{"status":"available","doknr":"001-206740","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2019:1003JUD006198512","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2019-10-03","aktenzeichen":"61985/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge bezüglich Artikel 6 Abs. 2 wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 2 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für\nVerbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE F. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 61985/12)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n3. Oktober 2019\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig.\nEs wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache F. ./. Deutschland\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte\nSektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nYonko Grozev, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nSíofra O’Leary,\nMārtiņš Mits,\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,\nLәtif Hüseynov\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 3. September 2019,\ndas folgende, an diesem Tag gefällte Urteil:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 61985/12) gegen\ndie Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher\nStaatsangehöriger, Herr F. („der Beschwerdeführer“), am 22. September\n2012 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn Y., Rechtsanwalt in M.,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen\nihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass er unter\nVerstoß gegen das in Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verankerte Recht auf\nein faires Verfahren und unter Verstoß gegen die in Artikel 6 Abs. 2 der\nKonvention garantierte Unschuldsvermutung in einem die zivilrechtliche\nHaftung betreffenden Verfahren zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt\nworden sei, obwohl das gegen ihn geführte Strafverfahren eingestellt\nworden sei.\n\n4\nAm 12. Juni 2017 wurde die Beschwerde der Regierung zur Kenntnis\ngebracht.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und lebt in S..\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n6\nGegen den Beschwerdeführer und vier Mitbeschuldigte wurde in\neinem Strafverfahren Anklage wegen Geiselnahme erhoben. Mit der Hilfe\nihres Finanzberaters A. sollen sie finanzielle Investitionen in den\nVereinigten Staaten getätigt haben. Als A. seinen vertraglichen\nVerpflichtungen angeblich nicht nachgekommen sei, insbesondere die\nfälligen Zinsen zu zahlen und letztlich das investierte Kapital vollständig\nzurück zu zahlen, hätten zwei der Mitangeklagten ihn entführt und in einem\nHaus in Deutschland gefangen gehalten. Bei einem Treffen, an dem auch\nder Beschwerdeführer und seine mitangeklagte Ehefrau teilgenommen\nhätten, sei A. – mittels Androhung, der US-amerikanischen Polizei\nbelastendes Material über ihn zukommen zu lassen – gezwungen worden,\nSchuldanerkenntnisse zu unterschreiben. Nach dem Treffen habe A. die\nÜberweisung von 75.000 Euro auf das Bankkonto eines der Mitangeklagten\nveranlasst. Die Polizei habe A. schließlich befreit.\n\n7\nAm 3. Februar 2010 wurde das Strafverfahren gegen den\nBeschwerdeführer zunächst vorläufig und am 29. August 2011 nach § 206a\nStrafprozessordnung (StPO) endgültig eingestellt, weil er als\nverhandlungsunfähig galt.\n\n8\nIn dem Strafprozess gegen die verbleibenden Mitangeklagten sagte A.\naus, der Beschwerdeführer habe die Schuldanerkenntnisse verfasst und\ndarauf beharrt, dass er erst nach Erhalt der 75.000 Euro freigelassen würde.\n\n9\nAm 23. März 2010 verurteilte das Landgericht T. die Mitangeklagten,\neinschließlich der Ehefrau des Beschwerdeführers, wegen verschiedener\nStraftaten, da sie A. dazu genötigt hätten, die Rückzahlung ihrer verlorenen\nInvestitionen zu veranlassen. Die Verurteilung stützte sich im Wesentlichen\nauf die Zeugenaussage des A. und die Einlassungen der Mitangeklagten. In\nseinen Ausführungen zum Sachverhalt, die sich noch auf andere\nZeugenaussagen stützten, beschrieb das Gericht detailliert auf 16 Seiten die\nHandlungen aller Mitangeklagten, einschließlich des Beschwerdeführers.\n\n10\nUnabhängig von dem Strafverfahren beauftragte A. einen\nRechtsanwalt mit der Wiedererlangung der 75.000 Euro. Ohne ein\nzivilgerichtliches Verfahren anzustrengen, sandte der Rechtsanwalt des A.\neine entsprechende schriftliche Aufforderung an den Mitangeklagten,\ndessen Bankkonto für die Finanztransaktion genutzt worden war (siehe\nRdnr. 6). Nachdem die Rückzahlung an A. erfolgt war, versuchte A. mit der\nHilfe seines Rechtsanwalts, von dem Beschwerdeführer und allen\nMitangeklagten den Ersatz der ihm in diesem Zusammenhang entstandenen\nRechtsanwaltskosten zu fordern. Diese lehnten es jedoch ab, A. die Kosten\nzu ersetzen.\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n\n11\nDa der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten die\nRechtsanwaltskosten für die Wiedererlangung der 75.000 Euro nicht\nerstatteten, strengte A. eine Zivilklage gegen den Beschwerdeführer und die\nvier Mitangeklagten an, mit der er einen Erstattungsanspruch in Höhe von\n1.880,20 Euro bezüglich der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend\nmachte.\n\n12\nAm 25. Mai 2011 verfügte das Amtsgericht S. die Zustellung der\nKlageschrift des A. an den Beschwerdeführer und die Mitangeklagten und\nforderte sie auf, die Absicht der Verteidigung in dem Zivilverfahren binnen\nzwei Wochen anzuzeigen. Ferner wurde ihnen Gelegenheit gegeben, auf das\nKlagevorbringen innerhalb von weiteren zwei Wochen schriftlich zu\nerwidern.\n\n13\nAm 5. Juni 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Amtsgericht mit,\ndass er sich gegen die Klage anwaltlich verteidigen wolle, legte aber keine\nKlageerwiderung vor. Er fügte lediglich Folgendes hinzu: „Ich bin nicht aus\nKrankheitsgründen nicht verhandlungsfähig“ [sic].\n\n14\nAm 5. September 2011 teilte das Amtsgericht den Parteien seine\nAuffassung mit, dass der Anspruch des A. gerechtfertigt sei und das\nStrafurteil des Landgerichts T. vom 23. März 2010 hinreichende\nBeweiskraft als Urkundenbeweis haben dürfte. Außerdem setzte es eine\nFrist von zwei Wochen für eine weitere Stellungnahme.\n\n15\nAm 3. Oktober 2011 legte die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre\nKlageerwiderung vor. Sie stellte nicht in Abrede, dass sie und ihr Ehemann\nan dem Treffen mit dem entführten Kläger teilgenommen hatten, stritt\njedoch ab, die Straftaten begangen zu haben, derentwegen sie verurteilt\nworden war. Von der Entführung habe sie erst nach dem besagten Treffen\nerfahren. Sie beantragte beim Amtsgericht, die Ermittlungsakte beizuziehen\nund den Kläger und den Beschwerdeführer zu vernehmen.\n\n16\nAm 17. Oktober 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Amtsgericht\nmit, dass er verhandlungsunfähig sei, und legte eine entsprechende ärztliche\nStellungnahme vor.\n\n17\nAm 19. Oktober 2011 setzte das Amtsgericht den Beschwerdeführer\ndavon in Kenntnis, dass seine gesundheitlichen Probleme nicht zur Folge\nhätten, dass er aus dem Zivilprozess ausscheide und von der Teilnahme an\nder Verhandlung am 7. November 2011 entbunden sei. Er könne sich jedoch\nbei der Verhandlung vertreten lassen.\n\n18\nAm 28. Oktober 2011 beantragte die Ehefrau des Beschwerdeführers\nbeim Amtsgericht eine weitere Beweisaufnahme, insbesondere die\nVernehmung der Mitangeklagten, sowie die Beiziehung des Strafurteils. Zur\nStützung ihrer Argumente legte sie ferner eine eidesstattliche Versicherung\ndes Beschwerdeführers vor, in der er die Geschehnisse beschrieb und nicht\nnur eine Beteiligung seiner Ehefrau leugnete, sondern auch behauptete, dass\ner zu dem Zeitpunkt, als A. der Überweisung des Geldes zugestimmt habe,\nkeine Kenntnis von dessen Entführung gehabt habe. Der Beschwerdeführer\nführte aus, er habe den Eindruck gehabt, dass sich A. freiwillig in dem Haus\naufhalte, und behauptete, dass er und seine Ehefrau erst im Nachhinein von\nder Entführung erfahren hätten.\n\n19\nAm 2. November 2011 ging bei dem Amtsgericht ein Schriftsatz des\nBeschwerdeführers vom 30. Oktober 2011 ein. Der Beschwerdeführer, der\nsich entgegen seiner vorherigen Ankündigung nicht anwaltlich vertreten\nließ, erklärte erneut, dass seine gesundheitlichen Probleme eine Einstellung\ndes Zivilverfahrens erforderten. In Anbetracht dessen, dass der Kläger keine\nhinreichenden Beweise für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an\nrechtswidrigen Handlungen vorgebracht habe, sei das Verfahren aufgrund\nder für ihn bestehenden Gesundheitsgefährdung unverhältnismäßig. Das\nStrafverfahren habe weder eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der\nEntführung, noch eine Mitwirkung an der Überweisung der 75.000 Euro\nergeben. Die Zivilklage sei lediglich auf Behauptungen gestützt worden, es\nlägen jedoch keine Beweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer\ngegenüber A. in einer Bemächtigungssituation gewesen sei, geschweige\ndenn eine Nötigung durchgeführt habe.\n\n20\nAm 7. November 2011 wurde der Beschwerdeführer bei einer\nmündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht von seiner Tochter\nvertreten. Sie beantragte Klageabweisung. In dem Verhandlungsprotokoll\nwar keine Beweisaufnahme und auch kein entsprechender Antrag im\nNamen des Beschwerdeführers dokumentiert.\n\n21\nAm 2. Dezember 2011 sprach das Amtsgericht dem Kläger die\ngeforderten 1.880,20 Euro nebst Zinsen und Rechtskosten zu. Der\nBeschwerdeführer und die vier Mitbeklagten wurden als Gesamtschuldner\nfür den Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)\nhaftbar gemacht. Hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung legte das Urteil\ndie einschlägigen Paragraphen des Bürgerliches Gesetzbuchs zugrunde, die\nwiederum auf die einschlägigen Paragraphen des Strafgesetzbuchs (StGB)\nverwiesen (§§ 823 Abs. 2, 840 BGB, §§ 239, 240 StGB), und stellte auf\ndieser Grundlage Folgendes fest:\n„Die Beklagten zu 1) bis 4) haben gemeinschaftlich den Tatbestand der\nFreiheitsberaubung gem. § 239 StGB und der Nötigung gem. § 240 StGB erfüllt.\n[...]\nSoweit der Beklagte zu 4) meint, er sei an den Taten nicht beteiligt gewesen, wird\nauf die Einlassung der Beklagten zu 3) vor dem Landgericht T. verwiesen. Ebenso\nwie die Beklagte zu 3) hat es der Beklagte zu 4) trotz Kenntnis von den Umständen\nder Verbringung des Klägers unterlassen die Freiheitsberaubung zu beenden.\nDesweiteren wird auf die Einlassung des Klägers vor dem Landgericht T. verwiesen.\nNach dieser hat der Beklagte zu 4) diverse Dokumente vorbereitet, die der Kläger\nunterschreiben musste. Insoweit hat sich der Beklagte aktiv an der Nötigung\nbeteiligt.“\n\n22\nDas Amtsgericht stützte sich auf den Vortrag des Klägers im\nZivilverfahren, soweit dieser von den Beklagten nicht bestritten worden\nwar. Im Hinblick auf die streitigen Tatsachen stützte es sich auf die\nTatsachenfeststellungen in dem Strafurteil des Landgerichts T.. Unter\nAngabe der entsprechenden Seiten des Strafurteils nahm es auf die darin\nenthaltenen Einlassungen der Mitangeklagten und der Ehefrau des\nBeschwerdeführers sowie auf die Aussagen des Klägers im Strafverfahren\nBezug. In der Hauptverhandlung des Strafverfahrens hätten die\nMitangeklagten unter anderem zwar die Teilnahme des Beschwerdeführers\nan dem Treffen (siehe Rdnr. 6) bestätigt, sich aber nicht eindeutig dazu\ngeäußert, ob er bereits im Vorhinein von der Entführung gewusst habe; die\nEhefrau des Beschwerdeführers habe hingegen vorgetragen, dass sie und ihr\nEhemann erst bei dem Treffen von den Umständen der Verbringung des\nKlägers erfahren hätten. Der Kläger habe auch zu der Rolle des\nBeschwerdeführers während des Treffens ausgesagt (siehe Rdnr. 8) und die\nUmstände der Entführung durch zwei der Mitangeklagten detailliert\ngeschildert.\n\n23\nIn seiner Begründung ging das Amtsgericht auf den\nKausalzusammenhang zwischen dem Vorfall und dem Schaden ein. Es\nberechnete die Höhe des Schadenersatzes und erläuterte, weshalb die\nMitangeklagten etwaige Ansprüche aus ihren gescheiterten Investitionen\nnicht gegen den Schadenersatzanspruch des A. aufrechnen könnten.\n\n24\nAm 2. Januar 2012 legte der Beschwerdeführer, der nunmehr\nanwaltlich vertreten war, Berufung ein. Er machte insbesondere geltend, das\nAmtsgericht habe fälschlicherweise angenommen, dass in dem Strafurteil\nseine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Freiheitsberaubung und\nNötigung festgestellt worden sei.\n\n25\nMit Schreiben vom 14. März 2012 teilte das Landgericht F. dem\nBeschwerdeführer seine Absicht mit, die Berufung ohne Durchführung\neiner Verhandlung nach § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)\nzurückzuweisen. Nach einer vorläufigen Prüfung stellte es fest, dass die\nBerufung des Beschwerdeführers keine Aussicht auf Erfolg habe, weil das\nAmtsgericht die zivilrechtliche Haftung rechtmäßig festgestellt habe. Es gab\ndem Beschwerdeführer Gelegenheit, binnen zwei Wochen schriftlich\nStellung zu nehmen. Unklar ist, ob der Beschwerdeführer daraufhin eine\nweitere Stellungnahme eingereicht hat.\n\n26\nAm 10. April 2012 wies das Landgericht durch einstimmigen\nBeschluss eines aus drei Richtern bestehenden Gremiums die Berufung des\nBeschwerdeführers ohne mündliche Verhandlung zurück. Es befand, dass\ndie Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, der Rechtssache keine\ngrundsätzliche Bedeutung zukomme und die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Zulassung der Berufung nicht erfordere. Dabei stützte\nes sich gemäß § 314 und § 529 Abs. 1 ZPO auf die Tatsachenfeststellungen\ndes erstinstanzlichen Amtsgerichts. Eine erneute Tatsachenfeststellung\nlehnte es ab, weil der Beschwerdeführer keinen\nTatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO beim Amtsgericht\ngestellt habe.\n\n27\nAm 11. Juli 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nAngabe von Gründen ab, eine Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 1306/12).\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE\nEINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Die Strafprozessordnung\n\n28\n§ 206a StPO enthält Vorschriften zur Einstellung des\nStrafverfahrens. Soweit maßgeblich, lautet er wie folgt:\n„(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus,\nso kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluss\neinstellen.\n[...]“\nB. Das Strafgesetzbuch\n\n29\nDie maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs lauten wie\nfolgt:\n§ 239 Freiheitsberaubung\n„(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n[...]“\n§ 240 Nötigung\n„(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem\nempfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung\ndes Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.\n[...]“\n\n30\nNach deutschem Strafrecht müssen drei Grundvoraussetzungen\nerfüllt sein, damit die strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet ist:\n(1) der Angeklagte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand einer\nStraftat erfüllt:\n(a) objektiver Tatbestand: der Angeklagte hat die verbotene, einer\nStrafvorschrift zuwiderlaufende Handlung oder Unterlassung begangen;\n(b) subjektiver Tatbestand: der Angeklagte hat vorsätzlich gehandelt, es\nsei denn, die entsprechende Strafvorschrift setzt lediglich Fahrlässigkeit\nvoraus;\n(2) es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor, z. B. Notwehr;\n(3) die Tat wurde schuldhaft begangen, d. h. der Angeklagte war in der\nLage, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln,\nz. B. war er psychisch gesund („of sound mind“); wenn der Angeklagte die\nHandlung oder Unterlassung irrtümlich als rechtmäßig ansah, handelte er\nschuldhaft, wenn er diese Fehleinschätzung hätte vermeiden können.\nNur wenn alle drei Kriterien erfüllt sind, ist die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit der betroffenen Person begründet.\nC. Die Zivilprozessordnung\n\n31\nDas Berufungsverfahren ist in erster Linie als Mittel zur\nÜberprüfung und Richtigstellung von Irrtümern der erstinstanzlichen\nGerichte vorgesehen. Allerdings gestattet es keine vollständige Überprüfung\ndes Sachverhalts und der Rechtsfragen. Insbesondere muss das\nBerufungsgericht seine Entscheidung auf die vom erstinstanzlichen Gericht\nfestgestellten Tatsachen stützen. Im Vorfeld kann beim erstinstanzlichen\nGericht ein Antrag auf Berichtigung gestellt werden, um Unrichtigkeiten im\nTatbestand des Urteils zu korrigieren. Die maßgeblichen Bestimmungen\nlauten wie folgt:\n§ 314 Beweiskraft des Tatbestandes\nDer Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der\nBeweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.“\n§ 320 Berichtigung des Tatbestandes\n„Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften\ndes vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder\nWidersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch\nEinreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.\n(2) [...]\n(3) Über den Antrag ist mündlich zu verhandeln, wenn eine Partei dies beantragt.\n(4) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken\nnur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. [...]\nDie Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils\nnicht zur Folge.“\nArtikel 513 Berufungsverfahren\n„(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer\nRechtsverletzung ... beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine\nandere Entscheidung rechtfertigen.\n[...]“\n§ 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss\n“(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich\nstatthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist.\nMangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu\nverwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss\nfindet die Rechtsbeschwerde statt.\n(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich\nzurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass\n1. Die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,\n2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,\n3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\neine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert [...]\nDas Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die\nbeabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und\ndem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur\nStellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die\nGründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten\nsind.\n(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das\nRechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre. “\n§ 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts\n„(1) Das Berufungsgericht hat in seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu\nlegen:\n1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht\nkonkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der\nentscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute\nFeststellung gebieten;\n2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.\n[...]“\nD. Das Bürgerliche Gesetzbuch\n\n32\nSchadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung werden durch §\n823 BGB geregelt, der wie folgt lautet:\nArtikel 823 – Schadensersatzpflicht\n„(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die\nFreiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt,\nist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.\n(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines\nanderen bezweckendes Gesetz verstößt. [...]“\n\n33\nDie den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetze im Sinne des §\n823 Abs. 2 BGB umfassen beispielsweise die §§ 239 und 240 StGB. Nach\nden allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses muss der Geschädigte, der\nsich auf § 823 Abs. 2 BGB beruft, zunächst darlegen, dass der Beklagte eine\nunrechtmäßige Handlung begangen hat, d. h. den objektiven und\nsubjektiven Tatbestand einer Straftat erfüllt hat. Dazu gehört nicht die\nFeststellung der strafrechtlichen Schuld, die nach der deutschen juristischen\nMethodenlehre kein Tatbestandsmerkmal einer Straftat darstellt (siehe Rdnr.\n30). Die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Straftat\nkann zwar Grundlage sowohl der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als\nauch der zivilrechtlichen Haftung sein, das Deliktsrecht sieht für die\nBegründung der zivilrechtlichen Haftung jedoch noch andere Kriterien als\ndie Merkmale einer Straftat vor. Der Geschädigte muss zusätzlich die\nVerursachung, den Schaden und die Höhe des finanziellen Verlustes in\nÜbereinstimmung mit den Grundsätzen des Zivilrechts beweisen.\nSchließlich sind, wenngleich sowohl die strafrechtliche Verantwortlichkeit\nals auch die zivilrechtliche Haftung durch ähnliche Rechtfertigungsgründe\nausgeschlossen sein kann, die Begriffe der strafrechtlichen Schuld und des\nzivilrechtlichen Verschuldens nicht nur in unterschiedlichen Gesetzen\nverankert – Strafgesetzbuch und Bürgerliches Gesetzbuch – sondern sie\nunterscheiden sich auch.\nWährend sich die Schwere der strafrechtlichen Schuld unmittelbar auf\ndie Höhe der Strafe auswirkt oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit gar\nausschließt, kommt es im Deliktsrecht darauf an, ob der Beklagte mit oder\nohne zivilrechtliches Verschulden gehandelt hat. Während im Strafrecht der\nGedanke der schuldangemessenen Strafe die Grundlage der Sanktionierung\ndarstellt, ist im Deliktsrecht der Schaden stets in vollem Umfang zu\nersetzen, wenn ein zivilrechtliches Verschulden festgestellt wurde (siehe\nHellwege, P. & Wittig, P. (2015), „Delictual and criminal liability in\nGermany”, Kapitel 4, in M. Dyson (Hrsg.), „Comparing Tort and Crime:\nLearning from across and within Legal Systems”, S. 155).\nIn Ausnahmefällen kann ein Beklagter, der ohne zivilrechtliches\nVerschulden gehandelt hat, dennoch haftbar sein, wenn eine Entschädigung\naus Gründen der Billigkeit erforderlich ist (ebda., Kapitel 4, S. 158). Was\ndas Verfahrensrecht angeht, so gilt für die Zivilgerichte anders als im\nStrafrecht der Amtsermittlungsgrundsatz nicht, sondern sie müssen sich\ngrundsätzlich auf die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen und\nbeigebrachten Beweismittel stützen. Im Zweifel gelten Regelungen zur\nBeweislast, aber es gibt keine allgemeine Regel, wonach sich berechtigte\nZweifel – wie im Strafrecht – zugunsten des Beklagten auswirken müssen\n(„in dubio pro reo“). Während das Strafgericht die Schuld des Angeklagten\nüber jeden Zweifel hinaus feststellen muss, muss im Deliktsrecht der\nBeklagte das Vorliegen der Gründe beweisen, die ihn von einer\nzivilrechtlichen Haftung befreien würden, insbesondere auch, dass er ohne\nzivilrechtliches Verschulden gehandelt hat (ebda., Kapitel 4, S. 163/164).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER\nKONVENTION\n\n34\nDer Beschwerdeführer rügte, dass das Zivilverfahren unfair gewesen\nsei, weil das Amtsgericht seine Entscheidung ausschließlich auf die\nTatsachenfeststellungen in dem vorangegangenen Strafurteil gestützt habe.\nWeiter rügte er, dass er in der Berufungsinstanz keine Gelegenheit gehabt\nhabe, seine Argumente in einer mündlichen Verhandlung darzulegen. Der\nBeschwerdeführer berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der,\nsoweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen [...] von einem [...] Gericht in einem\nfairen Verfahren öffentlich [...] verhandelt wird.“\nA. Das Zivilverfahren vor dem Amtsgericht\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n35\nDie Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer die ihm zur\nVerfügung stehenden Möglichkeiten, seine Argumente vorzutragen, nicht in\nvollem Umfang genutzt habe. Er habe lediglich seine\nVerhandlungsunfähigkeit geltend gemacht, obwohl ihn das Amtsgericht\nzwei Mal aufgefordert habe, sich zur Sache zu äußern. Sein Sachvortrag sei\nerst nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme und erst fünf Tage vor dem\nTermin zur mündlichen Verhandlung eingegangen. In der mündlichen\nVerhandlung habe er erneut Gelegenheit gehabt, seine Argumente\nvorzutragen. Die Regierung brachte ferner vor, das Amtsgericht habe die\nHaftung des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf der Grundlage eines\nunstreitigen Sachverhalts festgestellt, insbesondere den Umstand, dass er in\nKenntnis der Entführung an dem Treffen mit dem Kläger teilgenommen\nhabe. Zudem habe das Strafurteil einen zulässigen Urkundenbeweis in dem\nZivilverfahren dargestellt. Ferner habe sich das Amtsgericht mit der\nverspäteten Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach er nicht an der\nEntführung beteiligt gewesen sei, auseinandergesetzt, sei aber zu dem\nSchluss gelangt, dass er die Freiheitsberaubung gutgeheißen habe.\n\n36\nDer Beschwerdeführer bestritt, dass ihm Gelegenheit gegeben\nworden sei, die Tatsachenfeststellungen in dem Strafurteil zu widerlegen.\nDiese Feststellungen seien falsch gewesen, weil er sich an keinen strafbaren\nHandlungen beteiligt habe. Er habe seine Verteidigungsrechte in dem\nStrafverfahren nicht wahrnehmen können, weil das gegen ihn geführte\nVerfahren eingestellt worden sei. In dem anschließenden Zivilverfahren\nseien seine schriftlichen Stellungnahmen und die seiner Ehefrau,\neinschließlich darin enthaltener Beweisanträge, ignoriert worden. Er habe\nsich deshalb erst am 30. Oktober 2011 zur Sache geäußert, weil er davon\nausgegangen sei, dass das Zivilverfahren eingestellt werden würde. Das\nAmtsgericht habe ihn zu spät darüber in Kenntnis gesetzt, dass es seine\nVerhandlungsunfähigkeit nicht anerkennen würde.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n37\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es zunächst den\ninnerstaatlichen Gerichten obliegt, die von ihnen erhobenen Beweismittel\nund die Erheblichkeit der von einer Partei angebotenen Beweismittel zu\nbewerten (siehe K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 35968/97,\nRdnrn. 46-47, ECHR 2003-VII mit weiteren Nachweisen). Auch ist es nicht\nAufgabe des Gerichtshofs, sich mit Tatsachen- oder Rechtsirrtümern zu\nbefassen, es sei denn, die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte\nerscheinen willkürlich oder offensichtlich unangemessen (siehe z. B.\nCarmel Saliba ./. Malta, Individualbeschwerde Nr. 24221/13, Rdnr. 62, 29.\nNovember 2016).\n\n38\nDie innerstaatlichen Gerichte sind verpflichtet, die Stellungnahmen,\nArgumente und Beweismittel der Parteien ordnungsgemäß zu prüfen (siehe\nDulaurans ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 34553/97, Rdnr. 33,\n21. März 2000). Auch wenn die innerstaatlichen Gerichte in zivilrechtlichen\nFällen über einen größeren Spielraum verfügen (siehe Perić ./. Kroatien,\nIndividualbeschwerde Nr. 34499/06, Rdnr. 18, 27. März 2008, und Dombo\nBeheer B.V. ./. Niederlande, 27. Oktober 1993, Rdnr. 32, Serie A Bd. 274),\nist es in Fällen, in denen es um die Feststellung der zivilrechtlichen Haftung\nfür Schäden aus Straftaten geht, unabdingbar, dass die innerstaatlichen\nEntscheidungen auf einer gründlichen Beweiswürdigung beruhen (siehe\nCarmel Saliba, a.a.O., Rdnrn. 67 und 73).\n\n39\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass in der vorliegenden\nRechtssache das Amtsgericht seine Entscheidung auf den Tatbestand des im\nWege des Urkundenbeweises herangezogenen Strafurteils stützte, ohne\nweitere Beweise zu erheben (siehe Rdnrn. 21 und 22). Allerdings enthielt\nder Vortrag des Beschwerdeführers vor dem Amtsgericht nur wenige\ndetaillierte Angaben zur Sache und bezog sich im Wesentlichen auf seine\ngesundheitlichen Probleme. Obwohl dem Beschwerdeführer bewusst\ngewesen sein musste, dass das Zivilgericht seine Verhandlungsunfähigkeit\nnicht anerkannte, machte er ausschließlich in seinem Schreiben vom 30.\nOktober 2011 geltend, dass die Behauptungen des Klägers keine\nhinreichende Beweisgrundlage hätten. Gleichwohl beantragte er keine\nweitere Beweisaufnahme. Selbst in der mündlichen Verhandlung beantragte\nseine Vertretung lediglich Klageabweisung (siehe Rdnrn. 13, 16, 19 und\n20).\n\n40\nNach Ansicht des Gerichtshofs hat der Beschwerdeführer daher die\nihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, seine Argumente vorzutragen,\nnicht in vollem Umfang genutzt. Er teilt die Auffassung des\nBeschwerdeführers nicht, dass ihm nicht Gelegenheit gegeben worden sei,\ndie in dem Strafurteil getroffenen Feststellungen zu widerlegen, und dass\nseine Stellungnahmen ignoriert worden seien. Das Amtsgericht forderte ihn\nmehrfach auf, sich zur Sache zu äußern, und setzte ihn darüber hinaus von\nseiner Absicht in Kenntnis, seine Feststellungen auf das im Wege des\nUrkundenbeweises herangezogene Strafurteil zu stützen. Jedoch stellte nur\ndie Ehefrau des Beschwerdeführers Beweisanträge. Auch wenn der\nBeschwerdeführer seine Beteiligung an strafbaren Handlungen in einer der\nStellungnahme seiner Ehefrau beigefügten eidesstattlichen Erklärung\nbestritt, so handelte es sich bei dieser Stellungnahme offensichtlich um die\nausschließliche Klageerwiderung seiner Ehefrau. Der Gerichtshof hat keine\nZweifel, dass der Beschwerdeführer sich darüber im Klaren war, dass in\neinem Zivilverfahren jede Partei verpflichtet ist, ihre eigenen Argumente\nund Beweismittel vorzulegen. Der eigene Schriftwechsel des\nBeschwerdeführers mit dem Amtsgericht zeigt, dass ihm seine\nverfahrensrechtlichen Verpflichtungen bewusst waren. Dennoch beharrte er\nauch weiterhin auf einer Einstellung des Zivilverfahrens statt eine weitere\nBeweisaufnahme zu beantragen oder Zeugen zu benennen. Zudem brachte\nder Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor, dass es ein Missverständnis\nbezüglich seines Schriftwechsels mit dem Amtsgericht und dem seiner\nEhefrau gegeben hätte. Somit wurde dem Beschwerdeführer vom\nAmtsgericht die Gelegenheit zur Beweisführung in eigener Sache nicht\nvorenthalten (im Gegensatz dazu Gryaznov ./. Russland,\nIndividualbeschwerde Nr. 19673/03, Rdnr. 61, 12. Juni 2012).\n\n41\nDa der Beschwerdeführer keinen Beweisantrag stellte, unterscheidet\nsich dieser Fall von den Fällen, in denen der Gerichtshof eine Verpflichtung\nder innerstaatlichen Gerichte festgestellt hat, die Nichtzulassung der vom\nBeschwerdeführer beigebrachten Beweismittel zu begründen (siehe Perić,\na.a.O., Rdnr. 21). Nach Ansicht des Gerichtshofs war es daher ausreichend,\ndie Angaben des Beschwerdeführers durch Verweis auf die Einlassungen\nund Zeugenaussagen in dem Strafurteil zu widerlegen. Der\nBeschwerdeführer machte nicht geltend, dass er davon ausgegangen sei,\ndass sich die Zeugenaussagen des Klägers oder der Mitbeklagten vor dem\nAmtsgericht von denen im Strafverfahren unterscheiden würden. Anders als\nin der Rechtssache Carmel Saliba (a.a.O.) war die in dem Strafurteil\nenthaltene Zeugenaussage des Klägers zu der Beteiligung des\nBeschwerdeführers nicht unstimmig, insbesondere was die Behauptung\nangeht, dass der Beschwerdeführer die Dokumente für das\nSchuldanerkenntnis vorbereitet habe. Darüber hinaus erscheint die\nSchlussfolgerung des Amtsgerichts, dass sich der Beschwerdeführer durch\nseine Beteiligung, insbesondere dadurch, dass er die Freiheitsberaubung des\nKlägers nicht beendet habe, haftbar gemacht habe, weder willkürlich noch\noffensichtlich unangemessen.\n\n42\nDarüber hinaus teilt der Gerichtshof die Auffassung des\nBeschwerdeführers nicht, das Amtsgericht habe ihm nicht rechtzeitig\nmitgeteilt, dass es das Zivilverfahren nicht wegen seiner gesundheitlichen\nProbleme einstellen werde. Da der Beschwerdeführer angekündigt hatte,\nsich anwaltlich vertreten zu lassen, konnte das Amtsgericht davon ausgehen,\ndass er eine angemessene Beratung erhalten würde. Auch wenn der\nBeschwerdeführer letztlich keinen Rechtsanwalt beauftragte, hat er nie\ngeltend gemacht, hierzu nicht in der Lage gewesen zu sein. Ferner war seine\nerste Einlassung dazu, „nicht aus Krankheitsgründen nicht\nverhandlungsfähig“ zu sein (siehe Rdnr. 13), missverständlich. Als er im\nAnschluss unmissverständlich erklärte, verhandlungsunfähig zu sein, wies\nihn das Amtsgericht unmittelbar darauf hin, dass er deshalb nicht aus dem\nProzess ausscheide (siehe Rdnr. 17).\n\n43\nIm Ergebnis kann der Gerichtshof keine Anhaltspunkte dafür\nerkennen, dass das Zivilverfahren vor dem Amtsgericht nicht fair war oder\nin sonstiger Weise gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verstoßen hat.\n\n44\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nB. Keine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht\n\n45\nUnter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der\nRechtssache R. ./. Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 5398/03, 2. Februar 2006) trug die Regierung vor, dass eine weitere\nBeweisaufnahme in der Berufungsinstanz nicht erforderlich gewesen sei,\nweil das Amtsgericht das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der\nzivilrechtlichen Haftung festgestellt habe. Das Berufungsgericht sei an die\nTatsachenfeststellungen des Amtsgerichts gebunden gewesen, weil der\nBeschwerdeführer keinen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO\ngestellt habe.\n\n46\nDer Beschwerdeführer widersprach diesem Vorbringen und\nargumentierte, dass das Berufungsgericht die irrtümlichen Feststellungen\ndes Amtsgerichts hätte berichtigen müssen. Ein im Vorfeld gestellter\nTatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO sei nicht der richtige\nRechtsbehelf gewesen, da es ihm nicht um die Berichtigung von Fehlern\ngegangen sei, sondern darum, die erstinstanzliche Beweisaufnahme zu\nrügen.\n\n47\nDer Gerichtshof hat bereits in der Rechtssache R. (a.a.O.)\nfestgestellt, dass § 522 Abs. 2 ZPO, wonach das Berufungsgericht eine\nBerufung, die offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, ohne mündliche\nVerhandlung und durch einstimmigen Beschluss zurückweisen kann,\ngrundsätzlich mit den Vorgaben des Artikels 6 der Konvention vereinbar ist.\n\n48\nDer Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer vorliegend\ndie gleichen Verfahrensgarantien gewährt wurden wie im Fall R. (a.a.O.).\nInsbesondere fand in der ersten Instanz eine öffentliche Verhandlung statt,\ndas Landgericht setzte ihn von seiner Absicht in Kenntnis, die Berufung\nzurückzuweisen, und gab ihm ferner Gelegenheit zur Stellungnahme;\nschließlich wurde die Entscheidung durch einstimmigen Beschluss eines aus\ndrei Richtern bestehenden Gremiums getroffen. Daraus folgt, dass der\nnunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit\nhatte, seine Auffassungen darzulegen. Eine mündliche Verhandlung war\nferner nicht geboten, weil das Landgericht an die Tatsachenfeststellungen\ndes Amtsgerichts gebunden war. Folglich konnten sämtliche Tatsachen- und\nRechtsfragen angemessen auf der Grundlage der Verfahrensakte und der\nschriftlichen Stellungnahmen der Parteien geklärt werden.\n\n49\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 DER\nKONVENTION\n\n50\nUnter Berufung auf Artikel 7 der Konvention trug der\nBeschwerdeführer vor, dass seine Verurteilung zur Zahlung von\nSchadenersatz aus unerlaubter Handlung durch das Amtsgericht keine\nRechtsgrundlage im innerstaatlichen Recht habe. Artikel 7 der Konvention\nlautet wie folgt:\n„(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die\nzur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht\nstrafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte\nStrafe verhängt werden.\n(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder\nUnterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von\nden zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.“\n\n51\nNach Auffassung des Gerichtshofs erhielt die Maßnahme weder\ndurch den Zweck der Zuerkennung von Schadenersatz noch durch dessen\nHöhe den Charakter eines Schuldspruchs oder einer strafrechtlichen\nSanktion im Sinne des Artikels 7 der Konvention. Der Beschwerdeführer\nwurde lediglich dazu verurteilt, den Kläger für seine finanziellen Verluste\nzu entschädigen, insbesondere die ihm im Rahmen der Rückforderung der\n75.000 Euro entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.\n\n52\nDaraus folgt, dass diese Rüge ratione materiae mit der Konvention\nunvereinbar ist (siehe Société Oxygène Plus ./. Frankreich (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 76959/11, Rdnrn. 40-51, 17. Mai 2016) und nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 2 DER\nKONVENTION\n\n53\nDer Beschwerdeführer rügte, dass er für eine Straftat verantwortlich\ngemacht worden sei, obwohl das gegen ihn geführte Strafverfahren\neingestellt wurde. Im Wesentlichen berief er sich auf Artikel 6 Abs. 2 der\nKonvention, der wie folgt lautet:\n„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis\nihrer Schuld als unschuldig.“\n\n54\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n55\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich\nunbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention ist.\nSie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für\nzulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n56\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass das Amtsgericht ihn für die\nBegehung einer Straftat verantwortlich gemacht habe.\n\n57\nDie Regierung wies darauf hin, dass das Strafverfahren, das nach §\n206a StGB eingestellt worden war, nach der Wiederherstellung der\nVerhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätte weitergeführt werden\nkönnen. Das Urteil zur zivilrechtlichen Haftung enthalte keine Aussagen zur\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers. Das\nAmtsgericht habe lediglich festgestellt, dass die Handlungen des\nBeschwerdeführers den Tatbestand der Freiheitsberaubung und der\nNötigung erfüllt hätten, die Grundlage der zivilrechtlichen Haftung seien.\nDass das Strafurteil nicht gegen den Beschwerdeführer ergangen sei, sei\nunerheblich, weil das Zivilgericht nicht an die darin getroffenen\nFeststellungen gebunden gewesen sei. Die Heranziehung dieses Urteils im\nWege des Urkundenbeweises sei zulässig gewesen, das Amtsgericht habe\ndie Feststellungen in dem Strafurteil aber dennoch nicht ungeprüft\nübernommen, sondern seine eigene Bewertung der Aussagen des Klägers\nund der geständigen Einlassungen der Mitangeklagten vorgenommen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n58\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die\nUnschuldsvermutung nicht nur im Zusammenhang mit anhängigen\nStrafverfahren gilt, sondern auch Personen, deren Strafverfahren eingestellt\nwurde, davor schützt, von Amtsträgern oder staatlichen Stellen behandelt zu\nwerden, als wären sie der ihnen vorgeworfenen Taten tatsächlich schuldig\n(siehe B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 76607/13, 25. Januar\n2018, und Allen ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 25424/09, Rdnr. 94, ECHR 2013).\n\n59\nDer Gerichtshof hat bereits Fälle entschieden, in denen er die\nAnwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention auf\nGerichtsentscheidungen prüfen musste, die im Anschluss an ein durch\nEinstellung oder Freispruch abgeschlossenes Strafverfahren in einem\nVerfahren ergangen sind, das die Feststellung der zivilrechtlichen Haftung\nfür die Zahlung von Schadenersatz an das Opfer betraf (siehe Vella\n./. Malta, Individualbeschwerde Nr. 69122/10, Rdnr. 42, 11. Februar 2014,\nund Allen, a.a.O., Rdnr. 98, mit weiteren Nachweisen). In solchen Fällen\nmuss der Beschwerdeführer nachweisen, dass ein Zusammenhang zwischen\ndem abgeschlossenen Strafverfahren und dem anschließenden\nZivilverfahren besteht.\n\n60\nDer Gerichtshof ist bereit zu akzeptieren, dass vorliegend ein\nmittelbarer Zusammenhang bestand, da die Rechtsanwaltskosten mit den\nEntwicklungen im Anschluss an das Strafverfahren verbunden waren (siehe\nVella, a.a.O., Rdnr. 43, und Allen, a.a.O., Rdnr. 104; im Gegensatz dazu\nKaiser ./. Österreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 15706/08, Rdnr.\n46, 13. Dezember 2016), auch wenn das Strafurteil nur gegen die\nMitangeklagten erging. Das Amtsgericht musste über die zivilrechtliche\nHaftung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Rechtskosten,\ndie A. durch die Wiedererlangung der 75.000 Euro entstanden waren,\nentscheiden und daher die Beteiligung des Beschwerdeführers an den\nGeschehnissen beurteilen, die zu der Überweisung dieses Betrags geführt\nhatten.\n\n61\nDer Gerichtshof muss daher feststellen, ob die Begründung des\nAmtsgerichts im Einklang mit der Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs.\n2 der Konvention stand. Er weist erneut darauf hin, dass es keine\neinheitliche Vorgehensweise zur Bestimmung der Umstände gibt, unter\ndenen Artikel 6 Abs. 2 der Konvention im Zusammenhang mit einem\nVerfahren verletzt ist, das auf den Abschluss eines Strafverfahrens folgt.\nHierbei kommt es in hohem Maße auf die Art und den Kontext des\nVerfahrens an, in dem die angegriffene Entscheidung erging (siehe Allen,\na.a.O., Rdnr. 125). Der Gerichtshof hat in der Vergangenheit immer wieder\nbetont, dass die Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im\nzivilrechtlichen Schadensersatzverfahren zwar geachtet werden sollte, aber\nnicht die Feststellung der zivilrechtlichen Haftung für die Zahlung von\nSchadenersatz ausschließen sollte, die sich aus denselben Tatsachen auf\nGrundlage einer weniger strengen Beweislast ergibt (siehe Allen, a.a.O.,\nRdnr. 123, mit weiteren Nachweisen). Indessen geht aus der\nRechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass den von den innerstaatlichen\nGerichten verwendeten Formulierungen wesentliche Bedeutung zukommt\n(siehe Vella, a.a.O., Rdnr. 57, und Allen, a.a.O., Rdnr. 126, mit Beispielen\nder verwendeten Formulierungen). Unterschieden wird dabei zwischen\nFällen, in denen ein rechtskräftiger Freispruch ergangen ist und Fällen, in\ndenen das Strafverfahren eingestellt wurde. Nach einem Freispruch sind\nVerdachtsäußerungen hinsichtlich der Unschuld eines Beschuldigten nicht\nmehr zulässig. Demgegenüber ist nach einer Verfahrenseinstellung die\nUnschuldsvermutung nur dann verletzt, wenn eine den Beschuldigten\nbetreffende Gerichtsentscheidung die Auffassung widerspiegelt, er sei\nschuldig (siehe Bikas, a.a.O., Rdnr. 44, und Allen, a.a.O., Rdnr. 122).\n\n62\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass sich die zivilrechtliche\nHaftung vorliegend zunächst aus der Weigerung des Beschwerdeführers\nergab, A. für die ihm durch die Wiedererlangung der 75.000 Euro\nentstandenen Rechtsanwaltskosten zu entschädigen. A. hatte keinen\nSchadenersatz wegen seiner Freiheitsberaubung und Nötigung geltend\ngemacht. Der Schadenersatzanspruch gründete sich daher nicht auf exakt\ndieselben Tatsachen, hinsichtlich derer das Strafverfahren gegen den\nBeschwerdeführer eingestellt worden war – insbesondere, dass A. seiner\nFreiheit beraubt und genötigt worden war.\n\n63\nWas die verwendeten Formulierungen angeht, nimmt der Gerichtshof\nzur Kenntnis, dass in dem Urteil des Amtsgerichts festgestellt wurde, dass\ndie Handlungen des Beschwerdeführers „den Tatbestand der\nFreiheitsberaubung gem. § 239 StGB und der Nötigung gem. § 240 StGB\nerfüllt“ hätten (siehe Rdnr. 21). Dies stellte keine Aussage zur\nstrafrechtlichen Schuld des Beschwerdeführers dar. Das Amtsgericht\nverwendete bewusst den juristischen Fachbegriff „Tatbestand“, um klar zu\nmachen, dass es lediglich bestimmte Aspekte einer Strafvorschrift geprüft\nhatte, die Grundlage sowohl der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als auch\nder zivilrechtlichen Haftung sein konnten (siehe Rdnr. 33). Es beschränkte\nsich auf diese Feststellung und befand nicht ausdrücklich, dass der\nBeschwerdeführer die Straftaten begangen habe, die ihm vorgeworfen\nworden waren und hinsichtlich deren das Strafverfahren eingestellt worden\nwar (im Gegensatz dazu Lagardère ./. Frankreich, Individualbeschwerde\nNr. 18851/07, Rdnrn. 85-87, 12. April 2012).\n\n64\nDer Gerichtshof betont, dass es bei der Beurteilung, ob die\nEntscheidung und ihre Begründung mit Artikel 6 Abs. 2 vereinbar sind,\nentscheidend auf die von dem Entscheidungsträger verwendeten\nFormulierungen ankommt. In der Rechtssache Orr ./. Norwegen\n(Individualbeschwerde Nr. 31283/04, Rdnr. 51, 15. Mai 2008)\nbeispielsweise, in der es um den Vorwurf der Vergewaltigung ging und in\nder zwei Personen betroffen waren, stellte der Gerichtshof fest, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte durch die Verwendung strafrechtlicher Begriffe\ndie Grenzen der Zivilgerichtsbarkeit überschritten hatten. Allerdings hat er\nspäter die Auffassung vertreten, dass es je nach Art und Kontext des\nkonkreten Verfahrens für die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 6\nAbs. 2 der Konvention nicht entscheidend auf die Begrifflichkeiten an sich\nankommen muss (siehe M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\n54963/08, Rdnr. 46, 27. März 2014; A.L.F. ./. Vereinigtes Königreich\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 5908/12, Rdnr. 24, 12. November\n2013; Adams ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n70601/11, Rdnr. 41, 12. November 2013; und Allen, a.a.O., Rdnr. 126). So\nhat im vorliegenden Fall selbst die Verwendung von Begriffen aus dem\nBereich des Strafrechts wie „Freiheitsberaubung“ und „Nötigung“ den\nGerichtshof nicht dazu veranlasst, einen Verstoß gegen diese Vorschrift\nfestzustellen, denn im Kontext des gesamten Urteils konnte die\nVerwendung dieser Begriffe bei vernünftiger Betrachtung nicht als eine\nBekräftigung verstanden werden, mit der eine strafrechtliche\nVerantwortlichkeit unterstellt wurde (siehe sinngemäß N.A. ./. Norwegen,\nIndividualbeschwerde Nr. 27473/11, Rdnr. 48, 18. Dezember 2014).\n\n65\nBei unglücklichen Formulierungen hat der Gerichtshof es für\nnotwendig erachtet, den Kontext des gesamten Verfahrens und dessen\nEigenheiten zu betrachten (siehe N.A. ./. Norwegen, a.a.O., Rdnrn. 41, 42\nund 49; Reeves ./. Norwegen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 4248/02,\n8. Juli 2004; und Ringvold ./. Norwegen, Individualbeschwerde\nNr. 34964/97, Rdnr. 38, ECHR 2003 II). Diese Merkmale waren\nausschlaggebend bei der Prüfung, ob die betreffende Aussage einen Verstoß\ngegen Artikel 6 Abs. 2 der Konvention begründete. Nach Auffassung des\nGerichtshofs sind diese Merkmale auch erheblich, wenn die Formulierungen\neines Urteils zwar missverstanden, aber auf der Grundlage einer\nzutreffenden Bewertung des innerstaatlichen rechtlichen Kontexts nicht als\nFeststellung der strafrechtlichen Schuld gewertet werden können.\n\n66\nDer Gerichtshof stellt daher fest, dass in der vorliegenden\nRechtssache A. nicht dem Strafverfahren als Zivilpartei beigetreten ist,\nsondern der Schadenersatzanspruch in einem von den strafrechtlichen\nVorwürfen gesonderten Verfahren behandelt wurde (siehe Lundkvist\n./. Schweden (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 48518/99, 13. November\n2003). Das Zivilverfahren wurde nicht nur später eingeleitet, sondern es\nfand auch vor einem anderen Gericht mit einer anderen Richterbesetzung\nstatt. Es stellte somit weder ein Nebenverfahren des Strafverfahrens (im\nGegensatz dazu Lagardère, a.a.O., Rdnrn. 7 und 81), noch lediglich eine\nFortführung des Strafverfahrens dar (siehe Ringvold, a.a.O., Rdnr. 41).\n\n67\nAuch wenn sich die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Haftung\nin verschiedener Hinsicht mit denen überschnitten, die die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit begründeten (siehe sinngemäß Ringvold, a.a.O.,\nRdnr. 38), so musste das Amtsgericht dennoch nach dem Deliktsrecht über\nden Schadenersatzanspruch entscheiden. Unter Bezugnahme auf die\neinschlägigen Paragraphen des BGB, die wiederum auf die einschlägigen\nParagraphen des StGB verwiesen (siehe Rdnr. 21), machte das Amtsgericht\ndeutlich, dass es einen Schadenersatzanspruch zu prüfen hatte und keine\nAnerkennung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit beabsichtigt war.\nFerner war nach deutschem Deliktsrechts die Feststellung, dass die\nTatbestandsmerkmale der Freiheitsberaubung und der Nötigung erfüllt\nseien, nicht ausreichend zur Begründung der zivilrechtlichen Haftung. Der\nGeschädigte musste zusätzlich die Verursachung, den Schaden und die\nHöhe des finanziellen Verlustes in Übereinstimmung mit den Grundsätzen\ndes Zivilrechts beweisen (siehe Rdnr. 33). Das Amtsgericht legte das\nAugenmerk auch auf Merkmale, die ausschließlich für die Feststellung der\nzivilrechtlichen Haftung ausschlaggebend waren (siehe N.A. ./. Norwegen,\na.a.O., Rdnr. 47), denn seine Begründung umfasste die Feststellung der\ngesamtschuldnerischen Haftung, die Berechnung der Schadenersatzsumme\nund eine Prüfung etwaiger Gegenansprüche (siehe Rdnr. 23). Darüber\nhinaus musste das Amtsgericht über den Schadenersatzanspruch auf\nGrundlage der allgemeinen Grundsätze des Zivilverfahrens und in einem\nanderen Rahmen als dem des Strafverfahrens entscheiden (siehe Vella,\na.a.O., Rdnr. 60). Anders als im Strafverfahrensrecht mussten sich die\nZivilgerichte auf die von den Parteien beigebrachten Beweismittel stützen\nund es galten Regeln für die Beweislast (siehe Rdnr. 33).\n\n68\nSchließlich musste das Amtsgericht – obwohl es seine Feststellungen\nauf die in dem im Wege des Urkundenbeweises herangezogenen Strafurteil\nwiedergegebenen Einlassungen und Zeugenaussagen betreffend die vier\nMitangeklagten stützte – die darin enthaltenen Einlassungen prüfen und neu\nbewerten (siehe sinngemäß Vella, a.a.O., Rdnr. 59). Insoweit muss erneut\ndarauf hingewiesen werden, dass, auch wenn es einen Zusammenhang\nzwischen den Geschehnissen gab, die zu der zivilrechtlichen Haftung des\nBeschwerdeführers führten, und denjenigen, bezüglich deren er in dem\nStrafverfahren angeklagt war, der Schadenersatz in erster Linie für die\nWiedererlangung des Geldes des A. zugesprochen wurde. Diese war nicht\nGegenstand des Strafverfahrens. Somit betraf das Zivilverfahren nicht\n„dieselben Tatsachen“ (siehe Rdnr. 61). Da die Zivilgerichte nicht an das\nErgebnis des Strafverfahrens gebunden waren (siehe sinngemäß N.A. ./.\nNorwegen, a.a.O., Rdnr. 51), führte das Amtsgericht eine eigenständige\nWürdigung des Sachverhalts durch, um festzustellen, ob die\nTatbestandsmerkmale einer Straftat erfüllt waren, es würdigte aber auch die\nzusätzlichen Elemente, um die zivilrechtliche Haftung zu begründen. Seine\nHerangehensweise bestand nicht darin, zunächst darzulegen, dass der\nBeschwerdeführer tatsächlich eine Straftat begangen hatte, um dann über\nden Schadenersatzanspruch befinden zu können (im Gegensatz dazu\nLagardère, a.a.O., Rdnr. 81).\n\n69\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen weist der Gerichtshof\nerneut darauf hin, dass die Begründung eines nach der Einstellung eines\nStrafverfahrens ergehenden Zivilurteils mit besonderer Umsicht formuliert\nwerden sollte. Unter Berücksichtigung der Art und des Kontexts des\nZivilverfahrens im vorliegenden Fall sowie der gängigen Bedeutung und\nWirkungen der konkret verwendeten Rechtsbegriffe nach dem\ninnerstaatlichen Recht, ist er jedoch der Auffassung, dass die Feststellung\nder zivilrechtlichen Haftung der Unschuldsvermutung nicht entgegenstand.\nDiese Begriffe konnten bei vernünftiger Betrachtung nicht als eine\nBekräftigung verstanden werden, mit der eine strafrechtliche\nVerantwortlichkeit unterstellt wurde. Folglich ist Artikel 6 Abs. 2 der\nKonvention nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rüge bezüglich Artikel 6 Abs. 2 wird für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 2 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 3.\nOktober 2019 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Yonko Grozev\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-206740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2019-10-03/61985-12","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-206740","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-206740"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2019-10-03/61985-12","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-206740","retrieved":"2026-07-29 08:52:31.974999+00:00"}}