{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2020:0922DEC003119318","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2020-09-22","aktenzeichen":"31193/18","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 31193/18\nP. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 22. September 2010 als Kammer mit den Richterinnen und\ndem Richter\nGanna Yudkivska, Präsidentin,\nMārtiņš Mits,\nAnja Seibert-Fohr\nsowie Anne-Marie Dougin, Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25. Juni\n2018 erhoben wurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen\nRegierung und die Erwiderungen der Beschwerdeführerin,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDie 19.. geborene Beschwerdeführerin, Frau P., ist deutsche\nStaatsangehörige und in F. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde sie von\nHerrn T., Rechtsanwalt in T., vertreten.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium\nder Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n3\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n1. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n4\nAm 25. November 2002 erlitt die Beschwerdeführerin einen\nArbeitsunfall mit schweren Verletzungen.\n2. Verwaltungsverfahren\n\n5\nDie Beschwerdeführerin beantragte bei ihrer Berufsgenossenschaft\nVerletztengeld sowie eine Verletztenrente.\n\n6\nAm 15. November 2005 lehnte die Berufsgenossenschaft die Zahlung\neiner Rente an sie ab. Es gebe keine Beweise für eine rentenberechtigende\nMinderung ihrer Erwerbsfähigkeit.\n\n7\nAm 20. Dezember 2005 legte die Beschwerdeführerin bei der\nBerufsgenossenschaft Widerspruch gegen die Ablehnung des\nRentenanspruchs ein.\n\n8\nAm 27. März 2006 lehnte die Berufsgenossenschaft die Zahlung von\nVerletztengeld an die Beschwerdeführerin ab, weil ein Kausalzusammenhang\nzwischen dem Unfall und ihren anschließenden gesundheitlichen Problemen\nunwahrscheinlich sei.\n\n9\nAm 27. April 2006 legte die Beschwerdeführerin bei der\nBerufsgenossenschaft Widerspruch gegen die Ablehnung des Anspruchs auf\nVerletztengeld ein.\n\n10\nAm 22. Juni 2006 wies die Berufsgenossenschaft beide Widersprüche\nzurück.\n3. Das Verfahren vor dem Sozialgericht\n\n11\nAm 13. Juli 2006 erhob die Beschwerdeführerin Klage zum\nSozialgericht, mit der sie Zahlung von Verletztengeld und einer Rente\nbegehrte.\n\n12\nZwischen 2007 und 2014 holte das Sozialgericht mehrere ärztliche\nSachverständigengutachten ein. Bezüglich der Schlussfolgerungen der\närztlichen Sachverständigen gab es einen kontinuierlichen Schriftwechsel\nzwischen der Beschwerdeführerin und dem Sozialgericht. Das Verfahren\nwurde für die Dauer von 25 Monaten ausgesetzt, um die\nGerichtsentscheidung in einem gesonderten Verfahren abzuwarten.\n\n13\nAm 20. Januar 2015 verurteilte das Sozialgericht die\nBerufsgenossenschaft, der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 25.\nDezember 2002 bis 31. Juli 2009 eine Teilrente zu gewähren und wies die\nKlage im Übrigen ab.\n4. Verfahren vor dem Landessozialgericht\n\n14\nAm 21. Februar 2015 legte die Beschwerdeführerin Berufung gegen\ndas Urteil ein. Das Berufungsverfahren dauert noch an.\n5. Verfahren betreffend eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des\nsozialgerichtlichen Verfahrens\n\n15\nAm 20. Februar 2014 beantragte die Beschwerdeführerin\nProzesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach dem Gesetz über den\nRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen\nErmittlungsverfahren.\n\n16\nAm 20. Mai 2016 bewilligte das Landessozialgericht der\nBeschwerdeführerin Prozesskostenhilfe.\n\n17\nAm 11. Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin vor dem\nLandessozialgericht Klage auf Entschädigung wegen unangemessener\nVerzögerung des sozialgerichtlichen Verfahrens.\n\n18\nAm 24. Februar 2017 beschränkte die Beschwerdeführerin ihren\nEntschädigungsanspruch auf den Zeitraum von Juli 2009 bis Februar 2014\ndes Verfahrens vor dem Sozialgericht.\n\n19\nAm 20. September 2017 erkannte das Landessozialgericht eine\nungerechtfertigte Verfahrensverzögerung von 25 Monaten an und sprach der\nBeschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro zu, wies\nihre weiteren Ansprüche jedoch zurück.\n\n20\nAm 11. Januar 2018 lehnte das Bundessozialgericht den\nProzesskostenhilfeantrag der Beschwerdeführerin für das Verfahren der\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Aussicht auf\nErfolg ab.\n\n21\nAm 26. Januar 2018 beantragte die Beschwerdeführerin\nProzesskostenhilfe beim Bundesverfassungsgericht. Dem Antrag fügte sie\neinen Entwurf ihrer Verfassungsbeschwerde bei.\n\n22\nMit Schreiben vom 6. Februar 2018 teilte das Allgemeine Register des\nBundesverfassungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, dass Zweifel\nhinsichtlich der Zulässigkeit ihrer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde\nbestünden. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin es versäumt, eine\nAbschrift des Urteils des Landessozialgerichts vom 20. September 2017\nvorzulegen oder das Urteil seinem Inhalt nach mitzuteilen. Ferner wurde sie\ndarauf hingewiesen, dass ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe die Frist von\neinem Monat für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht\nunterbreche. Bislang habe sie lediglich einen Entwurf einer\nVerfassungsbeschwerde vorgelegt, der keine wirksame\nVerfassungsbeschwerde darstelle.\n\n23\nAm 9. Februar 2018 erwiderte die Beschwerdeführerin, in einem\nRechtsstaat erwarte sie, dass ein Gericht ihren Antrag ordnungsgemäß\nbearbeite. Wenn sie tatsächlich nicht alle erforderlichen Unterlagen\neingereicht habe, so sei dies auf ihren verschlechterten Gesundheitszustand\ninfolge des Unfalls zurückzuführen. Folglich würde dies eine\nDiskriminierung von Behinderten durch das Bundesverfassungsgericht\ndarstellen. Sie sähe daher der Bearbeitung ihres Antrags mit Interesse\nentgegen.\n\n24\nAm 24. April 2018 lehnte das Bundesverfassungsgericht den Antrag\nder Beschwerdeführerin auf Prozesskostenhilfe für ihre\nVerfassungsbeschwerde ab. Es sei nicht ersichtlich, dass die\nBeschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich selbst zu vertreten. Zudem\nbestünden keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die\nVerfassungsbeschwerde, insbesondere, weil auch ein Rechtsanwalt die\nVerfassungsbeschwerde nicht in zulässiger, also einer den Anforderungen\naus § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)\ngenügenden Weise, begründen könnte (1 BvR 464/18).\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche Praxis\n1. Bundesverfassungsgerichtsgesetz\n\n25\nDie maßgeblichen Vorschriften des\nBundesverfassungsgerichtsgesetzes lauten:\n§ 23 – Antragseinreichung\n„(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim\nBundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen\nBeweismittel sind anzugeben.\n[...]“\n§ 90 – Verfassungsbeschwerde\n„(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem\nseiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103\nund 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die\nVerfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.\n(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die\nVerfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. [...]“\n§ 92 – Begründung der Verfassungsbeschwerde\n„In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die\nHandlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der\nBeschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.“\n§ 93 – Frist\n„(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu\nbegründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in\nvollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden\nverfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen\nFällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht\nzu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer.\n[...]“\n2. Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren\n\n26\nEine umfassende Zusammenfassung der Vorschriften des Gesetzes\nüber den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen\nErmittlungsverfahren (im Folgenden: „Rechtsschutzgesetz“) ist in der\nEntscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache T. ./. Deutschland\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53126/07, Rdnrn. 18-29, 29. Mai 2012,\nenthalten.\n3. Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n(a) Formale Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde\n\n27\nDas Bundesverfassungsgericht befand in seinem Beschluss vom 16.\nDezember 1992 (1 BvR 167/87), dass ein Beschwerdeführer nach § 23 Abs.\n1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG die fraglichen Entscheidungen\nentweder selbst vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen\nhabe. Diese Anforderung hat es in nachfolgenden Entscheidungen bestätigt,\nso etwa unlängst in seinem Beschluss vom 8. April 2019 (1 BvR 1909/18).\n(b) Kosten und Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n28\nIn seinem Beschluss vom 2. Oktober 1969 (1 BvR 132/67) wies das\nBundesverfassungsgericht darauf hin, dass bei der Einlegung einer\nVerfassungsbeschwerde keine Gerichtskosten anfielen und kein\nAnwaltszwang bestehe.\nRÜGE\n\n29\nDie Beschwerdeführerin rügte unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der angemessenen Frist\nunvereinbar gewesen sei. Sie könne immer noch eine Opfereigenschaft\ngeltend machen, da sie noch nicht angemessen entschädigt worden sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n30\nDie Rüge der Beschwerdeführerin betrifft die Dauer des Verfahrens\ngegen ihre Berufsgenossenschaft betreffend Verletztengeld und eine Rente.\nSie berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit\nentscheidungserheblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ...\nVerfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\"\n\n31\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin\ndie innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht wie nach Artikel 35 Abs. 1 der\nKonvention erforderlich erschöpft habe. Die Beschwerdeführerin habe nie\neine Verfassungsbeschwerde erhoben, sondern lediglich einen Entwurf ihrer\nBeschwerde ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe beigefügt. Das Allgemeine\nRegister des Bundesverfassungsgerichts habe sie auch darauf hingewiesen,\ndass sie dies nicht davon entbinde, eine Verfassungsbeschwerde innerhalb\nder vorgesehenen Frist einzulegen. Ferner habe sie es versäumt, eine\nAbschrift des Urteils des Landessozialgerichts vorzulegen. Dies sei nicht nur\nfür ihren Prozesskostenhilfeantrag, sondern auch für ihre\nVerfassungsbeschwerde erforderlich gewesen.\n\n32\nAuch könne sie nicht argumentieren, wegen des 2013 erfolgten\nHinweises des Bundesverfassungsgerichts auf eine mögliche\nMissbrauchsgebühr sei es für sie nicht zumutbar gewesen, ohne\nUnterstützung durch einen Anwalt eine Verfassungsbeschwerde einzulegen.\nTrotz dieses Hinweises habe sie sich weiterhin ohne anwaltliche Vertretung\nan das Bundesverfassungsgericht gewandt. Insgesamt habe sie in dem\nZeitraum vom 13. Juli 2006 bis zum 14. Dezember 2014 102 gesonderte\nVerfahren vor dem Sozialgericht anstrengen können.\n\n33\nDie Beschwerdeführerin bestritt das Vorbringen der Regierung. Sie\ntrug vor, es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, ohne anwaltliche Unterstützung\neine Verfassungsbeschwerde einzulegen, weil eine solche Beschwerde\nsorgfältig begründet und formuliert werden müsse. Sie sei keine Anwältin\nund mit diesen Anforderungen nicht vertraut. Ferner habe sie die Sorge\ngehabt, dass das Bundesverfassungsgericht eine Missbrauchsgebühr erheben\nwerde.\n\n34\nDer Gerichtshof stellt eingangs fest, dass fraglich ist, ob die\nBeschwerdeführerin die innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Bezug auf das\nVerfahren gegen die Berufsgenossenschaft insgesamt erschöpft hat. Die\nBeschwerdeführerin hatte ihren Entschädigungsanspruch vor dem\nLandessozialgericht auf den Zeitraum von Juli 2009 bis Februar 2014\nbeschränkt. Allerdings kann diese Frage dahinstehen, da sie die\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe in jedem Fall bereits aus den nachstehenden\nGründen nicht erschöpft hat.\n\n35\nDer Gerichtshof hat immer wieder die Notwendigkeit unterstrichen,\ndie Regel der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe\nverhältnismäßig flexibel und ohne übermäßigen Formalismus anzuwenden\n(siehe z. B. Ringeisen ./. Österreich, 16. Juli 1971, Rdnr. 89, Serie A Bd. 13).\nUnd er hat darauf hingewiesen, dass es dennoch wichtig ist, dass ein\nBeschwerdeführer die verfügbaren Rechtsbehelfe gemäß dem\ninnerstaatlichen Verfahren und in Übereinstimmung mit den im\ninnerstaatlichen Recht vorgesehenen Formvorschriften einlegt (siehe z. B. G.\n./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 22978/05, Rdnrn. 142/143,\nECHR 2010, und A. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n71759/01, 25. September 2006, betreffend das Versäumnis, einer\nVerfassungsbeschwerde bestimmte Unterlagen beizufügen).\n\n36\nIm Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt stellt der Gerichtshof\nfest, dass unstreitig ist, dass die Beschwerdeführerin keine\nVerfassungsbeschwerde eingelegt hat. Sie stellte lediglich einen Antrag auf\nProzesskostenhilfe.\n\n37\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nmuss ein Beschwerdeführer seiner Verfassungsbeschwerde sämtliche\nUnterlagen beifügen, die für die Prüfung der Beschwerde relevant sind.\nZumindest müssen die angegriffenen Entscheidungen ihrem wesentlichen\nInhalt nach mitgeteilt werden. Dementsprechend hat das Allgemeine Register\ndes Bundesverfassungsgerichts die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2018\ndarauf hingewiesen, dass sie keine Abschrift des Urteils des\nLandessozialgerichts vorgelegt oder das Urteil seinem Inhalt nach mitgeteilt\nhabe. Dies sei nicht nur für die Entscheidung über ihren\nProzesskostenhilfeantrag, sondern auch für eine Verfassungsbeschwerde\nerforderlich gewesen. In diesem Schreiben wurde sie ferner auch darauf\nhingewiesen, dass sie bislang keine Verfassungsbeschwerde, sondern\nlediglich einen Entwurf einer solchen Beschwerde vorgelegt habe. Dennoch\nbestand sie auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, ohne das\nfehlende Schriftstück vorzulegen oder eine wirksame\nVerfassungsbeschwerde einzulegen.\n\n38\nDaher überzeugt das Vorbringen der Beschwerdeführerin den\nGerichtshof nicht, wonach sie mit den formalen Anforderungen an die\nEinlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht vertraut gewesen sei. Sie war\nunmissverständlich und rechtzeitig auf diese Anforderungen hingewiesen\nworden. Zudem lagen zu jenem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vor,\ndass ihre Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. Sie hatte\ndaher ausreichend Gelegenheit, vor Ablauf der Monatsfrist eine\nVerfassungsbeschwerde einzulegen und zusammen mit dieser Beschwerde\neine Abschrift des erforderlichen Urteils des Landessozialgerichts\nvorzulegen. Jedoch lehnte sie es ab, dem Rat des Bundesverfassungsgerichts\nzu folgen. Stattdessen machte sie deutlich, dass sie eine Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts auf Grundlage ihres ursprünglichen Antrags\nerwartete.\n\n39\nEs liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, das die\nBeschwerdeführerin nicht in der Lage war, das fehlende Schriftstück\nvorzulegen und eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. Obwohl sie\ninsoweit auf ihren schlechten Gesundheitszustand verwies, geht aus den dem\nGerichtshof vorliegenden Unterlagen hervor, dass sie dies nicht davon\nabhielt, in anderen anhängigen Gerichtsverfahren tätig zu werden.\n\n40\nZudem war eine Verfassungsbeschwerde weder unzumutbar für die\nBeschwerdeführerin, noch stellte eine solche Beschwerde ein\nunverhältnismäßiges Hindernis für die wirksame Ausübung ihres\nIndividualbeschwerderechts nach Artikel 41 der Konvention dar. Für das\nVerfahren vor dem Bundesverfassungsgericht fielen keine Gerichtskosten an\nund es bestand kein Anwaltszwang (im Gegensatz dazu L.L. ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 7508/02, Rdnr. 23, ECHR 2006-XI). Sie war somit\nin der Lage, fristgerecht eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. In diesem\nZusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, dass sie rechtzeitig auf die\nfehlenden Unterlagen hingewiesen wurde.\n\n41\nDas Schreiben des Bundesverfassungsgerichts von 2013, indem es auf\ndie mögliche Erhebung einer Missbrauchsgebühr hinwies, betraf ein anderes\nVerfahren und entband sie nicht davon, ohne anwaltliche Unterstützung eine\nVerfassungsbeschwerde einzulegen. Das Schreiben des Allgemeinen\nRegisters des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2018 zeigt, dass\nihre diesbezüglichen Bedenken unbegründet waren. Das Allgemeine Register\nwies sie nicht auf einen möglichen Missbrauch ihres Rechts auf Einlegung\neiner Verfassungsbeschwerde hin, sondern enthielt konkrete Ratschläge zur\nfristgerechten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde, die den formalen\nAnforderungen entsprechen würde.\n\n42\nFolglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\nBeschwerdeführerin die ihr zur Verfügung stehenden innerstaatlichen\nRechtsbehelfe nicht erschöpft hat und dass die Beschwerde nach Artikel 35\nAbsätze 1 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde\neinstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 15.\nOktober 2020.\nAnne-Marie Dougin Ganna Yudkivska\nAmtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsidentin","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2020-09-22/31193-18","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2020-09-22/31193-18","retrieved":"2026-07-29 08:52:40.190583+00:00"},"card":{"id":"egmr/2020-09-22/31193-18","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2020-09-22","dockets":["31193/18"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2020:0922DEC003119318","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2020:0922DEC003119318"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 22.09.2020 – 31193/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2020-09-22/31193-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/41","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"41","label":"Art 41 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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