{"status":"available","doknr":"001-220384","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2021:1207DEC002584517","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Dritte Sektion","decided":"2021-12-07","aktenzeichen":"25845/17; 34929/18","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Individualbeschwerden zu verbinden und für unzulässig zu erklären.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nDRITTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerden Nrn. 25845/17 und 34929/18\nF.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 7. Dezember 2021 als Ausschuss mit den Richtern und der\nRichterin\nGeorgios A. Serghides, Präsident,\nAnja Seibert-Fohr und\nFrédéric Krenc\nsowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am\n31. März 2017 bzw. am 20. Juli 2018 eingereicht wurden,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDie Beschwerdeführerin, die F., hat ihren Sitz in I.. Vor dem\nGerichtshof wurde sie von Herrn H., Rechtsanwalt in M., vertreten.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n2\nDer Sachverhalt, wie er von der Beschwerdeführerin vorgebracht\nworden ist, lässt sich wie folgt zusammenfassen:\n\n3\nDie Beschwerdeführerin publiziert die wöchentlich erscheinende\nBoulevardzeitschrift d.. Der vorliegende Fall betrifft Gegendarstellungen zu\nMeldungen in Bezug auf Herrn G., einen bekannten deutschen Musiker, und\nHerrn J, einen deutschen Fernsehmoderator.\n1. Individualbeschwerde Nr. 25845/17\n\n4\nAm 30. Januar 2016 veröffentlichte die Beschwerdeführerin auf der\nTitelseite der Zeitschrift d. ein Foto, das G. neben einer Frau stehend zeigte.\nUnter dem Bild stand:\n„G.\nNeue Liebe!\nDie ersten Fotos!\nSeite 10“\n\n5\nAm 4. Februar 2016 verlangte G. die Veröffentlichung der folgenden\nGegendarstellung durch die Beschwerdeführerin:\n\"Auf der Titelseite von ‚d.’ vom 30. Januar 2016 heißt es neben einem Bild, welches\nmich rechts neben einer Frau stehend zeigt: ‚G. Neue Liebe! Die ersten Fotos!’ Hierzu\nstelle ich fest: Die Frau ist nicht meine ‚neue Liebe’.“\n\n6\nAm 13. Februar 2016 veröffentlichte die Beschwerdeführerin dasselbe\nFoto von G. und der Frau mit der Unterschrift:\n„G.\nFatale Verwechslung!\nDas ist nicht seine Freundin!“\n\n7\nTrotz dieser Veröffentlichung hielt G. an seiner Forderung fest und am\n25. Februar 2016 wies das Landgericht die Beschwerdeführerin unter\nBerufung auf § 10 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) an, die\nGegendarstellung von G. zu veröffentlichen. Am 18. Mai 2016 wies das\nOberlandesgericht eine von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung\nzurück. Die Gerichte vertraten die Auffassung, dass es der zweiten in d.\nveröffentlichten Meldung an einem Bezug zur Erstmitteilung fehle und dass\nnicht klar werde, dass diese richtiggestellt werden sollte.\n\n8\nAm 4. Juni 2016 veröffentlichte die Beschwerdeführerin die verlangte\nGegendarstellung auf der Titelseite von d..\n\n9\nAm 17. September 2016 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nAngabe von Gründen ab, eine Verfassungsbeschwerde der\nBeschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 1467/16).\n2. Individualbeschwerde Nr. 34929/18\n\n10\nAm 28. Januar 2017 veröffentlichte die Beschwerdeführerin auf der\nTitelseite der Zeitschrift d. ein Foto von J. Darauf war J., der verheiratet ist,\nneben einer Frau stehend zu sehen. Beide trugen Abendgarderobe und\nschauten mit einem überraschten Gesichtsausdruck in die Richtung des\nFotografen. Das Bild wurde durch den folgenden Text begleitet:\n„J.\nErwischt!\nNachts in Potsdam...“\n\n11\nAm 2. Februar 2017 verlangte J. die Veröffentlichung der folgenden\nGegendarstellung durch die Beschwerdeführerin:\n„Auf der Titelseite von „d.“ vom 28. Januar 2017 wird ein Foto von mir mit einer\nFrau veröffentlicht mit der Bildunterschrift:\n‚J.\nErwischt! Nachts in Potsdam...’ Hierzu stelle ich fest: Das Foto zeigt mich beim\nVerlassen einer Museumseröffnung zwischen 18 Uhr und 19 Uhr neben einer Ehefrau\neines Politikers, der mit uns die Veranstaltung verließ, aber nicht abgebildet wurde.“\n\n12\nDa die Beschwerdeführerin die Veröffentlichung ablehnte, wandte\nsich J. an das Landgericht. Am 23. Februar 2017 wies das Gericht seinen\nAntrag auf einstweilige Verfügung mit der Begründung zurück, dass die in\nRede stehende Meldung keine Tatsachenbehauptung sei, für die eine\nGegendarstellung nach § 10 BayPrG in Frage komme, da die Bildunterschrift\nverschiedene Auslegungen dazu erlaube, was zwischen J. und der Frau\nvorgegangen sei.\n\n13\nJ. legte Berufung ein und am 8. März 2017 entschied das\nOberlandesgericht größtenteils zu seinen Gunsten. Es stellte fest, dass der\nBegriff „Erwischt“ im Zusammenhang mit dem Foto von dem maßgeblichen\nPublikum nur so verstanden werden könne, dass das abgebildete\nZusammentreffen von moralisch anstößiger Natur war. Was die Darstellung\nund den Inhalt der Gegendarstellung angeht, stellte das Gericht fest, dass J.s\nText auf zur Widerlegung des angeblichen geheimen Treffens relevante\nInformationen beschränkt sei. Allerdings ordnete das Gericht eine kleinere\nals die ursprünglich verlangte Schriftgröße an, damit der Bereich, den die\nGegendarstellung auf der Titelseite einnimmt, in etwa dem der\nursprünglichen Meldung entspricht.\n\n14\nAm 3. Juni 2017 veröffentlichte die Beschwerdeführerin die verlangte\nGegendarstellung auf der Titelseite von d..\n\n15\nAm 4. Januar 2018 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nAngabe von Gründen ab, eine Verfassungsbeschwerde der\nBeschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 2432/17).\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche Praxis\n\n16\nGemäß § 10 des bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) ist der\nVerleger einer Zeitung oder Zeitschrift verpflichtet, zu Tatsachen, die darin\nmitgeteilt wurden, auf Verlangen einer unmittelbar betroffenen Person eine\nGegendarstellung abzudrucken. Außerdem ergibt sich aus der\ninnerstaatlichen Rechtsprechung, dass als Voraussetzung für das Verlangen\neiner Gegendarstellung ein berechtigtes Interesse seitens der betroffenen\nPerson erforderlich ist.\nRÜGEN\n\n17\nDie Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 10 der Konvention die\nVerpflichtung zur Veröffentlichung der beiden Gegendarstellungen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Verbindung der Beschwerden\n\n18\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Beschwerden wegen\nihres ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Hintergrunds nach Artikel 42\nAbs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs verbunden werden sollten.\nB. Rüge nach Artikel 10 der Konvention\n\n19\nDie Beschwerdeführerin berief sich auf Artikel 10 der Konvention,\nder, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt\ndie Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche\nEingriffe [...] zu empfangen und weiterzugeben.\n(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden;\nsie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen\nunterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig sind [...] zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer\n[...].“\n\n20\nDie Beschwerdeführerin brachte vor, dass die innerstaatlichen\nGerichte ihre journalistische Freiheit nicht hinreichend berücksichtigt hätten,\nals sie die Veröffentlichung der Gegendarstellungen anordneten.\n\n21\nIm Hinblick auf die von G. verlangte Gegendarstellung ist zwischen\nden Parteien unstreitig, dass die Beschwerdeführerin eine Falschmeldung\nüber ihn veröffentlicht hatte. Die Beschwerdeführerin argumentierte jedoch,\ndass die zweite, am 13. Februar 2016 veröffentlichte Meldung die Tatsache,\ndass es sich bei der abgebildeten Frau nicht um G.s Freundin handelte,\naufgeklärt habe. Dementsprechend habe G. an einer weiteren\nGegendarstellung kein berechtigtes Interesse mehr gehabt.\n\n22\nIm Hinblick auf J. machte die Beschwerdeführerin geltend, dass keine\nfalschen Informationen veröffentlich worden seien. Die Bildunterschrift „J.\nErwischt!“ könne nicht als Mitteilung einer Tatsache im Sinne von § 10\nBayPrG gelten, da sie mehrdeutig und auslegungsfähig sei. Die\nBeschwerdeführerin kritisierte ferner die Länge der Gegendarstellung, deren\nVeröffentlichung angeordnet worden war, insbesondere im Vergleich zur\nLänge des Originaltexts.\n\n23\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung zur\nVeröffentlichung einer Gegendarstellung als normaler Bestandteil des\nRechtsrahmens für die Ausübung der Meinungsfreiheit durch Printmedien\nbetrachtet werden kann (siehe Kaperzynski ./. Polen, Individualbeschwerde\nNr. 43206/07, Rdnr. 66, 3. April 2012). Allerdings müssen Zeitungen und\nandere private Medien in ihrem redaktionellen Ermessen darüber, ob sie\nArtikel, Kommentare und von Privatpersonen eingeschickte Briefe\nveröffentlichen, frei sein (siehe Melnychuk ./. Ukraine,\nIndividualbeschwerde Nr. 28743/03, 5. Juli 2005). Daraus folgt, dass eine\ngerichtliche Anordnung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung einen\nEingriff in das Recht des Verlegers auf freie Meinungsäußerung darstellt und\nnach Artikel 10 Abs. 2 der Konvention gerechtfertigt sein muss.\n\n24\nDie Eingriffe hatten eine rechtliche Grundlage in § 10 BayPrG. Der\nGerichtshof stellt ferner fest, dass die beiden Gegendarstellungen dem Zweck\ndienten, den guten Ruf von G. bzw. J. zu schützen, und damit das rechtmäßige\nZiel des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer im Sinne von\nArtikel 10 Abs. 2 der Konvention verfolgten.\n\n25\nDer Gerichtshof muss nun prüfen, ob der Eingriff „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ war. Das hängt davon ab, ob der\ngerügte Eingriff einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprach und in\nBezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig war und ob die von\nden nationalen Stellen zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe\nzutreffend und ausreichend waren (siehe Kaperzynski, a. a. O., Rdnr. 62). In\ndiesem Zusammenhang muss ein gerechter Ausgleich zwischen dem Recht\nauf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung\nhergestellt werden. Wurde diese Abwägung von den nationalen Stellen in\nÜbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs\nniedergelegten Kriterien vorgenommen, bedürfte es für den Gerichtshof\ngewichtiger Gründe, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die\neigene zu ersetzen (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associés,\nIndividualbeschwerde Nr. 40454/07, Rdnr. 92, 12. Juni 2014).\n\n26\nIm Hinblick auf G.s Verlangen befanden die innerstaatlichen Gerichte\nim Wesentlichen, dass eine zweite vom Verleger veröffentlichte Meldung,\nmit der die streitgegenständlichen Tatsachen berichtigt werden, zur Folge\nhaben könnte, dass kein berechtigtes Interesse mehr an einer\nGegendarstellung besteht. Sie vertraten jedoch die Auffassung, dass es der\nzweiten Meldung an einem Bezug zur ersten gefehlt habe, da für die\nLeserschaft nicht klar gewesen sei, dass damit die erste Meldung der\nBeschwerdeführerin bezüglich G.s „neuer Liebe“ habe berichtigt werden\nsollen. Darüber hinaus lege der Wortlaut „Fatale Verwechslung“ für\ndurchschnittliche Leserinnen und Leser nicht nahe, dass die\nBeschwerdeführerin einen Fehler zugibt, sondern spiele eher darauf an, dass\neinem Dritten ein peinlicher Fehler hinsichtlich der Identität der Frau passiert\nsei.\n\n27\nDer Gerichtshof kann weder den Standpunkt der innerstaatlichen\nGerichte, wonach die nachträgliche Berichtigung einer Tatsachenbehauptung\neine Gegendarstellung obsolet werden lassen kann, noch ihre Auffassung,\ndass hierfür ein klarer Bezug zu der Falschmeldung vonnöten ist,\nbeanstanden. In der vorliegenden Rechtssache zielte die zweite Meldung\neindeutig nicht vorrangig darauf ab, eine falsche Tatsachenbehauptung zu\nkorrigieren, sondern darauf, das Interesse an G.s Liebesleben weiter zu\nentfachen. Daher sieht der Gerichtshof keinen Grund, den Feststellungen der\ninnerstaatlichen Gerichte, wonach G.s Forderung einer Gegendarstellung\ndurch die Veröffentlichung der zweiten Meldung nicht erfüllt worden sei,\nnicht zuzustimmen.\n\n28\nIm Hinblick auf J. vertrat das Oberlandesgericht die Auffassung, dass\ndas J. neben einer Frau zeigende Foto mit der Bildunterschrift „J. Erwischt!\nNachts in Potsdam...“ Leserinnen und Leser annehmen lasse, dass J. das\nabgebildete Zusammentreffen wegen dessen moralischer Anstößigkeit habe\ngeheim halten wollen. Das Gericht stellte fest, dass der Begriff „Erwischt“ in\nerster Linie in der Bedeutung „nach einem Vergehen ertappen“ verwendet\nwerde und dass diese Bedeutung noch zusätzlich durch den Verweis darauf,\ndass das Foto nachts aufgenommen worden sei, sowie durch die überraschten\nGesichtsausdrücke von J. und der Frau neben ihm verstärkt werde.\nDementsprechend habe es sich bei der Veröffentlichung um eine\nTatsachenbehauptung gehandelt, die nach dem innerstaatlichen Recht durch\nVerlangen einer Gegendarstellung angegriffen werden kann. Schließlich\nbefand das Gericht, dass die Länge der Gegendarstellung angemessen sei,\nänderte aber die Schriftgröße, um den Platz zu verringern, den sie auf der\nTitelseite einnehmen würde.\n\n29\nIn diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin,\ndass es nicht seine Aufgabe ist, bei der Ausübung seiner\nÜberwachungsfunktion an die Stelle der nationalen Stellen zu treten;\nvielmehr hat er zu überprüfen, ob die von diesen in Ausübung ihres\nErmessens getroffenen Entscheidungen mit den herangezogenen\nBestimmungen der Konvention vereinbar sind (siehe Bédat ./. Schweiz [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 56925/08, Rdnr. 48, 29. März 2016).\n\n30\nDas Oberlandesgericht begründete seine Position damit, dass die\nBildunterschrift in Kombination mit dem Foto ein moralisch verwerfliches\nVerhalten J.s nahelege. Der Gerichtshof sieht keinen Grund, von dieser\nBewertung abzuweichen. Genauso wenig wirft J.s Gebrauch seines\nGegendarstellungsanspruchs im Hinblick auf den Inhalt der\nGegendarstellung Bedenken auf. Die verlangte Gegendarstellung widerlegte\ndie Meldung der Beschwerdeführerin klar und konzentriert. Schließlich war\ndie Gegendarstellung zwar länger als die Originalmeldung und musste auf\nder Titelseite von d. veröffentlicht werden, flächenmäßig war der Text aber\nnur minimal größer als die Originalmeldung in Kombination mit dem Foto.\n\n31\nIn Anbetracht des Vorstehenden ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass die innerstaatlichen Gerichte einen gerechten Ausgleich zwischen dem\nRecht der Beschwerdeführerin auf freie Meinungsäußerung und dem Recht\nder anderen Parteien auf Schutz ihres guten Rufes hergestellt haben, indem\nsie die Veröffentlichung der Gegendarstellungen durch die\nBeschwerdeführerin anordneten. Dementsprechend liegen keine gewichtigen\nGründe dafür vor, die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die des\nGerichtshofs zu ersetzen.\n\n32\nFolglich sind die Rügen nach Artikel 10 wegen offensichtlicher\nUnbegründetheit im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a unzulässig und\nnach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.\n\n33\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,\ndie Individualbeschwerden zu verbinden\nund für unzulässig zu erklären.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 13. Januar\n2022.\nOlga Chernishova Georgios A. Serghides\nStellvertretende Sektionskanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-220384","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2021-12-07/25845-17-34929-18","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-220384","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-220384"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2021-12-07/25845-17-34929-18","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-220384","retrieved":"2026-07-29 08:53:07.753175+00:00"}}