{"status":"available","doknr":"001-219515","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2021:1012DEC004599415","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Dritte Sektion","decided":"2021-10-12","aktenzeichen":"45994/15","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nDRITTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 45994/15\nB.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 12. Oktober 2021 als Ausschuss mit den Richtern und der\nRichterin\nGeorgios A. Serghides, Präsident,\nAnja Seibert-Fohr und\nFrédéric Krenc\nsowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am\n15. September 2015 erhoben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDie Beschwerdeführerin, die B., ist eine juristische Person deutschen\nRechts mit Sitz in B.. Sie wurde vor dem Gerichtshof von Herrn A.,\nRechtsanwalt in B., vertreten.\n\n2\nDer von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich\nwie folgt zusammenfassen.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n3\nP., die zwischen 1990 und 2008 Landrätin, zwischen 1989 und 2007\nMitglied im Landesvorstand der Christlich-Sozialen Union und zwischen\n2008 und 2013 Mitglied des Landtags (für eine andere Partei) war, forderte\n2006 den Rücktritt des damaligen Ministerpräsidenten S.. Ende 2006 stand P.\nModell für eine Fotoreihe, die das Gesellschaftsmagazin P. A. in seiner ersten\nAusgabe 2007 veröffentlichte.\nB. Der streitgegenständliche Artikel\n\n4\nAm 3. April 2007 nahm die Beschwerdeführerin die Fotos zum Anlass,\nauf ihrer Internetseite einen Artikel unter dem Titel „Post von W.“ zu\nveröffentlichen, der wie folgt lautete:\n„Liebe Latex-Landrätin,\nim goldenen Minikleid (ohne Höschen, weil es unfotogen durchdrückt) „begraben Sie\nIhre Karriere in der P. A.“ schrieb die FAZ. Auf 6 Doppelseiten der Zeitschrift „P. A.“\nlassen Sie sich in Domina-Posen – mit Latex-Handschuhen und gespreizten Beinen –\nfotografieren. Die Fotos sind klassische Pornografie. Der pornografische Voyeur lebt\nin der Qual, Ihnen die Kleider vom Leib zu reißen. Kein Foto löst in mir den Impuls\naus, Sie zu lieben bzw. zärtliche Worte mit Ihnen zu flüstern. Kein Mann liebt eine Frau\nin einem Porno-Film.\nAuf all diesen Fotos sind Sie angezogen, nichts Nacktes. Sie sind die Frau\ndazwischen. Warum machen Sie das? Warum sind Sie nach Ihrem Stoiber-Triumph\nnicht die brave, allein erziehende Mutter geblieben? Warum lassen Sie sich so\nfotografieren?\nIch sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind\ndermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe,\nSehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft.\nSie sind eine durchgeknallte Frau, aber schieben Sie Ihren Zustand nicht auf uns\nMänner.\nHerzlichst\nIhr F. J. W. “\nC. Das Verfahren vor den Zivilgerichten\n\n5\nNachdem P. von dem Artikel Kenntnis erlangt hatte, erhob sie 2011 vor\ndem Landgericht Klage auf Unterlassung jeglicher erneuten Verbreitung der\nfolgenden Passagen:\n1. „[Frau P. ist] eine durchgeknallte Frau“,\n2. „Die [im Magazin P. erschienenen] Fotos [der Frau P.] sind klassische\nPornografie“, sowie\n3. die Erwähnung von „Domina-Posen“, „Porno-Film“ und\n„pornografischen Inhalten“ im Zusammenhang mit diesen Fotos.\nP. begehrte außerdem eine Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro.\n\n6\nAm 24. Mai 2012 gab das Landgericht der Klage im Hinblick auf die\nUntersagung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Passagen statt,\nwies die Klage im Hinblick auf die Geldentschädigung aber ab. Es stellte fest,\ndass die Äußerung „durchgeknallte Frau“ eine Schmähkritik darstelle, welche\ndie Grenze eines zumutbaren Werturteils überschreite. Das Wort\n„durchgeknallt“ könne neutrale bis extrem negative Sinnvarianten haben,\netwa absonderlich, bizarr, extravagant, skurril, schrill, überspannt, überdreht\noder auch verrückt, und aus Sicht eines unvoreingenommenen Publikums\nziele die betreffende Bezeichnung nicht lediglich darauf ab, das\nUnverständnis darüber zum Ausdruck zu bringen, warum P. sich für derartige\nFotos zur Verfügung gestellt habe, sondern darauf, ihr generell die geistige\nGesundheit abzusprechen und sie zu kränken.\n\n7\nBezüglich der weiteren beanstandeten Passagen war das Landgericht\nder Auffassung, dass es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handele,\nda ausgehend von der genauen Definition des Wortes „Pornografie“ die Fotos\nvon P. nicht als pornografisch einzuordnen seien. Im Übrigen wies es die\nKlage von P. auf Geldentschädigung mit der Begründung ab, dass die\nVeröffentlichung fünf Jahre zurückliege und nicht mehr aktuell sei, dass P.\nselbst die öffentliche Diskussion ausgelöst habe, die auf die Veröffentlichung\ndieser ungewöhnlichen Fotos folgte und dass sie demnach unterschiedliche\nöffentliche Reaktionen zu erwarten gehabt habe, wenn sie diese nicht sogar\nbeabsichtigt habe.\n\n8\nAm 23. Oktober 2012 hob das Oberlandesgericht das Urteil des\nLandgerichts auf und wies die Klage von P. insgesamt ab. Zwar decke sich\ndie durch das Landgericht vorgenommene Deutung der\nstreitgegenständlichen Bezeichnung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch,\ndie Bezeichnung „durchgeknallt“ könne aber auch im Sinne von „verrückt“\nverstanden werden, und es ergebe sich, wenn man den sprachlichen Kontext\nder Äußerung in die Betrachtung mit einbeziehe, eine abweichende Deutung,\ndie das Landgericht unberücksichtigt gelassen habe.\n\n9\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts handelte es sich bei der\nÄußerung „durchgeknallte Frau“ um ein Werturteil, das die Grenze der\nSchmähkritik noch nicht überschritt, da es einen Bezug zum öffentlichen\nWirken von P., einer bekannten und angesehenen Politikerin und Mitglied\neiner konservativen politischen Partei, gegeben habe. Die Fotos stellten sie\nnicht nackt, aber doch zumindest aus konservativem Blickwinkel zum Teil in\nprovozierender Weise dar. Ferner ließen die auf das Erscheinen des Magazins\nfolgenden Äußerungen von P. darauf schließen, dass die Fotos nicht gegen\nihren Willen veröffentlicht worden seien. So habe sie geäußert, dass es ihr\nRecht sei, etwas von den starren Regeln zu nehmen, die viele Menschen im\nKopf hätten, und dass sie sich des Umstands bewusst sei, bei etlichen\nMenschen auch Tabus gebrochen zu haben. Das Oberlandesgericht gelangte\nzu dem Schluss, dass aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen\nPublikums der Autor des betreffenden Artikels sein Unverständnis für die\nEntscheidung von P. geäußert habe, sich zum Zweck der Veröffentlichung\nauf die geschehene Weise fotografieren zu lassen und dadurch ihre\naussichtsreichen politischen Karrierechancen aufs Spiel zu setzen.\n\n10\nBei der Abwägung der Rechte der Beschwerdeführerin und von P.\nwies das Oberlandesgericht darauf hin, dass P. mit der Veröffentlichung der\nFotos eine rege öffentliche Diskussion ausgelöst habe, zu der der von der\nBeschwerdeführerin veröffentlichte Artikel beigetragen habe. Gegenstand\nder verwendeten streitgegenständlichen Bezeichnung sei nicht die\nPrivatsphäre von P., sondern ihr öffentliches Wirken gewesen, da die\nEntscheidung, für die betreffenden Fotos Modell zu stehen, der Sozialsphäre\nvon P. zuzurechnen sei. Schwerwiegende Auswirkungen auf das\nPersönlichkeitsrecht von P., wie etwa im Sinne einer Stigmatisierung,\nsozialer Ausgrenzung oder einer Prangerwirkung, seien nicht zu befürchten.\nDer Autor des Artikels beschreibe lediglich die Wirkung der Fotos auf ihn\nund gebe seine eigenen Fantasien wieder, äußere sich aber nicht zum\nSexualleben von P. und verletze sie daher nicht in ihrer Würde.\n\n11\nZwar sei das Wort „durchgeknallt“ von einer gewissen Schärfe und\nkönne einer Beleidigung nahekommen; auch die Mutmaßung des Autors, P.\nsei frustriert und leide unter hormonellem Ungleichgewicht, habe\nherabsetzenden Charakter und stehe nur entfernt in Zusammenhang mit der\nöffentlichen Diskussion nach Veröffentlichung der Fotos. Jedoch sei die\nVerwendung dieser Äußerung noch gerechtfertigt, wenn man die Passage in\nihren Sachzusammenhang einstelle und das Anliegen des Autors, sich zur\nAngelegenheit zu äußern, berücksichtige. Darüber hinaus handele es sich\nlediglich um einen Wortbeitrag ohne Foto. Bei den weiteren Passagen\nhandele es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile,\ndie P. hinzunehmen habe.\n\n12\nFerner bestehe für die Beschwerdeführerin immer noch ein Interesse\ndaran, den Artikel weiterhin auf ihrem Internetauftritt bereitzuhalten, da die\nÖffentlichkeit nicht nur das Recht habe, über das aktuelle Zeitgeschehen\ninformiert zu werden, sondern auch die Möglichkeit bestehen müsse,\nvergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren.\nD. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\n\n13\nAm 11. Dezember 2013 gab das Bundesverfassungsgericht in einer\nmit einer Richterin und zwei Richtern besetzten Kammer der\nVerfassungsbeschwerde von P. (1 BvR 194/13) statt und verwies die Sache\nan das Oberlandesgericht zurück, da das angefochtene Urteil P. in ihrem\nallgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze, soweit darin zugelassen werde,\ndass die Beschwerdeführerin die Äußerung „durchgeknallte Frau“ verwende.\nEs wies darauf hin, dass die in Rede stehenden Rechte, nämlich das\nallgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Meinungsfreiheit, nicht\nvorbehaltlos gälten, sondern durch die Zivilgerichte abzuwägen seien. Zur\nDeutung einer Äußerung sei außerdem der objektive Sinn aus Sicht eines\nunvoreingenommenen und verständigen Publikums zu ermitteln und dabei\nnicht nur ihr Wortlaut, sondern auch der sprachliche Kontext und die\nerkennbaren Begleitumstände, unter denen sie falle, zu berücksichtigen.\n\n14\nWie auch das Oberlandesgericht stellte das Bundesverfassungsgericht\nfest, dass es sich bei den drei von P. beanstandeten Passagen (Rdnr. 5) weder\num Tatsachenbehauptungen noch um Schmähkritik, sondern um Werturteile\nhandele. Hinsichtlich der zweiten und dritten der beanstandeten Passagen\nführte es ohne weitere Begründung seiner Entscheidung aus, dass das\nOberlandesgericht den Wertungsrahmen, der den Zivilgerichten bei der\nAbwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von P. und der\nMeinungsfreiheit der Beschwerdeführerin zustehe, nicht überschritten habe.\n\n15\nAllerdings stellte das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der\nersten beanstandeten Passage fest, dass das Oberlandesgericht dem\nallgemeinen Persönlichkeitsrecht von P. ein zu schwaches Gewicht\nbeigemessen habe. Das Wort „durchgeknallt“ sei eine Zusammenfassung des\nvorangegangenen Absatzes des Artikels und habe demnach eine grundlegend\nandere Bedeutung als im 2009 vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen\nFall zur Verwendung desselben Wortes in Bezug auf einen Staatsanwalt. Mit\nder Veröffentlichung der beanstandeten Passage habe die\nBeschwerdeführerin nicht mehr zum Ziel gehabt, zu einer öffentlichen\nDiskussion um die Person von P. beizutragen, sondern Spekulationen ohne\nTatsachenkern über die Persönlichkeit von P., die ihren Intimbereich\nbeträfen, geäußert. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass zwar die\nstreitgegenständliche Passage an die Tatsache anknüpfe, dass P. für ein\nGesellschaftsmagazin Modell gestanden und demnach Äußerungen zu ihrer\nPerson hinzunehmen habe, dass jedoch die im Artikel gezogene Folgerung,\ndass P. eine durchgeknallte Frau sei, keinerlei Anknüpfungspunkt in ihrem\nVerhalten habe. Der Autor ziele bewusst darauf ab, P. nicht nur als öffentliche\nPerson zu diskreditieren, sondern ihr provokativ und absichtlich verletzend\njeden Achtungsanspruch als private Person abzusprechen.\n\n16\nDas Bundesverfassungsgericht wies auch darauf hin, dass es sich nicht\num eine spontane Äußerung im Zusammenhang einer emotionalen\nAuseinandersetzung handele, wie es in der 2009 von ihm entschiedenen\nSache der Fall gewesen sei, sondern um einen bewusst für P. verletzend\ngeschriebenen Text. Im 2009 entschiedenen Fall sei es außerdem um eine\nstrafrechtliche Verurteilung und nicht wie hier um einen zivilrechtlichen\nUnterlassungsanspruch gegangen. Es bleibe der Beschwerdeführerin\nunbenommen, sich auch zugespitzt und polemisch zu dem Verhalten von P.\nzu äußern. Die in den Intimbereich übergreifende Verächtlichmachung von\nP. durch die Beschwerdeführerin, die diese als „frustrierteste Frau“, die nicht\nmehr zwischen Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft“\nunterscheiden könne, beschrieben und als „durchgeknallt“ bezeichnet habe,\nsei jedoch mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von P. nicht\nvereinbar.\nE. Der weitere Verlauf des Verfahrens\n\n17\nAm 13. Mai 2014 wies das Oberlandesgericht unter Übernahme der\nErwägungen des Bundesverfassungsgerichts die gegen das Urteil des\nLandgerichtes vom 24. Mai 2012 gerichtete Berufung der\nBeschwerdeführerin bezüglich der ersten beanstandeten Passage (Rdnr. 5)\nzurück und untersagte ihr jede weitere Veröffentlichung des Satzes „[Frau P.\nist] eine durchgeknallte Frau“. Es ordnete darüber hinaus an, dass die Kosten\nzu 75 % durch P. und zu 25 % durch die Beschwerdeführerin zu tragen seien.\n\n18\nAm 25. Februar 2015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nAngabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde der\nBeschwerdeführerin (1 BvR 1840/14) zur Entscheidung anzunehmen. Die\nEntscheidung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der\nBeschwerdeführerin am 18. März 2015 zugestellt.\nRÜGEN\n\n19\nDie Beschwerdeführerin rügt unter Berufung auf Artikel 10 der\nKonvention, durch die deutschen Gerichte in ihrem Recht auf freie\nMeinungsäußerung verletzt worden zu sein.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n20\nDie Beschwerdeführerin rügt, dass ihr gerichtlich untersagt wurde, die\nPassage mit der Bezeichnung „durchgeknallte Frau“ zu veröffentlichen. Sie\nberuft sich auf Artikel 10 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt\nlautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt\ndie Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche\nEingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [...]\n2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden;\nsie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen\nunterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig sind [...] zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer\n[...]. “\n\n21\nDie Beschwerdeführerin bringt vor, die deutschen Gerichte hätten\nnicht berücksichtigt, dass P. aufgrund ihrer politischen Ämter und ihrer 2006\ngeäußerten kritischen Stellungnahme zum damaligen ... Ministerpräsidenten\nin ganz Deutschland als Königsmörderin bekannt gewesen sei und kurz\ndavorgestanden habe, die Nachfolge von Herrn Stoiber anzutreten und der\nPartei ein neues Gesicht zu verleihen. P., die damals den Höhepunkt ihrer\nPopularität erreicht habe, hätte damit rechnen müssen, dass ihre\nEntscheidung, sich in einem Gesellschaftsmagazin als laszive Domina\ndarzustellen, Unverständnis hervorrufen würde. Die Entscheidung sei nicht\nder Privatsphäre von P., sondern ihrer Sozialsphäre zuzurechnen, da es einen\nZusammenhang mit dem öffentlichen Wirken von P. gebe.\n\n22\nDie Beschwerdeführerin rügt, die deutschen Gerichte hätten die\nÄußerung „durchgeknallt“, die häufig im Sinne von „eigenartig“,\n„extravagant“, „absonderlich“ oder „wunderlich“ verwendet werde, falsch\ngedeutet, sodass ihre Verwendung im vorliegenden Fall, wie auch das\nOberlandesgericht in seinem ersten Urteil festgestellt habe, nicht\ndiffamierend gewesen sei, sondern lediglich die Meinung zum Ausdruck\ngebracht habe, dass das Verhalten von P. rational unverständlich gewesen sei.\n\n23\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass er sich nach Artikel 35 Abs. 1\nder Konvention nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der\nendgültigen innerstaatlichen Entscheidung mit einer Angelegenheit befassen\nkann. Der Fristlauf beginnt mit der endgültigen Entscheidung im Rahmen der\nErschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe (Lekiç ./. Slowenien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 36480/07, Rdnr. 65, 11. Dezember 2018). Die\nEinlegung von Rechtsbehelfen, die den Erfordernissen aus Artikel 35 Abs. 1\nder Konvention nicht entsprechen, wird bei der Bestimmung des Datums der\n„endgültigen Entscheidung“ beziehungsweise bei der Berechnung des\nBeginns der sechsmonatigen Frist durch den Gerichtshof nicht berücksichtigt\n(Jeronovičs ./. Lettland [GK], Individualbeschwerde Nr. 44898/10, Rdnr. 75,\n5. Juli 2016).\n\n24\nDiesbezüglich stellt der Gerichtshof fest, dass das\nBundesverfassungsgericht in seiner ersten Entscheidung vom\n11. Dezember 2013 genaue Vorgaben zur Deutung der\nstreitgegenständlichen Äußerung vor dem Hintergrund der ihm vorgelegten\nSache gemacht hat und dass das Oberlandesgericht diese Vorgaben in seinem\nUrteil vom 13. Mai 2014 umgesetzt hat. Es stellt sich demnach die Frage, ob\ndie durch die Beschwerdeführerin beim Bundesverfassungsgericht erhobene\nVerfassungsbeschwerde gegen das zweite Urteil des Oberlandesgerichts\nunter den besonderen Umständen der Rechtssache einen wirksamen\nRechtsbehelf darstellt (P. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 32745/17, Rdnr. 23, 13. Juni 2017) und ob daher die Erhebung dieser\nBeschwerde geeignet war, die in Artikel 35 Abs. 1 der Konvention\nvorgesehene Frist von sechs Monaten zu unterbrechen.\n\n25\nIm vorliegenden Fall hat der Gerichtshof in dieser Frage jedoch nicht\nzu entscheiden, da die Individualbeschwerde sich aus anderen Gründen als\nunzulässig erweist.\n\n26\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die gegenüber der\nBeschwerdeführerin ausgesprochene Untersagung der Veröffentlichung\neinen Eingriff in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung darstellt, dass dieser\nEingriff durch die anwendbaren Bestimmungen des Bürgerlichen\nGesetzbuchs vorgesehen ist und dass er den Schutz der Rechte anderer zum\nZiel hatte. Er beschränkt sich demnach auf die Prüfung der Frage, ob dieser\nEingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, um diese\nZiele zu erreichen.\n\n27\nDer Gerichtshof stellt außerdem fest, dass die vorliegende Sache eine\nPrüfung des angemessenen Ausgleichs zwischen dem Recht der\nBeschwerdeführerin auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der\nKonvention und dem Recht auf Achtung des Privatlebens von P. nach\nArtikel 8 der Konvention erfordert. Diesbezüglich verweist er auf die\nanwendbaren Grundsätze betreffend die in Rede stehenden Rechte und den\nBeurteilungsspielraum, der den Vertragsstaaten in solchen Fällen zusteht\n(A. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954/08, Rdnr. 78-88,\n7. Februar 2012). Haben die innerstaatlichen Instanzen die Abwägung in\nÜbereinstimmung mit diesen Kriterien vorgenommen, erinnert der\nGerichtshof, bedarf es für ihn gewichtiger Gründe, um die Ansicht der\ninnerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (ebd., Rdnr. 88).\n\n28\nDie für diese Abwägung einschlägigen Kriterien sind der Beitrag zu\neiner Debatte von allgemeinem Interesse, der Bekanntheitsgrad der\nbetroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere\nVerhalten der betroffenen Person gegenüber den Medien, der Inhalt, die Form\nund die Auswirkungen der Veröffentlichung sowie die Schwere der\nverhängten Sanktion (ebd., Rdnrn. 90-95).\n\n29\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht, nachdem es\nzunächst die Klage von P. auf Unterlassung der Veröffentlichung von drei\nPassagen des streitgegenständlichen Artikels durch die Beschwerdeführerin\nabgewiesen hatte (Rdnr. 5), letztlich in Umsetzung der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts über die von P. gegen das erste Urteil des\nOberlandesgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde (Rdnr. 17) der\nBeschwerdeführerin nur die Verwendung der Bezeichnung „durchgeknallt“\nuntersagt hat. Demnach sind alle ergangenen Entscheidungen zu\nberücksichtigen, insbesondere das erste Urteil des Oberlandesgerichts und die\nerste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wenn dies für die\nPrüfung der Frage, ob die Abwägung der in Rede stehenden Rechte der\nRechtsprechung des Gerichtshofs entsprach, notwendig ist.\n\n30\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass das Oberlandesgericht in\nseinem ersten Urteil festgestellt hatte, dass die streitgegenständliche Passage\nTeil einer regen Debatte von allgemeinem Interesse über das Handeln von P.\ngewesen sei, die als öffentlich bekannte Persönlichkeit gegolten habe, und\ndass diese Passage ihre politischen Karrierechancen gefährdet habe. Es merkt\nallerdings an, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts der\nAutor mit dem betreffenden Artikel zwar auf die Entscheidung von P. reagiert\nhabe, für das Magazin Modell zu stehen, und dass diese in der Folge mit\nÄußerungen zu ihrer Person habe rechnen müssen, dass aber die Verwendung\nder streitgegenständlichen Bezeichnung P. nur als Privatperson betroffen und\nnicht zur betreffenden Diskussion beigetragen habe. Nach Ansicht des\nGerichtshofs bedeutet dies jedoch nicht, dass das Bundesverfassungsgericht\nkeine Debatte von allgemeinem Interesse angenommen hat und dass P. eine\nder Öffentlichkeit unbekannte Privatperson ist, sondern dass der Autor mit\nder Verwendung der Bezeichnung „durchgeknallte Frau“ die Grenzen in\nBezug auf die Form der kritischen Äußerung gegenüber P. überschritten hat.\n\n31\nDer Gerichtshof untersucht daher die diesbezüglichen\nSchlussfolgerungen des Bundesverfassungsgerichts im Licht des oben\ngenannten vierten Kriteriums (Rdnr. 28) und kann sich insofern den\nSchlussfolgerungen der deutschen Gerichte zum Vorliegen einer öffentlichen\nDebatte, dem Bekanntheitsgrad von P., dem Gegenstand der\nstreitgegenständlichen Passage und dem früheren Verhalten von P.\nanschließen.\n\n32\nZum Inhalt und der Form der Berichterstattung ruft der Gerichtshof in\nErinnerung, dass im Rahmen der journalistischen Freiheit der Rückgriff auf\nein gewisses Maß an Übertreibung, gar Provokation, insbesondere gegenüber\neiner politischen Persönlichkeit, möglich ist (Kiliçdaroğlu ./. Türkei,\nIndividualbeschwerde Nr. 16558/18, Rdnr. 63, 27. Oktober 2020, Lopes\nGomes da Silva ./. Portugal, Individualbeschwerde Nr. 37698/97, Rdnr. 34,\n28. September 2000). Wenngleich eine beleidigende Wortwahl zwar dazu\nführen kann, dass Äußerungen aus dem Schutzbereich des Artikels 10 der\nKonvention herausfallen, sofern sie einer grundlosen Herabwürdigung\ngleichkommen, so ist die Derbheit einer Äußerung an sich nicht entscheidend,\nwenn sie rein stilistischen Zwecken dient (Kiliçdaroğlu, a. a. O., Rdnr. 62,\nMladina D. D. Ljubljana ./. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 20981/10,\nRdnr. 45, 17. April 2014). Der Gerichtshof erinnert in diesem\nZusammenhang daran, dass die innerstaatlichen Gerichte grundsätzlich\nbesser in der Lage sind, die einem Satz zugrunde liegende Intention zu deuten\nund zu beurteilen, wie eine Bezeichnung in der Öffentlichkeit\nwahrgenommen wird (Gheorghe-Florin Popescu ./. Rumänien,\nIndividualbeschwerde Nr. 79671/13, Rdnr. 35, 12. Januar 2021). Die Rolle\nder innerstaatlichen Gerichte besteht jedoch nicht darin, die Betroffenen\ndarauf hinzuweisen, welcher Stil zu verwenden ist, wenn sie ihr Recht auf\nKritik, auch in scharfer Form, ausüben, sondern zu prüfen, ob der\nHintergrund der Rechtssache, das öffentliche Interesse und die Intention des\nAutors der streitgegenständlichen Äußerungen den etwaigen Rückgriff auf\nein gewisses Maß an Provokation oder Übertreibung rechtfertigen\n(Kiliçdaroğlu, a. a. O., Rdnr. 64, Kapsis und Danikas ./ Griechenland,\nIndividualbeschwerde Nr. 52137/12, Rdnr. 38, 19. Januar 2017, siehe auch\nH. ./ Deutschland [Ausschuss] (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 28482/13, Rdnr. 35, 27. November 2018).\n\n33\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht die\nstreitgegenständliche Äußerung als Werturteil eingeordnet hat, welches\njedoch keinen Tatsachenkern habe und P. nicht nur als öffentliche Person,\nsondern auch als private Person verletze (siehe im Gegensatz dazu\nChemodurov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 72683/01, Rdnr. 22,\n31. Juli 2007). Er stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht hierzu nicht\nnur den Wortlaut der streitgegenständlichen Äußerung untersucht, sondern\ndiese im sprachlichen Kontext des durch die Beschwerdeführerin\nveröffentlichten Artikels betrachtet hat und zum Schluss gelangt ist, dass aus\nSicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums die Äußerung\nden vorangegangenen Absatz zusammenfasse und die Bezeichnung demnach\nkeinen Anknüpfungspunkt in dem Verhalten von P., das allgemein für den\nArtikel zum Anlass genommen wurde, habe.\n\n34\nAußerdem stellt der Gerichtshof, wie auch das\nBundesverfassungsgericht, fest, dass die streitgegenständliche Bezeichnung\nnicht unbedacht im Rahmen einer spontanen Diskussion oder eines lebhaften\nMeinungsaustausches verwendet wurde (Katamazde ./. Georgien (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 69857/01, 14. Februar 2006; siehe im Gegensatz\ndazu Kommersant u. a. ./. Russland [Ausschuss], Individualbeschwerden\nNrn. 37482/10 und 37486/10, Rdnr. 25, 23. Juni 2020). Auch gibt es keine\nAnhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Erwiderung auf scharfe oder\nbeleidigende Äußerungen, die P. zuvor gegenüber dem Autor des Artikels\noder der Beschwerdeführerin getätigt hätte, handelt (siehe im Gegensatz dazu\nMladina D.D. Ljubljana, a. a. O., Rdnr. 44, Lopes Gomes da Silva, a. a. O.,\nRdnr. 35). Daher kann der Gerichtshof die Schlussfolgerungen des\nBundesverfassungsgerichts zur Form und zum Inhalt der\nstreitgegenständlichen Äußerung gelten lassen. Er stellt darüber hinaus fest,\ndass das Bundesverfassungsgericht sich zwar nicht ausdrücklich mit den\nAuswirkungen, die die Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnung\nauf P. hatte, befasst hat, dass aber aus dem Kontext hervorgeht, dass aufgrund\ndes Schmähcharakters der Bezeichnung „durchgeknallt“ hinreichend stark in\ndas Persönlichkeitsrecht von P. eingegriffen wurde, sodass die Prüfung\nweiterer Auswirkungen nicht geboten war.\n\n35\nDer Gerichtshof weist schließlich darauf hin, dass, wie auch das\nBundesverfassungsgericht betont hat, die Anordnung gegen die\nBeschwerdeführerin in dieser Sache nur zivilrechtlicher Natur war. Zwar\nkann jede Sanktion an sich eine abschreckende Wirkung auf die Presse haben,\ndie gegen die Beschwerdeführerin verhängte Sanktion beschränkte sich aber\ndarauf, lediglich den Satz „[Frau P. ist] eine durchgeknallte Frau“ bei der\nVeröffentlichung des Artikels zu untersagen und der Betroffenen\naufzuerlegen, ein Viertel der Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen. Nach\nAnsicht des Gerichtshofs ist die gegen die Beschwerdeführerin verhängte\nSanktion weder übermäßig schwer, noch dürfte sie eine abschreckende\nWirkung auf die Ausübung der Pressefreiheit haben (Arnarson ./. Island,\nIndividualbeschwerde Nr. 58781/13, Rdnr. 47, 13. Juni 2017, B.\n./. Deutschland [Ausschuss] (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 43231/16,\nRdnr. 28, 22. September 2020).\n\n36\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass das Bundesverfassungsgericht das Recht der\nBeschwerdeführerin auf freie Meinungsäußerung und das Recht von P. auf\nAchtung ihres Privatlebens im Licht der in der Rechtsprechung des\nGerichtshofs niedergelegten Kriterien gebührend abgewogen hat. Unter\nBerücksichtigung des Beurteilungsspielraums, der den Vertragsstaaten\nzusteht, ist für den Gerichtshof kein gewichtiger Grund ersichtlich, die\nAnsicht des Bundesverfassungsgerichts durch die eigene zu ersetzen.\n\n37\nDaher ist die Rüge der Beschwerdeführerin offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention\nzurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in französischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n18. November 2021.\nsignature_p_2.\nOlga Chernishova Georgios A. Serghides\nStellvertretende Sektionskanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-219515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2021-10-12/45994-15","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-219515","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-219515"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2021-10-12/45994-15","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-219515","retrieved":"2026-07-29 08:53:04.194020+00:00"}}