{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2021:1019DEC000610616","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Dritte Sektion","decided":"2021-10-19","aktenzeichen":"6106/16","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nDRITTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 6106/16\nS.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 19. Oktober 2021 als Kammer mit den Richterinnen und\nRichtern\nGeorges Ravarani, Präsident,\nGeorgios A. Serghides,\nMaría Elósegui,\nDarian Pavli,\nAnja Seibert-Fohr,\nPeeter Roosma und\nFrédéric Krenc\nsowie Milan Blaško, Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am\n27. Januar 2016 erhoben wurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen\nRegierung und die Erwiderungen des Beschwerdeführers,\nim Hinblick auf die Stellungnahme des Centre for Democracy and Rule of\nLaw, das von dem Vizepräsidenten der Sektion zur Beteiligung ermächtigt\nwurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, Herr S., ist deutscher\nStaatsangehöriger und in B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von\nHerrn P., Rechtsanwalt in B, vertreten.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung”) wurde durch zwei ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n3\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n1. Das Ersuchen des Beschwerdeführers an den\nBundesnachrichtendienst\n\n4\nMit Schreiben vom 17. November 2010 an den deutschen\nAuslandsgeheimdienst, den Bundesnachrichtendienst (BND), beantragte der\nBeschwerdeführer mit Verweis auf seinen nach dem deutschen Presserecht\nund nach Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz bestehenden Auskunftsanspruch als\nJournalist der Bild, einer Tageszeitung mit hoher Auflage, Auskunft zur\nAnzahl der hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeiterinnen und\nMitarbeiter des BND und dessen Vorgängerorganisation Gehlen in den\nJahren 1950, 1955, 1960, 1970 und 1980 sowie dazu, wie viele davon zuvor\nMitglieder der folgenden Nazi-Organisation waren: der NSDAP, der SS, der\nGestapo und der Abteilung „Fremde Heere Ost“, einer militärischen\nGeheimdienstorganisation des deutschen Militärs während des zweiten\nWeltkriegs.\n\n5\nMit Schreiben vom 21. Dezember 2010 teilte der BND dem\nBeschwerdeführer mit, dass die Bearbeitung seines Ersuchens einige Zeit in\nAnspruch nehmen werde.\n2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht\n\n6\nAm 22. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer Untätigkeitsklage\nbeim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte um die genannten\nAuskünfte. Er machte geltend, dass er als Journalist Anspruch auf die\nangeforderten Auskünfte habe. Zur Glaubhaftmachung berief er sich auf\nBestimmungen der Landespressegesetze und machte geltend, dass diese auch\nin Bezug auf den Bundesnachrichtendienst Anwendung fänden. Er berief sich\nferner auf Artikel 5 Abs. 1 GG und Artikel 10 der Konvention. Als Mitglied\nder Presse habe er als „public watchdog“ eine öffentliche Wächterrolle und\nein Recht auf Zugang zu Informationen; werde ihm dieser verweigert,\nschränke das sein Recht ein, sich selbst und die Öffentlichkeit angemessen zu\ninformieren. Die Debatte über frühere Verwicklungen von Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeitern der Organisation Gehlen bzw. des BND mit dem NS-\nRegime habe am Tag der Gründung der Vorläuferorganisation begonnen und\ndauere bis heute an. Der BND sei nicht bereit, Zahlen zu nennen oder weitere\nEinzelheiten in Bezug auf seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu\noffenbaren, die zuvor während des NS-Regimes Mitglieder bestimmter\nOrganisationen gewesen seien. Damit sei jeglicher Meinungsäußerung über\ndiese Personen, ihre Vergangenheit, ihre Entscheidungen und ggf. ihre Opfer\nder Boden entzogen. Das stelle faktisch Zensur dar.\n\n7\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass die gesamten von ihm\nangeforderten Auskünfte beim BND unmittelbar verfügbar seien: Der BND\nselbst habe hierzu Recherchen durchgeführt, die in einen Bericht („Org. 85“)\neingeflossen seien, und habe im Zusammenhang mit Bundestagsanfragen\nZahlen vorgelegt. Die Informationen ließen sich einfach den Karteikarten und\nPersonalakten des BND entnehmen, erforderlichenfalls durch Einsatz\ngeeigneter Software. Hierfür sei kein unzumutbarer Aufwand erforderlich\nund es obliege dem Dienst, sich so zu organisieren, dass er dem\nAuskunftsersuchen nachkommen könne.\n\n8\nDie Beklagte wiederum machte geltend, dass der BND auf die Fragen\ndes Beschwerdeführers nicht einfach antworten könne. Die vom\nBeschwerdeführer begehrten Informationen lägen dem BND nicht vor und\nkönnten nicht mit einem vertretbaren zeitlichen und finanziellen Aufwand\neruiert werden. Der Bericht „Org. 85“ enthalte keine verlässlichen Zahlen in\nBezug auf die Fragen des Beschwerdeführers, da es darin lediglich um einen\nAusschnitt des Personals gehe; jedenfalls könne der Beschwerdeführer sich\nden Bericht jederzeit aus dem Bundesarchiv, an das er 2010 abgegeben\nworden sei, beschaffen und die Zahlen selbst zusammenstellen. Es habe keine\nstandardmäßige Erfassung früherer Mitgliedschaften von Angestellten des\nDienstes in nationalsozialistischen Organisationen gegeben. Die bisherigen\nRecherchen einschließlich eines Berichts aus dem Jahr 2011 hätten lediglich\neinen Teil der vorhandenen Akten betroffen und diese Akten seien von den\nWissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern von Hand durchgesehen worden.\nDasselbe Vorgehen müsste auf alle Akten angewendet werden, um\nverlässliche Zahlen zur Beantwortung der Fragen des Beschwerdeführers\nzusammenzutragen, da es nicht möglich sei, die angeforderten Zahlen in\nzuverlässiger Weise durch Einsatz der vorhandenen EDV-Systeme zu\nermitteln. Einige der Personalakten seien noch nie geprüft worden und\ngegenwärtig sei nur ein Bruchteil der angeforderten Informationen verfügbar.\n1964 seien dem Bundesnachrichtendienst rund 5.200 Stellen zugewiesen\ngewesen, 1970 seien es rund 6.800 und 1980 rund 6.500 gewesen; die\ntatsächliche Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern lasse sich aus\ndiesen Zahlen jedoch nicht ableiten, da einzelne Stellen aufgrund von\nTeilzeitregelungen von mehr als einer Person besetzt gewesen sein könnten;\ndies lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Die Frage des Beschwerdeführers\nnach inoffiziellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sei unmöglich zu\nbeantworten, da diese Kategorie vom BND nicht gebraucht worden sei und\nPersonen, die mit dem Dienst in Kontakt standen, nicht immer einem\nbestimmten Status zugeordnet werden könnten.\n\n9\nDas Ersuchen des Beschwerdeführers liege daher jenseits der\nZumutbarkeitsgrenze, die in der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts für Auskunftsersuchen der Presse anerkannt\nworden sei. Zur Prüfung, ob ein solches Recht in einem konkreten Fall\nbestehe, sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich.\nDabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich um einen historischen\nSachverhalt und nicht um aktuelle Ereignisse handle. Der Beschwerdeführer\nhabe zudem nicht substantiiert dargelegt, dass er an einer konkreten\nPublikation arbeite. Die laufenden Untersuchungen der unabhängigen\nHistorikerkommission, die der Bundesnachrichtendienst am\n15. Februar 2011 für eine Dauer von mindestens vier Jahren damit beauftragt\nhabe, die Geschichte des Dienstes, die Profile seiner Mitarbeiterinnen und\nMitarbeiter im Zeitraum 1945 bis 1968 und den Umgang des Dienstes mit der\nVergangenheit (siehe Rdnr. 20) zu untersuchen, dienten dem Zweck der\nInformation der Öffentlichkeit über ebendiesen Sachverhalt. Außerdem\nmüsse man dabei auch berücksichtigen, dass der Kernauftrag des BND nicht\nin einer Information der Öffentlichkeit, sondern darin liege, Informationen\nüber das Ausland zu sammeln und auszuwerten, die von außen- und\nsicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sein\nkönnten. Falls man vom BND verlange, dass er umfangreiche Anfragen der\nPresse wie etwa die Anfrage des Beschwerdeführers bearbeite, werde\ndadurch ein erheblicher Anteil des Personals und der Sachmittel des Dienstes\nin Anspruch genommen. Dies würde wiederum zu einer erheblichen\nBeeinträchtigung seines Arbeitsauftrags führen.\n\n10\nBei der mündlichen Verhandlung teilte die Beklagte dem\nBeschwerdeführer die Anzahl hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und\nMitarbeiter sowie nachrichtendienstlicher Verbindungen des\nBundesnachrichtendienstes aus den Jahren 1950, 1955, 1960, 1970 und 1980\nmit.\n\n11\nMit Urteil vom 20. Februar 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht\ndie Klage des Beschwerdeführers ab. Zunächst stellte es fest, dass die Klage\ndes Beschwerdeführers sich nicht erledigt habe. Zwar sei dem\nBeschwerdeführer die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des\nDienstes genannt worden, sein Ersuchen sei aber auf die Durchsetzung des\nBundesnachrichtendienstes mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einem\nnationalsozialistischen Hintergrund gerichtet gewesen. Die Zahlen der\nMitglieder in nationalsozialistischen Organisationen und der Abteilung\n„Fremde Heere Ost“ sollten mit der Gesamtzahl der Mitarbeiterinnen und\nMitarbeitern sowie nachrichtendienstlichen Verbindungen verglichen werden\nund dadurch Hinweise auf das Ausmaß der Durchsetzung liefern. Insoweit\nsei das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers unteilbar und könne nicht\ndurch Benennung einzelner Zahlen erledigt werden.\n\n12\nZur Begründetheit stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der\nBeschwerdeführer keinen Anspruch auf Bereitstellung der angeforderten\nInformationen habe. Es stellte fest, dass die Pressegesetze der Länder nicht\nauf den Bundesnachrichtendienst anwendbar seien, da die den\nBundesnachrichtendienst betreffende Gesetzgebungskompetenz laut\nGrundgesetz ausschließlich beim Bund liege; dazu zählten auch die\nUmstände, unter denen der BND der Öffentlichkeit und der Presse\nInformationen zu erteilen habe oder erteilen dürfe. Da der zuständige\nBundesgesetzgeber mit Blick auf das Auskunftsrecht der Presse gegenüber\ndem Bundesnachrichtendienst keine Vorschriften erlassen habe, stellte das\nBundesverwaltungsgericht erstmalig fest, dass sich ein Auskunftsrecht der\nPresse daher unmittelbar aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe\n(verfassungsunmittelbarer Ankunftsanspruch). Dieser Anspruch spiegele\neinen Minimalstandard wider, den der Gesetzgeber nicht unterschreiten\ndürfe. Er ende dort, wo das Auskunftsrecht von Pressevertretern berechtigten\nInteressen von Privatpersonen oder öffentlichen Stellen entgegenstehe.\nFolglich beschränke sich der Umfang des Anspruchs auf die bei der\nbetreffenden Stelle zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens tatsächlich\nvorhandenen Informationen. Eine Behörde sei ausschließlich verpflichtet, die\nPressetätigkeit durch Offenlegung bestimmter Fakten und Tatsachen in\nBezug auf konkrete Fragen zu unterstützen. Das Auskunftsrecht der Presse\nberechtige den Beschwerdeführer nicht zu Fragen, die so allgemein gehalten\nseien, dass zu ihrer Beantwortung eine Sachverhaltsforschung seitens der\nBehörde erforderlich werde. Müssten Informationen erst durch\nUntersuchungen generiert werden, seien sie als Gegenstand eines\npresserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht „vorhanden“.\n\n13\nDas Bundesverwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass das\nNichtvorhandensein der angeforderten Informationen im\nBundesnachrichtendienst der Auslöser für die Einsetzung der unabhängigen\nHistorikerkommission gewesen sei, deren Arbeit noch nicht abgeschlossen\nsei. Die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen seien darauf ausgerichtet,\ndass die Behörde die Informationen für ihn beschaffe. Der\nBundesnachrichtendienst habe glaubhaft dargelegt, dass die vom\nBeschwerdeführer begehrten Informationen nicht in einer EDV-technisch\naufbereiteten Form vorlägen. Auch ließen sie sich nicht unter Zuhilfenahme\ndes Arbeitsberichts „Org. 85“ und der dazugehörigen Karteikarten und Akten\nbeantworten. Da der BND Mitgliedschaften in Organisationen des NS-\nRegimes nicht zentral erfasst habe, stehe kein Aktenbestand zur Verfügung,\nin dem diese Informationen leicht ablesbar seien. Das\nBundesverwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass der BND den\nBeschwerdeführer daher zu Recht auf das noch ausstehende Ergebnis der\nHistorikerkommission verwiesen habe. Vor Abschluss dieser Untersuchung\nhandle es sich bei den vom Beschwerdeführer begehrten Zahlen und Daten\num Informationen, die im Sinne seines Auskunftsanspruchs noch nicht\n„vorhanden“ seien.\n\n14\nDas Bundesverwaltungsgericht stellte ferner fest, dass sich der\nBeschwerdeführer nicht mit Erfolg auf Artikel 10 der Konvention berufen\nkönne. Die begehrten Informationen seien nicht im Sinne der Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs „unmittelbar verfügbar“ („ready and available“). Vielmehr\nmüssten sie zunächst durch die Behörde zusammengestellt werden.\n3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n15\nIn seiner Verfassungsbeschwerde vom 15. März 2013 brachte der\nBeschwerdeführer vor, dass er zum Fortwirken führender Nationalsozialisten\nin den Behörden der Bundesrepublik Deutschland recherchiere. Deshalb habe\ner beim Bundesnachrichtendienst um die Auskünfte ersucht. Er wandte sich\n(i) gegen die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die\nLänder keine Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich des presserechtlichen\nAuskunftsrechts in Bezug auf den Bundesnachrichtendienst hätten; (ii) gegen\ndie Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Umfangs\nseines Anspruchs nach Artikel 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG; und (iii) gegen\ndessen Feststellungen in Bezug auf Artikel 10 der Konvention (siehe\nRdnr. 14). Er brachte insbesondere vor, dass die angeforderten Informationen\n„unmittelbar verfügbar“ seien.\n\n16\nMit Beschluss vom 27. Juli 2015 lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 1452/13). Es\nstellte fest, dass dahinstehen könne, was die geeignete Rechtsgrundlage zur\nRegelung des presserechtlichen Auskunftsrechts gegenüber Bundesbehörden\nsei. Anzeichen einer Verletzung der Pressefreiheit seien nicht ersichtlich,\nsolange Presseangehörigen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung\nein Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden gewährt werde, der im\nWesentlichen hinter dem Gehalt der Auskunftsansprüche der\nLandespressegesetze nicht zurückbleibe. Insoweit sei es nach Auffassung des\nBundesverfassungsgerichts nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage\ndie Fachgerichte einen solchen Auskunftsanspruch stützten, sei es auf eine\nAnalogie zu den bisher als maßgeblich angesehenen landespresserechtlichen\nAuskunftsansprüchen, auf einen – direkt oder indirekt – aus der Verfassung\nhergeleiteten Auskunftsanspruch, oder auf andere fachrechtliche\nBestimmungen.\n\n17\nDas Bundesverfassungsgericht vertrat die Auffassung, dass der\npresserechtliche Auskunftsanspruch in jedem Fall auf solche Informationen\nbeschränkt sei, die bei der betroffenen Behörde tatsächlich vorhanden seien;\ndie Generierung und Verschaffung von Informationen könne nicht von der\nBehörde verlangt werden. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts,\nwonach der Bundesnachrichtendienst selbst (noch) nicht über die vom\nBeschwerdeführer angeforderten Informationen verfüge, sei\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die angeforderten Informationen,\nso das Bundesverfassungsgericht, sollten vielmehr zu einem wesentlichen\nTeil erst von einer eigens zur Aufklärung der in Rede stehenden Geschehnisse\neingesetzten unabhängigen Historikerkommission erarbeitet werden. Das\nErsuchen des Beschwerdeführers sei daher auf die Informationsbeschaffung\ndurch die Behörde gerichtet gewesen; dass es abgelehnt worden sei, verstoße\nnicht gegen seine Grundrechte. Der Beschluss wurde dem\nVerfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2015\nzugestellt.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche Praxis\n\n18\nArtikel 5 des Grundgesetzes lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\nArtikel 5\n„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und\nzu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.\nDie Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film\nwerden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.\n(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,\nden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der\npersönlichen Ehre.\n[...]“\n\n19\nNach § 198 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes haben\nVerfahrensbeteiligte, die infolge unangemessener Verfahrensdauer einen\nNachteil erleiden, Anspruch auf angemessene Entschädigung. Eine\nVerzögerungsrüge, die vor dem Gericht erhoben werden muss, bei dem die\ngeltend gemachte Verfahrensverzögerung eingetreten ist, ist dabei\nVoraussetzung für eine spätere Entschädigungsklage. Eine solche Klage zur\nDurchsetzung des Entschädigungsanspruchs kann frühestens sechs Monate\nnach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Zweck dieser\nVoraussetzungen, die eine präventive Warnfunktion entfalten, ist es, dem\nGericht die Möglichkeit zur Verfahrensbeschleunigung einzuräumen (siehe\nBundesgerichtshof, III ZR 228/13, Urteil vom 17. Juli 2014, Rdnrn. 15 und\n17).\n\n20\n2011 hat der Bundesnachrichtendienst eine unabhängige\nHistorikerkommission eingesetzt, um die Geschichte des Dienstes und seiner\nVorgängerorganisation, die Profile seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nim Zeitraum 1945 bis 1968 und seinen Umgang mit der Vergangenheit zu\nuntersuchen. Die Kommission setzte sich aus Historikerinnen und\nHistorikern (Universitätsprofessorinnen/-professoren und\nWissenschaftlerinnen/Wissenschaftler) zusammen. Die Kommission war von\npolitischen oder inhaltlichen Richtlinien unabhängig und übte ihre Aufgabe\nentsprechend dem Grundsatz der Wissenschaftsfreiheit aus. Zunächst war die\nArbeit der Kommission auf vier Jahre angelegt, der Zeitraum wurde später\nverlängert. Ab 2016 wurde die Arbeit der Kommission in einer Buchreihe\nveröffentlicht (zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Gerichtshof waren es\n13 Bücher). Der 2016 veröffentlichte erste Band betraf das Sozialprofil der\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes (Christoph\nRass, Das Sozialprofil des Bundesnachrichtendienstes: Von den Anfängen bis\n1968) und basierte auf der Untersuchung von 3.650 Personalakten des BND.\nZu den Ergebnissen der Recherchen in den archivierten Personalunterlagen\ndes BND hat der Autor ausgeführt, man müsse „für die ehemaligen NSDAP-\nMitglieder von einer sehr hohen Dunkelziffer durch unvollständige Angaben\nund verschwiegene Mitgliedschaften“ ausgehen (S. 144). Da das\nVerschweigen der Mitgliedschaft keine Lücke im Lebenslauf erzeugt habe\nund die Zugehörigkeit zu einer politischen Organisation des Dritten Reiches,\nabgesehen von der NSDAP, nicht durch zentrale Karteimittel habe\nnachgewiesen werden können, habe der Anreiz, belastende Informationen bei\nder Einstellung nicht anzugeben, durchaus hoch gewesen sein können, so der\nAutor (ebenda). In einem anderen Teil des Buchs stellte der Autor fest, dass\nbei der Angabe von Laufbahnstationen im Zuge der Einstellung beim\nBundesnachrichtendienst Verschleierungen und Auslassungen zu erwarten\nseien und dass die Personalakten des Bundesnachrichtendienstes aufgrund\nder zu vermutenden Unvollständigkeit nicht als Grundlage für eine\nQuantifizierung der Personen dienen könne, die im Rahmen einer Tätigkeit\nbei einer ihrer Organisationen mit dem NS-Regime verstrickt gewesen seien\n(S. 170 und 172). Der 2016 veröffentlichte vierte Band betraf die interne\nÜberprüfung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des\nBundesnachrichtendienstes im Hinblick auf deren nationalsozialistische\nVorbelastungen in den 1960er Jahren (Sabrina Nowack, Sicherheitsrisiko NS-\nBelastung: Personalüberprüfungen im Bundesnachrichtendienst in den\n1960er Jahren).\nRÜGEN\n\n21\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 10 der Konvention die\nAblehnung seines Ersuchens um Bereitstellung von Informationen\nhinsichtlich früherer Mitgliedschaften der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\ndes Bundesnachrichtendienstes und seiner Vorgängerorganisation in der\nNSDAP, der SS, der Gestapo und der Abteilung „Fremde Heere Ost“.\nDarüber hinaus brachte er vor, dass Verfahren zu Auskunftsersuchen der\nPresse naturgemäß besonderer Zügigkeit bedürften, und machte geltend, dass\ndie Verfahrensdauer auch gegen Artikel 6 der Konvention verstoße.\nSchließlich machte der Beschwerdeführer geltend, dass das\nBundesverwaltungsgericht nicht dem Erfordernis aus Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention entsprechend ein unparteiisches Gericht gewesen sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Behauptete Verletzung von Artikel 10 der Konvention\n\n22\nArtikel 10 der Konvention lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt\n[...] die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne\nRücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [...]\n(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden;\nsie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen\nunterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit\noder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung\nvon Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes\noder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen\noder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Die Regierung\n\n23\nDie Regierung widersprach dem Tatsachenvortrag des\nBeschwerdeführers in einigen Punkten. Sie erkannte an, dass die zwei vom\nBeschwerdeführer vorgelegten Karteikarten, auf denen die frühere\nZugehörigkeit der Betroffenen zu nationalsozialistischen Organisationen auf\nder ersten Seite der vom BND genutzten Karteikarten eingetragen war,\nauthentisch seien. Allerdings sei eine solche Dokumentation nicht auf allen\nKarteikarten erfolgt; eine standardmäßige Dokumentation einer solchen\nZugehörigkeit habe es nicht gegeben. Folglich müssten alle Akten früherer\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Hand Blatt für Blatt durchgesehen\nwerden und selbst dann sei es unmöglich, die Fragen des Beschwerdeführers\nzuverlässig zu beantworten. Die Veröffentlichung der Historikerkommission\naus dem Jahr 2016, auf die sich der Beschwerdeführer beziehe, stütze den\nVortrag der Regierung, da darin vermutet werde, dass eine erhebliche Anzahl\nvon Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unvollständige Angaben gemacht und\nMitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen verschwiegen\nhabe. Abgesehen von der NSDAP ließen sich Mitgliedschaften an derartigen\nOrganisationen nicht anhand zentraler Karteimittel nachweisen. Der\nwissenschaftliche Leiter der Historikerkommission habe sich öffentlich dazu\ngeäußert, dass der Bundesnachrichtendienst einen immensen Aktenfundus\nbesitze, die Akten aber nicht strukturiert organisiert seien.\n\n24\nDer Vortrag des Beschwerdeführers, wonach die Akten gescannt und\nmit einer Optical Recognition Software ausgewertet werden könnten, basiere\nauf einer unzutreffenden Annahme. Erstens lägen die Akten derzeit nicht in\ngescannter Form vor und es sei nicht sinnvoll, dass der BND seinen gesamten\nBestand an Personalakten scanne. Für die Recherchen der\nHistorikerkommission habe der BND 3.650 Personalakten hauptamtlicher\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter digitalisiert – etwas mehr als 30 Prozent der\nnoch existierenden Personalakten bis 1969. Informationen zu möglichen\nMitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen seien aus diesen\nDateien extrahiert und zur statistischen Auswertung in eine Datenbank\neingetragen worden. Zweitens sei es nicht möglich, die Personalakten mit\nOptical Character Recognition Software (OCR) auszuwerten. Altakten\nwürden über eine Archivsoftware erschlossen, die nicht jedes einzelne in der\nAkte enthaltene Dokument erfasse, sondern nur eine Auswahl besonders\nrelevanter Personaldaten, einschließlich Vor- und Nachname, Geburts- und\nggf. Todestag. Eine systematische Erfassung einer früheren Mitgliedschaft in\neiner nationalsozialistischen Organisation finde nicht statt.\n\n25\nDie Behauptung des Beschwerdeführers, die vom BND beauftragte\nHistorikerkommission diene nur dazu, eine vollständige Aufklärung der\nAnzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BND mit\nnationalsozialistischer Vergangenheit zu untergraben, wies die Regierung\nzurück und betonte, dass der Nachrichtendienst erhebliche Anstrengungen\nunternommen habe, um die Öffentlichkeit hierüber zu informieren. Die\nKommission habe ihre Tätigkeit im Jahr 2011 aufgenommen und\nFinanzmittel von über 2 Millionen Euro erhalten. Im Oktober 2016 seien die\nersten vier Studien veröffentlicht worden, zwei davon befassten sich mit\nTeilaspekten der Fragen des Beschwerdeführers. Weitere Studien und\nVeröffentlichungen standen zum Zeitpunkt der Stellungnahmen der Parteien\nbevor (und sind mittlerweile erfolgt).\n\n26\nEntgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hätten die\ninnerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidung, sein Auskunftsersuchen\nabzulehnen, nicht auf das Ansehen des Bundesnachrichtendienstes oder\nseiner früheren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt. Vielmehr hätten\nsie ihre Feststellungen darauf gestützt, dass die angeforderten Informationen\nnicht „unmittelbar verfügbar“ seien. Auch das Bundesverfassungsgericht\nhabe diese Erwägung im Hinblick auf die Zurückweisung des Ersuchens des\nBeschwerdeführers unabhängig von dessen Rechtsgrundlage für\nentscheidend gehalten. Da es für die Beantwortung der Fragen des\nBeschwerdeführers eines erheblichen Arbeitsaufwands und der\nDatenzusammenstellung seitens des Bundesnachrichtendienstes bedurft\nhätte, seien die angeforderten Informationen nicht im Sinne der\nRechtsprechung des Gerichtshofs „unmittelbar verfügbar“ gewesen. Ein\nEingriff in die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 10 der Konvention\nhabe nicht vorgelegen und seine Rüge sei ratione materiae unvereinbar mit\ndieser Bestimmung.\n\n27\nDie Regierung fügte hinzu, dass die Rüge des Beschwerdeführers aus\neinem anderen Grund ratione materiae mit Artikel 10 der Konvention\nunvereinbar sei. Insbesondere sei es für die Ausübung seiner\nMeinungsäußerungsfreiheit nicht „faktisch notwendig“ („in fact necessary“),\ndass er Zugang zu den angeforderten Informationen erhalte. In Wahrheit habe\nder Beschwerdeführer mit seiner Klage den Zweck verfolgt, eine Auswertung\nder in Rede stehenden Zahlen zu erhalten und sich eigene Nachforschungen\nzu ersparen. Der Beschwerdeführer könne auf die Akten zugreifen, die nach\nden archivgesetzlichen Vorschriften bereits für die Öffentlichkeit zugänglich\nseien. Darüber hinaus habe er im innerstaatlichen Verfahren bestimmte beim\nBND vorhandene Informationen erhalten, nämlich die Anzahl der\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der nachrichtendienstlichen\nVerbindungen. Es sei gerechtfertigt, den Beschwerdeführer aufzufordern,\nentweder die öffentlich verfügbaren Akten selbst auszuwerten, oder die\nErgebnisse der Historikerkommission abzuwarten.\n\n28\nSelbst im Falle eines unterstellten Eingriffs in die Rechte des\nBeschwerdeführers aus Artikel 10 der Konvention wäre dieser rechtmäßig\ngewesen. Unabhängig von der Frage, auf welche innerstaatliche\nRechtsgrundlage der Beschwerdeführer sein Ersuchen stützen könne, bestehe\nein Auskunftsanspruch nur im Hinblick auf Informationen, die „unmittelbar\nverfügbar“ seien. Diese Auffassung der innerstaatlichen Gerichte, die die\nRechtsprechung des Gerichtshofs berücksichtigt hätten, sei vorhersehbar\ngewesen. Die Ablehnung des Ersuchens des Beschwerdeführers habe dem\nlegitimen Zweck gedient, das ordnungsgemäße Funktionieren des\nBundesnachrichtendienstes sicherzustellen. Nach gründlicher Prüfung habe\ndas Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass seitens des BND-Personals\nein erheblicher Rechercheaufwand betrieben werden müsste, um die Fragen\ndes Beschwerdeführers zu beantworten. Die innerstaatlichen Gerichte hätten\ndie widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen und ihren\nBeurteilungsspielraum nicht überschritten, als sie schlussfolgerten, dass vom\nBundesnachrichtendienst im vorliegenden Fall nicht verlangt werden könne,\nden angeforderten Aufwand zur Informationszusammenstellung zu betreiben.\nIn diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der\nBeschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt angeboten habe, einen Beitrag zu\ndem erheblichen finanziellen Aufwand des Dienstes zu leisten, und dass er\nim innerstaatlichen Verfahren nicht angeführt habe, an einer speziellen\nPublikation zu arbeiten, an der er ohne die angeforderten Informationen nicht\nweiterarbeiten könne. Auch habe er weder den Zweck seines Ersuchens bei\nden innerstaatlichen Behörden substantiiert dargelegt noch eine etwaige\nDringlichkeit oder Gründe, warum die Informationen, die historische\nEreignisse beträfen, nach Veröffentlichung der Studie durch die\nHistorikerkommission wertlos würden.\n(b) Der Beschwerdeführer\n\n29\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass er ohne Zugang zu den\nangeforderten Informationen als bekannter Journalist, der bereits zur\ndeutschen Geschichte publiziert habe, daran gehindert werde, seine Rolle als\n„public watchdog“ auszuüben. Er sei daran gehindert worden, die\nÖffentlichkeit adäquat zu informieren und zu einer Debatte von enormem\nöffentlichem Interesse beizutragen, nämlich darüber, warum der\nBundesnachrichtendienst seine früheren hauptamtlichen und inoffiziellen\nMitarbeiterinnen und Mitarbeitern schütze, die angesichts der schweren\nStraftaten, die sie während des NS-Regimes begangen hätten, strafgerichtlich\nhätten verfolgt werden müssen, und warum er deren Vorbelastung innerhalb\ndes BND vertusche und so einer öffentlichen Kontrolle vorenthalte. Der\nBundesnachrichtendienst habe in Bezug auf die angeforderten Informationen\nein Monopol und der Beschwerdeführer habe keine andere Möglichkeit, sie\nzu erlangen. Unter solchen Umständen müsse der Presse Zugang zu den\nInformationen gewährt werden; die Vorenthaltung der Informationen komme\nZensur gleich. Bei vergleichbaren Themen habe die Presseberichterstattung\nwesentlich zum Beginn einer öffentlichen Debatte beigetragen. Die\ninnerstaatlichen Gerichte hätten seiner Rolle als Journalist nicht genug\nBedeutung beigemessen; außerdem hätten sie Artikel 10 der Konvention\nnicht hinreichend berücksichtigt. Es sei von Bedeutung, dass er nicht nach\nNamen gefragt oder die Veröffentlichung der Namen konkreter\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BND geplant habe, sondern lediglich\nZahlen. Als Mitglied der Presse habe er nicht substantiieren müssen, warum\ner bestimmte Informationen erlangen möchte, da er berechtigt sei, das Thema,\nden Zweck und den Veröffentlichungszeitpunkt einer geplanten Publikation\ngeheim zu halten.\n\n30\nNach Auffassung des Beschwerdeführers war es inakzeptabel, dass\ndie Informationen der Historikerkommission zur Verfügung gestellt worden\nseien, ihm jedoch nicht. Die Kommission sei vom BND selbst eingesetzt\nworden, der dadurch die Kontrolle über die Auslegung seiner Geschichte\nbehalte. Die Arbeit der Kommission könne eine vollständige und ungefilterte\nBerichterstattung durch die Presse und die Wissenschaft nicht ersetzen. Die\nvier von der Kommission 2016 veröffentlichten Studien enthielten keine\nüberprüfbaren Fußnoten. Außerdem werde durch die Verweigerung des\nZugangs zu den angeforderten Informationen jegliche Recherche zur\nNazivergangenheit inoffizieller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – auch als\n„nachrichtendienstliche Verbindungen“ bezeichnet – des\nBundesnachrichtendienstes unterbunden, da die Kommission nicht beauftragt\nworden sei, sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen und dies in den\nvier 2016 veröffentlichten Studien auch tatsächlich nicht getan habe. Dieser\nUmstand sei allerdings am problematischsten, da der BND Personen, die die\nschlimmsten Verbrechen begangen hätten, durch diese Stellung\nbekanntermaßen versteckt habe. Im innerstaatlichen Verfahren habe der\nBeschwerdeführer ein Dokument erhalten, aus dem hervorgehe, dass es 1950\ndoppelt so viele inoffizielle wie hauptamtliche Mitarbeiterinnen und\nMitarbeiter gegeben habe und dass die Anzahl der hauptamtlichen\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter die der inoffiziellen erst 1970 überstiegen\nhabe.\n\n31\nDer Beschwerdeführer bestritt, dass die angeforderten Informationen\nbeim Bundesnachrichtendienst nicht unmittelbar verfügbar gewesen seien.\nNach Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens habe er erfahren, dass der\nBundesnachrichtendienst Karteikarten verwendet habe, um die Personalakten\nhauptamtlicher und inoffizieller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu\nverwalten. Eine Mitgliedschaft in nationalsozialistischen Organisationen sei\nauf der ersten Seite dieser Karten eingetragen gewesen, was an zwei\nBeispielen, die er dem Gerichtshof vorlegte, zu erkennen sei. Es sei\nangemessen, vom Bundesnachrichtendienst die Durchsicht der jeweils ersten\nSeite der Karteikarten zu verlangen. Sein Argument, dass die Informationen\nunmittelbar verfügbar seien, werde dadurch gestützt, dass es in einer der 2016\nvon der Historikerkommission veröffentlichen Studie um einen mit seinem\nAuskunftsersuchen vergleichbaren Sachverhalt gegangen sei. Der\nBeschwerdeführer hätte zumindest Kopien der Fundstücke der\nHistorikerkommission oder Zugang zu ihrer Datenbank erhalten sollen.\n\n32\nIndem er ihm die angeforderten Informationen vorenthalten habe,\nhabe der Bundesnachrichtendienst ihn daran gehindert, vor der\nHistorikerkommission zu dem Thema zu publizieren, wodurch der Wert\nseiner Recherchen für die Presse erheblich verringert worden sei. Eine\nunverzügliche mediale Berichterstattung über ein bestimmtes Thema sei einer\nder wichtigsten Werte von Nachrichten. Pressemitglieder bräuchten zügige\nAntworten und unverzüglichen Zugang zu Informationen. Entsprechende\nErsuchen und Verfahren müssten besonders zügig behandelt werden. In der\nvorliegenden Rechtssache habe die Dauer des Verfahrens zu einer\nallmählichen Verringerung des Wertes der angefragten Informationen geführt\nund den Beschwerdeführer daran gehindert, zeitnah zu dem Thema zu\npublizieren.\n2. Drittbeteiligter\n\n33\nDas Centre for Democracy and Rule of Law sprach sich dafür aus,\nArtikel 10 der Konvention als Recht der Presse gegenüber Behörden auf\nZugang zu Informationen innerhalb angemessener Frist auszulegen. Das sei\nnötig, damit die Presse ihre Rolle als „public watchdog“ in Bezug auf\nstaatliche Stellen wirksam ausüben könne.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Allgemeine Grundsätze\n\n34\nDer Gerichtshof stellt fest, dass Artikel 10 eine Person nicht zum\nZugang zu Informationen einer öffentlichen Behörde berechtigt und eine\nRegierung auch nicht dazu verpflichtet, derartige Informationen der Person\ngegenüber preiszugeben. Allerdings kann ein solches Recht oder eine solche\nVerpflichtung entstehen, wenn der Zugang zu der Information für die\nAusübung des Rechts auf Meinungsfreiheit der betroffenen Person,\ninsbesondere die „Freiheit, Informationen zu empfangen und\nweiterzugeben“, von maßgeblicher Bedeutung ist und die Versagung dieses\nZugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt (siehe Magyar Helsinki\nBizottság ./. Ungarn [GK], Individualbeschwerde Nr. 18030/11, Rdnr. 156,\n8. November 2016). Bei der Prüfung dieser Frage lässt sich der Gerichtshof\nvon den in der Rechtssache Magyar Helsinki Bizottság (ebenda, Rdnrn. 149-\n180) niedergelegten Grundsätzen leiten und bewertet die Sache im Lichte\nihrer besonderen Umstände und unter Berücksichtigung der folgenden\nKriterien: a) der Zweck des Auskunftsersuchens; b) die Art der begehrten\nInformation; c) die Stellung des Beschwerdeführers; und d) der Frage, ob die\nbegehrten Information unmittelbar verfügbar waren. Diese Kriterien gelten\nkumulativ (siehe Centre for Democracy and the Rule of Law ./. Ukraine\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 75865/11, Rdnrn. 50-63, 3. März 2020;\nMikiashvili ./. Georgien und Studio Reportiori und Komakhdize ./. Georgien\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nrn. 18865/11 und 51865/11, Rdnrn. 51-56,\n19. Januar 2021; und Bubon ./. Russland, Individualbeschwerde\nNr. 63898/09, Rdnrn. 39-45, 7. Februar 2017).\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n35\nDer Gerichtshof stellt erstens fest, dass die Rolle des\nBeschwerdeführers als Journalist unbestreitbar mit dem Anwendungsbereich\ndes Rechts, Zugang zu Informationen bei staatlichen Stellen zu verlangen,\nvereinbar war (siehe Magyar Helsinki Bizottság, a. a. O., Rdnr. 164-168, und\nMikiashvili, Studio Reportiori und Komakhdize, a. a. O., Rdnr. 49).\n\n36\nZweitens ist er der Auffassung, dass die Art der begehrten\nInformationen den „public-interest test“ bestand, die Informationen also von\nöffentlichem Interesse waren, da das Auskunftsersuchen einen Sachverhalt\nbetraf, der für die gesamte Gesellschaft von Interesse ist (siehe Magyar\nHelsinki Bizottság, a. a. O., Rdnrn. 160-163), namentlich die Durchsetzung\ndes Bundesnachrichtendienstes mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit\nNazi-Hintergrund in den Jahrzehnten nach Ende des Zweiten Weltkriegs. Die\nAngelegenheit wirft wichtige und sensible Fragen in Bezug auf die jüngere\nVergangenheit des beschwerdegegnerischen Staates auf, die Gegenstand\neiner erheblichen öffentlichen Debatte war und weiterhin ist. Dass der\nBundesnachrichtendienst 2011 eine Historikerkommission beauftragt hat, die\nGeschichte des Dienstes über mehrere Jahre hinweg umfassend zu\nuntersuchen, auch in Bezug auf die Fragen aus dem Auskunftsersuchen des\nBeschwerdeführers, stützt diese Schlussfolgerung.\n\n37\nGleichzeitig zeigt sich an der Schaffung der Kommission, deren\nMandat und ihren Veröffentlichungen der darauffolgenden Jahre, dass die\nvom Beschwerdeführer angeforderten Informationen nicht „unmittelbar\nverfügbar“ („ready and available“) waren. Tatsächlich war die\nHistorikerkommission (siehe Rdnr. 20), deren Recherchen zum\nmaßgeblichen Zeitpunkt andauerten, wie von den innerstaatlichen Gerichten\nausgeführt eingesetzt worden, weil die vom Beschwerdeführer angeforderten\nInformationen innerhalb des Bundesnachrichtendienstes nicht verfügbar\nwaren (siehe Rdnrn. 13 und 17). Das Bundesverwaltungsgericht hat\nfestgestellt, dass frühere Mitgliedschaften in den besagten\nnationalsozialistischen Organisationen nicht systematisch erfasst wurden\n(siehe Rdnr. 13) Die innerstaatlichen Gerichte vertraten die Auffassung, dass\nder Zweck des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers im Wesentlichen\ndarin bestand, dass die Behörden umfangreiche Recherchen und\nAuswertungen vornehmen sollten, um die angeforderten Informationen zu\ngenerieren (siehe Rdnrn. 13 und 17). Der Gerichtshof sieht – auch unter\nBerücksichtigung der Publikationen der unabhängigen Historikerkommission\n(siehe Rdnr. 20) – keinen Grund, von diesen Feststellungen abzuweichen und\nist der Auffassung, dass eine solche Situation, in der ein Journalist die\nOffenlegung von Informationen anstrebt, die zunächst durch umfangreiche\nRecherchen und Auswertungen erstellt werden müssten, und in der aufgrund\nmangelnder Erfassung nicht einmal die gesamten Rohdaten für eine solche\nInformationserstellung bei der Behörde vorliegen (siehe Rdnrn. 8, 13, 17, 20,\n23 und 24 und vgl. Bubon, a. a. O., Rdnrn. 42-44, wo die Rohdaten bei der\nBehörde vorlagen, die Informationen jedoch nicht in der vom\nBeschwerdeführer gewünschten Form vorhanden waren), sich von einer\nSituation unterscheidet, in der die angeforderten Informationen bei der\nBehörde vorliegen und zur Beantwortung des Auskunftsersuchens lediglich\nzusammengestellt werden müssten (in Bezug auf letzteres Szenario siehe\nÖsterreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines\nwirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen\nGrundbesitzes ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 39534/07,\n28. November 2013). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass\nArtikel 10 der Konvention nicht dazu verpflichtet, auf Ersuchen des\nBeschwerdeführers Informationen zu beschaffen, insbesondere wenn damit\nein erheblicher Aufwand verbunden ist (siehe auch Bubon, a. a. O.,\nRdnrn. 39-45), und vertritt die Auffassung, dass dies erst recht gilt, wenn die\nangeforderten Informationen wie im vorliegenden Fall bei der Behörde nicht\neinmal vorliegen.\n\n38\nDer Gerichtshof kann daher nicht zu dem Schluss kommen, dass die\nWeigerung der Behörden, dem Beschwerdeführer die angeforderten\nInformationen zur Verfügung zu stellen, einer faktischen Zensur\ngleichkomme oder dass sie ihn daran hindere, seine Rolle als „public\nwatchdog“ auszuüben. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof auch\nfest, dass der Beschwerdeführer insoweit auf einen Teil der von ihm\nbegehrten Informationen zugreifen konnte, als die Personalakten ausgewertet\nund die entsprechenden Informationen der Öffentlichkeit in Form von\nArchiven zugänglich gemacht wurden (siehe Rdnr. 8) (siehe auch Centre for\nDemocracy and the Rule of Law, a. a. O., Rdnr. 58; Mikiashvili, Studio\nReportiori und Komakhdize, a. a. O., Rdnr. 54). Vor diesem Hintergrund\nmuss der Gerichtshof nicht prüfen, ob der Beschwerdeführer den Zweck\nseines Auskunftsersuchens vor den innerstaatlichen Gerichten hinreichend\nsubstantiiert hat (siehe Mikiashvili, Studio Reportiori und Komakhdize,\na. a. O., Rdnrn. 50-51; Georgian Young Lawyers’ Association ./. Georgien\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 2703/12, Rdnrn. 29-30,\n19. Januar 2021; Centre for Democracy and the Rule of Law, a. a. O.,\nRdnr. 54; Centre for Democracy and the Rule of Law ./. Ukraine,\nIndividualbeschwerde Nr. 10090/16, Rdnrn. 97 und 119, 26. März 2020; und\nStudio Monitori u. a. ./. Georgien, Individualbeschwerden Nrn. 44920/09\nund 8942/10, Rdnrn. 40 und 42, 30. Januar 2020).\n\n39\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der\nGerichtshof zu dem Schluss, dass die Rüge des Beschwerdeführers betreffend\ndie Ablehnung seines Auskunftsersuchens einschließlich der mangelnden\nBeschleunigung des entsprechenden Verfahrens ratione materiae mit\nArtikel 10 der Konvention unvereinbar ist. Daraus folgt, dass dieser Teil der\nBeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention als\nunzulässig zurückzuweisen ist.\nB. Behauptete Verletzung von Artikel 6 der Konvention\n\n40\nDer Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention die mangelnde Beschleunigung des Verfahrens und machte\ngeltend, dass das Bundesverwaltungsgericht kein unparteiisches Gericht\ngewesen sei. Die Bestimmung lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen [...] von einem unabhängigen und\nunparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren [...] innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird.“\n\n41\nDie Regierung vertrat den Standpunkt, dass die Rüge unzulässig sei.\nDer Beschwerdeführer habe vor den innerstaatlichen Gerichten eine fehlende\nUnparteilichkeit nicht geltend gemacht, und auch nicht bei Einlegung seiner\nBeschwerde vor dem Gerichtshof. Erst in seiner Erwiderung auf die\nStellungnahme der Regierung habe er dies zum ersten Mal getan. Die Rüge\nsei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten eingelegt\nworden. Jedenfalls deute im vorliegenden Fall nichts auf Unparteilichkeit hin.\nWas die Rüge hinsichtlich der Dauer des Verfahrens angeht, brachte die\nRegierung vor, dass das in Rede stehende Verfahren erstens keinen\n„zivilrechtlichen“ Anspruch im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 betroffen habe.\nDie Rüge sei daher ratione materiae unvereinbar. Zweitens habe der\nBeschwerdeführer den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsbehelf (§ 198\nGVG) zur Rüge der Verfahrensdauer ungenutzt gelassen. Somit habe er den\ninnerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft. Drittens habe er weder vor den\ninnerstaatlichen Gerichten noch vor dem Gerichtshof auf angebliche\nVerfahrensverzögerungen hingewiesen. In jedem Fall sei die Dauer des\nVerfahrens nicht übermäßig lang gewesen.\n\n42\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass Verfahren zu\nAuskunftsersuchen der Presse naturgemäß besonderer Zügigkeit bedürften.\nIndem er ihm die angeforderten Informationen vorenthalten habe, habe der\nBundesnachrichtendienst ihn daran gehindert, zügig zu dem Thema zu\npublizieren, wodurch der Wert seiner Recherchen für die Presse erheblich\nverringert worden sei. Er habe keinen Gebrauch von § 198 GVG machen\nmüssen, da dieser Rechtsbehelf nach seinem Vorbringen ausschließlich auf\neine Entschädigung abziele, nicht jedoch auf die Beschleunigung eines\nanhängigen Verfahrens.\n\n43\nDer Beschwerdeführer brachte darüber hinaus vor, dass er nach\nAbschluss des innerstaatlichen Verfahrens herausgefunden habe, dass zwei\nder fünf an seinem Fall beteiligten Richter des Bundesverwaltungsgerichts\nkurz nach Erlass des Urteils in seiner Rechtssache in die Bundesverwaltung\nberufen worden seien. Einer sei beauftragt worden, das Vorgehen des\nBundesnachrichtendienstes im Zusammenhang mit von Rechtsextremen\nbegangenen Morden zu untersuchen. Der andere sei zuvor beim Bundesamt\nfür Verfassungsschutz, also dem Inlandsnachrichtendienst, tätig gewesen, als\nes Anschläge Rechtsextremer auf Ausländer gegeben habe. Später sei er an\ndas Bundeskanzleramt abgeordnet worden. Nach Ansicht des\nBeschwerdeführers sei es wahrscheinlich, dass die Meinungen der Richter bei\nder Beurteilung seiner Rechtssache durch ihre beruflichen Pläne getrübt\ngewesen seien.\n\n44\nSelbst im Fall der Annahme, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nratione materiae auf das in Rede stehende Verfahren anwendbar ist, ist der\nGerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine\nRüge der Verfahrensdauer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht wie nach\nArtikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich ausgeschöpft hat. Er hat den\nim innerstaatlichen Recht hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf (§ 198 GVG,\nsiehe Rdnr. 19) nicht genutzt, um die Verfahrensdauer zu rügen. Er hat auch\nkeine Verzögerungsrüge vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, die als\nWarnung gegenüber dem Gericht hätte wirken und zu einer\nVerfahrensbeschleunigung hätte führen sollen (siehe Rdnr. 19).\n\n45\nDer Gerichtshof stellt darüber hinaus fest, dass der Beschwerdeführer\neine fehlende Unparteilichkeit erstmals in seiner Erwiderung auf die\nStellungnahme der Regierung geltend gemacht hat, die er dem Gerichtshof\nam 18. Dezember 2016 vorgelegt hat. Da die Entscheidung des\nBundesverwaltungsgerichts dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers\nam 19. Oktober 2015 zugestellt wurde (siehe Rdnr. 17), hat er diese Rüge\nfolglich nicht innerhalb der in Artikel 35 Abs. 1 der Konvention\nvorgesehenen Sechsmonatsfrist erhoben (siehe Ramos Nunes de Carvalho e\nSá ./. Portugal [GK], Individualbeschwerden Nrn. 55391/13 und 2 weitere,\nRdnrn. 102-106, 6. November 2018).\n\n46\nDie Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention sind daher nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention\nzurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 18.\nNovember 2021.\n{signature_p_2}\nMilan Blaško Georges Ravarani\nSektionskanzler Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2021-10-19/6106-16","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":13},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2021-10-19/6106-16","retrieved":"2026-07-29 08:53:20.695839+00:00"},"card":{"id":"egmr/2021-10-19/6106-16","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Dritte Sektion","date":"2021-10-19","dockets":["6106/16"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2021:1019DEC000610616","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2021:1019DEC000610616"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 19.10.2021 – 6106/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2021-10-19/6106-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/10","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"10","label":"Art 10 EMRK","mentions":13},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":6},{"id":"GVG/198","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"198","label":"§ 198 GVG","mentions":4},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":3},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":3}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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