{"status":"available","doknr":"001-207347","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2020:0528JUD001789514","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2020-05-28","aktenzeichen":"17895/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT: 1. Er erklärt die Rügen nach Artikel 6 der Konvention mit Stimmenmehrheit für zulässig; 2. er erklärt die Rügen nach Artikel 8 der Konvention mit Stimmenmehrheit für unzulässig; 3. er erkennt einstimmig, dass Artikel 6 der Konvention in Bezug auf die Beweisgrundlage für die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte nicht verletzt worden ist; 4. er erkennt einstimmig, dass Artikel 6 der Konvention in Bezug auf die Akteneinsicht des Beschwerdeführers im Betreuungsverfahren nicht verletzt worden ist; 5. er erkennt mit vier zu drei Stimmen, dass Artikel 6 der Konvention in Bezug auf die nicht erfolgte mündliche Anhörung des Beschwerdeführers verletzt worden ist; 6. er erkennt einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 der Konvention eine hinreichende gerechte Entschädigung für den immateriellen Schaden darstellt; 7. er erkennt mit vier zu drei Stimmen, (a) dass er beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 3.000 Euro (dreitausend Euro), zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für die Kosten und Auslagen zu zahlen hat; (b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 8. er weist die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im Übrigen einstimmig zurück.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE E. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 17895/14)\nENTSCHEIDUNG\nArtikel 8 • Recht auf Privatleben • Beanstandung eines vorhersehbaren\nKontaktverbots im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch einer geistig\nbehinderten Frau, der Mutter des Kindes des Beschwerdeführers • Artikel 8 nicht\nanwendbar • Fehlen einer Familienverbindung • kein besonderes Interesse der Frau\nan Kontakt zu dem Beschwerdeführer • Schutzsystem für die widerstandsunfähige\nFrau • schwerwiegende Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte • Gefahr weiterer\nVerletzungen im Falle der Fortsetzung des Kontakts\nArtikel 6 (zivilrechtlicher Aspekt) • faires Verfahren • hinreichende\nBeweisgrundlage für die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte • Anhörung\nder Frau und von Sachverständigen sowie Gelegenheit des Beschwerdeführers, seine\nArgumente schriftlich vorzutragen • mangels Feststellung des „vernünftigen\nWillens“ der geistig behinderten Frau Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 8 Abs.\n\n1\nder Konvention\nArtikel 6 (zivilrechtlicher Aspekt) • faires Verfahren • Weigerung der\ninnerstaatlichen Gerichte, dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die\nBetreuungsakte zu gewähren • keine Beeinträchtigung der Verteidigung des\nBeschwerdeführers • relevante und ausreichende Gründe\nArtikel 6 (zivilrechtlicher Aspekt) • mündliche Verhandlung • keine\naußergewöhnlichen Umstände, die den Verzicht auf eine persönliche Anhörung des\nBeschwerdeführers rechtfertigen • Verfahren, das die Würdigung seiner Person und\nseiner Beziehung zu der geistig behinderten Frau beinhaltet\nSTRASSBURG\n28. Mai 2020\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig.\nEs wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache E. ./. Deutschland\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte\nSektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nYonko Grozev, Präsident,\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,\nSíofra O’Leary,\nGanna Yudkivska,\nAndré Potocki,\nLәtif Hüseynov,\nAngelika Nußberger\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 10. März 2020\ndas folgende, an diesem Tag gefällte Urteil:\nVERFAHREN\n1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 17895/14) gegen\ndie Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher\nStaatsangehöriger, Herr E. („der Beschwerdeführer“), am 25. Februar 2014\nnach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde zunächst durch Herrn S., Rechtsanwalt\nin M., und anschließend durch Herrn K., Rechtsanwalt in L., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch eine ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr vom Bundesministerium der\nJustiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass er durch die\nim Rahmen eines Betreuungsverfahrens getroffene Entscheidung der\ninnerstaatlichen Gerichte, ihm den Umgang mit einer geistig behinderten\nFrau zu untersagen, in seinen Rechten nach den Artikeln 6 und 8 der\nKonvention verletzt worden sei.\n\n4\nAm 21. März 2016 wurde die Beschwerde der Regierung zur Kenntnis\ngebracht.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n5\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer lebt in B.\n\n6\n2009 lebte er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Partnerin P.B.\nund deren Tochter V. Die 19.. geborene V. war damals 22 Jahre alt und leidet\nan einer geistigen Behinderung. P.B. war 2007 als rechtliche Betreuerin von\nV. eingesetzt worden.\n\n7\nAn einem nicht bezeichneten Datum im Jahr 2009 leitete die\nStaatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen\nmutmaßlichen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person ein.\nP.B. hatte sexuelle Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und V.\nangezeigt. Zunächst hatte sie behauptet, dass sie den Beschwerdeführer und\nV. unbekleidet und einander berührend im Bett ertappt habe. Ferner hatte sie\nangegeben, der Beschwerdeführer habe die sexuellen Kontakte zu V.\nzugegeben und den Vorfall der Tatsache zugeschrieben, dass P.B. ihm in der\nVergangenheit den Geschlechtsverkehr verweigert habe. P.B. hatte darüber\nhinaus behauptet, dass er sich wegen ihrer finanziellen Abhängigkeit von ihm\nin Bezug auf V. „Freiheiten herausgenommen“ habe. Später im\nStrafverfahren zog P.B. ihre Behauptungen zurück und gab an, V. habe ein\nRecht auf sexuelle Selbstbestimmung und sie, P.B., habe einer geplanten\nHeirat von V. und dem Beschwerdeführer zugestimmt.\n\n8\nDie Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren am 10. Dezember\n2009 ein. Auf Grundlage einer Stellungnahme des Allgemeinarztes von V.\nvom 10. November 2009, wonach V. durchaus fähig gewesen sei,\nkörperlichen Widerstand zu leisten, wenn sie mit der sexuellen Beziehung zu\ndem Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen wäre, vertrat die\nStaatsanwaltschaft die Auffassung, es könne nicht davon ausgegangen\nwerden, dass V. unfähig sei, Widerstand gegen sexuelle Handlungen zu\nleisten.\n\n9\nAm 20. September 2010 wurde V. durch Beschluss des Amtsgerichts\nE. im Wege der einstweiligen Anordnung in einer Einrichtung für Menschen\nmit Behinderungen untergebracht, P.B. als ihre Betreuerin entlassen und ein\nBerufsbetreuer für V. bestellt. Das Gericht führte aus, dass das Verfahren\neingeleitet worden sei, nachdem es von einer Klinik die Mitteilung erhalten\nhabe, dass V. vermutlich sexuellen Missbrauch erlitten habe, da sie an einer\nmittelgradigen geistigen Behinderung leide und von dem 71-jährigen Partner\nvon P.B. – dem Beschwerdeführer – schwanger sei. Die einstweilige\nAnordnung wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass P.B. den\nBeschwerdeführer nicht davon abgehalten habe, V. zu missbrauchen und zu\nschwängern, sowie darauf, dass P.B. und V. keinen Wunsch geäußert hätten,\ndie Umstände, die zu dem Missbrauch von V. und zu ihrer Schwangerschaft\ngeführt hätten, zu ändern. Vor Erlass seines Beschlusses hatte das\nAmtsgericht V. und P.B. und auch den Beschwerdeführer persönlich\nangehört.\n\n10\nDas Amtsgericht ordnete die Einholung dreier\nSachverständigengutachten zum körperlichen und psychischen\nGesundheitszustand von V. an.\n\n11\nIm Anschluss leitete die Staatsanwaltschaft, die vom Amtsgericht\nentsprechend in Kenntnis gesetzt worden war, ein Strafverfahren wegen\nsexuellen Missbrauchs ein, und zwar erneut gegen den Beschwerdeführer und\nerstmals auch gegen P.B. (als Betreuerin von V. zur maßgeblichen Zeit).\n\n12\nAm 2. März 2011 brachte V. einen Sohn zur Welt, der seither in einer\nPflegefamilie lebt. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung hatte der\nBeschwerdeführer, dessen Vaterschaft festgestellt worden war, etwa einmal\nim Monat begleiteten Umgang mit seinem Sohn. V. hatte getrennt davon etwa\nalle vier bis sechs Wochen Umgang mit ihrem Sohn.\n\n13\nAm 21. März 2011 bestätigte das Amtsgericht Erding die einstweilige\nAnordnung vom 20. September 2010. Unter Berufung auf drei\nSachverständigengutachten vom 3. November 2010, 20. Dezember 2010\nbzw. 2. März 2011, die in dem Beschluss ausführlich zusammengefasst und\nals bedeutsam erachtet wurden, sowie auf die Stellungnahme der betreffenden\nBehörde, die Strafakten der Staatsanwaltschaft, die Anhörung von V., P.B.\nund des Beschwerdeführers und die erneute Anhörung von V. im Beisein\nihres Betreuers am 15. März 2011, stellte es fest, dass V. eines Betreuers\nbedürfe, weil sie nicht in der Lage sei, irgendwelche ihrer Angelegenheiten\nselbständig zu besorgen. Sie leide an einer mittelgradigen geistigen\nBehinderung und an Epilepsie. Sie zeige schwerste Störungen der\nAuffassung, der Aufmerksamkeit, der Orientierung und des Gedächtnisses.\nIhre Fähigkeit, zu kommunizieren, beschränke sich auf bruchstückhafte\nÄußerungen, die jegliche sinnvolle Kommunikation ausschlössen. Ihre\nKritik- und Urteilsfähigkeit sei vollständig aufgehoben, da sie sich auf dem\nintellektuellen Entwicklungsstand eines vierjährigen Kindes befinde\n(körperlich auf dem einer Vierzehn- bis Fünfzehnjährigen).\n\n14\nDas Amtsgericht stellte ferner fest, dass V. im strafrechtlichen Sinne\nwiderstandsunfähig sei, da sie für jegliches freundlich erscheinende Ansinnen\nempfänglich sei. Insoweit könne sie selbst unangemessene\nAnnäherungsversuche weder erkennen, noch sich dagegen zur Wehr setzen.\nZu dauerhaften Bindungen sei sie nicht fähig, sie könne die Angemessenheit\n(oder Nichtangemessenheit) sozialer Situationen nicht erkennen, habe keinen\nZeitbegriff und keinerlei Bewusstsein für Verantwortung sowie die\nBedürfnisse anderer. Sie habe keinerlei Vorstellung von einer\ngeschlechtlichen Beziehung und Eheschließung, geschweige denn von ihrer\nSchwangerschaft. Aufgrund der Vorgänge, die zu ihrer Schwangerschaft\ngeführt hätten, sei sie erheblich beeinträchtigt worden. Dieser Geisteszustand\nhabe sich angesichts der geringen Gedächtnisspanne und des fehlenden\nZeitbegriffs als vorübergehend erwiesen. Das Amtsgericht kam vor dem\nHintergrund der vorgenannten Tatsachen und Entwicklungen zu dem\nErgebnis, dass die Betreuung auf den bereits mit der einstweiligen\nAnordnung vom 20. September 2010 bestellten Berufsbetreuer zu übertragen\nsei.\n\n15\nDas Amtsgericht erläuterte ferner detailliert, warum das Gutachten\nder von P.B. beauftragten privaten Sachverständigen Z. nicht überzeugend\nsei und zu keinen anderen Ergebnissen führe. Insoweit befand es, dass das\nGutachten wissenschaftliche Standards nicht erfülle, da es im Wesentlichen\nInformationen und Meinungen von P.B. wiedergebe, ohne deren\nWahrheitsgehalt und Verlässlichkeit zu überprüfen und ohne verfügbare\nobjektive Informationen aus anderen Quellen zu berücksichtigen. Das\nAmtsgericht stellte darüber hinaus fest, dass die vorgebliche Sachverständige\nden Beschwerdeführer und auch V. nie persönlich getroffen habe, und\ngelangte zu dem Schluss, dass das von Z. erstellte Sachverständigengutachten\nwertlos sei.\n\n16\nWas die (kurze) Anhörung des Beschwerdeführers angeht, bemerkte\ndas Amtsgericht, dieser habe erklärt, dass angesichts der Entscheidung der\nStaatsanwaltschaft, das Strafverfahren einzustellen (siehe Rdnr. 8), kein\nGrund bestehe, V. von ihrer Mutter oder von ihm zu trennen. Seiner Ansicht\nnach sei V. volljährig, habe einen freien Willen und könne\nGeschlechtsverkehr haben, mit wem sie wolle.\n\n17\nAm 24. Mai 2012 regte das Landgericht T. eine Einstellung des\nStrafverfahrens mit der Auflage der Zahlung einer Geldbuße in Höhe von\n1.000 Euro im Falle von P.B. und in Höhe von 8.000 Euro im Falle des\nBeschwerdeführers an. Das Gericht regte diese Auflage aufgrund seiner\nFeststellung an, dass unabhängig davon, ob festgestellt werde, dass V.\nwiderstandsfähig gewesen sei (was einer Bewertung im Hinblick auf die\nrechtliche Wirksamkeit einer von ihr gegebenen Einwilligung bedürfe), nicht\nauszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer einem unvermeidbaren\nVerbotsirrtum unterlegen sei. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen\nwerden, dass dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar sei, auf die Bewertung\nder Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2009 vertraut zu haben, wonach\nnicht davon ausgegangen werden könne, dass V. unfähig sei, Widerstand\ngegen die Aufforderung zu sexuellen Handlungen zu leisten. Eine\nStrafbarkeit nach § 179 StGB (siehe Rdnr. 43) scheide daher in diesem\nVerfahren aus. Das Landgericht wies aber besonders darauf hin, dass sich\ndiese Bewertung von Dezember 2009 angesichts der Feststellungen in dem\nvorliegenden Verfahren als falsch herausgestellt habe. In Betracht komme\naber eine Strafbarkeit nach § 174c Abs. 1 StGB (siehe Rdnr. 43), weil der\nBeschwerdeführer die besondere Vertrauensbeziehung zwischen V. und ihrer\nMutter ausgenutzt habe. Insoweit könne jedoch aufgrund der gegebenen\nUmstände und insbesondere der vorhandenen Unterhaltsansprüche und\nErbansprüche durch die Zahlung der genannten Geldbeträge zugunsten einer\ngemeinnützigen Einrichtung das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung\nbeseitigt werden.\n\n18\nNachdem die Staatsanwaltschaft, P.B. und der Beschwerdeführer\nzugestimmt hatten, stellte das Landgericht das Verfahren am 26. Juli 2012\nvorläufig und nach Zahlung der Geldbußen am 14. September 2012 endgültig\nein.\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n1. Entwicklung bis zum Kontaktverbot\n\n19\nAm 2. September 2012 besuchten P.B. und der Beschwerdeführer V.,\num an einem Tag der offenen Tür auf dem Gelände der Einrichtung, in der\nsie nun lebte, teilzunehmen. Nachdem P.B. und der Beschwerdeführer\ngegangen waren, zeigte V. den vom Personal der Einrichtung vorgelegten\nUnterlagen zufolge klare Zeichen einer psychischen Verstörung, die\nmedikamentös behandelt werden musste.\n\n20\nMit Schreiben vom 4. September 2012 an den Beschwerdeführer\nuntersagte der gesetzliche Betreuer von V. jeglichen Kontakt zwischen ihm\nund V. Er teilte dem Beschwerdeführer mit, angesichts dessen, dass er (der\nBeschwerdeführer) stets vorgetragen haben, eine Weiterführung der\nIntimbeziehung mit V. zu wollen, mache er (der Betreuer) von seinem\ngesetzlichen Recht Gebrauch, jeglichen weiteren Kontakt zwischen dem\nBeschwerdeführer und V. zu untersagen. Mit Schreiben vom selben Tag an\nP.B. untersagte der Betreuer auch ihr den Kontakt; ferner setzte er das\nAmtsgericht E. von diesen Entscheidungen in Kenntnis und beantragte, diese\nKontaktverbote förmlich zu genehmigen.\n\n21\nMit Schreiben vom 6. September 2012 antwortete der\nBeschwerdeführer dem Betreuer und forderte ihn auf, die Behandlung von V.\nmit Psychopharmaka zu unterlassen und die „gesundheitsschädigende\nZwangsspirale“ bei ihr zu entfernen. Ferner wandte er sich gegen das\nKontaktverbot, da seiner Auffassung nach kein Grund dafür bestehe. Am\nselben Tag antwortete P.B., die nach eigenen Angaben an der Adresse des\nBeschwerdeführers wohnhaft war, dem Betreuer, dass es nach der Einstellung\ndes Strafverfahrens keinen Grund mehr gebe, Begegnungen zwischen ihrer\nTochter und dem Beschwerdeführer zu untersagen. Das Kontaktverbot sei\nnicht im Interesse ihrer Tochter und stelle eine Freiheitsberaubung dar. Die\nVerstörung, von der der Betreuer in seinem Antrag gesprochen habe,\nresultiere aus der willkürlichen Unterbringung ihrer Tochter in dem\nPflegeheim, obwohl sie nach Hause wolle.\n\n22\nAm 12. September 2012 bestellte das Amtsgericht einen\nVerfahrenspfleger für V., weil Gegenstand des Verfahrens eine gerichtliche\nBestätigung des vom Betreuer ausgesprochenen Umgangsverbots sei und\ndiese Entscheidung die Grundrechte von V. berühren könne.\n\n23\nAm 18. Oktober 2012 hörte das Amtsgericht V. in dem Pflegeheim\nim Beisein ihres Betreuers und ihres Verfahrenspflegers an.\n\n24\nAm 22. November 2012 entschied das Amtsgericht unter\nBezugnahme auf § 23 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren\nin Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit (FamFG, siehe Rdnrn. 40 und 41), den Antrag des Betreuers,\nzum Schutz von V. ein Kontaktverbot zu verhängen, dem Beschwerdeführer\nzur Stellungnahme zuzustellen, weil dieser durch die Entscheidung betroffen\nsei.\n\n25\nAm 22. November 2012 traf der Amtsrichter – ausweislich eines\nAktenvermerks – V. anlässlich eines Besuchs in dem Pflegeheim in anderer\nSache an. V. teilte ihm mit, dass der Beschwerdeführer an Weihnachten\nkommen werde. Auf die Fragen des Richters erwiderte sie zweimal, dass der\nBeschwerdeführer der Freund ihrer Mutter sei.\n\n26\nAm 24. November 2012 erhielt der Beschwerdeführer eine Abschrift\ndes Antrags des Betreuers auf Erlass eines Kontaktverbots. Der zuständige\nRichter teilte ihm mit, dass er bei der Entscheidung über das Kontaktverbot\n(i) die Erkenntnisse des Betreuungsverfahrens und der Strafverfahren, (ii) die\nvon P.B. erstellte Website, auf der sie den von ihr, V. und dem\nBeschwerdeführer geführten Kampf um ein gemeinsames „Familienleben“\ndarstelle, und (iii) die letzte persönliche Anhörung von V. am 18. Oktober\n2012 durch das Amtsgericht berücksichtigen werde. Schließlich gab der\nRichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme\nbis zum 15. Dezember 2012. Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht.\n2. Der Beschluss des Amtsgerichts bezüglich des Kontaktverbots\n\n27\nAm 10. Januar 2013 untersagte das Amtsgericht durch denselben\nRichter, der V., P.B. und den Beschwerdeführer vor der Entscheidung vom\n20. September 2010 persönlich angehört hatte, und unter Bezugnahme auf die\n§§ 1908i Abs. 1, 1632 Abs. 2 BGB i. V. m. § 23 ff. FamFG (siehe Rdnrn. 38-\n40) jeglichen Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und V.\n(einschließlich Kontaktaufnahmen persönlicher, brieflicher und telefonischer\nArt). Ferner drohte es für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das\nUmgangsverbot ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Euro, ersatzweise\nOrdnungshaft von bis zu sechs Monaten, an.\n\n28\nDas Amtsgericht befand, dass der behauptete Anspruch des\nBeschwerdeführers auf Umgang mit V. keine gesetzliche Grundlage habe, da\ndas betreffende Gesetz einen Anspruch auf Umgang nur gegenüber\nminderjährigen, nicht aber volljährigen Personen vorsehe.\n\n29\nFerner befand das Amtsgericht, dass der Beschwerdeführer seinen\nAnspruch auf Umgang auch nicht auf die Garantie des Familienlebens gemäß\nArtikel 6 Grundgesetz stützen könne. V. sei aufgrund ihrer Behinderung nicht\ngeschäfts- und ehefähig. Das Kind, das der Beschwerdeführer mit V. habe,\nsei das Resultat einer schwerwiegenden Verletzung der Persönlichkeitsrechte\nvon V., von massiven unerlaubten Handlungen und sogar des strafbaren\nsexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger. V. könne gegen keinerlei\nscheinbar freundliche Vorschläge einen Widerstandswillen bilden. Ihre\ngeistigen Störungen schlössen sogar aus, dass sie Art, Folgen und Risiken\nsexueller Handlungen und Schwangerschaft überhaupt erkenne, die\nzusätzlich persönlichkeitsbedingte Zutraulichkeit, Vertrauensseligkeit und\nFügsamkeit bewirke, dass nicht einmal nennenswerte Aufwände erforderlich\nseien, sie zur Teilnahme an sexuellen Beziehungen zu bestimmen.\n\n30\nNach Ansicht des Amtsgerichts würden diese Schlussfolgerungen\nnicht dadurch in Zweifel gezogen, dass das erste Strafverfahren deshalb\neingestellt worden sei, weil V. als widerstandsfähig eingeschätzt worden sei\n(siehe Rdnr. 8). Die Staatsanwaltschaft habe diese Entscheidung getroffen,\nohne V. persönlich befragt und begutachtet zu haben. Dasselbe gelte auch für\ndie Entscheidung des Landgerichts, das zweite Strafverfahren einzustellen\n(siehe Rdnrn. 15 und 16). Insoweit führte das Amtsgericht aus, dass auch die\nwechselhaften und widersprüchlichen Angaben von P.B. zu berücksichtigen\nseien. Danach bestünden Anhaltspunkte dafür, dass zunächst P.B. die\nsexuellen Annäherungsversuche des Beschwerdeführers zurückgewiesen\nhabe, woraufhin der Beschwerdeführer eine sexuelle Beziehung mit V.\nangestrebt habe. Ferner erscheine es wahrscheinlich, dass P.B. deshalb\nanschließend den Wunsch nach der Gestattung eines normalen\nFamilienlebens zwischen den Parteien (einschließlich einer Heirat) geäußert\nhabe, weil sie gefürchtet habe, dass der Beschwerdeführer und sie selbst\nwegen Beihilfe zum sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen\nPerson strafrechtlich verfolgt würden.\n\n31\nDas Amtsgericht führte ferner aus, V. habe keinerlei Bindung zu dem\nBeschwerdeführer erkennen lassen. Vielmehr habe sie eine gefühlsfreie,\nflüchtige und wechselhafte Erinnerung an eine Person gezeigt, die sie bei\nihrer persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht beharrlich als Freund der\nMutter bezeichnet habe. In den vergangenen zwei Jahren ihres Aufenthalts in\ndem vorgenannten Pflegeheim habe sie nicht nach dem Beschwerdeführer\nverlangt, Besuchswünsche geäußert oder seine Abwesenheit bemerkt.\n\n32\nDas Amtsgericht hob hervor, dass V. ein Umgangsrecht mit\nbeliebigen Personen habe und dass das Umgangsbestimmungsrecht des\nBetreuers insoweit eingeschränkt werde durch Rechte Dritter sowie\nimmanent durch den Betreuungsauftrag, insbesondere das Wohl von V. Es\nvertrat die Auffassung, dass bei der Entscheidung über die Verhängung eines\nKontaktverbots das Wohl von V. ausreichend berücksichtigt worden sei. V.\nhabe keinen Wunsch nach Umgang mit dem Beschwerdeführer; auch ihr\nVerfahrenspfleger sehe insoweit weder Notwendigkeit, noch Nützlichkeit\nschriftlicher oder persönlicher Kontakte zu dem Beschwerdeführer, noch\neinen entsprechenden Willen seitens V. Daher sei ein Umgang von V. mit\ndem Beschwerdeführer nicht nur deren Wohl nicht dienlich, sondern würde\ndieses schwerwiegend und nachhaltig gefährden. Das Amtsgericht führte\ninsoweit aus, der Beschwerdeführer habe nach wie vor die Absicht, V. zu\nmissbrauchen, was wahrscheinlich zu weiteren Schwangerschaften und damit\nzu besonderen Gefahren für V. führen würde, weil sie die Auswirkungen\neiner Schwangerschaft nicht verstehe und zu einer Geburt ohne Kaiserschnitt\nnicht in der Lage sei. Bei dieser Sachlage sei das Kontaktverbot nicht nur\nnotwendig, sondern sogar zwingend geboten.\n3. Der Beschluss des Amtsgerichts über die Akteneinsicht\n\n33\nAm 24. Januar 2013 beantragte der anwaltlich vertretene\nBeschwerdeführer Akteneinsicht im Betreuungsverfahren. Das Amtsgericht\nE. teilte ihm mit, dass die Akteneinsicht in Betreuungsakten gemäß § 13\nFamFG (siehe Rdnr. 40) nur gewährt werden könne, soweit absolut\nnotwendig, weil die Betreuungsakten hochsensible persönliche Daten\nenthielten, die den Gegenstand dieses Verfahrens beträfen.\n\n34\nNachdem der Beschwerdeführer konkretisiert hatte, dass sein Antrag\nall diejenigen Aktenbestandteile betreffe, die im Zusammenhang mit dem\nUmgangsbeschluss des Amtsgerichts vom 10. Januar 2013 relevant gewesen\nseien, stellt ihm das Amtsgericht Kopien der Seiten 848-996 dieser Akte zur\nVerfügung, die u. a. Folgendes enthielten: seinen Beschluss vom 20.\nSeptember 2010; seinen Beschluss vom 21. März 2011 (in dem die in seinen\nEntscheidungen herangezogenen Sachverständigengutachten ausführlich\nzusammengefasst waren); eine handschriftliche Stellungnahme des Personals\ndes Heims von V. betreffend ihr Verhalten am 2. September 2012 und am\ndarauffolgenden Tag; den Antrag des Betreuers auf Verhängung eines\nKontaktverbots sowie ein ausführliches Protokoll der persönlichen Anhörung\nvon V. am 18. Oktober 2012.\n4. Das Rechtsmittelverfahren\n\n35\nAm 11. Februar 2013 legte der Beschwerdeführer gegen den\nUmgangsbeschluss vom 10. Januar 2013 Beschwerde ein. Am 4. März 2013\nbegründete er seine Beschwerde und beantragte eine Anhörung. Er rügte, dass\ner nicht persönlich angehört worden sei und dass ihm die notwendige\nKenntnis des Inhalts der Verfahrensakte in dem V. betreffenden\nBetreuungsverfahren fehle. Ferner habe das Amtsgericht seine Entscheidung\nauf fehlerhafte und unzureichend ermittelte Schlussfolgerungen gestützt. Er\nbeantragte eine weitere Beweiserhebung – insbesondere die Anhörung\nanderer Zeugen sowie die Einholung eines weiteren\nSachverständigengutachtens.\n\n36\nAm 15. März 2013 wies das Landgericht L. die Beschwerde zurück.\nUnter Bezugnahme auf die Sachverständigengutachten wiederholte es die\nBegründung des Amtsgerichts und schloss sich ihr an; es bestätigte, dass das\nKontaktverbot in Anbetracht der Sachlage nicht nur rechtmäßig, sondern\nsogar zwingend geboten sei, um V. vor sexuellem Missbrauch zu schützen.\nEine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers sei nicht veranlasst\ngewesen. Er habe auf das Schreiben des Betreuers vom 4. September 2012\ngeantwortet, das Amtsgericht habe ihm Gelegenheit zur Stellungnahme\ngegeben (siehe Rdnr. 24) und er habe – mit anwaltlicher Unterstützung – eine\n25-seitige Beschwerdebegründung vorgelegt. Einer persönlichen Anhörung\ndes Beschwerdeführers habe es daher nicht bedurft. Auch § 34 Abs. 1 FamFG\nerfordere keine persönliche Anhörung, da dem Beschwerdeführer bereits auf\nandere Weise ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei. Das\nLandgericht ließ keine Rechtmittel gegen den Beschluss zu.\n\n37\nAm 3. Juni 2013 verwarf das Landgericht die Anhörungsrüge des\nBeschwerdeführers.\n\n38\nAm 25. August 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nAngabe von Gründen ab, eine Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 1202/13).\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\nA. Grundgesetz (GG)\n\n39\nArtikel 6 GG, soweit maßgeblich, lautet wie folgt:\n„(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“\nB. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)\n\n40\nIn § 1896 ff. BGB sind die Voraussetzungen der Betreuung, die bei\nder Bestellung eines Betreuers herangezogenen Kriterien, der Umfang der\nBetreuung der betroffenen Person sowie die Rechte und Pflichten des\nBetreuers festgelegt. Gemäß § 1901 Abs. 2 BGB hat der Betreuer die\nAngelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl\nentspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen\nseiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und\nVorstellungen zu gestalten. Schließlich sind gemäß § 1908i BGB eine Reihe\nanderer Vorschriften auf die Betreuung anwendbar. Diese Anwendbarkeit\nbetrifft u. a. § 1632 Abs. 2 BGB, eine familienrechtliche Bestimmung,\nwonach die Personensorge das Recht umfasst, den Umgang des Kindes auch\nmit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.\nC. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)\n\n41\n§ 1 FamFG sieht konkret vor, dass dieses Gesetz in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, soweit sie durch\nBundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind. Gemäß § 271 ff. FamFG\nhandelt es sich bei Betreuungssachen um solche Angelegenheiten.\n\n42\nDie Verfahrensvorschriften gemäß FamFG unterscheiden sich in\nvielerlei Hinsicht von dem für das normale Zivilverfahren vorgesehenen\nVerfahren: Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind diejenigen, deren Recht\ndurch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuzuziehen.\n§ 274 Abs. 1 FamFG sieht in Bezug auf das Betreuungsverfahren\nausdrücklich vor, dass der Betroffene, der Betreuer und der\nVerfahrenspfleger zu beteiligen sind. Gemäß § 13 FamFG können die\nVerfahrensbeteiligten die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen,\nsoweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten\nentgegenstehen. Gemäß § 23 Abs. 2 FamFG soll das Gericht den Antrag an\ndie übrigen Beteiligten übermitteln.\n\n43\nDie Gerichte können gemäß § 23 ff. FamFG bestimmte Verfahren von\nAmts wegen einleiten. Ferner hat das Gericht gemäß § 26 FamFG von Amts\nwegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen\nerforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Gemäß § 32 Abs. 1 FamFG kann\ndas Gericht die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. Gemäß\n§ 34 Abs. 1 FamFG hat das Gericht einen Beteiligten persönlich anzuhören,\nwenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten\nerforderlich ist oder wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz\nvorgeschrieben ist. Gemäß § 48 FamFG kann das Gericht des ersten\nRechtszugs eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung,\ngegebenenfalls auch von Amts wegen, aufheben oder ändern, wenn sich die\nzugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert\nhat. Ferner kann gemäß § 65 FamFG eine Beschwerde gegen eine\nEntscheidung eines Gerichts des ersten Rechtszugs auf neue Tatsachen und\nBeweismittel gestützt werden.\nD. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)\n\n44\nGemäß § 170 Abs. 1 GVG sind Verhandlungen, Erörterungen und\nAnhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit\nzulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. In Betreuungs- und\nUnterbringungssachen betreffend Erwachsene ist auf Verlangen des\nbetroffenen Erwachsenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu\ngestatten.\nE. Strafgesetzbuch (StGB)\n\n45\n§ 179 StGB stellt den sexuellen Missbrauch von\nWiderstandsunfähigen unter Strafe. Gemäß 174c Abs. 1 StGB ist sexueller\nMissbrauch unter Missbrauch u. a. des Betreuungsverhältnisses, das wegen\neiner geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung eingerichtet\nwurde, strafbar.\nIII. EINSCHLÄGIGE MATERIALIEN DES VÖLKERRECHTS\n\n46\nDie einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens der\nVereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das\nDeutschland am 30. März 2007 unterzeichnet hat und das am 26. März 2009\nin Kraft getreten ist, werden in A.-M.V. ./. Finnland, Individualbeschwerde\nNr. 53251/13, Rdnrn. 39-48, 23. März 2017, und I.C. ./. Rumänien,\nIndividualbeschwerde Nr. 36934/08, Rdnrn. 41-44, 24. Mai 2016, dargestellt.\n\n47\n2015 gab der VN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit\nBehinderungen seine abschließenden Bemerkungen zum ersten\nStaatenbericht Deutschlands ab. Darin brachte der Ausschuss die Besorgnis\nzum Ausdruck, dass das im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch dargestellte\nund geregelte Rechtsinstrument der Betreuung mit dem Übereinkommen\nunvereinbar sei. Er empfahl, in Übereinstimmung mit der Allgemeinen\nBemerkung Nr. 1 (2014) des Ausschusses zur gleichen Anerkennung vor dem\nRecht alle Formen der ersetzenden Entscheidung abzuschaffen und durch ein\nSystem der unterstützten Entscheidung zu ersetzen, professionelle\nQualitätsstandards für Mechanismen der unterstützten Entscheidung zu\nentwickeln und (in enger Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderungen)\nin Übereinstimmung mit der Allgemeinen Bemerkung Nr. 1 des Ausschusses\nauf Bundes-, Länder- und Kommunalebene für alle Akteure (einschließlich\nöffentliche Bedienstete, Richter, Sozialarbeiter, Fachkräfte im Gesundheits-\nund Sozialbereich, und für die Gesellschaft im weiteren Sinne) Schulungen\nzu Artikel 12 des Übereinkommens anzubieten.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n48\nDer Beschwerdeführer rügte das gegen ihn verhängte Verbot des\nKontakts mit V., der geistig behinderten Tochter seiner ehemaligen Partnerin,\nmit der er ein Kind gezeugt hat. Ferner machte er geltend, dass das Verfahren\nbetreffend das Kontaktverbot mit mehreren Mängeln behaftet sei. Er berief\nsich auf Artikel 8 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, [...].\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der\nEingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist\n[...] zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum\nSchutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n49\nDie Regierung machte geltend, dass Artikel 8 der Konvention nicht\nanwendbar sei. Der Beschwerdeführer könne sich weder auf den Begriff des\n„Familienlebens“, noch auf den des „Privatlebens“ berufen. Wenn die\nZeugung eines Kindes ein Familienleben schaffen könnte, dann könnte jeder\nerzwungene Sexualkontakt zwei Personen zu einer Familie zusammenbinden\nund es ermöglichen, dass jemand durch Zwang den Schutz von Artikel 8 der\nKonvention herbeiführe. V. habe sich nicht aus freien Stücken dazu\nentschlossen, mit ihm zusammen zu sein, da ihr aufgrund ihrer psychischen\nErkrankung die hierfür notwendige Fähigkeit fehle. Dass V. eine Zeitlang mit\ndem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, habe\nnicht auf einer freien Willensentscheidung von V. beruht. Sie hätten vielmehr\nzufällig zusammengewohnt, weil der Beschwerdeführer der Partner von P.B.\ngewesen sei und mit dieser einen gemeinsamen Haushalt begründet habe.\nFerner habe sie auch im Anschluss keinen Wunsch geäußert, Kontakt zu dem\nBeschwerdeführer zu haben. Der Beschwerdeführer könne nicht einseitig\nerklären, dass V. ein Teil seines Privatlebens sei.\n\n50\nDie Regierung betonte, dass zwei Sachverständigengutachten zu dem\nErgebnis gelangt seien, dass V. geschäfts-, einwilligungs- und\nwiderstandsunfähig sei. Das Landgericht T. weise in seinem Beschluss, in\ndem es die Einstellung des Strafverfahrens angeregt habe, ausdrücklich\ndarauf hin, dass nach Aktenlage von der Widerstandsunfähigkeit von V.\nauszugehen sei. Die Regierung kam zu dem Schluss, dass, wenn der\nBeschwerdeführer daran festhalten wollte, weiterhin eine sexuelle Beziehung\nzu V. führen zu wollen, dies einer Ankündigung der Begehung einer Straftat\ngleichkommen würde.\n\n51\nDer Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass Artikel 8 anwendbar\nsei, und trug vor, dass V. und er eine Familie seien, die den Schutz nach\nArtikel 8 der Konvention verdiene. Sie seien ein Paar mit einem\ngemeinsamen Kind; beide wünschten sich intimen (auch sexuellen) Kontakt.\nAbgesehen davon sei zumindest sein Privatleben betroffen, weil das\nKontaktverbot auch jegliche andere Form des Kontakts ausschließe.\n\n52\nDer Gerichtshof stellt eingangs fest, dass in dem vorliegenden\nVerfahren kein Aspekt des Familienlebens des Beschwerdeführers in Rede\nsteht. Die bloße Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen\nHaushalt mit P.B. und deren Tochter V. gelebt hatte und er der leibliche Vater\ndes Kindes von V. ist, stellt unter den Umständen des vorliegenden Falles\nkeine Familienverbindung dar, die in den Schutzbereich von Artikel 8 der\nKonvention unter dem Aspekt des „Familienlebens“ fallen würde. Der\nGerichtshof stellt weiter fest, dass die Frage der Unterbringung des Sohnes\ndes Beschwerdeführers in einer Pflegefamilie und des Umgangs mit ihm nicht\nGegenstand des Verfahrens vor dem Gerichtshof ist.\n\n53\nWas den Aspekt des „Privatlebens“ angeht, hatte der Gerichtshof\nbereits bei früherer Gelegenheit darauf hingewiesen, dass der Begriff des\n„Privatlebens“ weitgefasst und einer abschließenden Definition nicht\nzugänglich ist. Er erfasst die physische und psychische Unversehrtheit einer\nPerson. Daher kann er zahlreiche Aspekte ihrer physischen und sozialen\nIdentität umfassen. Artikel 8 schützt zusätzlich das Recht auf persönliche\nEntwicklung und das Recht, Beziehungen zu anderen Menschen und zur\nAußenwelt einzugehen und zu entwickeln (siehe mit weiteren Nachweisen\nDenisov ./. Ukraine [GK], Individualbeschwerde Nr. 76639/11, Rdnr. 95, 25.\nSeptember 2018). Die weite Fassung des Artikels 8 bedeutet jedoch nicht,\ndass er jegliche Handlung schützt, die eine Person mit anderen Menschen\nanstrebt, um solche Beziehungen einzugehen und zu entwickeln (Friend u .a.\n./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 16072/06\nund 27809/08, Rdnr. 41, 24. November 2009; Gough ./. Vereinigtes\nKönigreich, Individualbeschwerde Nr. 49327/11, Rdnr. 183, 28. Oktober\n2014).\n\n54\nJedoch kann Artikel 8 unter dem Aspekt des Privatlebens nicht so\nverstanden werden, dass er das Recht an sich schützt, eine Beziehung mit\neiner bestimmten Person einzugehen. Der Gerichtshof ist bisher in der Regel\ndavon ausgegangen, dass der Kontakt zu einer bestimmten anderen Person in\nerster Linie unter dem Aspekt des Familienlebens einen grundlegenden\nBestandteil von Artikel 8 darstellt (siehe z. B. E. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnr. 43, ECHR 2000-VIII (betreffend\nEltern und Kinder); Kruškić ./. Kroatien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n10140/13, Rdnr. 111, 25. November 2014 (betreffend Großeltern und ihre\nEnkelkinder), und Messina ./. Italien (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr.\n25498/94, Rdnr. 61, 28. September 2000 (betreffend Gefangene und ihre\nengeren Familienmitglieder). Nach Ansicht des Gerichtshofs kommt das\nPrivatleben in der Regel nicht in Betracht, wenn ein Beschwerdeführer in\nBezug auf diese Person kein „Familienleben“ im Sinne von Artikel 8 zusteht\nund wenn die Person den Wunsch nach Kontakt nicht teilt. Dies gilt umso\nmehr, wenn die Person, zu der der Kontakt aufrechterhalten werden soll, das\nOpfer eines Verhaltens ist, das von den innerstaatlichen Gerichten als\nschädlich eingestuft wurde.\n\n55\nIn diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass Artikel 8\nnicht dazu herangezogen werden kann, einen Ansehensverlust zu rügen,\nwenn dieser eine vorhersehbare Folgeerscheinung eigenen Handelns,\nbeispielsweise der Begehung einer Straftat, ist. Diese Regel beschränkt sich\nnicht auf den Ansehensverlust, sondern wurde zu einem breiter gefassten\nGrundsatz erweitert, wonach persönliches, soziales, seelisches und\nwirtschaftliches Leid, das eine vorhersehbare Folgeerscheinung der\nBegehung einer Straftat sein könnte, nicht zur Untermauerung der Rüge\nherangezogen werden kann, dass eine strafrechtliche Verurteilung an sich\neinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstelle. Dieser\nerweiterte Grundsatz erfasst nicht nur Straftaten, sondern auch anderes\nFehlverhalten, das mit einem gewissen Maß an rechtlicher Verantwortlichkeit\nund vorhersehbaren negative Auswirkungen auf das Privatleben einhergeht\n(siehe Denisov, a. a. O., Rdnr. 98).\n\n56\nIm Hinblick auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass das Kontaktverbot nicht Beziehungen des Beschwerdeführers zu\nanderen Menschen im Allgemeinen betrifft, sondern lediglich den Kontakt zu\nV., und zwar jegliche Art von Kontakt. Er stellt ferner fest, dass der\nBeschwerdeführer darauf besteht, Kontakt zu V. zu haben, wohingegen die\ninnerstaatlichen Gerichte festgestellt haben, dass V. kein besonderes Interesse\nan einem Kontakt zu dem Beschwerdeführer geäußert habe. Der Gerichtshof\nstellt darüber hinaus fest, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer\nund V. als schädlich für V. eingestuft wurden, die nach seinem Besuch im\nHeim Zeichen einer psychischen Verstörung gezeigt und Medikamente\nbenötigt hatte. Er kommt zu dem Schluss, dass sich der Beschwerdeführer\nnicht auf Artikel 8 berufen kann, um die Anordnung des Kontaktverbots in\nBezug auf V. zu beanstanden.\n\n57\nFerner stellt der Gerichtshof fest, dass den Zivilgerichten zufolge, die\nihre Entscheidungen auf die Schlussfolgerungen von drei Sachverständigen\nstützten, das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und von V. das\nResultat einer schwerwiegenden Verletzung der Persönlichkeitsrechte von V.\nsei, die die Folgen und Risiken sexueller Handlungen und Schwangerschaft\nnicht verstehen könne, und dass der Beschwerdeführer nach wie vor die\nAbsicht habe, V. zu missbrauchen, was wahrscheinlich zu weiteren\nSchwangerschaften und zu besonderen Gefahren für V. führen würde. In\nseinem Beschluss vom 24. Mai 2012, in dem es die Einstellung des\nStrafverfahrens anregte, wies das Landgericht Traunstein den\nBeschwerdeführer und P.B. ausdrücklich darauf hin, dass V. als\nwiderstandsunfähig anzusehen sei (siehe Rdnr. 15). Die Entscheidung, das\nKontaktverbot zu verhängen, und deren Folgen konnten daher als\nvorhersehbare Folgeerscheinung der Absicht des Beschwerdeführers\nbetrachtet werden, weiterhin Umgang mit V. zu pflegen.\n\n58\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\nBeanstandung des Kontaktverbots durch den Beschwerdeführer nicht in den\nAnwendungsbereich von Artikel 8 der Konvention unter dem Aspekt des\nPrivatlebens fällt.\n\n59\nDaraus folgt, dass diese Rüge im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst.\na ratione materiae mit Artikel 8 der Konvention unvereinbar und nach Artikel\n35 Abs. 4 zurückzuweisen ist.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER\nKONVENTION\n\n60\nDer Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Rechts auf ein\nfaires Verfahren. Insbesondere rügte er, dass das Kontaktverbot auf eine\nfehlerhafte Beweisgrundlage gestützt worden sei, dass ihm nicht ausreichend\nEinsicht in die Betreuungsakte gewährt worden sei und dass er insbesondere\nvor dem Landgericht nicht persönlich angehört worden sei. Er berief sich auf\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit für die vorliegende Rechtssache\nmaßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem unabhängigen und\nunparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich ...\nverhandelt wird. [...]“\n\n61\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n62\nDie Regierung machte geltend, dass Artikel 6 Abs.1 auf das Verfahren\nim vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Zwar erkannte sie an, dass es für\ndie Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 ausreiche, dass eine Streitigkeit über\neinen vom innerstaatlichen Recht gewährten Anspruch bestand, jedoch gebe\nes einen solchen Anspruch des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall\nnicht. Wie das Amtsgericht und das Landgericht ausgeführt hätten, habe der\nBeschwerdeführer nach innerstaatlichem Recht keinen Anspruch auf\nUmgang mit der volljährigen V.\n\n63\nDer Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass Artikel 6 Abs. 1 auf\ndas Gerichtsverfahren im vorliegenden Fall anwendbar sei. Nach dem\ninnerstaatlichen Recht habe er einen Anspruch darauf, keinen\nungerechtfertigten Kontaktverboten unter Androhung einer Strafe\nunterworfen zu werden.\n\n64\nDer Gerichtshof stellt eingangs fest, dass Artikel 6 nicht unter dem\nstrafrechtlichen Aspekt auf das vorliegende Verfahren anwendbar ist, weil\ndas Kontaktverbot nicht die Folge eines Strafverfahrens war und keine\nstrafrechtliche Sanktion darstellte, auch wenn im Falle der Zuwiderhandlung\nein Ordnungsgeld (oder Ordnungsstrafe) gegen den Beschwerdeführer\nverhängt werden konnte.\n\n65\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 1 unter\nseinem „zivilrechtlichen“ Aspekt nur anwendbar ist, wenn eine „Streitigkeit“\nüber einen „Anspruch“ – oder eine „Verpflichtung“ – vorliegt, der bzw. die\nzumindest bei vertretbarer Begründung als nach innerstaatlichem Recht\nanerkannt angesehen werden kann, ungeachtet dessen, ob der Anspruch oder\ndie Verpflichtung nach der Konvention geschützt ist. Es muss sich dabei um\neine tatsächliche und erhebliche Streitigkeit handeln; sie kann sich nicht nur\nauf das tatsächliche Bestehen eines Anspruchs, sondern auch auf dessen\nUmfang und die Art seiner Geltendmachung beziehen; schließlich muss der\nAusgang des Verfahrens für den in Rede stehenden Anspruch unmittelbar\nentscheidend sein; ein lediglich schwacher Zusammenhang oder nur\ngeringfügige Folgen reichen nicht aus, um Artikel 6 Abs. 1 zum Tragen zu\nbringen (siehe u. v. a. Boulois ./. Luxemburg [GK], Individualbeschwerde\nNr. 37575/04, Rdnr. 90, ECHR 2012, und Regner ./. Tschechische Republik\nGK, Individualbeschwerde Nr. 35289/11, Rdnr. 99, ECHR 2017).\n\n66\nWas das Bestehen eines Anspruchs angeht, erinnert der Gerichtshof\ndaran, dass der Ausgangspunkt die Bestimmungen des maßgeblichen\ninnerstaatlichen Rechts und deren Auslegung durch die innerstaatlichen\nGerichte sein muss. Artikel 6 Abs. 1 garantiert keine konkreten\nzivilrechtlichen „Ansprüche und Verpflichtungen“ im materiellen Recht der\nVertragsstaaten: Der Gerichtshof kann nicht durch seine Auslegung von\nArtikel 6 Abs. 1 ein materielles Recht begründen, das in dem betreffenden\nStaat keine Rechtsgrundlage hat (Regner, a. a. O., Rdnr. 100 und die darin\nzitierten Quellen).\n\n67\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer nach\nAuffassung der innerstaatlichen Gerichte keinen Anspruch auf Umgang mit\nder volljährigen V. hat, weil das innerstaatliche Recht einen Anspruch\nvolljähriger Personen auf Umgang nur gegenüber Kindern vorsieht. Die\nFrage des Bestehens eines Anspruchs auf Umgang ist nach dem\ninnerstaatlichen Recht jedoch von der Frage zu unterscheiden, ob die\nVerhängung eines Kontaktverbots gerechtfertigt war. Es ist möglich, dass\neine Person keinen Anspruch auf Umgang mit einer anderen Person hat, ohne\ndass jedoch von einer staatlichen Stelle ein Verbot jeglichen Umgangs mit\ndieser Person gegen sie verhängt wird. Der Anspruch auf Umgang ist nur ein\nAspekt der weiter gefassten Frage, um die es in dem innerstaatlichen\nVerfahren ging, nämlich, ob die von ihrem Betreuer vertretene V. die\nVerhängung eines Kontaktverbots beantragen konnte und ob der\nBeschwerdeführer einer entsprechenden Verpflichtung unterworfen werden\nkonnte, keinen Kontakt zu ihr aufzunehmen.\n\n68\nEs lag also unabhängig davon, ob nach der innerstaatlichen\nRechtsordnung ein Anspruch auf Umgang vorgesehen ist, im Sinne von\nArtikel 6 Abs. 1 eine „Streitigkeit“ über eine „Verpflichtung“ zur Einhaltung\ndes Kontaktverbots vor. Diese im Rahmen eines familiengerichtlichen\nBetreuungsverfahrens angeordnete Verpflichtung war auch zivilrechtlicher\nNatur, und das mögliche Ordnungsgeld, das im Falle der Nichteinhaltung des\nKontaktverbots gegen den Beschwerdeführer verhängt werden konnte,\ngehörte nicht anderweitig zu den normalen bürgerlichen Pflichten in einer\ndemokratischen Gesellschaft (vgl. Schouten und Meldrum ./. Niederlande, 9.\nDezember 1994, Rdnr. 50, Serie A Bd. 304; Ferazzini ./. Italien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 44759/98, Rdnr. 25, 12. Jul 2001).\n\n69\nDer Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die Rüge nach Artikel\n6 der Konvention nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der\nKonvention ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention\nunvereinbar ist und auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Folglich\nist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Das Vorbringen des Beschwerdeführers\n\n70\nDer Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass das Verfahren aus\nverschiedenen Gründen nicht fair gewesen sei. Zunächst seien Beweise nicht\nerhoben worden, obwohl er dies beantragt habe. Insbesondere wäre die\nBestellung eines weiteren Sachverständigen zu der Frage erforderlich\ngewesen, ob V. angesichts ihrer geistigen Behinderung in der Lage war, zu\nverstehen, dass Kontakt zu dem Beschwerdeführer ihrem Wohl nicht dienlich\nwar. Ferner hätten weitere Zeugen angehört werden müssen. Schließlich\nhätten die innerstaatlichen Gerichte V. ihr Recht auf Selbstbestimmung\nverwehrt, indem sie ihren Willen entgegen ihren tatsächlichen Wünschen\nbestimmt hätten.\n\n71\nDer Beschwerdeführer trug weiter vor, dass ihm keine Einsicht in die\ngesamte Betreuungsakte gewährt worden sei, einschließlich der\nSachverständigengutachten, und dass er nicht nur unvollständige, sondern\nteilweise auch unleserliche Kopien der Gerichtsakte erhalten habe. Er machte\ngeltend, dass einem Richter nicht gestattet sein sollte, eine Vorauswahl der\nihm zur Verfügung zu stellenden Akteninhalte zu treffen. Ohne Einsicht in\ndie Originalakte könne er nicht überprüfen, ob Gerichtsentscheidungen unter\nEinhaltung der Formerfordernisse ergangen seien, so etwa der Beschluss des\nAmtsgerichts vom 12. September 2012 über die Bestellung eines\nVerfahrenspflegers für V. Der Beschwerdeführer argumentierte, die\nGerichtsakte hätte zumindest seinem Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt\nwerden sollen.\n\n72\nDarüber hinaus trug der Beschwerdeführer vor, dass es die\ninnerstaatlichen Gerichte abgelehnt hätten, ihn persönlich anzuhören. Eine\npersönliche Anhörung sei notwendig gewesen, zum einen wegen der\nweitreichenden Folgen der Entscheidung für ihn und seine Familie – V. und\nihr Sohn eingeschlossen –, zum anderen aber auch, weil der Ausgang des\nVerfahrens größtenteils davon abhängig gewesen sei, welchen persönlichen\nEindruck das Gericht von ihm gehabt habe. Der Beschwerdeführer betonte,\neine mündliche Verhandlung hätte zwingend erforderlich sein sollen,\nnachdem ihm die Gerichte vollständige Akteneinsicht verwehrt hätten. Nur\neine persönliche Anhörung, die ihm Gelegenheit gegeben hätte, V. und dem\nBetreuer Fragen zu stellen, wäre im Hinblick auf seinen Anspruch auf\nrechtliches Gehör ausreichend gewesen. In diesem Zusammenhang trug der\nBeschwerdeführer vor, dass in dem in Rede stehenden Verfahren entgegen\nder Annahme der Regierung nicht das Wohl von V. im Mittelpunkt gestanden\nhabe, sondern das gegen ihn verhängte Kontaktverbot.\n\n73\nNach Ansicht des Beschwerdeführers seien diese Verfahrensmängel\ndas Resultat der – unrechtmäßigen – Anwendung der verhältnismäßig\nungünstigen materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des FamFG\nanstelle der allgemein anwendbaren materiell- und verfahrensrechtlichen\nVorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) gewesen.\n(b) Das Vorbringen der Regierung\n\n74\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass das Verfahren im Sinne\nvon Artikel 6 Abs. 1 der Konvention fair gewesen sei. Sie trug vor, dass die\nBesonderheiten der Anwendbarkeit des FamFG berücksichtigt werden\nmüssten. Die im FamFG verankerten Verfahrensgarantien seien so\nausgestaltet worden, dass sie eine bestimmte Art der Rechtsfürsorge für\nMenschen ermöglichten, die – aufgrund einer erheblichen\nSchutzbedürftigkeit – dieser in besonderer Weise bedürften. Im Mittelpunkt\nsolcher Verfahren stünden (im Unterschied zum üblichen Verfahren) nicht\ndie Ermöglichung der unparteiischen Streitentscheidung zwischen zwei\nParteien in einem kontradiktorischen Verfahren, sondern die Prüfung, ob\nbestimmte Maßnahmen im Einklang mit dem Willen und dem Wohl der\nbetreuten Person stünden. Vor diesem Hintergrund seien\nBetreuungsverfahren dadurch gekennzeichnet, dass der\nAmtsermittlungsgrundsatz gelte, dass es im Ermessen des Gerichts stehe, ob\neine (mündliche) Verhandlung mit den Parteien stattfinde, und dass das Recht\nder Beteiligten auf Akteneinsicht gerechtfertigten Beschränkungen unterliege\n(siehe Rdnr. 40).\n\n75\nDie Regierung führte aus, das Amtsgericht habe V. persönlich\nangehört, einen Verfahrenspfleger für sie bestellt und drei\nSachverständigengutachten aus dem vorangegangenen Betreuungsverfahren\nherangezogen. Einer weiteren Beweiserhebung habe es daher nicht bedurft.\nDie Regierung gelangte zu dem Ergebnis, dass die innerstaatlichen Gerichte\ndie Tatsachen festgestellt hätten, ohne das Selbstbestimmungsrecht von V. zu\nmissachten.\n\n76\nHinsichtlich der Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer wies die\nRegierung darauf hin, dass dem (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer\nnach Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts vom 10. Januar 2013 Einsicht\nin die erheblichen Bestandteile der Betreuungsakte gewährt worden sei,\ninsbesondere den Beschluss des Amtsgerichts vom 21. März 2011, in dem\ndie Sachverständigengutachten ausführlich zusammengefasst seien (siehe\nRdnr. 13). Bezüglich der verbleibenden Aktenbestandteile, insbesondere der\nSachverständigengutachten, machte die Regierung geltend, dass die\nNichtgewährung der Einsichtnahme gerechtfertigt gewesen sei, da sie dem\nSchutz von V. gedient habe.\n\n77\nWas schließlich die nicht erfolgte persönliche Anhörung des\nBeschwerdeführers angeht, trug sie vor, dass sich zunächst der Betreuer an\nden Beschwerdeführer gewandt habe, dass er vom Amtsgericht über das\nlaufende Verfahren unterrichtet worden sei und dass ihm Gelegenheit zur\nStellungnahme gegeben worden sei. Im Rechtsmittelverfahren habe er eine\numfassende schriftliche Stellungnahme abgegeben. Es habe daher keine\nNotwendigkeit bestanden, dem Beschwerdeführer noch einmal persönlich zu\nbegegnen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n78\nDer Gerichtshof erinnert an seine Rechtsprechung, wonach das in\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention vorgesehene Recht auf ein faires Verfahren\nund öffentliche Verhandlung ein allgemeines Erfordernis begründet, dass das\ninnerstaatliche Verfahren kontradiktorischer Natur ist (Regner, a. a. O., Rdnr.\n146 ff.). Der Gerichtshof verweist insbesondere auf seine Rechtsprechung zur\nBeweisführung (siehe mit weiteren Nachweisen E. a. a. O., Rdnr. 66).\nDarüber hinaus hat der Gerichtshof jüngst seine Rechtsprechung zu der Frage\nder persönlichen Anhörung (siehe Ramos Nunes de Carvalho e Sá ./. Portugal\n([GK], Individualbeschwerden Nrn. 55391/13 und 2 weitere, Rdnr. 187 ff., 6.\nNovember 2018) und zu der Frage der Offenlegung von Unterlagen (siehe\nRegner, a. a. O., Rdnr. 148 ff.) zusammengefasst.\n(a) Beweisgrundlage der Entscheidung\n\n79\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer das\nUnterlassen einer weiteren Beweiserhebung geltend machte. Er habe die\nEinholung weiterer Sachverständigengutachten und die Anhörung weiterer\nZeugen beantragt. Ferner trug er vor, dass der Wille von V. unter Verletzung\nihres Selbstbestimmungsrechts bestimmt worden seien.\n\n80\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe\nist, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der innerstaatlichen Gerichte\ndurch seine eigene zu ersetzen. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention legt keine\nRegeln über die Zulässigkeit oder den Beweiswert von Beweismitteln oder\nüber die Beweislast fest, die im Wesentlichen durch das innerstaatliche Recht\nzu regeln sind (T. ./. Frankreich und Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerden Nrn. 47457/98 und 47458/99, 27. April 2000). Auch\nobliegt es den innerstaatlichen Gerichten, die Relevanz der vorgelegten\nBeweismittel zu beurteilen (Centro Europa 7 S.R.L. und Di Stefano ./. Italien\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 38433/09, Rdnr. 198, 7. Juni 2012). Nach\nder Konvention besteht die Aufgabe des Gerichtshofs vielmehr darin,\nfestzustellen, ob das Verfahren insgesamt fair war, einschließlich der Art und\nWeise der Beweisaufnahme (Elsholz, a. a. O., Rdnr. 66).\n\n81\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die innerstaatlichen\nGerichte V. persönlich angehört haben, ihnen drei\nSachverständigengutachten sowie weitere Beweismittel vorgelegen haben\nund sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben haben, seine Argumente\nschriftlich vorzutragen. Vor diesem Hintergrund deutet nichts darauf hin,\ndass es dem Verfahren insgesamt an einer ausreichenden Beweisgrundlage\nmangelte.\n\n82\nWas die Behauptung des Beschwerdeführers angeht, dass das\nSelbstbestimmungsrecht von V. verletzt worden sei, stellt der Gerichtshof\nfest, dass die ihm vorliegende Rüge ausschließlich den Beschwerdeführer,\ninsbesondere seine Verfahrensrechte, betrifft, wenn auch in einem V.\nbetreffenden Betreuungsverfahren. Es ist jedoch nicht Sache des\nBeschwerdeführers, das geltend zu machen, was seiner Meinung nach die\nRechte und Interessen von V. sind. Wie die Regierung berücksichtigt auch\nder Gerichtshof die Fragen, die sich in unterschiedlichen Verfahren im\nHinblick auf das Selbstbestimmungsrecht geistig behinderter Personen\nstellen können. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat er bereits betont, dass\ndie innerstaatlichen Stellen in jedem Einzelfall einen Ausgleich zwischen der\nAchtung der Würde und Selbstbestimmung der betroffenen Person und dem\nErfordernis, ihre Interessen zu schützen und zu wahren, schaffen müssen,\ninsbesondere wenn es um eine besonders schutzbedürftige Person geht (A.-\nM.V. ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 53251/13, Rdnrn. 89-90,\n23. März 2017). Im Zusammenhang mit dem Betreuungsverfahren, in dem\nder Beschwerdeführer seine Verfahrensrechte missachtet sieht, scheinen die\ninnerstaatlichen Stellen genau dies in Bezug auf V. angestrebt zu haben.\n\n83\nDer Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die innerstaatlichen Gerichte\ninsbesondere drei Sachverständigengutachten, die konkrete Situation von V.\nsowie mehrere objektive Anhaltspunkte berücksichtigt haben, die dafür\nsprechen, dass es vorliegend zu einer erheblichen Abweichung von der Art\nvon Beziehung gekommen ist, die eine geistig behinderte Person\nnormalerweise eingehen würde. Sie stützten ihre Entscheidung über das\nKontaktverbot nicht auf den Status von V. als Person mit einer Behinderung,\nsondern auf die Feststellung, dass ihre Behinderung dergestalt war, dass sie\nnicht in der Lage war, die Bedeutung und die Auswirkungen des in Rede\nstehenden Umgangs wie auch die Besonderheiten ihrer Beziehung – u. a. die\nTatsache, dass der Beschwerdeführer zuvor der Partner ihrer Mutter war – in\nangemessener Weise zu begreifen, und schließlich darauf, dass ihr jegliche\nandere Art des Kontakts ebenfalls nicht zuträglich wäre. Ferner wurde V.\nmehrmals persönlich angehört und es gab wirksame Schutzmaßnahmen, um\nim Verlauf des innerstaatlichen Verfahrens jegliche Art des Missbrauchs\nauszuschließen – insbesondere die Beteiligung des Betreuers und des\nVerfahrenspflegers. Soweit dies für den Fall des Beschwerdeführers\nüberhaupt erheblich ist, gibt es insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass der\n„vernünftige Wille“ von V. unter Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 8 Abs.\n1 der Konvention bestimmt wurde.\n\n84\nDer Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass nichts darauf\nhindeutet, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen auf\nunzureichende Gründe gestützt oder es willkürlich abgelehnt haben, relevante\nBeweise zu erheben.\n\n85\nFolglich ist Artikel 6 der Konvention insoweit nicht verletzt worden.\n(b) Einsicht in die Verfahrensakte\n\n86\nWas die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Einsicht in die\nVerfahrensakte angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der\nGrundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und der Grundsatz der\nWaffengleichheit, die eng miteinander verbunden sind, grundlegende\nBestandteile des Begriffs des fairen Verfahrens im Sinne von Artikel 6 Abs.\n1 der Konvention sind. Jedoch gelten die aus diesen Grundsätzen abgeleiteten\nRechte nicht absolut. Der Gerichtshof hat bereits Fälle entschieden, in denen\nden übergeordneten staatlichen Interessen Vorrang eingeräumt wurde, wenn\neiner Partei ein vollständig kontradiktorisches Verfahren verwehrt wurde,\nund er hat anerkannt, dass den Vertragsstaaten in diesem Bereich ein\nbestimmter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Regner, a. a. O.,\nRdnrn. 146-147).\n\n87\nFerner hat er die Auffassung vertreten, dass auch der Anspruch auf\ndie Offenlegung von maßgeblichen Beweismitteln kein absolutes Recht\ndarstellt. Maßnahmen, die die Rechte einer Verfahrenspartei beschränken,\nsind nur gestattet, wenn sie den Wesensgehalt dieser Rechte nicht\nbeeinträchtigen (ebd., Rdnr. 148). In Fällen, in denen der antragstellenden\nPartei Beweismittel aus Gründen des öffentlichen Interesses vorenthalten\nwurden, muss der Gerichtshof den Prozess der Entscheidungsfindung prüfen,\num sicherzustellen, dass er so weit wie möglich dem Erfordernis der\nGewährleistung eines kontradiktorischen Verfahrens und der\nWaffengleichheit entsprach und angemessene Schutzvorkehrungen\nbeinhaltete, um die Interessen der betroffenen Person zu schützen (ebd., Rdnr.\n149).\n\n88\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer erst\ndann Einsicht in die Betreuungsakte beantragte, nachdem der Beschluss des\nAmtsgerichts, ein Kontaktverbot zu verhängen, bereits ergangen war. Im\nAnschluss gewährte das Amtsgericht Einsicht nur in diejenigen\nAktenbestandteile, die es als relevant für seine Entscheidung ansah. Diese\nAktenbestandteile wurden dem Beschwerdeführer in Form von Papierkopien\nzur Verfügung gestellt (siehe Rdnr. 32). Dem Beschwerdeführer wurde somit\nkeine Einsicht in die Verfahrensakte selbst und in ihrer Gesamtheit gewährt.\nBerücksichtigt man die Ankündigung des Amtsgerichts, welche Beweismittel\nes bei seiner Entscheidungsfindung als erheblich ansehen werde (Rdnr. 24),\nwurde ihm darüber hinaus auch keine Einsicht in die\nSachverständigengutachten gewährt.\n\n89\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass das Amtsgericht\ntatsächlich einen Großteil der relevanten Unterlagen zur Verfügung stellte.\nSoweit es das nicht tat, stellte es zumindest Zusammenfassungen der in den\nentscheidungserheblichen Unterlagen enthaltenen relevanten Informationen\nzur Verfügung. Die zur Verfügung gestellten Informationen umfassten etwa\n150 Seiten.\n\n90\nWas das Betreuungsverfahren insgesamt angeht, ist der Gerichtshof\nüberzeugt, dass der Beschwerdeführer ausreichend Kenntnis von den\nSachverständigengutachten betreffend V. hatte, die besonders sensible\nInformationen enthalten haben und gleichzeitig von besonderen Bedeutung\nfür die Entscheidung über die Verhängung des Kontaktverbots gewesen sein\nmussten. Die innerstaatlichen Gerichte hatten dem Beschwerdeführer eine\nfrühere Entscheidung zur Verfügung gestellt, die eine Zusammenfassung der\nSachverständigengutachten sowie Hinweise auf die Schlussfolgerungen\nenthielt, die das Gericht aus diesen Gutachten hinsichtlich der\nEinwilligungsfähigkeit von V. im Zusammenhang mit den intimen\nAnnäherungsversuchen des Beschwerdeführers ziehen könnte.\n\n91\nDer Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Verfahrensakte\nTeil eines größeren Komplexes war, nämlich des Betreuungsverfahrens mit\nhöchstpersönlichen Informationen betreffend V., insbesondere Informationen\nüber ihre geistige Behinderung, die im Rahmen von psychologischen und\nmedizinischen Begutachtungen und ausführlichen\nSachverständigengutachten erbracht worden waren. Das anwendbare\ninnerstaatliche Recht beschränkt die Akteneinsicht insoweit, als nicht\nschwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten\nentgegenstehen dürfen (siehe Rdnr. 40). Es zielte also auf den Schutz der\npersönlichen Daten besonders schutzbedürftiger Personen ab, die an einem\nBetreuungsverfahren beteiligt sind, in dem ein Kontaktverbot ausgesprochen\nwurde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschrift gegenüber dem\nBeschwerdeführer willkürlich angewendet wurde.\n\n92\nUnter diesen Umständen deutet nichts darauf hin, dass die\nBeschränkungen der Einsicht des Beschwerdeführers in den Inhalt der\nBetreuungsakte derart waren, dass sie seine Fähigkeit, seinen Standpunkt\nhinsichtlich des im Raum stehenden Kontaktverbots zu verteidigen, im Kern\nbeeinträchtigt haben oder dass sie nicht auf relevante und ausreichende\nGründe gestützt wurden.\n\n93\nDie vorstehenden Erwägungen sind ausreichend, um dem Gerichtshof\ndie Schlussfolgerung zu erlauben, dass die Ablehnung seitens der\ninnerstaatlichen Gerichte, dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die\nVerfahrensakte zu gewähren, nicht gegen Artikel 6 der Konvention verstoßen\nhat. Folglich liegt kein Verstoß gegen diese Bestimmung vor.\n(c) Persönliche Anhörung des Beschwerdeführers\n\n94\nWas die nicht erfolgte persönliche Anhörung des Beschwerdeführers\nangeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass in Verfahren vor einem\nGericht des ersten und einzigen Rechtszugs das Recht auf eine „öffentliche\nVerhandlung“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 einen Anspruch auf eine\n„mündliche Verhandlung“ beinhaltet, es sei denn, es liegen\naußergewöhnliche Umstände vor, die es rechtfertigen, von einer solchen\nabzusehen. In Verfahren, die sich über zwei Instanzen erstrecken, muss im\nAllgemeinen mindestens eine Instanz eine solche Verhandlung vorsehen,\nsofern keine entsprechenden außergewöhnlichen Umstände vorliegen (F. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 23621/11, Rdnr. 34, 16. März 2017;\nSalomonsson ./. Schweden, Individualbeschwerde Nr. 38978/97, Rdnr. 36,\n12. November 2002).\n\n95\nDer Gerichtshof hat solche außergewöhnlichen Umstände in Fällen\nfestgestellt, in denen es keine Glaubwürdigkeitsfragen oder strittige Fragen\ngab, und auch in Fällen, die rein juristische oder sehr technische\nFragestellungen zum Gegenstand hatten (Ramos Nunes de Carvalho e Sá, a.\na. O., Rdnr. 190, mit weiteren Nachweisen). Dagegen hat er die\nDurchführung einer Verhandlung dann als erforderlich erachtet, wenn geprüft\nwerden musste, ob die staatlichen Stellen die Tatsachen zutreffend festgestellt\nhatten, wenn die Umstände es für den Gerichtshof erforderlich machten, sich\neinen eigenen Eindruck von den Prozessparteien zu machen, indem er ihnen\ndas Recht einräumte, ihre persönliche Situation zu erläutern, oder wenn die\nGerichte zu bestimmten Punkten Aufklärungsbedarf sahen, u. a. durch eine\nVerhandlung (ebd., Rdnr. 191, mit weiteren Nachweisen).\n\n96\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Amtsgericht dem\nBeschwerdeführer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gab, die\ndieser jedoch nicht nutzte. In dem anschließenden Rechtsmittelverfahren\nbeantragte der Beschwerdeführer eine persönliche Anhörung, die das\nLandgericht jedoch ablehnte. Es befand, dass der Beschwerdeführer\nausreichend Gelegenheit gehabt habe, seine Sache schriftlich darzustellen.\nInsoweit unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von Fällen, in denen\ndie innerstaatlichen Gerichte keine Begründung dafür gaben, weshalb sie die\nDurchführung einer mündlichen Verhandlung ablehnten (siehe Mirovni\nInštitut ./. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 32303/13, Rdnr. 44, 13.\nMärz 2018; Pönkä ./. Estland, Individualbeschwerde Nr. 64160/11, Rdnrn.\n37-40, 8. November 2016).\n\n97\nDer Gerichtshof ist sich des besonderen Hintergrunds des\nBetreuungsverfahrens bewusst, vor dem, wie die Regierung betonte, die\nEntscheidung der innerstaatlichen Gerichte gegen eine persönliche Anhörung\ndes Beschwerdeführers zu sehen war. Er stellt in diesem Zusammenhang fest,\ndass V. als die primär von dem Kontaktverbot Betroffene von dem\nAmtsrichter persönlich angehört wurde, wohingegen der Standpunkt des\nBeschwerdeführers, der zu den sonstigen Interessen gehörte, die von den\nGerichten bei der Prüfung der Reichweite des Umgangsbestimmungsrechts\ndes Betreuers zu berücksichtigen waren, geringeres Gewicht hatte und in\nseinen Schriftsätzen sowie in den vom Amtsgericht in Bezug genommenen\nBeweismitteln zum Ausdruck kam (siehe Rdnr. 23).\n\n98\nDer Gerichtshof stellt jedoch fest, dass das Kontaktverbot\nweitreichend war. Ferner beinhalteten die Fragen, die im Mittelpunkt des hier\ngegenständlichen Verfahrens standen, die Würdigung der Person des\nBeschwerdeführers sowie seines Verhältnisses zu V., dessen Natur der\nBeschwerdeführer bestritt. Daher kommt der Gerichtshof nicht umhin\nfestzustellen, dass, auch wenn der Beschwerdeführer an seinen Standpunkt\nfesthielt, weiterhin sexuelle Kontakte zu V. haben wollen, und auch wenn das\nAmtsgericht ihn während des gesamten Betreuungsverfahrens persönlich\nangehört hatte (siehe Rdnr. 9), die in dem Verfahren zu klärende\nFragestellung nicht rein rechtlicher und technischer Natur war, sondern den\ninnerstaatlichen Gerichten erlaubt hätte, sich einen eigenen Eindruck von\ndem Beschwerdeführer zu machen, und dem Beschwerdeführer, seine\npersönliche Situation zu erklären.\n\n99\nEs lagen somit keine außergewöhnlichen Umstände vor, die den\nVerzicht auf eine persönliche Anhörung durch die innerstaatlichen Gerichte\ngerechtfertigt hätten. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention insoweit\nverletzt worden.\n(d) Gesamtergebnis\n\n100\nDer Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass Artikel 6 Abs.\n1 nicht verletzt wurde, was die Rügen bezüglich der Beweisgrundlage der\nEntscheidungen der innerstaatlichen Gerichte und ihre Ablehnung, dem\nBeschwerdeführer vollständige Akteneinsicht zu gewähren, angeht, dass eine\nVerletzung dieser Bestimmung jedoch vorliegt, was die Ablehnung einer\npersönlichen Anhörung des Beschwerdeführers betrifft.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n101\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n102\nDer Beschwerdeführer forderte eine Entschädigung in Höhe von\nmindestens 12.000 Euro und machte geltend, seit September 2012 von seiner\nLebenspartnerin V. getrennt zu sein, was angesichts der Tatsache, dass sein\nSohn seine Eltern nicht zusammen sehen könne, umso belastender sei.\n\n103\nDie Regierung hob hervor, dass es ausschließlich um den Umgang\ndes Beschwerdeführers mit V. gehe, und betrachtete die geforderte Summe\nals deutlich überhöht.\n\n104\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht\nnachgewiesen hat, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem\nfestgestellten Verstoß und der Begründung für den von ihm geltenden\ngemachten immateriellen Schaden besteht. Was die nicht erfolgte mündliche\nAnhörung des Beschwerdeführers angeht, befindet er, dass unter den\nkonkreten Umständen der Rechtssache die Feststellung einer Verletzung von\nArtikel 6 der Konvention ausreicht.\nB. Kosten und Auslagen\n\n105\nDer Beschwerdeführer forderte 35.761,74 Euro (einschließlich\nMehrwertsteuer) für Kosten und Auslagen in dem Verfahren vor dem\nGerichtshof, darin enthalten 8.942,27 Euro für die anwaltliche Vertretung vor\ndem Amtsgericht und dem Rechtsmittelgericht, 10.443,44 Euro für die\nanwaltliche Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht sowie weitere\n14.700,67 Euro für die anwaltliche Vertretung vor diesem Gerichtshof. Er\nmachte ferner Beträge in Höhe von 76 Euro für innerstaatliche\nGerichtsgebühren und 1.599,36 Euro für die Übersetzung seiner Schriftsätze\ngeltend.\n\n106\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die bezifferten Kosten\nund Auslagen unangemessen hoch seien, insbesondere, weil sie die nach der\ninnerstaatlichen Rechtsordnung gestatteten Rechtsanwaltskosten (838,96\nEuro für die Vertretung vor dem Amtsgericht und jeweils 490,38 Euro für die\nVertretung vor dem Bundesverfassungsgericht und vor diesem Gerichtshof)\nerheblich überschritten.\n\n107\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein\nBeschwerdeführer nur so weit Anspruch auf Ersatz von Kosten und\nAuslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und\nnotwendigerweise entstanden sind, und wenn sie der Höhe nach angemessen\nsind. In Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen, der vorgenannten\nKriterien und seiner Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (siehe M. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 44164/14, Rdnr. 46, 9. Juni 2016)\nhält der Gerichtshof es für angemessen, dem Beschwerdeführer 500 Euro in\nBezug auf die Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Verfahren\nvor den innerstaatlichen Gerichten und 2.500 Euro in Bezug auf die Kosten\nund Auslagen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gerichtshof\nzuzusprechen.\nC. Verzugszinsen\n\n108\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der\nVerzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der\nEuropäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF WIE FOLGT:\n1. Er erklärt die Rügen nach Artikel 6 der Konvention mit\nStimmenmehrheit für zulässig;\n2. er erklärt die Rügen nach Artikel 8 der Konvention mit\nStimmenmehrheit für unzulässig;\n3. er erkennt einstimmig, dass Artikel 6 der Konvention in Bezug auf die\nBeweisgrundlage für die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte\nnicht verletzt worden ist;\n4. er erkennt einstimmig, dass Artikel 6 der Konvention in Bezug auf die\nAkteneinsicht des Beschwerdeführers im Betreuungsverfahren nicht\nverletzt worden ist;\n5. er erkennt mit vier zu drei Stimmen, dass Artikel 6 der Konvention in\nBezug auf die nicht erfolgte mündliche Anhörung des\nBeschwerdeführers verletzt worden ist;\n6. er erkennt einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung von\nArtikel 6 der Konvention eine hinreichende gerechte Entschädigung für\nden immateriellen Schaden darstellt;\n7. er erkennt mit vier zu drei Stimmen,\n(a) dass er beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer binnen\ndrei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44\nAbsatz 2 der Konvention endgültig wird, 3.000 Euro (dreitausend\nEuro), zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu\nberechnenden Steuer, als Entschädigung für die Kosten und\nAuslagen zu zahlen hat;\n(b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur\nAuszahlung für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe\neines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz\n(marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n8. er weist die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter\nEntschädigung im Übrigen einstimmig zurück.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 28. Mai\n2020 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Yonko Grozev\nKanzlerin Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs sind diesem Urteil die folgenden\nSondervoten beigefügt:\n(a) teilweise abweichende Meinung von Richter Grozev;\n(b) teilweise abweichende Meinung von Richterin Yudkivska;\n(c) abweichende Meinung von Richterin O’Leary, der sich Richter\nGrozev teilweise angeschlossen hat.\nY.G.\nC.W.\nTEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTER\nGROZEV\n1. Ich habe in der vorliegenden Rechtssache dafür gestimmt, dass\nArtikel 8 anwendbar ist, aber nicht verletzt wurde, da der Beschwerdeführer\nhinreichend Gelegenheit hatte, seine Behauptungen in Bezug auf Artikel 8\nvor den innerstaatlichen Gerichten geltend zu machen. Ich schließe mich der\nAnalyse von Richterin O’Leary in Bezug auf Artikel 8 an, der ich voll und\nganz zustimme. Insbesondere schließe ich mich ihrem Argument an, wonach\ndas Hauptanliegen der innerstaatlichen Stellen in der vorliegenden\nRechtssache der Schutz der Rechte von V. war. Der Ermessensspielraum, der\ndem beschwerdegegnerischen Staat nach Artikel 8 zusteht, berechtigte\ndiesen, ein innerstaatliches Verfahren einzuleiten, dessen Schwerpunkt auf\ndem Schutz von V.s Rechten lag. In diesem Verfahren kam der\nBeschwerdeführer zugegebenermaßen nicht in den Genuss der vollen\nBandbreite an Verfahrensrechten, wie es in einem kontradiktorischen\nVerfahren der Fall gewesen wäre. Allerdings wurden die Rechte des\nBeschwerdeführers aus Artikel 8 in hinreichendem Maße berücksichtigt, so\ndass keine Verletzung seiner Konventionsrechte vorlag.\n2. Was die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 6 angeht, so ist\ndieser meiner Meinung nach nicht anwendbar. Bei ihrer Feststellung, dass\nArtikel 6 anwendbar sei, stützte sich die Mehrheit auf die Rechtsprechung des\nGerichtshofs im Hinblick auf Sozialversicherungsbeiträge (siehe Schouten\nund Meldrum ./. die Niederlande, 9. Dezember 1994, Serie A Bd. 304) und\nSteuerpflichten (siehe Ferazzini ./. Italien [GK], Individualbeschwerde\nNr. 44759/98, Rdnr. 25, ECHR 2001-VII). Unter Anwendung seines\nstandardmäßigen Bewertungsschemas unter dem zivilrechtlichen Aspekt von\nArtikel 6 hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 6 auf\nSozialversicherungsbeiträge anwendbar ist, da sie genügend Merkmale\nprivatrechtlicher Vertragsverhältnisse aufweisen. Im Gegensatz dazu hat der\nGerichtshof im Hinblick auf Steuerpflichten festgestellt, dass diese zu den\n„normalen Bürgerpflichten“ in einer demokratischen Gesellschaft zählen und\ndaher komplett öffentlich-rechtlicher und nicht „zivilrechtlicher“ Natur im\nSinne von Artikel 6 sind.\n3. Was im Hinblick auf die Bewertung des Gerichtshofs bei diesen Fällen\nmeiner Meinung nach von Bedeutung ist, ist sein Bestehen auf eine\neindeutige Unterscheidung zwischen Verpflichtungen privater und\nöffentlich-rechtlicher Natur. Zur Beschreibung von Fällen typisch öffentlichrechtlicher Natur hat der Gerichtshof unter Verwendung der nachstehenden\nFormulierung die folgenden Beispiele: durch „strafrechtliche Sanktion“\nverhängte Geldstrafen und Verpflichtungen finanzieller Art, die sich aus\nSteuergesetzen ergeben oder anderweitig Teil der normalen Bürgerpflichten\nin einer demokratischen Gesellschaft sind (siehe Schouten und Meldrum,\na. a. O., Rdnr. 50).\n4. Die Mehrheit wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach dem\ninnerstaatlichen Recht kein Recht auf Umgang mit V. habe, da ein solches\nUmgangsrecht nach dem innerstaatlichen Recht auf Kontakte zwischen\nErwachsenen und Kindern beschränkt sei (Rdnr. 67 des Urteils). Sie\nunterschied jedoch zwischen der Frage eines Umgangsrechts nach dem\ninnerstaatlichen Recht und der Frage eines Kontaktverbots. Sie kam dann zu\ndem Schluss, dass ein Kontaktverbot nicht als Teil der normalen\nBürgerpflichten in einer demokratischen Gesellschaft verstanden werden\nkönne und deshalb eine zivilrechtliche Verpflichtung im Sinne von Artikel 6\nvorliege, der daher anwendbar sei.\n5. Bei allem Respekt erscheint mir diese Bewertung allzu eingeschränkt,\ndenn sie lässt drei wesentliche Elemente der vorliegenden Rechtssache\nunbeachtet.\nErstens ist das finanzielle Element der zivilrechtlichen Verpflichtung des\nBeschwerdeführers ein nicht abschätzbares künftiges Ereignis, das nur\neintritt, wenn er gegen das Kontaktverbot verstößt und eine Geldstrafe gegen\nihn verhängt wird. Zu dem jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens vor dem\nGerichtshof weist das Verbot eindeutig kein finanzielles Element auf.\n6. Zweitens wiese eine Geldstrafe, wenn man denn davon ausginge, dass\neine Geldstrafe wegen Nichteinhaltung des Kontaktverbots nach dem\ninnerstaatlichen Recht so automatisch verhängt wird, dass die finanzielle\nNatur dieser Strafe in den Anwendungsbereich unserer Bewertung nach\nArtikel 6 fällt, immer noch eine größere Nähe zu einer „durch strafrechtliche\nSanktion verhängten Geldstrafe“ – und damit dem Bereich des öffentlichen\nRechts auf – als zu einer privatrechtlichen Verpflichtung. Die Art der von den\ninnerstaatlichen Stellen eingeleiteten Verfahren, die Rolle des Betreuers und\nanderer Stellen in diesen Verfahren, einschließlich einer potentiellen\nkünftigen Geldstrafe, sowie die Art der Sanktion – eine Geldstrafe – deuten\nklar darauf hin, dass der Schutz der öffentlichen Ordnung im Vordergrund\nstand und nicht eine privatrechtliche Verteidigung der individuellen Rechte\nvon V. Demnach kämen sowohl das Kontaktverbot als auch eine potentielle\nkünftige Geldstrafe näher an eine öffentlich-rechtliche „strafrechtliche\nSanktion“ als an die Durchsetzung privater Rechte. Nach der Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs würde die Rüge des Beschwerdeführers demnach nicht\nunter den eine „zivilrechtliche Verpflichtung“ betreffenden Aspekt von\nArtikel 6 fallen.\n7. Drittens kann das gegen den Beschwerdeführer verhängte\nKontaktverbot angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach dem\ninnerstaatlichen Recht gar keinen Anspruch auf Umgang mit V. hat, keine\nzivilrechtliche Verpflichtung nach sich ziehen, denn ihm liegt kein\nzivilrechtlicher Anspruch zugrunde. Wie Richterin Yudkivska in ihrem\nSondervotum zutreffend ausführt, hat der Gerichtshof bei der Prüfung\nvergleichbarer Rügen in einer Rechtssache, bei der es um ein Verbot der\nBerichterstattung über Gerichtsverfahren ging, die Auffassung vertreten, dass\n„das Recht zur Berichterstattung über in öffentlichen Verfahren geäußerte\nSachverhalte keinen zivilrechtlichen Anspruch darstellt und daher ein\nEingriff in dieses Recht keine zivilrechtliche Verpflichtung im Sinne von\nArtikel 6 nach sich ziehen kann“ (siehe Mackay und BBC Scotland ./. das\nVereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 10734/05, Rdnr. 22,\n7. Dezember 2010).\n8. In Anbetracht der obigen Ausführungen habe ich dafür gestimmt, dass\nArtikel 6 in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar ist.\nTEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTERIN\nYUDKIVSKA\n1. Ich habe gemeinsam mit meinen verehrten Kolleginnen und Kollegen\nfür die Nichtanwendbarkeit von Artikel 8 in der vorliegenden Rechtssache\ngestimmt. Da ich davon überzeugt bin, dass Artikel 6 gleichermaßen nicht\nanwendbar ist, habe ich gegen Punkt 1 des Urteilstenors gestimmt.\n2. Die hier in Rede stehende Frage ist, ob ein 70 Jahre alter Mann einen\n„zivilrechtlichen Anspruch“ auf Umgang mit einer Person hat, deren geistige\nEntwicklung der eines vierjährigen Kindes entspricht und die er in der\nVergangenheit sexuell missbraucht hat. Wie die Mehrheit im Zusammenhang\nmit Artikel 8 festgestellt hat, hatte der Beschwerdeführer kein Recht auf\nHerstellung einer Beziehung zu V., die sein Opfer war. Auf das Recht auf\nPrivatleben konnte nicht abgestellt werden, da sie vor seinem rechtswidrigen\nVerhalten geschützt werden musste, das sich als schädlich für sie erwiesen\nhatte (siehe Rdnr. 54 des Urteils).\n3. Die Absicht des Beschwerdeführers, die Beziehung zu V. fortzusetzen,\nwar demnach der Wunsch nach Fortsetzung ihres Missbrauchs.\nRechtswidrige Absichten dieser Art können per definitionem nicht von der\nKonvention geschützt werden. Sie fallen ganz klar nicht in den\nAnwendungsbereich von Artikel 8 und können auch nicht in den\nAnwendungsbereich von Artikel 6 fallen – sie sind einfach überhaupt kein\n„Recht“.\n4. Dies hat das Amtsgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht,\nindem es darauf hinwies, dass der behauptete Anspruch des\nBeschwerdeführers auf Umgang mit V. keine gesetzliche Grundlage habe, da\ndas betreffende Gesetz einen Anspruch auf Umgang nur gegenüber\nminderjährigen Personen vorsehe (siehe Rdnr. 28 des Urteils).\n5. Der Gerichtshof hat bei zahlreichen Gelegenheiten festgestellt, dass\nArtikel 6 Abs. 1 keine speziellen zivilrechtlichen „Ansprüche und\nVerpflichtungen“ im materiellen Recht der Vertragsstaaten garantiert: Der\nGerichtshof kann nicht durch seine Auslegung von Artikel 6 Abs. 1 ein\nmaterielles Recht begründen, das in dem betreffenden Staat keine rechtliche\nGrundlage hat (siehe Roche ./. das Vereinigte Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 32555/96, Rdnr. 117, ECHR 2005-X).\nAusgangspunkt müssen die Bestimmungen des maßgeblichen\ninnerstaatlichen Rechts und deren Auslegung durch die innerstaatlichen\nGerichte sein (siehe Masson und Van Zon ./. die Niederlande,\n28. September 1995, Rdnr. 49, Reihe A Bd. 327-A).\n6. In der vorliegenden Rechtssache behauptet der Beschwerdeführer,\neinen Anspruch darauf zu haben, keine in seinen Augen ungerechtfertigten\nKontaktverbote auferlegt zu bekommen. In seiner Stellungnahme gegenüber\ndem Gerichtshof nahm er auf § 1908i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1632 Abs. 2\nBGB Bezug. Allerdings sieht die letztgenannte Bestimmung Folgendes vor:\n„Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch\nmit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.“ Es ist eindeutig, dass sich\ndiese Vorschrift auf den Umgang mit einem Kind und auf das Recht auf\nBestimmung des Umgangs mit einem Kind bezieht. V. war kein Kind,\nfolglich hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Umgang. Die\nFeststellung der Mehrheit in Randnummer 67, wonach „es möglich [ist], dass\neine Person keinen Anspruch auf Umgang mit einer anderen Person hat, ohne\ndass jedoch von einer staatlichen Stelle ein Verbot jeglichen Umgangs mit\ndieser Person gegen sie verhängt wird“ scheint ein rein sprachlicher\nBalanceakt zu sein, der nichts am Kerngehalt der Fragestellung vor den\ninnerstaatlichen Gerichten ändert. Wenn der Beschwerdeführer keinen\nAnspruch auf Umgang mit V. hat – was der Fall ist, da V. kein Kind ist und\ndas Umgangsrecht des Beschwerdeführers daher keine Grundlage im\ninnerstaatlichen Recht hat –, dann hat er keinen Anspruch auf irgendeine Art\ndes Kontakts zu ihr; folglich ist hier kein zivilrechtlicher Anspruch betroffen.\n7. Gleichermaßen kann ich mich der Schlussfolgerung der Mehrheit, dass\n„im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 eine ‚Streitigkeit’ über eine ‚Verpflichtung’\nzur Einhaltung des Kontaktverbots“ vorlag (siehe Rdnr. 68 des Urteils), nicht\nanschließen. Meiner Ansicht nach ist diese Schlussfolgerung rechtlich falsch:\nWenn es keinen „Anspruch“ auf Umgang gibt, kann ein Eingriff in diesen\nAnspruch keine zivilrechtliche Verpflichtung im Sinne von Artikel 6\nbegründen. Entgegen der Auffassung der Mehrheit kann ein Eingriff einer\nstaatlichen Stelle im Hinblick auf den Wunsch des Beschwerdeführers, V. zu\nbesuchen, keine zivilrechtliche Verpflichtung zur Unterlassung des\nUmgangs begründen, wenn es keinen entsprechenden zivilrechtlichen\nAnspruch auf Umgang gibt (siehe sinngemäß Mackay und BBC\nScotland ./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 10734/05,\nRdnr. 22, 7. Dezember 2010). Eine potentielle spätere Geldstrafe, die im\nFalle eines Verstoßes gegen das Kontaktverbot gegen den Beschwerdeführer\nverhängt werden könnte und auf die die Mehrheit Bezug nimmt, wäre\nGegenstand eines separaten Verfahrens, in dem sie als Strafe, keinesfalls\njedoch als zivilrechtliche Verpflichtung betrachtet werden könnte.\n8. Wie bereits mehrmals wiederholt wurde, bedürfte es gewichtiger\nGründe, damit der Gerichtshof von den Schlussfolgerungen der höheren\ninnerstaatlichen Gerichte abweicht und entgegen deren Auffassung feststellt,\ndass das innerstaatliche Recht womöglich doch einen Anspruch vorsieht\n(siehe Boulois ./. Luxemburg [GK], Individualbeschwerde Nr. 37575/04,\nRdnr. 91, ECHR 2012). Solche gewichtigen Gründe kann ich im\nvorliegenden Fall nicht erkennen. Vielmehr bin ich der Meinung, dass in der\nvorliegenden Rechtssache aufgrund der tragischen Missbrauchsvorgänge\ngewichtige Gründe dafür sprechen, nicht von den Schlussfolgerungen der\ninnerstaatlichen Gerichte abzuweichen.\n9. Ich halte es für angemessen, Milan Kundera zu zitieren, der in seinem\nRoman „Die Unsterblichkeit“ Folgendes schrieb:\n„... der Kampf für die Menschenrechte [verlor] immer mehr an konkretem Inhalt, je\ngrößer seine Popularität wurde, und wurde schließlich zu einer allgemeinen Haltung\naller gegen alles, zu einer Art Energie, die jeden menschlichen Wunsch in ein Recht\nverwandelte. Die Welt ist zu einem Recht des Menschen geworden, und alles in ihr ist\nzu einem Recht geworden: der Wunsch nach Liebe zu einem Recht auf Liebe, der\nWunsch nach Ruhe zu einem Recht auf Ruhe, der Wunsch nach Freundschaft zu einem\nRecht auf Freundschaft, der Wunsch, mit überhöhter Geschwindigkeit zu fahren, zu\neinem Recht, mit überhöhter Geschwindigkeit zu fahren, der Wunsch nach Glück zu\neinem Recht auf Glück, der Wunsch, ein Buch zu veröffentlichen zu einem Recht, ein\nBuch zu veröffentlichen, der Wunsch, nachts auf einem Platz zu schreien, zu einem\nRecht, nachts auf einem Platz zu schreien.“\n10. Es herrscht der falsche Eindruck, dass jedweder menschliche Wunsch\naus dem Blickwinkel der Menschenrechte betrachtet und gelöst werden kann.\nDer Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde uns gegenüber sein Interesse\nan einer Beziehung zu einer behinderten Person, die er lediglich als\nSexspielzeug benutzt hat, als Menschenrecht hingestellt; und behauptet\naufgrund dessen, ein Recht auf ein faires Verfahren zur Beurteilung dieses\n„Anspruchs“ zu haben. Die Konvention kann aber nicht als unerschöpflicher\nQuell verschiedenster Privilegien ausgelegt werden, für deren\nGewährleistung niemals eine Absicht bestand. Jeder Versuch, die Position\ndes Beschwerdeführers zu verteidigen, würde den Wert dessen schmälern,\nwas ein „Grundrecht“ eigentlich sein sollte, und zwar auch im Hinblick auf\ndie in Artikel 6 garantierten Verfahrensrechte bei „Streitigkeiten in Bezug auf\n[...] zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“.\n11. Ich bin daher der Auffassung, dass die Rüge des Beschwerdeführers\nnach Artikel 6 Abs. 1 ratione materiae mit den Bestimmungen der\nKonvention unvereinbar ist.\nABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTERIN O’LEARY,\nDER SICH RICHTER GROZEV TEILWEISE\nANGESCHLOSSEN HAT\n1. Die Mehrheit der Kammer hat für die Feststellung einer Verletzung von\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention unter den Umständen des vorliegenden\nFalles gestimmt und festgestellt, dass Artikel 8 der Konvention, auf den sich\nder Beschwerdeführer ebenfalls berufen hatte, nicht anwendbar ist.\n2. Aus den unten genannten Gründen kann ich mich keiner dieser\nFeststellungen der Mehrheit anschließen.\n3. Richter Grozev teilt meine Auffassung, dass eine Prüfung der Rügen\ndes Beschwerdeführers unter den besonderen Umständen dieser Rechtssache\nbestenfalls aus dem Blickwinkel von Artikel 8 der Konvention hätte erfolgen\nmüssen und dass jeder Eingriff in das begrenzte Recht des Beschwerdeführers\nauf Privatleben nach dieser Bestimmung rechtmäßig und verhältnismäßig\nwar.\n4. Ich wiederum schließe mich seinen Bedenken hinsichtlich der\nAnwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention an. Allerdings wäre ich\nnach der Feststellung der Anwendbarkeit aus den unten genannten Gründen\nin keinem Fall zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Bestimmung verletzt\nwurde.\nI. KURZE ZUSAMMENFASSUNG DER UMSTÄNDE, AUS DENEN\nSICH DIE RÜGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS ERGABEN\n5. Die Rügen vor dem Gerichtshof ergaben sich nach der Verhängung\neines Kontaktverbots zwischen dem 19.. geborenen Beschwerdeführer und\neiner 19.. geborenen geistig behinderten jungen Frau, V. Mit V., der Tochter\nseiner früheren Lebensgefährtin, hatte der Beschwerdeführer ein Kind\ngezeugt und wollte auch später die intime Beziehung mit ihr aufrechterhalten.\n6. Das Kontaktverbot war im Rahmen eines von den innerstaatlichen\nStellen veranlassten Betreuungsverfahrens verhängt worden, nachdem V. in\neinem Heim untergebracht worden war und der Beschwerdeführer\nkontinuierlich versucht hatte, persönlich und auf anderem Wege Kontakt zu\nihr aufzunehmen. Dieses Verfahren diente ihrem Wohl und sollte sie schützen\n(siehe Rdnrn. 9-38 des Urteils im Hinblick auf das Verfahren betreffend V.\nund Rdnrn. 40-42 im Hinblick auf das deutsche Betreuungsverfahrensrecht).\n7. Diesem Verfahren gingen zwei Strafverfahren gegen den\nBeschwerdeführer wegen des mutmaßlichen sexuellen Missbrauchs einer\nwiderstandsunfähigen Person voraus. Beide Verfahren wurden unter den in\nRdnrn. 8 sowie 17-18 des Urteils genannten Umständen eingestellt.\nInsbesondere stellte das Landgericht im zweiten Verfahren fest, dass\nangesichts der vorausgegangenen Einschätzung durch die Staatsanwaltschaft,\nwonach nicht davon ausgegangen werden könne, dass V. unfähig sei,\nWiderstand gegen sexuelle Handlungen zu leisten – eine Einschätzung, die\ndas Landgericht für nicht zutreffend erachtete – eine strafrechtliche\nVerantwortlichkeit des Beschwerdeführers anhand der Bestimmung des\nStrafgesetzbuchs, die seiner Anklage zugrunde lag, nicht festgestellt werden\nkonnte (siehe Rdnr. 17 des Urteils). Nach Auffassung des Gerichts wäre es\njedoch möglich gewesen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Bezug auf\neine andere Form des sexuellen Missbrauchs festzustellen. Stattdessen wurde\nentschieden, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung des\nBeschwerdeführers angesichts der Umstände der Rechtssache und des\nlaufenden Verfahrens in Bezug auf das Kind mit der Zahlung einer Geldstrafe\ndurch den Beschwerdeführer und die Mutter von V. befriedigt werden könne\n(ebenda).\n8. Gegenstand der Rügen nach Artikel 6 und 8 vor diesem Gerichtshof\nsind die „Verteidigungsrechte“, die dem Beschwerdeführer angeblich\nzustehen und die in dem Betreuungsverfahren in Bezug auf V. angeblich\nverletzt wurden, insbesondere während des Verfahrenszeitraums in Bezug\nauf die Verhängung des Kontaktverbots, das der Betreuer und der\nVerfahrenspfleger von V. beantragt hatten.\n9. Es muss hervorgehoben werden, dass sich der Gerichtshof in der\nvorliegenden Rechtssache nicht mit den Rechten einer geistig behinderten\nPerson auseinandersetzen muss, sondern lediglich mit der Rüge des\nBeschwerdeführers in Bezug auf die Beendigung jeglicher\nUmgangsmöglichkeit mit V. und dem diesbezüglichen\nEntscheidungsfindungsprozess. V. ist keine Beschwerdeführerin vor dem\nGerichtshof.\n10. Und doch bestand das Hauptziel der in Rede stehenden\ninnerstaatlichen Verfahren in dem Schutz der Rechte und Interessen von V.\nDas sollte bei der Beurteilung der Rügen des Beschwerdeführers nicht\nvergessen werden. Wie sich an dem Strafverfahren gegen den\nBeschwerdeführer ebenfalls deutlich zeigt, waren die innerstaatlichen Stellen\nmit einer Situation konfrontiert, bei der sie einer positiven Verpflichtung\nunterlagen, die Konventionsrechte von V. zu schützen. Zwar ist Letzteres\nformell betrachtet keine Fragestellung vor dem Gerichtshof, aber eine\nBeurteilung der Sache, die den Umstand außer Acht lässt, dass die\ninnerstaatlichen Stellen widerstreitende Konventionsrechte in Ausgleich zu\nbringen hatten, droht einseitig zu werden.\nII. FRAGEN BEZÜGLICH DER ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 8\nDER KONVENTION\n11. Es ist klar, dass die Zeugung eines Kindes allein nicht ausreicht, um\nein Familienleben im Sinne von Artikel 8 der Konvention zu schaffen. Wie\ndie beschwerdegegnerische Regierung unterstreicht, können erzwungene\nSexualkontakte zwei Personen nicht zu einer Familie verbinden und\njemanden dazu befähigen, durch Zwangsausübung den Schutz von Artikel 8\nder Konvention herbeizuführen.\n12. Ich stimme der Mehrheit zu, dass das vom Beschwerdeführer\nbeschriebene „Familienleben“ nicht in den Schutzbereich von Artikel 8 der\nKonvention fällt. Was seine Bezugnahme auf seine (und V.s) Beziehung zu\nihrem Sohn angeht, so sind dessen Unterbringung bei einer Pflegefamilie und\nder Zugang zu ihm – zu dem der Beschwerdeführer nach deutschem Recht\nberechtigt ist – nicht Gegenstand vor dem Gerichtshof. Der\nBeschwerdeführer ist auch nicht in einer Position, in der er die Rechte von V.\nunmittelbar oder mittelbar verteidigen könnte.\n13. Den Aspekt des „Privatlebens“ aus Artikel 8 der Konvention hält die\nMehrheit für nicht anwendbar (siehe Rdnrn. 53-58 des Urteils).\n14. Eine Rüge in Bezug auf ein Kontaktverbot nach Artikel 8 zu prüfen,\nist zweifellos ein heikles Unterfangen, wenn, wie unter den Umständen des\nvorliegenden Falles, ein innerstaatliches Gericht im Zuge der Einstellung\neines auf einer bestimmten Bestimmung des Strafgesetzbuchs beruhenden\nVerfahrens darauf hinweist, dass nach einer anderen Bestimmung womöglich\neine strafrechtliche Verantwortlichkeit für sexuellen Missbrauch hätte\nfestgestellt werden können. Schon mehrfach, und teilweise zu Recht, wurde\nkritisiert, dass Artikel 8 recht weit dehnbar sei, wodurch sich der\nGeltungsbereich der Konvention immer stärker ausweite. In der vorliegenden\nRechtssache hätte es allerdings möglich sein müssen, die Rügen des\nBeschwerdeführers vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs zu Artikel 8 zu betrachten – dieser hat wiederholt\nfestgestellt, dass das Privatleben einer Person zahlreiche Aspekte ihrer\n„physischen und sozialen Identität“ betreffen kann (siehe Denisov ./. Ukraine\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 76639/11, Rdnr. 95, 25. September 2018).\nDamit meine ich nicht, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf\nUmgang mit einer bestimmten anderen Person geltend machen konnte, weil\nein solches Recht – im Wesentlichen unter dem Aspekt des Familienlebens –\nbereits als ein Element von Artikel 8 gilt. Außerdem behaupte ich auch ganz\nsicher nicht, dass Artikel 8 als Grundlage dafür herangezogen werden kann,\ndass eine Person wie der Beschwerdeführer auf Umgang mit einer anderen\nPerson bestehen kann, wenn diese Person den Wunsch nach Umgang nicht\nteilt. Des Weiteren hat der Gerichtshof richtigerweise festgestellt, dass\nArtikel 8 nicht dazu herangezogen werden kann, einen Ansehensverlust zu\nrügen, wenn dieser eine vorhersehbare Folgeerscheinung des eigenen\nHandelns wie beispielsweise der Begehung einer Straftat ist. Die\nSchwierigkeit in der vorliegenden Rechtssache liegt jedoch darin, dass der\nZweck des angegriffenen Verfahrens genau in der Feststellung dessen\nbestand, ob V. wirklich keinen Umgang mit dem Beschwerdeführer wollte,\nund dass die innerstaatlichen Gerichte die Feststellung einer durch den\nBeschwerdeführer begangenen Straftat versäumt haben. Darüber hinaus hat\nder Beschwerdeführer keinen Ansehensverlust gerügt, sondern die\nAuswirkungen des Kontaktverbots auf das, was er als engsten Familienkreis\nbetrachtete, sowie auf sein Recht, Beziehungen zur Außenwelt zu entwickeln,\nwas auch und insbesondere V. umfasse.\n15. Nach meiner und Richter Grozevs Auffassung hätte sich die Kammer\nmehr mit der zentralen Anwendbarkeitsfrage auseinandersetzen müssen: Hat\nsich das Verbot auf einen Aspekt der sozialen Identität des\nBeschwerdeführers selbst ausgewirkt, so dass sein Recht auf Privatleben nach\nArtikel 8 in diesem begrenzten Umfang hätte herangezogen werden können?\nDass das deutsche Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Verfahren vor den\ninnerstaatlichen Gerichten Personen wie den Beschwerdeführer, deren\nRechte durch Entscheidungen auf Grundlage dieses Gesetzes unmittelbar\nbetroffen wären, einschließt, bedeutet offenbar die Anerkennung dieses\nbegrenzten Rechts. Letzteres könnte sogar als „reflexives“ Recht beschrieben\nwerden; als Recht, das sich auf den Beschwerdeführer und seinen Wunsch\nauf externe Ausübung seiner sozialen Identität bezieht und für sich\ngenommen keine Auswirkung auf V. hat. Bei ihrer Schlussfolgerung, dass\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention in der vorliegenden Rechtssache anwendbar\nsei – und zwar nicht, weil der Beschwerdeführer nach dem innerstaatlichen\nRecht einen „Anspruch“ auf Umgang hatte, sondern weil eine staatliche\nStelle eine Verpflichtung zur Vermeidung jeglichen Umgangs mit einer\nbestimmten Person gegen den Beschwerdeführer verhängt hat, wobei ein\nVerstoß dagegen zur Verhängung einer Strafe oder Zwangshaft geführt hätte\n–, hat die Mehrheit wohl unter Artikel 6 subsumiert, was der\nBeschwerdeführer auch nach Artikel 8 geltend gemacht hat. Meines\nErachtens hätte die Heranziehung von Artikel 8 der Konvention unter diesen\nUmständen akzeptiert werden können, ohne dessen Anwendungsbereich\nauszudehnen oder die offensichtlich inakzeptable Vorstellung aufkommen zu\nlassen, dass der Beschwerdeführer gegen den Willen einer anderen Person\neinen Anspruch auf Umgang mit ihr geltend machen könnte.\n16. Der Umstand, dass V. den Gerichtshof hätte anrufen können, weil der\nStaat seiner positiven Verpflichtung aus Artikel 8 in Bezug auf sie nicht\nnachgekommen ist (bspw. wegen Untätigkeit, der Einstellung des\nStrafverfahrens oder des Betreuungsverfahrens), bedeutet nicht, dass eine\nPrüfung nach Artikel 8 des von dem Beschwerdeführer gerügten negativen\nEingriffs (in einem Fall, der sich aus dem selben Sachverhalt heraus ergibt)\nbereits bei der Prüfung der Anwendbarkeit auszuschließen war.\nIII. PRÜFUNG DER BEGRÜNDETHEIT NACH ARTIKEL 8 DER\nKONVENTION\n17. Lohnt es sich angesichts dessen, dass der Anwendungsbereich von\nArtikel 8 der Konvention sorgfältig abgesteckt, ja sogar kontrolliert werden\nmuss, und angesichts der Risiken, die mit der Prüfung einer\nArgumentationslinie wie der oben beschriebenen einhergehen, überhaupt,\ndiesen Weg zu verfolgen?\n18. Nach meiner und Richter Grozevs Auffassung liegt die Antwort\nhierauf in der Art und dem Zweck des Betreuungsverfahrens, in den Zielen,\ndie damit verfolgt wurden (nämlich der Schutz der Rechte und Interessen von\nV.), in den nach innerstaatlichem Recht ausgewählten verfahrensrechtlichen\nMitteln zur Durchsetzung dieser Ziele und in dem Ermessensspielraum, den\ndie einschlägigen innerstaatlichen Stellen bei Verfahren dieser Art genießen.\n19. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist der\nErmessensspielraum in der Regel groß, wenn der Staat einen Ausgleich\nzwischen widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen oder\nKonventionsrechten herbeiführen muss (siehe Odièvre ./. Frankreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 42326/98, Rdnrn. 44-49, 13. Februar 2003; und\nEvans ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 6339/05,\nRdnr. 77, 10. April 2007) und insbesondere, wenn zum Schutz verletzlicher\nPersonen verschiedene Mechanismen, materiellrechtliche Schranken und\nVerfahren etabliert wurden.\n20. Zusammengefasst hätte eine Prüfung des\nEntscheidungsfindungsprozesses aus dem Blickwinkel von Artikel 8 der\nKonvention sichergestellt, dass die Rechte der abwesenden „Partei“ – V. –\nweiterhin im Fokus geblieben wären. Die Schwerpunktverschiebung auf\nArtikel 6 der Konvention bedeutete hingegen, dass der Beschwerdeführer der\nhauptsächliche, wenn nicht sogar der einzige Fokuspunkt der Bewertung\ndurch den Gerichtshof zu werden drohte. Darüber hinaus hätte der\nGerichtshof bei der Prüfung des von den innerstaatlichen Gerichten\nvorgenommenen Ausgleichs anhand von Artikel 8 unterstreichen können, in\nwelch begrenztem Maße er sich nach dieser Bestimmung auf sein Privatleben\nberufen konnte – nämlich auf seine eigene soziale Identität – und dass ihm\nkein einseitiges Recht zustand, auf Umgang mit einer Person wie V. zu\nbestehen. Die positive Pflicht des Staates, V. als verletzliche Person vor\nMissbrauch zu schützen, wäre ebenfalls vollständig zum Tragen gekommen.\n21. Was die Rüge des Beschwerdeführers angeht, dass das innerstaatliche\nGericht ihn nicht persönlich angehört habe, ist es wichtig zu unterstreichen,\ndass das Amtsgericht, das mit dem Antrag befasst war, das von dem Betreuer\nverhängte Kontaktverbot gerichtlich zu bestätigen, dem Beschwerdeführer\nals von einer ggf. zu fällenden Entscheidung betroffenen Person Gelegenheit\ndazu gab, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu dem von dem\nBetreuer beantragten Kontaktverbot Stellung zu nehmen. Der\nBeschwerdeführer nahm dieses Angebot jedoch nicht wahr (siehe Rdnrn. 22\nund 24 des Urteils). Er hat weder inhaltlich vorgetragen noch beantragt, dass\ndas Amtsgericht ihn persönlich anhört. Was die Behauptung des\nBeschwerdeführers gegenüber dem Gerichtshof angeht, wonach er die\nAufforderung des Amtsgerichts zur schriftlichen Stellungnahme nicht\nverstanden habe, ist festzuhalten, dass er am 4. September 2012 von dem\nBetreuer über das Kontaktverbot informiert wurde, also bevor das\nAmtsgericht das Verfahren zur Prüfung einer Bestätigung dieses Verbots\naufnahm, und dass er auf das Schreiben des Betreuers geantwortet hat (siehe\nRdnr. 21 des Urteils). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht\nnachgewiesen, dass er nicht in der Lage war, sich von einem Rechtsanwalt\nberaten zu lassen oder das Amtsgericht gegebenenfalls um Klarstellung zu\nbitten.\n22. Im Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer abermals\nGelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, wovon er mit Hilfe eines\nRechtsbeistands Gebrauch machte. Er ersuchte auch um vollständige\nAkteneinsicht in dem Betreuungsverfahren betreffend V., einschließlich\nhochgradig persönlicher und sensibler Daten zu ihrer Person, und beantragte\nausdrücklich eine persönliche Anhörung. Das Landgericht vertrat jedoch die\nAuffassung, dass angesichts der Umstände der Rechtssache und des zur\nVerfügung stehenden Materials keine Notwendigkeit einer Anhörung\nbestehe, um in dem Fall eine Entscheidung zu fällen, und dass der\nBeschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gehabt habe, anderweitig Gehör\nzu finden (siehe Rdnr. 36 des Urteils). Das innerstaatliche Recht sah die\nMöglichkeit einer persönlichen Anhörung vor, gewährte den Gerichten\ndiesbezüglich jedoch einen Ermessensspielraum (siehe Rdnr. 43 des Urteils).\nEine solche Anhörung war nur durchzuführen, „wenn dies zur\nGewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich war“.\nMeiner Auffassung nach ist es sowohl für die Prüfung nach Artikel 8 als auch\nfür eine etwaige alternative Prüfung nach Artikel 6 der Konvention von\nentscheidender Bedeutung, zu verstehen, dass dieser Ermessensspielraum der\nNatur des Betreuungsverfahrens geschuldet ist. Wie die\nbeschwerdegegnerische Regierung erklärt hat, hatten die innerstaatlichen\nGerichte hier keinen Streit zwischen zwei Parteien in einem\nkontradiktorischen Verfahren zu lösen, sondern mussten im Rahmen des\nBetreuungsverfahrens, das durch die Geltung des\nAmtsermittlungsgrundsatzes geprägt ist, prüfen, ob das Kontaktverbot mit\ndem Willen und dem Wohl von V. im Einklang stand. Weiterhin ist eine\npersönliche Anhörung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 FamFG verpflichtend, „wenn\ndies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.“ Das\nArgument des Beschwerdeführers in der vorliegenden Rechtssache, wonach\ndie normalen Bestimmungen des deutschen Zivilrechts Anwendung hätten\nfinden müssen, fand jedoch weder bei den innerstaatlichen Gerichten, noch\nin der Darstellung des innerstaatlichen Rechts durch die\nbeschwerdegegnerische Regierung, noch bei der Mehrheit der Kammer\nWiderhall. Nach § 37 FamFG darf ein Gericht eine Entscheidung, die die\nRechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und\nBeweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.\nAngesichts des begrenzten (reflexiven) Interesses nach Artikel 8, das der\nBeschwerdeführer geltend machen wollte, hatte er jedoch hinreichend\nGelegenheit, sich zu Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, auf denen\ndie Gerichtsentscheidung zur Bestätigung des Kontaktverbots beruhte.\n23. Es mag stimmen, dass die Rolle und die Pflichten des Betreuers in\ngewissem Umfang durch die Rechte des Beschwerdeführers als Drittem\nbegrenzt wurden. Allerdings war es sicher wichtig, anzuerkennen, dass die\nPosition des Beschwerdeführers in dem Verfahren nicht das gleiche Gewicht\nhatte wie V.s Interessen und nicht die gleichen Verfahrensrechte begründete\noder erforderte. Insofern mussten die innerstaatlichen Gerichte in erster Linie\nsicherstellen, dass der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit hatte,\nseine Argumente hinsichtlich des Kontaktverbots vorzubringen, und dass\ndiese Argumente ordnungsgemäß berücksichtigt wurden. Die\ninnerstaatlichen Gerichte gründeten ihre Entscheidungen im Wesentlichen\nauf den Umstand, dass der Kontakt zu dem Beschwerdeführer für V.\nnachteilig wäre. Diese Einschätzung beruhte unter anderem auf dem Bericht\ndes Heims, in dem V. untergebracht war, den Sachverständigengutachten und\nden schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers, die alle Teil der\nAkte waren. In seiner Antwort auf das Schreiben des Betreuers, in dem dieser\nihn über das beantragte Kontaktverbot informierte, forderte der\nBeschwerdeführer explizit, dass die Verabreichung von Verhütungsmitteln\nan V. beendet werde. Der Beschwerdeführer signalisierte damit – trotz des\neindeutigen Hinweises des Strafgerichts vom 26. Juli 2012 darauf, dass V.\nder Akte zufolge widerstandsunfähig sei (siehe Rdnr. 15 des Urteils) –, dass\ner an seinem Anspruch festhält, in Fragen zu V.s Sexualität einbezogen zu\nwerden. Darüber hinaus wurde das Kontaktverbot im Rahmen eines\nBetreuungsverfahrens verhängt, bei dem das Amtsgericht (unter Vorsitz\ndesselben Richters) den Beschwerdeführer bereits im September 2010\npersönlich angehört hatte, als V. erstmals in der Betreuung untergebracht\nwurde. Vor diesem Hintergrund ist – wie die innerstaatlichen Gerichte\nausgeführt haben – nur schwer zu erkennen, wie eine mündliche Verhandlung\nunter Beteiligung des Beschwerdeführers die Grundlage dieser Entscheidung\nüber den Kontakt hätte ausweiten sollen. Eine solche Verhandlung war nicht\nnotwendig, um die Interessen des Beschwerdeführers zu schützen. Darüber\nhinaus ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber dem\nGerichtshof zu entnehmen, dass er im Wesentlichen eine\n„Gerichtsverhandlung für alle Beteiligten“ anstrebte, während derer er V. und\nihren Betreuer befragen wollte.\n24. Bei einer Prüfung der Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich des\nEntscheidungsfindungsprozesses unter Bezugnahme auf Artikel 8 der\nKonvention hätte die Kammer unter Betonung des stark begrenzten Umfangs,\nin dem diese Bestimmung unter den Umständen des Falles des\nBeschwerdeführers zum Tragen kam, zu dem Schluss gelangen können, dass\ndie innerstaatlichen Stellen das Verfahren in einer Weise führten, die V.s\nInteressen als besonders schutzbedürftige Person im richtigen Maße Gewicht\nbeimaß, während sie gleichzeitig die Rechte des Beschwerdeführers\nhinreichend beachteten, indem sie ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme\ngaben und ihm Einsicht in die einschlägigen Teile der Betreuungsakte\ngewährten. Das hätte dazu geführt, dass keine Verletzung von Artikel 8 der\nKonvention festgestellt worden wäre, und hätte der Kammer die\nSchlussfolgerung ermöglicht, dass eine separate Prüfung der identischen\nRügen des Beschwerdeführers nach Artikel 6 nicht notwendig ist.\nIV. FRAGEN BEZÜGLICH DER ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 6\nDER KONVENTION\n25. Ich verweise auf die von Richterin Yudkivska und Richter Grozev in\nBezug auf die Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\ngeäußerten Bedenken, die auch ich unter den Umständen dieses Falles in\nFrage stellen würde.\nV. ALTERNATIVE PRÜFUNG DER BEGRÜNDETHEIT NACH\nARTIKEL 6 DER KONVENTION\n26. Musste die Mehrheit trotz der Schlussfolgerung, dass Artikel 8 der\nKonvention unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht\nanwendbar ist, zu dem Schluss kommen, dass Artikel 6 Abs. 1, nachdem er\nfür anwendbar erklärt war, verletzt wurde, weil der Beschwerdeführer in dem\nspäteren Stadium des Betreuungsverfahren nicht persönlich zu dem\nKontaktverbot angehört wurde?\n27. Es ist zutreffend, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass in\nVerfahren vor einem Gericht des ersten und einzigen Rechtszugs das Recht\nauf eine „öffentliche Verhandlung“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 einen\nAnspruch auf eine mündliche Verhandlung beinhaltet, es sei denn, es liegen\naußergewöhnliche Umstände vor, die es rechtfertigen, von einer solchen\nVerhandlung abzusehen. Darüber hinaus muss in Verfahren, die sich über\nzwei Instanzen erstrecken, im Allgemeinen mindestens eine Instanz eine\nsolche Verhandlung vorsehen, sofern keine entsprechenden\naußergewöhnlichen Umstände vorliegen (F. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 23621/11, Rdnr. 34, 16. März 2017;\nSalomonsson ./. Schweden, Individualbeschwerde Nr. 38978/97, Rdnr. 36,\n12. November 2002). Der Begriff des fairen Verfahrens umfasst das\nGrundrecht auf ein kontradiktorisches Verfahren, was wiederum mit dem\nGrundsatz der Waffengleichheit einhergeht.\n28. Das reine Zitieren von allgemeinen Grundsätzen kann allerdings\noftmals dazu führen, dass ihr Ursprung und die Gründe für ihre Entwicklung\nin Vergessenheit geraten. Auch wenn die öffentliche Verhandlung einen in\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention verankerten Grundsatz darstellt, ist die\nPflicht eine solche durchzuführen nicht absolut (siehe De Tommaso ./. Italien\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 43395/09, Rdnr. 163, 23. Februar 2017 und\nJussila ./. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 73053/01, Rdnrn. 41-\n42, ECHR 2006‑XIV). Wie bei allen Fällen im Zusammenhang mit Artikel 6\nAbs. 1 besteht das Ziel in der Erwirkung eines fairen „Verfahrens“, und bei\nder Prüfung, ob die innerstaatlichen Gerichte berechtigterweise auf eine\nmündliche Verhandlung verzichteten, hat der Gerichtshof „die\nBesonderheiten des Verfahrens insgesamt“ zu würdigen (siehe\nA. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 8273/78, Rdnr. 28,\n8. Dezember 1983).\n29. Es besteht kein Zweifel daran, dass der\nEntscheidungsfindungsprozess im Zusammenhang mit dem Kontaktverbot\nfair sein musste. Der Beschwerdeführer musste als beteiligter Dritter\nKenntnis von den herangezogenen Beweisereignissen haben und dazu\nStellung nehmen können, damit seine Position den Gerichten bekannt war\nund er ggf. Einfluss auf deren Entscheidung nehmen konnte. Allerdings kann\nangesichts des Materials, das dem Gerichtshof vorliegt, kein Zweifel daran\nbestehen, dass dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gegeben\nwurde, seine Sicht der Dinge darzulegen, und dass er gegenüber einer anderen\nPartei nicht benachteiligt wurde. Darüber hinaus handelte es sich bei dem\nBetreuungsverfahren wie oben dargelegt nicht um ein typisches\nkontradiktorisches Verfahren mit sich gegenüberstehenden Parteien, dem\nSzenario, auf dessen Grundlage die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum\nRecht auf eine mündliche Verhandlung entstand und entwickelt wurde. Die\nMehrheit geht in ihrem Urteil zurecht auf die Bedeutung dieses Rechts ein,\nunterstellt jedoch eine absolute Geltung. Damit lässt sie außer acht, wie\nsorgfältig die innerstaatlichen Gerichte geprüft haben, was die Fairness in\ndem konkreten Verfahren erforderte.\n30. In der Rechtssache Vilho Eskelinen u. a. ./. Finnland\n(Individualbeschwerde Nr. 63235/00, Rdnrn. 72-75, 19. April 2007) hat der\nGerichtshof – zugegebenermaßen im Hinblick auf ein deutlich anders\ngelagertes Verfahren – keine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 festgestellt.\nDen Beschwerdeführern war es nicht benommen, eine mündliche\nVerhandlung zu beantragen, die Entscheidung über die Notwendigkeit einer\nsolchen Verhandlung oblag jedoch den Gerichten. Die Verwaltungsgerichte\nhatten sich mit der Frage befasst und Gründe für die Ablehnung angegeben.\nDa die Beschwerdeführer in jenem Fall genug Gelegenheit hatten, ihre Sicht\nschriftlich vorzutragen und zu dem Vortrag der Gegenseite Stellung zu\nnehmen, befand der Gerichtshof, dass die Erfordernisse des fairen Verfahrens\nerfüllt worden waren. Das strenge Vorgehen der Mehrheit in diesem Fall folgt\nauch nicht anderen Beispielen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Der\nGerichtshof hat zwar besonders auf die außergewöhnliche Natur der\nUmstände, die einen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung rechtfertigen\nkönnen, hingewiesen, er hat allerdings auch betont, dass das „nicht bedeutet,\ndass die Ablehnung einer mündlichen Verhandlung nur in seltenen Fällen\ngerechtfertigt sein kann“ (Miller ./. Schweden, Individualbeschwerde\nNr. 55853/00, Rdnr. 29, 8. Februar 2005). Darüber hinaus hat der\nGerichtshof einen weniger strengen Maßstab angesetzt, wenn in der ersten\nInstanz auf eine mündliche Verhandlung verzichtet worden war und erst im\nRechtsbehelfsverfahren eine solche beantragt wurde (siehe die ebenda\nzitierten Stellen, Rdnr. 31).\n31. Im vorliegenden Fall hätten die bereits oben angeführten Gründe für\ndie Feststellung einer Nichtverletzung von Artikel 8 der Konvention in Bezug\nauf den angefochtenen Entscheidungsprozess ggf. im Zusammenhang mit\nArtikel 6 erneut zum Tragen kommen müssen, sobald dieser als anwendbar\nerachtet wurde. Allerdings war das, wie bereits erwähnt, nicht möglich. Die\nBetrachtung der dem Gerichtshof vorliegenden Rechtssache aus dem\nBlickwinkel von Artikel 6 bedeutete, dass das Recht des Beschwerdeführers\nauf rechtliches Gehör im Mittelpunkt stand, da er laut diesem Artikel das\n„Opfer“, der „Rechtssuchende“, die „Partei“ war, dessen bzw. deren Rechte\nin Rede standen. V. blieb damit größtenteils außen vor, genauso die Natur\nund der Zweck des Verfahrens, an dem ihr Betreuer, der Verfahrenspfleger,\ndas Amtsgericht und das Landgericht beteiligt waren. Wie bereits erwähnt\nergibt sich der Ermessensspielraum der innerstaatlichen Gerichte daraus, dass\nsie in diesen Fällen keinen Streit zwischen zwei Parteien in einem\nkontradiktorischen Verfahren zu lösen hatten, sondern im Rahmen eines\nBetreuungsverfahrens, das durch die Geltung des\nAmtsermittlungsgrundsatzes geprägt ist, zu prüfen hatten, ob das\nKontaktverbot mit dem Willen und dem Wohl von V. im Einklang stand.\nWenn schon Artikel 6 der Konvention als bevorzugte Grundlage zur Prüfung\nder Rüge des Beschwerdeführers herangezogen werden musste, dann wäre es\nwichtig gewesen, dass die Kammer den besonderen Hintergrund und die\nNatur des in Rede stehenden Verfahrens bei der Betrachtung der\nEntscheidung der innerstaatlichen Gerichte, den Beschwerdeführer nicht\npersönlich anzuhören, berücksichtigt.\n32. Wie bereits erläutert geht bei der Analyse nach Artikel 6 auch\nverloren, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten hat, innerhalb\neiner bestimmten Frist schriftlich zum Antrag des Betreuers auf ein\nKontaktverbot Stellung zu nehmen. Das hat er nicht getan; genauso wenig hat\ner das Amtsgericht um persönliche Anhörung ersucht. Sollte es sich hierbei\nnicht um einen Verzicht gehandelt haben, der Auswirkungen auf seinen\nspäteren Antrag auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren hatte, so\nhätte die Mehrheit dies erklären müssen. Darüber hinaus war der\nBeschwerdeführer in einem früheren Stadium des Betreuungsverfahrens von\ndemselben Richter angehört worden und er hat durchweg darauf bestanden,\ndass V. keine Verhütungsmittel erhält. Diese Position steht eindeutig im\nWiderspruch zu der Einschätzung, zu der das Landgericht im Rahmen der\nEinstellung des zweiten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer im\nHinblick auf V.s Widerstandsfähigkeit kam. Unter diesen Umständen und\nangesichts der Beweislage, auf der das Kontaktverbot beruhte, ist es schwer\nnachzuvollziehen, welche Fragen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des\nBeschwerdeführers noch zu klären waren.\n33. Der in Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verankerte übergreifende\nGrundsatz der Fairness ist hier maßgeblich und meiner Meinung nach wurde\ner beachtet. Die Mehrheit hat sich davon beeinflussen lassen, dass der\nBeschwerdeführer mit der „roten Karte“ der Glaubhaftigkeit gewedelt hat,\nund hat so das Recht auf eine mündliche Verhandlung in kontradiktorischen\nVerfahren (so erforderlich) in ein absolutes Recht auch in Verfahren mit\neinem anderen bzw. besonderen Charakter umgewandelt. Es wäre vielleicht\nbesser gewesen, wenn das Landgericht den Beschwerdeführer persönlich\nangehört hätte, und sei es nur, um die Gefahr eines Verfahrens in Straßburg\nzu vermeiden. Seine Entscheidung dagegen war jedoch begründet und\noffensichtlich nicht willkürlich und hätte unter den Umständen dieser\nRechtssache nicht zu einer Verantwortlichkeit des beschwerdegegnerischen\nStaates vor einem internationalen Gerichtshof führen dürfen.\n34. Es ist schwierig, unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht\nden Eindruck zu gewinnen, dass in der falschen Rechtssache mit dem\nfalschen Beschwerdeführer ein falsches Ergebnis erzielt wurde.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-207347","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2020-05-28/17895-14","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":24},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":23},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1632","ref_norm":"1632","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174c","ref_norm":"174c","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-207347","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-207347"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2020-05-28/17895-14","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-207347","retrieved":"2026-07-29 08:52:37.869980+00:00"}}