{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2022:0705DEC003157619","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Dritte Sektion","decided":"2022-07-05","aktenzeichen":"31576/19","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nDRITTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 31576/19\nR.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 5. Juli 2022 als Ausschuss mit den Richtern und der\nRichterin\nGeorgios A. Serghides, Präsident,\nAnja Seibert-Fohr und\nPeeter Roosma\nsowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 31576/19) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, der 19.. geborene und in\nStraubing inhaftierte Herr R. („der Beschwerdeführer“), am 4. Juni 2019 nach\nArtikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nGEGENSTAND DER RECHTSSACHE\n\n1\nDie Rechtssache betrifft die hauptsächlich auf die Artikel 8 und 6 der\nKonvention gestützten Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Weigerung der innerstaatlichen Behörden, ihm in der Justizvollzugsanstalt zum\nVerfassen seiner Schriftsätze an Gerichte und zu Resozialisierungszwecken\ndie Verwendung eines Computers zu erlauben.\n\n2\nDer Beschwerdeführer verbüßt seit 1997 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. 2017 bat er, dass ihm erlaubt werde, entweder selbst\neinen Computer zu kaufen oder den (üblicherweise für berufliche Schulungszwecke reservierten) Computerraum in der Justizvollzugsanstalt zu nutzen,\ndamit er seine umfangreichen, diverse Maßnahmen der Vollzugsbehörden\nbetreffenden Schriftsätze an Behörden und Gerichte schreiben, speichern und\nausdrucken könne. Bisher erstellte der Beschwerdeführer diese Korrespondenz mit einer manuellen Schreibmaschine; für seine Ablage bewahrte er\nDurchschriften davon auf. Er betonte, dass er keinen Zugang zum Internet\nfordere, und allen Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf den betreffenden\nComputer zustimme. Er habe 2003 in der Justizvollzugsanstalt einen Computerkurs absolviert.\n\n3\n2018 bestätigten die für die Strafvollstreckung zuständigen Gerichte\nunter Verweis auf das Bayerische Strafvollzugsgesetz die Ablehnung des\nAntrags durch die Strafvollzugsbehörden. Sie stellten fest, dass die Nutzung\nvon Computern in der Justizvollzugsanstalt mit erheblichen Sicherheitsrisiken verbunden wäre, da Informationen betreffend Fluchtrouten, verbotene\nAußenkontakte, Verkäufe von Drogen an andere Gefangene oder andere verbotene Kontakte zwischen Gefangen auf den Computern gespeichert werden\nund dann zwischen den Gefangen oder mit Personen außerhalb des Gefängnisses ausgetauscht werden könnten. Diese Risiken könnten nicht durch Kontrollen seitens der Vollzugsbehörden beseitigt werden, da solche Kontrollen\nsehr zeitaufwändig und daher nicht praktikabel wären. Es sei zu berücksichtigen, dass die Kontrollen auch in Bezug auf alle anderen Gefangenen durchgeführt werden müssten, die sich in einer mit der des Beschwerdeführers vergleichbaren Situation befänden und denen ebenfalls erlaubt werden müsse,\neinen Computer zu nutzen.\n\n4\nMit Beschluss vom 27. März 2019 nahm das Bundesverfassungsgericht\ndie von dem Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur\nEntscheidung an. Es stellte fest, dass die Einschätzung der Gerichte, Computer stellten im Gefängnis ein Sicherheitsrisiko dar, nicht willkürlich sei. In\nAnbetracht dieser legitimen Sicherheitsinteressen könnten die Gefangenen\nnicht verlangen, zu Resozialisierungszwecken Zugang zu einem Computer zu\nerhalten. Der Beschwerdeführer habe ein gewichtiges Interesse daran, seine\nRechte gerichtlich zu verteidigen, aber die Weigerung, ihm die Nutzung eines\nComputers zu erlauben, habe seinen Zugang zu einem Gericht nicht unzumutbar erschwert und er habe nicht dargelegt, warum er nicht, wie von den\nVollzugsbehörden vorgeschlagen, eine elektrische Schreibmaschine nutzen\nwolle.\n\n5\nDer Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass er dadurch, dass ihm\nverboten worden sei, in der Justizvollzugsanstalt einen Computer zu nutzen,\num seine umfangreiche Korrespondenz mit den Gerichten zu erledigen, die\ndazu diene, seine Rechte als Gefangener zu verteidigen und seine Resozialisierung in die moderne Gesellschaft zu ermöglichen, in seinem Recht auf Zugang zu einem Gericht und Waffengleichheit nach Artikel 6 der Konvention\nsowie in seinen Rechten nach Artikel 8 der Konvention verletzt worden sei.\nWÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER\nKONVENTION\n\n6\nDie Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verbots, zur Führung\nseiner zahlreichen gerichtlichen Verfahren im Gefängnis einen Computer zu\nnutzen, ist zunächst einmal nach Artikel 8 Absatz 1 zu prüfen, der das Recht\nauf Achtung seiner Korrespondenz beinhaltet.\n\n7\nZwar ergibt sich ein Problem, wenn die Korrespondenz eines Gefangenen stark erschwert wird, jedoch garantiert Artikel 8 den Gefangenen für ihre\nKommunikation mit Gerichten keine Wahl der Schreibmaterialien (siehe\nCotleţ ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 38565/97, Rdnr. 61, 3. Juni\n2003). Artikel 8 kann auch nicht so ausgelegt werden, als garantiere er\nGefangenen das Recht, mit bestimmten Geräten (insbesondere internetfähigen Geräten) mit der Außenwelt zu kommunizieren; dies gilt insbesondere,\nwenn alternative Kontaktmöglichkeiten verfügbar und ausreichend sind\n(siehe Ciupercescu ./. Rumänien (Nr. 3), Individualbeschwerden\nNrn. 41995/14 und 50276/15, Rdnr. 105, 7. Januar 2020).\n\n8\nSelbst unter der Annahme, dass das Verbot, einen Computer zu nutzen,\nim Lichte dieser Rechtsprechung einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Korrespondenz darstellt, befindet der Gerichtshof, dass der Eingriff gemäß den anwendbaren Bestimmungen des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes gesetzlich vorgesehen und daher im Sinne von\nArtikel 8 Absatz 2 der Konvention rechtmäßig war. Der Eingriff diente der\nAufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten in der Vollzugsanstalt.\n\n9\nHinsichtlich der Frage, ob das Verbot in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, stellt der Gerichtshof fest, dass Gefangene – wie auch\nder Beschwerdeführer – nach innerstaatlichem Recht keinen Anspruch darauf\nhatten, für die Korrespondenz mit Behörden und Gerichten einen Computer\nzu nutzen. Die innerstaatlichen Gerichte legten detailliert dar, dass die Möglichkeit, Daten auf dem Computer zu speichern, zu Sicherheitsrisiken führe,\nda Informationen zu illegalen Aktivitäten oder Fluchtrouten zwischen Personen innerhalb und außerhalb der Haftanstalt ausgetauscht werden könnten.\nSie erläuterten, dass die notwendigen Kontrollen der Computer der Gefangenen in der Praxis nicht umsetzbar seien. Weiterhin prüften sie, welche alternativen Mittel dem Beschwerdeführer zur Korrespondenz mit Behörden und\nGerichten zur Verfügung standen oder angeboten wurden, nämlich die\nNutzung einer manuellen oder elektrischen Schreibmaschine. Diesbezüglich\nhaben sie das gewichtige Interesse des Beschwerdeführers an einem Zugang\nzu den Gerichten anerkannt, aber festgestellt, dass er trotz des Verbots, einen\nComputer zu nutzen, faktisch in der Lage gewesen war, zahlreiche Verfahren\nvor den innerstaatlichen Gerichten zu führen. Der Gerichtshof ist deshalb der\nAuffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte stichhaltige und ausreichende\nGründe für das Verbot der Computernutzung angeführt haben, und dass dieses Verbot im Hinblick auf die legitimen Sicherheitsinteressen, die unter den\nim Fall des Beschwerdeführers gegebenen Umständen verfolgt wurden, verhältnismäßig gewesen ist.\n\n10\nDer Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 8, dass die Weigerung, ihm die Nutzung eines Computers zu gestatten, seiner Resozialisierung\nin eine Gesellschaft, in der Computer unverzichtbar seien, entgegenstehe.\nSelbst unter der Annahme, dass das Verbot, einen Computer zu nutzen, in\ndieser Hinsicht einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens darstellte, war dieser Eingriff rechtmäßig und verfolgte das legitime Ziel der Verhütung von Straftaten (vgl. Rdnr. 8). In\nAnbetracht der mit der Nutzung eines Computers in einer Justizvollzugsanstalt verbundenen Risiken, die von den innerstaatlichen Gerichten dargelegt\nwurden (siehe Rdnr. 9), und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, im Gefängnis einen Computerkurs zu absolvieren,\nwovon er auch Gebrauch machte, ist der Gerichtshof davon überzeugt, dass\ndas Verbot im Hinblick auf die legitimen Sicherheitsinteressen, die unter den\nim Fall des Beschwerdeführers gegebenen Umständen verfolgt wurden, verhältnismäßig war.\n\n11\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35\nAbsatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER\nKONVENTION\n\n12\nNach Artikel 6 der Konvention rügte der Beschwerdeführer darüber\nhinaus, dass ihm hinsichtlich der Verteidigung seiner Rechte der Zugang zu\neinem Gericht und Waffengleichheit in dem aktuellen wie in künftigen\nGerichtsverfahren versagt worden sei, da ihm verwehrt werde, zur Abfassung\nseiner Schriftsätze in diesen Verfahren einen Computer zu nutzen.\n\n13\nDie allgemeinen Grundsätze bezüglich des Zugangs zu einem Gericht\nzur Klärung eigener zivilrechtlicher Ansprüche sind u. a. in Ashingdane ./.\nVereinigtes Königreich (28. Mai 1985, Rdnr. 57, Serie A Band 93) und\nLawyer Partners a.s. ./. Slowakei (Individualbeschwerden Nrn. 54252/07 und\n\n14\nweitere, Rdnr. 52, ECHR 2009) dargelegt worden. Der Gerichtshof merkt\nan, dass der Beschwerdeführer, obwohl er seine Schriftsätze auf einer\nSchreibmaschine erstellen musste, was beschwerlicher und zeitaufwändiger\nwar, als sie auf einem Computer zu verfassen, in der Lage war, seine Anträge\nund Vorbringen in den hier in Rede stehenden Verfahren einzureichen. In\ndiesen Verfahren lag also keine gesetzliche oder tatsächliche Einschränkung\nseines Zugangs zu einem Gericht vor. Was den Grundsatz der\nWaffengleichheit in diesen Verfahren betrifft (hinsichtlich der anwendbaren\nGrundsätze siehe Kress ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 39594/98, Rdnr. 72, ECHR 2001-VI, und Regner ./. Tschechische\nRepublik [GK], Individualbeschwerde Nr. 35289/11, Rdnr. 146,\n19. September 2017), hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt,\ndass er keine angemessene Möglichkeit hatte, seinen Fall unter\nVoraussetzungen zu vertreten, die ihn gegenüber der anderen Partei nicht\nwesentlich benachteiligten. Daraus folgt, dass auch dieser Teil der\nBeschwerde nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 der\nKonvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\n14. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Artikel 6 in künftigen Gerichtsverfahren rügt, hat er die innerstaatlichen Rechtsbehelfe insoweit nicht erschöpft, als er nicht vorgebracht hat, dass er infolge der mühsamen Art und Weise des Verfassens seiner Schriftsätze nicht in der Lage\ngewesen sei, einen bestimmten Fall vor Gericht zu bringen. Folglich ist dieser\nTeil der Beschwerde nach Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Konvention wegen\nNichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen.\nIII. WEITERE RÜGEN\n\n15\nDer Beschwerdeführer erhob weitere Rügen, die er auf verschiedene\nKonventionsbestimmungen stützte. Unter Berücksichtigung aller ihm zur\nVerfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten\nin seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass diese\nRügen entweder die in den Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten\nZulassungskriterien nicht erfüllen oder keine Anzeichen für eine Verletzung\nder in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und\nFreiheiten erkennen lassen.\n\n16\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35\nAbsatz 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 28. Juli\n2022.\nOlga Chernishova Georgios A. Serghides\nStellvertretende Sektionskanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2022-07-05/31576-19","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2022-07-05/31576-19","retrieved":"2026-07-29 08:53:05.131945+00:00"},"card":{"id":"egmr/2022-07-05/31576-19","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Dritte Sektion","date":"2022-07-05","dockets":["31576/19"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2022:0705DEC003157619","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2022:0705DEC003157619"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 05.07.2022 – 31576/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2022-07-05/31576-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Regensburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Regensburg","date":"2018-04-09","docket":"SR StVK 956/17","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Nürnberg","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Nürnberg","date":"2018-09-21","docket":"1 Ws 173/18","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2019-03-27","docket":"2 BvR 2268/18","decision_type":"Nichtannahmebeschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190327.2bvr226818","id":"bverfg/2019-03-27/2-bvr-2268-18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-03-27/2-bvr-2268-18","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":4,"court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","date":"2022-07-05","docket":"31576/19","decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2022:0705DEC003157619","id":"egmr/2022-07-05/31576-19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2022-07-05/31576-19","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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