{"status":"available","doknr":"001-222765","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2021:0216JUD000487116","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Große Kammer","decided":"2021-02-16","aktenzeichen":"4871/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":"aus diesen Gründen tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. genehmigt, wie in Anhang I des Übereinkommens von Bonn vorgesehen, die Einrichtung einer Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe für einen Zeitraum von sechs Monaten, um die Afghanische Interimsverwaltung bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit in Kabul und seiner Umgebung zu unterstützen, damit die Afghanische Interimsverwaltung wie auch das Personal der Vereinten Nationen in einem sicheren Umfeld tätig sein können; 2. fordert die Mitgliedstaaten auf, Personal, Ausrüstung und andere Ressourcen zu der Truppe beizutragen, und bittet diese Mitgliedstaaten, die Führung der Truppe und den Generalsekretär zu unterrichten; 3. ermächtigt die an der Truppe teilnehmenden Mitgliedstaaten, alle zur Erfüllung ihres Mandats notwendigen Maßnahmen zu ergreifen; 4. fordert die Truppe auf, bei der Durchführung ihres Mandats in enger Abstimmung mit der Afghanischen Interimsverwaltung sowie mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs zu arbeiten; 5. fordert alle Afghanen auf, mit der Truppe und den zuständigen internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammenzuarbeiten, und nimmt davon Kenntnis, dass sich die Parteien des Übereinkommens von Bonn verpflichtet haben, alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und Einflussmöglichkeiten aufzubieten, um die Sicherheit und Bewegungsfreiheit des gesamten Personals der Vereinten Nationen und des gesamten sonstigen Personals der internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, das in Afghanistan eingesetzt ist, zu gewährleisten; 6. nimmt Kenntnis von der Zusage der afghanischen Parteien des Übereinkommens von Bonn in Anhang I des Übereinkommens, alle militärischen Einheiten aus Kabul abzuziehen, und fordert sie auf, diese Zusage in Zusammenarbeit mit der Truppe zu verwirklichen; 7. legt den Nachbarstaaten und den anderen Mitgliedstaaten nahe, der Truppe die erforderliche Hilfe zu gewähren, um die sie gebeten werden, namentlich die Gewährung von Überfluggenehmigungen und des Transits; 8. unterstreicht, dass die Kosten für die Truppe von den betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten getragen werden, ersucht den Generalsekretär, einen Treuhandfonds einzurichten, über den Beiträge an die betroffenen Mitgliedstaaten oder Einsätze weitergeleitet werden könnten, und ermutigt die Mitgliedstaaten, zu einem solchen Fonds beizutragen; 9. ersucht die Führung der Truppe, über den Generalsekretär regelmäßige Berichte über die Fortschritte bei der Durchführung ihres Mandats vorzulegen; 10. fordert die an der Truppe","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nund für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nGROSSE KAMMER\nRECHTSSACHE H. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 4871/16)\nURTEIL\nArt. 1 • Anknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt (jurisdictional link) und\ndadurch Auslösung der Verpflichtung zur Untersuchung des Todes von\nZivilpersonen infolge eines im Rahmen aktiver Feindseligkeiten in einem\nextraterritorialen bewaffneten Konflikt angeordneten Luftangriffs •\nVorliegen „besonderer Merkmale“ (special features), die eine solche\nAnknüpfung begründen: ausschließliche Gerichtsbarkeit (exclusive\njurisdiction) Deutschlands über seine Truppen im Hinblick auf\nschwerwiegende Straftaten sowie Untersuchungspflicht nach dem\nhumanitären Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht • afghanische\nBehörden rechtlich daran gehindert, eine Untersuchung einzuleiten\nArt. 2 (verfahrensrechtlicher Aspekt) • Angemessenheit, Zügigkeit,\nangemessene Verfahrensförderung und Unabhängigkeit der Untersuchung •\nNichtvorliegen eines materiellen Normenkonflikts zwischen dem\nhumanitären Völkerrecht und Art. 2 • gründliche und zuverlässige\nTatsachenfeststellung mit dem Ziel der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des\nEinsatzes tödlicher Gewalt • Einbindung der nächsten Angehörigen und\nöffentliche Kontrolle • Verfügbarkeit eines Rechtsbehelfs zur Beanstandung\nder Wirksamkeit der Untersuchung\n In dieser Übersetzung umfassen Personenbezeichnungen im Sinne der Gleichbehandlung\ngrundsätzlich alle Geschlechter, es sei denn, sie beziehen sich spezifisch auf einzelne\nPersonen.\nSTRASSBURG\n16. Februar 2021\nDieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell überarbeitet werden.\nIn der Rechtssache H. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Große Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nJon Fridrik Kjølbro, Präsident,\nLinos-Alexandre Sicilianos,\nKsenija Turković,\nPaul Lemmens,\nYonko Grozev,\nHelen Keller,\nAleš Pejchal,\nFaris Vehabović,\nCarlo Ranzoni,\nMārtiņš Mits,\nTim Eicke,\nLәtif Hüseynov,\nLado Chanturia,\nArnfinn Bårdsen,\nErik Wennerström,\nSaadet Yüksel,\nAnja Seibert-Fohr\nsowie Johan Callewaert, Stellvertretender Kanzler der Großen Kammer,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 26. Februar 2020 und am\n2. Dezember 2020\ndas folgende, an dem zuletzt genannten Tag gefällte Urteil erlassen:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 4871/16) gegen\ndie Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein afghanischer\nStaatsangehöriger, Herr H. („der Beschwerdeführer“), am 13. Januar 2016\nnach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn K., Rechtsanwalt in B.,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch zwei ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Frau A. Wittling-Vogel und Frau N. Wenzel\nvom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte geltend, der beschwerdegegnerische\nStaat habe bezüglich eines Luftangriffs am 4. September 2009 nahe Kundus,\nAfghanistan, bei dem u. a. die beiden Söhne des Beschwerdeführers getötet\nworden seien, keine wirksame Untersuchung durchgeführt, wie sie nach\nArtikel 2 der Konvention in verfahrensrechtlicher Hinsicht erforderlich sei.\nUnter Berufung auf Artikel 13 der Konvention in Verbindung mit Artikel 2\nder Konvention machte der Beschwerdeführer ferner geltend, dass ihm kein\nwirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des\nGeneralbundesanwalts, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren\neinzustellen, zur Verfügung gestanden habe.\n\n4\nDie Beschwerde wurde der Fünften Sektion des Gerichtshofs\nzugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Am\n2. September 2016 wurde die Beschwerde der Regierung zur Kenntnis\ngebracht. Am 27. August 2019 entschied eine mit dem Präsidenten Yonko\nGrozev, der Richterin Angelika Nußberger, den Richtern André Potocki,\nCarlo Ranzoni, Mārtiņš Mits, Lәtif Hüseynov, Lado Chanturia sowie der\nSektionskanzlerin Claudia Westerdiek besetzte Kammer dieser Sektion, die\nSache an die Große Kammer abzugeben, nachdem keine der Parteien\nwidersprochen hatte (Artikel 30 der Konvention und Artikel 72 der\nVerfahrensordnung).\n\n5\nÜber die Zusammensetzung der Großen Kammer wurde gemäß Artikel\n26 Abs. 4 und 5 der Konvention sowie Artikel 24 der Verfahrensordnung\nentschieden. Es wurde auch entschieden, die Begründetheit und die\nZulässigkeit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen (Artikel 29 Abs. 1 der\nKonvention). Bei den zweiten Beratungen wurden André Potocki und Robert\nSpano, die an der weiteren Prüfung der Rechtssache nicht teilnehmen\nkonnten, durch die Ersatzrichter Faris Vehabović und Arnfinn Bårdsen,\nvertreten (Artikel 24 Abs. 3 der Verfahrensordnung). Im Verlauf des\nVerfahrens löste Jon Fridrik Kjølbro Linos-Alexandre Sicilianos als\nPräsident der Großen Kammer ab.\n\n6\nDer Beschwerdeführer und die Regierung gaben jeweils\nStellungnahmen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache ab\n(Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).\n\n7\nDarüber hinaus gaben die Regierungen Dänemarks, Frankreichs,\nNorwegens, Schwedens und des Vereinigten Königreichs sowie das\nMenschenrechtszentrum der Universität Essex, das Institut für Internationale\nStudien der Università Cattolica del Sacro Cuore di Milano und die Open\nSociety Justice Initiative und Rights Watch (UK), die alle vom Präsidenten\nder Großen Kammer zur Teilnahme am schriftlichen Verfahren ermächtigt\nworden waren, Stellungnahmen als Drittbeteiligte ab (Artikel 36 Abs. 2 der\nKonvention sowie Artikel 71 Abs. 1 und Artikel 44 Abs. 3 der\nVerfahrensordnung). Die Parteien erwiderten im Rahmen ihres Vortrags in\nder mündlichen Verhandlung auf die Stellungnahmen der Drittbeteiligten\n(Artikel 71 Abs. 1 und Artikel 44 Abs. 6 der Verfahrensordnung).\n\n8\nAm 26. Februar 2020 fand im Menschenrechtsgebäude in Straßburg\neine öffentliche mündliche Verhandlung statt (Artikel 71 und Artikel 59\nAbs. 3 der Verfahrensordnung). Die Regierungen Frankreichs und des\nVereinigten Königreichs sowie Rights Watch (UK), die vom Präsidenten zur\nTeilnahme am mündlichen Verfahren vor der Großen Kammer ermächtigt\nworden waren, nahmen an dieser Verhandlung teil.\nDabei erschienen vor dem Gerichtshof:\na) für die Regierung\nFrau A. WITTLING-VOGEL,\nFrau N. WENZEL, Verfahrensbevollmächtigte,\nFrau H. KRIEGER, Rechtsbeiständin,\nFrau S. WEINKAUFF,\nHerr S. SOHM,\nFrau M. WITTENBERG,\nFrau J. DROHLA,\nHerr C. RITSCHER,\nFrau D. GMEL,\nFrau S. HEINE,\nHerr C. BARTHE, Beraterinnen/Berater;\nb) für den Beschwerdeführer\nHerr K., Rechtsanwalt,\nHerr A., Rechtsbeistand,\nHerr J.,\nFrau M.,\nHerr S.,\nFrau S., Beraterinnen/Berater;\nc) für die Drittbeteiligte Frankreich\nHerr F. ALABRUNE, Verfahrensbevollmächtigter,\nFrau E. LEBLOND,\nHerr R. STAMMINGER,\nHerr E. GOUIN, Beraterin/Berater;\nd) für die Drittbeteiligte Vereinigtes Königreich\nHerr C. WICKREMASINGHE, Verfahrensbevollmächtigter,\nSir JAMES EADIE QC, Rechtsbeistand,\nHerr J. SWORDS, Berater;\ne) für die Drittbeteiligte Rights Watch (UK)\nHerr S. WORDSWORTH QC, Rechtsbeistand,\nHerr C. YEGINSU,\nFrau G. SCHUMACHER, Beraterin/Berater.\nDer Gerichtshof hörte die Erklärungen von Frau Wittling-Vogel, Frau\nKrieger, Herrn K., Herrn A., Herrn Alabrune, Sir James Eadie und Herrn\nWordsworth sowie die Antworten von Frau Krieger, Herrn K., Herrn A., Sir\nJames Edie und Herrn Alabrune auf die Fragen der Richterinnen und Richter.\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n9\nDer Beschwerdeführer wurde in O., Afghanistan, geboren und ist dort\nwohnhaft.\n\n10\nNach den Anschlägen vom 11. September 2001 leiteten die USA\nzusammen mit dem Vereinigten Königreich am 7. Oktober 2001\nMilitäreinsätze in Afghanistan ein. Diese Einsätze im Rahmen der\nsogenannten Operation Enduring Freedom umfassten die Zerstörung\nterroristischer Ausbildungslager und Infrastruktur sowie die Gefangennahme\nvon Al-Qaida-Anführern und sie führten zum Sturz der Taliban.\n\n11\nAm 16. November 2001 stimmte der Deutsche Bundestag der\nBeteiligung von bis zu 3.900 Bundeswehrsoldaten an der Operation Enduring\nFreedom zu. Zu dem Truppenkontingent gehörten etwa 100 Soldaten des\ndeutschen Kommandos Spezialkräfte, die anschließend an Anti-Terror-\nEinsätzen in Afghanistan beteiligt waren.\n\n12\nAnfang Dezember 2001 kamen 25 namhafte Vertreter der\nafghanischen Führung unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen in\nBonn zusammen, um einen Plan für die politische Ordnung des Landes zu\nbeschließen. Sie setzten eine Afghanische Interimsverwaltung ein und\nbestimmten deren Vorsitzenden. In der Übereinkunft vom 5. Dezember 2001\n(„Übereinkommen von Bonn“, siehe Rdnr. 71) ersuchten die Teilnehmer der\nKonferenz um die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft bei der\nAufrechterhaltung der Sicherheit in Afghanistan und sahen die Einrichtung\neiner Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (International Security\nAssistance Force - „ISAF“) vor.\n\n13\nAm 20. Dezember 2001 genehmigte der Sicherheitsrat der Vereinten\nNationen die Einrichtung der ISAF. Die ISAF sollte die Afghanische\nInterimsverwaltung bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit in Kabul und\nUmgebung unterstützen, damit die Afghanische Interimsverwaltung wie auch\ndas Personal der Vereinten Nationen in einem sicheren Umfeld tätig sein\nkönnten. Während der Schwerpunkt der ISAF auf der Aufrechterhaltung der\nSicherheit lag, führten die an der Operation Enduring Freedom beteiligten\nStreitkräfte weiterhin Anti-Terror-Einsätze und Einsätze gegen\nAufständische durch.\n\n14\nAm 22. Dezember 2001 stimmte der Deutsche Bundestag dem\nEinsatz deutscher Streitkräfte als Teil der ISAF zu (siehe Rdnr. 91).\n\n15\nAm 11. August 2003 übernahm die NATO das Kommando über die\nISAF; im Anschluss wurde das ISAF-Mandat über den Raum Kabul hinaus\nausgeweitet. Ende 2006 war die ISAF dann für ganz Afghanistan\nverantwortlich.\n\n16\nNachdem die NATO das ISAF-Kommando übernommen hatte,\nwurden das ISAF-Hauptquartier (ISAF Headquarters – „ISAF HQ“) und der\nISAF-Kommandeur (Commander ISAF – „COMISAF“) dem Alliierten\nGemeinsamen Streitkräftekommando der NATO (NATO Allied Joint Force\nCommand) und dem Obersten Alliierten Befehlshaber Europa (NATO\nSupreme Allied Commander Europe) unterstellt. Dem ISAF HQ unterstanden\nfünf Regionalkommandos (Regional Commands - „RCs“), die alle regionalen\nzivil-militärischen Aktivitäten, die von den militärischen Elementen der\nRegionalen Wiederaufbauteams (Provincial Reconstruction Teams1 -\n„PRTs“) durchgeführt wurden, in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich\nkoordinierten. Das ISAF HQ bzw. der COMISAF behielten zwar die\noperative Führung, die PRTs wurden jedoch der Befehlsgewalt – in Form der\ntaktischen Führung – des jeweiligen Regionalkommandos unterstellt.\n\n17\nDie deutschen Truppen wurden als Teil des von Deutschland\ngeführten Regionalkommandos Nord (Regional Command North - „RC\nNorth“) eingesetzt. Zur maßgeblichen Zeit wurde das RC North von dem\ndeutschen Brigadegeneral V. geführt. Das PRT Kundus, das zum RC North\ngehörte, wurde von dem deutschen Oberst K. geführt.\n\n18\nParallel zu der Kommandostruktur der ISAF verblieb die\ndisziplinarische und administrative Führung und Kontrolle bei den jeweiligen\nTruppen stellenden Staaten (siehe Rdnr. 75). Daher waren die im PRT\nKundus eingesetzten Truppen insoweit der Führung und Kontrolle von\nOberst K. unterstellt, der selbst wiederum der Führung und Kontrolle von\nBrigadegeneral V. unterstand. Brigadegeneral V. befehligte auch das gesamte\ndeutsche ISAF-Kontingent in Afghanistan und unterstand – über den\nBefehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr – dem\nBundesministerium der Verteidigung.\n\n19\nZur maßgeblichen Zeit setzte sich das RC North aus ca. 5.600\nTruppenmitgliedern zusammen, von denen 4.245 Bundeswehrsoldaten\nwaren. Etwa 1.500 Soldaten waren beim PRT Kundus stationiert, darunter\nauch zwei deutsche Spezialkräfteeinheiten.\n\n20\nAb April 2009 verschlechterte sich die Sicherheitslage in der Provinz\nKundus. Insbesondere während der Wahlen im August und September 2009\nkam es vermehrt zu Angriffen auf die ISAF-Truppen, bei denen es mehrere\nOpfer gab. Laut Aussage von Oberst K. vor einem deutschen\nparlamentarischen Untersuchungsausschuss hätten die Truppen mit jedem\nVerlassen ihres Feldlagers mit Angriffen zu rechnen gehabt.\n1 Die Regionalen Wiederaufbauteams waren kleine Gruppen, die sich aus militärischem\nund zivilem Personal zusammensetzten und in den Provinzen Afghanistans mit dem Ziel\neingesetzt wurden, sichere Rahmenbedingungen für Hilfsprogramme zu schaffen sowie die\nhumanitäre Hilfe und den Wiederaufbau in Gebieten mit anhaltenden Konflikten bzw.\nhohen Sicherheitsrisiken zu unterstützen\n(https://www.nato.int/docu/review/2007/issue3/german/art2.html).\nII. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\nA. Der Luftangriff vom 4. September 2009\n\n21\nAm 3. September 2009 entführten Aufständische zwei Tanklaster und\ntöteten dabei einen der beiden Fahrer. Später an jenem Tag blieben die\nTanklaster etwa 7 Kilometer vom Feldlager des PRT Kundus entfernt\nfahruntüchtig auf einer Sandbank im Fluss Kundus liegen. Um die Tanklaster\nwieder fahrtüchtig zu machen, zogen die Aufständischen die Bevölkerung der\numliegenden Dörfer dazu heran, Treibstoff aus ihnen abzuzapfen.\n\n22\nGegen 20.00 Uhr unterrichtete ein Informant das PRT Kundus über\ndie Entführung der Tanklaster. Gegen 21.00 Uhr wurde das PRT Kundus\nförmlich über den Vorfall unterrichtet. Um 21.55 Uhr wurde ein Flugzeug,\ndas zuvor mit einem anderen Einsatz betraut war, mit der Ortung der\nTanklaster beauftragt. Gegen 00.15 Uhr wurden die Tanklaster von dem\nÜberwachungsflugzeug aufgespürt. Die Videoaufzeichnungen, die von dem\nFlugzeug an die Operationszentrale übertragen wurden, zeigten die beiden\nTanklaster und mehrere, neben der Sandbank befindliche Fahrzeuge sowie\nzahlreiche Personen. Im Laufe der Nacht begab sich Hauptmann X. – der sich\nzusammen mit den Hauptfeldwebeln W. und Y. in der Operationszentrale\naufhielt – mehrfach zu dem diensthabenden Sprachmittler, um Informationen\ndirekt von dem Informanten, der das PRT Kundus über die Entführung in\nKenntnis gesetzt hatte, entgegenzunehmen bzw. um Fragen von Oberst K. an\nihn weiterzugeben. Gegen 00.30 Uhr teilte der Informant mit, dass die\nTanklaster von den bewaffneten Aufständischen teilweise entleert worden\nseien und dass sich keine Zivilpersonen bei der Sandbank aufhielten. Die\nSchilderungen des Informanten deckten sich mit den Gegebenheiten, die auf\nden Videoaufzeichnungen zu erkennen waren. Um 00.48 Uhr kehrte das\nÜberwachungsflugzeug, dessen Treibstoff sich dem Ende zuneigte, zu seiner\nBasis zurück. Kurze Zeit danach nahm Hauptfeldwebel W. Kontakt zum\nISAF HQ auf, um ein Ersatzflugzeug anzufordern. Von dort wurde ihm\nmitgeteilt, dass Luftunterstützung nur gewährt werden könne, wenn eine\n„troops-in-contact“-Lage (Truppen mit Feindberührung) erklärt werde, d. h.\nwenn ISAF-Truppen tatsächlich Berührung mit Aufständischen hätten.\nGegen 01.00 Uhr erklärte Oberst K. eine solche Lage, obwohl keine\nFeindberührung im wörtlichen Sinne bestand, woraufhin zwei F-15-\nFlugzeuge der US-Luftwaffe zu der Sandbank beordert wurden, wo die\nTanklaster immer noch festgefahren waren und weiterhin Treibstoff aus\nihnen abgezapft wurde.\n\n23\nDie F-15-Flugzeuge erreichten gegen 01.10 Uhr den Luftraum über\nder Sandbank. Im Anschluss wurde zwischen den Piloten und der\nOperationszentrale der Einsatz von 500-Pfund- oder 2.000-Pfund-Bomben\nund der mögliche Schaden an zivilen Objekten in der Nähe der Sandbank\nerörtert. Auf wiederholte Nachfrage seitens Oberst K. hin bestätigte der\nInformant, dass sich nur Aufständische und keine Zivilpersonen in der Nähe\nder Sandbank aufhielten. Nachdem Oberst K. den Vorschlag der Piloten\nabgelehnt hatte, zunächst eine sogenannte „show of force“ (Demonstration\nder Stärke) durchzuführen, also einen tiefen Überflug der Sandbank mit dem\nZiel, die dort befindlichen Menschen auseinanderzutreiben, gab er die\nAnweisung, die immer noch fahruntüchtigen Tanklaster zu bombardieren.\nUm 01.49 Uhr wurden zwei 500-Pfund-Bomben abgeworfen.\n\n24\nUnmittelbar nach dem Luftangriff führten die amerikanischen F-15-\nFlugzeuge eine Erstaufklärung durch. Zusätzlich wurde der Abwurfort am\nnächsten Morgen gegen 08.00 Uhr durch ein unbemanntes Flugzeug\ninspiziert.\n\n25\nDurch den Luftangriff wurden die beiden Tanklaster zerstört und u. a.\ndie beiden Söhne des Beschwerdeführers getötet: Abdul Bayan und\nNesarullah. Sie waren 12 bzw. 8 Jahre alt. Die Gesamtzahl der Opfer des\nLuftangriffs wurde nie festgestellt (siehe Rdnrn. 40 und 65-69). Die deutsche\nRegierung leistete freiwillige Zahlungen in Höhe von 5.000 US-Dollar pro\nPerson an die Familien von 91 Getöteten und 11 Verletzten.\nB. Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Luftangriff\n1. Vor-Ort-Untersuchung\n\n26\nSpäter an jenem Morgen entsandte Brigadegeneral V., nachdem er\nüber den Luftangriff informiert worden war, ein Untersuchungsteam der\nFeldjäger (deutsche Militärpolizei) aus Masar-i-Scharif nach Kundus, um das\nPRT Kundus bei der Untersuchung des Luftangriffs zu unterstützen.\n\n27\nUm 12.13 Uhr desselben Tages machte sich ein Team des PRT\nKundus auf den Weg zum Ort des Luftangriffs und traf dort um 12.34 Uhr\nein. An diesem Vor-Ort-Besuch waren keine Angehörigen des Teams aus\nMasar-i-Scharif beteiligt, das das eigene Feldlager um 12.24 Uhr verlassen\nhatte und noch nicht im Lager des PRT Kundus angekommen war. Das Team\ndes PRT Kundus fand einen deutlich veränderten Ereignisort vor, an dem sich\nnur wenige zerstörte Autos und keine Leichen befanden. Während des\nBesuchs wurde das Team, das von etwa 100 Angehörigen der afghanischen\nSicherheitskräfte geschützt wurde, angegriffen, konnte nach einer\nErwiderung des Feuers die Ermittlungen jedoch fortsetzen. Nachdem das\nTeam um 14.23 Uhr ins Feldlager zurückgekehrt war, fand ab 14.45 Uhr ein\nAuswertegespräch statt, an dem Oberst K. sowie Angehörige der inzwischen\neingetroffenen Feldjäger aus Masar-i-Sharif teilnahmen.\n\n28\nAm 4. und 5. September 2009 besuchten Angehörige des PRT\nKundus, die Feldjäger und das ISAF-Untersuchungsteam für\nSofortmaßnahmen („Initial Action Team“, siehe Rdnr. 65) umliegende\nKrankenhäuser und Dörfer und befragten mehrere Personen zu dem\nLuftangriff. Oberst K. war teilweise in einige Befragungen involviert und\nwurde fortlaufend über den Verlauf der Untersuchung informiert.\n\n29\nAm 9. September 2009 legten die Feldjäger Brigadegeneral V. ihren\nBericht vor.\n2. Untersuchung durch die deutsche Staatsanwaltschaft\n\n30\nAm Tag des Luftangriffs setzte der Leitende Rechtsberater der\nBundeswehr die Staatsanwaltschaft P. (Sitz des Einsatzführungskommandos\nder Bundeswehr) von dem Luftangriff in Kenntnis. Am 7. September 2009\nleitete die Staatsanwaltschaft P. ein Vorprüfungsverfahren ein, das im\nAnschluss an die Staatsanwaltschaft L. (dem damaligen Dienstort von Oberst\nK.) und später an die Generalstaatsanwaltschaft (die vorgesetzte Behörde der\nStaatsanwaltschaft L.) abgegeben wurde. Nach weiteren vorbereitenden\nArbeiten, u. a. einem Austausch mit dem Bundesministerium der\nVerteidigung über den rechtlichen Rahmen des Militäreinsatzes in\nAfghanistan und über das mögliche Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds\nlegte die Generalstaatsanwaltschaft den Vorgang am 5. November 2009 dem\nGeneralbundesanwalt zur Prüfung der Übernahme im Hinblick auf eine in\nBetracht kommende Strafbarkeit nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)\nvor (siehe Rdnrn. 94-95 und 101). Zu diesem Zeitpunkt war der\nGeneralbundesanwalt bereits dabei, seine Zuständigkeit zu prüfen, nachdem\ner am 8. September 2009 Vorermittlungen aufgenommen hatte.\n\n31\nWas den Verlauf der Untersuchung angeht, bat der\nGeneralbundesanwalt mit Schreiben vom 27. November 2009 zur weiteren\nAufklärung des Sachverhalts das Einsatzführungskommando der\nBundeswehr um Übermittlung aller den Luftangriff betreffenden\ntatsächlichen Erkenntnisse. Drei Tage später übermittelte das\nEinsatzführungskommando der Bundeswehr eine beträchtliche Anzahl an\nBerichten. Am 16. Dezember 2009 stellte es zusätzliche Unterlagen zur\nVerfügung. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 bat der\nGeneralbundesanwalt um Übersendung von Kopien der dem\nparlamentarischen Untersuchungsausschuss vorgelegten Akten (siehe\nRdnr. 69), die ihm im Anschluss zur Verfügung gestellt wurden; ferner erhielt\ner Ablichtungen der Protokolle der Ausschusssitzungen. Am\n21. Dezember 2009 übersandte der Generalbundesanwalt dem\nEinsatzführungskommando der Bundeswehr einen umfassenden\nFragenkatalog, der mit Schreiben vom 8. Februar 2010 beantwortet wurde.\nWeitere Fragen wurden mit Schreiben vom 23. Februar 2010 an das\nBundesministerium der Verteidigung gerichtet und von dort beantwortet.\n\n32\nAm 12. März 2010 leitete der Generalbundesanwalt aufgrund der bis\nzu diesem Zeitpunkt vorhandenen tatsächlichen Erkenntnisse ein\nstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Oberst K. sowie gegen\nHauptfeldwebel W. ein, der Oberst K. in der Nacht des Luftangriffs assistiert\nhatte. Vom 22. bis zum 25. März 2010 vernahm der Generalbundesanwalt die\nbeiden Beschuldigten sowie zwei Zeugen (Hauptmann X. und\nHauptfeldwebel Y.), die zur maßgeblichen Zeit in der Operationszentrale im\nFeldlager in Kundus anwesend gewesen waren. Darüber hinaus wurden die\ngesammelten Unterlagen und die Videoaufzeichnungen aus den Flugzeugen\nausgewertet.\n\n33\nAm 16. April 2010 stellte der Generalbundesanwalt das\nstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten mangels\nhinreichenden Verdachts einer Strafbarkeit nach dem Völkerstrafgesetzbuch\noder nach dem Strafgesetzbuch (StGB) ein. Er stellte fest, dass es sich bei der\nSituation in Afghanistan zur maßgeblichen Zeit – zumindest im nördlichen\nTeil des Landes, dem Einsatzgebiet der deutschen Streitkräfte (Bundeswehr)\n– trotz der Beteiligung internationaler Truppen um einen nichtinternationalen\nbewaffneten Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts gehandelt\nhabe. Der Generalbundesanwalt kam zu dem Schluss, dass Afghanistan dem\nISAF-Einsatz völkerrechtlich wirksam zugestimmt habe und dass die ISAF\nauf Seiten der Staatsgewalt Afghanistans kämpfe. Die aufständischen Taliban\nund die mit ihnen assoziierten Gruppen, die in der Entscheidung detailliert\nbeschrieben sind, seien völkerrechtlich als Konfliktparteien zu qualifizieren.\nDas Vorliegen dieses nichtinternationalen bewaffneten Konflikts führe zur\nAnwendbarkeit des humanitären Völkerrechts (siehe auch Artikel 25\nGrundgesetz, Rdnr. 93) und des Völkerstrafgesetzbuchs. Soldaten der\nBundeswehr im Rahmen des ISAF-Einsatzes seien reguläre Kombattanten,\ndie für völkerrechtlich zulässige Kampfhandlungen nicht strafrechtlich zur\nVerantwortung gezogen werden könnten. Der Generalbundesanwalt gelangte\nzu dem Ergebnis, dass eine Strafbarkeit nach dem Völkerstrafgesetzbuch,\ninsbesondere nach dessen § 11 Abs. 1 Nr. 3 (siehe Rdnr. 95), ausscheide, da\nOberst K. nicht mit dem erforderlichen Vorsatz gehandelt habe,\nZivilpersonen zu töten oder zu verletzen oder zivile Objekte zu beschädigen.\nEine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch wegen Mordes oder sonstiger\nStraftatbestände scheide aus, da die völkerrechtliche Rechtmäßigkeit des\nLuftangriffs einen Rechtfertigungsgrund darstelle.\n\n34\nEine Pressemitteilung, in der die wesentlichen Feststellungen des\nGeneralbundesanwalts zusammengefasst wurden und darauf hingewiesen\nwurde, dass das zugrunde liegende Tatsachenmaterial zum überwiegenden\nTeil als Verschlusssache eingestuft sei, wurde am 19. April 2010\nveröffentlicht. Eine bearbeitete Fassung des Einstellungsbescheids wurde am\n13. Oktober 2010 erstellt.\n\n35\nGemäß dem Bescheid wurden folgende Beweismittel ausgewertet:\n– COMISAF-Untersuchungsbericht (COMISAF investigation report) nebst\nsämtlichen Anlagen;\n– NATO/ISAF-Vorschriften (Standard Operating Procedures (ständige\nDienstanweisung), Rules of Engagement (Einsatzregeln), Tactical Directives (taktische\nDirektiven), Intelligence Evaluation Matrix (Bewertungsmatrix für\nnachrichtendienstliche Erkenntnisse), Special Instructions for Air and Space Operations\n(besondere Anweisungen für Luft- und Weltraumoperationen);\n– Feldjäger-Untersuchungsbericht vom 9. September 2009 nebst 44 Anlagen\n(einschließlich Bild- und Videomaterial);\n– schriftliche Stellungnahme des Oberst K. gegenüber dem Generalinspekteur der\nBundeswehr vom 5. September 2009;\n– Bericht des Oberst N., Angehöriger des Fact Finding Teams der ISAF vom\n6. September 2009;\n– Bericht des Repräsentanten der Region Kundus an den afghanischen\nStaatspräsidenten vom 4. September 2009;\n– Bericht der afghanischen Untersuchungskommission für den afghanischen\nStaatspräsidenten;\n– Liste der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations\nAssistance Mission in Afghanistan – „UNAMA“) über mögliche zivile Opfer des\nLuftangriffs;\n– Bericht einer Nichtregierungsorganisation vom 5. September 2009\n[Verschlusssache];\n– Bericht des Initial Action Teams der ISAF vom 6. September 2009;\n– Gesprächsprotokolle der im PRT Kundus mit der afghanischen\nUntersuchungskommission, mit örtlichen Vertretern und mit einer Delegation des\nInitial Action Teams geführten Gespräche;\n– schriftliche Stellungnahme des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom\n8. Februar 2010 in Beantwortung des Fragenkatalogs des Generalbundesanwalts vom\n21. Dezember 2009;\n– 164 Aktenordner des Bundesministeriums der Verteidigung;\n– Protokolle der Sitzungen des Verteidigungsausschusses als\n1. Untersuchungsausschuss, in denen die beiden Beschuldigten und Hauptmann X.\nvernommen wurden;\n– Vernehmungen der beiden Beschuldigten sowie der Zeugen Hauptmann X. und\nHauptfeldwebel Y. durch den Generalbundesanwalt;\n– Protokoll des Funkverkehrs zwischen den Piloten der F-15-Flugzeuge und\nHauptfeldwebel W. sowie Videoaufzeichnungen.\n\n36\nNach Auffassung des Generalbundesanwalts waren insbesondere\nzwei Aspekte zu klären: Die subjektive Lageeinschätzung durch Oberst K.,\nals er den Luftangriff anordnete, und die genaue Anzahl der in der Folge\ngetöteten oder verletzten Personen.\n\n37\nEr sah die Einlassung von Oberst K. als glaubhaft an, wonach dieser\ndavon ausgegangen sei, dass sich ausschließlich aufständische Taliban und\nkeine Zivilpersonen bei den Tanklastern aufgehalten hätten, als er den\nLuftangriff angeordnet habe. Die Angaben würden durch zahlreiche\nobjektive Umstände, die Angaben der in der Operationszentrale anwesenden\nPersonen und durch die vor und während des Luftangriffs aufgezeichneten\nVideoaufzeichnungen gestützt.\n\n38\nIn Anbetracht dessen, dass der Abwurf der Bomben um 01.49 Uhr\nnachts und während des Ramadans erfolgt sei, dass die nächste Ortschaft sich\nmindestens 850 Meter entfernt befinde und dass es sich bei dem Gebiet um\neine Hochburg der Aufständischen handele, sei es aus der Sicht eines\nobjektiven Betrachters unwahrscheinlich gewesen, dass sich Zivilpersonen\ndort aufgehalten hätten. Auch habe ein nachrichtendienstlicher Warnhinweis\nüber einen geplanten Angriff durch mit Sprengsätzen beladene Fahrzeuge auf\ndas deutsche Feldlager vorgelegen. In den Monaten vor dem\n4. September 2009 seien in Afghanistan bereits zahlreiche solcher Angriffe\nverübt worden. Oberst K. hätte keinen Grund gehabt, an der Richtigkeit der\nAngaben des Informanten zu zweifeln. Nur wenige Tage vorher habe er mit\ndiesem Informanten zusammengearbeitet und seine Angaben seien\nzuverlässig gewesen. Auch seitens Hauptmann X., über den er den\nInformanten mindestens sieben Mal habe anrufen lassen, um die Entwicklung\nder Lage zu überprüfen und zu bestätigen, dass sich nur Aufständische am\nOrt des Geschehens aufgehalten hätten, sei der Informant als zuverlässig\neingestuft worden. Die Angaben des Informanten stimmten mit den aus dem\nFlugzeug übertragenen Videobildern überein. Das Vorgehen von Oberst K.\nstimme mit seiner sorgfältigen Vorgehensweise bei früheren Entscheidungen,\ndie zu zivilen Kollateralschäden hätten führen können, überein.\n\n39\nAlle anderen im Kommandostand anwesenden Personen hätten\nglaubhaft ausgesagt, sie seien davon ausgegangen, dass sich ausschließlich\nAufständische und keine Zivilpersonen vor Ort aufgehalten hätten. Weitere\nZeugenvernehmungen versprächen für die zu klärende Frage, ob Oberst K. in\nder Erwartung ziviler Opfer gehandelt habe, als er den Bombenabwurf befahl,\nkeine neuen Erkenntnisse. Der ebenfalls vernommene Hauptmann X. sei als\neinzige Person bei der Übermittlung der Informationen des Informanten\nzugegen gewesen und es lägen keine Anhaltspunkte für eine nicht korrekte\nÜbermittlung durch ihn vor. Aus dem Funkverkehr zwischen den Piloten und\nder Operationszentrale hätten sich keine Hinweise dafür ergeben, dass Oberst\nK. in der Erwartung ziviler Opfer gehandelt habe. Es habe festgestanden, dass\ndie Tanklaster in der Hand von Taliban-Kämpfern gewesen seien, und es\nhätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass diese sich zum Zeitpunkt\ndes Luftangriffs nicht mehr bei den Tanklastern aufgehalten hätten. Hinzu\nkomme, dass sich die Taliban aufgrund ihrer Bekleidung nicht von\nZivilpersonen unterschieden, so dass die Piloten zur Klärung der Frage, ob\nerkennbar gewesen sei, dass sich auch Zivilpersonen bei den Tanklastern\naufgehalten hätten, keine Angaben machen könnten.\n\n40\nDie Anzahl ziviler Opfer könne im vorliegenden Fall nicht als\nIndizienbeweis gewertet werden, aus dem sich die subjektiven Erwartungen\nvon Oberst K. ableiten ließen. Die Anzahl der durch den Luftangriff getöteten\nund verletzten Menschen lasse sich nicht mehr aufklären, ebenso wenig wie\ndie Frage, bei wie vielen es sich um Taliban oder um Zivilpersonen gehandelt\nhabe. In Anbetracht der unterschiedlichen Ergebnisse, zu denen die\nverschiedenen Berichte insoweit gelangt seien, der dabei angewendeten\nMethoden und der vorliegenden Beweismittel, einschließlich der\nVideoaufzeichnungen, sei es wahrscheinlich, dass etwa 50 Personen getötet\noder verletzt worden seien. Als sicher anzusehen sei, dass zwei bekannte\nTaliban-Führer getötet worden seien; ferner lasse sich aufgrund der\nvorliegenden Berichte der Schluss ziehen, dass unter den Opfern deutlich\nmehr Taliban als Zivilpersonen gewesen seien. Eine weitere Aufklärung sei\nnicht möglich, weil der Einsatz moderner gerichtsmedizinischer\nUntersuchungsmethoden, einschließlich notwendiger Exhumierungen und\nDNA-Analysen, angesichts der gesellschaftlichen und religiösen\nAuffassungen in der afghanischen Bevölkerung ausgeschlossen sei.\nJedenfalls begründe die Anzahl der zur Zeit des Luftangriffs vor Ort\nanwesenden Personen keine Zweifel daran, dass Oberst K. angenommen\nhabe, es handele sich ohne Ausnahme um Taliban-Kämpfer.\n\n41\nHinsichtlich der Frage der Strafbarkeit von Oberst K. nach dem\nVölkerstrafgesetzbuch vertrat der Generalbundesanwalt die Auffassung, dass\nbei dem Luftangriff vom 4. September 2009 der erforderliche funktionale\nKontext gegeben und der objektive Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 3 VStGB\nerfüllt sei, da es sich dabei um einen mit militärischen Mitteln durchgeführten\nAngriff im Zusammenhang mit dem nichtinternationalen bewaffneten\nKonflikt in Afghanistan handele. Der subjektive Tatbestand sei hingegen\nnicht erfüllt. Erforderlich hierfür sei der direkte Vorsatz, unverhältnismäßige\nKollateralschäden herbeizuführen. Nach der glaubhaften Einlassung von\nOberst K. sei er davon ausgegangen, dass nur Aufständische vor Ort gewesen\nseien. Somit habe er die Schädigung von Zivilpersonen nicht nur nicht mit\nder von der Vorschrift geforderten Sicherheit erwartet, sondern überhaupt\nnicht. Die Frage der Unverhältnismäßigkeit der erwarteten Kollateralschäden\nstelle sich somit von vornherein nicht.\n\n42\nDie Tanklaster seien von einer organisierten Gruppe bewaffneter\nTaliban-Kämpfer entführt worden. Die Angehörigen dieser Gruppe und die\nTanklaster seien zu dem Zeitpunkt, zu dem Oberst K. den Luftangriff\nangeordnet habe, legitime militärische Ziele gewesen. In Bezug auf die\nTaliban führte der Generalbundesanwalt aus, dass nach dem Völkerrecht alle\nPersonen, die sich funktional in organisierte bewaffnete Gruppen\neingegliedert hätten und dort eine andauernde Kampffunktion (continous\ncombat function) ausübten, nicht als Zivilpersonen anzusehen seien, sondern\nals legitime militärische Ziele. Diese Personen dürften so lange auch\naußerhalb laufender Feindseligkeiten angegriffen werden, bis sie diese\nKampffunktion eindeutig und endgültig aufgäben (siehe Rdnr. 80).\n\n43\nDer Generalbundesanwalt vertrat die Auffassung, dass das allgemeine\nStrafrecht anwendbar bleibe, und gelangte zu dem Schluss, dass er für die\nVerfolgung von Straftaten nach dem Strafgesetzbuch soweit zuständig sei,\nals militärische Handlungen dem Anwendungsbereich des\nVölkerstrafgesetzbuchs unterfielen. Jedoch könne Oberst K. auch nicht nach\ndem Strafgesetzbuch und Hauptfeldwebel W. nicht wegen Beihilfe belangt\nwerden. Der objektive und der subjektive Tatbestand des Mordes sei zwar\nerfüllt, jedoch sei das Vorgehen von Oberst K. völkerrechtlich zulässig\ngewesen, was in Bezug auf militärische Handlungen einen\nRechtfertigungsgrund darstelle.\n\n44\nFür die Zulässigkeit des Luftangriffs sei der Status der Opfer nach\ndem humanitären Völkerrecht ausschlaggebend. Bewaffnete Kämpfer, die\nsich in einem nichtinternationalen Konflikt einer nichtstaatlichen\nKonfliktpartei angeschlossen hätten, sowie Zivilpersonen, die unmittelbar an\nFeindseligkeiten teilnähmen, seien legitime Ziele für militärische Angriffe,\nnicht unmittelbar an Feindseligkeiten beteiligte Zivilpersonen hingegen\nnicht. Dass es sich bei den bewaffneten Taliban-Kämpfern, die die beiden\nTanklaster entführt hätten – und die wahrscheinlich einen erheblichen Teil\nder Opfer des Luftangriffs gestellt hätten – um Angehörige einer\norganisierten bewaffneten Gruppe handele, die Partei des bewaffneten\nKonflikts sei, stehe außer Frage. Sie stellten damit legitime militärische Ziele\ndar, deren „Vernichtung“ in den Grenzen militärischer Notwendigkeit\nzulässig sei, für die sich im vorliegenden Fall keine Einschränkung ergebe.\n\n45\nDurch den Luftangriff seien auch Zivilpersonen getötet worden, die\nnach dem humanitären Völkerrecht geschützt und kein legitimes militärisches\nZiel gewesen seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei\nallen Opfern des Luftangriffs, die keine Taliban-Kämpfer gewesen seien, um\nZivilpersonen gehandelt habe, die sich nicht unmittelbar an den\nFeindseligkeiten beteiligt hätten, einschließlich derjenigen, die den Taliban\nbeim Versuch der Bergung der Tanklaster geholfen hätten, und derjenigen,\ndie im Eigeninteresse Treibstoff für sich zu erlangen versucht hätten.\nDennoch sei die Anordnung des Luftangriffs durch Oberst K. auch unter\nBerücksichtigung des Umstands, dass dadurch auch vom humanitären\nVölkerrecht geschützte Zivilpersonen getötet worden seien, völkerrechtlich\ngerechtfertigt. Das humanitäre Völkerrecht verbiete nur Angriffe gegen\nZivilpersonen als solche oder gegen ein militärisches Ziel, wenn der zur Zeit\ndes Angriffsbefehls zu erwartende zivile Schaden „in keinem Verhältnis“\n(excessive) zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen\nVorteil stehe (siehe Rdnr. 81). Die militärische Verhältnismäßigkeitsklausel,\ndas Exzessverbot also, sei nicht mit dem engeren Maßstab fehlender\nAngemessenheit gleichzusetzen. Entscheidend seien die objektiv\nbegründeten Erwartungen des Angreifenden zum Zeitpunkt der militärischen\nHandlung, sowohl in Bezug auf die taktischen militärischen Vorteile als auch\nauf die zu erwartenden zivilen Begleitschäden. Zivile Begleitschäden seien\nfür die Verhältnismäßigkeitsprüfung nur dann maßgeblich, wenn der\nBefehlshaber „praktisch mögliche Vorsichtsmaßnahmen“ (feasible\nprecautions) unterlassen habe, die ihm ermöglicht hätten, größere zivile\nBegleitschäden vorherzusehen. Eine Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne\nsei nur bei offensichtlichem Exzess anzunehmen.\n\n46\nMit dem in Frage stehenden Luftangriff seien zwei militärische Ziele\nverfolgt worden: die Vernichtung der von den Taliban entführten Tanklaster\nund des geraubten Treibstoffs sowie die Tötung von Taliban-Kämpfern. Für\nOberst K. sei angesichts der ihm bekannten Umstände (Entfernung zwischen\nder Sandbank und bewohnten Ansiedlungen, Nachtzeit, Präsenz bewaffneter\nTaliban) und der Angaben des Informanten die Anwesenheit geschützter\nZivilpersonen fernliegend gewesen. Weitere Aufklärungs- bzw.\nVorsichtsmaßnahmen hätten zeitnah nicht zur Verfügung gestanden. Die\nGefahr einer Bergung der Tanklaster oder des Treibstoffs durch die Taliban\nhabe Oberst K. nicht in Kauf nehmen müssen. Unter den gegebenen\nUmständen hätten ausreichende Hinweise dafür vorgelegen, dass die\nbetreffenden Personen legitimes Ziel eines militärischen Angriffs gewesen\nseien; absolute Sicherheit sei hierfür nicht erforderlich.\n\n47\nSelbst wenn man unterstelle, dass mit der Tötung mehrerer Dutzend\ngeschützter Zivilpersonen hätte gerechnet werden müssen, hätte dies nicht\naußerhalb jeden Verhältnisses zu den erwarteten militärischen Vorteilen\ngestanden. Auch wäre damit nicht gegen das Gebot des mildesten Mittels\nverstoßen worden. Die Frage des Mitteleinsatzes sei vor dem Luftangriff\nzwischen Oberst K., Hauptfeldwebel W. und den Piloten erörtert worden.\nEntgegen weitergehenden Vorschlägen der Piloten habe Oberst K. sich für\nden Einsatz der kleinsten zur Verfügung stehenden Bombengröße unter\nVerwendung von den Wirkungsradius beschränkender Zündzeitverzögerung\nentschieden.\n\n48\nAn dem Ergebnis der völkerrechtlichen Zulässigkeit des\nAngriffsbefehls ändere auch die Verpflichtung, grundsätzlich Warnhinweise\nvor Angriffen zu geben, durch welche die Zivilbevölkerung in\nMitleidenschaft gezogen werden könnten, nichts. Zum einen sei Oberst K. in\nvertretbarer Weise davon ausgegangen, dass der von ihm angeordnete Angriff\nZivilpersonen nicht treffen werde, zum anderen stehe diese Verpflichtung\nunter dem Vorbehalt eines Ausschlusses durch die gegebenen Umstände\n(siehe Rdnr. 81). Im vorliegenden Fall hätte eine Warnung das legitime\nmilitärische Ziel der Tötung von Taliban-Kämpfern vereiteln können.\n\n49\nAngebliche Verstöße gegen innerdienstliche Vorgaben wie etwa die\nEinsatzregeln (Rules of Engagement) der ISAF, die im Interesse einer\nnachhaltigen politischen Lösung des Afghanistan-Konflikts selbstauferlegte\nEinschränkungen beinhalte und die vor allem dem Schutz der\nZivilbevölkerung über das völkerrechtlich Vorgeschriebene hinaus dienten,\nseien für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit militärischen Vorgehens\nunerheblich.\n3. Die Einbindung des Beschwerdeführers in die Untersuchung und\nseine Anfechtung des Einstellungsbescheids\n(a) Einsicht in die Ermittlungsakte\n\n50\nAm 12. April 2010 stellte der Beschwerdeführer über seinen\nRechtsvertreter Strafantrag beim Generalbundesanwalt wegen des Todes u. a.\nseiner beiden Söhne. Außerdem beantragte er Einsicht in die Ermittlungsakte.\nDer Vertreter des Beschwerdeführers legte eine Vollmacht des\nBeschwerdeführers sowie eine weitere Vollmacht der Angehörigen weiterer\n113 mutmaßlich bei dem Luftangriff getöteter Personen vor. Mit Schreiben\nvom 27. April 2010 teilte der Generalbundesanwalt dem Vertreter des\nBeschwerdeführers mit, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren\nzwischenzeitlich eingestellt worden sei und dass im Hinblick auf die\nGewährung der beantragten Akteneinsicht eine eingehendere Untersuchung\nder Opfereigenschaft des Beschwerdeführers erforderlich sei. Der\nBeschwerdeführer legte mit Schreiben vom 9. Juni 2010 und 7. Juli 2010\nStellungnahmen vor, die der Generalbundesanwalt mit Schreiben vom\n16. Juli 2010 und 3. September 2010 als unbegründet zurückwies. Am\n1. September 2010 beschränkte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers\nseinen Antrag auf Einsicht in die Ermittlungsakte, den er zuvor im Namen\naller von ihm vertretenen Personen gestellt hatte, auf den Beschwerdeführer.\nAm 3. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die\nnichtvertraulichen Teile der Ermittlungsakte gewährt. Eine bearbeitete\nFassung des Einstellungsbescheids wurde dem Vertreter des\nBeschwerdeführers am 15. Oktober 2010, zwei Tage nach Fertigstellung,\nzugestellt. Der Vertreter des Beschwerdeführers nahm am 26. Oktober 2010\nbei der Generalbundesanwaltschaft Einsicht in die Akte.\n(b) Klageerzwingungsantrag\n\n51\nAm 15. November 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim\nOberlandesgericht D. die Anordnung der Erhebung der öffentlichen Klage\ngegen die Beschuldigten, sowie hilfsweise die Anordnung der Fortführung\ndes staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Beschuldigten\nwegen etwaiger Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch. Er trug insbesondere\nvor, dass bestimmte zusätzliche Ermittlungsmaßnahmen erforderlich seien,\num die objektiven Umstände des Luftangriffs umfassend festzustellen.\n\n52\nMit Schreiben vom 13. Dezember 2010 legte der\nGeneralbundesanwalt seine Stellungnahme vor und beantragte, den Antrag\nwegen Nichteinhaltung der Formvorschriften als unzulässig, hilfsweise als\nunbegründet, zu verwerfen, weil der Vortrag des Beschwerdeführers keinen\nhinreichenden Verdacht für eine Strafbarkeit der Beschuldigten begründen\nkönne. Unter Zurückweisung der Argumentation des Beschwerdeführers\nbezüglich der angeblichen Mängel des Ermittlungsverfahrens trug er vor,\ndass alle erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, die Aussicht auf Erfolg\ngeboten hätten, ergriffen worden seien. Zudem hätte selbst auf Grundlage des\nTatsachenvortrags des Beschwerdeführers kein Verstoß gegen das\nhumanitäre Völkerrecht vorgelegen.\n\n53\nAm 16. Februar 2011 verwarf das Oberlandesgericht D. den Antrag\ndes Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung im\nKlageerzwingungsverfahren als unzulässig. Es befand, dass das Vorbringen\ndes Beschwerdeführers den Formvorschriften nicht genüge (siehe Rdnr. 99).\nDer Beschwerdeführer habe sich teilweise nicht oder nicht ausreichend mit\neinigen der in der Einstellungsentscheidung des Generalbundesanwalts vom\n13. Oktober 2010 aufgeführten Beweismitteln, die Grundlage für seine\nEntscheidung gewesen seien, auseinandergesetzt. Aus seinen Angaben gehe\nnicht hervor, welche Beweismittel ihm vorgelegen hätten und welche nicht.\nEntgegen seiner Verpflichtung, auch solche Tatsachen vorzutragen, die die\nBeschuldigten entlasten könnten, habe sich der Beschwerdeführer darauf\nbeschränkt, nur auf ausgewählte Beweismittel einzugehen, insbesondere\ndiejenigen, die aus seiner Sicht die Vorwürfe zu untermauern schienen.\nInsbesondere habe er (i) das zweiseitige Schreiben von Oberst K. vom\n5. September 2009 an den Generalinspekteur der Bundeswehr, (ii) den\nFeldjägerbericht vom 9. September 2009 und (iii) das Protokoll des\nFunkverkehrs zwischen den Piloten und Hauptfeldwebel W. unmittelbar vor\ndem Bombenabwurf sowie (iv) die Videoaufzeichnungen der F-15-\nFlugzeuge nicht ausführlich erörtert und auch nicht begründet, warum die\nBeurteilung dieser Beweismittel durch den Generalbundesanwalt angeblich\nfalsch gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer vorgetragen habe, der von\nihm eingesehene Bericht einer Nichtregierungsorganisation komme zu dem\nSchluss, dass der Luftangriff rechtswidrig gewesen sei und gegen das\nhumanitäre Völkerrecht verstoßen habe, habe er die Kernaussagen des\nBerichts, die zu dieser Bewertung geführt hätten, nicht dargetan. Dasselbe\ngelte für seine Bezugnahme auf den Vermerk des Brigadegenerals V. vom\n4. September 2009. In der Folge versetze der Tatsachenvortrag das\nOberlandesgericht nicht in die Lage, allein anhand des Vorbringens in der\nAntragsschrift des Beschwerdeführers festzustellen, ob ein hinreichender\nTatverdacht gegen die Beschuldigten zu bejahen sei und daher hinreichender\nAnlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bestehe. Darüber hinaus habe der\nBeschwerdeführer keine oder nur ungeeignete Beweismittel für einige der\nbelastenden Behauptungen bezüglich der Beschuldigten angegeben,\ninsbesondere, dass der örtliche Informant sich selbst nicht bei der Sandbank\naufgehalten habe, dass die Piloten der F-15-Flugzeuge eine weitere\nAufklärung gefordert hätten, dass in der Nacht des Luftangriffs aufgrund des\nRamadans sehr viele Menschen unterwegs gewesen seien und dass die\nTaliban normalerweise nur in bis zu 10 Mann starken Gruppen agierten.\n(c) Gehörsrüge\n\n54\nAm 28. März 2011 legte der Beschwerdeführer Gehörsrüge gegen den\nBeschluss des Oberlandesgerichts ein. Er machte geltend, dass das\nOberlandesgericht seinen Beschluss gefasst habe, ohne ihm Gelegenheit zu\ngeben, sich zu den Stellungnahmen des Generalbundesanwalts und der\nVerteidigung zu äußern. Ferner sei nicht erkennbar gewesen, dass von ihm\nein Vortrag zu seiner Kenntnis spezifischer, vom Generalbundesanwalt\nvorgebrachter Beweismittel verlangt werde und dass er den wesentlichen\nInhalt dieser Beweisurkunden darstellen müsse. Insofern hätte das\nOberlandesgericht ihm vor der Zurückweisung seines Antrags einen\nentsprechenden Hinweis geben müssen. In jedem Fall würde ein Erfordernis,\nwonach er sich mit jedem einzelnen Beweismittel des Generalbundesanwalts\nauseinandersetzen müsste, das Rechtsmittel des Antrags auf\nKlageerzwingung in Anbetracht des Umfangs der Akte unwirksam machen.\n\n55\nMit Beschluss vom 31. März 2011 verwarf das Oberlandesgericht die\nGehörsrüge des Beschwerdeführers als unbegründet. Grundlage für die\nEntscheidung vom 16. Februar 2011 sei im Rahmen der Prüfung, ob die\nFormvorschriften eingehalten worden seien, allein die Antragsschrift des\nBeschwerdeführers als solche gewesen. Dass ihm nur eingeschränkt Einsicht\nin die Ermittlungsakte gewährt worden sei, habe das Oberlandesgericht bei\nseiner Entscheidung berücksichtigt. Eine Hinweispflicht auf bestehende\nDarlegungslücken in der Antragsschrift des Beschwerdeführers habe für das\nOberlandesgericht nicht bestanden, weil die für die Anbringung des\nKlageerzwingungsantrags maßgebliche Frist abgelaufen gewesen sei und die\nfestgestellten Formfehler nicht mehr hätten behoben werden können.\n4. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n56\nAm 17. März 2011 und 27. April 2011 legte der Beschwerdeführer,\nvertreten durch seinen Rechtsbeistand, Verfassungsbeschwerden beim\nBundesverfassungsgericht ein. Mit der zweiten Beschwerde, die den Inhalt\nder ersten Beschwerde umfasste, wurde zusätzlich der Beschluss des\nOberlandesgerichts vom 31. März 2011 beanstandet. Der Beschwerdeführer\nmachte geltend, dass die strafrechtlichen Ermittlungen nicht wirksam\ngewesen seien, und begründete dies damit, dass nicht alle erforderlichen\nErmittlungsmaßnahmen ergriffen worden seien, um die objektiven Umstände\ndes Luftangriffs umfassend festzustellen; es seien weder der\nBeschwerdeführer, noch Augenzeugen, noch Militärsachverständige befragt\nworden, um festzustellen, ob die Beschuldigten ihre Entscheidung zur\nAnordnung des Luftangriffs in vertretbarer Weise auf die ihnen vorliegenden\nInformationen hätten stützen können und ob hinreichende\nVorsichtsmaßnahmen getroffen worden seien. Weder sei die Zahl der Opfer\nermittelt worden, noch habe es medizinische Gutachten zur Todesursache\ngegeben. Auch sei der Beschwerdeführer als nächster Angehöriger zweier\nOpfer des Luftangriffs aufgrund der beschränkten und verzögerten Einsicht\nin die Ermittlungsakte, der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs, der\nverspäteten Zustellung des Einstellungsbescheids des Generalbundesanwalts\nund der überspannten Zulässigkeitsanforderungen des Oberlandesgerichts\nunzureichend in das Verfahren eingebunden gewesen.\n\n57\nAm 8. Dezember 2014 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde (2 BvR 627/14) zur Entscheidung anzunehmen,\nsoweit sie die Einsicht in die Ermittlungsakte betraf. Der Beschwerdeführer\nhat diese Entscheidung in der vorliegenden Beschwerde nicht beanstandet.\n\n58\nAm 19. Mai 2015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde (2 BvR 987/11) zur Entscheidung anzunehmen,\nsoweit sie die Wirksamkeit der strafrechtlichen Ermittlungen betraf, und\nbefand, dass sie jedenfalls unbegründet sei. Der Beschwerdeführer habe zwar\neinen Anspruch auf wirksame strafrechtliche Ermittlungen, jedoch würden\nder Einstellungsbescheid des Generalbundesanwalts wie auch der Beschluss\ndes Oberlandesgerichts D. bezüglich seines Klageerzwingungsantrags den\nentsprechenden Anforderungen gerecht.\n\n59\nDie Einstellungsentscheidung des Generalbundesanwalts habe weder\ndie Bedeutung des Rechts auf Leben und die daraus erwachsenden\nSchutzpflichten des Staates verkannt, noch die sich aus der Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts wie auch des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte ergebende Anforderung einer wirksamen Untersuchung von\nTodesfällen. Der Bescheid des Generalbundesanwalts stelle die von ihm\ndurchgeführten Ermittlungen dar und leite daraus ab, dass sich keine\nausreichenden Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht ergeben\nhätten. Die wesentliche Annahme in der Entscheidung, die Beschuldigten\nhätten im Zeitpunkt der Anordnung des Luftangriffs in der Überzeugung\ngehandelt, bei den sich in der unmittelbaren Nähe der Tanklaster befindlichen\nPersonen habe es sich um bewaffnete Aufständische gehandelt, schließe den\nfür eine Strafbarkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 VStGB erforderlichen Vorsatz\naus. Diese Feststellung sei nicht willkürlich getroffen worden und aus\nverfassungsrechtlicher Sicht daher nicht zu beanstanden.\n\n60\nDaran hätten auch zusätzliche Ermittlungsmaßnahmen, etwa eine\nEinvernahme von Zeugen, die den Luftangriff beobachtet hätten, nichts\ngeändert. Die Bombardierung selbst wie auch der Tod von zahlreichen\nZivilpersonen hätten von Anfang an außer Frage gestanden. Zentraler Aspekt\nfür die Einstellung des Ermittlungsverfahrens sei gewesen, dass den\nBeschuldigten nicht die sichere Kenntnis nachzuweisen gewesen sei, dass\ndurch den Luftangriff Zivilpersonen verletzt oder gar getötet werden würden.\nDies begegne weder im Ergebnis noch im Hinblick auf die diesbezüglich\ndurchgeführten Ermittlungen verfassungsrechtlichen Bedenken. Schließlich\nsei auch die Auffassung des Generalbundesanwalts, er sei im Falle der\nVerfolgung von Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch auch für\nmöglicherweise durch die gleiche Handlung mitverwirklichte Straftaten nach\ndem Strafgesetzbuch zuständig, nicht willkürlich.\n\n61\nAuch der Beschluss des Oberlandesgerichts D. vom 16. Februar 2011\nbegegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die durchgeführten\nErmittlungen und deren Dokumentation durch den Generalbundesanwalt\ngenügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Eine nachfolgende\ngerichtliche Überprüfungsentscheidung könne somit nicht zu einer\nVerletzung des Anspruchs auf wirksame strafrechtliche Ermittlungen führen.\nDabei komme es auch nicht darauf an, ob das Gericht den\nKlageerzwingungsantrag als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen\nhabe, solange eine Befassung mit der angegriffenen\nEinstellungsentscheidung erkennbar werde. Das Oberlandesgericht habe den\nAntrag zwar als unzulässig zurückgewiesen, aus der Art und Weise sowie\ndem Umfang seiner Entscheidungsbegründung lasse sich jedoch eine\ndetaillierte Prüfung des Einstellungsbescheids des Generalbundesanwalts\nund der darin dokumentierten Ermittlungen ersehen.\n\n62\nFerner befand das Bundesverfassungsgericht, dass der Beschluss des\nOberlandesgerichts D. die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des\nBeschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz nicht verkannt habe. Die\nvom Oberlandesgericht D. aufgestellten Anforderungen an den Inhalt eines\nKlageerzwingungsantrags begegneten insoweit keinen\nverfassungsrechtlichen Bedenken. Da der Beschwerdeführer seinen\nKlageerzwingungsantrag maßgeblich mit Inhalten aus den Ermittlungsakten\nbegründet habe, sei er gehalten, den wesentlichen Inhalt der Beweismittel\nmitzuteilen, die er zitiere. Anderenfalls würde die Absicht des Gesetzgebers\nunterlaufen, dass das zuständige Gericht in der Lage sein müsse, die\nSchlüssigkeit des Antrags allein auf der Grundlage der Antragsschrift selbst\nzu prüfen. Bei einer nur selektiven oder sogar sinnentstellenden Wiedergabe\nvon Teilen der Einlassung eines Beschuldigten oder auch der Einvernahme\nvon Zeugen könne ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis\nentstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden könne. Dies\nverpflichte den Beschwerdeführer möglicherweise, auch Umstände\nvorzutragen, welche den Beschuldigten entlasten könnten. Diesen\nAnforderungen sei der Beschwerdeführer vorliegend nicht gerecht geworden.\n\n63\nSchließlich sei durch den Beschluss des Oberlandesgerichts der\nAnspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt\nworden. Insoweit schloss sich das Bundesverfassungsgericht der Begründung\ndes Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 31. März 2011 an.\n\n64\nDer Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde dem\nRechtsbeistand des Beschwerdeführers am 13. Juli 2015 zugestellt.\n5. Weitere Untersuchungen\n\n65\nNachdem der COMISAF am Morgen des 4. September 2009 von dem\nLuftangriff erfahren hatte, leitete er eine Untersuchung ein. Das sogenannte\n„Initial Action Team“, das am späten Nachmittag in Kundus eintraf, sah sich\nVideoaufzeichnungen aus den F-15-Flugzeugen an und befragte mehrere\nAngehörige des PRT Kundus, darunter Oberst K. Am darauffolgenden Tag\nführte es eine Vor-Ort-Untersuchung durch, besuchte ein Krankenhaus und\ntraf mit afghanischen Amtsträgern zusammen. In seinem Bericht vom\n6. September 2009 empfahl es eine weitere Prüfung der Geschehnisse durch\neinen gemeinsamen Untersuchungsausschuss (Joint Investigation Board).\nDieser Ausschuss schloss seine Ermittlungen am 26. Oktober 2009 ab und\nveröffentlichte seine Erkenntnisse in einem zweiten Bericht (COMISAF-\nUntersuchungsbericht). Beide Berichte sind als „NATO/ISAF-\nVerschlusssachen“ eingestuft.\n\n66\nAuf Anordnung des Präsidenten der Islamischen Republik\nAfghanistan wurde am 4. September 2009 eine Untersuchungskommission\nnach Kundus gesandt, wo sie Zeugen des Luftangriffs befragte und\nBeweismittel sicherte. Ihr endgültiger Bericht wurde am 10. September 2009\nveröffentlicht und kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Luftangriff 99\nPersonen getötet worden seien, von denen 69 Aufständische und 30\nZivilpersonen gewesen seien. Darüber hinaus seien sowohl Aufständische als\nauch Zivilpersonen verletzt worden. In dem Bericht hieß es ferner, dass sich\nder Luftangriff gegen die Aufständischen gerichtet habe und es durch ihn\ngelungen sei, das Taliban-Netz zu schwächen.\n\n67\nDie Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA)\nsammelte Informationen über mögliche Opfer des Luftangriffs. Sie erstellte\neine Liste mit den persönlichen Angaben von 109 getöteten und 33 verletzten\nPersonen. Darüber hinaus wurde in ihrem Jahresbericht über den Schutz von\nZivilisten im bewaffneten Konflikt (UNAMA, Annual Report on Protection\nof Civilians in Armed Conflict 2009, Januar 2010) Folgendes über den\nLuftangriff berichtet:\nLuftangriff gegen entführte Tanklaster im Distrikt Aliabad, Provinz Kundus\n„Am 3. September entführte eine Gruppe von Taliban auf der Hauptstraße zwischen\nKundus und Baghlan zwei Tanklaster. Nahe dem Dorf Omarkhel im Distrikt Aliabad\nversuchten sie, den Fluss Kundus in Richtung des Distrikts Chahar Dara zu überqueren.\nDie Tanklaster blieben im Flussbett stecken. Als es den aufständischen Taliban nicht\ngelang, sie wieder beweglich zu machen, forderten sie die Menschen aus den\numliegenden Dörfern auf, den Treibstoff zu entnehmen. Mehrere Stunden später, als\ndie Dorfbewohner dabei waren, den Treibstoff abzuzapfen, wurde am frühen Morgen\ndes 4. September ein Luftangriff durchgeführt. Die Ermittlungen waren kompliziert,\nweil durch den entstandenen Feuerball eine große Anzahl von Menschen verbrannt\nwurde, was eine Identifizierung extrem schwierig machte. Es ist unstrittig, dass sich\neinige Taliban am Ort des Geschehens befanden, dennoch hätte erkennbar sein müssen,\ndass sich auch viele Zivilpersonen in der Nähe der Tanklaster aufhielten. Laut den\nErmittlungen des UNAMA-Hauptquartiers wurden 74 Zivilpersonen, darunter viele\nKinder, getötet.“\n\n68\nAuch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz untersuchte den\nVorfall ab dem 5. September 2009 und legte der ISAF am 30. Oktober 2009\neinen vertraulichen Bericht vor.\n\n69\nAm 16. Dezember 2009 setzte der Deutsche Bundestag einen\nUntersuchungsausschuss ein, der u. a. aufklären sollte, ob der Luftangriff mit\ndem den deutschen Streitkräften vom Bundestag erteilten Mandat, mit der\noperativen Planung und mit den geltenden Vorgaben und Einsatzregeln in\nEinklang gestanden habe. Am 20. Oktober 2011 schloss der Ausschuss seine\nUntersuchung ab und veröffentlichte seinen Bericht. Was die Anzahl der\nOpfer des Luftangriffs angeht, führte er aus, dass verschiedenen Berichten\nzufolge zwischen 14 und 142 Personen (darunter zwischen 14 und 113\nZivilpersonen) getötet und zwischen 10 und 33 Personen (darunter zwischen\n4 und 9 Zivilpersonen) verletzt worden seien. Hinsichtlich der Frage der\nEinhaltung der geltenden Vorgaben und Einsatzregeln kam er zu dem\nSchluss, dass Oberst K. bei der Anordnung des Luftangriffs bestimmte\nVerfahrensfehler gemacht und zum Teil gegen geltende ISAF-Einsatzregeln\nverstoßen habe. Auf der Grundlage der dem Ausschuss zur Verfügung\nstehenden Informationen könne der Luftangriff folglich nicht als\nverhältnismäßig angesehen werden und hätte nicht angeordnet werden\ndürfen. Der Ausschuss stellte jedoch auch fest, dass Oberst K. zur\nmaßgeblichen Zeit nach bestem Wissen und zum Schutz „seiner“ Soldaten\ngehandelt habe. Daher sei seine Entscheidung, den Luftangriff anzuordnen,\nnachvollziehbar.\n6. Zivilverfahren wegen Schadenersatz\n\n70\nDer Beschwerdeführer erhob zusammen mit einer anderen Person\nKlage auf Schadenersatz gegen die Bundesrepublik Deutschland im\nZusammenhang mit der Tötung ihrer Familienangehörigen durch den\nLuftangriff vom 4. September 2009. Nachdem das Landgericht B. die Klage\nabgewiesen hatte und die Berufung der Kläger vor dem Oberlandesgericht K.\nkeinen Erfolg hatte, wies der Bundesgerichtshof die Revision der Kläger mit\nUrteil vom 6. Oktober 2016 als unbegründet zurück. Er ließ die Frage offen,\nob die Bundesrepublik Deutschland bei Militäreinsätzen der Bundeswehr im\nAusland unter der operativen Führung der NATO überhaupt verklagt werden\nkönne. Allerdings stellte er erstens fest, dass sich ein Individualanspruch der\nKläger auf Schadenersatz gegenüber der Bundesrepublik wegen eines\nVerstoßes gegen das humanitäre Völkerrecht nicht unmittelbar aus dem\nVölkerrecht ergebe; eine solcher Anspruch stehe grundsätzlich nur ihrem\nHeimatstaat zu. Zweitens stellte er fest, dass das deutsche Amtshaftungsrecht\nkeine Anwendung auf Schäden finde, die ausländischen Bürgern bei einem\nAuslandseinsatz deutscher Streitkräfte im Rahmen von bewaffneten\nKonflikten zugefügt würden. Unabhängig von dieser Frage der\nAnwendbarkeit scheitere ein solcher Anspruch der Kläger jedenfalls daran,\ndass es keine Amtspflichtverletzungen deutscher Soldaten oder Dienststellen\ngegeben habe, insbesondere keinen schuldhaften Verstoß gegen die Regeln\ndes humanitären Völkerrechts durch Oberst K. Ausgehend von den durch das\nLandgericht festgestellten Tatsachen habe das Berufungsgericht seiner\nEntscheidung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass für Oberst K. nach\nAusschöpfung aller zur Verfügung stehenden Vorsichtsmaßnahmen die\nAnwesenheit von Zivilpersonen am Ort des Luftangriffs zum Zeitpunkt\nseiner Anordnung objektiv nicht erkennbar gewesen sei. Das\nBundesverfassungsgericht lehnte es ab, die bezüglich dieses Zivilverfahrens\nerhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen (2 BvR 477/17, Beschluss vom 18. November 2020,\nveröffentlicht am 16. Dezember 2020).\nEINSCHLÄGIGER RECHTSRAHMEN UND EINSCHLÄGIGE\nRECHTSPRAXIS\nI. INTERNATIONALE MATERIALIEN\nA. Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und\ninternationale Übereinkünfte zu Afghanistan und zur ISAF\n1. Übereinkommen über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur\nWiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen vom 5.\nDezember 2001 („Übereinkommen von Bonn“)\n\n71\nDie maßgeblichen Passagen aus diesem Übereinkommen lauten wie\nfolgt:\n„Die Teilnehmer an den Gesprächen der Vereinten Nationen über Afghanistan,\n[...]\nin Bekräftigung der Unabhängigkeit, der nationalen Souveränität und der territorialen\nUnversehrtheit Afghanistans,\nin Anerkennung des Rechts des afghanischen Volkes, seine politische Zukunft im\nEinklang mit den Grundsätzen des Islam, der Demokratie, des Pluralismus und der\nsozialen Gerechtigkeit in Freiheit selbst zu bestimmen,\n[...]\nin der Erkenntnis, dass es einige Zeit dauern kann, bis neue afghanische\nSicherheitskräfte vollständig aufgebaut und einsatzfähig sind, und dass somit\neinstweilen andere Sicherheitsvorkehrungen nach Anlage I dieses Übereinkommens zu\ntreffen sind,\n[...]\nsind wie folgt übereingekommen:\nDIE INTERIMSVERWALTUNG\n[...]\nV. Schlussbestimmungen\n[...]\n(3) Im Kampf gegen Terrorismus, Drogen und organisiertes Verbrechen arbeitet die\nInterimsverwaltung mit der internationalen Gemeinschaft zusammen. Sie verpflichtet\nsich, das Völkerrecht zu achten sowie friedliche und freundschaftliche Beziehungen zu\nden Nachbarstaaten und der übrigen internationalen Gemeinschaft zu pflegen.\n[...]\nANLAGE I\nINTERNATIONALE SICHERHEITSTRUPPE\n1. Die Teilnehmer an den Gesprächen der VN über Afghanistan erkennen an, dass die\nAfghanen selbst die Verantwortung dafür tragen, Sicherheit, Recht und Ordnung im\ngesamten Land zu gewährleisten. Mit diesem Ziel bringen sie ihre Entschlossenheit\nzum Ausdruck, alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und Einflussmöglichkeiten\naufzubieten, um die Sicherheit, einschließlich der Sicherheit des gesamten Personals\nder Vereinten Nationen und sonstiger internationaler staatlicher und nichtstaatlicher\nOrganisationen, das in Afghanistan eingesetzt ist, zu gewährleisten.\n2. Eingedenk dieses Zieles ersuchen die Teilnehmer die internationale Gemeinschaft\ndarum, die neuen afghanischen Behörden dabei zu unterstützen, neue afghanische\nSicherheits- und bewaffnete Streitkräfte aufzubauen und auszubilden.\n3. In der Erkenntnis, dass es einige Zeit dauern kann, bis neue afghanische\nSicherheits- und bewaffnete Streitkräfte vollständig aufgebaut und einsatzfähig sind,\nersuchen die Teilnehmer an den Gesprächen der VN über Afghanistan den\nSicherheitsrat der Vereinten Nationen, die baldige Entsendung einer Streitkraft im\nRahmen eines Mandats der Vereinten Nationen in Erwägung zu ziehen. Diese Truppe\nwird dazu beitragen, die Sicherheit in Kabul und den umgebenden Gebieten zu\ngewährleisten. Diese Truppe könnte, sofern angebracht, nach und nach auch in anderen\nStädten und weiteren Gebieten eingesetzt werden.\n4. Die Teilnehmer an den Gesprächen der VN über Afghanistan verpflichten sich\ndazu, alle militärischen Einheiten aus Kabul sowie anderen Städten und Gebieten\nabzuziehen, in denen die Truppe im Rahmen eines Mandats der VN stationiert wird. Es\nwäre auch wünschenswert, dass diese Truppe Unterstützung beim Wiederaufbau der\nInfrastruktur Afghanistans leistet.“\n2. Resolution 1386 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen\nvom 20. Dezember 2001\n\n72\nDiese Resolution lautet wie folgt:\n„Der Sicherheitsrat,\nin Bekräftigung seiner früheren Resolutionen über Afghanistan, insbesondere der\nResolutionen 1378 (2001) vom 14. November 2001 und 1383 (2001) vom\n6. Dezember 2001,\nin Unterstützung der internationalen Bemühungen zur Ausrottung des Terrorismus,\nin Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen, sowie in Bekräftigung\nseiner Resolutionen 1368 (2001) vom 12. September 2001 und 1373 (2001) vom\n28. September 2001,\nerfreut über die Entwicklungen in Afghanistan, die es allen Afghanen erlauben\nwerden, frei von Unterdrückung und Terror unveräußerliche Rechte und Freiheit zu\ngenießen,\nin Anerkennung dessen, dass die Afghanen selbst dafür verantwortlich sind, für\nSicherheit und Recht und Ordnung im gesamten Land zu sorgen,\nerneut erklärend, dass er sich das am 5. Dezember 2001 in Bonn (Deutschland)\nunterzeichnete Übereinkommen über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur\nWiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen (S/2001/1154)\n(Übereinkommen von Bonn) zu eigen macht,\nKenntnis nehmend von dem Ersuchen an den Sicherheitsrat in Anhang 1 Absatz 3 des\nÜbereinkommens von Bonn, die Genehmigung der baldigen Verlegung einer\ninternationalen Sicherheitstruppe nach Afghanistan zu prüfen, sowie von der\nUnterrichtung durch den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs vom\n14. Dezember 2001 über seine Kontakte mit den afghanischen Behörden, worin diese\ndie Verlegung einer von den Vereinten Nationen genehmigten internationalen\nSicherheitstruppe nach Afghanistan begrüßen,\nsowie Kenntnis nehmend von dem Schreiben von Dr. Abdullah Abdullah, dem\namtierenden Außenminister des Islamischen Staates Afghanistan, an den Präsidenten\ndes Sicherheitsrats, datiert vom 19. Dezember 2001 (S/2001/1223),\nunter Begrüßung des Schreibens des Ministers für auswärtige Angelegenheiten und\nCommonwealth-Fragen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands\nan den Generalsekretär vom 19. Dezember 2001 (S/2001/1217) und Kenntnis nehmend\nvon dem darin enthaltenen Angebot des Vereinigten Königreichs, bei der Organisation\nund dem Kommando einer Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe die Führung zu\nübernehmen,\nbetonend, dass alle afghanischen Truppen ihre Verpflichtungen nach dem Recht der\nMenschenrechte, einschließlich der Achtung der Rechte der Frauen, und nach dem\nhumanitären Völkerrecht streng einhalten müssen,\nin Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität,\nUnabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit Afghanistans,\nfeststellend, dass die Situation in Afghanistan weiterhin eine Bedrohung des\nWeltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,\nentschlossen, die vollinhaltliche Durchführung des Mandats der Internationalen\nSicherheitsbeistandstruppe in Abstimmung mit der durch das Übereinkommen von\nBonn geschaffenen Afghanischen Interimsverwaltung sicherzustellen,\naus diesen Gründen tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten\nNationen,\n1. genehmigt, wie in Anhang I des Übereinkommens von Bonn vorgesehen, die\nEinrichtung einer Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe für einen Zeitraum von\nsechs Monaten, um die Afghanische Interimsverwaltung bei der Aufrechterhaltung der\nSicherheit in Kabul und seiner Umgebung zu unterstützen, damit die Afghanische\nInterimsverwaltung wie auch das Personal der Vereinten Nationen in einem sicheren\nUmfeld tätig sein können;\n2. fordert die Mitgliedstaaten auf, Personal, Ausrüstung und andere Ressourcen zu\nder Truppe beizutragen, und bittet diese Mitgliedstaaten, die Führung der Truppe und\nden Generalsekretär zu unterrichten;\n3. ermächtigt die an der Truppe teilnehmenden Mitgliedstaaten, alle zur Erfüllung\nihres Mandats notwendigen Maßnahmen zu ergreifen;\n4. fordert die Truppe auf, bei der Durchführung ihres Mandats in enger Abstimmung\nmit der Afghanischen Interimsverwaltung sowie mit dem Sonderbeauftragten des\nGeneralsekretärs zu arbeiten;\n5. fordert alle Afghanen auf, mit der Truppe und den zuständigen internationalen\nstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammenzuarbeiten, und nimmt\ndavon Kenntnis, dass sich die Parteien des Übereinkommens von Bonn verpflichtet\nhaben, alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und Einflussmöglichkeiten\naufzubieten, um die Sicherheit und Bewegungsfreiheit des gesamten Personals der\nVereinten Nationen und des gesamten sonstigen Personals der internationalen\nstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, das in Afghanistan eingesetzt ist, zu\ngewährleisten;\n6. nimmt Kenntnis von der Zusage der afghanischen Parteien des Übereinkommens\nvon Bonn in Anhang I des Übereinkommens, alle militärischen Einheiten aus Kabul\nabzuziehen, und fordert sie auf, diese Zusage in Zusammenarbeit mit der Truppe zu\nverwirklichen;\n7. legt den Nachbarstaaten und den anderen Mitgliedstaaten nahe, der Truppe die\nerforderliche Hilfe zu gewähren, um die sie gebeten werden, namentlich die Gewährung\nvon Überfluggenehmigungen und des Transits;\n8. unterstreicht, dass die Kosten für die Truppe von den betroffenen teilnehmenden\nMitgliedstaaten getragen werden, ersucht den Generalsekretär, einen Treuhandfonds\neinzurichten, über den Beiträge an die betroffenen Mitgliedstaaten oder Einsätze\nweitergeleitet werden könnten, und ermutigt die Mitgliedstaaten, zu einem solchen\nFonds beizutragen;\n9. ersucht die Führung der Truppe, über den Generalsekretär regelmäßige Berichte\nüber die Fortschritte bei der Durchführung ihres Mandats vorzulegen;\n10. fordert die an der Truppe teilnehmenden Mitgliedstaaten auf, Unterstützung zu\ngewähren, um der Afghanischen Interimsverwaltung bei der Aufstellung und\nAusbildung neuer afghanischer Sicherheits- und Streitkräfte behilflich zu sein;\n11. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.“\n3. Nachfolgende Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten\nNationen\n\n73\nIn seiner Resolution 1510 (2003) vom 13. Oktober 2003 erweiterte\nder Sicherheitsrat der Vereinten Nationen das ISAF-Mandat auf Gebiete\nAfghanistans außerhalb Kabuls und seiner Umgebung.\n\n74\nFerner erneuerte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen\nfortlaufend die in Resolution 1386 (2001) festgelegte Genehmigung der\nISAF. Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraums wurde mit Resolution\n1833 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom\n22. September 2008 die Genehmigung um einen Zeitraum von 12 Monaten\nab dem 13. Oktober 2008 verlängert. Die maßgeblichen Passagen lauten wie\nfolgt:\n„Der Sicherheitsrat,\n[...]\nin Anerkennung dessen, dass die afghanischen Behörden dafür verantwortlich sind,\nfür Sicherheit und Recht und Ordnung im gesamten Land zu sorgen, unter Betonung\nder Rolle, die der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe dabei zukommt, die\nRegierung Afghanistans bei der Verbesserung der Sicherheitslage zu unterstützen, und\nunter Begrüßung der Zusammenarbeit der Regierung mit der Truppe,\n[...]\nunter Hervorhebung der zentralen und unparteiischen Rolle, die die Vereinten\nNationen auch weiterhin bei der Förderung des Friedens und der Stabilität in\nAfghanistan spielen, indem sie bei den Anstrengungen der internationalen\nGemeinschaft die Führung übernehmen, in diesem Zusammenhang feststellend, dass\nzwischen den Zielen der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan und denen\nder Truppe Synergien bestehen, und betonend, dass sie ihre Zusammenarbeit,\nKoordinierung und gegenseitige Unterstützung unter gebührender Berücksichtigung\nder ihnen jeweils übertragenen Verantwortlichkeiten verstärken müssen,\n[...]\nmit dem Ausdruck seiner Besorgnis über die schädlichen Auswirkungen gewaltsamer\nund terroristischer Aktivitäten der Taliban, der Al-Qaida und anderer extremistischer\nGruppen auf die Fähigkeit der Regierung Afghanistans, die Rechtsstaatlichkeit zu\ngarantieren, Sicherheits- und grundlegende Dienste für das afghanische Volk\nbereitzustellen und ihm den vollen Genuss seiner Menschenrechte und Grundfreiheiten\nzu gewährleisten,\nmit dem erneuten Ausdruck seiner Unterstützung für die kontinuierlichen\nAnstrengungen, die die Regierung Afghanistans mit Hilfe der internationalen\nGemeinschaft, namentlich der Truppe und der Koalition der Operation „Dauerhafte\nFreiheit“, unternimmt, um die Sicherheitslage zu verbessern und weiter gegen die von\nden Taliban, der Al-Qaida und anderen extremistischen Gruppen ausgehende\nBedrohung anzugehen, und in diesem Zusammenhang unter Betonung der\nNotwendigkeit anhaltender internationaler Anstrengungen, namentlich seitens der\nTruppe und der Koalition,\n[...]\nsowie in Anerkennung der von der Truppe und anderen internationalen Truppen\nunternommenen Anstrengungen, das Risiko von Opfern unter der Zivilbevölkerung auf\nein Mindestmaß zu beschränken, und sie auffordernd, in dieser Hinsicht zusätzliche\nrobuste Anstrengungen zu unternehmen, namentlich durch die laufende Überprüfung\nder Taktiken und Verfahren und die Durchführung von Einsatzauswertungen und von\nUntersuchungen in Zusammenarbeit mit der Regierung Afghanistans in Fällen, in\ndenen zivile Opfer zu verzeichnen sind, wenn die Regierung diese gemeinsamen\nUntersuchungen für angemessen befindet,\n[...]\ndaran erinnernd, dass die afghanischen Institutionen mit Hilfe der Vereinten\nNationen die Führungsrolle bei der Organisation der nächsten Präsidentschaftswahlen\nübernehmen werden, und betonend, wie wichtig die Hilfe ist, welche die Truppe den\nafghanischen Behörden bereitstellen wird, um ein sicheres und für die Wahlen\nförderliches Umfeld zu gewährleisten,\n[...]\nmit dem Ausdruck seiner Anerkennung für die von der Nordatlantikvertrags-\nOrganisation wahrgenommene Führungsrolle und die Beiträge vieler Nationen zur\nTruppe und zur Koalition, einschließlich ihrer Komponente für\nUnterbindungsoperationen auf See, die ihre Tätigkeit im Rahmen der Einsätze zur\nBekämpfung des Terrorismus in Afghanistan und im Einklang mit den anwendbaren\nRegeln des Völkerrechts durchführt,\nfeststellend, dass die Situation in Afghanistan weiterhin eine Bedrohung des\nWeltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,\nentschlossen, die vollständige Durchführung des Mandats der Truppe in Abstimmung\nmit der Regierung Afghanistans sicherzustellen,\naus diesen Gründen tätig werdend nach Kapitel VII der Charta,\n1. beschließt, die in den Resolutionen 1386 (2001) und 1510 (2003) festgelegte\nGenehmigung der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe um einen Zeitraum von\nzwölf Monaten ab dem 13. Oktober 2008 zu verlängern;\n2. ermächtigt die an der Truppe teilnehmenden Mitgliedstaaten, alle zur Erfüllung\nihres Mandats notwendigen Maßnahmen zu ergreifen;\n[...]\n5. fordert die Truppe auf, bei der Durchführung des Mandats der Truppe auch\nweiterhin in enger Abstimmung mit der Regierung Afghanistans und dem\nSonderbeauftragten des Generalsekretärs für Afghanistan sowie mit der Koalition zu\nhandeln;\n6. ersucht die Führung der Truppe, den Sicherheitsrat über den Generalsekretär\nregelmäßig über die Durchführung ihres Mandats unterrichtet zu halten, einschließlich\ndurch die Vorlage vierteljährlicher Berichte;\n7. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.“\n4. Militärisch-technische Vereinbarung zwischen der Internationalen\nSicherheitsbeistandstruppe (ISAF) und der Afghanischen\nInterimsverwaltung („Interimsverwaltung“) vom 4. Januar 2002\n\n75\nSoweit maßgeblich, lautet diese Vereinbarung wie folgt:\n„Artikel I Allgemeine Pflichten\n[...]\n(4) Im Sinne dieser militärisch-technischen Vereinbarung haben die folgenden\nAusdrücke die nachstehend beschriebene Bedeutung:\n[...]\ng) „Verantwortungsbereich“ bezeichnet den auf der Landkarte in Anhang B\nmarkierten Bereich.\n[...]\ni) „Offensives Vorgehen“ bezeichnet jeglichen Gebrauch bewaffneter militärischer\nGewalt.\n[...]\nArtikel II Rechtsstellung der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe\n(1) Die Regelungen zur Rechtsstellung der ISAF sind in Anhang A enthalten.\nArtikel III Gewährleistung von Sicherheit und Recht und Ordnung\n(1) Die Interimsverwaltung erkennt an, dass sie die Verantwortung dafür trägt,\nSicherheit und Recht und Ordnung zu gewährleisten. Dazu gehören der Unterhalt und\ndie Unterstützung einer anerkannten Polizei, die in Übereinstimmung mit den\ninternational anerkannten Standards und dem afghanischen Recht sowie unter Wahrung\nder international anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten handelt, sowie\nweitere angemessene Maßnahmen.\n(2) Die Interimsverwaltung stellt sicher, dass in Übereinstimmung mit dem\nÜbereinkommen von Bonn alle afghanischen Militäreinheiten ihrer Führung und\nKontrolle unterstehen. Die Interimsverwaltung erklärt sich damit einverstanden, alle in\nKabul stationierten Militäreinheiten baldmöglichst in die in Anhang C genannten\ndesignierten Kasernen zurückzubeordern. Diese Einheiten verlassen diese Kasernen nur\nnach vorheriger Genehmigung durch die Interimsverwaltung und Benachrichtigung des\nISAF-Kommandeurs durch den Vorsitzenden der Interimsverwaltung.\n(3) Die Interimsverwaltung sieht von jeglichem offensivem Vorgehen innerhalb des\nVerantwortungsbereichs ab.\n[...]\nANHANG A\nRegelungen betreffend die Rechtsstellung der Internationalen Beistandstruppe\n(„ISAF-Truppenstatut“)\nAbschnitt 1: Gerichtsbarkeit\n(1) Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der\nVereinten Nationen vom 13. Februar 1946 betreffend im Auftrag [der Vereinten\nNationen] handelnder Sachverständiger finden entsprechende Anwendung auf das\nPersonal der ISAF und ihr Unterstützungspersonal, einschließlich des assoziierten\nVerbindungspersonals.\n[...]\n(3) Das Personal der ISAF und ihr Unterstützungspersonal, einschließlich des\nassoziierten Verbindungspersonals, unterliegt hinsichtlich aller etwaigen Straftaten\noder Disziplinardelikte, die von ihm auf dem Staatsgebiet Afghanistans begangen\nwerden, unter allen Umständen und zu jeder Zeit der ausschließlichen Gerichtsbarkeit\n(exclusive jurisdiction) ihrer jeweiligen nationalen Elemente. Die Interimsverwaltung\nunterstützt die zur ISAF beitragenden Staaten bei der Ausübung ihrer jeweiligen\nGerichtsbarkeit.\n(4) Das Personal der ISAF und ihr Unterstützungspersonal, einschließlich des\nassoziierten Verbindungspersonals, genießt Immunität von Festnahme und Haft. Das\nPersonal der ISAF und ihr Unterstützungspersonal, einschließlich des assoziierten\nVerbindungspersonals, wird im Falle einer irrtümlichen Festnahme oder Inhaftierung\nunverzüglich den ISAF-Stellen übergeben. Die Interimsverwaltung erklärt sich damit\neinverstanden, dass das Personal der ISAF und ihr Unterstützungspersonal,\neinschließlich des assoziierten Verbindungspersonals, nur mit ausdrücklicher\nZustimmung des beitragenden Staats an ein internationales Gericht oder an einen\nsonstigen Rechtsträger oder Staat überstellt oder in sonstiger Weise in den Gewahrsam\neines internationalen Gerichts oder eines sonstigen Rechtsträgers oder Staat verbracht\nwerden darf. Die Streitkräfte der ISAF achten die Gesetze und die Kultur Afghanistans.\n[...]”\nB. Völkerrecht und völkerrechtliche Praxis\n1. Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge\n\n76\nArtikel 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge\nvon 1969 („das Wiener Übereinkommen“) sieht Folgendes vor:\nAbschnitt 31 Allgemeine Auslegungsregel\n„(1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der\ngewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden\nBedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.\n(2) Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang außer dem\nVertragswortlaut samt Präambel und Anlagen\na) jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen\nVertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde;\nb) jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des\nVertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf\nden Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde.\n(3) Außer dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen\na) jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des\nVertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;\nb) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung\nder Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;\nc) jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige\nVölkerrechtssatz.\n(4) Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass\ndie Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.“\n2. Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs\n\n77\nIn seinem Gutachten über die Rechtmäßigkeit der Drohung mit oder\ndes Einsatzes von Kernwaffen (Legality of the Threat or Use of Nuclear\nWeapons, 8. Juli 1996) führte der Internationale Gerichtshof Folgendes aus:\n„25. Der Gerichtshof stellt fest, dass der durch den Internationalen Pakt über\nbürgerliche und politische Rechte garantierte Schutz in Kriegszeiten nicht endet, es sei\ndenn, Artikel 4 des Pakts greift, wonach im Falle eines nationalen Notstands von\nbestimmten Bestimmungen abgewichen werden darf. Die Achtung des Rechts auf\nLeben gehört jedoch nicht zu diesen Bestimmungen. Grundsätzlich gilt das Recht, nicht\nwillkürlich getötet zu werden, auch bei Feindseligkeiten. Was eine willkürliche Tötung\nist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Spezialgesetz (lex specialis), namentlich dem\nin bewaffneten Konflikten geltenden Recht, das die Durchführung von Feindseligkeiten\nregeln soll. Ob in einem konkreten Fall der Verlust eines Menschenlebens, verursacht\ndurch eine bestimmte in der Kriegsführung eingesetzte Waffe, als willkürliche Tötung\nunter Verletzung von Artikel 6 des Pakts anzusehen ist, kann daher nur durch\nBezugnahme auf das in bewaffneten Konflikten geltende Recht entschieden und nicht\naus den Bestimmungen des Pakts selbst hergeleitet werden.\n[...]\n41. Es stellt eine Regel des Völkergewohnheitsrechts dar, dass die Ausübung des\nSelbstverteidigungsrechts den Voraussetzungen der Erforderlichkeit und\nVerhältnismäßigkeit unterworfen ist. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache betreffend\nmilitärische und paramilitärische Aktivitäten in und gegen Nicaragua (Nicaragua ./.\ndie Vereinigten Staaten von Amerika) ausgeführt hat, gibt es eine ‚besondere, im\nVölkergewohnheitsrecht etablierte Regel, wonach Selbstverteidigung nur Maßnahmen\nrechtfertigt, die in Bezug auf den bewaffneten Angriff verhältnismäßig und als Reaktion\ndarauf notwendig sind’ (I.C.J. Reports 1986, S. 94, Rdnr. 176). Diese duale Bedingung\ngilt gleichermaßen für Artikel 51 der Charta, unabhängig von der Art der angewendeten\nGewalt.“\n\n78\nIn seinem Gutachten zu den Rechtsfolgen des Baus einer Mauer in\ndem besetzten palästinensischen Gebiet (Legal Consequences of the\nConstruction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory, 9. Juli 2004)\nwies der Internationale Gerichtshof das das Vorbringen Israels, wonach die\nMenschenrechtsübereinkünfte, denen es beigetreten sei, auf besetzte Gebiete\nnicht anwendbar seien, zurück und stellte fest:\n„106. [...] Nach Auffassung des Gerichtshofs endet der durch die\nMenschenrechtsübereinkünfte gewährte Schutz nicht bei bewaffneten Konflikten, es sei\ndenn, es kommen Bestimmungen über Abweichungen zum Tragen, wie sie in Artikel 4\ndes [Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte] vorgesehen sind.\nWas das Verhältnis zwischen dem humanitären Völkerrecht und den internationalen\nMenschenrechtsnormen angeht, sind daher drei Sachlagen denkbar: Bestimmte Rechte\nsind möglicherweise ausschließlich Gegenstand des humanitären Völkerrechts,\nwährend andere ausschließlich dem Bereich der Menschenrechtsnormen zuzuordnen\nsind und wieder andere in diese beiden Bereiche des Völkerrechts fallen können. Zur\nBeantwortung der ihm vorgelegten Frage muss der Gerichtshof diese beiden Bereiche\ndes Völkerrechts in Erwägung ziehen, nämlich die Menschenrechtsnormen und als lex\nspecialis das humanitäre Völkerrecht.“\n\n79\nIn seinem Urteil in der Rechtssache betreffend bewaffnete Aktivitäten\nauf dem Staatsgebiet des Kongo (Demokratische Republik Kongo ./. Uganda)\n(19. Dezember 2005) führte der Internationale Gerichtshof Folgendes aus:\n„215. Nachdem der Gerichtshof festgestellt hat, dass das Vorgehen der ugandischen\nArmee [Uganda People’s Defence Force, UPDF] und der Offiziere und Soldaten der\nUPDF Uganda zuzurechnen sind, muss er nunmehr prüfen, ob dieses Vorgehen einen\nVerstoß gegen Ugandas internationale Verpflichtungen darstellt. Dafür muss der\nGerichtshof bestimmen, welche Regeln und Grundsätze der internationalen\nMenschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts insoweit relevant sind.\n216. Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass er im Rahmen seines Gutachtens\nzu den Rechtsfolgen des Baus einer Mauer in dem besetzten palästinensischen Gebiet\nvom 9. Juli 2004 bereits Gelegenheit hatte, sich mit der Frage des Verhältnisses\nzwischen dem humanitären Völkerrecht und den internationalen\nMenschenrechtsnormen sowie mit der Frage der Anwendbarkeit internationaler\nMenschenrechtsübereinkünfte außerhalb des Staatsgebiets auseinanderzusetzen. In\ndiesem Gutachten stellte der Gerichtshof fest, dass\n‚[...] der durch Menschenrechtsübereinkünfte gewährte Schutz nicht bei bewaffneten\nKonflikten [endet], es sei denn, es kommen Bestimmungen über Abweichungen zum\nTragen, wie sie in Artikel 4 des [Internationalen Pakts über bürgerliche und politische\nRechte] vorgesehen sind. Was das Verhältnis zwischen dem humanitären Völkerrecht\nund den internationalen Menschenrechtsnormen angeht, sind daher drei Sachlagen\ndenkbar: Bestimmte Rechte sind möglicherweise ausschließlich Gegenstand des\nhumanitären Völkerrechts, während andere ausschließlich dem Bereich der\nMenschenrechtsnormen zuzuordnen sind und wieder andere in diese beiden Bereiche\ndes Völkerrechts fallen können.’ (I.C.J. Reports 2004, S. 178, Rdnr. 106.).\nEr kam daher zu dem Ergebnis, dass beide Bereiche des Völkerrechts, nämlich das\nhumanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen, in Erwägung\ngezogen werden müssten. Der Gerichtshof gelangte ferner zu dem Schluss, dass\ninternationale Menschenrechtsübereinkünfte ‚in Bezug auf Handlungen eines Staates\nanwendbar sind, die er in Ausübung seiner Hoheitsgewalt außerhalb seines eigenen\nStaatsgebiets vornimmt’, insbesondere in besetzten Gebieten (ebd., S. 178-181,\nRdnrn. 107-113).“\n3. Humanitäres Völkerrecht\n\n80\nArtikel 50 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom\n12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter\nKonflikte (Protokoll I) vom 8. Juni 1977 („Zusatzprotokoll I“), das auf\ninternationale bewaffnete Konflikte anwendbar ist, definiert Zivilpersonen\nals Personen, die nicht den Streitkräften angehören. Das Zusatzprotokoll zu\nden Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer\nnicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) vom 8. Juni 1977\n(„Zusatzprotokoll II“), das auf nichtinternationale bewaffnete Konflikte\nanwendbar ist, enthält keine Definition von Zivilpersonen. Die Definition von\nZivilpersonen in Zusatzprotokoll I ist eine Norm des\nVölkergewohnheitsrechts, die auch für nichtinternationale bewaffnete\nKonflikte gilt (siehe Regel 5 der Studie über humanitäres\nVölkergewohnheitsrecht des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz\n(„IKRK“), Customary International Humanitarian Law, und den\ndazugehörigen Kommentar2). Zivilpersonen sind vor Angriffen in\nnichtinternationalen bewaffneten Konflikten geschützt, sofern und solange\nsie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen (Artikel 13 Abs. 3 des\nZusatzprotokolls II und Regel 6 der Studie über humanitäres\nVölkergewohnheitsrecht). Bei nichtinternationalen bewaffneten Konflikten\nist der Studie über humanitäres Völkergewohnheitsrecht zufolge unklar, ob\nAngehörige bewaffneter Oppositionsgruppen als Zivilpersonen angesehen\nund nur so lange rechtmäßig angegriffen werden können, wie sie unmittelbar\nan Feindseligkeiten teilnehmen, oder aber ob aufgrund ihrer Zugehörigkeit\nzu diesen Gruppen entweder von einer ständigen unmittelbaren Teilnahme an\nFeindseligkeiten auszugehen ist, oder sie nicht als Zivilpersonen anzusehen\nsind (siehe Kommentar zu den Regeln 5 und 6). 2009 veröffentliche das\nIKRK eine Anleitung zur Auslegung des Begriffs der unmittelbaren\nTeilnahme an Feindseligkeiten nach dem humanitären Völkerrecht3 und\nführte u. a. aus, dass in nichtinternationalen bewaffneten Konflikten\norganisierte bewaffnete Gruppen die Streitkräfte einer nichtstaatlichen\nKonfliktpartei bildeten und ausschließlich aus Personen bestünden, deren\nfortgesetzte Funktion die unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten sei\n(„fortgesetzte Kampffunktion“). Solche Angehörige organisierter\n2 J.-M. Henckaerts und L. Doswald-Beck (Hrsg.), Customary International Humanitarian\nLaw (Genf/Cambridge: ICRC/Cambridge University Press, 2005).\n3 N. Melzer, Unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten: Anleitung des IKRK zur\nInterpretation des Begriffs nach dem humanitären Völkerrecht (Genf: IKRK, 2009).\nbewaffneter Gruppen, die zu einer nichtstaatlichen Konfliktpartei eines\nbewaffneten Konflikts gehörten, seien keine Zivilpersonen mehr und würden\nden Schutz vor direkten Angriffen verlieren, und zwar so lange, wie sie ihre\nfortgesetzte Kampffunktion (continuous combat function) wahrnähmen.\n\n81\nDas in Artikel 51 Abs. 4 des Zusatzprotokolls I verankerte Verbot\nunterschiedsloser Angriffe stellt eine Norm des Völkergewohnheitsrechts\ndar, die sowohl für internationale als auch nichtinternationale bewaffnete\nKonflikte gilt (siehe Regeln 11 bis 13 der Studie über humanitäres\nVölkergewohnheitsrecht und die dazugehörigen Kommentare). Der in\nArtikel 51 Abs. 5 Buchst. b des Zusatzprotokolls I kodifizierte und in\nArtikel 57 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iii wiederholte Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit beim Angriff ist als Norm des Völkergewohnheitsrechts\nanerkannt, die sowohl für internationale als auch nichtinternationale\nbewaffnete Konflikte gilt (siehe Rdnr. 77 und Regel 14 der Studie über\nhumanitäres Völkergewohnheitsrecht). Danach ist ein Angriff verboten, bei\ndem damit zu rechnen ist, dass er auch Verluste an Menschenleben unter der\nZivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung\nziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in\nkeinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen\nVorteil stehen. Die Staatenpraxis zeigt, dass insoweit eine ex ante-\nBetrachtung entscheidend ist; Deutschland hat bei der Ratifizierung des\nZusatzprotokolls I eine entsprechende Erklärung abgegeben. Der in Artikel\n57 des Zusatzprotokolls I kodifizierte Grundsatz der Vorsichtsmaßnahmen\nbeim Angriff stellt eine Norm des Völkergewohnheitsrechts dar, die sowohl\nfür internationale als auch nichtinternationale bewaffnete Konflikte gilt (siehe\nRegeln 15 bis 21 und die dazugehörigen Kommentare). Er besagt, dass bei\nKriegshandlungen stets darauf zu achten ist, dass die Zivilbevölkerung,\nZivilpersonen und zivile Objekte verschont bleiben und dass alle praktisch\nmöglichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind, einschließlich bei der Wahl\nder Methoden und Mittel der Kriegsführung, um Verluste unter der\nZivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen und die Beschädigung\nziviler Objekte, die dadurch mit verursacht werden könnten, zu vermeiden\nund in jedem Fall ein auf Mindestmaß zu beschränken. Es muss alles\npraktisch Mögliche getan werden, um sicherzugehen, dass die Angriffsziele\nmilitärische Ziele sind, und zu prüfen, ob bei dem Angriff damit zu rechnen\nist, dass er auch Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, die\nVerwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder\nmehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis\nzum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.\nJede Konfliktpartei muss Angriffen, durch welche die Zivilbevölkerung in\nMitleidenschaft gezogen werden kann, eine wirksame Warnung\nvorausschicken, es sei denn, die Umstände lassen dies nicht zu, etwa wenn\ndas Überraschungselement für den Erfolg eines Einsatzes oder für die\nSicherheit der angreifenden Kräfte unerlässlich ist. Die Verpflichtung, alle\n„praktisch möglichen“ Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, ist von vielen\nStaaten so ausgelegt worden, dass sie sich auf diejenigen\nVorsichtsmaßnahmen beschränkt, die unter Berücksichtigung aller zur\nmaßgeblichen Zeit gegebenen Umstände, einschließlich humanitärer und\nmilitärischer Erwägungen, praktikabel oder praktisch durchführbar sind.\n\n82\nDie vier Genfer Abkommen von 1949 und ihr Zusatzprotokoll I, die\nalle (mit Ausnahme des gemeinsamen Artikels 3 der Abkommen)\nausschließlich auf internationale bewaffnete Konflikte anwendbar sind,\nverpflichten jeden Vertragsstaat, mutmaßliche schwerwiegende Verstöße\ngegen die Abkommen, einschließlich der vorsätzlichen Tötung geschützter\nstrafrechtlich zu verfolgen.4 Das Personen, zu untersuchen und\nZusatzprotokoll II enthält keine vergleichbare Vorschrift. Artikel 6 des\nZusatzprotokolls II enthält bestimmte Garantien, die bei der Verfolgung und\nBestrafung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten\nKonflikt stehen, zu beachten sind, einschließlich der eines Gerichts, das die\nwesentlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufweist,\nund der Vorgabe, dass der Beschuldigte „unverzüglich“ über die Gründe der\ngegen ihn erhobenen Vorwürfe unterrichtet werden muss.\n\n83\nEs ist eine etablierte, auch auf nichtinternationale bewaffnete\nKonflikte anwendbare Norm des humanitären Völkergewohnheitsrechts, dass\nStaaten Kriegsverbrechen, die mutmaßlich von ihren Staatsangehörigen oder\nStreitkräften oder auf ihrem Staatsgebiet begangen wurden, untersuchen und\ngegebenenfalls die Verdächtigen strafrechtlich verfolgen müssen. Sie müssen\nauch andere in ihre Hoheitsgewalt (jurisdiction) fallende Kriegsverbrechen\nuntersuchen und gegebenenfalls die Verdächtigen strafrechtlich verfolgen\n(siehe Regel 158 der Studie über humanitäres Völkergewohnheitsrecht und\nden Kommentar dazu). Staaten, die sich an multinationalen Einsätzen unter\nder Schirmherrschaft internationaler Organisationen beteiligen, sind\nverpflichtet sicherzustellen, dass das gesamte humanitäre Völkerrecht,\neinschließlich des Völkergewohnheitsrechts, von ihrem nationalen\nKontingent beachtet wird, u. a. bei der Ausübung von disziplinarischen und\nstrafrechtlichen Befugnissen, die von ihnen beibehalten werden.5\n4 Artikel 49 und 50 des Genfer Abkommens (I) zur Verbesserung des Loses der Verwundeten\nund Kranken der Streitkräfte im Felde (vom 12. August 1949) („das erste Genfer\nAbkommen“), Artikel 50 und 51 des Genfer Abkommens (II) zur Verbesserung des Loses\nder Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See (vom\n12. August 1949) („das zweite Genfer Abkommen“), Artikel 129 und 130 des Genfer\nAbkommens (III) über die Behandlung der Kriegsgefangenen (vom 12. August 1949) („das\ndritte Genfer Abkommen“), Artikel 146 und 147 des Genfer Abkommens (IV) zum Schutze\nvon Zivilpersonen in Kriegszeiten (vom 12. August 1949) („das vierte Genfer Abkommen“)\nund die Artikel 85 und 86 des Zusatzprotokolls I.\n5 IKRK, Commentary on the First Geneva Convention (2. Aufl., Cambridge: Cambridge\nUniversity Press, 2016), bezüglich des gemeinsamen Artikels 1 der vier Genfer Abkommen\nvon 1949 (dort Rdnrn. 125-126, 133-137 und 143-149).\n\n84\nDas humanitäre Völkerrecht erlegt den militärischen Führern\nPflichten auf, um die Befolgung seiner Vorschriften sicherzustellen, u. a. was\ndie Einleitung von Disziplinar- oder Strafverfahren gegen Untergebene oder\nandere ihnen unterstellte Personen in ihrem Befehlsbereich angeht (siehe\nArtikel 87 des Zusatzprotokolls I und den Kommentar des IKRK dazu6 sowie\nRegel 153 der Studie über humanitäres Völkergewohnheitsrecht und den\ndazugehörigen Kommentar bezüglich der entsprechenden Regel über die\nVorgesetztenverantwortlichkeit, wenn Kriegsverbrechen nicht verhindert,\nbekämpft oder angezeigt werden).\n\n85\n2019 veröffentlichten das IKRK und die Genfer Akademie für\nhumanitäres Völkerrecht und Menschenrechte Leitlinien zur Untersuchung\nvon Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht mit Blick auf Recht, Politik\nund bewährte Praktiken (Guidelines on investigating violations of IHL: Law,\npolicy and good practice). Unter dem Hinweis, dass es im humanitären\nVölkerrecht wenige Vorschriften über die konkrete Durchführung von\nUntersuchungen gibt, werden in diesen Leitlinien international anerkannte\nGrundsätze herangezogen, die als die gängigsten Anforderungen für die\nWirksamkeit einer Untersuchung gelten (Unabhängigkeit, Unparteilichkeit,\nGründlichkeit und Zügigkeit sowie in abgewandelter Form Transparenz), und\nderen praktische Anwendung auf Untersuchungen in bewaffneten Konflikten\nerläutert.\n4. Grundprinzipien und Leitlinien der Vereinten Nationen betreffend das\nRecht der Opfer von groben Verletzungen der internationalen\nMenschenrechtsnormen und schweren Verstößen gegen das\nhumanitäre Völkerrecht auf Rechtsschutz und Wiedergutmachung\n(„VN-Grundprinzipien und Leitlinien“)\n\n86\nDie VN-Grundprinzipien und Leitlinien, angenommen durch die\nResolution 60/147 der Generalversammlung vom 16. Dezember 2005\n(A/RES/60/147) fordern von den Staaten, Verletzungen des humanitären\nVölkerrechts „wirksam, rasch, gründlich und unparteiisch“ zu untersuchen\n(gemäß Abschnitt II. Nr. 3 Buchst. b).\n5. Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen\n\n87\nIn seiner Allgemeinen Bemerkung (General Comment) Nr. 36 zum\nRecht auf Leben gemäß Artikel 6 des Internationalen Pakts über bürgerliche\nund politische Rechte, angenommen am 30. Oktober 2018, führte der\nMenschenrechtsausschuss Folgendes aus:\n6 Y. Sandoz, C. Swinarski und B. Zimmermann (Hrsg.), Commentary on the Additional\nProtocols of 8 June 1977 to the Geneva Conventions of 12 August 1949 (Genf:\nICRC/Martinus Nijhoff Publishers, 1987), bezüglich Artikel 87 des Zusatzprotokolls I (dort\nRdnrn. 3549-3563).\n„63. [...] Im Lichte von Artikel 2 Abs. 1 des Pakts ist ein Vertragsstaat verpflichtet,\ndie in Artikel 6 verankerten Rechte aller Personen, die sich in seinem Staatsgebiet\nbefinden, und aller Personen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen, zu achten und zu\ngewährleisten, also aller Personen, über deren Recht auf Leben er Macht (power) oder\neffektive Kontrolle ausübt. Dazu zählen auch Personen, die sich außerhalb des von dem\nStaat effektiv kontrollierten Gebiets befinden, deren Recht auf Leben aber dennoch\ndurch seine militärischen oder sonstigen Aktivitäten in unmittelbarer und nach\nvernünftigem Ermessen vorhersehbarer Weise beeinträchtigt wird. [...]\n64. Artikel 6 ist, ebenso wie der übrige Pakt, auch auf bewaffnete Konflikte\nanwendbar, für die die Regeln des humanitären Völkerrechts gelten, u. a. auf die\nDurchführung von Feindseligkeiten. Die Regeln des humanitären Völkerrechts können\nzwar für die Auslegung und Anwendung von Artikel 6 relevant sein, wenn die Sachlage\nihre Anwendung verlangt, jedoch sind beide Rechtsbereiche komplementär und\nschließen sich nicht gegenseitig aus. Eine Anwendung tödlicher Gewalt im Einklang\nmit dem humanitären Völkerrecht und anderen geltenden völkerrechtlichen Normen ist\ngrundsätzlich nicht willkürlich. Demgegenüber würden Praktiken, die nicht im\nEinklang mit dem humanitären Völkerrecht stehen und eine Gefahr für das Leben von\nZivilpersonen und sonstigen durch das humanitäre Völkerrecht geschützten Personen\ndarstellen – u. a. das Erfassen von Zivilpersonen, zivilen Objekten und für die\nZivilbevölkerung lebensnotwendigen Objekten als Ziel (targeting), unterschiedslose\nAngriffe und die Missachtung der Grundsätze der Vorsicht und der Verhältnismäßigkeit\nsowie der Einsatz menschlicher Schutzschilde – auch Artikel 6 des Pakts verletzen. Die\nVertragsstaaten sollten grundsätzlich offenlegen, welche Kriterien sie Angriffen mit\ntödlicher Gewalt auf Personen oder Objekte zugrunde legen, deren Erfassung als Ziel\nvoraussichtlich zur Tötung von Menschen führt – u. a. die Rechtsgrundlage für konkrete\nAngriffe, das Verfahren zur Identifizierung von militärischen Zielen und Kombattanten\noder unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmenden Personen, die Umstände, unter\ndenen entsprechende Mittel und Methoden der Kriegsführung angewendet wurden –\nund ob weniger schädliche Alternativen in Betracht gezogen wurden. Auch müssen sie\nangebliche oder mutmaßliche Verstöße gegen Artikel 6 in bewaffneten Konflikten in\nÜbereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Standards untersuchen. [...]“\n6. Das Minnesota-Protokoll\n\n88\n2017 veröffentlichte das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten\nNationen für Menschenrechte eine überarbeitete Fassung des Minnesota-\nProtokolls über die Untersuchung potenziell rechtswidriger Tötungen („das\nMinnesota-Protokoll“); es umfasst eine Reihe internationaler Leitlinien,\nwonach Folgendes gilt:\n„21. Stellt sich bei der Durchführung von Feindseligkeiten heraus, dass ein Angriff\nzu Opfern geführt hat, sollte nach dem Einsatz eine Bewertung erfolgen, um den\nSachverhalt festzustellen, einschließlich der Genauigkeit der Zielerfassung. Wenn der\nbegründete Verdacht eines Kriegsverbrechens besteht, muss der Staat eine umfassende\nUntersuchung durchführen und die Verantwortlichen strafrechtlich verfolgen. Wenn\nein Todesfall mutmaßlich oder angeblich auf einen Verstoß gegen das humanitäre\nVölkerrecht zurückzuführen ist, der kein Kriegsverbrechen darstellen würde, und ist\neine offizielle Untersuchung des Todesfalls nach dem humanitären Völkerrecht nicht\nausdrücklich vorgeschrieben, sind zumindest weitere Ermittlungen erforderlich. Wenn\nBelege für rechtswidriges Verhalten vorliegen, sollte in jedem Fall eine umfassende\nUntersuchung erfolgen.“\n7. Der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte\n\n89\nIn seinem Urteil vom 15. September 2005 (Hauptsache,\nWiedergutmachung und Kosten) in der Rechtssache Massaker von\nMapiripán ./. Kolumbien, bei der es um ein Massaker an Zivilpersonen durch\neine paramilitärische Gruppe unter angeblicher Beteiligung der staatlichen\nBehörden ging, erkannte der Interamerikanische Gerichtshof für\nMenschenrechte (dort Rdnrn. 114-115) das Vorliegen eines\nnichtinternationalen bewaffneten Konflikts an und erklärte, dass er die\nAmerikanische Menschenrechtskonvention unter Berücksichtigung des\nhumanitären Völkerrechts auslege. Er befand ferner, dass die Ermittlungen\nzu den außergesetzlichen Hinrichtungen am Maßstab einer „ernsthaften,\nunparteiischen und wirksamen Untersuchung“ gemessen werden müssten,\ndie „keine bloße Formalität ist, deren Ergebnislosigkeit von vornherein\nfeststeht“ (dort Rdnr. 223). Eine solche Untersuchung müsse alle zur\nVerfügung stehenden Mittel nutzen, um innerhalb eines vertretbaren\nZeitrahmens und unter Berücksichtigung der Komplexität und des Kontexts\nder diesen Ermittlungen zugrunde liegenden Vorgänge die Wahrheit\naufzudecken (siehe insbesondere die Rechtssache Aus der Cacarica-\nFlussregion vertriebene afro-kolumbianische Gemeinschaften (Operation\nGenesis) ./. Kolumbien, prozessuale Einreden, Hauptsache,\nWiedergutmachung und Kosten, Urteil vom 20. November 2013,\nRdnrn. 370-373).\nII. RECHTSVERGLEICHENDE MATERIALIEN\n\n90\nNach den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen, insbesondere\nzur Rechtslage und Praxis in dreizehn Mitgliedstaaten des Europarats, die\nsich an Militäreinsätzen im Ausland beteiligen (Belgien, Frankreich, Irland,\nItalien, Niederlande, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Spanien,\nSchweden, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich), haben alle diese\nStaaten den zuständigen innerstaatlichen Behörden die Befugnis zur\nUntersuchung mutmaßlicher Kriegsverbrechen oder widerrechtlicher\nTötungen durch Angehörige ihrer Streitkräfte im Ausland erteilt. In acht\nStaaten ist die Untersuchung zwingend; in drei Staaten ist sie im weiteren\nSinne des Opportunitätsprinzips (engl.: discretionary prosecution, frz.:\nopportunité des poursuites) grundsätzlich nicht zwingend. In sieben Staaten\nwird die Untersuchungspflicht als im Wesentlichen eigenständig angesehen,\nwährend sie in zwei Staaten in stärkerem Maße von der Hoheitsgewalt des\nStaates (State jurisdiction) abhängt, wobei es jedoch keine notwendige\nVoraussetzung zu sein scheint, dass die beanstandeten Handlungen dem Staat\nzuzurechnen sind. Was die Verfahrensgarantien bei der Untersuchung von\nmutmaßlich durch Angehörige der Streitkräfte im Ausland begangenen\nStraftaten angeht, verweist das innerstaatliche Recht in zehn Staaten auf die\nallgemeinen Verfahrensgarantien im allgemeinen Strafverfahren,\nwohingegen in zwei Staaten spezifische Rechtsvorschriften oder -grundsätze\ngelten, deren Umfang und Qualität sich jedoch nicht wesentlich von den in\ngewöhnlichen Strafverfahren anwendbaren unterscheiden.\nIII. INNERSTAATLICHES RECHT UND INNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Zustimmung zum Einsatz deutscher Truppen als Teil der ISAF\n\n91\nAm 22. Dezember 2001 stimmte der Deutsche Bundestag dem\nEinsatz deutscher Truppen in Afghanistan und deren Beteiligung an der ISAF\nzu. Hinsichtlich der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Truppen wurde\nin dem entsprechenden Beschluss auf das Übereinkommen von Bonn und auf\nResolution 1386 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen\nverwiesen. Ferner wurde in dem Beschluss die Frage des Rechts zur\nindividuellen und kollektiven Selbstverteidigung geklärt:\n„Die Wahrnehmung des Rechts zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung\nbleibt [von der Beteiligung an der ISAF] unberührt. Den im Rahmen dieser [ISAF-\n]Operation eingesetzten Kräften wird auch die Befugnis zur Wahrnehmung des Rechts\nauf bewaffnete Nothilfe zugunsten Jedermann erteilt.“\n\n92\nAm 16. Oktober 2008 verlängerte der Deutsche Bundestag den\nEinsatz der deutschen Truppen in Afghanistan bis zum 13. Dezember 2009.\nB. Grundgesetz\n\n93\nArtikel 25 Grundgesetz lautet:\n„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie\ngehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die\nBewohner des Bundesgebietes.”\nC. Völkerstrafgesetzbuch\n\n94\nIm Juni 2002 wurde das Völkerstrafgesetzbuch verabschiedet und trat\nin Kraft; mit ihm wurde das innerstaatliche Recht im Hinblick auf das\nInkrafttreten, u. a. für Deutschland, des Römischen Statuts des\nInternationalen Strafgerichtshofs („das Römische Statut“) am 1. Juli 2002\ngeändert. Zeitgleich wurde § 153f Strafprozessordnung (StPO) (siehe\nRdnr. 96) eingeführt. Eines der Hauptziele der Gesetzesänderungen war es,\ndie Untersuchung und Strafverfolgung von Taten, die in den\nAnwendungsbereich des Römischen Statuts fallen, auf der innerstaatlichen\nEbene zu ermöglichen, nicht zuletzt mit Blick auf den im Römischen Statut\nvorgesehenen Grundsatz der Komplementarität (siehe Bundestagsdrucksache\n14/8524, S. 12).\n\n95\nDie einschlägigen und zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden\nBestimmungen des Völkerstrafgesetzbuchs lauten wie folgt:\n§ 1\n„Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für\nalle in ihm bezeichneten Verbrechen auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen\nwurde und keinen Bezug zum Inland aufweist.“\n§ 2\n„Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit\ndieses Gesetz nicht in den §§ 1 und 3 bis 5 besondere Bestimmungen trifft.“\n§ 11\nKriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung\n„(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen\nbewaffneten Konflikt\n[...]\n3. mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet,\ndass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung\nziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem\ninsgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,\n[...]\nwird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. [...]\n(2) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 den Tod oder die\nschwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach\ndem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht\nunter fünf Jahren bestraft. Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe\nlebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.\n[...]“\nD. Strafrechtliche Ermittlungen\n\n96\nDie einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung über\nstrafrechtliche Ermittlungen lauten wie folgt:\n§ 152\n„(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.\n(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller\nverfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte\nvorliegen.“\n§ 153c\n„(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,\n1. die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen sind [...];\n[...]\nFür Taten, die nach dem Völkerstrafgesetzbuch strafbar sind, gilt § 153f.\n[...]“\n§ 153f\n„(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis\n14 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und\n2 absehen, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland aufhält und ein solcher\nAufenthalt auch nicht zu erwarten ist. Ist in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 der\nBeschuldigte Deutscher, so gilt dies jedoch nur dann, wenn die Tat vor einem\ninternationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen\noder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.\n(2) Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach\nden §§ 6 bis 14 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1\nNr. 1 und 2 absehen, wenn\n1. kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht,\n2. die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde,\n3. kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht\nzu erwarten ist und\n4. die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen\nGebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen\nAngehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.\n[...]“\n§ 160\n„(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von\ndem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob\ndie öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.\n(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur\nEntlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge\nzu tragen, deren Verlust zu besorgen ist. [...]“\n§ 170\n„(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen\nKlage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei\ndem zuständigen Gericht.\n(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den\nBeschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein\nHaftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten\nhat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.“\n§ 171\n„Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine\nFolge oder verfügt sie nach dem Abschluss der Ermittlungen die Einstellung des\nVerfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In\ndem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit\nder Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren.“\n\n97\nNach der gefestigten innerstaatlichen Praxis reichen Anhaltspunkte\nfür eine mögliche Straftat, die unterhalb der in § 152 Abs. 2 StPO\nfestgelegten Schwelle der „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte“\nliegen, nicht aus, um ein förmliches strafrechtliches Ermittlungsverfahren\ngemäß § 160 Abs. 1 StPO einzuleiten. In einem solchen Fall kann die\nStaatsanwaltschaft Vorermittlungen durchführen, um festzustellen, ob ein\nAnfangsverdacht vorliegt, der die Einleitung eines förmlichen\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens begründet. Im Rahmen solcher\nVorermittlungen hat die betroffene Person keine Beschuldigteneigenschaft\nund es dürfen keine zwangsweisen Ermittlungsmaßnahmen erfolgen. Die\nStaatsanwaltschaft ist jedoch befugt, Zeugen zu vernehmen und\ngegebenenfalls eine richterliche Zeugenvernehmung herbeizuführen (siehe\nLandgericht O., Qs 41/93, Beschluss vom 25. Mai 1993).\nE. Möglichkeiten zur Anfechtung einer staatsanwaltlichen\nEntscheidung gegen eine Anklageerhebung\n\n98\nEntscheidet sich die Staatsanwaltschaft gegen eine Anklageerhebung,\nstellt dies keine endgültige Feststellung in dem Sinne dar, dass sie in\nRechtskraft erwachsen würde. Die Strafverfolgung kann\nwiederaufgenommen werden, wenn neue Beweismittel vorliegen oder die\nBeweismittel in einem anderen Licht erscheinen (siehe Bundesgerichtshof,\n2 StR 524/10, Urteil vom 4. Mai 2011, Rdnr. 9), etwa in Form von\nnachfolgenden Stellungnahmen eines Verletzten.\n\n99\nDer Verletzte kann einen Bescheid über die Einstellung eines\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens binnen einem Monat nach der\nBekanntmachung anfechten, und zwar durch einen Klageerzwingungsantrag\n(§§ 172 ff. StPO). Die entsprechende Antragsschrift muss die Tatsachen,\nwelche die Anklage begründen sollen, und die Beweismittel für den\nTatnachweis angeben. Dieses Formerfordernis soll das Gericht in die Lage\nversetzen, ausschließlich auf Grundlage des Inhalts der Antragsschrift – ohne\nRückgriff auf die Akten oder Anlagen – zu prüfen, ob ein hinreichender\nTatverdacht vorliegt (siehe Oberlandesgericht H., 3 Ws 209/09, Beschluss\nvom 14. Juli 2009). Der Antragsteller muss den wesentlichen Inhalt des\nEinstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft wiedergeben\n(Oberlandesgericht H., 1 Ws 135/11, Beschluss vom 28. April 2011;\nBundesverfassungsgericht, 2 BvR 967/07, Beschluss vom\n4. September 2008, Rdnr. 17). Wenn sich der Antragsteller auf zusätzliche\nBeweismittel aus den Ermittlungsakten beruft, muss er in seiner\nAntragsschrift den wesentlichen Inhalt der entsprechenden Beweismittel\nmitteilen, was ihn dazu verpflichtet, gegebenenfalls auch Beweismittel\nvorzutragen, welche den Beschuldigten entlasten könnten (siehe\nBundesverfassungsgericht, 2 BvR 2040/15, Beschluss vom 27. Juli 2016,\nRdnr. 15). Bei der Prüfung, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, kann\ndas Gericht berücksichtigen, ob es den Beschuldigten in einem sich\nanschließenden Hauptverfahren aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo\nfreisprechen müsste (siehe Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2318/07,\nBeschluss vom 13. Dezember 2007, Rdnr. 3).\n\n100\nDas Bundesverfassungsgericht ist befugt,\nEinstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft zu überprüfen und\naufzuheben, und macht von dieser Befugnis auch Gebrauch (siehe\n2 BvR 878/05, Beschluss vom 17. November 2005, dort Rdnr. 23). So kann\nes eine Grundrechtsverletzung feststellen, wenn die Verwerfung eines\nKlageerzwingungsantrags auf eine überstrenge Handhabung der\nFormerfordernisse gestützt wurde (siehe 2 BvR 912/15, Beschluss vom\n21. Oktober 2015). In Fällen betreffend Tötungen, für die möglicherweise\nAmtsträger verantwortlich sind, hat sich das Bundesverfassungsgericht den\nin der Rechtsprechung dieses Gerichtshofs festgelegten Anforderungen an\nwirksame Ermittlungen gemäß Artikel 2 der Konvention angeschlossen\n(siehe 2 BvR 2307/06, Beschluss vom 4. Februar 2010; 2 BvR 2699/10,\nBeschluss vom 26. Juni 2014).\nF. Gerichtsverfassungsgesetz\n\n101\nDie einschlägigen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes\nlauten wie folgt:\n§ 120\n„(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die\nLandesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die\nVerhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug [...]\n8. bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.\n[...]“\n§ 142a\n„(1) Der Generalbundesanwalt übt in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten\nim ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen gemäß § 120 Absatz 1 und 2 das Amt der\nStaatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. Für die Übernahme der\nStrafverfolgung durch den Generalbundesanwalt genügt es, dass zureichende\ntatsächliche Anhaltspunkte für die seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen\ngegeben sind. Vorgänge, die Anlass zu der Prüfung einer Übernahme der\nStrafverfolgung durch den Generalbundesanwalt geben, übersendet die\nStaatsanwaltschaft diesem unverzüglich. Können in den Fällen des § 120 Abs. 1 die\nBeamten der Staatsanwaltschaft eines Landes und der Generalbundesanwalt sich nicht\ndarüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der\nGeneralbundesanwalt.“\n§ 146\n„Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres\nVorgesetzten nachzukommen.“\n§ 147\n„Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:\n1. dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des\nGeneralbundesanwalts und der Bundesanwälte; [...].”\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. ZULÄSSIGKEIT\nA. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs ratione personae und ratione\nloci\n1. Stellungnahmen der Parteien\n(a) Die beschwerdegegnerische Regierung\n\n102\nDie beschwerdegegnerische Regierung brachte vor, dass die\nBeschwerde ratione personae und ratione loci mit den\nKonventionsbestimmungen unvereinbar sei.\n(i) Zulässigkeit ratione personae\n\n103\nHinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichtshofs ratione personae trug\ndie Regierung unter Verweis auf Behrami und Behrami ./. Frankreich und\nSaramati ./. Frankreich, Deutschland und Norwegen ((Entsch.) [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 71412/01 und 78166/01, 2. Mai 2007) vor, dass\nmilitärische Handlungen, die unter der letzten Weisungsbefugnis und\nKontrolle (ultimate authority and control) des nach Kapitel VII der VN-\nCharta tätig gewordenen Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erfolgt seien,\nnicht dem jeweiligen Konventionsstaat zugerechnet werden könnten. Der\nGerichtshof habe daher ratione personae keine Prüfkompetenz hinsichtlich\ndes streitgegenständlichen militärischen Handelns. Ferner sei die in der\nRechtssache Behrami und Behrami gezogene Schlussfolgerung in\nzahlreichen späteren Entscheidungen des Gerichtshofs bestätigt worden und\nmüsse als gefestigte Rechtsprechung betrachtet werden. Soweit der\nGerichtshof in den Rechtssachen Jaloud ./. die Niederlande ([GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 47708/08, ECHR 2014), Al-Jedda ./. das\nVereinigte Königreich ([GK], Individualbeschwerde Nr. 27021/08, ECHR\n2011) und Al-Skeini u. a. ./. das Vereinigte Königreich ([GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 55721/07, ECHR 2011) der Auffassung gewesen\nsei, bestimmte militärische Handlungen im Irak seien den jeweiligen\nKonventionsstaaten zuzurechnen, sei dies auf die außergewöhnlichen\nUmstände dieser Fälle zurückzuführen. Solche besonderen Umstände seien\nallerdings in der vorliegenden Rechtssache nicht gegeben; diese sei in\ntatsächlicher Hinsicht vielmehr mit Behrami und Behrami vergleichbar:\n- Die ISAF sei durch Resolution 1386 (2001) des Sicherheitsrats errichtet\nworden und habe nicht bereits zuvor bestanden. Der Sicherheitsrat habe seine\nBefugnisse delegiert, indem er die an der ISAF beteiligten Staaten autorisiert\nhabe, „alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen“. Das Mandat sei\nhinreichend präzise gewesen und habe die Ziele der Mission ebenso wie die\nRollen und Verantwortlichkeiten aller beteiligten Parteien definiert.\nZusätzlich sei eine Berichtspflicht vorgesehen gewesen.\n- Bei der ISAF hätten sich Kommando und Kontrolle in einer zu KFOR\nvergleichbaren Weise dargestellt: als einheitliches Kommando (unified\ncommand) einer aus Streitkräften einer Vielzahl beteiligter Staaten gebildeten\nmultinationalen Truppe (multinational force). Unter den an der\nMilitärpräsenz beteiligten Staaten hätten sich auch Staaten befunden, die\nkeine Vertragsparteien der Konvention seien.\n- Die Sicherheitspräsenz der ISAF und ihre militärischen Aktivitäten in\nAfghanistan seien vom Sicherheitsrat und den Organen der Vereinten\nNationen wiederholt befürwortet worden. Dies habe auch für Luftschläge zur\nBekämpfung der Taliban gegolten.\n- An dieser Einschätzung ändere sich auch nichts durch den Umstand,\ndass die sogenannte volle Befehlsgewalt (full command) für die von\nDeutschland zur Verfügung gestellten Truppenteile bei den deutschen\nBefehlshabern gelegen habe. Hinsichtlich der truppenstellenden Staaten habe\nes somit keine Unterschiede zwischen KFOR und ISAF gegeben.\n(ii) Zulässigkeit ratione loci\n(α) Keine Ausübung extraterritorialer Hoheitsgewalt (extraterritorial\njurisdiction) in Afghanistan\n\n104\nDer Gerichtshof sei außerdem auch ratione loci nicht für die Prüfung\nder Individualbeschwerde zuständig. Die Söhne des Beschwerdeführers seien\nnicht im Rahmen der Ausübung extraterritorialer Hoheitsgewalt durch\nDeutschland zu Tode gekommen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des\nGerichtshofs übe ein Konventionsstaat nur dann außerhalb seines eigenen\nStaatsgebiets Hoheitsgewalt aus, wenn effektive Kontrolle über ein Gebiet\n(effective control over an area) oder physische Gewalt und Kontrolle (state\nagent authority and control) vorliege. Keine dieser beiden Ausnahmen sei\nhier einschlägig.\n\n105\nDeutschland habe keine effektive Kontrolle über die Region Kundus\nund den Abwurfort der Bomben gehabt. Im September 2009 seien deutsche\nISAF-Truppen in der Region in einer unter der Kontrolle der Aufständischen\nstehenden aktiven Kampfzone in die Durchführung von Feindseligkeiten\nverwickelt gewesen. Im diesem Gebiet hätten sich fast ebenso viele\nAufständische wie ISAF-Truppen befunden. Die in Kundus stationierten\nISAF-Truppen hätten damit rechnen müssen, bei jedem Verlassen des Lagers\nvon Aufständischen angegriffen zu werden oder deren Sprengfallen zum\nOpfer zu fallen. Sie seien nur zu reaktiven Maßnahmen in der Lage gewesen\nund hätten bei Gefechten mit den Aufständischen erhebliche Verluste erlitten.\nDie Mannschaftsstärke der ISAF sei gemessen an der Größe des zu\nkontrollierenden Territoriums von etwa 8.000 km2 und der hohen Anzahl und\ndem guten Organisationsgrad der in dieser Region aktiven aufständischen\nTaliban deutlich zu gering gewesen, um eine effektive Kontrolle über die\nKundusregion zu haben.\n\n106\nHinsichtlich einer durch physische Gewalt und Kontrolle durch für\nden Staat handelnde Personen begründeten Hoheitsgewalt sei die vorliegende\nRechtssache nicht mit Al-Skeini u. a. oder Jaloud (beide a. a. O.)\nvergleichbar. Eine mit der Lage im Irak 2003 und 2004 vergleichbare\nSituation habe zu keinem Zeitpunkt des ISAF-Einsatzes in Afghanistan\nbestanden. Der Schwerpunkt der ISAF-Mission habe allein auf der\nUnterstützung der afghanischen Zivilregierung bei der Bekämpfung der\nbewaffneten Aufständischen und beim Aufbau der afghanischen\nSicherheitskräfte gelegen. Die afghanische Zivilregierung habe insbesondere\nin der Region Kundus über eigene Sicherheitskräfte verfügt. Am Morgen\nnach dem in Rede stehenden Luftangriff seien es afghanische\nSicherheitskräfte gewesen, welche die Sandbank noch vor dem Eintreffen\ndeutscher oder sonstiger Aufklärungstrupps von den dort noch vorhandenen\nWaffenresten gesäubert hätten. Der deutsche Aufklärungstrupp habe den Ort\nerst absuchen können, nachdem er durch eine Einheit afghanischer\nSicherheitskräfte gegen Angriffe aufständischer Taliban abgesichert worden\nsei. Die ISAF habe keine staatlichen Befugnisse oder Exekutivfunktionen,\netwa durch Ausübung von Polizeigewalt (police powers), zur Wahrung der\nallgemeinen Sicherheit und Ordnung wahrgenommen.\n\n107\nDer Luftangriff vom 4. September 2009 stelle in Bezug auf die\nbetroffenen Personen keinen Anknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt\n(jurisdictional link) des beschwerdegegnerischen Staates dar, denn er sei eine\nunmittelbare extraterritoriale Einzelhandlung (instantaneous extraterritorial\nact) gewesen und in den Bestimmungen von Artikel 1 sei bezüglich der\nHoheitsgewalt kein „Ursache-Wirkung-Konzept“ vorgesehen (Verweis auf\nBanković u. a. ./. Belgien u. a. (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde\nNr. 52207/99, Rdnr. 75, ECHR 2001-XII; und Medvedyev u. a. ./. Frankreich\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 3394/03, Rdnr. 64, ECHR 2010). Dies führe\nnicht zu einer Verantwortlichkeitslücke, da die Konventionsstaaten an ihre\nVerpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht gebunden seien.\n(β) Keine Zuständigkeit ratione loci aufgrund der Einleitung eines\nstrafrechtlichen Verfahrens\n\n108\nDie von den deutschen Behörden eingeleiteten\nErmittlungsmaßnahmen seien unter den konkreten Umständen der\nvorliegenden Rechtssache nicht geeignet, die unter Berufung auf den\nverfahrensrechtlichen Aspekt von Artikel 2 eingelegten Rügen ratione loci\nmit der Konvention vereinbar zu machen. Sowohl in Güzelyurtlu\nu. a. ./. Zypern und Türkei ([GK], Individualbeschwerde Nr. 36925/07,\n29. Januar 2019) als auch in Romeo Castaño ./. Belgien\n(Individualbeschwerde Nr. 8351/17, 9. Juli 2019) sei es um wechselseitige\nVerpflichtungen zur Zusammenarbeit gegangen, genauer gesagt um\nKooperationsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem\nverfahrensrechtlichen Aspekt von Artikel 2 der Konvention zwischen zwei\nKonventionsstaaten in strafrechtlichen Angelegenheiten innerhalb des\nRechtsraums der Konvention. Der Anknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt\nim Hinblick auf eine solche Verpflichtung zur Zusammenarbeit ergebe sich\naus dem besonderen Charakter der EMRK als Vertrag, der auf die kollektive\nDurchsetzung der Menschenrechte ausgerichtet sei. Damit solle innerhalb des\nRechtsraums der Konvention ein Vakuum im System des\nMenschenrechtsschutzes zwischen zwei Konventionsstaaten vermieden und\nsichergestellt werden, dass alle Konventionsstaaten ihrer\nverfahrensrechtlichen Verpflichtung aus Artikel 2 der Konvention\nnachkommen könnten. Diese Grundannahme beschränke das Prinzip, dass\ndie Einleitung von Ermittlungen bezüglich außerhalb des eigenen\nStaatsgebiets aufgetretener Todesfälle einen Anknüpfungspunkt an die\nHoheitsgewalt entstehen ließe, auf Fälle, in denen zwei oder mehr\nKonventionsstaaten ihre jeweilige Verantwortung für die kollektive\nDurchsetzung der Konvention übernehmen müssten.\n\n109\nIm vorliegenden Fall sei es nicht um ein Versäumnis Deutschlands\nbei der Übernahme seiner Verantwortung für die kollektive Durchsetzung der\nKonvention gegangen. Es hätten keine wechselseitigen\nKooperationspflichten zwischen Konventionsstaaten in strafrechtlichen\nAngelegenheiten innerhalb des Rechtsraums der Konvention in Rede\ngestanden. Die Todesfälle, zu denen ermittelt wurde, hätten sich im Rahmen\nmilitärischen Handelns außerhalb des Hoheitsgebiets der\nEuroparatsmitgliedstaaten ereignet. Die besondere Natur der Konvention als\nkollektives Durchsetzungsinstrument der Konventionsstaaten spiele hier\nkeine Rolle.\n\n110\nUnter Verweis auf Güzelyurtlu u. a. (a. a. O.), Markovic\nu. a. ./. Italien ([GK], Individualbeschwerde Nr. 1398/03, ECHR 2006-XIV)\nund Chagos Islanders ./. das Vereinigte Königreich ((Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 35622/04, 11. Dezember 2012) machte die\nRegierung geltend, dass die Einleitung von Ermittlungen oder Verfahren\nHoheitsgewalt nur in Bezug auf Maßnahmen begründen könne, die der Staat\nausschließlich innerhalb seiner territorialen Hoheitsgewalt vornehme – was\nfolglich den Gegenstand der Überprüfung durch den Gerichtshof auf die dort\nerfolgten Handlungen beschränke – oder, wie etwa im Fall der Türkei in\nGüzelyurtlu u. a., die dieser auf der Grundlage einer anderweitig begründeten\nHoheitsgewalt ergreife. Wenn extraterritoriale Ermittlungen durchgeführt\nwürden, dann entstehe Hoheitsgewalt entsprechend dem Ausnahmecharakter\nder extraterritorialen Hoheitsgewalt bei Militäreinsätzen außerhalb der\nHoheitsgebiete der Konventionsstaaten (Al-Skeini u. a., a. a. O., Rdnr. 149;\nJaloud, a. a. O., Rdnr. 152). Unabhängig von allen sonstigen Umständen\neines bestimmten Falles könne die formale und unmittelbare Einzelhandlung\neines Konventionsstaats, die Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen zu\nbeschließen, für sich genommen keinen Anknüpfungspunkt an die\nHoheitsgewalt bilden und damit keine verfahrensrechtliche Verpflichtung\nnach Artikel 2 auslösen. Entscheidungserheblich sei, inwiefern die in Rede\nstehende Untersuchung selbst extraterritorialen Charakter gehabt habe. Die\nEinwendungen des Beschwerdeführers seien im Wesentlichen auf\nErmittlungsmaßnahmen gerichtet, die außerhalb des deutschen Staatsgebiets\noder anderweitig außerhalb deutscher Hoheitsgewalt durchgeführt worden\nseien oder seiner Ansicht nach hätten durchgeführt werden sollen. Die\nbesonderen Herausforderungen bei den Ermittlungen, die aus der\nextraterritorialen Situation in einer aktiven Kampfzone während eines\nnichtinternationalen bewaffneten Konflikts hergerührt hätten, hätten sich\nfortdauernd und entscheidend auf das anschließende innerstaatliche\nVerfahren ausgewirkt.\n\n111\nEs sei nicht notwendig, die Reichweite der Konvention auszuweiten,\num eine Verantwortlichkeitslücke zu verhindern, da Deutschland bereits nach\ndem humanitären Völkerrecht und dem innerstaatlichen Strafrecht\nverpflichtet sei, Todesfälle von Zivilpersonen während der Durchführung von\nFeindseligkeiten zu untersuchen. Überdies würde auch das Völkerstrafrecht\nDeutschland im vorliegenden Fall zu Ermittlungen verpflichten. Das\nRömische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs beziehe sich jedoch auf\ndie Gerichtsbarkeit dieses Gerichts und nicht die Verantwortlichkeit\nDeutschlands im Sinne von Artikel 1 der Konvention.\n\n112\nWürde der Geltungsbereich von Güzelyurtlu u. a. auf Ermittlungen zu\nextraterritorialen militärischen Handlungen bei der Durchführung von\nFeindseligkeiten ausgedehnt, die nicht mit der Ausübung extraterritorialer\nHoheitsgewalt im Sinne von Artikel 1 einhergegangen sind, dann würden die\nStaaten im Hinblick auf die extraterritoriale Tatsachenfeststellung vor\nunlösbare Aufgaben gestellt. Mit einem solchen Ansatz würde auch die\nbestehende Rechtsprechung hinsichtlich des Ausnahmecharakters einer\nextraterritorialen Hoheitsgewalt und der Zuständigkeit des Gerichtshofs\nratione personae umgangen werden. Außerdem würde die Begründung der\nHoheitsgewalt nach Artikel 1 der Willkür unterworfen. Wenn schon allein\nder Umstand eingeleiteter Ermittlungen ausreiche, um einen\nAnknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt entstehen zu lassen, selbst wenn\nkeine sonstigen Gründe für die Annahme eines solchen Anknüpfungspunktes\nnachgewiesen werden könnten, dann könne damit ein Anreiz gesetzt werden,\nvon entsprechenden Ermittlungen gänzlich abzusehen. Darüber hinaus könne\nein solcher Ansatz möglicherweise zu einer uneinheitlichen Anwendung der\nKonvention innerhalb der an demselben extraterritorialen Militäreinsatz\nbeteiligten Konventionsstaaten führen. Wenn einer der Staaten Ermittlungen\neinleite und ein anderer nicht, dann könne Letzterer einer\nkonventionsrechtlichen Verantwortlichkeit ausweichen.\n\n113\nDie besonderen Merkmale (special features), die im Fall\nGüzelyurtlu u. a. ausnahmsweise einen Anknüpfungspunkt an die\nHoheitsgewalt hätten entstehen lassen, seien in der vorliegenden Rechtssache\nnicht gegeben. Insbesondere sei die in Abschnitt I Unterabschnitt 3 des ISAF-\nTruppenstatuts (siehe Rdnr. 75) festgelegte Beibehaltung der\nausschließlichen Strafgerichtsbarkeit (exclusive criminal jurisdiction) über\ndas deutsche ISAF-Personal bezüglich möglicherweise auf dem Staatsgebiet\nAfghanistans begangener Straftaten kein „besonderes Merkmal“, durch das\nein Anknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt im Sinne von Artikel 1 der\nKonvention entstehen würde (unter Verweis auf Güzelyurtlu u. a., a. a. O.,\nRdnr. 190). Diese Bestimmung stelle eine Immunitätsregelung dar, durch die\ndas ISAF-Personal von der Strafverfolgung durch die afghanischen Behörden\nausgenommen werde. Die Beibehaltung der Strafgerichtsbarkeit betreffe das\nBinnenverhältnis zwischen Soldat und Entsendestaat. Den zivilen\nStrafverfolgungsbehörden der truppenstellenden Staaten werde dadurch nicht\ndie Möglichkeit eröffnet, eigene strafrechtliche Ermittlungen auf\nafghanischem Staatsgebiet durchzuführen; ebenso wenig erlaube dies die\nBefugnisübertragung durch die einschlägigen Resolutionen des\nSicherheitsrats der Vereinten Nationen. Solche Ermittlungen hätten\nmöglicherweise einen Eingriff in die Souveränität Afghanistans dargestellt.\nDen rechtlichen Befugnissen der Feldjäger hinsichtlich ihrer Autorisierung\nzur Durchführung interner Untersuchungen seien Grenzen gesetzt gewesen.\nSie hätten weder afghanische Zeugen vorladen, noch Investigativ- oder\nZwangsmaßnahmen zur Sicherstellung von Beweismitteln ergreifen dürfen.\nDiese rechtlichen Beschränkungen der deutschen Ermittlungsbefugnisse in\nAfghanistan würden die Argumentation stützen, dass die Verantwortlichkeit\nbei den Vereinten Nationen liege, und nicht bei Deutschland. Hinsichtlich der\nErmittlungen sei keine Grundlage für eine Zurechnung oder extraterritoriale\nHoheitsgewalt gegeben. Auch im Fall Behrami und Behrami (a. a. O.) sei\neine dem Abschnitt I Unterabschnitt 3 des ISAF-Truppenstatuts\nentsprechende Regelung Bestandteil des Truppenstatuts gewesen und habe\ndort keine Fragen aufgeworfen.\n(b) Der Beschwerdeführer\n\n114\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass der von ihm gerügte Sachverhalt\nsich unter der Hoheitsgewalt Deutschlands im Sinne von Artikel 1 der\nKonvention ereignet habe.\n(i) Entstehung eines Anknüpfungspunktes an die Hoheitsgewalt durch die\nEinleitung strafrechtlicher Ermittlungen\n\n115\nDas von den deutschen Behörden hinsichtlich des Todes der Söhne\ndes Beschwerdeführers geführte Ermittlungsverfahren reiche aus, um in\nBezug auf den Beschwerdeführer einen Anknüpfungspunkt an die\nHoheitsgewalt Deutschlands im Sinne von Artikel 1 der Konvention\nentstehen zu lassen. Auch in der Rechtssache Güzelyurtlu u. a. (a. a. O.) seien\ndie untersuchten Todesfälle außerhalb der territorialen Hoheitsgewalt des\nStaates eingetreten, an dessen Hoheitsgewalt die strafrechtlichen\nErmittlungen einen Anknüpfungspunkt gebildet hätten. Dieser Ansatz\nentspreche dem Wesen der verfahrensrechtlichen Verpflichtung aus\nArtikel 2, die sich zu einer separaten und eigenständigen (separate and\nautonomous) Verpflichtung entwickelt habe, die der Gerichtshof als\n„abtrennbar“ (detachable) anerkannt habe, und die einen Staat selbst dann\ntreffen könne, wenn sich der Todesfall außerhalb seiner Hoheitsgewalt\nereignet habe. Dieser Ansatz folge auch der Logik von Markovic u. a.\n(a. a. O.), Aliyeva und Aliyev ./. Aserbaidschan (Individualbeschwerde\nNr. 35587/08, 31. Juli 2014) und G. ./. Deutschland (Individualbeschwerde\nNr. 49278/09, 22. Mai 2014).\n\n116\nEntgegen dem Vorbringen der Regierung beschränke sich die\nVerpflichtung zur Zusammenarbeit als Bestandteil der verfahrensrechtlichen\nVerpflichtung aus Artikel 2 nicht darauf, dass Konventionsstaaten\nuntereinander wechselseitig um Unterstützung ersuchen. Der Gerichtshof\nhabe in der Rechtssache Güzelyurtlu u. a. (a. a. O.) deutlich gemacht, dass es\nzwei Arten von Fallgestaltungen gebe, in denen sich im Hinblick auf die\nverfahrensrechtliche Verpflichtung aus Artikel 2 eine Pflicht zur\nZusammenarbeit ergeben könne: Erstens in Fällen, in denen ein Staat im\nRahmen seiner eigenen Ermittlungspflicht verpflichtet sein könne, andere\nStaaten um Zusammenarbeit zu ersuchen. Und zweitens in Fällen, in denen\nein Staat verpflichtet sein könne, einen anderen Staat zu unterstützen, der\nunter seiner Hoheitsgewalt Ermittlungen vornimmt. Nur hinsichtlich der\nletztgenannten Fallgestaltung habe der Gerichtshof im Urteil Güzelyurtlu\nu. a. von einer wechselseitigen Verpflichtung zur Zusammenarbeit von\nKonventionsstaaten untereinander gesprochen. Der vorliegende Fall\nhingegen betreffe das erstgenannte Szenario, da es um Deutschlands\nVerpflichtung gehe, für eine von Deutschland geführte Ermittlung um\nZusammenarbeit zu ersuchen. Es sei weder fallrechtlich noch logisch\nbegründbar, dass Deutschland der Beschränkung unterlegen hätte,\nausschließlich andere Konventionsstaaten um Zusammenarbeit zu ersuchen.\n\n117\nDie Feststellung, dass die Einleitung von Ermittlungen ausreiche, um\neinen Anknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt herzustellen, würde die\nBegründung der Hoheitsgewalt nicht der Willkür anheimgeben und auch und\nauch nicht von der Einleitung von Ermittlungen abschrecken. Selbst wenn\nkeinerlei Untersuchung oder Verfahren eingeleitet werde, würde aufgrund\nder nach Artikel 2 bestehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtung ein\nAnknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt bestehen, wenn der Fall „besondere\nMerkmale“ aufweise (Verweis auf Güzelyurtlu u. a., a. a. O., Rdnr. 190).\nDiese besonderen Merkmale würden von den konkreten Umständen des\nFalles abhängen und dem Beschwerdeführer zufolge auch darauf abstellen,\ninwiefern der Staat innerstaatlich oder völkerrechtlich verpflichtet sei,\nErmittlungen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall bestehe, wie von der\nRegierung eingeräumt, eine solche Verpflichtung sowohl nach dem\ninnerstaatlichen Recht als auch nach dem Völkerrecht, da die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit von Oberst K. unter anderem wegen eines mutmaßlichen\nKriegsverbrechens in Rede stehe.\n\n118\nVon besonderer Bedeutung sei diesbezüglich die Beibehaltung der\nStrafgerichtsbarkeit über die eigenen Einsatzkräfte nach Abschnitt I\nUnterabschnitt 3 des ISAF-Truppenstatuts (siehe Rdnr. 75). Im Gegensatz\nzum Vorbringen der Regierung handele es sich dabei nicht um eine Vorschrift\nzur Immunität, sondern eine Vorschrift zur Gerichtsbarkeit. Deutschland\nhabe sich gegenüber den afghanischen Behörden, den Vereinten Nationen\nund der ISAF explizit die Strafgerichtsbarkeit über seine Einsatzkräfte\nvorbehalten. Dies untermauere das Argument, dass die von deutschen\nAkteuren in Afghanistan vorgenommenen Handlungen Deutschland\nzuzurechnen seien. Überdies habe Deutschland die uneingeschränkte\nKontrolle über die Ermittlungen behalten, den Beschuldigten befragt, Zeugen\nangehört, Beweismittel gesammelt und Ermittlungsschritte unternommen, an\ndenen, wenngleich unzureichend, auch der Beschwerdeführer beteiligt\ngewesen sei. Die deutsche Hoheitsgewalt sei im Laufe dieser Untersuchung\nzu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden. Alle geltend gemachten\nVerstöße, ganz gleich, ob auf deutschem Staatsgebiet oder im Ausland, seien\nvon deutschen Amtsträgern begangen worden.\n\n119\nWürde der Anknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt allein auf der\nEinleitung eines Verfahrens in Deutschland beruhen, wäre die Prüfung durch\nden Gerichtshof nicht auf die innerhalb des deutschen Staatsgebiets\nvorgenommenen Ermittlungshandlungen beschränkt. Jede anderslautende\nSichtweise widerspräche der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die den\nAnknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt im Einklang mit dem Charakter der\nverfahrensrechtlichen Verpflichtung zur Durchführung wirksamer\nUntersuchungen sehe. Einige der von dem Beschwerdeführer gerügten\nErmittlungsmängel seien in Afghanistan aufgetreten, andere in Deutschland.\nEs sei nicht entscheidungserheblich, dass sich der Sachverhalt, der die\nErmittlungen ausgelöst habe, außerhalb des Territoriums der\nEuroparatsmitgliedstaaten ereignet habe. Die Konvention sei nicht nur im\nRechtsraum der Konventionsstaaten anwendbar. Es müsse beachtet werden,\ndass der zu untersuchende Vorfall Deutschland zuzurechnen sei und unter\ndessen extraterritoriale Hoheitsgewalt falle.\n(ii) Hoheitsgewalt Deutschlands sei im Hinblick auf die streitgegenständlichen\nErmittlungen auch durch andere Umstände gegeben\n\n120\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass selbst ohne die Durchführung\nstrafrechtlicher Ermittlungen ein Anknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt im\nSinne von Artikel 1 bestehen würde. Der der vorliegenden\nIndividualbeschwerde zugrunde liegende Sachverhalt falle unter die\nextraterritoriale Hoheitsgewalt Deutschlands, weil Deutschland „Kontrolle“\n(control) über die Opfer des Luftangriffs ausgeübt habe. Bezugnehmend auf\ndie Allgemeine Bemerkung (General Comment) Nr. 36 des\nMenschenrechtsausschusses (siehe Rdnr. 87) und die Rechtssache Al-Skeini\nu. a. (a. a. O., Rdnr. 137) argumentierte er, dass es darauf ankomme, dass\nDeutschland in der Lage gewesen sei, Einfluss auf die einschlägigen Rechte\n– im vorliegenden Fall das Recht auf Leben – der bei dem Luftangriff\ngetöteten Söhne des Beschwerdeführers zu nehmen. Zwischen einer zur\nEinflussnahme auf das Recht auf Leben geeigneten Machtausübung (exercise\nof power) im Rahmen einer Patrouille, an einem Checkpoint oder bei einem\nLufteinsatz könne keine logische Unterscheidung getroffen werden. Der\nUmstand, dass Oberst K. sich anstelle der Entsendung von Bodentruppen zur\nDurchführung eines Luftangriffs entschieden habe, könne es nicht\nrechtfertigen, im Hinblick auf die Hoheitsgewalt zu einem anderen Ergebnis\nzu kommen als in Al-Skeini u. a. und in Jaloud (beide a. a. O.). In dem\nLuftangriff manifestiere sich die Ausübung hoheitlicher Befugnisse (exercise\nof public powers) durch Deutschland in der Region. Die deutschen Truppen\nhätten mit Billigung und auf Einladung der afghanischen Regierung agiert\nund einige der hoheitlichen Befugnisse ausgeübt, die normalerweise von\nlokalen oder souveränen Gebietskörperschaften ausgeübt werden. Sie seien\nvom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beauftragt gewesen, die\nafghanische Übergangsverwaltung und ihre Nachfolger bei der\nAufrechterhaltung der Sicherheit zu unterstützen, unter anderem durch\nCheckpoints, regelmäßige Patrouillen und Sicherheitsoperationen im Kampf\ngegen die Aufständischen. Ein vollständiger Zusammenbruch der\nafghanischen Staatsordnung sei zur Bildung eines Anknüpfungspunktes an\ndie Hoheitsgewalt auf dieser Grundlage nicht erforderlich.\n\n121\nAuch habe Deutschland die effektive Kontrolle über das Gebiet\ngehabt, in dem sich der Luftschlag, durch den die Söhne des\nBeschwerdeführers getötet worden seien, ereignet habe. Das unter deutschem\nKommando stehende RC North habe etwa 5.600 Truppenmitglieder umfasst;\nder Ort des Luftangriffs sei nur sieben Kilometer vom Lager des PRT Kundus\nentfernt gewesen, wo im Zeitpunkt des Luftangriffs etwa 1.500 Soldaten\nstationiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer wies in diesem\nZusammenhang darauf hin, dass die effektive Kontrolle sich auch auf das\nkonkrete Gebiet beschränken könne, in dem sich der Vorfall zur\nmaßgeblichen Zeit ereignet habe, und dass der entsprechende Staat hierfür\nkeine Besatzungsmacht sein müsse (Verweis auf Jaloud, a. a. O., Rdnrn. 139\nund 142; sowie Issa u. a. ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 31821/96,\nRdnrn. 74 und 76, 16. November 2004). Durch die Nähe zum deutschen\nFeldlager und die Möglichkeit des sofortigen Einsatzes von Bodentruppen\nund enger Luftunterstützung – die innerhalb von Minuten bei den entführten\nTankfahrzeugen angekommen seien – bestätige sich, dass das Gebiet, in dem\nder Luftangriff stattfand, effektiv unter deutscher Kontrolle gestanden habe.\nEine von aktiven Feindseligkeiten geprägte Situation schließe nicht per se die\nMöglichkeit aus, dass ein Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt die effektive\nKontrolle über ein Gebiet ausübe, insbesondere hinsichtlich des Rechts auf\nLeben der dort befindlichen Menschen. Der Gerichtshof habe bereits früher\nfestgestellt, dass Konventionsverletzungen, die im Zusammenhang mit einem\nbewaffneten Konflikt begangen worden seien, auch in Phasen aktiver\nFeindseligkeiten im Sinne von Artikel 1 in die Hoheitsgewalt eines\nKonventionsstaats fielen (unter Verweis auf Hassan ./. das Vereinigte\nKönigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 29750/09, ECHR 2014).\n\n122\nDer Sachverhalt, der der Individualbeschwerde des\nBeschwerdeführers zugrunde liege, sei ebenfalls Deutschland zuzurechnen.\nDie in Behrami und Behrami (a. a. O.) dargelegte Herangehensweise an die\nZurechnungsprüfung (test of attribution) sei in Al-Jedda (a. a. O.) durch die\nEinführung der Zurechnungsbedingung der „effektiven Kontrolle“ präzisiert\nworden. In diesem Urteil habe der Gerichtshof außerdem anerkannt, dass\nbestimmte Handlungen auch mehreren Rechtsträgern, und zwar den\nVereinten Nationen und dem Konventionsstaat, zugerechnet werden könnten.\nDieses Konzept einer multiplen Zurechenbarkeit sei von der\nVölkerrechtskommission seit langem anerkannt. Zwar habe der COMISAF\ndie operative Führung innegehabt, aber Deutschland habe die volle\nBefehlsgewalt über seine eigenen Truppen behalten (Verweis auf Jaloud,\na. a. O.). Oberst K. und die deutschen Truppen seien keiner ausländischen\nMacht oder internationalen Organisation „unterstellt“ (at the disposal)\ngewesen und hätten sich auch nicht unter „exklusiver Führung und Kontrolle“\n(exclusive direction and control) durch den Sicherheitsrat der Vereinten\nNationen, die NATO, den COMISAF oder einen anderen Staat befunden.\nDies spiegele sich in der Abfolge verbindlicher Anordnungen wider, die von\nOberst K. ohne Beteiligung seiner Vorgesetzten erteilt worden seien und die\nzu dem Luftangriff geführt hätten, bei dem die Söhne des Beschwerdeführers\ngetötet worden seien. Dieses Handeln unterscheide sich erheblich von dem in\nder Rechtssache Behrami und Behrami (a. a. O.) und auch der rechtliche\nRahmen für das Handeln der deutschen Truppen in Kundus sei ein völlig\nanderer.\n2. Die Drittbeteiligten\n(a) Die Regierungen Dänemarks, Frankreichs, Norwegens, Schwedens und des\nVereinigten Königreichs\n\n123\nUnter Verweis auf Behrami und Behrami (a. a. O.) trugen die\ndrittbeteiligten Regierungen vor, dass die Rügen des Beschwerdeführers\nratione personae mit der Konvention unvereinbar seien. Die letzte\nWeisungsbefugnis (ultimate authority and control) über die ISAF habe beim\nSicherheitsrat der Vereinten Nationen gelegen.\n\n124\nDie drittbeteiligten Regierungen bekräftigten, dass Deutschland keine\nextraterritoriale Hoheitsgewalt im Sinne von Artikel 1 ausgeübt habe.\nDeutschland habe über das fragliche Gebiet weder effektive Kontrolle noch\nphysische Gewalt und Kontrolle durch für den Staat handelnde Personen\nausgeübt.\n\n125\nZwischen der vorliegenden Rechtssache und Güzelyurtlu u. a.\n(a. a. O.) bestünden grundlegende Unterschiede. Die Einleitung einer\nUntersuchung auf innerstaatlicher Ebene in Bezug auf Sachverhalte, die sich\nim Rahmen eines von einer internationalen Organisation mandatierten\nMilitäreinsatzes im Ausland ergeben hätten, könne allein nicht zur Bildung\neines Anknüpfungspunktes an die Hoheitsgewalt im Sinne von Artikel 1\nausreichen. Jede anderslautende Sichtweise würde die Rechtsprechung in den\nFällen Behrami und Behrami sowie Banković u. a. in Frage stellen und berge\ndie Gefahr einer universellen Anwendung der EMRK. Dies könne die\nBereitschaft und Möglichkeit von Staaten, sich an multilateralen\nMilitäreinsätzen im Ausland zu beteiligen, beeinträchtigen und sie davon\nabhalten (chilling effect), Untersuchungen einzuleiten. Für Situationen\nbewaffneter Konflikte sei das humanitäre Völkerrecht die geltende lex\nspecialis und die Konventionsstaaten müssten sich an die sich daraus\nergebenden Verpflichtungen halten, auch wenn die EMRK nicht anwendbar\nsei. Im humanitären Völkerrecht sei bewusst auf eine allgemeine Pflicht zur\nUntersuchung jedes einzelnen Todesfalls, der sich in einem bewaffneten\nKonflikt ereignet habe, verzichtet worden; eine Untersuchungspflicht bestehe\nvielmehr nur unter bestimmten Umständen.\n\n126\nVon den Regierungen Frankreichs und des Vereinigten Königreichs\nwurde insbesondere die Frage aufgeworfen, woraus sich angesichts des\nUmstands, dass der zu untersuchende Vorfall ihrer Ansicht nach den\nVereinten Nationen und nicht Deutschland zuzurechnen sei, überhaupt eine\ndeutsche Ermittlungspflicht ableiten lasse. Die Situation unterscheide sich\nvon der in den Rechtssachen Šilih ./. Slowenien ([GK], Individualbeschwerde\nNr. 71463/01, Rdnr. 159, 9. April 2009) und Janowiec u. a. ./. Russland\n([GK], Individualbeschwerden Nrn. 55508/07 und 29520/09, Rdnr. 132,\nECHR 2013), in denen es um Ermittlungen zu Handlungen gegangen sei, die\nsich außerhalb der zeitlichen Hoheitsgewalt (temporal jurisdiction) des\nbeschwerdegegnerischen Staates ereignet hatten. Die Regierung des\nVereinigten Königreichs fügte hinzu, es widerspreche der Monetary-Gold-\nDoktrin (Monetary Gold Removed from Rome in 1943 (Vorfrage), IGH-Urteil\nvom 15. Juni 1954, I.C.J. Reports 1954, S. 19), Ermittlungspflichten\nvorzusehen, die zwangsläufig eine Beurteilung der Rolle anderer\nVerbündeter, die möglicherweise Nichtkonventionsstaaten seien, erfordern\nwürden.\n\n127\nDie Regierungen Frankreichs und des Vereinigten Königreichs fügten\nhinzu, dass Abschnitt I Unterabschnitt 3 des ISAF-Truppenstatuts\nDisziplinarangelegenheiten der Einsatzkräfte behandle und\nErmittlungsmaßnahmen in Deutschland betreffe. Weder die ISAF noch die\nVereinten Nationen noch die afghanischen Behörden würden über derartige\ndisziplinarischen Befugnisse verfügen. Es handele sich um eine begrenzte\nBestimmung, aus der sich keine weitergefassten Schlussfolgerungen ableiten\nließen und die nicht dazu führe, dass die jeweiligen Ermittlungsmaßnahmen\nden truppenstellenden Staaten zuzurechnen wären. Sie stelle in Fällen, in\ndenen es um den verfahrensrechtlichen Aspekt von Artikel 2 gehe, kein\n„besonderes Merkmal“ (special feature) hinsichtlich der Hoheitsgewalt im\nSinne von Artikel 1 dar. Bei isolierter Betrachtung der Ermittlungen müssten\ndie rechtlichen Beschränkungen berücksichtigt werden, die sich aus dem\nRechtsrahmen der Vereinten Nationen und der ISAF-Mission sowie dem\nafghanischen Recht ergeben hätten. Insbesondere seien die deutschen\nStrafverfolgungsbehörden nicht befugt gewesen, Ermittlungen in\nAfghanistan durchzuführen.\n\n128\nDie Regierungen Frankreichs und des Vereinigten Königreichs\nwiesen darauf hin, dass das Römische Statut des Internationalen\nStrafgerichtshofs die Zuständigkeit dieses Gerichts betreffe und auf die\nindividuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit abstelle. Sie unterstrichen,\ndass die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht mit der\nkonventionsrechtlichen Verantwortlichkeit eines Staates verwechselt werden\ndürfe, und schlussfolgerten daraus, dass die Bestimmungen des Römischen\nStatuts bei der Beurteilung der Hoheitsgewalt eines Staates nach Artikel 1 der\nKonvention nicht von Bedeutung seien.\n(b) Das Menschenrechtszentrum der Universität Essex, die Open Society\nJustice Initiative, das Institut für Internationale Studien der Università\nCattolica del Sacro Cuore di Milano und Rights Watch (UK)\n\n129\nDie Open Society Justice Initiative und das Institut für Internationale\nStudien der Università Cattolica del Sacro Cuore di Milano brachten vor, dass\nes völkerrechtlich gesehen eine Entwicklung dahingehend gebe, den Staaten\nverfahrensrechtliche Verpflichtungen zuzusprechen, wenn sie die\nunmittelbare Kontrolle oder physische Gewalt (direct control or authority)\nüber die Rechte eines Opfers gehabt hätten, unabhängig davon, wo der\nVorfall sich ereignet habe, und unabhängig davon, ob der Staat auch die\nHoheitsgewalt bezüglich des materiellrechtlichen Anspruchs des Opfers aus\nArtikel 2 habe.\n\n130\nHilfsweise und sofern für die Beurteilung der Frage, ob eine\nverfahrensrechtliche Verpflichtung erwachse, Hoheitsgewalt hinsichtlich des\nmateriellrechtlichen Anspruchs des Opfers nach Artikel 2 erforderlich sei,\nwiesen die Open Society Justice Initiative und Rights Watch (UK) darauf hin,\ndass zunehmend anerkannt werde, dass Verpflichtungen nach internationalen\nMenschenrechtsnormen entstünden, wenn ein Staat Macht, Kontrolle oder\nphysische Gewalt über die Rechte einer Person ausübe. Das\nMenschenrechtszentrum der Universität Essex machte geltend, dass bei der\nZielerfassung oder Gewaltanwendung (use of force) eine extraterritoriale\nHoheitsgewalt hinsichtlich des Rechts auf Leben bestehe. Rights Watch (UK)\nund das Institut für Internationale Studien der Università Cattolica del Sacro\nCuore di Milano sprachen sich für den von Richter Bonello in seinem\nSondervotum in der Rechtssache Al-Skeini u. a. (a. a. O.) vorgeschlagenen\nfunktionalen Ansatz bei der Analyse der Frage der Hoheitsgewalt aus.\n\n131\nDie Open Society Justice Initiative fügte hinzu, dass in Situationen,\nin denen das humanitäre Völkerrecht auf den Konflikt und den\nstreitgegenständlichen extraterritorialen Vorfall anwendbar sei, der Staat\ndurch die aus dem humanitären Völkerrecht erwachsenden Pflichten zur\nDurchführung einer Untersuchung verpflichtet sei und sich keine weiteren\nFragen in Bezug auf die Hoheitsgewalt stellen würden.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Zu den anwendbaren Grundsätzen\n\n132\nDer Beschwerdeführer hat ausschließlich unter Berufung auf den\nverfahrensrechtlichen Aspekt von Artikel 2 der Konvention die\nstrafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Luftangriff gerügt,\ndurch den seine beiden Söhne getötet wurden. Der Gerichtshof hat in der\nRechtssache Güzelyurtlu u. a. (a. a. O.) kürzlich die Grundsätze für die\nExistenz eines Anknüpfungspunktes an die Hoheitsgewalt im Sinne von\nArtikel 1 der Konvention für Fälle dargelegt, in denen der Todesfall sich\naußerhalb des Territoriums des Konventionsstaats, dessen mögliche\nverfahrensrechtliche Verpflichtung nach Artikel 2 der Konvention in Frage\nsteht, ereignet hat. Nach einer Zusammenfassung der bis dato einschlägigen\nRechtsprechung führte der Gerichtshof aus:\n„b. Ansatz des Gerichtshofs\n188. Die vorstehend dargestellte Rechtsprechung legt nahe, dass in Fällen, in\ndenen die Ermittlungsbehörden oder Gerichte eines Konventionsstaats im Hinblick auf\neinen Todesfall, der sich außerhalb der Hoheitsgewalt dieses Staates ereignet hat,\naufgrund ihres innerstaatlichen Rechts (z. B. nach dem Weltrechtsprinzip oder dem\naktiven oder passiven Personalitätsprinzip) eigene strafrechtliche Ermittlungen oder\nVerfahren einleiten, die Einleitung der Ermittlung oder des Verfahrens ausreicht, um in\nBezug auf die Angehörigen des Opfers, die sich später mit einer Beschwerde an den\nGerichtshof wenden, einen Anknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt dieses Staates\nnach Artikel 1 herzustellen (siehe sinngemäß Markovic u. a., a. a. O., Rdrn. 54-55).\n189. Der Gerichtshof möchte betonen, dass dieser Ansatz auch im Einklang mit\ndem Charakter der verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach Artikel 2 zur\nDurchführung einer wirksamen Untersuchung ist, die sich zu einer separaten und\neigenständigen Verpflichtung entwickelt hat, auch wenn sie durch Handlungen in\nBezug auf die materiellen Aspekte dieser Bestimmung ausgelöst wird (siehe\nŠilih ./. Slowenien [GK], Individualbeschwerde Nr. 71463/01, Rdnr. 159,\n9. April 2009, und Janowiec u. a. ./. Russland [GK], Individualbeschwerden\nNrn. 55508/07 und 29520/09, Rdnr. 132, ECHR 2013). Insofern kann sie als eine\nabtrennbare Verpflichtung angesehen werden, die aus Artikel 2 erwächst und einen\nStaat selbst dann treffen kann, wenn sich der Todesfall außerhalb seiner Hoheitsgewalt\nereignet hat (siehe sinngemäß Šilih, Rdnr. 159, in Bezug auf die Zulässigkeit ratione\ntemporis).\n190. Wenn in einem Konventionsstaat im Hinblick auf einen Todesfall, der sich\naußerhalb seiner Hoheitsgewalt ereignet hat, keine Ermittlungen oder Verfahren nach\ndem innerstaatlichen Recht eingeleitet wurden, muss der Gerichtshof prüfen, ob ein\nAnknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt festgestellt werden kann, durch den für diesen\nStaat jedenfalls die verfahrensrechtliche Verpflichtung aus Artikel 2 auflebt. Obwohl\ndie verfahrensrechtliche Verpflichtung aus Artikel 2 grundsätzlich nur den\nKonventionsstaat trifft, in dessen Hoheitsgewalt sich die verstorbene Person im\nZeitpunkt ihres Todes befunden hat, können gemäß den in der Rechtssache Rantsev,\nRdnrn. 243-244 aufgestellten Grundsätzen „besondere Merkmale“ eines Falles ein\nAbweichen von diesem Ansatz rechtfertigen. Der Gerichtshof sieht jedoch davon ab,\nabstrakt zu definieren, welche „besonderen Merkmale“ das Vorliegen eines\nAnknüpfungspunktes an die Hoheitsgewalt in Bezug auf die verfahrensrechtliche\nUntersuchungspflicht nach Artikel 2 begründen, da diese Merkmale zwangsläufig von\nden besonderen Umständen jedes Einzelfalls abhängen und sich von Fall zu Fall\nerheblich unterscheiden können.“\n\n133\nBei der Anwendung dieser Grundsätze auf den ihm vorgelegten Fall\nkam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf die\nBeschwerdeführer, die unter Berufung auf den verfahrensrechtlichen Aspekt\nvon Artikel 2 aufgrund des Todes ihrer Angehörigen in dem von der\nzypriotischen Regierung kontrollierten Teil Zyperns Beschwerde eingelegt\nhatten, ein Anknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt der Türkei bestehe, der\nauf zwei Gründen beruhe, von denen jeder für sich genommen ausreichen\nwürde, im Rahmen dieser Rechtssache einen solchen Anknüpfungspunkt\nherzustellen (ebd., Rdnrn. 191-196). Zum einen bestand ein\nAnknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt, weil die Behörden der „Türkischen\nRepublik Nordzypern“ („TRNZ“) eigene strafrechtliche Ermittlungen zur\nErmordung der Angehörigen der Beschwerdeführer eingeleitet hatten,\nwodurch den Gerichten der „TRNZ“ die Strafgerichtsbarkeit über die\nPersonen zukam, die diese Straftaten begangen hatten, und zwar unabhängig\ndavon, wo auf dem gesamten Gebiet der Insel Zypern sie sich aufhielten, was\nfolglich zur konventionsrechtlichen Verantwortlichkeit der Türkei führte. Ein\nAnknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt bestand zum andern auch, weil die\nSituation in Zypern zwei besondere Merkmale aufwies: i) der nördliche Teil\nZyperns stand im Sinne der Konvention unter effektiver Kontrolle der Türkei,\nwas ein Abweichen von dem in Rantsev ./. Zypern und Russland\n(Individualbeschwerde Nr. 25965/04, ECHR 2010 (Auszüge)) aufgestellten\ngenerellen Ansatz rechtfertigte und wodurch der Türkei die\nverfahrensrechtliche Verpflichtung nach Artikel 2 auferlegt wurde; ii) der\nAufenthalt der Tatverdächtigen in dem von der Türkei kontrollierten Gebiet\nwar den Behörden der Türkei und der „TRNZ“ bekannt und hinderte Zypern\ndaran, seinen Verpflichtungen aus der Konvention nachzukommen.\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n134\nDie deutschen Behörden nahmen gemäß ihren innerstaatlichen\nRechtsvorschriften strafrechtliche Ermittlungen zum Tod der beiden Söhne\ndes Beschwerdeführers und weiterer Zivilpersonen im Zusammenhang mit\ndem Luftangriff nahe Kundus vom 4. September 2009 auf.\n\n135\nOhne die im Urteil Güzelyurtlu u. a. dargelegten Grundsätze und\nderen Anwendung auf den dortigen Sachverhalt in Frage zu stellen, ist der\nGerichtshof der Auffassung, dass zwischen dieser und der hier vorliegenden\nRechtssache erhebliche Unterschiede bestehen. Der Grundsatz, dass die\nEinleitung innerstaatlicher strafrechtlicher Ermittlungen oder Verfahren in\nBezug auf Todesfälle, die sich außerhalb der Hoheitsgewalt ratione loci eines\nStaates und nicht im Rahmen der Ausübung seiner extraterritorialen\nHoheitsgewalt ereignet haben, schon für sich genommen ausreicht, um in\nBezug auf die eine Beschwerde beim Gerichtshof einlegenden Angehörigen\ndes Opfers einen Anknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt dieses Staates\nherzustellen (ebd., Rdnrn. 188, 191 und 196), ist nach Ansicht des\nGerichtshofs auf den vorliegend in Rede stehenden Sachverhalt nicht\nanwendbar. Die hier in Rede stehende Rechtssache unterscheidet sich\nnämlich von Güzelyurtlu u. a. dadurch, dass sich die von den deutschen\nStrafverfolgungsbehörden untersuchten Todesfälle im Zusammenhang mit\neinem extraterritorialen Militäreinsatz im Rahmen eines durch eine\nResolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der\nVN-Charta erteilten Mandats außerhalb des Territoriums der\nKonventionsstaaten ereignet hatten. Damit berücksichtigt der Gerichtshof\nauch die von der beschwerdegegnerischen Regierung und den drittbeteiligten\nRegierungen vorgebrachten Bedenken, dass die Feststellung eines\nAnknüpfungspunktes an die Hoheitsgewalt allein aufgrund eingeleiteter\nUntersuchungen Staaten davon abhalten könnte, auf innerstaatlicher Ebene\nErmittlungen zu Todesfällen aufzunehmen, die sich im Rahmen\nextraterritorialer Militäreinsätze ereignet haben, was zu einer uneinheitlichen\nAnwendung der Konvention unter den an ein und demselben Einsatz\nbeteiligten Konventionsstaaten führen könnte. Würde allein die Einleitung\ninnerstaatlicher strafrechtlicher Ermittlungen in Bezug auf irgendeinen\nTodesfall irgendwo auf der Welt ausreichen, um einen Anknüpfungspunkt an\ndie Hoheitsgewalt zu bilden, ohne dass weitere Voraussetzungen hinzutreten\nmüssten, würde dies den Anwendungsbereich der Konvention übermäßig\nausweiten.\n\n136\nIn der Rechtssache Güzelyurtlu u. a. hat der Gerichtshof jedoch auch\nangesichts der „besonderen Merkmale“ des Falles das Bestehen eines\nAnknüpfungspunktes an die Hoheitsgewalt festgestellt. Er war der Ansicht,\ndass solche besonderen, von ihm nicht abstrakt definierten Merkmale einen\nAnknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt und damit wiederum ein Aufleben\nder verfahrensrechtlichen Verpflichtung aus Artikel 2 hervorrufen können,\nselbst wenn in dem Konventionsstaat keine Ermittlungen oder Verfahren\nbezüglich des außerhalb seiner Hoheitsgewalt eingetretenen Todesfalls\neingeleitet werden (ebd., Rdnr. 190). Dies gilt auch für extraterritoriale\nSituationen außerhalb des Rechtsraums der Konvention (siehe sinngemäß\nMarkovic u. a., a. a. O., Rdnrn. 54-55) sowie im Zusammenhang mit\nEreignissen während der aktiven Feindseligkeiten eines bewaffneten\nKonflikts (Georgien ./. Russland (II) [GK], Individualbeschwerde\nNr. 38263/08, Rdnrn. 329-332, 21. Januar 2021).\n\n137\nIm hier vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass\nDeutschland erstens nach dem humanitären Völkergewohnheitsrecht\nverpflichtet war, den in Rede stehenden Luftangriff zu untersuchen, da es um\ndie individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit von Angehörigen der\ndeutschen Streitkräfte für ein mögliches Kriegsverbrechen ging (siehe\ninsbesondere Regel 158 der IKRK-Studie über humanitäres\nVölkergewohnheitsrecht und die Verpflichtung von Staaten, die sich an\nmultinationalen Einsätzen unter der Schirmherrschaft internationaler\nOrganisationen beteiligen, sicherzustellen, dass das gesamte humanitäre\nVölkerrecht, einschließlich des Völkergewohnheitsrechts, von ihrem\nnationalen Kontingent beachtet wird, u. a. bei der Ausübung von\ndisziplinarischen und strafrechtlichen Befugnissen, die von ihnen beibehalten\nwerden, Rdnr. 83 im vorliegenden Dokument; siehe auch die VN-\nGrundprinzipien und Leitlinien, Rdnr. 86 im vorliegenden Dokument, sowie\nweitere Leitlinien internationaler Menschenrechtsgremien, Rdnrn. 87-89 im\nvorliegenden Dokument). Das Bestehen einer völkerrechtlichen\nUntersuchungspflicht, die im vorliegenden Fall auch von der\nbeschwerdegegnerischen Regierung bejaht wurde, spiegelt die Schwere der\nmutmaßlichen Straftat wider (siehe auch Georgien ./. Russland (II), a. a. O.,\nRdnr. 331).\n\n138\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass zweitens die afghanischen\nBehörden rechtlich daran gehindert waren, selbst strafrechtliche\nErmittlungen gegen Oberst K. und Hauptfeldwebel W. zu der mutmaßlichen\nStraftat einzuleiten. Durch Abschnitt I Unterabschnitt 3 des ISAF-\nTruppenstatuts hatten die truppenstellenden Staaten sich – wie es bei VN-\nautorisierten Militäreinsätzen üblich ist – in der Tat die ausschließliche\nGerichtsbarkeit über ihr bei der ISAF eingebrachtes Personal für sämtliche\npotenziell durch ihre Truppen im Staatsgebiet Afghanistans begangenen\nStraftaten oder Disziplinardelikte vorbehalten (siehe Rdnr. 75). Die\nbeschwerdegegnerische Regierung und die drittbeteiligten Regierungen\nbetrachten diese Bestimmung als eine Immunitätsregelung. Nach Auffassung\ndes Gerichtshofs ist dies zutreffend, soweit dadurch das ISAF-Personal der\ntruppenstellenden Staaten vor einer Strafverfolgung durch die afghanischen\nBehörden geschützt wird. Gleichzeitig ist es aber, wie vom Beschwerdeführer\nvorgetragen, auch eine Regelung bezüglich der Hoheitsgewalt: Es wird\nklargestellt, wer in Strafsachen die Gerichtsbarkeit über das ISAF-Personal\ninnehat, und festgelegt, dass selbst bei mutmaßlichen Kriegsverbrechen nur\ndie truppenstellenden Staaten befugt sind, strafrechtliche Ermittlungen oder\nVerfahren gegen das von ihnen in die ISAF eingebrachte Personal\neinzuleiten. Wenn die truppenstellenden Staaten bei Vorwürfen zu strafbaren\nHandlungen ihres bei der ISAF (oder anderen multinationalen\nMilitäreinsätzen) eingesetzten Personals die Strafgerichtsbarkeit nicht\nausüben, kann dies zu Straflosigkeit auch bei individuell nach dem\nVölkerrecht strafbaren Taten führen.\n\n139\nDie deutschen Strafverfolgungsbehörden waren drittens, wie die\nRegierung bestätigt hat, auch nach innerstaatlichem Recht verpflichtet,\nstrafrechtliche Ermittlungen einzuleiten. Das Ermittlungsverfahren wurde\ndurch den Generalbundesanwalt geführt, weil es die mögliche Strafbarkeit\nder beiden deutschen Staatsangehörigen Oberst K. und Hauptfeldwebel W.\nunter anderem wegen eines Kriegsverbrechens nach dem\nVölkerstrafgesetzbuch betraf. Beim Generalbundesanwalt liegt die\nausschließliche Zuständigkeit für die Verfolgung von Straftaten nach dem\nVölkerstrafgesetzbuch (siehe Rdnr. 101), die dem Weltrechtsprinzip (siehe\nRdnr. 95) und dem Grundsatz der Verfolgungspflicht unterliegen. Nach\ninnerstaatlichem Recht hätten die deutschen Behörden nur dann von den\nentsprechenden Ermittlungen absehen dürfen, wenn die mutmaßliche Straftat\nentweder vor einem internationalen Gericht oder von den Behörden, in deren\nStaatsgebiet sie stattgefunden hat oder deren Staatsangehörige betroffen\nwaren, verfolgt wird (siehe Rdnr. 96). Die beiden letztgenannten\nKonstellationen waren hier ausgeschlossen, da Deutschland sich gemäß dem\nISAF-Truppenstatut die ausschließliche Gerichtsbarkeit über seine Truppen\nfür alle von ihnen potenziell im Staatsgebiet Afghanistans begangenen\nStraftaten vorbehalten hatte.\n\n140\nIn diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die nach\ndem deutschen Völkerstrafgesetzbuch strafbaren Straftaten schwerwiegender\nNatur sind. Das Völkerstrafgesetzbuch und die damit verbundenen\nBestimmungen der Strafprozessordnung wurden vor dem Hintergrund der\nRatifizierung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs\ndurch Deutschland verabschiedet, damit die Untersuchung und Verfolgung\nsolcher Straftaten auf innerstaatlicher Ebene ermöglicht und Straflosigkeit\nverhindert wird (siehe Rdnr. 94).\n\n141\nFerner stellt der Gerichtshof fest, dass nach den ihm vorliegenden\nInformationen in den meisten Konventionsstaaten, die sich an militärischen\nAuslandseinsätzen beteiligen, die zuständigen innerstaatlichen Behörden\nnach innerstaatlichem Recht verpflichtet sind, mutmaßliche\nKriegsverbrechen oder widerrechtliche Tötungen durch Angehörige ihrer\nStreitkräfte im Ausland zu untersuchen; dies wird als im Wesentlichen\neigenständige Untersuchungspflicht angesehen (siehe Rdnr. 90).\n\n142\nDass Deutschland sich die ausschließliche Gerichtsbarkeit über seine\nTruppen in Bezug auf schwerwiegende Straftaten, die zu untersuchen es\naußerdem auch nach internationalem und innerstaatlichem Recht verpflichtet\nwar, vorbehalten hat, stellt im vorliegenden Fall „besondere Merkmale“ dar,\ndie in ihrer Kombination zu einem Anknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt\nim Sinne von Artikel 1 der Konvention im Hinblick auf die\nverfahrensrechtliche Ermittlungspflicht nach Artikel 2 führen.\n\n143\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht die\nmaterielle Tat gerügt hat, durch die die Untersuchungspflicht ausgelöst\nwurde. Es muss daher nicht geprüft werden, ob auch hinsichtlich der\nmateriellen Verpflichtung aus Artikel 2 ein Anknüpfungspunkt an die\nHoheitsgewalt im Sinne von Artikel 1 der Konvention besteht. Der\nGerichtshof betont jedoch, dass sich aus dem bloßen Bestehen eines\nAnknüpfungspunktes an die Hoheitsgewalt in Bezug auf die\nVerfahrenspflicht nach Artikel 2 nicht ableiten lässt, dass die Tat im\nmateriellen Sinn in die Hoheitsgewalt des Konventionsstaats fällt oder die\nHandlung diesem Staat zuzurechnen wäre.\n\n144\nDementsprechend beschränkt sich der Prüfumfang im vorliegenden\nFall auf die Ermittlungshandlungen bzw. -versäumnisse deutscher\nMilitärangehöriger in Afghanistan, die aufgrund der nach ISAF-\nTruppenstatut bestehenden Beibehaltung der ausschließlichen\nGerichtsbarkeit über die deutschen Truppen in Bezug auf möglicherweise\ndurch sie im Staatsgebiet Afghanistans begangene Straftaten oder\nDisziplinardelikte vorgenommen wurden, sowie auf Handlungen und\nUnterlassungen der Ermittlungsbehörden und Gerichte in Deutschland. Diese\nkönnen eine Verantwortlichkeit Deutschlands nach der Konvention\nbegründen (vgl. Jaloud, a. a. O., Rdnr. 154-155).\n\n145\nDer Gerichtshof verkennt weder die rechtlichen Beschränkungen der\ndeutschen Ermittlungsbefugnisse in Afghanistan, noch die Tatsache, dass\nsich die zu untersuchenden Todesfälle im Zusammenhang mit aktiven\nFeindseligkeiten ereigneten. Diese Umstände schließen allerdings nicht per\nse die Feststellung aus, dass weitere Ermittlungsmaßnahmen, auch in\nAfghanistan, erforderlich gewesen sein könnten, u. a. durch die\nInanspruchnahme internationaler Rechtshilfe und den Einsatz moderner\nTechnologien. Die spezifische Problematik in Bezug auf die Untersuchung\nbetrifft den Umfang und den Inhalt der den deutschen Behörden nach\nArtikel 2 obliegenden verfahrensrechtlichen Verpflichtung und damit die\nBegründetheit der Rechtssache (siehe Güzelyurtlu u. a., a. a. O., Rdnr. 197).\nB. Weiterer Einwand der Regierung\n1. Stellungnahmen der Parteien\n\n146\nDie Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer den\ninnerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe, was zum einen seine\nEinrede der mangelnden Unabhängigkeit – sowohl in Afghanistan (siehe\nRdnr. 158) als auch in Deutschland (wegen des Drucks, den das\nBundesministerium der Verteidigung angeblich auf die\nGeneralstaatsanwaltschaft ausgeübt hat, und wegen der abstrakten\nMöglichkeit des Bundesministeriums der Justiz, dem Generalstaatsanwalt\nverbindliche Weisungen zu erteilen) – und zum anderen seine Einrede der\nmangelnden Förderung des Verfahrens (siehe Rdnrn. 164-166) anbelangt. Er\nhabe diese Rügen in seiner Verfassungsbeschwerde vor dem\nBundesverfassungsgericht wie auch in seinem Klageerzwingungsantrag vor\ndem Oberlandesgericht D. auch der Sache nach nicht vorgebracht. Seine nicht\nnäher ausgeführten Verweise auf die allgemeine Verpflichtung zur\nDurchführung einer wirksamen Untersuchung nach Artikel 2 der Konvention\nseien diesbezüglich nicht ausreichend gewesen. Er habe die einschlägigen\nKriterien für diese konkreten Beschwerden nicht bezeichnet und keine\nArgumente vorgetragen. In seinem Vorbringen habe er diese Aspekte nicht\neinmal im Rahmen der Sachverhaltsdarlegung zu den Ermittlungen näher\nausgeführt.\n\n147\nDer Beschwerdeführer trug vor, er habe den innerstaatlichen\nRechtsweg entsprechend dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der\nKonvention erschöpft. Er habe die Rügen, die er jetzt vor dem Gerichtshof\nanbringe, zumindest der Sache nach vor den innerstaatlichen Gerichten\ngeltend gemacht. Sowohl in seinem Klageerzwingungsantrag als auch in\nseiner Verfassungsbeschwerde habe er detailliert den Ablauf und die Dauer\nder Ermittlungen beschrieben und unter Verweis auf die sich aus Artikel 2\nder Konvention ergebende allgemeine Verpflichtung zur Durchführung einer\nwirksamen Untersuchung mehrere Mängel aufgezeigt. Das\nBundesverfassungsgericht habe die Möglichkeit gehabt, über die von dem\nBeschwerdeführer angebrachten Beschwerden zu entscheiden. Dies sei eine\nmit der Konstellation in H. u. S. ./. Deutschland (Individualbeschwerde\nNr. 47274/15, 9. November 2017) vergleichbare Situation.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n148\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass der Zweck des Grundsatzes der\nRechtswegerschöpfung darin besteht, einem Konventionsstaat Gelegenheit\nzu geben, sich mit der ihm jeweils vorgeworfenen Konventionsverletzung\nauseinanderzusetzen und sie dadurch zu verhindern oder\nwiedergutzumachen. Es trifft zu, dass es nach der Rechtsprechung des\nGerichtshofs nicht immer notwendig ist, sich im innerstaatlichen Verfahren\nausdrücklich auf die Konvention zu berufen, solange die Rüge „zumindest\nder Sache nach“ aufgeworfen wird. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer\nrechtliche Argumente gleicher oder vergleichbarer Wirkung auf der\nGrundlage des innerstaatlichen Rechts vorbringen muss, um den nationalen\nGerichten Gelegenheit zu geben, den behaupteten Verstoß zu beheben. Einem\nKonventionsstaat tatsächlich die Gelegenheit zur Verhinderung oder\nWiedergutmachung der behaupteten Verletzung zu geben, erfordert jedoch\nnach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur eine Berücksichtigung\nder Fakten, sondern auch der rechtlichen Argumente des Beschwerdeführers,\num zu bestimmen, ob die beim Gerichtshof eingereichte Beschwerde\ntatsächlich zuvor der Sache nach an die innerstaatlichen Stellen\nherangetragen wurde. Denn es „würde dem subsidiären Charakter des\nKonventionssystems widersprechen, wenn sich ein Beschwerdeführer vor\nden nationalen Behörden zur Anfechtung einer umstrittenen Maßnahme unter\nVernachlässigung eines möglichen Konventionsarguments auf andere\nGründe stützen, aber dann auf der Grundlage dieses Konventionsarguments\neine Beschwerde an den Gerichtshof erheben könnte“ (siehe u. a. Radomilja\nu. a. ./. Kroatien [GK], Individualbeschwerden Nrn. 37685/10 und 22768/12,\nRdnr. 117, ECHR 2018 m. w. N.).\n\n149\nSofern der Beschwerdeführer unter Berufung auf den\nverfahrensrechtlichen Aspekt von Artikel 2 oder Artikel 3 der Konvention\ndas Fehlen einer wirksamen strafrechtlichen Untersuchung rügt, reicht es zur\nErfüllung der Voraussetzung von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention auch im\nHinblick auf innerstaatlich nicht ausdrücklich vorgebrachte rechtliche\nArgumente aus, wenn der Beschwerdeführer die Wirksamkeit dieser\nUntersuchung vor dem zuständigen innerstaatlichen Gericht beanstandet und\nsich dabei durch eine detaillierte Beschreibung des Ablaufs und der Dauer\nder Ermittlungen und des anschließenden Gerichtsverfahrens auf die\ntatsächlichen Gesichtspunkte bezogen hat, die für dieses Gericht zur\nBeurteilung der Wirksamkeit der Untersuchung maßgeblich waren (vgl. H. u.\nS., a. a. O., Rdnrn. 64 und 66). In diesem Zusammenhang weist der\nGerichtshof erneut darauf hin, dass die Prüfung der Einhaltung der\nverfahrensrechtlichen Anforderungen aus Artikel 2 mittels mehrerer\nwesentlicher Parameter erfolgt, die miteinander verknüpft sind und es – nicht\njeweils für sich, sondern in der Zusammenschau – ermöglichen, den Grad der\nWirksamkeit einer Untersuchung zu beurteilen (siehe Mustafa Tunç und\nFecire Tunç ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 24014/05, Rdnr. 225,\n14. April 2015).\n\n150\nIm vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer die\nWirksamkeit der Untersuchung vor dem Bundesverfassungsgericht\nbeanstandet und auf die verfahrensrechtliche Verpflichtung aus Artikel 2 der\nKonvention verwiesen hat. Streitig ist unter den Parteien jedoch, ob er in\nseinem dabei eingereichten Schriftsatz im Rahmen der\nSachverhaltsdarlegung bezüglich der Ermittlungen und des\nGerichtsverfahrens auf bestimmte, in seiner Individualbeschwerde vor dem\nGerichtshof als Ermittlungsmängel deklarierte Aspekte hinreichend\neingegangen ist.\n\n151\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seiner\nVerfassungsbeschwerde die vom Team des PRT Kundus nach dem\nLuftangriff durchgeführte Vor-Ort-Erkundung, den Bericht der Feldjäger und\nden Ablauf der Ermittlungen der deutschen Strafverfolgungsbehörden\ngeschildert hat. Er hat damit vor dem Bundesverfassungsgericht auf die\nmaßgeblichen tatsächlichen Gesichtspunkte in Bezug auf seine Vorwürfe\nüber Verzögerungen bei der Vor-Ort-Erkundung durch das deutsche\nMilitärkontingent nach dem Luftangriff, die mangelnde Unabhängigkeit der\ndaran beteiligten Personen, die Verzögerung bei der Eröffnung des\nförmlichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und die Unwirksamkeit\nder vorausgegangenen Vorermittlungen verwiesen. Der Gerichtshof ist der\nAuffassung, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht\nfolglich auf die maßgeblichen tatsächlichen Gesichtspunkte in Bezug auf die\noben genannten Aspekte hingewiesen und diesem somit Gelegenheit gegeben\nhat, die Wirksamkeit der Untersuchung zu prüfen. Daher ist die von der\nRegierung vorgetragene Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen\nRechtswegs bezüglich dieser Aspekte zurückzuweisen.\n\n152\nDie behauptete mangelnde Unabhängigkeit der Untersuchung in\nDeutschland war dagegen nicht Bestandteil der Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann dahinstehen, ob der\nBeschwerdeführer im Hinblick auf diesen konkreten Punkt den\ninnerstaatlichen Rechtsweg erschöpft hat, da er in jedem Fall wegen\noffensichtlicher Unbegründetheit unzulässig ist. Der Gerichtshof ist der\nAnsicht, dass das Zusammenwirken zwischen dem Bundesministerium der\nVerteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen des von dieser\ngeführten Vorprüfungsverfahrens (siehe Rdnr. 30) von vornherein nicht\ngeeignet war, die Unabhängigkeit der Ermittlungen zu beeinträchtigen, weil\nausschließlich der Generalbundesanwalt, der am 8. September 2009\nVorermittlungen aufgenommen hatte (siehe Rdnr. 30), für die Ermittlung und\nVerfolgung von Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch zuständig war\nund weil die Generalstaatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet war, die\nErmittlungen zur Strafbarkeit von Oberst. K. nach dem\nVölkerstrafgesetzbuch unverzüglich an den Generalbundesanwalt abzugeben\n(siehe Rdnr. 101). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das\nBundesministerium der Verteidigung versucht hätte, die Ermittlungen des\nGeneralbundesanwalts zu beeinflussen oder in diese einzugreifen. Es kann\naußerdem auch keine mangelnde Unabhängigkeit aus der abstrakten\nWeisungsbefugnis des Bundesministeriums der Justiz gegenüber dem\nGeneralbundesanwalt abgeleitet werden, da im vorliegenden Fall unstreitig\nist, dass keine entsprechenden Weisungen erteilt wurden (siehe Mustafa Tunç\nund Fecire Tunç, a. a. O., Rdnr. 222).\nC. Schlussfolgerung\n\n153\nAbgesehen von dem Vorbringen zur angeblich mangelnden\nUnabhängigkeit der in Deutschland geführten Ermittlungen ist die\nBeschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention\noffensichtlich unbegründet. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Der Gerichtshof erklärt sie daher für zulässig.\nII. BEGRÜNDETHEIT\n\n154\nDer Beschwerdeführer rügte unter Berufung auf den\nverfahrensrechtlichen Aspekt von Artikel 2 der Konvention, dass die\nUntersuchung des Luftangriffs, bei dem u. a. seine beiden Söhne getötet\nworden seien, nicht wirksam gewesen sei. Der Beschwerdeführer rügte neben\nErmittlungsmängeln ferner unter Berufung auf Artikel 13 in Verbindung mit\nArtikel 2 der Konvention, dass ihm kein wirksamer innerstaatlicher\nRechtsbehelf zur Anfechtung der Entscheidung des Generalbundesanwalts,\ndas Ermittlungsverfahren einzustellen, zur Verfügung gestanden habe.\n\n155\nDa die Beschwerde des Beschwerdeführers im Kern darauf abzielt,\ndass niemand für den Tod seiner Söhne strafrechtlich verfolgt wurde, erachtet\nes der Gerichtshof für angemessen, die Beschwerde allein unter dem\nverfahrensrechtlichen Aspekt von Artikel 2 der Konvention zu prüfen (siehe\nArmani Da Silva ./. das Vereinigte Königreich [GK], Nr. 5878/08,\nRdnrn. 291-292, 30. März 2016, H. u. S., a. a. O., Rdnr. 45). Dieser lautet:\n„(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf\nabsichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein\nGericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich\nvorgesehen ist.\n(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch\neine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um\na) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;\nb) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig\nentzogen ist, an der Flucht zu hindern;\nc) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.”\nA. Stellungnahmen der Parteien\n1. Der Beschwerdeführer\n\n156\nDas Recht, nicht willkürlich getötet zu werden, gelte auch in Zeiten\neines bewaffneten Konflikts, und ebenso gelte die Verpflichtung zur\nwirksamen Untersuchung entsprechend dem verfahrensrechtlichen Aspekt\nvon Artikel 2 der Konvention. Das humanitäre Völkerrecht finde bereits in\nArtikel 15 Abs. 2 der Konvention Berücksichtigung und sei hier nicht\nanwendbar. Doch selbst wenn im vorliegenden Fall das humanitäre\nVölkerrecht Anwendung finden würde, hätte die Untersuchung dennoch den\nStandards des humanitären Völkerrechts und der internationalen\nMenschenrechtsnormen in Bezug auf Unabhängigkeit, Unparteilichkeit,\nGründlichkeit, Wirksamkeit, Zügigkeit und Transparenz genügen müssen.\nDie gängigen Konventionsmaßstäbe würden nicht zurücktreten, auch wenn\nman die Konvention im Lichte des humanitären Völkerrechts auslege.\n\n157\nIm vorliegenden Fall sei die Untersuchung unwirksam gewesen, weil\ni) sie nicht von ausreichend unabhängigen Personen durchgeführt worden sei;\nii) die zusammengetragenen Beweise einseitig gewesen und keine\nausreichenden Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung des Sachverhalts\nergriffen worden seien; eine Untersuchung der Begleitumstände habe\nüberhaupt nicht stattgefunden; iii) die Untersuchung nicht zügig eingeleitet\nund nicht angemessen gefördert worden sei; und iv) der Beschwerdeführer\nals nächster Angehöriger nicht ausreichend beteiligt worden sei.\n(a) Wirksamkeit der Ermittlungen\n(i) Unabhängigkeit\n\n158\nDie Personen, die die Ermittlungsmaßnahmen in Afghanistan\nverantwortet und durchgeführt hätten, seien nicht ausreichend unabhängig\nvon den an dem Luftangriff vom 4. September 2009 beteiligten Personen\ngewesen. Die Mitglieder des Teams, das elf Stunden nach dem Luftangriff\ndie erste Vor-Ort-Aufklärung durchgeführt habe, seien unmittelbare\nKollegen der Beschuldigten gewesen. Da sie dem Kommando von Oberst K.\nunterstanden hätten, hätten sie sich sogar in einem hierarchischen Verhältnis\nzu ihm befunden. Alle an der Untersuchung beteiligten Ermittler seien\nAngehörige des deutschen Militärkontingents in Afghanistan gewesen und\nkeines der Teams habe sein Augenmerk auf die Sicherung von Beweisen oder\ndie Klärung von Verantwortlichkeiten gerichtet. Die an dem Luftangriff\nbeteiligten Soldaten seien nicht voneinander getrennt worden, wodurch\nVerdunkelungsgefahr entstanden sei.\n(ii) Unzureichende Beweiserhebung\n\n159\nDie deutschen Strafverfolgungsbehörden hätten keine\nErmittlungsmaßnahmen in Afghanistan durchgeführt. Das Versäumnis, den\nOrt des Luftangriffs zu besuchen, lasse auf eine Verletzung von Artikel 2\nschließen. Der Generalbundesanwalt habe seine Entscheidung fast\nausschließlich auf die Sachverhaltsermittlungen externer Quellen,\ninsbesondere von Militärangehörigen, gestützt, die nicht mit dem Ziel der\nKlärung strafrechtlicher Verantwortlichkeiten vorgenommen und auch nicht\nnach den Vorschriften des Strafprozessrechts durchgeführt worden seien. Der\nGeneralbundesanwalt habe eine von der UNAMA übergebene Liste\nmöglicher ziviler Opfer nicht verwertet und es versäumt, Kontakt zu den\nAngehörigen der betroffenen Personen in Afghanistan, einschließlich des\nBeschwerdeführers, aufzunehmen.\n\n160\nDer Verlauf der Untersuchung deute darauf hin, dass das Ergebnis\nvon vornherein festgestanden habe. Die Untersuchung des\nGeneralbundesanwalts sei einem starren Zeitplan von fünf bis sechs Wochen\ngefolgt, der keinen Raum für ergänzende Ermittlungen gelassen habe. Dieser\nZeitplan habe nur eine einzige weitere Ermittlungsmaßnahme vorgesehen:\ndie Vernehmung der beiden Beschuldigten sowie zweier Zeugen, die beide\nUntergebene von Oberst K. gewesen seien und sich im Zeitpunkt des\nLuftangriffs im Kommandostand aufgehalten hätten. Diese Vernehmungen\nerweckten den Eindruck, sie seien reine Formsache gewesen. Bei einer\ngründlichen und ergebnisoffenen Untersuchung wären weitere\nErmittlungsmaßnahmen möglich gewesen.\n\n161\nDie Untersuchung habe ihren Zweck, die Begleitumstände des\nGeschehenen zu ermitteln und festzustellen, ob die eingesetzte Gewalt\nrechtmäßig gewesen sei, nicht erfüllt. Die Vereinbarkeit des Luftangriffs mit\ndem humanitären Völkerrecht sei weiterhin sehr fraglich. Die Anzahl der\nOpfer und ihr Status als Zivilpersonen oder Kombattanten sei nie ermittelt\nworden, ebenso wenig sei die Definition der Begriffe „Aufständischer“ oder\n„Taliban“ – die weit gefasst seien und keine legitimen militärischen Ziele\ndefinierten – geklärt worden. Folglich sei es nicht möglich, die erwarteten\nmilitärischen Vorteile im Verhältnis zu den erwarteten Verlusten unter der\nZivilbevölkerung zu bewerten und auf diese Weise zu beurteilen, ob eine\nübermäßige Gewaltanwendung stattgefunden habe. Die tatsächlichen\nUmstände hätten durch die Befragung von Augenzeugen ermittelt werden\nmüssen. Die Tatsache, dass der parlamentarische Untersuchungsausschuss\nden überlebenden Tanklastwagenfahrer, den Dolmetscher und die Piloten\nbefragt habe, zeige, dass dies auch für den Generalbundesanwalt sinnvoll und\nmöglich gewesen wäre. Weitere Aufklärung hätte auch dadurch erreicht\nwerden können, dass unabhängige Militärsachverständige die\nÜberwachungsbilder des Flugzeugs ausgewertet und die Bevölkerung in den\numliegenden Dörfern, so auch den Beschwerdeführer, befragt hätten. Die\nBefragung dieser Zeugen hätte mithilfe moderner Technologien erfolgen\nkönnen.\n\n162\nAußerdem habe der Generalbundesanwalt auch nicht hinreichend\nuntersucht, ob eine unmittelbar drohende Gefahr bestanden habe, die den\nLuftangriff und damit die Gewaltanwendung gegen die Söhne des\nBeschwerdeführers im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Konvention\n„unbedingt erforderlich“ gemacht habe. Es sei weder untersucht worden, ob\nausreichende Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Opfern in der\nZivilbevölkerung getroffen worden seien, noch, ob die Annahme, dass keine\nZivilpersonen anwesend seien, tatsächlich gerechtfertigt gewesen sei. Von\nden afghanischen Sicherheitskräften sichergestellte Gegenstände, wie etwa\nÜberreste von Waffen, die die angegriffenen Personen angeblich bei sich\ngetragen haben, hätten angefordert werden müssen.\n\n163\nDie Begründung, mit der der Generalbundesanwalt das\nErmittlungsverfahren eingestellt habe, könne nicht die Lücken in der\nUntersuchung rechtfertigen. Die behauptete feste Überzeugung der\nBeschuldigten von der Rechtmäßigkeit ihres Handelns könne nur zur Abwehr\ndes Vorwurfs einer materiellrechtlichen Verletzung von Artikel 2\nherangezogen werden, zu prüfen sei aber, ob der Luftangriff objektiv\nbetrachtet mit dem humanitären Völkerrecht vereinbar gewesen sei oder\nnicht. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung aufgrund der fahrlässig\ngebildeten Annahme, dass sich im Bereich des Bombenabwurforts keine\nZivilpersonen aufhielten, wäre möglich gewesen und hätte weiter untersucht\nwerden müssen.\n(iii)Untersuchung nicht ausreichend gefördert\n\n164\nDie Untersuchung sei nicht in erforderlichem und angemessenem\nMaße gefördert worden. Die vorgeschriebene Boden-Wirkungsanalyse sei\nerst elf Stunden nach dem Luftangriff durchgeführt worden, womit gegen die\nISAF Einsatzregeln verstoßen worden sei. Dadurch sei es unmöglich\ngewesen, die genauen Umstände und das Ausmaß des durch den Luftangriff\nverursachten Schadens zu ermitteln, da der Ereignisort zwischenzeitlich\ndeutlich verändert worden sei. Deutschland hätte eine Drohne zur\nBilddokumentation des Schauplatzes entsenden können. Auch bei der\nBefragung der an dem Luftangriff beteiligten Soldaten in Afghanistan sei es\nzu Verzögerungen gekommen.\n\n165\nDas förmliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei erst mehr als\nsechs Monate nach dem Luftangriff, am 12. März 2010, eingeleitet worden.\nDiese Verzögerung habe den Beweiswert der Aussagen erheblich\nbeeinträchtigt und eine Verdunkelung ermöglicht. Entscheidend sei nicht, ob\nes tatsächliches behördliches Fehlverhalten gegeben habe, sondern ob\nwirksame Vorkehrungen getroffen worden seien, um eine Verdunkelung zu\nverhindern. Dass Oberst K. und die anderen an dem Vorfall beteiligten\nSoldaten nach dem Vorfall nicht zur sofortigen Befragung nach Deutschland\nzurückbeordert wurden, habe zu erheblichen und nicht zu rechtfertigenden\nVerzögerungen geführt. Zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen, einschließlich\nder Befragung der Beschuldigten, hätten, u. a. mithilfe des Einsatzes\nmoderner Technologien, auch unmittelbar nach dem Luftangriff durchgeführt\nwerden können.\n\n166\nDie direkt nach dem Luftangriff eingeleiteten Vorermittlungen\nkönnten nicht als ordnungsgemäße strafrechtliche Untersuchung betrachtet\nwerden. Sie hätten lediglich dazu gedient, das Vorliegen eines zur Einleitung\neines förmlichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erforderlichen\nAnfangsverdachts zu prüfen und hätten keine Ermittlungsmaßnahmen wie\netwa Zeugenbefragungen ermöglicht. Mit der langen Dauer der\nVorermittlungen könne nicht die Kürze des förmlichen strafrechtlichen\nErmittlungsverfahrens gerechtfertigt werden.\n(iv) Mangelnde Einbindung des Beschwerdeführers\n\n167\nDer Beschwerdeführer sei als nächster Angehöriger zweier Opfer\nnicht in dem Maße in die Ermittlungen eingebunden worden, wie es zur\nWahrung seiner berechtigten Interessen erforderlich gewesen wäre. Am\n12. April 2010, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das förmliche\nErmittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei, habe er in\nBezug auf den Luftangriff Strafantrag gestellt und Einsicht in die\nErmittlungsakte beantragt. Der Generalbundesanwalt habe das\nErmittlungsverfahren am 16. April 2010 eingestellt, ohne den\nBeschwerdeführer angehört oder seinem Anwalt Akteneinsicht gewährt zu\nhaben. Akteneinsicht sei erst am 3. September 2010 gewährt worden und der\nVermerk des Generalbundesanwalts zur Einstellung der Ermittlungen sei dem\nBeschwerdeführer erst am 13. Oktober 2010 zugänglich gemacht worden.\nDer Beschwerdeführer hätte angehört werden müssen, da nicht\nausgeschlossen werden könne, dass er über relevante Informationen verfüge,\ninsbesondere zur Identität der am Bombenabwurfort anwesenden Personen.\n(b) Gerichtliche Überprüfung der und Rechtsbehelfe gegen die\nEinstellungsentscheidung\n\n168\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass er entgegen den Erfordernissen\naus Artikel 2 keine Möglichkeit gehabt habe, eine gerichtliche Überprüfung\nder Einstellungsentscheidung herbeizuführen.\n\n169\nDer Klageerzwingungsantrag sei von seinem Prüfumfang und Wesen\nher und auch aufgrund der hohen Zulässigkeitsschwelle kein wirksamer\nRechtsbehelf für den vorliegenden Fall einer durch Streitkräfte im Ausland\nverursachten Verletzung des Rechts auf Leben. In Fällen, bei denen nicht\nzugängliche oder geheimhaltungsbedürftige Informationen etwa bezüglich\nmilitärischer Entscheidungen betroffen seien, erlaube es dieser Mechanismus\nden Opfern und ihren Angehörigen nicht, die Einstellung der Untersuchung\nwirksam anzufechten. Der Beschwerdeführer habe unmöglich nachweisen\nkönnen, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit der\nBeschuldigten vorlagen, da die deutschen Strafverfolgungsbehörden den\nSachverhalt nicht gründlich untersucht hätten und der Antragsteller nicht alle\nLücken habe schließen können. Er habe daher in seinem Schriftsatz nicht zu\njedem einzelnen Beweismittel detailliert vortragen können.\n\n170\nAuch die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht\nhabe keinen wirksamen Rechtsbehelf zur Überprüfung der\nEinstellungsentscheidung dargestellt. Das Bundesverfassungsgericht prüfe\nnur Verletzungen spezifischen Verfassungsrechts und sei in erster Linie der\nFrage nachgegangen, ob die Entscheidung zur Einstellung des\nErmittlungsverfahrens willkürlich gewesen sei. Anders als in H. u. S.\n(a. a. O.) habe es die Ermittlungen somit nicht im Detail bewertet und den\nAnspruch des Beschwerdeführers nach Artikel 2 der Konvention nicht in der\nSache geprüft.\n\n171\nDie Ermittlungsmängel hätten sich nachteilig auf die anderen\npotenziellen Rechtsbehelfe des Beschwerdeführers, so auch auf seine\nSchadenersatzklage, ausgewirkt. Der parlamentarische\nUntersuchungsausschuss erfülle nicht die für einen wirksamen Rechtsbehelf\ngeltenden Ansprüche. Seine Feststellungen, durch die die Umstände und die\nRechtmäßigkeit des Luftangriffs nicht vollständig aufgeklärt worden seien,\nhätten keine Bindungswirkung; auch habe keine Auseinandersetzung mit den\nVerfahrensrechten des Beschwerdeführers aus Artikel 2 stattgefunden.\n2. Die Regierung\n\n172\nDie Regierung betonte zunächst, dass auf den Luftangriff, durch den\ndie Söhne des Beschwerdeführers getötet worden seien, eine umfassende\nReaktion des deutschen Rechtssystems erfolgt sei. Der Generalbundesanwalt\nhabe eingehend geprüft, ob eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der\nbeteiligten Militärangehörigen gegeben sei. Ein parlamentarischer\nUntersuchungsausschuss habe sich mehr als anderthalb Jahre lang mit den\npolitischen und tatsächlichen Aspekten des Geschehens auseinandergesetzt.\nDas Schadensersatzverfahren sei noch nicht abgeschlossen.\n\n173\nIm Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die an\ndem Luftangriff beteiligten Militärangehörigen trug die Regierung vor, dass\nDeutschland seiner Untersuchungspflicht nachgekommen sei. Im Zeitpunkt\ndes Luftangriffs habe sich die Lage in der Region Kundus als\nnichtinternationaler bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären\nVölkerrechts dargestellt, so dass der gemeinsame Artikel 3 der Genfer\nAbkommen und die Regeln des humanitären Völkergewohnheitsrechts\nAnwendung fänden. Der in der Rechtssache Hassan (a. a. O.) aufgestellte\nallgemeine Grundsatz, dass die EMRK im Lichte des humanitären\nVölkerrechts auszulegen sei, gelte gleichermaßen für nichtinternationale\nbewaffnete Konflikte. Folglich sei das humanitäre Völkerrecht der geeignete\nMaßstab, um zu bestimmen, was von dem beschwerdegegnerischen Staat\nverlangt werden könne. Die Situation im hier vorliegenden Fall unterscheide\nsich insofern von der in Jaloud (a. a. O.), als sich der in Rede stehende Vorfall\nim Zuge der Durchführung von Feindseligkeiten ereignet habe. Welcher Art\nund welchen Ausmaßes die Prüfung sein müsse, damit sie die\nMindestanforderungen an wirksame Ermittlungen erfülle, sei in einer Weise\nauszulegen, die die Besonderheiten der Situation und den rechtlichen Rahmen\nder Durchführung von Feindseligkeiten berücksichtige. Die Regierung\nbetonte die besondere Rolle, die nach dem humanitären Völkerrecht den\nmilitärischen Führern bei der Durchführung von Untersuchungen zukomme.\n(a) Wirksamkeit der Ermittlungen\n\n174\nKeiner der von dem Beschwerdeführer behaupteten\nErmittlungsmängel sei aufgetreten. Und selbst wenn man von\nErmittlungsmängeln ausgehen würde, so sei es mit der Untersuchung\ndennoch gelungen, alle relevanten Tatsachen bezüglich des Vorfalls\naufzuklären und die Verantwortlichen festzustellen. Im Kern gehe es bei der\nvorliegenden Beschwerde nicht um die Wirksamkeit der Untersuchung oder\neine tiefergreifende Aufklärung des relevanten Sachverhalts. Vielmehr richte\nsie sich gegen die rechtliche Würdigung durch den Generalbundesanwalt.\nArtikel 2 der Konvention umfasse jedoch nicht die Überprüfung einzelner\nEntscheidungen der Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf ihre\njuristische Korrektheit (Verweis auf Armani da Silva, a. a. O., Rdnr. 259).\n(i) Angemessene Förderung der Untersuchung\n\n175\nDie Untersuchung sei angemessenen gefördert worden. Was die in\nAfghanistan ergriffenen Maßnahmen angehe, so sei es ausreichend gewesen,\nnach dem Luftangriff eine Erstaufklärung am Bombenabwurfort durch\nÜberflug zu veranlassen. Sobald bekannt geworden sei, dass es\nmöglicherweise zu Opfern in der Zivilbevölkerung gekommen sei, habe die\nISAF ein Ermittlungsteam zusammengestellt, das sich noch am selben Tag\nnach Kundus begeben, den Bombenabwurfort untersucht und Oberst K.\nsowie weitere deutsche Soldaten befragt habe. Der von diesem\nErmittlungsteam vorgelegte Bericht habe zur Einsetzung eines gemeinsamen\nUntersuchungsausschusses geführt, welcher am 26. Oktober 2009 einen\nausführlichen Bericht vorgelegt habe. Außerdem sei am Tag des Luftangriffs\nauch ein Untersuchungsteam der Feldjäger nach Kundus entsandt worden und\nhabe einen Bericht erstellt. Die in diesem Bericht vorgeschlagenen\nMaßnahmen zur Folgenaufklärung seien anschließend von der ISAF und\nafghanischer Seite durchgeführt worden. Darüber hinaus hätten die\nzuständigen Stellen der deutschen Bundeswehr am Tag des Luftangriffs eine\nPrüfung im Hinblick auf die mögliche Eröffnung eines förmlichen\nDisziplinarverfahrens eingeleitet.\n\n176\nDie deutschen Strafverfolgungsbehörden seien am Tag des\nLuftangriffs über den Vorfall informiert worden und hätten unverzüglich\ngehandelt. Die Entscheidung, ein förmliches strafrechtliches\nErmittlungsverfahren einzuleiten, sei weder verzögert noch im Rahmen der\nVorermittlungen unwirksam vorbereitet worden. Entgegen dem Vorbringen\ndes Beschwerdeführers seien die Strafverfolgungsbehörden nach\ninnerstaatlichem Recht im Vorermittlungsverfahren befugt, Zeugen zu\nbefragen und richterliche Zeugenvernehmungen herbeizuführen.\n\n177\nDie mit den Ermittlungen betrauten Personen hätten geeignete\nMaßnahmen zur Minderung der Verdunkelungsgefahr ergriffen. Oberst K.\nund weitere beteiligte Soldaten seien am 4. September 2009 und auch danach\nnoch mehrfach sowohl von deutschen als auch von ISAF-Stellen befragt\nworden. Die Strafverfolgungsbehörden hätten kurz nach dem Vorfall Einsicht\nin die Unterlagen zu allen wichtigen Zeugenvernehmungen erhalten, die von\nden nationalen und internationalen Stellen, etwa der ISAF, durchgeführt\nworden seien. Alle wichtigen Beweismittel, wie die Tonaufnahmen des\nFunkverkehrs mit den amerikanischen F-15-Flugzeugen oder die\nAufzeichnungen ihrer Wärmebild-Infrarotkameras, seien sofort gesichert\nworden. Die Protokolle der Befragungen der Beschuldigten hätten dem\nGeneralbundesanwalt vorgelegen, der sie auch persönlich vernommen habe.\n\n178\nWie der Luftschlag abgelaufen sei, habe man sogleich zu Beginn der\nErmittlungen festgestellt. Es habe nichts gegeben, was durch Absprachen\nhätte verdunkelt werden können. Eine Rückbeorderung von Oberst K. oder\nanderen für den Vorfall möglicherweise verantwortlichen Offizieren zur\nVernehmung nach Deutschland hätte die Ermittlungen eher beeinträchtigt.\nEine wirksame Befragung der Beschuldigten und Zeugen hätte eine Vielzahl\nvon Spezialkenntnissen zur militärischen Lage und den Gegebenheiten vor\nOrt erfordert. Die ISAF-Ermittler hätten über dieses Fachwissen verfügt.\n(ii) Unabhängigkeit\n\n179\nDie Personen, die die Ermittlungen verantwortet und durchgeführt\nhätten, seien hinreichend unabhängig von den an dem Luftangriff beteiligten\nPersonen gewesen. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass für strafrechtliche\nErmittlungen wegen möglicher Straftaten deutscher Soldaten immer und\nausschließlich die zivilen Strafverfolgungsbehörden und die zivilen\nStrafgerichte zuständig seien, unabhängig davon, ob die möglichen Straftaten\nim In- oder im Ausland begangen worden seien. Deutschland habe nach 1949\naus historischen Gründen bewusst von der Wiedereinführung einer\neigenständigen Militärgerichtsbarkeit abgesehen. Die Zuständigkeit der\nzivilen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sei ein Aspekt, der die\nUnabhängigkeit des Verfahrens gewährleisten solle.\n\n180\nDer Generalbundesanwalt habe seiner Bewertung u. a. die\nunabhängigen Ermittlungen der ISAF, der afghanischen Zivilregierung, des\nIKRK und der UNAMA zugrunde gelegt. Artikel 2 der Konvention verlange\nvon den Strafverfolgungsbehörden nicht, sämtliche Beweise selbst zu\nerheben und alle erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen. Die\nUntersuchungspflicht könne auch dadurch erfüllt werden, dass den\nStrafverfolgungsbehörden die Ergebnisse parlamentarischer und\ninternationaler Untersuchungen zu einem Vorfall zur Verfügung gestellt\nwürden und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen ein\nstrafrechtliches Ermittlungsverfahren stattfinden könne (unter Verweis auf\nGiuliani und Gaggio ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 23458/02,\nRdnrn. 309-310, ECHR 2011 (Auszüge); Tagayeva u. a. ./. Russland,\nIndividualbeschwerden Nrn. 26562/07 und 6 andere, Rdnrn. 628-631,\n13. April 2017; Mustafić-Mujić u. a. ./. die Niederlande (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 49037/15, Rdnrn. 102-106, 30. August 2016).\nInsbesondere angesichts des komplexen Charakters des Militäreinsatzes in\nAfghanistan unter Übertragung der Befugnisse des Sicherheitsrats der\nVereinten Nationen, die für die zivilen Strafverfolgungsbehörden der\ntruppenstellenden Staaten keine rechtliche Befugnis zur Durchführung\neigener strafrechtlicher Ermittlungen auf afghanischem Staatsgebiet (außer\nim Wege der Rechtshilfe) umfasst habe, sei dies angemessen gewesen und\nhabe auch ein hohes Maß an öffentlicher Kontrolle ermöglicht.\n\n181\nDie Feldjäger hätten nicht im Auftrag des Generalbundesanwalts\ngehandelt, und ihre tatsächlichen Feststellungen seien nur als eine von\nmehreren unabhängigen Quellen herangezogen worden. Sie seien dem\nKommandeur des deutschen ISAF-Kontingents unterstellt gewesen und\nhätten diesem ihren Abschlussbericht vorgelegt. Sie seien hierarchisch und\nfunktional unabhängig vom Kommandeur des PRT Kundus gewesen. Selbst\nwenn man den Feldjägern mangelnde Unabhängigkeit unterstelle, könne dies\ndie Untersuchung als solche nicht unwirksam machen. Der Bericht der\nFeldjäger sei nur eine von vielen Quellen gewesen, auf die sich der\nGeneralbundesanwalt gestützt habe, und angesichts ihrer begrenzten\nErmittlungsbefugnisse hätten sie nur eine nachrangige Rolle spielen können.\nAußerdem habe es angesichts der rechtlichen Beschränkungen der deutschen\nErmittlungsbefugnisse in Afghanistan keine praktisch möglichen\nAlternativen zu der von den Feldjägern durchgeführten Untersuchung\ngegeben. Darüber hinaus hätte es die Sicherheitslage zum maßgeblichen\nZeitpunkt nicht gestattet, zivile Ermittler der Staatsanwaltschaft oder Polizei\nzur Durchführung unabhängiger Ermittlungen an den Ort des Geschehens zu\nentsenden. Es wäre unrealistisch und womöglich kontraproduktiv, wenn man\nverlangen wollte, dass Ermittlungen wegen mutmaßlicher rechtswidriger\nTötungen in bewaffneten Konflikten immer von zivilen Behörden untersucht\nwerden müssten.\n(iii)Hinlänglichkeit der Beweise\n\n182\nDie Maßnahmen der Ermittlungsteams, die die Grundlage für die\nEntscheidung des Generalbundesanwalts gebildet hätten, seien im Einklang\nmit den Leitlinien zur Untersuchung von Verstößen gegen das humanitäre\nVölkerrecht von 2019 hinsichtlich der Durchführung strafrechtlicher\nErmittlungen in der Hochphase eines bewaffneten Konflikts vorgenommen\nworden.\n\n183\nEs habe kein Erfordernis zur weiteren Aufklärung der genauen\nOpferzahlen bestanden. Der Generalbundesanwalt habe sämtliche im\nRahmen anderer Untersuchungen erstellten Berichte berücksichtigt und nach\nAuswertung der Beweise hierzu umfassende Einschätzungen vorgenommen.\nEr habe bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der\nBeschuldigten hinreichend berücksichtigt, dass der nachträglich festgestellte\nSchaden ein Indiz dafür darstellen kann, ob der Angreifer vor dem Angriff\ndie Wahrscheinlichkeit von Opfern in der Zivilbevölkerung habe voraussehen\nkönnen. Die Einschätzung des Generalbundesanwalts, dass die Anzahl der\nzur Zeit des Bombenabwurfs anwesenden Personen keinen Anlass für\nZweifel daran geboten habe, dass es sich um eine Gruppe aufständischer\nTaliban gehandelt habe, wäre auch durch weitere Ermittlungen zur Opferzahl\nnicht in Frage gestellt worden.\n\n184\nDer Generalbundesanwalt sei nicht verpflichtet gewesen, zur Prüfung\nder Frage, ob alle „angemessenen und praktisch möglichen\nSicherungsvorkehrungen“ getroffen worden seien, Militärsachverständige zu\nkonsultieren. Dies sei eine Frage der Anwendung der Maßstäbe des\nhumanitären Völkerrechts und er habe sich bei seiner Beurteilung auf den\nBericht des ISAF-Ermittlungsteams stützen können, das aus\nMilitärsachverständigen verschiedener Länder bestanden habe. Er sei\nberechtigterweise zu der Einschätzung gelangt, dass Oberst K. keine weiteren\ndurchführbaren Aufklärungs- und Vorsichtsmaßnahmen zur Verfügung\ngestanden hätten. Ihm sei bei sieben verschiedenen Gelegenheiten bestätigt\nworden, dass der Informant die sich an dem Ort aufhaltenden Personen als\n„Aufständische“ identifiziert habe, und die von den Wärmebildkameras der\namerikanischen F-15-Flugzeuge gelieferten Bilder, auf denen die Personen in\nder Nähe der Tanklaster als Punkte einer Wärmequelle zu sehen gewesen\nseien, hätten mit den Aussagen des Informanten übereingestimmt. Eine\nSimulation der Situation in der Operationszentrale oder die Vernehmung\nweiterer Zeugen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Kontakt zu den\nBeschuldigten gehabt hätten, sei nicht erforderlich gewesen, da dies nicht zu\nErkenntnissen hätte führen können, die die Beschuldigten hätten belasten\nkönnen.\n\n185\nDie Rüge des Beschwerdeführers, dass das humanitäre Völkerrecht\nnicht richtig angewandt worden sei, betreffe Fragen der Anwendung und\nAuslegung des innerstaatlichen Rechts und der Würdigung der vorhandenen\nBeweise, die der Gerichtshof – aufgrund seiner subsidiären Funktion – nur\nim Falle von Willkür oder aus einem anderen triftigen Grund beanstanden\nkönne. Ein solcher triftiger Grund sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar.\nDer Generalbundesanwalt sei davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit\nder Anordnung des Luftangriffs nach dem Maßstab des „vernünftigen\nBefehlshabers“ zu beurteilen sei. Bei dieser Beurteilung werde auf die\nvoraussichtlichen Folgen abgestellt, so wie diese sich im Zeitpunkt der\nEntscheidung dargestellt hätten, nicht auf Auswirkungen des Luftangriffs, die\nerst nachträglich erkennbar geworden seien. Dieser Rechtsstandpunkt\nentspreche den etablierten Grundsätzen der Völkerrechtslehre.\n\n186\nEs sei allgemein anerkannt, dass militärisches Handeln in einem\nbewaffneten Konflikt, das im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht\nstehe, keine Strafbarkeit der beteiligten Soldaten begründe, sondern die\nVölkerrechtskonformität vielmehr, auch im Hinblick auf Straftatbestände des\nallgemeinen Strafrechts, einen Rechtfertigungsgrund darstelle. Es entspreche\ndem Ansatz des Gerichtshofs in der Rechtssache Hassan (a. a. O.), dass sich\ndas, was in einer Situation bewaffneten Konflikts als „unbedingt erforderlich“\nim Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Konvention gelte, nach den einschlägigen\nBestimmungen des humanitären Völkerrechts richte. Und schließlich habe\nder Generalbundesanwalt auch ausführlich begründet, warum eine etwaige\nVerletzung der Einsatzregeln für die Feststellung einer strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit unerheblich gewesen sei. Die Vorermittlungen im\nRahmen der Prüfung eines förmlichen Disziplinarverfahrens hätten zu dem\nErgebnis geführt, dass Oberst K. nicht einmal disziplinarrechtliche Vorwürfe\nhätten gemacht werden können.\n(iv) Einbindung des Beschwerdeführers\n\n187\nDer Beschwerdeführer sei in dem Maße in die Ermittlungen\neingebunden worden, wie es zur Wahrung seiner berechtigten Interessen\nerforderlich gewesen sei. Seine Vernehmung sei nicht erforderlich gewesen,\num eine zuverlässige Aufklärung der Umstände zu gewährleisten. Es habe\nfestgestanden, dass seine beiden Söhne durch den Luftschlag getötet worden\nseien. Der Beschwerdeführer, dessen Angaben u. a. zu seiner Anwesenheit\nam Ort des Geschehens vage geblieben seien, habe nicht über Kenntnisse\nverfügt, die für die Klärung der Frage, ob die Beschuldigten mit der\nAnwesenheit von Zivilpersonen auf der Sandbank hätten rechnen müssen,\nund die somit für die Prüfung ihrer Strafbarkeit, relevant gewesen wären.\n\n188\nDem Beschwerdeführer sei ausreichend Gelegenheit gegeben\nworden, sich im Verlauf der Untersuchung zu äußern. Die Entscheidung der\nStrafverfolgungsbehörden gegen eine Anklageerhebung sei keine endgültige\nFeststellung in dem Sinne gewesen, dass sie in Rechtskraft erwachsen würde,\ndas Verfahren hätte später wiederaufgenommen werden können. Dem\nBeschwerdeführer sei durch die Einstellungsentscheidung des\nGeneralbundesanwalts nicht die Möglichkeit genommen worden, auf die\nErmittlungen Einfluss zu nehmen. Der Generalbundesanwalt habe die\nBeweismittel und schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers\ngeprüft und letztere als unbegründet zurückgewiesen.\n\n189\nEs sei zu keiner unangemessenen Verzögerung bei der Anerkennung\ndes Beschwerdeführers als Verletztem und der Gewährung von Akteneinsicht\ngekommen. Der Generalbundesanwalt sei aufgrund des Antrags vom\n12. April 2010 verpflichtet gewesen, den Beschuldigten Gelegenheit zur\nStellungnahme zu geben. Da der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers den\nAntrag im Namen einer Vielzahl von Personen gestellt habe, die behaupteten,\nbetroffen zu sein, sei eine gewisse Zeit erforderlich gewesen, um ihre\njeweilige Verletztenstellung zu überprüfen. In Beantwortung des Schreibens\ndes Antragstellers vom 7. Juli 2010 habe der Generalbundesanwalt mit\nSchreiben vom 16. Juli 2010 bestätigt, dass der Nachweis der\nVerletztenstellung des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen jüngeren Sohn\nerbracht worden sei, dass aber die erforderlichen Nachweise in Bezug auf\neine Reihe anderer Personen, in deren Namen der Antrag gestellt worden sei,\nnoch fehlen würden. Nachdem der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit\nSchreiben vom 1. September 2010 den Umfang seines Antrags auf eine\nAkteneinsicht für den Beschwerdeführer beschränkt habe, habe der\nGeneralbundesanwalt mit Schreiben vom 3. September 2010 zügig\nAkteneinsicht gewährt.\n(b) Rechtsbehelf zur Beanstandung der behaupteten Unwirksamkeit der\nErmittlungen\n\n190\nEs sei nicht erforderlich, dem Beschwerdeführer einen wirksamen\ngerichtlichen Rechtsbehelf zur Überprüfung der Einstellungsentscheidung\n(Verweis auf Armani da Silva, a. a. O., Rdnrn. 278-279). Gleichwohl hätten\ndem Beschwerdeführer tatsächlich zwei wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe\nzur Beanstandung der Wirksamkeit der Untersuchung zur Verfügung\ngestanden, die er beide genutzt habe: i) sein Klageerzwingungsantrag zum\nOberlandesgericht und ii) seine Verfassungsbeschwerde.\n\n191\nEin Klageerzwingungsantrag gehe bei offenkundigen oder besonders\nschwerwiegenden Verstößen der Strafverfolgungsbehörden gegen die\nErmittlungspflicht schon an sich mit einem einen ausreichenden\nPrüfungsumfang einher. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass\ndas Oberlandesgericht die Anordnung weiterer Ermittlungen abgelehnt hätte,\nwenn der Antrag des Klägers den Zulässigkeitsanforderungen entsprochen\nund das Oberlandesgericht ein Defizit in den bis dato geführten Ermittlungen\nfestgestellt hätte. Die Zulässigkeitsanforderungen des Oberlandesgerichts\nseien nicht überspannt gewesen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass\nder Beschwerdeführer anwaltlich vertreten gewesen sei. Im Einklang mit der\nRechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte habe das Oberlandesgericht\nkeine zusammenfassende Wiedergabe des gesamten Inhalts der in den\nErmittlungsakten enthaltenen Beweismittel verlangt, sondern vielmehr eine\nDarstellung des Inhalts derjenigen Beweismittel, auf die sich der\nGeneralbundesanwalt gestützt habe.\n\n192\nZudem habe auch das Bundesverfassungsgericht anlässlich der\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers die Wirksamkeit der\nErmittlungen überprüft. Es habe ausdrücklich hervorgehoben, dass die\nEinstellungsentscheidung des Generalbundesanwalts nicht nur den\nMaßstäben des Bundesverfassungsgerichts, sondern auch den Anforderungen\naus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte\ngerecht geworden sei. Es habe erörtert, warum der Generalbundesanwalt\nnicht gehalten gewesen sei, Augenzeugen zu vernehmen oder weitere\nBeweiserhebungen durchzuführen, da weitere Ermittlungen zur Anzahl und\nIdentität der Opfer des Luftangriffs keine für die Beurteilung der Strafbarkeit\nder Beschuldigten relevanten Gesichtspunkte betroffen hätten. Das\nBundesverfassungsgericht habe ferner betont, dass sich das\nOberlandesgericht im Rahmen seiner Erwägungen zum\nKlageerzwingungsantrag intensiv mit der Begründung der Entscheidung des\nGeneralbundesanwalts befasst habe.\nB. Die Drittbeteiligten\n1. Die Regierungen Frankreichs, Norwegens und des Vereinigten\nKönigreichs\n\n193\nDie drittbeteiligten Regierungen trugen vor, dass bei der Anwendung\nauf bewaffnete Konflikte außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets die\nverfahrensrechtliche Verpflichtung nach Artikel 2 im Einklang mit dem als\nlex specialis dienenden humanitären Völkerrecht auszulegen sei. Dies\nbetreffe nicht nur die Frage der Schwelle für die Entstehung der\nUntersuchungspflicht, sondern auch den Inhalt dieser Pflicht. Bezüglich des\nInhalts betonte die Regierung des Vereinigten Königreichs, dass sich\nArtikel 6 des Zusatzprotokolls II im Wesentlichen auf\nUnabhängigkeitspflichten bei der Strafverfolgung beschränke und keine\nweitergehenden Hinweise auf Transparenzerfordernisse oder die Einbindung\nder nächsten Angehörigen enthalte. In Bezug auf das\nUnabhängigkeitserfordernis führten die Regierungen Frankreichs und des\nVereinigten Königreichs ferner aus, dass bei der Durchführung von\nErmittlungen nach dem humanitären Völkerrecht den militärischen Führern\neine besondere Rolle zukomme; sie argumentierten, dass die gemäß der lex\nspecialis bestehenden konkreten Ermittlungspflichten militärischer Führer\nausgehebelt würden, wenn man die verfahrensrechtliche Verpflichtung nach\nArtikel 2 so auslegen würde, dass militärische Führer von den Ermittlungen\nauszuschließen seien.\n\n194\nDen drittbeteiligten Regierungen zufolge müssten die praktischen\nGegebenheiten bei Militäreinsätzen berücksichtigt werden. Dazu würden\netwa die gemeinsame Unterbringung der mit der Ermittlung betrauten\nPersonen, bspw. der Militärpolizei, mit anderen Angehörigen des\nMilitärkontingents gehören, oder eine gewisse hierarchische oder\ninstitutionelle Verbindung der ermittelnden Personen mit der für den Einsatz\nverantwortlichen militärischen Führung. Beachtet werden müssten auch die\nAuswirkungen begrenzter Ressourcen auf die Zügigkeit und die Anzahl der\nErmittlungsschritte, insbesondere bei kleineren Konventionsstaaten und\nKontingenten. Die Regierungen Frankreichs und des Vereinigten\nKönigreichs verwiesen auf die rechtlichen Beschränkungen, die sich aus dem\nRechtsrahmen der VN und der ISAF-Mission sowie dem afghanischen Recht\nergäben, insbesondere den Umstand, dass die deutschen\nStrafverfolgungsbehörden nicht befugt seien, Ermittlungen in Afghanistan\ndurchzuführen.\n\n195\nDie Regierungen Frankreichs und des Vereinigten Königreichs fügten\nhinzu, dass sich an der Staatenpraxis die Überzeugung der Staaten ablesen\nlasse, dass die in Artikel 15 der Konvention erwähnten „rechtmäßigen\nKriegshandlungen“ ein Abweichen von Artikel 2 darstellten, selbst wenn\nkeine vorherige Notifizierung des Abweichens erfolgt sei.\n2. Das Menschenrechtszentrum der Universität Essex, die Open Society\nJustice Initiative, das Institut für Internationale Studien der\nUniversità Cattolica del Sacro Cuore di Milano und Rights Watch\n(UK)\n\n196\nDas Menschenrechtszentrum der Universität Essex legte dar, dass das\nhumanitäre Völkerrecht auf der Grundlage objektiver Kriterien anwendbar\nsei. In Fällen, in denen es anwendbar sei und ein Staat sich darauf berufen\nwolle, könne die parallele Anwendung von humanitärem Völkerrecht und\nMenschenrechtsnormen zu einer erheblichen inhaltlichen Änderung der\nmenschenrechtlichen Verpflichtungen dieses Staates führen. Wenn ein Staat\nsich nicht auf das humanitäre Völkerrecht berufe, so sei vom Gerichtshof die\nAnwendbarkeit des humanitären Völkerrechts zwar anzuerkennen, aber\ngleichzeitig festzustellen, dass der Staat sich dafür entschieden habe, sich\nausschließlich am Maßstab der Menschenrechtsnormen messen zu lassen.\nUm das humanitäre Völkerrecht heranzuziehen, genüge es, dass dieses\nanwendbar sei und der beschwerdegegnerische Staat sich vor dem\nGerichtshof darauf berufe; eine Abweichungserklärung sei in internationalen\nbewaffneten Konflikten wahrscheinlich nicht erforderlich und könne bei\nextraterritorialen nichtinternationalen bewaffneten Konflikten nicht\nerforderlich sein. Wenn die parallele Anwendung des humanitären\nVölkerrechts nicht zu einer Änderung der einschlägigen\nMenschenrechtsnorm führe, könne sich ein Menschenrechtsorgan zur\nUntermauerung einer aus dem Blickwinkel der Menschenrechte\nvorgenommenen Analyse auf humanitäres Völkerrecht stützen; dabei sei es\nnicht erforderlich, dass der Staat sich auf das humanitäre Völkerrecht berufe.\nDas Institut für Internationale Studien der Università Cattolica del Sacro\nCuore di Milano betonte, dass die Berufung auf das humanitäre Völkerrecht\nsehr sorgfältig abgewogen werden müsse, damit es nicht zu einem\nWiderspruch insbesondere zu Artikel 15 der Konvention komme.\n\n197\nDas Menschenrechtszentrum der Universität Essex führte aus, dass\ndas humanitäre Völkerrecht beim Einsatz von Gewalt verlange, dass alles\npraktisch Mögliche getan werde, um zu überprüfen, ob es sich bei den\nAngriffszielen um militärische Ziele handele. Nach dem humanitären\nVölkerrecht bestehe eine Verpflichtung zur Untersuchung mutmaßlicher\nVerstöße, die entsprechenden Maßstäbe würden in den Leitlinien zur\nUntersuchung von Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht\nkonkretisiert. Die Open Society Justice Initiative, das Institut für\nInternationale Studien der Università Cattolica del Sacro Cuore di Milano und\nRights Watch (UK) plädierten dafür, die in internationalen\nMenschenrechtsnormen entwickelten Maßstäbe für die Ermittlungspflicht bei\nzivilen Todesfällen während bewaffneter Konflikte nicht durch die Berufung\nauf das humanitäre Völkerrecht herunterzusetzen.\nC. Würdigung durch den Gerichtshof\n1. Die maßgeblichen allgemeinen Grundsätze\n\n198\nDie Situation, in der sich der Luftangriff, bei dem die beiden Söhne\ndes Beschwerdeführers getötet wurden, ereignete, ist im innerstaatlichen\nVerfahren als nichtinternationaler bewaffneter Konflikt im Sinne des\nhumanitären Völkerrechts eingeordnet worden. Die Regierung räumt zwar\nein, dass Deutschland keinen Gebrauch von seinem Recht auf Abweichung\nnach Artikel 15 der Konvention gemacht hat, trägt jedoch vor, dass\nentsprechend der Herangehensweise des Gerichtshofs in der Rechtssache\nHassan das humanitäre Völkerrecht der angemessene Maßstab für die\nBeurteilung der den beschwerdegegnerischen Staat unter den gegebenen\nUmständen treffenden Pflichten sei.\n\n199\nDer Gerichtshof stellt fest, dass zwischen den im vorliegenden Fall\nanwendbaren Vorschriften des humanitären Völkerrechts (siehe Rdnrn. 82\nund 84-85) und der Konvention in Bezug auf die Erfordernisse einer\nwirksamen Untersuchung kein materieller Normenkonflikt besteht. Der\nGerichtshof kann sich daher darauf beschränken, den Sachverhalt der\nvorliegenden Rechtssache auf der Grundlage seiner Rechtsprechung nach\nArtikel 2 zu prüfen; er muss dabei nicht der Frage nachgehen, ob im\nvorliegenden Fall ohne eine formell erklärte Abweichung nach Artikel 15 der\nKonvention die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Kontexts\nund der Vorschriften des humanitären Völkerrechts bei der Auslegung und\nAnwendung der Konvention gegeben wären (siehe Hassan, a. a. O.,\nRdnrn. 98 ff.).\n\n200\nUnter erneutem Hinweis darauf, dass die verfahrensrechtlichen\nPflichten aus Artikel 2 realistisch betrachtet werden müssen (siehe Al-Skeini\nu. a., a. a. O., Rdnr. 168), ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\nSchwierigkeiten und Beschränkungen, denen sich die Ermittlungsbehörden\nausgesetzt sahen, weil sich die Todesfälle während aktiver Feindseligkeiten\nin einem (extraterritorialen) bewaffneten Konflikt ereignet hatten, sich auf\ndie Untersuchung als Ganzes auswirkten und die praktische Durchführbarkeit\nder Ermittlungsmaßnahmen, die u. a. von den zivilen\nStrafverfolgungsbehörden in Deutschland im gesamten\nUntersuchungszeitraum vorgenommen werden konnten, fortlaufend\nbeeinflussten. Dementsprechend sollten die Maßstäbe, die an die\nErmittlungen der zivilen Strafverfolgungsbehörden in Deutschland angelegt\nwerden, sich an den Maßstäben orientieren, die im Hinblick auf Ermittlungen\nzu Todesfällen in extraterritorialen bewaffneten Konflikten aufgestellt und in\nAl-Skeini u. a. (a. a. O., Rdnrn. 163-167) dargelegt sowie in Jaloud (a. a. O.,\nRdnr. 186) bestätigt worden sind.\n\n201\nMit welcher Art von Untersuchung die Zwecke von Artikel 2 erreicht\nwerden, kann von den Umständen abhängen. Unabhängig von den\neingesetzten Mitteln müssen die Behörden jedoch von Amts wegen tätig\nwerden, sobald ihnen die Angelegenheit zur Kenntnis gelangt (Al-Skeini u. a.,\na. a. O., Rdnr. 165).\n\n202\nUm im Sinne von Artikel 2 der Konvention „wirksam“ zu sein, muss\neine Untersuchung zunächst angemessen sein (siehe Ramsahai u. a. ./. die\nNiederlande [GK], Individualbeschwerde Nr. 52391/99, Rdnr. 324, ECHR\n2007-II; und Armani da Silva, a. a. O., Rdnr. 233). Sie muss also geeignet\nsein, eine Sachverhaltsaufklärung herbeizuführen, die Frage zu beantworten,\nob die eingesetzte Gewalt unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt\nwar, sowie die Verantwortlichen zu identifizieren und – gegebenenfalls – zu\nbestrafen (siehe Armani da Silva, a. a. O., Rdnr. 233; Mustafa Tunç und\nFecire Tunç, a. a. O., Rdnr. 172; und Al-Skeini u. a., a. a. O., Rdnr. 166). Die\nVerpflichtung bezieht sich hier nicht auf das Ergebnis, sondern auf die Mittel\n(siehe Nachova u. a. ./. Bulgarien [GK], Individualbeschwerden\nNrn. 43577/98 und 43579/98, Rdnr. 160, ECHR 2005-VII; Al-Skeini u. a.,\na. a. O., Rdnr. 166; und Mustafa Tunç und Fecire Tunç, a. a. O., Rdnr. 173).\nDie Behörden müssen alle ihnen möglichen vernünftigen\nErmittlungsmaßnahmen ergreifen, um die Beweise bezüglich des Vorfalls zu\nsichern, so bspw. Augenzeugenbefragungen, forensische Beweise und ggf.\neine Obduktion, die eine vollständige und zutreffende Beschreibung der\nVerletzungen und eine objektive Analyse der klinischen Befunde\neinschließlich der Todesursache ermöglicht. Jeder Ermittlungsmangel, der\nverhindert, dass die Todesursache oder die verantwortliche Person festgestellt\nwerden kann, birgt die Gefahr, dass dieser Maßstab nicht erreicht wird (siehe\nArmani da Silva, a. a. O., Rdnr. 233; und Al-Skeini u. a., a. a. O., Rdnr. 166).\n\n203\nVor allem müssen sich die aus den Ermittlungen gezogenen\nSchlussfolgerungen auf eine gründliche, objektive und unparteiische Analyse\naller relevanten Elemente stützen, anderenfalls werden die Ermittlungen im\nHinblick auf die Fähigkeit, die Umstände des Falles und die Identität der\nverantwortlichen Personen festzustellen, in entscheidendem Maße\nuntergraben (siehe Kolevi ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 1108/02,\nRdnr. 201, 5. November 2009; und Armani da Silva, a. a. O., Rdnr. 234).\nGleichwohl hängt es von den Umständen des konkreten Falles ab, welcher\nArt und welchen Ausmaßes die Prüfung sein muss, damit sie die\nMindestanforderungen an wirksame Ermittlungen erfüllt. Art und Ausmaß\nder Prüfung müssen auf der Grundlage aller erheblichen Tatsachen und unter\nBerücksichtigung der praktischen Gegebenheiten der Ermittlungsarbeit\nbeurteilt werden (siehe Velcea und Mazăre ./. Rumänien,\nIndividualbeschwerde Nr. 64301/01, Rdnr. 105, 1. Dezember 2009; und\nArmani da Silva, a. a. O., Rdnr. 234). Es ist nicht möglich, die Vielfalt\ndenkbarer Konstellation auf eine reine Checkliste mit\nUntersuchungshandlungen oder andere vereinfachte Kriterien zu reduzieren\n(siehe Tanrıkulu ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 23763/94,\nRdnrn. 101-110, ECHR 1999-IV; Velikova ./. Bulgarien,\nIndividualbeschwerde Nr. 41488/98, Rdnr. 80, ECHR 2000-VI; und Mustafa\nTunç und Fecire Tunç, a. a. O., Rdnr. 176).\n\n204\nWenn die nach Artikel 2 zu untersuchenden Todesfälle sich in\nSituationen allgemeiner Gewalt, bewaffneter Konflikte oder bei Aufständen\nereignen, liegt es auf der Hand, dass sich die Ermittler mit Hindernissen\nkonfrontiert sehen und – wie auch vom Sonderberichterstatter der Vereinten\nNationen für Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren, Massenhinrichtungen\noder willkürliche Exekutionen festgestellt wurde – durch konkrete\nEinschränkungen gezwungen sein können, weniger wirksame\nErmittlungsmaßnahmen einzusetzen oder Ermittlungsverzögerungen\nhinzunehmen (Al-Skeini u. a., a. a. O., Rdnr. 164; siehe auch\nBazorkina ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 69481/01, Rdnr. 121,\n27. Juli 2006). Dennoch ergibt sich aus der Verpflichtung nach Artikel 2,\ndass selbst in schwierigen Sicherheitslagen alle angemessenen Maßnahmen\nzu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass bei mutmaßlichen Verstößen\ngegen das Recht auf Leben wirksame und unabhängige Untersuchungen\nstattfinden (siehe Al-Skeini u. a., a. a. O., Rdnr. 164).\n\n205\nDie Untersuchung sollte auch breit genug angelegt sein, um den\nErmittlungsbehörden zu gestatten, nicht nur das Tun der für den Staat\nhandelnden Personen, die unmittelbar tödliche Gewalt angewendet haben,\nsondern auch sämtliche Begleitumstände zu berücksichtigen, einschließlich\nsolcher Punkte wie der Planung und Überwachung der fraglichen\nOperationen, wenn dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Staat seiner\nVerpflichtung aus Artikel 2 zum Schutz des Lebens nachgekommen ist (wie\nin Al-Skeini u. a., a. a. O., Rdnr. 163). Das erfordert eine angemessene\nVernehmung der prima facie an dem Vorfall beteiligten Angehörigen der\nStreitkräfte (siehe Aktaş ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 24351/94,\nRdnr. 306, ECHR 2003-V (Auszüge)).\n\n206\nDamit die Untersuchung einer mutmaßlich rechtswidrigen Tötung\ndurch für den Staat handelnde Personen wirksam ist, kann es in der Regel als\nerforderlich angesehen werden, dass die Personen, die die Ermittlungen\nverantworten und durchführen, von den in die Vorfälle verwickelten\nPersonen unabhängig sind. Das bedeutet nicht nur, dass hierarchische oder\ninstitutionelle Verbindungen ausgeschlossen sein müssen, sondern es muss\nauch eine praktische Unabhängigkeit bestehen (siehe Armani da Silva,\na. a. O., Rdnr. 232; und Al-Skeini u. a., a. a. O., Rdnr. 167).\n\n207\nAuch das Erfordernis der Zügigkeit und der vernünftigen\nVerfahrensförderung ist implizit gegeben. Allerdings muss akzeptiert\nwerden, dass es in bestimmten Situationen auch Hindernisse oder\nSchwierigkeiten geben kann, die den Fortgang einer Untersuchung\nbehindern. Ein zügiges Reagieren der Behörden zur Untersuchung des\nEinsatzes tödlicher Gewalt kann jedoch grundsätzlich als wesentlich\nbetrachtet werden, um das Vertrauen der Allgemeinheit darauf, dass die\nBehörden die Rechtsstaatlichkeit beachten, aufrecht zu erhalten und zu\nverhindern, dass der Eindruck einer Verdunkelung oder einer Duldung\nrechtswidriger Taten entsteht (siehe Armani da Silva, a. a. O., Rdnr. 237; und\nAl-Skeini u. a., a. a. O., Rdnr. 167).\n\n208\nAuch eine ausreichende öffentliche Kontrolle der Untersuchung ist\nerforderlich, wobei deren Ausmaß von Fall zu Fall verschieden sein kann.\nDie Ermittlungen müssen für die Familie des Opfers soweit zugänglich sein,\nwie dies zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist (siehe\nArmani da Silva, a. a. O., Rdnr. 235; und Al-Skeini u. a., a. a. O., Rdnr. 167).\nDas Ermittlungsmaterial kann jedoch sensible Themen beinhalten; eine\nOffenlegung kann nicht als automatisches Erfordernis nach Artikel 2\nbetrachtet werden (siehe Giuliani und Gaggio, a. a. O., Rdnr. 304;\nMcKerr ./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 28883/95,\nRdnr. 129, ECHR 2001-III; und Armani da Silva, a. a. O., Rdnr. 236).\nDarüber hinaus erlegt Artikel 2 den Ermittlungsbehörden auch nicht die\nPflicht auf, jedem Ersuchen um eine bestimmte Ermittlungsmaßnahme, das\nim Laufe der Untersuchung von Angehörigen gestellt wird, nachzukommen\n(siehe Velcea und Mazăre, a. a. O., Rdnr. 113; Ramsahai u. a., a. a. O.,\nRdnr. 348; und Armani da Silva, a. a. O., Rdnr. 236). Das Ergebnis der\nUntersuchung muss den nächsten Angehörigen ordnungsgemäß bekannt\ngegeben werden (siehe Damayev ./. Russland, Individualbeschwerde\nNr. 36150/04, Rdnr. 87, 29. Mai 2012).\n\n209\nDie Angemessenheit der Untersuchungsmaßnahmen, die Zügigkeit\nder Untersuchung, die Einbindung der Familie der verstorbenen Person und\ndie Unabhängigkeit der Ermittlungen sind nicht jeweils für sich genommen\nein Selbstzweck, sondern miteinander verknüpft. Es sind Kriterien, die in der\nZusammenschau eine Aussage über das Maß der Wirksamkeit einer\nErmittlung ermöglichen. Jede sich stellende Frage muss im Hinblick auf\ndieses Ziel einer wirksamen Untersuchung beurteilt werden (siehe Mustafa\nTunç und Fecire Tunç, a. a. O., Rdnr. 225).\n\n210\nArtikel 2 beinhaltet nicht das Recht, Dritte wegen einer Straftat\nverfolgen oder verurteilen zu lassen (siehe Mustafić-Mujić u. a., a. a. O.,\nRdnr. 117; und Armani da Silva, a. a. O., Rdnr. 238). Bislang hat der\nGerichtshof weder eine Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden\nbeanstandet, die das Ergebnis einer in jeder sonstigen Hinsicht mit Artikel 2\nkonformen Untersuchung war (siehe Armani da Silva, a. a. O., Rdnr. 259),\nnoch ein zuständiges innerstaatliches Gericht zur Führung eines\nStrafverfahrens verpflichtet, wenn dieses Gericht nach reiflicher Abwägung\nder Auffassung war, dass die Anwendung der einschlägigen\nStrafrechtsnormen auf die bekannt gewordenen Tatsachen nicht zu einer\nVerurteilung führen würde (siehe Mustafić-Mujić u. a., a. a. O., Rdnr. 123).\n2. Anwendung auf die vorliegende Rechtssache\n(a) Angemessenheit\n\n211\nZunächst stellt der Gerichtshof fest, dass die strafrechtlichen\nErmittlungen ergeben haben, dass die beiden Söhne des Beschwerdeführers\ndurch den von Oberst K. am 4. September 2009 angeordneten Luftangriff\ngetötet wurden. Es ist unstreitig, dass die Tanklaster, die Ziel des Luftschlags\nwaren, entführt worden waren und sich in der Hand von Aufständischen\nbefanden, und dass es Opfer in der Zivilbevölkerung gab. Die Ursache für\nden Tod der Söhne des Beschwerdeführers und die dafür verantwortliche(n)\nPerson(en) waren von Anfang an bekannt (vgl. den Unterschied zu Jaloud,\na. a. O.).\n\n212\nDer Generalbundesanwalt gelangte vor allem deshalb zu der\nEinschätzung, dass sich Oberst K. nicht strafbar gemacht habe, weil er im\nZeitpunkt der Anordnung des Luftangriffs überzeugt gewesen sei, dass sich\nkeine Zivilpersonen bei der Sandbank aufhielten (siehe Rdrn. 33-49). Er habe\nfolglich nicht mit dem Vorsatz gehandelt, unverhältnismäßige Opfer in der\nZivilbevölkerung zu verursachen, was die Voraussetzung für eine\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach den einschlägigen Bestimmungen des\nVölkerstrafgesetzbuchs gewesen wäre. Eine ihn treffende Verantwortlichkeit\nnach allgemeinem Strafrecht wurde ausgeschlossen, weil der Luftangriff\nnach dem humanitären Völkerrecht rechtmäßig gewesen sei. Hierzu\nerläuterte der Generalbundesanwalt die Bedeutung der von ihm in seiner\nEntscheidung verwendeten Begriffe „Aufständische“ und „Taliban“ sowie\nden Status der Opfer des Luftschlags nach humanitärem Völkerrecht. Er\nvertrat die Auffassung, dass die bewaffneten Taliban-Kämpfer, die die beiden\nTanklaster entführt hatten, Angehörige einer organisierten bewaffneten\nGruppe, die Partei des bewaffneten Konflikts gewesen sei, waren und daher\nlegitime militärische Ziele darstellten. Dazu würden diejenigen Personen\ngehören, die sich funktional in die organisierte bewaffnete Gruppe\neingegliedert hätten und dort eine andauernde Kampffunktion ausübten. Bei\nallen Opfern des Luftangriffs, die keine Taliban-Kämpfer gewesen seien,\nhabe es sich um vom humanitären Völkerrecht geschützte Zivilpersonen\ngehandelt, einschließlich derjenigen, die den Taliban beim Versuch der\nBergung der Tanklaster geholfen hätten, und derjenigen, die im\nEigeninteresse Treibstoff für sich zu erlangen versucht hätten (siehe\nRdnrn. 42 und 44-45).\n\n213\nZur Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfragen zur\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von Oberst K. konzentrierten sich die\nErmittlungen des Generalbundesanwalts im Wesentlichen auf die Klärung\nvon zwei Tatsachenfragen: auf die subjektive Lageeinschätzung durch Oberst\nK., als er den Luftangriff anordnete, die sowohl für seine Verantwortlichkeit\nnach dem Völkerstrafgesetzbuch als auch für die Rechtmäßigkeit des\nLuftangriffs nach dem humanitären Völkerrecht von entscheidender\nBedeutung war, und auf die Anzahl der Opfer (siehe Rdnr. 36).\n\n214\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die zivilen Strafverfolgungsbehörden\nDeutschlands, und so auch der Generalbundesanwalt, nach dem ISAF-\nTruppenstatut rechtlich nicht zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen\nin Afghanistan befugt waren, sondern hierfür auf internationale Rechtshilfe\nhätten zurückgreifen müssen. Allerdings standen dem Generalbundesanwalt\naus verschiedenen Quellen umfangreiche Materialien über die Umstände und\ndie Folgen des Luftschlags zur Verfügung. Ihm lagen die Berichte der nach\ndem Luftangriff unter anderem durch die Feldjäger, die ISAF, die UNAMA\nund die afghanischen Zivilbehörden durchgeführten Vor-Ort-\nUntersuchungen vor (siehe Rdnr. 35) und auch Dokumente (etwa\nLichtbildbeweise) sowie Protokolle der im Rahmen dieser Ermittlungen\ndurchgeführten Besprechungen und Vernehmungen (vgl. Giuliani und\nGaggio, a. a. O., Rdnr. 310; Tagayeva u. a., a. a. O., Rdnrn. 628-631;\nMustafić-Mujić u. a., a. a. O., Rdnrn. 102-106).\n\n215\nDer Generalbundesanwalt vernahm die Beschuldigten und die\nanderen Soldaten, die in der Operationszentrale gewesen waren, und befand\nihre Aussagen, dass sie in der Annahme gehandelt hätten, an der Sandbank\nhielten sich nur Aufständische und keine Zivilpersonen auf, für glaubwürdig\n(siehe Rdrn. 37-39). Er stellte fest, diese Darstellung bestätige sich durch\nobjektive Umstände (Entfernung von bewohnten Ansiedlungen, Nachtzeit,\nPräsenz bewaffneter Taliban) und nicht manipulierbare Beweise wie die\nTonaufzeichnungen des Funkverkehrs zwischen der Operationszentrale und\nden Piloten der amerikanischen F-15-Flugzeuge oder die Aufzeichnungen\nihrer Wärmebild-Infrarotkameras, die sofort sichergestellt worden seien. Der\nGeneralbundesanwalt ermittelte, dass Oberst K. mindestens sieben Mal den\nInformanten habe anrufen lassen, um sich zu vergewissern, dass keine\nZivilpersonen vor Ort waren und dass die Berichte des Informanten – der sich\nbisher als zuverlässig erwiesen hätte – mit den aus dem Flugzeug\nübertragenen Videobildern übereinstimmten. Hierzu vernahm er Hauptmann\nX., der als einzige Person bei der Übermittlung der Informationen des\nInformanten zugegen gewesen war.\n\n216\nDer Gerichtshof sieht sich nicht veranlasst, an den Feststellungen des\nGeneralbundesanwalts und des Bundesverfassungsgerichts zu zweifeln, dass\ndurch die Vernehmung weiterer Zeugen keine zusätzlichen Erkenntnisse\nhinsichtlich der Frage, ob Oberst K. in der Erwartung ziviler Opfer gehandelt\nhabe, als er den Bombenabwurf befahl, hätten gewonnen werden können\n(siehe Rdnrn. 39 und 60). Dies gilt sowohl für eine Befragung der Piloten der\nF-15-Flugzeuge als auch der Personen, die von dem Luftangriff betroffen\nwaren, einschließlich des Beschwerdeführers. Der Gerichtshof nimmt die\nEinschätzung des Generalbundesanwalts zur Kenntnis, dass die Zahl der\nOpfer in der Zivilbevölkerung nicht als Indizienbeweis gewertet werden\nkönne, aus dem sich die subjektiven Erwartungen von Oberst K. ableiten\nließen, und dass die Anzahl der zur Zeit des Luftangriffs vor Ort anwesenden\nPersonen keinen Grund dafür darstelle, Oberst K.s Annahme, es handele sich\nausschließlich um Taliban-Kämpfer, in Frage zu stellen (siehe Rdnrn. 40 und\n218).\n\n217\nDer Gerichtshof sieht auch keine Notwendigkeit der Hinzuziehung\nzusätzlicher Militärsachverständiger oder der Simulation der Situation in der\nOperationszentrale. Der Bericht des ISAF-Ermittlungsteams ist von\nMilitärsachverständigen aus verschiedenen Ländern erstellt worden. Auf der\nGrundlage dieses Berichts ging der Generalbundesanwalt davon aus, dass alle\nunter den gegebenen Umständen praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen\nergriffen worden seien, dass Oberst K. im Zeitpunkt der Anordnung des\nLuftangriffs keinen Anlass gehabt habe, mit der Anwesenheit von\nZivilpersonen in der Nähe der Tanklaster zu rechnen, und dass keine\nVorwarnung erforderlich gewesen sei (siehe Rdnrn. 46 und 48).\n\n218\nDer Gerichtshof stellt fest, dass unter normalen Umständen die\nFeststellung der genauen Anzahl und des Status der Opfer des Einsatzes\ntödlicher Gewalt ein wesentliches Element einer jeden ordnungsgemäßen\nUntersuchung eines Vorfalls mit hoher Opferzahl ist. In der vorliegenden\nRechtssache kam der Generalbundesanwalt in Anbetracht der\nunterschiedlichen Ergebnisse, zu denen die jeweiligen Berichte gelangt\nwaren, der dabei angewendeten Methoden und der vorliegenden\nBeweismittel, einschließlich der Videoaufzeichnungen, zu dem Schluss, dass\nwahrscheinlich etwa 50 Personen durch den Luftangriff getötet oder verletzt\nwurden und dass unter den Opfern deutlich mehr Taliban-Kämpfer als\nZivilpersonen waren (siehe Rdnr. 40). Der Gerichtshof ist bereit\nanzuerkennen, dass eine genauere Beurteilung unter den gegebenen\nUmständen scheinbar nicht möglich war, da sich der Luftangriff zur\nNachtzeit in einer aktiven Kampfzone ereignete, da die Leichen von der\neinheimischen Bevölkerung innerhalb von Stunden nach dem Luftangriff\nvom Ort des Geschehens entfernt wurden und da der Einsatz moderner\nforensischer Methoden angesichts der gesellschaftlichen und religiösen\nAuffassungen in der einheimischen Bevölkerung schwierig war. Der\nGerichtshof stellt fest, dass die genaue Zahl der zivilen Opfer jedenfalls\nkeinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung der strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit von Oberst K. hatte, bei der es auf seine subjektive\nEinschätzung im Zeitpunkt der Anordnung des Luftangriffs ankam. Unter\ndiesen konkreten Umständen stellt nach Ansicht des Gerichtshofs die\nTatsache, dass die Behörden die genaue Anzahl und den Status der Opfer des\nLuftangriffs nicht festgestellt haben, keinen Mangel dar, der geeignet war, die\nEinhaltung der konventionsrechtlichen Vorgaben bei der Untersuchung in\nFrage zu stellen.\n\n219\nIn Anbetracht der vorstehenden Erwägungen stellt der Gerichtshof\nfest, dass der Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Luftangriff, durch den\ndie beiden Söhne des Beschwerdeführers getötet wurden, einschließlich des\nzur Anordnung des Luftangriffs führenden Entscheidungs- und\nZielabklärungsprozesses (siehe Al-Skeini u. a., a. a. O., Rdnr. 163), mit dem\nZiel der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einsatzes tödlicher Gewalt in\ngründlicher und zuverlässiger Weise ermittelt wurde.\n\n220\nSoweit der Beschwerdeführer das Fehlen eines wirksamen\ngerichtlichen Rechtsbehelfs gerügt hat, um die behauptete mangelnde\nWirksamkeit der Ermittlungen zu beanstanden, wiederholt der Gerichtshof,\ndass die sich aus Artikel 2 der Konvention ergebende verfahrensrechtliche\nVerpflichtung nicht notwendigerweise eine gerichtliche Überprüfung von\nErmittlungsentscheidungen als solche erfordert (siehe Armani da Silva,\na. a. O., Rdnrn. 278-279, m. w. N.). Die Regierung wies darauf hin, dass dem\nBeschwerdeführer in jedem Fall zwei wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe\nzur Beanstandung der Wirksamkeit der Untersuchung zur Verfügung\ngestanden hätten, die er beide genutzt habe: i) sein Klageerzwingungsantrag\nzum Oberlandesgericht und ii) seine Verfassungsbeschwerde.\n\n221\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht den\nKlageerzwingungsantrag des Beschwerdeführers für unzulässig hielt und\nzwischen den Parteien streitig ist, ob die Zulässigkeitsanforderungen\nüberzogen waren. Die Anwendung der Zulässigkeitsanforderungen stand im\nEinklang mit der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung der\ninnerstaatlichen Gerichte (siehe Rdnrn. 53, 62 und 99). Das\nOberlandesgericht hat jedenfalls eine eingehende Prüfung der von dem\nBeschwerdeführer angeführten Beweismittel und der Entscheidung des\nGeneralbundesanwalts vorgenommen, wie auch das\nBundesverfassungsgericht angemerkt hat (siehe Rdnr. 61).\n\n222\nLetzteres hat aufgrund der Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers die Wirksamkeit der Ermittlungen überprüft. Es hat\nausdrücklich hervorgehoben, dass die Einstellungsentscheidung des\nGeneralbundesanwalts nicht nur den Maßstäben des\nBundesverfassungsgerichts, sondern auch den Anforderungen aus der\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte\nentsprochen habe (siehe Rdnrn. 59-60). In Anbetracht der Tatsache, dass das\nBundesverfassungsgericht eine Einstellungsentscheidung aufheben kann\n(siehe Rdnr. 100), kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass dem\nBeschwerdeführer ein Rechtsbehelf zur Verfügung stand, um die\nWirksamkeit der Untersuchung zu beanstanden (siehe auch Hentschel und\nStark, a. a. O., Rdnr. 102).\n(b) Zügigkeit, angemessene Verfahrensförderung und Unabhängigkeit\n\n223\nSoweit der Beschwerdeführer eine Verzögerung und eine mangelnde\nUnabhängigkeit bei der Vor-Ort-Aufklärung rügt, ist der Gerichtshof der\nAnsicht, dass dieser Aspekt vor dem Hintergrund der anhaltenden\nFeindseligkeiten in der Region des Bombenabwurfs zu prüfen ist. Angehörige\ndes PRT Kundus, die um 12.34 Uhr zur Erstaufklärung vor Ort eintrafen,\nwurden von rund 100 Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte\ngeschützt, gerieten aber dennoch unter Beschuss (siehe Rdnr. 27). Darin liegt\nein wesentlicher Unterschied zu Al-Skeini u. a. und Jaloud (beide a. a. O.),\nwo die zu untersuchenden Todesfälle sich nicht während einer Phase aktiver\nFeindseligkeiten in einem extraterritorialen bewaffneten Konflikt ereignet\nhatten. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass von\ndem deutschen Militärkontingent bei realistischer Betrachtungsweise keine\nzügigere Vor-Ort-Aufklärung erwartet werden konnte. Zwar erkennt der\nGerichtshof an, dass es, wie von dem Beschwerdeführer vorgetragen,\nmöglicherweise machbar gewesen wäre, vor dem Vor-Ort-Besuch mit einer\nDrohne weitere Aufklärung durchzuführen, aber es ist dem Gerichtshof nicht\nmöglich festzustellen, ob dies eventuell zu Informationen hätte führen\nkönnen, die über das hinausgegangen wären, was bereits durch die Inspektion\nmittels unbemanntem Flugzeug am selben Morgen um 08.00 Uhr festgestellt\nworden war (siehe Rdnr. 24). Während der Gerichtshof die Auffassung des\nBeschwerdeführers teilt, dass es im Hinblick auf die Unabhängigkeit\nvorzuziehen gewesen wäre, wenn die erste Vor-Ort-Erkundung nicht\nausschließlich von Oberst K. unterstellten Angehörigen des PRT Kundus\ndurchgeführt worden wäre, so stellt er dennoch fest, dass das\nUntersuchungsteam der Feldjäger, dessen Entsendung aus Masar-i-Sharif an\ndiesem Morgen angeordnet worden war, noch nicht eingetroffen war, als die\nAufklärung vor Ort durchgeführt wurde (siehe Rdnrn. 26-27). Die\nSicherstellung der Teilnahme des Feldjägerteams hätte somit zu einer, wenn\nauch geringfügigen, Verzögerung geführt, was veranschaulicht, wie\nZügigkeit und Unabhängigkeit miteinander verknüpft sind.\n\n224\nUnter erneutem Hinweis darauf, dass die verfahrensrechtlichen\nPflichten aus Artikel 2 realistisch betrachtet werden müssen (Al-Skeini u. a.,\na. a. O., Rdnr. 168) und dass die deutschen zivilen Strafverfolgungsbehörden\nrechtlich nicht zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen in Afghanistan\nbefugt waren, hat nach Auffassung des Gerichtshofs die Tatsache, dass die\nFeldjäger unter dem allgemeinen Kommando des deutschen ISAF-\nKontingents standen, ihre Unabhängigkeit nicht in einem Maße beeinflusst,\ndass dies die Qualität ihrer Ermittlungen beeinträchtigt hätte (siehe Jaloud,\na. a. O., Rdnrn. 189-190). Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Al-Skeini\nu. a. zwar befunden, dass eine Untersuchung, die ausschließlich von den\nVorgesetzten der mutmaßlich verantwortlichen Soldaten durchgeführt wurde\nund sich auf die Vernehmung der beteiligten Soldaten beschränkte, den\nErfordernissen aus Artikel 2 nicht genügte (a. a. O., Rdrn. 153 und 171), es\nsoll aber nicht nahegelegt werden, dass Befehlshaber, auch in Anbetracht der\nihnen in dieser Hinsicht nach dem humanitären Völkerrecht obliegenden\nPflichten (siehe Rdnrn. 84 und 193), gänzlich von Ermittlungen gegen ihre\nUntergebenen auszuschließen sind.\n\n225\nAllerdings ist der Gerichtshof der Auffassung, dass Oberst K. nicht in\ndie in Afghanistan unternommenen Ermittlungsschritte, einschließlich der\nBefragungen und Besuche am 4. und 5. September 2009 (siehe Rdnrn. 27-\n28), hätte einbezogen werden dürfen, da die Untersuchung seine eigene\nVerantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Anordnung des Luftangriffs\nbetraf.\n\n226\nGleichwohl kann der Gerichtshof nicht zu dem Schluss kommen, dass\nallein durch die Beteiligung von Oberst K. die Untersuchung unwirksam\nwurde (siehe Mustafa Tunç und Fecire Tunç, a. a. O., Rdnr. 225). Die\nZuständigkeit für die strafrechtlichen Ermittlungen lag bei den zivilen\nStrafverfolgungsbehörden, und zwar insbesondere beim\nGeneralbundesanwalt, dem umfangreiche Materialien aus Ermittlungen\nverschiedener Akteure zur Verfügung standen und der weitere\nErmittlungsmaßnahmen ergriff (vgl. den Unterschied zu Al-Skeini u. a.,\na. a. O., Rdrn. 153 und 171). Noch bedeutsamer ist, dass die Einschätzung\ndes Generalbundesanwalts, dass Oberst K. sich nicht strafbar gemacht habe,\nin erster Linie auf Feststellungen zu Oberst K.s subjektivem Vorstellungsbild\nvon den Tatsachen (mens rea) im Zeitpunkt der Anordnung des Luftangriffs\nberuhte, die durch nicht manipulierbare Beweise wie die Tonaufzeichnungen\ndes Funkverkehrs zwischen der Operationszentrale und den Piloten der\namerikanischen F-15-Flugzeuge oder die Aufzeichnungen ihrer Wärmebild-\nInfrarotkameras, die sofort sichergestellt worden waren, bestätigt wurden.\n\n227\nUnter diesen Umständen bestand bei realistischer Betrachtungsweise\nnicht die Gefahr, dass entscheidende Beweismittel für die Einschätzung der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von Oberst K. verfälscht oder\nunglaubwürdig waren. Gleiches gilt für das vermeintlich aus der Beteiligung\nvon Oberst K. an bestimmten Ermittlungsschritten in Afghanistan\nherrührende Risiko, sowie auch für die verzögerte Vernehmung von Oberst\nK. und weiteren Soldaten, die sich im Kommandostand aufgehalten hatten,\ndurch den Generalbundesanwalt. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied\nzwischen dem vorliegenden Fall und Jaloud (wo unklar geblieben war, wer\ndie tödlichen Schüsse auf den Sohn des Beschwerdeführers abgefeuert hatte)\nund Al-Skeini u. a. (wo wesentliche Umstände des Todes der Angehörigen\nder ersten fünf Beschwerdeführer unklar geblieben waren).\n\n228\nSoweit der Beschwerdeführer die mangelnde Zügigkeit der\nErmittlungen durch die zivilen Strafverfolgungsbehörden in Deutschland\nrügt, stellt der Gerichtshof fest, dass der Leitende Rechtsberater der\nBundeswehr am Tag des Luftangriffs die Staatsanwaltschaft P. in Kenntnis\nsetzte (siehe Rdnr. 30). Die Staatsanwaltschaft leitete drei Tage später eine\nVorprüfung ein, die letztlich an den Generalbundesanwalt übergeben wurden,\nder parallel dazu am 8. September 2009, also vier Tage nach dem Luftangriff,\nVorermittlungen eingeleitet hatte. Somit haben die zuständigen deutschen\nBehörden, nachdem bekannt wurde, dass es möglicherweise Todesopfer in\nder Zivilbevölkerung gegeben hatte, zügig eine Untersuchung des\nLuftangriffs, auch im Hinblick auf die Prüfung einer möglichen\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beteiligten, eingeleitet.\n\n229\nMit Blick auf die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden während\ndes Vorermittlungsverfahrens (siehe Rdnr. 97), die ergriffenen\nErmittlungsmaßnahmen und die weitergeführten Untersuchungsaktivitäten\n(siehe Rdnr. 31) ist nach Auffassung des Gerichtshofs der Umstand, dass die\nUntersuchung etwa sechs Monate lang im Vorstadium verblieb, bis am\n12. März 2010 ein förmliches strafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet\nwurde, zwar bedauerlich, beeinträchtigt jedoch nicht die Wirksamkeit der\nUntersuchung.\n(c) Beteiligung der nächsten Angehörigen und öffentliche Kontrolle\n\n230\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer am\n12. April 2010 Strafantrag wegen des Todes seiner beiden Söhne stellte und\nEinsicht in die Ermittlungsakte beantragte (siehe Rdnr. 50). Ungeachtet\ndessen stellte der Generalbundesanwalt vier Tage später die Ermittlungen ein,\nohne den Beschwerdeführer angehört oder seinem Anwalt Akteneinsicht\ngewährt zu haben. Dies erscheint hinsichtlich der Beteiligung des\nBeschwerdeführers als Vater von zwei der durch den Luftangriff getöteten\nPersonen an den Ermittlungen und angesichts seines Vorbringens, dass nicht\nausgeschlossen werden könne, dass er über relevante Informationen,\ninsbesondere zur die Identität der am Bombenabwurfort anwesenden\nPersonen, verfüge, auf den ersten Blick problematisch.\n\n231\nUnter den Umständen der vorliegenden Rechtssache stellt die\nausgebliebende Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers vor der\nEinstellung der Ermittlungen jedoch kein Ermittlungsdefizit dar. Es stand\nzweifelsfrei fest, dass die beiden Söhne des Beschwerdeführers durch den\nvon Oberst K. angeordneten Luftangriff getötet worden waren, und der\nBeschwerdeführer hätte mit Blick auf die Gründe, auf die sich der\nGeneralbundesanwalt stützte, keine für die Feststellung der strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit von Oberst K. maßgeblichen zusätzlichen Erkenntnisse\nliefern können. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Verteidiger des\nBeschwerdeführers keine weiteren Ausführungen zu den zusätzlichen\nrelevanten Informationen machte, über die der Beschwerdeführer angeblich\nverfügte; dies spiegelt das Vorbringen der Regierung wider, wonach die\nÄußerungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Anwesenheit am\nBombenabwurfort vage blieben. Das Oberlandesgericht hatte seinerseits\nfestgestellt, dass der Beschwerdeführer für eine Reihe von zulasten der\nBeschuldigten vorgetragenen Punkten, u. a. dass in der Nacht des\nLuftangriffs viele Zivilisten im Freien gewesen seien, keine geeigneten bzw.\nüberhaupt keine Beweise vorgelegt habe (siehe Rdnr. 53).\n\n232\nDarüber hinaus hat der Generalbundesanwalt die Ausführungen des\nBeschwerdeführers aus dessen Schreiben vom 9. Juni 2010 und 7. Juli 2010\ngeprüft und mit Schreiben vom 16. Juli 2010 und 3. September 2010 als\nunbegründet zurückgewiesen (siehe Rdnr. 50). Wenn die Stellungnahmen\ndes Beschwerdeführers neue Beweise enthalten oder dazu geführt hätten, dass\ndie vorhandenen Beweise in einem anderen Licht gesehen worden wären,\nhätte dies zur Wiederaufnahme der Ermittlungen führen können (siehe\nRdnr. 98). Dem Beschwerdeführer wurde somit nicht die Möglichkeit\ngenommen, Einfluss auf die Ermittlungen zu nehmen, auch wenn er vor der\nEinstellungsentscheidung nicht angehört wurde. Der Gerichtshof wiederholt\ndiesbezüglich, dass Artikel 2 den Ermittlungsbehörden nicht die Pflicht\nauferlegt, jedem Ersuchen um eine bestimmte Ermittlungsmaßnahme, das im\nLaufe der Untersuchung von den Angehörigen gestellt wird, nachzukommen\n(siehe Giuliani und Gaggio, a. a. O., Rdnrn. 304 und 312 f.; Velcea und\nMazăre, a. a. O., Rdnr. 113; und Ramsahai u. a., a. a. O., Rdnr. 348).\n\n233\nDa das Bundesverfassungsgericht sich mit der Frage der Einsicht in\ndie Ermittlungsakte zu einem früheren Zeitpunkt in einer gesonderten, von\ndem Beschwerdeführer nicht beanstandeten Entscheidung befasst hat (siehe\nRdnr. 57), kann der Gerichtshof im Hinblick auf die Akteneinsicht des\nBeschwerdeführers jedenfalls keine unzulässigen Beschränkungen oder\nVerzögerungen erkennen. Zunächst hatte der Vertreter des\nBeschwerdeführers Akteneinsicht im Namen einer großen Anzahl von\nPersonen beantragt, deren Opferstatus zu überprüfen eine gewisse Zeit in\nAnspruch nahm (siehe Rdnr. 50). Nachdem der Vertreter des\nBeschwerdeführers den Antrag auf den Beschwerdeführer beschränkt hatte,\nwurde zwei Tage später Einsicht in die nichtvertraulichen Teile der\nErmittlungsakte gewährt. Das Ermittlungsmaterial enthielt sensible\nInformationen über einen Militäreinsatz in einem andauernden bewaffneten\nKonflikt; es kann nicht als automatisches Erfordernis nach Artikel 2\nangesehen werden, dass den überlebenden Angehörigen eines verstorbenen\nOpfers Zugang zu den laufenden Ermittlungen gewährt wird (siehe Ramsahai\nu. a., a. a. O., Rdnr. 347; Giuliani und Gaggio, a. a. O., Rdnr. 304; und\nMcKerr, a. a. O., Rdnr. 129).\n\n234\nSoweit der Beschwerdeführer die verspätete Zustellung des\nEinstellungsbescheids beanstandet hat, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass\nes angemessen war, den Einstellungsvermerk vom 16. April 2010 nicht sofort\nzu veröffentlichen oder den Geschädigten zuzustellen, sondern diesen\nzunächst zu bearbeiten, da er als geheim eingestufte militärische\nInformationen enthielt. Die wesentlichen Aspekte der Entscheidung wurden\njedoch in einer Pressemitteilung veröffentlicht (siehe Rdnr. 34). Am\n13. Oktober 2010, zwei Tage nach Fertigstellung der Bearbeitung, wurde\ndem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers diese Fassung des\nEinstellungsbescheids zugestellt. Wesentlich ist, dass die einmonatige Frist\nfür die Einreichung des Klageerzwingungsantrags ab dem Zustellungsdatum\ndes Einstellungsbescheids zu laufen begann (vgl. Rdnr. 99). Somit hatte die\nVerzögerung bei der Zustellung der bearbeiteten Fassung der\nEinstellungsentscheidung keinen negativen Einfluss auf die Möglichkeit des\nBeschwerdeführers, diese Entscheidung anzufechten (vgl. den Unterschied\nzu Damayev, a. a. O, Rdnr. 87).\n\n235\nUnd schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Untersuchung des\nLuftangriffs durch den parlamentarischen Untersuchungsausschuss (siehe\nRdnr. 69) ein hohes Maß an öffentlicher Kontrolle gewährleistet hat (siehe\nTagayeva u. a., a. a. O., Rdrn. 629-631; Mustafić-Mujić u. a., a. a. O.,\nRdrn. 102-106; siehe auch Al-Skeini u. a., a. a. O., Rdrn. 71, 157 und 176).\n3. Schlussfolgerung\n\n236\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und unter\nBerücksichtigung der Umstände der vorliegenden Rechtssache kommt der\nGerichtshof zu dem Schluss, dass die von den deutschen Behörden\ndurchgeführten Ermittlungen zum Tod der beiden Söhne des\nBeschwerdeführers den Anforderungen an eine wirksame Untersuchung aus\nArtikel 2 der Konvention gerecht geworden sind. Folglich ist Artikel 2 der\nKonvention in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF:\n1. Der Teil der Beschwerde, der die mangelnde Unabhängigkeit der in\nDeutschland vorgenommenen Ermittlungen betrifft, wird einstimmig für\nunzulässig erklärt;\n2. die Individualbeschwerde wird im Übrigen mit Stimmenmehrheit für\nzulässig erklärt;\n3. es wird einstimmig festgestellt, dass Artikel 2 der Konvention in\nverfahrensrechtlicher Hinsicht nicht verletzt worden ist.\nAusgefertigt in englischer und französischer Sprache und schriftlich\nzugestellt am 16. Februar 2021 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs.\nJohan Callewaert Jon Fridrik Kjølbro\nStellvertretender Kanzler Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil das Sondervotum der\nRichter Grozev, Ranzoni und Eicke beigefügt.\nJ.F.K.\nJ.C.\nGEMEINSAME TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DER\nRICHTER GROZEV, RANZONI UND EICKE\nI. Einleitung\n1. Wir schließen uns zwar der Feststellung an, dass Artikel 2 der\nKonvention in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht verletzt worden\nist, dennoch hätte die Beschwerde unserer Ansicht nach mangels des\nin Bezug auf die verfahrensrechtliche Ermittlungspflicht aus Artikel 2\nerforderlichen Anknüpfungspunktes an die Hoheitsgewalt (im Sinne\nvon Artikel 1) für unzulässig erklärt werden müssen.\n2. Soweit für die vorliegende Stellungnahme relevant, kann die\nRechtssache wie folgt zusammengefasst werden. Im Dezember 2001\nstimmte der Deutsche Bundestag dem Einsatz deutscher Streitkräfte\nim Rahmen einer Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF)\nder Vereinten Nationen in Afghanistan zu, deren Kommando im\nAnschluss von der NATO übernommen wurde. Die deutschen\nTruppen übernahmen in erster Linie das Regionale\nWiederaufbauteam (PRT) Kundus, das zu jener Zeit von dem\ndeutschen Oberst K. geführt wurde. Am 3. September 2009\nentführten Aufständische zwei Tanklaster, die anschließend\nfahruntüchtig auf einer Sandbank im Fluss Kundus liegen blieben. In\nden frühen Morgenstunden des 4. September 2009 wies Oberst K.\nzwei Flugzeuge der US-Luftwaffe an, die liegen gebliebenen\nFahrzeuge zu bombardieren. Durch den Luftangriff wurden die\nTanklaster zerstört und u. a. die beiden Söhne des Beschwerdeführers\ngetötet. Nachdem der Generalbundesanwalt in den Tagen nach dem\nLuftangriff bereits Vorermittlungen aufgenommen hatte, leitete er ein\nstrafrechtliches Ermittlungsverfahren zur Untersuchung des\nVorgehens von Oberst K. ein. Dieses Ermittlungsverfahren wurde im\nApril 2010 mangels hinreichenden Verdachts einer Strafbarkeit der\nBeschuldigten eingestellt. Im Februar 2011 verwarf das\nOberlandesgericht den Klageerzwingungsantrag des\nBeschwerdeführers als unzulässig; am 19. Mai 2015 lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ab, eine gegen diese Entscheidung\nerhobene Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen.\n3. Vor dem Straßburger Gerichtshof rügte der Beschwerdeführer\nunter Berufung auf Artikel 2 der Konvention ausschließlich Mängel\nder strafrechtlichen Ermittlungen zu dem Luftangriff\n(verfahrensrechtlicher Aspekt), nicht aber die Tötung seiner beiden\nSöhne durch den Luftangriff an sich (materiellrechtlicher Aspekt).\n4. In dieser Stellungnahme erläutern wir zunächst, warum\nunserer Auffassung nach im Kontext der vorliegenden Rechtssache\nweder die Tatsache allein, dass innerstaatliche strafrechtliche\nErmittlungen zum Tod der Söhne des Beschwerdeführers eingeleitet\nwurden, noch die sogenannten „besonderen Merkmale“, auf die sich\ndie Mehrheit gestützt hat, einen Anknüpfungspunkt an die\nHoheitsgewalt begründen können, der die verfahrensrechtliche\nVerpflichtung aus Artikel 2 auslösen würde. Im Anschluss prüfen wir,\nob der erforderliche Anknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt auf die\nMilitäreinsätze in Afghanistan an sich gegründet werden könnte.\nII. Der von der Mehrheit festgestellte Anknüpfungspunkt an die\nHoheitsgewalt\n5. In der Rechtssache Güzelyurtlu u. a. ./. Zypern und Türkei\n([GK], Individualbeschwerde Nr. 36925/07, Rdnrn. 188-189 und 196,\n29. Januar 2019) hat der Gerichtshof festgestellt, dass unter\nbestimmten Umständen die Einleitung innerstaatlicher\nstrafrechtlicher Ermittlungen zu Todesfällen, die sich außerhalb der\nHoheitsgewalt ratione loci des betreffenden Staates ereignet hätten,\nin Bezug auf die Angehörigen des Opfers, die sich mit einer\nBeschwerde an den Gerichtshof wendeten, einen Anknüpfungspunkt\nan die Hoheitsgewalt dieses Staates begründen könne. In der\nvorliegenden Rechtssache befand die Mehrheit – und wir stimmen\ninsoweit zu –, dass dieses Prinzip auf den vorliegenden Sachverhalt,\nnämlich die Untersuchung von Todesfällen, die sich im\nZusammenhang mit einem extraterritorialen Militäreinsatz\nereigneten, der außerhalb des Territoriums eines Konventionsstaats\nim Rahmen eines durch eine Resolution des Sicherheitsrats der\nVereinten Nationen erteilten Mandats durchgeführt wurde, nicht\nanwendbar sei (siehe Rdnr. 135 des Urteils). In der Tat würde jede\nanderslautende Sichtweise Staaten davor zurückschrecken lassen, auf\ninnerstaatlicher Ebene Ermittlungen einzuleiten, und „den\nAnwendungsbereich der Konvention übermäßig ausweiten“ (ebd.).\n6. Allerdings vertrat die Mehrheit dann – erneut unter Verweis\nauf die Rechtssache Güzelyurtlu u. a. (a. a. O., Rdnr. 190) – die\nAuffassung, dass nicht nur „besondere Merkmale“ einen solchen\nAnknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt begründen könnten, der\nwiederum die verfahrensrechtliche Verpflichtung aus Artikel 2\nauslöse, sondern auch, dass dies selbst für extraterritoriale\nSachverhalte außerhalb des Rechtsraums der Konvention gelte (siehe\nRdnr. 136 des Urteils). Der Mehrheit zufolge seien in der\nvorliegenden Rechtssache drei solche „besonderen Merkmale“\ngegeben: a) Deutschland sei nach dem Völkerrecht verpflichtet\ngewesen, den Luftangriff zu untersuchen; b) die afghanischen\nBehörden seien rechtlich daran gehindert gewesen, selbst\nstrafrechtliche Ermittlungen einzuleiten; c) die deutschen\nStrafverfolgungsbehörden seien auch nach innerstaatlichem Recht\nverpflichtet gewesen, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten.\n7. Nicht einverstanden sind wir sowohl mit A) der erweiterten\nAnwendung von „besonderen Merkmalen“ auf Vorfälle, die sich\naußerhalb des Rechtsraums der Konvention ereigneten, als auch B)\nden drei „besonderen Merkmalen“, die von der Mehrheit in der\nvorliegenden Rechtssache festgestellt worden sind. Unseres\nErachtens nimmt die Mehrheit durch diese Herangehensweise mit der\neinen Hand das weg, was sie mit der anderen gegeben hat, und zwar\nindem sie genau das tut, was sie ausdrücklich vermeiden wollte,\nnämlich eine abschreckende Wirkung herbeizuführen (mindestens\ndurch die unnötige Duplizierung von Verpflichtungen, die entweder\nbereits bestehen oder sich aus dem Statut des Internationalen\nStrafgerichtshofs und/oder aus dem Gewohnheitsrecht ergeben) und\n„den Anwendungsbereich der Konvention übermäßig auszuweiten“.\nA) Ungerechtfertigte Erweiterung des Ansatzes der „besonderen\nMerkmale“\n8. In Bezug auf extraterritoriale Sachverhalte, bei denen sich die\nbetreffenden Vorfälle außerhalb des Rechtsraums der Konvention\nereigneten, die Beschwerdeführer jedoch nur eine Verletzung von\nArtikel 2 in verfahrensrechtlicher Hinsicht rügten, geht aus der\nRechtsprechung der Großen Kammer eindeutig hervor, dass sie\nbislang stets als Erstes geprüft hat, ob der zu untersuchende Vorfall\nselbst unter die Hoheitsgewalt des betreffenden Staates im Sinne von\nArtikel 1 der Konvention fiel, und wenn ja, ob dieser Vorfall dem\nbetreffenden Staat zuzurechnen war (eine wichtige Unterscheidung,\nauf die der Gerichtshof jüngst erneut hingewiesen hat, und zwar in\nseiner Zulässigkeitsentscheidung in der Rechtssache Ukraine ./.\nRussland (betr. die Krim) ([GK], Individualbeschwerden\nNrn. 20958/14 und 38334/18, Rdnrn. 264, 266 und 368,\n14. Januar 2021)). Bei solchen Sachverhalten hat der Gerichtshof\nnoch nie – zumindest nicht ausdrücklich – eine andere Prüfung\ndurchgeführt.\n9. In der Rechtssache Al-Skeini u. a. ./. das Vereinigte\nKönigreich ([GK], Individualbeschwerde Nr. 55721/07, ECHR 2011)\nrügten die Beschwerdeführer keine materiellrechtliche Verletzung\ndes Rechts auf Leben aus Artikel 2, sondern beanstandeten lediglich,\ndass der beschwerdegegnerische Staat seiner verfahrensrechtlichen\nPflicht nicht nachgekommen sei, eine wirksame Untersuchung der\nTötung ihrer Angehörigen im Irak durchzuführen. Dennoch prüfte der\nGerichtshof zunächst, ob die Tötungen den Streitkräften des\nbeschwerdegegnerischen Staats zuzurechnen waren (dort Rdnrn. 97-\n100) und dann – in Verbindung mit der Hauptsache –, ob diese\nTötungen unter die Hoheitsgewalt des beschwerdegegnerischen\nStaates fielen (dort Rdnrn. 130-150).\n10. In der Rechtssache Jaloud ./. Niederlande ([GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 47708/08, ECHR 2014) rügte der\nBeschwerdeführer ebenfalls keine materiellrechtliche Verletzung von\nArtikel 2, sondern machte geltend, dass die Untersuchung der Tötung\nseines Sohnes im Irak durch die Streitkräfte des\nbeschwerdegegnerischen Staats unangemessen gewesen sei. Der\nGerichtshof prüfte wiederum zunächst, ob die Tötung unter die\nHoheitsgewalt des betreffenden Staats fiel (dort Rdnrn. 137-153) und\ndann, ob sie dem Staat zuzurechnen war (dort Rdnrn. 154-155).\n11. In der Rechtssache Güzelyurtlu u. a. (a. a. O, Rdnr. 190)\nbefand der Gerichtshof, dass die verfahrensrechtliche Verpflichtung\naus Artikel 2 zwar grundsätzlich nur den Konventionsstaat treffe, in\ndessen Hoheitsgewalt sich die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres\nTodes befunden habe, dass in einem konkreten Fall aber „besondere\nMerkmale“ ein Abweichen von diesem Ansatz rechtfertigen könnten.\nWir weisen allerdings darauf hin, dass das Kriterium der „besonderen\nMerkmale“ ursprünglich in einem anderen Kontext und in zwei nur\nsehr kurzen – fast deklaratorischen – Absätzen in dem Urteil in der\nRechtssache Rantsev ./. Zypern und Russland (Individualbeschwerde\nNr. 25965/04, Rdnrn. 243-244, ECHR 2010 (Auszüge)) „entwickelt“\nworden war. Wichtiger noch, im Fall Güzelyurtlu war die auf\n„besondere Merkmale“ gestützte Begründung eines\nAnknüpfungspunktes an die Hoheitsgewalt, der die\nverfahrensrechtliche Verpflichtung aus Artikel 2 wirksam werden\nließ, eindeutig mit dem Ziel verbunden, ein Vakuum im System des\nMenschenrechtsschutzes auf dem Staatsgebiet Zyperns, das in den\nRechtsraum der Konvention fällt, zu vermeiden (siehe Güzelyurtlu\nu. a., a. a. O, Rdnr. 195). Dies spiegelt sich gerade auch in der\nTatsache wider, dass in diesen beiden Fällen beide beteiligte\n(Konventions-)Staaten Beschwerdegegner der vom Gerichtshof\ngeprüften Beschwerde waren und es de facto um eine Frage der\nAufteilung der Verantwortlichkeit zwischen ihnen ging. Ferner\nbestimmte sich in beiden Fällen diese Aufteilung der\nVerantwortlichkeit wie auch die Pflicht zur Zusammenarbeit nicht nur\nnach der Konvention, sondern auch noch nach anderen multilateralen\n(Europarats-)Übereinkommen, und zwar im Fall Rantsev nach der\nKonvention des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels\n(SEV-Nr. 197) und im Fall Güzelyurtlu sowohl nach dem\nEuropäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV.-Nr. 24) und\neinigen seiner Protokolle als auch nach dem Europäischen\nÜbereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SEV-Nr. 182).\nKeiner dieser Faktoren ist in der vorliegenden Rechtssache gegeben,\ndie viel eher mit der Sachlage in den Fällen Al-Skeini und Jaloud\nvergleichbar ist, in denen der Gerichtshof die Frage des Vorliegens\n„besonderer Merkmale“ nicht geprüft und auch kein anderes\nvergleichbares Prüfungskriterium angewendet hat – und dies trotz der\nTatsache, dass beide Fälle zeitlich nach dem Fall Rantsev kamen.\n12. Folglich sehen wir mit Besorgnis, dass die Mehrheit nunmehr\ndie Abtrennbarkeit der verfahrensrechtlichen Untersuchungspflicht\nbis über die Zerreißgrenze hinaus dehnt, indem sie jeglichen\nZusammenhang mit einer zugrunde liegenden materiellrechtlichen\nKonventionsverpflichtung aus Artikel 2 aufgibt. Zwar hat der\nGerichtshof – selbstverständlich – bereits akzeptiert, dass die\nverfahrensrechtliche Verpflichtung als eine eigene Verpflichtung\nangesehen werden kann, die die Feststellung eines gesonderten und\nunabhängigen „Eingriffs“ begründet, jedoch hat er dies bislang nur in\neinigen wenigen und sehr speziellen Kontexten getan.\n13. In dem vorliegenden Urteil hingegen geht es nun nicht mehr\num die Begründung einer verfahrensrechtlichen Verpflichtung zur\nÜberprüfung der „Rechtmäßigkeit des Einsatzes tödlicher Gewalt\ndurch staatliche Behörden“ (siehe McCann u. a. ./. das Vereinigte\nKönigreich, 27. September 1995, Rdnr. 161, Serie A Nr. 324) oder\num die „Artikel 2 innewohnende Verpflichtung, wonach u. a. das\nRecht auf Leben ‚gesetzlich zu schützen’ ist“ (siehe Šilih ./. Slowenien\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 71463/01, Rdnr. 154,\n9. April 2009), die beide voraussetzen, dass der (drohende) Verlust\nvon Menschenleben innerhalb der territorialen „Hoheitsgewalt“ des\nKonventionsstaats eingetreten ist. Ebenso wenig geht es um die\nPflicht zur Zusammenarbeit im Rahmen der Ermittlungen eines\nanderen Mitgliedstaats oder um die Einleitung eigener Ermittlungen\ndurch diesen Staat nach der Flucht von Verdächtigen in den Bereich\nseiner Hoheitsgewalt, um ein rechtliches Vakuum innerhalb des\n„Rechtsraums der Konvention“ zu vermeiden (siehe Güzelyurtlu u. a.,\na. a. O., Rdnr. 195).\n14. Tatsächlich hat die Mehrheit betont, „dass sich aus dem\nbloßen Bestehen eines Anknüpfungspunktes an die Hoheitsgewalt in\nBezug auf die Verfahrenspflicht nach Artikel 2 nicht ableiten lässt,\ndass die Tat im materiellen Sinn in die Hoheitsgewalt des\nKonventionsstaats fällt oder die Handlung diesem Staat zuzurechnen\nwäre“ (siehe Rdnr. 143 des Urteils). Dem stimmen wir zu. Allerdings\nist dies nicht die eigentliche Frage, sondern es verhält sich vielmehr\numgekehrt. Mit dem vorliegenden Urteil hat der Gerichtshof eine\nverfahrensrechtliche Pflicht zur Untersuchung des Verlusts von\nMenschenleben begründet, der außerhalb des Rechtsraums der\nKonvention eingetreten ist, der ausdrücklich nicht dem\nKonventionsstaat „zuzurechnen“ ist, bezüglich dessen dieser Staat\nkeine materiellrechtliche Verpflichtung aus Artikel 2 hat und in\nBezug auf den er nicht einmal Hoheitsgewalt hat. Das ist es, was uns\nSorge bereitet. Wie kann ein Konventionsstaat nach Artikel 2 für\nMängel einer innerstaatlichen Untersuchung verantwortlich gemacht\nwerden, wenn der zu untersuchende Vorfall selbst nicht dem\nbetreffenden Staat zugerechnet werden kann und nicht in die\nZuständigkeit des Gerichtshofs im Sinne von Artikel 1 der\nKonvention fällt?\n15. Darüber hinaus ist der Ansatz der Mehrheit nur schwer mit der\nverfahrensrechtlichen Pflicht zur Durchführung einer Untersuchung\nzu vereinbaren, die breit genug angelegt ist, um festzustellen, „ob der\nStaat seiner Verpflichtung aus Artikel 2 zum Schutz des Lebens\nnachgekommen ist“ (siehe Rdnr. 205 des Urteils). Auf welcher\nGrundlage soll sich diese letztgenannte – materiellrechtliche –\nVerpflichtung aus der Konvention ergeben, wenn gar keine\n„Hoheitsgewalt“ gegeben ist, ob nun im Sinne einer „effektiven\nKontrolle über das Gebiet“ oder im Sinne von „physischer Gewalt und\nKontrolle durch für den Staat handelnde Personen“? (Bezüglich des\nAnknüpfungspunktes an die Hoheitsgewalt auf Grundlage des\nVorfalls selbst, siehe Kapitel III).\n16. Folglich ist für uns auch nicht klar, wo (wenn überhaupt) die\nmöglichen Grenzen der in dem vorliegenden Urteil festgestellten\nverfahrensrechtlichen Verpflichtung aus Artikel 2 in Bezug auf die\nzugrundeliegende Handlung oder Unterlassung, die zu dem Verlust\nvon Menschenleben geführt hat, liegen. Wenn hinsichtlich der\nHandlung oder Unterlassung, die zu dem Verlust von Menschenleben\ngeführt hat, in Abhängigkeit von etwaigen „besonderen Merkmalen“\nweder Hoheitsgewalt noch Zurechnung vorausgesetzt werden, könnte\nsich dann die verfahrensrechtliche Verpflichtung auch in Bezug auf\neinen Verlust von Menschenleben ergeben, der durch assoziierte\nMilizen verursacht wurde (ob anerkanntermaßen oder mutmaßlich)\noder durch die Handlungen von Verbündeten, die\nNichtkonventionsstaaten sind, etwa die Vereinigten Staaten von\nAmerika (nebenbei bemerkt wurden die Bomben im vorliegenden Fall\ntatsächlich von zwei Flugzeugen der US-Luftwaffe abgeworfen)?\n17. Ein weiterer Punkt, den wir für bedenklich halten, ist, dass\n(und auf welche Weise) durch die Feststellung der Mehrheit, dass\nDeutschland die Hoheitsgewalt über die gesamte Untersuchung habe,\ndiese in solchen Fällen unweigerlich noch weiter ausgedehnt wird.\nDenn schließlich hat die Mehrheit in diesem Urteil, indem sie den\nGeltungsbereich der Konvention auf „die Ermittlungshandlungen\nbzw. -versäumnisse deutscher Militärangehöriger in Afghanistan“\nerstreckt hat (siehe Rdnr. 144 des Urteils), die Grundsätze aus der\nRechtssache Güzelyurtlu noch einmal weiter auf Bereiche\nausgedehnt, die geographisch außerhalb des Rechtsraums der\nKonvention liegen. Wie wir dem Verweis auf den Fall Jaloud\n(a. a. O.) entnehmen, wurde dies durch die Annahme erreicht, dass\nDeutschland „Kontrolle durch für den Staat handelnde Personen“ über\nseine Ermittler ausübe. Diese Schlussfolgerung scheint uns jedoch\nweder von dem Fall Güzelyurtlu noch von dem Fall Markovic u. a. ./.\nItalien ([GK], Individualbeschwerde Nr. 1398/03, ECHR 2006-XIV),\nauf den in Rdnr. 136 ausdrücklich Bezug genommen wird, gestützt zu\nsein. Die letztgenannte Rechtssache war letztendlich ein reiner Artikel\n6-Fall, in dem die Beschwerdeführer vor den italienischen Gerichten\n(d. h. Gerichten innerhalb der territorialen Hoheitsgewalt Italiens)\neine Verweigerung des Zugangs zu einem Gericht rügten. Der\nGerichtshof befand dort, dass „[w]enn ein Zivilverfahren vor den\ninnerstaatlichen Gerichten angestrengt wird, der Staat aufgrund von\nArtikel 1 der Konvention verpflichtet ist, in diesem Verfahren die\nWahrung der durch Artikel 6 geschützten Rechte sicherzustellen“\n(ebd., Rdnr. 54), und zwar nur dieser Rechte. Ferner ging der Fall\nMarkovic dem Fall Rantsev zeitlich voraus und verwies in keiner\nWeise auf „besondere Merkmale“, die im Kontext von Vorfällen\nanwendbar wären, die sich außerhalb des Rechtsraums der\nKonvention ereigneten.\n18. Insgesamt ist es zwar zutreffend, dass der Gerichtshof bereits\nin früheren Fällen Konventionsrechte „aufgeteilt und passend\nzugeschnitten“ hat (siehe z. B. die Rechtssache Al-Skeini u. a.,\na. a. O., Rdnr. 137, und die Rechtssache Hirsi Jamaa u. a. ./. Italien\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 27765/09, Rdnr. 74, ECHR 2012),\njedoch geht die Mehrheit mit ihrem Ansatz, den Begriff der\n„Hoheitsgewalt“ passend zuzuschneiden, im vorliegenden Fall über\ndie Grenzen dessen hinaus, was für uns noch vertretbar ist.\nB) Die drei von der Mehrheit angewendeten „besonderen\nMerkmale“\n19. Selbst wenn man gelten lässt, dass „besondere Merkmale“\ngrundsätzlich einen Anknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt\nbegründen können, der die verfahrensrechtliche Verpflichtung aus\nArtikel 2 in Bezug auf extraterritoriale Handlungen außerhalb des\nRechtsraums der Konvention zum Tragen bringt, können wir nicht\nnachvollziehen, was die von der Mehrheit in der vorliegenden\nRechtssache festgestellten und angewendeten „besonderen\nMerkmale“ derart „besonders“ machen soll, dass diese noch weiter\nreichende Ausweitung des Begriffs der „Hoheitsgewalt“ nach\nArtikel 1 gerechtfertigt wäre. Wir sehen uns daher außerstande, uns\nder Argumentation und Schlussfolgerung der Mehrheit\nanzuschließen. Schließlich setzt Rechtssicherheit u. a. voraus, dass\nfür die Konventionsstaaten wie auch für die in ihrem Namen oder\nunter ihrer Führung und Kontrolle Handelnden bei vernünftiger\nBetrachtung vorhersehbar ist, dass Verpflichtungen aus der\nKonvention greifen.\n20. Das erste „besondere Merkmal“, das angeführt wird, ist die\nvölkerrechtliche Verpflichtung Deutschlands zur Untersuchung des\nLuftangriffs. Diese Verpflichtung gründet sich größtenteils auf das\nVölkergewohnheitsrecht, wie aus Regel 158 der Studie über\nhumanitäres Völkergewohnheitsrecht des Internationalen Komitees\nvom Roten Kreuz (siehe Rdnrn. 80-84 des Urteils) hervorgeht. Wie\ndas Begleitmaterial zu dieser Studie nahelegt, a) ergibt sich diese\nVerpflichtung zu einem großen Teil aus den Verpflichtungen und der\nStaatenpraxis, die aus dem Römischen Statut des Internationalen\nStrafgerichtshofs („Römisches Statut“, siehe Rdnrn. 94-95 des\nUrteils) folgen, und spiegelt diese wider und b) ist diese Verpflichtung\nnicht auf die Pflicht beschränkt, „Kriegsverbrechen, die mutmaßlich\nvon ihren Staatsangehörigen oder Streitkräften oder auf ihrem\nStaatsgebiet begangen wurden“ zu untersuchen und gegebenenfalls\n„die Verdächtigen strafrechtlich zu verfolgen“, sondern sie beinhaltet\nauch die Pflicht, „andere unter ihre Gerichtsbarkeit fallende\nKriegsverbrechen zu untersuchen und gegebenenfalls die\nVerdächtigen strafrechtlich zu verfolgen“. Was die erstgenannte\nVerpflichtung angeht (die auch beim dritten „besonderen Merkmal“\nrelevant werden könnte), so sind die sich aus dem Römischen Statut\nergebenden rechtlichen Verpflichtungen selbstverständlich der\ngroßen Mehrheit der Konventionsstaaten gemeinsam, weshalb unklar\nist, was dieses Merkmal „besonders“ machen soll. Was die\nletztgenannte Pflicht zur Untersuchung von Kriegsverbrechen über\ndie von den eigenen Streitkräften des betreffenden Staats begangenen\nhinaus sowie die Ausdehnung dieser Pflicht auf i) alle\n„Staatsangehörigen“ und ii) alle anderen unter seine Gerichtsbarkeit\nfallende Kriegsverbrechen betrifft, ist diese eindeutig geeignet, die\nSchaffung der u. a. im Römischen Statut (zur Vermeidung von\nStraflosigkeit) vorgesehenen universellen Gerichtsbarkeit in Bezug\nauf Kriegsverbrechen zu duplizieren (und möglicherweise von ihr\nabzulenken). Dieser Faktor wird durch die ausdrückliche\nHervorhebung der „Schwere der Straftat“ in Rdnr. 137 des Urteils\nnoch weiter verdeutlicht.\n21. Wenn dadurch, dass ein Staat im Rahmen der Vereinten\nNationen eine Verpflichtung zur Durchführung strafrechtlicher\nErmittlungen übernimmt, ein Anknüpfungspunkt an die\nHoheitsgewalt begründet wird, der die Anwendung der Konvention\ndurch den Gerichtshof auslöst, dann könnte jede Verpflichtung nach\ndem humanitären Völkerrecht dieselbe Wirkung entfalten. Und wenn\ndem nicht so ist, was ist die rechtliche Begründung und nach welchen\nKriterien wird die eine Verpflichtung von der anderen unterschieden?\nDa die Liste der potenziell greifenden internationalen\nVerpflichtungen sehr lang ist, haben wir Sorge, dass es unmöglich\nwird, „Hoheitsgewalt“ als tragfähiges Begriffskonzept\naufrechtzuerhalten, oder dass es zumindest zu einer willkürlichen, von\nunklaren rechtlichen Erwägungen abhängigen Anwendung des\nKonzepts kommen wird.\n22. Das zweite „besondere Merkmal“, auf das sich die Mehrheit\nberuft, ist die Tatsache, dass die afghanischen Behörden rechtlich\ndaran gehindert waren, eine eigene strafrechtliche Untersuchung\neinzuleiten, und zwar aufgrund der Bestimmung über die\nausschließliche Gerichtsbarkeit im ISAF-Truppenstatut. Die durch\ndiese Vorschrift gewährte Immunität ist selbstverständlich ebenfalls\nnicht „besonders“, sondern, wie in Rdnr. 138 des Urteils anerkannt\nwird, für truppenstellende Staaten „bei VN-autorisierten\nMilitäreinsätzen üblich“ (dies gilt auch für andere Truppenstatute). In\njedem Fall – und erst recht im Kontext von Handlungen und\nUnterlassungen im Rahmen bewaffneter Konflikte – kann es eine\nVielzahl anderer „rechtlicher Gründe“ geben, die wirksamen\nstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die Täter, deren Handlungen\noder Unterlassungen zu einem Verlust von Menschenleben (oder zu\neiner Behandlung unter Verletzung von Artikel 3) geführt haben,\nentgegenstehen; diese Gründe ergeben sich nicht zuletzt aus der\nsouveränen Gleichheit der Staaten, die die Möglichkeit, Ermittlungen\ndurchzuführen, auf Sachverhalte begrenzen kann, bei denen die\nVerdächtigen in den Bereich der Hoheitsgewalt des Staates\nzurückkehren, in dem die Handlung oder die Unterlassung erfolgt ist.\nFerner ist für uns nicht klar, wie eine „Straflosigkeit“ möglich sein\nsoll, wenn die truppenstellenden Mitgliedstaaten des Europarats – mit\ndenen wir uns ausschließlich befassen – ihre innerstaatliche\nStrafgerichtsbarkeit nicht ausüben. Schließlich unterliegen doch bei\nStraftaten, die von der vorliegend geltend gemachten Schwere sind,\nder beschwerdegegnerische Staat wie auch die große Mehrheit der\nKonventionsstaaten letztlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen\nStrafgerichtshofs („IStGH“), wenn es nicht zu einer innerstaatlichen\nStrafverfolgung kommt – einer Gerichtsbarkeit, bei der nur schwer\nvorstellbar ist, dass sie durch eine faktisch bilaterale Vereinbarung\nzwischen der ISAF und der Interimsverwaltung „abgelöst“ wird.\n23. Das dritte „besondere Merkmal“ ist der Umstand, dass die\ndeutschen Strafverfolgungsbehörden nach dem innerstaatlichen Recht\nverpflichtet waren, eine strafrechtliche Untersuchung einzuleiten.\nGrund hierfür ist, wie in dem Urteil ausdrücklich anerkannt wird\n(siehe Rdnr. 140), eine unmittelbare Folge der Ratifizierung des\nRömischen Statuts durch Deutschland. Auch dieses Merkmal dürfte\ndaher in der einen oder anderen Form den allermeisten, wenn nicht\nallen Konventionsstaaten gemeinsam sein. Soweit bestimmte Staaten\neine solche Verpflichtung zur Einleitung eines Strafverfahrens nach\nihrem innerstaatlichen Recht (noch) nicht eingeführt haben, ist es gut\nmöglich, dass sie hiervon abgehalten werden, wenn es sich dabei um\ndas letzte „fehlende Bindeglied“ in der Kombination „besonderer\nMerkmale“ handelt, die die Voraussetzung für den\nAnknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt darstellen, der wiederum\nerforderlich ist, um die verfahrensrechtliche Verpflichtung nach\nArtikel 2 der Konvention auszulösen. Wenn sich eine solche Wirkung\nentfalten würde, dann würde dies auch die Gefahr mit sich bringen,\ndass dadurch das Engagement der Vertragsparteien für den IStGH\n(weiter) untergraben wird, eine Folge, die wir als äußerst unerwünscht\nbetrachten würden.\n24. In jedem Fall hat es für uns den Anschein, dass die\n„Kombination“ dieser drei „besonderen Merkmale“, die notwendig\nsein soll, um den verfahrensrechtlichen Aspekt von Artikel 2 zum\nTragen zu bringen (siehe Rdnr. 142 des Urteils), entweder in der\n(großen) Mehrheit der Vertragsstaaten der Konvention derart üblich\nist, dass sie nicht „besonders“ genug ist, um die Begründung von\n„Hoheitsgewalt“ zu rechtfertigen, wo sie anderenfalls nicht bestehen\nwürde, oder aber es ist nicht erklärt worden (und es erschließt sich uns\nauch nicht), was diese Merkmale, für sich genommen oder zusammen,\nso „besonders“ macht, dass sie diese noch weiter reichende\nAusdehnung der extraterritorialen Zuständigkeit des Gerichtshofs zu\nrechtfertigen.\nIII. Hoheitsgewalt aufgrund der Militäreinsätze im Ausland\n25. Da unserer Auffassung nach im Kontext des vorliegenden\nFalls weder die Tatsache allein, dass eine innerstaatliche\nstrafrechtliche Untersuchung des Todes der Söhne des\nBeschwerdeführers eingeleitet wurde, noch die Anwendung des\nAnsatzes der „besonderen Merkmale“ einen Anknüpfungspunkt an\ndie Hoheitsgewalt in Bezug auf die verfahrensrechtliche\nVerpflichtung aus Artikel 2 der Konvention begründen kann, müssen\nwir prüfen, ob sich ein solcher Anknüpfungspunkt aus den\nMilitäreinsätzen in Afghanistan selbst ergeben haben könnte.\n26. Die Grundsätze, die der Gerichtshof auf die Ausübung von\nHoheitsgewalt (im Sinne von Artikel 1 der Konvention) außerhalb des\nTerritoriums der Konventionsstaaten anwendet, insbesondere durch\nVerweis auf die „außergewöhnlichen Umstände“ von „physischer\nGewalt und Kontrolle durch für den Staat handelnde Personen“ und\n„effektive Kontrolle über ein Gebiet“ sind in den Rechtssachen\nAl-Skeini (a. a. O., Rdnrn. 130-139), Jaloud (a. a. O, Rdnr. 139) und\nGeorgien ./. Russland (II) ([GK], Individualbeschwerde\nNr. 38263/08, Rdnr. 81, 21. Januar 2021) zusammengefasst.\n27. Da die Mehrheit diese Frage nicht geprüft hat, beschränken\nwir uns darauf, uns strikt an die Rechtsprechung des Gerichtshofs und\ndie entsprechenden Grundsätze zu halten. Bei der Anwendung dieser\nGrundsätze auf die vorliegende Rechtssache gelangen wir zu dem\nErgebnis, dass auch die Militäreinsätze in Afghanistan keinen\nAnknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt begründeten, der die\nverfahrensrechtliche Verpflichtung aus Artikel 2 hätte auslösen\nkönnen.\n28. Was zunächst den Begriff der räumlichen Kontrolle angeht\n(also die „effektive Kontrolle über ein Gebiet“) ist für uns\noffenkundig, dass Deutschland keine effektive Kontrolle über die\nRegion Kundus und das Gebiet des Bombenabwurfs hatte. Aus den\nBeweismitteln geht klar hervor, dass im September 2009 die Lage vor\nOrt von aktiven Feindseligkeiten gekennzeichnet war und die Anzahl\nder Aufständischen in dem Gebiet nahezu gleich hoch war wie die der\nISAF-Truppen, wobei letztere bei Gefechten mit Aufständischen stets\nerhebliche Verluste erlitten.\n29. Was zweitens den Begriff der Kontrolle durch Personen\n(personal control) angeht, also die physische Gewalt und Kontrolle\ndurch für den Staat handelnde Personen, weisen wir darauf hin, dass\nweder die ISAF-Mission noch die deutschen Truppen in der Region\nKundus oder generell in Afghanistan hoheitliche Befugnisse\nausübten. Der Schwerpunkt der ISAF-Mission lag ausdrücklich auf\nder Unterstützung der afghanischen Zivilregierung beim Aufbau der\nafghanischen Sicherheitskräfte. Diese Sicherheitskräfte waren\ninsbesondere im Raum Kundus präsent und gewährten wiederum den\ndeutschen Truppen Schutz, so etwa dem deutschen Aufklärungstrupp,\nder nach dem Luftangriff die Boden-Wirkungsanalyse durchführte.\n30. Auch über die Söhne des Beschwerdeführers übte\nDeutschland keine Kontrolle im Sinne der Rechtsprechung des\nGerichtshofs aus. Wie in der Rechtssache Banković u. a. ./. Belgien\nu. a. ((Entsch) [GK], Individualbeschwerde Nr. 52207/99, Rdnr. 75,\nECHR 2001-XII) ausdrücklich ausgeführt und jüngst im Fall\nGeorgien ./. Russland (II) (a. a. O., Rdnr. 124) bestätigt wurde, kann\nein extraterritorialer Luftangriff als unmittelbare Einzelhandlung in\nBezug auf die von ihm betroffenen Personen keinen\nAnknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt des\nbeschwerdegegnerischen Staats begründen, denn Artikel 1 der\nKonvention lässt kein kausales Verständnis von Hoheitsgewalt zu.\nDer in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Luftangriff\nwar ebenfalls eine Maßnahme im Rahmen der Durchführung von\nFeindseligkeiten in einer aktiven Kampfzone und stellte keinen\nEinsatz von Gewalt zum dem Zweck dar, physische Gewalt und\nKontrolle über Personen auszuüben (vgl. den Unterschied zu Jaloud,\na. a. O., Rdnr. 152).\n31. Nachdem wir zu der Feststellung gelangt sind, dass sich der\nTod der Söhne des Beschwerdeführers nicht innerhalb der\n„Hoheitsgewalt“ Deutschlands ereignete, brauchen wir nicht zu\nprüfen, ob der Luftangriff Deutschland zuzurechnen war und daher in\ndie Zuständigkeit ratione personae des Gerichtshofs fiel.\nIV. Schlussfolgerung\n32. Aus den vorgenannten Gründen gelangen wir zu dem Schluss,\ndass unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache kein\nAnknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt im Sinne von Artikel 1 in\nBezug auf die verfahrensrechtliche Ermittlungspflicht aus Artikel 2\nbegründet wurde, und zwar weder aufgrund der innerstaatlichen\nUntersuchung und der festgestellten „besonderen Merkmale“, noch\naufgrund des Luftangriffs in Afghanistan selbst. Wir haben daher\ndagegen gestimmt, die Individualbeschwerde für zulässig zu erklären.\n33. Was die Begründetheit angeht, stimmen wir jedoch mit den\neinschlägigen allgemeinen Grundsätzen, die in dem Urteil dargelegt\nsind, und mit deren Anwendung auf die vorliegende Rechtssache\nüberein.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-222765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2021-02-16/4871-16","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":28},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":13},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-222765","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-222765"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2021-02-16/4871-16","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-222765","retrieved":"2026-07-29 08:53:11.275405+00:00"}}