{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2022:0705DEC000185422","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Dritte Sektion","decided":"2022-07-05","aktenzeichen":"1854/22","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig die Individualbeschwerde für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nDRITTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 1854/22\nL. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat am\n5. Juli 2022 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin\nGeorgios A. Serghides, Präsident,\nAnja Seibert-Fohr und\nPeeter Roosma\nsowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 1854/22) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, der 19.. geborene Herr L.\n(„der Beschwerdeführer“), wohnhaft in Rheinbach und vertreten durch M.,\nRechtsanwalt in K., am 30. Dezember 2021 nach Artikel 34 der Konvention\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“)\nbeim Gerichtshof eingereicht hatte,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nGEGENSTAND DER RECHTSSACHE\n\n1\nIn der vorliegenden Rechtssache rügt der Beschwerdeführer unter\nBerufung auf Artikel 10 der Konvention seine strafrechtliche Verurteilung,\ndie ergangen war, weil er die Behandlung der rechtsgerichteten Partei\nAlternative für Deutschland (AfD) mit der Verfolgung von Jüdinnen und\nJuden in Nazi-Deutschland verglichen hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer ist Mitglied der im Jahr 2013 gegründeten Partei\nAfD. Am 30. Juni 2018 nahm er an einer Demonstration am\nVeranstaltungsort des AfD-Parteitags in Augsburg teil, wo er ein selbst\nhergestelltes Banner mit der Aufschrift „Hasskampagnen in Deutschland“\nhochhielt. Auf der linken Seite des Banners war ein Judenstern (ein gelber\nDavidstern mit der Beschriftung „Jude“, wie er in Nazi-Deutschland zur\nKennzeichnung von Juden verwendet wurde) mit der Bildunterschrift „1933\nbis 1945“ abgebildet. Auf der rechten Seite des Plakats war das Parteilogo\nder AfD mit der Bildunterschrift „2013 bis ?“ dargestellt. An einem\nunbekannten Datum kurz vor dem 22. April 2017 hatte der Beschwerdeführer\nbereits eine identische Abbildung des vorgenannten Banners mit der\nÜberschrift „die Schlägertrupps der establishments @kgegenrechts\n@AntifainfoKoeln @ai_koeln @forCologne @KoelnSPD @_verdi haben\nversagt!“ auf seinem Twitter Account geposted.\n\n3\nAm 23. August 2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß\n§ 130 Abs. 3 StGB vom Amtsgericht Augsburg wegen des Tatbestands der\nVolksverhetzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von\n\n4\n500,00 Euro verurteilt. Laut § 130 Abs. 3 wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nfünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine unter der Herrschaft des\nNationalsozialismus begangene völkermörderische Handlung in einer Weise,\ndie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer\nVersammlung billigt, leugnet oder verharmlost.\n4. Die von dem Beschwerdeführer erhobenen Rechtsbehelfe blieben\nerfolglos.\n\n5\nAm 21. September 2021 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nBegründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen (1 BvR 1787/20).\n\n6\nDer Beschwerdeführer rügte unter Berufung auf Artikel 10 der\nKonvention, dass sein Verhalten keine Straftat nach § 130 Abs. 3 StGB\ndarstelle. Er trug vor, dass er lediglich versucht habe – wenn auch auf\nprovokante Weise – am politischen Meinungskampf teilzuhaben und\nAufmerksamkeit auf die politische und soziale Marginalisierung der AfD und\nihrer Mitglieder zu lenken. Er habe den Holocaust nicht verharmlost oder\ngebilligt und den Holocaust nicht einmal erwähnt oder indirekt auf ihn Bezug\ngenommen. Der Judenstern sei nicht mit der systematischen Vernichtung von\nJuden in Nazi-Deutschland gleichzusetzen, sondern stelle vielmehr ein\nSymbol für die Bereitschaft der Gesellschaft dar, die Würde und\nMenschenrechte einer Person zu verletzen.\n\n7\nFerner rügte er, dass seine strafrechtliche Verurteilung kein gemäß\nArtikel 10 Abs. 2 der Konvention legitimes Ziel verfolge und\nunverhältnismäßig sei, da die Strafe ihn sowohl als Privatperson als auch als\nParteimitglied beeinträchtige, während seine Botschaft die Würde von in\nDeutschland lebenden Jüdinnen und Juden nicht oder kaum beeinträchtigt\nhabe.\nWÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF\n\n8\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die strafrechtliche Verurteilung des\nBeschwerdeführers einen Eingriff in sein durch Artikel 10 der Konvention\ngeschütztes Recht auf freie Meinungsäußerung darstellte, für welchen\ngewichtige Gründe vorliegen müssen (siehe P. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 43481/09, Rdnr. 46, 8. November 2012), und dass\ndieser Eingriff „gesetzlich vorgesehen“ war (§ 130 Abs. 3 StGB).\n\n9\nSoweit der Beschwerdeführer geltend machte, sein Verhalten stelle\nkeine Straftat nach § 130 Abs. 3 StGB dar, weist der Gerichtshof erneut\ndarauf hin, dass es zunächst den innerstaatlichen Behörden, insbesondere den\nGerichten, obliegt, nationales Recht auszulegen und anzuwenden. Sofern die\nAuslegung nicht willkürlich oder offensichtlich unangemessen ist,\nbeschränkt sich die Rolle des Gerichtshofs darauf, festzustellen, ob die\nAuswirkungen dieser Auslegung mit der Konvention vereinbar sind (siehe\nCangi ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 24973/15, Rdnr. 42, 29. Januar\n2019). Der Gerichtshof sieht keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder\noffensichtlich unangemessene Auslegung des § 130 Abs. 3 StGB durch die\ninnerstaatlichen Gerichte.\n\n10\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass mit der Verurteilung des\nBeschwerdeführers legitime, in Artikel 10 Abs. 2 der Konvention\nniedergelegte Ziele verfolgt wurden, und zwar die „Verhütung von\nStraftaten“ und der „Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer”,\nnamentlich der Opfer und Überlebenden des Holocausts, ihrer Familien und\nder heute in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden.\n\n11\nHinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Verurteilung des\nBeschwerdeführers führt der Gerichtshof erneut aus, dass die Folgen einer\nMeinungsäußerung nicht aus dem historischen und sozialen Kontext\nherausgelöst werden können, in dem die Äußerung getätigt wurde, und dass\nein Verweis auf den Holocaust auch vor dem besonderen Hintergrund der\ndeutschen Geschichte gesehen werden muss (siehe Perinçek ./. Schweiz\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 27510/08, Rdnrn. 242-43, 15. Oktober\n2015; P. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 49; und H.u.A. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerden Nrn. 397/07 und 2322/07, Rdnr. 48, 13. Januar\n2011). Ferner weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Beurteilung\nder Frage, ob die Äußerungen, bei fairer Auslegung und unter\nBerücksichtigung ihres engeren und weiteren Kontextes, als Rechtfertigung\nfür Intoleranz angesehen werden könnten (siehe Perinçek, a. a. O.,\nRdnr. 206), einen der Faktoren darstellt, die bei der Entscheidung darüber, ob\nein Eingriff in die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung „in\neiner demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, berücksichtigt werden\nmüssen.\n\n12\nVor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte stichhaltige und ausreichende Gründe für die\nstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers angeführt haben. Sie\nwaren der Auffassung, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er die\nsystematische Verfolgung und Vernichtung von Jüdinnen und Juden in\nNazi-Deutschland mit der angeblichen Stigmatisierung von Mitgliedern einer\npolitischen Partei im heutigen rechtsstaatlichen Deutschland verglichen habe,\nden Holocaust eklatant verharmlost habe. Die Gerichte betonten in diesem\nZusammenhang, dass der Judenstern in der durch den Beschwerdeführer\ndargestellten Weise eindeutig eine direkte Bezugnahme auf den Holocaust\ndarstelle, da er vorrangig in der Zeit der systematischen Vernichtung von\nJüdinnen und Juden verwendet worden sei, um ihre Kennzeichnung und\nDeportation zu erleichtern. Ferner hoben sie hervor, dass es Ziel des\nGesetzgebers gewesen sei, genau diese Art der Holocaust-Relativierung unter\nStrafe zu stellen.\n\n13\nDie innerstaatlichen Gerichte waren ferner der Auffassung, dass das\nVerhalten des Beschwerdeführers geeignet gewesen sei, den öffentlichen\nFrieden zu stören. Diesbezüglich hoben sie hervor, dass der\nBeschwerdeführer mit seiner Botschaft eine weitreichende Wirkung habe\nerzielen wollen: Er habe sein Banner am Veranstaltungsort des\nAfD-Parteitags – dem bedeutende mediale Aufmerksamkeit und erhebliches\nöffentliches Interesse entgegengebracht wurden – in einer Art und Weise\nhochgehalten, die das Plakat für alle am und um den Veranstaltungsort herum\nAnwesenden eindeutig sichtbar gemacht habe. Ferner sei sein Tweet\nöffentlich einsehbar gewesen. Die Gerichte betonten außerdem, dass die\nAufschrift auf dem Banner des Beschwerdeführers die Würde und den Ruf\nvon Opfern und Überlebenden des Holocausts und ihren Familien in einer\nWeise verletzt habe, die für die Gesellschaft untragbar sei. Unter Berufung\nauf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (5 StR 485/01, 10. April 2002)\nhoben die Gerichte hervor, dass derartigen in die Öffentlichkeit gebrachten\nÄußerungen die Eignung anhafte, das politische Klima zu vergiften und den\nöffentlichen Frieden zu stören.\n\n14\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die in Rede stehende strafrechtliche\nSanktion (eine Geldstrafe in Höhe von 4.500 Euro) einen schwereren Eingriff\nals z. B. eine Unterlassungsverfügung darstellt (vgl. P. ./. Deutschland,\na. a. O.). Im Hinblick auf den Ermessensspielraum, der dem Staat in diesem\nBereich gewährt wird, und die sorgfältige Prüfung der Rechtssache durch die\ninnerstaatlichen Gerichte, insbesondere die Feststellung, dass das Verhalten\ndes Beschwerdeführers geeignet gewesen sei, den öffentlichen Frieden zu\nstören (siehe bezüglich der allgemeinen anwendbaren Grundsätze Perinçek,\na. a. O. , Rdnr. 196), erkennt der Gerichtshof jedoch an, dass die dem\nBeschwerdeführer auferlegte strafrechtliche Sanktion ein verhältnismäßiges\nMittel zum Schutz der Ehre von Opfern und Überlebenden des Holocausts,\nihren Familien sowie heute in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden\ndarstellte. Eine Verletzung von Artikel 10 der Konvention liegt folglich nicht\nvor.\n\n15\nDaraus folgt, dass die Rügen des Beschwerdeführers offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 (a) und Abs. 4 der Konvention\nzurückzuweisen sind.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig\ndie Individualbeschwerde für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 28. Juli 2022.\nOlga Chernishova Georgios A. Serghides\nStellvertretende Sektionskanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2022-07-05/1854-22","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2022-07-05/1854-22","retrieved":"2026-07-29 08:53:15.628161+00:00"},"card":{"id":"egmr/2022-07-05/1854-22","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Dritte Sektion","date":"2022-07-05","dockets":["1854/22"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2022:0705DEC000185422","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2022:0705DEC000185422"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 05.07.2022 – 1854/22","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2022-07-05/1854-22","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig die Individualbeschwerde für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/10","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"10","label":"Art 10 EMRK","mentions":6},{"id":"StGB/130","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"130","label":"§ 130 StGB","mentions":5},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Augsburg","court_id":null,"court_as_stated":"AG Augsburg","date":"2019-08-23","docket":"06 Cs 101 Js 134200/18","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Augsburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Augsburg","date":"2019-12-09","docket":"14 Ns 101 Js 134200/18","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BayObLG","court_id":null,"court_as_stated":"Bayerisches Oberstes Landesgericht","date":"2020-06-25","docket":"205 StRR 240/20","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":4,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2021-09-21","docket":"1 BvR 1787/20","decision_type":"Kammerbeschluss ohne Begründung","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210921.1bvr178720","id":"bverfg/2021-09-21/1-bvr-1787-20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-21/1-bvr-1787-20","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":5,"court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","date":"2022-07-05","docket":"1854/22","decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2022:0705DEC000185422","id":"egmr/2022-07-05/1854-22","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2022-07-05/1854-22","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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