{"status":"available","doknr":"001-220375","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2021:1130DEC002585917","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Dritte Sektion","decided":"2021-11-30","aktenzeichen":"25859/17","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nDRITTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 25859/17\nS.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 30. November 2021 als Ausschuss mit den Richtern und\nder Richterin\nGeorgios A. Serghides, Präsident,\nAnja Seibert-Fohr,\nFrédéric Krenc\nsowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 25859/17) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, der 19.. geborene und in F.\nwohnhafte Herr S. („der Beschwerdeführer“), am 30. März 2017 nach\nArtikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nGEGENSTAND DER RECHTSSACHE\n\n1\nDer Beschwerdeführer wurde wiederholt wegen Sexualstraftaten zum\nNachteil von Kindern, mehrfach begangen ab den 1980er Jahren, verurteilt.\nAm 20. Juni 2007 verurteilte ihn das Landgericht wegen sexuellen\nMissbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren und acht Monaten. In die Gesamtstrafe wurden auch die\nEinzelstrafen für den sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei Fällen und\nden schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in einem Fall einbezogen,\nderentwegen der Beschwerdeführer am 25. April 2006 verurteilt worden war;\nzum Zeitpunkt des Urteils vom 20. Juni 2007 verbüßte er seine mit jener\nVerurteilung verhängte Freiheitsstrafe. Kurz vor Ende der vollständigen\nVerbüßung seiner Freiheitsstrafe ordnete das Landgericht im Juni 2011 gegen\nden Beschwerdeführer 5 Jahre Führungsaufsicht ab Entlassung aus dem\nStrafvollzug an und erteilte ihm für die Dauer der Führungsaufsicht\nWeisungen.\n\n2\nAm 19. August 2016 ordnete das Oberlandesgericht gegen den\nBeschwerdeführer unbefristete Führungsaufsicht mit bestimmten Weisungen\nan, u. a. wurde ihm untersagt, (i) sich ohne Begleitung einer erwachsenen\nPerson, von der er sich zu keiner Zeit mehr als 5 Meter entfernen durfte, in\nReitsportanlagen oder an Orten aufzuhalten, die der Aufzucht oder Haltung\nvon Pferden dienen, (ii) eine Tätigkeit im Bereich des Pferdesports, der\nPferdehaltung oder der Pferdeaufzucht auszuüben oder Pferde zu besitzen,\n(iii) Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren aufzunehmen,\ninsbesondere Minderjährige zu beaufsichtigen, zu beschäftigen, zu\nbeherbergen, auszubilden oder mit ihnen zu verkehren, und er wurde (iv)\nverpflichtet, sich in monatlichen Abständen durch persönliches Vorsprechen\nbei seinem Bewährungshelfer bzw. seiner Bewährungshelferin zu melden\nund etwaigen Vorladungen zu entsprechen.\n\n3\nDas Oberlandesgericht stellte insbesondere darauf ab, dass der\nBeschwerdeführer über einen sehr langen Zeitraum ähnlich gelagerte\nSexualstraftaten mit vergleichbarem Tatmuster zum Nachteil von Kindern\nbegangen habe. Einem psychiatrischen Sachverständigen zufolge, der ihn\n2005 im Rahmen eines Strafverfahrens begutachtet habe, liege bei dem\nBeschwerdeführer wahrscheinlich Pädophilie vor und es sei von einem hohen\nRisiko auszugehen, dass er künftig ähnlich gelagerte Sexualstraftaten\nbegehen werde. Diese Feststellungen des Sachverständigen seien nach wie\nvor valide, ferner sei die Einholung eines neuen Gutachtens nicht\nerforderlich, da der Beschwerdeführer die notwendige Therapie verweigere.\nAuch wenn der Beschwerdeführer die entsprechenden Weisungen in den\nvergangenen Jahren befolgt habe und wieder in das Berufsleben eingestiegen\nsei, seien positive Entwicklungen in Bezug auf seine Persönlichkeit nicht zu\nverzeichnen. Es sei bekannt, dass das Rückfallrisiko bei Sexualstraftätern\nauch nach längeren Zeiträumen straffreien Verhaltens noch bestehe. Dies\nzeige sich auch im Fall des Beschwerdeführers: Zwar habe es Zeiten gegeben,\nin denen er über mehrere Jahre keine derartigen Straftaten begangen habe,\ndennoch sei er schließlich rückfällig geworden und die bereits erfahrene\nVerbüßung einer Freiheitsstrafe habe ihn davon nicht abgehalten. Er lebe\nisoliert, ohne soziale Kontrolle, und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor,\ndass seine Neigung zur Begehung von Sexualstraftaten zum Nachteil von\nKindern durch sein Alter (59 Jahre) gemindert würde.\n\n4\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts hatten die angefochtene\nFührungsaufsicht und die spezifisch ausgestalteten Weisungen zum Ziel, die\nBegehung künftiger, ähnlich gearteter Straftaten zu verhindern. Die\nWeisungen betreffend Reitsportanlagen und ähnlichen Einrichtungen, die\nVerrichtung von damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie den\nBesitz von Pferden, seien weiterhin geboten, um den Beschwerdeführer von\neinem Rückfall in die seine früheren Taten prägenden Verhaltensweisen\nabzuhalten, insbesondere soweit dies die Nutzung des Umgangs mit Pferden\nfür die Anbahnung von Kontakten zu an Pferden interessierten\nminderjährigen Mädchen und die Ausnutzung solcher Kontakte zu erneuten\nSexualstraftaten zu deren Nachteil betreffe. Ein Fortbestand des Verbots des\nKontakts zu Kindern sei geboten, um den Beschwerdeführer aus Situationen\nfernzuhalten, die ihn der Versuchung aussetzten, erneut zunächst\nfreundschaftliche Beziehungen zu Kindern aufzubauen, die entsprechend\nseinem früheren Tatmuster in weitere Sexualstraftaten zu Lasten dieser\nKinder münden könnten. Die Betreuung des Beschwerdeführers durch einen\nBewährungshelfer sei angezeigt, um zum einen eine gewisse, nicht\nanderweitig gesicherte Kontrolle der weiteren Entwicklung des\nBeschwerdeführers zu gewährleisten, sowie darüber hinaus, um ihm einen\nAnsprechpartner für den Fall zur Seite zu stellen, dass er künftig eine\ntherapeutische Behandlung in Erwägung ziehen sollte. Das\nOberlandesgericht gelangte zu dem Schluss, dass die angefochtenen\nWeisungen nicht unverhältnismäßig in das Privatleben des\nBeschwerdeführers, einschließlich seiner Möglichkeit des Verkehrs mit\nFreunden und Bekannten, eingriffen.\n\n5\nAm 19. Oktober 2016 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nAngabe von Gründen ab, die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts\nerhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen (2 BvR 1990/16).\n\n6\nDer Beschwerdeführer rügte den Beschluss des Oberlandesgerichts\nvom 19. August 2016. Er vertrat die Ansicht, dass die unbefristete\nFührungsaufsicht mit den genannten Weisungen darauf abziele, ihn zu einem\nGeständnis der Taten zu bewegen, derentwegen er verurteilt worden sei, die\ner aber weiterhin abstreite. Die Maßnahme der unbefristeten\nFührungsaufsicht sei weder verhältnismäßig, noch notwendig, denn es\nbestehe bei ihm kein Risiko, dass er Straftaten begehe: Er habe sich seit 2011\nan alle Weisungen gehalten und stelle keine Gefahr dar, zudem gebe es keine\nausreichende Grundlage für eine gegenteilige Schlussfolgerung und das\nOberlandesgericht habe sich auf ein veraltetes Sachverständigengutachten\ngestützt. Die angegriffenen Weisungen schränkten seine Freiheit, seine\nBewegungsfreiheit, sein Recht auf Versammlungsfreiheit und sein Recht auf\nAchtung seines Privatlebens, u. a. im beruflichen Zusammenhang, ein: Er sei\nals selbständiger IT-Systemprogrammierer tätig, was Reisen innerhalb\nDeutschlands und auch ins Ausland mit sich bringe, und einige seiner Kunden\nbeschäftigten minderjährige Auszubildende. In Bezug auf die vorgenannten\nRügen stützte sich der Beschwerdeführer auf Artikel 2, Artikel 5 Abs. 1,\nArtikel 8 und Artikel 11 der Konvention sowie Artikel 2 des Protokolls Nr.\n4. Schließlich machte der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen sein Recht\nauf ein faires Verfahren nach Artikel 6 der Konvention aufgrund einer\nfehlerhaften Anwendung des innerstaatlichen Rechts sowie\nUnverhältnismäßigkeit der angegriffenen Maßnahme geltend.\nWÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER\nKONVENTION\n\n7\nDer Gerichtshof, der Herr über die rechtliche Würdigung des\nSachverhalts ist (siehe T. u. a. ./. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn.\n11308/16 und 11344/16, Rdnr. 64, 22. März 2018), hält es für angemessen,\ndie Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der gegen ihn angeordneten\nunbefristeten Führungsaufsicht und der entsprechenden Weisungen nach\nArtikel 8 der Konvention zu prüfen. Bei seiner Entscheidung über diese Rüge\nstützt er sich auf seine Erwägungen in dem Verfahren Harvey ./. Vereinigtes\nKönigreich ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 80237/13, Rdnrn. 61-62\nund 67, 21. November 2017).\n\n8\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts\nvom 19. August 2016 einen Eingriff in das durch Artikel 8 der Konvention\ngarantierte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens\ndarstellte. Dieser war „gesetzlich vorgesehen“ (§ 68c Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a\nStrafgesetzbuch) und verfolgte in Artikel 8 Abs. 2 der Konvention\nvorgesehene legitime Ziele: die „Verhütung von Straftaten“ und den „Schutz\nder Rechte und Freiheiten anderer“.\n\n9\nSoweit der Beschwerdeführer behauptete, er stelle keine Gefahr dar,\nobliegt es nicht dem Gerichtshof zu prüfen, wie hoch das von dem\nBeschwerdeführer ausgehende Risiko war; ferner kann der Gerichtshof die\nEinschätzung der innerstaatlichen Behörden nur dann in Frage stellen, wenn\neindeutige Beweise für Willkür vorliegen (siehe Harvey, a. a. O., Rdnr. 61).\nDer Gerichtshof kann in der Einschätzung des Oberlandesgerichts (das die\nArgumente des Beschwerdeführers geprüft und sich eingehend mit ihnen\nauseinandergesetzt hat), wonach bei dem Beschwerdeführer nach wie vor\neine hohe Rückfallgefahr bestehe, keine Anhaltspunkte für Willkür erkennen\n(siehe Harvey, a. a. O., Rdnr. 62).\n\n10\nWas die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der\nVerhältnismäßigkeit der Maßnahme angeht, nimmt der Gerichtshof die\nFeststellung des Oberlandesgerichts zur Kenntnis, wonach es bei den von\ndem Beschwerdeführer begangenen Sexualstraftaten ein Muster gebe,\nnämlich, dass er Pferde benutzt habe, um in Kontakt mit seinen Opfern im\nKindesalter zu kommen. Er ist der Auffassung, dass das Oberlandesgericht\neingehend und überzeugend begründet hat, warum die betreffenden\nWeisungen – die angesichts des von dem Beschwerdeführer bei der\nBegehung seiner bisherigen Straftaten an den Tat gelegten Verhaltensmusters\nspezifisch ausgestaltet und auf die Verhinderung seiner Rückfälligkeit\ngerichtet waren – notwendig waren, und zwar in Anbetracht der von ihm\nfestgestellten hochgradigen Gefahr, dass der Beschwerdeführer weiterer\nSexualstraftaten zum Nachteil von Kindern begehen würde. Darüber hinaus\nbrachten die angegriffenen Weisungen Einschränkungen in Bezug auf die\nFreizeitaktivitäten des Beschwerdeführers mit sich, sie stellten jedoch kein\nVerbot der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten dar. Wie im\ninnerstaatlichen Verfahren festgestellt, ist der Beschwerdeführer\nausgebildeter IT-Systemprogrammierer und übte seinen Beruf weiterhin aus.\nSchließlich unterlagen die gegen den Beschwerdeführer angeordnete\nunbefristete Führungsaufsicht und die entsprechenden Weisungen einer\ngesetzlich vorgeschriebenen (§ 68e Abs. 3 Strafgesetzbuch) regelmäßigen\ngerichtlichen Überprüfung, und zwar alle zwei Jahre, was eine wichtige\nSchutzmaßnahme darstellt (siehe Harvey, a. a. O., Rdnr. 67).\n\n11\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen gelangt der Gerichtshof zu\ndem Ergebnis, dass das Oberlandesgericht einen gerechten Ausgleich\nzwischen den widerstreitenden Interessen herbeigeführt hat und dass es\nrelevante und hinreichende Gründe dafür angeführt hat, weshalb die\nMaßnahme einen verhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8 der\nKonvention garantierte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines\nPrivatlebens dargestellt hat. Die innerstaatlichen Behörden haben ihren\nBeurteilungsspielraum nicht überschritten. Daraus folgt, dass die Rüge des\nBeschwerdeführers offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nII. VERBLEIBENDE RÜGEN\n\n12\nUnter Berücksichtigung des Sachverhalts und seiner Feststellungen\nnach Artikel 8 der Konvention ist der Gerichtshof der Auffassung, dass er die\nwesentlichen in der vorliegenden Individualbeschwerde aufgeworfenen\nRechtsfragen geprüft hat und es nicht erforderlich ist, zu den verbleibenden\nRügen ein gesondertes Urteil zu erlassen (siehe sinngemäß Centre for Legal\nResources im Namen von Valentin Câmpeanu ./. Rumänien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 47848/08, Rdnr. 156, ECHR 2014).\nAus diesen Gründen erklärt Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 13. Januar\n2022.\nOlga Chernishova Georgios A. Serghides\nStellvertretende Sektionskanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-220375","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2021-11-30/25859-17","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-220375","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-220375"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2021-11-30/25859-17","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-220375","retrieved":"2026-07-29 08:53:06.076085+00:00"}}