{"status":"available","doknr":"001-210728","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2021:0420JUD005871815","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Dritte Sektion","decided":"2021-04-20","aktenzeichen":"58718/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTS- HOF EINSTIMMIG: 1. Der Antrag der Regierung auf Streichung der Individualbeschwerde aus dem Register wird abgelehnt; 2. die Rügen nach Artikel 8 der Konvention betreffend die fehlende Begründung des Adoptionsbeschlusses und den unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers werden für zulässig und die Individualbeschwerde wird im Übrigen für unzulässig erklärt; 3. Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden; 4. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen: (i) 4.000 EUR (viertausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; (ii) 1.686,94 EUR (eintausendsechshundertsechsundachtzig Euro und vierundneunzig Cent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; (b) nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für\nVerbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nDRITTE SEKTION\nRECHTSSACHE S. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 58718/15)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n20. April 2021\nDieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell überarbeitet werden.\nIn der Rechtssache S. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als\nAusschuss mit den Richtern und der Richterin\nGeorges Ravarani, Präsident,\nDarian Pavli und\nAnja Seibert-Fohr\nsowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 58718/15) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr Frank S. („der\nBeschwerdeführer“), am 24. November 2015 nach Artikel 34 der Konvention\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“)\nbeim Gerichtshof eingereicht hat,\nund die Stellungnahmen der Parteien\nnach nicht öffentlicher Beratung am 23. März 2021\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nEINLEITUNG\n\n1\nDie Individualbeschwerde betrifft die Adoption des erwachsenen\nSohnes des Beschwerdeführers durch den Ehemann der Mutter, die ohne\nEinwilligung des Beschwerdeführers erfolgte. Das Familiengericht H. („das\nFamiliengericht“) gab dem Adoptionsantrag statt, ohne seine Entscheidung\nzu begründen. Der Beschwerdeführer berief sich auf die Artikel 6 Abs. 1 und\n8 der Konvention.\nSACHVERHALT\n\n2\nDer 1961 geborene Beschwerdeführer ist in H. wohnhaft. Er wurde von\nHerrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten.\n\n3\nDie Regierung wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nHerrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n4\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n\n5\nDer Beschwerdeführer ist der Vater eines am 15. Januar 1996 nichtehelich geborenen Sohnes („der Sohn“).\n\n6\nNachdem die Eltern sich 1998 getrennt hatten, blieb der Sohn bei seiner\nMutter („die Mutter“).\n\n7\nIm Jahr 2000 zog der neue Lebensgefährte der Mutter zu der Mutter\nund dem Sohn. Seit dieser Zeit hatte der Beschwerdeführer mit seinem Sohn\nkeinen Kontakt mehr, weil die Mutter ihm jegliche Teilhabe an dessen Leben\nverweigerte.\n\n8\n2002 heiratete die Mutter ihren neuen Lebensgefährten („der Stiefvater“) und bekam mit ihm eine Tochter.\n\n9\n2006 verfügte das Landgericht H., dass die Mutter dem\nBeschwerdeführer 194.924,70 Euro zurückerstatten müsse. Das Gericht\nstellte fest, dass der Beschwerdeführer den Erwerb eines Hauses durch die\nMutter, das von der Mutter später verkauft worden sei, finanziell unterstützt\nhabe. Da das Haus ursprünglich als gemeinsame Familienwohnung bestimmt\ngewesen sei, sei die Mutter verpflichtet, dem Beschwerdeführer die\nZahlungen zurückzuerstatten, die er an sie geleistet habe. Die Mutter legte\ngegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein; während des\nBerufungsverfahrens zog der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Rückerstattung der erwähnten Zahlungen mit der Begründung zurück, dass dies\ndem Wohl des gemeinsamen Sohnes entspreche.\n\n10\nAm 21. Januar 2014 reichte der 18-jährige Sohn – zusammen mit dem\nStiefvater – beim Familiengericht H. einen Adoptionsantrag ein; er begehrte,\ndem Stiefvater zu gestatten, ihn „mit den Wirkungen der\nMinderjährigenannahme“ zu adoptieren.\n\n11\nMit Schreiben vom 31. Januar 2014 unterrichtete das Familiengericht\nden Beschwerdeführer über den Adoptionsantrag und forderte ihn zur\nStellungnahme auf. Hinsichtlich des Verfahrens und der Folgen der Adoption\nführte das Schreiben Folgendes aus:\n“Im Falle dieser Adoption erlischt gemäß §1755 Abs. 1 BGB das Verwandtschaftsverhältnis Ihres Kindes zu Ihnen und Ihren Verwandten samt den daraus sich ergebenden Rechten und Pflichten, insbesondere dem gegenseitigen Erb- und Unterhaltsrecht. Sie können sich zu der beantragten Adoption innerhalb von drei Wochen äußern\nund mitteilen, ob Sie mit der Adoption einverstanden sind oder welche Gründe Sie ggf.\ndagegen vorzubringen haben. Ich darf Sie jedoch darauf hinweisen, dass Ihre\nZustimmung zu der beantragten Adoption nicht erforderlich ist und das Gericht dem\ngestellten Antrag gemäß § 1767 BGB zu entsprechen hat, wenn keine überwiegenden\nInteressen Ihrerseits entgegenstehen (§ 1772 Abs. 1 S. 2 BGB) und wenn das\nAnnahmeverhältnis sittlich gerechtfertigt ist, was insbesondere dann anzunehmen ist,\nwenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-\nVerhältnis bereits entstanden ist.\n\n12\nMit Schreiben vom 18. März 2014 teilte die Anwältin des\nBeschwerdeführers dem Familiengericht mit, dass der Beschwerdeführer in\nAnbetracht seiner überwiegenden Interessen nicht mit der Adoption einverstanden sei. Sie brachte vor, dass die Adoption nicht nur seine emotionalen,\nsondern auch seine wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigen würde – insbesondere das Recht, in der Zukunft von seinem Sohn Unterhalt zu fordern\n(sollte er finanziell nicht dazu in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbst\nzu bestreiten). In der Vergangenheit habe er den Kauf des oben genannten\nHauses finanziert, um sein Leben mit seinem Sohn zu teilen und seinem Sohn\neine finanziell abgesicherte Kindheit und Jugend zu ermöglichen. Außerdem\nsei er ein sehr sorgender Vater gewesen und habe bis zu seiner Trennung von\nder Mutter seines Sohnes für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt.\nDanach habe die Mutter jeden Kontakt unterbunden und ihm nicht einmal\neine Kontoverbindung für weitere Unterhaltszahlungen mitgeteilt. Darüber\nhinaus sei es ihm dann nicht gelungen, eine Tätigkeit in der Nähe des\nWohnortes seines Sohnes zu finden, da er lange im Ausland gelebt habe und\ndanach selbständig gewesen sei. Daher habe er keine Versorgungsansprüche\naus der staatlichen Sozialversicherung, sondern lebe von Grundsicherung.\n\n13\nDer Beschwerdeführer brachte (in dem Schreiben vom 18. März\n2014) darüber hinaus vor, dass eine Adoption „mit den Wirkungen der\nMinderjährigenannahme“ seinem Sohn nicht nur 50% seiner Identität nehmen würde, sondern auch den falschen Eindruck manifestieren würde, den\ndie Mutter seit Jahren versucht habe zu vermitteln, er habe nie für seinen Sohn\ngesorgt und nie eine Beziehung zu ihm gehabt. Darüber hinaus verlöre der\nSohn auch sein Recht auf ein mögliches Erbe von ihm – beispielsweise\nverlöre er das Recht, die finanziellen Ansprüche, die er gegen die Mutter\nhabe, von ihm zu erben. Sein Sohn sei sich über diese Konsequenzen nicht\nim Klaren, und die beantragte Adoption entspreche auch nicht seinem wirklichen Willen. Sein Sohn sei von der Mutter beeinflusst.\n\n14\nIn einem auf Aufforderung des Familiengerichts verfassten Brief vom\n6. Juli 2014 beschrieb der Stiefvater sein Verhältnis zu seinem Stiefsohn als\ngut. Sie lebten seit dem Jahr 2000 in häuslicher Gemeinschaft zusammen und\ner habe für ihn gesorgt und ihn finanziell unterhalten.\n\n15\nIn einem auf Aufforderung des Familiengerichts verfassten Brief vom\n20. Juli 2014 führte der Sohn seine Gründe für die Einreichung des\nAdoptionsantrags näher aus. Er gab unter anderem an, dass sich der\nBeschwerdeführer, nachdem sich seine Eltern getrennt hätten, gegenüber\nseiner Mutter und seinen Großeltern mütterlicherseits zeitweise aggressiv\nverhalten habe. Daher habe er Angst davor bekommen, Zeit mit dem\nBeschwerdeführer zu verbringen. Seit 1999 habe er keinen Kontakt mit dem\nBeschwerdeführer mehr haben wollen, und er wolle auch in Zukunft keine\nVerbindung zu ihm haben. Er beschrieb sein enges Verhältnis zu seinem\nStiefvater, den er als „Papa“ bezeichnete, und schilderte, wie gern er mit ihm,\nseiner Mutter und seiner Halbschwester Zeit verbringe. Daher sei es für ihn\nwichtig, dass er und sein Stiefvater dieselben Rechte hätten wie ein Sohn und\nsein leiblicher Vater.\n\n16\nAm 13. August 2014 gab das Familiengericht nach Durchführung\neiner mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Sohnes und des Stiefvaters dem Antrag auf Adoption des Sohnes durch seinen Stiefvater „nach\nden Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen“ statt. Zur\nBegründung führte das Gericht Folgendes aus:\n„Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme als Kind vorliegen, war [die\nAdoption] auszusprechen. Der Antrag ist bei Gericht eingegangen am 23. Januar 2014.\nÜberwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden stehen der Adoption nicht\nentgegen (§ 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB). [Die Annahme des Sohnes] als Kind gründet\nsich auf §§ 1767, 1772 BGB.“\n\n17\nMit Schreiben vom 12. September 2014 unterrichtete das Familiengericht den Beschwerdeführer über die Adoptionsentscheidung.\n\n18\nNach Beantragung und Erhalt einer Kopie des Adoptionsbeschlusses\nerhob der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2014 eine Anhörungsrüge. Er\nbrachte vor, dass das Familiengericht seine schriftliche Stellungnahme und\nseine überwiegenden Interessen nicht berücksichtigt habe.\n\n19\nAm 20. Oktober 2014 wies das Familiengericht die Anhörungsrüge\nzurück. Es befand, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches\nGehör sei nicht verletzt worden. Die schriftliche Stellungnahme des\nBeschwerdeführers und der gesamte Akteninhalt sowie das Ergebnis der\nmündlichen Anhörung seien berücksichtigt worden.\n\n20\nDer Beschwerdeführer legte Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein. Darin brachte er vor, dass die Adoption sein Recht\nauf Familienleben und auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil das\nFamiliengericht seine Adoptionsentscheidung nicht begründet habe.\n\n21\nAm 20. Mai 2015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nAngabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\nzur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 3123/14).\nEINSCHLÄGIGER RECHTLICHER RAHMEN UND\nEINSCHLÄGIGE PRAXIS\nI. DIE EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN DES BÜRGERLICHEN\nGESETZBUCHS\n\n22\nDie rechtlichen Wirkungen der Minderjährigenadoption werden\ndurch § 1755 BGB geregelt, der wie folgt lautet:\n§ 1755\nErlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen\n„(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden\nRechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind,\ninsbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.\n(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im\nVerhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.“\n\n23\nDie Vorschriften der Volljährigenadoption lauten, soweit maßgeblich,\nwie folgt:\n§ 1767\nZulässigkeit der Annahme – anzuwendende Vorschriften\n„(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich\ngerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem\nAnnehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden\nist.\n(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes\nergibt ...“\n§ 1770\nWirkung der Annahme\n„(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die\nVerwandten des Annehmenden ...\n(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen\nund seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht\nberührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.\n(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den\nleiblichen Verwandten des Angenommenen [auf die die Verpflichtung nur übergeht,\nwenn der Annehmende sie nicht erfüllen kann] zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.“\n§ 1772\nAnnahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme\n„(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf\nAntrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen\noder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754- bis 1756), wenn\na) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden\nvon dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig\nangenommen wird oder\nb) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden\naufgenommen worden ist oder\nc) der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder\nd) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem\nFamiliengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.\nEine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.\n...“\nII. DAS GESETZ ÜBER DIE ANGELEGENHEITEN DER\nFREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT\n\n24\nWie Verfahren in anderen Familiensachen ist das Adoptionsverfahren\nim Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt.\n\n25\nNach § 12 dieses Gesetzes hat das Gericht von Amts wegen die zur\nFeststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und\ndie geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.\n\n26\nNach § 44 dieses Gesetzes ist eine Rüge wegen Verletzung des\nAnspruchs einer Partei auf rechtliches Gehör innerhalb von zwei Wochen\nnach Kenntnis von dieser Verletzung zu erheben; dem Gericht muss glaubhaft dargelegt werden, wann von der Verletzung Kenntnis erlangt wurde.\nNach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden.\nIII. EINSCHLÄGIGE RECHTSPRECHUNG ZUR ERWACHSENEN-\nADOPTION MIT DEN WIRKUNGEN DER MINDERJÄHRIGEN-\nADOPTION\n\n27\nIn einem Beschluss vom 8. Mai 2009 (Az. Nr. 31 Wx 147/08) bestätigte das Oberlandesgericht M. einen familiengerichtlichen Beschluss, mit\ndem die Adoption einer Erwachsenen „mit den Wirkungen einer\nMinderjährigenannahme“ abgelehnt worden war. Es stellte fest, dass der\nleibliche Vater, der jahrelang Unterhalt gezahlt hatte – auch als seine Tochter\nbereits volljährig war – in der Zukunft (im Falle der Bedürftigkeit) einen\nUnterhaltsanspruch gegenüber seiner Tochter geltend machen könne; die\nMöglichkeit eines solchen zukünftigen Anspruchs stelle ein Interesse dar, das\ngegenüber dem Interesse seiner Tochter an einer Adoption mit der Wirkung\nder Kappung des Verwandtschaftsverhältnisses überwiege.\n\n28\nIn einem Beschluss vom 18. März 2019 (Az. Nr. 13 UF 11/17) befand\ndas Oberlandesgericht B. in einem Fall, in dem die leibliche Mutter ein\nstabiles und regelmäßiges Einkommen hatte, dass eine Adoption nicht mit der\nBegründung abgelehnt werden dürfe, dass die leibliche Mutter in der Zukunft\neinen Unterhaltsanspruch gegen das Kind haben könnte; das\nBeschwerdegericht begründete seine Entscheidung damit, dass keine\nkonkrete Gefahr bestehe, die leibliche Mutter werde in der Zukunft wegen\nArbeitslosigkeit oder Pflegebedürftigkeit auf Unterhaltsleistungen\nangewiesen sein.\n\n29\nIn einem Beschluss vom 19. Februar 2007 (Az. 1 BvR 510/03) bestätigte das Bundesverfassungsgericht, dass den leiblichen Eltern die Möglichkeit gegeben werden müsse, zur beantragten Adoption ihres erwachsenen\nKindes vor einer Entscheidung darüber Stellung zu nehmen, um Einfluss auf\ndas Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. Die leiblichen Eltern\nder zu adoptierenden Person gehörten zu den Personen, die von der Adoption\nmateriell betroffen seien – insbesondere im Falle der Adoption einer\nvolljährigen Person „mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme“, da\ndabei das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und der\nadoptierten Person gekappt werde.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER REGIERUNG\nA. Stellungnahmen der Parteien\n\n30\nDie Regierung legte eine einseitige Erklärung vor, in der sie ausdrücklich anerkannte, dass das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires\nVerfahren nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei. Sie\nwilligte ein, dem Beschwerdeführer 900 Euro zur Abgeltung all seiner\nAnsprüche im Zusammenhang mit der Individualbeschwerde zu zahlen und\nersuchte das Gericht, die Individualbeschwerde auf der Grundlage dieser\nErklärung aus dem Register zu streichen.\n\n31\nDer Beschwerdeführer war damit nicht einverstanden und brachte\ninsbesondere vor, dass der von der Regierung angebotene Betrag inakzeptabel niedrig sei, da neben der Verletzung von Artikel 6 auch eine Verletzung\nvon Artikel 8 vorgelegen habe.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n32\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass es unter bestimmten Umständen\nangebracht sein kann, eine Beschwerde oder Teile davon auch dann nach\nArtikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention aufgrund einer einseitigen\nErklärung einer beschwerdegegnerischen Regierung zu streichen, wenn der\nBeschwerdeführer die Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht. Die\nmaßgeblichen allgemeinen Grundsätze bezüglich einseitiger Erklärungen\nwurden in den Rechtssachen Jeronovičs ./. Lettland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 44898/10, Rdnrn. 64-70, 5. Juli 2016) und Aviakompaniya\nA.T.I., ZAT ./. Ukraine (Individualbeschwerde Nr. 1006/07, Rdnr. 27-33,\n5. Oktober 2017) zusammengefasst.\n\n33\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der in der einseitigen Erklärung\nangebotene Entschädigungsbetrag weit unter dem Betrag liegt, den der\nGerichtshof unter derartigen Umständen normalerweise als gerechte Entschädigung zubilligen würde.\n\n34\nDer Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die vorgeschlagene\nErklärung keine hinreichende Grundlage für die Schlussfolgerung bietet, dass\ndie Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den\nProtokollen dazu definiert sind, keine weitere Prüfung dieser konkreten\nRechtssache erfordert. Der Gerichtshof weist daher den Antrag der Regierung\nzurück, die Beschwerde nach Artikel 37 der Konvention aus dem Register zu\nstreichen, und führt die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der\nRechtssache fort.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 UND 8 DER\nKONVENTION\n\n35\nUnter Berufung auf die Artikel 6 und 8 der Konvention rügte der\nBeschwerdeführer, dass die Adoption in sein Recht auf Achtung seines\nPrivat- und Familienlebens unverhältnismäßig eingegriffen habe, und dass\ndas Familiengericht H. seine Entscheidung nicht begründet habe. Auch\nmachte er geltend, dass das Verfahren hinsichtlich der von seinem Sohn und\nvom Stiefvater an das Familiengericht gesendeten Schreiben mit Mängeln\nbehaftet gewesen sei.\n\n36\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er der Herr über die\nrechtliche Würdigung des Sachverhalts ist. Während Artikel 6 eine Verfahrensgarantie beinhaltet, nämlich die Verpflichtung der Gerichte, ihre Entscheidungen hinreichend zu begründen, dient Artikel 8 dem umfassenderen\nZiel, eine hinreichende Achtung u. a. des Privat- und Familienlebens zu\ngewährleisten. Vor diesem Hintergrund muss der zu den Eingriffsmaßnahmen führende Entscheidungsprozess fair und so gestaltet sein, dass die\ngebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt\nist. In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass\ndie von dem Beschwerdeführer auch nach Artikel 6 erhobene Rüge mit der\nRüge nach Artikel 8 in engem Zusammenhang steht und dementsprechend\nals Teil der Rüge nach Artikel 8 geprüft werden kann (siehe, sinngemäß,\nAnghel ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 5968/09, Rdnrn. 69,\n25. Juni 2013, und K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99,\nRdnr. 57, ECHR 2002-I).\n\n37\nArtikel 8 der Konvention lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, [...].\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für\ndie nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur\nAufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der\nGesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nA. Zulässigkeit\n\n38\nDie Regierung brachte vor, der Beschwerdeführer habe auf der\ninnerstaatlichen Ebene nicht gerügt, dass das Familiengericht H. seine\nKorrespondenz mit dem Sohn und dem Stiefvater nicht zur Stellungnahme\nweitergeleitet habe. Der Beschwerdeführer habe diesen Punkt weder in seiner\nAnhörungsrüge noch in seiner Verfassungsbeschwerde vorgebracht, obwohl\ner anwaltlich vertreten gewesen sei und Akteneinsicht gehabt habe. Daher\nhabe der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg diesbezüglich\nnicht erschöpft.\n\n39\nDer Beschwerdeführer machte geltend, er habe die vorgetragene\nMissachtung seiner Verfahrensgarantien nicht rügen können, da er von der\nExistenz dieser Briefe keine Kenntnis gehabt habe. Die für die Einlegung\neiner Anhörungsrüge geltende Frist von zwei Wochen habe es ihm unmöglich gemacht, zunächst Einsicht in die Akte zu nehmen.\n\n40\nDer Gerichtshof kann nicht nachvollziehen, warum von dem\nBeschwerdeführer nicht hätte erwartet werden können, vor Erhebung seiner\nRügen auf der innerstaatlichen Ebene Einsicht in die Akte zu nehmen. Die\nFrist für die Einlegung einer Anhörungsrüge begann erst zu laufen, als der\nBeschwerdeführer Kenntnis von der in Rede stehenden Verletzung erhielt.\nDer Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht erklärt, warum er diese verfahrensrechtlichen Mängel nicht in seiner Verfassungsbeschwerde gerügt hat.\n\n41\nDer Gerichtshof stimmt mit der beschwerdegegnerischen Regierung\ndaher dahingehend überein, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des\nVersäumnisses des Familiengerichts, die erwähnte Korrespondenz weiterzuleiten, den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat.\n\n42\nIm Ergebnis erklärt der Gerichtshof diesen Teil der Rüge, die den\nverfahrensrechtlichen Aspekt von Artikel 8 betrifft, für unzulässig nach\nArtikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention. Der Gerichtshof stellt fest, dass die\nübrigen Rügen weder offensichtlich unbegründet noch aus anderen in\nArtikel 35 der Konvention aufgeführten Gründen unzulässig sind. Folglich\nsind sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Der Beschwerdeführer\n\n43\nDer Beschwerdeführer war der Ansicht, dass die Adoption einen\nschwerwiegenden Eingriff der innerstaatlichen Gerichte in seine Rechte als\nleiblicher Vater darstelle. Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt, da seine Interessen hätten überwiegen müssen. Obwohl er in der Vergangenheit hinreichend für den Lebensunterhalt seines Sohnes gesorgt habe – zumindest,\nsoweit die Mutter dies zugelassen habe –, habe ihm die Adoption das Recht\ngenommen, im Falle der Bedürftigkeit einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Sohn geltend zu machen.\n\n44\nDarüber hinaus sei das Familiengericht H. auf seine Argumente gegen\ndie Adoption nicht eingegangen. Dem Wortlaut des Adoptionsbeschlusses\nmangele es an Details und er sei formelhaft; insbesondere hinsichtlich\netwaiger überwiegender Interessen, die bei ihm vorliegen könnten, habe er\nlediglich den Wortlaut des einschlägigen Gesetzes wiedergegeben. Daher\nhabe das Familiengericht keine Abwägung der in Rede stehenden Rechte\nvorgenommen. Auch der Wortlaut des Beschlusses vom 20. Oktober 2014\nüber seine Anhörungsrüge sei formelhaft gewesen.\n2. Die Regierung\n\n45\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die Adoption in die Rechte\ndes Beschwerdeführers eingegriffen habe, aber nach Artikel 8 Abs. 2 der\nKonvention gerechtfertigt gewesen sei. Aus einer umfassenden Würdigung\ngehe hervor, dass die Interessen des Sohnes und des Stiefvaters gegenüber\nden wirtschaftlichen und emotionalen Interessen des Beschwerdeführers\nüberwögen. Während der Sohn seit Jahren keinen Kontakt zum\nBeschwerdeführer mehr habe, bestehe zwischen ihm und seinem Stiefvater\neine Vater-Kind-Beziehung.\n\n46\nHinsichtlich der Begründung des Adoptionsbeschlusses nahm die\nRegierung auf ihre einseitige Erklärung Bezug und räumte ein, dass das Recht\ndes Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Das\nFamiliengericht H. habe in seinem Beschluss vom 13. August 2014 nicht\nbegründet, warum kein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers der\nAdoption entgegenstehe. Der nachfolgende Beschluss vom 20. Oktober 2014\nbeinhalte jedoch keine erneute Rechtsverletzung.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n47\nZwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Rügen des Beschwerdeführers in den Bereich von Artikel 8 der Konvention fallen, und der\nGerichtshof sieht keinen Grund, zu einer anderen Schlussfolgerung zu\nkommen.\n\n48\nBei der Entscheidung darüber, ob der Eingriff nach Artikel 8 Abs. 2\nder Konvention gerechtfertigt war, ist der Gerichtshof u. a. aufgefordert, zu\nprüfen, ob der Entscheidungsprozess fair war (siehe S. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 30943/96, Rdnr. 68, ECHR 2003 VIII). Artikel 8\nsieht zwar keine ausdrücklichen Verfahrenserfordernisse vor, jedoch muss\nder mit den Eingriffsmaßnahmen verbundene Entscheidungsprozess fair und\nso gestaltet sein, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8\ngeschützten Interessen sichergestellt ist (siehe T.P. und K.M. ./. Vereinigtes\nKönigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95; Rdnr. 72, ECHR\n2001 V (Auszüge), und Petrov und X ./. Russland, Individualbeschwerde Nr.\n23608/16, Rdnr. 101, 23. Oktober 2018). Ein faires Verfahren erfordert nicht\nnur, dass die Stellungnahmen, Argumente und Beweise der Parteien\nordnungsgemäß geprüft werden, sondern verpflichtet die Gerichte auch dazu,\nihre Entscheidungen hinreichend zu begründen (siehe z. B. die Rechtssache\nCarmel Saliba ./. Malta, Individualbeschwerde Nr. 24221/13, Rndrn. 66\nund 73, 29. November 2016, in der eine Verletzung von Artikel 6 festgestellt\nwurde).\n\n49\nDiesbezüglich stellt der Gerichtshof fest, dass das Familiengericht\nseine Entscheidung, dem Adoptionsantrag zu entsprechen, nicht begründet\nhat. Ein Verweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften oder die bloße\nAnführung ihres Wortlauts (siehe Rdnr. 16) stellte keine hinreichende Prüfung der Hauptargumente des Beschwerdeführers bezüglich möglicher\nüberwiegender Interessen dar (siehe Donadzé ./. Georgien, Individualbeschwerde Nr. 74644/01, Rdnr. 35, 7. März 2006). Der Beschwerdeführer\ntrug im innerstaatlichen Verfahren vor, dass er durch das Erlöschen aller\nverwandtschaftlichen Beziehungen zu seinem Sohn nicht nur emotional\nbetroffen sei, sondern dass (nach innerstaatlichem Recht) auch seine Vermögensinteressen (also ein möglicher künftiger Unterhaltsanspruch gegen\nseinen Sohn) eine wichtige Erwägung bei der Entscheidung über den Ausgang des Verfahrens hätten darstellen müssen. Daher hätte auf seine\nArgumente spezifisch und ausdrücklich eingegangen werden müssen (siehe\nRuiz Torija ./. Spanien, 9. Dezember 1994, Rdnr. 30, Serie A Band 303 A).\nDem Fehlen einer Begründung wurde durch die nachfolgende Entscheidung\ndes Familiengerichts über seine Anhörungsrüge nicht abgeholfen.\n\n50\nDer Gerichtshof stellt daher fest, dass der Entscheidungsprozess den\nnach Artikel 8 der Konvention geschützten Interessen des Beschwerdeführers\nnicht den erforderlichen Schutz zu Teil werden ließ.\n\n51\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer geltend\nmachte, dass seine wirtschaftlichen und emotionalen Interessen gegenüber\ndem Wunsch seines Sohnes, von seinem Stiefvater adoptiert zu werden,\nhätten überwiegen müssen. Er stellt weiter fest, dass der Stiefvater und der\nerwachsene Sohn die Gründe für den Adoptionsantrag in ihren Schreiben an\ndas Familiengericht erläuterten und dabei das enge Verhältnisses zwischen\ndem Sohn und dem Stiefvater, der den Sohn auch finanziell unterhalten hatte,\nbeschrieben, wobei der Sohn auch angab, dass er seit 1999 keinen Kontakt\nmit dem Beschwerdeführer mehr haben wollte und er auch in Zukunft keine\nVerbindung zu ihm haben wolle. Letztlich ist es jedoch nicht erforderlich,\ndass der Gerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers prüft, seine\neigenen emotionalen und wirtschaftlichen Interessen überwögen gegenüber\nden Interessen seines erwachsenen Sohnes und des Stiefvaters an einer\nAdoption, denn durch die fehlende Begründung der Adoptionsentscheidung\nist dem Beschwerdeführer ein fairer Entscheidungsprozess versagt worden,\nweshalb der mit der Adoption verbundene Eingriff nicht als „notwendig“ im\nSinne von Artikel 8 der Konvention angesehen werden kann (siehe T.P. Und\nK.M., a.a.O., Rdnr. 72).\n\n52\nFolglich ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n53\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n54\nDer Beschwerdeführer forderte 7.000 Euro (EUR) in Bezug auf den\nimmateriellen Schaden.\n\n55\nDie Regierung hielt diese Forderung für überhöht.\n\n56\nDer Gerichtshof entscheidet nach Billigkeit und spricht dem\nBeschwerdeführer hinsichtlich der Verletzung seiner Rechte aus Artikel 8 der\nKonvention 4.000 Euro für den immateriellen Schaden zu, zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern.\nB. Kosten und Auslagen\n\n57\nDer Beschwerdeführer forderte auch 238 Euro für Kosten und Auslagen vor dem Familiengericht H., 600,71 Euro für Kosten und Auslagen vor\ndem Bundesverfassungsgericht und 1.879,01 Euro für Kosten und Auslagen\nvor dem Gerichtshof. Letztere wurden auf der Grundlage einer\nHonorarvereinbarung berechnet.\n\n58\nDie Regierung wies darauf hin, dass die Kosten und Auslagen vor dem\nFamiliengericht H. nicht auf die festgestellte Konventionsverletzung\nzurückzuführen seien. Das Adoptionsverfahren, bei dem der\nBeschwerdeführer Drittbeteiligter gewesen sei, hätte in jedem Falle stattgefunden. Darüber hinaus seien die Kosten und Auslagen, die für das Verfahren vor dem Gerichtshof geltend gemacht worden seien, überhöht, da sich die\ngesetzlichen Mindestgebühren nur auf 1.086,23 Euro einschließlich\nMehrwertsteuer belaufen hätten.\n\n59\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer\nnur insoweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als\nnachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind. Im vorliegenden Fall weist der\nGerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden\nUnterlagen und der oben genannten Kriterien die Forderung nach Erstattung\nder in dem innerstaatlichen Verfahren vor dem Familiengericht H.\nentstandenen Kosten und Auslagen zurück. Im Hinblick auf die in dem\nVerfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstandenen Kosten und\nAuslagen hält er es für angebracht, den von dem Beschwerdeführer\ngeforderten Betrag von 600,71 Euro zuzusprechen, im Hinblick auf das\nVerfahren vor dem Gerichtshof hält er es für angebracht, den Betrag von\n1.086,23 Euro zuzusprechen, da keine Honorarvereinbarung vorgelegt\nwurde.\nC. Verzugszinsen\n\n60\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der\nVerzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der\nEuropäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTS-\nHOF EINSTIMMIG:\n1. Der Antrag der Regierung auf Streichung der Individualbeschwerde aus\ndem Register wird abgelehnt;\n2. die Rügen nach Artikel 8 der Konvention betreffend die fehlende\nBegründung des Adoptionsbeschlusses und den unverhältnismäßigen\nEingriff in die Rechte des Beschwerdeführers werden für zulässig und die\nIndividualbeschwerde wird im Übrigen für unzulässig erklärt;\n3. Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden;\n4.\n(a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen\ndrei Monaten folgende Beträge zu zahlen:\n(i) 4.000 EUR (viertausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;\n(ii) 1.686,94 EUR (eintausendsechshundertsechsundachtzig Euro und\nvierundneunzig Cent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem\nBeschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;\n(b) nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung\nfallen für die genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines\nZinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen\nZentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten\nentspricht;\n5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter\nEntschädigung zurückgewiesen.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 20. April\n2021 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nOlga Chernishova Georges Ravarani\nStellvertretende Kanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-210728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2021-04-20/58718-15","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1772","ref_norm":"1772","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1755","ref_norm":"1755","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1767","ref_norm":"1767","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-210728","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-210728"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2021-04-20/58718-15","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-210728","retrieved":"2026-07-29 08:52:53.202753+00:00"}}