{"status":"available","doknr":"001-209717","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2020:1119JUD002417318","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2020-11-19","aktenzeichen":"24173/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF: 1. einstimmig, dass er die Individualbeschwerde für zulässig erklärt; 2. mit sechs Stimmen zu einer, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE M. GEGEN DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 24173/18)\nURTEIL\nArt. 8 • Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz • Ordnungsgeld\nwegen der Weigerung eines Rechtsanwalts, über im Rahmen seiner\nBerufsausübung erlangte Informationen als Zeuge in einem Strafverfahren\nauszusagen • Einschlägiges innerstaatliches Recht vorhersehbar trotz\nabweichender Rechtsprechung im örtlichen Zuständigkeitsbereich anderer\nGerichte • Verzicht auf Vertraulichkeit durch die Mandanten, damit kein\nZeugnisverweigerungsrecht des Rechtsanwalts nach innerstaatlichem Recht\nund kein Risiko der Begehung einer Straftat durch Offenbarung • Sanktion\nim Lichte der auf dem Spiel stehenden Interessen nicht übermäßig,\nausreichende Schutzmechanismen hinsichtlich der Dauer einer Haft im Falle\nder Nichtzahlung • Relevante und ausreichende Begründung durch die\ninnerstaatlichen Gerichte • Eingriff verhältnismäßig und in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig\nSTRASSBURG\n19. November 2020\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten\nBedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache M. ./. Deutschland\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte\nSektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nSíofra O’Leary, Präsidentin,\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,\nGanna Yudkivska,\nLatif Hüseynov,\nLado Chanturia,\nAnja Seibert-Fohr,\nMattias Guyomar, sowie Victor Soloveytchik,\nSektionskanzler,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 24173/18) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die der deutsche Staatsangehörige Herr M. („der\nBeschwerdeführer“) nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 18. Mai 2018\nbeim Gerichtshof erhoben hat;\ndie Entscheidung, die Beschwerde an die deutsche Regierung zu\nübermitteln;\ndie Stellungnahmen der Parteien;\nnach nicht-öffentlicher Beratung am 29. September 2020\ndas folgende Urteil, das am selben Tag angenommen wurde:\nEINLEITUNG\n\n1\nDie Beschwerde betrifft die Vereinbarkeit eines dem\nBeschwerdeführer, einem Rechtsanwalt, auferlegten Ordnungsgeldes mit\nArtikel 8 der Konvention. Der Beschwerdeführer hatte sich unter Berufung\nauf das rechtsanwaltliche Berufsgeheimnis geweigert, als Zeuge in einem\nStrafverfahren gegen die früheren Geschäftsführer von vier Unternehmen\nauszusagen, die er vor deren Insolvenz rechtlich beraten hatte. Der\nBeschwerdeführer war nur vom derzeitigen Geschäftsführer dieser\nUnternehmen von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden\nworden, nicht jedoch von mehreren der früheren Geschäftsführer, gegen die\ndas genannte Verfahren anhängig war.\nSACHVERHALT\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und lebt in R. Er ist\npraktizierender Rechtsanwalt und vertritt sich selbst.\n\n3\nDie Regierung wurde von ihrer Verfahrensbevollmächtigten\nFrau N. Wenzel vom Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz vertreten.\n\n4\nDie Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden\nsind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:\nI. HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n5\nVon 1996 bis 2014 war die Kanzlei des Beschwerdeführers für die\nRechtsberatung von vier Unternehmen mandatiert: die Aktiengesellschaft H.\nund die Gesellschaften mit beschränkter Haftung L., W. und G., die alle im\nJahr 2014 insolvent wurden. Im Wesentlichen war es der Beschwerdeführer,\nder die Unternehmen bei verschiedenen Geschäften beriet.\n\n6\nIm Jahr 2017 leitete das Landgericht M. gegen die ehemaligen\nGeschäftsführer der Unternehmen ein Strafverfahren unter anderem wegen\nBetrugs ein. In diesem Verfahren wurden die Geschäftsführer von\nunterschiedlichen Rechtsanwälten vertreten. Das Gericht lud den\nBeschwerdeführer als Zeugen. Er sollte als Zeuge zu bestimmten von diesen\nUnternehmen durchgeführten Verkaufstransaktionen aussagen. Das Gericht\nteilte dem Beschwerdeführer mit, dass der derzeitige Geschäftsführer der vier\nUnternehmen, D., eine Erklärung abgegeben habe, die ihn von seiner\nanwaltlichen Schweigepflicht entbinde. Der Insolvenzverwalter hatte einer\nZeugenaussage des Beschwerdeführers vor Gericht ebenfalls zugestimmt.\nZudem stimmte der frühere Geschäftsführer des Unternehmens L. der\nEntbindung des Beschwerdeführers von seiner anwaltlichen Schweigepflicht\nzu.\n\n7\nBei der Verhandlung vor dem Landgericht am 18. Mai 2017\nverweigerte der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3\nder Strafprozessordnung (StPO) (siehe Rdnr. 26, unten) die Aussage. Er war\nder Ansicht, an seine anwaltliche Schweigepflicht gebunden zu sein. Er\nargumentierte, dass sämtliche Personen, die zu der Zeit, zu der er für die\nUnternehmen als Anwalt tätig gewesen sei, deren Geschäftsführer gewesen\nseien, und die in dem aktuellen Strafverfahren angeklagt seien, ihn ebenfalls\nvon seiner Schweigepflicht entbinden müssten, damit er als Zeuge aussagen\ndürfe.\n\n8\nDas Landgericht wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass die\nSchweigepflichtentbindung durch den aktuellen Geschäftsführer der vier\nUnternehmen aus Sicht des Gerichts ausreichend sei. Da der\nBeschwerdeführer gleichwohl die Zeugenaussage verweigerte, ordnete das\nGericht unter Berufung auf § 70 Abs. 1 StPO (siehe Rdnr. 27, unten) ein\nOrdnungsgeld in Höhe von 150 EUR gegen den Beschwerdeführer an,\nersatzweise – für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne –\neinen Tag Ordnungshaft pro 50 EUR.\n\n9\nAm 17. August 2017 hob das Oberlandesgericht H. den Beschluss des\nLandgerichts auf. Zwar schloss es sich der Ansicht des Landgerichts an, dass\neine Schweigepflichtentbindung durch den aktuellen Geschäftsführer eines\nUnternehmens ausreichend sei, soweit ein Rechtsanwalt nur von dem\nUnternehmen mandatiert worden sei; es bedürfe keiner zusätzlichen\nSchweigepflichtentbindung durch den bzw. die früheren Geschäftsführer.\nDas Oberlandesgericht hob den Beschluss des Landgerichts jedoch aus einem\nanderen Grund auf. Es war der Auffassung, die Entbindung von der\nSchweigepflicht durch den bzw. die früheren Geschäftsführer sei\nausnahmsweise dann erforderlich, wenn ein Rechtsanwalt sowohl von dem\nUnternehmen als auch von dessen früherem Geschäftsführer bzw. dessen\nfrüheren Geschäftsführern als natürliche Person(en) mandatiert worden sei\nund daher ein vertragliches Verhältnis mit beiden bestehe. Das Landgericht\nhabe es jedoch versäumt festzustellen, ob der Beschwerdeführer im\nvorliegenden Fall zusätzlich von den früheren Geschäftsführern der\nUnternehmen persönlich beauftragt worden sei.\nII. DIE IN REDE STEHENDEN VERFAHREN\nA. Das Verfahren vor dem Landgericht M.\n\n10\nBei der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht M. am\n9. November 2017 verweigerte der Beschwerdeführer, der als Zeuge geladen\nwar, um über die rechtliche Beratung Auskunft zu geben, die er den vier\nUnternehmen zu einer Reihe bestimmter Transaktionen erteilt hatte, erneut\ndie Aussage, da er der Ansicht war, er sei an seine anwaltliche\nSchweigepflicht gebunden.\n\n11\nNachdem das Landgericht den Beschwerdeführer belehrt hatte, dass\nes der Auffassung sei, er sei zur Zeugenaussage verpflichtet, und ihm\nrechtliches Gehör gewährt hatte, setzte es unter Verweis auf § 70 Abs. 1 StPO\nein Ordnungsgeld in Höhe von 600 EUR gegen den Beschwerdeführer fest,\nersatzweise – für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne –\neinen Tag Ordnungshaft pro 50 EUR. Außerdem legte es dem\nBeschwerdeführer die durch seine Zeugnisverweigerung entstandenen\nKosten auf.\n\n12\nDas Landgericht stellte fest, dass dem Beschwerdeführer kein\nZeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO zustehe. Es\nbekräftigte seine Auffassung, dass die Schweigepflichtentbindung durch den\naktuellen Geschäftsführer der vier Unternehmen, d. h. durch die Person, die\nzu dem Zeitpunkt, als die Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben\nwurde, Geschäftsführer war, ausreichend sei. Darüber hinaus habe der\nBeschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, dass die\nRechtsberatungsverträge, die er mit zwei der früheren Geschäftsführer\npersönlich abgeschlossen habe, Themen umfasst hätten, zu denen das Gericht\nden Beschwerdeführer als Zeugen befragen wolle, und dass sich aus diesem\nVertragsverhältnis ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte ergeben können.\nB. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht H.\n\n13\nAm 20. November 2017 legte der Beschwerdeführer gegen den\nBeschluss des Landgerichts Beschwerde ein. Er machte geltend, ihm habe in\ndem Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3\nStPO zugestanden.\n\n14\nDer Beschwerdeführer argumentierte, er hätte auch von den Personen\nvon seiner Schweigepflicht entbunden werden müssen, die zu der Zeit\nGeschäftsführer der Unternehmen gewesen seien, in der die geschäftlichen\nTransaktionen, wegen derer er als Zeuge geladen gewesen sei, stattgefunden\nhätten. § 53 StPO schütze Vertrauensverhältnisse, die ein Rechtsanwalt nur\nmit natürlichen, nicht aber mit juristischen Personen aufbauen könne. Ein\nRechtsanwalt könne ein Unternehmen nur dann umfassend rechtlich beraten,\nwenn der oder die es vertretenden Geschäftsführer die relevanten Tatsachen\nihm gegenüber vollständig offenlegten. Insbesondere könne ein Rechtsanwalt\nein Unternehmen nicht hinsichtlich des Risikos beraten, dass bestimmte\nHandlungen dazu führen könnten, dass seine Vertreter sich strafbar machen,\nwenn der oder die Geschäftsführer ihm nicht auch Informationen geben\nwürden, die in einem späteren Strafverfahren gegen ihn oder sie relevant\nwerden könnten. Für ein funktionierendes Mandatsverhältnis mit einem\nUnternehmen sei es daher von wesentlicher Bedeutung, dass dem\nGeschäftsführer bzw. den Geschäftsführern auch weiterhin das Recht\nzustehe, darüber zu entscheiden, ob ein Rechtsanwalt, mit dem sie\nzusammengearbeitet hätten, von seiner Schweigepflicht entbunden werden\nsolle oder nicht.\n\n15\nZudem würden die Auffassungen verschiedener Oberlandesgerichte\nin Deutschland zu der Frage, wer einen Rechtsanwalt unter Umständen wie\ndenen im vorliegenden Fall von seiner anwaltlichen Schweigepflicht\nentbinden müsse, voneinander abweichen. Zu dieser Thematik liege keine\nletztinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des\nBundesverfassungsgerichts vor. Unter diesen Umständen seien\nRechtsanwälte de facto gezwungen, sich auf die anwaltliche Schweigepflicht\nzu berufen, um nicht Gefahr zu laufen, der Offenbarung privater Geheimnisse\nnach § 203 Abs. 1 StGB für schuldig befunden zu werden (siehe Rdnr. 28,\nunten).\n\n16\nAm 27. Februar 2018 wies das Oberlandesgericht H. die Beschwerde\ndes Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Es stellte fest, dass die\nVoraussetzungen des § 70 Abs. 1 StPO zur Festsetzung eines\nOrdnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer und zur Auferlegung der durch\nseine Zeugnisverweigerung entstandenen Kosten erfüllt seien. Der\nBeschwerdeführer könne sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach\n§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO berufen.\n\n17\nDas Oberlandesgericht bestätigte, dass es ausreichend gewesen sei,\ndass der aktuelle Geschäftsführer der vier Unternehmen den\nBeschwerdeführer von der Schweigepflicht entbunden habe. Es sei nicht\nerforderlich, dass auch die früheren Geschäftsführer dieser Unternehmen,\ninsbesondere die Angeklagten in dem in Rede stehenden Strafverfahren, den\nBeschwerdeführer von der Schweigepflicht entbinden würden.\n\n18\nDas Oberlandesgericht führte aus, das Recht, Anwälte von ihrer\nVerschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden, läge bei der Person, zu deren\nGunsten diese Pflicht gesetzlich begründet worden sei. Die Frage, wer im\nFalle eines Wechsels in der Geschäftsführung oder der Bestellung eines\nInsolvenzverwalters berechtigt sei, einen Anwalt von seiner Schweigepflicht\nzu entbinden, sei jedoch in der Rechtsprechung und der Literatur umstritten.\n\n19\nEine Reihe von Oberlandesgerichten (beispielsweise das OLG\nZweibrücken, Düsseldorf, Schleswig, Koblenz und Celle, siehe auch\nRdnr. 31, unten) hatten entschieden, dass der Rechtsanwalt eines\nUnternehmens nur von seiner Schweigepflicht entbunden werden könne,\nwenn sowohl der bzw. die aktuellen als auch der bzw. die früheren\nGeschäftsführer dem zustimmten. Ein durch § 53 StPO geschütztes\nVertrauensverhältnis könne nur zwischen natürlichen Personen bestehen.\nAußerdem könne in der Regel nicht ausgeschlossen werden, dass der\nRechtsanwalt im Rahmen seines Mandats neben Geheimnissen des\nUnternehmens auch Kenntnis von persönlichen Geheimnissen des früheren\nfür das Unternehmen handelnden Geschäftsführers erlangt habe.\n\n20\nIm Gegensatz dazu vertraten andere Oberlandesgerichte\n(beispielsweise das OLG Köln, Nürnberg und Oldenburg, siehe auch\nRdnr. 30, unten) die Auffassung, es sei ausreichend, dass der aktuelle\nGeschäftsführer eines Unternehmens oder der Insolvenzverwalter einen\nRechtsanwalt, der für das Unternehmen gearbeitet hat, von seiner\nSchweigepflicht entbindet. Ein Mandatsverhältnis und ein durch § 53 StPO\ngeschütztes Vertrauensverhältnis bestehe zwischen dem Rechtsanwalt und\ndem Unternehmen als juristische Person. Daher sei allein der gesetzliche\nVertreter des Unternehmens zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, mit\nder der Rechtsanwalt von seiner Schweigepflicht entbunden wird, befugt,\ndarüber zu entscheiden, ob eine solche Schweigepflichtentbindung im\nInteresse des Unternehmens sei.\n\n21\nDas Oberlandesgericht führte aus, dass es sich der zuletzt genannten\nAuffassung anschließe, die von einer Reihe von Oberlandesgerichten bereits\nüber einen beträchtlichen Zeitraum vertreten werde (siehe Rdnr. 30, unten).\nWo ein vertragliches Mandatsverhältnis nur zwischen dem Unternehmen und\ndem Rechtsanwalt bestehe, diene die Verschwiegenheitsverpflichtung den\nInteressen des Unternehmens. Wenn ein früherer Geschäftsführer\nentscheiden könnte, ob der Anwalt des Unternehmens von seiner\nSchweigepflicht entbunden werden solle, würde dies häufig den Interessen\ndes Unternehmens zuwiderlaufen. Zudem würde dies die\nWahrheitserforschung in einem Strafverfahren in nicht hinzunehmender\nWeise erschweren. Die Interessen eines Unternehmens könnten sich\n(zukünftig) von denjenigen seines Geschäftsführers bzw. seiner\nGeschäftsführer unterscheiden. Die Tatsache, dass ein Geschäftsführer\nInformationen, insbesondere solche, die sich auf seine mögliche eigene\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit beziehen, dem Rechtsanwalt des\nUnternehmens gegenüber möglicherweise nicht offenlege, da dieser keiner\nVerschwiegenheitsverpflichtung hinsichtlich des Geschäftsführers\nunterliege, sei eine hinzunehmende Konsequenz daraus, dass das vertragliche\nVerhältnis nur zwischen dem Unternehmen und dem Rechtsanwalt bestehe.\n\n22\nDer Beschwerdeführer habe außerdem nicht substantiiert dargelegt,\ndass er bzw. seine Kanzlei Rechtsberatungsverträge, die Themen berührten,\nzu denen er vor Gericht befragt werden solle, nicht nur mit den Unternehmen,\nsondern auch mit deren früheren Geschäftsführern selbst geschlossen habe.\nC. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n23\nAm 15. März 2018 erhob der Beschwerdeführer\nVerfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Er machte geltend,\ndie Beschlüsse des Landgerichts M. vom 9. November 2017 und des\nOberlandesgerichts H. vom 27. Februar 2018, mit denen ihm ein\nOrdnungsgeld auferlegt worden war, weil er sich weigerte, als Zeuge in\neinem Strafverfahren auszusagen, hätten ihn in seinem Grundrecht der\nBerufsfreiheit verletzt. Er hob hervor, dass die Oberlandesgerichte in\nDeutschland in der Frage, wer einen Rechtsanwalt, der für ein Unternehmen\ngearbeitet habe, von seiner anwaltlichen Schweigepflicht entbinden müsse,\nvoneinander abweichende Auffassungen vertreten hätten, und dass das\nOberlandesgericht H. sich der von einigen dieser Gerichte vertretenen\nAuffassung angeschlossen habe, die die Vertraulichkeit des\nMandatsverhältnisses weniger stark schütze. Er brachte vor, die Beschlüsse\nder innerstaatlichen Gerichte hätten die Geheimhaltung des\nInformationsaustauschs zwischen Rechtsanwalt und Mandant, von der\nsowohl das Unternehmen, das einen Rechtsanwalt beauftrage, als auch die im\nNamen des Unternehmens handelnden Personen gedeckt sei, in\nunverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt.\n\n24\nAm 26. März 2018 nahm das Bundesverfassungsgericht die vom\nBeschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde ohne Angabe von\nGründen nicht zur Entscheidung an (2 BvR 460/18).\nD. Nachfolgende Entwicklungen\n\n25\nAm 15. Mai 2018 sagte der Beschwerdeführer vor dem Landgericht\nM. als Zeuge in dem Strafverfahren gegen die früheren Geschäftsführer der\nvier Unternehmen zu Transaktionen aus, die Gegenstand der\nRechtsberatungsverträge zwischen seiner Kanzlei und diesen Unternehmen\nwaren. Das Gericht hatte angekündigt, es werde nötigenfalls nach § 70 Abs. 2\nStPO (siehe Rdnr. 27, unten) Haft gegen den Beschwerdeführer zur\nErzwingung seines Zeugnisses anordnen. Der Beschwerdeführer zahlte\naußerdem das Ordnungsgeld in Höhe von 600 EUR, das ihm zuvor von\ndiesem Gericht auferlegt worden war.\nEINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND\nEINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS\nI. EINSCHLÄGIGE BESTIMMUNGEN DER\nSTRAFPROZESSORDNUNG\n\n26\nIn § 53 StPO ist das Zeugnisverweigerungsrecht der\nBerufsgeheimnisträger geregelt. Die Bestimmung lautet, soweit maßgeblich,\nwie folgt:\n„(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt\n...\n3. Rechtsanwälte ... hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft\nanvertraut worden oder bekanntgeworden ist;\n...\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht\nverweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. ...“\n\n27\n§ 70 StPO über die Folgen unberechtigter Zeugnisverweigerung\nlautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Wird das Zeugnis ... ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem\nZeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen\nihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann,\nOrdnungshaft festgesetzt.\n(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch\nnicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über\ndie Zeit von sechs Monaten hinaus.\n...\n(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen\nVerfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.“\nII. EINSCHLÄGIGE BESTIMMUNGEN DES STRAFGESETZBUCHS\n\n28\n§ 203 StGB, nach dem die Offenbarung von Privatgeheimnissen\nbestraft wird, lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen\nLebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,\noffenbart, das ihm als\n...\n(3) Rechtsanwalt, ...\n...\nanvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\neinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n...”\nIII. EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n29\nDie Oberlandesgerichte in Deutschland haben in der Frage, wer einen\nRechtsanwalt, der ein Unternehmen beraten hat, im Falle eines Wechsels der\nGeschäftsführung des Unternehmens von seiner Schweigepflicht entbinden\nmuss, bislang unterschiedliche Standpunkte vertreten.\n\n30\nEine Gruppe von Oberlandesgerichten ist der Auffassung, dass eine\nSchweigepflichtentbindung durch denjenigen, der das Unternehmen zum\nZeitpunkt der Schweigepflichtentbindungserklärung vertritt, d. h. durch den\naktuellen Geschäftsführer (oder Insolvenzverwalter), ausreichend ist, eine\nzusätzliche Schweigepflichtentbindung durch frühere Geschäftsführer also\nnicht erforderlich ist. Diese Gerichte stellen im Wesentlichen darauf ab, dass\nnur zwischen dem Rechtsanwalt und dem Unternehmen ein vertragliches\nVerhältnis bestanden hat, und dass daher allein das Unternehmen in den\nSchutzbereich der Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwalts fällt\nund es dem Unternehmen somit alleine zusteht, zu entscheiden, ob eine\nSchweigepflichtentbindung des Rechtsanwalts in seinem Interesse ist oder\nnicht (siehe insbesondere OLG Köln, Aktenzeichen III-2 Ws 544/15 und\n2 Ws 544/15, Beschluss vom 1. September 2015; OLG Nürnberg,\nAktenzeichen 1 Ws 289/09, Beschluss vom 18. Juni 2009; und OLG\nOldenburg, Aktenzeichen 1 Ws 242/04, Beschluss vom 28. Mai 2004).\n\n31\nEine andere Gruppe von Oberlandesgerichten hingegen vertritt die\nAuffassung, dass sowohl der derzeitige Vertreter eines Unternehmens als\nauch dessen früherer Vertreter den Rechtsanwalt des Unternehmens von\nseiner anwaltlichen Schweigepflicht entbinden müssen. Diese Gerichte\nbetonen grundsätzlich, dass ein durch die Schweigepflicht geschütztes\nVertrauensverhältnis nur zwischen natürlichen Personen existieren kann,\nnicht aber mit einem Unternehmen als juristischer Person. Zudem erlange ein\nRechtsanwalt im Rahmen seines Informationsaustausches mit Vertretern des\nUnternehmens gewöhnlich auch Kenntnis von persönlichen Geheimnissen\nder Vertreter (siehe insbesondere OLG Zweibrücken, Aktenzeichen 1 Ws\n334/16, Beschluss vom 8. Dezember 2016; OLG Düsseldorf, Aktenzeichen\n1 Ws 1155/92, Beschluss vom 14. Dezember 1992; OLG Celle,\nAktenzeichen 1 Ws 194/85, Beschluss vom 2. August 1985; OLG Koblenz,\nAktenzeichen 2 VAs 21/84, Beschluss vom 22. Februar 1985; und OLG\nSchleswig, Aktenzeichen 1 Ws 160/80 und 1 Ws 161/80, Beschluss vom\n27. Mai 1980).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nBEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n32\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Erzwingung seines Zeugnisses\nin einem Strafverfahren durch Auferlegung eines Ordnungsgeldes gegen sein\ndurch Artikel 8 der Konvention geschütztes anwaltliches Berufsgeheimnis\nverstoßen habe; Artikel 8 der Konvention lautet wie folgt:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der\nEingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist\nfür die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes,\nzur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der\nGesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\nA. Zulässigkeit\n\n33\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde weder offensichtlich\nunbegründet noch aus anderen in Artikel 35 der Konvention aufgeführten\nGründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Gab es einen Eingriff?\n(a) Das Vorbringen der Parteien\n(i) Der Beschwerdeführer\n\n34\nDer Beschwerdeführer brachte vor, die aufgrund seiner\nZeugnisverweigerung erfolgte Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen ihn,\ndie auch Haft hätte nach sich ziehen können, sei ein Eingriff in sein Recht auf\nAchtung seines Privatlebens und seiner Korrespondenz im Sinne von\nArtikel 8 der Konvention gewesen. Konkret habe die Anordnung gegen sein\nanwaltliches Berufsgeheimnis verstoßen, das durch Artikel 8 geschützt sei,\nund das ihn dazu berechtige und verpflichte, Geheimnisse, von denen er als\nRechtsanwalt im Rahmen seines Verhältnisses zu einer ratsuchenden Person\nKenntnis erlangt habe, nicht zu offenbaren.\n\n35\nDer Beschwerdeführer argumentierte, dass in sein anwaltliches\nBerufsgeheimnis auch dann eingegriffen worden wäre, wenn er (bzw. seine\nKanzlei) nur zu den Unternehmen, also juristischen Personen, in einem\nvertraglichen Verhältnis gestanden hätte, weil ein Vertrauensverhältnis nur\nzwischen natürlichen Personen bestehen könne. Da juristische Personen nur\ndurch natürliche Personen handeln könnten, müssten letztere, d. h. vorliegend\ndie Geschäftsführer der vier Unternehmen, unmittelbar in das durch das\nanwaltliche Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnis einbezogen\nwerden, ohne dass es dazu eines zusätzlichen Vertragsverhältnisses zwischen\nden Geschäftsführern und dem Rechtsanwalt bedürfe. Wären die\nGeschäftsführer der Gefahr ausgesetzt, dass ihre Kommunikation mit dem\nAnwalt des Unternehmens nach einem Wechsel der Geschäftsführung des\nUnternehmens nicht mehr vertraulich sein könnte, so könnten sie dem\nRechtsanwalt nicht mehr sämtliche relevanten Informationen mitteilen,\neinschließlich solcher Angaben, die für die Geschäftsführer potenziell von\nstrafrechtlicher Relevanz sein könnten, und seien somit nicht in der Lage,\neine umfassende rechtliche Beratung für ihre Unternehmen zu erlangen.\n(ii) Die Regierung\n\n36\nDie Regierung brachte vor, dass die Verhängung eines\nOrdnungsgeldes zur Durchsetzung der Verpflichtung des Beschwerdeführers,\nals Zeuge auszusagen, nicht in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens\nund seiner Korrespondenz nach Artikel 8 der Konvention eingegriffen habe.\nDiese Bestimmung schütze im Grundsatz die Geheimhaltung der\nKommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten. Die\nAnordnung im vorliegenden Fall habe diese Geheimhaltung aber nicht\nberührt. Lediglich die vier Unternehmen, also eigenständige juristische\nPersonen, seien Mandanten des Beschwerdeführers gewesen, wohingegen\nkein Rechtsberatungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und den vier\nfrüheren Geschäftsführern dieser Unternehmen bestanden habe. Der\nBeschwerdeführer könne sich daher hinsichtlich dieser früheren\nGeschäftsführer und in dem in Rede stehenden Verfahren Angeklagten nicht\nauf das anwaltliche Berufsgeheimnis berufen.\n(b) Würdigung durch den Gerichtshof\n\n37\nIndem er das Recht einer jeden Person auf Achtung ihrer\n„Korrespondenz” festschreibt, schützt Artikel 8 der Konvention die\nVertraulichkeit der privaten Kommunikation (siehe Frérot ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 70204/01, Rdnr. 53, 12. Juni 2007), unabhängig\ndavon, was der Inhalt der betreffenden Kommunikation ist (ebd., Rdnr. 54)\nund in welcher Form sie stattfindet. Das bedeutet, dass Artikel 8 die\nVertraulichkeit jeder Art von Informationsaustausch schützt, der zwischen\nMenschen zum Zwecke der Kommunikation stattfindet (siehe Michaud ./.\nFrankreich, Individualbeschwerde Nr. 12323/11, Rdnr. 90, ECHR 2012;\nSérvulo & Associados - Sociedade de Advogados, RL und andere ./.\nPortugal, Individualbeschwerde Nr. 27013/10, Rdnr. 77, 3. September 2015,\nund Laurent ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 28798/13, Rdnr. 35,\n24. Mai 2018). Darunter fällt unter anderem der Austausch mittels Briefen\n(siehe z. B. Schönenberger und Durmaz ./. die Schweiz, 20. Juni 1988,\nRdnrn. 23-24, Serie A Nr. 137, und Campbell ./. das Vereinigte Königreich,\n25. März 1992, Rdnr. 33, Serie A Nr. 233), über das Telefon (siehe Kopp ./.\ndie Schweiz, 25. März 1998, Rdnr. 50, Reports of Judgments and Decisions\n1998-II), mittels mündlicher Kommunikation (siehe Altay ./. die Türkei\n(Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 11236/09, Rdnr. 51, 9. April 2019) oder\nmittels elektronischer Daten (siehe Wieser und Bicos Beteiligungen GmbH\n./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 74336/01, Rdnr. 45,\nECHR 2007-IV, und Sérvulo & Associados - Sociedade de Advogados, RL\nund andere, a. a. O., Rdnr. 76).\n\n38\nVon einem Rechtsanwalt die Preisgabe von Informationen über\nPersonen zu verlangen, die er durch Kommunikation mit dieser Person\nerlangt hat, wurde vom Gerichtshof als Eingriff in das Recht des Anwalts auf\nAchtung seiner Korrespondenz erachtet (siehe Michaud, a. a. O., Rdnr. 91).\n\n39\nEine solche Verpflichtung stellt außerdem einen Eingriff in ihr Recht\nauf Achtung ihres „Privatlebens“ dar, ein Begriff, der Aktivitäten, die einen\nberuflichen oder geschäftlichen Charakter haben, nicht ausschließt (siehe N.\n./. Deutschland, 16. Dezember 1992, Rdnr. 29, Serie A Nr. 251-B; Michaud,\na. a. O., Rdnr. 91, und Denisov ./. Ukraine [GK], Individualbeschwerde\nNr. 76639/11, Rdnr. 100, 25. September 2018).\n\n40\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass Artikel 8 das Recht schützt,\nBeziehungen zu anderen Menschen und zur Außenwelt aufzunehmen und zu\npflegen (Denisov, a. a. O., Rdnrn. 95-96, 100). Diese Erwägungen müssen\nauch dann gelten, wenn ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, als Zeuge in einem\nStrafverfahren auszusagen und Informationen über Kommunikationen mit\nanderen preiszugeben, die er im Rahmen seiner Berufsausübung mit diesen\ngeführt hat.\n\n41\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer im\nvorliegenden Fall gerügt hat, dass er mittels eines Ordnungsgeldes\ngezwungen wurde, in einem Strafverfahren zu Informationen auszusagen,\nvon denen er als Rechtsanwalt durch Kommunikation (mündlich, schriftlich\noder elektronisch) mit vier Unternehmen Kenntnis erlangt hatte, die zur\nfraglichen Zeit von den Geschäftsführern vertreten worden waren, die nun\nangeklagt waren. Unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze\nfallen derartige geschäftliche Kommunikationen mit Vertretern von\nMandanten seiner Kanzlei sowohl unter den Begriff der „Korrespondenz“ als\nauch unter den Begriff „Privatleben“. Der Gerichtshof weist in diesem\nZusammenhang darauf hin, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer\nMitglied einer Kanzlei war, die den Beratungsvertrag mit den vier\nUnternehmen geschlossen hatte, ihn nicht von seinen Rechten und Pflichten\nals Rechtsanwalt entband, insbesondere nicht von der Pflicht zur Wahrung\ndes Berufsgeheimnisses (vgl. auch Sérvulo & Associados - Sociedade de\nAdvogados, RL und andere, a. a. O., Rdnr. 79). Den Beschwerdeführer zur\nOffenbarung der fraglichen Informationen zu zwingen war daher ein Eingriff\nin seine Rechte auf Achtung seiner „Korrespondenz” und seines\n„Privatlebens”.\n2. War der Eingriff gerechtfertigt?\n(a) War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?\n(i) Das Vorbringen der Parteien\n\n42\nNach Ansicht des Beschwerdeführers war der Eingriff in sein Recht\nauf Achtung des Berufsgeheimnisses nicht nach Artikel 8 Abs. 2 der\nKonvention gerechtfertigt. Er sei nicht gesetzlich vorgesehen gewesen. Die\ngesetzlichen Bestimmungen, auf deren Grundlage das Ordnungsgeld\nfestgesetzt worden sei, d. h. § 70 und § 53 Abs. 2 StPO (siehe Rdnrn. 27 und\n26, oben), seien nicht hinreichend präzise und vorhersehbar gewesen.\n\n43\nLaut Vorbringen des Beschwerdeführers sind von den verschiedenen\nOberlandesgerichten in Deutschland seit Jahrzehnten voneinander\nabweichende Entscheidungen zu der Frage ergangen, ob eine\nSchweigepflichtentbindung nach § 53 Abs. 2 StPO im Falle eines Wechsels\nin der Geschäftsführung eines Unternehmens lediglich durch die aktuellen\nVertreter des Unternehmens erfolgen muss oder ob die früheren Vertreter\nzusätzlich ihren Verzicht erklären müssen. Es erscheine willkürlich, dass der\nSchutzbereich des Berufsgeheimnisses somit davon abhänge, in welchem\nOberlandesgerichtsbezirk der Rechtsanwalt ansässig sei. Bei einer\nVerletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses riskiere der Rechtsanwalt\nzudem eine Bestrafung nach § 203 StGB (siehe Rdnr. 28, oben).\n\n44\nDie Regierung führte aus, dass selbst wenn es einen Eingriff in die\nRechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8 gegeben habe, dieser nach\nAbsatz 2 dieser Bestimmung gerechtfertigt gewesen sei. Insbesondere seien\n§ 53 und § 70 StPO, auf deren Grundlage die Festsetzung eines\nOrdnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer erfolgt sei, in ihrer\nAnwendung hinreichend präzise und vorhersehbar gewesen.\n\n45\nNach Ansicht der Regierung beeinträchtige die voneinander\nabweichende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Schutzumfang\ndes rechtsanwaltlichen Berufsgeheimnisses im Falle eines Wechsels der\nGeschäftsführung nicht die Vorhersehbarkeit der genannten Bestimmungen.\nDie von den innerstaatlichen Gerichten im vorliegenden Fall vertretene\nAuffassung, dass die Schweigepflichtentbindung durch die derzeitigen\nGeschäftsführer der Unternehmen ausreichend sei, um die Bindung des\nBeschwerdeführers an sein Berufsgeheimnis aufzuheben, womit er zum\nZeugnis verpflichtet gewesen sei, sei mit dem Wortlaut und der Zielsetzung\nder Bestimmungen vereinbar und vertretbar – ebenso wie die\nGegenauffassung. Die Gerichte hätten umfassend begründet, weshalb sie sich\ndieser bereits von einer Reihe anderer Oberlandesgerichte und in der Literatur\nvertretenen Auffassung angeschlossen hatten. Sie hätten insbesondere\nargumentiert, dass nur die natürliche oder juristische Person, zu deren\nGunsten eine anwaltliche Schweigepflicht begründet worden sei, einen\nRechtsanwalt von dieser Pflicht entbinden könne, d. h. im vorliegenden Fall\nnur die Unternehmen, die in einem vertraglichen Verhältnis zum\nBeschwerdeführer standen und nicht deren Geschäftsführer.\n\n46\nEs sei richtig, dass es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall\nnicht möglich gewesen sei, eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof\nherbeizuführen, die den vorinstanzlichen Gerichten die Auslegung der\nbetreffenden Bestimmungen der Strafprozessordnung vorgegeben hätte, da\neine Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Oberlandesgerichts\nbeim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen gewesen sei. Jedoch könne der\nBundesgerichtshof in einem anderen Zusammenhang mit der Rechtsfrage\nbefasst werden, insbesondere in dem in Rede stehenden Strafverfahren.\nWürden die früheren Geschäftsführer aufgrund der Zeugenaussage des\nBeschwerdeführers verurteilt, obwohl sie ihn nicht von der Schweigepflicht\nentbunden hatten, so könnten sie diese Frage im Rahmen einer Revision beim\nBundesgerichtshof aufwerfen, der dann entscheiden müsste, ob hier ein\nRechtsfehler vorgelegen habe.\n\n47\nDarüber hinaus sei es für den als Rechtsanwalt tätigen\nBeschwerdeführer, nicht zuletzt aufgrund der früheren Entscheidungen der\ninnerstaatlichen Gerichte und aufgrund ihrer Belehrung des\nBeschwerdeführers vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses,\nvorhersehbar gewesen, dass die Gerichte den Umfang seines\nZeugnisverweigerungsrechts so auslegen würden, wie sie dies getan hätten.\nLetztendlich sei es unter diesen Umständen ausgeschlossen gewesen, dass der\nBeschwerdeführer nach einer etwaigen Änderung der Rechtsprechung zum\nUmfang der beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung aufgrund seiner\nZeugenaussage wegen einer Verletzung des Berufsgeheimnisses nach § 203\nStGB strafrechtlich verfolgt worden wäre, da er auf Anraten des Gerichts in\ndem in Rede stehenden Verfahren und somit schuldlos gehandelt hätte.\n(ii) Würdigung durch den Gerichtshof\n(1) Einschlägige Grundsätze\n\n48\nZu der Frage, ob eine Maßnahme „gesetzlich vorgesehen“ war, hat der\nGerichtshof den Grundsatz aufgestellt, dass eine Maßnahme zunächst eine\nGrundlage im innerstaatlichen Recht haben muss. In einem Bereich, der\ndurch kodifiziertes Recht geregelt ist, ist das „Gesetz“ die gültige\nRechtsvorschrift so wie sie durch die zuständigen Gerichte ausgelegt wird\n(siehe Société Colas Est und andere ./. Frankreich, Individualbeschwerde\nNr. 37971/97, Rdnr. 43, ECHR 2002-III; und Robathin ./. Österreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 30457/06, Rdnr. 40, 3. Juli 2012, mit weiteren\nNachweisen).\n\n49\nDer Ausdruck „gesetzlich vorgesehen“ verweist außerdem auf die\nQualität des betreffenden Gesetzes, welches mit dem Grundsatz der\nRechtsstaatlichkeit vereinbar und der betroffenen Person zugänglich sein\nmuss, die darüber hinaus die Folgen des Gesetzes für sich vorhersehen\nkönnen muss (siehe unter anderem Rotaru ./. Rumänien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 28341/95, Rdnr. 52, ECHR 2000-V; Liberty und\nandere ./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 58243/00,\nRdnr. 59, 1. Juli 2008; und Iordachi und andere ./. Moldawien,\nIndividualbeschwerde Nr. 25198/02, Rdnr. 37, 10. Februar 2009).\n\n50\nUm vorhersehbar zu sein, muss das Gesetz hinreichend präzise\nformuliert sein und die Person in die Lage versetzen – falls erforderlich, mit\ngeeigneter Beratung – ihr Verhalten danach auszurichten (siehe Amann ./. die\nSchweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 27798/95, Rdnr. 56,\nECHR 2000-II; Rotaru, a. a. O., Rdnr. 55, und S. und Marper ./. das\nVereinigte Königreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 30562/04 und\n30566/04, Rdnr. 95, ECHR 2008). Der Gerichtshof hat jedoch bereits\nanerkannt, dass es bei der Formulierung von Gesetzen unmöglich ist, absolute\nRechtssicherheit zu erreichen, und dass die Bemühung um Rechtssicherheit\nzu übermäßiger Starrheit führen kann. Es ist nicht zu vermeiden, dass viele\nGesetze mehr oder weniger vage formuliert sind und deren Auslegung und\nAnwendung in der Praxis erfolgen müssen (siehe Michaud, a. a. O.,\nRdnr. 96).\n\n51\nHinsichtlich widersprüchlicher Entscheidungen innerstaatlicher\nGerichte weist der Gerichtshof darauf hin, dass er bereits wiederholt mit\nFragen voneinander abweichender Rechtsprechung im Zusammenhang mit\nArtikel 6 befasst war. Er hat in diesem Zusammenhang konstatiert, dass der\nGrundsatz der Rechtssicherheit in allen Artikeln der Konvention\nstillschweigend impliziert sei und eines der grundlegenden Elemente der\nRechtsstaatlichkeit darstelle (siehe Beian ./. Rumänien (Nr. .1),\nIndividualbeschwerde Nr. 30658/05, Rdnr. 39, ECHR 2007-V\n(auszugsweise); und Iordan Iordanov und andere ./. Bulgarien,\nIndividualbeschwerde Nr. 23530/02, Rdnr. 47, 2. Juli 2009). Das\nFortbestehen widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen kann zu einem\nZustand rechtlicher Unsicherheit führen, wodurch das öffentliche Vertrauen\nin das Rechtssystem nur allzu leicht geschwächt wird, wo doch gerade dieses\nVertrauen zweifellos eine der wesentlichen Komponenten eines Rechtsstaats\nist (siehe Ştefan und Ştef ./. Rumänien, Individualbeschwerden\nNrn. 24428/03 und 26977/03, Rdnr. 33, 27. Januar 2009, und Vinčić und\nandere ./. Serbien, Individualbeschwerde Nr. 44698/06 und 30 weitere,\nRdnr 56, 1. Dezember 2009). Die Forderung nach Rechtssicherheit bedeutet\njedoch nicht, dass damit ein Recht auf unbedingte Konsistenz der\nRechtsprechung einhergeht (siehe Unédic ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 20153/04, Rdnr. 74, 18. Dezember 2008; und\nBorg ./. Malta, Individualbeschwerde Nr. 37537/13, Rdnr. 107,\n12. Januar 2016).\n\n52\nDer Gerichtshof erinnert auch daran, dass er den Grundsatz aufgestellt\nhat – der darüber hinaus auch allgemein anerkannt ist – dass nur die\nBeziehung zwischen einem Rechtsanwalt und seinen Mandanten vom\nanwaltlichen Berufsgeheimnis gedeckt ist. Er hat diesbezüglich betont, dass\nim Gesetz hinreichend deutlich angegeben sein muss, welche\nAngelegenheiten im Zusammenhang mit der Arbeit eines Rechtsanwalts\nunter das Mandatsverhältnis fallen und somit durch das anwaltliche\nBerufsgeheimnis geschützt sind (vgl. Kopp, a. a. O., Rdnrn. 73 und 75).\n(2) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n53\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Verhängung eines\nOrdnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer zur Erzwingung seiner\nZeugenaussage in einem Strafverfahren eine Grundlage im innerstaatlichen\nRecht hatte, nämlich § 70 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 53 Abs. 1 S. 1\nNr. 3 und Abs. 2 StPO (siehe Rdnrn. 26-27, oben). Er stellt weiter fest, dass\ndas im betreffenden Gerichtsbezirk letztinstanzlich zuständige\nOberlandesgericht H. diese Bestimmungen so auslegte, dass der\nBeschwerdeführer unter den gegebenen Umständen kein\nZeugnisverweigerungsrecht hatte. Diese Auslegung stand im Einklang mit\nder Auslegung einer Reihe weiterer Oberlandesgerichte in derartigen Fällen.\nOberlandesgerichte in verschiedenen anderen Gerichtsbezirken hatten\nhingegen in vergleichbaren Fällen die entgegengesetzte Auffassung\nvertreten.\n\n54\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass diese abweichenden\nAuslegungen insbesondere von § 53 StPO, der sehr weit gefasst ist, zu\nlangjährigen Differenzen in der Spruchpraxis der Oberlandesgerichte geführt\nhaben. Er stellt weiter fest, dass ein Mechanismus zur Überwindung dieser\nAbweichungen grundsätzlich insofern gegeben ist, als dass der\nBundesgerichtshof im Rahmen einer Revision damit befasst werden könnte,\nwenn ein früherer Vertreter einer juristischen Person infolge einer\nZeugenaussage eines Rechtsanwalts, den dieser frühere Vertreter nicht von\nder Schweigepflicht entbunden hatte, verurteilt würde (vgl. Rdnr. 46, oben).\nEntsprechend der Rolle, die den obersten Gerichten bei der Auflösung von\nWidersprüchen in der Rechtsprechung zukommt (siehe Zielinski und Pradal\nund Gonzalez und andere ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 24846/94 und 9 weitere, Rdnr. 59, ECHR 1999-VII; Beian, a. a. O.,\nRdnr. 37, und Iordan Iordanov und andere, a. a. O., Rdnr. 47), könnte der\nBundesgerichtshof die von den Oberlandesgerichten in dieser Frage zu\nverfolgende Herangehensweise bestimmen. Der Beschwerdeführer konnte\neine solche Entscheidung zur Klärung der Frage – die eine einheitliche\nRechtsanwendung gefördert hätte – jedoch nicht herbeiführen, da eine\nweitere Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss vor dem\nBundesgerichtshof nicht vorgesehen war. Das Bundesverfassungsgericht, das\ndie Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung\nannahm, wenn auch ohne Angabe von Gründen, war offenbar der\nAuffassung, dass der von den innerstaatlichen Gerichten im Falle des\nBeschwerdeführers verfolgte Ansatz keine verfassungsrechtliche Frage nach\ndem deutschen Grundgesetz aufwerfe.\n\n55\nUngeachtet des Vorstehenden stellt der Gerichtshof bei der Klärung\nder Frage, ob das anzuwendende Recht in seinen Konsequenzen als\nvorhersehbar erachtet werden konnte und den Beschwerdeführer in die Lage\nversetzte, sein Verhalten in diesem konkreten Fall danach auszurichten, fest,\ndass er im vorliegenden Fall mit der Situation konfrontiert ist, dass die\nRechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, d. h. verschiedener für\ndie Untersuchung von Fällen in ihren jeweiligen Gerichtsbezirken\nzuständiger Gerichte derselben Instanz, voneinander abweicht.\n\n56\nIm vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht H. selbst, indem es\nauf die schon recht lange vorliegende Rechtsprechung verwies (siehe\nRdnrn. 21 und 30, oben), die Frage nicht inkonsistent gehandhabt, ob ein\nVerzicht auf die Verschwiegenheitsverpflichtung durch die früheren\nGeschäftsführer erforderlich sei, um den Beschwerdeführer von seiner\nanwaltlichen Schweigepflicht zu entbinden und zur Zeugenaussage im\nStrafverfahren gegen die Geschäftsführer zu verpflichten. Es hatte in dem in\nRede stehenden Verfahren nicht nur sehr ausführlich begründet, warum es\neinen Verzicht auf die Verschwiegenheitsverpflichtung durch die früheren\nGeschäftsführer unter den gegebenen Umständen nicht für erforderlich\nerachtete, sondern hatte sich in diesem Zusammenhang auch mit den\nArgumenten befasst, die andere Oberlandesgerichte angeführt hatten, die die\nGegenauffassung vertraten (siehe Rdnrn. 16-22, oben). Es hatte außerdem im\nersten Verfahren, in dem es den Beschluss des Landgerichts aus anderen\nGründen aufgehoben und den Fall an dieses Gericht zurückverwiesen hatte\n(siehe Rdnr. 9, oben), eindeutig angekündigt, welchen Standpunkt es in\ndieser Frage einnehmen werde.\n\n57\nUnter diesen Umständen ergab sich also für den Beschwerdeführer\nkeine Rechtsunsicherheit aus der Tatsache, dass einige andere\nOberlandesgerichte in verschiedenen anderen Gerichtsbezirken die\nReichweite des Zeugnisverweigerungsrechts unter Umständen wie denen des\nvorliegenden Falls anders beurteilt hatten.\n\n58\nDer Gerichtshof ist außerdem der Auffassung, dass die Auslegung der\ninnerstaatlichen Gerichte im Fall des Beschwerdeführers vorhersehbar war,\nauch insofern, als dass diese Auslegung als durch den Wortlaut und das Telos\nder fraglichen Bestimmung der Strafprozessordnung gedeckt zu erachten ist.\nDaher kann gesagt werden, dass die einschlägige Rechtsvorschrift, wie sie\nvon den innerstaatlichen Gerichten ausgelegt und angewendet wurde, den\nUmfang des anwaltlichen Berufsgeheimnisses, auf das sich der Anwalt\nberufen konnte, mit hinreichender Klarheit abgesteckt hat.\n\n59\nZudem ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass für den\nBeschwerdeführer infolge der voneinander abweichenden Rechtsprechung\nder verschiedenen Oberlandesgerichte im Falle seiner Zeugenaussage vor\ndem Landgericht in dem Strafverfahren tatsächlich die Gefahr bestanden\nhätte, der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB (siehe\nRdnr. 28, oben) für schuldig befunden zu werden. Selbst wenn man\nangesichts der voneinander abweichenden Rechtsprechung zum Umfang des\nrechtsanwaltlichen Berufsgeheimnisses annimmt, ein anderes Gericht hätte\nzu der Auffassung gelangen können, dass er nicht dazu berechtigt war, zu\nInformationen auszusagen, die ihm durch die Kommunikation mit den\nfrüheren Geschäftsführern der vier Unternehmen bekannt geworden waren,\nso hätte der Beschwerdeführer jedenfalls schuldlos gehandelt, da er in dem in\nRede stehenden Verfahren von den innerstaatlichen Gerichten zur\nZeugenaussage verpflichtet worden war.\n\n60\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen gelangt der\nGerichtshof zu der Auffassung, dass die im vorliegenden Fall anzuwendende\nRechtsvorschrift, wie sie von den innerstaatlichen Gerichten ausgelegt und\nangewendet wurde, in ihren Folgen für den Beschwerdeführer vorhersehbar\nwar. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer\nwar daher im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 „gesetzlich vorgesehen“.\n(b) Verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel?\n\n61\nNach Ansicht der Regierung verfolgte der Ordnungsgeldbeschluss in\nBezug auf die Weigerung des Beschwerdeführers, als Zeuge in dem in Rede\nstehenden Strafverfahren auszusagen, das legitime Ziel der\nAufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten, da damit\neine umfassende Wahrheitsfindung im Strafverfahren sichergestellt werden\nsollte. Der Beschwerdeführer brachte vor, der Beschluss habe das legitime\nZiel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Sicherstellung\neiner effektiven Strafverfolgung verfolgt.\n\n62\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Ordnungsgeldbeschluss\ngegen den Beschwerdeführer eine Sanktion für seine Weigerung darstellte, in\ndem Strafverfahren gegen die früheren Geschäftsführer der vier Unternehmen\nauszusagen. Außerdem sollte mit dem Beschluss durchgesetzt werden, dass\nder Beschwerdeführer zum Zwecke einer umfassenden Feststellung des\nSachverhalts in diesem Verfahren als Zeuge aussagt, wozu er nach\ninnerstaatlichem Recht, wie es von den innerstaatlichen Gerichten ausgelegt\nund angewendet wurde, verpflichtet war. Der Beschluss diente damit im\nSinne von Artikel 8 Abs. 2 dem legitimen Ziel der Verhütung von Straftaten,\nda dies die Beweissicherung zur Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten\neinschließt (vgl. Société Colas Est und andere, a. a. O., Rdnr. 44, und Van der\nHeijden ./. die Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr. 42857/05,\nRdnr. 54, 3. April 2012).\n(c) War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?\n(i) Das Vorbringen der Parteien\n\n63\nNach Ansicht des Beschwerdeführers war es jedenfalls\nunverhältnismäßig und damit in einer demokratischen Gesellschaft zur\nVerhütung von Straftaten nicht notwendig, ein Ordnungsgeld gegen ihn\nanzuordnen. Insbesondere hob er hervor, dass ein Rechtsanwalt nur dann in\nder Lage sei, seine wichtige Funktion ordnungsgemäß zu erfüllen und in\neinem Vertrauensverhältnis mit seinen Mandanten zusammenzuarbeiten,\nwenn er die Vertraulichkeit ihrer Kommunikation und Korrespondenz\ngewährleisten könne.\n\n64\nDie Regierung machte geltend, die Verhängung eines Ordnungsgeldes\ngegen den Beschwerdeführer sei zur Erreichung der verfolgten legitimen\nZiele in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen. Der Schutz\ndes anwaltlichen Berufsgeheimnisses erstrecke sich nicht auf die früheren\nGeschäftsführer eines Unternehmens. Letztere handelten im Interesse des\nUnternehmens und hätten ihr Verhalten danach auszurichten. Sie könnten\nnicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass ihre Kommunikation und\nKorrespondenz durch das Mandatsverhältnis zwischen dem Unternehmen\nund dem Rechtsanwalt geschützt sei.\n(ii) Würdigung durch den Gerichtshof\n\n65\nEin Eingriff gilt als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“\nfür ein rechtmäßig verfolgtes Ziel, wenn damit auf ein „dringendes soziales\nBedürfnis“ reagiert wird, und wenn er insbesondere in Bezug auf das\nrechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist und die zur Rechtfertigung von\nden innerstaatlichen Behörden angeführten Gründe „erheblich und\nausreichend” sind (siehe z. B. S. und Marper, a. a. O., Rdnr. 101;\nFernández Martínez ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 56030/07,\nRdnr. 124, ECHR 2014 (auszugsweise), und Paradiso und Campanelli\n./.Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 25358/12, Rdnrn. 179 und 181,\n24. Januar 2017).\n\n66\nWährend eine Würdigung all dieser Aspekte zunächst den nationalen\nBehörden obliegt, so bleibt die abschließende Beurteilung der Frage, ob der\nEingriff notwendig war, einer Überprüfung durch den Gerichtshof auf\nVereinbarkeit mit den Anforderungen der Konvention zugänglich. Bei dieser\nBeurteilung muss den zuständigen nationalen Behörden ein\nErmessenspielraum verbleiben (siehe unter anderem Paradiso und\nCampanelli, a. a. O., Rdnr. 181, mit weiteren Nachweisen). Die Weite dieses\nSpielraums variiert und hängt von einer Reihe von Faktoren ab, darunter die\nNatur des in Rede stehenden Konventionsrechts, seine Bedeutung für das\nIndividuum, die Art des Eingriffs sowie der mit dem Eingriff verfolgte\nZweck. Der Spielraum wird eher enger sein, wenn das betroffene Recht\nentscheidend dafür ist, dass das Individuum in den tatsächlichen Genuss\n„höchstpersönlicher” oder grundlegender Rechte gelangt. Wo ein ganz\nbesonders wichtiger Aspekt der Existenz oder der Identität eines Individuums\nauf dem Spiel steht, ist der dem Staat zustehende Spielraum einzuschränken.\nWo jedoch unter den Mitgliedstaaten des Europarats keine Einigkeit herrscht,\nsei es hinsichtlich der relativen Bedeutung des auf dem Spiel stehenden\nInteresses oder hinsichtlich der Frage, wie dieses am besten zu schützen ist,\nist ein weiterer Spielraum zuzugestehen (siehe S. und Marper, a. a. O.,\nRdnrn. 101-02; und Van der Heijden, a. a. O., Rdnrn. 58-60). Ein weiter\nSpielraum besteht normalerweise auch dort, wo der Staat konkurrierende\nprivate und öffentliche Interessen oder verschiedene Konventionsrechte\ngegeneinander abwägen muss (siehe unter anderem Fernández Martínez,\na. a. O., Rdnr. 125, und Paradiso und Campanelli, a. a. O., Rdnr. 182 mit\nweiteren Nachweisen).\n\n67\nBei der Klärung der Frage, ob der Eingriff in die Rechte des\nBeschwerdeführers auf Achtung seiner Korrespondenz und seines\nPrivatlebens durch den Ordnungsgeldbeschluss „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig” war, stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass hier\nkonkurrierende Interessen auf dem Spiel standen. Einerseits diente das\nanwaltliche Berufsgeheimnis, auf das sich der Beschwerdeführer berief und\ndas sich, wie allgemein anerkannt ist, nur auf das Verhältnis zwischen einem\nRechtsanwalt und seinen Mandanten erstreckt (siehe zum Beispiel, Kopp,\na. a. O, Rdnr. 73), sowohl dem beruflichen und geschäftlichen Interesse des\nBeschwerdeführers als Rechtsanwalt, seine Kommunikation mit den\nVertretern seiner Mandanten zu schützen, als auch dem öffentlichen Interesse\nder Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege (zur Gewichtung\ndieser Interessen siehe beispielsweise Wieser und\nBicos Beteiligungen GmbH, a. a. O., Rdnr. 65). Diese Interessen\nkonkurrierten mit dem öffentlichen Interesse der Verhütung von Straftaten,\ndem durch eine umfassende Wahrheitsfindung gedient ist.\n\n68\nHinsichtlich der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme in Bezug auf\ndas verfolgte legitime Ziel stellt der Gerichtshof fest, dass das innerstaatliche\nRecht und die innerstaatliche Rechtsprechung das anwaltliche\nBerufsgeheimnis schützen, indem unter bestimmten Umständen für\nRechtsanwälte eine Ausnahme von der genannten Pflicht, als Zeuge in einem\nStrafverfahren auszusagen, vorgesehen ist. Gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3\nStPO sind Rechtsanwälte grundsätzlich zur Verweigerung des Zeugnisses\nüber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt\ngeworden ist, berechtigt (siehe Rdnr. 26, oben). Nach Absatz 2 dieser\nBestimmungen sind Rechtsanwälte jedoch nicht mehr zur\nZeugnisverweigerung berechtigt, wenn sie von ihrem Mandanten, dessen\nSchutz diese Verschwiegenheitsverpflichtung ja gerade dient, von ihrer\nSchweigepflicht entbunden worden sind.\n\n69\nDie vorliegende Rechtssache wirft daher lediglich die Frage auf, ob\ndie Einschränkungen des Umfangs des anwaltlichen Berufsgeheimnisses\nnach der Strafprozessordnung, wie sie im vorliegenden Fall von den\ninnerstaatlichen Gerichten ausgelegt und angewendet wurde, als\nverhältnismäßig anzusehen sind. Dies spricht für einen recht weiten\nErmessensspielraum. Der Gerichtshof stellt diesbezüglich fest, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte im Kern der Auffassung waren, dass die Mandanten\nder Kanzlei des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall lediglich die vier\nUnternehmen gewesen waren, die mit der Kanzlei einen\nRechtsberatungsvertrag geschlossen hatten, nicht jedoch die einzelnen\nGeschäftsführer, die die Unternehmen zum fraglichen Zeitpunkt vertreten\nhatten. Nach Ansicht der innerstaatlichen Gerichte hatte der\nBeschwerdeführer daher kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr in dem\nStrafverfahren, nachdem die derzeitigen Vertreter der Unternehmen auf die\nVertraulichkeit verzichtet hatten.\n\n70\nInsofern als die Schwere der streitgegenständlichen Sanktion ebenso\nmaßgeblich für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Maßnahme ist,\nstellt der Gerichtshof außerdem fest, dass ein Ordnungsgeld in Höhe von\n600 EUR zwar nicht ganz unerheblich ist, aber unter Berücksichtigung der\nauf dem Spiel stehenden Interessen nicht als übermäßig erachtet werden\nkann.\n\n71\nDer Gerichtshof übersieht außerdem nicht die Tatsache, dass gegen\nden Beschwerdeführer nach dieser Sanktion auch Haft hätte angeordnet\nwerden können, um seine Zeugenaussage zu erzwingen (§ 70 Abs. 2 StPO,\nsiehe Rdnr. 27, oben). Das innerstaatliche Recht enthielt jedoch ausreichende\nSicherungen im Hinblick auf die Höchstdauer einer solchen Haft (bezüglich\nsolcher Sicherungen siehe auch Van der Heijden, a. a. O., Rdnr. 77). So\nkonnte eine solche Haft weder über die Zeit der Beendigung des Verfahrens\nin dem jeweiligen Rechtszug hinaus noch über die Zeit von sechs Monaten\nfür dieselbe Tat angeordnet werden, siehe § 70 Abs. 2 und Abs. 4 StPO).\n\n72\nDarüber hinaus verweist der Gerichtshof auf seine obige Feststellung\n(siehe Rdnr. 59), dass der Beschwerdeführer durch seine Zeugenaussage vor\ndem Landgericht in dem Strafverfahren gegen die früheren Geschäftsführer\nder vier Unternehmen keinem tatsächlichen Risiko, der Verletzung von\nPrivatgeheimnissen nach § 203 StGB für schuldig befunden zu werden,\nausgesetzt war (siehe Rdnr. 28, oben).\n\n73\nLetztlich ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die von den\ninnerstaatlichen Gerichten zur Rechtfertigung des Eingriffs angeführten\nGründe „erheblich und ausreichend” waren, wie dies erforderlich ist, damit\nder Eingriff als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erachtet\nwerden kann. Wie oben dargelegt (siehe Rdnrn. 16-22 und 56), begründeten\ndie innerstaatlichen Gerichte ihre Ordnungsgeldbeschlüsse ausführlich und\nerläuterten in diesem Zusammenhang ihren Standpunkt zur Reichweite des\nBerufsgeheimnisses und ihre Auslegung war aus den oben dargelegten\nGründen hinreichend präzise formuliert, um den Beschwerdeführer in die\nLage zu versetzen, sein Verhalten daran auszurichten (siehe Rdnr. 58, oben).\n\n74\nDementsprechend ist der gerügte Eingriff in das Recht des\nBeschwerdeführers auf Achtung seiner Korrespondenz und seines\nPrivatlebens als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zu erachten.\nEr war daher im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 gerechtfertigt.\n\n75\nDaher ist Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF:\n1. einstimmig, dass er die Individualbeschwerde für zulässig erklärt;\n2. mit sechs Stimmen zu einer, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt\nworden ist.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 19. November 2020\nnach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nVictor Soloveytchik Síofra O’Leary\nSektionskanzler Präsidentin\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende\nMeinung der Richterin Yudkivska beigefügt:\nS.O.L.\nV.S.\nM. ./. DEUTSCHLAND – ABWEICHENDE MEINUNG\nABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTERIN YUDKIVSKA\nIn den dunklen Tagen des Russischen Zarenreiches wurde der\nRechtsanwalt Fyodor Plevako zum Inbegriff höchster juristischer\nProfessionalität. Er erklärte mit den folgenden Worten, worin die\nHerausforderung des Anwaltsberufs bestehe: „Hinter dem Staatsanwalt steht\nein schweigendes, kaltes, unerschütterliches Gesetz, hinter dem Verteidiger\nhingegen steht ein menschliches Wesen mit seinem Schicksal, seinen\nWünschen und Bedürfnissen; und dieses menschliche Wesen erklimmt die\nSchultern seines Verteidigers und sucht dessen Schutz; und es ist\nbeängstigend, mit dieser Last auszurutschen!”1.\nFür unseren Beschwerdeführer Herrn M., dem die vier Geschäftsführer der\nvier ihn mandatiert habenden Unternehmen, ihre „Wünsche und Bedürfnisse“\nanvertraut hatten, war es ebenso beängstigend, „auszurutschen” – d. h.\nberufsethisch einen Fehler zu begehen, in einer Situation, in der gegen diese\nPersonen, die ihr Vertrauen in ihn gesetzt hatten, strafrechtlich ermittelt\nwurde.\nIch vertrete bei allem Respekt eine abweichende Meinung von der\nmehrheitlich getroffenen Feststellung, dass die Verhängung eines\nOrdnungsgelds gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, im\nStrafverfahren gegen die Geschäftsführer der ihn mandatiert habenden\nUnternehmen als Zeuge auszusagen, keine Verletzung von Artikel 8\ndarstellten.\nIch glaube vor allem aus zwei Gründen, dass dies eine solche Verletzung\ndarstellte:\nErstens stimme ich der Ansicht, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen\nwar, nicht zu. Es wurde mehrheitlich festgestellt, dass es voneinander\nabweichende Auslegungen von § 53 StPO durch verschiedene\nOberlandesgerichte gab. Mit anderen Worten: Der Beschwerdeführer hatte\neine heikle Entscheidung in einer Situation zu treffen, in der Gerichte\nderselben Instanz in unterschiedlichen Regionen entgegengesetzte Ansätze\nzu dieser Frage vertraten. Es wurde mehrheitlich hingenommen, dass „diese\nSituation sich von derjenigen unterschied, die der Mehrheit der Fälle\nzugrunde lag, die im Hinblick auf unterschiedliche Rechtsprechung durch\ndasselbe oberste Gericht eine Frage nach der Konvention aufgeworfen\nhatten“, und dass es hier die Aufgabe des Bundesgerichtshofs war, zu dem\nder Beschwerdeführer jedoch keinen Zugang hatte, den zu verfolgenden\nAnsatz darzulegen (Rdnr. 54 des Urteils). Dennoch war die Konsistenz der\nRechtsprechung in der Region des Beschwerdeführers nach deren Sichtweise\nausreichend, um das Gesetz vorhersehbar zu machen.\nIch kann diese Ansicht nicht teilen. Eine Situation, in der Rechtsanwälten\nim demselben Staat in vergleichbaren Situationen lediglich abhängig von der\n1 Siehe Plevako F., N. Izbrannye rechi. - M. : Jurait, 2017, T.1, S. .30.\nM. ./. DEUTSCHLAND – ABWEICHENDE MEINUNG\nörtlichen Zuständigkeit des das betreffende Verfahren führenden Gerichts ein\nZeugnisverweigerungsrecht zustand oder eben nicht (wobei ja zumindest\ntheoretisch die Möglichkeit bestand, dass der Fall – aus welchen Gründen\nauch immer – an einen anderen Gerichtsbezirk oder an ein höheres Gericht\nverwiesen werden könnte) schafft einen Zustand offensichtlicher\nRechtsunsicherheit, der nicht mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit\nvereinbar ist.\nDer US-amerikanische Supreme Court hat es in der Rechtssache Upjohn\nCompany 2 so formuliert:\n„Wenn dem Zweck des Berufsgeheimnisses eines Rechtsanwalts im Verhältnis zu\nseinen Mandanten Rechnung getragen werden soll, so müssen der Anwalt und der\nMandant in der Lage sein, mit einem gewissen Grad an Sicherheit vorherzusehen, ob\nbestimmte Gespräche geschützt sind. Ein unsicheres Berufsgeheimnis oder ein solches,\ndas vorgibt, sicher zu sein, aber zu großen Abweichungen in der Anwendung durch die\nGerichte führt, ist kaum besser als gar kein Berufsgeheimnis.”\nIm vorliegenden Fall haben wir es gerade mit einem solchen „unsicheren\nBerufsgeheimnis“ zu tun.\nDas in Rdnr. 59 angeführte Argument, dass „der Beschwerdeführer\njedenfalls schuldlos gehandelt hätte“, ändert nichts an der\nUnvorhersehbarkeit des Gesetzes, und, was noch wesentlich gravierender ist,\nes befreit den Beschwerdeführer nicht von dem berufsethischen Dilemma, in\ndem er sich sah, und von der Gefahr, „mit einer solchen Last auszurutschen”.\nWir dürfen nicht vergessen, dass ein Eingriff in das Berufsgeheimnis dort,\n„wo ein Rechtsanwalt betroffen ist, Auswirkungen auf eine ordnungsgemäße\nRechtspflege haben kann ... Zudem war die mit der Sache einhergehende\nöffentliche Aufmerksamkeit sicherlich in der Lage, das berufliche Ansehen\ndes Beschwerdeführers zu beeinträchtigen, sowohl in den Augen seiner\nbestehenden Mandanten als auch in den Augen der allgemeinen\nÖffentlichkeit”3.\nDamit komme ich zu einer anderen, weitaus bedeutenderen Frage, die der\nvorliegende Fall aufwirft, nämlich, ob der gerügte Eingriff „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ war.\nUnter Verweis auf einen weiten Ermessensspielraum, auf die Beschlüsse\nder innerstaatlichen Gerichte sowie auf die fehlende Schwere der Sanktion\n(wenngleich Haft vorgesehen gewesen war – siehe Rdnrn. 25 und 71 des\nUrteils), wurde der Eingriff mehrheitlich als verhältnismäßig erachtet, wobei\nhier erneut betont wurde, dass der Beschwerdeführer „keinem tatsächlichen\nRisiko, der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB für schuldig\nbefunden zu werden, ausgesetzt war” (siehe Rdnr. 72 des Urteils).\nIch finde es sehr bedauerlich, dass diese eingeschränkte Sichtweise dazu\ngeführt hat, dass die Mehrheit den eigentlichen Sinn und Zweck des\n2 Upjohn Company ./. die Vereinigten Staaten, 449 U.S. 383, 393, 101 S. Ct. 677 (1981),\nHervorhebung hinzugefügt.\n3 Siehe N. ./. Deutschland, 16. Dezember 1992, Rdnr. 37, Serie A Nr. 251-B.\nM. ./. DEUTSCHLAND – ABWEICHENDE MEINUNG\nBerufsgeheimnisses im Verhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem\nMandanten gar nicht in den Blick genommen und darauf verzichtet hat,\ndessen Umfang im vorliegenden Fall sorgfältig abzustecken.\nDieser Gerichtshof hat schon häufig festgestellt, dass das Verhältnis\nzwischen einem Rechtsanwalt und seinen Mandanten grundsätzlich\nvertraulich ist4, und dass die vertrauliche Kommunikation mit dem eigenen\nRechtsanwalt als ein wichtiges Mittel zur Sicherstellung des Rechts, sich\nselbst zu verteidigen, durch die Konvention geschützt ist5. Der US-\namerikanische Supreme Court hat auch zum Ausdruck gebracht, dass das\nrechtsanwaltliche Berufsgeheimnis eines der ältesten im Common-Law-\nSystem anerkannten Privilegien zum Schutz vertraulicher Kommunikation\nist, das „sowohl von einer natürlichen Person als auch von einer juristischen\nPerson, einschließlich eines Unternehmens, in Anspruch genommen werden\nkann”6. Seiner Auffassung nach soll dieses Privileg eine „umfassende und\nehrliche Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten\nfördern und damit das allgemeine öffentliche Interesse an der Einhaltung der\nGesetze und der Rechtspflege stärken”7.\nIm vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer vier Unternehmen zu\nverschiedenen Geschäften rechtlich beraten, bevor diese insolvent wurden.\nEr argumentierte – und gab damit auch den Standpunkt einer Reihe deutscher\nOberlandesgerichte in dieser Frage wieder (siehe Rdnr. 19 des Urteils) –, dass\ner zwar formal juristische Personen vertreten habe, dass aber nur natürliche\nPersonen, d. h. die Geschäftsführer der Unternehmen, in der Lage gewesen\nseien, im Namen der Unternehmen zu handeln und damit de facto seine\nMandaten gewesen seien. Dies lässt sich kaum bestreiten: Das Unternehmen\nals eine „Person“ im übertragenen Sinne kann nicht eigenständig handeln,\nsämtliche seiner Handlungen, auch die Kommunikation mit einem Anwalt,\nwerden von physischen „Personen“, – seinen Mitarbeitern – vorgenommen.\nMenschliche Mandanten haben eine unteilbare Identität, die Identität eines\nUnternehmens hingegen unterscheidet sich von der Identität desjenigen,\ndurch den es kommuniziert. Diese Aufspaltung sollte anerkannt werden,\nwenn das anwaltliche Berufsgeheimnis auf dem Spiel steht, das\nBerufsgeheimnis sollte sich also sowohl auf das Unternehmen als Mandanten\nerstrecken als auch auf die natürliche Person, durch die es kommuniziert (ein\nVorstandsmitglied oder einen Geschäftsführer), die im Namen des\nUnternehmens handelt und dessen Willen zum Ausdruck bringt. Dies nicht\nso zu handhaben, d. h. den Geschäftsführer vom Berufsgeheimnis\n4 Siehe Campbell ./. das Vereinigte Königreich, 25. März 1992, Rdnr. 46, Serie A Nr. 233.\n5 Siehe Apostu ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 22765/12, Rdnr. 96,\n3. Februar 2015.\n6 Siehe Upjohn Company ./.die Vereinigten Staaten, 449 U.S. 383, 389, 101 S. Ct. 677\n(1981).677 (1981).\n7 Ebenda\nM. ./. DEUTSCHLAND – ABWEICHENDE MEINUNG\nauszunehmen, würde der Logik und dem Geist dieses Berufsgeheimnisses\nzuwiderlaufen und der Natur einer juristischen Person nicht Rechnung tragen.\nDieser Grundgedanke wurde von Richter Lord Denning in\nBolton (Engineering) Co. Ltd. auf elegante Weise wie folgt formuliert8:\n„Ein Unternehmen lässt sich in vielerlei Hinsicht mit dem menschlichen Körper\nvergleichen. Dieser verfügt über ein Gehirn und Nervenzentrum, das sein Tun steuert.\nUnd er hat Hände, die die Werkzeuge halten und im Einklang mit den Befehlen aus\ndem Zentrum handeln. Einige der Menschen in einem Unternehmen sind reine\nHandlanger und Befehlsempfänger, die nicht mehr sind als Hände, die die Arbeit\nverrichten, und von denen nicht gesagt werden kann, dass sie den Geist oder den Willen\nrepräsentieren. Andere sind Direktoren und Geschäftsführer, die den leitenden Geist\nund den Willen des Unternehmens repräsentieren und sein Handeln steuern. Die\nGeisteshaltung dieser Geschäftsführer ist die Geisteshaltung des Unternehmens und\nwird durch das Gesetz auch dementsprechend behandelt.”\nAuch amerikanische Gerichte vertreten diese Ansicht9:\n„Ist der Mitarbeiter, der die Kommunikation ausführt, unabhängig davon, welche\nStellung er innehat, in der Lage, eine Entscheidung über eine Handlung, die das\nUnternehmen auf Anraten des Rechtsanwalts eventuell ausführt, zu steuern oder sogar\nzu einem wesentlichen Anteil zu treffen, ... dann ist (bzw. personifiziert) er gleichsam\ndas Unternehmen, wenn er dem Rechtsanwalt gegenüber etwas offenbart, und das\nBerufsgeheimnis greift.”\nOffenbar entspricht diese Auffassung auch der ständigen Rechtsprechung\neiner Reihe von Oberlandesgerichten in Deutschland.\nAls Rechtsanwalt, der die Unternehmen in geschäftlichen Fragen beriet,\nmusste der Beschwerdeführer vielleicht verschiedene Aufgaben auf dem\nGebiet des Handelsrechts, des Wettbewerbsrechts oder auf anderen\nRechtsgebieten ausführen, die ganz sicher von Belang für die\nGeschäftspolitik der Unternehmen waren. Wenn Unternehmen seinen Rat\nsuchten, so gaben sie ihm Informationen, auf deren Grundlage seine Beratung\nerfolgen musste. Aber wer lieferte diese Informationen: eine Person im\nübertragenen Sinn oder eine physische Person? Die Antwort liegt auf der\nHand: Die Kommunikation erfolgte zwischen physischen Personen. Damit\nergibt sich ein ganz entscheidendes Problem: Diese Kommunikation könnte\nsowohl für die juristischen Personen als auch für deren Geschäftsführer\nKonsequenzen haben. Angesichts der Rolle letzterer bei der\nEntscheidungsfindung ist es selbstverständlich, dass die Frage nach deren\npersönlicher Haftung im Raum steht, sobald sie eine falsche Entscheidung\ntreffen. Wenn sie sich dann wie im vorliegenden Fall strafrechtlich\nverantworten müssen, überschneidet sich die rechtliche Beratung für die\nUnternehmen ganz eindeutig mit derjenigen für die Geschäftsführer selbst.\nSomit erstreckt sich das für diese Kommunikation gewährte Berufsgeheimnis\n8 H L Bolton (Engineering) Co. Ltd. ./. T. J. Graham & Sons Ltd. [1957] 1 Q.B. 159,\nHervorhebung hinzugefügt.\n9 City of Philadelphia ./. Westinghouse Electric Corp., 210 F. Supp. 483,485 (E.D. Pa. 1962),\nHervorhebung hinzugefügt.\nM. ./. DEUTSCHLAND – ABWEICHENDE MEINUNG\nsowohl auf die Unternehmen als auch auf diejenigen, die die Kommunikation\nführen, nämlich die Geschäftsführer. Wie die deutschen Oberlandesgerichte\nrichtig angemerkt haben, kann es unter normalen Umständen nicht\nausgeschlossen werden, dass der Rechtsanwalt im Rahmen seines\nMandatsverhältnisses neben Geheimnissen des Unternehmens auch Kenntnis\nvon persönlichen Geheimnissen des Geschäftsführers, der das Unternehmen\nzur fraglichen Zeit vertreten hat, erlangt hat (siehe Rdnr. 19).\nDer Supreme Court des australischen New South Wales formuliert dies\nso10:\n„das mit der rechtlichen Beratung verbundene Berufsgeheimnis, von dem ein\nUnternehmen profitiert, geht nicht verloren, wenn die Beratung den Direktoren\ngegenüber erfolgt, wobei der Grund hierfür nicht etwa deren gemeinsame Interessen\nsind. Vielmehr ist es so, dass das Unternehmen seine Handlungen und Absichten nur\ndurch die Handlungen und Erklärungen von Menschen manifestieren kann.”\nDiese Beziehung stärkte das Vertrauen und die Loyalität im Verhältnis\nzwischen dem Beschwerdeführer und den Geschäftsführern seiner\nMandanten. Aufgrund des Berufsgeheimnisses konnten die Geschäftsführer\nsichergehen, dass die Informationen, die sie dem Beschwerdeführer\ngegenüber kommunizierten, nicht später gegen sie verwendet werden\nwürden. In dem Moment, in dem sie verdächtigt wurden, trat ihr Recht, sich\nnicht selbst belasten zu müssen, in den Vordergrund.\nEs fällt daher schwer, sich der Mehrheitsmeinung anzuschließen, dass in\ndiesem Bereich ein weiter Ermessensspielraum zu gewähren sei (siehe\nRdnr. 69 des Urteils): Der Gerichtshof hat stets postuliert, dass der\nErmessensspielraum relativ eng sein müsse, wenn das betroffene Recht\nentscheidend dafür ist, dass das Individuum in den tatsächlichen Genuss\ngrundlegender Rechte kommt11, und das Recht, sich nicht selbst belasten zu\nmüssen, wurde vom Gerichtshof im Zusammenhang mit dem nach Artikel 6\nder Konvention gewährleisteten Recht, sich selbst zu verteidigen, als zentral\nerachtet12.\nDas belgische Verfassungsgericht beispielsweise hat diesen\nZusammenhang zwischen dem anwaltlichen Berufsgeheimnis und dem\nRecht, sich nicht selbst belasten zu müssen, hervorgehoben, indem es eine\nBestimmung außer Kraft setzte, in der die Bedingungen geregelt waren, unter\ndenen ein Berufsgeheimnisträger in bestimmten Fällen (Straftaten gegen\nMinderjährige und schutzbedürftige Personen) seine Schweigepflicht außer\nAcht lassen darf. Dieses Gericht stellte fest13:\n10 Farrow Mortgage Services PL (In Liqn) ./. Webb und andere [1996] NSWSC 259\n(5. Juli 1996), Hervorhebung hinzugefügt.\n11 Siehe z. B. S. und Marper ./. das Vereingte Königreich [GK], Individualbeschwerden\nNrn. 30562/04 und 30566/04, Rdnr. 102, ECHR 2008.\n12 Siehe Van der Heijden ./. die Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr. 42857/05,\nRdnr. 64, 3. April 2012.\n13 Gw.H., Nr. 127/2013, 26. September 2013.\nM. ./. DEUTSCHLAND – ABWEICHENDE MEINUNG\n„Hinsichtlich vertraulicher Informationen, die von Mandanten [von Rechtsanwälten]\nübermittelt wurden und diese Mandanten voraussichtlich belasten würden, bezog sich\ndas Recht von Anwälten, nicht von ihrem Berufsgeheimnis Gebrauch zu machen, auf\nAktivitäten, die bei ihrer Rolle der Verteidigung im Strafverfahren von zentraler\nBedeutung waren. So sollte die Verschwiegenheitsverpflichtung von\nBerufsgeheimnistärgern nur dann aufgegeben werden, wenn dies durch zwingende\nGründe von allgemeinem Interesse zu rechtfertigen war und die Aufhebung der\nSchweigepflicht in Bezug auf diesen Zweck eindeutig verhältnismäßig war.”\nIm vorliegenden Fall hat eine solch sorgfältige Beurteilung der\nVerhältnismäßigkeit nicht stattgefunden. Obwohl die Belange des\nöffentlichen Interesses nach Auffassung dieses Gerichtshofs Maßnahmen\nnicht rechtfertigen können, die Verteidigungsrechte, einschließlich des\nRechts auf Selbstbelastungsfreiheit, in ihrem Wesensgehalt aushöhlen14, hat\ndie Mehrheit im vorliegenden Fall keine sorgsam erwogenen Gründe dafür\nangegeben, warum sie der Ansicht ist, dass der in Rede stehende Eingriff im\nInteresse der Justiz geschah und dieses Interesse stärker wog als die\nVerteidigungsrechte der Geschäftsführer.\nInteressanterweise hat die Mehrheit im Zusammenhang mit der Abwägung\nverschiedener auf dem Spiel stehender Interessen in Rdnr. 67 auf die\nRechtssache Wieser und Bicos Beteiligungen GmbH ./. Österreich\n(Individualbeschwerde Nr. 74336/01, ECHR 2007-IV) verwiesen. In dieser\nRechtssache kam der Gerichtshof jedoch zu einer gegenteiligen\nSchlussfolgerung. Dort hatten die innerstaatlichen Gerichte vorgebracht, der\nerste Beschwerdeführer (ein Rechtsanwalt) sei nicht der Anwalt des\nbeschwerdeführenden Unternehmens gewesen und die beschlagnahmten\nDaten hätten deren Mandatsverhältnis nicht betroffen. Jedoch genügte allein\ndie Tatsache, dass der erste Beschwerdeführer als Rechtsanwalt für\nUnternehmen tätig gewesen war, an denen das beschwerdeführende\nUnternehmen Anteile hielt, für die Schlussfolgerung, dass seine\nKommunikation mit dem Anteilseigner seiner Mandanten (das\nbeschwerdeführende Unternehmen) unter das anwaltliche Berufsgeheimnis\nfiel (ebd., Rdnr. 65).\nAngesichts dessen, dass die Geschäftsführer in der vorliegenden\nRechtssache, die der Beschwerdeführer bei verschiedenen Geschäften\nunterstützt hatte, danach hinsichtlich eben dieser Geschäfte angeklagt\nwurden, bin ich nicht in der Lage, die Interessen dieser Geschäftsführer von\ndenen der von ihnen vertretenen Unternehmen zu trennen. Die\nKommunikation zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer war zweifellos\ndurch das anwaltliche Berufsgeheimnis gedeckt.\nIch bin daher der Ansicht, dass die Weigerung, in dem Verfahren gegen\ndie früheren Geschäftsführer auszusagen, nachdem drei (von vier) von ihnen\neiner Schweigepflichtentbindung des Beschwerdeführers nicht zugestimmt\n14 Siehe J. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 54810/00, Rdnr. 97,\nECHR 2006-IX.\nM. ./. DEUTSCHLAND – ABWEICHENDE MEINUNG\nhatten, ein Höchstmaß an Treue zum Anwaltsberuf und an\nSelbstverpflichtung zu berufsethischen Grundsätzen widerspiegelt.\nDaher überschritten die Behörden ihren Ermessenspielraum, indem sie ihn\nwegen seiner Zeugnisverweigerung bestraften. Folglich ist Artikel 8 verletzt\nworden.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-209717","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2020-11-19/24173-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":13},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-209717","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-209717"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2020-11-19/24173-18","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-209717","retrieved":"2026-07-29 08:52:45.059665+00:00"}}