{"status":"available","doknr":"001-242581","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2022:0913DEC003630620","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Dritte Sektion","decided":"2022-09-13","aktenzeichen":"36306/20; 37250/21","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Individualbeschwerden zu verbinden, die Individualbeschwerden für unzulässig zu erklären.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nDRITTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerden Nrn. 36306/20 und 37250/21\nF. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 13. September 2022 als Ausschuss mit den Richtern und\nder Richterin\nGeorgios A. Serghides, Präsident,\nAnja Seibert-Fohr,\nPeeter Roosma\nsowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerden (Nrn. 36306/20 und 37250/21) gegen die\nBundesrepublik Deutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, der 19..\ngeborene und in W. inhaftierte Herr F. („der Beschwerdeführer“), vertreten\ndurch Frau S., Rechtsanwältin in K., am 18. August 2020 und am\n20. Juli 2021 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof\neingereicht hatte,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nGEGENSTAND DER RECHTSSACHE\n\n1\nDie vorliegenden Beschwerden werfen die Frage auf, ob die\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung mit\nArtikel 5 Abs. 1 der Konvention vereinbar gewesen ist, und insbesondere, ob\ndiese Freiheitsentziehung gemäß Buchstabe a dieser Bestimmung\ngerechtfertigt war.\n\n2\nAm 15. Dezember 2003 verurteilte das Landgericht M. den\nBeschwerdeführer wegen schweren Raubes zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und\nordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66\nAbs. 1 StGB an. Nach dieser Bestimmung kann das erkennende Gericht unter\nbestimmten Umständen die Unterbringung einer Person in der\nSicherungsverwahrung neben der Freiheitsstrafe anordnen, wenn sich aus der\nGesamtwürdigung des Täters ergibt, dass er für die Allgemeinheit gefährlich\nist (vgl. M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04,\nRdnrn. 49-50, ECHR 2009). Das Landgericht stellte fest, dass der\nBeschwerdeführer auf Grund seines Hangs zur Begehung schwerer\nStraftaten, welche erheblichen Schaden an Personen und Sachen verursachen,\neine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Das Landgericht stellte ferner\nfest, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor wegen mehr als 100 Straftaten\nverurteilt worden sei. Insbesondere im Hinblick auf zahlreiche Raubdelikte,\naber auch hinsichtlich eines Falls des Angriffs und der Nötigung im Jahr 2002\ngegen seine damalige Partnerin einen Tag nach seiner Entlassung aus dem\nStrafvollzug sowie der sexuellen Nötigung und der Körperverletzung gegen\neine minderjährige Person im Jahr 1988, war das Landgericht der\nAuffassung, dass der Beschwerdeführer seine Gewaltbereitschaft wiederholt\nunter Beweis gestellt habe.\n\n3\nIn dem Verfahren, das Gegenstand der Individualbeschwerde\nNr. 36306/20 ist, lehnte das Landgericht A. am 25. Oktober 2018 die\nAussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers, die seit Juli 2013 vollzogen wurde, ab. Das Landgericht\nstellte fest, dass weiterhin ein hohes Risiko bestehe, dass der\nBeschwerdeführer im Falle seiner Freilassung weitere Gewalttaten,\neinschließlich Sexualstraftaten, begehen werde. Mit dieser Einschätzung\nschloss sich das Landgericht den Feststellungen des psychologischen\nSachverständigen S., den es in dem Verfahren angehört hatte, sowie vier\nweiteren Sachverständigen an, die in vorherigen regelmäßigen\nÜberprüfungsverfahren angehört worden waren. Im Gegensatz zu S., der eine\nSozialtherapie nicht für erforderlich gehalten habe, stellte das Landgericht\nferner im Einklang mit den Feststellungen der in vorherigen Verfahren\nangehörten Sachverständigen fest, dass sich der Beschwerdeführer mit den\nvon ihm begangenen Sexualstraftaten – die er weiterhin leugne – im Rahmen\neiner Sozialtherapie auseinandersetzen müsse. Zwar habe der\nBeschwerdeführer andere Therapieangebote, insbesondere eine\nPsychotherapie, wahrgenommen; Angebote zur Teilnahme an einer\nSozialtherapie habe er jedoch bis dato abgelehnt. Die Sozialtherapie stelle\njedoch eine Voraussetzung für jede weitere Vollzugslockerung dar.\n\n4\nNachdem die Revision des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung\ndes Landgerichts abgewiesen worden war, lehnte es das\nBundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 10. Februar 2020,\nzugestellt am 19. Februar 2020, ab, die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\n\n5\nIn dem Verfahren, das Gegenstand der Individualbeschwerde\nNr. 37250/21 ist, lehnte das Landgericht A. am 26. September 2019 erneut\ndie Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers auf Grund seiner weiter bestehenden Gefährlichkeit ab.\nDas Landgericht stellte fest, dass es der Beschwerdeführer weiterhin ablehne,\nsich der erforderlichen Sozialtherapie zu unterziehen, obwohl ihm eine\nTeilnahme wiederholt angeboten worden sei. Der vom Beschwerdeführer\neingelegte Rechtsbehelf blieb erfolglos. Mit Entscheidung vom\n9. Januar 2021, zugestellt am 25. Januar 2021, lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\n\n6\nDer Beschwerdeführer rügte, die in Rede stehende Freiheitsentziehung\nhabe gegen Artikel 5 Abs. 1 verstoßen, da sie insbesondere nach Buchstabe a\ndieser Bestimmung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Es bestehe insbesondere\nkein Kausalzusammenhang mehr zwischen seiner Verurteilung, mit der die\nSicherungsverwahrung wegen schweren Raubes angeordnet worden war, und\nseiner fortdauernden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wegen\neines lang zurückliegenden Sexualvergehens. Des Weiteren habe er alle vom\nSachverständigen S. als notwendig erachteten Therapien zur\nAuseinandersetzung mit den von ihm begangenen Straftaten abgeschlossen.\nWeder sei ihm eine geeignete Therapie noch eine Vollzugslockerung\nangeboten worden, beides Voraussetzungen, um nachweisen zu können, dass\ner keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstelle.\nWÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF\nI. GLEICHZEITIGE PRÜFUNG DER BESCHWERDEN\n\n7\nAngesichts des ähnlichen Gegenstands der Individualbeschwerden hält\nes der Gerichtshof für angemessen, sie zur gemeinsamen Entscheidung zu\nverbinden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER\nKONVENTION\n\n8\nDem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge wurde durch seine\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention verletzt. Auf Grund eines fehlenden Kausalzusammenhangs\nzwischen seiner Verurteilung und seiner fortdauernden Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung sei diese Unterbringung nicht im Einklang mit\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erfolgt.\n\n9\nDie allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung, ob ein hinreichender\nKausalzusammenhang zwischen der Freiheitsentziehung und der\nVerurteilung einer Person im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe a\nbestand, wurden in M. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnr. 88) und in Del Río\nPrada ./. Spanien ([GK], Individualbeschwerde Nr. 42750/09, Rdnr. 124,\nECHR 2013) zusammengefasst. Der Gerichtshof weist insbesondere erneut\ndarauf hin, dass der nach Buchstabe a erforderliche Kausalzusammenhang\nzwischen der Freiheitsentziehung und der Verurteilung einer Person\nletztendlich durchbrochen werden könnte, wenn eine Position erreicht würde,\nin der die Entscheidung, keine Freilassung anzuordnen, sich auf Gründe\nstützte, die mit den Zielen des erkennenden Gerichts unvereinbar wären, oder\nauf eine Einschätzung, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen wäre\n(Del Río Prada, a. a. O., Rdnr. 124, mit weiteren Verweisen). Die\nEntscheidung, keine Freilassung eines Untergebrachten anzuordnen, kann\nmit den Zielen der von dem erkennenden Gericht für diese Person erlassenen\nUnterbringungsanordnung nicht mehr vereinbar sein, wenn der Betroffene\nuntergebracht und der Unterbringungszeitraum später verlängert wird, weil\ndie Gefahr besteht, dass er weitere Straftaten begeht, ihm aber zugleich die\nerforderlichen Mittel wie geeignete Therapien vorenthalten werden, mit\ndenen er nachweisen könnte, dass er nicht mehr gefährlich ist (siehe\nO. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 36035/04, Rdnr. 74,\n22. März 2012; und K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 53157/11,\nRdnr. 47, 25. Februar 2016).\n\n10\nBezüglich der von dem Beschwerdeführer vorgetragenen\nBehauptung, dass ein Kausalzusammenhang zwischen seiner Verurteilung\nwegen Raubes und seines Freiheitsentzugs wegen eines lang zurückliegenden\nSexualdelikts nicht mehr bestehe, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass\ndie Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung vom\nerkennenden Gericht tatsächlich im Anschluss an seine Verurteilung wegen\nschweren Raubes angeordnet wurde. Anders als jedoch vom\nBeschwerdeführer anscheinend nahegelegt, muss der Gerichtshof bei der\nFeststellung, ob sich die von den innerstaatlichen Gerichten gegebene\nBegründung für die Verlängerung der Sicherungsverwahrung im Einklang\nmit den Zielen der Entscheidung des erkennenden Gerichts bei der\nUnterbringungsanordnung befand, nicht nur die Straftaten berücksichtigen,\nwegen derer die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, sondern auch die\nBegründung des erkennenden Gerichts für die Anordnung dieser Sanktion\n(siehe R. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 28527/08, Rdnr. 92,\n19. Januar 2012). Das erkennende Landgericht M. hatte die Unterbringung\ndes Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung auf Grund seines Hangs\nzur Begehung schwerer Straftaten angeordnet, die erheblichen Schaden nicht\nnur an Sachen, sondern auch an Personen verursachen. In diesem\nZusammenhang bezog sich das Gericht auf zahlreiche, von dem\nBeschwerdeführer begangene Raubdelikte sowie auf zwei Straftaten mit einer\nsexuellen Komponente, einen Fall des Angriffs und der Nötigung seiner\ndamaligen Partnerin im Jahr 2002 sowie einen Fall der sexuellen Nötigung\nund der Körperverletzung im Jahr 1988 (siehe Rdnr. 2).\n\n11\nDer Gerichtshof gelangt unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu\nder Auffassung, dass die Begründung, die in den in Rede stehenden\nVerfahren von den Gerichten für die Verlängerung der Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung gegeben wurde, nämlich\ndas Vorliegen eines hohen Risikos der Begehung von weiteren Gewalttaten,\neinschließlich Sexualdelikten (siehe Rdnrn. 3 und 5), im Einklang mit den\nZielen der Entscheidung des erkennenden Gerichts bei Anordnung der\nUnterbringung standen.\n\n12\nDer Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass kein\nKausalzusammenhang mehr zwischen seiner Verurteilung und seiner\nfortdauernden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Sinne des\nArtikels 5 Abs. 1 Buchstabe a bestehe, da er alle vom Sachverständigen S. als\nzur Auseinandersetzung mit den begangenen Gewalttaten erforderlich\nerachteten Therapien abgeschlossen habe und ihm keine geeigneten\nTherapien oder Vollzugslockerungen angeboten wurden, welche erforderlich\ngewesen seien, um nachzuweisen, dass er nicht mehr gefährlich sei.\n\n13\nDer Gerichtshof weist in dieser Hinsicht noch einmal darauf hin, dass\ndie innerstaatlichen Behörden bei der Entscheidung, eine Person nicht aus der\nSicherungsverwahrung zu entlassen, einen gewissen Ermessensspielraum\nhaben, da sie besser als der internationale Richter in der Lage sind, die\nBeweismittel in einer konkreten Rechtssache zu bewerten (siehe\nWeeks ./. Vereinigtes Königreich, 2. März 1987, Rdnr. 50, Serie A Bd. 114,\nund R., a. a. O., Rdnr. 78). Der Gerichtshof stellt fest, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte in beiden in Rede stehenden Verfahren zu der\nAuffassung gelangt waren, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr\nfür die Allgemeinheit darstelle, da er sich noch nicht im Rahmen einer\nerforderlichen und geeigneten Sozialtherapie mit seinen Sexualvergehen\nauseinandergesetzt habe (siehe Rdnrn. 3 und 5). Die diesbezüglichen\nFeststellungen der innerstaatlichen Gerichte, welche sich von den\nFeststellungen des Sachverständigen S. unterschieden, aber mit den\nEinschätzungen verschiedener, in vorherigen Verfahren angehörter\nSachverständiger übereinstimmten, können daher nicht als willkürlich\nerachtet werden. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass dem\nBeschwerdeführer wiederholt eine Sozialtherapie angeboten worden war,\nwelche eine Voraussetzung für weitere Vollzugslockerungen darstellt, eine\nTeilnahme von ihm jedoch abgelehnt wurde. Die erforderlichen Mittel, mit\ndenen er hätte nachweisen können, dass er nicht mehr gefährlich ist, wurden\nihm demzufolge nicht vorenthalten. Somit war die Entscheidung, keine\nFreilassung des Beschwerdeführers anzuordnen, nicht unvereinbar mit den\nZielen des erkennenden Gerichts bei Anordnung der Freiheitsentziehung.\n\n14\nDementsprechend lag in der vorliegenden Rechtssache keine\nDurchbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der ursprünglichen\nVerurteilung des Beschwerdeführers und der Verlängerung seiner\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung vor. Die rechtmäßige\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung war\ndaher nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a gerechtfertigt.\n\n15\nDaraus folgt, dass diese Individualbeschwerden nach Artikel 35\nAbs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention als offensichtlich\nunbegründet zurückzuweisen sind.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,\ndie Individualbeschwerden zu verbinden,\ndie Individualbeschwerden für unzulässig zu erklären.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n6. Oktober 2022.\nOlga Chernishova Georgios A. Serghides\nStellvertretende Sektionskanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2022-09-13/36306-20-37250-21","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242581","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242581"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2022-09-13/36306-20-37250-21","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242581","retrieved":"2026-07-29 08:54:11.869741+00:00"}}