{"status":"available","doknr":"001-210422","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2020:0922DEC005209513","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2020-09-22","aktenzeichen":"52095/13","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, und erklärt die Individualbeschwerde für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 52095/13\nM.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am\n22. September 2020 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter\nGanna Yudkivska, Präsidentin,\nMārtiņš Mits,\nAnja Seibert-Fohr,\nsowie Anne-Marie Dougin, amtierende stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 8. August 2013 erhoben\nwurde,\naufgrund der von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegten Stellungnahmen\nund der Erwiderungen des Beschwerdeführers,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, Herr M., ist deutscher Staatsangehöriger und in\nS. wohnhaft. Er wurde vor dem Gerichtshof von Herrn R., Rechtsanwalt in S., vertreten.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn Hans-Jörg Behrens vom Bundesministerium der Justiz\nund für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nAm 8. März 2016 wurden die in Bezug auf die Artikel 10 und 11 der Konvention\nerhobenen Rügen der Regierung zur Kenntnis gebracht und die anderen (insbesondere auf\nder Grundlage von Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention vorgetragenen) Rügen gemäß\nArtikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs für unzulässig erklärt.\nA. Die Umstände der vorliegenden Rechtssache\n1. Der Hintergrund des Falles\n\n4\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n\n5\nDer Beschwerdeführer ist Mitglied einer im Jahr 19.. gegründeten Partei („X“) (siehe die\nRechtssache X ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 55977/13, Rdnr. 3,\n4. Oktober 2016). Er bekleidete innerhalb dieser Partei mehrere Funktionen. Zwischen 2004\nund 2009 war er insbesondere Fraktionsgeschäftsführer der X-Fraktion im betreffenden\nLandtag, Landesvorsitzender der X Landesverbände R. und S. sowie stellvertretender\nBundesvorsitzender und Generalsekretär der Partei X.\n\n6\nIm Jahr 2001 verurteilte das Landgericht D. den Beschwerdeführer wegen\nWählertäuschung zu einer Geldstrafe.\n\n7\nMit Schreiben vom 1. Juli 2008 schlug die Partei X den Beschwerdeführer als\nKandidaten für die Wahl des Oberbürgermeisters von S., der Hauptstadt des Landes M., vor,\ndie am 14. September 2008 stattfinden sollte. Dem Wahlvorschlag war eine von dem\nBeschwerdeführer unterzeichnete Erklärung beigefügt, in der dieser bestätigte, für die\nfreiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Diese Erklärung war für jeden\nKandidaten für die Wahl für das Amt eines Bürgermeisters aufgrund der Stellung als\nkommunaler Wahlbeamter auf Zeit erforderlich, die ein Bürgermeister in M. genießt.\n\n8\nNach Anhörung der Vertrauensperson des Beschwerdeführers beschloss der\nGemeindewahlausschuss S. am 31. Juli 2008, den Wahlvorschlag nicht zuzulassen, da dieser\nnicht den Anforderungen des Kommunalwahlgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern („das\nWahlgesetz“) entsprochen habe. Der Ausschuss betonte insbesondere, dass Zweifel an der\nVerfassungstreue des Beschwerdeführers bestünden. Nach Anhörung der stellvertretenden\nVertrauensperson wies der Landeswahlausschuss am 15. August 2008 die von der\nVertrauensperson des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde zurück.\n\n9\nDie Bürgermeisterwahl wurde am 14. und 28. September 2008 durchgeführt; das\nErgebnis wurde am 2. Oktober 2008 öffentlich bekannt gegeben.\n2. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten\n\n10\nAm 10. Oktober 2008 legte der Beschwerdeführer gegen die Gültigkeit der Wahl\nEinspruch ein.\n\n11\nIn ihrer Sitzung vom 27. Oktober 2008 wies die Stadtvertretung der Landeshauptstadt\nS. den Einspruch des Betroffenen zurück und erklärte die Wahl für gültig. Sie vertrat die\nAuffassung, dass die Bewerbung des Betroffenen aus mehreren Gründen zurückzuweisen sei,\nund zwar wegen der Nichtvorlage des erforderlichen amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses,\nder Zweifel an der Verfassungstreue des Betroffenen und an seiner, für den Posten als\nBeamter auf Zeit erforderlichen Würde, aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung.\n\n12\nDer nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat beim Verwaltungsgericht S.\nKlage erhoben.\n\n13\nMit Urteil vom 1. Dezember 2010 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, weil der\nBetroffene nicht die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 des Wahlgesetzes (Rdnr. 28 unten) für\ndie Ernennung zum Beamten auf Zeit erfüllt habe. Es erinnerte an den Grundsatz, wonach\nBeamter nur werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlichdemokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes\nM. eintritt (§§ 8, 127 und 128 des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern;\nsiehe Rdnr. 29 unten), und wies darauf hin, dass dieser Grundsatz auch für Wahlbeamte auf\nder kommunalen Ebene gelte. Nach Prüfung der Erklärung des Beschwerdeführers, seiner\ninnerhalb der Partei wahrgenommenen Funktionen, der politischen Ziele der Partei X und der\nZusammensetzung des X Landesverbandes M. war das Verwaltungsgericht der Auffassung,\ndass erhebliche Zweifel an seiner Bereitschaft bestünden, jederzeit für die freiheitliche\ndemokratische Grundordnung einzutreten. Es urteilte, dass daher die beiden anderen von der\nStadtvertretung zur Stützung der Zurückweisung des Einspruchs des Beschwerdeführers\ngeltend gemachten Gründe nicht zu prüfen seien.\n\n14\nDer anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragte bei dem\nOberverwaltungsgericht M. die Zulassung der Berufung.\n\n15\nAm 19. April 2012 lehnte das Oberverwaltungsgericht diesen Antrag ab.\n3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n16\nAm 20. Mai 2012 erhob der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer\nVerfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht, die gegen die Entscheidungen\nder Verwaltungsgerichte, diejenigen der Wahlausschüsse und gegen § 61 Abs. 2 Nr. 2 des\nWahlgesetzes in der bis zum 31. Januar 2009 geltenden Fassung gerichtet war. Auf Seite 2\nseiner Verfassungsbeschwerde führte er aus, dass diese Entscheidungen seine Rechte aus\nArtikel 3 Abs. 3 Satz 1 (Diskriminierungsverbot wegen der politischen Anschauungen), Artikel\n5 Abs. 1 Satz 1 (Meinungsfreiheit), Artikel 9 Abs. 1 (Vereinigungsfreiheit) und Artikel 1 Abs. 1\n(Menschenwürde) des Grundgesetzes verletzt hätten. Er vertrat zudem die Auffassung, dass\nder Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ihn in seinen Rechten aus Artikel 19 Abs. 4 (Recht\nauf effektiven Rechtsschutz) in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 (Willkürverbot) des\nGrundgesetzes verletzt hätte.\n\n17\nAuf Seite 6 legte er dar, dass seine Beschwerde die Frage betreffe, ob die\nNichtzulassung von Bewerbern zu Bürgermeisterwahlen wegen bloßer Zweifel an der\nVerfassungstreue des Bewerbers aufgrund seiner Parteimitgliedschaft mit der\nMeinungsfreiheit, dem passiven Wahlrecht und dem Demokratieprinzip vereinbar sei. Seiner\nBeschwerde komme daher grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. In den letzten\nJahren seien fünf Bewerber, die derselben Partei wie er angehörten, wegen angeblich\nfehlender Verfassungstreue nicht zu solchen Wahlen zugelassen worden. Er fügte hinzu, dass\ndie Nichtzulassung eines dieser Bewerber im Übrigen Gegenstand einer Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 10. November 2010 gewesen sei (Rdnrn. 32-34 unten).\n\n18\nAuf Seite 9 seiner Verfassungsbeschwerde führte er aus, dass seine Nichtzulassung\nzur Wahl einen massiven Eingriff in die Ausübung seines Rechts auf Meinungsfreiheit, auf\nVereinigungsfreiheit und seines passiven Wahlrechts darstelle. Bliebe es bei dieser\nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte, so führte er weiter aus, wäre er auf Dauer von\nsämtlichen Direktwahlen im Land M. ausgeschlossen. Seines Erachtens bedarf eine solche\nMaßnahme in einem freiheitlichen Rechtsstaat vor dem Hintergrund des Demokratieprinzips\nbesonderer Rechtfertigung. Er zog den Schluss, dass er allein aufgrund seiner\nParteizugehörigkeit unter Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes mit\nSchwerverbrechern gleichgestellt werde, denen die Wählbarkeit aberkannt worden sei.\n\n19\nIn Bezug auf die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde war der\nBeschwerdeführer der Meinung, dass sein berechtigtes Interesse an der Einlegung dieser\nBeschwerde durch die Entscheidung vom 10. November 2010 (Rdnrn. 32-34 unten) nicht\ninfrage gestellt sei, mit der das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass die\nVerletzung der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze bei Wahlen in den Ländern nicht\nGegenstand einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht sein kann. Er\nrüge nämlich nicht nur eine Verletzung seines passiven Wahlrechts (eine Rüge, welche gerade\nnicht über Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes geltend gemacht werden könne), sondern in\nerster Linie seines Rechts auf Meinungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Menschenwürde\nsowie Verstöße gegen das Willkürverbot.\n\n20\nIn seiner Verfassungsbeschwerde erklärte der Beschwerdeführer in Bezug auf deren\nBegründetheit, dass seine Nichtzulassung zur Wahl eine Verletzung seines Rechts auf\nMeinungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit, einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot\nund eine Verletzung der Menschenwürde darstelle. Er führt weiter aus:\n„Dadurch, dass dem Beschwerdeführer eine (Bürgermeister)kandidatur allein wegen seiner\nParteimitgliedschaft verweigert wird, stellen ihn die Wahlausschüsse und Verwaltungsgerichte (...)\nvor die Wahl, entweder aus der Partei X auszutreten, entsprechende Meinungen [wie diejenigen,\ndie zur Nichtzulassung geführt haben] (...) nicht mehr zu vertreten und sich von der Partei zu\ndistanzieren, oder aber dauerhaft von Direktwahlen in M. ausgeschlossen zu werden. Dieses\nVorgehen stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die vorbezeichneten Grundrechte dar. Dieser\nEingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil das die Meinungsfreiheit einschränkende\nGesetz des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [Anm. d. Übers. – müsste § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 heißen]\nKWG in der bis zum 31.01.2009 gültigen Fassung verfassungswidrig und nichtig ist.“\n\n21\nAuf weiteren fünfzehn Seiten legte der Beschwerdeführer dar, dass § 61 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 des Wahlgesetzes gegen das Demokratieprinzip verstoße, dass die Vorschrift im\nWiderspruch zu den Wertungen der Artikel 18 und 21 Abs. 2 des Grundgesetzes stehe\n(betreffend die Verwirkung von Grundrechten bzw. die politischen Parteien), dass sie ein\nrechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren nicht gewährleiste (insbesondere\nhinsichtlich der Legitimation, der Unabhängigkeit, der Sachkunde und Funktionsweise des\nWahlausschusses und seiner Mitglieder), dass sie nicht verhältnismäßig sei, denn seines\nErachtens standen mildere Mittel zur Verfügung, und dass sie nicht bestimmt genug sei. Er\nfügte hinzu, dass diese Bestimmung auch im Widerspruch zu den\nRechtsprechungsgrundsätzen stehe, die das Bundesverfassungsgericht in seiner\nEntscheidung vom 22. Mai 1975 aufgestellt habe. Er trug vor, dass nach dieser\nRechtsprechung der Staat Mitgliedern verfassungsfeindlicher Parteien den Zugang zum\nöffentlichen Dienst verwehren könne, dass er jedoch in diesem Fall besondere Dienstverträge\nschaffen sollte, um den Zugang zum Rechtsreferendariat zu gewährleisten. Diese\nRechtsprechung ließe sich auf Bewerber sogenannter verfassungsfeindlicher Parteien zu\nDirektwahlen übertragen. Er war der Auffassung, dass selbst wenn man davon ausginge, dass\nein Bewerber die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Treuepflicht wegen\nseiner Mitgliedschaft in einer politischen Partei nicht aufbringen könnte, dies nicht dazu führen\nkönne, dass diese Person niemals das Bürgermeisteramt ausüben dürfte. Der Staat habe in\neinem solchen Fall ein besonderes Beschäftigungsverhältnis zu schaffen, wodurch es dem\nBetroffenen möglich sei, ohne Berufung in das Beamtenverhältnis als Bürgermeister gewählt\nzu werden.\n\n22\nDer Beschwerdeführer gelangte zu dem Schluss, dass die Zwangsverbeamtung eines\ngewählten Bürgermeisters einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Recht auf\nBerufsfreiheit, in sein passives Wahlrecht und sein Recht auf Meinungsfreiheit darstelle. Diese\nZwangsverbeamtung produziere in M. ein zusätzliches Kriterium für den Zugang zum\nBürgermeisteramt, das von den Mitgliedern seiner Partei ganz offensichtlich nicht erfüllt\nwerden könne, im Gegensatz zu den Mitgliedern der ebenfalls vom Verfassungsschutz\nbeobachteten Partei Y. Er sah darin eine nach Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes verbotene\nversteckte Diskriminierung wegen seiner politischen Anschauungen.\n\n23\nDer Beschwerdeführer führte weiter aus, dass darüber hinaus die Rechtsprechung des\nEGMR, insbesondere das Urteil in der Rechtssache V. ./. Deutschland (26. September 1995,\nSerie A Band 323), zu berücksichtigen sei. Er räumte ein, dass dieses Urteil die Entfernung\neines Beamten aus dem Dienst betroffen habe, während die vorliegende Rechtssache sich\nauf den Zugang zum öffentlichen Dienst beziehe. Ihm zufolge ging jedoch aus der\nRechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Zweifel an der Verfassungstreue einer Person\nnicht ausreichen könnten, um einen Bewerber vom öffentlichen Dienst fernzuhalten, wenn\ndiese Zweifel an die bloße Parteimitgliedschaft bzw. an eine Funktionärstätigkeit in einer Partei\nanknüpfen würden. Der Beschwerdeführer trug vor, dass nach dem Demokratieprinzip\nunterschiedliche Kriterien für Wahlbeamte und für Laufbahnbeamte gelten würden. Er war\nnämlich der Meinung, dass die Konvention zwar kein Recht auf Aufnahme in den öffentlichen\nDienst garantiert, es jedoch in einer demokratischen Gesellschaft im Sinne des Artikels 10 der\nKonvention keinesfalls erforderlich sei, den Bewerbern für das Amt eines Wahlbeamten die\nMöglichkeit zu verweigern, sich dem Votum der Wähler zu stellen.\n\n24\nDer Beschwerdeführer brachte im Übrigen vor, dass § 61 Abs. 2 Nr. 2 des\nWahlgesetzes, selbst wenn dieser verfassungskonform gewesen wäre, nicht als\nRechtsgrundlage für die Nichtzulassung seiner Bewerbung habe dienen können, da weder die\nWahlausschüsse noch die Verwaltungsgerichte ihm eine fehlende Verfassungstreue hätten\nnachweisen können. Auf drei Seiten übte er Kritik an den Gründen, auf die die Ausschüsse\nbzw. Gerichte ihre Ablehnung gestützt hätten, während er, wie er ausführt, seine\nVerfassungstreue dadurch unter Beweis gestellt habe, dass er eine Erklärung abgegeben\nhabe, in der er für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintrete. Er fügte hinzu, dass\ner im April 2005 bei den Direktwahlen für das Amt des Bürgermeisters der Stadt L. in S. habe\nantreten können. Durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei er in seinem Recht\nauf Rechtsschutz in Verbindung mit dem Willkürverbot verletzt worden. Er wies darauf hin,\ndass er nicht eine einfache Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, sondern eine\n„qualifizierte Verletzung“ in Gestalt des Willkürverbots geltend mache. Er brachte ferner vor,\ndass er entgegen den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung\nvom 10. November 2010 berechtigt sei, dieses in Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes\ngarantierte Recht geltend zu machen.\n\n25\nAm 17. Juli 2013 beschloss eine mit drei Richtern besetzte Kammer des\nBundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur\nEntscheidung anzunehmen (2 BvR 1136/12). Die Entscheidung lautete wie folgt:\n„Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil\nder Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert darlegt, in einem mit der\nVerfassungsbeschwerde rügefähigen subjektiven Recht verletzt zu sein (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a\nGG, § 90 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG).\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.“\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche\nPraxis\n1. Das Grundgesetz\n\n26\nGemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 [sic] des Grundgesetzes entscheidet das\nBundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der\nBehauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner\nGrundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 des\nGrundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein.\n2. Das Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern\n\n27\nIn § 61 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in\nder vom 14. Juli 2005 bis zum 31. Januar 2009 gültigen Fassung hieß es, dass wählbar zum\nehrenamtlichen Bürgermeister ist, wer die Voraussetzungen nach § 10 des Wahlgesetzes und\nzur Ernennung zum Ehrenbeamten erfüllt.\n§ 61 Abs. 2 Nr. 2 bestimmte unter anderem, dass wählbar zum hauptamtlichen\nBürgermeister ist, wer die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit nach\ndem Landesbeamtengesetz erfüllt.\n3. Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern\n\n28\nIn § 128 des Landesbeamtengesetzes in seiner am 30. Dezember 2009 gültigen\nFassung wurde der Begriff „Wahlbeamter“ bestimmt. Nach § 127 Abs. 1 Nr. 1 galten für\nBeamte auf Zeit die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend. Gemäß § 8 Abs. 1\nNr. 2 durfte in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bot, dass er\njederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und\ndie Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eintrat.\n4. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht\n\n29\nNach § 23 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes sind Verfassungsbeschwerden\nschriftlich einzureichen, zu begründen und sind die Beweismittel anzugeben. § 92 besagt, dass\nin der Begründung der Beschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder\nUnterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt\nfühlt, zu bezeichnen sind.\n\n30\nGemäß § 90 Abs. 1 kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt\nin einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103\nund 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde\nzum Bundesverfassungsgericht erheben.\n5. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n31\nMit Entscheidung vom 10. November 2010 (2 BvR 1946/10) befand das\nBundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde eines Mitglieds derselben Partei,\nder auch der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall angehört. In dieser Rechtssache hatten\ndie kommunalen Wahlausschüsse die Bewerbung einer Person für die Direktwahl des\nehrenamtlichen Bürgermeisters einer Gemeinde in M. zurückgewiesen, weil der Bewerber die\nVoraussetzungen des § 61 Abs. 1 und Abs. 3 des Wahlgesetzes nicht erfüllt habe,\ninsbesondere weil er nicht die Gewähr dafür geboten habe, dass er jederzeit für die freiheitliche\ndemokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes\nM. eintrete.\n\n32\nMit seiner Entscheidung erklärte das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde für unzulässig, da die Verletzung der Rechte, die von dem\nBeschwerdeführer gerügt wurde (Recht, als Bewerber für die Kommunalwahlen anzutreten,\nGrundsatz der allgemeinen und gleichen Wahlen und Demokratieprinzip), nicht vor dem\nBundesverfassungsgericht geltend gemacht werden könne. Es merkte zunächst an, dass das\nDemokratieprinzip kein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht sei. Danach rief es in\nErinnerung, dass Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, wonach die Länder die\nverfassungsmäßigen Garantien in Bezug auf Wahlen achten, dem Einzelnen keine mit der\nVerfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition vermittle, und dass es allein\nden Ländern obliege, in ihrem Verfassungsraum den Schutz des Wahlrechts bei Wahlen zu\ngewährleisten. Hierzu betonte das Bundesverfassungsgericht, dass dem Betroffenen der\nVerwaltungsrechtsweg zur Verfügung gestanden habe, um eine Verletzung seines passiven\nWahlrechts und anderer Wahlrechtsgrundsätze geltend zu machen. Ferner verlange Artikel 19\nAbs. 4 des Grundgesetzes kein Mehr an Rechtsschutz. Schließlich sei die Frage, ob der\nBetroffene seine Rügen vor dem Verfassungsgericht des Landes M. hätte vortragen können,\ndaher für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ohne\nBedeutung.\n\n33\nDas Bundesverfassungsgericht urteilte, dass dem Betroffenen, soweit sich die\nVerfassungsbeschwerde auch gegen § 61 Abs. 1 und 3 des Wahlgesetzes richte, auch kein\nmit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht zur Seite stehe, unabhängig davon, dass\neine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gesetzesbestimmung innerhalb einer Frist von\neinem Jahr ab der Verabschiedung des in Rede stehenden Gesetzes eingelegt werden müsse.\nSchließlich vertrat es die Auffassung, dass der Betroffene kein Recht hatte, auf der Grundlage\nvon Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes die Entscheidung zu beanstanden, mit der das\nOberverwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht\nzugelassen hatte, weil auch diese Rüge von den (Verfassungs-)Gerichten des Landes hätte\ngeprüft werden müssen, die für die Entscheidung im betreffenden Wahlbundesland zuständig\ngewesen seien.\nRÜGEN\n\n34\nUnter Berufung auf die Artikel 10 und 11 der Konvention rügt der Beschwerdeführer\ndie Zurückweisung seiner Bewerbung für die Direktwahl des Bürgermeisters von S.\nRECHTLCHE WÜRDIGUNG\n\n35\nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Artikel 10 und 11 der Konvention, deren\neinschlägige Passagen wie folgt lauten:\nArtikel 10\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die\nMeinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne\nRücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. (...)\n(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann\ndaher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen\nwerden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für\ndie nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur\nAufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit\noder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der\nVerbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit\nder Rechtsprechung.“\nArtikel 11\n„(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei\nmit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen\nGewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.\n(2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich\nvorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder\nöffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum\nSchutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser\nArtikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der\nStreitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.“\n\n36\nDie Regierung macht die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe\ngeltend. Sie trägt hierzu vor, dass der Beschwerdeführer eine unzulässige\nVerfassungsbeschwerde eingelegt habe und das Bundesverfassungsgericht daher die\nBegründetheit nicht prüfen konnte. Sie bringt vor, dass der Betroffene vor dem\nBundesverfassungsgericht kein subjektives Recht geltend gemacht habe, das in die\nZuständigkeit dieses Gerichts fallen könnte. Sie legt hierzu dar, dass allein die Rechte aus\nArtikel 93 Abs. 1 Nr. 4a des Grundgesetzes, d. h. die Grundrechte und die in den Artikeln 20\nAbs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes garantierten Rechte, Gegenstand einer\nVerfassungsbeschwerde sein können.\n\n37\nNach Auffassung der Regierung erfüllte die von dem Beschwerdeführer eingelegte\nVerfassungsbeschwerde nicht die Anforderungen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92\ndes Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Dies werde nicht nur in der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts durch die sehr knappe Begründung deutlich, sondern ergebe sich\nauch aus der Art und Weise, in der sich der Beschwerdeführer in seiner\nVerfassungsbeschwerde sehr pauschal darauf berufe, durch die Nichtzulassung seiner\nPerson zur Bürgermeisterwahl in seiner Meinungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit verletzt\nworden zu sein, und aus den Ausführungen des Betroffenen, die, wie dargelegt wird, in\nWirklichkeit in der Behauptung bestanden hätten, dass § 61 des Wahlgesetzes gegen das\nDemokratieprinzip verstoße und im Widerspruch zu den Artikeln 18 und 21 des Grundgesetzes\nstehe, kein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren gewährleiste und\nunverhältnismäßig und unbestimmt sei.\n\n38\nDie Regierung führt aus, dass der Beschwerdeführer die Meinungs- und\nVereinigungsfreiheit nur im Obersatz seiner Beschwerde erwähnt und tatsächlich die\nUnvereinbarkeit des Kommunalwahlrechts mit Rechten aus dem Grundgesetz gerügt habe,\ndie ihr zufolge nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können, mit Ausnahme\ndes Rechts auf ein faires Verfahren, das der Beschwerdeführer jedoch in seiner\nIndividualbeschwerde vor dem Gerichtshof nicht geltend gemacht habe. Nach Ansicht der\nRegierung hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt dargelegt, inwiefern die\nNichtzulassung als Kandidat ihn in seinem Recht auf Meinungsfreiheit verletzt habe. Der\nBetroffene habe insbesondere weder eine Situation genannt, in der er sich gehindert oder\nverpflichtet gesehen habe, eine bestimmte Meinung zu haben, noch dargelegt, worin ein\nEingriff in die Ausübung seines Rechts auf Vereinigungsfreiheit bestanden habe. Der\nRegierung zufolge knüpften die angegriffenen Entscheidungen die Nichtzulassung des\nBeschwerdeführers als Kandidaten nicht allein an seine Mitgliedschaft in der Partei X.\n\n39\nDer Beschwerdeführer erwidert, dass er ausdrücklich und substanziiert dargelegt habe,\nweshalb die Nichtzulassung seiner Bewerbung seine Meinungs- und Vereinigungsfreiheit\nverletzt habe. Er fügt hinzu, dass er auf den Seiten 2, 6, 11, 28 und 34 seiner\nVerfassungsbeschwerde ausdrücklich die Artikel 5 und 11 des Grundgesetzes erwähnt habe,\ndie diese beiden Freiheiten garantierten, und dass er seine Rügen eingehend begründet habe.\nDie Regierung überspanne die Darlegungsanforderungen bei der Zulässigkeit einer\nVerfassungsbeschwerde, zumal er, wie er weiter ausführt, bei Erhebung seiner\nVerfassungsbeschwerde nicht anwaltlich vertreten gewesen sei.\n\n40\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass er gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erst\nnach Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe angerufen werden kann. Jeder\nBeschwerdeführer muss nämlich den innerstaatlichen Gerichten die Gelegenheit gegeben\nhaben, die gegen ihn (sic) vorgebrachten Verletzungen zu verhindern oder ihnen abzuhelfen\n(Cardot ./. Frankreich, 19. März 1991, Rdnr. 36, Serie A Band 200). Nach Artikel 35 Abs. 1\nmüssen die Rügen, die dem Gerichtshof später vorgelegt werden sollen, zumindest der Sache\nnach vor dem geeigneten innerstaatlichen Organ in der nach dem innerstaatlichen Recht\nvorgesehenen Form und Frist erhoben werden (Vučković und andere ./. Serbien (prozessuale\nEinrede) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 17153/11 und 29 weitere, Rdnr. 72, 25. März\n2014).\n\n41\nDer Gerichtshof erinnert auch daran, dass der Rechtsweg nicht erschöpft ist, wenn eine\nBeschwerde aufgrund der Nichtbeachtung einer Formvorschrift für unzulässig erklärt wurde\n(Ben Salah, Adraqui und Dhaime ./. Spanien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 45023/98,\n27. April 2000, Assunção Chaves ./. Portugal, Individualbeschwerde Nr. 61226/08, Rdnr. 77,\n31. Januar 2012 und Olivier ./. Belgien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 34708/08, Rdnr.\n22, 19. Mai 2015). Die Tatsache allein, dass eine Verfassungsbeschwerde für unzulässig\nerklärt wurde, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ein Beschwerdeführer den\ninnerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat (A. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 3690/10, Rdnr. 39, 26. November 2015, mit weiteren Nachweisen, und J. ./. Deutschland\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 54810/00, 26. Oktober 2004). Der Gerichtshof war\nnämlich der Auffassung, dass der Rechtsweg in den Rechtssachen erschöpft war, in denen\ndas Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Unzulässigkeit nicht begründet hatte,\nweswegen dem Gerichtshof die Unzulässigkeitsgründe nicht bekannt sein konnten, und in\ndenen die Betroffenen die von ihnen später vor ihm erhobenen Rügen substanziiert\nvorgetragen hatten (L. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 28782/04, 25.\nSeptember 2007, A., a.a.O. und M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 29762/10,\nRdnr. 28, 9. Februar 2017) oder in denen das Verfassungsgericht zumindest teilweise die\nBegründetheit der Beschwerde geprüft hatte (. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 64387/01, 6. Mai 2004, Ēcis ./. Lettland, Individualbeschwerde\nNr. 12879/09, Rdnr. 53, 10. Januar 2019 und Repcevirág Szövetkezet ./. Ungarn,\nIndividualbeschwerde Nr. 70750/14, Rdnr. 36, 30. April 2019).\n\n42\nIn der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das\nBundesverfassungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt hat,\nweil der Betroffene nicht das Recht geltend gemacht habe, auf das er sich vor ihm hätte\nberufen können. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des\nGrundgesetzes die Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 und des\nRechts auf Vereinigungsfreiheit aus Artikel 9 Abs. 1 des Grundgesetzes (siehe Rdnrn. 16-25\noben) Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht sein\nkann. Er hält es jedoch nicht für erforderlich, sich mit der Frage zu befassen, ob die Tatsache\nallein, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers unzulässig war, zur Folge\nhat, dass die Rügen des Beschwerdeführers mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung\n(Rdnr. 42) wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs unzulässig sind.\n\n43\nDer Gerichtshof stellt nämlich fest, dass der Beschwerdeführer zwar mehrmals in\nseiner Verfassungsbeschwerde diese beiden Rechte, die grundsätzlich den Garantien aus den\nArtikeln 10 und 11 der Konvention entsprechen, geltend gemacht hat (vgl. Rdnrn. 16-25 oben),\ndie Argumente des Beschwerdeführers jedoch in Wirklichkeit die Übereinstimmung des § 61\nAbs. 2 des Wahlgesetzes mit bestimmten im Grundgesetz aufgeführten\nverfassungsrechtlichen Grundsätzen infrage stellten (siehe Rdnr. 21). Seiner Meinung nach\nkann gleichwohl argumentiert werden, dass der Beschwerdeführer auf Seite 11 seiner\nVerfassungsbeschwerde das Vorliegen eines Eingriffs in sein Recht auf Meinungsfreiheit kurz\nbeschrieben hat (siehe Rdnr. 20). Er merkt jedoch an, dass der Beschwerdeführer diesen\nEingriff nicht näher beschrieben und vor allem nicht dargelegt hat, weshalb dieser\nungerechtfertigt bzw. unverhältnismäßig ist (vgl. sinngemäß S. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 24376/02, 7. Dezember 2010), sich aber eingehend zu den\nverschiedenen Aspekten des Wahlrechts und insbesondere seinem passiven Wahlrecht und\nseinem Recht auf Zugang zum Bürgermeisteramt geäußert hat. Soweit der Beschwerdeführer\nauf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache V. (vgl. Rdnr. 23) Bezug genommen hat,\nist der Gerichtshof der Meinung, dass der Beschwerdeführer sich auch hier auf die\nBehauptung beschränkt hat, dass die Nichtzulassung seiner Bewerbung die vom Gerichtshof\naufgestellten Grundsätze betreffend den Zugang zum öffentlichen Dienst verletzt habe, ohne\neinen Zusammenhang mit dem Eingriff in sein Recht auf Meinungsfreiheit aufzuzeigen.\n\n44\nVor diesem Hintergrund gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der\nBeschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht die Rügen, die Gegenstand der\nvorliegenden Beschwerde sind, nicht hinlänglich substanziiert und somit diesem Gericht nicht\ndie Möglichkeit gegeben hat, die vor dem Gerichtshof vorgebrachten Verletzungen zu\nverhindern oder ihnen abzuhelfen.\n\n45\nDaher gibt er der prozesshindernden Einrede der Regierung statt und weist die\nBeschwerde wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Anwendung des\nArtikels 35 Abs. 1 und 4 der Konvention zurück.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,\nund erklärt die Individualbeschwerde für unzulässig.\nAusgefertigt in französischer Sprache und schriftlich zugestellt am 15. Oktober 2020.\nAnne-Marie Dougin Ganna Yudkivska\nAmtierende stellvertretende Kanzlerin Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-210422","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2020-09-22/52095-13","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-210422","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-210422"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2020-09-22/52095-13","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-210422","retrieved":"2026-07-29 08:52:48.682289+00:00"}}