{"status":"available","doknr":"001-224463","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2021:0907DEC000344318","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Dritte Sektion","decided":"2021-09-07","aktenzeichen":"3443/18","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nDRITTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 3443/18\nK.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 7. September 2021 als Kammer mit den Richterinnen und\nRichtern\nPaul Lemmens, Präsident,\nGeorgios A. Serghides,\nGeorges Ravarani,\nMaría Elósegui,\nDarian Pavli,\nAnja Seibert-Fohr,\nAndreas Zünd\nsowie Milan Blaško, Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 10.\nJanuar 2018 erhoben wurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen\nRegierung und die Erwiderungen der Beschwerdeführerin,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDie 1980 geborene Beschwerdeführerin, Frau K., ist deutsche\nStaatsangehörige. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Rechtsanwalt K. aus\nB. vertreten.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihren\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium\nder Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\nIn dieser Übersetzung umfassen Personenbezeichnungen im Sinne der Gleichbehandlung\ngrundsätzlich alle Geschlechter, es sei denn, sie beziehen sich spezifisch auf einzelne\nPersonen\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n3\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n1. Geschehnisse in der der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nRepublik (DDR)\n\n4\nDie Beschwerdeführerin lebte mit ihrer leiblichen Mutter („die\nMutter“) in der ehemaligen DDR. Ihr Vater lebte in West-Berlin und unterlag\neinem Einreiseverbot für die DDR.\n\n5\nIm November 1981 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer\nGroßmutter ohne Zustimmung der Mutter in staatliche Obhut übergeben. Die\nDDR-Behörden brachten die Beschwerdeführerin vorläufig in einem\nKinderheim unter und gingen aufgrund der Schilderungen der Großmutter\ndavon aus, dass die Mutter ihr Kind vernachlässigt hatte.\n\n6\nAm 20. Januar 1982 ordneten die Behörden die dauerhafte\nHeimerziehung der Beschwerdeführerin an. Die Mutter wurde verpflichtet,\neinen Beitrag zu den Unterbringungskosten zu leisten. Sie besuchte die\nBeschwerdeführerin mehrmals im Kinderheim.\n\n7\nAm 7. September 1983 wurde die Mutter wegen „asozialen Verhaltens“\nund Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund zwei Monaten verurteilt. Aus der Haft heraus schrieb sie der\nBeschwerdeführerin regelmäßig Briefe, in denen sie ihre Absicht zum\nAusdruck brachte, die Beschwerdeführerin nach Verbüßung der Haftstrafe\nwieder zu sich nehmen zu wollen. Diese Briefe wurden von dem Kinderheim\nnicht an die Beschwerdeführerin übergeben.\n\n8\nIm Januar 1984 leiteten die Behörden ein Gerichtsverfahren ein, um der\nMutter das Erziehungsrecht zu entziehen. Sie trugen u. a. vor, dass sich die\nMutter ihrer Erziehungspflichten nicht bewusst sei, da sie keiner regulären\nArbeit nachgegangen sei, Unterhaltszahlungen nicht geleistet habe und den\nKontakt zu ihrer Tochter nur sporadisch und widerwillig aufrechterhalten\nhabe.\n\n9\nAm 4. Mai 1984 entzog ihr das Stadtbezirksgericht Berlin, ..., das\nErziehungsrecht. Die Mutter wurde zudem zur Zahlung von Unterhalt\nverpflichtet und aufgefordert, keinen Kontakt zu ihrer Tochter zu suchen.\nDementsprechend hatte die Mutter keinen Kontakt mehr zu der\nBeschwerdeführerin und leistete Unterhaltszahlungen.\n\n10\nAm 13. Juni 1985 wurde Frau B., die eine führende Position in dem\nKinderheim innehatte, zum Vormund der Beschwerdeführerin bestellt. Die\nBeschwerdeführerin begann daraufhin, Zeit mit der Familie von Frau B. zu\nverbringen.\n\n11\nIm September 1986 wurde die Beschwerdeführerin aus dem\nKinderheim entlassen und lebte von da an bei Frau B.\n\n12\n1986 erfolgte eine Änderung des Vornamens der Beschwerdeführerin;\nsie erhielt den Nachnamen von Frau B. und schließlich den Nachnamen des\nEhemannes von Frau B., als diese im Jahr 1990 heiratete.\n2. Geschehnisse nach der deutschen Wiedervereinigung\n\n13\n1991 schloss Frau B. mit dem Jugendamt, das nunmehr für den Fall\nder Beschwerdeführerin zuständig war, einen Pflegevertrag bezüglich der\nBeschwerdeführerin.\n\n14\n1994 erklärte die Mutter im Rahmen eines Gesprächs mit dem\nJugendamt betreffend ihre Unterhaltsschulden, dass ihr das Kind\nunrechtmäßig entzogen worden sei und dass sie ihre Tochter wieder bei sich\naufnehmen oder zumindest Kontakt zu ihr aufbauen wolle.\n\n15\nAls das Jugendamt die Beschwerdeführerin über die Wünsche der\nMutter in Kenntnis setzte, lehnte sie es ab, die Mutter zu sehen, da sie keine\nErinnerung an sie habe und sie ihr unbekannt sei.\n\n16\n1996 wandte sich die Mutter mit anwaltlicher Unterstützung mit der\nBitte an das Jugendamt, ihr Auskunft über die Sorgerechtsverhältnisse\nbetreffend die Beschwerdeführerin zu geben, da sie die Rückübertragung der\nelterlichen Sorge anstrebe. Nachdem das Jugendamt die erbetenen Auskünfte\nerteilt hatte, folgten keine weiteren Schritte seitens der Mutter.\n\n17\n2001 traf die Beschwerdeführerin die Mutter zum ersten Mal im\nErwachsenenalter. Die Mutter setzte die Beschwerdeführerin über die\nUmstände des Kindesentzugs in Kenntnis. Der Beschwerdeführerin zufolge\nglaubte sie ihrer Mutter nicht und hatte bis 2005 nur gelegentlichen Kontakt\nzu ihr.\n\n18\n2003 nahm die Beschwerdeführerin Akteneinsicht beim Jugendamt.\nDie Akte enthielt u. a. einen Bericht der DDR-Behörden, in dem die Situation\nder Beschwerdeführerin, bevor sie ihrer Mutter entzogen wurde, beschrieben\nwurde und in dem keine Hinweise auf eine Vernachlässigung des Kindes\nvermerkt worden waren. Ferner waren die Entscheidungen der DDR-\nBehörden aus den Jahren 1981 und 1982, die Entscheidung des\nStadtbezirksgerichts Berlin, ..., die Briefe der Mutter aus den Jahren 1983 und\n1984 mit dem Hinweis des Kinderheims, dass diese Briefe der\nBeschwerdeführerin nicht übergeben worden waren, sowie interne Notizen\ndes Jugendamts zu den Gesuchen und Vorwürfen der Mutter aus den Jahren\n1994 und 1996 in die Akte aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin\nkonnte die Akte nicht vollständig einsehen. Es ist unklar, welche Teile ihr\ngezeigt wurde, die Briefe ihrer Mutter bekam sie jedenfalls nicht zu sehen.\n3. Das Adoptionsverfahren\n\n19\n2007 leiteten die Beschwerdeführerin und Frau B. ein\nAdoptionsverfahren ein, mit dem sie die Adoption der Beschwerdeführerin\ndurch Frau B. anstrebten.\n\n20\nAm 16. Oktober 2007 erstellte das Jugendamt eine Stellungnahme für\ndas Adoptionsverfahren. Die Beamtin, die die Stellungnahme verfasst hatte\nund lediglich von 1993 bis 1996 für die Pflegefamilie der\nBeschwerdeführerin zuständig gewesen war, beschrieb das Verhältnis\nzwischen der Beschwerdeführerin und Frau B. als ein stabiles Eltern-Kind-\nVerhältnis. Erläutert wurde ferner, dass die Vernachlässigung der\nBeschwerdeführerin durch die Mutter der Grund für den Kindesentzug im\nJahr 1981 gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Kontakte\naußerhalb des Kinderheims gehabt habe und dass sie dort nie Besuch\nbekommen habe. In dem Bericht wurde außerdem auf die gegenüber dem\nJugendamt geäußerten Vorwürfe der Mutter, wonach der Kindesentzug\nunrechtmäßig gewesen sei, und auf ihre Bemühungen, Kontakt mit der\nBeschwerdeführerin aufzubauen, eingegangen (siehe Rdnrn. 14 und 16).\n\n21\nAm 6. Dezember 2007 beurkundeten die Beschwerdeführerin und\nFrau B. bei einem Notar den Antrag auf Annahme mit den Wirkungen der\nMinderjährigenannahme (im Folgenden „Volladoption eines Erwachsenen“,\nsiehe Rdnrn. 44 und 45).\n\n22\nMit Beschluss vom 27. März 2008 gab das Amtsgericht T.\n(Familiengericht) dem Antrag auf Adoption der Beschwerdeführerin durch\nFrau B. mit Wirkung vom 9. Mai 2008 statt.\n4. Das in Rede stehende Adoptionsaufhebungsverfahren\n\n23\n2012 nahm die Beschwerdeführerin wieder Kontakt zu ihrer Mutter\nauf.\n\n24\n2013 nahm sie mit anwaltlicher Unterstützung Einsicht in ihre Akte\nbeim Jugendamt und erlangte eine Kopie davon.\n\n25\n2014 nahm die Beschwerdeführerin beim Bundesbeauftragten für die\nStasi-Unterlagen Einsicht in die Akten der Mutter.\n\n26\nIm Oktober 2015 wurde im Auftrag der Mutter ein\nSachverständigengutachten zum Vorgehen der DDR-Behörden erstellt. Auf\nder Grundlage der Akten des Jugendamts und des Bundesbeauftragten für die\nStasi-Unterlagen gelangte der Sachverständige zu der Einschätzung, dass die\nEntziehung des Erziehungsrechts und die Einweisung der\nBeschwerdeführerin in ein Kinderheim unrechtmäßig gewesen seien. Als\nHintergrund vermutete er eine politisch motivierte Verfolgung der Mutter, da\ndiese einen Antrag auf Ausreise aus der ehemaligen DDR gestellt hatte.\n\n27\nIm Dezember 2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf\nAufhebung der Adoption, da sie von der Unrechtmäßigkeit und den wahren\nUmständen ihrer Heimerziehung nicht gewusst habe. Sie machte geltend,\ndurch Frau B. und durch das Jugendamt getäuscht worden zu sein. Das\nJugendamt hätte die wahren Umstände in seine Stellungnahme für das\nAdoptionsverfahren aufnehmen müssen, so die Beschwerdeführerin (siehe\nRdnr. 20).\n\n28\nAm 21. März 2016 wies das Amtsgericht P. (Abteilung für\nFamiliensachen) den Antrag wegen Verfristung zurück. Ferner wurde der\nAntrag als unbegründet angesehen, weil die Beschwerdeführerin weder\ndargelegt habe, dass sie durch das Jugendamt oder durch Frau B. arglistig\ngetäuscht worden sei, noch, dass diese Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit\nihrer Heimerziehung gehabt hätten.\n\n29\nAm 8. September 2016 wies das Kammergericht eine von der\nBeschwerdeführerin gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde zurück.\nEs stellte fest, dass eine Aufhebung der Adoption nur innerhalb von drei\nJahren nach Wirksamkeit der Adoption beantragt werden könne, denn nach\nden §§ 1767 Abs. 2, 1772 Abs. 2 und 1760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(BGB) gelte die dreijährige Frist für die Minderjährigenadoption nach § 1762\nBGB auch im Falle der Volladoption eines Erwachsenen. Es bestehe\ngrundsätzlich ein Bedürfnis, auch unter Beachtung des Kindeswohls,\nfamilienrechtliche Statusregelungen nicht ohne jede Frist in beliebiger Zeit\naufheben zu können. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die\nangenommene Person nach Ablauf der dreijährigen Frist in die neue Familie\nintegriert sei.\n\n30\nEs sei auch unter verfassungsrechtlichen Gründen – insbesondere der\nGleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Schutz\ndes Familienlebens nach Artikel 6 Abs. 1 GG – nicht geboten, grundsätzlich\neine Aufhebung der Volladoption von Erwachsenen ohne Frist zuzulassen,\nwie es ausnahmsweise in den Fällen des § 1763 BGB oder § 1771 Abs. 1\nBGB (siehe Rdnrn. 47 und 48) möglich sei. Wie bei der\nMinderjährigenadoption gälten bei der Volladoption eines Erwachsenen für\ndie adoptierte Person die gleichen Rechte und Pflichten wie bei leiblichen\nKindern. Gleichzeitig könnten unerwünschte Folgen einer solchen Adoption\ndurch die gesetzlichen Regelungen über die Namensgebung, Enterbung oder\ndie Beschränkung der Unterhaltspflicht abgemildert werden.\n\n31\nDementsprechend sei die absolute Dreijahresfrist am 9. Mai 2011\nabgelaufen, die Beschwerdeführerin habe ihren Aufhebungsantrag aber erst\nam 21. März 2016 formgerecht, also in notariell bekundeter Form,\neingereicht.\n\n32\nAm 25. November 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen die\nEntscheidung des Kammergerichts Berlin Verfassungsbeschwerde beim\nVerfassungsgerichtshof des Landes Berlin und machte ihr Recht auf Achtung\nihres Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention und die entsprechenden\nRechte nach Artikel 6 GG und Artikel 12 der Verfassung von Berlin geltend.\nSie trug vor, dadurch in ihren Rechten verletzt worden zu sein, dass die\nAufhebung ihrer Adoption abgelehnt worden sei, obwohl sie durch das\nJugendamt und durch Frau B. getäuscht worden sei.\n\n33\nAm 12. Juli 2017 schloss sich der Verfassungsgerichtshof des Landes\nBerlin den Feststellungen des Oberlandesgerichts an und verwarf die\nVerfassungsbeschwerde. Er stellte fest, dass die absolute Dreijahresfrist nach\n§ 1762 Abs. 2 BGB, der die Aufhebung einer Minderjährigenadoption regele,\nauch für die Volladoption eines Erwachsenen gelte. Zu dieser\nSchlussfolgerung sei der Verfassungsgerichtshof gelangt, indem er das\nGesetzgebungsverfahren analysiert und sich mit der Begründung der\nVorschriften auseinandergesetzt habe, um den Willen des Gesetzgebers zu\nergründen. Ferner nahm er auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur\nBezug.\n\n34\nDer Verfassungsgerichtshof stellte ferner fest, dass die Anwendung\nder Frist auf die Volladoption eines Erwachsenen keinen durchgreifenden\nverfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Dass der Gesetzgeber die\nAufhebung der Adoption lediglich innerhalb von drei Jahren ermöglicht habe,\nliege jedenfalls im vorliegenden Fall einer Volljährigenadoption mit den\nstarken Wirkungen einer Minderjährigenadoption noch im\nGestaltungsspielraum, welcher dem Gesetzgeber bei der rechtlichen\nAusgestaltung der Familie zukomme.\n\n35\nEr verwies in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2015 (1 BvR 1227/14). In jenem\nVerfahren, in dem es um eine Erwachsene ging, die als Minderjährige\nadoptiert worden war, hatte das Bundesverfassungsgericht befunden, dass\nselbst schwerste Verfehlungen einer Partei eine Aufhebung der Adoption\nnicht rechtfertigten. Es hatte in jenem Fall das Vorliegen eines Eingriffs in\ndie Grundrechte der Beschwerdeführerin anerkannt, weil die\nfamilienrechtliche Zuordnung im Rahmen eines Eltern-Kind-Verhältnisses\nfür das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität in\nbestimmten Situationen ähnliche Bedeutung gewinnen möge wie etwa die\nbiologische Abstammung. Die negativen Folgen solcher Adoptionen könnten\ndurch die Möglichkeit der Änderung des Familiennamens sowie durch die\nVorschriften über die Enterbung oder über die Beschränkung der\nUnterhaltspflicht abgemildert werden. Daher habe es im\nGestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegen, die Aufhebung der\nAdoption minderjährig Angenommener nach Eintritt der Volljährigkeit\nauszuschließen. Es sei eine legitime Zielsetzung gewesen, die dauerhafte\nIntegration angenommener Kinder in die aufnehmende Familie durch\nvollständige Angleichung des rechtlichen Status leiblicher und\nangenommener Kinder zu fördern. Auch sei es konsequent gewesen, dass\neine Volljährigenadoption aufgelöst werden könne, wenn sie nicht mit den\nWirkungen der Volladoption erfolgt sei, weil in diesen Fällen von vornherein\nkeine volle rechtliche Aufnahme in die neue Familie vorgesehen sei.\n5. Das von der Mutter angestrengte Verwaltungsverfahren\n\n36\nAm 21. November 2017 erkannte das Land Berlin im Rahmen eines\nvon der Mutter angestrengten Verwaltungsverfahren die Unrechtmäßigkeit\nu. a. der Entscheidungen der DDR-Behörden über die Heimerziehung der\nBeschwerdeführerin und das faktische Kontaktverbot, das der Mutter in\nBezug auf ihr Kind auferlegt wurde, an.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche Praxis\n1. Bestimmungen des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin zum\nSchutz des Familienlebens\n\n37\nAuf Bundesebene sieht Artikel 6 GG, soweit maßgeblich, Folgendes\nvor:\nArtikel 6\n„(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.\n(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die\nzuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche\nGemeinschaft.\n(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines\nGesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen\noder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. [...]“\n\n38\nArtikel 12 der Verfassung von Berlin lautet, soweit maßgeblich, wie\nfolgt:\nArtikel 12\n„(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“\n(2) [...]\n(3) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die\nzuvörderst ihnen obliegende Pflicht.\n(4) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines\nGesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten ihrem\nErziehungsauftrag nicht nachkommen. [...]“\n2. Die einschlägigen Bestimmungen zur verfassungsrechtlichen\nÜberprüfung durch das Bundesverfassungsgericht und durch das\nVerfassungsgericht eines Landes\n\n39\nArtikel 100 GG lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\nArtikel 100\n„(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung\nankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich\num die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für\nVerfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die\nVerletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die\nVerletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines\nLandesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.\n[...]“\n\n40\nNach § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\n(BVerfGG) hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nGesetzeskraft, mit der auf eine von einer Einzelperson erhobene\nVerfassungsbeschwerde hin ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt wird.\n\n41\n§ 90 BVerfGG regelt die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde\nbeim Bundesverfassungsgericht und lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n§ 90\n„(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem\nseiner Grundrechte ... verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht erheben.\n(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die\nVerfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. [...]\n(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach\ndem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.\n[...]“\n\n42\n§ 49 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) regelt\ndie Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des\nLandes Berlin, der für Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen der\nGerichte des Landes Berlins, zum Beispiel des Kammergerichts Berlin,\nzuständig ist. Die Vorschrift lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n§ 49\n„(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes\nBerlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein,\ndie Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht\nVerfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird.\n(2) Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die\nVerfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. [...]“\n3. Die einschlägigen Vorschriften des BGB\n(a) Allgemeine Zulässigkeit der Volljährigenadoption und anwendbare\nBestimmungen\n\n43\nDie wesentliche Vorschrift zur Volljährigenadoption lautet, soweit\nmaßgeblich, wie folgt:\n§ 1767\n„(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich\ngerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem\nAnnehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden\nist.\n(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme\nMinderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes\nergibt ...“\n(b) Wirkungen und besondere Bestimmungen über die Volladoption eines\nErwachsenen\n\n44\n§ 1772 Abs. 1 regelt die Zulässigkeit und Wirkungen der\nVolladoption eines Erwachsenen, d. h. einer Adoption mit den Wirkungen\nder Minderjährigenadoption. Eine solche Adoption ist u. a. dann zulässig,\nwenn der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des\nAnnehmenden aufgenommen worden ist.\n\n45\nWenn die Volladoption eines Erwachsenen wirksam wird, erlischt das\nVerwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Eltern und Verwandten gemäß\n§ 1772 Abs. 1 i. V. m. § 1755, in dem in erster Linie die Wirkungen der\nMinderjährigenadoption festgelegt sind.\n(c) Wirkungen der Volljährigenadoption, die nicht als Volladoption zulässig ist\n\n46\nNach § 1770 erstrecken sich die rechtlichen Wirkungen der Adoption\neines Erwachsenen nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Ferner\nbleibt das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu den bisherigen\nEltern und Verwandten, einschließlich der sich daraus ergebenden Rechte\nund Pflichten, bestehen. Das bedeutet, dass der Angenommene seine\nbisherigen Eltern, unabhängig davon, ob es sich um leibliche oder\nAdoptiveltern handelt, behält und das Adoptivelternteil dazugewinnt.\n(d) Aufhebung von Adoptionen ohne Frist\n\n47\nDas Familiengericht kann eine Minderjährigenadoption jederzeit\naufheben, sofern das angenommene Kind immer noch minderjährig ist und\nwenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich\nist (§ 1763 BGB).\n\n48\nDas Familiengericht kann eine Volljährigenadoption, die nicht als\nVolladoption wirksam geworden ist, jederzeit auf Antrag des Annehmenden\nund des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt\n(§ 1771 BGB)\n(e) Aufhebung von Adoptionen innerhalb bestimmter Fristen\n\n49\nNach § 1772 Abs. 2 kann das Familiengericht die Volladoption eines\nErwachsenen nur aus einem der Gründe aufheben, die in § 1760 Abs. 1 bis 5\n– in dem vor allem weitere Gründe für die Aufhebung einer\nMinderjährigenadoption festgelegt sind – genannt sind.\n\n50\nSoweit maßgeblich, bestehen diese Gründe darin, dass der\nAdoptionsantrag durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände\n(§ 1760 Abs. 2 Buchst. C) oder widerrechtlich durch Drohung (§ 1760 Abs. 2\nBuchst. d) veranlasst wurde.\n\n51\nDie einschlägige Bestimmung, in der die Fristen und\nFormerfordernisse für die Aufhebung einer Minderjährigenadoption geregelt\nsind, lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n§ 1762\n“(1) [...]\n(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der\nAnnahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt\na) [...]\nb) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 [...] c [die Adoption wurde durch arglistige\nTäuschung veranlasst] mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende [...] die Täuschung\nentdeckt;\nc) in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d [die Adoption wurde widerrechtlich\ndurch Drohung veranlasst] mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört; [...]\n(3) Der Antrag [auf Aufhebung] bedarf der notariellen Beurkundung.“\n4. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich des\nUmfangs der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch ein\nLandesverfassungsgericht\n\n52\nIn einem Beschluss vom 15. Oktober 1997 (2 BvN 1/95) stellte das\nBundesverfassungsgericht den Umfang der verfassungsrechtlichen\nÜberprüfung durch die Verfassungsgerichte der Länder klar. In jenem\nVerfahren hatte die Beschwerdeführerin vorgetragen, dass in einem\nVerfahren vor den Gerichten des betreffenden Landes ihr Anspruch auf\nrechtliches Gehör verletzt worden sei. Das Bundesverfassungsgericht befand,\ndass ein Landesverfassungsgericht die Anwendung von prozessualem\nBundesrecht am Maßstab der Rechte der Beschwerdeführerin aus dem\nGrundgesetz und aus der Landesverfassung überprüfen könne, soweit das\nentsprechende Recht in der Landesverfassung den gleichen Inhalt wie das\nentsprechende Recht des Grundgesetzes habe. Dabei führte das\nBundesverfassungsgericht aus, dass es sich nicht zu der Frage verhalte, ob\nein Landesverfassungsgericht auch die Anwendung materiellen Bundesrechts\ndurch das betreffende Gericht überprüfen könne.\nRÜGEN\n\n53\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass die strenge Anwendung der Frist\nfür die Aufhebung ihrer Adoption sie in ihrem Recht auf Achtung ihres\nFamilienlebens verletze. In jedem Fall sei in der Bestimmung, in der die\nAusschlussfrist vorgesehen sei, eine Härteklausel für Fälle wie den ihrigen\nerforderlich gewesen, in dem es um in der DDR erlittenes Unrecht gehe.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n54\nDie Beschwerdeführerin berief sich auf Artikel 8 der Konvention, der,\nsoweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, [...].\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der\nEingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist\nfür die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes,\nzur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der\nGesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nA. Vorfrage\n\n55\nDie Beschwerdeführerin machte geltend, dass das Vorgehen der\nDDR-Behörden faktisch einer Zwangsadoption gleichgekommen sei und\ndass das Jugendamt zur Fortdauer dieses Unrechts nach der deutschen\nWiedervereinigung beigetragen habe.\n\n56\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Bundesrepublik Deutschland\nkeine Verantwortung für Handlungen der DDR trägt. Dem Gerichtshof fehlt\ndie Zuständigkeit ratione temporis und ratione personae, um die\nGeschehnisse in der ehemaligen DDR zu untersuchen. Daher stellt sich die\nFrage einer fortdauernden Verletzung der Konvention, die der\nBundesrepublik Deutschland zuzurechnen sein könnte, nicht (siehe\nsinngemäß die Rechtssache von Maltzan u. a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 71916/01 und zwei weitere, Rdnrn. 81-83, ECHR\n2005-V).\n\n57\nDementsprechend beschränkt sich die Prüfung durch den Gerichtshof\nauf die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, die Adoption der\nBeschwerdeführerin aufzuheben.\nB. Stellungnahmen der Parteien\n1. Die Regierung\n\n58\nDie Regierung beanstandete, dass die Beschwerdeführerin die\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht wie nach Artikel 35 Abs. 1 der\nKonvention erforderlich erschöpft habe. Die Beschwerdeführerin hätte ihre\nBeschwerde unmittelbar an das Bundesverfassungsgericht und nicht an den\nVerfassungsgerichtshof des Landes Berlin richten sollen, so die Regierung.\nAuch wenn Artikel 49 des Berliner Gesetzes über den\nVerfassungsgerichtshof ihr ein Wahlrecht zwischen den beiden\nVerfassungsgerichten zugestanden habe, habe die Beschwerde zum\nVerfassungsgerichtshof des Landes Berlin in Anbetracht der Umstände des\nFalles keinen wirksamen Rechtsbehelf dargestellt.\n\n59\nDie Verfassungsbeschwerde zu einem Landesverfassungsgericht und\ndiejenige zum Bundesverfassungsgericht stellten zwar an sich\ngleichberechtigte, eigenständige und voneinander unabhängige\nRechtsbehelfe zum Zwecke der verfassungsrechtlichen Überprüfung von\nHoheitsakten dar, sie seien jedoch nicht gleich wirksam, da einem\nLandesverfassungsgericht nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz\nzukomme. Ein Landesverfassungsgericht prüfe, ob ein Hoheitsakt des Landes\n– vorliegend eine Gerichtsentscheidung des Kammergerichts Berlin – gegen\ndie Landesverfassung verstoße. Das Bundesverfassungsgericht hingegen\nprüfe, ob Hoheitsakte eines Landes oder einer Bundesbehörde gegen das\nGrundgesetz verstoßen hätten. Das Bundesverfassungsgericht habe bislang\noffengelassen, ob ein Landesverfassungsgericht dazu befugt sei, die\nAuslegung und Anwendung des Bundesrechts zu überprüfen.\n\n60\nDie Regierung machte geltend, dass dies jedoch im vorliegenden Fall\nunerheblich sei, weil es in dem Verfahren nicht um die Auslegung und\nAnwendung eines Gesetzes gehe. Bei den fraglichen Normen handele es sich\num Bundesrecht, es gebe aber keinen Raum für verschiedene Auslegungen.\nDer Wortlaut der Normen, in denen die Frist für einen Aufhebungsantrag\nfestgelegt sei, namentlich jeweils Satz 1 der §§ 1767 Abs. 2 und 1762 Abs. 2\nBGB (siehe Rdnrn. 43 und 51), sei eindeutig.\n\n61\nHierin liege auch der Unterschied zwischen den beiden von der\nBeschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen angeführten Entscheidungen des\nVerfassungsgerichtshofs des Landes Berlin und der vorliegenden\nRechtssache. Beide Entscheidungen beträfen zwar die richtige Auslegung\nvon Bestimmungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\n(StrRehaG), sie beinhalteten jedoch keine Nichtigkeitserklärung dieser\nVorschriften wegen einer mangelnden Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz.\nDennoch sei dies die Argumentation der Beschwerdeführerin im\nvorliegenden Fall. Sie habe behauptet, dass das Fehlen einer Regelung zur\nWiedergutmachung des Unrechts, das sie durch die DDR-Behörden erlitten\nhabe, sie in ihren Rechten verletzt habe und dass daher eine Rechtsänderung\ngeboten gewesen sei.\n\n62\nDie Regierung machte geltend, dass der Verfassungsgerichtshof des\nLandes Berlin jedoch nicht die Unvereinbarkeit der Situation der\nBeschwerdeführerin mit dem Grundgesetz habe feststellen können, weil er\nnach Artikel 100 GG nur befugt sei, über die Ungültigkeit von\nlandesrechtlichen Normen zu entscheiden. Allein das\nBundesverfassungsgericht sei zur Feststellung der Unvereinbarkeit einer\nNorm oder eines gesetzgeberischen Unterlassens des Bundesgesetzgebers mit\ndem Grundgesetz berufen.\n\n63\nDie Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vor dem\nVerfassungsgerichtshof des Landes Berlin habe daher keine Aussicht auf\nErfolg gehabt, und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine\nunmittelbare Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht\noffensichtlich aussichtslos gewesen wäre.\n2. Die Beschwerdeführerin\n\n64\nDie Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie die innerstaatlichen\nRechtsbehelfe erschöpft habe, weil ihre Verfassungsbeschwerde zum\nVerfassungsgerichtshof des Landes Berlin einen wirksamen Rechtsbehelf\ndargestellt habe. Sie habe sich insbesondere deshalb für den\nVerfassungsgerichtshof des Landes Berlin entschieden, weil dieser sich in\nFällen betreffend das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz mit dem Unrecht\nin der ehemaligen DDR auseinandergesetzt und zugunsten der betreffenden\nBeschwerdeführer entschieden habe.\n\n65\nEntgegen der Auffassung der Regierung hätten die maßgeblichen\nBestimmungen des BGB in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmäßigen\nRechten ausgelegt werden können. Unter Berücksichtigung der einschlägigen\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei der\nVerfassungsgerichtshof des Landes Berlin daher befugt gewesen, die\nAnwendung der Vorschriften über die Frist für eine Aufhebung ihrer\nAdoption zu überprüfen.\n\n66\nInsoweit berief sich die Beschwerdeführerin auf eine Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1997 (siehe Rdnr. 52), in\nder anerkannt worden sei, dass ein Landesverfassungsgericht eine solche\nBefugnis zur Überprüfung von bundesrechtlichen Vorschriften habe, soweit\ndas Grundgesetz und die Landesverfassung identische Rechte enthielten. Die\nBeschwerdeführerin trug dementsprechend vor, dass sowohl Artikel 6 GG als\nauch Artikel 12 der Verfassung von Berlin ihr Recht auf Achtung ihres\nFamilienlebens schützten. Daher habe sie ihren Fall nicht vor das\nBundesverfassungsgericht bringen müssen.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n67\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er sich gemäß Artikel 35\nAbs. 1 der Konvention erst nach Erschöpfung der innerstaatlichen\nRechtsbehelfe mit einer Individualbeschwerde befassen kann. Ein\nBeschwerdeführer muss daher üblichen Gebrauch von den Rechtsbehelfen\nmachen, die zur Verfügung stehen und die in Bezug auf seine Beschwer nach\nMaßgabe der KonventionAbhilfe schaffen können (siehe beispielsweise\nVučković u. a. ./. Serbien (prozessuale Einrede) [GK], Individualbeschwerde\nNr. 17153/11 und 29 weitere, Rdnr. 71, 25. März 2014).\n\n68\nFalls einer Person mehrere innerstaatliche Rechtsbehelfe zur\nVerfügung stehen, ist sie berechtigt, einen Rechtsbehelf zu wählen, der im\nHinblick auf ihre wesentliche Beschwer Abhilfe schafft. Mit anderen Worten:\nWenn ein Rechtsbehelf in Anspruch genommen wurde, besteht kein\nErfordernis, noch einen anderen Rechtsbehelf einzulegen, der im\nWesentlichen die gleiche Zielsetzung hat.\n\n69\nDementsprechend hat der Gerichtshof darüber zu befinden, ob die\nRegierung Argumente vorgetragen hat, die dafür sprechen, dass die\nVerfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin\nund die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht\n„im Wesentlichen die gleiche Zielsetzung“ hatten, das heißt, ob durch den\nRechtsbehelf auf Bundesebene wesentliche Elemente hinzugekommen\nwären, die durch die Inanspruchnahme des Rechtsbehelfs vor dem\nVerfassungsgerichtshof des Landes Berlin nicht erreicht werden konnten\n(siehe sinngemäß Jasinskis ./. Lettland, Individualbeschwerde Nr. 45744/08,\nRdnrn. 50-53, 21. Dezember 2010).\n\n70\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der Regierung zufolge die\nVerfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin\nvorliegend keinen wirksamen Rechtsbehelf dargestellt habe, dass die\nBeschwerdeführerin ihre Beschwerde folglich an das\nBundesverfassungsgericht hätte richten sollen, das allein zu Feststellung der\nUnvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz berufen sei, und dass es\nsich bei der betreffenden Vorschrift um Bundesrecht mit eindeutigem\nWortlaut handele, der daher keinen Raum für verschiedene Auslegungen.\nlasse. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Beschwerdeführerin in\ndiesem Zusammenhang vorgetragen hat, dass die Anwendung der Frist für\ndie Aufhebung ihrer Adoption sie in ihren Rechten verletze, obschon die\nmaßgeblichen Bestimmungen des BGB in Übereinstimmung mit ihren\nRechten hätten ausgelegt werden können. So hätten entweder die Gerichte die\nAusschlussfrist nicht anwenden dürfen oder die maßgebliche Vorschrift hätte\neiner Härteklausel bedurft.\n\n71\nDer Gerichtshof nimmt die Ausführungen des\nBundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1997,\nauf die sich die Beschwerdeführerin gestützt hat, zur Kenntnis, wonach seine\nSchlussfolgerungen nur für Fälle gälten, die die Anwendung von Bundesrecht\ndes gerichtlichen Verfahrens beträfen. Vor dem Verfassungsgerichtshof des\nLandes Berlin ging es im hiesigen Verfahren jedoch nicht um die Anwendung\nvon Verfahrensrecht, sondern die Beschwerde der Beschwerdeführerin hatte\nzum Ziel, § 1762 Abs. 2 BGB in ihrem Fall für unanwendbar zu befinden.\n\n72\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Rüge der Beschwerdeführerin,\nwonach eine gesetzliche Vorschrift in einem konkreten Fall nicht zur\nAnwendung kommen sollte, eng mit der Behauptung verbunden war, dass die\nbetreffende Vorschrift verfassungswidrig sei. Er stellt ferner fest, dass nach\nAuffassung der Beschwerdeführerin eine Härteklausel in der betreffenden\nVorschrift erforderlich gewesen wäre. Nach dem unbestrittenen Vortrag der\nRegierung war allein das Bundesverfassungsgericht dazu berufen, über die\nUnvereinbarkeit der maßgeblichen Vorschrift des BGB mit dem Grundgesetz\nzu entscheiden.\n\n73\nDie Regierung hat somit aufgezeigt, dass der Umfang der Prüfung\ndurch das Bundesverfassungsgericht größer war und dass durch eine\nVerfassungsbeschwerde unmittelbar auf Bundesebene wesentliche Elemente\nhinzugekommen wären, die durch die Inanspruchnahme der\nVerfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin\nnicht erreicht werden konnten. Die Beschwerdeführerin hat indes nicht\nplausibel dargelegt, dass eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch\ndas Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Fall nicht relevant gewesen\nwäre.\n\n74\nFolglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\nBeschwerdeführerin die ihr zur Verfügung stehenden innerstaatlichen\nRechtsbehelfe nicht wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich\nerschöpft hat, und gelangt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde nach\nArtikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit\nStimmenmehrheit für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 30.\nSeptember 2021.\nMilan Blaško Paul Lemmens\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-224463","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2021-09-07/3443-18","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1762","ref_norm":"1762","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1763","ref_norm":"1763","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1771","ref_norm":"1771","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1767","ref_norm":"1767","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-224463","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-224463"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2021-09-07/3443-18","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-224463","retrieved":"2026-07-29 08:53:18.384536+00:00"}}