{"status":"available","doknr":"001-228093","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2021:1214DEC000455015","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Dritte Sektion","decided":"2021-12-14","aktenzeichen":"4550/15","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nDRITTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 4550/15\nS.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 14. Dezember 2021 als Ausschuss mit den Richtern und\nder Richterin\nGeorgios A. Serghides, Präsident,\nAnja Seibert-Fohr und\nFrédéric Krenc\nsowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am\n15. Januar 2015 erhoben wurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen\nRegierung und die Erwiderungen des Beschwerdeführers,\nim Hinblick auf die Stellungnahme des Centre for Democracy and Rule of\nLaw, das von dem Vizepräsidenten der Sektion zur Beteiligung ermächtigt\nwurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, Herr S., ist deutscher\nStaatsangehöriger und in B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von\nHerrn P., Rechtsanwalt in B., vertreten.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung”) wurde durch zwei ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n3\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen:\n1. Der an den Bundesnachrichtendienst gerichtete Antrag des\nBeschwerdeführers und das von ihm beim Verwaltungsgericht\nangestrengte Verfahren\n\n4\nMit Schreiben vom 3. Juli 2010 an den Bundesnachrichtendienst\n(BND) beantragte der Beschwerdeführer – ein Journalist der auflagenstarken\nTageszeitung B. – die Erlaubnis zur Einsichtnahme in die beim BND\nvorliegenden Akten zu Herrn E., einem führenden Repräsentanten des\nnationalsozialistischen Regimes, und zur Anfertigung von Kopien davon.\n\n5\nMit Schreiben vom 21. Juli 2010 teilte der BND dem\nBeschwerdeführer mit, dass es einige Zeit in Anspruch nehmen werde\nfestzustellen, welche Teile der Akten eingesehen werden könnten und in\nBezug auf welche Teile ein übergeordnetes Geheimhaltungsinteresse\nbestehe.\n\n6\nAm 26. August 2010 erhob der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers\nbeim Verwaltungsgericht Berlin Untätigkeitsklage. Dieses verwies die\nAngelegenheit am 15. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht,\nwelches für Klagen im Zusammenhang mit Vorgängen im Geschäftsbereich\ndes BND zuständig ist.\n2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach § 99\nAbs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)\n\n7\nAm 24. September 2010 forderte der Vorsitzende des zuständigen\nSenats des Bundesverwaltungsgerichts die beklagte Behörde auf, dem\nGericht die Unterlagen vorzulegen, auf die sich der Antrag bezog.\n\n8\nIm Dezember 2010 gab das Bundeskanzleramt, die dem BND\nübergeordnete Behörde, bezüglich einiger Akten eine Sperrerklärung nach\n§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO (siehe Rdnr. 20) ab. Entsprechend wurden manche\nDokumente teilweise geschwärzt vorgelegt, andere wurden gar nicht\nübergeben. Einige Dokumente wurden hingegen antragsgemäß übermittelt.\n\n9\nDer Beschwerdeführer beantragte die Durchführung eines\nZwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zur Prüfung der\nRechtmäßigkeit der Sperrerklärung (siehe Rdnr. 20). Am 1. März 2011 gab\nder für die Hauptsache zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts die\nAngelegenheit an den für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung\nzuständigen Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts ab (siehe\n§ 189 VwGO, Rdnr. 20).\n\n10\nMit Beschluss vom 10. Februar 2012 stellte der Fachsenat nach\nDurchsicht der streitgegenständlichen Dokumente fest, dass die\nVerweigerung der Vorlage bzw. die teilweise geschwärzte Vorlage\nbestimmter Unterlagen durch das Bundeskanzleramt in Teilen rechtswidrig\nwar. Im Übrigen wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung,\ndass die Verweigerung der vollständigen Vorlage der angeforderten\nDokumente in ungeschwärzter Form rechtswidrig gewesen sei, abgelehnt.\n\n11\nDer Fachsenat führte aus, dass das Bundeskanzleramt die völlig\nungeschwärzte Offenlegung bestimmter Dokumente mit der Begründung\nabgelehnt habe, dass dies nachteilig für das Wohl der Bundesrepublik wäre\n(einer der in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Gründe) und insbesondere\ndie auswärtigen Beziehungen Deutschlands sowie die künftige Erfüllung der\nAufgaben der Sicherheitsbehörden beeinträchtigen würde. Der Senat stellte\nfest, dass die Bundesregierung im Hinblick auf die auswärtigen Beziehungen\nDeutschlands einen weit bemessenen und gerichtlich nur eingeschränkt\nüberprüfbaren Gestaltungsspielraum habe, und befand die Darlegung des\nBundeskanzleramtes, wonach die vollständige und ungeschwärzte\nOffenlegung besagter Dokumente – in denen sich Hinweise auf\naußenpolitische Zielsetzungen und Interessen anderer Staaten fänden – die\nauswärtigen Beziehungen Deutschlands beeinträchtigen könnte, für\nnachvollziehbar. Soweit das Bundeskanzleramt jedoch argumentiert habe,\ndass die Offenlegung von Dokumenten, die unter der Bedingung der\nVertraulichkeit von ausländischen Nachrichtendiensten an den BND\nübermittelt worden waren, die künftige Erfüllung der Aufgaben der\nSicherheitsbehörden beeinträchtigen würde, stellte der Senat in Bezug auf\nbestimmte Dokumente fest, dass angesichts des Inhalts der fraglichen\nDokumente und des Zeitablaufs keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien,\ndass ihre Offenlegung nachteilige Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit\ndem israelischen Nachrichtendienst, der sie an den BND übermittelt hatte,\nhaben würde. Der Senat stellte daher fest, dass kein Grund nach § 99 Absatz 1\nSatz 2 VwVfG dafür vorliege, diese Dokumente zurückzuhalten. Zu\ndemselben Ergebnis kam der Senat auch in Bezug auf die Schwärzung von\nTeilen anderer Dokumente, mit denen verdeckt werden sollte, dass die\nDokumente an den BND übermittelt worden waren. Soweit das\nBundeskanzleramt Teile von Dokumenten geschwärzt hatte, weil sie\noperative Details der Arbeit des BND, einschließlich Decknamen,\nwidergaben, betonte der Senat, dass eine ungeschwärzte Offenlegung, die\nRückschlüsse auf die aktuelle Arbeit des BND ermögliche, die künftige\nErfüllung der Aufgaben des Dienstes erschweren könnte. Allerdings würden\nsich die meisten Schwärzungen in den streitgegenständlichen Dokumenten\nauf längst erledigte Operationen beziehen und es gebe keine Anhaltspunkte\ndafür, dass ihre Offenlegung Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeit des\nDienstes zulassen würde. Folglich bestehe kein Grund, die Herausgabe der\nmeisten dieser Dokumente in ungeschwärzter Form zu verweigern.\n\n12\nDer Senat stellte ferner fest, dass die Schwärzung bestimmter Teile\nder Dokumente dazu diente, personenbezogene Daten von Informanten des\nBND, insbesondere ihre noch immer schutzwürdige Identität, zu verdecken.\nDie Schwärzung dieser Teile der Dokumente begründe sich daher nach § 99\nAbs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Geheimhaltung aufgrund des Wesens der\nInformationen erforderlich sei. Soweit es sich um Personen der\nZeitgeschichte handle, bestehe kein Grund, die Dokumente zurückzuhalten\noder teilweise zu schwärzen, wenn sie Vorgänge beträfen oder Daten\nwiedergäben, die ohnehin bekannt seien; dem habe die Sperrerklärung\nweitgehend Rechnung getragen. Die Schwärzung von Teilen der Dokumente\nsei begründet, wenn sie dem Persönlichkeitsschutz, auch von Angehörigen\nder Personen der Zeitgeschichte, diene.\n\n13\nDer Senat führte weiter aus, dass das Bundeskanzleramt, soweit\nGründe gegen die vollständige und ungeschwärzte Vorlage bestimmter\nDokumente gesprochen hätten, seinen Ermessenspielraum nach § 99 Abs. 1\nSatz 2 VwGO nicht überschritten habe. Das Bundeskanzleramt habe das\nGeheimhaltungsinteresse gegen das öffentliche Interesse an der\nSachverhaltsaufklärung im Hauptsacheverfahren sowie gegen das Interesse\ndes Beschwerdeführers an der Aufarbeitung zeitgeschichtlicher Themen\nabgewogen und im Ergebnis der Geheimhaltung dieser Unterlagen bzw. der\nGeheimhaltung von Teilen dieser Unterlagen ein höheres Gewicht\nbeigemessen. Dabei habe es die inzwischen verstrichene Zeit und die geringe\nRelevanz der zurückgehaltenen Unterlagen für die historische Aufarbeitung\nberücksichtigt.\n\n14\nDer Beschwerdeführer erhob keine Verfassungsbeschwerde gegen\nden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2012.\n\n15\nIn der Folge legte die Beklagte dem Bundesverwaltungsgericht\nentsprechend dem Beschluss vom 10. Januar 2012 bestimmte Akten\nungeschwärzt vor und der Beschwerdeführer erklärte die Angelegenheit für\nteilweise erledigt.\n\n16\nIm Übrigen hielt der Beschwerdeführer über seinen Rechtsanwalt an\nseiner Klage fest und machte geltend, der Beschluss vom 10. Januar 2012\nverkenne offensichtlich verfassungsrechtliche Vorgaben; bei der\nEntscheidung in der Hauptsache sei das Bundesverwaltungsgericht daher\nnicht an diesen Beschluss gebunden. Da die Gründe für die Geheimhaltung\nvon Unterlagen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO und die Gründe für die\nVersagung des Zugangs nach dem Bundesarchivgesetz (BArchG), auf dessen\nVorschriften sich der Beschwerdeführer berufe, nicht identisch seien,\nverbleibe dem Gericht ein gewisser Überprüfungsspielraum. Jedenfalls seien\ndie Voraussetzungen beider Vorschriften nicht erfüllt.\n\n17\nMit Urteil vom 27. Juni 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht\ndas Verfahren, soweit die Beteiligten die Angelegenheit für erledigt erklärt\nhatten, ein; im Übrigen wurde die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen.\nDas Gericht führte aus, dass die Überprüfung des Vorliegens der von der\nAntragsgegnerin angeführten Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 2 und 6 Nrn. 1\nund 2 BArchG eine Einsichtnahme in die ungeschwärzten Akten erfordere,\nweshalb dem Senat eine solche Überprüfung aus rechtlichen Gründen versagt\nsei. Ausschließlich der Fachsenat sei nach § 189 VwGO für die Entscheidung\nüber die Herausgabe oder Verwendung der Akten zuständig; dessen\nBeschluss vom 10. Januar 2012 sei als rechtskräftiges, für das\nHauptsacheverfahren rechtsverbindliches Zwischenurteil zu betrachten\n(siehe Rdnr. 21). Das Gericht im Hauptsacheverfahren sei daher daran\ngehindert, eine eigenständige Bewertung des Bestehens eines öffentlichen\nInteresses an der Geheimhaltung vorzunehmen und eine Abwägung\ndurchzuführen. Mit seiner Klage habe der Beschwerdeführer Zugang zu den\nstreitgegenständlichen Unterlagen ohne Schwärzung begehrt, welcher ihm\ndurch die Antragsgegnerin – dem Ausgang des Zwischenverfahrens zufolge\nrechtmäßigerweise – verwehrt worden sei. Da sich die von der\nAntragsgegnerin im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Gründe in der\nSache nicht von den Gründen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO unterscheiden\nwürden (siehe Rdnr. 21), kam das Gericht zu dem Schluss, dass die\nangeführten Versagungsgründe nach dem BArchG gegeben seien. Das\nVorbringen des Beschwerdeführers, wonach dem Beschluss vom\n10. Januar 2012 keine Präjudizwirkung beigemessen werden könne, weil\nverfassungsrechtliche Vorgaben verkannt worden seien, entbehre jeder\nGrundlage. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer den Beschluss vom\n10. Januar 2012 mit einer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht angreifen können (siehe Rdnr. 22). Das Urteil\nwurde dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers am 29. Juli 2013\nzugestellt.\n3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n18\nAm 27. August 2013 legte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers\nin dessen Auftrag Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 ein. Er machte geltend, dass\nder Beschluss vom 10. Januar 2012 mit offensichtlichen und\nschwerwiegenden Fehlern behaftet sei und unter anderem seine Grundrechte\nmissachte. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Fehler im Rahmen der\nEntscheidung des Hauptsacheverfahrens nicht behoben. Die\nVoraussetzungen von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO sowie § 5 Abs. 2 und 6\nNrn. 1 und 2 BArchG seien in der Sache nicht gegeben. Die fehlende\nMöglichkeit, den Beschluss vom 10. Januar 2012 im weiteren Verlauf des\nVerfahrens anzufechten, verletze auch sein Recht auf einen wirksamen\nRechtsbehelf.\n\n19\nAm 26. Juni 2014 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nAngabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\nzur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 2420/13). Die Entscheidung wurde\ndem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 22. Juli 2014 zugestellt.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche Praxis\n\n20\nDie maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung\n(VwGO) lauten, soweit maßgeblich, wie folgt:\n§ 99\n„(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung\nelektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden\ndes Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte\ndem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die\nVorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen,\nkann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten,\ndie Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte\nverweigern.\n(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche\nVerhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden\noder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von\nAuskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage,\nÜbermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der\nUrkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem\nWohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; [...]\n[Das für die Hauptsache zuständige Gericht] gibt den Antrag und die Hauptsacheakten\nan den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die\nnach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses\nSpruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die\nverweigerten Auskünfte zu erteilen. [...] Für die [im Rahmen dessen] vorgelegten Akten\n[...] gilt § 100 [Recht auf Einsicht in Gerichtsakten] nicht.“\n§ 189\n„Für die nach § 99 Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen sind bei den\nOberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.“\n\n21\nDie Gründe, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Geheimhaltung\nbestimmter Unterlagen erlauben, unterscheiden sich in der Sache nicht von\nden Gründen nach § 5 Abs. 2 und 6 Nrn. 1 und 2 BArchG für die Versagung\nder Archiveinsicht (siehe BVerwG 20 F 13.09, Beschluss vom\n19. April 2010, Rdnr. 24). Hat der Fachsenat in einem Verfahren gemäß § 99\nAbs. 2 und § 189 VwGO abschließend festgestellt, dass Gründe nach § 99\nAbs. 1 Satz 2 VwGO für die Geheimhaltung bestimmter Akten vorliegen, so\nmuss das Hauptsachegericht diesen Beschluss wie ein rechtskräftiges\nZwischenurteil behandeln (vgl. etwa BVerwG 20 F 3.03, 15. August 2003,\nRdnr. 4 [sic]).\n\n22\nEin in einem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ergangener\nBundesverwaltungsgerichtsbeschluss kann isoliert mit einer\nVerfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht angefochten\nwerden; dies stellt eine Ausnahme von der allgemeinen Regel dar, dass\nZwischenentscheidungen nicht für sich genommen mit einer\nVerfassungsbeschwerde, sondern nur zusammen mit der späteren\nEndentscheidung in der Hauptsache angegriffen werden können (siehe\nBundesverfassungsgericht,1 BvR 385/90, Beschluss vom 27. Oktober 1999,\nRdnrn. 54 ff; 1 BvR 2087/03 und 1 BvR 2111/03, Beschluss vom\n14. März 2006). Wenn eine Zwischenentscheidung für das weitere Verfahren\nbindend ist und isoliert mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden\nkann, beginnt die einmonatige Frist für die Einlegung einer\nVerfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz\n(BVerfGG)) mit der Bekanntgabe der Zwischenentscheidung. Wird eine\nEntscheidung, die mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden\nkann, später zusammen mit dem Endurteil – für das die frühere Entscheidung\nbindend war – zur Nachprüfung gestellt, sind Beschwerden gegen die frühere\nEntscheidung wegen Fristversäumnis unzulässig, wenn die Frist von einem\nMonat bis dahin verstrichen ist (siehe Bundesverfassungsgericht, BvR\n1877/01, Beschluss vom 26. Juni 2007, Rdnr. 11).\nRÜGEN\n\n23\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 10 der Konvention, dass\nihm die Einsicht in die vollständigen und ungeschwärzten Akten des BND zu\nE., einem führenden Repräsentanten des nationalsozialistischen Regimes,\nverwehrt worden sei. Außerdem machte er unter Berufung auf Artikel 6\ni. V. m. Artikel 10 der Konvention geltend, dass die beantragten\nInformationen angesichts der Dauer des Verfahrens und der Verzögerung des\nZugangs schrittweise entwertet worden wären.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Behauptete Verletzung von Artikel 10 der Konvention\n\n24\nArtikel 10 und Artikel 35 der Konvention lauten, soweit maßgeblich,\nwie folgt:\nArtikel 10\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt\n[...] die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne\nRücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [...]\n(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden;\nsie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen\nunterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit\noder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung\nvon Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes\noder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen\noder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“\nArtikel 35\n„(1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten\nGrundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach\nder endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.\n[...]“\n1. Stellungnahmen der Parteien\n(a) Die Regierung\n\n25\nDie Regierung trug vor, dass die Rüge unzulässig sei. Der\nBeschwerdeführer habe den innerstaatlichen Rechtsweg nicht\nordnungsgemäß erschöpft. Die Abwägungsentscheidung des\nBundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 10. Januar 2012, bei\nder der Senat zu dem Ergebnis gekommen war, dass das Interesse an der\nGeheimhaltung bestimmter (Teile der) Akten den Interessen des\nBeschwerdeführers vorgehe, hätte im Einklang mit der ständigen\nRechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte nur dann vom\nBundesverfassungsgericht überprüft werden können, wenn der\nBeschwerdeführer unmittelbar gegen diesen Beschluss\nVerfassungsbeschwerde eingelegt hätte, was er jedoch nicht getan habe.\nEtwaige Rügen gegen den Beschluss vom 10. Januar 2012 in der\nVerfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 27. Juni 2013 anzubringen, sei\nverspätet. Auch im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gerichtshof seien\nseine Rügen im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 10. Januar 2012\nunzulässig, weil der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft und die\nSechsmonatsfrist versäumt worden sei. Selbst wenn man annähme, dass der\nBeschwerdeführer mit der vorliegenden Individualbeschwerde geltend\nmachen könnte, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom\n27. Juni 2013 zu Unrecht von einer Bindung an den Beschluss vom\n10. Januar 2012 ausgegangen sei, habe der Beschwerdeführer diesbezüglich\nnichts vorgetragen Die Rüge des Beschwerdeführers sei in jedem Fall auch\nratione materiae mit Artikel 10 der Konvention unvereinbar, hilfsweise\nunbegründet.\n(b) Der Beschwerdeführer\n\n26\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass er den innerstaatlichen\nRechtsweg entsprechend Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erschöpft habe.\nDas Einlegen einer Verfassungsbeschwerde gegen das im\nHauptsacheverfahren ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom\n27. Juni 2013 sei ein wirksamer Rechtsbehelf gewesen. Er sei nicht\nverpflichtet gewesen, zwei Verfahren gleichzeitig zu führen: i) eine\nVerfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den Beschluss und ii) das\nHauptverfahren mit anschließender Verfassungsbeschwerde gegen das\nHauptsacheurteil. Hinsichtlich der Begründetheit machte der\nBeschwerdeführer einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Rechte nach\nArtikel 10 der Konvention geltend.\n(c) Die Drittbeteiligte\n\n27\nDas Centre for Democracy and Rule of Law sprach sich dafür aus,\nArtikel 10 der Konvention als Recht der Presse gegenüber Behörden auf\nZugang zu Informationen innerhalb angemessener Frist auszulegen. Das sei\nnötig, damit die Presse ihre Rolle als „public watchdog“ in Bezug auf\nBehörden wirksam ausüben könne.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n28\nDer Gerichtshof stellt fest, dass sich die Beschwerde des\nBeschwerdeführers im Wesentlichen auf Fragen bezieht, über die der\nFachsenat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Verfahren nach § 99\nAbs. 2 VwGO entschieden hat, d. h. auf die Abwägung, bei der der Senat zu\ndem Ergebnis gekommen ist, dass das Interesse an der Geheimhaltung\nbestimmter (Teile der) Akten den Interessen des Beschwerdeführers vorgehe.\nDer Gerichtshof merkt ferner an, dass der Beschluss des Fachsenats nach dem\netablierten innerstaatlichen Recht, auf welches das\nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2013 Bezug\ngenommen hat, als rechtskräftiges, für das Hauptsacheverfahren\nrechtsverbindliches Zwischenurteil zu behandeln war, so dass das\nBundesverwaltungsgericht bei der Entscheidung im Hauptsacheverfahren\ndaran gehindert war, eigene Feststellungen zum Bestehen eines öffentlichen\nInteresses an der Geheimhaltung zu treffen und eine Abwägung vorzunehmen\n(siehe Rdnrn. 17 und 21).\n\n29\nVor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung der\ninnerstaatlichen Gerichte, auf die sowohl das Bundesverwaltungsgericht in\nseinem Urteil vom 27. Juni 2013 als auch die Regierung in ihren\nStellungnahmen hingewiesen haben (siehe Rdrn. 17 und 25), stellt der\nGerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer unmittelbar gegen den vom\nFachsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Januar 2012 in dem\nVerfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO erlassenen Beschluss mit einer\nVerfassungsbeschwerde hätte vorgehen können, wenn er die Feststellungen\naus diesem Beschluss vor dem Gerichtshof hätte rügen wollen (Rdnrn. 17, 22\nund 25). Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan (siehe Rdnr. 14).\nStattdessen hat er Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom\n27. Juni 2013 erhoben und im Wesentlichen mutmaßliche Fehler des\nBeschlusses vom 10. Januar 2012, einschließlich der Missachtung seiner\nGrundrechte, gerügt (siehe Rdnr. 18).\n\n30\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Staaten sich nicht vor\neinem internationalen Organ für ihre Handlungen verantworten müssen,\nsolange sie nicht Gelegenheit hatten, durch ihre eigenen Rechtssysteme\nAbhilfe zu schaffen. Die Verpflichtung nach Artikel 35 § 1 der Konvention\nzur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs verlangt daher von\nBeschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern, den üblichen Gebrauch von\nRechtsbehelfen zu machen, die zur Verfügung stehen und in Bezug auf ihre\nKonventionsbeschwerden hinreichend geeignet sind. Wirksam ist ein\nRechtsbehelf, wenn mit ihm unmittelbar Abhilfe in Hinblick auf die gerügte\nSituation erreicht werden kann und er angemessene Aussicht auf Erfolg bietet\n(für eine Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze siehe u. v. a.\nGherghina ./. Rumänien (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr.\n42219/07, Rdnrn. 83-89, 9. Juli 2015).\n\n31\nDer Gerichtshof war bereits mit einem Fall befasst, in dem es um die\nRechtmäßigkeit einer Sperrerklärung und ein Verfahren nach § 99 Abs. 2\nVwGO ging. In der Rechtssache U. ./. Deutschland ((Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 60369/11, 17. November 2015) hatte der\nBeschwerdeführer den Beschluss eines Fachsenats gerügt, der in einem\nVerfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ergangen war. Der Beschwerdeführer\nhatte diesen Beschluss erfolglos isoliert mit einer Verfassungsbeschwerde vor\ndem Bundesverfassungsgericht angegriffen. Der Gerichtshof sah die\nIndividualbeschwerde des Beschwerdeführers nicht als verfrüht an und setzte\nsich in der Sache mit ihr auseinander, d. h. er prüfte, ob dieser in einem\nVerfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ergangene Beschluss, mit dem das\nBundesverwaltungsgericht die Anordnung der Offenlegung bestimmter\nInformationen abgelehnt hatte, die Konventionsrechte des\nbeschwerdeführenden Vereins verletzt hatte.\n\n32\nNach der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte,\nauf die die Regierung verwiesen hat, konnte der Beschwerdeführer in seiner\nVerfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 27. Juni 2013 nicht mehr in\nzulässiger Weise Rügen in Bezug auf den Beschluss vom 10. Januar 2012\nerheben, da die einmonatige Frist, die mit Bekanntgabe des Beschlusses\nbegonnen hatte, zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen war (siehe Rdnrn. 22\nund 25). Überdies war der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen\nGerichte zufolge die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen\ndas Urteil vom 27. Juni 2013 offensichtlich nicht geeignet, der von ihm vor\ndiesem Gericht geltend gemachten Beschwer abzuhelfen, die mit Fragen im\nZusammenhang stand, über die der Fachsenat des\nBundesverwaltungsgerichts in einem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO\nentschieden hatte, namentlich das Ergebnis, dass die Geheimhaltung\nbestimmter (Teile der) Akten rechtmäßig gewesen sei, und die zu diesem\nErgebnis führende Interessensabwägung. Der im Sinne von Artikel 35 Abs. 1\nder Konvention wirksame Rechtsbehelf in Bezug auf die Beschwerde des\nBeschwerdeführers nach Artikel 10 wäre eine unter Einhaltung der\nEinmonatsfrist unmittelbar gegen den Beschluss des Fachsenats vom\n10. Januar 2012 eingelegte Verfassungsbeschwerde gewesen, ähnlich dem\nVorgehen des beschwerdeführenden Vereins in der oben zitierten\nRechtssache U..\n\n33\nDa der Beschwerdeführer nicht von dem innerstaatlichen\nRechtsbehelf Gebrauch gemacht hat, der geeignet gewesen wäre, seiner\nKonventionsbeschwerde abzuhelfen, kommt der Gerichtshof zu dem Schluss,\ndass die Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention als\nunzulässig zurückzuweisen ist.\nB. Behauptete Verletzung von Artikel 6 der Konvention\n\n34\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen [...] von einem [...] auf Gesetz\nberuhenden Gericht in einem fairen Verfahren [...] innerhalb angemessener Frist\nverhandelt wird.“\n\n35\nDie Regierung vertrat den Standpunkt, dass die Rüge unzulässig sei.\nDas in Rede stehende Verfahren habe erstens keinen „zivilrechtlichen“\nAnspruch im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 betroffen. Die Rüge sei daher\nratione materiae unvereinbar. Zweitens habe der Beschwerdeführer den\neinschlägigen innerstaatlichen Rechtsbehelf (§ 198\nGerichtsverfassungsgesetz (GVG)) zur Rüge der Verfahrensdauer ungenutzt\ngelassen. Somit habe er den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft.\nDrittens habe er vor den innerstaatlichen Gerichten nicht auf die von ihm\nbehaupteten Verfahrensverzögerungen hingewiesen und es gebe keine\nAnzeichen dafür, dass das Verfahren übermäßig lang gewesen sei.\n\n36\nDer Beschwerdeführer behauptete, dass die beantragten\nInformationen angesichts der Dauer des Verfahrens und der Verzögerung des\nZugangs schrittweise entwertet worden wären.\n\n37\nSelbst wenn man unterstellt, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nratione materiae auf das in Rede stehende Verfahren anwendbar ist, ist der\nGerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine\nRüge der Verfahrensdauer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht wie nach\nArtikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich ausgeschöpft hat. Er hat den\nim innerstaatlichen Recht hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf nicht genutzt,\num die Verfahrensdauer zu rügen (§ 198 GVG, siehe auch S. ./. Deutschland\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 6106/16, Rdnr. 44, 19. Oktober 2021).\n\n38\nDie Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention ist daher nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention als\nunzulässig zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n20. Januar 2022.\nOlga Chernishova Georgios A. Serghides\nStellvertretende Sektionskanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-228093","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2021-12-14/4550-15","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":17},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-228093","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-228093"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2021-12-14/4550-15","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-228093","retrieved":"2026-07-29 08:53:36.605606+00:00"}}