{"status":"available","doknr":"001-206606","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2020:0220JUD006855613","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2020-02-20","aktenzeichen":"68556/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 2 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: i) 5.000 EUR (fünftausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; ii) 3.750 EUR (dreitausendsiebenhundertfünfzig Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE K. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 68556/13)\nURTEIL\nArt. 6 Abs. 2 • Unschuldsvermutung • Versagung der Strafaussetzung zur\nBewährung durch das Gericht begründet mit eindeutiger Äußerung zur\nSchuld des Beschwerdeführers in Bezug auf weitere Straftaten, die\nGegenstand eines vor einem anderen Gericht laufenden separaten\nVerfahrens sind • Verzicht des Beschwerdeführers auf Stellungnahme zu\nden weiteren separaten Tatvorwürfen • ordnungsgemäße Einhaltung der\n[Verfahrensvorschriften] nicht geeignet, einen Verstoß gegen die\nUnschuldsvermutung zu widerlegen\nSTRASSBURG\n20. Februar 2020\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig.\nEs wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache K. ./. Deutschland\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte\nSektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nSíofra O’Leary, Präsidentin,\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,\nGanna Yudkivska,\nAndré Potocki,\nYonko Grozev,\nLәtif Hüseynov und\nAnja Seibert-Fohr\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 14. Januar 2020\ndas folgende, an diesem Tag gefällte Urteil:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 68556/13)\ngegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher\nStaatsangehöriger, Herr K. („der Beschwerdeführer“), am 15. Oktober 2013\nnach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn T., Rechtsanwalt in T.,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen\nihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass eine Verletzung von\nArtikel 6 Abs. 1 und 2 der Konvention vorliege, da bei der\nBeweiswürdigung im Rahmen der Strafzumessung nach seiner ersten\nVerurteilung durch Äußerungen der Strafkammer zu Betrugsvorwürfen\ngegen ihn, derentwegen ein gesondertes strafrechtliches Verfahren im\nGange war, gegen die Unschuldsvermutung verstoßen worden sei.\n\n4\nAm 6. Oktober 2017 wurde die Artikel 6 Abs. 1 und 2 der\nKonvention betreffende Rüge der Regierung übermittelt und die\nIndividualbeschwerde gemäß Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs im Übrigen für unzulässig erklärt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren.\n\n6\nAm 9. August 2010 sprach das Amtsgericht W. den\nBeschwerdeführer des Betrugs in 25 Fällen, davon in 22 Fällen in Tateinheit\nmit Fälschung von Daten, schuldig. Den Feststellungen des Gerichts zufolge\nhatte der Beschwerdeführer im Internet unter falschem Namen\nDruckerzeugnisse und Dienstleistungen bestellt und zur Zahlung die\nBankverbindung fremder Konten angegeben.\n\n7\nEr wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten\nverurteilt, in der auch die Einzelstrafen wegen des Betrugs in 25 Fällen\nenthalten waren. Die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt, da dem\nBeschwerdeführer keine günstige Legalprognose gestellt wurde. Es wurde\nals relevant erachtet, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägig\nvorbestraft war und aufgrund einer früheren Verurteilung zum Tatzeitpunkt\nunter Bewährung stand. Der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft\nlegten Berufung ein, die sie später auf den Rechtsfolgenausspruch\nbeschränkten.\n\n8\nIm Februar und April 2011 wurde ein weiteres strafrechtliches\nVerfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, nachdem mehrere\nPersonen und Organisationen Strafanzeige wegen Betrugs erstattet hatten.\n\n9\nAm 17. Juni 2011 durchsuchte die Polizei die Wohnung des\nBeschwerdeführers und stellte Beweismittel im Zusammenhang mit diesen\nneuen Vorwürfen sicher.\n\n10\nAm 7. und am 21. Juni 2011 hielt das Landgericht W. im Rahmen\ndes Berufungsverfahrens eine mündliche Verhandlung ab. Dabei wurde\nauch der Polizeibeamte P., der die neuen strafrechtlichen Ermittlungen\nleitete, als Zeuge vernommen (siehe Rdnr. 8). P. äußerte sich zu den neuen\nTatvorwürfen und gab insbesondere an, dass im Rahmen der Durchsuchung\nin der Wohnung des Beschwerdeführers Gegenstände sichergestellt worden\nseien, die unter Verwendung einer falschen Identität im Internet bestellt\nworden seien. Bei seiner Befragung im Termin äußerte sich der\nBeschwerdeführer nicht zu den neuen Tatvorwürfen, sondern ließ über\nseinen Anwalt mitteilen, dass er sich an nichts erinnern könne.\n\n11\nAm 21. Juni 2011 verwarf das Landgericht die Berufungen. Bei der\nBeweiswürdigung im Zusammenhang mit der Strafzumessung nach der\nersten Verurteilung wegen Betrugs und Fälschung stellte das Landgericht\nfest:\n„Für die Berufungskammer besteht auch kein Zweifel daran, dass der Angeklagte\nseit der Verurteilung durch das Erstgericht am 09.08.2010 sich weiterer Vergehen des\nBetrugs schuldig gemacht hat. Dies folgt aus den glaubwürdigen Bekundungen des\nZeugen P. [Polizeibeamter], der weitere Ermittlungen gegen den Angeklagten führt.\n[...]\nFür die Berufungskammer besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte für diese\nweiteren Straftaten verantwortlich ist. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen P. besteht\nkein Zweifel. Der Zeuge hat sachlich und ohne jeglichen Belastungseifer [gegenüber\ndem Angeklagten] ausgesagt. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass seine\nErmittlungsergebnisse nicht zutreffend wären.\n[...]\nDa die unter missbräuchlicher Verwendung eines fremden Kontos bestellten Waren\nan den [Wohnsitz des] Angeklagten geliefert und dort sichergestellt wurden, ist der\nBeweis geführt, dass der Angeklagte sich erneut mehrerer Vergehen des Betrugs\nschuldig gemacht hat.“\n\n12\nHinsichtlich der zehnmonatigen Freiheitsstrafe führte das\nLandgericht aus, dass diese aufgrund der ungünstigen Legalprognose des\nBeschwerdeführers nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Obwohl\nder Psychotherapeut des Beschwerdeführers diesem eine günstige Prognose\nbescheinigt hatte, befand das Gericht in diesem Zusammenhang:\n„Die Beweisaufnahme der Berufungshauptverhandlung hat jedoch ergeben, dass der\nAngeklagte noch während seiner psychotherapeutischen Behandlung und trotz der\nbevorstehenden Berufungshauptverhandlung sich erneut straffällig gemacht hat.\nGerade dieses Verhalten zeigt ein hohes Maß an Unbelehrbarkeit.“\n\n13\nDer Beschwerdeführer legte Revision ein. Er trug vor, dass die\nFeststellungen des Landgerichts einen Verstoß gegen die\nUnschuldsvermutung darstellten, denn er habe die Begehung der weiteren\nStraftaten, für die er nicht rechtskräftig verurteilt worden sei, bestritten. Die\nStaatsanwaltschaft führte hierzu aus, dass dem innerstaatlichen Recht\nzufolge ein Gericht die nach der Anklageerhebung wegen der\nursprünglichen Taten erfolgten weiteren Taten eines Angeklagten\nberücksichtigen könne, wenn im Rahmen der Hauptverhandlung dazu eine\nBeweiserhebung erfolgt sei und zur Überzeugung des Gerichts feststehe,\ndass der Angeklagte diese weiteren Taten begangen habe. Folglich habe das\nLandgericht die weiteren Taten des Beschwerdeführers bei der Beurteilung\nder Frage der Strafaussetzung zur Bewährung berücksichtigen dürfen.\n\n14\nAm 11. Januar 2012 verwarf das Oberlandesgericht N., das sich den\nAusführungen der Staatsanwaltschaft anschloss, die Revision als\nunbegründet und das Urteil erlangte Rechtskraft.\n\n15\nAm 31. Januar 2012 verwarf das Oberlandesgericht die von dem\nBeschwerdeführer daraufhin eingelegte Anhörungsrüge.\n\n16\nAm 20. Februar 2012 wurde wegen weiterer Betrugsdelikte förmlich\nAnklage gegen den Beschwerdeführer erhoben.\n\n17\nAm 16. August 2012 sprach das Amtsgericht W. den\nBeschwerdeführer u. a. des Betrugs in zehn Fällen, davon in fünf Fällen in\nTateinheit mit Fälschung von Daten, schuldig. Diese Verurteilung\nbeinhaltete die weiteren Taten, die das Landgericht bei der Strafzumessung\nberücksichtigt hatte und bezüglich derer das Landgericht die unter den\nRandnummern 11 und 12 wiedergegeben Ausführungen gemacht hatte. Der\nBeschwerdeführer hatte diese weiteren Taten gestanden, nachdem das\nAmtsgericht eine Zeugenvernehmung durchgeführt hatte.\n\n18\nEr wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt. In die Gesamtstrafe einbezogen waren die Einzelstrafen\nfür die zehn Fälle von Betrug sowie auch die fünfundzwanzig Einzelstrafen,\ndie vom Amtsgericht W. am 9. August 2010 verhängt und vom Landgericht\nW. am 21. Juni 2011 bestätigt worden waren (siehe Rdnrn. 7 bzw. 11-12).\nDas Amtsgericht setzte die Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung aus,\nda sich die Legalprognose des Beschwerdeführers angesichts seiner\nvorangegangenen Straffälligkeit ungünstig darstelle.\n\n19\nAm 18. Dezember 2012 nahm der Beschwerdeführer seine Berufung\nzurück und das Urteil des Amtsgerichts wurde rechtskräftig.\n\n20\nAm 31. Juli 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nAngabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde, die der\nBeschwerdeführers gegen die ursprüngliche Verurteilung zu insgesamt zehn\nMonaten Freiheitsstrafe eingelegt hatte, zur Entscheidung anzunehmen\n(2 BvR 333/12).\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB)\n\n21\nDie §§ 53 bis 55 StGB betreffen die Bildung einer Gesamtstrafe,\nwenn verschiedene oder mehrmalige Taten, die Gegenstand ein und\nderselben oder einer früheren Verurteilung sind, abgeurteilt werden. Das\nGericht muss die Gesamtstrafe durch Erhöhung der schwersten Einzelstrafe\nbilden. Die Gesamtstrafe darf jedoch die Summe der Einzelstrafen nicht\nerreichen. Bei der Zumessung der Gesamtstrafe erfolgt eine umfassende\nBeurteilung der Täterpersönlichkeit und der einzelnen Taten.\n\n22\nWerden in die Bildung der Gesamtstrafe auch frühere\nVerurteilungen einbezogen, so hat das zuständige Gericht gemäß § 56\nAbs. 1 StGB erneut zu prüfen, ob die Gesamtstrafe zur Bewährung\nausgesetzt werden kann. Die in dieser Bestimmung genannten\nVoraussetzungen für eine Aussetzung zur Bewährung lauten, soweit\nmaßgeblich, wie folgt:\n§ 56\nStrafaussetzung\n„(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das\nGericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß\nder Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig\nauch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.\nDabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die\nUmstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die\nWirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.\n(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die\nVollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur\nBewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit\ndes Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich\nauch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden\nwiedergutzumachen, zu berücksichtigen.\n(3) [...]“\n\n23\nWird eine frühere Gesamtstrafe Teil einer neugebildeten\nGesamtstrafe, so wird die frühere Gesamtstrafe gegenstandslos.\nB. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n24\nIn einem Beschluss vom 10. Mai 2017 (2 StR 117/17) hat der\nBundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Frage der Voraussetzungen\neiner Berücksichtigung von Vorwürfen aus schwebenden strafrechtlichen\nVerfahren, deren rechtskräftiges Urteil noch aussteht, bestätigt. Er stellte\nfest, dass ein Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur\nBewährung solche Vorwürfe nicht zum Nachteil des Angeklagten verwerten\ndürfe, wenn es zur Richtigkeit dieser Beschuldigungen keine eigenen,\nprozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen habe.\n\n25\nAufgrund der Unschuldsvermutung dürfe ein Verdacht bezüglich\nsolcher Vorwürfe nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt\nwerden.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER\nKONVENTION\n\n26\nDer Beschwerdeführer rügte, dass das Landgericht bei der\nBeweiswürdigung im Zusammenhang mit der Strafzumessung nach seiner\nersten Verurteilung mit seinen Ausführungen zu weiteren, ihm\nvorgeworfenen Betrugsdelikten, die Gegenstand eines separaten, noch\nanhängigen strafrechtlichen Verfahrens waren, gegen die\nUnschuldsvermutung verstoßen habe. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1\nund 2 der Konvention. Der Gerichtshof stellt fest, dass Artikel 6 Abs. 2 zu\nden zentralen Elementen eines fairen Verfahrens gehört, wie es von\nArtikel 6 Abs. 1 verlangt wird (siehe B. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 37568/97, Rdnr. 53, 3. Oktober 2002). Der\nGerichtshof, der Herr über die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist\n(siehe bspw. W. u. a. ./. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 68125/14\nund 72204/14, Rdnr. 44, 22. März 2018), hält es für angemessen, diese\nRüge unter Schwerpunktsetzung auf Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zu\nprüfen, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer\nSchuld als unschuldig.“\nA. Zulässigkeit\n1. Anklage wegen einer Straftat\n\n27\nDie Regierung trug vor, dass Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht\nanwendbar sei, da der Beschwerdeführer in Bezug auf die weiteren\nStraftaten nicht vor dem Landgericht angeklagt gewesen sei. Die\nstrafrechtlichen Ermittlungen wegen dieser weiteren Taten seien separat\ngeführt worden und das Landgericht habe über die entsprechenden\nVorwürfe nicht zu entscheiden gehabt. Es habe einzig im Zusammenhang\nmit der Strafzumessung eine Legalprognose des Beschwerdeführers\nerstellen müssen, dabei habe jedoch keine abschließende Beurteilung seiner\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit stattgefunden.\n\n28\nDer Beschwerdeführer führte aus, dass er durch die parallel\nlaufenden strafrechtlichen Ermittlungen als eine wegen einer Straftat\nangeklagte Person im Sinne der autonomen Bedeutung dieses Begriffs in\nder Konvention habe gelten können.\n\n29\nIm Hinblick auf den Geltungszeitraum der Unschuldsvermutung\nweist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 2 für jede\nPerson gilt, die im Sinne der autonomen Bedeutung dieses Begriffs in der\nKonvention „einer Straftat angeklagt ist“, d. h. ab der amtlichen Mitteilung\nder zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass ihm die Begehung einer\nStraftat angelastet wird (siehe B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 76607/13, Rdnr. 30, 25. Januar 2018) oder ab dem Zeitpunkt, zu dem\ndie Maßnahmen, die die Behörden aufgrund des Verdachts gegen ihn\nergriffen haben, ernsthafte Auswirkungen auf seine Situation haben (siehe\nSimeonovi ./. Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr. 21980/04,\nRdnrn. 110-111, 12. Mai 2017 und darin zitierte Rechtsprechung).\n\n30\nDer Gerichtshof stimmt mit der Regierung dahingehend überein,\ndass in dem Verfahren vor dem Landgericht bezüglich der weiteren Taten\nnicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne der autonomen Bedeutung\ndieses Begriffs in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entschieden wurde\n(siehe Allen ./. das Vereinigte Königreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 25424/09, Rdnrn. 95-96, ECHR 2013). Das Landgericht war nicht dafür\nzuständig, den Beschwerdeführer wegen der weiteren Taten zu verurteilen.\nBezüglich dieser Tatvorwürfe musste nach Abschluss der strafrechtlichen\nErmittlungen in einem separaten Strafverfahren vor dem zuständigen\nAmtsgericht Anklage erhoben werden, was auch geschah (siehe Rdnr. 17).\n\n31\nEntsprechend der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass das in\nArtikel 6 Abs. 2 der Konvention garantierte Recht praktikabel und wirksam\nist, findet der Grundsatz der Unschuldsvermutung allerdings nicht nur im\nZusammenhang mit Strafverfahren Anwendung, bei denen das Strafgericht\nzur Aburteilung der Tatvorwürfe berufen ist. Die Bestimmung zielt darauf\nab, zu verhindern, dass die Fairness eines Strafverfahrens untergraben wird,\nindem in engem Zusammenhang mit diesem Verfahren präjudizierende\nÄußerungen getätigt werden (siehe Mokhov ./. Russland,\nIndividualbeschwerde Nr. 28245/04, Rdnr. 28, 4. März 2010; und\nD. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17103/10, Rdnr. 41,\n27. Februar 2014).\n\n32\nÄußerungen von Amtsträgern, und auch Gerichten, welche die\nÖffentlichkeit dahingehend beeinflussen, den Verdächtigen für schuldig zu\nhalten, und der Tatsachenbewertung durch die zuständige gerichtliche\nInstanz vorgreifen, eröffnen den Anwendungsbereich von Artikel 6 Abs. 2\nder Konvention, wenn der Beschwerdeführer einen entsprechenden\nZusammenhang nachweisen kann (siehe sinngemäß Allen, a.a.O.,\nRdnr. 104; und K., a.a.O., Rdnr. 41).\n\n33\nIm Zusammenhang mit gleichzeitig anhängigen Strafverfahren ist\nArtikel 6 Abs. 2 anwendbar, wenn eine Gerichtsentscheidung, die in einem\nVerfahren ergeht, das nicht gegen den Betroffenen als „Angeklagten“\ngerichtet ist, ihn aber dennoch betrifft und mit einem gleichzeitig gegen ihn\ngeführten Strafverfahren in Verbindung steht, eine vorzeitige Bewertung\nseiner Schuld implizieren kann (siehe E.K. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 2130/10, Rdnr. 37, 12. November 2015; und K.,\na.a.O., Rdnr. 41).\n\n34\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt\nder Gerichtshof fest, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass ein\nseparates strafrechtliches Verfahren, das auch eine Wohnungsdurchsuchung\nbeinhaltete, im Gange war. Dieses separate strafrechtliche Verfahren war\ninfolge weiterer Betrugsvorwürfe eingeleitet worden und das Landgericht\nhatte im Rahmen der Strafzumessung auf diese weiteren Tatvorwürfe Bezug\ngenommen (siehe Rdnrn. 8-12).\n\n35\nIn den angegriffenen Äußerungen setzte sich das Landgericht\neindeutig mit den Tatsachen und Vorwürfen auseinander, die später dem\ndann zuständigen Amtsgericht W. zur Beurteilung vorgelegt werden sollten\n(siehe Rdnr. 17).\n\n36\nDer Gerichtshof schließt daraus, dass ein Zusammenhang zwischen\ndem Verfahren zur Festsetzung der Strafe durch das Landgericht nach der\nersten Verurteilung wegen Betrugs und Fälschung und dem gleichzeitig\nlaufenden strafrechtlichen Verfahren wegen der gegen den\nBeschwerdeführer erhobenen weiteren Betrugsvorwürfe bestand, auch wenn\nnoch nicht förmlich Anklage erhoben worden war (siehe Rdnrn. 8-9 und\n16). Somit fiel das Strafverfahren vor dem Landgericht in den\nAnwendungsbereich von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention. Die\ndiesbezügliche Einwendung der Regierung ist folglich zurückzuweisen.\n2. Opfereigenschaft\n\n37\nNach Ansicht der Regierung konnte der Beschwerdeführer nicht\nbzw. nicht mehr geltend machen, im Sinne von Artikel 34 der Konvention\nOpfer eines Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung zu sein. Die vom\nLandgericht am 21. Juni 2011 festgesetzte Gesamtstrafe sei zu keinem\nZeitpunkt vollstreckt worden und mit Verhängung der neuen Gesamtstrafe\ndurch das Amtsgericht am 16. August 2012 letztendlich gegenstandslos\ngeworden (siehe Rdnrn. 18 und 23).\n\n38\nDer Beschwerdeführer wandte sich gegen diese Auffassung und trug\nvor, dass es nicht von Belang sei, dass die ursprüngliche Gesamtstrafe\ngegenstandslos geworden sei.\n\n39\nDer Gerichtshof stellt fest, dass es sich nicht auf die\nOpfereigenschaft des Beschwerdeführers auswirkt, dass die ursprüngliche\nGesamtstrafe nicht vollstreckt wurde. Nicht die Freiheitsstrafe, sondern die\nvorzeitige Bewertung seiner Schuld in Bezug auf Vorwürfe, die Gegenstand\neines laufenden strafrechtlichen Verfahrens waren, könnte Anlass zu einem\nVerstoß gewesen sein. Dass der Beschwerdeführer letzten Endes der\nweiteren Taten schuldig gesprochen und eine neue Gesamtstrafe verhängt\nwurde, stellte keine Heilung der Verletzung seines Rechts dar, in dem\nstrafrechtlichen Verfahren, das später vor dem Amtsgericht W. verhandelt\nwurde, bis zum gesetzlichen Beweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten\n(siehe sinngemäß Matijašević ./. Serbien, Individualbeschwerde\nNr. 23037/04, Rdnr. 49, ECHR 2006‑X; und B., a.a.O., Rdnr. 68). Der\nGerichtshof schließt daraus, dass der Beschwerdeführer geltend machen\nkann, Opfer eines potenziellen Verstoßes der Unschuldsvermutung zu sein.\n3. Schlussfolgerung\n\n40\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Beschwerde nicht im\nSinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich\nunbegründet ist. Er stellt weiter fest, dass sie auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n41\nDer Beschwerdeführer behauptete, dass das Landgericht in Bezug\nauf die weiteren Taten unter Verletzung der Unschuldsvermutung die Rolle\ndes zur Entscheidung berufenen Strafgerichts eingenommenen habe. Die\nangegriffenen Äußerungen im Urteil vom 21. Juni 2011 würden die\nAuffassung des Landgerichts wiedergeben, dass der Beschwerdeführer sich\nauch der Begehung der weiteren Taten schuldig gemacht habe. Es komme\nnicht darauf an, inwiefern ihm im Hinblick auf diese weiteren Taten ein\nrechtsstaatliches Verfahren zuteil geworden sei.\n\n42\nDie Regierung trat dem Vorbringen des Beschwerdeführers\nentgegen. Das Landgericht habe hinsichtlich der strafrechtlichen\nVerantwortung des Beschwerdeführers in Bezug auf die weiteren Taten\nkeine rechtskräftige Entscheidung erlassen; diese Taten seien lediglich einer\nvon mehreren Aspekten bei der Beurteilung der Legalprognose gewesen.\nDer vorliegende Fall sei auch nicht mit den Umständen der Rechtssache\nBöhmer (a.a.O.), in welcher der Gerichtshof auf eine Verletzung erkannt\nhatte, vergleichbar, da es nicht um den Widerruf einer Strafaussetzung\ngegangen sei, sondern das Landgericht W. die ursprüngliche Entscheidung\nüber die Strafaussetzung zu treffen gehabt habe. Auch reiche zur\nEinschätzung des künftigen Legalverhaltens des Beschwerdeführers ein\nbloßer Verdacht weiterer Straftaten nicht aus. Das Landgericht habe die\nVorwürfe aus dem gleichzeitig laufenden Verfahren nur berücksichtigen\ndürfen, da es eigene Feststellungen zur Richtigkeit dieser Vorwürfe\ngetroffen habe. Es habe demnach prozessordnungsgemäß alle maßgeblichen\nFeststellungen getroffen, die es ihm erlaubten, zu dem Schluss zu gelangen,\ndass der Beschwerdeführer die weiteren Straftaten begangen habe. Dem\nBeschwerdeführer sei vor dem Landgericht außerdem die Wahrnehmung\nsämtlicher Verteidigungsrechte möglich gewesen, so wie sie ihm auch als\nAngeklagter in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht im Hinblick auf\ndiese weiteren Straftaten zugestanden hätten. Der anwaltlich vertretene\nBeschwerdeführer habe insbesondere die Möglichkeit gehabt, den\nPolizeibeamten P. in der Hauptverhandlung zu befragen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Allgemeine Grundsätze\n\n43\nWird festgestellt, dass zwischen den beiden gleichzeitig laufenden\nstrafrechtlichen Verfahren ein Zusammenhang bestand (siehe Rdnr. 36),\nmuss der Gerichtshof prüfen, ob bei der Beweiswürdigung und den\nÄußerungen des Landgerichts die Unschuldsvermutung beachtet wurde\n(siehe Allen, a.a.O., Rdnr. 119).\n\n44\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es zur Bestimmung der\nUmstände, unter denen eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 der\nKonvention vorliegt, in hohem Maße auf die Art und den Kontext des\nVerfahrens ankommt, in dem die angegriffene Entscheidung ergangen ist\n(siehe K., a.a.O., Rdnr. 63, betreffend vorzeitiger Äußerungen; sowie\nallgemeiner Allen, a.a.O., Rdnr. 125).\n\n45\nGleichwohl geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor,\ndass dem Sprachgebrauch der innerstaatlichen Gerichte entscheidende\nBedeutung zukommt (siehe M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 54963/08, Rdnr. 46, 27. März 2014 betreffend eine Entscheidung über\ndie Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung; sowie allgemeiner Allen,\na.a.O., Rdnr. 126).\n\n46\nDa Artikel 6 Abs. 2 der Konvention darauf abzielt, zu verhindern,\ndass die Fairness eines Strafverfahrens untergraben wird, indem Amtsträger,\ndie nicht dem zur Entscheidung berufenen Gremium angehören, in engem\nZusammenhang mit diesem Verfahren vorzeitige Äußerungen tätigen, muss,\nwie bereits erwähnt, besonderes Augenmerk auf die Art und den Kontext\ndes konkreten Verfahrens gelegt werden (siehe K., a.a.O., Rdnr. 63;\nN. A. ./. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 27473/11, Rdnrn. 41-49,\n18. Dezember 2014; Reeves ./. Norwegen (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 4248/02, 8. Juli 2004; und Ringvold ./. Norwegen, Individualbeschwerde\nNr. 34964/97, Rdnr. 38, ECHR 2003 II). Das gilt nicht nur für Fälle\nunglücklichen Sprachgebrauchs (siehe Allen, a.a.O., Rdnr. 126), sondern\nauch für Fälle, bei denen die beanstandeten Äußerungen eindeutig Zweifel\nan der Unschuld des Beschwerdeführers wecken, obwohl seine Schuld noch\nnicht erwiesen ist (siehe sinngemäß B. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 76607/13, Rdnrn. 51 und 52, 25. Januar 2018).\n\n47\nIm Hinblick auf vorzeitige Äußerungen hat der Gerichtshof in\nFällen, in denen Gerichte separate Taten bei der Strafzumessung\nstrafschärfend berücksichtigt hatten, auf eine Verletzung von Artikel 6\nAbs. 2 der Konvention erkannt (Kangers ./. Lettland, Individualbeschwerde\nNr. 35726/10, Rdnrn. 55-62, 14. März 2019; und Hajnal ./. Serbien,\nIndividualbeschwerde Nr. 36937/06, Rdnrn. 129-131, 19. Juni 2012). In der\nRechtssache Kangers hat der Gerichtshof anerkannt, dass eine jede\nRechtsordnung Vermutungen tatsächlicher oder rechtlicher Art kennt, und\ndass die Konvention dem nicht grundsätzlich entgegensteht. Er hat jedoch\nvon den Vertragsstaaten verlangt, diese angemessen einzugrenzen, so dass\nder Bedeutung des Streitgegenstands Rechnung getragen wird und die\nVerteidigungsrechte gewahrt bleiben (Kangers, a.a.O., Rdnr. 56).\n\n48\nDemgegenüber hat der Gerichtshof in der Rechtssache B. (a.a.O.,\nRdnr. 48) aufgrund der konkreten Umstände des Falles keine Verletzung\nerkennen können. Dort ging es um eine Beweiswürdigung entsprechend der\nfür Serientaten im Bereich des sexuellen Missbrauchs geltenden\nBesonderheiten und alle Tatvorwürfe waren ursprünglich vor dem zur\nEntscheidung berufenen Gericht anhängig. Folglich war dieses Gericht auch\nhinsichtlich der weiteren Vorwürfe das zuständige Tatgericht. Außerdem\nwurde das Strafverfahren hinsichtlich der weiteren Tatvorwürfe im Verlauf\nder Hauptverhandlung, in der später die angegriffenen Äußerungen getätigt\nwurden, eingestellt.\n\n49\nIm Hinblick auf die Art und den Kontext des Verfahrens hat der\nGerichtshof insbesondere geprüft, ob eine angegriffene Äußerung\nausdrücklich und umfassend auf die strafrechtliche Schuld des\nBeschwerdeführers abstellte (siehe Lagardère ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 18851/07, Rdnrn. 85-87, 12. April 2012) oder ob\ndas urteilende Gericht sich lediglich auf die Prüfung bestimmter Aspekte\neiner Strafvorschrift beschränkte (siehe N. A. ./. Norwegen, a.a.O.,\nRdnrn. 42-49).\n\n50\nIn Fällen, die einen Strafaussetzungswiderruf betrafen, war die\nUnschuldsvermutung nicht verletzt, wenn das Gericht keine eigenen\nFeststellungen zur Schuld des Beschwerdeführers traf, sondern seiner\nEntscheidung entweder nur dessen Geständnis zugrunde legte (siehe\nG. S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 15871/89,\nKommissionsentscheidung vom 9. Oktober 1991, unveröffentlicht; sowie\nim Gegensatz dazu E.K., a.a.O., Rdnr. 59, wo der Beschwerdeführer sein\nursprüngliches Geständnis zurücknahm) oder – in einem Fall betreffend\neiner Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrests zur vorzeitigen\nHaftentlassung – die Feststellungen ein direktes Zitat aus dem\nSachverständigengutachten waren (siehe M., a.a.O., Rdnr. 52).\n\n51\nInsbesondere hat der Gerichtshof auf eine Verletzung erkannt, als\ndas innerstaatliche Recht beim Widerruf einer Strafaussetzung ausdrücklich\nverlangte, dass das Gericht sich in seiner Beurteilung auf die Feststellung\nstützen müsse, dass der Verurteilte weitere Straftaten begangen hat (siehe\nB., a.a.O., Rdnrn. 63 und 64). Er hat gleichermaßen eine Verletzung\nfestgestellt, als ein Strafverfahren aufgrund der Annahme, dass die\nstreitgegenständliche Tat erwiesenermaßen begangen worden sei, eingestellt\nwurde (siehe Virabyan ./. Armenien, Individualbeschwerde Nr. 40094/05,\nRdnr. 191, 2. Oktober 2012). Im Gegensatz dazu hat der Gerichtshof in\neinem Fall, in dem die Strafvollstreckungskammer nicht feststellen musste,\nob der Beschwerdeführer eine weitere Straftat begangen hatte, sondern die\nangegriffenen Ausführungen Bestandteil einer Gesamtprognose waren (M.,\na.a.O., Rdnrn. 50 und 53), keine Verletzung festgestellt.\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n52\nIm Hinblick auf den Sprachgebrauch des Landgerichts, der den\nAusgangspunkt der Beurteilung der Vereinbarkeit der angefochtenen\nÄußerung mit Artikel 6 Abs. 2 der Konvention darstellt, stellt der\nGerichtshof zunächst fest, dass das Urteil vom 21. Juni 2011 Äußerungen\nenthielt, denen zufolge der Beschwerdeführer „sich weiterer Vergehen des\nBetrugs schuldig gemacht“ habe und bewiesen sei, dass er „sich erneut\nmehrerer Vergehen des Betrugs schuldig gemacht“ und sich trotz der\nbevorstehenden Berufungshauptverhandlung „erneut straffällig gemacht“\nhabe (siehe die unter den Rdnrn. 11 und 12 wiedergegebenen bzw.\nzusammengefassten Textpassagen).\n\n53\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Äußerungen für sich\nbetrachtet nahelegen, dass das Landgericht den Beschwerdeführer der\nBegehung weiterer Betrugstaten für schuldig befand. Die Äußerungen sind\nnicht mehrdeutig. Es ist unbestritten (siehe Rdnr. 42), dass sich das\nLandgericht nicht auf die Beschreibung einer Verdachtslage beschränkt hat\n(siehe C. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 48144/09, Rdnr. 53,\n15. Januar 2015).\n\n54\nIn diesem Zusammenhang merkt der Gerichtshof an, dass die\nÄußerungen keinen ausdrücklichen Vorbehalt dahingehend enthielten, dass\ndie weiteren Betrugsvorwürfe bis dato noch in einem separaten\nstrafrechtlichen Verfahren geprüft wurden (sinngemäß\nM. M. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 23091/93,\nKommissionsentscheidung vom 30. November 1993, unveröffentlicht).\n\n55\nZur Beurteilung der Frage, ob die beanstandeten Äußerungen einen\nVerstoß gegen die Unschuldsvermutung dargestellt haben, prüft der\nGerichtshof in einem zweiten Schritt die Art und den Kontext des\nVerfahrens, in dem die Äußerungen getätigt wurden.\n\n56\nDer Gerichtshof teilt nicht die Auffassung der Regierung, dass der\nvorliegende Fall mit der Rechtssache M. (a.a.O., Rdnr. 53, bei der der\nGerichtshof keine Verletzung festgestellt hat) vergleichbar sei. Wie bereits\nausgeführt, waren die angegriffenen Ausführungen im vorliegenden Fall\nnicht mehrdeutig (siehe Rdnr. 53) und beschränkten sich auch nicht auf die\nLegalprognose des Beschwerdeführers oder eine Beurteilung „sein[es]\nVerhalten[s] nach der Tat“, wegen der die Strafzumessung erfolgte.\n\n57\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Landgericht sich\numfassend zur strafrechtlichen Schuld des Beschwerdeführers hinsichtlich\nder weiteren Straftaten, die Gegenstand eines laufenden strafrechtlichen\nVerfahrens waren, geäußert hat (siehe B., a.a.O., Rdnrn. 63 und 65; und\nLagardère, a.a.O., Rdnrn. 85-87). Es hat sich nicht auf die Prüfung\nbestimmter Aspekte einer Strafvorschrift im Zusammenhang mit einem\nzivilrechtlichen Schadensersatzanspruch beschränkt (im Gegensatz dazu\nN. A. ./. Norwegen, a.a.O., Rdnr. 49) oder sich lediglich auf ein\nSchuldeingeständnis des Beschwerdeführers gestützt (siehe\nG. S. ./. Deutschland, a.a.O.; und M., a.a.O., Rdnr. 52, in Bezug auf Zitate\naus einem Sachverständigengutachten).\n\n58\nWährend der Beschwerdeführer davon absah, sich zu den neuen\nErmittlungen und Vorwürfen zu äußern, hat das Landgericht hinsichtlich\ndieser weiteren Taten vielmehr die Funktion eines Strafgerichts\neingenommen und den Polizeibeamten P. als Zeugen gehört (siehe\nRdnr. 10), bevor es zu der eindeutigen Schlussfolgerung gelangte, dass der\nBeschwerdeführer die ihm vorgeworfenen weiteren Straftaten begangen\nhabe.\n\n59\nSchließlich nimmt der Gerichtshof die Argumentation der Regierung\nzur Kenntnis, wonach das Landgericht in der vorliegenden Rechtssache die\nStrafverfahrensvorschriften eingehalten und dem Beschwerdeführer\nsämtliche Verfahrensrechte gewährt habe, die er auch als Angeklagter in der\nHauptverhandlung zu den weiteren Straftaten gehabt hätte (siehe Rdnr. 42).\nAber die ordnungsgemäße Einhaltung der Verfahrensvorschriften vor einem\nGericht, das nicht zur Aburteilung der in Rede stehenden weiteren Straftaten\nberufen ist, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung\nzu widerlegen (siehe B., a.a.O., Rdnr. 67; und demgegenüber die\nbesonderen Umstände in B., a.a.O., Rdnr. 53, wo das Gericht auch für die\nEntscheidung über die weiteren Tatvorwürfe zuständig war).\n\n60\nDie vorstehenden Ausführungen reichen aus, um dem Gerichtshof\ndie Schlussfolgerung zu erlauben, dass die Äußerungen des Landgerichts,\nder Beschwerdeführer habe sich der Begehung der weiteren Straftaten\nschuldig gemacht, im Hinblick auf das laufende strafrechtliche Verfahren zu\ndiesen weiteren Taten im Gegensatz zur Unschuldsvermutung gestanden\nhaben. Dementsprechend ist Artikel 6 Abs. 2 der Konvention verletzt\nworden.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n61\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies\nnotwendig ist.“\nA. Schaden\n\n62\nDer Beschwerdeführer forderte 10.000 Euro (EUR) in Bezug auf den\nimmateriellen Schaden. Ihm sei durch die Verletzung seines Rechts, bis zum\nBeweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten, Kummer und Frustration\nzugefügt worden.\n\n63\nDie Regierung trug vor, dass dem Beschwerdeführer durch das\nUrteil des Landgerichts weder körperliche noch psychische\nUnannehmlichkeiten entstanden seien. Die ursprüngliche, nicht zur\nBewährung ausgesetzte Gesamtstrafe sei nie vollstreckt, sondern später\ngegenstandslos geworden. Überdies sei dem Beschwerdeführer bewusst\ngewesen, dass er die weiteren Taten begangen habe, da er sie schließlich in\ndem anschließenden Verfahren vor dem Amtsgericht W. gestanden habe.\n\n64\nUnter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles spricht der\nGerichtshof dem Beschwerdeführer 5.000 EUR in Bezug auf den\nimmateriellen Schaden zu\nB. Kosten und Auslagen\n\n65\nDer Beschwerdeführer verlangte außerdem 3.570 EUR für Kosten\nund Auslagen vor dem Gerichtshof. Ausweislich der von dem Rechtsanwalt\ndes Beschwerdeführers ausgestellten Rechnungen wurde dieser Betrag auf\nder Grundlage von 20 Arbeitsstunden bei einem Stundensatz von 150 EUR\nzzgl. Mehrwertsteuer berechnet.\n\n66\nDie Regierung wandte sich gegen diese Forderung. Zwanzig\nStunden seien überzogen und es sei auch kein Beleg dafür vorgelegt\nworden, dass ein Stundensatz von 150 EUR vereinbart worden sei.\n\n67\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein\nBeschwerdeführer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und\nAuslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und\nnotwendigerweise entstanden sind, und wenn sie der Höhe nach angemessen\nsind. Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm\nvorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien für angebracht,\n3.570 EUR (inkl. Mwst.) zur Deckung der in dem Verfahren vor dem\nGerichtshof entstandenen Kosten und Auslagen zuzüglich der dem\nBeschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zuzusprechen.\nC. Verzugszinsen\n\n68\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der\nVerzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der\nEuropäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu\nlegen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 2 der Konvention ist verletzt worden;\n3.\na) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen\ndrei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2\nder Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen:\ni) 5.000 EUR (fünftausend Euro) für immateriellen Schaden,\nzuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;\nii) 3.750 EUR (dreitausendsiebenhundertfünfzig Euro) für Kosten\nund Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls\nzu berechnenden Steuern;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die\noben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe\neines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal\nlending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum\nzuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n20. Februar 2020 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Síofra O’Leary\nKanzlerin Präsidentin","source":"egmr","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2020-02-20/68556-13","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":14},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2020-02-20/68556-13","retrieved":"2026-07-29 08:52:29.780692+00:00"},"card":{"id":"egmr/2020-02-20/68556-13","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2020-02-20","dockets":["68556/13"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2020:0220JUD006855613","ids":{"doknr":"001-206606","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2020:0220JUD006855613"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 20.02.2020 – 68556/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2020-02-20/68556-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 2 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: i) 5.000 EUR (fünftausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; ii) 3.750 EUR (dreitausendsiebenhundertfünfzig Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":14},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":2},{"id":"StGB/53","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"53","label":"§ 53 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/56","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56","label":"§ 56 StGB","mentions":1},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/41","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"41","label":"Art 41 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/44","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"44","label":"Art 44 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"egmr","source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-29T08:52:29.780692+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}