{"status":"available","doknr":"001-207615","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2020:1015JUD004049515","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2020-10-15","aktenzeichen":"40495/15; 37273/15; 40913/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. die Beschwerden werden verbunden; A. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL 2. der Einwand der Regierung betreffend die Opfereigenschaft der ersten Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beschwerde nach Artikel 6 Abs. 1 in Bezug auf die polizeiliche Tatprovokation wird zurückgewiesen; 3. im Übrigen wird die prozessuale Einrede der Regierung im Zusammenhang mit der Begründetheit geprüft und nach Prüfung der Begründetheit zurückgewiesen; 4. die Rüge der ersten Beschwerdeführerin nach Artikel 6 Abs. 1 sowie die Rügen des zweiten und des dritten Beschwerdeführers werden für zulässig erklärt; 5. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist sowohl hinsichtlich der ersten Beschwerdeführerin als auch hinsichtlich des zweiten Beschwerdeführers verletzt worden; 6. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich des dritten Beschwerdeführers nicht verletzt worden; 7. die Prüfung der Zulässigkeit oder Begründetheit der übrigen Rügen der ersten Beschwerdeführerin ist nicht erforderlich; 8. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem zweiten Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, die folgenden Beträge zu zahlen: (i) 18 000 EUR (achtzehntausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuern, für den immateriellen Schaden; (ii) 4 190 EUR (viertausendeinhundertneunzig Euro) einschließlich Mehrwertsteuer, zuzüglich der dem zweiten Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern, für Kosten und Auslagen; (b) nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 9. im Übrigen wird die Forderung des zweiten Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. A. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL","text_plain":"FÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE A. UND ANDERE GEGEN DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 40495/15 und zwei weitere)\nURTEIL\nArtikel 34 • Opfer • Übertragbarkeit einer Rüge nach Artikel 6 wegen\nTatprovokation des Ehemanns, der verstarb, bevor die Beschwerde beim\nGerichtshof erhoben wurde • Mögliche Verletzung von Artikel 6 aufgrund\nrechtswidriger Tatprovokation durch die Polizei, wodurch die\nBeschwerdeführerin ein hinreichendes moralisches Interesse an der\nErhebung einer Beschwerde im eigenen Namen hat • Möglicher\nEntschädigungsanspruch nach Artikel 41 stellt kein materielles Interesse dar\n• Fall, der Fragen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang mit dem\nRechtssystem und der Rechtspraxis des beschwerdegegnerischen Staats\naufwirft\nArtikel 6 Abs. 1 (Strafverfahren) • Faire Verhandlung • Nichtausschluss von\nBeweismitteln, die im Zusammenhang mit unmittelbarer oder mittelbarer\npolizeilicher Verleitung zur Begehung von Drogendelikten stehen • Kriterien\nzur Feststellung mittelbarer Verleitung • Versäumnis der innerstaatlichen\nGerichte, die erforderlichen Schlüsse aus ihrer Feststellung zu ziehen, dass\nder erste und der zweite Beschwerdeführer zur Begehung einer Straftat\nverleitet wurden • Hinsichtlich des dritten Beschwerdeführers, dessen\nAktivitäten nicht durch das Verhalten der Polizei geleitet waren, werden\nkeine Fragen aufgeworfen\nSTRASSBURG\n15. Oktober 2020\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention\nendgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nIn der Rechtssache A. und andere gegen Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als\nKammer mit den Richterinnen und Richtern\nSíofra O’Leary, Präsidentin,\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,\nMārtiņš Mits,\nLatif Hüseynov,\nLado Chanturia,\nAnja Seibert-Fohr,\nMattias Guyomar,\nund Victor Soloveytchik, Sektionskanzler,\nim Hinblick auf\ndie Beschwerden (Nrn. 40495/15, 40913/15 und 37273/15), die die drei\ntürkischen Staatsangehörigen Frau A. („die erste Beschwerdeführerin”),\nHerr S. („der zweite Beschwerdeführer”) und Herr U. („der dritte\nBeschwerdeführer”) jeweils am 11. August 2015 (Individualbeschwerden\nNrn. 40495/15 und 40913/15) und am 24. Juli 2015 nach Artikel 34 der\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die\nKonvention”) gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof\neingereicht hatten;\ndie Entscheidung, die Rügen von Frau A. nach Artikel 6 der Konvention an\ndie deutsche Regierung („die Regierung”) zu übermitteln und die\nBeschwerde Nr. 40495/15 im Übrigen für unzulässig zu erklären;\ndie Entscheidung, die Beschwerden Nrn. 40913/15 und 37273/15 an die\nRegierung zu übermitteln;\ndie Schreiben an die türkische Regierung vom 19. Mai 2017 und vom\n4. Juli 2017, mit denen diese über ihr Recht, sich als Drittbeteiligte am\nVerfahren über die Beschwerden nach Artikel 36 Abs. 1 der Konvention zu\nbeteiligen, unterrichtet wurde; wobei die türkische Regierung nicht\ninnerhalb der vorgesehenen Frist die Absicht geäußert hat, von diesem\nRecht Gebrauch machen zu wollen;\ndie von der beschwerdegegnerischen Regierung und vom zweiten\nBeschwerdeführer vorgelegten Stellungnahmen; die Stellungnahmen der\nersten Beschwerdeführerin und des dritten Beschwerdeführers hingegen\nsind nicht innerhalb der gesetzten Frist eingegangen und daher nicht in der\nAkte der Rechtssache enthalten;\nnach nicht öffentlicher Beratung am 22. September 2020\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nEINLEITUNG\n\n1\nDie vorliegende Rechtssache betrifft die Verurteilung des\nverstorbenen Ehemanns (N. A.) der ersten Beschwerdeführerin und die\nVerurteilung des zweiten und des dritten Beschwerdeführers wegen\nDrogendelikten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Drogen, auf die der\nStaat Einfluss genommen hatte. Die innerstaatlichen Gerichte hatten\nfestgestellt, dass N. A. und der zweite, nicht aber der dritte\nBeschwerdeführer von staatlichen Behörden zur Begehung der Straftaten\nverleitet worden seien. Daher setzten sie das Strafmaß für N. A. und den\nzweiten Beschwerdeführer erheblich herab und berücksichtigten diesen\nUmstand auch beim Urteil gegen den dritten Beschwerdeführer allgemein\nstrafmildernd. Die Beschwerdeführer rügten insbesondere, dass das Recht\nauf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt\nworden sei, da N. A. und der zweite und der dritte Beschwerdeführer wegen\nStraftaten verurteilt worden seien, zu denen sie von der Polizei verleitet\nworden seien.\nSACHVERHALT\n\n2\nDie erste Beschwerdeführerin, Frau A., wurde 19.. geboren und lebt in\nB.. Sie wurde vor dem Gerichtshof von Herrn C., Rechtsanwalt in B.,\nvertreten. Der zweite Beschwerdeführer, Herr S., wurde 19.. geboren. Zum\nZeitpunkt der Erhebung seiner Beschwerde befand er sich in G. in Haft. Er\nwurde vor dem Gerichtshof von Herrn N., Rechtsanwalt in B., vertreten. Der\ndritte Beschwerdeführer, Herr U., wurde 19.. geboren und lebt in B.. Er\nwurde von Herrn L., Rechtsanwalt in B., vertreten.\n\n3\nDie Regierung wurde von einem ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nHerrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz vertreten.\n\n4\nDie Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt\nworden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:\nI. DAS ERMITTLUNGSVERFAHREN\n\n5\nIm September 2009 informierte eine Vertrauensperson aus dem\nkriminellen Milieu den Zoll in B. darüber, dass N. A. angeblich aus einem Café\nin B. heraus mit (mehreren Kilo) Heroin handele. Durch eine daraufhin\ndurchgeführte Telefonüberwachung, bei der Gespräche in verschlüsselter\nSprache über größere Geldbeträge abgehört wurden, konnte der Verdacht\ngegen N. A., der nicht vorbestraft war, weder bestätigt noch ganz\nausgeräumt werden. Die Polizei beauftragte daher nach Einholung der\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nZustimmung der Staatsanwaltschaft eine andere Vertrauensperson aus dem\nkriminellen Milieu, M., mit Ermittlungen. Die Vertrauensperson sollte für\nihre Tätigkeit eine Auslagenerstattung, ein Honorar für jeden Einsatztag\nsowie eine – vom Umfang der sichergestellten Menge abhängige –\nErfolgsprämie erhalten.\n\n6\nNach regelmäßigen Besuchen des von N. A. geführten Cafés ab\nNovember 2009, bei denen die Vertrauensperson N. A. kennenlernte, fragte\nsie N. A. im Februar 2010, ob er am Handel mit Heroin interessiert sei. Im\nEinklang mit den Anweisungen, die sie von den Ermittlungsbehörden\nbekommen hatte, erklärte die Vertrauensperson, sie könne Drogen über\nden Hafen B. in Containern einführen und sie mithilfe des Hafenarbeiters K.\nan der Zollkontrolle vorbei aus dem Hafenbereich schaffen. N. A.\nantwortete, er wolle nichts mit Heroin zu tun haben, Haschisch und Kokain\nhingegen seien etwas anderes für ihn.\n\n7\nIm Mai 2010 bot die Vertrauensperson N. A. an, ihn mit dem\nHafenarbeiter bekannt zu machen, der bereit sei, mit N. A.\nzusammenzuarbeiten. N. A. erklärte sich zu einem Treffen mit dem\nHafenarbeiter bereit und behauptete, über entsprechende\nKontaktpersonen und finanzielle Mittel zur Einfuhr von Kokain zu verfügen,\nobwohl beides nicht der Wahrheit entsprach. Es hatten sich auch noch keine\nAnhaltspunkte dafür ergeben, dass N. A. über derartige Kontakte zum\nHandel mit Heroin oder Kokain verfügte, als er im August 2010 nach\nwiederholten Angeboten der Vertrauensperson schließlich in ein Treffen mit\ndem Hafenarbeiter einwilligte, der in Wahrheit ein verdeckter Ermittler der\nPolizei war, um die Modalitäten der Einfuhr der Drogen über den Hafen zu\nbesprechen. Die Vertrauensperson und der Hafenarbeiter sollten für ihre\nDienste jeweils 50 000 EUR erhalten. N. A. war beeindruckt von K.s\nvermeintlichem Einfluss im Hafen und der scheinbar einfachen Möglichkeit\nder Drogeneinfuhr ohne Entdeckungsrisiko, und so erklärte er, er werde\njemanden nach Südamerika schicken, um einen Kokaintransport in die Wege\nzu leiten, ohne jedoch tatsächlich über eine solche Kontaktperson zu\nverfügen.\n\n8\nNach diesem Treffen wurde ab dem 24. September 2010 mit\nZustimmung des zuständigen Amtsgerichts nach § 110b Abs. 2 StPO (siehe\nRdnr. 41, unten) K. als verdeckt ermittelnder Polizeibeamter eingesetzt.\n\n9\nDaraufhin versuchte N. A., der sich durch die wiederholten\nÄußerungen der Vertrauensperson unter Druck gesetzt und sich seiner Ehre\nverpflichtet fühlte, bis im Frühjahr 2011 ohne Erfolg, Kontakte zu Personen\naufzubauen, die in der Lage waren, im Ausland Drogen zu beschaffen. Unter\nanderem hatte N. A. den dritten Beschwerdeführer, mit dem er befreundet\nwar, gebeten, über eine in der Türkei inhaftierte Person Kontakt zu\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nKokaindealern aufzunehmen, jedoch schlugen diese Versuche des dritten\nBeschwerdeführers fehl. Die Ermittlungsbehörden wussten von N. A.s\ngescheiterten Versuchen, die für die Lieferung von Kokain nach B.\nerforderlichen Kontakte aufzubauen. Die Vertrauensperson hatte ihren\npolizeilichen Führungsbeamten indessen wiederholt berichtet, N. A. sei\nbegierig darauf, Drogenhandel über den Hafen zu betreiben.\n\n10\nIm Mai 2011 trafen sich N. A. und der zweite Beschwerdeführer, mit\ndem er ebenfalls befreundet war, mit einem Bekannten des zweiten\nBeschwerdeführers in den Niederlanden, den N. A. kurz zuvor zufällig\nkennengelernt und mit dem er über mögliche Drogengeschäfte gesprochen\nhatte. So trafen sich N. A. und der Bekannte des zweiten Beschwerdeführers\nmit dessen Kontaktpersonen und vereinbarten die Einfuhr von 100 kg\nKokain aus Südamerika, das von Kontaktpersonen in den Niederlanden\nbeschafft werden sollte. Die Drogen sollten mithilfe des Hafenarbeiters K.\nüber den Hafen von B. eingeführt werden, da dies ein sicherer Einfuhrweg\nzu sein schien. Der zweite Beschwerdeführer fungierte als Mittelsmann\nzwischen N. A. und der Personengruppe in den Niederlanden. K. zerstreute\ndaraufhin N. A.s Zweifel hinsichtlich des Transports.\n\n11\nAm 17. August 2011 trafen dann fast 100 kg Kokain in einem\nContainer im Hafen von B. ein. Am 18. August 2011 holten N. A. und K. die\nDrogen aus dem Container im Hafen und brachten sie zu einer Wohnung,\ndie N. A. mit K.s Hilfe zu diesem Zweck angemietet hatte. Wie mit N. A.\nvereinbart, begab sich der dritte Beschwerdeführer, den N. A. zuvor für den\nTransport der Drogen von B. nach B. angeworben hatte, zu der Wohnung,\num die Drogen abzuholen. N. A. und der zweite und der dritte\nBeschwerdeführer wurden an diesem Tag festgenommen.\nII. DAS VERFAHREN VOR DEM LANDGERICHT\n\n12\nAm 7. November 2012 verurteilte das Landgericht B. N. A. wegen\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren und fünf Monaten. Der zweite Beschwerdeführer wurde wegen\nBeihilfe zu N. A.s Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsieben Monaten verurteilt. Der dritte Beschwerdeführer wurde des\nunerlaubten Besitzes der ihm von N. A. anvertrauten Betäubungsmittel\nsowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nfür schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\nZwei weitere Angeklagte erhielten ebenfalls Freiheitsstrafen für ihre\nBeteiligung an den in Rede stehenden Drogendelikten.\n\n13\nNach Feststellung des oben beschriebenen Sachverhalts (siehe\nRdnrn. 5-11) stützte das Landgericht die Verurteilungen N. A.s und der\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nBeschwerdeführer im Wesentlichen auf deren Geständnisse in der\nHauptverhandlung.\n\n14\nDas Landgericht stellte fest, dass es nicht möglich gewesen sei, die\nVertrauensperson M. als Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen,\nsondern nur deren polizeiliche Führungsbeamte. Insofern als die\nVertrauensperson den Verlauf der Ereignisse und insbesondere das Ausmaß\nihrer Einflussnahme auf N. A. in ihren Berichten an die Führungsbeamten\nder Polizei erheblich anders dargestellt hatte als N. A., stellte das Gericht\nfest, dass die Aussagen der Führungsbeamten in der Hauptverhandlung\nhinsichtlich dieser Berichte von geringem Beweiswert seien. Zudem könne\nnicht ausgeschlossen werden, dass die Vertrauensperson, die sich im\nkriminellen Milieu bewege, N. A. aufgrund der beträchtlichen Prämie, die sie\nim Falle eines Schuldspruchs für N. A. erhalten würde, zum Handel mit\nKokain verleitet habe. Bei seiner Beweiswürdigung habe das Gericht die\nAussagen der Vertrauensperson daher nur als ergänzende\nInformationsquelle, insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Einordnung\nder Ereignisse, insoweit berücksichtigt, als sie nicht im Widerspruch zu den\nAussagen N. A.s gestanden hätten. Dadurch sei den Angeklagten kein\nNachteil entstanden.\n\n15\nEbenso seien andere Beweismittel wie die Aussage des verdeckten\nErmittlers K. über Videozuschaltung nur ergänzend zu den Einlassungen der\nAngeklagten berücksichtigt worden. Das Landgericht stellte klar, dass es kein\nBeweisverwertungsverbot für die von K. bei seinem ersten\nZusammentreffen mit N. A. im August 2010 erlangten Beweismittel für\ngeboten hielt, als das zuständige Amtsgericht dem Einsatz K.s als verdeckter\nErmittler nach § 110b Abs. 2 StPO (siehe Rdnr. 41 unten) noch nicht\nzugestimmt hatte. Im Einklang mit der gängigen Praxis könne ein verdeckt\narbeitender Polizeibeamter bis zu drei Kontakte mit einem Verdächtigen\nhaben, ohne dass eine richterliche Anordnung nach dieser Norm\nerforderlich sei.\n\n16\nDas Landgericht stellte fest, dass N. A. rechtsstaatswidrig zu der\nStraftat, derer er für schuldig befunden wurde, verleitet worden sei. Daher\nliege ein Verstoß gegen sein Recht auf ein faires Verfahren gemäß\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention vor. Es führte aus, dass aufgrund der\nInformationen einer Vertrauensperson der Polizei und der Erkenntnisse aus\neiner Telefonüberwachung bereits zu Beginn der verdeckten\nErmittlungsmaßnahmen ein hinreichender Verdacht des Drogenhandels\ngegen N. A. bestanden habe, auch wenn dieser nicht vorbestraft gewesen\nsei. Danach habe die Vertrauensperson jedoch über einen sehr langen\nZeitraum immer wieder versucht, N. A. zu verleiten, und sie habe Druck auf\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nihn ausgeübt, zum Teil entgegen der Anweisungen seiner Führungsbeamten,\nsich passiv zu verhalten.\n\n17\nAußerdem hätten die Ermittlungsbehörden mit der Darbietung einer\nscheinbar sicheren Einfuhrmöglichkeit über den Hafen B. einen erheblichen\nAnreiz zur Begehung der Tat geschaffen. Möglicherweise sei es allein diese\nsichere Einfuhrmöglichkeit gewesen, die N. A. in die Lage versetzt habe, den\nKontakt zu einem Kokainlieferanten aufzubauen, denn zuvor habe er nicht\nüber solche Kontakte verfügt. Darüber hinaus hätten diese\nEinfuhrmöglichkeit und das Geld, das die Vertrauensperson und der\nverdeckte Ermittler für ihre Hilfe bekommen sollten (jeweils 50 000 EUR),\nN. A. zum Handel mit einer großen Menge an Drogen verleitet, was bei\nWeitem über die Delikte hinausgegangen sei, für die nach der\nTelefonüberwachung ein begründeter Anfangsverdacht gegen N. A.\nbestanden habe.\n\n18\nHinsichtlich des zweiten Beschwerdeführers, der zuvor nicht im\nZusammenhang mit Drogendelikten in Erscheinung getreten war (er hatte\nzwei Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten), stellte das Landgericht ebenfalls\nfest, dass er rechtswidrig zur Begehung der Tat provoziert worden sei und\nsein Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\ndaher ebenfalls verletzt worden sei. Auch wenn die Ermittlungsbehörden\nnur mittelbar auf ihn Einfluss genommen hätten, so habe seine Beteiligung\nan der Drogeneinfuhr eben darauf beruht, dass auch ihm – infolge der\nEinflussnahme der Ermittlungsbehörden auf N. A. – die Einfuhr sicher\nerschienen sei. N. A. habe dem zweiten Beschwerdeführer die\nEinfuhrmöglichkeit ausführlich beschrieben und argumentiert, dass sie\nsicher und sehr wertvoll sei, da seine einflussreiche Kontaktperson K.\nsämtliche Kontrollen im Hafen umgehen könne. Zudem habe die Polizei\nbestätigt, dass sie davon ausgegangen sei, dass N. A. die Einfuhr der Drogen\nnicht alleine durchführen, sondern Helfer haben würde, die ebenfalls\naufgrund des scheinbar sicheren Einfuhrwegs zur Beteiligung verleitet\nwerden könnten.\n\n19\nIm Hinblick auf den dritten Beschwerdeführer, der in Deutschland gar\nnicht vorbestraft war, allerdings 2007 in den Niederlanden schon einmal\nwegen Drogenhandels verurteilt worden war, stellte das Landgericht fest,\ndass er nicht zu der Tat provoziert worden sei und daher Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention in Bezug auf ihn nicht verletzt worden sei. Das Gericht stellte\nfest, dass der dritte Beschwerdeführer zunächst gezögert habe, sich an dem\nDrogengeschäft zu beteiligen, sich dann aber seinem Freund N. A.\ngegenüber, der ihm von der vermeintlich sicheren Einfuhr der Drogen über\nden Hafen von Bremerhaven erzählt hatte, verpflichtet gefühlt habe. Er\nhabe gehofft, mit dem Transport der Drogen von der Wohnung in B. nach B.\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nmehrere Tausend Euro verdienen zu können. Das Gericht war jedoch der\nAuffassung, die Tatsache, dass dem dritten Beschwerdeführer die ihm von\nN. A. beschriebene vorausgehende Einfuhr der Drogen sicher erschienen sei,\nhabe keinen Einfluss auf seine Entscheidung zum Transport der Drogen\ngehabt. An diesem Transport seien die Ermittlungsbehörden nicht beteiligt\ngewesen.\n\n20\nIn Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe\nRdnrn. 46-50, unten), der wiederum die Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt hatte, lehnte es das\nLandgericht ab, das Verfahren aufgrund der unzulässigen Provokation zur\nBegehung der in Rede stehenden Taten einzustellen. Es berücksichtigte\ndiese Tatprovokation jedoch im Rahmen der Strafzumessung (sogenannte\n„Strafzumessungslösung“).\n\n21\nDas Landgericht nahm daher bei der Strafzumessung für N. A. einen\nStrafabschlag von mindestens fünf Jahren und sieben Monaten vor; es gab\nan, dass es ohne die Tatprovokation eine Strafe von nicht weniger als zehn\nJahren verhängt hätte. Auch bei der Strafzumessung für den zweiten\nBeschwerdeführer, der eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben\nMonaten erhielt, berücksichtigte das Landgericht insbesondere die in Bezug\nauf ihn mittelbare unzulässige Tatprovokation als strafmildernden Umstand.\nEs gab an, dass es ohne diese Tatprovokation eine Freiheitsstrafe von nicht\nweniger als sieben Jahren verhängt hätte. Im Hinblick auf den dritten\nBeschwerdeführer berücksichtigte das Landgericht die staatliche\nEinflussnahme auf die Durchführung des Drogengeschäfts als Ganzes bei der\nStrafzumessung als allgemein strafmildernd.\nIII. DAS VERFAHREN VOR DEM BUNDESGERICHTSHOF\n\n22\nIn ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts machten N. A.\nsowie der zweite und der dritte Beschwerdeführer geltend, dass das\nVerfahren gegen sie in Anbetracht der besonders schwerwiegenden\nrechtsstaatswidrigen Tatprovokation einzustellen gewesen wäre. Der zweite\nBeschwerdeführer machte hilfsweise geltend, dass im Einklang mit der\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte\nsämtliche infolge einer Tatprovokation erlangten Beweismittel,\neinschließlich seines Geständnisses, nicht hätten verwertet werden dürfen\nund er folglich freizusprechen gewesen wäre. Der zweite und der dritte\nBeschwerdeführer machten weiter geltend, die Beteiligung des verdeckten\nErmittlers an dem Polizeieinsatz habe gegen §§ 110a und 110b StPO (siehe\nRdnrn. 40-41, unten) verstoßen, da die Zustimmung des Amtsgerichts erst\nnach dem ersten Treffen mit N. A. eingeholt worden sei. N. A. und der zweite\nund der dritte Beschwerdeführer argumentierten außerdem, für den Einsatz\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\neiner Vertrauensperson habe es keine ausreichende Rechtsgrundlage\ngegeben.\n\n23\nAm 11. Dezember 2013 verwarf der Bundesgerichtshof die\nRevisionen N. A.s und des zweiten und des dritten Beschwerdeführers\n(Aktenzeichen 5 StR 240/13). Er bestätigte die Feststellung des\nLandgerichts, dass N. A. und der zweite und dritte Beschwerdeführer\nrechtsstaatswidrig zur Begehung der in Rede stehenden Tat verleitet\nworden seien, und dass das Verfahren gegen sie nicht fair im Sinne von\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention gewesen sei.\n\n24\nBezugnehmend auf seine ständige Rechtsprechung (Näheres hierzu\nsiehe Rdnrn. 46-50, unten) stellte es jedoch fest, dass diese Tatprovokation\nkeine Einstellung des Strafverfahrens, sondern lediglich eine Strafmilderung\ngebiete. Es führte aus, dass selbst ein schwerwiegender Rechtsverstoß durch\nAnwendung einer der in § 136a StPO aufgeführten verbotenen\nErmittlungsmethoden (siehe Rdnr. 44, unten) nach den Grundsätzen des\ndeutschen Strafprozessrechts lediglich ein Verwertungsverbot der dadurch\nerlangten Beweismittel nach sich ziehe. Durch eine Verfahrenseinstellung\nkönne der Schutz Dritter leiden sowie die Genugtuungsfunktion des\nStrafrechts verfehlt werden.\nIV. DAS VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERFASSUNGSGERICHT UND\nWEITERE ENTWICKLUNGEN\n\n25\nIn ihren jeweiligen Verfassungsbeschwerden vom 29., 30. und\n23. Januar 2014 machten N. A. und der zweite und der dritte\nBeschwerdeführer insbesondere geltend, dass gegen ihr\nverfassungsmäßiges Recht auf ein faires Verfahren verstoßen worden sei.\nSie argumentierten, dass die Fachgerichte trotz der festgestellten grob\nrechtsstaatswidrigen Provokation der Straftaten das Verfahren nicht\neingestellt und stattdessen nur eine unzureichende Entschädigung durch\neine Strafmilderung gewährt hätten. Nach Ansicht des zweiten\nBeschwerdeführers hätte er alternativ nach Ausschluss sämtlicher durch die\nTatprovokation erlangten Beweismittel freigesprochen werden müssen.\nN. A. und der zweite und der dritte Beschwerdeführer brachten\ninsbesondere vor, dass die bei unzulässiger Tatprovokation angewandte\nStrafzumessungslösung des Bundesgerichtshofs mit der Rechtsprechung des\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht vereinbar sei. N. A.\nrügte außerdem, dass er entgegen Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d der\nKonvention keine Möglichkeit gehabt habe, M. in der Verhandlung vor dem\nLandgericht direkt konfrontativ zu befragen.\n\n26\nAm 18. Dezember 2014 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab,\ndie Verfassungsbeschwerden N.A.s und des zweiten und des dritten\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nBeschwerdeführers, die es zur gemeinsamen Entscheidung verbunden\nhatte, zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 209/14, 2 BvR 262/14 und\n2 BvR 240/14). Es stellte fest, dass die verfassungsmäßigen Rechte der\nBeschwerdeführer durch die Entscheidungen der Fachgerichte nicht verletzt\nworden seien.\n\n27\nDas Bundesverfassungsgericht vertrat die Auffassung, selbst wenn\nman annehme, dass eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation ein\nVerfahrenshindernis darstellen könne, so könne ein solches Verbot der\nDurchsetzung des staatlichen Strafanspruchs allenfalls in ganz besonderen\nAusnahmefällen aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet werden. In\nderartigen Fällen sei zu berücksichtigen, dass das Rechtsstaatsprinzip nicht\nnur die Belange des Beschuldigten, sondern auch das öffentliche Interesse\nan einer der materiellen Gerechtigkeit dienenden Strafverfolgung schütze.\n\n28\nAuch wenn es bei der hiesigen Fallgestaltung nicht unangebracht\ngewesen wäre, einen solchen ganz besonderen Ausnahmefall anzunehmen,\nso sei es dennoch verfassungsrechtlich vertretbar gewesen, dass die\nStrafgerichte zu dem Schluss kamen, ein solcher Ausnahmefall liege nicht\nvor.\n\n29\nDas Gericht war der Auffassung, es habe von Anfang an hinreichende\nGründe zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen N. A. gegeben.\nZudem sei N. A.s kriminelles Verhalten nicht ausschließlich in dem durch die\nErmittlungsbehörden geschaffenen Rahmen geblieben. Als die\nVertrauensperson angefangen habe, auf N. A. einzuwirken, habe letzterer\nbereits im Verdacht gestanden, mit Drogen zu handeln. In seinem ersten\nGespräch mit der Vertrauensperson habe N. A. außerdem erklärt, dass er\nbereit sei, mit Haschisch und Kokain zu handeln. Trotz der fortgesetzten\nEinwirkung der Vertrauensperson auf N. A sei dieser weder von der\nVertrauensperson bedroht worden, noch habe sie eine besondere Notlage\nN. A.s ausgenutzt. Dass N. A. eine eigenverantwortliche Entscheidung zur\nTatbegehung getroffen habe, zeige sich daran, dass die eigentliche Tat sich\naus einer eher zufälligen Begegnung zwischen N. A. und einem Bekannten\ndes zweiten Beschwerdeführers in den Niederlanden entwickelt habe. Als\nN. A. die sich aus diesem Treffen ergebende Möglichkeit zur Durchführung\ndes Drogengeschäfts erkannt habe, habe er seine Entscheidung zur\nTatbegehung mit erheblicher krimineller Energie weiterverfolgt. Dies gelte\nerst recht für den zweiten und den dritten Beschwerdeführer, auf die\nallenfalls mittelbar eingewirkt worden sei. Die nicht unerhebliche\npersönliche Schuld, die sie damit auf sich geladen hätten, müsse im Einklang\nmit dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit berücksichtigt werden.\n\n30\nDes weiteren sei auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung\ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Problematik der\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nTatprovokation nicht von einer Verletzung des verfassungsgemäßen Rechts\nauf ein faires Verfahren auszugehen. Der Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention im Ermittlungsverfahren sei durch die Strafgerichte ausreichend\nkompensiert worden.\n\n31\nDas Bundesverfassungsgericht führte aus, der Europäische\nGerichtshof für Menschenrechte verfolge bei Fällen von Tatprovokation\neinen anderen dogmatischen Ansatz, bei dem die Zulässigkeit der\nVerfahrensdurchführung an sich und die der Beweisverwertung im\nMittelpunkt stehe (vgl. unter anderem Ramanauskas ./. Litauen [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 74420/01, EGMR 2008; Prado Bugallo ./. Spanien,\nIndividualbeschwerde Nr. 58496/00, 18. Februar 2003; F. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 54648/09, 23. Oktober 2014), während der\nBundesgerichtshof in solchen Fällen die sogenannte\n„Strafzumessungslösung“ anwende.\n\n32\nInsbesondere könne für den Europäischen Gerichtshof für\nMenschenrechte das öffentliche Interesse nicht die Verwertung von durch\npolizeiliche Tatprovokation gewonnenen Beweismitteln rechtfertigen\n(ebenda). Das innerstaatliche Rechtssystem müsse diesem dogmatischen\nAnsatz jedoch nicht zwingend folgen. Die Anforderungen nach Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention könnten im innerstaatlichen Rechtssystem in\nunterschiedlicher Weise umgesetzt sein, solange sichergestellt sei, dass die\nwesentlichen Voraussetzungen an die Fairness eines Verfahrens erfüllt\nseien.\n\n33\nAuch unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 der\nKonvention verstoße die Art der Anwendung der „Strafzumessungslösung“\nim vorliegenden Fall jedenfalls nicht gegen den verfassungsrechtlichen\nGrundsatz eines fairen Verfahrens.\n\n34\nDas Landgericht habe ausdrücklich einen Verstoß gegen Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention eingeräumt. Des Weiteren habe es N. A. und dem\nzweiten Beschwerdeführer einen erheblichen, konkret bezifferten\nStrafabschlag gewährt (siehe Rdnr. 20, oben). Der Bundesgerichtshof habe\ndiese Feststellungen bestätigt. Beide Gerichte hätten ihre Entscheidungen\ngetroffen, bevor das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte in der Rechtssache F. ./. Deutschland (a.a.O.) ergangen sei.\n\n35\nAußerdem müsse die Art der Beweiswürdigung durch das\nLandgericht berücksichtigt werden. Es habe seine Tatsachenfeststellungen\nin erster Linie auf die – im Wesentlichen übereinstimmenden – glaubhaften\nGeständnisse gestützt, die N. A., der zweite und der dritte\nBeschwerdeführer sowie zwei weitere Angeklagte in der Verhandlung\nabgelegt hätten. Es habe nicht auf weitere Beweismittel zurückgegriffen, um\nFeststellungen zulasten der Angeklagten zu treffen, die nicht deren eigenen\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nGeständnissen entsprochen hätten. Insbesondere habe das Landgericht,\nauch wenn es die Angaben der Vertrauensperson nicht von der Verwertung\nausgeschlossen habe, diese Aussagen und die der ermittelnden\nPolizeibeamten nicht zum Nachteil der Angeklagten herangezogen, sondern\nnur ergänzend zu den vorliegenden Beweismitteln und zur Klärung der\nFrage, inwieweit die Vertrauensperson auf N. A. eingewirkt habe. Die Art der\nBeweiswürdigung durch das Landgericht käme daher in der Sache einem\nVerbot der Verwertung der belastenden Zeugenaussagen der\nVertrauensperson und des verdeckten Ermittlers nahe.\n\n36\nNach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts unterscheide sich\ndieser Fall in dieser Hinsicht von der Rechtssache F. ./. Deutschland (a.a.O.),\nbei der die Aussagen der verdeckten Ermittler dazu gedient hätten, die\nEinlassungen des Angeklagten in wesentlichen Teilen zu widerlegen.\n\n37\nDas Bundesverfassungsgericht führte weiter aus, dass die\nStrafgerichte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofs für Menschenrechte gleichwohl künftig zu erwägen hätten, ob\nin vergleichbaren Fällen ein Verwertungsverbot für die unmittelbar durch\ndie rechtsstaatswidrige Tatprovokation gewonnenen Beweismittel\n(insbesondere für die Zeugenaussagen der unmittelbar in die\nTatprovokation verstrickten Zeugen, ausgesprochen werden sollte.\n\n38\nDie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde dem Anwalt\ndes zweiten Beschwerdeführers am 11. Februar 2015 und dem Anwalt\nN. A.s und des dritten Beschwerdeführers am 12. Februar 2015 zugestellt.\n\n39\nN. A. verstarb am 3. Juni 2015.\nEINSCHLÄGIGER RECHTLICHER RAHMEN UND\nEINSCHLÄGIGE PRAXIS\nI. STRAFPROZESSORDNUNG\nA. Bestimmungen zu verdeckten polizeilichen Ermittlungen\n\n40\nLaut § 110a Abs. 1 Nr. 1 StPO dürfen verdeckte Ermittler zur\nAufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende\ntatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von\nerheblicher Bedeutung auf dem Gebiet des unerlaubten\nBetäubungsmittelverkehrs begangen worden ist. Der Einsatz ist nur zulässig,\nsoweit die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich\nerschwert wäre. Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die\nunter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität\n(sogenannte Legende; siehe § 110a Abs. 2 StPO) ermitteln.\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\n\n41\nGemäß § 110b Abs. 2 Nr. 1 StPO bedürfen Einsätze mit verdeckten\nErmittlern, die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten, der\nZustimmung des Gerichts.\n\n42\nDer Einsatz von Vertrauenspersonen ist in der Strafprozessordnung\nnicht ausdrücklich geregelt, sondern richtet sich nach den allgemeinen\nBestimmungen von §§ 161 und 163 StPO, die Polizei und Staatsanwaltschaft\nzur Erforschung von Straftaten befugen.\n\n43\nAnlage D der Richtlinien für das Strafverfahren und das\nBußgeldverfahren, die sich an die Strafverfolgungsbehörden richten,\nenthalten Regeln zum Einsatz von Vertrauenspersonen, insbesondere\nRegeln über die Zusicherung der Vertraulichkeit.\nB. Bestimmungen über Beweisverwertungsverbote und\nVerfahrenshindernisse\n\n44\n§ 136a StPO regelt verbotene Vernehmungsmethoden und deren\nFolgen. Er sieht insbesondere vor, dass die Freiheit der Willensentschließung\nund der Willensbetätigung des Beschuldigten nicht durch Methoden wie\nunter anderem Misshandlung, Ermüdung, körperlicher Eingriff oder\nVerabreichung von Mitteln beeinträchtigt werden darf (§ 136a Abs. 1).\nAussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind,\ndürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der\nVerwertung zugestimmt hat (§ 136a Abs. 3).\n\n45\nNach § 260 Abs. 3 StPO ist die Einstellung des Verfahrens nach einer\nHauptverhandlung im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis\nbesteht.\nII. RECHTSPRECHUNG DES BUNDESGERICHTSHOFS\nA. Vor dem Urteil in der Rechtssache F. ./. Deutschland\nentwickelte Rechtsprechung\n\n46\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war das\nRecht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt,\nwenn der Beschuldigte zu der abgeurteilten Straftat durch eine unzulässige,\ndem Staat zuzurechnende Tatprovokation verleitet worden war (siehe BGH,\n1 StR 221/99, Urteil vom 18. November 1999, BGHSt 45, S. 321 ff., Rdnr. 8\n(der Internetversion); bestätigt vom Bundesgerichtshof, 5 StR 240/13, Urteil\nvom 11. Dezember 2013, Rdnrn. 33 ff., unter Verweis auf das Urteil des\nGerichtshofs im Fall Ramanauskas ./. Litauen [GK], Individualbeschwerde\nNr. 74420/01, ECHR 2008).\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\n\n47\nUm festzustellen, ob eine unzulässige Tatprovokation vorlag, hielt der\nBundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die Berücksichtigung\nder folgenden Aspekte für geboten: Grundlage und Ausmaß des gegen die\nbetroffene Person bestehenden Verdachts einer Beteiligung an den\nuntersuchten Straftaten, Art, Intensität und Zweck der Einflussnahme,\nTatbereitschaft der betreffenden Person und Ausmaß ihres eigenen\nTatbeitrags. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien als Ganzes habe das\nStrafgericht festzustellen, ob das tatprovozierende Verhalten des\nLockspitzels ein solches Gewicht erlangt habe, dass demgegenüber der\neigene Beitrag der betroffenen Person in den Hintergrund trete (siehe BGH,\n1 StR 148/84, Urteil vom 23. Mai 1984, BGHSt 32, S. 345 f., Rdnr. 7).\n\n48\nWas die Folgen einer festgestellten Tatprovokation durch die Polizei\nangeht, stellte diese nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs selbst dann, wenn sie gegen das Rechtsstaatsprinzip\nverstieß, kein Verfahrenshindernis dar. Ihr war lediglich im Rahmen der\nStrafzumessung als erheblicher Strafmilderungsgrund Rechnung zu tragen\n(sogenannte Strafzumessungslösung; siehe BGH, 1 StR 148/84, a.a.O.,\nRdnrn. 10-35; 1 StR 453/89, a.a.O., Rdnr. 4; 1 StR 221/99, a.a.O., Rdnrn. 13\nund 18; bestätigt in 5 StR 240/13, a.a.O., Rdnr. 37).\n\n49\nNach Auffassung des Bundesgerichtshofs führte der\nStrafprozessordnung zufolge selbst ein massiver Verstoß gegen die\nBestimmungen zu verbotenen Ermittlungsmethoden lediglich zu einem\nVerwertungsverbot für durch die verbotene Ermittlungsmethode zustande\ngekommenen Aussagen (siehe § 136a StPO in Rdnr. 44, oben). Darüber\nhinaus würde die Bejahung eines Verfahrenshindernisses die Rechte der\nOpfer der Straftat missachten (siehe BGH, 1 StR 221/99, a.a.O., Rdnrn. 43-\n44; und 5 StR 240/13, a.a.O., Rdnr. 37). Die Tatprovokation durch einen\nLockspitzel bei der Strafzumessung als Grund für eine erhebliche\nStrafmilderung zu berücksichtigen, erlaube es dem Tatgericht, alle\nUmstände, die zur Tat geführt haben, angemessen in Betracht zu ziehen\n(siehe BGH, 1 StR 148/84, a.a.O., Rdnr. 31; und 1 StR 221/99, a.a.O.,\nRdnrn. 41-42). Sei Artikel 6 der Konvention verletzt worden, so hätten die\nStrafgerichte dies in der Urteilsbegründung darzulegen und die Strafe\nmessbar zu mildern (siehe BGH, 1 StR 221/99, a.a.O., Rdnrn. 47 und 56).\n\n50\nDer Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass es durch die\nStrafzumessungslösung möglich sei, die für den Verstoß gegen Artikel 6 der\nKonvention erforderliche Entschädigung zu leisten (BGH, 1 StR 221/99,\na.a.O., Rdnrn. 18 f.). Unter Bezugnahme auf die Rechtssache Teixeira de\nCastro ./. Portugal legte er dar, dass die Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofs für Menschenrechte entgegen einiger anderslautender\nAndeutungen im Wortlaut des Urteils nicht die Einstellung des Verfahrens\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\ngegen eine durch polizeiliche Lockspitzel zur Begehung der in Rede\nstehenden Straftat verleitete Person oder ein Verwertungsverbot der durch\ndie Lockspitzel erlangten Beweismittel verlange (ebenda, Rdnrn. 36-46 und\n57-61).\nB. Nach dem Urteil in der Rechtssache F. ./.Deutschland\nentwickelte Rechtsprechung\n\n51\nIn einem Urteil vom 10. Juni 2015 stellte der Bundesgerichtshof\n(zweiter Senat) in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung fest, dass die\nrechtsstaatswidrige Provokation einer Straftat durch Angehörige von\nStrafverfolgungsbehörden oder durch von ihnen gelenkte Dritte regelmäßig\nein Verfahrenshindernis zur Folge habe; das Verfahren sei daher\neinzustellen sei (2 StR 97/14).\n\n52\nDer Bundesgerichtshof argumentierte, eine Abkehr von seiner\nRechtsprechung sei geboten, um der Entscheidung in der Rechtssache F.\nRechnung zu tragen, nach der die „Strafzumessungslösung“ zur\nKompensation eines Verstoßes gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention infolge\neiner Tatprovokation nicht ausreichend sei.\n\n53\nDer Bundesgerichtshof merkte an, dass laut der Entscheidung in der\nRechtssache F. ./. Deutschland entweder alle als Ergebnis polizeilicher\nTatprovokation gewonnenen Beweismittel ausgeschlossen werden müssten\noder ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen gewählt werden\nmüsse. Diese Rechtsprechung könne im deutschen Strafverfahrensrecht am\nbesten berücksichtigt werden, indem festgestellt werde, dass eine\nunzulässige Tatprovokation anstelle eines Beweisverwertungsverbots ein\nVerfahrenshindernis nach sich ziehe. Es führte aus, dass die angegriffene\nMaßnahme der Tatprovokation nicht nur die Gewinnung von Beweisen\nbetreffe, sondern überhaupt erst zu der Tat geführt habe. Die Anerkennung\neines Verfahrenshindernisses ziehe eine unmittelbare Konsequenz aus der\nTatsache, dass eine Straftat provoziert worden sei und knüpfe damit an das\nrechtsstaatswidrige Handeln der Ermittlungsbehörden an. Es führe\nhinsichtlich dieser Tat zu einer Einstellung des Verfahrens (siehe\ninsbesondere § 260 StPO, in Rdnr. 45, oben).\n\n54\nAllein der Ausschluss der Aussagen der Lockspitzel von der\nBeweisführung gewährleiste hingegen häufig nicht, dass die Ergebnisse der\nTatprovokation beseitigt würden, wie die Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofs für Menschenrechte dies verlange, da der Verkauf der Drogen\nmeist auch durch andere Polizeibeamte beobachtet werde, deren\nZeugenaussagen ausreichend seien, um das Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in der Verhandlung zu beweisen.\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nVERBINDUNG DER BESCHWERDEN\n\n55\nAufgrund des ähnlichen Gegenstands der Individualbeschwerden,\ndie alle dasselbe Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten betreffen,\nentscheidet der Gerichtshof, die beiden Beschwerden zur gemeinsamen\nEntscheidung zu verbinden. (Artikel 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs).\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ART. 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n56\nDie Beschwerdeführer rügten, das in Rede stehende Verfahren sei\nnicht fair gewesen, da N. A., der zweite und der dritte Beschwerdeführer\nwegen Drogendelikten verurteilt worden seien, zu deren Begehung sie von\nder Polizei verleitet worden seien. Sie bezogen sich auf Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass... über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage... von einem... Gericht in einem fairen Verfahren... verhandelt\nwird.“\nA. Zulässigkeit\n1. Beschwerdebefugnis der ersten Beschwerdeführerin\n\n57\nLaut dem Vorbringen der Regierung hatte die erste\nBeschwerdeführerin keine Beschwerdebefugnis. Sie könne nicht behaupten,\nOpfer einer Verletzung eines ihrer Rechte aus der Konvention für die Zwecke\nvon Artikel 34 geworden zu sein, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet:\n„Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation\noder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem\nder in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu\nsein, mit einer Beschwerde befasst werden. ...“\n(a)Die Vorbringen der Parteien\n(i) Die Regierung\n\n58\nLaut Vorbringen der Regierung war die erste Beschwerdeführerin\nkein direktes Opfer einer Verletzung ihrer durch die Konvention garantierten\nRechte, da das in Rede stehende Strafverfahren, in dem angeblich gegen\nArtikel 6 verstoßen worden sei, nicht gegen sie selbst, sondern gegen ihren\nEhemann eröffnet worden sei.\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\n\n59\nDie Regierung brachte weiter vor, die erste Beschwerdeführerin\nkönne auch nicht geltend machen, indirekt Opfer eines der behaupteten\nVerstöße gegen die Konventionsrechte ihres Ehemanns geworden zu sein.\nDas mögliche direkte Opfer, N. A., sei verstorben, bevor die erste\nBeschwerdeführerin beim Gerichtshof Beschwerde erhoben habe.\nJedenfalls seien die strikten Anforderungen, die nach der Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs an die Beschwerdebefugnis eines Beschwerdeführers in\nderartigen Umständen zu stellen seien, nämlich die Behauptung eines\nschwerwiegenden Menschenrechtsverstoßes (beispielsweise gegen die in\nArtikel 2 und 3 der Konvention garantierten Rechte) nicht erfüllt.\n\n60\nDie Regierung vertrat diesbezüglich die Ansicht, dass die\nOpfereigenschaft nach Artikel 34 der Konvention als\nZulässigkeitsvoraussetzung eng auszulegen sei, da das Konventionssystem\nauf dem Schutz individueller Rechte basiere. Der Zweck von Artikel 34 liege\ndarin, eine Popularklage zu verhindern.\n\n61\nDie erste Beschwerdeführerin könne ihre Opfereigenschaft auch\nnicht auf ein eigenes materielles Interesse stützen, das aus der Tatsache\nerwachse, dass ihr Ehemann nach seiner Inhaftierung sein Café nicht mehr\nhabe betreiben können, oder aus etwaigen Ansprüchen nach Artikel 41 der\nKonvention. Ein derartiges materielles Interesse komme nur in Fällen in\nBetracht, in denen ein direktes Opfer nach Erhebung einer\nIndividualbeschwerde versterbe. Auch habe die erste Beschwerdeführerin\nkeinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Ruin ihres Ehemannes\nund dessen Inhaftierung oder Verurteilung darlegen können. Bei seinem\nCafé habe es sich um einen eingetragenen Verein gehandelt, dem eine\nGewinnerzielung nicht gestattet gewesen sei, und er habe\nArbeitslosenleistungen bezogen.\n\n62\nSchließlich bestehe trotz des Todes des unmittelbaren Opfers im\nvorliegenden Fall kein allgemeines Interesse an einem Urteil. Insbesondere\nhabe der Gerichtshof sich mit den in der vorliegenden Rechtssache\naufgeworfenen rechtlichen Fragen nach Artikel 6 bereits in F. ./.\nDeutschland und S. ./. Deutschland befasst. Außerdem habe der\nBundesgerichtshof die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte in der Rechtssache F. ./. Deutschland in einem jüngeren\nUrteil vom 10. Juni 2015 (2 StR 97/14, siehe Rdnrn. 51-54, oben) durch\nÄnderung seiner Rechtsprechung bereits umgesetzt.\n(ii) Die erste Beschwerdeführerin\n\n63\nDie erste Beschwerdeführerin vertrat in ihrer Individualbeschwerde\ndie Auffassung, sie sei nach Artikel 34 der Konvention zur Erhebung einer\nBeschwerde in ihrem Namen befugt. Sie machte geltend, sie habe ein\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nerhebliches moralisches und materielles Interesse daran, dass eine\nVerletzung von durch die Konvention garantierten Rechten ihres\nverstorbenen Ehemannes festgestellt werde. Dieser habe die Erhebung\neiner Individualbeschwerde beim Gerichtshof zur Verteidigung seiner\nRechte gewünscht.\n\n64\nDie erste Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe ein moralisches\nInteresse daran, dass ihrem verstorbenen Ehemann Gerechtigkeit zuteil\nwerde, und daran, dass sein Ruf nach seiner ungerechtfertigten Verurteilung\nals Drogendealer wiederhergestellt werde.\n\n65\nDie erste Beschwerdeführerin machte weiter geltend, der Verstoß\ngegen Artikel 6 der Konvention im Strafverfahren gegen ihren Ehemann\nhabe unmittelbare Auswirkungen auf ihre finanziellen Ansprüche als seine\nErbin gehabt. Sie argumentierte, dass sie infolge der Inhaftierung ihres\nEhemanns aufgrund dieses Verfahrens das von ihm betriebene Café und\ndamit ihre Haupteinnahmequelle verloren hätten. Darüber hinaus würde die\nFeststellung eines Verstoßes gegen Artikel 6 die Möglichkeit eröffnen, einen\nEntschädigungsanspruch nach Artikel 41 der Konvention geltend zu machen.\n\n66\nAußerdem bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einem\nUrteil des Gerichtshofs hinsichtlich des in Rede stehenden Gegenstands. Das\nBundesverfassungsgericht habe dem Urteil in der Rechtssache F. ./.\nDeutschland (Individualbeschwerde 54648/09, 23. Oktober 2014) in seiner\nEntscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Ehemanns der ersten\nBeschwerdeführerin nicht Rechnung getragen.\n(b)Würdigung durch den Gerichtshof\n(i) Einschlägige Grundsätze\n\n67\nDamit eine Person nach Artikel 34 der Konvention eine Beschwerde\nerheben kann, muss sie in der Lage sein, darzulegen, dass sie von der\nbeschwerdegegenständlichen Maßnahme „unmittelbar betroffen“ ist (siehe\nİlhan ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 22277/93, Rdnr. 52, ECHR\n2000-VII; Burden ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 13378/05, Rdnr. 33, ECHR 2008, sowie Centre for Legal Resources im\nNamen von Valentin Câmpeanu ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde\nNr. 47848/08, Rdnr. 96, ECHR 2014). Darüber hinaus können Beschwerden\nim Einklang mit der Praxis des Gerichtshofs und mit Artikel 34 der\nKonvention nur von oder im Namen von lebenden Personen erhoben\nwerden (siehe Varnava und andere ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde\nNr. 16064/90 sowie acht weitere, Rdnr. 111, ECHR 2009, und Centre for\nLegal Resources im Namen von Valentin Câmpeanu, a.a.O., Rdnr. 96).\n\n68\nIn Fällen, in denen ein unmittelbares Opfer einer behaupteten\nKonventionsverletzung verstorben ist, hat der Gerichtshof unterschieden\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nzwischen Beschwerden, bei denen das Opfer nach Beschwerdeerhebung\nbeim Gerichtshof verstorben ist und solchen, bei denen das Opfer bereits\nzuvor verstorben war.\n\n69\nIn Fällen, in denen das unmittelbare Opfer verstorben war, bevor die\nBeschwerde beim Gerichtshof einging, ist der Gerichtshof im Allgemeinen\nrestriktiv vorgegangen. Er hat die Beschwerdebefugnis in der Regel für alle\nanderen Personen verneint, es sei denn, diese konnten entweder eine\nunmittelbare Auswirkung auf ihre eigenen Rechte glaubhaft machen oder\nder bzw. die Beschwerdeführer warfen eine Frage von allgemeinem\nInteresse auf, die sich auf die „Achtung der Menschenrechte“ bezog, und\nder bzw. die Beschwerdeführer und deren Erben hatten ein berechtigtes\nInteresse an der Verfolgung der Beschwerde (siehe insbesondere Marie-\nLouise Loyen und Bruneel ./. Frankreich, Individualbeschwerde\nNr. 55929/00, Rdnrn. 21-31, 5. Juli 2005; Micallef ./. Malta [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 17056/06, Rdnr. 48, ECHR 2009, und Centre for\nLegal Resources im Namen von Valentin Câmpeanu, a.a.O., Rdnr. 98).\n\n70\nDer Gerichtshof hat die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde im\neigenen Namen für die nächsten Angehörigen des Opfers anerkannt, wenn\nder behauptete Konventionsverstoß in engem Zusammenhang mit dem\nVerschwinden oder dem Tod von Personen stand und somit Fragen\naufgeworfen wurden, die Artikel 2 betrafen; wenn andere\nKonventionsrechte betroffen waren, ist er hingegen restriktiver\nvorgegangen (siehe Direkçi ./. Türkei (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 47826/99, 3. Oktober 2006; Nassau Verzekering Maatschappij N. V. ./.\nNiederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 57602/09, Rdnrn. 19-20,\n4. Oktober 2011, und Centre for Legal Resources im Namen von Valentin\nCâmpeanu, a.a.O., Rdnrn. 98 und 100 mit weiteren Nachweisen).\n\n71\nIn Fällen, die insbesondere Beschwerden nach den Artikeln 5, 6 oder\n8 betrafen, hat der Gerichtshof die Opfereigenschaft für enge Verwandte\nanerkannt und sie damit in die Lage versetzt, Beschwerde zu erheben, sofern\nsie ein moralisches Interesse daran darlegen konnten, dass das verstorbene\nOpfer von jeglicher Schuldfeststellung befreit wird, oder daran, dass ihr\neigener Ruf oder der Ruf ihrer Familie geschützt wird, oder wenn sie\naufgrund der direkten Auswirkungen auf ihre finanziellen Ansprüche ein\nmaterielles Interesse glaubhaft machen konnten. Auch die Frage, ob ein\nallgemeines Interesse vorlag, das eine Prüfung der Beschwerden notwendig\nmachen würde, wurde berücksichtigt (siehe Centre for Legal Resources im\nNamen von Valentin Câmpeanu, a.a.O., Rdnr. 100 mit vielen Verweisen).\n\n72\nDie Beteiligung des Beschwerdeführers an den innerstaatlichen\nVerfahren ist nur eines von verschiedenen maßgeblichen Kriterien (siehe N.\n./. Deutschland, 25. August 1987, Rdnr. 33, Serie A Nr. 123; Grădinar ./.\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nMoldawien, Individualbeschwerde Nr. 7170/02, Rdnrn. 95-103,\n8. April 2008; Micallef, a.a.O., Rdnrn 48-49; Kaburov ./. Bulgarien (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 9035/06, Rdnrn. 53 und 58, 19. Juni 2012, und\nCentre for Legal Resources im Namen von Valentin Câmpeanu, a.a.O.,\nRdnr. 100).\n\n73\nIn Fällen, in denen es um Verstöße gegen Artikel 6 ging, der ein\nübertragbares Recht betrifft (siehe Sanles Sanles ./. Spanien (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 48335/99, ECHR 2000-XI, und Marie-Louise Loyen\nund Bruneel, a.a.O., Rdnr. 28), hat der Gerichtshof die Opfereigenschaft\nnaher Verwandter aus diesem Grund beispielsweise dann festgestellt, wenn\nsie ein materielles und moralisches Interesse an einer Freisprechung des\nOpfers hatten, weil die Unschuld der verstorbenen Person nach deren Tod\nin Zweifel gezogen wurde (siehe N., a.a.O., Rdnr. 33 (hinsichtlich einer\nBeschwerde nach Artikel 6 Rdnr. 2), und Grădinar, a.a.O., Rdnrn. 95-98 (hier\nwar das Strafverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin nach\nseinem Tod auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin fortgesetzt\nworden)).\n\n74\nDer Gerichtshof hat die Opfereigenschaft für nahe Verwandte in\nFällen, in denen es um Rügen betreffend Artikel 6 ging, außerdem dann\nanerkannt, wenn diese Verwandten ein Interesse aufgrund der\nunmittelbaren Auswirkungen der angegriffenen Maßnahmen auf ihre\nfinanziellen Ansprüche darlegen konnten. Ein solches Interesse wurde\nbeispielsweise in Micallef (a.a.O., Rdnrn. 48-49) bejaht, wo der\nBeschwerdeführer als Erbe berechtigt war, sich am innerstaatlichen\nVerfahren zu beteiligen und dann die Kosten dafür tragen musste. In\nGrădinar (a.a.O.), Rdnrn. 95-103) gestattete es das innerstaatliche Recht der\nBeschwerdeführerin, sich am Strafverfahren gegen ihren verstorbenen\nEhemann zu beteiligen, wobei der Ausgang dieses Verfahrens unmittelbare\nAuswirkungen auf das eigene Recht der Beschwerdeführerin hatte, eine\nEntschädigung zu verlangen.\n\n75\nIn Makri und andere ./. Griechenland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 5977/03, 24. März 2005) hingegen versäumten es\ndie Erben, sich an dem vom Verstorbenen in Gang gesetzten Verfahren vor\nden innerstaatlichen Gerichten zu beteiligen und es wurde festgestellt, sie\nhätten kein eigenes materielles oder moralisches Interesse an der\nFeststellung eines Verstoßes gegen Artikel 6 aufgrund der Dauer dieses\nVerfahrens. Ebenso wurde in Biç und andere ./. Türkei\n(Individualbeschwerde Nr. 55955/00, Rdnr. 23, 2. Februar 2006) und in\nDirekçi (a.a.O.) festgestellt, dass die nächsten Angehörigen nicht als\npersönlich betroffen von dem angeblich gegen Artikel 6 verstoßenden\nStrafverfahren gegen den Verstorbenen zu erachten seien.\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\n\n76\nDie Frage, ob die Beschwerde(n) eine Frage von allgemeinem\nInteresse im Zusammenhang mit der „Achtung der Menschenrechte“\naufwarf(en), und der bzw. die Beschwerdeführer damit ein berechtigtes\nInteresse an der Erhebung einer Beschwerde hatten, betrachtete der\nGerichtshof im Lichte aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls (siehe unter\nanderem Marie-Louise Loyen und Bruneel, a.a.O., Rdnrn. 21-31;\nBiç und andere, a.a.O., Rdnr. 23; Direkçi, a.a.O., Micallef, a.a.O., Rdnrn. 48\nund 50; Nassau Verzekering Maatschappij N.V., a.a.O., Rdnr. 20; Lacadena\nCalero ./. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 23002/07, Rdnr. 30,\n22. November 2011; Centre for Legal Resources im Namen von Valentin\nCâmpeanu, a.a.O., Rdnr. 98). Der Gerichtshof bejahte ein solches\nallgemeines Interesse insbesondere in Fällen, in denen die aufgeworfene\nHauptfrage über die verstorbene Person und die Interessen des\nBeschwerdeführers hinausging (siehe Karner ./. Österreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 40016/98, Rdnr. 25, ECHR 2003-IX; Fairfield und\nandere ./. das Vereinigte Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 24790/04, ECHR 2005-VI, und Ressegatti ./. die Schweiz,\nIndividualbeschwerde Nr. 17671/02, Rdnr. 26, 13. Juli 2006). Ein solche\nFrage von allgemeinem Interesse ergibt sich vor allem dann, wenn eine\nBeschwerde die Gesetzgebung, die Rechtsordnung oder die Rechtspraxis\ndes beschwerdegegnerischen Staats betrifft (siehe Micallef, a.a.O.,\nRdnr. 46).\n\n77\nDer Gerichtshof hat die oben genannten Kriterien üblicherweise\nkumulativ behandelt und die Frage, ob enge Verwandte beschwerdebefugt\nsind, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Falls\nbeurteilt (vgl. Micallef, a.a.O., Rdnr. 51).\n(ii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n78\nUm über die Frage zu entscheiden, ob die erste Beschwerdeführerin\nim Sinne von Artikel 34 der Konvention zur Erhebung der vorliegenden\nBeschwerde befugt ist, stellt der Gerichtshof fest, dass das unmittelbare\nOpfer der von ihr behaupteten Verstöße gegen Artikel 6 ihr Ehemann N. A\nwar. Dieser verstarb am 3. Juni 2015 und damit vor Erhebung der\nBeschwerde durch die erste Beschwerdeführerin am 11. August 2015.\n\n79\nDer Gerichtshof untersucht daher zunächst, ob die erste\nBeschwerdeführerin ausnahmsweise beschwerdebefugt ist, da das\nangeblich konventionswidrige Handeln der Behörden direkte Auswirkungen\nauf ihre eigenen Rechte hatte, weil sie ein moralisches oder materielles\nInteresse an der Erhebung einer Beschwerde darlegen kann.\n\n80\nDer Gerichtshof merkt an, dass die erste Beschwerdeführerin\nzunächst geltend gemacht hat, nach der ungerechtfertigten Verurteilung\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nihres Mannes ein moralisches Interesse an der Wiederherstellung seines\nguten Rufs zu haben. Er stellt fest, dass die vom Gerichtshof zu klärende\nFrage die Fairness des Strafverfahrens gegen N. A. betrifft, das zu dessen\nVerurteilung geführt hat. Sofern der Gerichtshof die Einschätzung der\ninnerstaatlichen Gerichte teilt, dass eine gegen Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention verstoßende Tatprovokation vorlag, stellt sich die Frage, ob die\ninnerstaatlichen Gerichte die entsprechenden Schlüsse im Einklang mit\nArtikel 6 gezogen haben, indem sie entweder sämtliche infolge der\nProvokation erlangten Beweismittel ausgeschlossen oder ein Verfahren mit\nvergleichbaren Ergebnissen angewandt haben (vgl. u. a. F. ./.Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 54648/09, Rdnr. 64, 23. Oktober 2014).\n\n81\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass eine mögliche Verletzung\nvon Artikel 6 aufgrund einer unzulässigen Provokation zu einer Straftat, die\nohne diese Provokation nicht begangen worden wäre, Fragen aufwirft, die\nüber reine Verfahrensmängel, die zu der Feststellung eines unfairen\nVerfahrens führen, hinausgehen. Angesichts der Tatsache, dass die\nFeststellung einer Tatprovokation den Ausschluss aller dadurch erlangten\nBeweismittel oder vergleichbare Ergebnisse nach sich ziehen muss, versetzt\ndie Schlussfolgerung des Gerichts, dass Artikel 6 aus diesem Grund verletzt\nsei, die betroffene Person in die Lage, auf der nationalen Ebene die\nGültigkeit der Verurteilung als solche anzugreifen, die auf solche\nBeweismittel gestützt wurde.\n\n82\nUnter diesen Umständen kann der Gerichtshof akzeptieren, dass die\nerste Beschwerdeführerin möglicherweise ein berechtigtes Interesse daran\nhat, im vorliegenden Verfahren letztendlich die Aufhebung der aufgrund\nsolcher Beweise erfolgten Verurteilung N. A.s zu erreichen. Der Gerichtshof\nmerkt außerdem an, dass N. A., der wegen eines schwerwiegenden\nDrogendelikts verurteilt worden war und bald darauf verstarb, kurz bevor\ndie vorliegende Beschwerde erhoben wurde, ein enger Angehöriger der\nersten Beschwerdeführerin war. Ein gewisses moralisches Interesse der\nersten Beschwerdeführerin für die Zwecke von Artikel 34 kann daher als\ngegeben angesehen werden.\n\n83\nDie erste Beschwerdeführerin machte weiter geltend, das\nStrafverfahren gegen ihren Ehemann und seine infolgedessen erfolgte\nInhaftierung habe Auswirkungen auf ihre finanziellen Ansprüche als Erbin\nihres Ehemanns gehabt.\n\n84\nInsoweit die erste Beschwerdeführerin behauptet hat, das von ihrem\nEhemann bis zu diesem Zeitpunkt betriebene Café und damit ihre\nHaupteinnahmequelle verloren zu haben, gelangt der Gerichtshof unter\nBerücksichtigung des Vorbringens der Regierung, demzufolge das fragliche\nCafé ein gemeinnütziger Verein war (siehe Rdnr. 61, oben), und des ihm\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nvorliegenden Materials zu der Auffassung, dass die erste\nBeschwerdeführerin in dieser Hinsicht nicht glaubhaft machen konnte,\neinen materiellen Schaden erlitten zu haben.\n\n85\nHinsichtlich eines möglichen Entschädigungsanspruchs nach\nArtikel 41 der Konvention im Falle der Feststellung einer Verletzung von\nArtikel 6 im Verfahren gegen N. A. stellt der Gerichtshof fest, dass sich aus\nseiner oben zitierten Rechtsprechung (siehe Rdnr. 74) ergibt, dass die\nerforderliche unmittelbare Auswirkung auf die finanziellen Ansprüche eines\nBeschwerdeführers durch die angegriffene Maßnahme solche finanziellen\nAnsprüche betreffen müssen, die auf nationaler Ebene bestehen. Diese\nkönnten beispielsweise dann beeinträchtigt sein, wenn der\nBeschwerdeführer und seine Erben durch das gegen ihn ergangene Urteil\neines innerstaatlichen Gerichts zur Zahlung von Schulden oder Kosten\nverpflichtet worden wären (wie z. B. in Micallef, a.a.O. in Rdnr. 74), oder\nwenn das eigene Recht des Beschwerdeführers zur Beanspruchung einer\nEntschädigung unmittelbar betroffen wäre (Grădinar, a.a.O., Rdnrn. 95-\n103). Ein potenzieller Entschädigungsanspruch nach Artikel 41 der\nKonvention, für den zunächst eine Verletzung der Rechte des\nBeschwerdeführers festgestellt werden muss, reicht hingegen nicht aus, um\nden Beschwerdeführer zu einem potenziellen Opfer einer Verletzung von\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention zu machen; vielmehr entsteht ein solcher\nAnspruch erst, wenn Artikel 6 Abs. 1 verletzt wurde. Ein potenzieller\nEntschädigungsanspruch nach Artikel 41 der Konvention kann deshalb kein\nmaterielles Interesse begründen, das es der ersten Beschwerdeführerin\nermöglichen würde, die Beschwerde im eigenen Namen zu erheben.\n\n86\nHinsichtlich der Frage, ob die Rügen der ersten Beschwerdeführerin\nin Anbetracht der Umstände der vorliegenden Rechtssache eine Frage von\nallgemeinem Interesse im Zusammenhang mit der Achtung der\nMenschenrechte aufgeworfen haben, aufgrund derer ihre\nBeschwerdebefugnis anerkannt werden müsste, verwies die erste\nBeschwerdeführerin auf das öffentliche Interesse an einem Urteil des\nGerichtshofs über die Art der Auslegung und Anwendung des Urteils des\nGerichtshofs in der Rechtssache F. (a.a.O.) durch die innerstaatlichen\nGerichte.\n\n87\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass der von der ersten\nBeschwerdeführerin vorgelegte Fall in der Tat insbesondere die Frage\naufwirft, welche Folgen eine von den innerstaatlichen Gerichten anerkannte\nund festgestellte Tatprovokation nach sich ziehen muss, damit dies mit\nArtikel 6 der Konvention vereinbar ist, insbesondere entsprechend der\nAuslegung in der Rechtssache F. ./. Deutschland. Diese Frage stellt sich in\nBezug auf den Ehemann der ersten Beschwerdeführerin als dem Haupttäter\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nebenso wie hinsichtlich der vom zweiten und vom dritten Beschwerdeführer\nerhobenen Beschwerden, die beide in unterschiedlichem Ausmaß am selben\nDrogendelikt beteiligt waren. Die durch den Fall der ersten\nBeschwerdeführerin aufgeworfene Hauptfrage geht daher insofern über das\nInteresse der ersten Beschwerdeführerin hinaus, als sie das Rechtssystem\nund die Rechtspraxis des beschwerdegegnerischen Staats betrifft.\n\n88\nDer Gerichtshof übersieht nicht die Tatsache, dass der BGH in einem\nUrteil vom 10. Juni 2015 (2 StR 97/14) unter Berücksichtigung des Urteils\ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache F. ./.\nDeutschland von seiner früheren Rechtsprechung abgerückt ist und\nfestgestellt hat, dass eine unzulässige Tatprovokation regelmäßig ein\nVerfahrenshindernis zur Folge hat. Diese Abkehr erfolgte jedoch erst kurz\nnach dem Ende des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht in der\nRechtssache N. A. und hatte daher bei der Beurteilung seines Falls noch\nkeine Berücksichtigung gefunden.\n\n89\nIn Anbetracht der Besonderheiten des Falles der ersten\nBeschwerdeführerin und der Tatsache, dass diese nicht nur ein gewisses\nmoralisches Interesse an der Erhebung der Beschwerde darlegen konnte,\nsondern dass auch ein allgemeines Interesse im Zusammenhang mit der\n„Achtung der Menschenrechte“ zur Prüfung der Beschwerde gegeben war,\ngelangt der Gerichtshof in einer Gesamtbetrachtung zu der Auffassung, dass\nes außerordentliche, in den Umständen der vorliegenden Rechtssache\nliegende Gründe gab, die dazu führen, dass die Opfereigenschaft der ersten\nBeschwerdeführerin anzuerkennen ist.\n\n90\nDer Gerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass die erste\nBeschwerdeführerin unter den besonderen Umständen dieses Falles die\nerforderliche Befugnis nach Artikel 34 der Konvention hat und der\ndiesbezügliche Einwand der Regierung zurückzuweisen ist.\n2. Wegfall der Opfereigenschaft im Hinblick auf N. A. und den\nzweiten und den dritten Beschwerdeführer\n\n91\nDer Gerichtshof führt aus, dass das Landgericht in seinem in der\nRevision bestätigten Urteil, in dem es N. A. und den zweiten\nBeschwerdeführer wegen eines Drogendelikts verurteilt hat, festgestellt\nhat, dass N. A. und der zweite Beschwerdeführer von einer staatlichen\nBehörde zur Begehung der Straftat provoziert worden seien und dadurch\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei. Aufgrund dieser\nProvokation milderte es ihre Strafen. Hinsichtlich des dritten\nBeschwerdeführers stellte das Landgericht zwar fest, er sei nicht unter\nVerletzung von Artikel 6 zur Begehung seines Drogendelikts provoziert\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nworden, milderte jedoch auch dessen Strafe aufgrund der behördlichen\nEinflussnahme auf die Drogeneinfuhr insgesamt.\n\n92\nDaher stellt sich die Frage, ob N. A. und der zweite und der dritte\nBeschwerdeführer wie von der Regierung behauptet zumindest ihre\nOpfereigenschaft im Sinne von Artikel 34 der Konvention hinsichtlich eines\nVerstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 verloren haben. Nach Auffassung des\nGerichtshofs ist die Frage der Angemessenheit der Reaktion der Behörden\nauf die angegriffenen Polizeimaßnahmen im Lichte dessen zu betrachten,\nwelches Ausmaß die mögliche Unfairness des Verfahrens des\nBeschwerdeführers infolge dieser Maßnahme erreichte. Die Frage, ob N. A.\nund der zweite und der dritte Beschwerdeführer ihre Opfereigenschaft\nverloren haben, wird daher im Zusammenhang mit der Begründetheit ihrer\nRüge nach Artikel 6 Abs. 1 geprüft. (vgl. auch F. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 54648/09, Rdnr. 34, 23. Oktober 2014). Der\nGerichtshof verbindet daher den Einwand der Regierung bezüglich des\nWegfalls der Opfereigenschaft N. A.s sowie des zweiten und des dritten\nBeschwerdeführers mit der Prüfung der Begründetheit.\n\n93\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerden nicht offensichtich\nunbegründet sind. Folglich sind sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Verstieß das Strafverfahren N.A.s sowie des zweiten und des\ndritten Beschwerdeführers gegen Artikel 6 der Konvention?\n(a) Die Vorbringen der Parteien\n(i) Die erste Beschwerdeführerin\n\n94\nIn ihrer Beschwerde rügte die erste Beschwerdeführerin, das\nStrafverfahren gegen ihren Ehemann sei unfair gewesen, da er unter\nVerstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention wegen eines Drogendelikts\nverurteilt worden sei, zu dem er von einer Vertrauensperson der Polizei\nverleitet worden sei. Sie argumentierte, die innerstaatlichen Gerichte hätten\nden Verstoß gegen Artikel 6 aufgrund dieser Tatprovokation im Einklang mit\ndem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache F. ./. Deutschland (a.a.O.)\nwiedergutmachen müssen, indem sie das Verfahren gegen N. A. einstellen.\nAußerdem hätten die Ermittlungsbehörden keine ausreichende\nRechtsgrundlage für den Einsatz einer Vertrauensperson gehabt, und die\nBehörden hätten die Ermittlungen nur unzureichend überwacht.\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\n(ii) Der zweite Beschwerdeführer\n\n95\nAuch der zweite Beschwerdeführer vertrat den Standpunkt, sein\nRecht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention sei\ndadurch verletzt worden, dass er wegen eines Drogendelikts verurteilt\nworden sei, zu dem ihn die Polizei verleitet habe. Er sei vor den verdeckten\nMaßnahmen nicht verdächtigt worden, mit Drogen zu handeln und sei nicht\neinschlägig vorbestraft gewesen. Er habe sich erst an der Einfuhr der Drogen\nbeteiligt, nachdem die Tatprovokation durch die Polizei bereits begonnen\nhabe, und er habe dies lediglich aufgrund der von der Polizei konstruierten\nscheinbar sicheren Einfuhrmöglichkeit über den Hafen Bremerhaven getan.\nDie innerstaatlichen Gerichte hätten ausdrücklich anerkannt, dass er Opfer\neiner gegen Artikel 6 Abs. 1 verstoßenden Tatprovokation geworden sei,\nungeachtet der Tatsache, dass er nur mittelbar von den Maßnahmen\nbetroffen gewesen sei, die die Vertrauensperson und der verdeckte\nErmittler hinsichtlich N. A. getroffen hätten.\n\n96\nDer zweite Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass er\ndennoch Opfer eines Verstoßes gegen Artikel 6 Abs. 1 sei. Die\ninnerstaatlichen Gerichte hätten den schwerwiegenden Verstoß gegen\nArtikel 6 durch diese Tatprovokation mit der Milderung seiner\nFreiheitsstrafe nur unzureichend wiedergutgemacht. Eine solche\nWiedergutmachung hätten sie nur durch die Einstellung des Verfahrens\ngegen ihn oder seinen Freispruch leisten können.\n\n97\nDer zweite Beschwerdeführer brachte vor, dass seit 1998 geklärt sei,\ndass eine bloße Milderung der Strafe nach der Rechtsprechung dieses\nGerichtshofs zu Tatprovokation nicht zum Verlust der Opfereigenschaft\nführe. Er bezog sich dabei insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofs in\nTeixeira de Castro ./. Portugal, 1998, Ramanauskas ./. Litauen, Pyrgiotakis ./.\nGriechenland, Bannikova ./. Russland, Prado Bugallo ./. Spanien und F. ./.\nDeutschland. Er führte aus, dass im Einklang mit dieser Rechtsprechung alle\nals Ergebnis polizeilicher Tatprovokation gewonnenen Beweismittel\nausgeschlossen werden müssten oder ein Verfahren mit vergleichbaren\nFolgen greifen müsse. Jedenfalls hätte er die Tat ohne die unzulässige\nTatprovokation nicht begangen. Somit hätten also keinerlei Beweise gegen\nihnen vorgelegen, und es wäre auch nicht zum Geständnis einer Straftat in\nder Verhandlung gekommen, da all dies Folgen der Tatprovokation gewesen\nseien.\n\n98\nDer zweite Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang aus,\ner habe unter den gegebenen Umständen keine andere Wahl gehabt, als in\nder Verhandlung ein Geständnis abzulegen, obwohl er als Beschuldigter das\nRecht gehabt hätte zu schweigen. Die Vertrauensperson habe ihren\nFührungsbeamten gegenüber zum Teil unwahre Angaben gemacht,\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nwodurch die Art und das Ausmaß der Einflussnahme der Vertrauensperson\nauf die Begehung des Drogendelikts verborgen geblieben seien. Diese\nAussagen seien in der unvollständigen Fallakte abgelegt und von den\nPolizeibeamten in der Verhandlung wiedergegeben worden. Daher sei sein\nGeständnis, ebenso wie das von N. A., unverzichtbar gewesen, um das\nwahre Ausmaß der Tatprovokation offenzulegen. Dies gelte ganz besonders\nfür ihn, da er zur Polizei und deren Vertrauensperson gar keinen\nunmittelbaren Kontakt gehabt habe, sondern nur mittelbar über N. A.\nverleitet worden sei. N. A. habe ihm die scheinbar sichere\nEinfuhrmöglichkeit für Drogen über den Hafen B. geschildert, wovon die\nPolizei keine Kenntnis gehabt habe, was jedoch ganz entscheidend sei, da es\nzeige, dass er, ebenso wie N. A., bei der Beteiligung an dem Drogendelikt\nOpfer einer Tatprovokation geworden sei.\n\n99\nDer zweite Angeklagte wies außerdem darauf hin, dass nach dem\nEnde des Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten in der vorliegenden\nRechtssache ein Senat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom\n10. Juni 2015 von der sogenannten „Strafzumessungslösung“ in Fällen von\nTatprovokation abgerückt sei. Unter Verweis auf das Urteil des\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache F. ./.\nDeutschland habe der Bundesgerichtshof nunmehr die Ansicht vertreten,\neine Tatprovokation unter Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nmüsse in dem betreffenden Verfahren zu einem Verfahrenshindernis führen\n(siehe auch Rdnrn. 51-54, oben).\n(iii) Der dritte Beschwerdeführer\n\n100\nAuch der dritte Beschwerdeführer machte geltend, sein Recht auf\nein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention sei durch seine\nVerurteilung wegen eines Drogendelikts verletzt worden. Ebenso wie N. A.\nund der zweite Beschwerdeführer sei er rechtsstaatswidrig zur Begehung\nseiner Tat provoziert worden. Vor der Tatprovokation durch die staatlichen\nBehörden sei er nicht des Drogenhandels verdächtigt worden, und er hätte\nsich ohne diese Inszenierung durch die Behörden nicht an dem Drogendelikt\nbeteiligt. Ebenso wie der zweite Beschwerdeführer sei er mittelbar zur\nBegehung der Tat verleitet worden, da N. A. ihn über die scheinbar sichere\nEinfuhrmöglichkeit informiert habe, was ihn überzeugt habe, sich an der Tat\nzu beteiligen. Die Provokation habe zu einem schweren Makel des\nStrafverfahrens wegen des Drogengeschäfts geführt, das ohne Beteiligung\nder Polizei gar nicht stattgefunden hätte. Daher hätte das Verfahren\ninsgesamt eingestellt werden müssen, nicht nur in Bezug auf bestimmte\nBeteiligte.\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\n(iv) Die Regierung\n(1) Hinsichtlich N. A.s und des zweiten Beschwerdeführers\n\n101\nHinsichtlich N. A.s und des zweiten Beschwerdeführers räumte die\nRegierung ein, dass ihr Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1\nder Konvention zunächst verletzt worden sei, wie das Landgericht, der\nBundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich\nbestätigt hätten. Die Ermittlungsbehörden hätten sie unzulässig dazu\nverleitet, das Drogendelikt, dessen sie anschließend für schuldig befunden\nwurden, zu begehen.\n\n102\nNach Auffassung der Regierung sei Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\njedoch nicht mehr verletzt, da N. A. und der zweite Beschwerdeführer nicht\nmehr Opfer eines Verstoßes gegen diese Bestimmung seien. Die\ninnerstaatlichen Gerichte hätten nicht nur ausdrücklich anerkannt, dass sie\nOpfer einer gegen Artikel 6 Abs. 1 verstoßenden Tatprovokation geworden\nseien, sondern sie hätten auch eine ausreichende Entschädigung für diesen\nanfänglichen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 gewährt. Das Landgericht,\ndessen Urteil in der Revision bestätigt worden war, habe sämtliche infolge\nder Tatprovokation erlangten Beweise von der Verwertung ausgeschlossen\nbzw. ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen angewandt, wie die\nRechtsprechung des Gerichtshofs es verlange (die Regierung verwies hier\ninsbesondere auf die Rechtssache F. ./. Deutschland, a.a.O.)\n\n103\nDie Regierung brachte vor, das Landgericht habe tatsächlich keine\ndurch die Tatprovokation erlangten Beweismittel verwertet. Es habe\nlediglich die Geständnisse, die sowohl N. A. als auch der zweite\nBeschwerdeführer in der Verhandlung gegen sie abgelegt hätten,\nverwendet. Weitere Beweismittel, insbesondere die Zeugenaussagen des\nverdeckten Ermittlers K. und der Führungsbeamten der polizeilichen\nVertrauensperson sowie das Protokoll der Angaben, die die\nVertrauensperson gegenüber diesen Führungsbeamten gemacht hatte,\nseien nur ergänzend und insoweit herangezogen worden, als sie den\nAussagen N. A.s und des zweiten Beschwerdeführers nicht widersprachen.\nDie Beweiswürdigung durch das Landgericht käme daher einem Ausschluss\nder durch die Vertrauensperson und den verdeckten Ermittler gewonnenen\nBeweismittel gegen N. A. und den zweiten Beschwerdeführer nahe oder\nkönne als ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen betrachtet\nwerden.\n\n104\nDie Regierung führte aus, die Geständnisse N. A.s und des zweiten\nBeschwerdeführers hätten nicht von der Verwertung ausgeschlossen\nwerden müssen. Als Beschuldigte in dem Verfahren hätten sie das Recht\ngehabt zu schweigen. Sie seien nicht gezwungen gewesen, die Tat zu\ngestehen, damit die Gerichte zu dem Schluss gelangen konnten, dass sie zu\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nder in Rede stehenden Tat verleitet worden seien. Dass eine rechtswidrige\nTatprovokation vorgelegen habe, sei aus der Fallakte hervorgegangen, die\nauch das von den Ermittlungsbehörden gesammelte Material enthielt.\n\n105\nNach Auffassung der Regierung müsse der vorliegende Fall von der\nRechtssache F. ./. Deutschland unterschieden werden. Anders als im\nvorliegenden Fall hätten die innerstaatlichen Gerichte in der genannten\nRechtssache Aussagen der verdeckten Ermittler, die den Beschwerdeführer\nzur Tat verleitet hatten, gegen diesen verwendet.\n\n106\nIm Übrigen sei es unerheblich, dass der Bundesgerichtshof in einem\nspäteren Fall, der am 10. Juni 2015, d. h. nach dem Urteil in der Rechtssache\nF. ./. Deutschland entschieden wurde, festgestellt habe, dass für eine gegen\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention verstoßende Tatprovokation in dem von ihm\nzu entscheidenden Fall anstelle eines umfassenden Ausschlusses von\nBeweismitteln Wiedergutmachung in Form eines Verfahrenshindernisses zu\nleisten sei. Im vorliegenden Fall habe der Bundesgerichtshof das Verfahren\ngegen N. A. und den zweiten Beschwerdeführer im Ganzen für fair erachtet.\n(2) Hinsichtlich des dritten Beschwerdeführers\n\n107\nHinsichtlich des dritten Beschwerdeführers argumentierte die\nRegierung, dieser sei nicht zur Begehung der Tat verleitet worden, wegen\nder er verurteilt worden sei, daher sei Artikel 6 Abs. 1 nicht verletzt worden.\nDer dritte Beschwerdeführer, der bereits 2007 in den Niederlanden wegen\neines Drogendelikts verurteilt worden war, sei zur Begehung von\nDrogendelikten geneigt gewesen und habe lediglich die von den Behörden\ngebotene Gelegenheit ergriffen, eine solche Tat zu begehen, so wie dies\nauch bei einer Situation legaler Testkäufe der Fall sei. Die Behörden seien im\nHinblick auf ihn im Wesentlichen passiv geblieben. Die Tatsache, dass die\nErmittlungsbehörden N. A. und mittelbar auch den zweiten\nBeschwerdeführer dazu verleitet hatten, Kokain auf einem vermeintlich\nsicheren Weg über den Hafen B. einzuführen, sei nicht maßgeblich für die\nEntscheidung des dritten Beschwerdeführers gewesen, sich in einem\nspäteren Stadium an dem Geschäft zu beteiligen, indem er die Drogen von\neiner Wohnung in B. nach B. transportierte.\n\n108\nDie innerstaatlichen Gerichte hätten sich auch an die nach\nArtikel 6 Abs. 1 zu erfüllenden Verfahrensvoraussetzungen für verdeckte\nErmittlungen gehalten. Es habe ein eindeutiges und vorhersehbares\nVerfahren zur Genehmigung, Durchführung und Überwachung der\nverdeckten Maßnahmen gegeben (wie dies beispielsweise in der\nRechtssache Ramanauskas ./. Litauen gefordert wurde). Der Einsatz des\nverdeckten Ermittlers sei auf der Grundlage von § 110a ff. StPO erfolgt\n(siehe Rdnrn. 40-41, oben). Grundlage für den Einsatz der Vertrauensperson\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nseien §§ 161 Abs. 1 und 163 Abs. 1 StPO (siehe Rdnr. 42, oben) in\nVerbindung mit den geltenden Richtlinien für das Strafverfahren und das\nBußgeldverfahren (siehe Rdnr. 43, oben) gewesen, die für die\nStrafverfolgungsbehörden einschließlich der Polizei verbindlich seien.\n(b) Würdigung durch den Gerichtshof\n(i) Einschlägige Grundsätze\n(1) Beweise und Fairness von Strafverfahren\n\n109\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Frage der\nZulässigkeit der Verwertung von Beweisen vorrangig durch nationales Recht\nzu regeln ist, und dass es grundsätzlich den innerstaatlichen Gerichten\nobliegt, die ihnen vorliegenden Beweise zu würdigen. Der Gerichtshof muss\nseinerseits beurteilen, ob das Verfahren im Ganzen, einschließlich der Art\nder Beweisgewinnung, fair war (siehe u. a. Teixeira de Castro ./. Portugal,\n9. Juni 1998, Rdnr. 34, Reports of Judgments and Decisions 1998-IV; und\nRamanauskas ./. Litauen [GK], Individualbeschwerde Nr. 74420/01,\nRdnr. 52, ECHR 2008).\n\n110\nWie der Gerichtshof bereits bei vielen Gelegenheiten betont hat,\nversteht er angesichts der verheerenden Auswirkungen von Drogen\ndurchaus, weshalb die Behörden der Vertragsstaaten so entschieden gegen\ndiejenigen vorgehen, die zur Verbreitung dieses Übels beitragen (siehe\nMedvedyev und andere ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 3394/03, Rdnr. 81, ECHR 2010). Gleichwohl ist der Einsatz von\nverdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen auch bei der Bekämpfung\ndes Drogenhandels zu beschränken, und es müssen Schutzmechanismen\ngreifen (siehe Teixeira de Castro, a.a.O. Rdnrn. 35-36; Vanyan ./. Russland,\nIndividualbeschwerde Nr. 53203/99, Rdnr. 46, 15. Dezember 2005; und\nPyrgiotakis ./. Griechenland, Individualbeschwerde. Nr. 15100/06, Rdnr. 20,\n21. Februar 2008). Auch wenn die Zunahme des organisierten Verbrechens\nunzweifelhaft die Ergreifung geeigneter Maßnahmen erfordert, so ist das\nRecht auf eine faire Rechtsprechung dennoch ein überaus bedeutendes Gut,\ndas nicht Zweckmäßigkeitserwägungen geopfert werden darf (siehe Teixeira\nde Castro, a.a.O., Rdnr. 36; und Bannikova ./. Russland,\nIndividualbeschwerde. Nr. 18757/06, Rdnr. 33, 4. November 2010).\n(2) Materiellrechtliche Prüfung des Vorliegens einer Provokation\n\n111\nWird der Gerichtshof mit einem Vorwurf der polizeilichen\nProvokation oder Anstiftung befasst, so versucht er im ersten Schritt\nfestzustellen, ob eine derartige Provokation oder Anstiftung vorgelegen hat\n(materiellrechtliche Prüfung des Vorliegens einer Provokation [substantive\ntest of incitement]; siehe Bannikova, a.a.O., Rdnr. 37). Hat eine solche\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nAnstiftung oder Provokation vorgelegen, so wirft die anschließende\nVerwertung der dadurch erlangten Beweise in einem Strafverfahren gegen\ndie betroffene Person die Frage einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 auf\n(siehe u. a. Teixeira de Castro, a.a.O., Rdnrn. 35-36; und Matanović ./.\nKroatien, Individualbeschwerde Nr. 2742/12, Rdnr. 145, 4. April 2017).\n\n112\nEine polizeiliche Provokation liegt dann vor, wenn sich die\nbeteiligten Beamten – gleich, ob es sich um Angehörige der Sicherheitskräfte\noder um Personen handelt, die auf deren Anweisung handeln – nicht auf\neine weitgehend passive Ermittlung von Straftaten beschränken, sondern\ndie betroffene Person derart beeinflussen, dass diese zur Begehung einer\nStraftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte, und zwar\nmit dem Zweck, die Feststellung einer Straftat zu ermöglichen, d. h. Beweise\nzu erbringen und eine Strafverfolgung einzuleiten (siehe Ramanauskas,\na.a.O., Rdnr. 55 mit weiteren Verweisen; und Bannikova, a.a.O., Rdnr. 37;\nvgl. auch Pyrgiotakis ./. Griechenland, a.a.O., Rdnr. 20). Der Grund für das\nVerbot der polizeilichen Tatprovokation besteht darin, dass es die Aufgabe\nder Polizei ist, Straftaten zu verhindern und zu untersuchen, und nicht, diese\nzu provozieren (siehe F., a.a.O., Rdnr. 48).\n\n113\nFür die Differenzierung zwischen polizeilicher Provokation oder\nAnstiftung und dem Einsatz rechtmäßiger verdeckter Ermittlungsmethoden\nhat der Gerichtshof die folgenden Kriterien entwickelt.\n\n114\nBei seiner Entscheidung, ob die Ermittlung „weitgehend passiv“\nwar, prüft der Gerichtshof die Gründe, auf denen die verdeckte Maßnahme\nberuhte, sowie das Vorgehen der Behörden, die die Maßnahme\ndurchgeführt haben. Der Gerichtshof stützt sich darauf, ob es objektive\nAnhaltspunkte für den Verdacht gab, dass der Beschwerdeführer an\nkriminellen Tätigkeiten beteiligt oder tatgeneigt war (siehe Bannikova,\na.a.O., Rdnr. 38).\n\n115\nDer Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang insbesondere\nfestgestellt, dass die innerstaatlichen Behörden keinen Grund hatten, eine\nPerson der Beteiligung am Rauschgifthandel zu verdächtigen, wenn diese\nPerson nicht vorbestraft war, kein Ermittlungsverfahren gegen sie\neingeleitet worden war und nichts darauf hindeutete, dass sie einer\nBeteiligung am Rauschgifthandel schon zugeneigt war, bevor sie von den\nPolizeibeamten kontaktiert wurde (siehe Teixeira de Castro, a.a.O., Rdnr. 38;\nbestätigt in Edwards und Lewis ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerden Nr. 39647/98 und 40461/98, Rdnrn. 46 und 48,\nECHR 2004-X; Khudobin ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 59696/00,\nRdnr. 129, ECHR 2006-XII (auszugsweise); Ramanauskas, a.a.O., Rdnr. 56;\nund Bannikova, Rdnr. 39; siehe auch Pyrgiotakis, a.a.O., Rdnr. 21). Je nach\nden Umständen eines konkreten Falls können auch die folgenden Kriterien\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nals Hinweis auf bestehende kriminelle Tätigkeit oder Tatgeneigtheit\nverstanden werden: die erwiesene Vertrautheit des Beschwerdeführers mit\naktuellen Preisen von Betäubungsmitteln und seine Fähigkeit zu deren\nkurzfristiger Beschaffung (vgl. Shannon ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 67537/01, ECHR 2004-IV) sowie seine Beteiligung\nam Gewinn des Geschäfts (siehe Khudobin, a.a.O., Rdnr. 134; und\nBannikova, a.a.O., Rdnr. 42).\n\n116\nBei der Differenzierung zwischen einem rechtmäßigen Einschleusen\nvon Polizisten und der Provokation einer Straftat befasst sich der\nGerichtshof ferner mit der Frage, ob auf den Beschwerdeführer Druck\nausgeübt wurde, die Straftat zu begehen. In Rauschgiftfällen hat er\nfestgestellt, dass die Ermittlungsbehörden sich unter anderem dann nicht\nmehr passiv verhalten, wenn sie von sich aus Kontakt zu dem\nBeschwerdeführer aufnehmen, wenn sie ihr Angebot trotz einer\nanfänglichen Ablehnung seitens des Beschwerdeführers erneuern oder\ndarauf beharren, wenn sie ihn mit Preisen, die den Marktwert übersteigen,\nködern oder wenn sie durch Vorspiegelung von Entzugserscheinungen das\nMitleid des Beschwerdeführers erregen (siehe u. a. Bannikova, a.a.O.,\nRdnr. 47; und Veselov u. a. ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 23200/10\nund zwei weitere, Rdnr. 92, 2. Oktober 2012).\n\n117\nDer Gerichtshof hat außerdem anerkannt, dass eine Person auch\ndann provoziert worden sein kann, wenn sie keinen unmittelbaren Kontakt\nzu den verdeckt ermittelnden Polizeibeamten hatte, sondern durch einen\nMittäter in die Tat verstrickt wurde, der unmittelbar von der Polizei zur\nBegehung der Straftat angestiftet worden war (vgl. Lalas ./. Litauen,\nIndividualbeschwerde Nr. 13109/04, Rdnrn. 41 ff., 1. März 2011). Unter\nsolchen Umständen wurde festgestellt, dass eine Provokation vorgelegen\nhat und keine rechtmäßigen verdeckten Ermittlungsmethoden im\nStrafverfahren eingesetzt wurden, wenn das Handeln der Polizei auch für\ndiese weitere Person eine Verleitung zur Begehung der Tat darstellte (vgl.\nLalas, a.a.O. Rdnr. 45; und Grba ./. Kroatien, Individualbeschwerde\nNr. 47074/12, Rdnr 95, 23. November 2017). Der Gerichtshof hat\ndiesbezüglich berücksichtigt, ob es für die Polizei vorhersehbar war, dass die\nunmittelbar zur Tat provozierte Person wahrscheinlich weitere Personen\nkontaktieren würde, die sich an der Tat beteiligen würden, ob die Aktivitäten\ndieser Personen auch durch das Verhalten der Polizeibeamten geleitet\nwurde und ob die beteiligten Personen von den innerstaatlichen Gerichten\nals Mittäter angesehen wurden (vgl. Lalas, ebenda; siehe auch Ciprian Vlăduț\nund Ioan Florin Pop ./. Rumänien, Individualbeschwerden Nrn. 43490/07\nund 44304/07, Rdnrn. 84-94, 16. Juli 2015, in denen der Gerichtshof\noffensichtlich zu der Ansicht gekommen war, dass sowohl der\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nBeschwerdeführer, der unmittelbar mit dem verdeckten Ermittler in Kontakt\nstand, als auch sein Mittäter zur Begehung des Drogendelikts provoziert\nworden waren).\n\n118\nBei der Anwendung der oben genannten Kriterien erlegt der\nGerichtshof den Behörden die Beweislast auf. Soweit die vom Angeklagten\nvorgebrachten Behauptungen nicht völlig unplausibel sind, hat die\nStaatsanwaltschaft zu beweisen, dass keine Tatprovokation stattgefunden\nhat. In der Praxis kann es so sein, dass die Behörden diese Beweispflicht\nnicht erfüllen können, wenn die verdeckte Maßnahme nicht förmlich\ngenehmigt und überwacht wurde (siehe Bannikova, a.a.O., Rdnr. 48). Der\nGerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit eines\neindeutigen und vorhersehbaren Verfahrens für die Genehmigung von\nErmittlungsmaßnahmen sowie deren ordnungsgemäßer Überwachung\nunterstrichen. Bei verdeckten Maßnahmen hielt er die gerichtliche\nÜberwachung für das am besten geeignete Mittel (siehe Bannikova, a.a.O.,\nRdnrn. 49-50; und Matanović, a.a.O., Rdnr. 124; vgl. auch Edwards und\nLewis, a.a.O., Rdnrn. 46 und 48).\n\n119\nSoweit der Gerichtshof nach der materiellrechtlichen Prüfung auf\nder Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen mit\nausreichender Sicherheit festgestellt hat, dass die innerstaatlichen\nBehörden die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Wesentlichen passiv\nermittelt und ihn nicht zur Begehung einer Straftat provoziert haben, so war\ndies normalerweise ausreichend für die Folgerung des Gerichtshofs, dass die\nanschließende Verwertung der durch die verdeckten Maßnahmen\ngewonnenen Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer\nkeinen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention darstellte (siehe\nbeispielsweise S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 14212/10,\nRdnr. 90, 18. Dezember 2014, und Matanović, a.a.O., Rdnr. 133).\n(3) Verfahrensrechtliche Prüfung des Vorliegens einer Provokation\n\n120\nIn seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Gerichtshof außerdem\nklargestellt, dass es zur Klärung der Frage, ob das Verfahren fair war, im\nzweiten Schritt einer verfahrensrechtlichen Prüfung des Vorliegens einer\nProvokation bedarf, und zwar nicht nur dann, wenn der Gerichtshof bei der\nmateriellrechtlichen Prüfung aufgrund nicht ausreichender Informationen in\nder Akte, aufgrund fehlender Offenlegung oder aufgrund von\nWidersprüchen bei der Interpretation der Ereignisse durch die Parteien\nnicht zu einem schlüssigen Ergebnis gekommen ist, sondern auch dann,\nwenn der Gerichtshof aufgrund der materiellrechtlichen Prüfung zu der\nFeststellung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer zu der Tat provoziert\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nwurde (siehe Matanović, a.a.O., Rdnr. 134; und Ramanauskas ./. Litauen\n(Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 55146/14, Rdnr. 62, 20. Februar 2018).\n\n121\nDer Gerichtshof wendet diese verfahrensrechtliche Prüfung an, um\nfestzustellen, ob von den innerstaatlichen Gerichten die notwendigen\nSchritte zur Aufdeckung der Umstände eines plausiblen Vorwurfs der\nAnstiftung unternommen wurden, und ob im Falle der Feststellung einer\nAnstiftung oder in einem Fall, in dem die Anklage nicht nachweisen konnte,\ndass keine Anstiftung stattgefunden hat, entsprechende Schlussfolgerungen\nim Einklang mit der Konvention gezogen wurden (siehe Ramanauskas,\na.a.O., Rdnr. 70; Ciprian Vlăduț und Ioan Florin Pop, a.a.O., Rdnrn. 87-88;\nund Matanović, a.a.O., Rdnr. 135).\n\n122\nZwar überlässt es der Gerichtshof im Allgemeinen den\ninnerstaatlichen Behörden, zu entscheiden, wie vorzugehen ist, wenn die\nGerichte mit dem Vorwurf der Anstiftung konfrontiert sind, er hat aber\nerkennen lassen, dass die innerstaatlichen Gerichte eine Beschwerde wegen\nAnstiftung dann in einer mit dem Recht auf eine faire Verhandlung\nvereinbaren Weise behandeln, wenn die Rüge der Anstiftung eine\nmateriellrechtliche Einrede darstellt, sie das Gericht dazu verpflichtet, das\nVerfahren, einzustellen, da dessen Durchführung einen\nVerfahrensmissbrauch darstellen würde, oder durch die Provokation\nerlangte Beweismittel auszuschließen, oder wenn sie zu vergleichbaren\nKonsequenzen führt (vgl. Bannikova, a.a.O. Rdnrn. 54-56; Matanović, a.a.O.\nRdnr. 126; und Ramanauskas (Nr. 2), a.a.O. Rdnr. 59).\n\n123\nDer Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt auf seine\nständige Rechtsprechung hingewiesen, insbesondere seine Auffassung, dass\ndie Verbrechensbekämpfung nicht die Verwertung von Beweisen\nrechtfertigen kann, die infolge polizeilicher Anstiftung erlangt wurden, weil\ndies den Beschuldigten der Gefahr aussetzen würde, dass ihm sein Recht auf\nein faires Verfahren von vorneherein endgültig vorenthalten wird (siehe\nunter anderem Teixeira de Castro, a.a.O., Rdnrn. 35-36; Edwards und Lewis,\na.a.O., Rdnrn. 46 und 48; Vanyan, a.a.O., Rdnr. 46; Ramanauskas, a.a.O.,\nRdnr. 54; Bannikova, a.a.O., Rdnr. 34; und F., a.a.O., Rdnrn. 47 und 64).\nDamit ein Verfahren im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention fair ist,\nmüssen sämtliche infolge einer polizeilichen Anstiftung erlangten\nBeweismittel von der Verwertung ausgeschlossen werden, oder es muss ein\nVerfahren mit vergleichbaren Konsequenzen greifen (siehe Lagutin und\nandere ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 6228/09 und vier weitere,\nRdnr. 117, 24. April 2014 mit weiteren Verweisen, und F., a.a.O., Rdnr. 64).\nNiemand darf wegen einer kriminellen Aktivität (oder eines Teils einer\nsolchen) bestraft werden, die das Ergebnis einer Anstiftung durch die\nstaatlichen Behörden war (siehe Grba, a.a.O., Rdnr. 103).\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\n\n124\nDer Gerichtshof ist daher zu der Auffassung gelangt, dass in Fällen,\nin denen die Verurteilung eines Beschwerdeführers wegen einer Straftat auf\ndurch polizeiliche Provokation erlangte Beweismittel gestützt wird, selbst\neine erhebliche Milderung der Strafe des Beschwerdeführers nicht als ein\nVerfahren mit vergleichbaren Konsequenzen wie der Ausschluss der\nangegriffenen Beweismittel angesehen werden kann (siehe F., a.a.O.,\nRdnrn. 68-69). Darüber hinaus hat er klargestellt, dass das Geständnis einer\nStraftat, die infolge einer Provokation begangen wurde, weder die\nProvokation noch deren Auswirkungen beseitigen kann (siehe\nRamanauskas, a.a.O., oben, Rdnr. 72; und Bannikova, a.a.O., Rdnr. 60).\n(ii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n(1) Hinsichtlich N. A.s und des zweiten Beschwerdeführers\n‒ Materiellrechtliche Prüfung des Vorliegens einer Provokation\n\n125\nUnter Zugrundelegung der oben genannten Grundsätze muss der\nGerichtshof als erstes prüfen, ob N. A. und der zweite Beschwerdeführer von\nder Polizei zu dem Drogendelikt, wegen dem sie verurteilt wurden,\nprovoziert wurden, das heißt, ob die Polizei derartig auf sie eingewirkt hat,\ndass sie sie zur Begehung dieser Tat angestiftet hat, die sie andernfalls nicht\nbegangen hätten. Der Gerichtshof hält zunächst fest, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte anerkannt haben, dass sowohl N. A. als auch der\nzweite Beschwerdeführer von der Polizei angestiftet wurden. Während N. A.\nunmittelbar mit dem verdeckten Ermittlungsbeamten der Polizei und der\nauf Weisung der Polizei handelnden Vertrauensperson in Kontakt stand,\nhatte der zweite Beschwerdeführer keinen direkten Kontakt zu ihnen. Er\nwurde von N. A. in die Drogeneinfuhr einbezogen und wegen Beihilfe zu der\nStraftat N. A.s verurteilt. Der Gerichtshof muss für N. A und für den zweiten\nBeschwerdeführer feststellen, ob das Handeln der Polizei in Bezug auf N. A.\nnach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Provokation zur Begehung\nder Straftat im autonomen Sinne dieser Rechtsfigur darstellte.\n\n126\nHinsichtlich N. A. stellt der Gerichtshof fest, dass es laut Feststellung\ndes Landgerichts zu Beginn der verdeckten Maßnahmen aufgrund von\nHinweisen einer Vertrauensperson und Informationen aus einer\nTelefonüberwachung (siehe Rdnr. 5, oben) einen gewissen Anfangsverdacht\ngegen N. A., der jedoch nicht vorbestraft war, dahingehend gab, dieser\nhandele eventuell mit Heroin. Nachdem die Vertrauensperson M. Kontakt\nzu N. A. aufgenommen hatte, bestätigte sich der Verdacht eines laufenden\nDrogenhandels jedoch über einen Zeitraum von vielen Monaten nicht, und\nden Behörden wurde klar, dass N. A. nicht über bestehende Kontakte\nverfügte, die es ihm ermöglicht hätten, Drogen zu erwerben und Handel\ndamit zu treiben.\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\n\n127\nTrotzdem trat die Polizei über etwa eineinhalb Jahre immer wieder\ndurch die Vertrauensperson M. an N. A. heran und veranlasste ihn so dazu,\ndie Einfuhr der Drogen über die scheinbar sichere, vollständig von den\nBehörden kontrollierte Einfuhrschiene zu organisieren. Aufgrund der\nHonorare und der von der Polizei in Aussicht gestellten Erfolgsprämie hatte\ndie handelnde Vertrauensperson M. ein erhebliches finanzielles Interesse\ndaran, dass N. A. – und eventuelle Mittäter – bei einem schweren\nDrogendelikt gefasst werden würden. Mit der scheinbar sicheren\nEinfuhrschiene hatte die Polizei nicht nur einen erheblichen Anreiz zum\nHandeln mit Betäubungsmitteln geschaffen: Die Tatsache, dass die Drogen\nproblemlos aus großen Versandcontainern entnommen werden konnten,\nund die an die Vertrauensperson M. und den verdeckten Ermittler K. für ihre\nDienste dabei zu zahlenden Geldsummen (50 000 EUR für jeden von ihnen)\nhatte auch in vorhersehbarer Weise dazu geführt, dass eine große Menge\nvon Drogen eingeführt werden würde. So mag es letztendlich nur diese\nsichere Einfuhrmöglichkeit gewesen sein, die N. A. und seine Mittäter in die\nLage versetzt hatte, einen Drogenimport zusammen mit den Personen, die\ner zufällig in den Niederlanden kennengelernt hatte, zu organisieren (siehe\nRdnrn. 5-11 und 16-17, oben).\n\n128\nHinsichtlich des zweiten Beschwerdeführers, der mit N. A.\nbefreundet war, bemerkt der Gerichtshof, dass er den Feststellungen des\nLandgerichts zufolge in die Drogeneinfuhr verstrickt wurde, da es sein\nBekannter in den Niederlanden war, über den N. A. es dann durch Zufall\nschaffte, die Einfuhr zu organisieren. Der zweite Beschwerdeführer war\nweder einschlägig wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen\nvorbestraft, noch hatte es zuvor Ermittlungen gegen ihn oder irgendwelche\nAnhaltspunkte dafür gegeben, dass er geneigt war, mit Drogen zu handeln.\n\n129\nWie die Polizei selbst bestätigte, war es für sie absehbar gewesen,\ndass N. A., zu dem sie in direktem Kontakt stand, weitere Personen\nkontaktieren würde, um sie an der Straftat zu beteiligen, insbesondere\nPersonen, über die er mit Drogenlieferanten in Kontakt kommen konnte\n(siehe Rdnr. 18, oben).\n\n130\nHinsichtlich der Prüfung, ob die Beteiligung des zweiten\nBeschwerdeführers an dem Drogendelikt auf das Verhalten der Polizei\nzurückzuführen war, merkt der Gerichtshof an, dass sich der zweite\nBeschwerdeführer den Feststellungen des Landgerichts zufolge eben\naufgrund der vermeintlich sicheren, durch die Polizei geschaffenen\nEinfuhrmöglichkeit dazu entschlossen hatte, sich an N. A.s Drogenimport\nüber den Hafen Bremerhaven zu beteiligen. N. A. hatte ihm diese Einfuhr,\ndie auf der Mithilfe des Hafenarbeiters beruhte, genau beschrieben, und sie\nschien eine sichere und einfache Möglichkeit zu sein, viel Geld zu verdienen\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\n(siehe Rdnr. 18, oben). Der zweite Beschwerdeführer wurde wegen\nunmittelbarer Beihilfe zum Drogendelikt von N. A. verurteilt. Daher ist\ndavon auszugehen, dass die Aktivitäten des zweiten Beschwerdeführers\ndurch die Zurverfügungstellung der Einfuhrschiene durch die Polizei geleitet\nwurden.\n\n131\nDer Gerichtshof schließt daraus – in Übereinstimmung mit den\ndiesbezüglichen Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte (siehe\nRdnrn. 18, 23 und 34, oben) und mit der Regierung (siehe Rdnr. 101, oben) –\ndass sowohl N. A. als auch der zweite Beschwerdeführer die von ihnen\nverübten Straftaten ohne die behördliche Einwirkung nicht begangen\nhätten. Damit wurden sie im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu\nArtikel 6 Abs. 1 von der Polizei zu den Drogendelikten provoziert, wegen\ndenen sie später verurteilt wurden.\n‒ Verfahrensrechtliche Prüfung des Vorliegens einer Provokation\n\n132\nNachdem der Gerichtshof auf der Grundlage der\nmateriellrechtlichen Prüfung festgestellt hat, dass sowohl N. A. als auch der\nzweite Beschwerdeführer zu ihren Taten provoziert wurden, muss der\nGerichtshof zur Klärung der Frage, ob das Verfahren fair war, als nächstes\nprüfen, ob die innerstaatlichen Gerichte aus dieser Feststellung die\nentsprechenden Schlüsse im Einklang mit der Konvention gezogen haben,\ninsbesondere indem sie entweder das Verfahren eingestellt, die Verwertung\nder durch Provokation erlangten Beweise ausgeschlossen oder\nvergleichbare Konsequenzen aus der Feststellung der Tatprovokation\ngezogen haben (siehe Rdnrn. 122-124, oben).\n\n133\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht im vorliegenden Fall\nim Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur\ndamaligen Zeit (siehe Rdnrn. 46-50, oben) und vor dem Urteil des\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache F. ./.\nDeutschland (a.a.O.). weder das Verfahren eingestellt noch die infolge der\nProvokation erlangten Beweismittel von der Verwertung ausgeschlossen\nhat. Es setzte lediglich das Strafmaß für N. A. und den zweiten\nBeschwerdeführer erheblich und messbar herab: N. A. wurde zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt; ohne das\nVorliegen einer Provokation wäre er zu einer mindestens zehnjährigen\nFreiheitsstrafe verurteilt worden (siehe Rdnrn. 12 und 21, oben). Den\nzweiten Beschwerdeführer verurteilte das Gericht zu drei Jahren und sieben\nMonaten Freiheitsstrafe; ohne die polizeiliche Tatprovokation hätte es eine\nmindestens siebenjährige Freiheitsstrafe verhängt (siehe Rdnrn. 20-21,\noben).\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\n\n134\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung\nvorgebracht hat, dass das Verfahren vor dem Landgericht dennoch mit\nArtikel 6 Abs. 1 vereinbar sei, da der vorliegende Fall sich von der\nRechtssache F. unterscheide. Dies war auch der Standpunkt des\nBundesverfassungsgerichts, das ebenfalls auf das zwischenzeitlich\nergangene Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache F. ./. Deutschland\nBezug nahm (siehe Rdnrn. 30-36, oben).\n\n135\nDer Gerichtshof merkt dazu an, dass das Landgericht im\nvorliegenden Fall, ebenso wie in der Rechtssache F. (a.a.O., oben, Rdnrn. 59,\n69), unmittelbar infolge der Provokation erlangte Beweismittel\nberücksichtigte und damit verwertete, nämlich die Aussagen der\nVertrauensperson der Polizei und des verdeckten Ermittlers, auch wenn\ndiese Beweismittel im vorliegenden Fall weniger stark gewichtet wurden. Es\nstellt außerdem fest, dass die erstinstanzlichen Gerichte ihre\nSchuldfeststellung in beiden Fällen im Wesentlichen auf die Geständnisse\nstützten, die die Angeklagten vor ihnen abgelegt hatten (siehe F., a.a.O.,\nRdnr. 14 und Rdnr. 13, oben).\n\n136\nDer Gerichtshof stellte in der Rechtssache F. fest, dass sämtliche\ninfolge einer polizeilichen Provokation erlangten Beweise ausgeschlossen\nwerden müssen oder ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen\ngreifen muss. Dies ist dann der Fall, wenn ein Zusammenhang zwischen dem\nangegriffenen Beweismittel und der Provokation besteht, der den\nGerichtshof zu der Folgerung veranlasst, dass dem Beschuldigten kein faires\nVerfahren zuteil wurde. In der Rechtssache F. ./. Deutschland, in dem der\nBeschwerdeführer verurteilt worden war, nachdem er die Straftaten in der\nHauptverhandlung gestanden hatte und die schriftlichen Berichte der\nverdeckten Ermittler verlesen worden waren (siehe Rdnr. 14 dieses Urteils),\nstellte der Gerichtshof fest, dass dies der Fall war.\n\n137\nIm vorliegenden Fall verwertete das Landgericht die Aussagen des\nverdeckten Ermittlers sowie der Führungsbeamten der Vertrauensperson\nund das Protokoll des Berichts der Vertrauensperson. Wenngleich die\nRegierung vorgebracht hat, dass diese Angaben letztendlich nur insoweit zur\nVerurteilung N. A.s und des zweiten Beschwerdeführers herangezogen\nwurden, als sie nicht im Widerspruch zu deren Geständnissen standen, so\nweist der Gerichtshof insbesondere darauf hin, dass der zweite\nBeschwerdeführer vorgebracht hat, dass er deshalb ein Geständnis ablegt\nhabe, weil die Vertrauensperson ihren Führungsbeamten gegenüber\nteilweise unrichtige Angaben gemacht habe, die dann in der Verhandlung\nvon den Polizeibeamten wiedergegeben worden seien. Das Landgericht\nbestätigte, dass die Vertrauensperson die Ereignisse, die zu der\nDrogeneinfuhr führten, zum Teil erheblich abweichend von den\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nGeständnissen geschildert hatte, die die Angeklagten in der Verhandlung\nablegten. Dies galt insbesondere für den Einfluss, den die Vertrauensperson\nauf N. A. ausgeübt hatte, und der für die Feststellung des Vorliegens einer\nProvokation maßgeblich war. Daher entsteht der Eindruck, dass sowohl N. A.\nals auch der zweite Beschwerdeführer keine andere Wahl hatten, als die\nStraftat zunächst zu gestehen, um das tatsächliche Ausmaß der Provokation\nsichtbar zu machen.\n\n138\nWeil zwischen den Geständnissen, die Straftat begangen zu haben,\nund der Provokation, die zu ihrer Begehung geführt hatte, ein enger\nZusammenhang bestand, hätte das Landgericht nicht nur die Aussagen des\nverdeckten Ermittlers und der Führungsbeamten sowie das Protokoll des\nBerichts der Vertrauensperson ausschließen müssen, sondern auch die\nGeständnisse N. A.s und des zweiten Beschwerdeführers, oder es hätte ein\nVerfahren mit vergleichbaren Konsequenzen anwenden müssen. Das\nVersäumnis des vorinstanzlichen Gerichts, die erforderlichen Schlüsse aus\nder Provokation zu ziehen, wurde vom Bundesgerichtshof wiederholt, der\nseine ständige Rechtsprechung hinsichtlich eines Strafnachlasses anwandte.\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Urteile dieser beiden Gerichte\nvor dem Urteil dieses Gerichtshofs in der Rechtssache F. (a.a.O.) ergingen.\nDies trifft nicht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu, dessen\nUrteil mehrere Monate nach dem letztgenannten Urteil des Gerichtshofs\nerging. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass das\nBundesverfassungsgericht sich eingehend mit der Rechtsprechung dieses\nGerichtshofs einschließlich des Urteils in der Rechtssache F.\nauseinandergesetzt und sich bemüht hat, aus dem genannten Urteil Lehren\nfür das künftige Vorgehen der vorinstanzlichen Gerichte zu ziehen. Obgleich\ndas Bundesverfassungsgericht anerkannte, dass die Beweismittel gegen den\nzweiten Beschwerdeführer, die als Ergebnis der Provokation erlangt worden\nwaren, nicht vollständig von der Verwertung ausgeschlossen worden waren,\nversuchte es im Fall von N. A. und dem zweiten Beschwerdeführer, einen\nUnterschied zu der genannten Rechtssache zu sehen. Auf der Grundlage des\nvorliegenden Materials und den obigen Ausführungen sieht der Gerichtshof\nkeinen Grund, zwischen diesen beiden Fällen zu unterscheiden.\n\n139\nDemnach haben die innerstaatlichen Gerichte aus ihrer Feststellung\neiner Tatprovokation nicht die erforderlichen Schlüsse im Einklang mit\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention gezogen, und das Argument der Regierung,\ndie innerstaatlichen Gerichte hätten alle infolge der Provokation erlangten\nBeweismittel ausgeschlossen oder ein Verfahren mit vergleichbaren\nKonsequenzen angewandt, greift hier nicht.\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\n‒ Schlussfolgerungen\n\n140\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er sich die Prüfung der Frage\nvorbehalten hat, ob N. A. und der zweite Beschwerdeführer ihre\nEigenschaft, Opfer eines Verstoßes gegen Artikel 6 Abs. 1 geworden zu sein,\nverloren haben, weil ihre Strafe als Folge der polizeilichen Tatprovokation\ngemildert worden war, und er hat den Einwand der Regierung hinsichtlich\ndes Wegfalls der Opfereigenschaft mit der Frage der Begründetheit\nverbunden (siehe Rdnr. 92, oben).\n\n141\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass er in Übereinstimmung mit\nseiner jüngeren Rechtsprechung (siehe Rdnr. 120, oben) die Frage, ob die\ninnerstaatlichen Gerichte die erforderlichen Schlussfolgerungen aus ihrer\nFeststellung gezogen haben, dass N. A. und der zweite Beschwerdeführer\nzur Begehung der Straftat provoziert wurden, bereits im Zusammenhang mit\nder verfahrensrechtlichen Prüfung des Vorliegens einer Provokation nach\nArtikel 6 Abs. 1. geprüft hat. Da der Gerichtshof zu der Auffassung gelangt\nist, dass dies nicht der Fall war (siehe Rdnr. 139, oben), können N. A. und der\nzweite Beschwerdeführer noch immer geltend machen, Opfer einer\nVerletzung von Artikel 6 Abs. 1 geworden zu sein. Die vorgängige\nprozessuale Einrede der Regierung hinsichtlich des Wegfalls der\nOpfereigenschaft ist somit zurückzuweisen.\n\n142\nDaher ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention sowohl hinsichtlich der\nRüge der ersten Beschwerdeführerin als auch der Rüge des zweiten\nBeschwerdeführers verletzt worden.\n(2) Hinsichtlich des dritten Beschwerdeführers\n\n143\nHinsichtlich der Klärung der Frage, ob auch der dritte\nBeschwerdeführer von der Polizei zur Begehung der Straftat, wegen der er\nverurteilt wurde, verleitet wurde, stellt der Gerichtshof fest, dass auch\ndieser nicht in direktem Kontakt zur Polizei oder nach deren Anweisungen\nhandelnden Personen gestanden hatte. Auch wenn er in jüngerer Zeit in den\nNiederlanden wegen Drogenhandels verurteilt worden war, so hatten die\nBehörden doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er an einem\nDrogenhandel mit N. A. beteiligt war, als sie ihre Aktion gegen letzteren\nplanten. Der dritte Beschwerdeführer war von N. A. angeworben worden.\n\n144\nBei der Prüfung der Frage, ob das Vorgehen der Polizei im Hinblick\nauf N. A. für den dritten Beschwerdeführer eine Verleitung zur Begehung\nder Straftat darstellte, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es, wie oben\nfestgestellt, für die Polizei vorhersehbar war, dass N. A. vermutlich weitere\nPersonen kontaktieren würde, um sie am Drogenhandel zu beteiligen, wie\neben beispielsweise den dritten Beschwerdeführer, dem der Transport der\nDrogen von B. nach B. zur Last gelegt wurde.\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\n\n145\nHinsichtlich der Frage, ob die Aktivitäten des dritten\nBeschwerdeführers vom Verhalten der Polizei geleitet waren, nimmt der\nGerichtshof zur Kenntnis, dass dieser vorgebracht hat, dass jedenfalls die\nVerleitung N. A.s zur Begehung der Tat in Bezug auf alle an dem\nDrogengeschäft Beteiligten zu einem schweren Makel des Strafverfahrens\nwegen dieses Drogengeschäfts geführt habe. Der Gerichtshof weist jedoch\ndarauf hin, dass gemäß seiner Rechtsprechung (siehe insbesondere\nRdnr. 117, oben) Strafverfahren nach verdeckten Ermittlungsmaßnahmen\nnur Fragen nach Artikel 6 aufwarfen, soweit eine unmittelbare oder\nmittelbare Provokation der Person vorlag, die anschließend in einem\nsolchen Verfahren angeklagt wurde. Aus dieser Rechtsprechung kann jedoch\nnicht hergeleitet werden, dass in Fällen, in denen verdeckte Maßnahmen zu\neiner Tatprovokation für einen der Täter geführt haben, das Verfahren\nautomatisch auch hinsichtlich der anderen Täter, die weder unmittelbar\nnoch mittelbar gezielt durch das Verhalten der Polizei zur Beteiligung\nverleitet wurden, eine Frage nach Artikel 6 aufgeworfen wird.\n\n146\nDer Gerichtshof merkt außerdem an, dass der dritte\nBeschwerdeführer seinen Einlassungen zufolge ebenso von der vermeintlich\nsicheren Drogeneinfuhrschiene wusste, nachdem N. A. ihm die geplante\nStraftat beschrieben hatte, was ihn dazu gebracht habe, sich an dieser\nStraftat zu beteiligen. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der dritte\nBeschwerdeführer verurteilt worden war, weil er sich bereit erklärt hatte,\ndie Drogen in einer Wohnung in B. abzuholen – nachdem sie über den Hafen\neingeführt, mithilfe des Hafenarbeiters aus dem Hafen herausgeschafft und\nzu der Wohnung gebracht worden waren – und sie nach B. zu transportieren.\nIm Gegensatz zu der Einfuhr über den Hafen waren diese nachfolgenden\nTransportaktivitäten weder durch die Polizei beeinflusst worden, noch war\ndiese auf irgendeine Weise daran beteiligt. Auch wenn die Tatsache, dass\ndie vorausgehende Einfuhr der Drogen scheinbar sicher war, eine gewisse\nRolle für den dritten Beschwerdeführer gespielt haben mag, da dies das\nRisiko einer Entdeckung beim Abholen der Drogen in der Wohnung in B.\ngenerell verringerte, ergriff der dritte Beschwerdeführer die Gelegenheit,\nohne dass die Polizei ihn derart beeinflusst hätte, dass man sagen könnte,\nsie habe ihn dazu verleitet, die Drogen von der Wohnung in B. nach B. zu\ntransportieren. Zwar war der dritte Beschwerdeführer des unerlaubten\nBesitzes der ihm von N. A. anvertrauten Drogen und der Beihilfe zu N. A.s\nDrogenhandel für schuldig gesprochen worden, seine Beteiligung und seine\nAktivitäten können jedoch nicht als vom Verhalten der Polizei geleitet\nerachtet werden, die ja auch keinen Druck auf ihn ausgeübt hatte.\n\n147\nDaher gelangt der Gerichtshof in Übereinstimmung mit den\ndiesbezüglichen Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte (siehe\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nRdnrn. 19, 23 und 26, oben) und der Regierung (siehe Rdnr. 107, oben) zu\ndem Schluss, dass der dritte Beschwerdeführer nicht im Sinne der\nRechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 6 Abs. 1 durch die Polizei zur\nBegehung der Straftat, wegen der er anschließend verurteilt wurde,\nprovoziert worden war. Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang\ndarauf, dass der Einsatz der Vertrauensperson M. nach entsprechender\nGenehmigung durch die Staatsanwaltschaft von der Polizei überwacht\nwurde und von den allgemeinen Bestimmungen der §§ 161 Abs. 1 und\n163 Abs. 1 StPO in Verbindung mit den geltenden Richtlinien für das\nStrafverfahren und das Bußgeldverfahren (siehe Rdnrn. 42-43, oben)\ngedeckt war. Der Einsatz des verdeckten Ermittlers K. war mit Zustimmung\ndes zuständigen Amtsgerichts im Einklang mit den innerstaatlichen\ngesetzlichen Vorschriften gemäß § 110b Abs. 2 StPO (siehe Rdnrn. 15 und\n41, oben) erfolgt. Durch diese Zustimmung und die – wenn auch\nverbesserungsfähige – Überwachung der verdeckten Maßnahmen waren\ndie Behörden von ihrer Beweislast, zeigen zu müssen, dass im Falle des\ndritten Beschwerdeführers keine Tatprovokation vorgelegen hatte, befreit.\nDie anschließende Verwertung der durch die verdeckten Maßnahmen\nerlangten Beweismittel gegen den dritten Beschwerdeführer wirft daher in\ndieser Hinsicht keine Frage nach Artikel 6 Abs. 1 auf.\n\n148\nIn Anbetracht der Schlussfolgerung, dass der dritte\nBeschwerdeführer nicht Opfer einer Tatprovokation geworden ist, erübrigt\nsich die Prüfung der von der Regierung ersatzweise vorgebrachten\nprozessualen Einrede hinsichtlich des Wegfalls der Opfereigenschaft.\n\n149\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich des dritten\nBeschwerdeführers nicht verletzt worden.\n2. Schlussfolgerung\n\n150\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention hinsichtlich der Rügen der ersten Beschwerdeführerin und des\nzweiten Beschwerdeführers verletzt worden ist, hinsichtlich des dritten\nBeschwerdeführers ist Artikel 6 Abs. 1 jedoch nicht verletzt worden.\nIII. DIE ÜBRIGEN RÜGEN\n\n151\nDie erste Beschwerdeführerin rügte außerdem, dass das\nStrafverfahren gegen N. A. nicht fair gewesen sei, da er wegen eines\nDrogendelikts verurteilt worden sei, ohne eine Möglichkeit gehabt zu haben,\ndie Vertrauensperson der Polizei, die ihn zur Begehung der Straftat verleitet\nhabe, in der Verhandlung konfrontativ zu befragen. Darüber hinaus seien\nN. A.s Verteidigungsrechte nicht gewahrt worden, da die Fallakte zunächst\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nnicht alle Informationen hinsichtlich der Vertrauensperson der Polizei\nenthalten habe, um deren Vertraulichkeit zu gewährleisten, wodurch es\nN. A. erschwert worden sei, zu beweisen, dass eine Tatprovokation\nvorgelegen hat. Die erste Beschwerdeführerin berief sich auf\nArtikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstaben c und d der Konvention.\n\n152\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\n\n153\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass er festgestellt hat, dass N. A.\nzur Begehung einer Straftat provoziert worden war und dass die\ninnerstaatlichen Gerichte daraus nicht die entsprechenden\nSchlussfolgerungen im Einklang mit Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gezogen\nhaben, insbesondere dadurch, dass sie unter anderem den Bericht der\nVertrauensperson zu den Ereignissen nicht ausgeschlossen haben. Die\nübrigen Rügen der ersten Beschwerdeführerin nach Artikel 6 Abs. 1 und\nAbs. 3 Buchstaben c und d betreffen die Schwierigkeiten, diese\nTatprovokation zu beweisen und die konfrontative Befragung eines Zeugen,\ndessen Aussagen aufgrund der Provokation ohnehin nicht hätten verwertet\nwerden dürfen. Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass es angesichts der\nFeststellung einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 nicht notwendig ist, die\nZulässigkeit und Begründetheit der übrigen Rügen der ersten\nBeschwerdeführerin nach Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstaben c und d der\nKonvention zu prüfen.\nIV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n154\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese, Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur\neine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht\nder Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies\nnotwendig ist.“\nA. Die erste Beschwerdeführerin\n\n155\nDie erste Beschwerdeführerin machte keinen Anspruch auf eine\ngerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention geltend. Der\nGerichtshof spricht ihr daher eine solche Entschädigung nicht zu.\nB. Der zweite Beschwerdeführer\n1. Schaden\n\n156\nDer zweite Beschwerdeführer forderte insgesamt 40 700 EUR in\nBezug auf den immateriellen Schaden. Er machte geltend, er habe aufgrund\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nseiner Verurteilung, die das Ergebnis einer rechtswidrigen Tatprovokation\ngewesen sei und infolge derer er mehrere Jahre im Gefängnis verbracht\nhabe, gelitten.\n\n157\nDie Regierung hielt die vom zweiten Beschwerdeführer in Bezug auf\nden immateriellen Schaden geforderte Summe für überzogen.\n\n158\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass der zweite\nBeschwerdeführer infolge seiner Verurteilung aufgrund einer von der Polizei\nprovozierten Straftat und der Verhängung einer Freiheitsstrafe in einem\nVerfahren, das gegen Artikel 6 Abs.1 verstieß, Leid erfahren haben muss. Der\nGerichtshof spricht dem zweiten Beschwerdeführer nach billigem Ermessen\neine Summe von 18 000 EUR in Bezug auf den immateriellen Schaden zu,\nzuzüglich einer etwa zu entrichtenden Steuer.\n2. Kosten und Auslagen\n\n159\nDer zweite Beschwerdeführer forderte zudem unter Vorlage\nentsprechender Belege 3 000 EUR für Anwaltskosten und Auslagen für das\nVerfahren vor dem Bundesgerichtshof sowie 1 190 EUR für das Verfahren\nvor diesem Gerichtshof. Diese Beträge, die auch die Mehrwertsteuer\nenthalten, seien rechtmäßig mit dem Anwalt des zweiten\nBeschwerdeführers vereinbart und vom zweiten Beschwerdeführer bezahlt\nworden. Außerdem forderte er die Erstattung der Kosten für die\nÜbersetzung seiner Stellungnahmen vor dem Gerichtshof in die englische\nSprache, ohne diese Kosten jedoch zu beziffern.\n\n160\nDarüber hinaus beantragte der zweite Beschwerdeführer die\nFreistellung von sämtlichen Gerichtskosten sowie von den Auslagen für\nseinen Pflichtverteidiger im Verfahren vor dem Landgericht. Diese Kosten\nund Auslagen seien ihm von diesem Gericht in dessen Urteil aufgrund seiner\nVerurteilung auferlegt worden, er habe diese jedoch nicht bezahlt.\n\n161\nDie Regierung machte geltend, dass sich die Kosten für das Honorar\ndes Anwalts des zweiten Beschwerdeführers im Verfahren vor diesem\nGerichtshof nur auf 600,71 EUR einschließlich Mehrwertsteuer belaufen\nhätten, wenn dieser sie im Einklang mit dem\nRechtsanwaltsvergütungsgesetz kalkuliert hätte. Auch könne der zweite\nBeschwerdeführer keine Übersetzungskosten fordern, da er hierfür keinerlei\nBelege vorgelegt habe.\n\n162\nDie Regierung brachte weiter vor, der genaue Betrag der Kosten\nund Auslagen für das Verfahren vor dem Landgericht, die der zweite\nBeschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung zu zahlen gehabt hätte, sei\nnicht festgesetzt worden. Diese Kosten seien zum Teil verjährt und die\nDurchsetzung der Forderung sei bis zur Verkündung des Urteils dieses\nGerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache ausgesetzt worden.\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\n\n163\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein\nBeschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und\nAuslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und\nnotwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind. Im\nvorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden\nUnterlagen und der vorgenannten Kriterien für angebracht, dem zweiten\nBeschwerdeführer die geforderten Beträge von 3 000 EUR für Kosten und\nAuslagen des Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten sowie\n1 190 EUR für die durch das Verfahren vor diesem Gerichtshof entstandenen\nKosten – darin ist die Mehrwertsteuer enthalten – zuzusprechen, d. h.\ninsgesamt 4 190 EUR einschließlich Mehrwertsteuer, zuzüglich der dem\nzweiten Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern.\nHinsichtlich der im Verfahren vor diesem Gerichtshof angefallenen\nÜbersetzungskosten spricht der Gerichtshof keine Erstattung zu, da diese\nKosten weder durch Belege nachgewiesen noch beziffert wurden.\n\n164\nHinsichtlich des Antrags des zweiten Beschwerdeführers auf\nBefreiung von allen Gerichtskosten und Auslagen für seinen\nPflichtverteidiger, die ihm vom Landgericht auferlegt wurden, verweist der\nGerichtshof darauf, dass die Höhe dieser Kosten und Auslagen, deren\nZahlung dem zweiten Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung\nallgemein auferlegt worden war, nicht festgesetzt wurde. Der zweite\nBeschwerdeführer hat diese Kosten und Auslagen, die zum Teil verjährt sind\nund deren Durchsetzung gegenwärtig ausgesetzt ist, nicht bezahlt.\n\n165\nUnter Berücksichtigung dieser Umstände und seiner Feststellung\neiner Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 im Verfahren vor den innerstaatlichen\nGerichten stellt der Gerichtshof fest, dass der zweite Beschwerdeführer\ngegenwärtig nicht zur Zahlung dieser Kosten und Auslagen verpflichtet ist.\nFerner geht er davon aus, dass er auch nach Verkündung des Urteils dieses\nGerichtshofs nicht zur Zahlung dieser Kosten und Auslagen aufgefordert\nwird; diese Frage kann gegebenenfalls in der Phase der Urteilsvollstreckung\nangesprochen werden, wenn das Urteil des Gerichtshofs endgültig wird.\n3. Verzugszinsen\n\n166\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der\nVerzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der\nEuropäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG:\n1. die Beschwerden werden verbunden;\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\n2. der Einwand der Regierung betreffend die Opfereigenschaft der ersten\nBeschwerdeführerin hinsichtlich der Beschwerde nach Artikel 6 Abs. 1\nin Bezug auf die polizeiliche Tatprovokation wird zurückgewiesen;\n3. im Übrigen wird die prozessuale Einrede der Regierung im\nZusammenhang mit der Begründetheit geprüft und nach Prüfung der\nBegründetheit zurückgewiesen;\n4. die Rüge der ersten Beschwerdeführerin nach Artikel 6 Abs. 1 sowie die\nRügen des zweiten und des dritten Beschwerdeführers werden für\nzulässig erklärt;\n5. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist sowohl hinsichtlich der ersten\nBeschwerdeführerin als auch hinsichtlich des zweiten\nBeschwerdeführers verletzt worden;\n6. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich des dritten\nBeschwerdeführers nicht verletzt worden;\n7. die Prüfung der Zulässigkeit oder Begründetheit der übrigen Rügen der\nersten Beschwerdeführerin ist nicht erforderlich;\n8.\n(a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem zweiten\nBeschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das\nUrteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, die\nfolgenden Beträge zu zahlen:\n(i) 18 000 EUR (achtzehntausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls\nzu berechnenden Steuern, für den immateriellen Schaden;\n(ii) 4 190 EUR (viertausendeinhundertneunzig Euro) einschließlich\nMehrwertsteuer, zuzüglich der dem zweiten Beschwerdeführer\ngegebenenfalls zu berechnenden Steuern, für Kosten und\nAuslagen;\n(b) nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung\nfallen für die genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines\nZinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen\nZentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten\nentspricht;\n9. im Übrigen wird die Forderung des zweiten Beschwerdeführers nach\ngerechter Entschädigung zurückgewiesen.\nA. UND ANDERE ./. DEUTSCHLAND URTEIL\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n15. Oktober 2020 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung\ndes Gerichtshofs.\nVictor Soloveytchik Síofra O’Leary\nSektionskanzler Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-207615","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2020-10-15/40495-15-37273-15-40913-15","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":38},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110b","ref_norm":"110b","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110a","ref_norm":"110a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-207615","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-207615"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2020-10-15/40495-15-37273-15-40913-15","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-207615","retrieved":"2026-07-29 19:10:18.090206+00:00"}}