{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2022:1108JUD000881916","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Dritte Sektion","decided":"2022-11-08","aktenzeichen":"8819/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT: 1. Die Einwendung der Regierung, die Rüge des Beschwerdeführers sei ratione materiae mit Artikel 10 der Konvention unvereinbar, wird mit der Prüfung der Begründetheit verbunden und die Rüge nach Artikel 10 der Konvention wird mit Stimmenmehrheit für zulässig und die Beschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. er erkennt mit vier zu drei Stimmen, dass Artikel 10 der Konvention nicht verletzt worden ist; 3. er erkennt, dass über die erwähnte Einwendung der Regierung nicht entschieden werden muss.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nDRITTE SEKTION\nRECHTSSACHE S. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 8819/16)\nURTEIL\nArt. 10 • Freiheit, Informationen zu empfangen und weiterzugeben • mit\nnationalen Sicherheitsbedenken begründete Ablehnung des unsubstantiierten\nAntrags eines Journalisten auf Einsichtnahme in Akten des\nBundesnachrichtendienstes, zu denen inhaltliche Auskunft erteilt wurde,\nkeine maßgebliche Bedeutung für Ausübung der Meinungsfreiheit •\nBehandlung des Ersuchens des Beschwerdeführers ohne grundlegende\nMängel, verfahrensrechtliche Garantien vorhanden • weiter\nErmessensspielraum nicht überschritten\nSTRASSBURG\n8. November 2022\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig.\nEs wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache S. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als\nKammer mit den Richterinnen und Richtern\nGeorges Ravarani, Präsident,\nGeorgios A. Serghides,\nMaría Elósegui,\nDarian Pavli,\nAnja Seibert-Fohr,\nPeeter Roosma und\nAndreas Zünd\nsowie Milan Blaško, Sektionskanzler,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 8819/16) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr S. („der\nBeschwerdeführer“), am 11. Februar 2016 nach Artikel 34 der Konvention\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“)\nbeim Gerichtshof eingereicht hat,\ndie Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“) die oben\nbezeichnete Beschwerde zur Kenntnis zu bringen,\ndie Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderungen des Beschwerdeführers,\ndie Stellungnahme des Centre for Democracy and the Rule of Law, das\nvon dem Vizepräsidenten der Sektion zur Beteiligung ermächtigt wurde,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 27. September 2022\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nEINLEITUNG\n\n1\nBei der Beschwerde geht es darum, dass dem Beschwerdeführer, einem\nJournalisten, keine Einsichtnahme in die beim Bundesnachrichtendienst\n(BND) vorhandenen Unterlagen zu U.B., einem früheren Ministerpräsidenten\ndes Landes Schleswig-Holstein, der 1987 in einem Hotel in S., gestorben war,\ngewährt wurde. Unter Berufung auf Artikel 10 der Konvention brachte der\nBeschwerdeführer vor, dass er zwar außerhalb des in Rede stehenden\nVerfahrens Auskunft zum Akteninhalt erhalten habe, er jedoch ein Recht auf\nEinsichtnahme in die dort vorhandenen Unterlagen zu mehreren prominenten\nPersonen, darunter U.B., ein früherer Ministerpräsident des Landes S., der in\nder Nacht vom 10. zum 11. Oktober 1987 im Hotel in S., gestorben war. Der\nBeschwerdeführer gab an, er sei insbesondere an den Feststellungen und\nErmittlungen des BND zu den Umständen des Todes von U.B. und zu\nGerüchten interessiert, dass U.B. mit dem Geheimdienst eines\nosteuropäischen Landes zusammengearbeitet habe und von diesem Dienst\nerpresst worden sei. Er berief sich auf § 5 Abs. 8 i. V. m. § 5 Abs. 1 des\nGesetzes über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes\n(Bundesarchivgesetz, BArchG, siehe Rdnr. 24), auf Artikel 5 des\nGrundgesetzes (GG) und auf die Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer erläuterte nicht, warum\ner Einsichtnahme in die erwähnten Unterlagen benötige.\n\n2\nAm 21. Dezember 2012 lehnte der BND den Antrag des\nBeschwerdeführers ab. Die Voraussetzungen nach dem Bundesarchivgesetz\nseien nicht erfüllt. Die Unterlagen entstammten einer Zeit, die noch nicht 30\nJahre zurückliege, und eine Abgabe an das Bundesarchiv mit dem Ziel einer\nSchutzfristverkürzung sei nicht möglich, da die betreffenden Unterlagen noch\nbeim BND benötigt würden.\n\n3\nAm 26. März 2013 wies der BND den Widerspruch des\nBeschwerdeführers zurück, soweit dieser die Akteneinsicht betraf. Der\nWiderspruch sei insoweit unbegründet, als der Beschwerdeführer ihn auf § 5\nAbs. 8 i. V. m. § 5 Abs. 1 BArchG gestützt habe. Die Unterlagen befänden\nsich beim BND, nicht im Bundesarchiv, und in beim BND befindliche\nUnterlagen könne nach diesen Bestimmungen nur Einsicht genommen\nwerden, wenn sie älter als 30 Jahre seien. Diese Voraussetzung sei nicht\nerfüllt, da die U.B. betreffenden Unterlagen aus den Jahren 1991 bis 1995\nstammten. Die Bestimmungen zur Verkürzung der Schutzfrist beträfen\nUnterlagen, die im Bundesarchiv selbst aufbewahrt würden, sowie\nUnterlagen, die auch nach Ablauf der 30-Jahre-Frist noch nicht freigegeben\nseien. Soweit der Beschwerdeführer den Antrag auf Akteneinsicht auf Artikel\n\n5\nAbs. 1 GG gestützt habe, sei der Widerspruch unzulässig, da über den\nAntrag noch kein ablehnender Bescheid ergangen sei, der Gegenstand des\nWiderspruchs sein könne. In diesem Zusammenhang habe der BND\nzugunsten des Beschwerdeführers angenommen, dass die Entwicklung der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen sei, das\nin einem Leiturteil vom 20. Februar 2013 zum ersten Mal festgestellt habe,\ndass sich aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein verfassungsunmittelbarer\nAuskunftsanspruch der Presse ergebe (siehe Rdnr. 23). Dieser Anspruch\nbeschränke sich jedoch auf Auskunftserteilung und umfasse keinen Anspruch\nauf Einsichtnahme.\n4. Gleichzeitig erklärte der BND, dass sich der Antrag des\nBeschwerdeführers auf Informationszugang nach Artikel 5 Abs. 1 GG\nangesichts des erst kurz zuvor, am 20. Februar 2013, ergangenen Urteils des\nBundesverwaltungsgerichts, dessen schriftliche Gründe dem BND noch nicht\nvorlägen, noch beim BND in Bearbeitung befinde. Der BND teilte mit, dass\nes den Beschwerdeführer gesondert über seine Entscheidung über seinen\nAntrag auf Informationszugang informieren werde.\nI. DAS VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n5. Am 26. April 2013 erhob der Beschwerdeführer Klage beim\nBundesverwaltungsgericht. Er brachte vor, er habe Anspruch auf\nAkteneinsicht, und gab an, dass die im Bundesarchivgesetz vorgesehene\nSchutzfrist von 30 Jahren ein ausgewogenes Verhältnis zwischen\nInformationsfreiheit und Persönlichkeitsschutz herstellen sollte. Da über den\nTod von U.B., einem prominenten Politiker, umfassend berichtet worden sei,\nund immer noch der Verdacht im Raum stehe, er sei ermordet worden und\ndieser Mord sei von den deutschen Behörden vertuscht worden, trete der\nPersönlichkeitsschutz von U.B. eindeutig hinter dem Anspruch der Presse\nund der Öffentlichkeit auf Informationen zu den Umständen seines Todes\nzurück. Wenn man die Funktion der Presse als „public watchdog“ sowie das\nüberragende Informationsinteresse der Öffentlichkeit berücksichtige, müsse\ndie Schutzfrist von 30 Jahren im vorliegenden Fall verkürzt werden. Der\nBeschwerdeführer fügte hinzu, er habe auch einen Anspruch auf\nAkteneinsicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und\nArtikel 5 Abs. 3 GG (siehe Rdnr. 20). Er betonte, der Informationsanspruch\nder Presse könne die Form eines Anspruchs auf Akteneinsicht annehmen.\n\n6\nDer Beklagte räumte unter anderem ein, dass der Informationsanspruch\nder Presse gegenüber Bundesbehörden, der sich unmittelbar aus Art. 5 Abs.\n1 Satz 2 GG ergebe, sich im Ausnahmefall zu einem Anspruch auf\nAkteneinsicht verdichten könne. Jedoch habe der Kläger weder im\nVerwaltungsverfahren noch vor dem Bundesverwaltungsgericht\ndiesbezüglich substantiierte Ausführungen gemacht, und Gründe für die\nAnnahme eines Ausnahmefalles in der vorliegenden Rechtssache seien auch\nnicht ersichtlich. Insbesondere gebe es keine Gründe für die Annahme, die\nVerpflichtung zur Erteilung vollständiger und wahrheitsgemäßer Auskünfte\nkönne nur durch Gewährung von Akteneinsicht erfüllt werden.\n\n7\nIn seiner Replik brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich des\nAuskunftsanspruchs der Presse aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG vor, dass ein\nvollständiger und sachgerechter Informationszugang aufgrund des Umfangs\nder streitgegenständlichen Unterlagen nur durch Gewährung von\nAkteneinsicht sichergestellt werden könne.\n\n8\nMit Urteil vom 27. November 2013 wies das\nBundesverwaltungsgericht die Klage des Beschwerdeführers ab. Es stellte\nfest, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf das Bundesarchivgesetz\nstützen könne. Er könne sich nicht unmittelbar auf § 5 Abs. 1 BArchG\nstützen, da die in Rede stehenden Unterlagen kein Archivgut im Sinne dieser\nBestimmung seien, weil sie sich noch beim BND, nicht im Bundesarchiv,\nbefänden. § 5 Abs. 8 i. V. m. § 5 Abs. 1 BArchG sei nur auf Unterlagen\nanwendbar, die mindestens 30 Jahre alt seien, was hier nicht der Fall sei: Der\nBND habe glaubhaft angegeben, dass die Unterlagen zu U.B. jüngeren\nDatums seien, und der Beschwerdeführer habe dies auch nicht bestritten. Da\nder Wortlaut von § 5 Abs. 8 BArchG eindeutig und nicht auslegungsbedürftig\nsei, könne diese Frist nicht verkürzt werden, und insbesondere Absatz 5 sei\nnicht auf die in Absatz 8 festgelegte Frist von 30 Jahren anwendbar.\n\n9\nDas Bundesverwaltungsgericht stellte weiter fest, dass der\nBeschwerdeführer keinen Anspruch auf Nutzung der streitgegenständlichen\nUnterlagen aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG habe. Die in dieser Bestimmung\nverbürgte Informationsfreiheit sei nicht betroffen, weil die in Rede stehenden\nAkten keine „allgemein zugänglichen Quellen“ seien. Aus dem Recht auf\nInformationsfreiheit ergebe sich nicht, dass Informationen einer öffentlichen\nBehörde allgemein zugänglich gemacht werden müssten.\n\n10\nDas Bundesverwaltungsgericht befand, dass der Beschwerdeführer\nauch aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Anspruch auf Akteneinsicht habe.\nUnter Bezugnahme auf sein Leiturteil vom 20. Februar 2013 in einem\nanderen Verfahren (siehe Rdnrn. 7 und 23), wies das Gericht erneut darauf\nhin, dass ein Auskunftsanspruch der Presse sich unmittelbar aus Artikel 5\nAbs. 1 Satz 2 GG ergebe. Dieser Anspruch spiegele einen Minimalstandard\nwider, den der Gesetzgeber – der einen weiten Ermessensspielraum und das\nausschließliche Vorrecht habe, Regelungen zu treffen, durch welche\nverschiedene Interessen unterschiedlich gewichtet würden – nicht\nunterschreiten dürfe. Der Anspruch ende dort, wo dem Informationsinteresse\nder Presse berechtigte Interessen von Privatpersonen oder öffentlichen\nStellen entgegenstünden. Der Umfang dieses Anspruchs umfasse\ngrundsätzlich nicht eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in\nBehördenakten oder eine Kopie von Behördenakten.\n\n11\nSchließlich stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der\nBeschwerdeführer keinen Anspruch auf Akteneinsicht aus Artikel 5\nAbs. 3 GG habe. Aus dieser Bestimmung lasse sich kein Anspruch des\nBeschwerdeführers auf Unterstützung seiner Forschung durch Gewährung\nvon Akteneinsicht ableiten. Das Urteil wurde dem Rechtsbeistand des\nBeschwerdeführers am 31. Januar 2014 zugestellt.\nII. AUSKUNFTSERTEILUNG AUSSERHALB DES VERFAHRENS\n\n12\nAußerhalb des in Rede stehenden Verfahrens erbat der\nBeschwerdeführer am 4. September 2013, vier Monate nach Einreichung\nseiner Klage beim Bundesverwaltungsgericht (siehe Rdnr. 9), unter Berufung\nauf den presserechtlichen Auskunftsanspruch aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG\nvom BND Auskunft zum „Umfang der BND-Akten zu U.B., warum die\nAkten angelegt wurden und worum es in Ihnen geht.“ Am 27. November\n2013, dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem\nBundesverwaltungsgericht, erzielten der Beschwerdeführer und der BND\neine Einigung über den Antrag vom 4. September 2013, wonach dem Antrag\naußerhalb des in Rede stehenden Verfahrens entsprochen werden sollte. Mit\nSchreiben vom 16. Dezember 2013 stellte der BND dem Beschwerdeführer\neine Zusammenfassung der deklassifizierten Informationen des BND zu den\nUmständen des Todes von U.B. zur Verfügung. In dem Schreiben hieß es,\nder BND sei nie mit der Untersuchung der Umstände des Todes von U.B.\nbeauftragt worden. Er habe Hinweise aus verschiedenen Quellen erhalten und\ndiese unverzüglich an die zuständigen Ermittlungsbehörden weitergeleitet.\nBei etwa 5100 Seiten der beim BND vorhandenen Unterlagen sei zumindest\nein vager Bezug zu den Umständen des Todes von U.B. erkennbar gewesen.\nBei den Unterlagen handele es sich zum weitaus größten Teil um\nPresseübersichten, Anfragen an den BND, Korrespondenz mit der\nzuständigen Ermittlungsbehörde und Sprechzettel für den Bundestag. In dem\nSchreiben wurden zwölf beim BND seit November 1987 eingegangene\nHinweise aufgelistet; mit Ausnahme eines Hinweises waren diese alle an die\nzuständige Staatsanwaltschaft übermittelt worden (die Person, welche den\neinen, nicht übermittelten Hinweis gegeben hatte, war von den\nStrafverfolgungsbehörden schon mehrfach kontaktiert worden). Auf weiteren\nAntrag des Beschwerdeführers stellt der BND dem Beschwerdeführer am\n11. Februar 2014 Informationen über das jeweilige Datum der Übermittlung\nder Hinweise an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Verfügung.\nIII. DAS VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n13\nMit Schriftsatz vom 7. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer\nVerfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer brachte vor, das\nBundesverwaltungsgericht habe seine Rechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und\n2 GG sowie aus Artikel 5 Abs. 3 GG bei der Auslegung der Bestimmungen\ndes Bundesarchivgesetzes nicht hinreichend berücksichtigt (s. Rdnrn. 9 und\n12). Er bezog sich weiter auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum\nAnspruch auf Informationszugang nach Artikel 10 der Konvention und\nbetonte dabei die Aufgabe der Presse als „public watchdog“. Der\nBeschwerdeführer brachte darüber hinaus vor, dass das\nBundesverwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt\nhabe, da es sein Vorbringen ignoriert habe, es sei angesichts der Tatsache,\ndass U.B. 1987 gestorben sei, nicht glaubhaft, dass Unterlagen des BND zu\nU.B. erst ab dem Jahr 1991 existierten. Weitere Argumente brachte der\nBeschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht nicht vor, und er\nerwähnte in seiner Verfassungsbeschwerde auch nicht, dass ihm in der\nZwischenzeit Auskünfte über den Umfang und den Inhalt der beim BND\nvorhandenen Unterlagen zu U.B. erteilt worden waren (siehe Rdnr. 16).\n\n14\nAm 7. September 2015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nAngabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\nzur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 546/14). Die Entscheidung wurde\ndem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 28. September\n2015 zugestellt.\nIV. DIE SPÄTEREN VERÖFFENTLICHUNGEN DES\nBESCHWERDEFÜHRERS\n\n15\nAm 4. Februar 2016 veröffentlichte der Beschwerdeführer in der\n„Bild“ einen Artikel, in dem er einige der Informationen wiedergab, die ihm\nin den Schreiben des BND vom 16. Dezember 2013 und 11. Februar 2014 zur\nVerfügung gestellt worden waren. Am 1. Juli 2016 veröffentlichte der\nBeschwerdeführer einen weiteren Artikel in der „Bild“, in dem er angab, dem\nBundesnachrichtendienst lägen 5100 Seiten Unterlagen zu U.B. vor, die\nbisher nicht freigegeben worden seien und auch nach Ablauf einer 30-Jahre-\nFrist geheim gehalten werden sollten.\nEINSCHLÄGIGER RECHTSRAHMEN UND EINSCHLÄGIGE\nRECHTSPRAXIS\n\n16\nArtikel 5 GG lautet wie folgt:\nArtikel 5\n„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und\nzu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.\nDie Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film\nwerden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.\n(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,\nden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der\npersönlichen Ehre.\n(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre\nentbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“\n\n17\nDie zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Fassung des Gesetzes zur\nRegelung des Zugangs zu Informationen des Bundes\n(Informationsfreiheitsgesetz), lautete, soweit einschlägig, wie folgt:\n§ 1\n(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes\neinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. ...\n(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen\nin sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art\ndes Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art\ngewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer\nVerwaltungsaufwand.\n...“\n§ 3\n„Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,\n...\n8. gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen\nöffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.“\n\n18\nDie deutschen Landespressegesetze sehen vor, dass Vertreter der\nPresse unter bestimmten Voraussetzungen einen Auskunftsanspruch haben.\nNach Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte bedeutet dies, dass die\nPresse einen Anspruch darauf hat, Auskunft über den Inhalt der bei der\nbetreffenden Behörde vorhandenen Informationen zu erhalten. Der\nAuskunftsanspruch der Presse umfasst grundsätzlich keinen Anspruch auf\nAkteneinsicht; der presserechtliche Auskunftsanspruch kann sich jedoch\nausnahmsweise zu einem Anspruch auf Akteneinsicht verdichten, wenn\nvollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte nur auf diese Weise erlangt\nwerden können (siehe Verwaltungsgericht Cottbus, 1 L 783/01, Beschluss\nvom 15. Januar 2001; Verwaltungsgericht Dresden, 5 L 42/09, Beschluss\nvom 07. Mai 2009, Rdnr. 74 - juris). In einer Rechtssache, in der es darum\nging, eine Kopie der schriftlichen Erklärungen des Ministerpräsidenten eines\nBundeslandes zu seiner Vergangenheit in der ehemaligen DDR zu erlangen,\ndie sich in seiner Personalakte befanden, wies das zuständige\nVerwaltungsgericht die betreffende Behörde an, den Inhalt der besagten\nErklärungen offenzulegen (siehe Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss\nvom 7. Mai 2009, a. a. O.). Gleichzeitig befand das Gericht, dass es keinen\nGrund zu der Annahme gebe, der Auskunftsanspruch der Antragsteller habe\nsich zu einem Recht auf Einsicht in die Personalakte verdichtet, welcher die\nHerausgabe einer Kopie der in Rede stehenden Unterlagen gleichkomme\n(a. a. O, Rdnr. 74). Die Antragsteller hätten nicht substantiiert vorgetragen,\ndass die begehrte Auskunft nur durch Gewährung von Akteneinsicht\nvollständig und wahrheitsgemäß erteilt werden könne (idem).\n\n19\nIn seinem Leiturteil vom 20. Februar 2013 (6 A 2.12) stellte das\nBundesverwaltungsgericht fest, dass die Pressegesetze der Länder nicht auf\nden BND anwendbar seien, da die den BND betreffende\nGesetzgebungskompetenz, einschließlich der Umstände, unter denen der\nBND der Öffentlichkeit und der Presse Informationen erteilen müsse oder\ndürfe, laut Grundgesetz ausschließlich beim Bund liege. Der\nBundesgesetzgeber habe diesbezüglich noch keine Regelungen\nverabschiedet. Die Zugangsregelungen und Begrenzungsvorschriften des\nInformationsfreiheitsgesetzes des Bundes (siehe Rdnr. 21) reflektierten nicht\ndie besonderen Bedürfnisse und die besondere Rolle der Presse. Das\nBundesverwaltungsgericht stellte zum ersten Mal fest, dass sich der\nAuskunftsanspruch der Presse stattdessen unmittelbar aus Art. 5\nAbs. 1 Satz 2 GG ergebe (siehe auch S. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 6106/16, Rdnrn. 11-14, 19. Oktober 2021). In dem\nVerfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts entschied das Bundesverfassungsgericht\n(1 BvR 1452/13, Beschluss vom 27. Juli 2015), dass eine Verletzung der\nPressefreiheit nicht ersichtlich sei, solange die Fachgerichte den\nPresseangehörigen einen Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden\ngewährten, der hinter dem Gehalt der Auskunftsansprüche nach den\nLandespressegesetzen nicht zurückbleibe (siehe auch S., a. a. O.; Rdnrn. 16-\n17). Das Bundesverwaltungsgericht befand nachfolgend ebenso, dass der sich\nunmittelbar aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 22 GG ergebende Auskunftsanspruch\nder Presse materiellrechtlich nicht hinter den landesrechtlichen\nPresseauskunftsansprüchen zurückbleiben dürfe (s. BVerwG 6 C 65.14,\nUrteil vom 16. März 2016).\n\n20\nDie zur maßgeblichen Zeit geltende Fassung des Gesetzes über die\nNutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz)\nlautete, soweit einschlägig, wie folgt:\n§ 2\n„(1) Die Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte des Bundes, die\nbundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\nund die sonstigen Stellen des Bundes haben alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer\nöffentlichen Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland oder eines ihrer Länder nicht mehr benötigen, dem Bundesarchiv oder in\nFällen des Absatzes 3 dem zuständigen Landesarchiv zur Übernahme anzubieten und,\nwenn es sich um Unterlagen von bleibendem Wert im Sinne des § 3 handelt, als\nArchivgut des Bundes zu übergeben ...“\n§ 5\n„(1) Das Recht, Archivgut des Bundes aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden\nZeit zu nutzen, steht jedermann auf Antrag zu, soweit durch Rechtsvorschrift nichts\nanderes bestimmt ist. Weitergehende gesetzliche Rechte und besondere\nVereinbarungen zugunsten von Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt.\n...\n(5) Die Schutzfrist nach Absatz 1 Satz 1 kann verkürzt werden, soweit Absatz 6 dem\nnicht entgegensteht. Die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 können\nverkürzt werden, wenn die Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Liegt die\nEinwilligung des Betroffenen nicht vor, können die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1\nund Absatz 2 verkürzt werden, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches\nForschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange unerlässlich ist, die\nim überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, und eine\nBeeinträchtigung schutzwürdiger Belange durch angemessene Maßnahmen,\ninsbesondere durch Vorlage anonymisierter Reproduktionen, ausgeschlossen werden\nkann. Für Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes\nkönnen die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verkürzt werden, wenn die\nschutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Die\nSchutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 können um höchstens 30 Jahre\nverlängert werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt. Ist das Archivgut bei\neiner in § 2 Abs. 1 genannten Stelle des Bundes entstanden, bedarf die Verkürzung oder\nVerlängerung der Schutzfristen der Einwilligung dieser Stelle.\n...\n(8) Bei der Benutzung von Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind und noch der\nVerfügungsgewalt der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Stellen unterliegen, sind die Absätze\n1 bis 7 entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für Unterlagen, die nach § 2 Abs. 5\nund 6 nicht vom Bundesarchiv übernommen werden.\nHinsichtlich der Art und Weise, in der Archivgut im Sinne von § 5 Abs. 1\nBArchG „genutzt“ werden kann, sieht § 2 Abs. 1 der Verordnung über die\nBenutzung von Archivgut beim Bundesarchiv vor, dass Archivgut im\nOriginal oder in Kopie vorgelegt wird oder Auskünfte über seinen Inhalt\nerteilt werden, und dass über die Art der Benutzung das Bundesarchiv\nentscheidet.\n\n21\nNach § 198 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) haben\nVerfahrensbeteiligte, die infolge unangemessener Verfahrensdauer einen\nNachteil erleiden, Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die\nVerzögerungsrüge, die vor dem Gericht erhoben werden muss, bei dem die\nangebliche Verfahrensverzögerung eingetreten ist, ist Voraussetzung für eine\nspätere Entschädigungsklage. Eine solche Klage zur Durchsetzung des\nEntschädigungsanspruchs kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der\nVerzögerungsrüge erhoben werden. Zweck dieser Voraussetzungen, die eine\npräventive Warnfunktion entfalten, ist es, dem Gericht die Möglichkeit zur\nVerfahrensbeschleunigung einzuräumen (siehe Bundesgerichtshof,\nIII ZR 228/13, Urteil vom 17. Juli 2014, Rdnrn. 15 und 17).\n\n22\nNach § 93 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG)\nist eine Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats zu erheben und zu\nbegründen, wobei die Frist nach Zustellung oder formloser Mitteilung der\ngesamten Entscheidung zu laufen beginnt.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER\nKONVENTION\n\n23\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 10 der Konvention, dass\nihm keine Einsichtnahme in die beim Bundesnachrichtendienst vorhandenen\nUnterlagen zu U.B., einem früheren Ministerpräsidenten des Landes S., der\n1987 in einem Hotel in S., gestorben war, gewährt wurde. Artikel 10 der\nKonvention lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\nArtikel 10\n„1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt ...\ndie Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne\nRücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. ...\n2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden;\nsie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen\nunterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit\noder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung\nvon Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes\noder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen\noder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“\nA. Zulässigkeit\n1. Stellungnahmen der Parteien\n(a) Regierung\n\n24\nDie Regierung trug vor, dass die Rüge aus mehreren Gründen\nunzulässig sei. Sie sei ratione materiae mit Artikel 10 der Konvention\nunvereinbar, der Beschwerdeführer habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe\nnicht erschöpft und die Beschwerde sei in jedem Fall unbegründet. Da dem\nBeschwerdeführer Auskunft über den Inhalt der Unterlagen des BND erteilt\nworden sei, betreffe die vorliegende Beschwerde nur noch die Frage, ob die\ndeutschen Behörden verpflichtet seien, dem Beschwerdeführer – zusätzlich\nzu dem nach einer Einigung außerhalb des in Rede stehenden Verfahrens\ngewährten Informationszugang durch Auskunftserteilung – auch auf andere\nWeise Zugang zu denselben Informationen zu gewähren, d.h. ihm zusätzlich\nAkteneinsicht zu gewähren. Die Regierung trug vor, dass sich aus Artikel 10\nder Konvention keine Verpflichtung hierzu ergebe, da der Staat gemäß der\nRechtsprechung des Gerichtshofs nicht verpflichtet sei, Informationen in\nbestimmter Form bereitzustellen (sie nahm Bezug auf W. ./. Deutschland\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 70287/11, Rdnr. 25, 6. Januar 2015),\nund dass folglich kein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers aus\nArtikel 10 vorliege. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vor den\ninnerstaatlichen Gerichten keine näheren Angaben zu seiner beabsichtigten\nVeröffentlichung gemacht, obwohl ihn hierzu eine Obliegenheit getroffen\nhabe, und habe diese folglich daran gehindert, zu prüfen, ob die\nVeröffentlichung ein Thema von allgemeinem Interesse (subject of general\nimportance) behandele oder lediglich die Sensationsgier oder gar den\nVoyeurismus eines Publikums (an audience´s wish for sensationalism or\neven voyeurism) bediene, d.h. ob der „public interest“-Test bestanden sei (sie\nnahm Bezug auf Magyar Helsinki Bizottság ./. Ungarn [GK],\nIndividualbeschwerde Nr.18030/11, Rdnr. 162, 8. November 2016).\n\n25\nWas die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe angeht,\nbrachte die Regierung vor, dass die Prüfung des Antrags des\nBeschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht zwei voneinander\nunabhängige rechtliche Grundlagen berücksichtigt habe – das\nBundesarchivgesetz und den Auskunftsanspruch der Presse aus Artikel 5\nAbs. 1 Satz 2 GG – und das Bundesverwaltungsgericht für die Abweisung\nder Klage des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser beiden Ansprüche\nunterschiedliche Gründe angeführt habe. Der Beschwerdeführer habe in\nseiner Verfassungsbeschwerde jedoch nur die Auslegung der Bestimmungen\ndes Bundesarchivgesetzes gerügt. Daher sei die vorliegende Beschwerde zum\nGerichtshof wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe\nunzulässig, da der Beschwerdeführer – bestimmte, das Bundesarchivgesetz\nbetreffende Vorbringen ausgenommen – bei dem Gerichtshof völlig andere\nArgumente vorgebracht habe (sie nahm Bezug auf H. ./. Deutschland\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 30678/09, 16. November 2010, und W.\n./. Deutschland (Entsch.) [Ausschuss], Individualbeschwerde Nr. 34229/12,\n27. August 2013). Der Anspruch des Beschwerdeführers aus Artikel 5 Abs.\n1 Satz 2 GG sei vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden, weil\nnicht substantiiert vorgetragen worden sei, warum seinem Auskunftsersuchen\nnur durch Gewährung von Akteneinsicht entsprochen werden könne.\nAußerdem habe er die diese Bestimmung betreffende Feststellung des\nBundesverwaltungsgerichts in seiner Verfassungsbeschwerde nicht gerügt.\nAuch hinsichtlich einer Reihe von Vorbringen, die er erstmals vor dem\nGerichtshof geltend gemacht habe – betreffend sein Publikationsvorhaben\nund den Zweck seines Auskunftsersuchens, angebliche Fehler bei der\nAnwendung des Bundesarchivgesetzes und die Behauptung, der BND sei\nverpflichtet, die Unterlagen an das Bundesarchiv abzugeben – habe der\nBeschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft. In\nseiner Verfassungsbeschwerde sei der Beschwerdeführer auch nicht auf die\nAuskunftserteilungen über den Umfang und den Inhalt der Unterlagen zu\nU.B. eingegangen, obwohl die erste der beiden Auskunftserteilungen vor\nZustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt sei und die\nFrist zur Ergänzung seiner Verfassungsbeschwerde zum Zeitpunkt der\nzweiten Auskunftserteilung noch nicht abgelaufen gewesen sei.\n\n26\nIn ihrer weiteren Stellungnahme und ihren Ausführungen zur\ngerechten Entschädigung regte die Regierung an, der Gerichtshof möge\nprüfen, ob die Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der\nKonvention wegen Missbrauchs des Beschwerderechts ganz oder teilweise\nfür unzulässig erklärt werden müsse, da der Beschwerdeführer in seiner\nBeschwerde nicht erwähnt habe, dass ihm Auskünfte zum Umfang und Inhalt\nder Unterlagen erteilt worden seien. Kurz vor Einreichung der vorliegenden\nBeschwerde habe der Beschwerdeführer einen auf diesen Auskünften\nbasierenden Artikel veröffentlicht, was er in seiner Beschwerde ebenfalls\nnicht erwähnt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er Art und\nUmfang der ihm erteilten Auskünfte und seine Verwertung dieser Auskünfte\nverschwiegen habe, ein grundsätzlich falsches Bild von dem Sachverhalt\ngezeichnet.\n(b) Der Beschwerdeführer\n\n27\nDer Beschwerdeführer wies das Vorbringen der Regierung, er wolle\nihm bereits vorliegende Informationen lediglich auf anderem Wege erhalten,\nzurück. Die ihm im Dezember 2013 und Februar 2014 erteilten Auskünfte\nseien kein Ersatz für Akteneinsicht. Der Beschwerdeführer machte geltend,\ndass er, als bekannter Journalist, der bereits zur deutschen Geschichte\npubliziert habe, daran gehindert werde, seine Rolle als „public watchdog“\nauszuüben, wenn ihm keine Einsichtnahme in die streitgegenständlichen\nUnterlagen gewährt werde. Er werde daran gehindert, die Öffentlichkeit\nadäquat zu informieren und zu einer Debatte von enormem öffentlichem\nInteresse beizutragen, nämlich zu der Frage, ob U.B., ein hochrangiger\ndeutscher Politiker, Suizid begangen habe oder ermordet worden sei. Er\nbrachte vor, er habe sein Ersuchen vor den innerstaatlichen Behörden\nhinreichend substantiiert. Dass er in dem innerstaatlichen Verfahren keine\nAusführungen zu dem Zweck seines Auskunftsersuchens oder zu einer\nbeabsichtigten Veröffentlichung gemacht habe, sei unerheblich.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Missbrauch des Beschwerderechts\n\n28\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine\nIndividualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention\nwegen Missbrauchs des Beschwerderechts grundsätzlich für unzulässig\nerklärt werden kann, wenn Beschwerdeführer eine für die Prüfung der\nRechtssache maßgebliche Tatsache dem Gerichtshof nicht eingangs zur\nKenntnis bringen. Der Gerichtshof wird nur dann zu einer solchen\nEinschätzung gelangen, wenn die irreführende Unterrichtung den\neigentlichen Kern der Rechtssache betrifft. Darüber hinaus muss die Absicht,\nden Gerichtshof zu täuschen, immer mit hinreichender Sicherheit\nnachgewiesen werden (siehe Belošević ./. Kroatien (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 57242/13, Rdnr. 47, 3. Dezember 2019, mit\nweiteren Nachweisen).\n\n29\nEinige der ursprünglichen Vorbringen des Beschwerdeführers,\nnämlich die, der Informationszugang sei ihm praktisch versagt worden, die\nZurückhaltung von Informationen, die Gegenstand eines behördlichen\nInformationsmonopols seien, komme einer Zensur gleich, und er sei nicht in\nder Lage, über das Thema zu recherchieren oder zu berichten, erweckten den\nEindruck, er habe überhaupt keine Informationen erhalten. Da der\nBeschwerdeführer in der Tat Auskunft zum „Umfang der BND-Akten zu\nU.B., warum die Akten angelegt wurden und worum es in ihnen geht“\nerhalten hatte, nachdem er parallel zu dem Verfahren, das zur vorliegenden\nBeschwerde führte, eine Einigung mit den Behörden erzielt hatte (siehe Rdnr.\n16), hatte er tatsächlich wichtige Informationen verschwiegen und ein\nfalsches Bild von dem Sachverhalt gezeichnet. Im Hinblick darauf, dass der\nBeschwerdeführer vorgebracht hat, die erhaltenen Informationen seien kein\nErsatz für Akteneinsicht, da die beiden Arten des Informationszugangs in\nquantitativer und qualitativer Hinsicht nicht zu denselben Informationen\nführten, ist sein Verhalten zumindest bedauerlich, jedoch ist der Gerichtshof\nder Auffassung, dass nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden\nkann, dass er beabsichtigte, den Gerichtshof zu täuschen. Der Gerichtshof\ngelangt daher zu dem Schluss, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer\nden Gerichtshof über die ihm erteilten Auskünfte zu den beim BND\nvorhandenen Unterlagen zu U.B. nicht informierte, keinen Missbrauch des\nBeschwerderechts im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der\nKonvention darstellt.\n(b) Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe\n\n30\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass der Zweck des Grundsatzes der\nRechtswegerschöpfung darin besteht, einem Konventionsstaat Gelegenheit\nzu geben, sich mit der ihm jeweils vorgeworfenen Konventionsverletzung\nauseinanderzusetzen und sie dadurch zu verhindern oder\nwiedergutzumachen. Es trifft zu, dass es nach der Rechtsprechung des\nGerichtshofs nicht immer notwendig ist, sich im innerstaatlichen Verfahren\nausdrücklich auf die Konvention zu berufen, solange die Rüge „zumindest\nder Sache nach“ aufgeworfen wird. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer\nrechtliche Argumente gleicher oder vergleichbarer Wirkung auf der\nGrundlage des innerstaatlichen Rechts vorbringen muss, um den nationalen\nGerichten Gelegenheit zu geben, den behaupteten Verstoß zu beheben. Einem\nKonventionsstaat tatsächlich die Gelegenheit zur Verhinderung oder\nWiedergutmachung der behaupteten Verletzung zu geben, erfordert jedoch\nnach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur eine Berücksichtigung\nder Fakten, sondern auch der rechtlichen Argumente des Beschwerdeführers,\num zu bestimmen, ob die beim Gerichtshof eingereichte Beschwerde\ntatsächlich zuvor der Sache nach an die innerstaatlichen Stellen\nherangetragen wurde. Denn es „würde dem subsidiären Charakter des\nKonventionssystems widersprechen, wenn sich ein Beschwerdeführer vor\nden nationalen Behörden zur Anfechtung einer umstrittenen Maßnahme unter\nVernachlässigung eines möglichen Konventionsarguments auf andere\nGründe stützen, aber dann auf der Grundlage dieses Konventionsarguments\neine Beschwerde an den Gerichtshof erheben könnte“ (siehe u. a. H. ./.\nDeutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 4871/16, Rdnr. 148,\n16. Februar 2021).\n\n31\nWährend des gesamten innerstaatlichen Verfahrens begehrte der\nBeschwerdeführer durchgängig, ihm Einsichtnahme in die beim BND\nvorhandenen Unterlagen zu U.B. zu gewähren; dabei berief er sich zunächst\nausschließlich auf das innerstaatliche Recht, später nahm er auch auf die\nRechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 10 der Konvention Bezug. Der\nGerichtshof ist der Auffassung, dass er die auf Artikel 10 gestützte Rüge, die\ner vor dem Gerichtshof vortrug, zumindest „der Sache nach“ vor den\ninnerstaatlichen Gerichten erhoben hatte, und somit, wie nach Artikel 35\nAbs. 1 der Konvention erforderlich, in Bezug auf diese Konventionsrüge den\ninnerstaatlichen Rechtsweg erschöpft hat.\n(c) Anwendbarkeit von Artikel 10 der Konvention\n\n32\nIn Bezug auf die Einwendung der Regierung hinsichtlich der\nAnwendbarkeit von Artikel 10 der Konvention stellt der Gerichtshof erneut\nfest, dass Artikel 10 der Konvention einer Person kein allgemeines und\nabsolutes Recht auf Zugang zu Informationen einer öffentlichen Behörde\nverleiht und eine Regierung auch nicht dazu verpflichtet, einer Person solche\nInformationen zu übermitteln. Jedoch kann ein solches Recht oder eine solche\nVerpflichtung erstens dann entstehen, wenn die Offenlegung der Information\ndurch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung angeordnet wurde, und\nzweitens dann, wenn der Informationszugang für die Ausübung des Rechts\nder betroffenen Person auf freie Meinungsäußerung, insbesondere die\n„Freiheit, Informationen zu empfangen und weiterzugeben“, von\nmaßgeblicher Bedeutung ist und die Versagung dieses Zugangs einen\nEingriff in dieses Recht darstellt (Magyar Helsinki Bizottság ./. Ungarn,\na. a. O., Rdnr. 156).\n\n33\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung nicht bestritt, dass der\nBeschwerdeführer das Recht hatte, Zugang zu Informationen über die beim\nBND vorhandenen Unterlagen zu U.B. zu erhalten. Sie brachte vor, es stelle\nkeinen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 10 dar, dass\ndie deutschen Behörden es abgelehnt hätten, ihm zusätzlich zu den ihm\nerteilten Auskünften über Inhalt und Umfang dieser Unterlagen\nEinsichtnahme in die streitgegenständlichen Unterlagen zu gewähren (siehe\nRdnr. 28). Unter diesen konkreten Umständen ist die Frage, ob die\ngewünschte Einsichtnahme in die streitgegenständlichen Unterlagen für die\nAusübung des Rechts des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung\nmaßgeblich war, und somit die Frage, ob Artikel 10 der Konvention\nanwendbar ist, eng mit der Begründetheit der Beschwerde verbunden. Daher\nentscheidet der Gerichtshof ausnahmsweise, die Frage der Anwendbarkeit\nvon Artikel 10 der Konvention zusammen mit der Frage des Vorliegens eines\nEingriffs in diese Bestimmung bei der Beurteilung der Begründetheit der\nvorliegenden Rechtssache zu prüfen (siehe Studio Monitori u. a. ./. Georgien,\nIndividualbeschwerden Nrn. 44920/09 und 8942/10, Rdnr. 32, 30. Januar\n2020, und Centre for Democracy and the Rule of Law ./. Ukraine,\nIndividualbeschwerde Nr. 10090/16, Rdnr. 55, 26. März 2020). Er beschließt\ndaher, die Einwendung mit der Prüfung der Begründetheit zu verbinden.\n(d) Schlussfolgerung\n\n34\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Rüge des\nBeschwerdeführers nach Artikel 10 der Konvention weder nach Artikel 35\nAbs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet noch aus\nanderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist die Rüge für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Stellungnahmen der Parteien\n(a) Der Beschwerdeführer\n\n35\nDer Beschwerdeführer machte einen ungerechtfertigten Eingriff in\nseine Rechte nach Artikel 10 der Konvention geltend. Ohne Gewährung von\nAkteneinsicht werde er, ein bekannter Journalist, der bereits zur deutschen\nGeschichte publiziert habe, daran gehindert, seine Rolle als „public\nwatchdog“ auszuüben. Er werde daran gehindert, die Öffentlichkeit adäquat\nzu informieren und zu einer Debatte von enormem öffentlichem Interesse\nbeizutragen, nämlich zu der Frage, ob U.B., ein hochrangiger deutscher\nPolitiker, Suizid begangen habe oder ermordet worden sei. Dessen Tod habe\nzahlreiche Publikationen nach sich gezogen und die Presseberichterstattung\nhabe wesentlich dazu beigetragen, dass eine öffentliche Debatte begonnen\nhabe. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass es nach den vorliegenden\nInformationen wahrscheinlich sei, dass U.B. ermordet worden sei, was zu der\nFrage führe, warum die zuständige Behörde nicht darlegen wolle, was ihr\nüber die Todesumstände bekannt sei. Die Angelegenheit betreffe Fragen der\nIntegrität von Amtsträgern und Institutionen, die Suche nach dem oder der\nVerantwortlichen für die mutmaßliche Ermordung eines hochrangigen\nPolitikers, eine mögliche Beteiligung der Behörden an der Tat, einschließlich\neiner möglichen Komplizenschaft des BND, und einer Vertuschung durch\nRegierungseinrichtungen.\n\n36\nDass er in dem innerstaatlichen Verfahren keine Ausführungen zu\ndem Zweck seines Informationsgesuchs oder zu einer beabsichtigten\nVeröffentlichung gemacht habe, sei unerheblich. Ein Presseangehöriger\nmüsse dies nicht offenlegen, da sonst die Gefahr eines Missbrauchs seitens\nder Behörde bestehe, bei der ein Informationszugang begehrt werde. Bisher\nhabe er zu den Umständen des Todes von U.B. lediglich recherchiert, er habe\nnoch nicht entschieden, ob er hierzu etwas publizieren wolle. Das bloße\nInteresse eines Journalisten, in einer Angelegenheit zu recherchieren, reiche\naus, eine Behörde zu verpflichten, Zugang zu den entsprechenden\nInformationen zu gewähren. Da die Behörden hinsichtlich der betreffenden\nInformationen ein Monopol hätten, könne der Beschwerdeführer weder eine\nRecherche durchführen noch über das Thema berichten. Die Vorenthaltung\nder Information komme einer Zensur gleich. Die Prüfung erfolge in zwei\nSchritten: Erstens werde geprüft, ob die Informationen der Presse\nbekanntgegeben werden sollten, und zweitens werde geprüft, ob die Presse\nsie der Öffentlichkeit mitteilen dürfe.\n\n37\nDie ihm im Dezember 2013 und Februar 2014 erteilten Auskünfte\nseien kein Ersatz für Akteneinsicht. In Bezug auf die streitgegenständlichen\nInformationen führten die beiden Arten des Informationszugangs in\nquantitativer und qualitativer Hinsicht nicht zu denselben Informationen. In\nAnbetracht des Umfangs der beim BND vorhandenen Unterlagen – etwa\n5100 Seiten – sei offensichtlich, dass die Auskunftserteilung über den Inhalt\nder Unterlagen notwendigerweise selektiv und unvollständig sei. Es werde\nnur ein Bruchteil der Informationen offengelegt und es bestehe die Gefahr,\ndass die Behörde Tatsachen einseitig darstellen, peinliche Informationen\nzurückhalten und die Presse somit daran hindern würde, über Skandale und\nberichtenswerte Ereignisse zu berichten. Im Falle umfangreicher Akten zu\nAngelegenheiten von öffentlichem Interesse könne nur mittels Gewährung\nvon Akteneinsicht ein angemessener Informationszugang erfolgen. Werde\nder Presse im Falle umfangreicher Unterlagen keine Akteneinsicht gewährt,\nbedeute dies, dass der Presse der Zugang zu Informationen über komplexe\nAngelegenheiten effektiv versagt werde und sie darüber nicht berichten\nkönne. Vor den innerstaatlichen Gerichten habe er sich darauf berufen, dass\nder Umfang der Akten der Grund dafür sei, dass er Akteneinsicht benötige.\nMan habe von ihm nicht verlangt, näher auf diesen Aspekt einzugehen; die\nBeweislast obliege den Behörden. Das Bundesverwaltungsgericht habe\nseinen Anspruch nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mangels\nSubstantiierung zurückgewiesen, sondern festgestellt, dass es nach dieser\nVorschrift kein Recht auf Akteneinsicht gebe.\n\n38\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass die innerstaatlichen\nBehörden die widerstreitenden Interessen bei der Auslegung der\nBestimmungen des Bundesarchivgesetzes nicht gegeneinander abgewogen\nund seine Forderung nur mit der Begründung abgewiesen hätten, dass die 30-\njährige Schutzfrist noch nicht abgelaufen sei. Im vorliegenden Fall\nüberwögen die Interessen der Presse gegenüber dem Interesse des BND,\nkeine Akteneinsicht zu gewähren. Das rechtmäßige Ziel, das der BND\nverfolge, könne einzig der Schutz des Rufes und der persönlichen Daten der\nverstorbenen Person sein. Diese Erwägungen könnten jedoch nicht\nrechtfertigen, eine Untersuchung der Umstände des Todes von U.B. zu\nvereiteln. Auch seine Erben hätten ein Interesse daran, zu erfahren, was\nwirklich passiert sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, der eigentliche\nGrund der Versagung der Akteneinsicht sei der, dass der BND einen Skandal\nfürchte. Im Sinne dieser Argumentation brachte er weiter vor, es sei nicht\nglaubhaft, dass Unterlagen des BND zu U.B. erst ab dem Jahr 1991\nexistierten. In jedem Fall sei der BND verpflichtet, die Unterlagen dem\nBundesarchiv anzubieten, da er nie geltend gemacht habe, dass sie noch\nbenötigt würden. Wenn der BND die Unterlagen zurückbehalte, sei er\nverpflichtet, den Zugang dazu auf ähnliche Weise wie das Bundesarchiv zu\nermöglichen, ihm also – wie es beim Bundesarchiv Standard sei –\nAkteneinsicht zu gewähren.\n\n39\nZuletzt brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Dauer des\ninnerstaatlichen Verfahrens den Wert der angeforderten Informationen\nallmählich verringert habe. Ihm habe kein innerstaatlicher Rechtsbehelf zur\nVerfügung gestanden, um das Verfahren zu beschleunigen.\n(b) Die Regierung\n\n40\nDie Regierung betonte, dass dem Beschwerdeführer die von ihm\nerbetene Auskunft über den Inhalt der Akten des BND erteilt worden sei. Ihm\nsei der Zugang zu den gewünschten Informationen nicht versagt worden und\ner habe nicht vorgetragen, dass er die ihm erteilte Auskunft als unrichtig oder\nunzureichend ansehe. Die Regierung brachte vor, dass die vorliegende\nBeschwerde nur noch die Frage betreffe, ob die deutschen Behörden\nverpflichtet seien, dem Beschwerdeführer – zusätzlich zu dem nach einer\nEinigung außerhalb des in Rede stehenden Verfahrens gewährten\nInformationszugang durch Auskunftserteilung – auch auf andere Weise\nZugang zu denselben Informationen zu ermöglichen, d.h. ihm Akteneinsicht\nzu gewähren. Sie trug vor, dass sich aus Artikel 10 der Konvention keine\nVerpflichtung hierzu ergebe, da der Staat nach der Rechtsprechung des\nGerichtshofs nicht verpflichtet sei, die Information in einer bestimmten Form\nbereitzustellen (sie nahm Bezug auf W., a. a. O., Rdnr. 25). Gemäß dem ihnen\nzustehenden Ermessensspielraum könnten die innerstaatlichen Behörden die\nEinsichtnahme in die Akten verweigern, wenn die entsprechenden\nInformationen bereits im Wege der Erteilung einer Auskunft über ihren Inhalt\nzugänglich gemacht worden seien, es denn, die um Auskunft ersuchende\nPerson lege dar, warum ihrem Informationsanliegen nur durch Akteneinsicht\nentsprochen werden könne. Dass für die Gewährung eines\nInformationszugangs in Form der Akteneinsicht eine solche Substantiierung\ngefordert werde, stelle keine unverhältnismäßige Einschränkung dar, die den\nInformationsanspruch unwirksam mache. Diese allgemeine Erwägung sei in\nder vorliegenden Rechtssache erst recht einschlägig und stelle einen\nsachgerechten Interessensausgleich her, da die in Rede stehenden Unterlagen\nvon vornherein nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen seien und aus\neiner Akteneinsicht Rückschlüsse auf die Organisation und Arbeitsweise des\nBND gezogen werden könnten.\n\n41\nIn diesem Zusammenhang betonte die Regierung, dass der\nBeschwerdeführer nicht dargelegt habe, warum die ihm erteilte Auskunft\nnicht ausreichend gewesen sei und durch Gewährung von Akteneinsicht\nergänzt werden müsse, und auch nicht erläutert habe, warum die Form des\nInformationszugangs sich nachteilig auf seine Informationsinteressen\nausgewirkt habe. Das Bundesverwaltungsgericht, dessen Urteil nach der\nEinigung über die Auskunftserteilung erlassen worden sei, habe die auf\nArtikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützte Forderung des Beschwerdeführers\nzurückgewiesen, weil er nicht begründet habe, warum er zusätzlich zur\nAuskunft über den Akteninhalt Akteneinsicht benötige. Entgegen dem\nVorbringen des Beschwerdeführers habe das Gericht nicht festgestellt, dass\nder Auskunftsanspruch der Presse aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG nie einen\nAnspruch auf Akteneinsicht ergeben könne. Vielmehr habe es festgestellt,\ndass ein solcher Anspruch „grundsätzlich“ nicht umfasst sei, sich der\nAuskunftsanspruch der Presse also ausnahmsweise unter weiteren\nVoraussetzungen zu einem Recht auf Akteneinsicht verdichten könne, wie\ndies in der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte anerkannt sei. Der\nBeschwerdeführer habe vor dem Bundesverfassungsgericht nicht geltend\ngemacht, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, seinen Vortrag vor dem\nBundesverwaltungsgericht zu substantiieren.\n\n42\nDie Regierung fügte hinzu, man könne in Bezug auf die\nstreitgegenständlichen Informationen nicht mehr von einem\nInformationsmonopol sprechen, da der Beschwerdeführer die von ihm\nbegehrten Information erhalten habe. Tatsächlich habe er auf der Grundlage\nder erhaltenen Informationen zwei Artikel veröffentlicht, was er vor dem\nGerichtshof zu erwähnen versäumt habe. Vor diesem Hintergrund sei es für\ndie Ausübung des Rechts des Beschwerdeführers auf freie\nMeinungsäußerung nicht tatsächlich notwendig (in fact necessary) gewesen,\nihm auch Akteneinsicht zu gewähren (sie nahm Bezug auf Magyar Helsinki\nBizottság, a. a. O., Rdnr. 159). Da die beiden Artikel zwei Jahre nach der\nAuskunftserteilung in einer weit verbreiteten Tageszeitung veröffentlicht\nworden seien, sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Wert der\nbegehrten Informationen – die in jedem Fall ein historisches Ereignis beträfen\n– habe sich aufgrund der Verfahrensdauer verringert, nicht überzeugend.\nDarüber hinaus brachte die Regierung vor, dass der Beschwerdeführer, wenn\ner mit den ihm im Dezember 2013 und Februar 2014 erteilten Auskünften\nnicht zufrieden gewesen sei, um ergänzende Auskünfte hätte ersuchen und\ndie Verweigerung solcher Auskünfte vor den innerstaatlichen Gerichten hätte\nanfechten können.\n\n43\nDarüber hinaus habe der Beschwerdeführer vor den innerstaatlichen\nGerichten keine näheren Angaben zu seiner beabsichtigten Veröffentlichung\ngemacht, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen sei, und habe diese folglich\ndaran gehindert, zu prüfen, ob die Veröffentlichung ein Thema von\nallgemeinem Interesse (subject of general importance) betreffe oder lediglich\ndie Sensationsgier oder gar den Voyeurismus eines Publikums (an audience´s\nwish for sensationalism or even voyeurism) bediene, d.h. ob der „public\ninterest“-Test bestanden sei (sie nahm Bezug auf Magyar Helsinki Bizottság,\na. a. O. Rdnr.162). Vor dem Gerichtshof habe er einerseits vorgebracht, dass\ner keine Entscheidung über eine Veröffentlichung getroffen habe, und\nandererseits vorgebracht, dass es ihm mit seinem Antrag darum gegangen sei,\ndie Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass der BND möglicherweise in\nden Tod von U.B. verstrickt gewesen sei und dies nunmehr vertuschen wolle.\nVor den innerstaatlichen Gerichten habe er die letztgenannten Aspekte nicht\nangeführt.\n\n44\nUnter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte von § 5 BArchG\nbrachte die Regierung vor, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene\nSchutzfrist von 30 Jahren auf einer bewussten Entscheidung des\nGesetzgebers beruhe und keinen Verhältnismäßigkeitserwägungen\nunterliegen solle. Eine solche Schutzfrist sei unter Berücksichtigung des\nsensiblen Charakters der Informationen auch nicht willkürlich und beruhe auf\neinem gemeinsamen europäischen Standard (die Regierung berief sich\ninsbesondere darauf, dass in Frankreich und Österreich vergleichbare\nSchutzfristen vorgesehen seien). Die Behauptung des Beschwerdeführers, der\nBND benötige die streitgegenständlichen Unterlagen nicht mehr und sei\nverpflichtet, sie an das Bundesarchiv abzugeben, sei unzutreffend und von\ndem Beschwerdeführer im innerstaatlichen Verfahren nicht vorgebracht\nworden. Zu berücksichtigen sei, dass die Schutzfrist nur das Recht auf\nNutzung von Unterlagen gemäß dem Bundesarchivgesetz betreffe. Das\nBundesarchivgesetz sei jedoch nicht der einzige rechtliche Weg, auf dessen\nGrundlage die Möglichkeit bestehe, Informationszugang und unter\nbestimmten Umständen auch Akteneinsicht zu erhalten. Wie erläutert könne\nein solcher Anspruch – auf den die Schutzfrist nach dem Bundesarchivgesetz\nnicht anwendbar wäre – auf Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt werden; das\nauf diese Bestimmung gestützte Vorbringen des Beschwerdeführers sei\njedoch zurückgewiesen worden, weil es nicht hinreicht substantiiert worden\nsei. Aus der im Bundesarchivgesetz vorgesehenen Schutzfrist lasse sich daher\nweder ein Verbot der Akteneinsicht ableiten noch sei sie für das Ergebnis des\nAntrags des Beschwerdeführers entscheidend gewesen. Abschließend\nbrachte die Regierung vor, dass die Art der „Nutzung“ der Akten nach dem\nBundesarchivgesetz im Ermessen der betreffenden Behörde liege (§ 2 Abs. 1\nder Benutzungsordnung zum Bundesarchivgesetz) und nicht\nnotwendigerweise eine Gewährung von Akteneinsicht beinhalte, was erst\nrecht in der vorliegenden Rechtssache gelte, weil es sich bei den\nstreitgegenständlichen Akten um solche eines Nachrichtendienstes handele,\nwas eine restriktivere als die sonst beim Bundesarchiv übliche Praxis –\nGewährung von Akteneinsicht, falls der Benutzer diese beantragt –\nrechtfertige.\n2. Die Drittbeteiligte\n\n45\nDas Centre for Democracy and Rule of Law sprach sich dafür aus,\nArtikel 10 der Konvention als Recht der Presse gegenüber Behörden auf\nInformationszugang innerhalb angemessener Frist auszulegen. Dies sei nötig,\ndamit die Presse ihre Rolle als „public watchdog“ in Bezug auf Behörden\nwirksam ausüben könne.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n46\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Umstände der vorliegenden\nRechtssache insoweit besonders sind, als die innerstaatlichen Behörden den\nAntrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Informationen über die beim\nBND vorhandenen Unterlagen zu U.B. als solchen nicht abwiesen. Vielmehr\nerteilte der BND nach einer am 27. November 2013 erzielten Einigung dem\nBeschwerdeführer Auskunft über den Inhalt der beim BND vorhandenen\nAkten zu U.B. (Siehe Rdnr. 16) und gab seinem Informationsbegehren somit\nzumindest teilweise statt. Der Gerichtshof stellt fest, dass Artikel 10 einer\nPerson kein allgemeines und absolutes Recht auf Zugang zu im Besitz einer\nBehörde befindlichen Informationen verleiht und eine Regierung auch nicht\ndazu verpflichtet, einer Person solche Informationen zu übermitteln. Ein\nsolches Recht oder eine solche Verpflichtung kann jedoch entstehen, wenn\nder Zugang zu den Informationen für die Ausübung des Rechts der\nbetroffenen Person auf freie Meinungsäußerung, insbesondere die „Freiheit,\nInformationen zu empfangen und weiterzugeben“, von maßgeblicher\nBedeutung ist und die Versagung dieses Zugangs einen Eingriff in dieses\nRecht darstellt (Magyar Helsinki Bizottság, a. a. O., Rdnr. 156).\n\n47\nDie Frage, ob diese Schwelle erreicht worden ist, kann letztlich\noffengelassen werden: Selbst unter der Annahme, dass eine Einsichtnahme in\ndie streitgegenständlichen Unterlagen für die Ausübung des Rechts des\nBeschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung maßgeblich war, und die\nVersagung dieser Einsichtnahme somit einen Eingriff in die Rechte des\nBeschwerdeführers aus Artikel 10 darstellt, war diese in jedem Fall nach\nArtikel 10 Abs. 2 der Konvention gerechtfertigt. Sie war gesetzlich, nämlich\nin § 5 BArchG, vorgesehen (siehe Rdnrn. 6, 7,12 und 24), verfolgte zwei in\nArtikel 10 Abs. 2 der Konvention niedergelegte rechtmäßige Ziele, nämlich\nden Schutz der nationalen Sicherheit und die Verhinderung der Verbreitung\nvertraulicher Informationen (siehe auch Šeks ./. Kroatien,\nIndividualbeschwerde Nr. 39325/20, Rdnr. 61, 3. Februar 2022), und war, aus\nden nachstehend dargelegten Gründen, „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig“.\n\n48\nIm Bereich der nationalen Sicherheit haben die Staaten einen weiten\nErmessensspielraum (Šeks, a. a. O., Rdnr. 63, mit weiteren Nachweisen) und\ngeheime Unterlagen eines Nachrichtendienstes können grundsätzlich\nweiteren rechtmäßigen Zugangsbeschränkungen unterliegen, da die\ngewünschte Einsichtnahme in die Unterlagen möglicherweise oder sogar\nwahrscheinlich auch Informationen über die Organisation und Arbeitsweise\ndes Nachrichtendienstes offenlegen würde. Dieser Aspekt ist bei der\nVerhältnismäßigkeitsprüfung angemessen zu würdigen. Gleichzeitig müssen\ndie Begriffe „nationale Sicherheit“ und „öffentliche Sicherheit“\nzurückhaltend angewandt und restriktiv ausgelegt werden und dürfen nur\ndann herangezogen werden, wenn dies erwiesenermaßen nötig ist, um die\nVeröffentlichung von Informationen zum Schutz der nationalen und\nöffentlichen Sicherheit zu verhindern (a. a. O., und Stoll ./. Schweiz (GK),\nIndividualbeschwerde Nr. 69698/01, Rdnr. 54, ECHR 2007-V).\n\n49\nDer Gerichtshof hat anerkannt, dass er für die Anfechtung von\nUrteilen der nationalen Behörden hinsichtlich des Vorliegens nationaler\nSicherheitserwägungen nicht gut gerüstet ist. Aber auch wenn es um die\nnationale Sicherheit geht, erfordern die Konzepte der Rechtmäßigkeit und der\nRechtsstaatlichkeit in einer demokratischen Gesellschaft, dass es für\ngrundrechtsbeeinträchtigende Maßnahmen eine Art kontradiktorisches\nVerfahren vor einer unabhängigen, für die Überprüfung der\nEntscheidungsgründe zuständigen Stelle geben muss. Wenn es keine\nMöglichkeit gäbe, die Behauptung der Exekutive, es gehe um die nationale\nSicherheit, wirksam anzufechten, wären die staatlichen Behörden in der Lage,\nwillkürlich in durch die Konvention geschützte Rechte einzugreifen (siehe\nŠeks, a. a. O., Rdnr. 64, und dort zitierte Nachweise).\n\n50\nDer Gerichtshof hat darüber hinaus betont, dass die Fairness des\nVerfahrens und die dem Beschwerdeführer gewährten Verfahrensgarantien\nbei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die durch\nArtikel 10 geschützte Freiheit der Meinungsäußerung zu berücksichtigen sind\n(siehe ebda., Rdnr. 65, und Baka ./. Ungarn [GK] Individualbeschwerde\nNr. 20261/12, Rdnr. 161, 23. Juni 2016). In Fällen wie dem vorliegenden, bei\ndenen nationale Sicherheitsbedenken zu Entscheidungen führen, mit denen\nMenschenrechte eingeschränkt werden, wird der Gerichtshof daher den\nnationalen Entscheidungsfindungsprozess prüfen, um sicherzustellen, dass er\nangemessene Garantien zum Schutz der Interessen der betroffenen Person\nvorsah (siehe Šeks, a. a. O., Rdnr. 65, und dort zitierte Nachweise).\n\n51\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer auf der\nVerwaltungsebene vor dem Bundesnachrichtendienst und später vor dem\nBundesverwaltungsgericht Zugang zu einem kontradiktorischen Verfahren\nhatte. Im Hinblick auf den Entscheidungsfindungsprozess unterstreicht der\nGerichtshof, dass, soweit die innerstaatlichen Behörden verpflichtet sind, die\nVerhältnismäßigkeit einer Versagung des Zugangs auf der Grundlage der\nihnen vorgetragenen Aspekte zu prüfen, eine entsprechende Verpflichtung\nder Beschwerdeführer besteht, den Zweck ihres Antrags gegenüber den\ninnerstaatlichen Behörden substantiiert darzulegen, nötigenfalls im Verlauf\ndes Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten (siehe Mikiashvili u. a.\n(Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 18865/11 und 51865/11, Rdnrn. 50-\n51, 19. Januar 2021; Georgian Young Lawyers’ Association ./. Georgien\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 2703/12, Rdnrn. 29-30, 19. Januar 2021;\nCentre for Democracy and the Rule of Law (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 75865/11, Rdnr. 54, 3. März 2020; Centre for Democracy and the Rule\nof Law, a. a. O., Rdnrn. 97 und 119; und Studio Monitori u. a., a. a. O.,\nRdnrn. 40 und 42). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt,\ndass es nicht ausreicht, dass ein Beschwerdeführer abstrakt vorbringt,\nbestimmte Informationen sollten im Sinne des Grundsatzes der Offenheit\nprinzipiell zugänglich gemacht werden (siehe Centre for Democracy and the\nRule of Law (Entsch.), a. a. O. Rdnrn. 54 und 59). In einer anderen\nRechtssache befand der Gerichtshof die Aussage der beschwerdeführenden\nVereinigung, die erbetenen Informationen (die Identität der sanktionierten\nPolizeibeamten) seien von öffentlichem Interesse, für zu allgemein und stellte\nfest, dass die beschwerdeführende Vereinigung nicht klar dargelegt hatte,\nwarum – trotz Zurverfügungstellung von Informationen über die Reaktion der\nBehörden auf den in Rede stehenden Vorfall (nämlich Disziplinarverfahren\ngegen Polizeibeamte) – Informationen über die Identität der sanktionierten\nPolizeibeamten für die Gesellschaft insgesamt von Interesse sein könnten\n(siehe Georgian Young Lawyers’ Association, a. a. o., Rdnrn. 30-33). In den\nRechtssachen Studio Monitori u.a. (a. a. O., Rdnrn. 40-42), Mikiashvili u. a.\n(a. a. O., Rdnr. 53) und Namazli ./. Aserbaidschan ((Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 28203/10, Rdnrn. 36-37 und 39, 7. Juni 2022)\nstützte sich der Gerichtshof auf ähnliche Erwägungen.\n\n52\nDiese Erwägungen, die zu der Schlussfolgerung führten, dass Artikel\n10 der Konvention wegen Nichterfüllung der Schwellenkriterien auf jene\nAuskunftsersuchen nicht anwendbar war, sind in der vorliegenden\nRechtssache, in der die Behörden dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag\nhin Auskunft über den Inhalt der streitgegenständlichen Unterlagen erteilten,\nerst recht anwendbar (siehe Rdnr. 16). Daher oblag es dem\nBeschwerdeführer, substantiiert darzulegen, warum Einsichtnahme in die\nbeim BND vorhandenen Unterlagen zu U.B., über deren Inhalt ihm vom BND\nzuvor Auskunft erteilt worden war, für die Ausübung seines Rechts auf freie\nMeinungsäußerung nach Artikel 10 der Konvention maßgeblich war.\n\n53\nIn seinem Antrag an den BND hatte der Beschwerdeführer überhaupt\nnicht erläutert, warum er Einsichtnahme in die streitgegenständlichen\nUnterlagen benötige (siehe Rdnr. 5). Der BND hatte in dem Verfahren vor\ndem Bundesverwaltungsgericht eingeräumt, dass der Auskunftsanspruch der\nPresse sich zu einem Anspruch auf Akteneinsicht verdichten kann, und darauf\nhingewiesen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine substantiierten\nAusführungen gemacht hatte (siehe Rdnr. 10). Obwohl ihm diese\nVerfahrensgarantie zur Verfügung stand, hat der Beschwerdeführer weder in\nseinem weiteren Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht noch in\nseiner nachfolgenden Verfassungsbeschwerde von dieser Möglichkeit\nGebrauch gemacht (vgl. Studio Monitori u. a., a. a. O., Rdnr. 40; und\ndemgegenüber Mikiashvili u. a., a. a. O., Rdnr. 51, und Centre for\nDemocracy and the Rule of Law, a. a. O., Rdnrn. 97 und 119 – in beiden\nRechtssachen behoben die Beschwerdeführer ihre ursprünglichen\nVersäumnisse, in dem sie ihre Forderungen im weiteren gerichtlichen\nVerfahren begründeten). Er brachte vor den innerstaatlichen Gerichten auch\nnicht vor, dass es ihm unmöglich gewesen war, substantiierte Ausführungen\nzu machen (siehe Rdnrn. 17 und 45). Der Beschwerdeführer, der sich darauf\nbeschränkte, allgemein auf seine journalistische Wächterrolle, auf das\nöffentliche Interesse an den Umständen des Todes von U.B. und auf den\nUmfang der streitgegenständlichen Unterlagen hinzuweisen (siehe Rdnrn. 9\nund 11), versäumte es daher, die innerstaatlichen Behörden in die Lage zu\nversetzen, die erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen\ndurchzuführen (s. demgegenüber Centre for Democracy and the Rule of Law,\na. a. O., Rdnr. 119). Daher kann den innerstaatlichen Behörden nicht\nvorgeworfen werden, nicht abgewogen zu haben, ob bezüglich bestimmter\nUnterlagen das Interesse des Beschwerdeführers an Einsichtnahme\ngegenüber nationalen Sicherheitsinteressen überwog. Folglich kann der\nGerichtshof nicht zu dem Schluss gelangen, dass die Art und Weise der\nBehandlung des Antrags des Beschwerdeführers durch die innerstaatlichen\nBehörden grundlegende Mängel aufwies oder keine verfahrensrechtlichen\nGarantien vorsah (siehe sinngemäß Šeks, a. a. O., Rdnr. 70). Der Gerichtshof\nstellt weiterhin fest, dass der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, die ihm\nerteilte Auskunft sei unzutreffend.\n\n54\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu\ndem Schluss, dass die innerstaatlichen Behörden den ihnen zustehenden\nErmessensspielraum nicht überschritten, als sie den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Einsichtnahme in die Unterlagen des BND abwiesen.\nFolglich ist Artikel 10 der Konvention nicht verletzt worden. Angesichts\ndieser Schlussfolgerung ist es nicht erforderlich, dass der Gerichtshof über\ndie Einwendung der Regierung entscheidet (siehe Rdnr. 37).\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER\nKONVENTION\n\n55\nUnter Bezugnahme auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der\nBeschwerdeführer die mangelnde Beschleunigung und die Dauer des\nVerfahrens. Die Bestimmung lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... auf Gesetz beruhenden\nGericht in einem fairen Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\n\n56\nDie Regierung vertrat den Standpunkt, dass die Rüge unzulässig sei.\nDas in Rede stehende Verfahren habe erstens keinen „zivilrechtlichen“\nAnspruch im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention betroffen. Die Rüge\nsei daher ratione materiae unvereinbar. Zweitens habe der Beschwerdeführer\nden einschlägigen innerstaatlichen Rechtsbehelf (§ 198 GVG) zur Rüge der\nVerfahrensdauer ungenutzt gelassen. Somit habe er den innerstaatlichen\nRechtsweg nicht erschöpft. Drittens habe er weder vor den innerstaatlichen\nGerichten noch vor dem Gerichtshof auf angebliche\nVerfahrensverzögerungen hingewiesen. In jedem Fall sei die Dauer des\nVerfahrens nicht überlang gewesen.\n\n57\nDer Beschwerdeführer brachte vor, das Verfahren betreffe einen\n„zivilrechtlichen“ Anspruch im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nund erfordere naturgemäß besondere Zügigkeit. Er habe keinen Gebrauch von\n§ 198 GVG machen müssen, da dieser Rechtsbehelf ausschließlich auf eine\nEntschädigung abziele, nicht jedoch auf die Beschleunigung eines\nanhängigen Verfahrens.\n\n58\nSelbst unter der Annahme, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auf\ndas in Rede stehende Verfahren anwendbar ist, ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Rüge der\nVerfahrensdauer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht wie nach Artikel 35\nAbs. 1 der Konvention erforderlich ausgeschöpft hat. Er hat den im\ninnerstaatlichen Recht hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf (§ 198 GVG, siehe\nRdnr. 25) nicht genutzt, um die Verfahrensdauer zu rügen. Er hat auch keine\nVerzögerungsrüge vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, die als\nWarnung gegenüber dem Gericht hätte wirken und zu einer\nVerfahrensbeschleunigung hätte führen sollen (siehe Rdnr. 25).\n\n59\nDie Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention ist daher nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention\nzurückzuweisen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF WIE FOLGT:\n1. Die Einwendung der Regierung, die Rüge des Beschwerdeführers sei\nratione materiae mit Artikel 10 der Konvention unvereinbar, wird mit der\nPrüfung der Begründetheit verbunden und die Rüge nach Artikel 10 der\nKonvention wird mit Stimmenmehrheit für zulässig und die Beschwerde\nim Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. er erkennt mit vier zu drei Stimmen, dass Artikel 10 der Konvention nicht\nverletzt worden ist;\n3. er erkennt, dass über die erwähnte Einwendung der Regierung nicht\nentschieden werden muss.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n8. November 2022 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs.\nMilan Blaško Georges Ravarani\nSektionskanzler Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs sind diesem Urteil die folgenden\nSondervoten beigefügt:\n(a) teilweise abweichende Meinung von Richter Serghides;\n(b) abweichende Meinung von Richter Pavli, der sich die Richter\nRavarani und Zünd angeschlossen haben.\nG.R.\nM. B.\nTEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTER\nSERGHIDES\nI. Einleitung\n1. Das vorliegende Urteil (siehe Rdnr. 27) beschreibt die Rüge des\nBeschwerdeführers nach Artikel 10 der Konvention kurz als Beschwerde\ndarüber, dass die Regierung ihm keine Einsichtnahme in die beim\nBundesnachrichtendienst vorhandenen Unterlagen zu U.B., einem früheren\nMinisterpräsidenten des Landes S., der 1987 in einem Hotel in S., gestorben\nwar, gewährte.\nIn dem Beschwerdeformular beschreibt der Beschwerdeführer im\nAbschnitt „Angabe der geltend gemachten Verletzung(en) ...“ seine Rüge\njedoch allgemeiner und bringt nicht einfach vor, ihm sei Akteneinsicht\nversagt worden. Er beschwerte sich darüber, dass ihm kein Zugang zu dem\nMaterial, zu den Informationen oder den Erkenntnissen, die in dem Archiv\nvorhanden seien, gewährt worden sei, was sich nicht notwendigerweise auf\nEinsichtnahme in die einschlägigen Unterlagen beschränkt; es wird wie folgt\nausgedrückt:\n„Die beschwerdegegnerische Partei verletzt dadurch, dass sie keinen Zugang zu dem\nMaterial erteilt, das im Besitz ihres Archivs ist, das Informationsrecht des\nBeschwerdeführers sowie die Freiheit der Presse in ihrer Funktion als public watchdog,\nwie sie in Artikel 10 Abs. 1 EMRK verkörpert ist ... Die Vorenthaltung der Informationen\nist nicht nach Artikel 10 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ... Daher ist die\nbeschwerdegegnerische Partei verpflichtet, die begehrten Informationen bereitzustellen.\nDie Vorenthaltung dieser Informationen stellt einen Eingriff in die Meinungs- und die\nPressefreiheit – in der Form eines Rechts auf Zugang zu amtlichen Informationen – dar.\nIn der vorliegenden Rechtssache ist die beschwerdegegnerische Partei im Besitz der\nbegehrten Informationen. Der Beschwerdeführer hat keine Möglichkeit, an diese\nInformationen zu gelangen, wenn sie ihm nicht von der beschwerdegegnerischen Partei\nzur Verfügung gestellt werden. Dennoch ist dem Beschwerdeführer der Zugang zu den\nvorhandenen Erkenntnissen verwehrt worden. Der BND hat die entsprechenden Anträge\nabgelehnt. Alle vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht und beim\nBundesverfassungsgericht dagegen eingelegten Rechtsbehelfe sind erfolglos geblieben.\nDaher hat der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, sich über die Fakten zu informieren,\nund kann als Pressevertreter auch nicht über sie berichten. Folglich liegt ein Eingriff in\nArtikel 10 Abs. 1 EMRK vor.“\n2. Mein Nichteinverständnis mit dem Urteil betrifft die darin enthaltene\nSchlussfolgerung, dass „die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den\nGerichtshof über die ihm erteilten Auskünfte zu den beim BND vorhandenen\nUnterlagen nicht informierte, keinen Missbrauch des Beschwerderechts im\nSinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention darstellt“ (siehe\nRdnr. 33 in fine des Urteils und Punkt 1 des Urteilstenors), und folglich die\nFeststellung, die Beschwerde sei zulässig. Natürlich erstreckt sich mein\nNichteinverständnis nicht nur auf die in dem Urteil getroffene\nSchlussfolgerung, sondern auch auf die ihr zugrunde liegenden Erwägungen\n(siehe Rdnr. 33):\n„... im Hinblick darauf, dass [der Beschwerdeführer] vorgebracht hat, die erhaltenen\nInformationen seien kein Ersatz für Akteneinsicht, da die beiden Arten des\nInformationszugangs in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht zu denselben\nInformationen führten, ... ist der Gerichtshof der Auffassung, dass nicht mit\nhinreichender Gewissheit festgestellt werden kann, dass er beabsichtigte, den\nGerichtshof zu täuschen.“\n3. Mit der Feststellung, dass die Beschwerde wegen Missbrauchs des\nBeschwerderechts nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a unzulässig sei, hätte\nich die Beschwerde nach Artikel 35 Absatz 4 der Konvention\nzurückgewiesen. Daher habe ich gegen Punkt 1 des Urteilstenors gestimmt,\nin dem die Beschwerde mit Stimmenmehrheit für zulässig erklärt wurde.\nUnter der Annahme, die Beschwerde sei tatsächlich zulässig, und ohne meine\nFeststellung der Unzulässigkeit in Zweifel zu ziehen, habe ich für Punkt 2 des\nUrteilstenors gestimmt, in dem keine Verletzung festgestellt wurde. Dass ein\nRichter, der für die Unzulässigkeit gestimmt hat, nachher zu einem die\nBegründetheit betreffenden Punkt des Urteilstenors seine Stimme abgibt,\nmag inkonsequent erscheinen, ist jedoch nach Artikel 23 Abs. 2 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs geboten, der Folgendes vorsieht:\n„Die Entscheidungen und Urteile der Großen Kammer und der Kammern werden von den\njeweils tagenden Richtern mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei den Schlussabstimmungen\nüber Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde sind Enthaltungen nicht zulässig.“\nII. Artikel 35 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention als Aspekt des\nBeschwerderechts und des wirksamen Schutzes der\nMenschenrechte\n4. Meiner bescheidenen Meinung nach kann ein Missbrauch des\nBeschwerderechts als parasitär gegenüber diesem Recht und als einer der\ngrößten Feinde dieses Rechts betrachtet werden. Der Grund hierfür ist, dass\nder Begriff des „Missbrauchs“ als schädliche Ausübung des Rechts auf\nIndividualbeschwerde, zu anderen Zwecken als die, für die es bestimmt ist,\nzu verstehen ist.\n5. Das Beschwerderecht, das durch Artikel 34 der Konvention\ninstitutionalisiert und garantiert ist, ist eines der bedeutendsten Elemente der\nKonvention, denn ohne dieses Recht besäße der Gerichtshof nicht die in\nArtikel 19 und Artikel 32 der Konvention niedergelegte Zuständigkeit für den\nSchutz der in der Konvention garantierten Rechte.\n6. Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention, der die\nZulässigkeitskriterien behandelt, sieht vor, dass „[d]er Gerichtshof [...] eine\n... Individualbeschwerde für unzulässig [erklärt], ... wenn er sie für ...\nmissbräuchlich hält“. Meiner Ansicht nach stellt diese Regel die eine Seite\ndes Schutzes des Beschwerderechts dar. Für diese Seite des Schutzes sind die\nBeschwerdeführer zuständig, von denen erwartet wird, dass sie keine\nunangemessenen Individualbeschwerden beim Gerichtshof einreichen. Für\ndie andere Seite des Schutzes des Beschwerderechts sind die Mitgliedstaaten\nder Konvention zuständig, denn Artikel 34 Abs. 2 besagt: „Die Hohen\nVertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts\nnicht zu behindern.“ Natürlich dient die Bestimmung in Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a nicht nur dem Schutz des Beschwerderechts, sondern auch dem\nSchutz des Verfahrens vor dem Gerichtshof und dem Schutz des\nGerichtshofes selbst.\n7. Meines Erachtens ist der Grundsatz der Wirksamkeit als Norm des\nVölkerrechts, der in den Konventionsbestimmungen zum Schutz der\nMenschenrechte, einschließlich Artikel 10, verankert ist, auch in Artikel 35\nAbs. 3 Buchstabe a und Artikel 34 der Konvention verankert. Der in Artikel\n35 Abs. 3 Buchstabe a verankerte Grundsatz der Wirksamkeit erfordert, dass\neine Beschwerde zum Gerichtshof für unzulässig erachtet wird, wenn ein\nMissbrauch des Beschwerderechts vorliegt; wie bereits ausgeführt dient diese\nVorschrift dem Schutz des Beschwerderechts und der in der Konvention\ngarantierten materiellen Rechte. Die Auslegung von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a sollte sich an demselben Grundsatz orientieren. Hierbei erfordert\nder Grundsatz der Wirksamkeit, dass dem Wortlaut und dem Zweck der in\nRede stehenden Bestimmung volles Gewicht beigemessen wird.\n8. Eine Individualbeschwerde kann als Vehikel beschrieben werden,\nmittels dessen die durch die Konvention garantierten Rechte eines\nBeschwerdeführers vom Gerichtshof geschützt werden können. Daher kann\nder wirksame Schutz der durch die Konvention garantierten Rechte bei einem\nMissbrauch oder einer Behinderung des Beschwerderechts vollständig\nzusammenbrechen.\n9. Die Diskussion sollte also im Lichte des wirksamen Schutzes des\nBeschwerderechts und des jeweils betroffenen Rechts, also des in Artikel 10\ngeschützten Rechts auf freie Meinungsäußerung, sowie des Schutzes des\nVerfahrens vor dem Gerichtshof und des Gerichtshofs selbst geführt werden.\nIII. Missbrauch des Beschwerderechts\n10. Die Regierung betonte, dass dem Beschwerdeführer die von ihm\nerbetene Auskunft über den Inhalt der Akten des BND erteilt worden sei. Sie\nbrachte weiter vor, dass ihm der Zugang zu den gewünschten Informationen\nfaktisch nicht versagt worden sei und er nicht vorgetragen habe, dass er die\nihm erteilte Auskunft als unrichtig oder unzureichend ansehe. Vielmehr habe\nder BND nach einer am 27. November 2013 erzielten Einigung dem\nBeschwerdeführer bestimmte Informationen über den Inhalt der beim BND\nvorhandenen Akten zu U.B. übermittelt und seinem Informationsbegehren\nsomit zumindest teilweise stattgegeben.\n11. Die Regierung brachte in ihrer Stellungnahme vor, dass der\nBeschwerdeführer dem Gerichtshof bei Einreichung seiner Beschwerde\nverschwiegen habe, dass der BND ihm am 16. Dezember 2013 und am\n11. Januar 2014 umfangreiche Sachauskünfte zum Inhalt der beim BND über\nU.B. vorhandenen Dokumente erteilt hatte, die er für einen am 4. Februar\n2016 – kurz vor Einreichung der mit 11. Februar 2016 datierten Beschwerde\n– erschienenen Zeitungsartikel zu dem Thema verwendet habe. Tatsächlich\nergibt sich aus dem Urteil (siehe Rdnrn. 19 und 20), dass der\nBeschwerdeführer auf der Grundlage der ihm übermittelten Informationen\nnicht nur einen, sondern zwei Artikel in „Bild“ veröffentlichte (der andere\nwurde am 1. Juli 2016 veröffentlicht). Schließlich brachte die Regierung vor,\ndass der Beschwerdeführer dadurch, dass er Art und Umfang der ihm erteilten\nAuskünfte und ihre publizistische Verwertung für eine kurz vor der\nEinreichung seiner Beschwerde erfolgte Veröffentlichung (der erste Artikel)\nvöllig verschwiegen habe, ein grundsätzlich falsches Bild von dem\nSachverhalt gezeichnet habe, um den es in der dem Gerichtshof vorliegenden\nRechtssache geht.\n12. Eine Beschwerde stellt einen Missbrauch des\nIndividualbeschwerderechts dar, wenn der Beschwerdeführer den\nSachverhalt in einer für die Beurteilung der Beschwerde wesentlichen\nHinsicht wissentlich unrichtig oder unvollständig dargestellt hat. Dasselbe\ngilt für Fälle, in denen der Beschwerdeführer ihm bei Einlegung der\nBeschwerde bereits bekannte Tatsachen und Umstände verschweigt,\nbeispielsweise solche, die für die Beurteilung durch den Gerichtshof\npotenziell relevant sind. Folglich können auch unvollständige und daher\nirreführende Angaben einen Missbrauch des Beschwerderechts darstellen,\ninsbesondere wenn sie den eigentlichen Kern der Rechtssache betreffen und\nder Beschwerdeführer nicht hinreichend oder nicht plausibel erläutert hat,\nwarum er die relevanten Informationen nicht mitgeteilt hat (H. ./.\nDeutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 23130/04, 19. Juni 2006).\nEine maßgebliche Darlegung der vorstehenden Argumente, in der auch die\nfür das Vorliegen eines Missbrauchs des Beschwerderechts erforderlichen\nElemente aufgeführt sind, findet sich in Gross ./. Schweiz [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 67810/10, Rdnr. 28, 30. September 2014:\n„Der Gerichtshof erinnert daran, dass nach dieser Bestimmung [Art. 35 Abs. 3 Buchstabe\na EMRK] eine Beschwerde wegen Missbrauchs des Individualbeschwerderechts für\nunzulässig erklärt werden kann, falls sich diese unter anderem auf unwahre Angaben stützt\n... Die Unterbreitung unvollständiger und insofern irreführender Informationen kann\nebenfalls als missbräuchlich eingestuft werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die\nentsprechende Information den Kern des Falls betrifft und keine zufriedenstellende\nErklärung für das Versäumnis der Offenlegung dieser Information geliefert wurde (siehe\nH. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 23130/04, 19. Juni 2006;\nPredescu, a. a. O., Rdnrn. 25-26; und Kowal ./. Polen (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 2912/11, 18. September 2012). Das Gleiche gilt, wenn sich neue und wichtige\nEntwicklungen im anhängigen Verfahren vor dem Gerichtshofs ereignen und der\nBeschwerdeführer es entgegen Art. 47 Abs. 7 VerfO unterlassen hat, dem Gerichtshof die\nbetreffende Information zu übermitteln und ihn dadurch daran hindert, über den Fall in\nvoller Kenntnis der Fakten zu entscheiden (siehe Centro Europa 7 S.r.l. und Di Stefano,\na. a. O., und Miroļubovs u. a., a. a. O.). Allerdings muss auch in solchen Fällen eine\nabsichtliche Irreführung seitens des Beschwerdeführers mit ausreichender Gewissheit\nfestgestellt worden sein (siehe Al-Nashif ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr.\n50963/99, Rdnr. 89, 20. Juni 2002; Melnik ./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr.\n72286/01, Rdnrn. 58-60, 28. März 2006; N. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 27250/02, Rdnr. 87, 29. Juni 2006; und Centro Europa 7 S.r.l. und Di Stefano,\na. a. O.).”\n13. Meiner bescheidenen Meinung nach stellt die vorliegende Beschwerde\nim Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a aus den nachstehend\naufgeführten Gründen einen Missbrauch des Individualbeschwerderechts dar.\n14. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, in seiner Beschwerde darauf\nhinzuweisen, dass er von den Behörden relevante und wichtige, seine Rüge\nbetreffende Informationen erhalten und diese zur Veröffentlichung von zwei\nArtikeln verwendet hatte. Hierdurch stellte er den Sachverhalt in seinem\nBeschwerdeformular unvollständig und auf eine Weise dar, die geeignet war,\nden Gerichtshof irrezuführen.\n15. Die gegenüber dem Gerichtshof nicht offengelegten Informationen\nbetrafen den eigentlichen Kern der Rechtssache, da sie einen wesentlichen\nTeil dessen ausmachten, was der Beschwerdeführer von den Behörden\nforderte, und er hatte sie, wie oben erwähnt, in zwei Artikeln verwertet,\nworüber er den Gerichtshof ebenfalls nicht informierte.\n16. Mit hinreichender Gewissheit lässt sich feststellen, dass der\nBeschwerdeführer dadurch, dass er nicht offenlegte, von den Behörden\nrelevante und wichtige Auskünfte erhalten zu haben, beabsichtigte, den\nGerichtshof zu täuschen. Er wusste, dass die Informationen, die er dem\nGerichtshof übermittelt hatte, unvollständig waren, und verschwieg dennoch,\ndass er diese Auskünfte erhalten hatte (grobe Fahrlässigkeit ist ebenfalls\nausreichend, siehe William A. Schabas, The European Convention on\nHuman Rights - A Commentary (OUP, 2015), Seite 780). Die Tatsache, dass\ner nicht zufrieden war, da er von den Behörden nicht alle Informationen\nerhalten hatte, um die er gebeten hatte, entbindet ihn nicht davon, anzugeben,\nwelche Auskünfte er erhalten hatte. In dem Urteil wird (unter Rdnr. 33)\neingeräumt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich wichtige Informationen\nverschwiegen und ein falsches Bild von dem Sachverhalt gezeichnet hat.\n„Einige der ursprünglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich die, der\nInformationszugang sei ihm wirksam versagt worden, die Zurückhaltung von\nInformationen, die Gegenstand eines behördlichen Informationsmonopols seien, komme\neiner Zensur gleich, und er sei nicht in der Lage, über das Thema zu recherchieren oder\nzu berichten, erweckten den Eindruck, er habe überhaupt keine Informationen erhalten.\nDa der Beschwerdeführer in der Tat Auskunft zum „Umfang der BND-Akten zu U.B.,\nwarum die Akten angelegt wurden und worum es in ihnen geht“ erhalten hatte, nachdem\ner parallel zu dem Verfahren, das zur vorliegenden Beschwerde führte, eine Einigung mit\nden Behörden erzielt hatte ..., hatte er tatsächlich wichtige Informationen verschwiegen\nund ein falsches Bild von dem Sachverhalt gezeichnet.“\nUnter derselben Randnummer wird in dem Urteil – insoweit konsistent –\neingeräumt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Umfangs seiner\nBeschwerde „tatsächlich wichtige Informationen verschwiegen“ hatte, und\nangegeben, dass sein „Verhalten zumindest bedauerlich“ ist, was eine\nTäuschungsabsicht impliziert, dann aber festgestellt, dass eine solche Absicht\nnicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden kann. Im Urteil wird\ndie mangelnde Gewissheit nach folgender Passage festgestellt: „Im Hinblick\ndarauf, dass [der Beschwerdeführer] vorgebracht hat, die erhaltenen\nInformationen seien kein Ersatz für Akteneinsicht, da die beiden Arten des\nInformationszugangs in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht zu\ndenselben Informationen führten ...“ (siehe Rdnr. 33). Dass der\nBeschwerdeführer von den Behörden nicht alles erhielt, worum er gebeten\nhatte, sondern nur einen Teil davon – und zwar einen, der wichtige, den Kern\nseiner Rüge betreffende und von ihm auch verwertete Informationen enthielt\n–, bedeutet meiner Meinung nach nicht, dass er dies verschweigen durfte.\nDaher ist diese Rechtfertigung oder Erläuterung nicht hinreichend oder\nplausibel. Das Fehlen einer plausiblen Erläuterung im Vortrag des\nBeschwerdeführers belegt mit hinreichender Gewissheit, dass er\nbeabsichtigte, den Gerichtshof zu täuschen. In diesem Zusammenhang ist\nauch zu beachten, dass die Rüge des Beschwerdeführers in dem\nBeschwerdeformular nicht nur die Akteneinsicht betrifft (siehe Rdnr. 1 dieses\nSondervotums), sondern sich auch auf den Zugang zu Material und\nInformationen erstreckt (siehe auch die Passage aus Rdnr. 33 des Urteils).\nDies lässt die Erklärung des Beschwerdeführers dafür, die ihm erteilte\nAuskunft nicht offenzulegen, noch schwächer und unglaubwürdiger\nerscheinen.\n17. Artikel 10 der Konvention, der das Recht auf Freiheit der\nMeinungsäußerung schützt, sieht vor, dass „dieses Recht ... die Freiheit\nein[schließt], Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne\nRücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben“. Ein Recht\nauf Zugang zu allen bei den Behörden vorhandenen Akten ist darin nicht\nvorgesehen. Artikel 10 verleiht einer Person kein allgemeines und absolutes\nRecht auf Zugang zu Informationen einer öffentlichen Behörde und\nverpflichtet eine Regierung auch nicht dazu, einer Person solche\nInformationen zu übermitteln. Ein solches Recht oder eine solche\nVerpflichtung kann allerdings entstehen, wenn der Zugang zu den\nInformationen für die Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit der\nbetroffenen Person, insbesondere die „Freiheit, Informationen zu empfangen\nund weiterzugeben“, von maßgeblicher Bedeutung ist und die Versagung\ndieses Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt (siehe Magyar\nHelsinki Bizottság ./. Ungarn [GK], Individualbeschwerde Nr. 18030/11,\nRdnr. 156, 8. November 2016).\n18. In dem Beschwerdeformular findet sich nirgends auch nur ein Hinweis\ndarauf, dass der Beschwerdeführer von den Behörden wichtige und\neinschlägige Informationen erhalten hatte. Stattdessen erweckt dieser darin\nden gegenteiligen Eindruck, d. h. den Eindruck, er habe überhaupt keine\nInformationen erhalten. Insbesondere bringt er in dem Teil seiner\nBeschwerde, welche die geltend gemachten Verletzungen betrifft, Folgendes\nvor: „Die Vorenthaltung der Informationen ist nicht nach Artikel 10 Abs. 2\nEMRK gerechtfertigt ... Dennoch ist dem Beschwerdeführer der Zugang zu\nden vorhandenen Erkenntnissen verwehrt worden. Der BND hat die\nentsprechenden Anträge abgelehnt.“\n19. Unter Berufung auf Artikel 47 Abs. 2 Buchstabe b der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs ergänzte der Beschwerdeführer die in\ndem Beschwerdeformular aufgeführten Informationen um weitere\nEinzelheiten zum Sachverhalt und zu den behaupteten Verletzungen der\nKonvention samt Begründung, erwähnte die Informationen, die er von den\nBehörden erhalten hatte, jedoch wieder nicht.\n20. Gegen Ende des Anhangs gibt des Beschwerdeführer an: „In der\nvorliegenden Angelegenheit steht die Vorenthaltung der angeforderten\nInformationen einer moralischen Bewertung entgegen, die zu den Aufgaben\nder Presse gehört.“ Der Beschwerdeführer bezieht sich korrekterweise auf die\n„moralische Bewertung“ als eine Aufgabe der Presse. Das Beschwerderecht\nnicht zu missbrauchen und den Gerichtshof nicht daran zu hindern, seine\nFunktion und seine noble Mission zu erfüllen, die Konvention – unter\nBerücksichtigung aller erheblichen Tatsachen – korrekt anzuwenden, hat\nallerdings auch eine moralische Komponente. Der Beschwerdeführer war\ngegenüber dem Gerichtshof verpflichtet, alle ihm von den Behörden\nübermittelten Informationen offenzulegen; wenn ihm diese Informationen\nnicht ausreichten, hätte er erklären können, warum.\n21. Da die nicht offengelegten Informationen relevant waren, oblag es\ndem Gerichtshof, darüber zu entscheiden, ob sie den eigentlichen Kern der\nRechtssache betrafen, und der Beschwerdeführer war verpflichtet, sie in\nseinem Beschwerdeformular anzuführen. Der Gerichtshof hätte die\nBeschwerde einfach wegen Nichteinhaltung von Artikel 47 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs zurückweisen können, wenn er von\ndieser Nichtoffenlegung maßgeblicher Tatsachen in einem früheren\nVerfahrensstadium Kenntnis gehabt hätte. Es ist nützlich, auf die\neinschlägigen Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs\nBezug zu nehmen: Artikel 47 Abs. 1 besagt, dass „Beschwerden nach Artikel\n34 der Konvention alle in den einschlägigen Abschnitten des Formulars\nverlangten Auskünfte mit folgenden Angaben enthalten müssen ... (e) eine\npräzise und verständliche Darstellung des Sachverhalts ...“. Artikel 47 Abs. 2\nBuchstabe a besagt: „[A]lle in Absatz 1 Buchstaben e bis g bezeichneten\nInformationen sind in dem einschlägigen Abschnitt des\nBeschwerdeformulars derart ausreichend aufzuführen, dass der Gerichtshof\ndie Art und den Gegenstand der Beschwerde bestimmen kann, ohne Einsicht\nin andere Unterlagen zu nehmen.“ Diese Bestimmung nimmt auf den Umfang\nder Beschwerde Bezug, und hier ist zu betonen, dass in dem Urteil unter\nRdnr. 33 festgestellt wird, dass die Informationen, die der Beschwerdeführer\nerhalten und gegenüber dem Gerichtshof verschwiegen hatte, in der Tat den\n„Umfang der BND-Akten zu U.B., warum die Akten angelegt wurden und\nworum es in ihnen geht“ betrafen. Artikel 47 Abs. 5 Nr. 1 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs enthält eine wichtige Bestimmung zu\nden Folgen der Nichteinhaltung der sich aus den oben genannten\nBestimmungen ergebenden Anforderungen. Die Bestimmung lautet: „Die\nNichteinhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 führt dazu,\ndass die Beschwerde vom Gerichtshof nicht geprüft wird, es sei denn a) der\nBeschwerdeführer hat eine angemessene Erklärung für die Nichteinhaltung\nvorgetragen; b) die Beschwerde betrifft einen Antrag, eine vorläufige\nMaßnahme zu ergreifen; c) der Gerichtshof entscheidet von Amts wegen oder\nauf Antrag eines Beschwerdeführers anders.“\n22. Schließlich besagt Artikel 47 Abs. 7 der Verfahrensordnung: „Der\nBeschwerdeführer hat den Gerichtshof über jede Änderung seiner Adresse\nund jeden für die Prüfung seiner Beschwerde erheblichen Umstand zu\ninformieren.“ Auch in der oben zitierten Passage aus Gross ./. Schweiz,\na. a. O., wird im Hinblick auf die Frage eines Missbrauchs des\nBeschwerderechts auf diese Bestimmung Bezug genommen. Dass der\nBeschwerdeführer die Informationen, die er von den Behörden erhalten hatte,\nin zwei von ihm veröffentlichten Artikeln verwertete, ist etwas, was er nach\nArtikel 47 Abs. 7 der Verfahrensordnung in seiner Beschwerde hätte\nerwähnen müssen.\n23. Meiner Meinung nach ergibt sich die angeregte Feststellung eines\nMissbrauchs des Individualbeschwerderechts aus der bestmöglichen\nAuslegung und Anwendung von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a auf den\nSachverhalt der vorliegenden Rechtssache im Einklang mit dem Grundsatz\nder Wirksamkeit als Norm des Völkerrechts und als Auslegungsmethode.\nWie bereits ausgeführt, entbehrt die Feststellung des Urteils, ein Missbrauch\ndes Individualbeschwerderechts liege nicht vor, meiner bescheidenen\nMeinung nach jeder sachlichen und rechtlichen Grundlage und läuft dem\neigentlichen Zweck von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a zuwider.\nIV. Schlussfolgerung\n24. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen hätte ich die Beschwerde\nnach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention wegen Missbrauch des\nIndividualbeschwerderechts als unzulässig zurückgewiesen. Und dies ist\netwas, was der Gerichtshof nach dieser Bestimmung in jedem Stadium des\nVerfahrens hätte tun können, leider aber nicht getan hat.\nABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTER PAVLI, DER SICH DIE\nRICHTER RAVARANI UND ZÜND ANGESCHLOSSEN HABEN\n1. Ich habe gegen die Feststellung gestimmt, dass Artikel 10 in der\nvorliegenden Rechtssache nicht verletzt wurde. Neben dem\nMeinungsunterschied hinsichtlich des Ergebnisses stimme ich mit der\nMehrheit auch in Bezug auf bestimmte wichtige Tatsachenfeststellungen\nsowie die Methodik nicht überein, mittels derer diese Schlussfolgerung erzielt\nwurde und die die Gefahr birgt, dass unsere sich entwickelnde\nRechtsprechung auf diesem relativ neuen Gebiet verfälscht wird.\n2. Es ist notwendig, zunächst eine wichtige faktische Klarstellung\nvorzunehmen. Die beschwerdegegnerische Regierung hat das irreführende\nArgument vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu den\ngewünschten Informationen nicht versagt worden sei und er nicht\nvorgetragen habe, dass er die ihm erteilte Auskunft als unrichtig oder\nunzureichend ansehe (siehe Rdnr. 44 des Urteils). Mit diesem Vorbringen\nkann ich mich nicht einverstanden erklären. Der Beschwerdeführer forderte\nden Zugang zu tausenden Seiten primären Quellenmaterials, das der deutsche\nNachrichtendienst im Zusammenhang mit dem ungeklärten Tod eines\nhochrangigen Regierungsangehörigen vor mehreren Jahrzehnten\nzusammengetragen hatte. Was er vom Bundesnachrichtendienst infolge einer\naußergerichtlichen Einigung erhielt, war lediglich eine hochwertige\nBeschreibung der Kategorien von Informationen, die in den relevanten\nUnterlagen enthalten waren (siehe Rdnr. 16 des Urteils). Zwar können solche\nAuskünfte unter bestimmten Umständen recht nützlich sein, beispielsweise\nals erster Schritt im Hinblick auf die Eingrenzung eines weit gefassten\nErsuchens, jedoch ist das, worum der Beschwerdeführer gebeten hatte,\nschlicht etwas anderes. Eine Entsprechung wäre, die Lektüre eines Buches zu\nerbitten, und das Inhaltsverzeichnis als geeigneten Ersatz angeboten zu\nbekommen. Dem Beschwerdeführer wurde keine einzige Seite der\nOriginalakten zugänglich gemacht. Leider hat die Mehrheit sich dafür\nentschieden, über diesen grundsätzlichen Unterschied hinwegzusehen und\nanzunehmen, dass seinem Informationsbegehren „zumindest teilweise“\nstattgegeben wurde (siehe Rdnr. 50 des Urteils). Dieser Irrtum bildet die\nGrundlage für einen Großteil der Argumentation der Mehrheit.\n3. Ein zweiter Baustein für die Feststellung einer Nichtverletzung von\nArtikel 10 ist die fehlende Bereitschaft der Mehrheit, festzustellen, dass die\nSchwelle für die Anwendbarkeit von Artikel 10 in der vorliegenden\nRechtssache klar erreicht war. Die Frage der Anwendbarkeit wird zunächst\nmit der Prüfung der Begründetheit verbunden (siehe Rdnr. 37 des Urteils) und\ndann schließlich offengelassen, vermutlich auf der Grundlage der\nEinschätzung, dass Artikel 10 nicht notwendigerweise einen Anspruch auf\n„Einsichtnahme“ in Regierungsakten gewährt (siehe Rdnr. 51 des Urteils).\nDiese Schlussfolgerung gründet sich meines Erachtens auf ein beträchtliches\nMissverständnis sowohl hinsichtlich unserer bestehenden Rechtsprechung als\nauch hinsichtlich der Funktionsweise praktisch aller Regelungen des\nInformationszugangs im europäischen Raum.\n4. Zunächst einmal könnte die Zurückhaltung der Mehrheit darauf\nhindeuten, dass der Gerichtshof zum ersten Mal mit einer solchen Frage\nbefasst ist. Da dies nicht der Fall ist, bestand nach meiner Einschätzung keine\nNotwendigkeit, ein etabliertes Element unserer Rechtsprechung zu Artikel 10\nzu hinterfragen oder in Zweifel zu ziehen. Eine Vielzahl an den\nInformationszugang betreffenden Rechtssachen, die, nach dem\nrichtungsweisenden Urteil der Großen Kammer in der Rechtssache Magyar\nHelsinki (Magyar Helsinki Bizottság ./. Ungarn, [GK], Individualbeschwerde\nNr. 18030/11, 8. November 2016), von verschiedenen Sektionen des\nGerichtshofs entschieden wurden, haben sich speziell mit von\nBeschwerdeführern gestellten Anträgen auf Zugang zu Originaldokumenten,\nd.h. zu bei staatlichen Behörden vorhandenem primären Informationsquellen,\nbefasst1. In keinem dieser Fälle wurde – weder von der jeweiligen\nbeschwerdegegnerischen Regierung noch vom Gerichtshof – bestritten, dass\nArtikel 10 grundsätzlich auf solche Anträge anwendbar ist. Da dies eine Frage\nder Zuständigkeit ratione materiae des Gerichtshofs ist, hätte sie in jedem\nFall von Amts wegen vom Gerichtshof geprüft werden müssen. Daraus lässt\nsich offensichtlich schließen, dass der Gerichtshof seit langem explizit oder\nimpliziert akzeptiert hat, dass das Recht auf Zugang zu Originalakten oder -\nunterlagen im Besitz einer Behörde grundsätzlich durch Artikel 10 geschützt\nist. Die Mehrheit hat sich dafür entschiedenen, diese Rechtsprechung zu\nignorieren.\n5. Darüber hinaus steht die Argumentation der Mehrheit im Widerspruch\nzum Kern und zum weithin akzeptierten Konzept des Rechts auf\nInformationen im europäischen Rechtsvergleich sowie nach den\nstandardsetzenden Instrumenten des Europarats. Die primäre Form des durch\ndiese Gesetze – einschließlich des deutschen Informationsfreiheitsgesetzes\nselbst – garantierten Zugangs ist der direkte Zugang zu amtlichen\nPrimärdokumenten und -quellen, ungeachtet ihres Formats (ob als Original,\nvollständige und authentische Papierkopie, elektronische Kopie usw.)2. Dies\nist auch eine Frage des gesunden Menschenverstands: Jeder seriöse Journalist\noder Wissenschaftler würde die Originaldaten der staatlichen Stelle sehen\n1 Siehe, u. a., Cangi ./. Türkei (Individualbeschwerde Nr. 24973/15, 29. Januar 2019); Studio\nMonitori u. a. ./. Georgien ((Entsch.), Iindividualbeschwerden Nrn. 44920/09 und 8942/10,\n30. Januar 2020); Centre for Democracy and the Rule of Law ./. Ukraine ((Entsch.)\nIndividualbeschwerde Nr. 75865/11, 3. März 2020); Centre for Democracy and the Rule of\nLaw ./. Ukraine (Individualbeschwerde Nr. 10090/16, 26. März 2020); und Leshchenko ./.\nUkraine (Individualbeschwerden Nrn. 14220/13 und 72601/13, 21. Januar 2021).\n2 Siehe insbesondere die Empfehlung (2002)2 des Ministerkomitees [des Europarats] über\nden Zugang zu amtlichen Dokumenten und das dazugehörige Erläuternde Memorandum,\nRdnrn. 5-7 und 34-35 (auch in Bezug auf “vertrauliche, geheime oder streng geheime“\nDokumente).\nwollen, nicht nur Informationen über Informationen, die Metadaten oder eine\nseitens der Regierung erstellte Zusammenfassung der begehrten\nInformationen. Die grundlegenden Garantien des Artikels 10 beruhen nicht\nauf der Annahme, dass der staatlichen Version der Ereignisse immer vertraut\nwerden kann. Jeder Wissenschaftler, der Zeit damit verbracht hat, staubige\nalte Unterlagen in Regierungsarchiven zu durchblättern, würde dies\nbezeugen; die Praxis ist älter als die verschwundene Bibliothek von\nAlexandria. Im Kontext nationaler Sicherheit hat der Gerichtshof selbst\nbetont, dass „der Zugang zu originalen dokumentarischen Quellen zum\nZweck legitimer historischer Forschung ein wesentliches Element der\nAusübung“ des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstellt“ (siehe Kenedi\n./. Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 31475/05, Rdnr. 43, 26. Mai 2009).\n6. Drittens ist die Mehrheit der Auffassung, dass Artikel 10 nicht verletzt\nworden ist, obwohl es die nationalen Gerichte offensichtlich versäumt haben,\neine echte Abwägung zwischen dem Artikel 10 betreffenden Interesse des\nBeschwerdeführers an einer Gewährung von Zugang zu (allen oder einem\nTeil der) Originalakten und einem etwaigen fortbestehenden die nationale\nSicherheit betreffenden Interesse an ihrer Geheimhaltung vorzunehmen.\nDiesbezüglich wird im Urteil darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer\nes angeblich unterlassen habe, vor den innerstaatlichen Behörden hinreichend\nzu rechtfertigen, warum er Akteneinsicht benötige, und er es durch diese\nUnterlassung mutmaßlich „[versäumte], die innerstaatlichen Behörden in die\nLage zu versetzen, die erforderliche Abwägung der widerstreitenden\nInteressen durchzuführen“ (siehe Rdnr. 57 des Urteils). Anders ausgedrückt\nwundert sich die Mehrheit (wie die nationalen Gerichte) darüber, dass sich\nder Beschwerdeführer, bei Nachforschungen zu komplexen Ereignissen im\nZusammenhang mit einem Tod unter fragwürdigen Umständen, der großes\nöffentliches Interesse hervorgerufen hatte, nicht damit zufriedengeben\nkonnte, statt des ganzen Buches das Inhaltsverzeichnis zu erhalten.\n7. Tatsächlich steht diese Kernfrage mit einem strukturellen Problem der\ndeutschen Regelung des Zugangs zu Informationen im Zusammenhang. Da\ndie Nachrichtendienste vom Anwendungsbereich des\nInformationsfreiheitsgesetzes des Bundes komplett ausgenommen sind,\nbleibt Journalisten (und auch nur Journalisten), die Zugang zu deren\nInformationen beantragen möchten, nur die Option, sich auf eine komplexe\nMischung aus auf Richterrecht basierenden konstitutionellen Rechtsbehelfen\nund/oder auf Landesrecht zu berufen. Der Fall des Beschwerdeführers deutet\njedoch darauf hin, dass diese Rechtsbehelfe unzureichend sind und\nAntragsteller eine hohe materiellrechtliche Hürde überwinden und hohe\nBeweislastanforderungen erfüllen müssen (in gewissen unbestimmten\nSzenarien „[kann sich] der Auskunftsanspruch der Presse [...] zu einem\nAnspruch auf Akteneinsicht verdichten“, siehe Rdnr. 57 des Urteils). Diese\nnationalen Hürden können durchaus als strenger und daher als unvereinbar\nmit der vier Kriterien berücksichtigen Hürde angesehen werden, welche die\nGroße Kammer des Gerichtshofs in der Rechtssache Magyar Helsinki\n(a. a. O.) als Voraussetzung für eine Anwendbarkeit von Artikel 10 festgelegt\nhat. Das Fehlen einer allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundlage für\neinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen auf der deutschen\nBundesebene, der dem durch Artikel 10 der Konvention garantierten Schutz\nentsprechen würde, kompliziert die Sache weiter. Dieser ideosynkratische\nnationale Rechtsrahmen, wie er in diesem konkreten Fall auf die\nNachrichtendienste anwendbar ist, ist schwerlich mit unserer eigenen\netablierten Rechtsprechung vereinbar – worauf dieses Urteil nicht eingeht.\nJeder nationale Rechtsrahmen, der ganze Regierungsbehörden von der\nAnwendung des Rechts auf Zugang zu staatlichen Informationen abschirmt\noder ausnimmt, oder Antragstellern kategorisch ohne eine\nInteressensabwägung den Zugang zu bestimmten Primärquellen verweigert,\nist meines Erachtens im Hinblick auf die Konvention ähnlich problematisch.\n8. Dieses Sondervotum ist natürlich nicht so zu verstehen, als lege es\nnahe, dass Menschen das Recht haben sollten, die Archive von\nNachrichtendiensten uneingeschränkt zu durchstöbern. Auf der anderen Seite\ngewinnen die Belange der historischen Forschung und das Informationsrecht\nder Öffentlichkeit mit zunehmendem Alter und zunehmender\nFreigabefähigkeit der die nationale Sicherheit betreffenden Daten über\nhistorische Ereignisse von allgemeiner Bedeutung an Gewicht, was die\nAbwägung in Richtung Offenlegung verschieben kann (siehe Kenedi,\na. a. O., betreffend den Zugang zu historischen Aufzeichnungen des\nungarischen Geheimdienstes). In etablierten Demokratien sind vielfältige\nMechanismen entwickelt worden, die dafür sorgen, dass die internen\nArbeitsmethoden und Quellen dieser Dienste sowie sonstige nationale\nSicherheitsinteressen nicht unterminiert werden; zu diesen\nStandardwerkzeugen gehören Redigierungen und teilweise Offenlegungen,\nin Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hätten die nationalen\nBehörden vernünftige substantielle Gründe dafür vorgetragen, warum die\nnationale Sicherheit ernsthaft gefährdet gewesen wäre, wenn dem\nBeschwerdeführer nicht jeglicher Zugang zu den physischen Akten verwehrt\nworden wäre – und hätten die Gerichte diese Argumente dann nach den\nMaßstäben von Artikel 10 geprüft – könnte die vollständige oder teilweise\nVerweigerung des physischen Zugangs möglicherweise als gerechtfertigt\nangesehen werden. Umgekehrt reicht das Versäumnis der innerstaatlichen\nBehörden, eine echte Abwägung der materiellen betroffenen Interessen\nvorzunehmen, meiner Auffassung nach für die Feststellung aus, dass Artikel\n10 in dieser Rechtssache verletzt worden ist. Die strikt prozessuale\nHerangehensweise der Mehrheit bedeutet, dass der Gerichtshof selbst auch\neine Gelegenheit versäumt hat, unsere Rechtsprechung zu Fragen des\nhistorischen Gedächtnisses in einem nationalen Sicherheitskontext zu\nbereichern.","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2022-11-08/8819-16","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":31},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":24},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":13},{"jurabk":"BArchG 2017","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2022-11-08/8819-16","retrieved":"2026-07-29 08:53:41.478588+00:00"},"card":{"id":"egmr/2022-11-08/8819-16","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Dritte Sektion","date":"2022-11-08","dockets":["8819/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2022:1108JUD000881916","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2022:1108JUD000881916"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 08.11.2022 – 8819/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2022-11-08/8819-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT: 1. 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