{"status":"available","doknr":"001-224462","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2022:1122DEC001253819","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Vierte Sektion","decided":"2022-11-22","aktenzeichen":"12538/19","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundeministeriums der Justiz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nVIERTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 12538/19\nA.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 22. November 2022 als Ausschuss mit dem Richter und\nden Richterinnen\nArmen Harutyunyan, Präsident,\nAnja Seibert-Fohr,\nAna Maria Guerra Martins\nsowie Veronika Kotek, Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 12538/19) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die ein irakischer Staatsangehöriger, Herr A. („der\nBeschwerdeführer“), dem Prozesskostenhilfe gewährt worden war und der\ndurch Herrn M., Rechtsanwalt in B., vertreten wurde, am 1. März 2019 nach\nArtikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte,\ndie Entscheidung, die Beschwerde der deutschen Regierung („die\nRegierung“), vertreten durch zwei ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn\nH.-J. Behrens und Frau N. Wenzel vom Bundesministerium der Justiz, zur\nKenntnis zu bringen,\ndie Stellungnahmen der Parteien,\ndie Stellungnahme des European Centre for Law and Justice, das von dem\nPräsidenten der Sektion zur Beteiligung ermächtigt wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nGEGENSTAND DER RECHTSSACHE\n\n1\nDer Beschwerdeführer reiste 1999 als Erwachsener nach Deutschland\nein. Er beantragte Asyl, wurde als Flüchtling anerkannt und erhielt eine auf\nseine Schutzbedürfnisse gestützte Aufenthaltserlaubnis. Im Juli 2007\nwiderrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine\nFlüchtlingsanerkennung und stellte fest, dass keine Verbote hinsichtlich\nseiner Abschiebung in sein Herkunftsland vorlägen. Der Beschwerdeführer\nklagte gegen diesen Bescheid; das Verwaltungsgericht A. wies die Klage\n2016 ab. Dieses Verfahren ist nicht Gegenstand der vorliegenden\nRechtssache.\n\n2\nBevor die Entscheidung über die vorgenannte Klage erging, beantragte\nder Beschwerdeführer im Hinblick auf den Ablauf seiner befristeten\nAufenthaltserlaubnis eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis und im\nOktober 2007 die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Nach\nAnhörung des Beschwerdeführers lehnte die Regierung von O. („die\nBehörde“) seinen Antrag mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 ab, wies ihn\naus dem Bundesgebiet aus und untersagte seine Wiedereinreise. Unter\nBerufung u. a. auf die Bewertung der zuständigen\nVerfassungsschutzbehörde, die den Beschwerdeführer befragt hatte, stellte\ndie Behörde insbesondere fest, dass er eine terroristische Vereinigung, Ansar\nal-Islam (AAI), zumindest unterstütze und dass von ihm eine Gefahr für die\nnationale Sicherheit ausgehe. Nach Ansicht der Behörde überwog das\nöffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers sein\nInteresse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Er halte sich zwar seit\netwa zehn Jahren in Deutschland auf, habe sich aber nicht wesentlich\nintegriert. Die meiste Zeit seines Aufenthalts habe er für verschiedene\nUnternehmen gearbeitet, derzeit sei er jedoch arbeitslos und lebe von\nSozialleistungen. Seine Deutschkenntnisse seien schlecht und seine sozialen\nKontakte schienen sich auf andere irakische Staatsangehörige zu\nbeschränken. Darüber hinaus sei er wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt\ngeraten, wie mehrere, wegen unterschiedlicher Anschuldigungen gegen ihn\ngeführte Ermittlungsverfahren und eine strafrechtliche Verurteilung wegen\nunerlaubten Führens einer Schusswaffe zeigten. Demgegenüber habe er den\nüberwiegenden Teil seines Lebens im Irak verbracht habe dort einen Beruf\nerlernt, ferner habe er weiterhin dort lebende Verwandte und sei mit der\ndortigen Kultur und Sprache vertraut. Durch seine Ausweisung werde sein\nFamilienleben mit seiner Frau und seinen Kindern nicht unmöglich.\nInsbesondere könne die gesamte Familie in der Türkei leben, zumal seine\nEhefrau – die er 2007 geheiratet habe – türkische Staatsangehörige sei, alle\nFamilienmitglieder die türkische Sprache beherrschten und die – 2005 bzw.\n2006 geborenen – Kinder noch in einem jungen und anpassungsfähigen Alter\nseien.\n\n3\nAm 18. Januar 2011 gab das Verwaltungsgericht A. der Klage des\nBeschwerdeführers gegen den Ausweisungsbescheid statt. Es befand, es\nlägen keine hinreichenden Nachweise für die Schlussfolgerung vor, dass er\neine terroristische Vereinigung unterstütze oder dass er die nationale\nSicherheit gefährde. Ferner sei die von der Behörde vorgenommene\nInteressenabwägung mangelhaft, da das Recht des Beschwerdeführers auf\nAchtung seines Familienlebens dabei nicht ausreichend berücksichtigt\nworden sei.\n\n4\nMit Urteil vom 27. Oktober 2017 entsprach der\nVerwaltungsgerichtshof der Berufung der Behörden und hob das Urteil des\nVerwaltungsgerichts auf; er befand, dass das öffentliche Interesse an der\nAusreise des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib im\nBundesgebiet überwiege (§ 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). Auf der einen Seite\nliege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, da der\nBeschwerdeführer zwischen 2004 und 2006 eine terroristische Vereinigung\n(AAI) unterstützt habe und weiterhin die nationale Sicherheit gefährde.\nSowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch die Strafgerichte hätten\nwiederholt festgestellt, dass die AAI während der Zeit ihres eigenständigen\nBestehens eine Vereinigung gewesen sei, die den Terrorismus unterstützt\nhabe; 2014 habe sich die AAI und ein erheblicher Teil ihrer Mitglieder einer\nanderen terroristischen Vereinigung, dem „Islamischen Staat im Irak“,\nangeschlossen. Bei der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die AAI\nwissentlich unterstützt habe, berücksichtigte der Verwaltungsgerichtshof die\nGesamtumstände und stützte sich insbesondere auf seine über das „Hawala“-\nFinanzsystem getätigten illegalen Finanztransaktionen mit einer\nGesamtsumme von mindestens 125.000 Euro, die dazu geführt hätten, dass\ner 2011 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in\nzwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt\nworden sei. Der Beschwerdeführer habe enge Kontakte zu drei irakischen\nStaatsangehörigen, die die AAI als Mitglieder der „Augsburger Gruppe“\nunterstützten und mit denen er gemeinsam regelmäßig eine Moschee in A.\nbesuche. Der Beschwerdeführer sei nicht nur in das System der\nSpendensammlungen zu Gunsten der AAI, die in dieser Moschee\ndurchgeführt worden seien, eingebunden gewesen, sondern habe auch die\nWeiterleitung der Spenden in den Irak organisiert. Unter Berücksichtigung\ndieser engen Kontakte und der Beweismittel, die im Rahmen von abgehörten\nTelefongesprächen und sonstigen Überwachungsmaßnahme erlangt worden\nseien und konspiratives Verhalten in Bezug auf das Aussageverhalten u. a. in\nBezug die von dem Beschwerdeführer getätigten Geldüberweisungen sowie\nseine extremistisch-islamistisches Gedankengut zeigten, gelangte der\nVerwaltungsgerichtshof zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in die\n„Augsburger Gruppe“ als Ableger der AAI eingebunden gewesen sei und die\nAufgabe gehabt habe, Gelder zur Finanzierung der Aktivitäten der\nterroristischen Vereinigung insbesondere in den Irak weiterzuleiten. Zwar\nhätten die Unterstützungshandlungen vor Jahren stattgefunden, der\nBeschwerdeführer habe sich aber nie von ihnen distanziert und gefährde\nweiterhin die nationale Sicherheit, denn es sei hinreichend wahrscheinlich,\ndass er nach wie vor bereit sei, terroristische Vereinigungen wie den\n„Islamischen Staat im Irak“ bei der Verfolgung ihrer terroristischen\nBestrebungen zu unterstützen.\n\n5\nAuf der anderen Seite habe der Beschwerdeführer ein besonders\nschwerwiegendes Bleibeinteresse, da er seit 2010 mit seinen beiden\nminderjährigen Kindern, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen,\nzusammenlebe. Der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigte ferner\nzugunsten des Beschwerdeführers, dass er sich seit 1999 in Deutschland\naufhalte, dass er einen rechtmäßigen Aufenthalt von mehr als sieben Jahren\nvorweisen könne und dass seine Handlungen für die AAI von ihrer\nBedeutung her eher im „unteren Gefährlichkeitsbereich“ anzusiedeln seien\nund über zehn Jahre zurücklägen.\n\n6\nIm Hinblick auf seine erhebliche Verstrickung in die Aktivitäten der\nAAI, seine engen Beziehungen zu drei zu langjährigen Haftstrafen\nverurteilten AAI-Mitgliedern, seine bewusste logistische und finanzielle\nFörderung dieser Vereinigung und seine Beziehungen, die sich der\n„Islamische Staat im Irak“ zunutze machen könnte, gelangte der\nVerwaltungsgerichtshof jedoch zu dem Ergebnis, dass von dem\nBeschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit ausgehe. Für die\nVerhältnismäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers sprächen auch\nseine beiden strafrechtlichen Verurteilungen, seine fehlende wirtschaftliche\nIntegration, die Tatsache, dass er von Sozialleistungen lebe, und dass er die\nMöglichkeit gehabt habe, im Hinblick auf seine familiären Bindungen eine\nBeschränkung der Dauer des Wiedereinreiseverbots zu beantragen.\n\n7\nDie von dem Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht\nerhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war erfolglos,\nwie auch seine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (2\nBvR 1735/18, Beschluss vom 10. Oktober 2018).\n\n8\nDer Beschwerdeführer rügte unter Berufung auf Artikel 8 der\nKonvention, dass die gegen ihn erlassene Ausweisungsverfügung mit\nWiedereinreiseverbot gegen sein Recht auf Achtung seines Familienlebens\nmit seiner Frau und ihren zwei minderjährigen Kindern verstoße.\n\n9\nNachdem der Beschwerdeführer die vorliegende Individualbeschwerde\neingereicht hatte und seine Abschiebung zunächst nicht möglich war, weil\nihm die für die Ausreise notwendigen Dokumente fehlten, wurde er\nschließlich am 12. Oktober 2021 in den Irak abgeschoben. Zwischenzeitlich\nund außerhalb des Verfahrens, das zu der vorliegenden Individualbeschwerde\nführte, verfügte die zuständige Behörde mit Bescheid vom 15. Januar 2020,\ndass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Wiedereinreiseverbot auf\nAntrag nach 15 Jahren aufgehoben werden könne. Der Beschwerdeführer\nlegte gegen diesen Bescheid Rechtsmittel bei dem zuständigen\nVerwaltungsgericht ein; dem Gerichtshof wurden zu diesem Verfahren keine\nweiteren Informationen vorgelegt.\nWÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF\n\n10\nZwischen den Parteien ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer ein\n„Familienleben“ im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 der Konvention mit seiner\nFrau und seinen Kindern zustand.\n\n11\nIhm wurde für die Dauer von etwa sieben Jahre ein formales\nAufenthaltsrecht in Deutschland gewährt, die vorliegende Rechtssache\nbetrifft jedoch nicht die anschließende Entziehung dieses Aufenthaltsrechts.\nDas Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers wurde auf seine Anerkennung\nals Flüchtling gestützt, die im Juli 2007 widerrufen wurde, wobei die\nzuständige Behörde feststellte, dass keine Ausweisungsverbote vorlägen.\nDiese Entscheidung wurde erst 2016 rechtskräftig (siehe Rdnr. 1). Das in der\nvorliegenden Individualbeschwerde in Rede stehende Verfahren wurde von\ndem Beschwerdeführer angestrengt, der im Hinblick auf den Ablauf seiner\nbefristeten Aufenthaltserlaubnis einen unbefristeten Aufenthaltstitel\nbeantragte (siehe Rdnr. 2). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist\nder Beschwerdeführer weder als „niedergelassener Zuwanderer“ noch als\nAusländer einzustufen, der sich der Unsicherheit seines Einwandererstatus\nvon Anfang an bewusst sein musste (vgl. Pormes ./. Niederlande,\nIndividualbeschwerde Nr. 25402/14, Rdnrn. 51-58 und 61, 28. Juli 2020).\nFolglich muss die Abwägung der widerstreitenden Interessen von einem\nneutralen Ausgangspunkt aus durchgeführt werden, und zwar in dem Sinne,\ndass weder die angegriffene Maßnahme das Vorliegen sehr schwerwiegender\nGründe erforderte, um nach Artikel 8 gerechtfertigt zu sein (was der Fall\ngewesen wäre, wenn es sich bei dem Beschwerdeführer um einen\nniedergelassenen Zuwanderer handeln würde, der seine gesamt Kindheit und\nJugend oder einen Großteil davon rechtmäßig im Gastland verbracht hat),\nnoch dass diese Vorschrift nur unter außergewöhnlichen Umständen verletzt\nwäre (was der Fall gewesen wäre, wenn er sich der Unsicherheit seines\nEinwandererstatus von Anfang an hätte bewusst sein müssen, siehe ebda.,\nRdnr. 61).\n\n12\nIn diesem Zusammenhang braucht nicht darüber befunden zu werden,\nob die angegriffene Entscheidung in die Rechte des Beschwerdeführers aus\nArtikel 8 eingriff oder eine positive Verpflichtung missachtete, da die\nanwendbaren Grundsätze in jedem Fall ähnlich sind (siehe T.C.E. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 58681/12, Rdnrn. 56-57,\n1. März 2018). Selbst unter der Annahme, dass ein Eingriff vorlag, war dieser\n„gesetzlich vorgesehen“ (§ 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) und verfolgte\nrechtmäßige, in Artikel 8 Abs. 2 der Konvention vorgesehen Ziele, nämlich\nden Schutz der öffentlichen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung\nund die Verhütung von Straftaten.\n\n13\nDie innerstaatlichen Behörden, die über mehrere Instanzen eine\nAbwägung der widerstreitenden Interessen durchführten (vgl. Pormes,\na. a. O., Rdnr. 68) stützten sich insbesondere auf die Feststellung, dass von\ndem Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterstützung einer terroristischen\nVereinigung eine Gefahr für die nationale Sicherheit ausgehe. Was seine\nsicherheitsrechtliche Bewertung angeht, wurde der Beschwerdeführer\nmehrfach persönlich angehört, außerdem konnte er wissen, welche\nBeweismittel gegen ihn vorlagen, und konnte diese anfechten. Was die in der\nAkte befindlichen Beweismittel angeht, kann der Gerichtshof in der\nBewertung durch die innerstaatlichen Behörden keine Anhaltspunkte für\nWillkür erkennen, insbesondere in der des Verwaltungsgerichtshofs, der sich\nmit dem diesbezüglichen Vortrag des Beschwerdeführers eingehend\nauseinandergesetzt hat.\n\n14\nAus der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt, dass die Schwere der\nvon dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr andere bei der Abwägung\nzu berücksichtigende Kriterien überwiegen kann (siehe sinngemäß Salem ./\nDänemark, Individualbeschwerde Nr. 77036/11, Rdnr. 76,\n1. Dezember 2016). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs war\ngenau dies der Fall, obwohl er den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit\nseinen beiden minderjährigen Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit\nbesitzen, zusammenlebte, als „besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse“\neinstufte (siehe 5). In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Gerichtshof\nzwei zusätzliche Aspekte. Zunächst vertrat die Verwaltungsbehörde die\nAuffassung, dass die gesamte Familie in der Türkei leben könne, da die\nEhefrau des Beschwerdeführers türkische Staatsangehörige sei und die\nKinder sowie der Beschwerdeführer selbst türkisch sprächen (siehe Rdnr. 2).\nFerner hätten die Kinder, die zum Zeitpunkt der Abschiebung des\nBeschwerdeführers im Jahr 2021 15 bzw. 16 Jahre alt gewesen seien, ihre\ngesamte Kindheit und den Großteil ihrer Jugend über eine „gelebte“\nBeziehung mit dem Beschwerdeführer gehabt (siehe T.C.E. ./. Deutschland,\na. a. O., Rdnr. 61).\n\n15\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen und mit der Feststellung,\ndass sich die innerstaatlichen Stellen bei ihren Interessenabwägungen auch\nmit zusätzlichen relevanten Gesichtspunkten auseinandergesetzt haben – u. a.\nmit der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers, mit dem Grad seiner\nIntegration in Deutschland sowie mit seinen Verbindungen in den Irak –\ngelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die innerstaatlichen Behörden\neinen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen\nherbeigeführt und ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten haben.\nDaraus folgt, dass die Rüge des Beschwerdeführers offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention\nzurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde\neinstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n15. Dezember 2022.\nVeronika Kotek Armen Harutyunyan\nStellvertretende Sektionskanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-224462","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2022-11-22/12538-19","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-224462","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-224462"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2022-11-22/12538-19","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-224462","retrieved":"2026-07-29 19:10:20.820106+00:00"}}