{"status":"available","doknr":"001-201310","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2019:0924DEC004602616","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2019-09-24","aktenzeichen":"46026/16","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig wie folgt: 1. Der Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung und die Modalitäten für die Erfüllung der darin bezeichneten Verpflichtungen werden zur Kenntnis genommen; 2. die Individualbeschwerde wird gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention aus dem Register gestrichen, soweit sie die Unterbringung des Beschwerdeführers bis zum 10. Juni 2014 zum Gegenstand hat; 3. der Antrag der Regierung, die Individualbeschwerde im Übrigen aus dem Register zu streichen, wird zurückgewiesen; 4. die Individualbeschwerde wird im Übrigen für unzulässig erklärt.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 46026/16\nK../. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 24. September 2019 als Kammer mit den Richtern und\nder Richterin\nAndré Potocki, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nMārtiņš Mits\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 28. Juli\n2016 erhoben wurde,\nim Hinblick auf die von der beschwerdegegnerischen Regierung\nvorgelegte Erklärung, mit der sie den Gerichtshof ersucht, die\nIndividualbeschwerde aus dem Register zu streichen, und die Erwiderung\ndes Beschwerdeführers auf diese Erklärung,\nim Hinblick auf die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen\nRegierung und die Erwiderungen des Beschwerdeführers,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19... geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger\nund derzeit in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte auf dem Gelände\nder Justizvollzugsanstalt W. untergebracht. Vor dem Gerichtshof wurde er\nvon Herrn H:, Rechtsanwalt in A, vertreten.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium\nder Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nInsbesondere rügte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf\nArtikel 5 Abs. 1 der Konvention, dass seine Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung unrechtmäßig sei und folglich sein Recht auf\nFreiheit verletze, weil die innerstaatlichen Gerichte die gesetzliche Frist zur\ngerichtlichen Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Vollstreckung\nseiner Unterbringung nicht eingehalten hätten. Er stützte sich auf die Urteile\ndes Gerichtshofs in den Rechtssachen S. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 48038/06, 24. November 2011) und H.W. ./.\nDeutschland (Individualbeschwerde Nr. 17167/11, 19. September 2013).\n\n4\nAm 18. April 2018 wurde die Artikel 5 Abs. 1 der Konvention\nbetreffende Rüge der Regierung übermittelt und die Individualbeschwerde\ngemäß Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im\nÜbrigen für unzulässig erklärt.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n1. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n5\nMit Urteil vom 7. Juni 1999 verurteilte das Landgericht A den\nBeschwerdeführer wegen Vergewaltigung, begangen am 2. Mai 1998, zu\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren. Gleichzeitig ordnete es nach § 66 Abs.\n3 Strafgesetzbuch (StGB) seine Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung ohne eine Höchstdauer an. Unter Berücksichtigung\ndes Gutachtens des Sachverständigen O., nach dessen Auffassung der\nBeschwerdeführer an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung litt, stellte\ndieses Gericht fest, dass der Beschwerdeführer, der bereits zuvor vier\nFrauen angegriffen und eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung\nverbüßt hatte, einen Hang zu erheblichen Straftaten, die das Opfer schwer\nschädigten, habe und er für die Allgemeinheit gefährlich sei. Mit\nGesamtstrafenbeschluss des Landgerichts A vom 14. Juni 2000 wurde unter\nEinbeziehung einer Verurteilung durch das Landgericht B vom 8. Januar\n1999, u. a. wegen Körperverletzung in drei Fällen, eine\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verhängt und die\nSicherungsverwahrungsanordnung aufrecht erhalten. Der Beschwerdeführer\nverbüßte die Strafhaft vollständig. Seit dem 16. Januar 2004 ist er in der\nSicherungsverwahrung untergebracht.\n\n6\nAm 19. März 2013 lehnte das Landgericht C die Aussetzung der\nweiteren Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung ab. Nachdem der Beschwerdeführer erfolglos\nRechtsmittel beim Oberlandesgericht und beim Verfassungsgericht\neingelegt hatte, erhob er Individualbeschwerde bei diesem Gerichtshof (Nr.\n30860/15). Am 11. Oktober 2016 strich der Gerichtshof dieses\nIndividualbeschwerdeverfahren gemäß Art. 37 Abs. 1 c der Konvention aus\ndem Register, nachdem die Regierung eine einseitige Erklärung abgegeben\nhatte, in der sie einen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention\nanerkannte, weil die innerstaatlichen Gerichte die gesetzliche Frist für die\nÜberprüfung der Notwendigkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers erheblich überschritten hätten.\n2. Das in Rede stehende Verfahren\n\n7\nGegenstand der vorliegenden Individualbeschwerde ist das\nÜberprüfungsverfahren, das sich dem in der vorangegangenen\nIndividualbeschwerde des Beschwerdeführers in Rede stehenden Verfahren\nanschloss. Während des in Rede stehenden Verfahrens wurde seine\nSicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt A vollzogen.\n\n8\nAm 10. Juni 2014 fand ein Anhörungstermin vor dem Landgericht C\nstatt, in dem der Beschwerdeführer erklärte, dass er nicht mehr dazu bereit\nsei, mit der Sachverständigen L. zu arbeiten, sich aber von einem von ihm\nselbst ausgewählten Sachverständigen begutachten lassen würde. Am selben\nTag lehnte es das Landgericht ab, die weitere Vollstreckung der\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung\nauszusetzen. Es war der Auffassung, dass die Vorschriften über die\nSicherungsverwahrung in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung nach\nMaßgabe des Artikels 316f Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch\n(EGStGB) anzuwenden seien, und befand, dass die weitere Vollstreckung\nder Unterbringung des Beschwerdeführers notwendig sei, weil nicht zu\nerwarten sei, dass er im Falle seiner Freilassung keine schwerwiegenden\nStraftaten wie diejenigen mehr begehen werde, derer er schuldig gesprochen\nworden sei (§ 67d Abs. 2 StGB). Seiner Einschätzung legte es ein\nGutachten der Sachverständigen L. vom 19. Februar 2013 zugrunde, das für\ndie vorangegangene Überprüfung erstellt worden war und führte aus, dass\nes bei dem Beschwerdeführer bislang nicht zu einer durchgreifenden\nPersönlichkeitsveränderung gekommen sei, nicht zuletzt deshalb, weil er\nsämtliche therapeutischen Maßnahmen verweigere. Es sehe sich nicht\nverpflichtet, einen weiteren Sachverständigen zu bestellen, solange der\nBeschwerdeführer die gerichtlich bestellte Sachverständige nicht aus\nberechtigten Gründen ablehne. In Anbetracht der fortbestehenden\nPersönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und seiner daraus\nresultierenden Gefährlichkeit sei die Fortdauer seiner\nSicherungsverwahrung verhältnismäßig.\n\n9\nAm 22. September 2014 hob das Oberlandesgericht A den Beschluss\ndes Landgerichts C auf und verwies die Sache an dieses Gericht zurück. Es\nführte aus, dass eine Begutachtung, die den Voraussetzungen des Artikels\n316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB genüge, unterblieben sei. Nach dieser\nVorschrift sei die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über einen Zeitraum\nvon zehn Jahren hinaus – was bei dem Beschwerdeführers seit dem 16.\nJanuar 2014 der Fall sei – nur zulässig, wenn bei dem Betroffenen eine\npsychische Störung im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG)\nvorliege und aufgrund von konkreten Umständen in seiner Person oder\nseinem Verhalten eine hochgradige Gefahr bestehe, dass er infolge dieser\nStörung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde. Die\nhierfür nötigen Feststellungen, für die es sachverständiger Beratung bedürfe,\nseien bisher nicht getroffen worden. Das Gutachten der Sachverständigen L.\nvom 19. Februar 2013 habe noch die frühere Rechtslage betroffen. Es könne\nnicht Grundlage der jetzigen Überprüfungsentscheidung sein, weil\ninzwischen strengere Maßstäbe für die Anordnung der Fortdauer der\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung gälten.\nFolglich müsse das Landgericht das entsprechende\nSachverständigengutachten nach der Zurückverweisung einholen. Eine\nEntscheidung darüber, ob eine Aussetzung der Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung angezeigt wäre, könne das Oberlandesgericht zu\ndiesem Zeitpunkt noch nicht treffen.\n\n10\nDas Oberlandesgericht fügte hinzu, dass die\nÜberprüfungsentscheidung des Landgerichts vom 10. Juni 2014 die\ngesetzliche Frist für die gerichtliche Überprüfung nicht eingehalten habe.\nDa sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der letzten\nÜberprüfungsentscheidung des Landgerichts C vom 19. März 2013 noch\nkeine zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung befunden hätte, betrage die\ngesetzliche Frist für die gerichtliche Überprüfung nach § 67e StGB ein Jahr\n(siehe Rdnr. 18) und habe daher am 19. März 2014 geendet. In dieser\nFristüberschreitung sei grundsätzlich eine Grundrechtsverletzung zu sehen,\ndie jedoch keine Freilassung des Beschwerdeführers zur Folge habe. In\nFällen wie dem vorliegenden, in denen das Überprüfungsverfahren lediglich\num einige Monate verzögert worden sei, trete das Sicherungsbedürfnis der\nAllgemeinheit vor erheblichen Rechtsgutverletzungen noch nicht hinter die\nInteressen des Untergebrachten zurück (siehe Rdnr. 20). Schwerwiegende\nVersäumnisse seien dem Landgericht insoweit nicht anzulasten, denn es\nhabe das Überprüfungsverfahren zeitnah begonnen und die eingetretenen\nVerzögerungen seien zu einem überwiegenden Teil nicht ihm zuzurechnen.\nDie weiteren Verzögerungen, die infolge der Aufhebung der Entscheidung\ndes Landgerichts und der Zurückverweisung der Sache zwecks Einholung\nweiteren Sachverständigenbeweises zu erwarten waren, führten zu keinem\nanderen Ergebnis.\n\n11\nNach Rückkehr der Akten am 10. Oktober 2014 gab das Landgericht\nmit Verfügung vom 14. Oktober 2014 sowohl dem Beschwerdeführer als\nauch der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Benennung eines\nSachverständigen innerhalb einer Frist von zehn Tagen. Auf Antrag des\nBeschwerdeführers vom 27. Oktober 2014 wurde ihm eine\nFristverlängerung bis zum 7. November 2014 gewährt. Am 13. November\n2014 beauftragte das Landgericht den externen Sachverständigen R. Am 30.\nDezember 2014 teilte R. dem Beschwerdeführer einen Explorationstermin\nfür den 22. Januar 2015 mit. An jenem Tag fühlte sich der\nBeschwerdeführer zu müde für eine Exploration, weshalb der Termin auf\nden 25. Februar 2015 verlegt wurde. Am 6. März 2015 ging das Gutachten\ndes R. beim Landgericht ein. Drei Tage später übersandte es das Gutachten\nan den Beschwerdeführer und an die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme\nbinnen zwei Wochen. Nach Ablauf dieser Frist bestimmte es mit Verfügung\nvom 2. April 2015 einen Anhörungstermin für den 15. Mai 2015, den\nfrühesten Termin, den sowohl der Verteidiger des Beschwerdeführers als\nauch R. wahrnehmen konnten. Zwischenzeitlich forderte es auch die\nJustizvollzugsanstalt A. zur Stellungnahme auf, die am 12. Mai 2015\nvorgelegt wurde.\n\n12\nAm 15. Mai 2015 lehnte es das Landgericht erneut ab, die weitere\nVollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auszusetzen\n(§ 67d Abs. 2 und 3 StGB). Entgegen der Auffassung des\nOberlandesgerichts war es der Ansicht, dass die strengeren\nVoraussetzungen des Artikels 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB im Fall des\nBeschwerdeführers nicht erfüllt sein müssten: Diese Vorschrift regele eine\nSituation, in der die erstmalige Sicherungsverwahrung seit mehr als zehn\nJahren vollzogen werde und die zu Grunde liegende Anlasstat vor dem 31.\nJanuar 1998 (als die frühere zehnjährige Höchstdauer abgeschafft wurde)\nbegangen worden sei; die Anlasstat, wegen der gegen den\nBeschwerdeführer die Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei, sei am\n2. Mai 1998 begangen worden, als die geltende Rechtslage eine\nHöchstdauer für die erstmalige Sicherungsverwahrung nicht mehr\nvorgesehen habe. Jedoch komme es auf diesen Aspekt jedenfalls nicht\nentscheidend an, weil selbst die strengeren Voraussetzungen für die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers erfüllt seien.\nDas Landgericht schloss sich den Feststellungen des R. an, wonach der\nBeschwerdeführer an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1\nThUG, nämlich an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10), leide\nund aufgrund dieser Störung von ihm weiterhin eine hochgradige Gefahr\nschwerster Sexualstraftaten ausgehe. Die Fortdauer seiner\nSicherungsverwahrung sei verhältnismäßig.\n\n13\nAm 27. August 2015 verwarf das Oberlandesgericht die sofortige\nBeschwerde des Beschwerdeführers. In Abweichung von seiner früheren\nAuffassung schloss es sich der Schlussfolgerung des Landgerichts an,\nwonach der Fall des Beschwerdeführers nicht in den Anwendungsbereich\ndes Artikels 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB falle. Die erneute\nSachverständigenbegutachtung sei aber aufgrund des verfassungsrechtlichen\nGebots der bestmöglichen Sachaufklärung geboten gewesen. Es führte aus,\ndass der Beschwerdeführer nach wie vor sämtliche therapeutischen\nMaßnahme verweigere, dass seine Persönlichkeitsstörung und\nGefährlichkeit fortbestünden und dass eine hochgradige Gefahr bestehe,\ndass er erhebliche Sexualstraftaten begehen werde, durch die die Opfer\nseelisch oder körperlich schwer geschädigt würden. Die Voraussetzungen\nfür die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung seien nicht erfüllt.\n\n14\nSoweit der Beschwerdeführer geltend machte, sein Recht auf\nFreiheit sei durch die Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist für die\nregelmäßige gerichtliche Prüfung nach § 67e StGB verletzt worden, stellte\ndas Oberlandesgericht fest, dass sein Beschluss vom 22. September 2014,\nmit der die Überprüfungsentscheidung des Landgerichts vom 10. Juni 2014\naufgehoben wurde, diese nicht ungeschehen mache. Dass es zu einer\nAufhebung einer Überprüfungsentscheidung kommen könne, sei dem\nRechtsmittelsystem immanent. Zu einer grundrechtsverletzenden\nFristüberschreitung, die eine Freilassung des Untergebrachten gebieten\nwürde, könne ein solcher Verfahrensablauf nicht führen, solange die\nÜberprüfungsentscheidung nach der Zurückverweisung der Rechtssache mit\nder gebotenen Beschleunigung getroffen werde. Diese letztere\nVoraussetzung sei in der vorliegenden Rechtssache erfüllt worden.\n\n15\nAm 20. Januar 2016 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nBegründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen (2 BvR 2514/16). Der Beschluss wurde dem\nVerfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 28. Januar 2016\nzugestellt.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche Praxis\n\n16\nEine ausführliche Zusammenfassung des innerstaatlichen Rechts und\nder einschlägigen innerstaatlichen Praxis, der Neuregelung der\nSicherungsverwahrung in Deutschland sowie der einschlägigen\nRechtsvergleichung und internationaler Materialien ist in der Rechtssache I.\n./. Deutschland ([GK], Individualbeschwerden Nrn. 10211/12 und\n27505/14, Rdnrn. 48-98, 4. Dezember 2018) enthalten. Zur Dauer einer\nsolchen durch das Tatgericht verhängten Unterbringung siehe Rdnr. 49 des\nUrteils in der Rechtssache I. sowie die Rechtssache B. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 23279/14, Rdnrn. 49-53, 7. Januar 2016), die\nauch die Übergangsvorschrift des Artikels 316f EGStGB enthält.\n\n17\nNach § 67e StGB kann das Gericht (d. h. die zuständige\nStrafvollstreckungskammer) jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung\nder Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung\nauszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, und es muss dies vor Ablauf\nbestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs. 1 StGB). Die nach dem\ninnerstaatlichen Recht vorgesehenen Erfordernisse in Bezug auf die\nFeststellung des Sachverhalts in dem Verfahren zur gerichtlichen\nÜberprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung sind in der\nRechtssache H.W. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 17167/11,\nRdnrn. 47-49, 19. September 2013) zusammengefasst.\n\n18\nNach § 67d Abs. 1 StGB in der seit dem 1. Juni 2013 geltenden\nFassung beläuft sich die Frist für die regelmäßige Überprüfung der\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung auf ein Jahr; nach dem\nVollzug von zehn Jahren Sicherungsverwahrung verkürzt sich die Frist für\ndie betreffende Person auf neun Monate. Die Frist für die regelmäßige\nÜberprüfung nach § 67e StGB beginnt zu laufen, wenn das zuständige\nGericht die Erklärung der Erledigung oder Aussetzung der Vollstreckung\neiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ablehnt, auch wenn diese\nEntscheidung nicht rechtskräftig wird (siehe z. B. Oberlandesgericht B., 2\nWs 154/14, Beschluss vom 29. April 2014). Wenn eine\nÜberprüfungsentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, hat\ndas Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird, innerhalb der Frist des\n§ 67e Abs. 2 StGB zu entscheiden; es ist nicht erforderlich, parallel dazu ein\ngesondertes Überprüfungsverfahren durchzuführen (ebda.).\n\n19\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nkann in Fällen, in denen die Strafvollstreckungsgerichte die in § 67e StGB\nvorgesehene Frist für die regelmäßige Überprüfung, ob die\nSicherungsverwahrung des Betroffenen im Hinblick auf ihren Zweck noch\nerforderlich war (§ 67d StGB), überschritten haben, das Grundrecht auf\nFreiheit verletzt sein, wenn es sich um eine nicht vertretbare Fehlhaltung\ngegenüber diesem Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich\nunrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit\nschließen lässt (siehe z. B. Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1103/16,\nBeschluss vom 10. Oktober 2016, mit weiteren Nachweisen). Die\nVorschriften über die regelmäßige Überprüfung der Vollstreckung der\nSicherungsverwahrung dienen der Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei der\nBeschränkung des Freiheitsgrundrechts (ebda.). Allerdings führt nicht jede\nVerzögerung, die zu einer Überschreitung der genannten Fristvorgaben\nführt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen\nVerzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann\n(ebda.). Im Falle einer Fristüberschreitung sind die Gründe hierfür in der\nÜberprüfungsentscheidung darzulegen, zum einen zur verfahrensrechtlichen\nAbsicherung des Freiheitsgrundrechts und zum anderen, um den im\nAnschluss mit der Sache befassten Gerichten die Prüfung zu ermöglichen,\nob die Grundrechte des Untergebrachten angemessen berücksichtigt worden\nsind (Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1665/10, Beschluss vom 29.\nNovember 2011). Die angegebenen Gründe müssen eine sorgfältige\nFührung des Verfahrens mit dem Ziel einer rechtzeitigen\nÜberprüfungsentscheidung erkennen lassen (Bundesverfassungsgericht, 2\nBvR 1103/16, Beschluss vom 10. Oktober 2016).\n\n20\nEine Verletzung des Grundrechts auf Freiheit durch Untätigkeit der\nStrafvollstreckungsgerichte im Überprüfungsverfahren führt nicht\nautomatisch zur Freilassung des Untergebrachten\n(Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2004/04, Beschluss vom 16. November\n2004). Wenn das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor erheblichen\nRechtsgutverletzungen die Interessen des Untergebrachten deshalb\nüberwiegt, weil das Überprüfungsverfahren lediglich um einige Monate\nverzögert wurde, ist die Freilassung des Untergebrachten nicht geboten\n(ebda.).\nRÜGE\n\n21\nDer Beschwerdeführer rügte unter Bezugnahme auf Artikel 5 Abs. 1\nder Konvention, dass seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\nunrechtmäßig sei und folglich sein Recht auf Freiheit verletze, weil die\ninnerstaatlichen Gerichte die gesetzliche Frist zur gerichtlichen\nÜberprüfung der Notwendigkeit der weiteren Vollstreckung dieser\nUnterbringung nicht eingehalten hätten. Unter Berufung auf die Urteile des\nGerichtshofs in den Rechtssachen S. ./. Deutschland (Individualbeschwerde\nNr. 48038/06, 24. November 2011) und H.W. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 17167/11, 19. September 2013) trug er vor, dass\nseine Unterbringung daher willkürlich gewesen sei. Das Landgericht C.\nhabe die Fortdauer dieser Unterbringung am 10. Juni 2014, also nahezu drei\nMonate nach Ablauf der gesetzlichen Frist am 19. März 2014, angeordnet.\nIm weiteren Verlauf des Verfahrens sei es zu zusätzlichen Verzögerungen\ngekommen. Ferner habe kein Rechtfertigungsgrund für seine\nFreiheitsentziehung vorgelegen. Insbesondere sei er nicht „psychisch krank“\n(„of unsound mind“) im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e der\nKonvention.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Die einseitige Erklärung der Regierung\n\n22\nNach Übermittlung der Rechtssache und Scheitern einer gütlichen\nEinigung setzte die Regierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 17.\nSeptember 2018 über ihren Vorschlag in Kenntnis, eine einseitige Erklärung\nzur Erledigung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage abzugeben.\nFerner beantragte sie beim Gerichtshof, die Individualbeschwerde gemäß\nArtikel 37 der Konvention zu streichen.\n\n23\nDie Erklärung lautete wie folgt:\n„[...]\n2. Die Bundesregierung bedauert, dass eine gütliche Einigung mit dem\nBeschwerdeführer nicht zustande gekommen ist. Da ein Verstoß gegen die\nKonvention von Seiten der Bundesregierung anerkannt wird, unterbreitet sie dem\nGerichtshof hiermit die folgende einseitige Erklärung:\n3. Die Bundesregierung erkennt an, dass der Beschwerdeführer durch die\nÜberprüfungsentscheidung des Landgerichts C. vom 10. Juni 2014 in seinen Rechten\naus Art. 5 Abs. 1 EMRK verletzt wurde. [...]\n4. Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses\nIndividualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof die Entschädigungsforderung\ndes Beschwerdeführers in Höhe von 2.500,00 Euro anzuerkennen. Mit diesem Betrag\nin Höhe von 2.500,00 Euro würden alle in Betracht kommenden Ansprüche des\nBeschwerdeführers im Zusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde und den\nÜberprüfungsentscheidungen des Landgerichts C. vom 10. Juni 2014 und vom 15.\nMai 2015 gegen die Bundesrepublik Deutschland und das entsprechende Bundesland,\ninsbesondere die Entschädigung des Beschwerdeführers (auch für\nNichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten. Einen Betrag\nvon 2.500,00 Euro hält die Bundesregierung im Hinblick auf die Rechtsprechung des\nGerichtshofs in vergleichbaren Fällen für angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen,\ndass der Verteidiger des Beschwerdeführers ebenfalls zur Überschreitung der am 19.\nMärz 2014 abgelaufenen Überprüfungsfrist beigetragen hat, weil der auf den 12.\nDezember 2013 anberaumte Termin zur Anhörung des Beschwerdeführers wegen\nVerhinderung des Verteidigers des Beschwerdeführers auf den 16. Januar 2014\nverlegt werden musste.\n5. Die Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren\ngemäß Art. 37 Abs. 1c) der Konvention aus dem Register gestrichen wird. Die\nAnerkennung der Verletzung von Art. 5 Abs. 1 der Konvention sowie der\nEntschädigungsforderung in Höhe von 2.500,00 Euro durch die Bundesregierung\nstellt einen „anderen Grund“ im Sinne dieser Vorschrift dar.\n[...]“\n\n24\nMit Schreiben vom 4. Oktober 2018 erklärte der Beschwerdeführer,\ndass er sich zu den Bedingungen der einseitigen Erklärung nicht äußern\nwerde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dies als\nAblehnung der Erklärung anzusehen.\n\n25\nIn ihrer anschließenden Stellungnahme hielt die Regierung den\nUmfang ihrer einseitigen Erklärung aufrecht und erläuterte, dass die\nangebotene Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro – neben einer Erstattung\nvon Kosten und Auslagen in Höhe von 1.200 Euro – eine Entschädigung in\nHöhe von ca. 1.300 Euro für den immateriellen Schaden enthalte, was in\nAnbetracht der vom Gerichtshof in vergleichbaren Rechtssachen\nzugesprochenen Beträge sowie der Tatsache, dass lediglich etwa zwei\nMonate der zwischen dem 19. März 2014 und dem 10. Juni 2014\neingetretenen Verzögerung den staatlichen Stellen zuzurechnen sei, mehr\nals angemessen sei. Die von dem Beschwerdeführer in seiner\nStellungnahme geltend gemachten Kosten seien überzogen und der von ihr\nangebotene Betrag entspreche der Höhe der gesetzlichen Anwaltsvergütung.\nFerner hielt sie ihren Antrag aufrecht, die Beschwerde insgesamt zu\nstreichen.\n\n26\nIn seiner Stellungnahme machte der Beschwerdeführer Kosten in\nHöhe von 2.885,51 Euro im Zusammenhang mit seiner\nVerfassungsbeschwerde geltend. Entsprechende Unterlagen, etwa eine\nHonorarvereinbarung mit seinem Verteidiger oder eine Rechnung, legte er\nnicht vor.\n\n27\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der\nKonvention jederzeit während des Verfahrens entscheiden kann, eine\nBeschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu\neiner der in Absatz 1 Buchst. a, b oder c genannten Annahmen geben.\nInsbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c eine\nRechtssache in seinem Register streichen, wenn\n„[...] eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof\nfestgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.“\n\n28\nDer Gerichtshof erinnert auch daran, dass er unter bestimmten\nUmständen eine Beschwerde auch dann nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c\naufgrund einer einseitigen Erklärung einer beschwerdegegnerischen\nRegierung streichen kann, wenn der Beschwerdeführer die Fortsetzung der\nPrüfung der Rechtssache wünscht.\n\n29\nZu diesem Zweck berücksichtigt der Gerichthof die in seiner\nRechtsprechung festgelegten Grundsätze zu einseitigen Erklärungen,\ninsbesondere das Urteil in der Rechtssache Tahsin Acar (siehe Tahsin Acar\n./. Türkei (prozessuale Einreden) [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95,\nRdnr. 75-77, ECHR 2003-VI; siehe auch Jeronovičs ./. Lettland ([GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 44898/10, Rdnrn. 64-71, ECHR 2016).\n\n30\nIn der Erklärung der Regierung wurde ein Verstoß gegen Artikel 5\nAbs. 1 der Konvention anerkannt, der auf der zu spät ergangenen\nÜberprüfungsentscheidung des Landgerichts vom 10. Juni 2014 beruhte.\nGleichzeitig hieß es in der Erklärung, dass mit der angebotenen\nEntschädigung alle etwaigen Forderungen des Beschwerdeführers im\nZusammenhang mit den Überprüfungsentscheidungen des Landgerichts\nvom 10. Juni 2014 und 15. Mai 2015 als abgegolten gelten würden. Im\nHinblick auf letztere Entscheidung des Landgerichts wurde in der Erklärung\nder Regierung kein Verstoß gegen die Konventionsrechte des\nBeschwerdeführers anerkannt. Der Beschwerdeführer hatte behauptet, dass\nes im weiteren Verfahrensverlauf nach der Entscheidung des Landgerichts\nvom 10. Juni 2014 zusätzliche Verzögerungen gegeben habe, und der\nGerichtshof hatte die Frage übermittelt, ob das Landgericht mit der\ngebotenen Sorgfalt vorgegangen sei, nachdem die Sache mit Beschluss des\nOberlandesgerichts vom 22. September 2014 an dieses Gericht\nzurückverwiesen worden sei.\n\n31\nIn ihrer anschließenden Stellungnahme erläuterte die Regierung,\ndass der angebotene Betrag eine Entschädigung in Höhe von ca. 1.300 Euro\nfür den immateriellen Schaden enthalte, was in Anbetracht der vom\nGerichtshof in vergleichbaren Rechtssachen zugesprochenen Beträge sowie\nder Tatsache, dass lediglich etwa zwei Monate der zwischen dem 19. März\n2014 und dem 10. Juni 2014 eingetretenen Verzögerung den staatlichen\nStellen zuzurechnen sei, mehr als angemessen sei. Sie trug vor, dass es,\ninsbesondere nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22.\nSeptember 2014, keine weiteren den innerstaatlichen Stellen\nzuzurechnenden Verzögerungen gegeben habe, und hielt ihren Antrag an\nden Gerichtshof, die Beschwerde aufgrund ihrer einseitigen Erklärung\ninsgesamt aus dem Register zu streichen, aufrecht (vgl. und im Gegensatz\ndazu S. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 486/14, Rdnr.\n60, 26. Juni 2018).\n\n32\nWie der Gerichtshof aus den vorstehenden Ausführungen schließt,\nscheint die Regierung die Auffassung zu vertreten, dass der einzige Teil der\nUnterbringung des Beschwerdeführers, der die Frage der Vereinbarkeit mit\nArtikel 5 Abs. 1 der Konvention aufwirft, der Zeitraum zwischen dem\nAblauf der Frist zur gerichtlichen Überprüfung am 19. März 2014 und dem\nBeschluss des Landgerichts vom 10. Juni 2014 sei. Er verfährt ausgehend\nvon dem Verständnis weiter in der Sache, dass die Regierung diesen Teil\nder Beschwerde durch die einseitige Erklärung erledigen möchte.\n\n33\nDiese Fragestellung ist vergleichbar mit der, um die es in der\nRechtssache H.W. ./. Deutschland (a. a. O.) ging, in welcher der Gerichtshof\nseine Praxis bei Verstößen gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention festgelegt\nhat, die darauf beruhen, dass die innerstaatlichen Gerichte die gesetzlichen\nFristen zur gerichtlichen Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren\nVollstreckung der Unterbringung einer Person in der Sicherungsverwahrung\nnicht eingehalten haben.\n\n34\nUnter Berücksichtigung der Art des in der Erklärung der Regierung\nenthaltenen Eingeständnisses und der vorgeschlagenen\nEntschädigungssumme – die hinsichtlich des in Rede stehenden Zeitraums\nden in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochenen Beträgen entspricht – ist\nder Gerichtshof der Auffassung, dass eine Fortsetzung der Prüfung dieser\nBeschwerde nicht gerechtfertigt ist, soweit sie sich auf die Unterbringung\ndes Beschwerdeführers zwischen dem 19. März 2014 und dem 10. Juni\n2014 bezieht (Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c).\n\n35\nDarüber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte der vorstehenden\nErwägungen und insbesondere in Anbetracht der eindeutigen und\numfangreichen Rechtsprechung zu dieser Thematik überzeugt, dass die\nAchtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den\nProtokollen dazu definiert sind, keine weitere Prüfung dieses Teils der\nBeschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1 aE).\n\n36\nWas die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach dem\nBeschluss des Oberlandesgerichts vom 22. September 2014 bis zur zweiten\nÜberprüfungsentscheidung des Landgerichts vom 15. Mai 2015 betrifft,\nkann der Gerichtshof nicht zu demselben Schluss gelangen. Der\nBeschwerdeführer hatte behauptet, dass es im weiteren Verlauf des\nVerfahrens zusätzliche Verzögerungen gegeben habe, der Gerichtshof hatte\neine Frage zu der von dem Landgericht während dieses Zeitraums an den\nTag gelegten Sorgfalt übermittelt, und die Regierung hatte insoweit keinen\nVerstoß gegen die Konventionsrechte des Beschwerdeführers anerkannt,\nsondern erklärt, mit der in ihrer Erklärung angebotenen Entschädigung\nwürden auch etwaige Forderungen des Beschwerdeführers im\nZusammenhang mit der Entscheidung des Landgerichts vom 15. Mai 2015\nals abgegolten gelten. Dieser Teil der Beschwerde wirft ferner eine Frage\nauf, die sich von der in der Rechtssache H. W. ./. Deutschland (a. a. O.) und\nin anderen Sicherungsverwahrungsfällen entschiedenen Fragen\nunterscheidet, und zwar insbesondere, ob die nahezu acht Monate nach der\nZurückverweisung der Sache ergangene zweite Überprüfungsentscheidung\ndes Landgerichts – mit anderen Worten die gegen den Beschwerdeführer bis\ndahin vollstreckte Sicherungsverwahrung – die Anforderungen des Artikels\n5 Abs. 1 der Konvention erfüllte. Daher kann der Gerichtshof nicht zu dem\nSchluss gelangen, dass die vorgenannten Anforderungen für die Streichung\ndieses Teils der Beschwerde aus dem Register nach Artikel 37 Abs. 1 der\nKonvention erfüllt sind.\n\n37\nDer Antrag der Regierung, die Beschwerde insgesamt nach\nArtikel 37 der Konvention aus dem Register zu streichen, ist daher\nzurückzuweisen.\n\n38\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die in dem Urteil in\nder Rechtssache Tahsin Acar genannten Erwägungen, die bei der\nEntscheidung darüber zu berücksichtigen sind, ob ein Fall oder ein Teil\ndavon nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention auf Grundlage einer\neinseitigen Erklärung zu streichen ist, keine erschöpfende Auflistung\ndarstellen sollte. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ist es\nvorstellbar, dass bei der Bewertung einer einseitigen Erklärung für die\nZwecke des Artikels 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention noch weitere\nErwägungen eine Rolle spielen können (Tahsin Acar, a. a. O., Rdnr. 77).\nDer Gerichtshof bekräftigt sein Verständnis, wonach die Regierung der\nAuffassung zu sein scheint, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers zwischen dem Ablauf der Frist für die gerichtliche\nÜberprüfung am 19. März 2014 und dem Beschluss des Landgerichts vom\n10. Juni 2014 der einzige Teil der Beschwerde ist, der eine Frage der\nVereinbarkeit mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention aufwirft, dass sie diesen\nTeil der Beschwerde auf Grundlage der einseitigen Erklärung erledigen\nmöchte, und dass die Anforderungen für die Streichung der Beschwerde aus\ndem Register in Bezug auf diesen Zeitraum erfüllt sind.\n\n39\nUnter diesen Umständen ist es nicht angezeigt, den Antrag der\nRegierung, die Beschwerde in Bezug auf diesen Zeitraum der\nUnterbringung des Beschwerdeführers nach Artikel 37 der Konvention aus\ndem Register zu streichen, ebenfalls zurückzuweisen.\n\n40\nNach Ansicht des Gerichtshofs sollte der Betrag in Höhe von 2.500\nEuro binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des\nGerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Konvention gezahlt werden. Erfolgt\ndie Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, fallen für den betreffenden Betrag\neinfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen\nZentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.\n\n41\nSchließlich möchte der Gerichtshof betonen, dass dieser Teil der\nBeschwerde nach Artikel 37 Abs. 2 der Konvention wieder in das Register\neingetragen werden könnte, falls die Regierung die Bedingungen ihrer\neinseitigen Erklärung nicht einhalten sollte (Josipović ./. Serbien (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 18369/07, 4. März 2008).\n\n42\nNach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache aus dem Register zu\nstreichen, soweit sie die Unterbringung des Beschwerdeführers zwischen\ndem Ablauf der Frist für die gerichtliche Überprüfung am 19. März 2014\nund dem Beschluss des Landgerichts vom 10. Juni 2014 betrifft.\nGleichzeitig ist der Antrag der Regierung, die Beschwerde im Übrigen aus\ndem Register zu streichen, zurückzuweisen.\nB. Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab dem 10.\nJuni 2014\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n43\nDie Regierung trug vor, dass das Landgericht Aachen mit der\ngebotenen Sorgfalt vorgegangen sei, was das Erfordernis angehe, nach der\nZurückverweisung der Sache durch das Oberlandesgericht innerhalb kurzer\nFrist über die Notwendigkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers zu entscheiden. Eine Verzögerung von etwa eineinhalb\nMonaten sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen, insbesondere die\nFristverlängerung bezüglich der Beauftragung des Sachverständigen auf\nseinen Antrag hin sowie die Verlegung des Termins für die Exploration\ndurch den Sachverständigen. Es habe keine den staatlichen Stellen\nzuzurechnenden Verzögerungen gegeben. Das Landgericht habe einen\nneuen Sachverständigen beauftragen müssen, der bisher mit dem Fall des\nBeschwerdeführers nicht befasst gewesen sei. In Anbetracht dessen, dass\nsich der externe Sachverständige R. zunächst in die umfangreiche\nGerichtsakte und in die bereits zuvor erstellten Gutachten habe einarbeiten,\neine persönliche Exploration des Beschwerdeführers durchführen und\nanschließend ein schriftliches Gutachten erstellen müssen, in dem komplexe\npsychiatrische Fragen zu beantworten gewesen seien, sei das Gutachten\nzügig erstellt worden. Das Landgericht habe das Gutachten innerhalb von\ndrei Tagen nach Eingang an die Beteiligten zur Stellungnahme\nweitergeleitet, um ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. Nach Eingang\ndieser Stellungnahmen habe das Landgericht zügig einen Anhörungstermin\nanberaumt und noch am Tag der Anhörung entschieden.\n\n44\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass es im weiteren\nVerfahrensverlauf nach der Entscheidung des Landgerichts vom 10. Juni\n2014 zusätzliche Verzögerungen gegeben habe. Ferner habe kein\nRechtfertigungsgrund für seine Freiheitsentziehung vorgelegen.\nInsbesondere sei er nicht „psychisch krank“ im Sinne des Artikels 5 Abs. 1\nBuchst. e der Konvention.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Allgemeine Grundsätze\n\n45\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass in Artikel 5 Abs. 1\nBuchst. a bis f eine erschöpfende Liste der zulässigen Gründe für die\nFreiheitsentziehung enthalten ist und eine Freiheitsentziehung nur\nrechtmäßig sein kann, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst ist. Die\nAnwendbarkeit eines Grundes schließt jedoch nicht zwangsläufig die eines\nanderen aus; je nach den Umständen kann eine Freiheitsentziehung auch\nnach mehr als einem Buchstaben gerechtfertigt sein (I. ./. Deutschland\n[GK], Individualbeschwerden Nrn. 10211/12 und 27505/14, Rdnr. 126, 4.\nDezember 2018, mit weiteren Nachweisen). Die maßgeblichen Grundsätze\nzu der Frage, wann eine zusammen mit einer strafrechtlichen Verurteilung\nangeordnete Sicherungsverwahrung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a der\nKonvention gerechtfertigt ist, sind in der Rechtssache D.J. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 45953/10, Rdnrn. 57-62, 7. September 2017)\nenthalten. Die maßgeblichen Grundsätze zur Sicherungsverwahrung einer\nPerson wegen „psychischer Krankheit“ im Sinne des Artikels 5 Abs. 1\nBuchst. e der Konvention wurden zuletzt im Urteil in der Rechtssache I.\nzusammengefasst (ebda., Rdnrn. 127-144).\n\n46\nEin maßgebliches Kriterium bei der Prüfung, ob die\nFreiheitsentziehung einer Person im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 als\nwillkürlich anzusehen ist, ist die Zügigkeit, mit der die innerstaatlichen\nGerichte eine abgelaufene oder für rechtsfehlerhaft befundene\nUnterbringungsanordnung ersetzt haben; weitere Kriterien sind u. a. das\nVorliegen angemessener Garantien, die sicherstellen, dass die Freilassung\nnicht unangemessen verzögert wird, ferner die Frage, ob der\nBeschwerdeführer zu den Verfahrensverzögerungen beigetragen oder sich\ngegen eine vorhersehbare Verfahrensverzögerung gewandt hat, sowie die\nFrage, ob die Verzögerung auf die Komplexität des Verfahrens\nzurückzuführen sein könnte (siehe H.W. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 68-\n73).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall\n\n47\nBezüglich der Frage, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers\nmit Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a vereinbar war, stellt der Gerichtshof fest, dass\nsie sowohl nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a als rechtmäßige\nFreiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht, als\nauch nach Buchst. e dieser Bestimmung als Freiheitsentziehung bei einem\n„psychisch Kranken“ gerechtfertigt sein könnte.\n\n48\nDie Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers wurde vom\nLandgericht A. am 7. Juni 1999 zusammen mit seiner Verurteilung wegen\nVergewaltigung, begangen am 2. Mai 1998, angeordnet und anschließend in\ndem Gesamtstrafenbeschluss dieses Gerichts vom 14. Juni 2000 bestätigt\n(siehe Rdnr. 5). Nach dem zum Zeitpunkt der Tat und der Verurteilung des\nBeschwerdeführers geltenden Recht war keine gesetzliche Höchstgrenze für\nseine Sicherungsverwahrung vorgesehen und das Tatgericht legte eine\nsolche auch nicht fest. Sowohl die Sicherungsverwahrungsanordnung des\nTatgerichts als auch die angegriffenen Entscheidungen, den\nBeschwerdeführer nicht freizulassen, beruhten auf demselben Grund,\nnämlich, dass die hochgradige Gefahr bestehe, dass er weitere schwere\nStraftaten ähnlich denen begehen werde, derer er schuldig gesprochen\nworden sei, und er daher für die Allgemeinheit gefährlich sei. Dem\nBeschwerdeführer wurden auch die erforderlichen Möglichkeiten zur\nVerringerung seiner Gefährlichkeit angeboten, etwa eine geeignete\nTherapie. Wenngleich das Oberlandesgericht den Beschluss des\nLandgerichts vom 10. Juni 2014 aufhob und, ebenfalls in seinem Beschluss\nvom 27. August 2015, die Auffassung vertrat, dass eine erneute\nSachverständigenbegutachtung zur bestmöglichen Sachaufklärung geboten\ngewesen sei, stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht seine\nEinschätzung in der betreffenden Entscheidung auf ein\nSachverständigengutachten stützte, das rund ein Jahr zuvor in dem\nvorangegangenen Überprüfungsverfahren eingeholt worden war, und es der\nAnsicht war, dass angesichts der Verweigerung sämtlicher therapeutischer\nMaßnahmen seitens des Beschwerdeführers keine durchgreifenden\nVeränderungen hinsichtlich seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung\neingetreten seien (siehe Rdnr. 8 und D.J. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnrn.\n60-62). Nach der Zurückverweisung der Sache holte das Landgericht ein\nneues Sachverständigengutachten ein, in dem bestätigt wurde, dass die\nGefährlichkeit des Beschwerdeführers fortbestehe, und stützte sich somit\nauf aktuelle ärztliche Fachkompetenz. Die Entscheidung, den\nBeschwerdeführer nicht freizulassen, gründete sich daher nicht auf eine\nEinschätzung, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen war. Es\nbestand ein hinlänglicher Kausalzusammenhang im Sinne des Artikels 5\nAbs. 1 Buchstabe a zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers aus\ndem Jahr 1999 und der in den Jahren 2014/2015 angeordneten Fortdauer\nseiner Freiheitsentziehung. Angesichts dieser Feststellung ist eine\nEntscheidung darüber entbehrlich, ob die Unterbringung des\nBeschwerdeführers auch nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e gerechtfertigt\nsein könnte.\n\n49\nSoweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Fortdauer seiner\nSicherungsverwahrung nach den Überprüfungsentscheidungen gemäß § 67d\nAbs. 2 und 3 StGB seien unrechtmäßig gewesen, weil die innerstaatlichen\nGerichte die gesetzliche Frist für die gerichtliche Überprüfung der weiteren\nNotwendigkeit dieser Unterbringung nicht eingehalten hätten und es zu\nzusätzlichen Verzögerungen gekommen sei, weist der Gerichtshof erneut\ndarauf hin, dass der Ablauf dieser Frist am 19. März 2014 und der\nBeschluss des Landgerichts vom 10. Juni 2014 von der einseitigen\nErklärung der Regierung erfasst sind (siehe Rdnrn. 22-42). Der Gerichtshof\nversteht die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich zusätzlicher\nVerzögerungen im Verlauf des Überprüfungsverfahrens so, dass er damit\ngeltend macht, dass das Landgericht im Anschluss an den Beschluss des\nOberlandesgerichts vom 22. September 2014, mit dem die betreffende\nEntscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache an dieses Gericht\nzurückverwiesen wurde, nicht mit der erforderlichen Zügigkeit eine erneute\nÜberprüfungsentscheidung getroffen habe. Im Anschluss an die\nZurückverweisung erging die nächste Überprüfungsentscheidung des\nLandgerichts am 15. Mai 2015, mit der die Aussetzung der weiteren\nVollstreckung der Sicherungsverwahrung erneut abgelehnt wurde.\n\n50\nDer Gerichtshof stellt fest, dass sich weder das Landgericht in\nseinem Beschluss vom 15. Mai 2015 noch das Oberlandesgericht in seinem\nBeschluss vom 27. August 2015 dazu äußerte, bis wann das Landgericht\nseine Entscheidung nach der Zurückverweisung der Sache zu treffen hatte.\nAuch die Parteien haben zu diesem Aspekt nicht vorgetragen. Der\nGerichtshof nimmt zwar zur Kenntnis, dass die Frist für die Zwecke des §\n67e StGB mit dem Beschluss des Landgerichts vom 19. Juni 2014 zu laufen\nbegann und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als\nzehn Jahre in der Sicherungsverwahrung verbracht hatte – was für eine\nVerkürzung der Frist auf neun Monate sprechen würde (siehe Rdnr. 18) –,\nweist aber erneut darauf hin, dass es zunächst den innerstaatlichen Stellen,\ninsbesondere den Gerichten, obliegt, das innerstaatliche Recht auszulegen\nund anzuwenden.\n\n51\nDas Oberlandesgericht vertrat in seinem Beschluss vom 22.\nSeptember 2014 die Auffassung, dass die weiteren Verzögerungen, die\ninfolge der Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und der\nZurückverweisung der Sache an dieses Gericht eintraten, eine Freilassung\ndes Beschwerdeführers nicht rechtfertigten (siehe Rdnr. 10). In seinem\nBeschluss vom 27. August 2015 führte es aus, dass die zweite\nÜberprüfungsentscheidung des Landgerichts nach der Zurückverweisung\nzügig ergangen sei (siehe Rdnr. 14). In Anbetracht dieser Feststellungen\nsowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Rdnrn. 19-\n20) ist der Gerichtshof bereit zu akzeptieren, dass die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers während des in Rede\nstehenden Zeitraums weiterhin rechtmäßig war (vgl. H.W. ./. Deutschland,\na. a. O., Rdnrn. 76-80).\n\n52\nDer vorliegende Fall unterscheidet sich von der Rechtssache H.W. ./.\nDeutschland (a. a. O.), in der den innerstaatlichen Stellen die maßgebliche\nFrist im Überprüfungsverfahren lange im Voraus bekannt war, sie das\nVerfahren, aber dennoch verspätet einleiteten (ebda., Rdnrn. 87-88). Anders\nverhält es sich in Bezug auf die Vorhersehbarkeit, dass das\nOberlandesgericht die vorangegangene Überprüfungsentscheidung des\nLandgerichts aufheben und die Sache an dieses Gericht zurückverweisen\nwürde. Die sich daraus für das Landgericht ergebende Notwendigkeit,\nzusätzlichen Sachverständigenbeweis einzuholen, führte unweigerlich zu\neiner erheblichen Komplexität des Verfahrens (vgl. und im Gegensatz dazu\ndie Rechtssache H.W. ./. Deutschland, a. a. O., in der die innerstaatlichen\nGerichte keinen medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der\nGefährlichkeit des Beschwerdeführers hinzugezogen hatten, was für sich\ngenommen bereits zu der Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 5\nAbs. 1 der Konvention durch den Gerichtshof führte) sowie dazu, dass es\nerhebliche Zeit dauerte, bis dieses Gericht erneut beurteilen konnte, ob die\nweitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\nausgesetzt werden konnte.\n\n53\nNach Rückkehr der Akten am 10. Oktober 2014 setzte sich das\nLandgericht am 14. Oktober 2014 im Hinblick auf die Bestimmung eines\nSachverständigen sowohl mit der Staatsanwaltschaft als auch mit dem\nBeschwerdeführer in Verbindung und setzte dafür eine Frist bis zum 24.\nOktober 2014. Es gab also bei der Einleitung des Verfahrens nach der\nZurückverweisung der Sache keine Verzögerung und die kurze Frist deutet\ndarauf hin, dass das Landgericht das Verfahren zügig betreiben wollte.\nAngesichts dessen, dass der Beschwerdeführer es zuvor abgelehnt hatte, mit\neinem Sachverständigen zusammenzuarbeiten, war es sinnvoll, dass das\nLandgericht die entsprechende Frist auf Antrag des Beschwerdeführers\nverlängerte. Die dadurch entstandene Verzögerung von ca. zwei Wochen ist\ndem Beschwerdeführer zuzurechnen.\n\n54\nWas etwaige Verzögerungen im weiteren Verlauf des Verfahrens\nangeht, stellt der Gerichtshof fest, dass sich die Erstellung des\nSachverständigengutachtens um ca. einen Monat verzögerte, weil die\npersönliche Exploration verlegt werden musste, da sich der\nBeschwerdeführer an dem zunächst vorgesehenen Termin zu müde für eine\nExploration fühlte. Zwar stellte weder dieser noch der vorangegangene\nAntrag des Beschwerdeführers bezüglich der Bestimmung eines\nSachverständigen ein fehlerhaftes Verhalten seinerseits dar, dennoch trug er\nzu den sich auf ca. sieben Wochen belaufenden Verzögerungen bei. Darin\nliegt ein weiterer wesentlicher Unterschied zu der Rechtssache H.W. ./.\nDeutschland, in der der Beschwerdeführer weder zu den Verzögerungen\nbeigetragen, noch diese akzeptiert hatte (a. a. O., Rdnrn. 84-85).\n\n55\nDie Regierung erläuterte, dass sowohl der Sachverständige R. als\nauch das Landgericht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen seien, was\ndie zügige Entscheidung über die Notwendigkeit der Fortdauer der\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung\nangehe. Der Beschwerdeführer substantiierte seine Behauptung, dass es in\ndiesem Abschnitt des Überprüfungsverfahrens Verzögerungen gegeben\nhabe, nicht. Der Gerichtshof stellt fest, dass zwischen dem Eingang des\nSachverständigengutachtens am 6. März 2015 und der Entscheidung des\nLandgerichts am 15. Mai 2015 mehr als zwei Monate verstrichen. Dazu\ngehörte ein Zeitraum von zwei Wochen für eine Stellungnahme des\nBeschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft zu dem\nSachverständigengutachten, um ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. Ein\nwesentlicher Teil der Verzögerung wurde jedoch dadurch verursacht, dass\nder Sachverständige und der Verteidiger des Beschwerdeführers nicht für\nAnhörungstermine verfügbar waren (siehe Rdnr. 11). Diese Verzögerung ist\nnicht den staatlichen Stellen zuzurechnen.\n\n56\nAuch wenn die Dauer von mehr als siebeneinhalb Monaten – vom\n22. September 2014 bis zum 15. Mai 2015 – beträchtlich war, bis eine\nweitere Entscheidung des Landgericht darüber erging, ob die weitere\nVollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung ausgesetzt werden konnte, stellt der Gerichtshof fest,\ndass die innerstaatlichen Gerichte mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen\nsind, um zu verhindern, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers\nwillkürlich wurde und somit gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention\nverstieß. Im Hinblick darauf, dass die Zügigkeit, mit der die innerstaatlichen\nGerichte eine für rechtsfehlerhaft befundene Unterbringungsanordnung\nersetzt haben, nur eines der maßgeblichen Kriterien bei der Prüfung ist, ob\ndie Freiheitsentziehung einer Person als willkürlich anzusehen ist (siehe\nRdnr. 46), stellt er fest, dass das Verfahren komplex war und die Einholung\neines neuen Sachverständigengutachtens erforderte sowie dass vor der\nBestimmung eines Sachverständigen Rücksprache mit dem\nBeschwerdeführer gehalten wurde und den Parteien vor der Anhörung zu\ndem Sachverständigengutachten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben\nwurde, eine Anhörung erfolgte und der Beschwerdeführer zur\neineinhalbmonatigen Verzögerung beigetragen hat, wohingegen den\nstaatlichen Stellenkeine Verzögerung zuzurechnen ist. 57. Der Gerichtshof\nteilt die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass seine Entscheidung vom\n22. September 2014, mit der die Überprüfungsentscheidung des\nLandgerichts vom 19. Juni 2014 aufgehoben wurde, diese nicht\nungeschehen machte, und dass die Möglichkeit der Aufhebung einer\nÜberprüfungsentscheidung dem Rechtsmittelsystem immanent ist (siehe\nRdnr. 14). Solange das Gericht mit der gebotenen Zügigkeit vorgegangen\nist, was im vorliegenden Fall geschehen ist, würde es ferner dem Zweck des\nArtikels 5 Abs. 1 der Konvention, den Einzelnen vor willkürlicher\nFreiheitsentziehung zu schützen, zuwiderlaufen, wenn diese Vorschrift\ndadurch verletzt wäre, dass ein für die Überprüfung der Notwendigkeit der\nFortdauer einer Sicherungsverwahrung zuständiges Gericht einen externen\nmedizinischen Sachverständigen hinzuzieht, um festzustellen, ob der\nUntergebrachte weiterhin gefährlich ist, was zwangsläufig Verzögerungen\nmit sich bringt.\n\n58\nDie vorstehenden Ausführungen reichen aus, um dem Gerichtshof\ndie Schlussfolgerung zu erlauben, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers ab dem 10. Juni 2014 im Einklang mit Artikel 5 Abs. 1\nder Konvention stand. Diese Rüge ist daher offensichtlich unbegründet und\nnach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention\nzurückzuweisen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig wie folgt:\n1. Der Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung\nund die Modalitäten für die Erfüllung der darin bezeichneten\nVerpflichtungen werden zur Kenntnis genommen;\n2. die Individualbeschwerde wird gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c\nder Konvention aus dem Register gestrichen, soweit sie die\nUnterbringung des Beschwerdeführers bis zum 10. Juni 2014 zum\nGegenstand hat;\n3. der Antrag der Regierung, die Individualbeschwerde im Übrigen aus\ndem Register zu streichen, wird zurückgewiesen;\n4. die Individualbeschwerde wird im Übrigen für unzulässig erklärt.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 17.\nOktober 2019 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs.\nMilan Blaško André Potocki\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-201310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2019-09-24/46026-16","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":14},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":3},{"jurabk":"ThUG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-201310","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-201310"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2019-09-24/46026-16","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-201310","retrieved":"2026-07-29 08:52:08.260019+00:00"}}