{"status":"available","doknr":"001-210729","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2021:0216JUD000112817","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Dritte Sektion","decided":"2021-02-16","aktenzeichen":"1128/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nDRITTE SEKTION\nRECHTSSACHE M. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 1128/17)\nURTEIL\nArtikel 6 Abs. 1 (strafrechtl. Aspekt) • Objektiv gerechtfertigte Zweifel an\nder Unparteilichkeit des Gerichts, das die Beschwerdeführerin des Mordes\nschuldig sprach und dessen Vorsitz ein Richter führte, der zuvor an einem\nseparaten, nur ihren Mitbeschuldigten betreffenden Verfahren beteiligt war,\nin dessen Rahmen umfangreiche, die Schuld der Beschwerdeführerin\nvorverurteilende Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Einschätzungen\nerfolgten • Neue gerichtliche Tatsachenfeststellungen entbinden den\nGerichtshof nicht von der Prüfung, ob das frühere Urteil die Schuld der\nBeschwerdeführerin vorverurteilende Feststellungen enthielt • Mangel vom\nhöheren Gericht nicht beseitigt\nSTRASSBURG\n16. Februar 2021\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten\nBedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache M. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als\nKammer mit den Richterinnen und Richtern\nPaul Lemmens, Präsident,\nDmitry Dedov,\nGeorges Ravarani,\nMaría Elósegui,\nDarian Pavli,\nAnja Seibert-Fohr,\nPeeter Roosma,\nsowie Milan Blaško, Sektionskanzler\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 1128/17) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau M. („die\nBeschwerdeführerin“), am 27. Dezember 2016 nach Artikel 34 der\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die\nKonvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte,\ndie Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“) die\nBeschwerde zur Kenntnis zu bringen,\ndie Stellungnahmen der Parteien,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 26. Januar 2021\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nEINLEITUNG\n\n1\nDie vorliegende Individualbeschwerde wirft die Frage auf, ob das\nLandgericht, das die Beschwerdeführerin des gemeinschaftlich mit G.S.\nbegangenen Mordes an ihrem Ehemann aus Habgier schuldig sprach,\nentsprechend dem Erfordernis aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nunparteiisch war. Den Vorsitz in dem gegen die Beschwerdeführerin\ngeführten Verfahren des Landgerichts hatte Richter M. inne, der in dem\nfrüheren separaten Strafverfahren nur gegen G.S. Berichterstatter war. In\njenem Verfahren war G.S. mit einem Urteil des Mordes am Ehemann der\nBeschwerdeführerin schuldig gesprochen worden, das zahlreiche Verweise\nauf die Beschwerdeführerin und Beschreibungen ihrer Beteiligung an der Tat\nenthielt.\nSACHVERHALT\n\n2\nDie 1964 geborene Beschwerdeführerin ist derzeit in der\nJustizvollzugsanstalt F. untergebracht. Sie wurde von Herrn E., Rechtsanwalt\nin F., vertreten.\n\n3\nDie Regierung wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nHerrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz, vertreten.\n\n4\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\nI. HINTERGRUND DER RECHTSSACHE: DAS STRAFVERFAHREN\nGEGEN G.S.\n\n5\nAm 11. Juli 2011 verurteilte das Landgericht D. den damaligen Partner\nder Beschwerdeführerin, G.S., wegen des Mordes an ihrem Ehemann (M.M.)\nzu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. G.S. wurde schuldig gesprochen, den\nEhemann der Beschwerdeführerin aus Habgier in Alleintäterschaft getötet zu\nhaben. Das Landgericht setzte sich aus drei Berufsrichtern, einschließlich\nRichter M. als Berichterstatter, sowie einer Schöffin und einem Schöffen\nzusammen. Die Beschwerdeführerin war in diesem Verfahren als Zeugin\ngeladen worden, verweigerte aber die Aussage, da sie zu jener Zeit mit G.S.\nverlobt war.\n\n6\nDas Landgericht stellte fest, dass G.S., der die Tat bestritt, den\nEhemann der Beschwerdeführerin, der nicht mehr mit dieser zusammenlebte,\ngetötet habe, um ihn daran zu hindern, Vermögenswerte ins Ausland zu\ntransferieren. Der Vermögenstransfer hätte dazu geführt, dass die\nBeschwerdeführerin nicht mehr auf die Vermögenswerte hätte zugreifen\nkönnen, und hätte somit auch G.S., ihren Partner, daran gehindert, von diesen\nzu profitieren.\n\n7\nDas Urteil des Landgerichts gegen G.S. enthielt in der\nSachverhaltsdarstellung auch umfangreiche Feststellungen zur\nBeschwerdeführerin. Das Gericht führte insbesondere zu dem gemeinsam\nvon dem „Angeklagten und M.“ gefassten Plan aus. Diesem zufolge sollte\nG.S. den Ehemann der Beschwerdeführerin in dessen Wohnung töten,\nnachdem er sich unter dem Vorwand Zugang verschafft hatte, medizinisches\nMaterial, das die Beschwerdeführerin bei einer Apotheke bestellt hatte,\nabholen zu wollen. So stellte das Landgericht unter anderem Folgendes fest:\n„[...] hatten der Angeklagte und M. erfahren, dass und in welchem Umfang [M.M.]\nder [...] GmbH Kapital entzog und seiner Lebensgefährtin zuführte. [...] Sie realisierten\nendgültig, von [M.M.] auf legalem Wege nicht die finanziellen Zuwendungen zu\nerhalten, die sie sich von ihm erhofften und die sie für das (wirtschaftlich) sorgenfreie\nLeben [...] benötigten, von dem sie träumten.\nSie beschlossen daher, [M.M.] zu töten. [...]\nSolchermaßen in dem mit dem Angeklagten gemeinsam gefassten Plan bestärkt,\n[M.M.] zu töten, um sich dessen Vermögen habhaft zu machen, bereitete M. nunmehr\ndie Tat selbst sowie die Sicherung des Vermögens des [M.M] weiter vor. […]“\n\n8\nBei seiner Beweiswürdigung stellte das Landgericht hinsichtlich der\nBegehung der Tat unter anderem fest, dass weder der Angeklagte noch die\nBeschwerdeführerin sich nach den Umständen des Todes von M.M.\nerkundigten, als sie über diesen informiert wurden, und dass dieses Verhalten\n„sich [...] zwanglos vor dem Hintergrund [erklärt], dass weder M. noch der\nAngeklagte Rückfragen über die Umstände des gewaltsamen Todes stellen mussten,\nweil sie selbst die Tat begingen bzw. hieran beteiligt waren.“\n\n9\nIn der rechtlichen Würdigung der von G.S. begangenen Tat kam das\nLandgericht zu dem Schluss, dass die Tötung von M.M. als Mord einzustufen\nwar, da G.S. aus Habgier gehandelt habe. Es führte aus, dass Habgier in\ndiesem Zusammenhang ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen\nbedeute, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das\nerträgliche Maß weit übersteige. Es stellte dann insbesondere Folgendes fest:\n„Insbesondere war in diesem Zusammenhang die Rücksichtslosigkeit zu\nberücksichtigen, mit welcher der Angeklagte und M. vorgingen und mit welcher sie\ndurch die Ermordung [von M.M.] versuchten, statt diesem in dessen Geschäfte\neinzutreten und die hierbei entstehenden Gewinne selbst zu vereinnahmen.“\n\n10\nNachdem das Urteil gegen G.S. Rechtskraft erlangt hatte, nahm die\nStaatsanwaltschaft im September 2012 Kontakt zur Schwester von G.S. auf\nund bat sie um Unterstützung, G.S. davon zu überzeugen, gegen die\nBeschwerdeführerin auszusagen. Der Staatsanwalt führte aus, dass die\nRichter des Landgerichts D. ihre – von der Staatsanwaltschaft geteilte –\nÜberzeugung, dass die Beschwerdeführerin G.S. zur Tötung ihres Ehemanns\nangestiftet habe, in ihrem Urteil klar zum Ausdruck gebracht hätten. Am\n1. November 2012 legte G.S., der gleichzeitig bestritt, den Ehemann der\nBeschwerdeführerin selbst getötet zu haben, Informationen hinsichtlich des\nHasses offen, den die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann gegenüber\nverspürt habe, und behauptete, dass sie eine dritte Person mit der Ermordung\nihres Ehemanns beauftragt habe.\nII. DAS IN REDE STEHENDE VERFAHREN\nA. Das Verfahren vor dem Landgericht D.\n\n11\nDaraufhin wurde vor dem Landgericht D. ein Verfahren wegen\nMordes gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet. Der Beschwerdeführerin\nwurde vorgeworfen, ihren Ehemann aus Habgier gemeinschaftlich mit G.S.\ngetötet zu haben.\n\n12\nDas Gericht setzte sich aus Richter M. (der zuvor Berichterstatter in\ndem Verfahren gegen G.S. war) als Vorsitzendem, einer weiteren\nBerufsrichterin und einem weiteren Berufsrichter sowie einem Schöffen und\neiner Schöffin zusammen.\n\n13\nAuf eine Anfrage des Anwalts der Beschwerdeführerin dazu, ob er\nBerichterstatter im Verfahren gegen G.S. gewesen sei, legte Richter M. einer\nKammer des Landgerichts am 7. Oktober 2013 die Akte zur Entscheidung\ndarüber vor, ob seine Beteiligung als Berichterstatter in dem\nvorausgegangenen Verfahren gegen G.S. seine Ablehnung wegen\nBefangenheit rechtfertige (§ 30 StPO, siehe Rdnr. 27).\n\n14\nAm 11. Oktober 2013 stellte ein Spruchkörper bestehend aus zwei\nRichtern und einer Richterin des Landgerichts – darunter die Berufsrichterin\nund der Berufsrichter, die neben M. für das Verfahren gegen die\nBeschwerdeführerin vorgesehen waren – fest, dass es keine Gründe dafür\ngebe, eine Befangenheit des Richters M. zu besorgen. Er befand, dass die\nDarstellung der Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin in dem Urteil gegen\nden G.S. notwendig gewesen sei, um den einschlägigen Sachverhalt\nvollständig aufzuklären, einschließlich der Gründe dafür, dass G.S. aus dem\nTod des Ehemanns der Beschwerdeführerin finanzielle Vorteile ziehen würde\nund diesen daher aus Habgier getötet habe. Das Gericht habe keine unnötigen\noder sachlich unbegründeten Werturteile über die Beschwerdeführerin\ngeäußert.\n\n15\nAm 14. Oktober 2013 stellte die Beschwerdeführerin unter\nBezugnahme auf § 24 Abs. 2 StPO (siehe Rdnr. 26) ein Ablehnungsgesuch\ngegen Richter M.. Sie zitierte einige Passagen aus dem Urteil des\nLandgerichts gegen G.S. (vgl. insbesondere Rdnrn. 7-9) und brachte vor, dass\ndas Gericht einschließlich Richter M. Feststellungen getroffen habe, die\nderen Überzeugung erkennen lasse, dass die Beschwerdeführerin ihren\nEhemann gemeinschaftlich mit G.S. getötet habe, was einer unnötigen\nVorverurteilung der Beschwerdeführerin gleichkomme.\n\n16\nAm 18. Oktober 2013 wies ein anderer, aus zwei Richterinnen und\neinem Richter des Landgerichts D. bestehender Spruchkörper nach Anhörung\ndes Richters M. und der Beschwerdeführerin das Ablehnungsgesuch gegen\nRichter M. zurück. Das Gericht verwies auf die diesbezügliche ständige\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe Rdnrn. 29-30), nach der die\nMitwirkung eines Richters in einem Verfahren gegen Mitbeschuldigte nur\ndann einen hinreichenden Ablehnungsgrund darstellen könne, wenn weitere\nUmstände wie sachlich unbegründete Äußerungen, Maßnahmen oder\nVerhalten oder vorverurteilende Werturteile gegeben seien. Berufsrichter\nseien in der Lage, sich ihr Urteil zu den Anklagepunkten allein auf der\nGrundlage des in dem in Rede stehenden Verfahren gefundenen\nBeweisergebnisses zu bilden. Das Gericht befand, dass die Bezugnahmen auf\ndie Beschwerdeführerin in dem Urteil gegen G.S. eine Voreingenommenheit\ndes Richters M. nicht belegten. Die Feststellungen seien notwendig gewesen,\num ein umfassendes Bild der Planung und Vorbereitung der Tat sowie des\nTatmotivs zu zeichnen, wozu Ausführungen zu Handlungen von in dem\nVerfahren nicht angeklagten Dritten erforderlich gewesen seien.\n\n17\nNach einer vollständig neuen Hauptverhandlung über 23 Tage mit\nZeugenvernehmungen und Sachverständigenanhörungen verurteilte das\nLandgericht D. unter Beteiligung von Richter M. die Beschwerdeführerin am\n9. April 2014 wegen gemeinschaftlich mit G.S. begangenen Mordes aus\nHabgier zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.\n\n18\nDas Urteil enthielt neue Tatsachenfeststellungen ohne Bezugnahmen\nauf das Urteil gegen G.S. Obwohl hinsichtlich der Abläufe, die zur Tötung\ndes Ehemanns der Beschwerdeführerin führten, im Wesentlichen dieselben\nFeststellungen getroffen wurden wie in dem früheren Urteil gegen G.S., wich\ndas Urteil gegen die Beschwerdeführerin aufgrund teilweise neuer\nZeugenaussagen (insbesondere von G.S. und seiner Schwester) und der\neigenen Einlassungen der Beschwerdeführerin in einigen Details von den\nTatsachenfeststellungen im Urteil gegen G.S. ab (z.B. hinsichtlich des\nBetretens der Wohnung des Ehemanns der Beschwerdeführerin durch G.S.).\nB. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n\n19\nAm 10. Februar 2016 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der\nBeschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts D.. Er stellte\ninsbesondere fest, dass die Befangenheitsrüge der Beschwerdeführerin gegen\nRichter M. unbegründet gewesen sei. Unter Bezugnahme auf seine ständige\nRechtsprechung (vgl. Rdnrn. 29-30) wiederholte er, dass die Mitwirkung\neines Richters an früheren Verfahren gegen Mitbeschuldigte wegen derselben\nTat nur dann berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters\nbegründen könne, wenn besondere Umstände hinzuträten. Solche Umstände\nseien gegeben, wenn das frühere Urteil unnötige und sachlich unbegründete\nWerturteile über die später angeklagte Person enthielt oder ein Richter sich\nin sonst unsachlicher Weise zum Nachteil der bzw. des Angeklagten geäußert\nhabe.\n\n20\nDer Bundesgerichtshof stellte fest, dass das Urteil des Landgerichts\nvom 11. Juli 2011 gegen G.S. keine solchen unbegründeten Äußerungen oder\nWertungen enthalte. Soweit in den Urteilsgründen ausgeführt wurde, es sei\n„die Rücksichtslosigkeit zu berücksichtigen, mit welcher [der Angeklagte\nund M.] vorgingen und mit welcher sie durch die Ermordung [von M.M.]\nversuchten, statt diesem in dessen Geschäfte einzutreten und die hierbei\nentstehenden Gewinne selbst zu vereinnahmen“ (vgl. Rdnr. 9), entspreche\ndiese Bewertung dem festgestellten Tatgeschehen und der Annahme eines\naus Habgier begangenen Mordes.\n\n21\nDas Urteil gegen G.S. enthalte darüber hinaus auch keine anderen\nÄußerungen oder Wertungen, die Zweifel an der Unparteilichkeit des\nRichters M. begründen könnten. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das\nLandgericht seine Feststellung, wonach die Tat aus Habgier begangen wurde,\nmit der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von M.M.\nnach Scheitern ihrer Ehe begründet habe. Darüber hinaus habe das\nLandgericht seine Überzeugung, dass G.S. M.M. getötet habe, auch auf\nBeweisanzeichen gestützt, die zugleich für eine Tatbeteiligung der\nBeschwerdeführerin sprachen. Unter diesen Umständen sei es zur\nVermeidung von Darstellungsmängeln geboten gewesen, die Beteiligung der\nBeschwerdeführerin an den von G.S. ausgeführten Handlungen in dem Urteil\nzu beschreiben.\n\n22\nAuch die in der Begründung des Urteils des Landgerichts gegen G.S.\nenthaltenen Hinweise auf die „feste bzw. sichere Überzeugung [...] von der\nMittäterschaft“ der Beschwerdeführerin böten keine Anhaltspunkte für eine\nVoreingenommenheit, sondern brächten das erforderliche Maß an Sicherheit\nzum Ausdruck, das für eine Verurteilung von G.S. erforderlich gewesen sei.\nC. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n23\nAm 6. Juni 2016 erhob die Beschwerdeführerin\nVerfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Sie machte geltend,\ndass ihre verfassungsrechtlichen Rechte auf den gesetzlichen Richter und ein\nfaires Verfahren verletzt worden seien, da Richter M., der nicht unparteiisch\ngewesen sei, Teil des Spruchkörpers des Landgerichts gewesen sei, der sie\ndes Mordes schuldig gesprochen habe.\n\n24\nAm 11. Juli 2016 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nAngabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde der\nBeschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1168/16).\nEINSCHLÄGIGER RECHTLICHER RAHMEN UND\nEINSCHLÄGIGE PRAXIS\nI. VORSCHRIFTEN DER STRAFPROZESSORDNUNG\n\n25\n§ 23 StPO zur Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an\nder angefochtenen Entscheidung lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung\nmitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren\nRechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.\n(2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens\nangefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei\nEntscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. […]“\n\n26\n§ 24 StPO zur Ablehnung eines Richters lautet, soweit maßgeblich,\nwie folgt:\n„(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des\nRichteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der\nBefangenheit abgelehnt werden.\n(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund\nvorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu\nrechtfertigen. […]“\n\n27\n§ 30 StPO regelt insbesondere die Selbstanzeige eines Richters.\nSoweit maßgeblich lautet die Vorschrift wie folgt:\n„Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann\nzu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von\neinem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte [...].“\nII. VORSCHRIFTEN DES STRAFGESETZBUCHS\n\n28\n§ 211 StGB zu Mord lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.\n(2) Mörder ist, wer [...] aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, [...]\neinen Menschen tötet.“\nIII. RECHTSPRECHUNG DES BUNDESGERICHTSHOFS\n\n29\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die\nMitwirkung eines Richters an einem früheren Verfahren zum gleichen\nSachverhalt für sich genommen kein hinreichender Grund für eine\nAblehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, sofern der\nRichter nicht gemäß § 23 StPO kraft Gesetzes von der Mitwirkung\nausgeschlossen ist. Dies gilt unter anderem für die Mitwirkung eines Richters\nin einem früheren Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat (siehe\nBundesgerichtshof, 1 StR 233/96, Urteil vom 15. Mai 1997, Rdnrn. 28 und\n32-33; 5 StR 485/05, Urteil vom 29 Juni 2006, Rdnr. 20; 2 StR 455/09, Urteil\nvom 30. Juni 2010, Rdnrn. 23 und 24, und 1 StR 169/15, Urteil vom\n3 Dezember 2015, Rdnr. 15). Schilderungen der Handlungen erst später\nangeklagter Dritter in einem früheren Urteil gegen einen Mittäter sind\nüblicherweise notwendig, um das erforderliche vollständige Bild der\nGeschehnisse hinsichtlich des Mittäters zu zeichnen (siehe\nBundesgerichtshof, 2 StR 653/85, Urteil vom 5. Februar 1986, Rdnr. 5, und\n1 StR 233/96, a.a.O., Rdnr. 33-34). Eine solche Schilderung bedeutet nicht,\ndass der Richter sich hinsichtlich der Tatbeteiligung des erst später\nangeklagten Dritten endgültig festgelegt hat. Für Richter ist es normal, dass\nsie ihr Urteil zu den jeweiligen Anklagepunkten nur aufgrund des in der\nentsprechenden Verhandlung gefundenen Beweisergebnisses bilden (siehe\nBundesgerichtshof, 2 StR 653/85, a.a.O., Rdnr. 5, und 1 StR 233/96, a.a.O.,\nRdnrn. 32-33).\n\n30\nDaher ist die Besorgnis der Befangenheit aufgrund der Äußerungen\neines Richters in einem früheren Urteil gegen einen anderen Tatbeteiligten\nnur begründet, wenn besondere Umstände hinzutreten, die Zweifel an der\nUnparteilichkeit des Richters rechtfertigen, da sie den Eindruck vermitteln,\ndass der Richter im Hinblick auf die später angeklagte Person eine\nvorgefasste Meinung hat. Solche Umstände liegen vor, wenn die in Rede\nstehenden Äußerungen unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über\ndie später angeklagte Person enthalten oder wenn der Richter sich in sonst\nunsachlicher Weise zum Nachteil der später angeklagten Person geäußert hat\n(siehe Bundesgerichtshof 5 StR 485/05, a.a.O., Rdnr. 20; 2 StR 455/09,\na.a.O., Rdnrn. 23-24 und 28, und 1 StR 169/15, a.a.O., Rdnrn. 15-16).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER\nKONVENTION\n\n31\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass das Landgericht, das sie des\nMordes schuldig gesprochen hat und dessen Spruchkörper Richter M.\nangehörte, nicht unparteiisch gewesen sei. Sie berief sich auf Artikel 6 Abs. 1\nder Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass [...] über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz\nberuhenden Gericht in einem fairen Verfahren [...] verhandelt wird.“\nA. Zulässigkeit\n\n32\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Individualbeschwerde weder\noffensichtlich unbegründet noch aus anderen in Artikel 35 der Konvention\naufgeführten Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Stellungnahmen der Parteien\n(a) Die Beschwerdeführerin\n\n33\nDie Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie von einem\nSpruchkörper verurteilt worden sei, dem Richter M. angehört habe und der\ndaher nicht dem Erfordernis aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nentsprechend unparteiisch gewesen sei.\n\n34\nSie brachte vor, dass das Landgericht, einschließlich Richter M., in\nseinem Urteil gegen G.S. gezeigt habe, dass es eine vorgefasste Meinung\nhinsichtlich ihrer Schuld habe. In dem Urteil sei unzählige Male unter\nNennung ihres vollen Namens und ohne Verweis auf ihre Stellung als Zeugin\nin dem Verfahren auf sie Bezug genommen worden. Diese Bezugnahmen\n(siehe insbesondere Rdnrn. 7-9) seien nicht auf neutrale und sachliche\nDarstellungen der Umstände beschränkt gewesen, die zur Verurteilung von\nG.S. geführt hätten. Sie sei ausführlich und ohne Vorbehalte aufgrund der\nTatsache, dass sie zu jener Zeit nicht wegen Mordes angeklagt war, als\nKomplizin von G.S. beschrieben worden.\n\n35\nDie Beschwerdeführerin betonte, dass das Landgericht in seinem\nUrteil gegen G.S. die Feststellungen hinsichtlich ihrer Schuld in endgültiger\nWeise getroffen habe, ohne darauf hinzuweisen, dass die Schilderung des\nSachverhalts ihre mutmaßliche Tatbeteiligung oder einen Verdacht gegen sie\nbetreffe. In dem Verfahren hätte sich das Gericht aber nur davon überzeugen\nmüssen, dass G.S., der als Alleintäter angeklagt war, des Mordes schuldig\nwar. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Landgericht seine\nÜberzeugung von der Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin\nunmissverständlich zum Ausdruck gebracht, um der Staatsanwaltschaft zu\nsignalisieren, dass sie sie des Mordes anklagen solle. Die Staatsanwaltschaft\nselbst habe daraufhin bestätigt, dass das Landgericht seine Auffassung, dass\ndie Beschwerdeführerin an der Tat beteiligt war, in dem Urteil eindeutig zum\nAusdruck gebracht habe.\n\n36\nDie Beschwerdeführerin brachte ferner vor, dass Richter M. in dem\nspäteren Verfahren gegen sie die im Urteil gegen G.S. enthaltenen\nBezugnahmen auf sie nicht relativiert oder klargestellt und sich folglich nicht\nmit den von ihr angeführten Gründen für die Zweifel an seiner\nUnparteilichkeit auseinandergesetzt habe. Nach ihrem Vorbringen habe das\nLandgericht in dem Verfahren gegen sie nur deshalb erneut Zeugen\nvernommen und Sachverständige angehört und nicht auf das Urteil des\nLandgerichts gegen G.S. verwiesen, um das Verfahren im Einklang mit der\nStrafprozessordnung zu führen; das könne nicht als Beweis für die\nUnparteilichkeit von Richter M. ausgelegt werden.\n(b) Die Regierung\n\n37\nNach Auffassung der Regierung stellt die Beteiligung von Richter M.\nan dem Verfahren gegen die Beschwerdeführerin keinen Verstoß gegen\nArtikel 6 Abs. 1 dar.\n\n38\nDie Regierung machte geltend, dass das deutsche Recht genügend\nVorschriften und Verfahren vorsehe, um die Unparteilichkeit von Richtern\nsicherzustellen. Insbesondere könne nach § 24 StPO (siehe Rdnr. 26) ein\nAntrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt werden,\nwenn – aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten – Anlass besteht, an der\nUnparteilichkeit eines Richters zu zweifeln.\n\n39\nIn der vorliegenden Rechtssache gebe es keine Anzeichen dafür, dass\nRichter M. gegenüber der Beschwerdeführerin subjektiv befangen war.\nDarüber hinaus bestünden unter den Umständen der Rechtssache keine\nobjektiv gerechtfertigten Zweifel an der Unparteilichkeit von Richter M. Die\nin dem Urteil gegen G.S. enthaltenen Bezugnahmen auf die\nBeschwerdeführerin änderten daran nichts. Das Landgericht habe den\nzugrundeliegenden Sachverhalt einschließlich der Rolle und des Verhaltens\nDritter wie der Beschwerdeführerin in dem Verfahren vollständig\nwiedergeben müssen, um den Beitrag von G.S. zur Tat und damit seine\nTatmotive umfassend bewerten zu können. Diese Feststellungen hätten\noffensichtlich keine Feststellungen zur Schuld der Beschwerdeführerin\nenthalten. Letztere habe von ihrem Recht Gebrauch gemacht, in dem\nVerfahren gegen G.S. nicht auszusagen. Daher habe ihre Glaubwürdigkeit in\njenem Verfahren nicht bewertet werden müssen.\n\n40\nDarüber hinaus habe sich die Unparteilichkeit von Richter M. in dem\nStrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin gezeigt. Nach Auffassung der\nRegierung stellte der Umstand, dass Richter M. von sich aus die Akte einer\nKammer des Landgerichts zur Entscheidung darüber vorlegte, ob seine\nBeteiligung als Berichterstatter im früheren Verfahren gegen G.S. seine\nAblehnung nach § 30 StPO (siehe Rdnr. 27) rechtfertige, keine\nSelbstablehnung des Richters dar. Nach der Anfrage durch den Rechtsanwalt\nder Beschwerdeführerin zu seiner Beteiligung an dem Verfahren gegen G.S.\nsei er verpflichtet gewesen, dies anzuzeigen. Das bedeute nicht, dass er sich\nselbst für befangen gehalten habe.\n\n41\nIn dem Verfahren gegen die Beschwerdeführerin habe das\nLandgericht unter dem Vorsitz von Richter M. neue Zeugenvernehmungen\nund Sachverständigenanhörungen durchgeführt und unter anderem durch die\nZeugenaussagen von G.S. und seiner Schwester neue Beweise erhoben.\nAnschließend habe es eine vollständig neue Würdigung des Sachverhalts\nvorgenommen, ohne sich auf das frühere Urteil des Landgerichts im\nVerfahren gegen G.S. zu beziehen. Bei einer Reihe von Details habe das\ntatsächlich zu unterschiedlichen Tatsachenfeststellungen geführt.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Einschlägige Grundsätze\n(i) Allgemeine Grundsätze zur Unparteilichkeit\n\n42\nDer Gerichtshof weist eingangs erneut darauf hin, dass es in einer\ndemokratischen Gesellschaft von grundlegender Bedeutung ist, dass die\nGerichte bei der Öffentlichkeit und, sofern es um Strafverfahren geht,\ninsbesondere bei dem Beschuldigten Vertrauen schaffen. Zu diesem Zweck\nmüssen Gerichte gemäß Artikel 6 unparteiisch sein (siehe\nPadovani ./. Italien, 26. Februar 1993, Rdnr. 27, Reihe A Band 257-B, und\nKyprianou ./. Zypern [GK] Individualbeschwerde Nr. 73797/01, Rdnr. 118,\nECHR 2005-XIII).\n\n43\nIn den letzten Jahren haben die Europaratsorgane zunehmend darauf\nhingewiesen, wie wichtig es ist, die in Artikel 6 der Konvention vorgesehene\nUnabhängigkeit und Unparteilichkeit der rechtsprechenden Gewalt in Europa\nzu stärken, weil dies für das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Rechtsstaat\nvon wesentlicher Bedeutung ist (vgl. u.a. die Empfehlung CM/Rec (2010)12\ndes Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten über die\nUnabhängigkeit, Effizienz und Verantwortlichkeit der Richter, angenommen\nvom Ministerkomitee am 17. November 2010, und den Aktionsplan des\nEuroparats zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz,\nangenommen vom Ministerkomitee bei der 1253. Sitzung der\nMinisterstellvertreter am 13. April 2016, Dokument CM(2016)36final).\n\n44\nUnter Unparteilichkeit ist das Nichtvorliegen von\nVoreingenommenheit oder Befangenheit zu verstehen (siehe u.a.\nDenisov ./. Ukraine [GK], Individualbeschwerde Nr. 76639/11, Rdnr. 61,\n25. September 2018, und Alexandru Marian Iancu ./. Rumänien,\nIndividualbeschwerde Nr. 60858/15, Rdnr. 57, 4. Februar 2020). Ob\nUnparteilichkeit im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 gegeben ist, ist zum einen\nanhand einer Prüfung nach subjektiven Kriterien zu bestimmen, bei der auf\ndie persönliche Überzeugung und das Verhalten des betreffenden Richters in\neinem bestimmten Fall abzustellen ist, und zum anderen anhand einer\nPrüfung nach objektiven Kriterien, bei der festgestellt wird, ob der Richter\nhinreichend Gewähr dafür bot, dass diesbezüglich alle berechtigten Zweifel\nauszuschließen sind (siehe u.v.a. Ferrantelli und Santangelo ./. Italien,\n7. August 1996, Rdnr. 56, Reports of Judgments and Decisions 1996-III;\nKyprianou, a.a.O., Rdnr. 118; S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 75737/01, Rdnr. 38, 10. August 2006; und Poppe ./. die Niederlande,\nIndividualbeschwerde Nr. 32271/04, Rdnr. 22, 24. März 2009).\n\n45\nBei Zugrundelegung des subjektiven Ansatzes hat der Gerichtshof in\nseiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass die persönliche\nUnparteilichkeit eines Richters bis zum Beweis des Gegenteils unterstellt\nwerden muss (siehe Morel ./. Frankreich, Individualbeschwerde\nNr. 20197/03, Rdnr. 41, ECHR 2000VI; Kyprianou, a.a.O., Rdnr. 119, und\nMiminoshvili ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 20197/03, Rdnr. 113,\n28. Juni 2011).\n\n46\nBei dem zweiten Ansatz, angewandt auf ein als Spruchkörper\nerkennendes Organ, muss bestimmt werden, ob es – abgesehen von dem\npersönlichen Verhalten der einzelnen Mitglieder dieses Spruchkörpers –\nfeststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an dessen Unparteilichkeit\nbegründen können. In dieser Hinsicht kann bereits der Anschein von einer\ngewissen Bedeutung sein (siehe Kyprianou, a.a.O., Rdnr. 118; und\nK. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 21698/06,\n23. November 2010). Bei der Entscheidung darüber, ob in einem konkreten\nFall ein berechtigter Grund zu der Besorgnis besteht, dass ein bestimmter\nSpruchkörper nicht unparteiisch ist, ist der Standpunkt derjenigen, die\nbehaupten, dass er nicht unparteiisch sei, zwar wichtig, aber nicht\nentscheidend. Entscheidend ist, ob die Besorgnis als objektiv gerechtfertigt\nangesehen werden kann (siehe Morel, a.a.O., Rdnr. 42, und\nWettstein ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 33958/96, Rdnr. 44, ECHR\n2000-XII)\n(ii) Grundsätze zur Unparteilichkeit im Zusammenhang mit der Beteiligung eines\nRichters an früheren Entscheidungen zum selben Sachverhalt\n\n47\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass sich die Besorgnis der\nUnparteilichkeit nicht schon allein damit begründen lässt, dass ein Tatrichter\nfrühere Entscheidungen wegen derselben Straftat erlassen hat (siehe u.a.\nHauschildt ./. Dänemark, 24. Mai 1989, Rdnr. 50, Reihe A Band 154, und\nDragojević ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 68955/11, Rdnr. 114,\n15. Januar 2015, zu vor der Hauptverhandlung ergangenen Entscheidungen,\noder Thomann ./. Schweiz, 10. Juni 1996, Rdnrn. 32-37, Reports 1996-III,\nzum Wiederaufnahmeverfahren gegen einen in Abwesenheit verurteilten\nAngeklagten). Gleichermaßen reicht allein die Tatsache, dass ein Richter\nbereits über ähnliche, aber selbständige Tatvorwürfe entschieden hat oder in\neinem gesonderten Strafverfahren gegen einen Mitbeschuldigten verhandelt\nhat, nicht aus, um Zweifel an der Unparteilichkeit dieses Richters in einem\nnachfolgenden Fall zu begründen (siehe u.a., S., a.a.O., Rdnr. 42;\nKhodorkovskiy und Lebedev ./. Russland, Individualbeschwerden\nNrn. 11082/06 und 13772/05, Rdnrn. 538 und 544, 25. Juli 2013; und\nB. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 4211/12 und\n5850/12, Rdnr. 32, 21. April 2015). Der Gerichtshof hat in der Vergangenheit\ninsbesondere anerkannt, dass es in komplexen Strafverfahren mit mehreren\nBeteiligten, gegen die nicht in einem gemeinsamen Verfahren verhandelt\nwerden kann, unerlässlich sein kann, dass das Strafgericht zur Bewertung der\nSchuld der Angeklagten auf die Beteiligung Dritter eingeht, gegen die später\nmöglicherweise ein gesondertes Verfahren geführt wird (siehe B., a.a.O.,\nRdnr. 36).\n\n48\nAllerdings wird eine Frage der Unparteilichkeit aufgeworfen, wenn\ndas frühere Urteil bereits eine detaillierte Bewertung der Rolle der später\nwegen einer von mehreren Personen begangenen Tat angeklagten Person\nenthält (vgl. Ferrantelli und Santangelo, a.a.O., Rdnr. 59; Rojas\nMorales ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 39676/98, Rdnr. 33,\n16. November 2000; Rudnichenko ./. Ukraine, Individualbeschwerde\nNr. 2775/07, Rdnr. 116, 11. Juli 2013; und, im Gegensatz dazu,\nKhodorkovskiy und Lebedev, a.a.O., Rdnr. 549) und insbesondere wenn aus\ndem früheren Urteil eine bestimmte Einordnung der Beteiligung des\nBeschwerdeführers vorgenommen wird (siehe Poppe, a.a.O., Rdnr. 28) oder\nwenn das Urteil so zu verstehen ist, dass es hinsichtlich der später angeklagten\nPerson alle für die Erfüllung eines Straftatbestands erforderlichen Kriterien\nerfüllt sieht (vgl. Kriegisch, a.a.O., und Miminoshvili, a.a.O., Rdnrn. 116 und\n118). Unter den Umständen des konkreten Falls können solche Elemente als\nVorverurteilung der später angeklagten Person angesehen werden (vgl.\nPoppe, a.a.O., Rdnr. 26; Miminoshvili, a.a.O., Rdnrn. 116 und 119; und\nKhodorkovskiy und Lebedev, a.a.O., Rdnrn. 544-547) und daher zu objektiv\ngerechtfertigten Zweifeln dahingehend führen, dass das innerstaatliche\nGericht bereits zu Beginn des gegen die später angeklagte Person geführten\nVerfahrens eine vorgefasste Meinung hat, was die Würdigung ihres Falls\nangeht. Aus der oben zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass sich objektiv\ngerechtfertigte Zweifel insbesondere dann ergeben, wenn die innerstaatlichen\nGerichte über die Beschreibung der Tatsachen, die die später angeklagte\nPerson betreffen, hinaus auch eine rechtliche Bewertung des Verhaltens\ndieser Person vornahmen.\n\n49\nIn einer Reihe von Fällen stellte der Gerichtshof fest, dass Artikel 6\nAbs. 1 nicht verletzt worden war, da in dem früheren Verfahren keine\nBewertung der Schuld des Beschwerdeführers vorgenommen worden war. In\nder Rechtssache S., a.a.O., beruhte der in dem Urteil gegen den Mittäter\nhinsichtlich der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers festgestellte\nSachverhalt im Wesentlichen auf dem Vortrag des Mittäters und stellte somit\nkeine Bewertung der Schuld des Beschwerdeführers durch das Landgericht\ndar. In der Rechtssache Poppe, a.a.O., hat der Gerichtshof es als entscheidend\nangesehen, dass der Name des Beschwerdeführers in den Urteilen gegen die\nMittäter nur am Rande erwähnt wurde und die Tatrichter keine Feststellung\nhinsichtlich der strafrechtlichen Schuld des Beschwerdeführers getroffen\nhatten. In der Rechtssache Miminoshvili (a.a.O., Rdnrn. 117 f.) hat der\nGerichtshof das gegen den Mittäter ergangene Urteil ausgewertet und betont,\ndass der Name des Beschwerdeführers dort an keiner Stelle in einem ihn\nbelastenden Zusammenhang Erwähnung fand; das innerstaatliche Gericht\nhatte den Beschwerdeführer – im Gegensatz zu Ferrantelli und Santangelo,\na.a.O. – nicht als „Täter“ oder „Mittäter“ bezeichnet. In dem Urteil wurden\ndie von mehreren Zeugen zu dem Beschwerdeführer gemachten Angaben\nwiedergegeben. Sie wurden dort allerdings in indirekter Rede wiedergegeben,\nnicht als eigene Feststellungen des Gerichts.\n\n50\nDer Gerichtshof hielt es, was die Bewertung der Unparteilichkeit\neines innerstaatlichen Gerichts in einem späteren Fall angeht, darüber hinaus\nfür relevant, wenn das entsprechende Gericht aufgezeigt hat, dass es in dem\nspäteren Fall eine neue Würdigung vorgenommen hat (siehe S., a.a.O.,\nRdnr. 43; Miminoshvili, a.a.O., Rdnrn. 116 und 117; und B., a.a.O.,\nRdnr. 35). Dies gilt, wenn sich aus dem Urteil in der späteren Rechtssache\nergibt, dass die abschließende Bewertung der Rechtssache eines\nBeschwerdeführers auf der Grundlage der in dem späteren Verfahren\nvorgelegten Beweismittel und gehörten Argumente vorgenommen wurde\n(vgl. Morel, a.a.O., Rdnr. 45, und Kriegisch, a.a.O.). Der Gerichtshof\nbetrachtete in diesem Zusammenhang den Umstand, dass in dem im späteren\nVerfahren ergangenen Urteil nicht auf die Feststellungen in dem gegen\nden/die Mittäter ergangenen früheren Urteil verwiesen und abgestellt wurde,\nals Indikator (vgl. u.a. Kriegisch, a.a.O.; Khodorkovskiy und Lebedev, a.a.O.,\nRdnrn. 545 und 548; und B., a.a.O., Rdnr. 35, bei denen nicht auf die\nFeststellungen im früheren Urteil abgestellt wurde; und, im Gegensatz dazu,\nFerrantelli und Santangelo, a.a.O., Rdnr. 59, bei dem in dem im späteren\nVerfahren ergangenen Urteil Auszüge aus dem früheren Urteil zitiert und auf\nFeststellungen im früheren Urteil abgestellt wurde).\n\n51\nWenn er die Unparteilichkeit eines Richters prüft, berücksichtigt der\nGerichtshof ferner, ob der an beiden Verfahren beteiligte Richter ein\nBerufsrichter war, von dem man im Vergleich zu einem Schöffen oder\nehrenamtlichen Richter eher erwarten kann, dass er sich von den im früheren\nVerfahren gewonnen Eindrücken freimachen kann (siehe Miminoshvili,\na.a.O., Rdnr. 120; Khodorkovskiy und Lebedev, a.a.O., Rdnrn. 547 und 555;\nund B., a.a.O., Rdnr. 38).\n\n52\nSchließlich weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der\nUmstand, dass ein Beschwerdeführer von einem Richter abgeurteilt wird, der\nselbst Zweifel an seiner Unparteilichkeit in dem Fall aufgebracht hat, die\nFrage aufwerfen kann, ob ein faires Verfahren vor einem unparteiischen\nGericht gegeben war (siehe Rudnichenko, a.a.O., Rdnr. 118, und Paixão\nMoreira Sá Fernandes ./. Portugal, Individualbeschwerde Nr. 78108/14,\nRdnr. 87, 25. Februar 2020). Allerdings reicht das für sich genommen nicht\nfür die Feststellung, dass Artikel 6. Abs. 1 der Konvention verletzt wurde. In\njedem Fall müssen die Vorbehalte des Beschwerdeführers hinsichtlich der\nUnparteilichkeit des Richters unter den Umständen des jeweiligen Falls\nobjektiv gerechtfertigt sein (vgl. Dragojević, a.a.O., Rdnrn. 119-122; Paixão\nMoreira Sá Fernandes, a.a.O., Rdnr. 87; Alexandru Marian Iancu, a.a.O.,\nRdnrn. 67-73; und George-Laviniu Ghiurău ./. Rumänien,\nIndividualbeschwerde Nr. 15549/16, Rdnrn. 65-66 und 68, 16. Juni 2020).\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n53\nWas die Entscheidung darüber angeht, ob im vorliegenden Fall das\nLandgericht, dessen Spruchkörper Richter M. angehörte, dem Erfordernis aus\nArtikel 6 Abs. 1 entsprechend unparteiisch war, ist der Gerichtshof unter\nBerücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen der\nAuffassung, dass es keine Anzeichen dafür gibt, dass Richter M. in dem\nVerfahren gegen die Beschwerdeführerin mit persönlicher\nVoreingenommenheit vorgegangen wäre. Folglich ist von der persönlichen\nUnparteilichkeit des Richters auszugehen (subjektiver Ansatz).\n\n54\nDer Gerichtshof muss daher prüfen, ob die Beteiligung von M. als\nberichterstattender Richter an dem früheren Verfahren gegen G.S., in dem\ndas Landgericht ein Urteil mit zahlreichen Verweisen auf die\nBeschwerdeführerin erlassen hatte, zu einer objektiv gerechtfertigten\nBesorgnis führte, dass Richter M. nicht unparteiisch war (objektiver Ansatz).\n\n55\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Richter, auf den sich die\nBesorgnis der Befangenheit der Beschwerdeführerin bezog, ein Berufsrichter\nwar, bei dem davon auszugehen ist, dass er im Vergleich zu einem\nehrenamtlichen Richter besser darin geschult, daran gewöhnt und darauf\nvorbereitet ist, sich von den in dem früheren Verfahren gegen G.S. gewonnen\nEindrücken freizumachen.\n\n56\nDarüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht in\ndem Verfahren gegen die Beschwerdeführerin unter Vorsitz des Richters M\nin einem 23 Verhandlungstage umfassenden Verfahren selbst Zeugen (auch\nneue, nämlich G.S. und seine Schwester) vernommen und Sachverständige\nangehört hat. In seinem Urteil, mit dem es die Beschwerdeführerin\nverurteilte, nahm das Gericht neue Tatsachenfeststellungen und eine darauf\nbasierende neue rechtliche Würdigung vor, ohne auf die Feststellungen im\nUrteil gegen G.S. zu verweisen oder darauf abzustellen. Die festgestellten\nTatsachen unterschieden sich in einigen Details von den im Urteil gegen G.S.\ngetroffenen Feststellungen (siehe Rdnr. 18).\n\n57\nDer Gerichtshof ist allerdings der Auffassung, dass es sich hierbei\nzwar um wichtige Faktoren für die Prüfung der Frage handelt, ob das\nLandgericht im Fall der Beschwerdeführerin das in Artikel 6 Abs. 1 geregelte\nErfordernis der Unparteilichkeit erfüllt hat, diese Faktoren den Gerichtshof\njedoch nicht davon entbinden, zu prüfen, ob das Urteil des Landgerichts\ngegen G.S. Feststellungen enthielt, durch die die Frage der Schuld der\nBeschwerdeführerin tatsächlich vorweggenommen wurde (vgl. Rojas\nMorales, a.a.O., Rdnrn. 33-34, und Miminoshvili, a.a.O., Rdnr. 116).\n\n58\nBei seiner Prüfung, ob das Urteil gegen G.S: derartige, die Schuld der\nBeschwerdeführerin vorwegnehmende Feststellungen enthielt, stellt der\nGerichtshof fest, dass die Bezugnahmen auf die Beschwerdeführerin in dem\nUrteil, in dem von „der Angeklagte und M.“ die Rede ist, erkennen lassen,\ndass die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren nicht förmlich angeklagt\nwar; ihre prozessrechtliche Stellung als Dritte (Zeugin) in diesem Verfahren\nwar daher eindeutig.\n\n59\nAllerdings wurde die Beschwerdeführerin in dem Urteil gegen G.S.\nnicht nur beiläufig erwähnt. Das Urteil enthielt umfangreiche\nTatsachenfeststellungen, die sich auch auf die Beschwerdeführerin bezogen.\nInsbesondere hieß es dort, dass „[s]ie“ – also G.S. und die\nBeschwerdeführerin – „beschlossen[, M.M.] zu töten“ und dass die\nBeschwerdeführerin nach einem „mit dem Angeklagten gemeinsam gefassten\nPlan[...], [M.M.] zu töten, um sich dessen Vermögen habhaft zu machen“, die\nTat selbst sowie die Sicherung des Vermögens von [M.M.] vorbereitete (siehe\nRdnr. 7). Darüber hinaus würdigte das Gericht Beweismittel, die in der\nVerhandlung erhoben wurden und auch die Beschwerdeführerin betrafen,\nund stellte insbesondere fest, dass der Umstand, dass weder G.S. noch die\nBeschwerdeführerin sich nach den Umständen des Todes von M.M.\nerkundigten, sich zwanglos vor dem Hintergrund erklären lasse, „weil sie\nselbst die Tat begingen bzw. hieran beteiligt waren“ (siehe Rdnr. 8).\nAußerdem führte das Landgericht, als es die Tötung von M.M. rechtlich als\nMord einstufte, aus, es sei „die Rücksichtslosigkeit zu berücksichtigen, mit\nwelcher [der Angeklagte und M.] vorgingen und mit welcher sie durch die\nErmordung [von M.M.] versuchten, statt diesem in dessen Geschäfte\neinzutreten“ (siehe Rdnr. 9).\n\n60\nDer Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das\nLandgericht seine die Beschwerdeführerin betreffenden Feststellungen in\ndem Urteil gegen G.S. als Tatsachen mit entsprechender rechtlicher\nEinordnung darstellte und nicht als reine Vermutungen. Das wurde von den\ninnerstaatlichen Gerichten selbst bestätigt, die die Auffassung vertraten, dass\ndies notwendig gewesen sei, um den einschlägigen Sachverhalt in Bezug auf\nG.S. vollständig aufzuklären und ein umfassendes Bild hinsichtlich der\nPlanung und Vorbereitung der Tat sowie des Tatmotivs zu zeichnen (siehe\nRdnrn. 14, 16 und 19- 22). Insbesondere der Bundesgerichtshof hatte\nbestätigt, dass die in dem Urteil gegen G.S. enthaltenen Hinweise des\nLandgerichts auf die feste Überzeugung von der Mittäterschaft der\nBeschwerdeführerin als Grundlage für die Verurteilung von G.S. notwendig\ngewesen seien (siehe Rdnr. 22)\n\n61\nDer Gerichtshof kommt nicht umhin, festzustellen, dass das Urteil\ngegen G.S. eine ausführliche Würdigung der Rolle, die die\nBeschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod von\nM.M. gespielt hat, enthielt, die über eine sachliche Darstellung der Umstände\ndes Verbrechens hinausgeht. Damit hat es nach Auffassung des Gerichtshofs\ndie Feststellung getroffen, dass die zur Erfüllung eines Straftatbestands\nerforderlichen Kriterien auch im Hinblick auf die Beschwerdeführerin erfüllt\nwaren. In dem Urteil werden nicht nur die vorsätzliche Tötung ihres\nEhemanns und die Art der Durchführung des gemeinsam mit G.S.\ngeschmiedeten Plans im Detail beschrieben, sondern auch die niedrigen\nBeweggründe der Beschwerdeführerin für ihr Handeln, nämlich das\nBestreben, sich in rücksichtsloser Art und Weise das Vermögen von M.M. zu\nsichern. Dadurch hat das Landgericht eine rechtliche Würdigung der Tat auch\nim Hinblick auf die Beschwerdeführerin vorgenommen und dem Inhalt nach\nfestgestellt, dass nicht nur G.S., sondern auch die Beschwerdeführerin aus\nHabgier gehandelt habe und dass Letztere demnach an dem Mord von M.M.\nbeteiligt und dessen gleichermaßen schuldig gewesen sei. Der Gerichtshof\nkommt in diesem Zusammenhang nicht umhin, festzustellen, dass diese\nFeststellungen und die Würdigung hinsichtlich der Beschwerdeführerin\nvorgenommen wurden, obwohl G.S. als Alleintäter angeklagt worden war,\nder nach Auffassung des Gerichts alleine am Tatort gehandelt hatte, und dass\ndie rechtliche Würdigung der Handlungen der Beschwerdeführerin über das\nhinausging, was notwendig war, um die Tat von G.S. rechtlich einzustufen.\n\n62\nDie Zweifel der Beschwerdeführerin, dass das Landgericht\neinschließlich Richter M. sich bereits mit dem Urteil gegen G.S. und damit\nvor dem Verfahren gegen die Beschwerdeführerin selbst eine vorgefasste\ninhaltliche Meinung zur Sache der Beschwerdeführerin gebildet habe,\nwurden auch durch die Einschätzung der Staatsanwaltschaft nach diesem\nUrteil bekräftigt. So hat die Staatsanwaltschaft geäußert, die Richter des\nLandgerichts D. hätten ihre – von der Staatsanwaltschaft geteilte –\nÜberzeugung, dass die Beschwerdeführerin G.S. zur Tötung ihres Ehemanns\nangestiftet habe, in ihrem Urteil klar zum Ausdruck gebracht (siehe\nRdnr. 10).\n\n63\nUnter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Rechtssache\nkommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin\nangesichts des Wortlauts in dem Urteil gegen G.S. berechtigterweise die\nBefürchtung haben konnte, dass Richter M. hinsichtlich ihrer Schuld eine\nvorgefasste Meinung hatte. Daher waren die Zweifel der Beschwerdeführerin\nan der Unparteilichkeit des Landgerichts in der vorliegenden Rechtssache\nobjektiv gerechtfertigt.\n\n64\nDer Gerichtshof erinnert ferner daran, dass ein höheres oder oberstes\nGericht Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens unter bestimmten\nUmständen beseitigen kann (siehe De Cubber ./. Belgien, 26. Oktober 1984,\nRdnr. 33, Reihe A Band 86, und Kyprianou, a.a.O., Rdnr. 134). Allerdings\nhat der Bundesgerichtshof, der das Urteil des Landgerichts mit der\nBegründung, dass Letzteres nicht unparteiisch gewesen sei, hätte aufheben\nkönnen, die Verurteilung der Beschwerdeführerin bestätigt. Folglich hat das\nhöhere Gericht den in Rede stehenden Mangel nicht beseitigt.\n\n65\nFolglich liegt eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nvor.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n66\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\n\n67\nDie Beschwerdeführerin hat keine Forderung nach gerechter\nEntschädigung nach Artikel 41 der Konvention gestellt. Daher spricht der\nGerichtshof diesbezüglich keine Entschädigung zu.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n16. Februar 2021 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs.\nMilan Blaško Paul Lemmens\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-210729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2021-02-16/1128-17","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-210729","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-210729"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2021-02-16/1128-17","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-210729","retrieved":"2026-07-29 08:52:54.703429+00:00"}}