicht zu berücksichtigen.\n\n49\nDie Eintragung und Speicherung in der Liste stellten keinen schweren\nEingriff dar. Der Zugriff auf die Liste sei sehr stark beschränkt und auf die\nhessischen Schulämter begrenzt, und weder öffentliche Schulen in anderen\nBundesländern noch hessische Privatschulen hätten Zugang zu der Liste oder\nden darin enthaltenen Informationen. Mit der Eintragung in die\nInformationsliste sei außerdem kein Berufsverbot verbunden. Sollte sich die\nBeschwerdeführerin auf eine Stelle als Lehrerin an einer öffentlichen Schule\nin Hessen bewerben, müsse ihre Eignung geprüft werden und die betreffende\nSchule könne unabhängig von ihrer Eintragung in der Liste frei über ihre\nEinstellung entscheiden. Darüber hinaus könne die Streichung von der Liste\nbeantragt werden, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen sich geändert\nhätten. Die Beschwerdeführerin habe lediglich nicht vorgetragen, dass sich\ndiese Tatsachen geändert hätten. Schließlich könne die Beschwerdeführerin,\ndie Französischlehrerin sei und auch als Englischlehrerin gearbeitet habe,\naufgrund ihrer Qualifikationen auch in Sprachschulen arbeiten.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n50\nUnter Berücksichtigung seiner Überlegungen zur Anwendbarkeit von\nArtikel 10 der Konvention (siehe Rdnr. 35) stellt der Gerichtshof fest, dass\ndie Weigerung, den Namen der Beschwerdeführerin von der Liste zu\nstreichen, in ihre Rechte aus Artikel 10 Abs. 1 der Konvention eingegriffen\nhat. Daraus folgt, dass der Gerichtshof prüfen muss, ob der Eingriff nach\nArtikel 10 Artikel Abs. 2 der Konvention gerechtfertigt war, ob er also\n„gesetzlich vorgesehen“ war, eines oder mehrere der dort genannten\nrechtmäßigen Ziele verfolgte und „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig“ war, um diese Ziele zu erreichen.\n\n51\nDie Eintragung und Speicherung des Namens der Beschwerdeführerin\nin der Liste basierte auf § 34 Abs. 1 HDSG i. V. m. §§ 107d und 107g HBG\n(siehe Rdnrn. 29-30) und sollte eine Informationsgrundlage für künftige\nEinstellungsentscheidungen der hessischen Schulämter liefern, sollte die\nBeschwerdeführerin sich auf eine Stelle bei einer öffentlichen Schule in\nHessen bewerben. Die Durchführung solcher Prüfungen der Eignung für den\nöffentlichen Dienst basierte auf Artikel 33 Abs. 2 GG und § 3 TV-H (siehe\nRdnrn. 26-27). Da diese Eignung nach der Rechtsprechung der\ninnerstaatlichen Gerichte mit einer Pflicht zur Verfassungstreue einhergeht\n(siehe Rdnr. 28), der Name der Beschwerdeführerin gerade wegen Zweifeln\nan ihrer Verfassungstreue in der Liste gespeichert wurde und sie unverzüglich\nüber diese Eintragung informiert worden war, ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass die angefochtene Maßnahme gesetzlich vorgesehen war.\n\n52\nDer Gerichtshof hat bereits in früheren Fällen anerkannt, dass die\nPflicht zur Verfassungstreue, die nach dem deutschen Recht für Beamtinnen\nund Beamte sowie Angestellte des öffentlichen Dienstes gilt, ein Ausdruck\neiner „wehrhaften Demokratie“ ist und dass Einschränkungen der\nMeinungsfreiheit von Lehrerinnen und Lehrern, die sich aus dieser\nTreuepflicht ergeben, rechtmäßige Zwecke nach Artikel 10 Abs. 2 der\nKonvention verfolgen, insbesondere die Aufrechterhaltung der Ordnung und\nden Schutz der Rechte anderer (siehe V., a. a. O., Rdnr. 51, und\nV. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39799/98,\n22. November 2001). Er ist der Auffassung, dass dies auf die Eintragung und\nSpeicherung der Beschwerdeführerin in der Liste anwendbar ist, die eine\nGrundlage für Entscheidungen über potenzielle Bewerbungen der\nBeschwerdeführerin auf Stellen im öffentlichen Schuldienst in Hessen bilden\nsollte, wobei zu beachten ist, dass die Lehrerinnen und Lehrer öffentlicher\nSchulen von jedem dezentralen hessischen Schulamt eingestellt werden\nkönnen.\n\n53\nIm Hinblick auf eine nach dem deutschen Recht verbeamtete Lehrerin\nhatte der Gerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob zwischen dem\ngrundlegenden Recht des Menschen auf freie Meinungsäußerung und dem\nberechtigten Interesse eines demokratischen Staates, sicherzustellen, dass\nseine Beamtenschaft in angemessener Weise die in Artikel 10 Abs. 2 der\nKonvention aufgeführten Ziele fördert, ein gerechter Ausgleich gefunden\nwurde, die Auffassung vertreten, dass bei der Frage der Meinungsfreiheit von\nBeamtinnen und Beamten den in Artikel 10 Abs. 2 der Konvention erwähnten\n„Pflichten“ und der ebenfalls dort genannten „Verantwortung“ besondere\nBedeutung zukommt, die es rechtfertigt, den innerstaatlichen Behörden bei\nder Beurteilung der Frage, ob der umstrittene Eingriff im richtigen Verhältnis\nzu dem oben aufgeführten Ziel steht, einen gewissen Ermessenspielraum\neinzuräumen (siehe V., a. a. O., Rdnr. 53). In späteren Fällen, die Lehrerinnen\noder Lehrer betrafen, hat sich der Gerichtshof nicht eingehender damit\nbeschäftigt, ob sie nach dem einschlägigen innerstaatlichen Recht Beamten-\noder Angestelltenstatus hatten, sondern hat sich auf ihre Rolle als\nLehrerinnen und Lehrer konzentriert, aufgrund derer sie für ihre Schülerinnen\nund Schüler ein Sinnbild der Autorität in der Erziehung darstellen. Er hat\nwiederholt ausgeführt, dass die ihnen obliegenden Pflichten und\nVerantwortlichkeiten in gewissem Maße auch für ihre Aktivitäten außerhalb\ndes Schuldienstes gelten (siehe Mahi ./. Belgien (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 57462/19, Rdnr. 32, 7. Juli 2020, m. w. N.).\n\n54\nDer Gerichtshof sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von\ndiesem Ansatz abzuweichen, und verwirft den Vortrag der\nBeschwerdeführerin, wonach sie keine Beamtin im Sinne des innerstaatlichen\nRechts sei und dies auch nicht zu werden beabsichtige, als irrelevant. Er\nnimmt zur Kenntnis, dass der von den innerstaatlichen Gerichten verfolgte\nAnsatz im Fall von Angestellten des öffentlichen Dienstes die Rolle und\nFunktion der betreffenden Person als ausschlaggebendes Element für die\nBeurteilung der Pflicht zur Verfassungstreue und des entsprechenden Maßes\ndieser Treuepflicht betrachtet und Lehrerinnen und Lehrer nach diesem\nAnsatz ein Maß an Verfassungstreue schulden, das der Treuepflicht von\nBeamtinnen und Beamten entspricht bzw. ähnelt. In diesem Zusammenhang\nunterstreicht der Gerichtshof, wie enorm wichtig es aus staatspolitischer Sicht\nist, dass Kinder in einer glaubhaften Art und Weise über Freiheit,\nDemokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit unterrichtet werden.\n\n55\nWie in der Rechtssache V. (a. a. O., Rdnr. 60) ist unbestritten, dass die\nArbeit der Beschwerdeführerin als Lehrerin gänzlich zufriedenstellend war\nund es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass sie ihre Position dafür ausnutzen\nwollte, ihre Schülerinnen und Schüler im Unterricht zu indoktrinieren oder\nunangemessen zu beeinflussen.\n\n56\nAllerdings gab es im Fall V. keinen Beleg dafür, dass die\nBeschwerdeführerin tatsächlich verfassungsfeindliche Äußerungen getätigt\noder persönlich eine verfassungsfeindliche Haltung eingenommen hatte. Die\neinzigen Kritikpunkte gegen sie richteten sich gegen ihre aktive\nMitgliedschaft in einer politischen Partei, die Ämter, die sie in der Partei\ninnehatte, und ihre Kandidatur bei Landtagswahlen (a. a. O., Rdnr. 60). Im\nGegensatz hierzu beriefen sich die innerstaatlichen Behörden im\nvorliegenden Fall nicht ausschließlich auf die aktive Mitgliedschaft der\nBeschwerdeführerin in der Partei „Die Republikaner“ von 1993 bis 2006\nsowie ihr Kreistagsmandat und ihre Kandidatur für die Partei bei mehreren\nWahlen. Vielmehr stützten sie sich im Hinblick auf ihre Schlussfolgerung,\ndass Zweifel an der Verfassungstreue der Beschwerdeführerin bestünden,\nsehr stark auf deren zusätzliche Aktivitäten und Äußerungen. Sie trugen dabei\nunter anderem den Gründen Rechnung, die die Beschwerdeführerin für ihren\nAustritt aus der Partei „Die Republikaner“ angeführt hat, nämlich dass sie die\nvon der Parteispitze vorgebrachten Bedenken gegenüber einer\nZusammenarbeit mit NPD-Mitgliedern auf der Liste des Bürgerbündnisses\nnicht teile, sowie ihrer Äußerung, wonach das Bürgerbündnis „die freiheitlich\ndemokratische Grundordnung nicht beseitigen [könne], weil sie schon lange\nnicht mehr existiere“ und sie sich „nach Kräften dafür einsetzen [werde], dass\nwieder eine freiheitliche Ordnung in Kraft tritt“, wobei sie das Wort\n„demokratisch“ absichtlich weggelassen habe (siehe Rdnrn. 13 und 20). Die\ninnerstaatlichen Gerichte berücksichtigten auch die spätere Mitgliedschaft\nder Beschwerdeführerin in diesem als verfassungsfeindlich eingestuften\nBündnis (siehe Rdnrn. 14 und 20) und ihre Aktivität für eben dieses. Ferner\nfanden ihre Äußerungen bei politischen Kundgebungen (siehe Rdnrn. 15 und\n20) sowie der Umstand, dass sie sich nicht von ihren Aktivitäten distanziert\nhabe (siehe Rdnrn. 16 und 20), Berücksichtigung. Der Gerichtshof ist daher\ndavon überzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Schlussfolgerung,\ndass Zweifel an der Verfassungstreue der Beschwerdeführerin bestehen, auf\neine fundierte Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts gestützt haben. Er\nstellt fest, dass die weiteren Vorbringen der Regierung zur Verbindung\nzwischen den Äußerungen der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeit als\nLehrerin (siehe Rdnr. 47) einerseits und zu ihren weiteren öffentlichen\nÄußerungen in den Jahren nach ihrem Rücktritt vom Kreistag Ende 2008\n(siehe Rdnr. 25) andererseits die Schlussfolgerungen der innerstaatlichen\nGerichte – soweit sie unbestritten geblieben sind (siehe Rdnrn. 25, 42 und 46)\n– bekräftigen.\n\n57\nEin weiterer wesentlicher Unterschied zwischen der vorliegenden\nRechtssache und der Rechtssache V. liegt in der Art und den Folgen der\nangefochtenen Maßnahme. Die Beschwerdeführerin im Fall V. war entlassen\nworden, was der Gerichtshof als schwerwiegende Maßnahme einstufte, unter\nanderem wegen der Auswirkungen auf ihren Ruf (a. a. O., Rdnr. 60). In der\nvorliegenden Rechtssache geht es im Gegensatz hierzu nicht um die\nKündigung der Beschwerdeführerin, sondern um ihre Eintragung und\nSpeicherung in einer von den Behörden geführten, internen Liste von\nLehrkräften, die als für die Wiedereinstellung in den Schuldienst ungeeignet\nangesehen werden. Eine sehr begrenzte Anzahl von Angehörigen des\nöffentlichen Dienstes in Hessen hatte Zugang zu der Liste und es kann nicht\nbehauptet werden, dass ihre Eintragung und Speicherung darin, die der\nÖffentlichkeit weder bekannt noch ersichtlich waren, schwere negative\nAuswirkungen auf ihren Ruf gehabt hätten.\n\n58\nHinzu kommt, dass die fristlose Entlassung der Beschwerdeführerin\nin der Rechtssache V., die ihr bestehendes (nach dem maßgeblichen\ninnerstaatlichen Recht unbefristetes) Beamtenverhältnis mit sofortiger\nWirkung beendete, einen schwerwiegenden Eingriff in ihre bestehenden\nRechte darstellte. In der vorliegenden Rechtssache hingegen war die\nBeschwerdeführerin zu dem Zeitpunkt, als sie in die Liste eingetragen wurde,\narbeitslos und es gab keinen Eingriff in bestehende Positionen oder Rechte.\nVielmehr wurde mit ihrer Eintragung und Speicherung in der Liste der Zweck\nverfolgt, ihre Wiedereinstellung in den Schuldienst einer öffentlichen Schule\nin Hessen zu verhindern. Insofern stellt die Tatsache, dass die betreffenden\ndezentralen hessischen Schulämter nicht daran gehindert waren, die\nBeschwerdeführerin einzustellen, und dazu verpflichtet waren, im Falle einer\nBewerbung durch die Beschwerdeführerin ihre Eignung zu prüfen, ein\nwichtiges Verhältnismäßigkeitselement dar (siehe Rdnrn. 9 und 49). Darüber\nhinaus hatten weder öffentliche Schulen anderer Bundesländer noch\nPrivatschulen in Hessen Zugriff auf die Liste oder die darin enthaltenen\nInformationen, so dass die Eintragung und Speicherung der\nBeschwerdeführerin in der Liste ihre Einstellung in den Schuldienst einer\nöffentlichen Schule eines anderen Bundeslandes oder an einer hessischen\nPrivatschule nicht verhindern und auch keine negativen Auswirkungen auf\neine Bewerbung auf eine solche Stelle haben konnte, wie die innerstaatlichen\nGerichte festgestellt haben (siehe Rdnrn. 17 und 22).\n\n59\nAuch wenn die innerstaatlichen Gerichte den Antrag der\nBeschwerdeführerin auf Streichung ihres Namens von der Liste mit der\nFeststellung zurückgewiesen haben, dass weiterhin Gründe für Zweifel an\nihrer Verfassungstreue und für die Speicherung ihres Namens auf der Liste\nbestünden, stellt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine solche\nStreichung jederzeit beantragen und eine umfassende gerichtliche\nÜberprüfung des Bestehens von Zweifeln an ihrer politischen Treuepflicht\nzum jeweiligen Zeitpunkt der Betrachtung durch die innerstaatlichen\nGerichte erwirken konnte, eine wichtige Verfahrensgarantie dar, die bei der\nVerhältnismäßigkeitsprüfung als Faktor zu berücksichtigen ist (siehe\nBaka ./. Ungarn [GK], Individualbeschwerde Nr. 20261/12, Rdnr. 161,\n23. Juni 2016).\n\n60\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der\nGerichtshof zu dem Schluss, dass die innerstaatlichen Stellen relevante und\nausreichende Gründe angeführt und ihren Ermessensspielraum nicht\nüberschritten haben. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit der\nBeschwerdeführerin war daher in Bezug auf die rechtmäßig verfolgten Ziele\nverhältnismäßig und somit „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig“.\n\n61\nFolglich ist Artikel 10 der Konvention nicht verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 11 UND 14 DER\nKONVENTION\n\n62\nDie Beschwerdeführerin berief sich auch auf Artikel 11 und 14 der\nKonvention, um dieselbe Maßnahme zu rügen, wobei sie geltend machte,\ndass sie aufgrund ihrer politischen Ansichten diskriminiert worden sei und\nmit zweierlei Maß gemessen werde, je nachdem, welchem Ende des\npolitischen Spektrums Lehrkräfte angehörten. Unter Berücksichtigung des\nSachverhalts und der Vorbringen der Parteien, die im Wesentlichen auf die\nim Zusammenhang mit Artikel 10 vorgebrachten Argumente verwiesen,\nsowie seiner Feststellungen in Bezug auf diese Bestimmung und der\nParallelen, die er in früheren, die Entlassung von Lehrerinnen und Lehrern\nbetreffenden Fällen bei seiner Bewertung im Hinblick auf Artikel 10 und 11\ngezogen hat (siehe z. B. V., a. a. O.), ist der Gerichtshof der Auffassung, dass\ner die wesentlichen in der vorliegenden Individualbeschwerde aufgeworfenen\nRechtsfragen geprüft hat und es nicht erforderlich ist, hinsichtlich der\nverbleibenden Rügen gesondert zu entscheiden (siehe sinngemäß Centre for\nLegal Resources on behalf of Valentin Câmpeanu ./. Rumänien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 47848/08, Rdnr. 156, ECHR 2014).\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rüge nach Artikel 10 der Konvention wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 10 der Konvention ist nicht verletzt worden;\n3. es besteht keine Notwendigkeit, die Zulässigkeit und Begründetheit der\nRüge der Beschwerdeführerin in Bezug auf Artikel 11 und 14 der\nKonvention separat zu prüfen.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n29. November 2022 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs.\nIlse Freiwirth Gabriele Kucsko-Stadlmayer\nStellvertretende Sektionskanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-224642","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2022-11-29/80450-17","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":14},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-224642","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-224642"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2022-11-29/80450-17","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-224642","retrieved":"2026-07-29 08:53:19.616658+00:00"}}