{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2019:1003JUD005522514","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2019-10-03","aktenzeichen":"55225/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. einstimmig, dass die Rüge betreffend Artikel 6 Abs. 1 der Konvention für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt wird; 2. mit vier zu drei Stimmen wird, dass festgestellt wird, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden ist.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung1 aus dem Englischen\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE P. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 55225/14)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n3. Oktober 2019\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig.\nEs wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\n\n1\nIn dieser Übersetzung umfassen Personenbezeichnungen im Sinne der Gleichbehandlung\ngrundsätzlich alle Geschlechter, es sei denn, sie beziehen sich spezifisch auf einzelne\nPersonen.\nIn der Rechtssache P. ./. Deutschland\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte\nSektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nYonko Grozev, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nSíofra O’Leary,\nMārtiņš Mits,\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,\nLado Chanturia,\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 9. Juli 2019\ndas folgende, an diesem Tag gefällte Urteil:\nVERFAHREN\n1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 55225/14) gegen\ndie Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher\nStaatsangehöriger, Herr P. („der Beschwerdeführer“), am 30. Juli 2014 nach\nArtikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer 19.. geborene und in L. wohnhafte Beschwerdeführer wurde von\nHerrn R., Rechtsanwalt in S., vertreten. Die deutsche Regierung („die\nRegierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-\nJ. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,\nvertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass er durch seine\nstrafrechtliche Verurteilung wegen Äußerungen, die er am 28. Januar 2010\ngetätigt hatte, in seinem durch Artikel 10 der Konvention garantierten Recht\nauf freie Meinungsäußerung verletzt worden sei. Unter Berufung auf\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte er ferner, dass es dem\nOberlandesgericht aufgrund der Beteiligung von Richter X an\nUnparteilichkeit gefehlt habe.\n\n4\nAm 1. September 2016 wurde die Beschwerde der Regierung zur\nKenntnis gebracht.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n5\nDer Beschwerdeführer war Landtagsabgeordneter und\nFraktionsvorsitzender der betreffenden Partei im Landtag des betreffenden\nBundeslandes. Am 27. Januar 2010, dem Internationalen Tag des Gedenkens\nan die Opfer des Holocaust, fand im Landtag eine Gedenkveranstaltung statt.\nDie Mitglieder der betreffenden Fraktion, einschließlich des\nBeschwerdeführers, blieben der Veranstaltung fern. Am folgenden Tag hielt\nder Beschwerdeführer im Landtag eine Rede zum Tagesordnungspunkt\n„Gedenken an die Opfer der größten Katastrophe der deutschen\nSeefahrtsgeschichte – Denkmal für die Toten der „Wilhelm Gustloff“. In\ndieser Rede tätigte der Beschwerdeführer unter anderem folgende\nÄußerungen:\n„Bis auf die von Ihnen gekauften Grüppchen und Gruppierungen nimmt kaum noch\njemand wirklich innerlich bewegt Anteil an Ihrem Betroffenheitstheater. Und warum\nist das so? Weil die Menschen spüren, dass der sogenannte Holocaust politischen und\nkommerziellen Zwecken dienbar gemacht wird [...]. Die Deutschen sind seit Ende des\nZweiten Weltkrieges einem ununterbrochenen Trommelfeuer von Vorwürfen und\nPropagandalügen ausgesetzt, deren Bewirtschaftung in verlogener Art und Weise in\nerster Linie von Vertretern der sogenannten demokratischen Parteien bewirtschaftet\nwird, meine Herrschaften. Auch, was Sie gestern hier im Schloss wieder veranstaltet\nhaben, war nichts anderes, als dem deutschen Volk ebenso raffiniert wie brutal Ihre\nAuschwitzprojektionen überzustülpen. Sie, meine Damen und Herren, hoffen auf den\nSieg der Lüge über die Wahrheit.“\n(“... Bis auf die von Ihnen gekauften Grüppchen und Gruppierungen nimmt kaum noch\njemand wirklich innerlich bewegt Anteil an dem Betroffenheitstheater. Und warum ist\ndas so? Weil die Menschen spüren, dass der sogenannte Holocaust politischen und\nkommerziellen Zwecken dienbar gemacht wird ... Die Deutschen sind seit Ende des\nZweiten Weltkrieges einem ununterbrochenen Trommelfeuer von Vorwürfen und\nPropagandalügen ausgesetzt, deren Bewirtschaftung in verlogener Art und Weise in\nerster Linie von Vertretern der sogenannten demokratischen Parteien bewirtschaftet\nwird, meine Herrschaften. Auch was Sie gestern hier im Schloss wieder veranstaltet\nhaben, war nichts anderes, als dem deutschen Volk ebenso raffiniert wie brutal ihre\nAuschwitzprojektionen überzustülpen. Sie, meine Damen und Herren, hoffen auf den\nSieg der Lüge über die Wahrheit. ...”)\n\n6\nDer Landtag des betreffenden Bundeslandes hob am 1. Februar 2012\ndie Immunität des Beschwerdeführers auf (siehe Rdnr. 29).\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n\n7\nMit Urteil vom 16. August 2012 wurde der Beschwerdeführer vom\nAmtsgericht S. – in einer Besetzung mit einer Berufsrichterin als\nVorsitzender und zwei Schöffen – wegen Verunglimpfung des Andenkens\nVerstorbener in Tateinheit mit Verleumdung (siehe Rdnr. 28) durch die\nvorgenannten Äußerungen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt,\ndie zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\n8\nDer Beschwerdeführer legte gegen das Urteil Berufung ein. Auf die\nBerufung des Beschwerdeführers fand vor dem Landgericht S. am 25. März\n2013 eine Hauptverhandlung, einschließlich einer Beweisaufnahme, statt.\nDer Beschwerdeführer äußerte sich nicht zu den gegen ihn erhobenen\nVorwürfen. Mit Urteil vom selben Tag verwarf das Gericht die Berufung des\nBeschwerdeführers als unbegründet.\n\n9\nIn seinem Urteil zitierte das Landgericht die gesamte Rede des\nBeschwerdeführers und hob dabei die oben genannten Auszüge hervor, die\nes als strafrechtlich relevant erachtete. Die oben genannten Äußerungen des\nBeschwerdeführers hätten objektiv betrachtet den folgenden Inhalt gehabt:\n„Der Angeklagte behauptet, dass die mit Auschwitz verknüpfte Judenvernichtung\nnicht oder jedenfalls nicht so stattgefunden hätte, wie historisch überliefert. Die mit\nAuschwitz verbundenen Greueltaten seien eine Lüge, eine Projektion. Die Lügen über\nAuschwitz würden seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges dazu missbraucht, sonstigen\npolitischen oder wirtschaftlichen Zielen zu dienen.“\nDas Landgericht kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer damit\ndie in Auschwitz während des Dritten Reiches vorgenommene systematische,\nrassenbezogene und massenweise Judenvernichtung qualifiziert geleugnet\nhabe.\n\n10\nDabei berücksichtigte das Landgericht, dass der Beschwerdeführer\nzunächst von einem „Trommelfeuer von Propagandalügen“ gesprochen habe,\ndem die Deutschen seit Ende des Zweiten Weltkriegs ununterbrochen\nausgesetzt seien, und die „Auschwitzprojektion“ als ein Beispiel dafür\ngenannt habe. Sprachlich habe er die Begriffe „Lüge“ und „Projektion“ in\neine Reihe gesetzt und sie gleichbedeutend verwendet, was durch den\nSatzbau deutlich werde. Er habe das Wort „Auschwitzprojektion“ in einer\nAbfolge mit den Begriffen „Propagandalügen“, „verlogen“ und „Lüge“,\nverknüpft durch das Wort „Auch“, verwendet. Zu den Verursachern und der\nMotivlage bezüglich der „Auschwitzlüge“ teile er mit, dass die\nPropagandalügen „in verlogener Art und Weise in erster Linie von Vertretern\nder sogenannten demokratischen Parteien bewirtschaftet“ würden und „dass\nder sogenannte Holocaust politischen und kommerziellen Zwecken dienbar\ngemacht“ werde.\n\n11\nDas Landgericht führte aus, Begriffe wie „Auschwitzlüge“,\n„Auschwitzmythos“ und „Auschwitzkeule“ – die immer wieder im\nZusammenhang mit der Behauptung verwendet worden seien, der Mord an\nden Juden im Dritten Reich sei ein (zionistischer) Schwindel – verkörperten\ndie Behauptung, dass sich der Holocaust und die Geschehnisse in Auschwitz\nnicht so abgespielt hätten, wie in den offiziellen Geschichtsbüchern\ndokumentiert. Diesem Zweck diene auch der Begriff „Auschwitzprojektion“.\nDie vom Beschwerdeführer angeführte Begründung für die angebliche\n„Auschwitzprojektion“, nämlich die „Dienbarmachung des Holocaust zu\npolitischen und kommerziellen Zwecken“ greife einen Gedanken auf, der in\nzahlreichen Verfahren die deutschen Gerichte beschäftigt habe, nämlich die\nVerknüpfung der Auschwitzleugnung mit einer besonderen Motivlage, der\nangeblichen Knebelung und Ausbeutung Deutschlands (zu Gunsten der\nJuden), die von den deutschen Gerichten als „qualifizierte\nAuschwitzleugnung charakterisiert worden sei. Das Landgericht schloss aus,\ndass die Äußerungen des Beschwerdeführers – die objektiv als „qualifizierte\nAuschwitzleugnung“ zu verstehen seien – falsch verstanden worden sein\nkönnten.\n\n12\nDas Landgericht stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer im\nBerufungsverfahren zu seiner Rede nicht geäußert habe und dass sein\nVerteidiger Interpretationen abgegeben habe, die nicht überzeugend gewesen\nseien. Es sei unstreitig, dass die Rede des Beschwerdeführers in weiten Teilen\nstrafrechtlich ohne Belang sei, sei es, weil diese Teile keinen Straftatbestand\nverwirklichten, sei es, weil für den Beschwerdeführer die Indemnität gegolten\nhabe (siehe Rdnr. 29). Allerdings könnten diese Teile der Rede des\nBeschwerdeführers die oben genannten Äußerungen nicht relativieren oder\n„schön reden“. Der Beschwerdeführer habe die Wilhelm Gustloff als\nKontrapunkt zu der Gedenkveranstaltung vom 27. Januar 2010 gewählt. Er\nhabe in weiten Teilen seiner Rede auf die deutschen Opfer des Zweiten\nWeltkrieges, insbesondere der Menschen auf der Wilhelm Gustloff, sowie auf\nweitere Massenmorde in der Geschichte Bezug genommen. Dies sei\nstrafrechtlich nicht relevant. Soweit er das Gedenken an die Opfer des\nNationalsozialismus kritisiert und zu diesem Zweck drastische, plakative\nBegrifflichkeiten (z. B. „Schuldkult“, „Schuldkultveranstaltungen“,\n„Betroffenheitstheater“) verwendet habe, könne er als Abgeordneter eines\nLandesparlaments für sich das Recht auf freie Meinungsäußerung in\nAnspruch nehmen, was das Recht beinhalte, in einer Rede vor diesem\nParlament abwegige Äußerungen zu tätigen.\n\n13\nAllerdings könnten diese Äußerungen die qualifizierte\nAuschwitzleugnung nicht relativieren oder verdecken. Die qualifizierte\nAuschwitzleugnung stelle vom Umfang her nur einen kleinen Teil der Rede\ndes Beschwerdeführers da und er habe sie in die Rede „wie Gift in ein Glas\nWasser gemischt in der Hoffnung, dass es nicht sogleich herausgeschmeckt\nwird“. Dies erkläre auch, weshalb die Landtagspräsidentin während der Rede\ndes Beschwerdeführers keine Sanktionen ausgesprochen habe und die\nAbgeordneten lediglich ihre Empörung zum Ausdruck gebracht hätten. Das\nLandgericht war überzeugt, dass der Beschwerdeführer seine Botschaft genau\nso habe vermitteln wollen, wie sie angekommen sei. Er habe die anerkannte\nWahrheit über Auschwitz in Frage stellen und dies dem Parlament so\n„unterjubeln“ wollen, dass keine parlamentarischen Ordnungsmittel ergriffen\nwürden.\n\n14\nDas Landgericht stellte fest, dass die qualifizierte Auschwitzleugnung\ndes Beschwerdeführers eine Verleumdung gemäß § 187 Strafgesetzbuch\n(StGB) darstelle (siehe Rdnr. 28). Opfer der Tat seien die jüdischen\nMenschen, die - als Teil der inländischen Bevölkerung - unter der\nnationalsozialistischen Gewaltherrschaft wegen ihrer Religion oder\nAbstammung verfolgt worden seien und ihr Leben als Folge dieser\nGewaltherrschaft verloren oder die Verfolgung überlebt hätten. Der\nsystematische Massenmord an Juden, begangen in den Konzentrationslagern\nwährend des Zweiten Weltkrieges, sei eine geschichtliche Tatsache. Die von\ndem Beschwerdeführer vorgenommene qualifizierte Auschwitzleugnung\nkomme einer Unwahrheit gleich. Die von dem Beschwerdeführer\naufgestellten Behauptungen seien geeignet, das Verfolgungsschicksal der\nbetroffenen Juden in Deutschland, welches Teil ihrer persönlichen Würde sei,\nverächtlich zu machen. Die Rede sei im Parlament gehalten und zeitgleich im\nInternet übertragen worden. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich\ngehandelt. Er habe sich in Bezug auf seine Holocaustleugnung nicht auf sein\nRecht auf freie Meinungsäußerung berufen können. Durch die\nverleumderischen Behauptungen habe der Beschwerdeführer außerdem das\nAndenken an die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wegen\nihrer jüdischen Abstammung in Auschwitz ermordeten Menschen\nverunglimpft. Er habe sich daher auch der Verunglimpfung des Andenkens\nVerstorbener gemäß § 189 StGB schuldig gemacht (siehe Rdnr. 28).\n\n15\nDer Beschwerdeführer könne sich nicht auf seine Immunität als\nMitglied des Landtags berufen, weil der Landtag des betreffenden\nBundeslandes diese aufgehoben habe (siehe Rdnrn. 6 und 29). Auch scheitere\neine strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers nicht an der\nIndemnität gemäß Art. 24 Abs. 1 der Landesverfassung Mecklenburg-\nVorpommern i. V. m. § 36 StGB (siehe Rdnr. 29), da diese nicht für\nverleumderische Beleidigungen – sowohl gemäß § 187 als auch § 189 StGB\n– gelte. Soweit der Beschwerdeführer sich möglicherweise in Bezug auf den\nUmfang seiner Indemnität geirrt habe, wirke sich dies nicht auf seine\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit aus.\n\n16\nAm 25. März 2013 legte der Beschwerdeführer gegen das\nvorgenannte Urteil Revision beim Oberlandesgericht R. ein.\n\n17\nNachdem der Beschwerdeführer erfahren hatte, dass es sich bei einem\nder drei für die Entscheidung über die Revision zuständigen Richter am\nOberlandesgericht R. um den Ehemann der Berufsrichtern Y handelte, die ihn\nin erster Instanz verurteilt hatte (siehe Rdnr. 7), lehnte er mit Schriftsatz vom\n5. August 2013 Richter X wegen Besorgnis der Befangenheit ab.\n\n18\nAm 6. August 2013 nahm Richter X schriftlich Stellung zu seiner\nangeblichen Befangenheit und führte aus, dass seine Ehefrau – in Anbetracht\nder ausführlichen medialen Berichterstattung über den Fall – ihn über den\nVerfahrensverlauf vor dem Amtsgericht unterrichtet habe. Ansonsten sei das\nVerfahren - in Übereinstimmung mit ihrer allgemeinen Praxis - nicht\nGegenstand ihrer Gespräche gewesen. Er sei in dem in Rede stehenden\nVerfahren nicht befangen. Ferner betonte er, Gegenstand der Überprüfung\ndurch das Oberlandesgericht sei das Urteil des Landgerichts und nicht das des\nAmtsgerichts.\n\n19\nMit Beschluss vom 16. August 2013 verwarf das Oberlandesgericht\nunter Mitwirkung des abgelehnten Richters X das Ablehnungsgesuch als\nunzulässig gemäß § 26a Strafprozessordnung (StPO) (siehe Rdnr. 31). Es\nerläuterte, dass es allein das Berufungsurteil des Landgerichts, jedoch nicht\ndas erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts überprüft habe. Nachdem der\nBeschwerdeführer Berufung eingelegt habe, sei durch das Landgericht nicht\ndas Urteil des Amtsgerichts zu überprüfen gewesen, sondern es habe eine\nHauptverhandlung durchführen und den Sachverhalt in tatsächlicher und\nrechtlicher Hinsicht neu und umfassend feststellen müssen. Die Tatsache,\ndass X und Y verheiratet seien, könne für sich genommen nicht zur Besorgnis\nder Befangenheit führen. Das Ablehnungsgesuch sei daher völlig ungeeignet.\n\n20\nMit demselben Beschluss verwarf das Oberlandesgericht die Revision\ndes Beschwerdeführers als unbegründet und stellte fest, dass sich in dem\nUrteil des Landgerichts kein Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben habe.\n\n21\nAm 22. August 2013 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge\nund machte geltend, dass das Oberlandesgericht auf einige seiner\nDarlegungen zu seiner strafrechtlichen Verurteilung und zu seinem\nAblehnungsgesuch gegen Richter X nicht eingegangen sei, insbesondere,\ndass X, sofern der Revision stattgegeben würde, mittelbar Kritik an seiner\nEhefrau üben müsste, wogegen er Vorbehalte habe; da zwischen den\nEheleuten Unterhaltungen über den Verfahrensgegenstand stattgefunden\nhätten und X den Inhalt dieser Unterhaltungen nicht konkretisiert habe, müsse\ndavon ausgegangen werden, dass die zentralen Rechtsfragen des Falles\nerörtert worden seien und X damit nicht unvoreingenommen sei. Das\nAblehnungsgesuch gegen X hätte zumindest als zulässig angesehen und ohne\ndessen Mitwirkung verbeschieden werden müssen, zumal X sogar als\nBerichterstatter fungiert habe. Er beantragte, den Beschluss vom 16. August\n2013 aufzuheben und das Revisionsverfahren fortzuführen.\n\n22\nMit demselben Schriftsatz stellte er ein Ablehnungsgesuch gegen die\ndrei Richter, die die Entscheidung vom 16. August 2013 getroffen hatten. Es\nbestünden durchgreifende Zweifel an ihrer Unparteilichkeit, weil sie auf das\nRevisionsvorbringen des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise\neingegangen seien und nicht im geringsten ein Problem damit zu haben\nschienen, dass X mittelbar das Urteil seiner eigenen Ehefrau überprüft habe.\nSie hätten X sogar als Berichterstatter in dem Verfahren tätig werden lassen\nund das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen X als unzulässig\nverworfen. Dies zeige, dass sie in ihrer unsachlichen Einstellung zum\nVerhandlungsgegenstand von sachfremden Erwägungen bezüglich des\nBeschwerdeführers beherrscht würden. Die angewandte Verfahrensweise sei\nwillkürlich, insbesondere, weil die Voraussetzungen des § 26a StPO nicht\nerfüllt seien. Dass das Ablehnungsgesuch keine reine Formalentscheidung\nerfordert hätte, sondern eine vertiefte Prüfung, liege auf der Hand. Ein solches\nwillkürliches Verfahren mit dem Ablehnungsgesuch begründe seinerseits\nZweifel an der Unparteilichkeit der Richter, die diese Entscheidung getroffen\nhätten.\n\n23\nMit Beschluss vom 11. November 2013 wies das Oberlandesgericht\ndas Ablehnungsgesuch gegen alle Richter, die die Entscheidung vom\n16. August 2013 getroffen hatten, zurück. Der mit drei Richtern besetzte\nSenat, von denen keiner an der Entscheidung vom 16. August 2013\nmitgewirkt hatte, befand, dass Ablehnungsgesuche, die nach Erlass einer\nEntscheidung gestellt würden, mit der eine Revision als unbegründet\nverworfen werde, vom Grundsatz her verspätet und daher unzulässig gemäß\n§ 26a StPO seien. Ein Ablehnungsgesuch sei nur dann zulässig, wenn es vor\nder Entscheidung gestellt werde, mit der die Revision als unbegründet\nverworfen werde. Etwas Anderes gelte auch dann nicht, wenn die Ablehnung\nmit einer unbegründeten Anhörungsrüge verbunden werde. Denn die\nRegelung des § 356a StPO, der Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches\nGehör in einer Revisionsentscheidung betreffe, solle dem Revisionsgericht\ndie Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches\nGehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen. Er diene indes nicht\ndazu, einem unzulässigen - weil verspäteten - Ablehnungsgesuch durch die\nunzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch\nGeltung zu verschaffen. In vorliegender Sache jedoch habe der Beschluss\nvom 16. August 2013 nicht nur eine Verwerfung der Revision als\nunbegründet zum Gegenstand gehabt, sondern zudem ein Ablehnungsgesuch.\nAngesichts dieser Besonderheiten sei eine Handhabung des anschließenden\nAblehnungsgesuchs des Beschwerdeführers nach der eng auszulegenden und\nfür Ausnahmefälle vorgesehene Vorschrift des § 26a StPO, deren\nAnwendung sich grundsätzlich auf reine Formalentscheidungen zu\nbeschränken habe, nicht in Betracht gekommen. Das anschließende\nAblehnungsgesuch des Beschwerdeführers sei daher zulässig.\n\n24\nZur Begründetheit stellte das Gericht fest, dass das zweite, gegen die\ndrei Richter gerichtete Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers jedoch\nunbegründet sei. Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters seien\ngerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm\nbekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme habe, dass der betreffende\nRichter ihm gegenüber eine Haltung einnehme, die seine Unparteilichkeit\nstörend beeinflussen könne. Maßgebend seien dabei der Standpunkt eines\nvernünftigen Angeklagten und die Vorstellungen, die sich ein geistig\ngesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm\nzumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen könne. Die Mitwirkung\neines Richters an Vorentscheidungen sei in der Regel kein Ablehnungsgrund,\ndenn ein verständiger Angeklagter müsse davon ausgehen, dass der Richter\nsich dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt habe. Anders\nverhalte es sich, wenn Besonderheiten in der Vorbefassung, z. B. grob\nfehlerhafte oder gar willkürliche (Fehl)Entscheidungen zum Nachteil des\nBetroffenen im Einzelfall den (begründeten) Verdacht der Parteilichkeit\naufkommen ließen.\n\n25\nSolche die Beanstandung rechtfertigenden Umstände seien vorliegend\naber weder von dem Beschwerdeführer vorgetragen worden noch seien sie\nersichtlich. Der Beschwerdeführer habe objektivierbare, verständige\nUmstände für die Besorgnis der Befangenheit nicht dargelegt. Die\nVorbefassung eines Richters mit dem Verfahrensgegenstand sei für sich\nallein nie ein Ablehnungsgrund, da der vernünftige Angeklagte davon\nausgehen könne, dass der Richter auch dann unvoreingenommen an die Sache\nherantrete, wenn er sich schon früher über den Sachverhalt ein Urteil gebildet\nhabe. Dies gelte auch für den Revisionsrichter. Zwar trage der\nBeschwerdeführer darüber hinausgehend vor, erst die konkrete Art und Weise\nder Vorbefassung belege die Voreingenommenheit der abgelehnten Richter.\nBesondere Umstände, die aufgrund dessen auch für einen verständigen\nAntragsteller eine solche Besorgnis rechtfertigen würden, seien aber nicht\nersichtlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfe sich seinem\nsachlichen Gehalt nach darin, zu beanstanden, mit der eigenen Würdigung in\nder beanstandeten Senatsentscheidung nicht durchgedrungen zu sein und den\nRichtern deshalb die „mehrfach und vorsätzlich“ erfolgte Verletzung des\nrechtlichen Gehörs und eine als „objektiv willkürlich“ bezeichnete\nVerfahrensweise vorzuwerfen. Das genüge nicht. Bei verständiger\nWürdigung rechtfertigten die Entscheidungen zum Nachteil des\nBeschwerdeführers, die von ihm als fehlerhaft bezeichnet würden, nicht die\nBesorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter.\n\n26\nAm 14. November 2013 wies das Oberlandesgericht die\nAnhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen seinen Beschluss vom\n16. August 2013, mit der er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches\nGehör im Revisionsverfahren geltend machte, zurück.\n\n27\nAm 5. Juni 2014 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nAngabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\nzur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 2636/13).\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE\nEINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Die einschlägigen Straftatbestände\n\n28\nDie maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs lauten wie\nfolgt:\n§ 187 [Verleumdung]\n„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache\nbehauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der\nöffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat\nöffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften [...] begangen\nist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“\n§ 189 [Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener]\n„Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nzwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“\nB. Indemnität und Immunität in Bezug auf Äußerungen im\nParlament\n\n29\nIndemnität schließt die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Bezug\nauf eine Abstimmung oder eine Äußerung im Parlament aus, einschließlich\nnach dem Ende der Amtszeit, und kann nicht aufgehoben werden\n(Strafausschließungsgrund). Dies gilt nicht für verleumderische\nBeleidigungen (§ 36 StGB). Diese können somit strafrechtlich verfolgt\nwerden, wenn das Parlament dies genehmigt und die Immunität des oder der\nbetroffenen Abgeordneten aufhebt oder wenn der bzw. die Abgeordnete bei\nAusübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.\nArtikel 24 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern\ngilt für Abgeordnete des Landtags des betroffenen Bundeslandes und lautet\nwie folgt:\nArtikel 24 [Indemnität, Immunität, Zeugnisverweigerungsrecht] der\nLandesverfassung Mecklenburg-Vorpommern\n„(1) Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen einer Abstimmung oder wegen einer\nÄußerung im Landtag oder in einem seiner Ausschüsse gerichtlich oder dienstlich\nverfolgt oder sonst außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Dies\ngilt nicht für verleumderische Beleidigungen.\n(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung dürfen Abgeordnete nur mit\nGenehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei\ndenn, sie werden bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages\nfestgenommen. Strafverfahren gegen Abgeordnete sowie Haft oder sonstige\nBeschränkungen ihrer persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages\nauszusetzen.\n[...]“\nC. Ausschluss von Richterinnen und Richtern und Verfahren in\nBezug auf Ablehnungsgesuche\n\n30\n§ 22 StPO enthält eine Reihe von Konstellationen, bei denen\npersönliche Beziehungen eine Richterin oder einen Richter kraft Gesetzes\nvon der Ausübung des Richteramts ausschließen. Die Ehe mit einer anderen\nRichterin oder einem anderen Richter, die bzw. der in einem anderen\nRechtszug mit demselben Verfahren befasst ist, wird dabei nicht genannt.\nAllerdings kann eine Richterin oder ein Richter dennoch nach § 24 StPO\nausgeschlossen werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen\ngegen die Unparteilichkeit der Richterin oder des Richters zu rechtfertigen.\nEs gibt unterschiedliche Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte dazu,\nob in einem Fall, in dem die abgelehnte Richterin oder der abgelehnte Richter\nmit der Richterin oder dem Richter, die bzw. der das Urteil in der\nunmittelbaren Vorinstanz gefällt hat, verheiratet ist und dieses Urteil in der\nRechtsmittelinstanz überprüft wird, allein das Bestehen eines ehelichen\nVerhältnisses zu der Besorgnis der Befangenheit führt (keine Besorgnis der\nBefangenheit wurde vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom\n20. Oktober 2003, II ZB 31/02, festgestellt; eine Besorgnis der Befangenheit\nwurde vom Bundessozialgericht in seiner Beschluss vom 18. März\n2013, B 14 AS 70/AS, festgestellt, und zwar angesichts der Komplexität des\nbetreffenden Revisionsverfahrens und der eingehenden Prüfung des\nangefochtenen Urteils).\n\n31\nIn der Regel muss das Gericht über einen Ablehnungsantrag ohne\nMitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden (§ 27 StPO). Eine\nAusnahme hiervon stellt § 26a StPO dar, nach dem das erkennende Gericht\nunter bestimmten Umständen unter Mitwirkung des abgelehnten Richters\nentscheiden kann. Sinn dieser Ausnahme ist es, dass die Gerichte das\nVerfahren nicht unterbrechen oder gar aussetzen müssen, um bestimmte\nAblehnungsanträge zu prüfen. Die Vorschrift gestattet die Mitwirkung des\nabgelehnten Richters an der Entscheidung, u. a. wenn in dem\nAblehnungsantrag die Gründe für die angebliche Voreingenommenheit nicht\nangegeben werden (§ 26 Abs. 1 Nr. 2). Nach der Rechtsprechung der\ninnerstaatlichen Gerichte erfasst letztere Vorschrift auch Fälle, in denen die\nGründe für die Ablehnung zwar angegeben werden, aber völlig ungeeignet\nsind (siehe Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1674/06, Beschluss vom\n27. April 2007; Bundesgerichtshof, 3 StR 239/12, Beschluss vom\n15. November 2012). Die Vorschrift ist eng auszulegen und ein\nAblehnungsgesuch darf nur dann als „völlig ungeeignet“ angesehen werden,\nwenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand\ndes Verfahrens selbst entbehrlich ist; es reicht nicht aus, dass das\nAblehnungsgesuch offensichtlich unbegründet ist\n(Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1674/06, a. a. O.).\n\n32\nWird ein Ablehnungsgesuch als begründet erachtet, wird der\nentsprechende Richter von der Mitwirkung an weiteren Entscheidungen in\ndem betreffenden Fall ausgeschlossen. Werden nach Erlass einer\nEntscheidung, mit der eine Revision als unbegründet verworfen wurde, die\nfür diese Entscheidung verantwortlichen Richter abgelehnt, so werden sie,\nsofern das Ablehnungsgesuch als begründet erachtet wird, von der\nMitwirkung an weiteren Entscheidungen in dem betreffenden Fall\nausgeschlossen, was in der Praxis vor allem eine noch nicht beschiedene\nAnhörungsrüge betrifft. Bei einer Anhörungsrüge beschränkt sich der\nUmfang der Prüfung darauf, ob der Anspruch des Antragstellers auf\nrechtliches Gehör durch die beanstandete Entscheidung verletzt wurde; sie ist\nnicht mit einer vollumfänglichen Prüfung der beanstandeten Entscheidung in\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbunden. Eine Besorgnis der\nBefangenheit in Bezug auf einen der Richter, die an der beanstandeten\nEntscheidung mitgewirkt haben, führt für sich genommen nicht dazu, dass\ndie Anhörungsrüge begründet ist. Wird eine Anhörungsrüge als begründet\nerachtet, ist das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor der\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, also vor dem Erlass der\nbeanstandeten Entscheidung, bestand (§ 356a StPO). Wenn davon\nausgegangen wird, dass die für die Entscheidung verantwortlichen Richter\nbefangen waren, werden sie von der Mitwirkung an der neuen\nSachentscheidung ausgeschlossen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER\nKONVENTION\n\n33\nDer Beschwerdeführer rügte, dass er durch seine strafrechtliche\nVerurteilung wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in\nTateinheit mit Verleumdung in seinem durch Artikel 10 der Konvention\ngarantierten Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt worden sei, der,\nsoweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. [...]\n2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden;\nsie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen\nunterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig sind [...] zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer\n[...]“\nA. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n34\nDie Regierung trug vor, dass die von dem Beschwerdeführer zum\nAusdruck gebrachten Ansichten – d. h. die Leugnung des Holocaust – dem\nWortlaut und dem Geist der Konvention zuwiderliefen und er sich gemäß\nArtikel 17 der Konvention in Bezug auf seine beanstandeten Äußerungen\nnicht auf Artikel 10 berufen könne. Dieser Teil der Beschwerde sei daher\nratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar.\nHilfsweise machte sie geltend, dass die Beschwerde unbegründet sei. Die\nstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der beanstandeten\nÄußerungen stelle einen gerechtfertigten Eingriff gemäß Artikel 10 Abs. 2\nder Konvention dar. Die innerstaatlichen Gerichte hätten die Rechtssache\numfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft und ihre\nEntscheidungen ausführlich begründet, insbesondere im Hinblick darauf,\nwarum die Äußerungen eine Leugnung des Holocaust darstellten. Dass der\nBeschwerdeführer zur maßgeblichen Zeit Landtagsabgeordneter gewesen sei\nund die Äußerungen im Landtag getätigt habe, führten zu keinem anderen\nErgebnis.\n\n35\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass die innerstaatlichen Gerichte\nseine Äußerungen zu Unrecht als Holocaust-Leugnung interpretiert hätten.\nSie hätten zu Unrecht einen kleinen Teil seiner Rede herausgegriffen und\nseine Verurteilung auf diese isoliert betrachteten Aspekte gestützt, anstatt die\nRede als Ganzes zu beurteilen. Seine Rede sei nicht als eine solche Leugnung\nzu verstehen, sondern als Kritik an der Erinnerungskultur, wie sie vom\ndeutschen „Establishment“ vertreten werde. Ihr Ziel sei es nicht gewesen, das\nLeiden der jüdischen Opfer zu leugnen, sondern dazu aufzurufen, auch das\nLeiden der „deutschen“ Opfer anzuerkennen. Seine Äußerungen fielen nicht\nin den Anwendungsbereich des Artikels 17 der Konvention. Als\nLandtagsabgeordneter von dem betroffenen Bundeslandes genieße er in\nBezug auf im Landtag getätigte Äußerungen Indemnität und Eingriffe in sein\nRecht auf freie Meinungsäußerung bedürften der strengsten Prüfung.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n36\nDie frühere Kommission und der Gerichtshof haben sich im Hinblick\nauf Artikel 10 bzw. Artikel 17 der Konvention mit einer Reihe von Fällen\nbefasst, bei denen es um die Leugnung des Holocaust und andere Äußerungen\nzu Naziverbrechen ging, und diese für unzulässig erklärt, entweder, weil sie\noffensichtlich unbegründet waren (siehe jüngst W. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 64496/17, 8. Januar 2019) – wobei sie auf Artikel\n17 als Hilfe zur Auslegung des Artikels 10 Abs. 2 der Konvention und zur\nUntermauerung seiner Schlussfolgerung zur Notwendigkeit des Eingriffs\nBezug nahmen – oder weil sie im Hinblick auf Artikel 17 der Konvention\nrationae materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar waren\n(siehe Perinçek ./. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 27510/08,\nRdnrn. 209-212, ECHR 2015 (Auszüge), mit weiteren Nachweisen; siehe\nauch Roj TV A/S ./. Dänemark (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 24683/14,\nRdnr. 26-38, 17. April 2018, bezüglich einer Analyse der Rechtsprechung zu\nArtikel 17 der Konvention).\n\n37\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 17 nur\nausnahmsweise in extremen Fällen anzuwenden ist und er in Fällen, die\nArtikel 10 der Konvention betreffen, nur dann herangezogen werden sollte,\nwenn unmittelbar erkennbar ist, dass dieser Artikel durch die beanstandeten\nÄußerungen von seinem eigentlichen Ziel entfernt werden soll, indem das\nRecht auf freie Meinungsäußerung zu Zwecken genutzt wird, die den Werten\nder Konvention eindeutig zuwiderlaufen (siehe Perinçek, a. a. O., Rdnr. 114).\nBei der Prüfung, ob verbale oder non-verbale Äußerungen aufgrund des\nArtikels 17 dem Schutz des Artikels 10 entzogen sind, kommt es\nentscheidend darauf an, ob sich diese Äußerungen gegen die der Konvention\nzugrundeliegende Werte richten, etwa indem sie Hass oder Gewalt schüren,\noder ob ihr Urheber durch das Tätigen diese Äußerungen versucht hat, sich\nauf die Konvention zu berufen, um eine Tätigkeit auszuüben oder eine\nHandlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention\nfestgelegten Rechte und Freiheiten zunichte zu machen (siehe ebda., Rdnr.\n115; und Roj TV A/S, a. a. O., Rdnr. 31). In Fällen, in denen es um die\nLeugnung des Holocaust geht, wird im Einzelfall und in Abhängigkeit von\nden Gesamtumständen darüber entschieden, ob der Gerichtshof Artikel 17\nunmittelbar anwendet und die betreffende Rüge für ratione materia mit der\nKonvention unvereinbar erklärt oder ob er stattdessen Artikel 10 für\nanwendbar hält und Artikel 17 dann später bei der Prüfung der Notwendigkeit\ndes behaupteten Eingriffs heranzieht.\n\n38\nIn seiner Rechtsprechung hat der Gericht stets die besondere\nBedeutung der Meinungsfreiheit von Parlamentsabgeordneten\nhervorgehoben, da es sich hierbei um politische Rede schlechthin handelt.\nDie Staaten haben einen sehr geringen Spielraum, was die inhaltliche\nRegulierung der parlamentarischen Rede angeht. Eine gewisse Regulierung\nkann jedoch als notwendig erachtet werden, um Äußerungsformen wie etwa\nunmittelbare oder mittelbare Aufrufe zu Gewalt zu verhindern. Mit der\nallgemein anerkannten Regel der parlamentarischen Immunität (als\nOberbegriff, der die beiden Aspekte Indemnität und Immunität im Sinne des\nSchutzes vor Strafverfolgung umfasst) sehen die Staaten für die\nparlamentarische Rede ein höheres Schutzniveau vor, mit der Folge, dass ein\nnotwendiges Eingreifen seitens des Gerichtshofs dennoch selten zu erwarten\nsein dürfte. Eingriffe in die Meinungsfreiheit eines oppositionellen\nParlamentsabgeordneten bedürfen der strengsten Prüfung durch den\nGerichtshof (siehe die Zusammenfassung der maßgeblichen Grundsätze in\nKarácsony u. a. ./. Ungarn [GK], Individualbeschwerden Nrn. 42461/13 und\n44357/13, Rdnrn. 137-141, 17. Mai 2016, mit weiteren Nachweisen).\n\n39\nIn der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof einerseits der\nAuffassung, dass durch die Äußerungen des Beschwerdeführers dessen\nVerachtung gegenüber den Opfern des Holocausts zum Ausdruck kam, was\ndafür spricht, dass die Rüge ratione materiae mit den Bestimmungen der\nKonvention unvereinbar ist (vgl. W. ./. Deutschland (Nr. 2) (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 7485/03, 13. Dezember 2005). Auf der anderen\nSeite berücksichtigt er, dass diese Äußerungen von einem\nParlamentsabgeordneten in einer Parlamentssitzung getätigt wurden, womit\nein höherer Schutz begründet sein könnte und ein etwaiger Eingriff die\nstrengste Prüfung durch den Gerichtshof rechtfertigen würde. Im Hinblick\nauf die Rolle, die der parlamentarischen Immunität bei der Gewährleistung\neines höheren Schutzniveaus für die parlamentarische Rede zukommt, ist es\nnach Auffassung des Gerichtshofs von besonderer Relevanz, dass der\nLandtag des betroffenen Bundeslandes die Immunität des Beschwerdeführers\naufhob (siehe Rdnrn. 6, 15 und 29).\n\n40\nSoweit sich der Beschwerdeführer auf Artikel 10 der Konvention\nberufen kann, stellt der Gerichtshof fest, dass seine strafrechtliche\nVerurteilung wegen der in Rede stehenden Äußerungen einen Eingriff in sein\nRecht auf freie Meinungsäußerung darstellte. Ein solcher Eingriff stellt eine\nKonventionsverletzung dar, sofern er nicht die Erfordernisse aus Artikel 10\nAbs. 2 der Konvention erfüllt.\n\n41\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe\nist, die Tatbestandsmerkmale der verleumderischen Beleidigung und der\nVerunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu prüfen, auch nicht den\nUmfang der Indemnität eines Parlamentsabgeordneten. Vielmehr obliegt es\nzunächst den innerstaatlichen Stellen, insbesondere den Gerichten, das\ninnerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden (siehe M’Bala M’Bala ./.\nFrankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 25239/13, Rdnr. 30, ECHR\n2015 (Auszüge), mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend ist der\nGerichtshof überzeugt, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war (nämlich\ndurch §§ 187 und 189 StGB) und dass er das legitime Ziel verfolgte, den\nguten Ruf oder die Rechte anderer zu schützen.\n\n42\nDer Gerichtshof hat folglich darüber zu befinden, ob der Eingriff in\ndas Recht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ war. Die maßgeblichen Grundsätze\nsind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs fest etabliert und wurden jüngst\nin der Rechtssache Karácsony u. a. (a. a. O., Rdnrn. 132, 137-141)\nzusammengefasst.\n\n43\nUnter erneutem Hinweis darauf, dass der Gerichtshof sich davon\nüberzeugen muss, dass sich die innerstaatlichen Stellen bei ihren\nEntscheidungen auf eine nachvollziehbare Bewertung der erheblichen\nTatsachen gestützt haben (siehe M’Bala M’Bala, a. a. O., Rdnr. 30), stellt er\nfest, dass das Landgericht die gesamte Rede des Beschwerdeführers zitiert\nhat und der Auffassung war, dass sie in weiten Teilen strafrechtlich ohne\nBelang sei. Allerdings befand es, dass diese Teile der Rede die qualifizierte\nHolocaust-Leugnung, die der Beschwerdeführer in einem kleinen Teil der\nRede zum Ausdruck gebracht habe, nicht relativieren, verdecken oder „schön\nreden“ könnten. Der Beschwerdeführer habe diese Leugnung in die Rede\n„wie Gift in ein Glas Wasser gemischt in der Hoffnung, dass es nicht sogleich\nherausgeschmeckt wird“. Er habe die Wahrheit über Auschwitz in Frage\ngestellt und dies dem Parlament so „unterjubeln“ wollen, dass keine\nparlamentarischen Ordnungsmittel ergriffen würden. Das Landgericht war\nüberzeugt, dass er seine Botschaft genau so habe vermitteln wollen, wie sie\nangekommen sei. Es bewertete die Äußerungen des Beschwerdeführers unter\nlinguistischen Gesichtspunkten und stellte sie in den entsprechenden Kontext.\nEs gelangte zu dem Schluss, dass sie nur als Leugnung der historisch\nüberlieferten systematischen, rassenbezogenen und massenweisen\nJudenvernichtung in Auschwitz während des Dritten Reiches (oder zumindest\nderen Ausmaßes) verstanden werden könne, und dass sein Motiv die\nangebliche Knebelung und Ausbeutung Deutschlands zu Gunsten der Juden\ngewesen sei.\n\n44\nDieser Feststellung der innerstaatlichen Gerichte lag eine Bewertung\nder Tatsachen zugrunde, der sich der Gerichtshof anschließen kann. Er kann\ninsbesondere das Argument des Beschwerdeführers nicht akzeptieren, die\ninnerstaatlichen Gerichte hätten zu Unrecht einen kleinen Teil seiner Rede\nherausgegriffen, diesen isoliert betrachtet und seine Verurteilung auf diesen\nkleinen Teil gestützt. Das Gegenteil ist der Fall. Das Landgericht zitierte und\nbewertete die gesamte Rede des Beschwerdeführers. Es stellte klar, dass\nweite Teile seiner Rede, in der er sich auf „deutsche“ Opfer im Zweiten\nWeltkrieg bezogen habe, strafrechtlich ohne Belang seien und dass er sich\nauf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen könne, soweit er das\nGedenken an die Opfer des Nationalsozialismus kritisiert und dabei sehr\nscharfe Worte verwendet habe (siehe Rdnr. 12). Der Gerichtshof stellt fest,\ndass die Äußerungen des Beschwerdeführers bezüglich des Gedenkens an die\nOpfer des Nationalsozialismus mit einer laufenden Parlamentsdebatte in\nVerbindung standen, was bei den Äußerungen, die eine qualifizierte\nHolocaust-Leugnung enthielten und zu seiner strafrechtlichen Verurteilung\nführten, nicht der Fall war. Der letztere Aspekt stellt einen wichtigen\nUnterschied zu der Rechtssache Kurłowicz ./. Polen (Individualbeschwerde\nNr. 41029/06, 22. Juni 2010) dar, in der die beanstandeten beleidigenden\nÄußerungen wesentlicher Bestandteil einer politischen Debatte waren.\n\n45\nDas Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Wilhelm\nGustloff als Kontrapunkt zu der Gedenkveranstaltung für die Opfer der\nHolocaust am Tag zuvor gewählt habe (welcher der Beschwerdeführer und\nseine Fraktion ferngeblieben seien). Nach Ansicht des Gerichtshofs stellte das\nLandgericht in seiner Begründung (siehe Rdnr. 43) im Kern auf drei Aspekte\nab: Der Beschwerdeführer habe die qualifizierte Holocaust-Leugnung in\nseine in weiten Teilen strafrechtlich nicht relevante Rede „wie Gift in ein Glas\nWasser gemischt in der Hoffnung, dass es nicht sogleich herausgeschmeckt\nwird“, die strafrechtlich nicht relevanten Teile der Rede könnten die\nqualifizierte Holocaust-Leugnung nicht relativieren, verdecken oder „schön\nreden“ und er habe seine Botschaft genau so vermitteln wollen, wie sie beim\nLandgericht – aus Sicht eines objektiven Beobachters – angekommen sei.\n\n46\nGrundsätzliche Bedeutung misst der Gerichtshof der Tatsache bei,\ndass der Beschwerdeführer seine Rede im Vorhinein plante, seine Worte\ndabei bewusst wählte (vgl. und im Gegensatz dazu Otegi Mondragon ./.\nSpanien (Individualbeschwerde Nr. 2034/07, Rdnr. 54, ECHR 2011) und sich\nder Methode der Verschleierung bediente, um seine Botschaft zu vermitteln:\neine qualifizierte Holocaust-Leugnung, durch die seine Verachtung\ngegenüber den Opfern des Holocaust zum Ausdruck gebracht wurde und die\nden festgestellten historischen Tatsachen zuwiderlief, indem behauptet\nwurde, die Vertreter der „sogenannten“ demokratischen Parteien nutzten den\nHolocaust zur Knebelung und Ausbeutung Deutschlands. Gerade im Hinblick\nauf diesen Aspekt des Falls des Beschwerdeführers spielt Artikel 17 der\nKonvention eine wichtige Rolle, und zwar ungeachtet der Anwendbarkeit des\nArtikels 10 (siehe Rdnrn. 36-37). Nach Ansicht des Gerichtshofs versuchte\nder Beschwerdeführer, sein Recht auf freie Meinungsäußerung dafür zu\nnutzen, Ideen zu fördern, die dem Wortlaut und dem Geist der Konvention\nzuwiderlaufen. Dies spielt bei der Beurteilung der Notwendigkeit des\nEingriffs eine gewichtige Rolle (siehe Perinçek, a. a. O., Rdnrn. 209-212).\n\n47\nZwar bedürfen Eingriffe in das Recht auf freie Meinungsäußerung der\nstrengsten Prüfung, wenn sie Äußerungen gewählter Vertreter im Parlament\nbetreffen, allerdings kommt Äußerungen bei solchen Sachlagen, wenn\nüberhaupt, nur ein geringer Schutz zu, wenn ihr Inhalt im Widerspruch zu\nden demokratischen Werten des Konventionssystems steht. Die Ausübung\nder Meinungsfreiheit, selbst im Parlament, ist gemäß Artikel 10 Abs. 2 der\nKonvention mit „Pflichten und Verantwortung“ verbunden (siehe Karácsony\nu. a., a. a. O., Rdnr. 139). Die parlamentarische Immunität bietet in diesem\nZusammenhang einen erhöhten, aber nicht uneingeschränkten Schutz der\nparlamentarischen Rede (ebda.).\n\n48\nIn der vorliegenden Rechtssache äußerte der Beschwerdeführer\nabsichtlich Unwahrheiten, um die Juden und ihre Verfolgung während des\nZweiten Weltkriegs verächtlich zu machen. Unter erneutem Hinweis darauf,\ndass der Gerichtshof bei der Prüfung, ob ein dringendes soziales Bedürfnis\nfür einen Eingriff in Konventionsrechte bestand, stets sensibel mit dem\nhistorischen Kontext der betreffenden Hohen Vertragspartei umgegangen ist,\nund dass bei Staaten, die die Schreckensherrschaft der Nationalsozialisten\nerlebt haben, im Lichte ihrer historischen Rolle und Erfahrung von einer\nbesonderen moralischen Verantwortung ausgegangen werden kann, sich von\nden massenhaften Gräueltaten der Nationalsozialisten zu distanzieren (siehe\nPerinçek, a. a. O., Rdnrn. 242-243, mit weiteren Nachweisen; siehe auch N.\n./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 35285/16, 13. März\n2018), ist er daher der Auffassung, dass die beanstandeten Äußerungen des\nBeschwerdeführers die Würde der Juden in einem Maße verletzten, dass eine\nstrafrechtliche Antwort gerechtfertigt war. Zwar war das Strafmaß der\nVerurteilung des Beschwerdeführers, eine zur Bewährung ausgesetzte\nFreiheitsstrafe von acht Monaten, nicht unbedeutend, der Gerichtshof ist aber\ndennoch der Auffassung, dass die innerstaatlichen Stellen relevante und\nausreichende Gründe angeführt und ihren Ermessensspielraum nicht\nüberschritten haben. Der Eingriff war daher in Bezug auf das rechtmäßig\nverfolgte Ziel verhältnismäßig und somit „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“.\n\n49\nUnter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass eine\nVerletzung des Artikels 10 der Konvention nicht ersichtlich ist. Folglich ist\ndie Rüge gemäß Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention als\noffensichtlich unbegründet zurückzuweisen.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABS. 1 DER\nKONVENTION\n\n50\nDer Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Rechts auf ein\nunparteiisches Gericht, wie es nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\ngarantiert ist, und machte geltend, dass es dem Oberlandesgericht aufgrund\nder Beteiligung von Richter X an Unparteilichkeit gefehlt habe. Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet wie folgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass [...] über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz\nberuhenden Gericht in einem fairen Verfahren [...] verhandelt wird.“\n\n51\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n52\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich\nunbegründet im Sinne des Artikels 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention ist.\nSie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig\nzu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n53\nDer Beschwerdeführer machte einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1\nder Konvention geltend, weil X an der Entscheidung des Oberlandesgerichts,\ndie Revision des Beschwerdeführers zu verwerfen, mitgewirkt hatte, obwohl\nder Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag in Bezug auf X wegen seiner\nEhe mit der Amtsrichterin Y gestellt hatte. Wenn das Oberlandesgericht der\nRevision des Beschwerdeführers stattgegeben hätte, wäre dies zumindest\nmittelbar mit Kritik an dem amtsgerichtlichen Urteil verbunden gewesen, so\nder Beschwerdeführer. Aufgrund ihrer Ehe habe sich X möglicherweise\ngescheut, seine Ehefrau, die den Beschwerdeführer in erster Instanz verurteilt\nhatte, in dieser Weise zu kritisieren. Diese Befangenheit werde dadurch\nuntermauert, dass zwischen den Eheleuten Unterhaltungen über das\nVerfahren gegen den Beschwerdeführer stattgefunden hätten. Darüber hinaus\nsei es unrechtmäßig gewesen, dass X an der Entscheidung über das gegen ihn\ngerichtete Ablehnungsgesuch beteiligt gewesen sei. Dieser Mangel der\nEntscheidung vom 16. August 2013 sei durch die anschließende\nÜberprüfungsentscheidung vom 11. November 2013 nicht behoben worden.\n\n54\nDie Regierung trug vor, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die\nauf eine Befangenheit des Richters am Oberlandesgericht X schließen ließen,\nauch liege kein Anschein dessen vor. Das Oberlandesgericht habe nicht das\nvon der Ehefrau des X und zwei Schöffen gefällte Urteil des Amtsgerichts\nüberprüft, sondern lediglich das Berufungsurteil des Landgerichts im\nZusammenhang mit der Revision des Beschwerdeführers geprüft. Es gebe\nkeine Anhaltspunkte dafür, dass X die Rechtsmeinungen seiner Ehefrau ohne\neigene Prüfung bei seiner richterlichen Tätigkeit übernommen habe. Es sei\nmit dem innerstaatlichen Recht vereinbar, dass X an der Entscheidung über\ndas gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch mitgewirkt habe. Die Regierung\nfügte hinzu, die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs verlange nicht, dass\ndie angegriffene Entscheidung aufgehoben werde, um einen Mangel im\nHinblick auf die Unparteilichkeit zu beheben.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Allgemeine Grundsätze\n\n55\nDer Gerichtshof weist eingangs erneut darauf hin, dass es in einer\ndemokratischen Gesellschaft von grundlegender Bedeutung ist, dass die\nGerichte bei der Öffentlichkeit und, sofern es um Strafverfahren geht,\ninsbesondere bei dem Beschuldigten Vertrauen schaffen (Kyprianou ./.\nZypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 73797/01, Rdnr. 118, ECHR\n2005-XIII K). Zu diesem Zweck müssen Gerichte gemäß Artikel 6\nunparteiisch sein (ebda.). Unter Unparteilichkeit ist in der Regel das\nNichtvorliegen von Voreingenommenheit oder Befangenheit zu verstehen\nund es kann auf verschiedene Art und Weise geprüft werden, ob dies der Fall\nist oder nicht. Ob Unparteilichkeit im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 gegeben\nist, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen\nanhand einer Prüfung nach subjektiven Kriterien zu bestimmen, wobei auf\ndie persönliche Überzeugung und das Verhalten des betreffenden Richters\nabzustellen ist – d. h. ob er in einem konkreten Fall persönliche Vorurteile\nhegte oder befangen war – und zum anderen anhand einer Prüfung nach\nobjektiven Kriterien, d. h. indem festgestellt wird, ob das Gericht an sich und\nu. a. dessen Zusammensetzung hinreichend Gewähr dafür geboten haben,\ndass alle berechtigten Zweifel an seiner Unparteilichkeit auszuschließen sind.\nIn der überwiegenden Mehrheit der Fälle, in denen Fragen der\nUnparteilichkeit aufgeworfen wurden, hat der Gerichtshof die Prüfung nach\nobjektiven Kriterien vorgenommen, bei der festgestellt werden muss, ob es\nabgesehen vom Verhalten des Richters feststellbare Tatsachen gibt, die\nZweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen können. Die Prüfung\nnach objektiven Kriterien betrifft meist hierarchische oder sonstige\nVerbindungen zwischen dem Richter und anderen Akteuren in dem\nVerfahren. Es muss daher in jedem Einzelfall entschieden werden, ob das\nbetreffende Verhältnis seiner Art oder seinem Umfang nach auf eine\nmangelnde Unparteilichkeit des Gerichts hindeutet. Insoweit kann bereits der\nAnschein von einer gewissen Bedeutung sein oder anders ausgedrückt, es\nmuss nicht nur Gerechtigkeit hergestellt werden, sondern dies muss auch auf\nsichtbare Weise geschehen („justice must not only be done, it must also be\nseen to be done“) (siehe Ramos Nunes de Carvalho e Sá ./. Portugal [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 55391/13 und zwei weitere, Rdnrn. 145-149, 6.\nNovember 2018, mit weiteren Nachweisen.)\n\n56\nWas „sonstige Verbindungen“ zwischen einem Richter und anderen\nAkteuren in einem Verfahren angeht, hat der Gerichtshof bereits in einem\nfrüheren Fall objektiv berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit einer\nVorsitzenden Richterin des Tatgerichts festgestellt, deren Ehemann das mit\ndem Fall der Beschwerdeführer befasste Ermittlungsteam leitete (siehe\nDorozhko und Pozharskiy ./. Estland, Individualbeschwerden Nrn. 14659/04\nund 16855/04, Rdnrn. 56-58, 24. April 2008).\n\n57\nDie innerstaatlichen Verfahren zur Gewährleistung der\nUnparteilichkeit sind ein erheblicher Faktor, den der Gerichtshof bei der\nBeurteilung berücksichtigt, ob ein Gericht unparteiisch war, insbesondere, ob\ndie Besorgnis des Beschwerdeführers als objektiv gerechtfertigt angesehen\nwerden kann (siehe Micallef ./. Malta [GK], Individualbeschwerde\nNr. 17056/06, Rdnr. 99, ECHR 2009). Der Gerichtshof hat bereits in einem\nfrüheren Fall festgestellt, dass die Zweifel des betreffenden\nBeschwerdeführers an der Unparteilichkeit der mit seinem Fall befassten\nRichter angesichts des von diesen zur Zurückweisung seines gegen sie\ngerichteten Ablehnungsgesuchs gewählten Verfahrens objektiv gerechtfertigt\nwaren, obwohl die von dem Beschwerdeführer angeführten Gründe für die\nangebliche Befangenheit nach Auffassung des Gerichtshofs nicht\nausreichten, um berechtigte und objektiv gerechtfertigte Zweifel an der\nUnparteilichkeit der Richter aufkommen zu lassen (siehe A.K. ./.\nLiechtenstein, Individualbeschwerde Nr. 38191/12, Rdnrn. 74 f., 9. Juli\n2015). Jedoch hatte in jenem Fall, in dem es um Ablehnungsgesuche gegen\nfünf Verfassungsrichter ging, das Verfassungsgericht über jedes dieser\nGesuche in einer aus den jeweils vier anderen Richtern bestehenden\nBesetzung entschieden, von denen jeder einzelne ebenfalls abgelehnt worden\nwar (ebda., Rdnr. 77), und alle diese Richter hatten daher mit derselben\nBegründung über die gegen sie alle gestellten Gesuche entschieden (ebda.,\nRdnr. 79).\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n58\nDer vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von der Rechtssache\nDorozhko und Pozharskiy (a. a. O.), als es sich bei der fraglichen Ehe nicht\num die Ehe zwischen einem Richter und einer verfahrensbeteiligten Person\nhandelte, sondern zwischen zwei Richtern, die mit derselben Rechtssache in\nunterschiedlichen Instanzen befasst waren.\n\n59\nInsoweit stellt der Gerichtshof fest, dass die Rechtsprechung der\ninnerstaatlichen Gerichte nahelegt, dass im Falle einer Ehe zwischen Richtern\nin unterschiedlichen, unmittelbar aufeinanderfolgenden Instanzen – d. h.,\nwenn ein Ehepartner als Richter in der höheren Instanz das Urteil oder die\nEntscheidung des anderen Ehepartners überprüfen soll, der als Richter in der\nVorinstanz tätig war – objektiv berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit\ndes zur Entscheidung berufenen Richters aufkommen können (siehe Rdnr.\n30).\n\n60\nIm vorliegenden Fall wurde das Oberlandesgericht jedoch in dritter\nInstanz in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer tätig, während\ndas Amtsgericht als erste Instanz fungierte. In Übereinstimmung mit dem\ninnerstaatlichen Recht führte das mit der Berufung des Beschwerdeführers\nbefasste Landgericht eine Berufungshauptverhandlung durch, in der es eine\nerneute Beweisaufnahme vornahm und den Sachverhalt neu und umfassend\nfeststellte (siehe Rdnrn. 8 und 19). Im Rahmen der Revision des\nBeschwerdeführers hatte das Oberlandesgericht lediglich das Urteil des\nLandgerichts zu prüfen.\n\n61\nRichter X hatte daher nicht das erstinstanzliche Urteil zu bewerten, an\ndem seine Ehefrau mitgewirkt hatte. Da das Landgericht den Sachverhalt in\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu festgestellt hatte, war die\nÜberprüfung durch das Oberlandesgericht auf das Urteil des Landgerichts\nbeschränkt, auch wenn dieses im Wesentlichen zu denselben Fragen Stellung\nnahm wie das Amtsgericht. Der Gerichtshof sieht keinen Grund, die\nErklärung des X anzuzweifeln, seine Frau habe ihn über den\nVerfahrensverlauf vor dem Amtsgericht unterrichtet, ansonsten sei das\nVerfahren - in Übereinstimmung mit ihrer allgemeinen Praxis - jedoch nicht\nGegenstand ihrer Gespräche gewesen (siehe Rdnr. 18). Dennoch kann der\nUmstand, dass X und Y verheiratet und in unterschiedlichen Instanzen mit\ndem Fall des Beschwerdeführers befasst waren, Zweifel an der\nUnparteilichkeit des X aufkommen lassen.\n\n62\nWas das Verfahren zur Gewährleistung der Unparteilichkeit angeht,\nentschied das Oberlandesgericht in demselben Beschluss über das\nAblehnungsgesuch und die Revision des Beschwerdeführers, und X wirkte\nan beiden Entscheidungen mit. Nach dem innerstaatlichen Recht wäre es\nnicht nur möglich gewesen (siehe A.K. ./. Liechtenstein, a. a. O., Rdnr. 83),\nüber das Ablehnungsgesuch gegen X ohne dessen Mitwirkung zu\nentscheiden, sondern dies hätte sogar die vom Gesetzgeber vorgesehene\nStandardvorgehensweise dargestellt (siehe Rdnr. 31). Ziel des (als\nAusnahmeregelung vorgesehenen) Verfahrens gemäß § 26a StPO ist es, dass\ndie Gerichte das Verfahren nicht unterbrechen oder gar aussetzen müssen, um\nmissbräuchliche oder irrelevante Ablehnungsanträge zu prüfen (siehe Rdnr.\n31); dies ist im Interesse der Rechtspflege legitim (siehe A.K. ./.\nLiechtenstein, a. a. O., Rdnr. 68) und erlaubt es, Parallelen zu der Mitwirkung\nvon Richtern in Verfahren zu ziehen, bei denen es um gegen eben diese\nRichter gerichtetes ungebührliches Verhalten vor Gericht geht, die in\nAusnahmefällen mit der Konvention vereinbar sein kann (vgl. Kyprianou, a.\na. O., Rdnrn. 124-25; siehe auch Słomka ./. Polen, Individualbeschwerde Nr.\n68924/12, 6. Dezember 2018).\n\n63\nAuch wenn es nicht Aufgabe des Gerichtshofs ist, das innerstaatliche\nRecht auszulegen, ist es dennoch schwer nachzuvollziehen, wie das gegen X\ngerichtete Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers als „völlig ungeeignet“\nerachtet werden konnte. Wie bereits ausgeführt wurde, war X von seiner\nEhefrau über den Verfahrensverlauf vor dem Amtsgericht unterrichtet\nworden. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass das gegen X gerichtete\nAblehnungsgesuch des Beschwerdeführers nicht als missbräuchlich oder\nirrelevant angesehen werden kann, da möglicherweise der Anschein der\nParteilichkeit bestand (siehe A.K. ./. Liechtenstein, a. a. O., Rdnr. 80; im\nGegensatz dazu Debled ./. Belgien, 22. September 1994, Rdnr. 37, Serie A\nBd. 292-B). Dass X an der Entscheidung vom 16. August 2013 über das\ngegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirkte, trug nicht dazu bei,\netwaige Zweifel auszuräumen.\n\n64\nIm Anschluss jedoch entschied das Oberlandesgericht in einer\nBesetzung mit drei Richtern – von denen keiner an der Entscheidung vom\n16. August 2013 oder an anderen Entscheidungen in dem Fall mitgewirkt\nhatte – und wies ein Ablehnungsgesuch gegen X und die beiden anderen\nbeteiligten Richter zurück. Dieses Ablehnungsgesuch war erneut auf\ndenselben Grund gestützt worden, nämlich die Ehe zwischen X und Y, wobei\nes sich dieses Mal nicht nur gegen X richtete, sondern auch gegen die beiden\nanderen Richter, weil diese an der Zurückweisung seines ersten\nAblehnungsgesuchs beteiligt gewesen waren. Diese – zweite – Entscheidung\nwurde getroffen, nachdem der Antrag des Beschwerdeführers in der Sache\ngeprüft worden war (siehe Rdnrn. 23-25).\n\n65\nDer Gerichtshof hat bereits in der Vergangenheit festgestellt, dass\nmangelnde Unparteilichkeit im Strafverfahren nicht geheilt wurde, wenn eine\nhöhere Instanz das vorinstanzliche Urteil, das durch einen Richter oder ein\nGericht, dem es an Unparteilichkeit fehlte, gefällt worden war, nicht aufhob\n(siehe Kyprianou, a. a. O., Rdnr. 134, mit weiteren Nachweisen). Anders als\nim vorliegenden Fall, in dem die objektiv gerechtfertigten Zweifel des\nBeschwerdeführers an der Unparteilichkeit der mit seiner Revision befassten\nRichter in erster Linie aus dem von diesen gewählten Verfahren zur\nZurückweisung seines gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuchs resultierten,\nwar es in den früheren Fällen so, dass entweder die Mängel bezüglich der\nUnparteilichkeit schwerwiegender waren (objektive und subjektive\nVoreingenommenheit festgestellt in Kyprianou, a. a. O., Rdnrn. 128 und 133;\ngrundlegende Mängel im Militärgerichtssystem in Findlay ./. Vereinigtes\nKönigreich, 25. Februar 1997, Rdnrn. 78-79, Reports of Judgments and\nDecisions 1997-I; die Zusammensetzung des erstinstanzlichen Gerichts und\nFragen der internen Organisation in De Cubber ./. Belgien, 26. Oktober 1984,\nRdnr. 33, Serie A Nr. 86) oder dass in den sich anschließenden\nEntscheidungen dem Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers nicht mit\nwesentlichen Argumenten begegnet wurde und dem Mangel folglich nicht\nabgeholfen wurde (Boyan Gospodinov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde\nNr. 28417/07, Rdnrn. 58-59, 5. April 2018).\n\n66\nDer Gerichtshof berücksichtigt auch sein Urteil in der Rechtssache\nVera Fernández-Huidobro ./. Spanien (Individualbeschwerde Nr. 74181/01,\nRdnrn. 131-136, 6. Januar 2010), in der er befand, dass die Mängel der\nanfänglichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer, die auf die fehlende\nUnparteilichkeit des ersten Ermittlungsrichters zurückzuführen waren, durch\ndie von einem Ermittlungsrichter eines höherinstanzlichen Gerichts (dem\nObersten Gerichtshof) durchgeführten neuen Ermittlungen geheilt wurden,\nobwohl der Beschwerdeführer von dem Obersten Gerichtshof – der einzigen\nInstanz, in der er vor Gericht stand – verurteilt wurde. In der Rechtssache\nCrompton ./. Vereinigtes Königreich (Individualbeschwerde Nr. 42509/05,\nRdnrn. 76-79, 27. Oktober 2009), die den zivilrechtlichen Aspekt des\nArtikels 6 der Konvention betraf, befand der Gerichtshof, dass dem\nhöherinstanzlichen Gericht eine hinreichende Überprüfungskompetenz\nzustand („sufficiency of review“), um sicherzustellen, dass die Erfordernisse\ndes Artikels 6 der Konvention bezüglich der Unabhängigkeit und\nUnparteilichkeit des Gerichts erfüllt waren – insbesondere, um einer etwaigen\nfehlenden Unabhängigkeit der Vorinstanz abzuhelfen – obwohl das Gericht\nim konkreten Fall keine eigene Sachentscheidung treffen konnte, was die\nHöhe einer angemessenen Entschädigung anging. Der Gerichtshof sah es als\nhinreichend an, dass das höherinstanzliche Gericht sowohl die\nBerechnungsmethode als auch die zur Berechnung verwendeten Basiswerte\nprüfen konnte und dies auch getan hatte, und dass es im Fall des betreffenden\nBeschwerdeführers die Fehlerhaftigkeit des Basiswerts feststellte und eine\nÜberprüfung der Berechnung durch die Vorinstanz anordnete.\n\n67\nIm vorliegenden Fall wurde die anschließende\nÜberprüfungsentscheidung vom 11. November 2013 nicht von einem\nhöherinstanzlichen Gericht erlassen, sondern von einem mit drei Richtern\ndesselben Gerichts besetzten Gremium, von denen keiner an der bis dahin im\nFall des Beschwerdeführers ergangenen Entscheidungen mitgewirkt hatte.\nDie Überprüfungsentscheidung umfasste keine vollumfängliche Prüfung der\nRevision des Beschwerdeführers oder der Entscheidung vom 16. August\n2013, mit der die Revision als unbegründet verworfen worden war, sondern\nbeschränkte sich auf die Frage, ob die an der Entscheidung vom 16. August\n2013 beteiligten Richter befangen waren. Wenn die\nÜberprüfungsentscheidung jedoch zugunsten des Beschwerdeführers\nausgefallen wäre, hätte seine Anhörungsrüge im Anschluss von anderen\nRichtern beschieden werden müssen (siehe Rdnr. 32). Daher wurde die Frage\nzur nachträglichen Nachprüfung einem Spruchkörper vorgelegt, der über\nhinreichende Prüfungskompetenzen verfügte und die Garantien des Artikels\n6 der Konvention bot (Vera Fernández-Huidobro, a. a. O., Rdnr. 131). Der\nvorliegende Fall unterscheidet sich von der Rechtssache A.K. ./. Liechtenstein\n(a. a. O.), in der der in Rede stehende Mangel in ähnlicher Weise das gewählte\nVerfahren zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch betraf, weil in jenem\nFall keine anschließende Überprüfung des Ablehnungsgesuchs erfolgt war\nund die Richter mit derselben Begründung über die gegen sie alle gestellten\nAblehnungsgesuche entschieden hatten (siehe Rdnr. 57).\n\n68\nSchließlich hat der Beschwerdeführer keine konkreten Argumente\ndafür angeführt, warum ein Berufsrichter – der mit einer Berufsrichterin\nverheiratet ist – befangen sein soll, wenn er in demselben Verfahren in einer\nanderen Instanz entscheidet und dies zudem nicht mit einer Überprüfung der\nEntscheidung der Ehepartnerin verbunden ist, wohingegen das\nOberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 11. November 2013\nhinreichende Argumente in Erwiderung auf die Stellungnahme des\nBeschwerdeführers angeführt hat (im Gegensatz dazu Boyan Gospodinov, a.\na. O., Rdnr. 58-59).\n\n69\nUnter diesen Umständen befindet der Gerichtshof, dass die\nMitwirkung von Richter X an der Entscheidung über das gegen ihn gerichtete\nAblehnungsgesuch dadurch geheilt wurde, dass nachträglich eine Prüfung\ndes Ablehnungsgesuchs, für das der Beschwerdeführer dieselbe Begründung\ngegeben hatte, vorgenommen wurde, und zwar von anderen Richtern\ndesselben Gerichts am 11. November 2013.\n\n70\nDer Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass keine objektiv\ngerechtfertigten Zweifel an der Unparteilichkeit des Oberlandesgerichts\nbestanden. Folglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF\n1. einstimmig, dass die Rüge betreffend Artikel 6 Abs. 1 der Konvention für\nzulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt\nwird;\n2. mit vier zu drei Stimmen wird, dass festgestellt wird, dass Artikel 6 Abs.\n1 der Konvention nicht verletzt worden ist.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 3. Oktober\n2019 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nMilan Blaško Yonko Grozev\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die persönliche\nMeinung der Richter Grozev und Mits beigefügt.\nY.G.\nM.B.\nGEMEINSAME TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG\nDER RICHTER GROZEV UND MITS\nWir teilen voll und ganz die Auffassung, dass die Äußerungen des\nBeschwerdeführers, auch wenn sie im Parlament getätigt wurden, die Würde\ndes jüdischen Volkes in einem Maße verletzt haben, dass unter\nBerücksichtigung der Besonderheiten des deutschen Kontextes eine\nstrafrechtliche Antwort in diesem Fall gerechtfertigt war. Die Rüge gemäß\nArtikel 10 ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.\nGrundsätzlich können wir uns jedoch nicht der Auffassung der Mehrheit\nanschließen, dass keine objektiv gerechtfertigten Zweifel an der\nUnparteilichkeit des Oberlandesgerichts bestanden. Wir stellen fest, dass\nArtikel 6 Abs. 1 in diesem Fall verletzt worden ist.\nAllgemeine Grundsätze bezüglich der objektiven Unparteilichkeit\nWorum es in diesem Fall geht, ist die objektive Unparteilichkeit. Wie in\nRdnr. 55 des Urteils zusammenfassend dargestellt ist, geht es bei der Prüfung\nnach objektiven Kriterien im Kern um die Feststellung, ob das Gericht, u. a.\nseine Zusammensetzung, hinreichend Gewähr dafür geboten hat, dass alle\nberechtigten Zweifel an seiner Unparteilichkeit auszuschließen sind. Bei der\nPrüfung nach objektiven Kriterien liegt das Hauptaugenmerk darauf, ob\nhierarchische oder sonstige Verbindungen zwischen dem Richter und anderen\nAkteuren in dem Verfahren bestehen. Dabei soll in jedem Einzelfall\nfestgestellt werden, ob das beanstandete Verhältnis seiner Art oder seinem\nUmfang nach auf eine mangelnde Unparteilichkeit des zuständigen Richters\noder des Gerichts hindeutet. Der Gerichtshof hat stets darauf hingewiesen,\ndass bereits der Anschein von einer gewissen Bedeutung sein kann, oder\nanders ausgedrückt, es muss nicht nur Gerechtigkeit hergestellt werden,\nsondern dies muss auch auf sichtbare Weise geschehen („justice must not\nonly be done, it must also be seen to be done“). Worum es geht, ist das\nVertrauen, das die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft bei der\nÖffentlichkeit schaffen müssen; daher muss jeder Richter, bei dem ein\nberechtigter Grund zu der Befürchtung besteht, dass es ihm an\nUnparteilichkeit fehlt, aus dem betreffenden Verfahren ausscheiden (siehe\nRamos Nunes de Carvalho e Sá ./. Portugal [GK], Individualbeschwerden\nNrn. 55391/13 und zwei weitere, Rdnrn. 145-149, 6. November 2018, mit\nweiteren Nachweisen).\nBei der Entscheidung darüber, ob in einem konkreten Fall ein berechtigter\nGrund zu der Befürchtung besteht, dass es einem bestimmten Richter oder\nSpruchkörper an Unparteilichkeit fehlt, ist der Standpunkt des Betroffenen\nzwar wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob diese\nBefürchtung als objektiv gerechtfertigt angesehen werden kann (siehe\nMicallef ./. Malta [GK], Individualbeschwerde Nr. 17056/06, Rdnr. 96,\nECHR 2009). Der Anknüpfungspunkt bei der Prüfung nach objektiven\nKriterien ist, ob das Verhalten eines Richters aus Sicht eines unbeteiligten\nBeobachters zu objektiven Vorbehalten hinsichtlich seiner Unparteilichkeit\nführen kann (siehe z. B. Kyprianou ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde\nNr. 73797/01, Rdnr. 119, ECHR 2005-XIII).\nMaßgeblich sind schließlich auch die innerstaatlichen Verfahren zur\nGewährleistung der Unparteilichkeit, die der Gerichtshof bei der Beurteilung\nberücksichtigt, ob ein Gericht unparteiisch war, und insbesondere die Frage,\nob die Befürchtungen des Beschwerdeführers als objektiv gerechtfertigt\nangesehen werden können (siehe Micallef ./. Malta, a. a. O., Rdnr. 99).\nAnwendung der Grundsätze unter den Umständen des vorliegenden\nFalls\nWir stimmen mit der Mehrheit darin überein, dass der Umstand, dass X\nund Y verheiratet und in unterschiedlichen Instanzen mit dem Fall des\nBeschwerdeführers befasst waren, für sich genommen berechtigte Zweifel an\nder Unparteilichkeit des X aufkommen lassen kann. Für uns stellt dies einen\nbesonders wichtigen Aspekt dar, denn wir sind der Ansicht, dass enge\nfamiliäre Verbindungen aus Sicht eines unbeteiligten Beobachters von\ngroßem Gewicht sind und daher zu der berechtigten Befürchtung einer\nfehlenden Unparteilichkeit führen. Wir möchten darauf hinweisen, dass die\nVorgehensweise in der Rechtssache Dorozhko und Pozharskiy ./. Estland\n(Individualbeschwerden Nrn. 14659/04 und 16855/04, 24. April 2008) vom\nKonzept her auch für den vorliegenden Fall relevant ist (siehe im Gegensatz\ndazu Rdnr. 58 des vorliegenden Urteils). Zwar rührten die objektiv\ngerechtfertigten Zweifel in der Rechtssache Dorozhko und Pozharskiy daraus\nher, dass eine Tatrichterin mit einer Verfahrenspartei – dem Leiter des\nErmittlungsteams – verheiratet war. Die zugrundeliegende Besorgnis ist\njedoch dieselbe: Die Befürchtung einer fehlenden Unparteilichkeit, die aus\nder engen Verbindung zwischen Ehepartnern herrührt, die materielle\nEntscheidungen in derselben Rechtssache treffen. Für uns ist es ohne Belang,\nob die Ehepartner unterschiedliche Beteiligte desselben Falles oder Richter\nin unterschiedlichen Instanzen der gerichtlichen Überprüfung sind. Worum\nes hier geht, ist das Vertrauen, das die Gerichte in einer demokratischen\nGesellschaft bei der Öffentlichkeit schaffen müssen.\nNachdem festgestellt worden ist, dass ein berechtigter Grund zur\nBesorgnis der Befangenheit von Richter X vorlag, müssen die\ninnerstaatlichen Verfahren zur Überprüfung der Unparteilichkeit betrachtet\nwerden. Das Amtsgericht S. – in einer Besetzung mit der Berufsrichterin Y\nund zwei Schöffen – verurteilte den Beschwerdeführer wegen\nVerunglimpfung des Andenkens Verstorbener in Tateinheit mit\nVerleumdung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, die zur Bewährung\nausgesetzt wurde. Das Landgericht S. – in einer Besetzung mit drei Richtern\n– überprüfte den Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und bestätigte\ndie Verurteilung und Strafe des Beschwerdeführers wegen derselben\nStraftaten. Während seine Revision beim Oberlandesgericht R. anhängig war,\nstellte der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch gegen Richter X, den\nEhemann der Richterin Y, die ihn in erster Instanz verurteilt hatte. Das\nOberlandesgericht R. – in einer Besetzung mit Richter X als Berichterstatter\nund zwei weiteren Richtern – verwarf das Ablehnungsgesuch des\nBeschwerdeführers wegen Aussichtslosigkeit und verwarf gleichzeitig seine\nRevision als unbegründet.\nHinsichtlich des Ablehnungsgesuchs hatte Richter X erläutert, dass seine\nEhefrau, Richterin Y, ihn über den Verfahrensverlauf vor dem Amtsgericht\nunterrichtet habe, das Verfahren an sich aber nicht erörtert worden sei. Der\nSenat des Oberlandesgerichts R., dem Richter X angehörte, argumentierte,\ndass er das Urteil des Landgerichts S. und nicht das des Amtsgerichts S.\nüberprüfe und dass der Umstand, dass X und Y verheiratet seien, für sich\ngenommen nicht zur Besorgnis der Befangenheit führen könne. Unserer\nAuffassung nach ging es in diesem Stadium nicht lediglich darum, dass das\ninnerstaatliche Verfahren „nicht dazu [beitrug], etwaige Zweifel\nauszuräumen“ (siehe Rdnr. 63 des Urteils). Indem das Oberlandesgericht\njegliche Berechtigung der wegen der engen familiären Verbindungen\nzwischen Richterin Y und Richter X geäußerten Besorgnis der Befangenheit\nverneinte und es Richter X gestattete, über das gegen ihn gerichtete\nAblehnungsgesuch selbst zu entscheiden, verstärkte es die Besorgnis der\nBefangenheit eher als ihr abzuhelfen.\nZwar stand die Mehrheit dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts R.\nkritisch gegenüber, stellte aber dennoch fest, dass die anschließende\nÜberprüfung des Ablehnungsgesuchs des Beschwerdeführers gegen die drei\nRichter des Oberlandesgerichts unter den Umständen des Falls hinreichend\nAbhilfe geschaffen habe. An diesem Punkt ihrer Analyse weichen wir von\nder Mehrheit ab. Wie in Rdnr. 65 des Urteils richtigerweise ausgeführt wird,\nkann fehlende Unparteilichkeit durch eine erneute Prüfung der Rechtssache\ndurch ein höheres Gericht, dessen Unparteilichkeit nicht in Frage gestellt\nwerden kann, geheilt werden. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht\ngeschehen, denn im Rahmen der anschließenden Überprüfung durch einen\nanders besetzten Spruchkörper des Oberlandesgerichts R. wurde keine\nerneute Prüfung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer durchgeführt,\nsondern lediglich das Ablehnungsgesuch gegen die drei Richter desselben\nGerichts geprüft.\nIn der Tat war es so, dass der Beschwerdeführer nach der Verwerfung\nseiner Revision und seines Ablehnungsgesuchs durch einen Spruchkörper des\nOberlandesgerichts R., dem auch Richter X angehörte, Anhörungsrüge erhob\nund geltend machte, dass auf einige seiner Darlegungen, u. a. zu seinem\nAblehnungsgesuch gegen Richter X, nicht eingegangen worden sei. Zudem\nstellte er ein Ablehnungsgesuch gegen alle drei Richter des Spruchkörpers\ndes Oberlandesgerichts R. Dasselbe Oberlandesgericht R. befasste sich in\neiner Besetzung mit drei anderen Richtern mit dem Ablehnungsgesuch gegen\nihre drei Kollegen und wies es als unbegründet zurück. Sie begründeten dies\nhauptsächlich damit, dass die für die Beanstandung angeführten Gründe nicht\nvorlägen und die Vorbefassung eines Richters mit dem Verfahrensgegenstand\nfür sich allein eine Beanstandung der Mitwirkung dieses Richters nicht\nrechtfertige (siehe Rdnrn. 24 und 25 des Urteils).\nAls Ergebnis des innerstaatlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer\nwegen derselben Straftaten zu derselben Strafe verurteilt wie ursprünglich\ndurch das Amtsgericht S. unter Mitwirkung der Richterin Y geschehen. Die\nRevision und das Ablehnungsgesuch gegen Richter X, einschließlich des\nArguments bezüglich seines mittelbaren Beteiligtseins wegen der\nEntscheidung seiner Ehefrau, wurden in der Sache nur durch das\nOberlandesgericht R. unter Mitwirkung von Richter X überprüft. Das Urteil\ndes Oberlandesgerichts R., das zu berechtigten Befürchtungen einer\nfehlenden Unparteilichkeit Anlass gab, wurde nicht aufgehoben, und die auf\ndas eheliche Verhältnis zwischen den Richtern X und Y abstellenden\nArgumente des Beschwerdeführers wurden in der Sache nicht mit der\nerforderlichen Aufmerksamkeit und Begründung behandelt.\nAn dieser Stelle möchten wir an den Kommentar zu den Prinzipien von\nBangalore zur Richterethik erinnern, der 2007 von der Judicial Group on\nStrengthening Judicial Integrity (Justizielle Gruppe zur Stärkung der\nIntegrität der Justiz) verabschiedet wurde und in dem detailliert beschrieben\nist, wie bei der Prüfung der objektiven Unparteilichkeit an die Befürchtung\neiner Befangenheit heranzugehen ist:\n„81. ...Die Befürchtung einer Befangenheit muss nachvollziehbar sein und bei\nvernünftig urteilenden, unvoreingenommenen und verständigen Personen aufkommen,\ndie sich mit der Frage auseinandersetzen und die erforderlichen Informationen\neinholen. Zu prüfen ist folgende Frage: „Zu welchem Schluss würde eine solche Person,\ndie die Sache realistisch und praktisch betrachtet – und sie durchdacht hat – gelangen?\nWürde eine solche Person es eher für wahrscheinlich oder unwahrscheinlich halten,\ndass der betreffende Richter, bewusst oder unbewusst, nicht fair entscheiden würde“...\nDer hypothetische, vernünftig urteilende Beobachter des Verhaltens des Richters wird\npostuliert, um herauszustellen, dass die Prüfung nach objektiven Kriterien erfolgt und\nsich auf der Notwendigkeit des öffentlichen Vertrauens in die Judikative gründet und\nnicht ausschließlich auf der Bewertung durch andere Richter, die in der Eigenschaft\noder Funktion eines Kollegen handeln.“\nEs sollte nicht vergessen werden, dass die Prüfung der objektiven\nUnparteilichkeit nicht ausschließlich auf der Bewertung durch Richter beruht,\nob ihre Fachkollegin bzw. ihr Fachkollege die Fähigkeit hat, seine oder ihre\nAufgaben unparteiisch zu erfüllen. Sie beruht vielmehr auf der\nNotwendigkeit des öffentlichen Vertrauens in die Judikative, weshalb die\nFrage aus der Sicht eines unbeteiligten Beobachters betrachtet werden muss.\nDiese wesentlichen Elemente gehen bisweilen im Laufe der rechtlichen\nAnalyse der angewandten Verfahren mit all ihren Wendungen und\nWindungen verloren.\nSchlussfolgerung\nWir stellen fest, dass die Befürchtung, dass es dem Oberlandesgericht R.\nan Unparteilichkeit fehlte, objektiv gerechtfertigt war und die in diesem Fall\nangewandten Verfahren dieser objektiven Befürchtung nicht abgeholfen\nhaben. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden.","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2019-10-03/55225-14","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2019-10-03/55225-14","retrieved":"2026-07-29 19:10:19.607813+00:00"},"card":{"id":"egmr/2019-10-03/55225-14","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2019-10-03","dockets":["55225/14"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2019:1003JUD005522514","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2019:1003JUD005522514"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 03.10.2019 – 55225/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2019-10-03/55225-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. einstimmig, dass die Rüge betreffend Artikel 6 Abs. 1 der Konvention für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt wird; 2. mit vier zu drei Stimmen wird, dass festgestellt wird, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden ist.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":8},{"id":"EMRK/10","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"10","label":"Art 10 EMRK","mentions":7},{"id":"StPO/26a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"26a","label":"§ 26a StPO","mentions":5},{"id":"EMRK/17","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"17","label":"Art 17 EMRK","mentions":5},{"id":"StGB/189","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"189","label":"§ 189 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/36","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"36","label":"§ 36 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":2},{"id":"StPO/22","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"22","label":"§ 22 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/24","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"24","label":"§ 24 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/27","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"27","label":"§ 27 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/187","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"187","label":"§ 187 StGB","mentions":1},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/45","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"45","label":"Art 45 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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