{"status":"available","doknr":"001-242577","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2022:0927DEC004793520","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Dritte Sektion","decided":"2022-09-27","aktenzeichen":"47935/20; 18032/21","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Beschwerden werden verbunden; die Beschwerden werden für unzulässig erklärt.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nDRITTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerden Nrn. 47935/20 und 18032/21\nA. K.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 27. September 2022 als Ausschuss mit den Richtern und\nder Richterin\nGeorgios A. Serghides, Präsident,\nAnja Seibert-Fohr und\nAndreas Zünd,\nsowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die Individualbeschwerden (Nrn. 47935/20 und 18032/21)\ngegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger,\nHerr K. („der Beschwerdeführer“), der 19.. geboren wurde, derzeit in\nKlingenmünster untergebracht ist und durch Frau M., Rechtsanwältin in K.,\nvertreten wurde, am 16. bzw. 30. März 2021 nach Artikel 34 der Konvention\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“)\nbeim Gerichtshof eingereicht hat;\nunter Berücksichtigung der Entscheidung, dem Beschwerdeführer nach\nArtikel 47 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Anonymität zu\ngewähren,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nGEGENSTAND DER RECHTSSACHE\n\n1\nDie vorliegende Rechtssache betrifft die Fortdauer der Unterbringung\ndes Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.\n\n2\nBei dem Beschwerdeführer wurde erstmals im Jahr 2003 eine\nwahnhafte Störung diagnostiziert. Am 23. September 2005 verletzte er eine\nunbeteiligte Person mit einem Messer, weil er sich bedroht fühlte. Das\nLandgericht K. ordnete daraufhin seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus nach § 63 Abs. 1 StGB an. Nach dieser\nVorschrift kann das erkennende Gericht die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus anordnen, wenn jemand eine rechtswidrige Tat\nim Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat und die Gesamtwürdigung\ndes Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands\nerhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die\nAllgemeinheit gefährlich ist (vgl. K../. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 53157/11, Rdnr. 28, 25. Februar 2016). Seit dem 27. September 2005 ist\nder Beschwerdeführer im psychiatrischen Krankenhaus in K. untergebracht\nund wird dort regelmäßig psychotherapeutisch behandelt. In der Zeit seiner\nUnterbringung kam es lediglich 2009 einmal zu einem Fall körperlicher\nGewalt, die sich gegen einen Mitpatienten richtete. Ab 2014 wurden die\nUnterbringungsbedingungen des Beschwerdeführers schrittweise gelockert.\nInsbesondere durfte der Beschwerdeführer das Krankenhausgelände viermal\nim Monat unbegleitet verlassen und bei seiner Mutter übernachten.\n\n3\nDie Unterbringung des Beschwerdeführers wurde durch das\nLandgericht L. in der P.in regelmäßigen Abständen nach § 67d StGB\nüberprüft. Zuletzt wurde die Vorschrift im Jahr 2016 geändert. Eine\nfortdauernde Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für mehr\nals zehn Jahre setzt nun voraus, dass die Gefahr besteht, dass der\nUntergebrachte weitere erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die\nOpfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.\n\n4\nIn dem der Individualbeschwerde Nr. 47935/20 zugrundeliegenden\nVerfahren ordnete das Landgericht L. in der P.am 3. April 2018 die Fortdauer\nder Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen\nKrankenhaus an. Auf der Grundlage des Gutachtens eines externen\nPsychiaters vom 19. Januar 2016 und einer Stellungnahme des\nKrankenhauses befand das Gericht, dass weitere Gewalttaten wahrscheinlich\nseien, da die psychische Störung bei dem Beschwerdeführer nach wie vor\nbestehe.\n\n5\nEine Beschwerde des Beschwerdeführers wurde verworfen. Am\n14. September 20 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die daraufhin eingelegte Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1395/19).\n\n6\nIn dem der Individualbeschwerde Nr. 18032/21 zugrundeliegenden\nVerfahren ordnete das Landgericht L. in der P. am 30. April 2019 erneut die\nFortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers an. Eine neu\nhinzugezogene, externe psychiatrische Sachverständige hatte den\nBeschwerdeführer untersucht und festgestellt, dass die wahnhafte Störung bei\ndem Beschwerdeführer geringer ausgeprägt sei, aber nach wie vor bestehe.\nAus ihren Befunden gehe hervor, dass die Begehung weiterer Gewalttaten\nnicht ausgeschlossen werden könne und dass dies sogar sehr wahrscheinlich\nsei, sollte der Beschwerdeführer mit einer von ihm als bedrohlich\nempfundenen Situation konfrontiert werden. Wie die externe\nSachverständige riet auch das Krankenhaus von der Entlassung des\nBeschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt ab, da nicht ersichtlich sei,\ninwieweit sich sein Zustand stabilisiert hatte. Es verwies auf Pläne, den\nBeschwerdeführer für eine begrenzte Zeit in eine Einrichtung für betreutes\nWohnen zu verlegen, um seine Fortschritte besser beurteilen zu können. Nach\npersönlicher Anhörung des Beschwerdeführers, des Klinikpsychiaters und\nder externen Sachverständigen hielt das Landgericht die fortdauernde\nUnterbringung für notwendig. Es betonte jedoch, dass die\nUnterbringungsbedingungen des Beschwerdeführers weiterhin gelockert\nwerden sollten, um seine Entlassung vorzubereiten.\n\n7\nNachdem die darauffolgende Beschwerde des Beschwerdeführers\ngegen die Entscheidung des Landgerichts verworfen wurde, lehnte es das\nBundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. September 2020 ohne\nAngabe von Gründen ab, eine Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1825/18).\n\n8\nDer Beschwerdeführer rügte, dass seine fortdauernde präventive\nUnterbringung gegen Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention verstoße. In\ndem psychiatrischen Sachverständigengutachten sei eine Verbesserung\nseiner psychischen Gesundheit festgestellt worden. Darüber hinaus könne die\nnach § 67d StGB für eine Unterbringung über zehn Jahre hinaus erforderliche\nNegativprognose nicht aufrechterhalten werden, wenn es in einem Zeitraum\nvon mehreren Jahren, in denen er zeitweise das Krankenhausgelände\nunbegleitet verlassen habe, keine relevanten Vorfälle gegeben habe.\nSchließlich sei die Aufrechterhaltung der Unterbringung über einen Zeitraum\nvon 14 Jahren angesichts der Art der Anlasstat unverhältnismäßig.\nWÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF\nI. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN\n\n9\nAngesichts des ähnlichen Gegenstands der Individualbeschwerden hält\nes der Gerichtshof für angemessen, diese in einer Entscheidung zu verbinden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER\nKONVENTION\n\n10\nDie allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit\neiner Freiheitsentziehung im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e der\nKonvention wurden in I../. Deutschland ([GK], Individualbeschwerden Nrn.\n10211/12 und 27505/14, Rdnrn. 126–134, 4. Dezember 2018) und\nW. P. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 55594/13, Rdnrn. 47–49,\n6. Oktober 2016) zusammengefasst.\n\n11\nDie Einschätzung der innerstaatlichen Gerichte, dass der\nBeschwerdeführer noch immer, genau wie zur Tatzeit, an einer psychischen\nErkrankung leide, die ihn zu einer Gefahr für die Allgemeinheit mache,\nstützte sich auf hinlänglich aktuelle Berichte der psychiatrischen\nSachverständigen. Wenn auch die im zweiten Verfahren hinzugezogene\npsychiatrische Sachverständige festgestellt hatte, dass sich die psychische\nGesundheit des Beschwerdeführers etwas gebessert hatte, so wurde nie\nbestritten, dass die wahnhafte Störung, die seine Straftat ausgelöst hatte, nach\nwie vor bestand. Außerdem sind die Gerichte auf die Verhältnismäßigkeit der\nfortdauernden Unterbringung des Beschwerdeführers eingegangen. Das\nLandgericht hat diesbezüglich die Einschätzung der Sachverständigen zur\nKenntnis genommen, wonach weitere Gewalttaten sehr wahrscheinlich seien,\nsollte der Beschwerdeführer mit einer von ihm als bedrohlich empfundenen\nSituation konfrontiert werden, und ist daher zu der Auffassung gekommen,\ndass seinem Antrag auf Entlassung zum damaligen Zeitpunkt nicht\nstattgegeben werden könne. Es hat jedoch auch die Notwendigkeit weiterer\nLockerungen seiner Unterbringungsbedingungen hervorgehoben, damit der\nBeschwerdeführer auf seine Entlassung hinarbeiten könne.\n\n12\nSoweit der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit seiner\nUnterbringung anficht, stellt der Gerichtshof fest, dass § 67d StGB für eine\nUnterbringung über mehr als zehn Jahre voraussetzt, dass die Gefahr von\nStraftaten besteht, durch welche die Opfer insbesondere körperlich\ngeschädigt werden. Die innerstaatlichen Gerichte waren der Auffassung, dass\ndiese Bedingungen zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt waren.\nAngesichts der Art der Anlasstat des Beschwerdeführers, eines\nMesserangriffs, und der Bewertung seines Zustands durch die\npsychiatrischen Sachverständigen lassen ihre Entscheidungen in dieser\nHinsicht keine Unangemessenheit erkennen. Aus denselben Gründen kann\ndie Unterbringung des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von mehr als\n\n14\nJahren nicht als willkürlich angesehen werden (vgl. K. a. a. O., Rdnr. 59\nund W. P., a. a. O., Rdnr. 67).\n13. Daraus folgt, dass die Individualbeschwerden nach Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a und Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet\nzurückzuweisen sind.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nDie Beschwerden werden verbunden;\ndie Beschwerden werden für unzulässig erklärt.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n20. Oktober 2022.\nOlga Chernishova Georgios A. Serghides\nStellvertretende Sektionskanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242577","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2022-09-27/47935-20-18032-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242577","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242577"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2022-09-27/47935-20-18032-21","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242577","retrieved":"2026-07-29 08:54:09.200257+00:00"}}