{"status":"available","doknr":"001-223395","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2022:1018JUD000021519","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Dritte Sektion","decided":"2022-10-18","aktenzeichen":"215/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rügen nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 und nach Artikel 13 der Konvention werden für zulässig und die Beschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden; 3. eine Prüfung der Rüge nach Artikel 13 der Konvention ist nicht erforderlich.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz∗\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nDRITTE SEKTION\nRECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 215/19)\nURTEIL\nArtikel 14 (+ Artikel 8) • Diskriminierung • Privatleben • keine unabhängige\nund wirksame Untersuchung von vertretbaren Vorwürfen des Racial-\nProfilings durch die Polizei bei einer Identitätskontrolle in einem Zug •\nerforderliche Erheblichkeitsschwelle erreicht, damit die Kontrolle in den\nAnwendungsbereich des Artikels 8 fällt • Ermittlungspflicht zum Schutz der\nBetroffenen vor Stigmatisierung und zur Verhinderung der Verbreitung\nfremdenfeindlicher Haltungen\nSTRASSBURG\n18. Oktober 2022\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig.\nEs wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\n∗In dieser Übersetzung umfassen Personenbezeichnungen im Sinne der Gleichbehandlung\ngrundsätzlich alle Geschlechter, es sei denn, sie beziehen sich spezifisch auf einzelne\nPersonen.\nIn der Rechtssache B. ./. Deutschland\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte\nSektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nGeorges Ravarani, Präsident,\nGeorgios A. Serghides,\nMaría Elósegui,\nDarian Pavli\nAnja Seibert-Fohr,\nAndreas Zünd,\nFrédéric Krenc\nsowie Milan Blaško, Sektionskanzler,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 215/19) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr B. („der\nBeschwerdeführer“) am 19. Dezember 2018 nach Artikel 34 der Konvention\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“)\nbeim Gerichtshof eingereicht hat,\ndie Entscheidung, die Beschwerde der deutschen Regierung („die\nRegierung“) zur Kenntnis zu bringen,\nsowie die Stellungnahmen der Parteien\nnach nicht öffentlicher Beratung am 20. September 2022\ndas folgende, an diesem Tag gefällte Urteil:\nEINLEITUNG\n\n1\nDie Beschwerde betrifft die während einer Zugfahrt erfolgte\nFeststellung der Identität des Beschwerdeführers durch die Polizei. Der\nBeschwerdeführer machte geltend, dass die Identitätskontrolle aufgrund\nseiner dunklen Hautfarbe und somit in diskriminierender Weise erfolgt sei\nund dass die staatlichen Stellen seine Racial-Profiling-Vorwürfe nicht\nausreichend untersucht hätten. Die Rechtssache wirft eine Frage nach\nArtikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 und Artikel 13 der Konvention auf.\nSACHVERHALT\n\n2\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer ist in B. wohnhaft. Er wurde\ndurch Frau B., Rechtsanwältin in B., vertreten.\n\n3\nDie Regierung wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nHerrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz, vertreten.\n\n4\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n\n5\nAm 26. Juli 2012 wurden der Beschwerdeführer, ein deutscher\nStaatsangehöriger indischer Herkunft, und seine Tochter in einem Zug kurz\nnach Passieren der deutsch-tschechischen Grenze von zwei Polizeibeamten\neiner Identitätskontrolle unterzogen.\n\n6\nAm 19. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer vor dem\nVerwaltungsgericht Klage mit dem Ziel der Feststellung der\nRechtswidrigkeit der Identitätskontrolle. Er trug vor, dass § 23 Abs. 1 Nr. 3\nBundespolizeigesetz (siehe unten Rdnr. 10) keine gültige Rechtsgrundlage\nfür den Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle,\nweil kein triftiger Grund für die Kontrolle seiner Identität vorgelegen habe.\nVon allen Personen, die sich in den verschiedenen Abteilen des Wagens\naufgehalten hätten, hätten die beiden Polizeibeamten nur seine\nAusweispapiere und die seiner Tochter kontrolliert. Auf seine Frage nach den\nGründen für die Identitätskontrolle hin habe einer der Beamten ihm\nmitgeteilt, dass es sich um eine Stichprobenkontrolle handele. Später habe\nder Beamte hinzugefügt, dass es auf dieser Zugstrecke häufig\nZigarettenschmuggel gebe, er habe aber verneint, dass insoweit ein konkreter\nVerdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden habe. Der\nBeschwerdeführer machte jedoch geltend, dass seine Tochter und er\nherausgegriffen worden seien, weil sie die einzigen Personen mit dunkler\nHautfarbe gewesen seien. Dies stelle eine Diskriminierung dar. Der\nbeschwerdegegnerische Staat sah die Identitätskontrolle als rechtmäßig nach\n§ 23 Abs. 1 Nr. 3 Bundespolizeigesetz an und trug vor, der Beschwerdeführer\nund seine Tochter seien nicht die einzigen Personen in dem Zug gewesen, die\neiner Identitätskontrolle durch die Polizei unterzogen worden seien.\n\n7\nAm 20. Mai 2015 wies das Verwaltungsgericht, das lediglich den\nBeschwerdeführer angehört hatte (nicht aber dessen Tochter und den\nkontrollierenden Polizeibeamten, die beide als Zeugen anwesend waren), die\nKlage als unzulässig ab. Es befand, dass der Beschwerdeführer nach der\nErledigung des in Rede stehenden Verwaltungsakts kein berechtigtes\nInteresse an einer gerichtlichen Feststellung der Rechtmäßigkeit der\nIdentitätsfeststellung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 Bundespolizeigesetz habe.\n\n8\nAm 17. November 2015 lehnte das Oberverwaltungsgericht den\nAntrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung unter Bestätigung\nder Begründung des Verwaltungsgerichts ab. Es bestätigte, dass der\nBeschwerdeführer das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung\nder Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Verwaltungsakts nach dessen\nErledigung nicht habe. Die Identitätskontrolle ohne anschließende\nDatenspeicherung stelle einen nur geringfügigen Eingriff in das Recht des\nBeschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung dar. Auch weise\nder Beschwerdeführer kein Rehabilitationsinteresse auf. Derartige\nKontrollen, insbesondere im grenznahen Bereich, seien weder\naußergewöhnlich noch stigmatisierend. Die Kontrolle habe nur wenige\nMinuten gedauert und sei von der Polizei sachlich durchgeführt worden.\nAuch aus den Erläuterungen, die die Polizei nach eigenem Vortrag des\nBeschwerdeführers bezüglich der Kontrolle gegeben hätten, hätten sich keine\nAnhaltspunkte für eine diskriminierende Vorgehensweise ableiten lassen. Es\nhabe nicht den Anschein, dass der Vorgang überhaupt von jemand anderem\nals der Tochter des Beschwerdeführers wahrgenommen worden sei.\nFortdauernde Folgen gebe es nicht, da der Beschwerdeführer, der zunächst\nangegeben habe, das Zugfahren nach dem Vorfall aufgegeben zu haben,\nwieder Zugreisen unternehme. Der Beschwerdeführer – dessen\nArgumentation zufolge zahlreiche ähnliche Vorfälle in den vergangenen\nJahren zeigten, dass deutsche Staatsangehörige mit dunkler Hautfarbe\nhäufiger von der Polizei kontrolliert würden als solche mit weißer Hautfarbe\n– habe ferner seine Behauptung nicht substantiiert, dass ihm unter ähnlichen\nUmständen erneut eine Identitätskontrolle drohe. Da die Klage mangels eines\nberechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der\nIdentitätskontrolle unzulässig sei, brauche das Gericht nicht darüber zu\nbefinden, ob der Beschwerdeführer durch diese Kontrolle diskriminierend\nbehandelt worden sei.\n\n9\nAm 19. Juni 2018 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, eine\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (1 BvR 3196/15), mit der er\neinen Verstoß gegen sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in\nVerbindung mit seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, seinem\nRecht auf Freizügigkeit und dem Diskriminierungsverbot geltend machte, zur\nEntscheidung anzunehmen.\nDER EINSCHLÄGIGE RECHTSRAHMEN UND DIE\nEINSCHLÄGIGE RECHTSPRAXIS\nI. DER INNERSTAATLICHE RECHTSRAHMEN\n\n10\n§ 23 Bundespolizeigesetz lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„Identitätsfeststellung [...]\n(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen\n[...]\n3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder\nUnterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von\nStraftaten im Sinne des [...]“\n[...]\n(3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen\nMaßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen\nPersonalien befragen und verlangen, dass er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt.\n[...]“\nII. DER INTERNATIONALE RECHTSRAHMEN UND DIE\nINTERNATIONALE RECHTSPRAXIS\nA. Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen\n\n11\nIn seiner Rechtsansicht („Views“) vom 27. Juli 2009 zu der\nMitteilung Nr. 1493/2006, die von Rosalind Williams Lecraft in einem\nVerfahren gegen Spanien (CCPR/C/96/D/1493/2006) eingereicht wurde,\nbefasste sich der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen (VN) mit\ndem Vorwurf der Diskriminierung im Rahmen einer Identitätskontrolle. Der\nAusschuss stellte einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach\nArtikel 26 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 des Internationalen Pakts über\nbürgerliche und politische Rechte fest und führte Folgendes aus:\n„7.2 Der Ausschuss muss darüber befinden, ob die Tatsache, dass die\nBeschwerdeführerin einer Identitätskontrolle durch die Polizei unterzogen wurde,\nbedeutet, dass sie Rassendiskriminierung erlitten hat. Nach Auffassung des\nAusschusses dienen Identitätskontrollen, die zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit\noder der Verhütung von Straftaten im Allgemeinen oder zur Kontrolle der illegalen\nEinwanderung durchgeführt werden, einem legitimen Ziel. Führen die staatlichen\nStellen derartige Kontrollen durch, sollten jedoch die körperlichen oder ethnischen\nMerkmale der betroffenen Personen für sich genommen nicht als Anhaltspunkt für\neinen möglichen illegalen Aufenthalt dieser Personen im Land aufgefasst werden. Auch\nsollten diese Kontrollen nicht in einer Weise durchgeführt werden, dass sie nur auf\nPersonen mit bestimmten körperlichen oder ethnischen Merkmalen abzielen. Eine\nandere Vorgehensweise würde nicht nur die Würde der Betroffenen beeinträchtigen,\nsondern auch zur Verbreitung fremdenfeindlicher Haltungen in der Öffentlichkeit\ninsgesamt beitragen und einer wirksamen Politik zur Bekämpfung von\nRassendiskriminierung zuwiderlaufen.\n[...]\n7.4 Im vorliegenden Verfahren geht aus der Akte hervor, dass die in Rede stehende\nIdentitätskontrolle allgemeiner Art war. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass\nniemand sonst in ihrer unmittelbaren Nähe einer Identitätskontrolle unterzogen worden\nsei und dass der Polizeibeamte, der sie angehalten und befragt habe, auf ihre\nkörperlichen Merkmale Bezug genommen habe, um zu erklären, warum nur sie und\nniemand sonst in der Nähe aufgefordert wurde, sich auszuweisen. Diese Behauptungen\nwurden weder von den Verwaltungs- und Justizorganen, vor die die\nBeschwerdeführerin ihren Fall gebracht hat, noch in dem Verfahren vor dem Ausschuss\nbestritten. Unter diesen Umständen muss der Ausschuss zu dem Schluss kommen, dass\ndie Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer „rassischen“ Merkmale für die in Rede\nstehende Identitätskontrolle herausgegriffen wurde und dass diese Merkmale der\nentscheidende Faktor dafür waren, sie eines rechtswidrigen Verhaltens zu verdächtigen.\nFerner erinnert der Ausschuss an seine Rechtsprechung, wonach nicht jede\nunterschiedliche Behandlung eine Diskriminierung darstellt, wenn eine solche\nUnterscheidung auf angemessenen und sachlichen Kriterien beruht und das Ziel in der\nErreichung eines nach dem Pakt rechtmäßigen Zwecks besteht. In dem vorliegenden\nVerfahren ist der Ausschuss der Ansicht, dass die Kriterien der Angemessenheit und\nSachlichkeit nicht erfüllt waren [...]“\nB. Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz\n\n12\nDie Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz\n(ECRI) des Europarats verabschiedete am 29. Juni 2007 die Allgemeine\nPolitik-Empfehlung Nr. 11 über die Bekämpfung von Rassismus und\nRassendiskriminierung in der Polizeiarbeit (CRI(2007)39). Darin wird Racial\nProfiling wie folgt definiert:\n„1. [...] Unter rassischer Profilbildung im Sinn der vorliegenden Empfehlung versteht\nman\n„Die ohne objektive und vernünftige Begründung erfolgende polizeiliche\nBerücksichtigung von Merkmalen wie Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion,\nStaatsangehörigkeit oder nationale oder ethnische Herkunft im Rahmen von Kontrollen.\nÜberwachungen oder Ermittlungen;“\n\n13\nECRI empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten u. a.:\n„9. Die Einleitung wirksamer Untersuchungsverfahren zu gewährleisten, wenn\nbehauptet wird, es sei zu Rassendiskriminierung oder zu rassistisch motiviertem\nFehlverhalten der Polizei gekommen, und gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass die\nTäter in solchen Fällen angemessen bestraft werden;\n10. Eine von der Polizei und der Staatsanwaltschaft unabhängige Stelle zur\nUntersuchung behaupteter Fälle von Rassendiskriminierung und rassistisch motivierten\nFehlverhaltens der Polizei zu schaffen; [...]\n\n14\nDie Erläuterung der Beweggründe betreffend die Empfehlung sieht in\nBezug auf Rdnr. 1 der Empfehlung, soweit maßgeblich, Folgendes vor:\n„34. iii) [...] Untersuchungen haben die äußerst verhängnisvollen Auswirkungen der\nErstellung rassischer Profile aufgezeigt. Profilbildung dieser Art erzeugt in bestimmten\nPersonengruppen ein Gefühl der Erniedrigung und der Ungerechtigkeit, führt zu ihrer\nStigmatisierung und Entfremdung und verschlechtert das Verhältnis zwischen diesen\nGruppen und der Polizei, weil sie das nötige Vertrauen in die Polizei verlieren. [...]“\n\n15\nRdnr. 11 der Allgemeinen Politik-Empfehlung Nr. 7 über nationale\nGesetzgebung zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung,\ndie von ECRI am 13. Dezember 2002 verabschiedet wurde, lautete in der zur\nmaßgeblichen Zeit geltenden Fassung wie folgt:\n„Wenn Personen, die sich aufgrund von Diskriminierung ungerecht behandelt fühlen,\nvor einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde einen Sachverhalt\nvortragen, der vermuten lässt, dass eine direkte oder indirekte Diskriminierung\nstattgefunden hat, sollte das Gesetz sicherstellen, dass es dem Beklagten obliegt zu\nbeweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat.“\nIII. DAS RECHT DER EUROPÄISCHEN UNION\n\n16\nRichtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung\ndes Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der\nethnischen Herkunft sieht, soweit maßgeblich, Folgendes vor:\nErwägungsgrund 21\n„Eine Änderung der Regeln für die Beweislastverteilung ist geboten, wenn ein\nglaubhafter Anschein einer Diskriminierung besteht. Zur wirksamen Anwendung des\nGleichbehandlungsgrundsatzes ist eine Verlagerung der Beweislast auf die beklagte\nPartei erforderlich, wenn eine solche Diskriminierung nachgewiesen ist.“\nArtikel 8\nBeweislast\n„(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Gerichtswesen\ndie erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass immer dann, wenn Personen,\ndie sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für verletzt\nhalten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft\nmachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung\nvermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des\nGleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.\n[…]”\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 14 IN\nVERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n17\nDer Beschwerdeführer rügte, dass er allein aufgrund seiner Hautfarbe\neiner Identitätskontrolle unterzogen worden sei und dass die innerstaatlichen\nGerichte es abgelehnt hätten, diesen Verstoß gegen das\nDiskriminierungsverbot zu untersuchen. Er berief sich auf Artikel 14 der\nKonvention, der wie folgt lautet:\n„Der Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\n\n18\nDer Gerichtshof, der befugt ist, bei der rechtlichen Würdigung des\neiner Rüge zugrundeliegenden Sachverhalts nach anderen Artikeln der\nKonvention zu prüfen als denjenigen, auf die sich der Beschwerdeführer\nberuft (siehe Radomilja u. a. ./. Kroatien [GK], Individualbeschwerden Nrn.\n37685/10 und 22768/12, Rdnr. 126, 20. März 2018) ist der Auffassung, dass\ndie Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8\nder Konvention zu prüfen ist. Artikel 8 lautet:\n„(1) Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihres Privat[…]lebens […]\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der\nEingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist\nfür die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes,\nzur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der\nGesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nA. Zulässigkeit\n1. Stellungnahmen der Parteien\n\n19\nDie Regierung vertrat die Ansicht, dass eine bloße Identitätskontrolle\nnicht in den Anwendungsbereich des Artikels 8 falle, der somit nicht\nanwendbar sei. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der\nBeschwerdeführer im Rahmen der Identitätskontrolle durch die Polizei Opfer\nvon Racial Profiling geworden sei.\n\n20\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass er nur aufgrund seiner dunklen\nHautfarbe einer Identitätskontrolle unterzogen worden sei. Diese\ndiskriminierende Behandlung stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen\nseine Rechte dar. Um einer ähnlichen Stigmatisierung zu entgehen, habe er\nmehrere Monate auf das Zugfahren verzichtet.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n21\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 8 das Recht auf Identität\nund persönliche Entwicklung schützt sowie das Recht, Beziehungen zu\nanderen Menschen und zur Außenwelt einzugehen. Daher gibt es auch in\neinem öffentlichen Kontext einen Bereich, in dem eine Person mit anderen\ninteragiert, der unter den Begriff des „Privatlebens“ fallen kann (siehe u. a.\nGillan und Quinton ./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde\nNr. 4158/05, Rdnr. 61, ECHR 2010 (Auszüge)).\n\n22\nBezüglich der Frage, ob die Identitätskontrolle durch die Polizei unter\nden Aspekt des Privatlebens der betroffenen Person fällt, stellt nach\nAuffassung der früheren Kommission die Verpflichtung, einen\nPersonalausweis mit sich zu führen und diesen auf Aufforderung der Polizei\nzu zeigen, als solche keinen Eingriff in das Privatleben einer Person dar,\nsofern keine besonderen Umstände hinzutreten (siehe Reyntjens ./. Belgien,\nIndividualbeschwerde Nr. 16810/90, Entscheidung der Kommission vom\n9. September 1992, Decisions and Reports 73, S. 152). Der Gerichtshof hat\nbereits in der Vergangenheit festgestellt, dass die Anwendung von gesetzlich\nübertragenen Zwangsbefugnissen, aufgrund derer von einer Person verlangt\nwerden kann, sich einer Identitätskontrolle und einer detaillierten\nDurchsuchung der Person, der Kleidung und der mitgeführten persönlichen\nGegenstände zu unterziehen, einen Eingriff in das Recht auf Achtung des\nPrivatlebens darstellte (siehe Gillan und Quinton, a. a. O., Rdnr. 63, und Vig\n./. Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 59648/13, Rdnr. 49, 14. Januar 2021).\nDer öffentliche Charakter der Durchsuchung kann in bestimmten Fällen dazu\nführen, dass der Eingriff aufgrund der mit ihm verbundenen Erniedrigung und\nPeinlichkeit schwerer wiegt (siehe Gillan und Quinton, a. a. O., Rdnr. 63).\n\n23\nIn bestimmten Zusammenhängen hat der Gerichtshof es zur\nBeurteilung der Anwendbarkeit von Artikel 8 für notwendig erachtet, konkret\nzu prüfen, ob die Auswirkungen der in Rede stehenden Handlung hinsichtlich\nihrer Schwere eine bestimmte Schwelle erreicht haben – dass die Handlung\nalso schwerwiegende negative Auswirkungen auf das Privatleben der Person\nhatte (siehe insbesondere Denisov ./. Ukraine [GK], Individualbeschwerde\nNr. 76639/11, Rdnrn. 110-13, 25. September 2018). So hat er beispielsweise\nentschieden, dass ein Angriff auf den Ruf einer Person einen bestimmten\nSchweregrad erreichen und in einer Art und Weise erfolgen muss, die die\npersönliche Wahrnehmung des Rechts auf Achtung des Privatlebens\nbeeinträchtigt, damit der Anwendungsbereich von Artikel 8 eröffnet ist (siehe\nu. a. Bédat ./. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 56925/08, Rdnr. 72,\n29. März 2016, und Denisov, a. a. O., Rdnr. 112, mit weiteren Nachweisen).\nBei Umständen dieser Art hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass\nes dem Beschwerdeführer oblag, überzeugend nachzuweisen, dass die\nSchwelle hinsichtlich der Schwere der Auswirkungen erreicht war. Die\nbetreffenden Beschwerdeführer mussten die konkreten Folgen für ihr\nPrivatleben sowie die Art und das Ausmaß ihres Leids benennen und\nerläutern und diese Behauptungen ferner ordnungsgemäß substantiieren\n(siehe Denisov, a. a. O., Rdnr. 114).\n\n24\nDer Gerichtshof erinnert ferner daran, dass Rassendiskriminierung\neine besonders schwerwiegende Form der Diskriminierung darstellt und\nangesichts ihrer gefährlichen Auswirkungen von den staatlichen Stellen\nbesondere Vorsicht und eine entschlossene Reaktion erfordert (siehe im\nZusammenhang mit Artikel 14 Timishev ./. Russland, Individualbeschwerden\nNrn. 55762/00 und 55974/00, Rdnr. 56, ECHR 2005-XII, und Sejdić und\nFinci ./. Bosnien und Herzegowina [GK], Individualbeschwerden\nNrn. 27996/06 und 34836/06, Rdnr. 43, ECHR 2009).\n\n25\nIn Anbetracht dieser Grundsätze erreicht nach Auffassung des\nGerichtshofs nicht jede Identitätskontrolle, die bei einer einer ethnischen\nMinderheit angehörenden Person durchgeführt wird, die erforderliche\nSchwelle hinsichtlich der Schwere, damit die Maßnahme in den\nAnwendungsbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens dieser Person\nfällt. Diese Schwelle wird nur erreicht, wenn die betroffene Person vertretbar\nbehaupten kann, dass sie möglicherweise aufgrund bestimmter körperlicher\noder ethnischer Merkmale gezielt ausgewählt wurde. Eine vertretbare\nBehauptung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die betroffene Person\nvorgetragen hat, dass sie (oder Personen mit den gleichen Merkmalen) die\neinzige(n) war(en), die einer Kontrolle unterzogen wurde(n), und wenn keine\nsonstigen Gründe für die Kontrolle ersichtlich waren oder wenn aus etwaigen\nErläuterungen seitens der kontrollierenden Beamten hervorgeht, dass die\nMotivation für die Kontrolle auf bestimmten körperlichen oder ethnischen\nMerkmalen beruhte. Der Gerichtshof stellt insoweit ferner fest, dass der\nöffentliche Charakter der Kontrolle eine Auswirkung auf den Ruf einer\nPerson (siehe Rdnr. 23) und auf ihre Selbstachtung haben kann.\n\n26\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer im\nöffentlichen Raum – in einem Zug – einer Identitätskontrolle durch die\nPolizei unterzogen wurde. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers\nerfolgte diese Kontrolle nur aufgrund seiner dunklen Hautfarbe und somit aus\nGründen der „Rasse“. Diese Behauptung substantiierte er anhand seiner\nBeobachtung, wonach von allen Personen, die sich in den verschiedenen\nAbteilen des Wagens aufgehalten hätten, seine Tochter und er die einzigen\nPersonen mit dunkler Hautfarbe gewesen und als einzige kontrolliert worden\nseien. Zudem habe der kontrollierende Polizeibeamte bei seinen\nErläuterungen keinen anderen sachlichen Grund dafür genannt, weshalb der\nBeschwerdeführer gezielt ausgewählt worden sei. Der Gerichtshof kann\ndaher der Argumentation der Regierung nicht zustimmen, dass unter diesen\nUmständen nicht vertretbar behauptet werden könne, der Beschwerdeführer\nsei aufgrund bestimmter körperlicher oder ethnischer Merkmale gezielt\nausgewählt worden. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass die\nIdentitätskontrolle unter diesen Umständen schwerwiegende negative\nAuswirkungen auf sein Privatleben gehabt habe, denn er habe sich derart\nstigmatisiert und erniedrigt gefühlt, dass er mehrere Monate nicht mit dem\nZug gefahren sei.\n\n27\nNach Auffassung des Gerichtshofs hat der Beschwerdeführer seinen\nVortrag, wonach die Identitätskontrolle durch die Polizei unter diesen\nbesonderen Umständen hinreichend schwerwiegende Auswirkungen auf sein\nRecht auf Achtung des Privatlebens gehabt habe, substantiiert dargelegt. Die\nin Rede stehende Identitätskontrolle fällt daher in den Anwendungsbereich\ndes Artikels 8. Folglich ist Artikel 14 anwendbar.\n\n28\nDer Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass diese Rüge weder\noffensichtlich unbegründet noch aus anderen in Artikel 35 der Konvention\naufgeführten Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Stellungnahmen der Parteien\n\n29\nDer Beschwerdeführer brachte vor, die Tatsache, dass er nur aufgrund\nseiner Hautfarbe einer Polizeikontrolle unterzogen worden sei, stelle einen\nVerstoß gegen Artikel 14 dar. Seine Tochter und er seien in dem Zug die\neinzigen Passagiere mit dunkler Hautfarbe gewesen und seien als einzige\nkontrolliert worden. Die Polizeibeamten hätten mitgeteilt, dass sie eine\nStichprobenkontrolle durchführten, hätte aber nicht erklären können, nach\nwelchen Kriterien die zu kontrollierenden Personen ausgesucht würden.\nObwohl er seine Behauptung, dass die Identitätskontrolle eine\nDiskriminierung und daher einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine\nRechte dargestellt habe, substantiiert dargelegt habe, hätten die\ninnerstaatlichen Gerichte seine Rüge nicht in der Sache geprüft und es\nabgelehnt, die entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen, wozu\ninsbesondere die Vernehmung seiner Tochter und der beiden\nkontrollierenden Polizeibeamten als Zeugen gehört hätte.\n\n30\nDie Regierung erkannte – unter der Annahme, ein Eingriff in den\nGewährleistungsbereich von Artikel 8 habe vorgelegen – an, dass der Staat\nverpflichtet gewesen sei, die Racial-Profiling-Vorwürfe zu untersuchen, und\nzwar in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen und der\nTatsache, dass nur der Staat die entscheidungserheblichen Tatsachen\nfeststellen könne. Dieser Verpflichtung sei die Bundespolizei jedoch\nnachgekommen. Die Bundespolizeidirektion P., bei der es sich um die der\nBundespolizeiinspektion D. – der Dienststelle des kontrollierenden\nPolizeibeamten P. – vorgesetzte Behörde handelt, habe interne Ermittlungen\nbezüglich der Vorwürfe des Beschwerdeführers durchgeführt. P. habe im\nRahmen dieser Ermittlungen erklärt, dass der Beschwerdeführer nicht die\neinzige Person gewesen sei, deren Identität im Rahmen der\nstichprobenartigen Identitätskontrollen bei mehreren Passagieren in dem Zug\nüberprüft worden sei. Ferner hätten die Ermittlungen, im Zuge derer P.\nbefragt worden sei und alle polizeilichen Vorgänge im Zeitraum Januar 2011\nbis Juni 2013, an denen er beteiligt gewesen sei, sowie die von ihm besuchten\nLehrgänge ausgewertet worden seien, keine Hinweise auf eine rassistische\nMotivation von P. ergeben. Eine Untersuchung durch eine unabhängige\nStelle, nämlich durch die Gerichte, sei zwar nicht erfolgt, die\nVerwaltungsgerichte hätten aber hinreichende Gründe dafür angeführt,\nweshalb die Klage des Beschwerdeführers mangels eines berechtigten\nFeststellungsinteresses unzulässig sei.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n31\nHinsichtlich der Frage, ob die Staaten verpflichtet sind, eine mögliche\nrassistische Motivation einer für den Staat handelnden Person im\nZusammenhang mit einer behaupteten Verletzung von Artikel 14 in\nVerbindung mit Artikel 8 zu untersuchen, stellt der Gerichtshof eingangs fest,\ndass diese Verpflichtung von der Regierung nicht bestritten wurde.\n\n32\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Untersuchungspflicht\ngrundsätzlich dazu dient, die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, indem\nangemessene strafrechtliche, zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche und\nentsprechende fachliche Möglichkeiten eröffnet sind. In diesem\nZusammenhang ist es wichtig, daran zu erinnern, dass der Staat über einen\ngewissen Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung darüber verfügt, wie\ner sein System gestaltet, um die Einhaltung der Konvention sicherzustellen\n(vgl. u. a. F.O. ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 29555/13, Rdnr. 91,\n22. April 2021). Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass unter\nbestimmten Umständen in Bezug auf Handlungen von Privatpersonen eine\nErmittlungspflicht im Zusammenhang mit Artikel 8 besteht. In Bezug auf die\nOffenlegung personenbezogener Daten durch nichtstaatliche Akteure hat er\nbeispielsweise befunden, dass die positive Verpflichtung, die sich aus der\nwirksamen Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 ergibt, die Verpflichtung\nimpliziert, wirksame Ermittlungen anzustellen, um die betreffende Sache\nmöglichst weitgehend zu beheben (vgl. Craxi ./. Italien (Nr. 2),\nIndividualbeschwerde Nr. 25337/94, Rdnrn. 74-75, 17. Juli 2003). Darüber\nhinaus hat der Gerichtshof die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass sich\ndie aus Artikel 8 ergebende positive Verpflichtung des Staates, die Integrität\neiner Person zu wahren, auch auf Fragen bezüglich der Wirksamkeit einer\nUntersuchung erstrecken kann (vgl. Moldovan u. a. ./. Rumänien (Nr. 2),\nIndividualbeschwerden Nrn. 41138/98 und 64320/01, Rdnr. 96,\nECHR 2005-VII (Auszüge), und Burlya u. a. ./. Ukraine,\nIndividualbeschwerde Nr. 3289/10, Rdnrn. 161 und 169-70,\n6. November 2018). Er stellt fest, dass in Bezug auf Handlungen von\nPersonen, die für den Staat handeln, eine Untersuchungspflicht im\nZusammenhang mit Artikel 8 erst recht nicht ausgeschlossen werden sollte,\nwenn der Beschwerdeführer vertretbar behauptet, dass er aufgrund\nbestimmter körperlicher oder ethnischer Merkmale gezielt ausgewählt wurde.\n\n33\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er bereits anerkannt hat, dass eine\nVerpflichtung der staatlichen Stellen, mögliche rassistische Haltungen zu\nuntersuchen, unter bestimmten Umständen aus ihren Verantwortlichkeiten\nnach Artikel 14 der Konvention ableitbar ist. Insbesondere im\nZusammenhang mit behaupteten Verstößen gegen Artikel 14 in Verbindung\nmit Artikel 3 hat er befunden, dass staatliche Stellen verpflichtet sind, alle\nangemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um festzustellen, ob rassistische\nMotive vorlagen und ob ethnischer Hass oder ethnische Vorurteile eine Rolle\nbei den betreffenden Vorfällen gespielt haben könnten. Die staatlichen\nStellen müssen so handeln, wie es unter den gegebenen Umständen\nangemessen ist, um Beweismittel zu sichern, alle praktischen Möglichkeiten\nzur Wahrheitsfindung zu prüfen und umfassend begründete, unparteiische\nund sachliche Entscheidungen zu treffen, ohne dass dabei Verdachtsmomente\nübergangen werden, die auf rassistisch motivierte Gewalt hindeuten könnten\n(siehe B.S. ./. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 47159/08, Rdnr. 58,\n24. Juli 2012; Boacă u. a. ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 40355/11,\nRdnrn. 105-06, 12. Januar 2016; Burlya u. a., a. a. O., Rdnr. 128; und Sabalić\n./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 50231/13, Rdnrn. 94 und 98,\n14. Januar 2021, mit weiteren Nachweisen). Damit Ermittlungen wirksam\nsind, müssen die für ihre Durchführung verantwortlichen Einrichtungen und\nPersonen unabhängig von denjenigen sein, gegen die sich die Ermittlungen\nrichten. Das bedeutet nicht nur, dass hierarchische oder institutionelle\nVerbindungen ausgeschlossen sein müssen, sondern es muss auch eine\npraktische Unabhängigkeit bestehen (siehe Burlya u. a., a. a. O., Rdnr. 127).\nDie Pflicht der staatlichen Stellen nach Artikel 14, die Achtung eines\ngrundlegenden Wertes ohne Diskriminierung der betroffenen Person zu\ngewährleisten, kann auch zum Tragen kommen, wenn es im Zusammenhang\nmit Artikel 8 um mögliche rassistische Haltungen geht, die zu der\nStigmatisierung der betroffenen Person führen.\n\n34\nIm Zusammenhang mit einer vertretbaren Behauptung des Vorliegens\nvon Rassendiskriminierung weist der Gerichtshof ferner erneut darauf hin,\ndass die nach Artikel 14 verbotene Rassendiskriminierung eine besonders\nschwerwiegende Form der Diskriminierung darstellt und angesichts ihrer\ngefährlichen Auswirkungen von den staatlichen Stellen besondere Vorsicht\nund eine entschlossene Reaktion erfordert (siehe die in Rdnr. 22 zitierte\nRechtsprechung). Er bezieht sich insoweit auch auf die Feststellung von\nECRI, dass Racial Profiling insbesondere zur Stigmatisierung und\nEntfremdung der betroffenen Personen führt (siehe Rdnr. 14). ECRI betonte\ndementsprechend, wie wichtig es ist, dass die Staaten in allen behaupteten\nFällen von Racial Profiling durch die Polizei wirksame Ermittlungen\nsicherstellen (siehe Rdnr. 13). Wie der Menschenrechtsausschuss der\nVereinten Nationen ferner aufgezeigt hat, beeinträchtigen\nPersonenkontrollen, die nur auf Personen mit bestimmten körperlichen oder\nethnischen Merkmalen abzielen, die Würde der Betroffenen und tragen auch\nzur Verbreitung fremdenfeindlicher Haltungen bei (siehe Rdnr. 11).\n\n35\nIm Lichte der vorstehend genannten Elemente vertritt der Gerichtshof\ndie Auffassung, dass, wenn eine vertretbare Behauptung vorliegt, wonach die\nbetroffene Person möglicherweise aufgrund „rassischer“ Merkmale gezielt\nausgewählt wurde, und wenn diese Handlungen nach Maßgabe der oben\ndargelegten Voraussetzungen für die Erreichung der entsprechenden\nSchwelle (siehe Rdnr. 21 ff.) in den Anwendungsbereich von Artikel 8 fallen,\ndavon auszugehen ist, dass die Verpflichtung der staatlichen Stellen zu\nermitteln, ob möglicherweise eine Verbindung zwischen rassistischen\nHaltungen und der Handlung für den Staat handelnden Person besteht, aus\nihren Verantwortlichkeiten nach Artikel 14 der Konvention ableitbar ist, auch\nwenn die Sache in Verbindung mit Artikel 8 geprüft wird. Dies ist wesentlich,\num zu verhindern, dass der Schutz vor Rassendiskriminierung im Falle von\nam Maßstab des Artikel 8 zu prüfenden Handlungen, die nicht mit\nGewaltanwendung verbunden sind, nur theoretischer und illusorischer Natur\nist, ferner um sicherzustellen, dass die Betroffenen vor Stigmatisierung\ngeschützt sind und schließlich, um der Verbreitung fremdenfeindliche\nHaltungen vorzubeugen.\n\n36\nIm Zuge der Klärung, ob die staatlichen Stellen in der vorliegenden\nRechtssache ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, alle angemessenen\nMaßnahmen zu ergreifen, um festzustellen, ob der Personenkontrolle eine\nrassistische Motivation zugrunde lag, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis,\ndass nach dem Vortrag der Regierung die der Bundespolizeiinspektion D. –\nder Dienststelle des kontrollierenden Polizeibeamten P. – vorgesetzte\nBehörde interne Ermittlungen bezüglich des Vorfalls durchgeführt habe. In\nAnbetracht der hierarchischen und institutionellen Verbindungen zwischen\nder ermittelnden staatlichen Stelle und der im vorliegenden Fall für den Staat\nhandelnden Person können die diesbezüglichen Ermittlungen nicht als\nunabhängig angesehen werden (vgl. Rdnr. 33).\n\n37\nWas das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten angeht, nimmt der\nGerichtshof zur Kenntnis, dass diese Gerichte es abgelehnt haben, die Rüge\ndes Beschwerdeführers, wonach er bei der Personenkontrolle diskriminierend\nbehandelt worden sei, in der Sache zu prüfen. Trotz der vertretbaren\nBehauptung, dass der Beschwerdeführer Opfer von Racial Profiling gewesen\nsein könnte, haben sie die notwendigen Beweise nicht erhoben und\ninsbesondere die bei der Personenkontrolle anwesenden Zeugen nicht\nvernommen (siehe Rdnr. 7). Sie wiesen die Klage des Beschwerdeführers aus\nformalen Gründen ab und vertraten die Ansicht, dass der Beschwerdeführer\nkein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtmäßigkeit der ihn\nbetreffenden Personenkontrolle habe (siehe Rdnrn. 7 und 8).\n\n38\nUnter diesen Umständen muss der Gerichtshof zu dem Ergebnis\ngelangen, dass die staatlichen Stellen ihrer Verpflichtung, alle angemessenen\nMaßnahmen zu ergreifen, um durch eine unabhängige Stelle feststellen zu\nlassen, ob eine diskriminierende Haltung eine Rolle bei der Personenkontrolle\ngespielt hat, nicht nachgekommen sind und daher insoweit keine wirksame\nUntersuchung durchgeführt haben. Folglich ist der Gerichtshof nicht in der\nLage, darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner\nethnischen Herkunft der Personenkontrolle unterzogen wurde.\n\n39\nDaher liegt ein Verstoß gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8\nder Konvention vor.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 DER\nKONVENTION\n\n40\nDer Beschwerdeführer rügte ferner unter Berufung auf Artikel 13 der\nKonvention die Ablehnung der innerstaatlichen Gerichte, in der Sache über\nseine Rüge bezüglich der Personenkontrolle zu entscheiden, die von ihm als\ndiskriminierend betrachtet werde und einen Verstoß gegen sein Recht auf\nBewegungsfreiheit darstelle. Artikel 13 lautet:\n„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten\nverletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame\nBeschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist,\ndie in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.”\n\n41\nUnter Berücksichtigung seiner vorgenannten Feststellungen nach\nArtikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 ist der Gerichtshof der Ansicht, dass\nder Beschwerdeführer eine vertretbare Rüge nach diesen Bestimmungen der\nKonvention vorgetragen hat und dass Artikel 13 der Konvention somit\nanwendbar ist. Er stellt ferner fest, dass die Rüge des Beschwerdeführers nach\nArtikel 13 weder offensichtlich unbegründet noch aus anderen in Artikel 35\nder Konvention aufgeführten Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für\nzulässig zu erklären.\n\n42\nDer Gerichtshof bemerkt, dass seine Feststellung eines Verstoßes\ngegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 im Wesentlichen darauf beruht,\ndass die Verwaltungsgerichte es abgelehnt haben, die Rüge des\nBeschwerdeführers, wonach er durch die Personenkontrolle diskriminierend\nbehandelt worden sei – was auch den wesentlichen Inhalt seiner Rüge nach\nArtikel 13 darstellt – in der Sache zu prüfen. Er ist daher der Ansicht, dass\ndiese Rüge unter den vorliegenden Umständen keine gesonderte Frage\naufwirft, die zusätzlich zu seinen Feststellungen nach Artikel 14 in\nVerbindung mit Artikel 8 zu prüfen wäre.\nIII. BEHAUPTETE WEITERE KONVENTIONSVERLETZUNG\n\n43\nSchließlich rügte der Beschwerdeführer, dass sein Recht auf\nBewegungsfreiheit nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention\nverletzt worden sei, weil es keine hinreichende rechtliche Grundlage für die\nPersonenkontrolle gegeben habe.\n\n44\nUnter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden\nUnterlagen und soweit die gerügte Angelegenheit in seine Zuständigkeit fällt,\nsind für den Gerichtshof aus dieser Rüge keine Anhaltspunkte dafür\nersichtlich, dass Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention verletzt\nworden ist. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a) und Abs. 4 der\nKonvention zurückzuweisen ist.\nIV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n45\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\n\n46\nDer Beschwerdeführer hat keine Forderung nach gerechter\nEntschädigung nach Artikel 41 der Konvention gestellt. Daher spricht der\nGerichtshof diesbezüglich keine Entschädigung zu.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rügen nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 und nach\nArtikel 13 der Konvention werden für zulässig und die Beschwerde im\nÜbrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention ist verletzt\nworden;\n3. eine Prüfung der Rüge nach Artikel 13 der Konvention ist nicht\nerforderlich.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n18. Oktober 2022 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs.\nMilan Blaško Georges Ravarani\nSektionskanzler Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende\nMeinung des Richters Pavli beigefügt.\nG.R.\nM.B.\nTEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTER\nPAVLI\n1. Ich habe für die einstimmig getroffenen Feststellungen gestimmt, dass\nArtikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention in der vorliegenden\nRechtssache anwendbar ist und dass aufgrund der mangelhaften\nUntersuchung der von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Racial-\nProfiling-Vorwürfe ein verfahrensrechtlicher Verstoß gegen diese\nBestimmung vorliegt. Auch möchte ich den richtungsweisenden Charakter\ndieses Urteils anerkennen, denn zusammen mit dem am selben Tag gefällten\nUrteil in dem Verfahren Muhammad ./. Spanien (Individualbeschwerde\nNr. 34085/17, 18. Oktober 2022, noch nicht endgültig) stellen diese beiden\nVerfahren die ersten Fälle dar, in denen sich der Gerichtshof mit Racial-\nProfiling-Vorwürfen bei Identitätskontrollen, die von der Polizei im\nöffentlichen Raum durchgeführt werden, befasst hat.\n2. Ich mache dennoch abweichende Ausführungen, weil ich mit der\nzusammenfassenden Schlussfolgerung der Mehrheit im letzten Satz von\nRdnr. 38 des Urteils nicht übereinstimme, dass aufgrund des Versäumnisses\ndes beschwerdegegnerischen Staates, eine wirksame Untersuchung\ndurchzuführen, „der Gerichtshof nicht in der Lage [ist], darüber zu befinden“,\nob eine materiell-rechtliche Verletzung von Artikel 14 vorliegt. Da das Urteil\nim Tenor eine einzige Bestimmung (die zweite) zur Begründetheit der unter\nBerufung auf Artikel 14 geltend gemachten Beschwerdepunkte enthält, ohne\njedoch zu konkretisieren, ob die festgestellte Verletzung\nverfahrensrechtlicher oder materiell-rechtlicher Natur ist, konnte ich nicht\nformell gegen die faktisch getroffene Feststellung stimmen, dass keine\nmateriell-rechtliche Verletzung dieser Bestimmung vorliegt, was Gegenstand\nmeiner teilweisen abweichenden Meinung ist.\nA. Unmittelbare Diskriminierung und Umkehr der Beweislast:\nallgemeine Grundsätze\n3. Der Gerichtshof ist im Rahmen seiner Zulässigkeitsprüfung zu dem\nSchluss gekommen, dass der Beschwerdeführer sowohl auf innerstaatlicher\nEbene als auch im Straßburger Verfahren „vertretbar behaupten [konnte], [er]\nsei aufgrund bestimmter körperlicher1 oder ethnischer Merkmale gezielt\nausgewählt worden“. Er kam zu diesem Schluss, indem er sich auf die\nunbestrittene Behauptung stützte, dass der Beschwerdeführer und seine\nTochter, die dunkelhäutig sind, die einzigen Personen gewesen seien, die in\n1 Unter „körperlichen Merkmalen“ verstehe ich in diesem Sinne auf die „Rasse“ bezogene\noder ähnliche Merkmale des Aussehens einer Person; umgekehrt kann eine Person\nkörperliche Merkmale (wie etwa blaue Augen oder eine große Körpergröße) haben, die nicht\nzu einer Diskriminierung wegen eines verbotenen Grundes führen.\nihrem Teil des Zuges einer Identitätskontrolle unterzogen wurden, und dass\nder Polizeibeamte, der die Kontrolle durchgeführt habe, „keinen anderen\nsachlichen Grund dafür genannt [habe], weshalb der Beschwerdeführer\ngezielt ausgewählt worden sei“ (siehe Rdnr. 26 des Urteils).\n4. Diese Schlussfolgerung wirft folgende Frage auf: Warum hat die\nMehrheit der Richter in Anbetracht dessen, dass eine vertretbare Behauptung\neiner unmittelbaren Diskriminierung aus Gründen der „Rasse“ oder der\nethnischen Herkunft durch eine für den Staat handelnde Person vorlag, die\nBeweislast dafür, dass die unterschiedliche Behandlung tatsächlich im\nEinklang mit Artikel 14 stand, nicht auf die beschwerdegegnerische Partei\nverlagert? Ich bin der Meinung, dass das Urteil keine überzeugende Antwort\nauf diese Frage gibt, weil es die Behauptung des Beschwerdeführers, dass\nzusätzlich zu dem Verfahrensverstoß auch ein materiell-rechtlicher Verstoß\ngegen die Antidiskriminierungsvorschrift vorliege, faktisch zurückweist.\nSchließlich ist es ein zentraler Grundsatz unserer Rechtsprechung zu\nArtikel 14, dass es in der Regel Sache des Beschwerdeführers ist\nnachzuweisen, dass eine unterschiedliche Behandlung vorlag, und Sache der\nRegierung nachzuweisen, dass diese gerechtfertigt war (siehe Timishev ./.\nRussland, Individualbeschwerden Nrn. 55762/00 und 55974/00, Rdnr. 57,\n13. Dezember 2015; D.H. u. a. ./. Tschechische Republik,\nIndividualbeschwerde Nr. 57325/00, Rdnr. 177, 13. November 2007; und\nDi Trizio ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 7186/09, Rdnr. 84,\n2. Februar 2016). Funktion und Zweck von Regeln zur Beweislastverteilung\nbestehen gerade darin, dem Gericht zu ermöglichen, in Ermangelung\nvollständiger Gewissheit bezüglich des Sachverhalts oder anderer relevanter\nErwägungen inhaltliche Schlussfolgerungen zu ziehen. Selbst die\nbeschwerdegegnerische Regierung hat eingeräumt, dass „nur der Staat die\nentscheidungserheblichen Tatsachen feststellen könne“ (siehe Rdnr. 30 des\nUrteils). Es ist daher weder notwendig noch angemessen, die Versäumnisse\nbei den Ermittlungen auf innerstaatlicher Ebene als einen Faktor anzusehen,\nder den Gerichtshof objektiv daran hindert, Schlussfolgerungen zur materiellrechtlichen Komponente zu ziehen. Neben anderen Gründen könnten dadurch\nfalsche Anreize für innerstaatliche Stellen geschaffen werden, die nicht\ngewillt sind, einzelne Vorfälle von Racial Profiling oder, schlimmer noch,\nsystemisches Racial Profiling durch für den Staat handelnde Personen „ans\nLicht zu bringen“. Außerdem wird es für Opfer von Racial Profiling nahezu\nunmöglich, unter solchen Umständen erfolgreich einen materiell-rechtlichen\nVerstoß geltend zu machen.\n5. Neben unserer eigenen Rechtsprechung sind allgemeiner gefasste\nGrundsätze zur Beweislastumkehr im Kontext von Diskriminierung auch fest\nim europäischen Recht verankert, u. a. in den Rechtsvorschriften der\nEuropäischen Union und in den Standards der Kommission gegen Rassismus\nund Intoleranz des Europarats (ECRI). Diese Standards werden in den Rdnrn.\n15-16 des Urteils zitiert, es ist aber nicht klar, zu welchem Zweck. Die\neinschlägigen Erfordernisse werden nahezu identisch formuliert, nämlich,\ndass, wenn Personen „Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer\nunmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem\nBeklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des\nGleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat“ (siehe Artikel 8 der\nRichtlinie 2000/43/EG der EU, Hervorhebung hinzugefügt; siehe auch\nAllgemeine Politik-Empfehlung Nr. 7 der ECRI, Rdnr. 11).\n6. In unserer bisherigen Rechtsprechung wurde im Zusammenhang mit\nArtikel 3 der Konvention überwiegend das Verhalten von für den Staat\nhandelnden Personen, die möglicherweise durch rassistische oder sonstige\ndiskriminierende Neigungen motiviert sind, betrachtet, etwa wenn es um\nPolizeigewalt ging (siehe Rdnr. 33 des Urteils und die darin zitierten\nRechtssachen). Es trifft zu, dass sich der Gerichtshof in einigen dieser Fälle,\nobwohl die innerstaatlichen Stellen keine wirksame Untersuchung der\nDiskriminierungsvorwürfe durchgeführt hatten, gegen die Verlagerung der\nBeweislast auf die beschwerdegegnerische Partei entschieden hat, und zwar\nmit der Begründung, dass die beschwerdegegnerische Regierung sonst das\nNichtvorliegen einer bestimmten subjektiven Haltung beweisen müsste (siehe\nNachova u. a. ./. Bulgarien, Individualbeschwerden Nrn. 43577/98 und\n43579/98, Rdnr. 157, 6. Juli 2005).\n7. Der vorliegende Fall hat jedoch einen völlig anderen Kontext. Zunächst\nist eine Identitätskontrolle bei Zugreisenden im Unterschied zu\nungerechtfertigter Polizeigewalt, die illegal ist und durch viele\nunterschiedliche Faktoren motiviert sein kann, vermutlich rechtmäßig und\nsollte auf der Grundlage fundierter und objektiver Standards der\nStrafverfolgung erfolgen. Zweitens muss eine Diskriminierung in diesem\nKontext nicht unbedingt durch eine individuelle und bewusste Haltung oder\nFeindseligkeit eines Polizeibeamten gegenüber einer bestimmten\n„rassischen“ oder ethnischen Gruppe bedingt sein; sie kann auch das Ergebnis\nvoreingenommener (oder zumindest permissiver) interner polizeilicher\nRichtlinien, Praktiken oder Haltungen sein, ungeachtet dessen, ob diese in\nformalisierter Form vorliegen oder lediglich durch die Hierarchie toleriert\nwerden. Einfach ausgedrückt, es ist nicht zu viel verlangt, wenn die\nRegierung in diesem Kontext lediglich darlegen soll, dass die\nIdentitätskontrolle auf einer sachlichen und angemessenen Grundlage\nerfolgte und nicht ausschließlich oder vorrangig durch die „Rasse“ der\nbetroffenen Person oder deren Zugehörigkeit zu einer anderen Gruppe\nveranlasst war. Aus ähnlichen Gründen würde es für die Beschwerdeführer\neine unfaire und oftmals unmögliche Belastung darstellen, wenn sie die\ndiskriminierende Haltung der für den Staat handelnden Person beweisen\nmüssten. Dies würde ihre Erfolgsaussichten auf Situationen beschränken, in\ndenen ein Polizeibeamter z. B. derart rücksichtslos wäre, dass er seine\ndiskriminierenden Motive tatsächlich äußern würde, und in denen der\nkünftige Beschwerdeführer das Glück hätte, dass es Zeugen gibt. Daher wäre\nein solcher Ansatz kaum dazu geeignet, als Abschreckung vor schädlichen\nPraktiken der Rassendiskriminierung durch für den Staat handelnde Personen\nzu dienen.\n8. Schließlich würde eine Ablehnung der Beweislastverlagerung in\nFällen, in denen eine vertretbare Behauptung einer unmittelbaren\nDiskriminierung durch für den Staat handelnde Personen vorliegt, geradezu\nparadoxe Wirkungen haben – wenn man bedenkt, dass der Gerichtshof einer\nsolchen Verlagerung häufig in Fällen zugestimmt hat, in denen die\nBeschwerdeführer eine vermutete mittelbare Diskriminierung geltend\nmachten, indem sie beispielsweise Beweise für eine scheinbar neutrale\nPraxis, die aber unverhältnismäßig schädliche Auswirkungen auf eine\nbestimmte Gruppe von Menschen hatte, vorbrachten (siehe Hoogendijk ./.\nNiederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 58641/00, 6. Januar 2005;\nD.H. u. a., a. a. O.; und Di Trizio, a. a. O.). Unter solchen Umständen wird\ndie Regierung aufgefordert, diese Vermutung zu widerlegen, indem sie\nobjektive Faktoren, die dieser Praxis oder grundsätzlichen Vorgehensweise\nzugrunde liegen, aufzeigt. Ich kann nicht erkennen, warum Beschwerdeführer\nwie Herr B., die behaupten, im Rahmen einer Polizeikontrolle Opfer einer\nunmittelbaren Diskriminierung geworden zu sein, in einer weniger günstigen\nPosition sein sollten.\nB. Der allgemeine nationale Kontext und Rechtsrahmen\n9. Verschiedene internationale Gremien haben Erkenntnisse über die\nHäufigkeit problematischer Profiling-Praktiken der deutschen Polizei\nveröffentlicht. Das vorliegende Urteil enthält jedoch keine Angaben zum\nallgemeinen nationalen Kontext. ECRI hat sich in ihren letzten beiden\nBerichten über Deutschland mit dieser Frage befasst; in ihrem neuesten\nBericht (von Dezember 2019) zeigt ECRI sich besorgt über Vorwürfe\nrassistisch motivierten Handelns von Polizeikräften und verweist\nbeispielsweise auf eine Studie, der zufolge 34 Prozent der Befragten mit\nsubsaharisch-afrikanischem Hintergrund angaben, in den zurückliegenden\nfünf Jahren mindestens einmal von der Polizei angehalten worden zu sein.2\n10. Ein weiterer Kritikpunkt von ECRI ist noch unmittelbarer für den\nvorliegenden Fall relevant, da er zum einen dieselbe Rechtsvorschrift betrifft,\ndie als Grundlage für die Identitätskontrolle bei Herrn B. im vorliegenden\nFall diente – § 23 Abs. 1 Nr. 3 Bundespolizeigesetz (BPolG, siehe Rdnr. 10\ndes Urteils) – und zum anderen die internen Polizeirichtlinien zu\nIdentitätskontrollen, die nicht öffentlich verfügbar sind. Hinsichtlich dieser\n2 ECRI, Bericht über Deutschland (sechste Prüfungsrunde) („Report on Germany (sixth\nmonitoring cycle)“), 10. Dezember 2019 (veröffentlicht am 17 März 2020), Rdnr. 104;\nVerweis auf die zweite EU-Erhebung zu Minderheiten und Diskriminierung („Second\nEuropean Union Minorities and Discrimination Survey“) der EU-Grundrechteagentur,\n5. Dezember 2017, S. 69.\nRichtlinien führte ECRI in dem oben genannten Bericht von 2019 (Rdnr. 107)\nFolgendes aus: „Obwohl ein [innerstaatliches] Oberverwaltungsgericht die\nPraxisrichtlinien der Polizei als zu vage betrachtet hat, um Personen vor\nMissbrauch zu schützen, wurde ECRI nichts darüber mitgeteilt, dass etwa\nversucht worden wäre, diese zu präzisieren.“ Hierbei handelte es sich\nvermutlich um dieselben Rechtsvorschriften und Richtlinien, die zu dem\nZeitpunkt in Kraft waren, als der Beschwerdeführer während seiner Zugfahrt\nam 26. Juli 2012 angehalten wurde.\n11. Auch deutsche Gerichte haben sich kritisch zu § 23 BPolG und dessen\nAnwendung in bestimmten Zusammenhängen geäußert. Der\nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sah 2018 in § 23 keine\nhinreichende Rechtsgrundlage für eine Identitätskontrolle bei einem\nZugreisenden im Grenzraum; ein zweites Gericht befand, dass die Polizei ihre\nBefugnisse missbraucht habe, als sie in einem Bahnhof eine\nIdentitätskontrolle durchgeführt habe, bei der die Hautfarbe das tragende\nKriterium für die Auswahl der betreffenden Person durch den Polizeibeamten\ngewesen sei3. Schließlich war § 23 BPolG auch Gegenstand einer\nÜberprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in einem\nVerfahren von 2017, bei dem es um eine Person ging, die einer\nIdentitätskontrolle durch die Polizei unterzogen wurde, als sie zu Fuß die\nEuropabrücke zwischen Straßburg und Kehl überquerte. Der EuGH befand,\ndass § 23 mit dem Schengener Grenzkodex (zu internen Schengen-\nKontrollen) unvereinbar sei, da die Kontrollen ohne Ansehung des Verhaltens\nder betroffenen Person und ohne Einschränkungen, was die Intensität und die\nHäufigkeit der Kontrollen geht, gestattet seien4.\n12. Zur Klarstellung: In diesen Urteilen wurde nicht festgestellt, dass\ndeutsche Rechtsvorschriften oder deutsches Sekundärrecht Racial Profiling\ndurch die Polizei unmittelbar gestatten. Es kommt darin jedoch ziemlich klar\nzum Ausdruck, dass diese Vorschriften solche Praktiken ermöglichen können\noder schlecht dafür konzipiert sind, sie zu verhindern oder davor\nabzuschrecken, da sie der Polizei einen zu großen Ermessensspielraum bei\nder Durchführung sogenannter Stichprobenkontrollen einräumen und zu\nwenig sachliche Orientierung oder Einschränkungen in Bezug auf Profiling,\ndas auf „rassischen“ oder ethnischen Merkmalen beruht, bieten.\nC. Vorliegen eines materiell-rechtlichen Verstoßes in der\nvorliegenden Rechtssache\n13. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen vertrete ich den\nStandpunkt, dass der Gerichtshof das Vorliegen eines materiell-rechtlichen\n3 Siehe Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 1 S 1469/17, 13.02.2018, 1 S 1469/17,\n13. Februar 201 bzw. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5 A\n294/16, 7. August 2018, Rdnr. 74-75.\n4 Gerichtshof der Europäischen Union, C-9/16, 21. Juni 2017 (EU:C:2017:483).\nVerstoßes gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 hätte prüfen sollen,\nindem er untersucht hätte, ob die beschwerdegegnerische Regierung in der\nLage war, die Vermutung zu widerlegen, dass der Beschwerdeführer\naufgrund seiner Hautfarbe eine diskriminierende Behandlung erfahren hat.\nBevor auf die insoweit von der Regierung angeführten Argumente\neingegangen wird, sind zwei Vorbemerkungen geboten.\n14. Die erste positive Verpflichtung eines Vertragsstaats in diesem\nKontext besteht darin, gesetzliche und regulatorische Rahmenbedingungen\nzu schaffen, die geeignet sind, Profiling durch die Polizei aufgrund der\n„Rasse“ oder aus anderen verbotenen Gründen wirksam zu verhindern (siehe\nsinngemäß zu positiven Verpflichtungen nach Artikel 14 Volodina\n./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 41261/17, 9. Juli 2019; Budinova und\nChaprazov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 12567/13,\n16. Februar 2021; und Behar und Gutman ./. Bulgarien,\nIndividualbeschwerde Nr. 29335/13, 16. Februar 2021)5. Dass das Urteil\nnicht auf diese Fragen eingeht, stellt meines Erachtens ein erhebliches\nVersäumnis dar. Angesichts der im zweiten Teil dieser abweichenden\nMeinung erörterten internationalen und nationalen Kritik ist es ziemlich\nfraglich, ob der deutsche Rechtsrahmen zu Polizeikontrollen als mit den\npositiven Anforderungen aus Artikel 14 vereinbar angesehen werden kann.\nNur wenn eine Rechtsordnung die schädlichen Auswirkungen von\nRassendiskriminierung, u. a. in Form von unzulässigem Profiling von\nEinzelpersonen durch die Polizei, ernst nimmt, kann davon ausgegangen\nwerden, dass sie mit Artikel 14 übereinstimmt. Ferner enthält der jüngste\nECRI-Bericht keine Informationen darüber, ob die EU- und ECRI-Standards\nzur Beweislastverteilung bzw. -umkehr in diesem Bereich in den deutschen\nAntidiskriminierungsgesetzen richtig umgesetzt wurden.\n15. Die nächste Vorfrage betrifft den in diesem Zusammenhang\nanzuwendenden materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab – mit anderen\nWorten: Was genau verbietet Artikel 14, wenn es um Profiling durch für den\nStaat handelnde Personen geht? Auch diese Frage ist nicht klar beantwortet\nworden, denn die Mehrheit hat es abgelehnt, sich mit der Behauptung einer\nmateriell-rechtlichen Verletzung zu befassen. Ich würde sagen, dass dies in\ngewissem Maße auch auf das verwandte Verfahren Muhammad ./. Spanien\n(a. a. O.) zutrifft, in dem die Behauptung einer materiell-rechtlichen\nVerletzung in der Sache geprüft wurde. In dem Urteil im Fall Muhammad\nlautet die relevante Fragestellung, ob die Polizei durch „Feindseligkeit\ngegenüber Bürgern derselben ethnischen Zugehörigkeit wie der des\nBeschwerdeführers motiviert“ (ebda., Rdnr. 100) oder „durch Rassismus\nmotiviert“ (ebda., Rdnr. 101) war, und legt damit die Betonung stark auf die\nsubjektive Haltung oder Neigung des Polizeibeamten als alleinige Grundlage\n5 Siehe in diesem Zusammenhang auch Muhammad ./. Spanien (a. a. O.), Abweichende\nMeinung von Richter Krenc, Rdnrn. 9-13.\nfür die Feststellung einer diskriminierenden Behandlung. Meiner Ansicht\nnach ist der vom VN-Menschenrechtsausschuss in dem Verfahren Rosalind\nWilliams Lecraft ./. Spanien (CCPR/C/96/D/1493/2006) verfolgte Ansatz im\nvorliegenden Zusammenhang angemessener, da er im Kern danach fragt, ob\ndie Beschwerdeführerin „[...] allein aufgrund ihrer „rassischen“ Merkmale\nherausgegriffen wurde und diese Merkmale der entscheidende Faktor dafür\nwaren, sie eines rechtswidrigen Verhaltens zu verdächtigen“ (siehe Rdnr. 11\ndes vorliegenden Urteils, in der Rdnr. 7.4 der Rechtsansicht („Views“) des\nVN-Menschenrechtsausschusses zitiert wird).\n16. Nun zum Sachverhalt des vorliegenden Falls. Ich habe bereits auf die\nübereinstimmende Feststellung hingewiesen, dass der Beschwerdeführer\nvertretbar behauptet hat, er sei aufgrund seiner Hautfarbe herausgegriffen\nworden – und zwar unter Berufung auf Tatsachen, die die Vermutung\nzulassen, dass es sich um eine unmittelbare Diskriminierung durch eine für\nden Staat handelnde Person handelt. Um diese Vermutung zu widerlegen, hat\ndie beschwerdegegnerische Regierung zwei wesentliche Argumente\nvorgetragen, nämlich (i) dass der Beschwerdeführer und seine Tochter nicht\ndie einzigen Personen gewesen seien, die in dem Zug kontrolliert worden\nseien, und (ii) dass eine interne Untersuchung der Polizei keine Beweise für\neine rassistische Haltung des Polizeibeamten, der die Durchsuchung\ndurchgeführt habe, ergeben habe (siehe Rdnr. 30 des Urteils).\n17. Ich bin der Auffassung, dass die beschwerdegegnerische Regierung\nmit keinem dieser Argumente, weder für sich noch zusammengenommen,\nihrer Beweislast genügt. Der Umstand, dass auch andere Reisende\nkontrolliert wurden, möglicherweise in anderen Teilen des Zuges, beweist\nnicht viel, da keine Daten zu der „rassischen“ oder ethnischen Zugehörigkeit\noder dem Erscheinungsbild der anderen kontrollierten Reisenden oder zu den\nGründen, weshalb sie einer Identitätskontrolle unterzogen wurden, vorliegen.\nEbenso mag auch die Vorgeschichte des Polizeibeamten von einer gewissen\nRelevanz sein, ist aber für sich genommen nicht entscheidend. Die\nArgumente der beschwerdegegnerischen Regierung bleiben in Bezug auf\nzwei wesentliche Überlegungen im Unklaren, nämlich (i) auf welcher\nGrundlage der betreffende Polizeibeamte die konkrete Entscheidung traf, den\nBeschwerdeführer und seine Tochter in dem betreffenden Zug einer\nIdentitätskontrolle zu unterziehen, und (ii) auf welcher Grundlage die\nBundespolizei solche Kontrollen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG\nüblicherweise durchführt. Diese Fragen wurden weder auf der\ninnerstaatlichen Ebene noch vor dem Gerichtshof beantwortet. Lediglich zu\nargumentieren, dass es sich um Stichprobenkontrollen handelte, beantwortet\ndie Frage nicht (auf den Aspekt der stichprobenartigen Vorgehensweise\nkomme ich später noch zurück), insbesondere in Anbetracht dessen, dass es\nbei der deutschen Polizei interne Richtlinien zu diesen Themen gibt, deren\nInhalt dem Gericht jedoch weiterhin unbekannt ist.\n18. Die beschwerdegegnerische Regierung war daher nicht in der Lage,\ndie Vermutung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe\ndadurch zu widerlegen, dass sie sachliche, vernünftige und „farbenblinde“\nGründe für die unterschiedliche Behandlung anführt. Wenn die\nBeweiserbringung durch die Mängel bei den Ermittlungen der\ninnerstaatlichen Stellen erschwert wurde, sehe ich keinen Grund, weshalb\nsich dies zum Vorteil der Regierung oder zum Nachteil des\nBeschwerdeführers auswirken sollte (der sonst aufgrund der mangelhaften\ninnerstaatlichen Ermittlungen zweifachen Schaden erleiden würde). Im\nErgebnis wäre ich zu der Feststellung gelangt, dass eine materiell-rechtliche\nVerletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 14 in Verbindung\nmit Artikel 8 der Konvention vorliegt.\nD. Die nicht so versteckten Kosten des prozessualen Minimalismus‘\n(„procedural minimalism“)\n19. Die heutigen Verfahren kratzen bisher nur an der Oberfläche der\nkomplexen rechtlichen und grundsatzpolitischen Fragen, die sich im\nZusammenhang mit (potenziell) diskriminierendem Profiling in Europa\nstellen. Mit ihrem sehr stark auf Verfahrensaspekte fokussierten\n(„proceduralist“) Ansatz hat die Mehrheit der Sache der Gleichheit aller\nMenschen, der Weiterentwicklung unserer Rechtsprechung oder gar dem Ziel\neiner besseren Polizeiarbeit auf dem ganzen Kontinent in einer Zeit großer\ngeopolitischer Unruhen und grenzüberschreitender Herausforderungen\nkeinen guten Dienst erwiesen.\n20. Ohne eine vollständige Analyse oder umfassende Antworten liefern\nzu wollen, können folgende Kernfragen identifiziert werden:\n(i) Es ist argumentiert worden, dass das innerstaatliche Recht, um\ndiskriminierendes Profiling durch die Polizei oder sonstige Eingriffe in die\nindividuelle Freiheit zu verhindern, vorschreiben sollte, dass die\nDurchführung von Identitätskontrollen nur gestattet ist aufgrund eines\nbegründeten Verdachts der Illegalität (siehe z. B. den Vortrag des\nBeschwerdeführers in dem Verfahren Muhammad ./. Spanien, a. a. O.) oder\nzumindest aus sachlichen Gründen, die im Zusammenhang mit dem\nVerhalten der angehaltenen Person stehen, und/oder aufgrund des Vorliegens\npolizeilicher Erkenntnisse, die auf solche Gründe hindeuten (einschließlich\nz. B. durch Zeugen einer Straftat identifizierter körperlicher Merkmale eines\nVerdächtigen). Diese Option würde wenig oder keinen Raum für sogenannte\nStichprobenkontrollen oder Kontrollen, die nicht auf einem individuellen\nVerdacht beruhen, lassen.\n(ii) Sollten umgekehrt zufällige oder stichprobenartige Identitätskotrollen\nin bestimmten Kontexten zulässig sein, etwa bei Grenzkontrollen,\nMassenveranstaltungen, präventiven Anti-Terror-Einsätzen oder in sonstigen\nSituationen mit einer großen Anzahl von Menschen? Falls ja, wie kann\nverhindert werden, dass diese herausgelösten Szenarien zu einer\nGesetzeslücke führen, die Polizeibeamten in rechtlicher oder praktischer\nHinsicht die Befugnis gibt, Menschen nach Belieben anzuhalten? Während\nes bei Computerprogrammen sein kann, dass sie tatsächlich nach dem\nZufallsprinzip vorgehen, ist dies beim Menschen weniger wahrscheinlich,\nwenn vorher keine Methoden für die zufallsbedingte Auswahl festgelegt\nwurden (z. B., dass jedes fünfte Auto kontrolliert wird), durch die der\nErmessensspielraum der einzelnen Beamten beschränkt wird. Anzumerken\nist, dass im vorliegenden Fall die Behauptung der Regierung, der\nBeschwerdeführer und seine Tochter seien stichprobenartig kontrolliert\nworden, in erstere Kategorie fällt, zumindest da keine Informationen über die\nvon der Bundespolizei befolgten internen Richtlinien vorliegen.\n(iii) Gibt es Raum für einen Standard, der irgendwo zwischen einem\nbegründeten Verdacht und Stichprobenkontrollen angesiedelt ist? Einige\ninnerstaatliche Gerichte haben beispielsweise die Auffassung vertreten, dass\nIdentitätskontrollen aufgrund des „rassischen“ oder ethnischen\nErscheinungsbildes – wie verlässlich solche Vermutungen überhaupt sein\nkönnen6 – grundsätzlich nicht zulässig sind, es sei denn, die Polizei genügt\nder erhöhten Darlegungslast und legt – auf Grundlage verlässlicher\nStatistiken – „anhand von auf die Örtlichkeit oder Situation bezogenen\nLagebildern eine erhöhte Delinquenz bestimmter Zielgruppen [dar]“7. Würde\naus Sicht der angehaltenen Person ein solcher Standard als vernünftige\nStrafverfolgungspolitik angesehen werden oder als eine, die im Wesentlichen\nDiskriminierung aufgrund einer bestimmten Zugehörigkeit oder durch\nAssoziierung legalisiert? (Bezüglich der letztgenannten Fragestellung siehe\nMolla Sali ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 20452/14,\n19. Dezember 2018; und Škorjanec ./. Kroatien, Individualbeschwerde\nNr. 25536/14, Rdnr. 55, 28. März 2017).\n(iv) Das Anti-Diskriminierungsrecht verbietet es, aus Gründen der\n„Rasse“ oder der ethnischen Herkunft statistische Daten zu erheben oder\nAufzeichnungen über polizeiliche Einsätze zu sammeln, was in rechtlicher\nund praktischer Hinsicht eine Herausforderung darstellt. Paradoxerweise\nkann es dadurch sowohl für öffentliche Stellen als auch potenzielle Profiling-\nOpfer viel schwieriger sein, das mögliche Vorliegen von unmittelbarer\nDiskriminierung durch in der Strafverfolgung und anderen Bereichen\nverankerte oder informelle Verfahren zu beurteilen und darzulegen.8 Ebenso\n6 Beispielsweise erhebt die spanische Polizei statistische Daten und kategorisiert auf\nPolizeiwachen durchgeführte Identitätskontrollen auf Grundlage der (augenscheinlichen)\nHerkunft einer Person von einem bestimmten Kontinent. Wie wird dabei der Tatsache\nRechnung getragen, dass das Erscheinungsbild von Menschen, die von demselben Kontinent\nkommen, zum Teil sehr stark variiert?\n7Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a. a. O., dort Rdnr. 73.\n8 Siehe hierzu die ECRI-Empfehlungen im jüngsten Länderbericht über Deutschland\n(a. a. O,. Rdnr. 108).\nsind interne Richtlinien der Polizei bezüglich Identitätskontrollen in einigen\nLändern (z. B. Spanien) öffentlich zugänglich, in anderen (wie Deutschland)\naber nicht.\n(v) Schließlich als weiter gefasste grundsatzpolitische Frage: Trägt\nethnisches Profiling zu einer guten Polizeiarbeit bei? Es gibt viele\nwissenschaftliche Untersuchungen, die diese Frage mit nein beantworten,\nweil diskriminierendes Profiling als „einfacher“ und unwirksamer Ersatz für\nvernünftige Methoden der Kriminalitätsbekämpfung betrachtet werden kann,\nnicht zuletzt, weil es tendenziell ganze Gemeinschaften verprellt, deren\nZusammenarbeit in unseren zunehmend multi-ethnischen Gesellschaften\nwichtiger denn je ist9.\n21. Natürlich ist es weder möglich noch sinnvoll, dass ein oder zwei\nrichtungsweisende Urteile dieses Gerichtshofs versuchen, sich mit allen\nFacetten eines komplexen Phänomens wie des diskriminierenden Profilings\nin der Polizeiarbeit zu befassen. Aber irgendwo muss man ja anfangen. Durch\nden Sachverhalt des vorliegenden Falles und das konkrete Vorbringen des\nBeschwerdeführers war der Gerichtshof aufgefordert, mit einer Beschreibung\nder in diesem Bereich anzuwendenden materiellen Normen zu beginnen, und\nzwar über die vorläufigen (wenn auch wesentlichen) Anforderungen einer\nwirksamen innerstaatlichen Untersuchung hinaus. Die Mehrheit hat diese\nAufforderung abgelehnt und sich mit der Feststellung eines Verfahrensfehlers\nbegnügt. Der Minimalismus mag zwar seine Anhänger haben, sowohl als\nRechtsdoktrin als auch als Architektur- und Designrichtung, er ist aber nicht\nunbedingt der beste Weg, um in unseren durch Vielfalt geprägten\nGesellschaften – die auf Dauer so bleiben werden – die Gleichheit aller zu\ngewährleisten.\n9 Siehe u. a. EU-Grundrechte Agentur, Für eine effektivere Polizeiarbeit: Diskriminierendes\n„Ethnic Profiling“ erkennen und vermeiden, Oktober 2010, S. 33-44; Council of Europe\nParliamentary Assembly, “Ethnic profiling in Europe: a matter of great concern”\n(Entschließung 2364, verabschiedet am 28. Januar 2021), Erläuternder Bericht von\nHerrn Cilevičs, Rapporteur, S. 10-11; Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für\nMenschenrechte, “Preventing and countering racial profiling of people of African descent:\nGood Practices and Challenges”, January 2019, S. 9-10; und Open Society Justice Initiative,\nProfiling Minorities: A Study of Stop-and-Search Practices in Paris, Juni 2009.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-223395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2022-10-18/215-19","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"BGSG 1994","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK-ZP4","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"RL 2000/43/EG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-223395","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-223395"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2022-10-18/215-19","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-223395","retrieved":"2026-07-29 08:53:16.876648+00:00"}}