{"status":"available","doknr":"001-242578","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2021:1012DEC000486117","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Dritte Sektion","decided":"2021-10-12","aktenzeichen":"4861/17","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nDRITTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 4861/17\nH. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 12. Oktober 2021 als Ausschuss mit den Richtern und der\nRichterin\nGeorgios A. Serghides, Präsident,\nAnja Seibert-Fohr und\nFrédéric Krenc\nsowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am\n12. Januar 2017 erhoben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, Herr H., ist iranischer\nStaatsangehöriger und lebt in H.. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn\nW., Rechtsanwalt in M., vertreten.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n2\nDer von dem Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt lässt sich\nwie folgt zusammenfassen.\n1. Die Versammlung, ihre Auflösung und die Räumung\n\n3\nIm Berufungsverfahren führte das Landgericht M. eine mündliche\nVerhandlung durch, im Rahmen derer sie den Beschwerdeführer und mehrere\nZeugen vernahm. In seinem Urteil vom 23. Februar 2015 (siehe Rdnrn. 10-\n12) hat es den nachfolgenden Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer\nhat diesen Sachverhalt in seiner Beschwerde an den Gerichtshof nicht\nbestritten.\n\n4\nVon 22. bis 30. Juni 2013 fand auf einer Straße in der M. Innenstadt\neine Versammlung statt. Die Behörden hatten bestimmte Auflagen verhängt.\nDie Teilnehmer, rund 50 Asylbewerber und Flüchtlinge, protestierten gegen\nAsylgesetze und Asylverfahren. Die Versammlung wurde in Form eines\nHungerstreiks durchgeführt, bei dem die Teilnehmer auch auf das Trinken\nverzichteten. Hierdurch wollten sie ihrer politischen Botschaft Gewicht\nverleihen. Gegenüber der Öffentlichkeit wurde der Eindruck erweckt, dass\ndie Teilnehmer sterben könnten; allerdings nahmen die Hungerstreikenden\nzu jeder Zeit ärztliche Hilfe in Anspruch, um etwaigen Dehydrierungen durch\nInfusionen entgegenzuwirken und ihren Gesundheitszustand so weit\nwiederherzustellen, dass sie ihre Teilnahme an der Versammlung fortsetzen\nkonnten. Zu keinem Zeitpunkt bestand eine tatsächliche Lebensgefahr für\neinen der Teilnehmer. Ein aus behördlich bestellten Notärzten einerseits und\nfreiwilligen Ärzten andererseits bestehendes Ärzteteam war die ganze Zeit\nvor Ort; in den letzten Tagen der Versammlung begutachteten die Ärzte die\nTeilnehmer alle 15 bis 20 Minuten.\n\n5\nAm 27. Juni 2013 änderte die Verwaltungsbehörde die Auflagen\ndahingehend ab, dass unter anderem Mitarbeitern des Rettungsdienstes, der\nFeuerwehr sowie Ärzten jederzeit Zutritt zum Versammlungsgelände zu\ngewähren war. Der geänderte Bescheid wurde dem Versammlungsleiter\nübergeben. Am 29. Juni 2013 beauftragte die Verwaltungsbehörde den Arzt\nDr. S., sich einen Überblick über die Situation zu verschaffen. Dr. S. wurde\nzunächst durch den Versammlungsleiter der Zutritt verweigert, da er sich\nnicht ausweisen konnte; kurz darauf wurde er jedoch in Begleitung von\nPolizeibeamten eingelassen. Dr. S. assistierte sodann bei der Infusion eines\ndehydrierten Teilnehmers und berichtete anschließend, dass etwa 30 bis 40\nPersonen mehr oder minder apathisch und desinteressiert herumlägen und\nsich eine Person in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde. Auf der\nGrundlage dieses Berichts ordnete die Verwaltungsbehörde am 30. Juni 2013\num 00:07 Uhr die Auflösung der Versammlung an. In der\nAuflösungsverfügung wurde angeführt, dass die Teilnehmer eine\numfängliche notärztliche Begutachtung aller Hungerstreikenden unter\nVerstoß gegen den oben genannten geänderten Bescheid nicht zuließen und\ndavon auszugehen sei, dass eine akute Gefahr für das Leben der\nHungerstreikenden bestehe. Ferner hieß es in der Verfügung, dass der\nVersammlungsleiter angedroht habe, dass es zu Todesfällen kommen könnte,\ndass die Teilnehmer über mehrere Tage hinweg das Essen und Trinken\nverweigerten und dass einige von ihnen bereits in eine Klinik hätten\neingeliefert werden müssen. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen\nder Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit einerseits und des\nSchutzes des Rechts auf Leben der Hungerstreikenden andererseits falle\neindeutig zugunsten des Letzteren aus.\n\n6\nAb 05:05 Uhr wurden die Versammlungsteilnehmer durch\nLautsprecherdurchsagen über die Auflösung der Versammlung informiert.\nSie wurden auch zur Räumung des Versammlungsortes aufgefordert. Die\nAnsagen wurden mehrfach wiederholt. Polizeibeamte, die den\nVersammlungsort bereits vor den Ansagen umstellt hatten, nahmen sodann\nden Versammlungsleiter fest und führten die Räumung durch. In diesem\nZusammenhang wurde der Beschwerdeführer, der an der Versammlung\nteilgenommen hatte, auf dem Boden sitzend angetroffen, wobei er sich bei\nden neben ihm sitzenden Personen unterhakte. Die Polizeibeamten forderten\nden Beschwerdeführer auf, sich aus der Sitzblockade zu lösen; er weigerte\nsich auch nach der Androhung von Zwang, dieser Aufforderung\nnachzukommen, und leistete aktiv Widerstand. Er wurde schließlich von drei\nPolizeibeamten fixiert und zu einem in der Nähe bereitgestellten\nPolizeifahrzeug gebracht. Dabei wand sich der Beschwerdeführer und trat um\nsich. Der Polizeibeamte, der seine Füße trug, konnte den Tritten ausweichen\nund wurde nicht verletzt.\n2. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer\n\n7\nAm 18. Februar 2014 erließ das Amtsgericht M. Strafbefehl gegen den\nBeschwerdeführer, wobei es ihn des Widerstands gegen\nVollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 und 3 StGB, siehe Rdnr. 15) in\nTateinheit mit versuchter Körperverletzung (§ 223 StGB, siehe Rdnr. 15) für\nschuldig befand. In Bezug auf die versuchte Körperverletzung hatte die\nStaatsanwaltschaft die Auffassung vertreten, dass wegen des besonderen\nöffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts\nwegen geboten sei (§ 230 Abs. 1 StGB, siehe Rdnr. 15). Gegen den\nBeschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je\n5 Euro verhängt.\n\n8\nDer Beschwerdeführer erhob fristgerecht Einspruch gegen den\nStrafbefehl. Das Amtsgericht M. führte eine mündliche Verhandlung durch\nund sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. Mai 2014 des\nWiderstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter\nKörperverletzung schuldig, wobei es eine Geldstrafe in Höhe von\n70 Tagessätzen zu je 5 Euro verhängte.\n\n9\nDer anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legte mit dem Ziel eines\nFreispruchs Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein. Die\nStaatsanwaltschaft legte mit dem Ziel einer höheren Geldstrafe Berufung\ngegen das Urteil ein.\n\n10\nMit Urteil vom 23. Februar 2015 bestätigte das Landgericht M. das\nUrteil des Amtsgerichts und verringerte die Geldstrafe auf 40 Tagessätze zu\nje 8 Euro. Es vertrat die Auffassung, dass die Auflösungsverfügung\nverwaltungsrechtlich sowohl aus formellen Gründen (die Auflösung sei von\nder falschen Behörde angeordnet worden) als auch aus materiellen Gründen\nrechtswidrig gewesen sei. Laut der glaubwürdigen Zeugenaussagen der bei\nder Versammlung anwesenden Ärzte sei die ärztliche Versorgung der\nTeilnehmer jederzeit sichergestellt gewesen. Entgegen dem Wortlaut der\nAuflösungsverfügung habe demnach kein Verstoß gegen die behördlichen\nAuflagen, insbesondere hinsichtlich der ständigen ärztlichen Versorgung der\nTeilnehmer, vorgelegen und es habe keine erhebliche Lebens- oder\nGesundheitsgefahr bestanden.\n\n11\nDas Landgericht war der Auffassung, dass für die Prüfung der Frage,\nob eine Diensthandlung im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB (siehe Rdnr. 15)\n„rechtmäßig“ war, die Perspektive der direkt handelnden\nVollstreckungsbeamten entscheidend sei. Unabhängig von der\nRechtmäßigkeit einer vorausgegangenen Verwaltungshandlung sei das\nHandeln der Vollstreckungsbeamten rechtmäßig, wenn sie unter\nBerücksichtigung aller für sie erkennbaren Umstände davon ausgehen\nkonnten, dass die Handlung nötig und sachlich gerechtfertigt war. Das sei hier\nder Fall, da die drei Polizeibeamten, gegen die der Beschwerdeführer\nWiderstand geleistet habe, als Mitglieder einer Unterstützungseinheit einige\nhundert Meter vom Versammlungsort bereit gestellt worden seien. Zur\nBeurteilung der Sachlage hätten sie nur auf die Informationen zurückgreifen\nkönnen, die ihnen zur Verfügung gestellt wurden, etwa das Vorliegen einer\nAuflösungsverfügung, oder die ihnen bekannt waren, etwa die Dauer und Art\nder Versammlung, einschließlich der Präsenz von Rettungsfahrzeugen und\nder angeblichen Bereitschaft, den Tod von Teilnehmern in Kauf zu nehmen.\nAuf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen hätten\ndie drei Polizeibeamten nicht ohne Weiteres auf die Rechtswidrigkeit der\nAuflösungsverfügung schließen können. Vielmehr hätten sie\nberechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass ihre Handlungen – die auf den\nihnen erteilten Anweisungen beruhten – rechtmäßig seien, zumal die\nEinsatzleitung deeskalierende Maßnahmen, beispielsweise die Abnahme von\nHelmen, angeordnet hatte.\n\n12\nDas Landgericht stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer den\nsubjektiven Tatbestand der in Rede stehenden Taten erfüllt habe: Er habe den\nAuftrag der Polizeibeamten gekannt und absichtlich Widerstand geleistet,\nwobei er Schmerzen oder Verletzungen bei den Polizeibeamten in Kauf\ngenommen habe, als er versucht habe, sie zu treten. Im Hinblick auf die\nStrafzumessung vertrat das Gericht die Auffassung, dass der\nBeschwerdeführer die Polizeibeamten relativ stark angegriffen habe; dass es\nnicht zu Verletzungen gekommen sei, sei nur auf das Verhalten des\nbetreffenden Polizeibeamten und dessen Schutzkleidung zurückzuführen.\nAußerdem habe der Beschwerdeführer tateinheitlich zwei Straftaten\nbegangen. Allerdings betrachtete es das Gericht als mildernden Umstand,\ndass er angesichts der Rechtswidrigkeit der Auflösungsverfügung\nfälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass das Handeln der\nPolizeibeamten rechtswidrig gewesen sein musste. Der Irrtum des\nBeschwerdeführers hierüber sei nachvollziehbar, da er die Zustände vor Ort,\ninsbesondere den Umstand, dass die ärztliche Versorgung jederzeit\nsichergestellt war, gekannt und daher gewusst habe, dass die auf die\ngegenteilige Ansicht gestützte Auflösungsverfügung unrichtig sein musste.\nDass dies nicht gleichzeitig auch jede Folgevollzugshandlung rechtswidrig\nmache, habe er als rechtlicher Laie nicht ohne Weiteres erkennen können;\ndieser Irrtum hätte jedoch vermieden werden können, wenn er sich rechtlich\nhätte beraten lassen. Schließlich sei es angesichts der früheren Verurteilung\ndes Beschwerdeführers wegen einer anderen Straftat nicht vertretbar,\ngänzlich von einer Strafe abzusehen.\n\n13\nMit Beschluss vom 12. Oktober 2015 verwarf das Oberlandesgericht\nM. die Revision des Beschwerdeführers. Es verwies auf die ständige\nRechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte, nach der bei der Prüfung der\nRechtmäßigkeit einer Diensthandlung im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB (siehe\nRdnr. 16) auf das konkrete Handeln und die subjektive Einschätzung des die\nMaßnahme vollziehenden Beamten abzustellen sei, und befand, dass das\nLandgericht rechtsfehlerfrei festgestellt habe, dass vorliegend aus der Sicht\nder die Auflösungsverfügung und die Platzverweise vollziehenden\nPolizeibeamten kein schuldhafter Irrtum über die Rechtmäßigkeit der\nMaßnahme vorgelegen habe. Die Polizei sei für die Vollzugmaßnahmen nach\nAuflösung der Versammlung zuständig gewesen (was von der Frage der\nZuständigkeit für die Auflösungsverfügung selbst zu trennen sei). Die\nRechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte gelte trotz des durch das\nGrundrecht der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG gebotenen\nSchutzes im Wesentlichen auch bei körperlichen Widerstandshandlungen\ngegen Vollstreckungsbeamte anlässlich von Versammlungen. Insbesondere\nsei es auch im Zusammenhang mit Versammlungen nicht Voraussetzung für\neine Strafbarkeit nach § 113 StGB (siehe Rdnr. 16), dass die Handlung der\nPolizeibeamten nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben rechtmäßig ist.\nSchließlich traf das Oberlandesgericht noch eine Unterscheidung zwischen\ndem vorliegenden Fall und einer anderen Rechtssache, auf die sich der\nBeschwerdeführer berufen wollte und bei der das Bundesverfassungsgericht\nfestgestellt hatte, dass eine Verurteilung nach § 113 Abs. 1 StGB\nverfassungsmäßige Rechte verletzt habe: In jenem Fall sei vor den\npolizeilichen Vollzugsmaßnahmen keine Auflösung der Versammlung\nerfolgt.\n\n14\nAm 4. August 2016 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nAngabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\nvom 5. November 2015 zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 2815/15).\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche Praxis\n\n15\nDie §§ 113, 223 und 230 des Strafgesetzbuches (StGB) lauten, soweit\nmaßgeblich, wie folgt:\n§ 113 [Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte]\n„(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von\nGesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen\nberufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch\nDrohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nmit Geldstrafe bestraft.\n[...]\n(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht\nrechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung\nsei rechtmäßig.\n(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht\nrechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach\nseinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung\nnach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war\nihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit\nRechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist\ndie Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das\nGericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer\nBestrafung nach dieser Vorschrift absehen.“\n§ 223 [Körperverletzung]\n„(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.“\n§ 230 [Strafantrag]\n„(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige\nKörperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die\nStrafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der\nStrafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. […]“\n\n16\nBei der in § 113 Abs. 3 StGB genannten Diensthandlung handelt es\nsich um diejenige Diensthandlung, gegen die die betreffende Person\nWiderstand leistet. Gibt es zwei Diensthandlungen, beispielsweise zunächst\neine Verfügung zur Auflösung der Versammlung und anschließend die\npolizeiliche Anordnung an die Versammlungsteilnehmer zur Räumung des\nVersammlungsortes nach Ergehen der Auflösungsverfügung, und leistet eine\nPerson Widerstand gegen den Platzverweis, so handelt es sich bei letzterer\nMaßnahme um die „Diensthandlung“ im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB. Nach\nder ständigen Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte ist der Begriff\n„rechtmäßig“ in § 113 Abs. 3 StGB nicht dahingehend zu verstehen, dass das\nHandeln des Vollstreckungsbeamten verwaltungsrechtlich rechtmäßig sein\nmuss (siehe Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1090/06, Beschluss vom\n30. April 2007, Rdnrn. 26, 31 und 33-34). Allerdings haben die Strafgerichte\nbei der Auslegung und Anwendung des § 113 Abs. 3 StGB das Grundrecht\nauf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG zu berücksichtigen; bestimmte\nRechtsfehler seitens der handelnden Beamten schließen eine Verurteilung\nnach § 113 Abs. 1 StGB aus (siehe ebenda, Rdnrn. 35 f.). Insbesondere ist es\nfür eine Verurteilung nach § 113 Abs. 1 StGB erforderlich, dass der\nhandelnde Beamte für seine Handlung zuständig war, dass die wesentlichen\nFörmlichkeiten erfüllt waren und dass der handelnde Beamte sein Handeln\nberechtigterweise für nötig und gerechtfertigt halten durfte (siehe ebenda,\nRdnr. 37). Scheidet die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 113\nAbs. 1 StGB aus, kann die Person, die Widerstand gegen einen\nVollstreckungsbeamten leistet, dennoch wegen einer anderen, im Zuge der\nWiderstandshandlung begangenen Straftat, beispielsweise wegen\nKörperverletzung, zur Verantwortung gezogen werden (siehe ebenda,\nRdnrn. 38 und 53-54).\nRÜGE\n\n17\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 11 der Konvention, dass\ndurch die strafrechtliche Verurteilung sein Recht auf Versammlungsfreiheit\nverletzt worden sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n18\nArtikel 11 der Konvention lautet wie folgt:\n„(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und\nsich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz\nseiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.\n(2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur\nVerhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz\nder Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen\nder Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der\nStaatsverwaltung nicht entgegen.“\n\n19\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass seine strafrechtliche\nVerurteilung in sein Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln,\neingegriffen habe, und dass dieser Eingriff nicht wie in Artikel 11 Abs. 2 der\nKonvention vorgeschrieben „gesetzlich vorgesehen“ sei. Die Auslegung des\n§ 113 Abs. 3 StGB durch die innerstaatlichen Gerichte sei nicht vorhersehbar\ngewesen. Nach dieser Vorschrift sei der Widerstand gegen\nVollstreckungsbeamte nicht strafbar, wenn die Diensthandlung nicht\nrechtmäßig war. Im Strafverfahren sei festgestellt worden, dass die\nAuflösungsverfügung sowohl aus formellen als auch aus materiellen\nGründen rechtswidrig gewesen sei. Als juristischer Laie habe er nicht wissen\nkönnen, dass die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Handlung nach § 113\nAbs. 3 StGB auf die anschließende polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme\nabstellt und nicht auf die Verfügung zur Auflösung der Versammlung. Er\nhabe diesbezüglich zum Zeitpunkt der Versammlungsauflösung keinen\nrechtlichen Rat einholen können und es sei ihm nicht zuzumuten gewesen,\nsich dahingehend vorab beraten zu lassen. Er brachte ferner vor, dass seine\nstrafrechtliche Verurteilung unverhältnismäßig gewesen sei. Er habe\nWiderstand gegen die Polizeibeamten geleistet, um weiterhin im Rahmen\neiner Versammlung seine Meinung äußern zu können. Artikel 11 der\nKonvention müsse im Lichte des Artikels 10 der Konvention ausgelegt\nwerden. Dass man strafrechtlich verurteilt werde, wenn man Widerstand\ngegen eine rechtswidrige Versammlungsauflösung leiste, wirke\nabschreckend auf andere Personen, die in der Zukunft die Teilnahme an einer\nDemonstration erwögen, und ermögliche willkürliche\nVersammlungsauflösungen.\n\n20\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Einschränkungen des\nRechts nach Artikel 11 der Konvention, sich friedlich zu versammeln, und\nanschließende Verurteilungen von Versammlungsteilnehmern eine\nabschreckende Wirkung haben können, die bei der Prüfung der\nVerhältnismäßigkeit der Maßnahme zu berücksichtigen ist (siehe\nKnežević ./. Montenegro (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 54228/18,\nRdnrn. 80 und 88, 2. Februar 2021, m. w. N.). Allerdings wurde der\nBeschwerdeführer nicht deshalb strafrechtlich verfolgt und verurteilt, weil er\neine Versammlung organisiert und/oder an ihr teilgenommen hat, sondern\nweil er nach der Auflösung der Versammlung Widerstand gegen\nPolizeibeamte geleistet und sie körperlich angegriffen hat.\n\n21\nDie Argumente des Beschwerdeführers – sowohl im Hinblick auf die\nVorhersehbarkeit als auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit seiner\nVerurteilung – stellen zentral auf den Umstand ab, dass die\nAuflösungsverfügung aus verwaltungsrechtlicher Sicht rechtswidrig war. Der\nGerichtshof stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen\nWiderstands gegen Vollstreckungsbeamte, sondern auch wegen versuchter\nKörperverletzung verurteilt wurde. Wie von den innerstaatlichen Gerichten\nfestgestellt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten, hatte er Schmerzen\noder Verletzungen bei dem Polizeibeamten, den er getreten hatte, in Kauf\ngenommen. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese\nGewaltanwendung seitens des Beschwerdeführers zentral ist für die\nBewertung, ob seine Verurteilung einen gerechtfertigten Eingriff in seine\nRechte aus Artikel 11 der Konvention darstellte. Bei versuchter\nKörperverletzung handelte es sich um eine Straftat nach Artikel 223 StGB\nund dessen Anwendung auf das Treten eines Polizeibeamten war für den\nBeschwerdeführer vorhersehbar. Hervorzuheben ist, dass selbst dann, wenn\ndie strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Widerstands gegen\nVollstreckungsbeamte nach § 113 StGB ausgeschieden wäre, dies nicht per\nse eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen einer anderen, im Rahmen\ndieser Widerstandshandlung begangenen Straftat, beispielsweise\nKörperverletzung, ausschließen würde (siehe Rdnr. 16). Die Verurteilung des\nBeschwerdeführers entsprach daher dem Gesetz und verfolgte rechtmäßige\nZiele, insbesondere die „Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung\nvon Straftaten“ und „den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“ (siehe\nauch Knežević, a. a. O., Rdnr. 88).\n\n22\nDer Gerichtshof hat folglich darüber zu befinden, ob die Verurteilung\ndes Beschwerdeführers „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“\nwar. Er weist erneut darauf hin, dass Artikel 11 der Konvention keine\nImmunität vor der Strafverfolgung wegen gewalttätigen Handlungen im\nRahmen öffentlicher Versammlungen oder nach deren Auflösung vorsieht\nund dass den Behörden bei Situationen, in denen Personen in\nGewalthandlungen verwickelt sind, ein größerer Ermessensspielraum zusteht\n(siehe Knežević, a. a. O., Rdnr. 87; und Chernega u. a. ./. Ukraine,\nIndividualbeschwerde Nr. 74768/10, Rdnrn. 261 f., 18. Juni 2019). Der\nGerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte mildernd\nberücksichtigt haben, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise\nangenommen hatte, die Handlung der Polizeibeamten sei rechtswidrig (siehe\nRdnr. 12), und dass sie eine sehr milde Strafe (eine Geldstrafe in Höhe von\n40 Tagessätzen zu je 8 Euro) gegen ihn verhängt haben. Der Gerichtshof\nweist erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer wegen der Anwendung\nvon Gewalt gegen einen Polizeibeamten bzw. wegen des Versuchs der\nVerletzung einer anderen Person verurteilt wurde, und weist das Vorbringen\ndes Beschwerdeführers, dass seine Verurteilung eine abschreckende Wirkung\nhabe, zurück.\n\n23\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt der\nGerichtshof zu der Auffassung, dass die innerstaatlichen Stellen relevante\nund ausreichende Gründe zur Rechtfertigung der Verurteilung des\nBeschwerdeführers angeführt und ihren Ermessensspielraum nicht\nüberschritten haben. Der Eingriff war daher in Bezug auf das rechtmäßig\nverfolgte Ziel verhältnismäßig und somit „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“.\n\n24\nDie Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n18. November 2021.\nOlga Chernishova Georgios A. Serghides\nStellvertretende Sektionskanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242578","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2021-10-12/4861-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":14},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242578","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242578"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2021-10-12/4861-17","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242578","retrieved":"2026-07-29 08:54:10.502523+00:00"}}