{"status":"available","doknr":"001-210423","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2020:1022JUD000678018","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2020-10-22","aktenzeichen":"6780/18; 30776/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Beschwerden werden verbunden; 2. die prozessuale Einrede der Regierung hinsichtlich des Wegfalls der Opfereigenschaft des Beschwerdeführers betreffend seine Rüge der Durchsuchungen wird im Zusammenhang mit der Begründetheit geprüft und, nachdem diese geprüft wurde, zurückgewiesen. 3. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 4. Artikel 3 der Konvention ist verletzt worden; 5. eine zusätzliche Prüfung der Rüge hinsichtlich der Durchsuchungen nach Artikel 8 der Konvention ist nicht erforderlich; 6. Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 3 der Konvention ist verletzt worden; 7. eine zusätzliche Prüfung der Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist nicht erforderlich; 8. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: (i) 12 000 EUR (zwölftausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuern, für den immateriellen Schaden; (ii) 770,53 EUR (siebenhundertsiebzig Euro und dreiundfünfzig Cent) einschließlich MwSt. für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; (b) nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE R. GEGEN DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerden Nrn. 6780/18 und 30776/18)\nURTEIL\nArt. 3 (materiellrechtlich) • Art. 13 (+ Art 3) • Erniedrigende Behandlung •\nFehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs • Fehlen eines legitimen Zwecks\nwiederholter stichprobenartiger, mit seiner Entkleidung verbundener\nDurchsuchungen eines Gefangenen vor bzw. nach Besuchskontakten und\nVersagung einer Entschädigung für den immateriellen Schaden • Fehlender\nZusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit in der\nVollzugsanstalt oder der Verhütung von Straftaten • Übermäßige\nErniedrigung • Fehlende Erfolgsaussicht eines Amtshaftungsverfahrens trotz\nrechtswidrigen Verhaltens und eines möglichen Verschuldens seitens der\nBehörden\nSTRASSBURG\n22. Oktober 2020\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten\nBedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache R. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als\nKammer mit den Richterinnen und Richtern\nSíofra O’Leary, Präsidentin,\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,\nGanna Yudkivska,\nMārtiņš Mits,\nLatif Hüseynov,\nAnja Seibert-Fohr,\nMattias Guyomar\nund Victor Soloveytchik, Sektionskanzler,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerden (Nrn. 6780/18 und 30776/18), die der\ndeutsche Staatsangehörige Herr R. („der Beschwerdeführer“) jeweils am\n20. Februar 2018 und am 26. September 2018 nach Artikel 34 der\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die\nKonvention“) gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof\nerhoben hat,\ndie Entscheidung, die Beschwerden an die Regierung zu übermitteln,\ndie Stellungnahmen der Parteien,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 29. September 2020\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nEINLEITUNG\n\n1\nDer Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe in der\nJustizvollzugsanstalt S. Er berief sich auf die Artikel 3, 6 und 13 der\nKonvention und rügte wiederholte stichprobenartige körperliche\nDurchsuchungen, bei denen er sich entkleiden musste, vor oder nach dem\nEmpfang von Besuchern sowie die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte,\nihn für den immateriellen Schaden, den er aufgrund dieser Durchsuchungen\nerlitten hatte, zu entschädigen.\nSACHVERHALT\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und verbüßt derzeit eine\nlebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt S. Ihm war\nProzesskostenhilfe bewilligt worden und er wurde von Herrn T.,\nRechtsanwalt in B., vertreten.\n\n3\nDie Regierung wurde von einem ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nHerrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz, vertreten.\n\n4\nDie Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt\nworden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHEN\nA. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom\n5. November 2016\n\n5\nAm 5. November 2016 erklärte das Bundesverfassungsgericht in\nseiner Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde einer anderen in S.\ninhaftierten Person die stichprobenartige Durchsuchung, der sich dieser\nGefangene vor dem Empfang von externen Besuchern hatte unterziehen\nmüssen, für verfassungswidrig (2 BvR 6/16). Das Gericht stellte fest, dass die\nDurchsuchung auf der Grundlage einer Anordnung der\nStrafvollzugsbehörden nach Art. 91 Abs. 2 des bayerischen\nStrafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) (siehe Rdnr. 30, unten) erfolgt war, nach\nder jeder fünfte Gefangene, einer solchen Durchsuchung zu unterziehen\nwar. Da die Anordnung keine Möglichkeit vorsah, im Einzelfall auf eine\nsolche Durchsuchung zu verzichten, stellte sie einen unverhältnismäßigen\nEingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefangenen nach Art. 2\nAbs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 1 dar.\n\n6\nDas Bundesverfassungsgericht stufte Durchsuchungen, die mit einer\nInspizierung von normalerweise verdeckten Körperöffnungen verbunden\nsind, als einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine\nPersönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Es führte aus, diese Wertung liege\nauch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte zu mit Entkleidungen verbundenen Durchsuchungen\nzugrunde, die bei der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigen sei.\nUm ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Persönlichkeitsrecht und\nder Wahrung der Intimsphäre des Gefangenen einerseits und den\nSicherheitsinteressen der Anstalt andererseits zu erreichen, hätte die\nDurchsuchungsanordnung es den Vollzugsbediensteten gestatten müssen,\nin Fällen, in denen ein Missbrauch des Besuchsrechts durch den\nbetreffenden Gefangenen besonders unwahrscheinlich gewesen sei, von\neiner solchen Durchsuchung abzusehen. Der Beschluss des Gerichts wurde\nam 8. Dezember 2016 veröffentlicht.\nB. Die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern über\ndie Rechtmäßigkeit der Durchsuchungen des\nBeschwerdeführers\n\n7\nDer Beschwerdeführer strengte mehrere Verfahren bei den für die\nStrafvollstreckung zuständigen Fachgerichten an, in denen er beantragte,\neinige der Durchsuchungen, denen er sich hatte unterziehen müssen, für\nrechtswidrig zu erklären.\n\n8\nAm 28. Dezember 2016 erklärte das Oberlandesgericht N. die\nDurchsuchung, die vor dem Besuch eines Urkundsbeamten des\nAmtsgerichts S. am 24. August 2015 an dem Beschwerdeführer\nvorgenommen worden war, für rechtswidrig. Es verwies auf die Begründung\nder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2016\n(siehe Rdnr. 5 ff., oben), die ebenfalls die Durchsuchungspraxis in der\nJustizvollzugsanstalt S. betraf. Am 18. September 2017 erklärte das\nLandgericht R. auch die Durchsuchung des Beschwerdeführers am\n11. Februar 2016 vor dem Besuch eines Urkundsbeamten des Amtsgerichts\nfür rechtswidrig.\n\n9\nDarüber hinaus erklärte das Landgericht R. jeweils am 8. Februar, am\n7. April und am 4. Oktober 2017 die Durchsuchungen des\nBeschwerdeführers nach Besuchskontakten am 3. Dezember 2015,\n13 Juni 2016 und 1. September 2016 unter Verweis auf den vorgenannten\nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts für rechtswidrig. Die ersten\nbeiden der genannten Entscheidungen wurden in der\nRechtsbeschwerdeinstanz vom Oberlandesgericht N. bestätigt.\n\n10\nAm 2. Oktober 2017 stellte das Oberlandesgericht N. unter Verweis\nauf seine vorhergehenden Entscheidungen außerdem fest, dass auch die\nAnordnung einer Durchsuchung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2017\nnach dem Besuch eines Urkundsbeamten des Amtsgerichts rechtswidrig\ngewesen sei, ebenso wie die gegen den Beschwerdeführer wegen der\nWeigerung, sich der Untersuchung zu unterziehen, verhängten\nDisziplinarmaßnahmen. Es führte aus, der Beschwerdeführer habe ein\nrechtliches Interesse an dieser Feststellung, da angesichts der Tatsache, dass\nder Beschwerdeführer auch in Zukunft Besuch erhalten würde, die Gefahr\nder Wiederholung derartiger Durchsuchungen gegeben sei.\nII. IN DER INDIVIDUALBESCHWERDE NR. 6780/18 IN REDE\nSTEHENDE VERFAHREN\nA. Das Verfahren vor dem Landgericht R.\n\n11\nAm 6. Februar 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim\nLandgericht R. Prozesskostenhilfe, um ein Amtshaftungsverfahren nach\n§ 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG zu betreiben (siehe Rdnr. 31,\nunten). Er wollte Entschädigungsansprüche für den immateriellen Schaden\ngeltend machen, den er infolge der stichprobenartigen Durchsuchungen auf\nder Grundlage von Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG (siehe Rdnr. 30, unten) vor\nBesuchen, die er in der Justizvollzugsanstalt erhalten hatte, erlitten habe. Er\ngab an, solchen rechtswidrigen Durchsuchungen am 23. Januar 2014, am\n11. Februar 2014, am 29. September 2014, am 13. Oktober 2014, am\n24. August 2015 und am 11. Februar 2016 unterzogen worden zu sein.\n\n12\nDer Beschwerdeführer gab an, er habe sich bei diesen\nDurchsuchungen vollständig entkleiden müssen. Dann sei er unter den\nAchselhöhlen und im Mund durchsucht worden und habe sich für eine\nInspizierung seines Anus bücken müssen. Die Durchsuchungen seien\nstichprobenartig für jeden fünften Gefangenen ohne jegliche Ausnahmen\nangeordnet worden. In seinem Fall habe man keine Sicherheitsgründe\ndarlegen können. Die Durchsuchungen seien durchgeführt worden, bevor er\nBesuch von Urkundsbeamten des Amtsgerichts erhalten habe, die ihn zur\nProtokollierung von Rechtsbeschwerden, die er bei den Gerichten habe\neinlegen wollen, aufgesucht hätten. Er gab an, er habe für jede der\nrechtswidrigen Durchsuchungen eine Entschädigung von 1 000 EUR geltend\nmachen wollen.\n\n13\nAm 20. März 2017 wies das Landgericht R. den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe ab. Es stellte nach einer\nsummarischen Prüfung fest, dass das Amtshaftungsverfahren, das der\nBeschwerdeführer betreiben wolle, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg\nbiete (siehe § 114 Abs. 1, Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), Rdnr. 36,\nunten). Hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe dann, wenn das Gericht in\nAnbetracht der Sachverhaltsdarstellung der klagenden Partei und der ihm\nvorliegenden Unterlagen den Standpunkt der klagenden Partei zumindest\nfür vertretbar erachte und von der Möglichkeit der Beweisführung\nüberzeugt sei.\n\n14\nDas Landgericht führte aus, dass unter Berücksichtigung der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des\nBundesverfassungsgerichts (siehe Rdnrn. 33-34, unten) nicht bei jeder\nVerletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Zahlung einer\nEntschädigung für den immateriellen Schaden geboten sei. Eine\nEntschädigung in Geld sei nur dann zu zahlen, wenn es sich um eine\nhinreichend schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts gehandelt habe,\nfür die eine angemessene Wiedergutmachung durch andere Mittel nicht zu\nerzielen sei.\n\n15\nDas Landgericht war der Auffassung, im Falle des Beschwerdeführers\nsei eine ausreichende Wiedergutmachung bereits durch andere Mittel\nerfolgt. Es verwies diesbezüglich auf die Feststellungen des\nOberlandesgerichts N. in seiner Entscheidung vom 28. Dezember 2016\n(siehe Rdnr. 8, oben) und die des Bundesverfassungsgerichts in seinem\nBeschluss vom 5. November 2016. Es war außerdem der Auffassung, den\nBediensteten der Vollzugsanstalt könne kein Vorwurf gemacht werden, da\ndas Landgericht selbst die Rechtmäßigkeit der stichprobenartigen\nDurchsuchungen vor der oben genannten Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts bestätigt habe.\nB. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht N.\n\n16\nAm 17. Mai 2017 wies das Oberlandesgericht N. die vom\nBeschwerdeführer erhobene Beschwerde zurück. Es bestätigte, dass die die\nvom Beschwerdeführer beabsichtigte Klage zur Geltendmachung von\nAmtshaftungsansprüchen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Es\nvertrat die Auffassung, dass es unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände\ndes Falles nicht erforderlich sei, dem Beschwerdeführer eine\nGeldentschädigung für die Verletzung seines allgemeinen\nPersönlichkeitsrechts zuzusprechen.\n\n17\nDas Oberlandesgericht stellte klar, dass die Durchsuchungen des\nBeschwerdeführers rechtswidrig gewesen seien und einen\nschwerwiegenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dargestellt hätten.\nDie Durchsuchungen seien unverhältnismäßig gewesen, da es keine\nMöglichkeit gegeben habe, im Einzelfall auf eine Durchsuchung zu\nverzichten. Dies folge aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\nvom 5. November 2016 und der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom\n28. Dezember 2016 (siehe Rdnrn. 5 und 8, oben). Das Gericht räumte\naußerdem ein, dass ein Missbrauch des Besuchsrechts unter den im Fall des\nBeschwerdeführers gegebenen Umständen unwahrscheinlich gewesen sei.\n\n18\nJedoch sei das Verschulden seitens der Bediensteten der\nVollzugsanstalt, die die streitgegenständlichen Durchsuchungen vor dem\nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2016\nangeordnet und ausgeführt hätten, allenfalls gering. Sowohl das Landgericht\nals auch das Oberlandesgericht hätten die stichprobenartige Durchsuchung\nvon Gefangenen vor Besuchskontakten vor dem Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts für rechtmäßig erachtet und damit begründet,\ndas Überraschungselement stichprobenartiger Durchsuchungen sei ein\nmaßgeblicher Faktor für deren Wirksamkeit. Außerdem seien die\nDurchsuchungsregeln in der Justizvollzugsanstalt S. laut Angaben der\nbeklagten Partei unverzüglich mit dem Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts in Einklang gebracht worden, so dass das Risiko\nstichprobenartiger Durchsuchungen ohne einzelfallbezogene Prüfung\nkünftig nicht mehr gegeben sei.\n\n19\nZudem war das Oberlandesgericht der Auffassung, der\nBeschwerdeführer habe mit der Feststellung des Oberlandesgerichts N. in\nseinem Beschluss vom 28. Dezember 2016 (siehe Rdnr. 8, oben) dass eine\nder streitgegenständlichen Durchsuchungen, nämlich die vom\n24. August 2015, rechtswidrig gewesen sei, ausreichend\nWiedergutmachung erfahren. Die in diesem Beschluss ausgeführte\nBegründung gelte gleichermaßen für die anderen in Rede stehenden\nDurchsuchungen des Beschwerdeführers.\nC. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n20\nAm 19. Juni 2017 legte der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse\ndes Landgerichts und des Oberlandesgerichts, ihm keine Prozesskostenhilfe\nzu bewilligen, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.\nEr brachte vor, durch die angegriffenen Beschlüsse sei sein\nPersönlichkeitsrecht verletzt worden und der Zugang zu einem\nGerichtsverfahren sei ihm verwehrt worden. Angesichts der Schwere des\nEingriffs in sein Persönlichkeitsrecht durch die Durchsuchungen habe ihm\neine finanzielle Entschädigung für den immateriellen Schaden, den er\nerlitten habe, zugesprochen werden müssen.\n\n21\nAm 23. Januar 2018 nahm das Bundesverfassungsgericht die vom\nBeschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde ohne Angabe von\nGründen nicht zur Entscheidung an (1 BvR 1688/17).\nIII. IN DER INDIVIDUALBESCHWERDE NR. 30776/18 IN REDE\nSTEHENDE VERFAHREN\n\n22\nAm 9. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer erneut\nProzesskostenhilfe beim Landgericht R., um ein Amtshaftungsverfahren zur\nGeltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung für den immateriellen\nSchaden zu betreiben, den er infolge von Durchsuchungen nach\nBesuchskontakten in der Justizvollzugsanstalt erlitten habe. Er habe sich\nderartiger Durchsuchungen, die auf der Grundlage von Art. 91 Abs. 3\nBayStVollzG erfolgt seien (siehe Rdnr. 30, unten), am 27. Februar 2014, am\n18. Juni 2015, am 3. Dezember 2015, am 13. Juni 2016, am 1. September\n2016 sowie am 19. Januar 2017 unterziehen müssen. Dabei habe er in einem\nFall Besuch von einem Polizeibeamten erhalten, in den übrigen Fällen von\nUrkundsbeamten des Gerichts, die ihn zur Protokollierung von\nverschiedenen Rechtsbeschwerden, die er bei den Gerichten einlegen\nwollte, aufgesucht hätten. Wiederum beabsichtigte er, für jede der\nrechtswidrigen Durchsuchungen eine Entschädigung von 1 000 EUR geltend\nzu machen.\n\n23\nAm 20. März 2018 gewährte das Landgericht R. dem\nBeschwerdeführer Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage zur\nGeltendmachung eines Anspruchs auf eine Entschädigung in Höhe von\n200 EUR für die Durchsuchung am 19. Januar 2017. Im Übrigen wies es den\nAntrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, seine\nbeabsichtigte Klage biete diesbezüglich keine hinreichende Aussicht auf\nErfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO).\n\n24\nDas Landgericht war der Auffassung, dass es bis zum\n8. Dezember 2016, dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des\nBundesverfassungsgerichts vom 5. November 2016, möglich gewesen sei,\neinen angemessenen Ausgleich für eine Verletzung des allgemeinen\nPersönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers auch durch andere Mittel als\neine Entschädigung in Geld zu erzielen. Insbesondere hatte das Landgericht\nR. in seinen Beschlüssen vom 8. Februar und vom 4. April 2017, die jeweils\nin der Rechtsbeschwerdeinstanz bestätigt worden waren, erklärt, dass zwei\nder streitgegenständlichen Durchsuchungen des Beschwerdeführers nach\nBesuchen, und zwar die am 3. Dezember 2015 und die am 13. Juni 2016,\nrechtswidrig gewesen seien (siehe Rdnr. 9, oben). Die Folgerung, eine\nzusätzliche Geldentschädigung für die fünf Durchsuchungen zwischen dem\n27. Februar 2014 und dem 1. September 2016 sei nicht erforderlich,\nbegründete das Gericht genauso wie in seinem Beschluss vom\n20. März 2017 (siehe Rdnr. 15, oben).\n\n25\nDie Bewertung der nach der Veröffentlichung des Beschlusses des\nBundesverfassungsgerichts erfolgten Durchsuchung vom 19. Januar 2017\nwerfe hingegen schwierige Rechtsfragen auf, die im Hauptsacheverfahren\nzur Entscheidung über die Amtshaftungsklage zu klären seien. Diese Klage\nhabe hinsichtlich eines Entschädigungsanspruchs in Höhe von 200 EUR\nhinreichende Aussichten auf Erfolg, da dieser Betrag ausreichend erscheine,\nwenn eine Entschädigung tatsächlich angemessen sei. Zudem sei der\nBeschwerdeführer zur Aufbringung der Kosten für das\nAmtshaftungsverfahren nicht in der Lage, womit die Voraussetzungen des\n§ 114 Abs. 1 ZPO zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt seien.\n\n26\nAm 4. Juni 2018 wies das Oberlandesgericht die vom\nBeschwerdeführer eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung seines\nAntrags auf Prozesskostenhilfe betreffend die fünf vor der Veröffentlichung\ndes Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2016\nerfolgten Durchsuchungen zurück. Es wiederholte im Wesentlichen die in\nseiner Entscheidung vom 17. Mai 2017 angeführten Gründe (siehe\nRdnrn. 16-19, oben).\n\n27\nAm 18. Juni 2018 legte der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse\ndes Landgerichts und des Oberlandesgerichts, ihm keine Prozesskostenhilfe\nzu bewilligen, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.\n\n28\nAm 29. August 2018 nahm das Bundesverfassungsgericht die vom\nBeschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde ohne Angabe von\nGründen nicht zur Entscheidung an (1 BvR 1322/18).\n\n29\nDer Beschwerdeführer hat offenbar kein Amtshaftungsverfahren\nhinsichtlich einer Durchsuchung am 19. Januar 2017 angestrengt, nachdem\ner festgestellt hatte, dass er an diesem Tag tatsächlich nicht durchsucht\nworden, sondern wegen seiner Weigerung, sich der angeordneten\nDurchsuchung zu unterziehen, mit einer Disziplinarmaßnahme belegt\nworden war (siehe Rdnr. 10, oben).\nEINSCHLÄGIGER RECHTLICHER RAHMEN UND\nEINSCHLÄGIGE PRAXIS\nI. DAS BAYERISCHE STRAFVOLLZUGSGESETZ\n\n30\nArt. 91 BayStVollzG zu Durchsuchungen lautet, soweit einschlägig,\nwie folgt:\n„(1) Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. Die\nDurchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung\nweiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden; dies gilt nicht für\ndas Absuchen der Gefangenen mit technischen Mitteln oder mit sonstigen\nHilfsmitteln. Das Schamgefühl ist zu schonen.\n(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters oder der\nAnstaltsleiterin im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene\nkörperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in\nGegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen\nerfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene\ndürfen nicht anwesend sein.\n(3) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann allgemein anordnen, dass\nGefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder\nAbwesenheit von der Anstalt nach Abs. 2 zu durchsuchen sind.\n...”\nII. BESTIMMUNGEN UND PRAXIS HINSICHTLICH\nAMTSHAFTUNGSVERFAHREN\n\n31\nNach Artikel 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB ist der Staat\nschadensersatzpflichtig gegenüber einer Person wegen eines Schadens, der\nihr aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung einer Amtspflicht\ndurch einen Beamten entstanden ist.\n\n32\nFür die Verletzung einer Amtspflicht wird einem Betroffenen nach\nMaßgabe der §§ 249 ff. BGB Schadensersatz gewährt. Nach § 253 Abs. 1\nBGB kann eine Entschädigung in Geld für einen Schaden, der nicht\nVermögensschaden ist, nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen\ngewährt werden.\n\n33\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann\nein Anspruch auf Ersatz eines Nichtvermögensschadens entstehen, wenn\ndas allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen nach Art. 1 und Art. 2\nAbs. 1 des Grundgesetzes verletzt wurde. Ein Anspruch auf eine\nEntschädigung in Geld für eine Verletzung dieser Rechte besteht jedoch nur,\nwenn ein hinreichend schwerwiegender Eingriff stattgefunden hat, der nicht\nin anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Bei dieser\nBetrachtung sind der Anlass, aus dem der handelnde Vertreter des Staates\ndie angefochtene Maßnahme ergriffen hat, seine Beweggründe sowie der\nGrad seines Verschuldens zu berücksichtigen (siehe unter anderem\nBGH III ZR 9/03, Urteil vom 23. Oktober 2003,\nNeue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, S. 3693 ff., und. III ZR 361/03,\nUrteil vom 4. November 2004, NJW 2005, S. 58-60 mit weiteren\nNachweisen; siehe auch Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2853/08,\nEntscheidung vom 11. November 2009, Rdnr. 21, und 1 BvR 2639/15,\nEntscheidung vom 14. Februar 2017, Rdnr. 15 mit weiteren Nachweisen).\n\n34\nZwar hat das Bundesverfassungsgericht diese Einschränkung\nhinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz nach einer Verletzung des\nallgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Betroffenen grundsätzlich für\nvereinbar mit dem Grundgesetz erachtet, es hat jedoch betont, dass die\nErwägungen der innerstaatlichen Gerichte bei der Feststellung, eine\nGeldentschädigung sei nicht erforderlich, der Bedeutung des im\nGrundgesetz verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechts angemessen\nRechnung zu tragen hätten (siehe Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2853/08,\na. a. O, Rdnrn. 19-20, und. 1 BvR 2639/15, a. a. O., Rdnrn. 14-16 mit\nweiteren Nachweisen).\nIII. BESTIMMUNGEN UND PRAXIS HINSICHTLICH ANWALTLICHER\nVERTRETUNG UND PROZESSKOSTENHILFE\n\n35\nNach § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien in zivilrechtlichen\nVerfahren vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht und dem\nBundesgerichtshof von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Nach § 78\nAbs. 3 ZPO sind diese Vorschriften auf Prozesshandlungen, die vor dem\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht\nanzuwenden. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist eine solche Handlung, die\nvor dem Urkundsbeamten vorgenommen werden kann (siehe § 117\nAbs. 1 ZPO).\n\n36\nIn § 114 ZPO sind die Voraussetzungen genannt, die erfüllt sein\nmüssen, damit einer Partei in einem zivilrechtlichen Verfahren\nProzesskostenhilfe gewährt wird. Er lautet:\n„(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die\nKosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,\nerhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder\nRechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig\nerscheint. ...”\n\n37\nWird einer Partei Prozesskostenhilfe gewährt, so wird ihr ein zu ihrer\nVertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, sofern die\nVertretung durch einen Rechtsanwalt in dem Verfahren vorgeschrieben ist\n(§ 121 Abs. 1 ZPO).\n\n38\nDas Gericht, das für die beabsichtigte Klage zuständig ist, ist auch\ndafür zuständig, über Anträge auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden; im\nVerfahren über die Prozesskostenhilfe entscheidet es ohne mündliche\nVerhandlung (§ 127 Abs. 1 ZPO). Gegen eine Entscheidung, mit der die\nGewährung von Prozesskostenhilfe versagt wird, ist grundsätzlich ein\nRechtsbehelf zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO).\n\n39\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nwirft die Ablehnung des Gerichts, Prozesskostenhilfe zum Betreiben eines\nVerfahrens zu gewähren, eine Frage hinsichtlich des Grundrechts auf\ngleichen Zugang zu einem Gericht auf. Die Bewilligung von\nProzesskostenhilfe wurde nur in solchen Fällen als verfassungsrechtlich\ngeboten erachtet, in denen die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung\nhinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und nicht mutwillig erschien. Die\nsummarische Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren\ndarf jedoch nicht an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten, sondern sie\nsoll dieses nur zugänglich machen (siehe Bundesverfassungsgericht,\n2 BvR 94/88, Beschluss vom 13. März 1990, Rdnrn. 23-26, BVerfGE 81,\n347 ff.).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN\n\n40\nAufgrund des ähnlichen Gegenstands der Beschwerden erachtet der\nGerichtshof es für angemessen, sie zur gemeinsamen Entscheidung zu\nverbinden (Artikel 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 3 DER KONVENTION\n\n41\nDer Beschwerdeführer rügte die wiederholten, mit seiner\nEntkleidung verbundenen Durchsuchungen, denen er in der\nJustizvollzugsanstalt S. vor oder nach Besuchskontakten unterzogen worden\nwar. Er berief sich auf Artikel 3 der Konvention, der wie folgt lautet:\n„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung\noder Strafe unterworfen werden.“\nA. Zulässigkeit\n1. Das Vorbringen der Parteien\n(a) Die Regierung\n\n42\nLaut Vorbringen der Regierung hat der Beschwerdeführer die\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe hinsichtlich der Rüge der Durchsuchungen\nals solche nicht erschöpft, wie Art. 35 Abs. 1 der Konvention dies verlangt.\nDer Beschwerdeführer habe die innerstaatlichen Gerichte nur angerufen,\num diesbezüglich Prozesskostenhilfe zu beantragen. Im\nProzesskostenhilfeverfahren hätten die innerstaatlichen Gerichte lediglich\nsummarisch geprüft, ob die Klage, die der Beschwerdeführer mithilfe der\nProzesskostenhilfe anzustrengen begehrte, hinreichende Aussicht auf Erfolg\ngehabt habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch kein Hauptsacheverfahren\nhinsichtlich eventueller Amtshaftungsansprüche auf Entschädigung für die\nDurchsuchungen angestrengt und es somit versäumt, eine Entscheidung der\ninnerstaatlichen Gerichte zu diesen Durchsuchungen einzufordern.\n\n43\nUnter diesen Umständen habe lediglich die Frage, ob das Recht auf\ngleichen Zugang zum Rechtsschutz verletzt worden sei, Gegenstand der\nÜberprüfung durch das Bundesverfassungsgericht sein können; dies\nentspreche den Rechten nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der Konvention. auf\ndie sich der Beschwerdeführer berufen habe. Das Gericht sei hingegen nicht\nzur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Durchsuchungen als solcher\nbefugt gewesen.\n\n44\nAus Sicht der Regierung war es dem Beschwerdeführer trotz des\nAnwaltszwangs nach § 78 ZPO (siehe Rdnr. 35, oben) und ungeachtet der\nNichtbewilligung von Prozesskostenhilfe zumutbar, ein\nHauptsacheverfahren zur Klärung der Amtshaftungsfrage anzustrengen. Sie\nmerkte an, dass der Beschwerdeführer bei verschiedenen\nvorausgegangenen Verfahren, für die ihm ebenso wie im Falle der\nangefochtenen Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozesskostenhilfe\nbewilligt worden sei, in der Lage gewesen sei, sich anwaltlich vertreten zu\nlassen.\n\n45\nDie Regierung machte weiter geltend, der Beschwerdeführer könne\njedenfalls nicht mehr behaupten, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 zu\nsein. Die innerstaatlichen Behörden hätten ihm mit der Feststellung, die\nDurchsuchungen seien rechtswidrig gewesen, eine ausreichende\nWiedergutmachung zuteilwerden lassen, eine Entschädigung in Geld sei\ndaher nicht erforderlich.\n(b) Der Beschwerdeführer\n\n46\nDer Beschwerdeführer war der Ansicht, er habe die innerstaatlichen\nRechtsbehelfe entsprechend dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der\nKonvention erschöpft. Er brachte vor, er sei nach der Ablehnung seiner\nAnträge auf Prozesskostenhilfe nicht in der Lage gewesen, ein\nHauptsacheverfahren zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen\nauf Entschädigung für die Durchsuchungen zu betreiben. Für ein solches\nVerfahren sei anwaltliche Vertretung vorgeschrieben und es seien\nGerichtkosten zu zahlen, und zur Bestreitung dieser Kosten fehlten ihm die\nMittel. Die Tatsache, dass sein Anwalt sich bereit erklärt habe, ihn angesichts\nder offensichtlichen Erfolgsaussicht des beabsichtigten\nAmtshaftungsverfahrens im Prozesskostenhilfeverfahren zu unterstützen,\nändere daran nichts. Mit ihren Beschlüssen, ihm keine Prozesskostenhilfe zu\ngewähren, hätten die innerstaatlichen Gerichte indirekt auch über seine\nAmtshaftungsklage entschieden und diese abgewiesen.\n\n47\nDer Beschwerdeführer bestritt außerdem, dass seine\nOpfereigenschaft weggefallen sei, nachdem er für die wiederholten gegen\nArtikel 3 verstoßenden Durchsuchungen keine Entschädigung in Geld\nerhalten habe.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Einschlägige Grundsätze hinsichtlich der Erschöpfung der\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe\n\n48\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 35 Abs. 1 der\nKonvention relativ flexibel und ohne übermäßigen Formalismus\nanzuwenden ist, dass er aber nicht nur voraussetzt, dass vor den\nzuständigen innerstaatlichen Gerichten Anträge gestellt und Rechtsbehelfe\nin Anspruch genommen werden, mit denen bereits ergangene\nEntscheidungen angefochten werden können. Er setzt normalerweise auch\nvoraus, dass die Rügen, mit denen später der Gerichtshof befasst werden\nsoll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufung\neben dieser zuständigen innerstaatlichen Gerichte waren, und dass die in\nden innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen Formerfordernisse und\nFristen beachtet wurden (siehe unter anderem Cardot ./. Frankreich,\n19. März 1991, Rdnr. 34, Serie A Nr. 200; Akdivar und andere ./. Türkei,\n16. September 1996, Rdnrn. 66 und 69, Reports of Judgments and Decisions\n1996-IV; und S. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 61603/00, 26. Oktober 2004).\n\n49\nDer Gerichtshof weist außerdem erneut darauf hin, dass den\nnationalen Behörden mit dem Erfordernis der Erschöpfung der\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe die Möglichkeit gegeben werden soll, den\nVerletzungen abzuhelfen, die von einem Beschwerdeführer geltend\ngemacht werden (siehe unter anderem López Ostra ./. Spanien,\n9. Dezember 1994, Rdnr. 38, Serie A Nr. 303-C; und Tomé Mota ./. Portugal\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 32082/96, ECHR 1999-IX). Zwar erkennt\nder Gerichtshof den Grundsatz an, dass ein Beschwerdeführer keinen\nGebrauch von innerstaatlichen Rechtsbehelfen machen muss, von denen\nklar ist, dass sie nicht zum Erfolg führen; jedoch ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass ein Beschwerdeführer durch Vorlage einschlägiger\nGerichtsentscheidungen oder sonstiger geeigneter Nachweise zeigen muss,\ndass ein ihm tatsächlich zugänglicher Rechtsbehelf in der Tat vergeblich\ngewesen wäre. Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass ein bloßer\nZweifel an der Erfolgsaussicht eines innerstaatlichen Rechtsbehelfs einen\nBeschwerdeführer nicht von der Verpflichtung zu dessen Erschöpfung\nbefreit (siehe unter anderem T. A. und andere ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 44911/98, 19. Januar 1999; Tomé Mota, a. a. O.;\nund S., a. a. O.).\n\n50\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass er mit der Frage der\nErschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe bereits in einer Reihe von\nFällen befasst war, in denen der Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass\nihm wegen mangelnder Erfolgsaussicht eines beabsichtigen Verfahrens\nProzesskostenhilfe versagt worden war, ein Hauptsacheverfahren nicht\nangestrengt hat und er sich somit nicht aller Rechtsmittel bedient hat, die\ngrundsätzlich ausgeschöpft werden müssen, damit die Voraussetzung von\nArtikel 35 Abs. 1 der Konvention erfüllt ist (siehe insbesondere Gnahoré ./.\nFrankreich, Individualbeschwerde Nr. 40031/98, Rdnrn. 46-48, ECHR\n2000-IX; S., a. a. O.; L. L. ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 7508/02,\nRdnrn. 22-23, ECHR 2006-XI; E. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 23947/03, 10. April 2007; V. ./. Deutschland\n(Entsch.) [Ausschuss], Individualbeschwerde Nr. 36894/08, 12. Juni 2012;\nund A. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 3690/10, Rdnr. 37,\n26. November 2015).\n\n51\nIn diesem Zusammenhang kam der Gerichtshof mehrfach zu dem\nSchluss, dass man einem Beschwerdeführer nicht vorwerfen konnte, den\ninnerstaatlichen Rechtswegs nicht erschöpft zu haben, wenn er nach\nAblehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe ein Verfahren nicht\nweiterverfolgt hatte, insbesondere in Fällen, in denen ein solcher Antrag\ngestellt worden war, um Revision einzulegen (siehe S., a. a. O.; und A.,\na. a. O., Rdnr. 37). Ein maßgebliches Element bei der Feststellung, dass der\nBeschwerdeführer ein Hauptsacheverfahren nicht weiterverfolgen musste,\nda er in diesem aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erfolgreich sein würde,\nwar, dass dieselben Richter, die in ihrer Entscheidung über den Antrag auf\nProzesskostenhilfe eine nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg des\nbeabsichtigten Verfahrens festgestellt hatten, auch zuständig für die\nEntscheidung im Hauptsacheverfahren des Beschwerdeführers gewesen\nwären (siehe S., a. a. O.; und A., a. a. O., Rdnr. 37).\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n52\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer in\nder vorliegenden Rechtssache nach Ablehnung seines Antrags auf\nProzesskostenhilfe kein Amtshaftungsverfahren zur Klärung der Frage\nanstrengte, ob er für die vermeintlich erniedrigenden Durchsuchungen\nAnspruch auf Entschädigung hatte. Er hat lediglich Vorverfahren\nangestrengt und die zur Verfügung stehenden innerstaatlichen\nRechtsbehelfe hinsichtlich seines Prozesskostenhilfeantrags für ein solches\nAmtshaftungsverfahren in den beiden vorliegend streitgegenständlichen\nVerfahren vor den innerstaatlichen Gerichten erschöpft.\n\n53\nBei der Klärung der Frage, ob im Fall des Beschwerdeführers\nausnahmsweise von der Voraussetzung der Durchführung eines\nHauptsacheverfahrens zur Klärung von Amtshaftungsansprüchen\nabgesehen werden kann, stellt der Gerichtshof fest, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte in den beiden vorgenannten\nProzesskostenhilfeverfahren eingehend geprüft haben, ob die vom\nBeschwerdeführer beabsichtigte Amtshaftungsklage möglicherweise als\nbegründet erachtet werden könne, bevor sie zu dem Schluss gelangten, ein\nsolches Verfahren habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. In\nAnbetracht des innerstaatlichen Rechts (vgl. § 114 Abs. 1, Satz 1 ZPO, siehe\nRdnr. 36, oben), bedeutete dies, dass die innerstaatlichen Gerichte, die auch\nfür die Entscheidung über die beabsichtigten Klagen selbst zuständig waren,\nden Standpunkt des Beschwerdeführers nicht einmal für vertretbar hielten.\n\n54\nDer Gerichtshof übersieht nicht, dass die innerstaatlichen Gerichte\nzu ihren Feststellungen gelangt waren, nachdem sie lediglich eine\nVorabprüfung der beabsichtigten Amtshaftungsklage vorgenommen hatten,\ndie, wie in Prozesskostenhilfeverfahren üblich, allein auf der Grundlage der\nFallakte erfolgt war (siehe Rdnr. 38, oben). Unter den besonderen\nUmständen der vorliegenden Rechtssache kommt der Gerichtshof dennoch\nnicht umhin, festzustellen, dass davon ausgegangen werden kann, dass der\nStandpunkt der innerstaatlichen Gerichte, den sie auch in einer möglichen\nAmtshaftungsklage einnehmen würden, bereits in einem Maße bestimmt\nwar, das keine ernsthaften Zweifel mehr am Ausgang eines solchen\nVerfahrens ließ.\n\n55\nDer Gerichtshof bemerkt, dass die innerstaatlichen Gerichte\nfestzustellen hatten, ob die Annahme, das allgemeine Persönlichkeitsrecht\ndes Beschwerdeführers könne hinreichend schwer verletzt worden sein,\nsodass diese Verletzung durch andere Mittel als eine Entschädigung in Geld\nnicht ausreichend wiedergutgemacht werden könne, zumindest vertretbar\nwar. In diesem Zusammenhang vertraten die Beschwerdegerichte die\nAuffassung, dass eine Entschädigung in Geld nicht erforderlich sei, obwohl\nsie anerkannten, dass die wiederholten rechtswidrigen Durchsuchungen des\nBeschwerdeführers einen schwerwiegenden Eingriff in sein\nPersönlichkeitsrecht dargestellt hatten, dass ein Missbrauch des\nBesuchsrechts durch den Beschwerdeführer unwahrscheinlich gewesen war\nund dass aufseiten der Bediensteten, die die fraglichen Durchsuchungen\nangeordnet und durchgeführt hatten, eventuell ein geringes Verschulden\nvorgelegen hatte (siehe insbesondere Rdnrn. 17 bis 19 und 26, oben).\n\n56\nDer Gerichtshof nimmt außerdem zur Kenntnis, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte in den in Rede stehenden Verfahren mehrere\nBeschlüsse der Strafvollstreckungskammern berücksichtigt hatten, in denen\neinige der Durchsuchungen des Beschwerdeführers nach Verfahren, in\ndenen diese Kammern in der Hauptsache mit dieser Frage befasst waren, für\nrechtswidrig erklärt worden waren. Angesichts der Tatsache, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Klage\nselbst unter diesen Umständen nicht wenigstens für vertretbar erachteten,\nist der Gerichtshof davon überzeugt, dass ein Hauptsacheverfahren zur\nGeltendmachung von Amtshaftungsansprüchen vor denselben Gerichten\nvergeblich gewesen wäre.\n\n57\nNach Auffassung des Gerichtshofs folgt daraus, dass die von der\nRegierung vorgebrachte Einrede der Nichterschöpfung der innerstaatlichen\nRechtsbehelfe unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Sache\nzurückzuweisen ist.\n(c) Wegfall der Opfereigenschaft\n\n58\nHinsichtlich des Einwands der Regierung, dass der Beschwerdeführer\nseine Eigenschaft, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 geworden zu sein,\nfür die Zwecke von Artikel 34 der Konvention verloren hat, ist der\nGerichtshof der Ansicht, dass die Angemessenheit bzw.\nNichtangemessenheit der Reaktion der Behörden auf die angefochtene\nMaßnahme der körperlichen Durchsuchungen im Lichte der Schwere einer\nmöglicherweise gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung erwogen werden\nmuss. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Opfereigenschaft verloren\nhat, wird daher im Zusammenhang mit der Prüfung der Begründetheit der\nRüge des Beschwerdeführers nach Artikel 3 geprüft (vgl. auch G. ./.\nDeutschland [GC], Individualbeschwerde Nr. 22978/05, Rdnr. 78,\nECHR 2010; und F. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 54648/09,\nRdnr. 34, 23. Oktober 2014). Der Gerichtshof verbindet daher den Einwand\nder Regierung bezüglich des Wegfalls der Opfereigenschaft mit der Prüfung\nder Begründetheit.\n(d) Schlussfolgerung\n\n59\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass die vorliegende Rüge weder\noffensichtlich unbegründet noch aus anderen in Artikel 35 der Konvention\naufgeführten Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Vereinbarkeit der stichprobenartigen körperlichen\nDurchsuchungen mit Artikel 3\n(a) Das Vorbringen der Parteien\n(i) Der Beschwerdeführer\n\n60\nDer Beschwerdeführer brachte vor, die wiederholten\nstichprobenartigen Durchsuchungen seien unter den gegebenen\nUmständen eindeutig unnötig gewesen und hätten nur dazu gedient, ihn\nunter Verletzung von Artikel 3 der Konvention zu entwürdigen. Die\nDurchsuchungen, bei denen er sich zunächst habe entkleiden müssen und\ndann einer Durchsuchung unterzogen worden sei, bei der auch sein Anus\ninspiziert worden sei, sei von zwei Personen des Wachpersonals\ndurchgeführt worden und habe sich über mehrere Minuten erstreckt; die\nDurchführung sei unprofessionell gewesen und habe sein Schamgefühl\nverletzt.\n\n61\nIn Anbetracht der Tatsache, dass er vor bzw. nach diesen\nDurchsuchungen Besuch von Amtspersonen erhalten habe, von denen er\nzudem durch eine Trennscheibe getrennt gewesen sei, seien keinerlei\nGründe für Sicherheitsbedenken erkennbar gewesen, beispielsweise ein\nRisiko, dass er versuchen könnte, bestimmte Gegenstände in die\nJustizvollzugsanstalt hinein- oder aus ihr herauszuschmuggeln, und\nderartige Bedenken seien von den Behörden ja auch nicht vorgebracht\nworden. Die Durchsuchungen seien daher eindeutig willkürlich erfolgt.\n(ii) Die Regierung\n\n62\nDie Regierung räumte ein, die Durchsuchungen des\nBeschwerdeführers könnten als erniedrigende Behandlung gesehen\nwerden, sie könnten jedoch nicht als Folter oder unmenschliche Behandlung\nim Sinne von Artikel 3 eingestuft werden. Die stichprobenartigen\nDurchsuchungen seien professionell und ohne unnötige zusätzliche\nErniedrigung durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht anders\nbehandelt worden als andere Gefangene in der Justizvollzugsanstalt S.\n\n63\nDie Regierung betonte, dass solche Durchsuchungen unter\nbestimmten Umständen mit Artikel 3 vereinbar sein können, um die\nSicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt aufrechtzuerhalten.\nDamit könne verhindert werden, dass Gegenstände wie Drogen, Waffen\noder Handys in die Anstalt eingeschmuggelt oder Fluchtpläne oder\nAnleitungen zur Begehung von Straftaten aus ihr herausgeschmuggelt\nwerden. Rechtsgrundlage für die Durchsuchungen seien Art. 91 Abs. 2 bzw.\nAbs. 3 des bayerischen Strafvollzugsgesetz gewesen. Angesichts der\nTatsache, dass die innerstaatlichen Gerichte die angegriffene\nDurchsuchungspraxis vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\nvom 5. November 2016 für rechtskonform erachtet hätten, könne dem\nPersonal der Justizvollzugsanstalt kaum ein Vorwurf deswegen gemacht\nwerden, dass sie diese Praxis vor diesem Beschluss angewandt hätten.\n(b) Würdigung durch den Gerichtshof\n(i) Einschlägige Grundsätze\n\n64\nEine Misshandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um\nin den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen. Die Beurteilung dieses\nMindestmaßes ist relativ; sie hängt von den gesamten Umständen des Falls\nab, z. B. von der Dauer der Behandlung, ihren körperlichen und seelischen\nFolgen und zuweilen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem\nGesundheitszustand des Opfers. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine\nBehandlung „erniedrigend“ im Sinne von Artikel 3 ist, berücksichtigt der\nGerichtshof, ob ihr Zweck darin besteht, die betroffene Person zu demütigen\nund zu entwürdigen, und, mit Blick auf die Folgen, ob sie sich in einer Weise\nnegativ auf die Persönlichkeit der betroffenen Person auswirkt, die mit\nArtikel 3 unvereinbar ist. Jedoch schließt das Fehlen eines solchen Zwecks\ndie Feststellung einer Verletzung nicht in jedem Falle aus (siehe Labita ./.\nItalien [GK], Individualbeschwerde Nr. 26772/95, Rdnr. 120, ECHR 2000-IV;\nPeers ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 28524/95, Rdnrn. 67, 68\nund 74, ECHR 2001-III; und Valašinas ./. Litauen, Individualbeschwerde\nNr. 44558/98, Rdnr. 101, ECHR 2001-VIII). Darüber hinaus müssen das\nLeiden und die Erniedrigung in jedem Fall über das mit einer legitimen\nBehandlung oder Strafe unweigerlich einhergehende Element des Leidens\nbzw. der Erniedrigung hinausgehen (siehe Kudła ./. Polen [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 92, ECHR 2000-XI; Valašinas,\na. a. O., Rdnr. 102; J. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde\nNr. 54810/00, Rdnr. 68, ECHR 2006-IX; und Wainwright ./. das Vereinige\nKönigreich, Individualbeschwerde Nr. 12350/04, Rdnr. 41, ECHR 2006-X).\n\n65\nDer Gerichtshof hat festgestellt, dass mit Entkleidung verbundene\nkörperliche Durchsuchungen gelegentlich notwendig sein können, um die\nSicherheit in einer Justizvollzugsanstalt zu gewährleisten oder Störungen\nbzw. Straftaten zu verhindern (siehe Valašinas, a. a. O., Rdnr. 117; Iwańczuk\n./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 25196/94, Rdnr. 59,\n15. November 2001; Van der Ven ./. die Niederlande, Individualbeschwerde\nNr. 50901/99, Rdnr. 60, ECHR 2003-II; Frérot ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 70204/01, Rdnr. 38, 12. Juni 2007; und Dejnek ./.\nPolen, Individualbeschwerde Nr. 9635/13, Rdnr. 60, 1. Juni 2017). Sie\nmüssen auf eine angemessene, die Menschenwürde respektierende Art und\nWeise und zu einem legitimen Zweck durchgeführt werden (siehe\nWainwright, a. a. O., Rdnr. 42; und Dejnek, a. a. O., Rdnr. 60).\n\n66\nDer Gerichtshof führt auch erneut aus, dass hinsichtlich einer Person,\nderen Freiheit entzogen wurde, oder ganz allgemein einer Person, die mit\nVollstreckungsbeamten konfrontiert ist, jede Anwendung körperlicher\nGewalt, die nicht durch das eigene Verhalten der Person zwingend\nnotwendig gemacht wurde, die Menschenwürde herabsetzt und\ngrundsätzlich eine Verletzung des in Artikel 3 verankerten Rechts darstellt\n(siehe u. v. a Ribitsch ./. Österreich, 4. Dezember 1995, Rdnr. 38, Serie A\nNr. 336; El-Masri ./. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 39630/09, Rdnr. 207, ECHR 2012; und Bouyid ./.\nBelgien [GK], Individualbeschwerde Nr. 23380/09, Rdnr. 88, ECHR 2015).\n\n67\nDer Gerichtshof betont, dass das Wort „grundsätzlich“ hier nicht so\nzu verstehen ist, dass es Situationen geben könnte, bei denen eine solche\nVerletzung nicht festzustellen wäre, weil die oben erwähnte Schwelle der\nSchwere nicht erreicht wurde (siehe Rdnr. 64, oben) (siehe Bouyid, a. a. O.,\nRdnr. 101). Jeder Eingriff in die Menschenwürde betrifft den Wesensgehalt\nder Konvention. Daher stellt jedes Verhalten eines Vollstreckungsbeamten\ngegenüber einer Person, das deren Menschenwürde herabsetzt, einen\nVerstoß gegen Artikel 3 der Konvention dar (siehe Bouyid, a. a. O.,\nRdnr. 101; und Zherdev ./. die Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 34015/07,\nRdnr. 86, 27. April 2017).\n\n68\nWeist die Art und Weise, in der eine Durchsuchung durchgeführt\nwird, herabwürdigende Elemente auf, die die mit einer solchen Prozedur\nunweigerlich verbundene Demütigung noch deutlich verstärken, so wurde\ndies als Verstoß gegen Artikel 3 erachtet, beispielsweise wenn ein\nGefangener sich in Gegenwart einer weiblichen Beamtin entkleiden musste\nund seine Geschlechtsorgane sowie Lebensmittel, mit bloßen Händen\nangefasst wurden (siehe Valašinas, a. a. O., Rdnr. 117), oder in einem Fall, in\ndem eine Durchsuchung vor vier Mitgliedern des Wachpersonals erfolgte,\ndie den Gefangenen verspotteten und beleidigten (siehe Iwańczuk, a. a. O.,\nRdnr. 59).\n\n69\nAuch in Fällen, in denen kein Zusammenhang mit der\nAufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung oder der Verhinderung von\nStraftaten in einer Hafteinrichtung dargelegt werden kann, können Fragen\naufgeworfen werden (siehe z. B. Iwańczuk, a. a. O., Rdnrn. 54, 56 und 58-59,\nwo der Beschwerdeführer, ein Untersuchungshäftling, der keinen Anlass zu\nSicherheitsbedenken gegeben hatte, durchsucht wurde, als er sein\nWahlrecht ausüben wollte; und Van der Ven (a. a. O., Rdnrn. 61-62); sowie\nFrérot (a. a. O., Rdnr. 47), wo die körperlichen Durchsuchungen\nsystematisch über einen langen Zeitraum hinweg durchgeführt wurden,\nohne dass hierfür überzeugende Sicherheitsgründe angegeben werden\nkonnten; siehe auch Wainwright, a. a. O., Rdnr. 42).\n(ii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n70\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die elf Durchsuchungen des\nBeschwerdeführers, die auch eine Inspizierung seines Anus umfassten und\ndaher mit das Schamgefühl verletzenden Körperhaltungen verbunden\nwaren, einen Eingriff in seine Menschenwürde darstellten. Zudem handelte\nes sich bei den wiederholten Durchsuchungen, denen der Beschwerdeführer\nunterzogen wurde, unstrittig um stichprobenartig durchgeführte\nDurchsuchungen, die zur fraglichen Zeit für jeden fünften Gefangenen\nangeordnet worden waren, ohne dass es eine Möglichkeit gab, im Einzelfall\nvon einer Durchsuchung abzusehen. Bei allen Gelegenheiten, zu denen der\nBeschwerdeführer durchsucht wurde, erwartete er den Besuch von\nAmtspersonen oder war von solchen besucht worden. Bei zehn\nGelegenheiten erhielt der Beschwerdeführer Besuch von Urkundsbeamten\nder Geschäftsstelle des Amtsgerichts, die ihn zur Protokollierung von\nRechtsbeschwerden, die er beim Gericht einlegen wollte, aufsuchten.\nKonkrete Sicherheitsbedenken in Bezug auf den Beschwerdeführer waren\nweder ersichtlich noch wurden solche Bedenken von den innerstaatlichen\nBehörden vorgebracht. Die Art und Weise, in der dieses System\nstichprobenartiger Durchsuchungen angewandt wurde, ließ es jedoch nicht\nzu, bei der Entscheidung, ob eine Durchsuchung durchgeführt werden sollte\noder nicht, das Verhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die\ninnerstaatlichen Gerichte hatten in der Tat eingeräumt, dass ein Missbrauch\ndes Besuchsrechts im Fall des Beschwerdeführers unwahrscheinlich\ngewesen sei (siehe Rdnr. 17, oben).\n\n71\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt,\ndass die Durchsuchungen des Beschwerdeführers in einem nachweisbaren,\nkonkreten Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder\nder Verhinderung von Straftaten in der Justizvollzugsanstalt standen.\n\n72\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Art und Weise, in der die\nwiederholten Durchsuchungen als solche durchgeführt wurden, keine\nweiteren Elemente aufwiesen, die den Beschwerdeführer unnötig erniedrigt\noder gedemütigt hätten. Das Fehlen eines legitimen Zwecks für diese\nallgemeine Praxis wiederholter Durchsuchungen, das Gefühl der Willkür,\nMinderwertigkeitsgefühle und Beklemmungen, die damit häufig\neinhergehen, sowie das Gefühl, ernsthaft in seiner Würde verletzt zu sein,\ndas zweifellos aufkommt, wenn jemand dazu gezwungen ist, sich vor einer\nanderen Person auszuziehen und sich einer Inspizierung des Anus zu\nunterziehen, resultierten jedoch in einem Maß an Demütigung, das über\ndas – unvermeidliche und damit hinzunehmende – Maß hinausging, das mit\nkörperlichen Durchsuchungen von Gefangenen zwangsläufig verbunden ist\n(vgl. Frérot, a. a. O., Rdnr. 47). Die Durchsuchungen gingen also über das mit\neiner legitimen Behandlung oder Strafe zwangsläufig einhergehende\nElement an Leiden und Erniedrigung hinaus. Der Gerichtshof gelangt daher\nzu der Auffassung, dass die angegriffenen Durchsuchungen, denen der\nBeschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt S. unterzogen wurde, seine\nMenschenwürde herabsetzten und daher eine erniedrigende Behandlung\nim Sinne von Artikel 3 darstellten. Die Regierung räumt dies offenbar auch\nein.\n2. Wegfall der Opfereigenschaft\n(a) Das Vorbringen der Parteien\n(i) Die Regierung\n\n73\nDie Regierung war der Ansicht, der Beschwerdeführer habe\njedenfalls seine Eigenschaft, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 geworden\nzu sein, verloren. Sie führte aus, das Bundesverfassungsgericht habe die\nangegriffene Praxis stichprobenartiger Durchsuchungen ohne die\nMöglichkeit, im Einzelfall auf eine Durchsuchung zu verzichten, in seinem\nBeschluss vom 5. November 2016 als verfassungswidrig erachtet (siehe\nRdnr. 5, oben). Darüber hinaus hätten die innerstaatlichen Gerichte\nanerkannt, dass drei der in den vorliegenden Individualbeschwerden in Rede\nstehenden Durchsuchungen des Beschwerdeführers – nämlich die vom\n24. August 2015, vom 3. Dezember 2015 und vom 13. Juni 2016 –\nrechtswidrig gewesen seien (siehe Rdnrn. 8 und 9, oben). Außerdem seien\ndie angegriffenen Durchsuchungen vor dem genannten Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts erfolgt. Da die Justizvollzugsanstalt S. daraufhin\nihre Regeln zur Durchführung körperlicher Durchsuchungen geändert habe,\num sie mit diesem Gerichtsbeschluss in Einklang zu bringen, bestehe nicht\ndie Gefahr, dass sich die Praxis wiederhole. Seit dem Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts vom 5. November 2016 habe es nur sehr wenige\nFälle gegeben, in denen die innerstaatlichen Gerichte körperliche\nDurchsuchungen in der Justizvollzugsanstalt S. als unter den jeweiligen\nUmständen unverhältnismäßig angesehen und daher für rechtswidrig\nerachtet hätten. Die vorgenannten Gerichtsentscheidungen und die in deren\nFolge in der Justizvollzugsanstalt S. ergriffenen Maßnahmen seien eine\nausreichende Wiedergutmachung, eine Entschädigung in Geld sei daher\nnicht erforderlich.\n(ii) Der Beschwerdeführer\n\n74\nDer Beschwerdeführer brachte vor, angesichts der Schwere der\nVerletzung seiner Grundrechte sei die bloße Feststellung der\ninnerstaatlichen Gerichte, dass die angegriffenen Durchsuchungen\nrechtswidrig gewesen seien, eindeutig nicht ausreichend, wenn ihm für den\ndurch die Durchsuchungen verursachten immateriellen Schaden keine\nEntschädigung in Geld zugesprochen werde. Der Beschwerdeführer wies\ndarauf hin, dass die Justizvollzugsanstalt S. die angegriffene\nDurchsuchungspraxis nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\nnicht sofort geändert habe, wie die ihn betreffende gerichtliche Anordnung,\nsich am 19. Januar 2019 einer solchen Durchsuchung zu unterziehen, und\nähnliche Anordnungen für andere Gefangene zeigen würden.\n(b) Würdigung durch den Gerichtshof\n\n75\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine Entscheidung oder\nMaßnahme zugunsten des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich\nausreicht, um ihm die Opfereigenschaft im Sinne von Artikel 34 der\nKonvention abzuerkennen, es sei denn, die innerstaatlichen Behörden\nhaben die Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach\nanerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet (siehe unter anderem\nE. ./. Deutschland, 15. Juli 1982, Rdnr. 66, Serie A Nr. 51; Dalban\n./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 28114/95, Rdnr. 44, ECHR\n1999-VI; und Scordino ./. Italien (Nr. 1) [GK], Individualbeschwerde\nNr. 36813/97, Rdnr. 180, ECHR 2006-V).\n\n76\nWas eine angemessene und ausreichende Wiedergutmachung\nanbelangt, um einer Verletzung eines Konventionsrechts auf\ninnerstaatlicher Ebene abzuhelfen, hat der Gerichtshof im Allgemeinen die\nAuffassung vertreten, dass diese von den Gesamtumständen des Falls\nabhängt, wobei insbesondere die Art der festgestellten\nKonventionsverletzung zu berücksichtigen ist (vgl. z. B. Scordino (Nr. 1),\na. a. O., Rdnr. 186; G., a. a. O., Rdnr. 116, und Bivolaru ./. Rumänien (Nr. 2),\nIndividualbeschwerde Nr. 66580/12, Rdnr. 170, 2. Oktober 2018).\n\n77\nWie aus den oben genannten Rechtssachen hervorgeht (siehe\nRdnrn. 65-69), ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt,\ndass eine Verletzung von Artikel 3, der eines der Kernrechte der Konvention\nenthält, bei der betroffenen Person einen immateriellen Schaden\nhervorruft, der durch Zusprechung einer Entschädigung in Geld\nwiedergutzumachen ist. Mit der Zusprechung einer solchen Entschädigung\ndurch den Gerichtshof in Bezug auf den immateriellen Schaden soll die\nTatsache anerkannt werden, dass infolge der Verletzung eines\ngrundlegenden Menschenrechts ein solcher immaterieller Schaden\nentstanden ist, und im weitesten Sinne soll die Schwere des Schadens darin\nzum Ausdruck gebracht werden (siehe Varnava und andere ./. die Türkei\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 16064/90 und 8 weitere, Rdnr. 224,\nECHR 2009; Al-Jedda ./. das Vereinigte Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 27021/08, Rdnr. 114, ECHR 2011; und Nagmetov\n./. Russland [GK], Individualbeschwerde Nr. 35589/08, Rdnr. 73,\n30. März 2017 mit weiteren Nachweisen).\n\n78\nNur in Ausnahmefällen gelangt der Gerichtshof unter\nBerücksichtigung dessen, was unter den Umständen des jeweiligen Falles\ngerecht, fair und angemessen ist, zu der Auffassung, dass die Feststellung\neiner Verletzung selbst eine ausreichende Genugtuung gewährt und eine\nEntschädigung in Geld nicht zuzusprechen ist. Dies betrifft insbesondere\nFälle, in denen die festgestellte Verletzung als weniger gravierend erachtet\nwird oder nur Verfahrensfehler betrifft (vgl. z. B. Nikolova ./. Bulgarien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 31195/96, Rdnr. 76 am Ende, ECHR 1999-II; Vinter\nund andere ./. das Vereinigte Königreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 66069/09 und 2 weitere, Rdnr. 136, ECHR 2013 (auszugsweise);\nJanowiec und andere ./. Russland [GK], Individualbeschwerden\nNr. 55508/07 und 29520/09, Rdnr. 220, ECHR 2013; und S. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 8844/12, Rdnr. 49, 7. September 2017).\n\n79\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte im\nvorliegenden Fall anerkannt haben, dass die Durchsuchungen des\nBeschwerdeführers rechtswidrig waren, und dass sie eingeräumt haben,\ndass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des\nBeschwerdeführers durch diese Durchsuchungen schwerwiegend war (siehe\nRdnrn. 17 und 26, oben). Es ist also davon auszugehen, dass die nationalen\nBehörden eine Verletzung von Artikel 3 zumindest der Sache nach\nanerkannt haben.\n\n80\nAls die nationalen Behörden dem Beschwerdeführer die Gewährung\nvon Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage verwehrten, waren sie\nallerdings der Auffassung, es sei nicht notwendig, ihm eine Entschädigung in\nGeld für den durch die Verletzung erlittenen immateriellen Schaden\nzuzusprechen. Der Gerichtshof kann jedoch keine Gründe erkennen, die den\nSchluss rechtfertigen könnten, die Verletzung von Artikel 3 durch die\nwiederholten Durchsuchungen im Fall des Beschwerdeführers sei minder\nschwer gewesen (siehe Rdnr. 72, oben), so dass eine Entschädigung nicht\nerforderlich sei.\n\n81\nDaraus folgt, dass der Beschwerdeführer noch immer behaupten\nkann, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 im Sinne von Artikel 34 der\nKonvention zu sein.\n\n82\nDaher ist Artikel 3 der Konvention verletzt worden.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n83\nDer Gerichtshof hat die Regierung über die Rüge des\nBeschwerdeführers hinsichtlich der wiederholten Durchsuchungen in der\nJustizvollzugsanstalt auch nach Artikel 8 der Konvention benachrichtigt.\n\n84\nAngesichts seiner Feststellung, dass die Durchsuchungen gegen\nArtikel 3 der Konvention verstoßen haben, erachtet es der Gerichtshof\njedoch als nicht erforderlich, die angegriffenen Maßnahmen im Hinblick auf\nArtikel 8 der Konvention zu überprüfen.\nIV.BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 DER KONVENTION IN\nVERBINDUNG MIT ARTIKEL 3 DER KONVENTION\n\n85\nDer Beschwerdeführer rügte außerdem, er habe keinen wirksamen\nRechtsbehelf gehabt, um eine Entschädigung für den durch die\nrechtswidrigen Durchsuchungen entstandenen Schaden zu erlangen. Er\nberief sich auf Artikel 13 der Konvention, der wie folgt lautet:\n„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten\nverletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame\nBeschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden\nist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.”\n\n86\nDer Gerichtshof prüft die Rüge des Beschwerdeführers nach\nArtikel 13 in Verbindung mit Artikel 3 der Konvention.\nA. Zulässigkeit\n\n87\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge weder offensichtlich\nunbegründet noch aus anderen in Artikel 35 der Konvention aufgeführten\nGründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Das Vorbringen der Parteien\n\n88\nDer Beschwerdeführer brachte vor, die innerstaatlichen Gerichte\nhätten ihn daran gehindert, einen Ausgleich für den infolge der\nrechtswidrigen Durchsuchungen erlittenen immateriellen Schaden geltend\nzu machen.\n\n89\nLaut Vorbringen der Regierung hat dem Beschwerdeführer ein\nwirksamer Rechtsbehelf hinsichtlich seiner Rüge nach Artikel 3 bzw.\nArtikel 8 der Konvention in Bezug auf die Durchsuchungen zur Verfügung\ngestanden, wie nach Artikel 13 der Konvention gefordert. Er hätte ein\nAmtshaftungsverfahren zur Geltendmachung einer Entschädigung für den\nangeblich aufgrund der Durchsuchungen verursachten Schaden anstrengen\nkönnen. Die Regierung brachte außerdem vor, dem Beschwerdeführer sei\nfür die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausreichend\nWiedergutmachung gewährt worden, die geforderte zusätzliche\nEntschädigung in Geld sei daher nicht notwendig. Eine Entschädigung in\nGeld für den immateriellen Schaden sei auch nach der Rechtsprechung des\nGerichtshofs nicht in jedem Fall erforderlich (um diese Auffassung zu\nuntermauern, verwies sie auf Nikolova ./. Bulgarien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 31195/96, Rdnr. 76, ECHR 1999-II; und Freimanis\nund Līdums ./. Lettland, Individualbeschwerden Nrn. 73443/01 und\n74860/01, Rdnr. 68, 9. Februar 2006).\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Einschlägige Grundsätze\n\n90\nArtikel 13 verlangt, dass eine innerstaatliche Beschwerdemöglichkeit\nzur Verfügung stehen muss, damit über eine „vertretbare Rüge“ einer\nKonventionsverletzung der Sache nach entschieden und geeigneter\nRechtsschutz gewährt werden kann (siehe unter anderem Kudła ./. Polen\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 157, ECHR 2000-XI; Ramirez\nSanchez ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 59450/00, Rdnr. 157,\nECHR 2006-IX; und A.K. ./. Liechtenstein (Nr. 2), Individualbeschwerde\nNr. 10722/13, Rdnr. 84, 18. Februar 2016).\n\n91\nDer Umfang der Pflichten der Vertragsstaaten nach Artikel 13 hängt\nvon der Art der Rüge des Beschwerdeführers ab, jedoch muss die in\nArtikel 13 vorgesehene Beschwerde sowohl praktisch als auch rechtlich\n„wirksam” sein (siehe z. B. İlhan ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde\nNr. 22277/93, Rdnr. 97, ECHR 2000-VII; Kudła, a. a. O., Rdnr. 157; und\nRamirez Sanchez, a. a. O., Rdnr. 158). Die „Wirksamkeit” einer Beschwerde\nim Sinne von Artikel 13 hängt nicht von der Gewissheit eines für den\nBeschwerdeführer günstigen Verfahrensausgangs ab (siehe Kudła, a. a. O.,\nRdnr. 157; S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01,\nRdnr. 98, ECHR 2006-VII; und Ramirez Sanchez, a. a. O., Rdnr. 159).\n\n92\nDer Gerichtshof wiederholt außerdem, dass in Fällen, in denen ein\nmutmaßlicher Verstoß gegen ein Recht oder mehrere Rechte aus der\nKonvention in Rede steht, dem Opfer ein Mechanismus zur Verfügung\nstehen muss, um Amtspersonen oder Organe des Staates für diesen Verstoß\nhaftbar zu machen. Darüber hinaus sollte in Fällen, in denen dies\nangemessen ist, grundsätzlich eine Entschädigung für den aufgrund des\nVerstoßes entstandenen materiellen und immateriellen Schaden als eine\nder verschiedenen Möglichkeiten der Wiedergutmachung zur Verfügung\nstehen (siehe z. B. T. P. und K. M. ./. das Vereinigte Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 107, ECHR 2001-V\n(auszugsweise)).\n\n93\nHinsichtlich vertretbarer Rügen von Verstößen gegen Artikel 3,\ninsbesondere durch Misshandlung oder schlechte Haftbedingungen, hat der\nGerichtshof wiederholt festgestellt, dass hier eine starke Vermutung\nbesteht, dass der betroffenen Person ein immaterieller Schaden zugefügt\nwurde (Ananyev und andere ./. Russland, Individualbeschwerden\nNrn. 42525/07 und 60800/08, Rdnr. 229, 10. Januar 2012). Wenn die\nGewährung einer Entschädigung unter solchen Umständen davon abhängig\ngemacht wird, dass der Rügende in der Lage ist, ein Verschulden aufseiten\nder Behörden und die Rechtswidrigkeit ihrer Handlungen zu beweisen, kann\ndies dazu führen, dass bestehende Rechtsbehelfe unwirksam werden (siehe\nBurdov ./. Russland (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 33509/04, Rdnr. 109,\nECHR 2009; Ananyev und andere, a. a. O., Rdnr. 229; und Reshetnyak ./.\nRussland, Individualbeschwerde Nr. 56027/10, Rdnrn. 66-67,\n8. Januar 2013 mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus darf die Höhe der\nfür den immateriellen Schaden zugesprochenen Entschädigung im Vergleich\nzu den vom Gerichtshof in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträgen\nnicht unverhältnismäßig sein (Ananyev und andere, a. a. O., Rdnr. 230).\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n94\nDer Gerichtshof hat weiter oben festgestellt, dass die\nDurchsuchungen des Beschwerdeführers eine gegen Artikel 3 verstoßende\nerniedrigende Behandlung darstellten (siehe Rdnrn. 70-72). Die\ndiesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist daher für die Zwecke von\nArtikel 13 „vertretbar”.\n\n95\nWas die Wirksamkeit des Amtshaftungsverfahrens im Sinne von\nArtikel 13 anbelangt, das der Beschwerdeführer zur Erlangung einer\nEntschädigung für den infolge dieses Verstoßes erlittenen immateriellen\nSchaden anstrengen wollte, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass der\nBeschwerdeführer nach Auffassung der innerstaatlichen Gerichte für die\nVerletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits ausreichend\nWiedergutmachung durch andere Mittel als das einer Geldentschädigung\nerfahren hat. Obwohl die innerstaatlichen Gerichte selbst die\nDurchsuchungen als einen schwerwiegenden und rechtswidrigen Eingriff in\ndas Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers eingestuft hatten,\nerachteten sie es als ausreichend, dass die Strafvollstreckungskammern und\ndas Bundesverfassungsgericht zuvor festgestellt hatten, dass die\nDurchsuchungen des Beschwerdeführers (bzw. vergleichbare\nDurchsuchungen) rechtswidrig gewesen seien. Sie berücksichtigten auch,\ndass das Verschulden aufseiten der Bediensteten der Justizvollzugsanstalt,\ndie die Durchsuchungen angeordnet und ausgeführt hatten, allenfalls gering\nwar, und dass nach ihrer Einschätzung keine Gefahr bestand, dass es künftig\nzu weiteren stichprobenartigen Durchsuchungen des Beschwerdeführers\nkommen würde.\n\n96\nDer Gerichtshof verweist auf seine Rechtsprechung, nach der es\nbestehende Rechtsbehelfe als solche unwirksam machen kann, wenn die\nGewährung einer Entschädigung für gegen Artikel 3 verstoßende\nMaßnahmen an die Bedingung geknüpft wird, dass derjenige, der eine\nBeschwerde erhebt, ein Verschulden seitens der Behörden und die\nRechtswidrigkeit ihres Handelns beweisen kann (siehe Rdnr. 93). Er merkt\nan, dass festgestellt wurde, das Amtshaftungsverfahren des\nBeschwerdeführers habe keine Aussicht auf Erfolg, obwohl die Maßnahmen\ngegen ihn als rechtswidrig eingestuft worden waren und obwohl –\nzumindest ein mögliches – Verschulden seitens der Behörden vorgelegen\nhabe.\n\n97\nZudem sieht der Gerichtshof, wie oben festgestellt (siehe Rdnr. 80),\nkeine Gründe, die den Schluss nahelegen würden, die Verletzung von\nArtikel 3 durch die wiederholten Durchsuchungen im Fall des\nBeschwerdeführers seien ein so wenig gravierender Verstoß gewesen, dass\neine Entschädigung ausnahmsweise nicht erforderlich sei. Er fügt in diesem\nZusammenhang hinzu, dass aus seiner Rechtsprechung nicht abgeleitet\nwerden kann (siehe Rdnrn. 64-69, oben), dass die Tatsache, dass die\nnationalen Behörden sich einer Verletzung der Konvention nicht bewusst\nwaren, oder dass der Beschwerdeführer einer solchen, gegen seine\nGrundrechte verstoßenden Behandlung wahrscheinlich nicht noch einmal\nunterzogen werden würde, maßgebliche Gründe dafür sein können, ihm für\neinen aufgrund einer Konventionsverletzung erlittenen immateriellen\nSchaden keine Entschädigung zuzusprechen.\n\n98\nUnter diesen Umständen muss der Gerichtshof zu dem Schluss\ngelangen, dass dem Beschwerdeführer kein wirksamer Rechtsbehelf vor\neiner nationalen Behörde zur Verfügung stand, die es ihm ermöglicht hätte,\nhinsichtlich seiner Rüge nach Artikel 3 eine Entscheidung in der Sache\nherbeizuführen. Daher ist Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 3 der\nKonvention verletzt worden.\nV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION\n\n99\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Entscheidung der\ninnerstaatlichen Gerichte, ihm Prozesskostenhilfe für ein\nAmtshaftungsverfahren zur Geltendmachung einer Entschädigung für den\naufgrund der rechtswidrigen Durchsuchungen erlittenen immateriellen\nSchaden zu versagen, willkürlich gewesen sei und somit sein Recht auf\nZugang zu einem Gericht verletzt habe. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem .... Gericht in einem\nfairen Verfahren ...verhandelt wird.“\n\n100\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge weder offensichtlich\nunbegründet noch aus einem anderen in Artikel 35 der Konvention\naufgeführten Grund unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\n\n101\nDer Gerichtshof hat oben festgestellt, dass der Beschwerdeführer,\nobgleich ihm Prozesskostenhilfe für das Betreiben eines\nAmtshaftungsverfahrens zur Geltendmachung einer Entschädigung für den\naufgrund der die wiederholten Durchsuchungen erlittenen Schaden versagt\nwurde, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe hinsichtlich seiner Beschwerde\nüber diese Durchsuchungen in der Sache erschöpft hat. Der Gerichtshof hat\naußerdem die Vereinbarkeit dieser Durchsuchungen mit Artikel 3 für sich\ngenommen und in Verbindung mit Artikel 13 geprüft und eine Verletzung\ndieser Rechte festgestellt, insbesondere, weil dem Beschwerdeführer eine\nGeldentschädigung für diese Durchsuchungen nicht gewährt wurde. Unter\ndiesen Umständen erachtet der Gerichtshof es als nicht erforderlich, die\nRüge des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zu prüfen.\nVI. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n102\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur\neine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht\nder Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies\nnotwendig ist.“\nA. Schaden\n\n103\nDer Beschwerdeführer forderte insgesamt 12 000 EUR in Bezug auf\nden immateriellen Schaden. Er begründete dies damit, dass er nicht in der\nLage gewesen sei, vor den innerstaatlichen Gerichten Entschädigung zu\nerlangen, da diese ihm keine Prozesskostenhilfe gewährt hatten.\n\n104\nLaut Vorbringen der Regierung sind die Konventionsrechte des\nBeschwerdeführers nicht verletzt worden und somit habe er auch keinen\nAnspruch auf eine Entschädigung. Wenn seine Beschwerden jedoch als\nzulässig und begründet erachtet würden, werde die Regierung die von ihm\ngeforderte Höhe der Entschädigung als solche nicht bestreiten.\n\n105\nDer Gerichtshof hat festgestellt, dass die Rechte des\nBeschwerdeführers nach Artikel 3 für sich genommen und in Verbindung mit\nArtikel 13 der Konvention in Bezug auf die beiden angegriffenen Verfahren\nvor den innerstaatlichen Gerichten verletzt worden sind. Der Gerichtshof\nspricht ihm nach billigem Ermessen einen Betrag von 12 000 EUR in Bezug\nauf den immateriellen Schaden zu, zuzüglich einer etwa von ihm zu\nentrichtenden Steuer.\nB. Kosten und Auslagen\n\n106\nDer Beschwerdeführer forderte zudem unter Vorlage\nentsprechender Belege 770,53 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer\n(MwSt.)) für die Anwaltskosten in den Prozesskostenhilfeverfahren vor den\ninnerstaatlichen Gerichten.\n\n107\nDie Regierung hat die Höhe der vom Beschwerdeführer geforderten\nKosten und Auslagen als solche nicht bestritten.\n\n108\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein\nBeschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und\nAuslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und\nnotwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind. In\nAnbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen, der vorgenannten Kriterien\nund der Tatsache, dass er eine Verletzung der Konventionsrechte des\nBeschwerdeführers nach Artikel 3 für sich genommen und in Verbindung mit\nArtikel 13 der Konvention hinsichtlich der angegriffenen\nProzesskostenhilfeverfahren festgestellt hat, spricht der Gerichtshof dem\nBeschwerdeführer die für die Kosten und Auslagen in den innerstaatlichen\nVerfahren geforderte Summe von 770,53 EUR (einschließlich MwSt.) zu,\nzuzüglich ihm gegebenenfalls zu berechnender Steuern.\nC. Verzugszinsen\n\n109\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der\nVerzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen\nZentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG:\n1. Die Beschwerden werden verbunden;\n2. die prozessuale Einrede der Regierung hinsichtlich des Wegfalls der\nOpfereigenschaft des Beschwerdeführers betreffend seine Rüge der\nDurchsuchungen wird im Zusammenhang mit der Begründetheit geprüft\nund, nachdem diese geprüft wurde, zurückgewiesen.\n3. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n4. Artikel 3 der Konvention ist verletzt worden;\n5. eine zusätzliche Prüfung der Rüge hinsichtlich der Durchsuchungen nach\nArtikel 8 der Konvention ist nicht erforderlich;\n6. Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 3 der Konvention ist verletzt worden;\n7. eine zusätzliche Prüfung der Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nist nicht erforderlich;\n8.\n(a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen\ndrei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2\nder Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen:\n(i) 12 000 EUR (zwölftausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu\nberechnenden Steuern, für den immateriellen Schaden;\n(ii) 770,53 EUR (siebenhundertsiebzig Euro und dreiundfünfzig Cent)\neinschließlich MwSt. für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem\nBeschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;\n(b) nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung\nfallen für die genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines\nZinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen\nZentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten\nentspricht;\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 22. Oktober 2020\nnach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nVictor Soloveytchik Síofra O’Leary\nSektionskanzler Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-210423","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2020-10-22/6780-18-30776-18","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-210423","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-210423"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2020-10-22/6780-18-30776-18","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-210423","retrieved":"2026-07-29 08:52:50.320437+00:00"}}