{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2019:0924DEC004008714","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2019-09-24","aktenzeichen":"40087/14","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig wie folgt: 1. Der Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung vom 6. Juli 2017 in Bezug auf den Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention aufgrund der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers vom 15. November 2012 bis zum 27. August 2013 sowie die Modalitäten für die Erfüllung der darin enthaltenen Verpflichtungen werden zur Kenntnis genommen; 2. dieser Teil der Beschwerde wird gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register gestrichen; 3. im Übrigen wird die Individualbeschwerde für unzulässig erklärt.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für\nVerbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 40087/14\nM.W. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 24. September 2019 als Kammer mit den Richtern und\nder Richterin\nAndré Potocki, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nMārtiņš Mits\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 26.\nMai 2014 erhoben wurde,\nim Hinblick auf die von der beschwerdegegnerischen Regierung\nvorgelegte Erklärung, mit der sie den Gerichtshof ersucht, die\nIndividualbeschwerde im Register zu streichen, und die Erwiderung des\nBeschwerdeführers auf diese Erklärung,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen\nRegierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, Herr W., ist deutscher\nStaatsangehöriger und befindet sich derzeit in Sicherungsverwahrung auf\ndem Gelände der Justizvollzugsanstalt S. („Einrichtung für\nSicherungsverwahrte S.“). Der Präsident gab dem Antrag des\nBeschwerdeführers statt, seine Identität nicht öffentlich zu machen (Artikel\n47 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).\n\n2\nVor dem Gerichtshof wurde der Beschwerdeführer von Herrn A.,\nRechtsanwalt in M., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“)\nwurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens\nvom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer rügte, dass seine nachträglich angeordnete\nSicherungsverwahrung gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der\nKonvention verstoße.\n\n4\nAm 3. September 2014 wurde die Beschwerde der Regierung zur\nKenntnis gebracht.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n1. Die vorangegangene Verurteilung des Beschwerdeführers und die\nVollstreckung der gegen ihn verhängten Strafe\n\n5\nAm 5. Februar 2003 sprach das Landgericht A. den Beschwerdeführer\ndes Mordes schuldig. Unter Anwendung des Jugendstrafrechts verhängte es\ndie Höchststrafe von zehn Jahren Jugendstrafe gegen ihn.\n\n6\nDas Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der zur\nTatzeit neunzehn Jahre alt war, in der Nacht vom 11. auf den 12. Februar\n2002 ein zwölfjähriges Mädchen heimtückisch und aus niedrigen\nBeweggründen mit einem Messer getötet habe. Als „Tod“ für den Fasching\nkostümiert sei der Beschwerdeführer, der im Laufe des Abends ungefähr\ndrei Liter Bier konsumiert habe, in das Haus eingedrungen, in dem das ihm\nvöllig unbekannte Mädchen gelebt habe. Dann habe er dem schlafenden\nMädchen ohne plausibles Motiv – möglicherweise von Horrorfilmen\ninspiriert, die er sich regelmäßig angesehen habe – mindestens 21\nMesserstiche in den Rücken zugefügt.\n\n7\nDas Landgericht, das einen psychiatrischen Sachverständigen (G.)\nund einen psychologischen Sachverständigen (W.) hinzugezogen hatte,\nbefand, dass die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers infolge des\nAlkoholkonsums nicht im Sinne des § 21 Strafgesetzbuch (StGB)\nvermindert war. Selbst wenn man bei dem Beschwerdeführer von einer\nPersönlichkeitsstörung ausgehe, sei diese nicht so schwerwiegend, dass sie\nals krankhaft zu bezeichnen wäre, und habe daher seine Schuldfähigkeit\nebenfalls nicht vermindert.\n\n8\nDas Landgericht stellte ferner fest, dass keine Maßregeln der\nBesserung und Sicherung gegen den Beschwerdeführer verhängt werden\nkönnten. Nach § 106 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) dürfe gegen den\nBeschwerdeführer, einen Heranwachsenden, nicht die\nSicherungsverwahrung nach § 66 StGB angeordnet werden. Auch die\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen\nKrankenhaus nach § 63 StGB komme nicht in Betracht, da er seine Straftat\nnicht im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen habe (§§ 20\nund 21 StGB).\n\n9\nWährend des Vollzugs seiner Strafe nahm der Beschwerdeführer\nzunächst an wöchentlichen Therapiesitzungen mit einer psychiatrischen\nFachkraft teil. Vom 7. August 2008 bis 30. März 2011 absolvierte der\nBeschwerdeführer eine Sozialtherapie in der Justizvollzugsanstalt E.; im\nAnschluss wurde er in die Justizvollzugsanstalt S. verlegt, wo er alle\nvierzehn Tage an Therapiesitzungen mit einer Psychologin teilnahm.\n\n10\nVor dem Eintritt des Strafendes ordnete das Landgericht A. mit\nBeschluss vom 16. Januar 2012 die einstweilige Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung bis zur Entscheidung über\ndie Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung an. Ab dem 17.\nFebruar 2012 befand sich der Beschwerdeführer in einstweiliger\nSicherungsverwahrung.\n2. Das in Rede stehende Verfahren\n(A ) Das Urteil des Landgerichts A.\n\n11\nAm 15. November 2012 ordnete das Landgericht A. gemäß § 7 Abs.\n2 JGG i. V. m. § 105 Abs. 1 JGG und § 316e Abs. 1 Einführungsgesetz zum\nStrafgesetzbuch (EGStGB) nachträglich die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an.\n\n12\nDas Landgericht stellte fest, dass nach § 315e Abs. 1 EGStGB § 7\nAbs. 2 JGG in der Fassung vom 8. Juli 2008 weiter anwendbar sei, da der\nBeschwerdeführer die Straftat, wegen deren seine Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung anzuordnen sei, vor dem 1. Januar 2011 begangen\nhabe.\n\n13\nDarüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG\nfür die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den\nBeschwerdeführer erfüllt. Der Beschwerdeführer sei am 5. Februar 2003\nvom Landgericht A. wegen eines Verbrechens gegen das Leben – Mord –\nzu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt worden. Ferner gebe es vor\ndem Ende des Vollzuges seiner Strafe Beweise, die darauf hindeuteten, dass\ner eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Die\nGesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Tat und ergänzend seiner\nEntwicklung während des Vollzugs seiner Strafe ergebe, dass er mit hoher\nWahrscheinlichkeit erneut eine ähnlich schwere Straftat begehen würde.\n\n14\nDas Landgericht war ferner der Auffassung, dass die im Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 festgelegten strengeren\nAnforderungen ebenfalls erfüllt seien. Es bestehe eine hohe\nWahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund konkreter, in\nseiner Person oder in seinem Verhalten liegender Umstände schwerste\nGewalttaten begehen werde. Außerdem leide er an einer psychischen\nStörung im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention,\numgesetzt durch § 1 Abs. 1 des neu verabschiedeten\nTherapieunterbringungsgesetzes (ThUG).\n\n15\nIm Hinblick auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers stellte das\nLandgericht fest, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der\nBeschwerdeführer im Falle seiner Freilassung schwerste Gewaltstraftaten\nbegehen würde; es stützte sich dabei auf die Gutachten des psychiatrischen\nSachverständigen S. und des psychologischen Sachverständigen K. und\nschloss sich den Feststellungen des Sachverständigen S. an. Das Gericht\nstellte insbesondere fest, dass das noch immer ungeklärte Motiv für die\nbesonders brutale Tat des Beschwerdeführers und seine weiterhin\nvorhandenen Gewaltphantasien nicht hinreichend therapeutisch\naufgearbeitet worden seien. Auch bestehe die Gefahr, dass er unter Stress\nerneut exzessiv Alkohol und Videofilme konsumieren und infolgedessen in\ndas Verhalten zurückfallen würde, das dem Mord, dessen er schuldig\ngesprochen worden sei, vorangegangen sei.\n\n16\nDas Landgericht befand darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer\nan einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG leide, mit dem\ndie Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention in\ninnerstaatliches Recht umgesetzt worden seien. Der Begriff der psychischen\nStörung im Sinne des ThUG decke ein breites Spektrum von Störungen ab,\nwelche aus psychiatrischer Sicht nur teilweise als psychische Erkrankungen\ngewertet werden könnten. Es sei insbesondere nicht erforderlich, dass die\nSchuldfähigkeit des Betroffenen im Sinne der §§ 20 und 21 StGB\nvermindert sei. Eine psychische Störung im Sinne dieser Bestimmung setze\ndaher eine Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung voraus, die über bloße\nsoziale Abweichungen hinausgehe und die Lebensführung des Betroffenen\nbeeinträchtige, aber nicht einer krankhaften psychischen Störung\nentsprechen müsse. Unter Bezugnahme auf die Gutachten der\nSachverständigen S. und K. stellte das Landgericht fest, dass der\nBeschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nach der\nDefinition des ICD-10 mit schizoiden, dissozialen, negativistischen und\nemotional instabilen Zügen leide. Diese Störung gehe über eine bloße\nPersönlichkeitsakzentuierung oder soziale Abweichung hinaus,\nbeeinträchtige die Lebensführung des Beschwerdeführers und sei daher als\npsychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG anzusehen. Das\nLandgericht berücksichtigte, dass der Sachverständige S. die Störung als\nkrankhaft und therapiebedürftig angesehen habe.\n\n17\nDas Landgericht befand ferner, dass eine Überweisung des\nBeschwerdeführers in ein psychiatrisches Krankenhaus nicht in Betracht\nkomme. Zwar seien der Sachverständige S. und zuvor auch der\nSachverständige U. der Auffassung gewesen, dass die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angezeigt\ngewesen sei. Jedoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage\ndafür, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen\nKrankenhaus anzuordnen. Nach § 67a Abs. 2 StGB sei nur die\nStrafvollstreckungskammer befugt, die nachträgliche Überweisung des\nBeschwerdeführers aus der Sicherungsverwahrung in ein psychiatrisches\nKrankenhaus anzuordnen, und zwar im Anschluss an die strafgerichtliche\nAnordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.\n(b) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs\n\n18\nAm 15. November 2012 legte der Beschwerdeführer Revision beim\nBundesgerichtshof ein. Er trug insbesondere vor, die Anordnung seiner\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung entspreche nicht den\nErfordernissen der Artikel 5 und 7 der Konvention und denen, die das\nBundesverfassungsgericht festgelegt habe. Insbesondere sei nicht bewiesen,\ndass er an einer „tatsächlichen psychischen Störung“ im Sinne des Artikels\n5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention leide. Eine kombinierte\nPersönlichkeitsstörung, sofern nachgewiesen, wäre jedenfalls nicht\nschwerwiegend genug, um die Anordnung seiner Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung zu rechtfertigen. Zudem verstoße die nachträglich\nangeordnete Sicherungsverwahrung, die eine Strafe darstelle, gegen Artikel\n7 Abs. 1 der Konvention.\n\n19\nAm 7. August 2013 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des\nBeschwerdeführers als unbegründet. Der Beschluss wurde dem\nVerfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 20. August 2013\nzugestellt.\n(c) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\n\n20\nAm 18. September 2013 erhob der Beschwerdeführer\nVerfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er behauptete, die\nnachträgliche Anordnung seiner Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung, die eine Strafe darstelle, verletze sein Recht auf\nFreiheit, das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot und das im\nGrundgesetz und in den Artikeln 5 und 7 der Konvention verankerte Verbot\nder rückwirkenden Bestrafung. Darüber hinaus hätten die Strafgerichte die\nvom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai festgelegten\nAnforderungen nicht ausreichend berücksichtigt.\n\n21\nAm 5. Dezember 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab,\ndie Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2062/13) des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen. Der Beschluss wurde dem\nVerfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2013\nzugestellt.\n3. Die Bedingungen der Unterbringung des Beschwerdeführers\nwährend der Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung\n\n22\nNach seiner Verlegung aus der Justizvollzugsanstalt E. am 30. März\n2011 wurde der Beschwerdeführer bis zum 27. August 2013 in der\nJustizvollzugsanstalt S. untergebracht, danach wurde er in die neu errichtete\nEinrichtung für Sicherungsverwahrte S. verlegt. Die Bedingungen in dieser\nEinrichtung sind in der Rechtssache Ilnseher ./. Deutschland [GK]\n(Individualbeschwerden Nrn. 10211/12 und 27505/14, Rdnrn. 46-47, 4.\nDezember 2018) beschrieben. Nach seiner Verlegung wurde dem\nBeschwerdeführer eine individuelle Behandlung angeboten. Zunächst nahm\ner an Einzeltherapien mit einem Psychologen und einem Sozialarbeiter teil,\nbrach beide Behandlungen jedoch ab November 2013 ab. Anschließend\nlehnte er bis 2016 jegliches Therapieangebot in der Einrichtung ab, obwohl\nsich das Personal kontinuierlich bemühte, ihn zur Teilnahme zu motivieren.\n4. Weitere Entwicklungen\n\n23\nIm Anschluss überprüfte das Landgericht R. in regelmäßigen\nAbständen die Notwendigkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers in\nder Sicherungsverwahrung. Am 9. Juli 2015 und am 14. Juli 2016 entschied\nes, dass die Fortdauer der Unterbringung angezeigt sei, weil die psychische\nStörung des Beschwerdeführers und seine daraus resultierende\nGefährlichkeit fortbestünden. Die Überprüfungsentscheidungen des\nLandgerichts wurden jeweils auf neue Gutachten verschiedener\npsychiatrischer Sachverständiger gestützt und am 22. September 2015 bzw.\nam 26. September 2016 im Rechtsmittelverfahren durch das\nOberlandesgericht N. bestätigt. Gegenwärtig befindet sich der\nBeschwerdeführer weiterhin in der Sicherungsverwahrung.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche Praxis\n\n24\nEine ausführliche Zusammenfassung des innerstaatlichen Rechts und\nder innerstaatlichen Praxis, der Neuregelung der Sicherungsverwahrung in\nDeutschland sowie der einschlägigen Rechtsvergleichung und\ninternationaler Materialien ist in der Rechtssache Ilnseher (a. a. O.,\nRdnrn. 48-98) enthalten.\nRÜGEN\n\n25\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass die vom Landgericht A.\nam 15. November 2012 nachträglich gegen ihn angeordnete\nSicherungsverwahrung, die bis zum 27. August 2013 in der\nJustizvollzugsanstalt S. vollzogen wurde und seitdem in der Einrichtung für\nSicherungsverwahrte S. vollzogen wird, gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel\n7 Abs. 1 der Konvention verstoße.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Behauptete Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1\nder Konvention aufgrund der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers vom 15. November 2012 bis zum 27. August\n2013\n\n26\nNachdem eine gütliche Einigung gescheitert war, unterrichtete die\nRegierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 6. Juli 2017 von ihrem\nVorschlag, eine einseitige Erklärung zur Erledigung der in der Beschwerde\naufgeworfenen Frage abzugeben. Ferner beantragte sie beim Gerichtshof,\ndie Beschwerde gemäß Artikel 37 der Konvention zu streichen.\n\n27\nDie Erklärung lautete wie folgt:\n„1. „Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren einen Vorschlag zur gütlichen\nEinigung unterbreitet, welchen die Bundesregierung mit einer Erklärung vom 16. Juni\n2017 angenommen hat. In seinem oben genannten Schreiben [vom 23. Juni 2017] hat\nder Gerichtshof nunmehr der Bundesregierung mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer\nauf den ihm mit Schreiben des Gerichtshofs vom 22. Juni [sic.] 2017 übermittelten\nVergleichsvorschlag innerhalb der darin gesetzten Frist nicht reagiert hat. Die\nBundesregierung teilt die in dem genannten Schreiben zum Ausdruck gebrachte\nAuffassung des Gerichtshofs, dass es in der oben genannten Rechtssache keine\nGrundlage für eine gütliche Einigung zu geben scheint.\n2. Die Bundesregierung möchte daher – durch eine einseitige Erklärung –\nanerkennen, dass der Beschwerdeführer während seiner Unterbringung in der\nJustizvollzugsanstalt S. vom 15. November 2012 bis zum 27. August 2013 nicht in\neiner für psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht war.\nDeshalb wurde in der vorliegenden Rechtssache sein Recht aus Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention verletzt. Ferner erkennt die Bundesregierung an, dass im Hinblick auf\ndiese Unterbringungsbedingungen die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nwährend dieses Zeitraums als Strafe anzusehen ist und daher gegen Artikel 7 Abs. 1\nder Konvention verstoßen hat.\n3. Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses\nIndividualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof eine\nEntschädigungsforderung von 5.000,00 Euro anzuerkennen [...] Mit diesem Betrag in\nHöhe von 5.000,00 Euro würden sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers im\nZusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik\nDeutschland und das Land Bayern, insbesondere auf Schadensersatz (auch für\nNichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten.\n4. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten, nachdem der Gerichtshof\nentschieden hat, die Rechtssache aus seinem Register zu streichen.\n5. Die angebotene Summe entspricht nach Auffassung der Bundesregierung einer\ngerechten Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention. Dies ergibt sich aus der\nRechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen [...]\n6. Die Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren\ngemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register gestrichen wird. Die\nAnerkennung der Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der\nKonvention sowie der Entschädigungsforderung in Höhe von 5.000,00 Euro durch die\nBundesregierung stellt einen „anderen Grund“ im Sinne dieser Vorschrift dar.“\n\n28\nMit Schreiben vom 14. August 2017 erklärte der Beschwerdeführer,\ndass er mit den Bedingungen der einseitigen Erklärung nicht zufrieden sei.\nEr verwies insbesondere auf die mögliche Änderung der Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs in Anbetracht der Rechtssache Ilnseher ./. Deutschland\n([GK], Individualbeschwerden Nrn. 10211/12 und 27505/14, 4. Dezember\n2018), die inzwischen an die Große Kammer verwiesen worden sei.\n\n29\nDer Gerichtshof merkt an, dass er nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c\neine Rechtssache aus seinem Register streichen kann, wenn\n„[...] eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof\nfestgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.“\n\n30\nFolglich kann er nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c aufgrund einer\neinseitigen Erklärung einer beschwerdegegnerischen Regierung\nBeschwerden auch dann streichen, wenn der Beschwerdeführer die\nFortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht (siehe insbesondere\nTahsin Acar ./. Türkei (prozessuale Einreden) [GK], Individualbeschwerde\nNr. 26307/95, Rdnrn. 75-77, ECHR 2003-VI).\n\n31\nDer Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen gegen Deutschland\nseine Praxis festgelegt, was Rügen wegen einer Verletzung von Artikel 5\nAbs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention durch die nachträgliche\nVerlängerung oder Anordnung einer Sicherungsverwahrung angeht, die\nwährend des Übergangszeitraums nach dem Leiturteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 bis zum Inkrafttreten der\nNeuregelung der Sicherungsverwahrung am 1. Juni 2013 vollzogen wurde\n(siehe insbesondere Glien ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\n7345/12, 28. November 2013); er hat regelmäßig Individualbeschwerden\noder maßgebliche Teile davon aus seinem Register gestrichen, nachdem die\nBundesregierung durch einseitige Erklärungen anerkannt hatte, dass ein\nVerstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention vorlag,\nbis die betroffene Person in eine der Neuregelung der\nSicherungsverwahrung entsprechende Einrichtung für Sicherungsverwahrte\nverlegt wurde (siehe W.P. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\n55594/13, 6. Oktober 2016; und Ilnseher, a. a. O., Rdnrn. 99-103).\n\n32\nUnter Berücksichtigung der Art des in der Erklärung der Regierung\nenthaltenen Eingeständnisses und der vorgeschlagenen\nEntschädigungssumme – die dem in ähnlich gelagerten Fällen\nzugesprochenen Betrag entspricht – ist der Gerichtshof der Auffassung, dass\neine Fortsetzung der Prüfung dieses Teils der Beschwerde nicht\ngerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c).\n\n33\nDarüber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte der vorstehenden\nErwägungen und insbesondere in Anbetracht der eindeutigen und\numfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema überzeugt, dass die\nAchtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den\nProtokollen dazu definiert sind, keine weitere Prüfung dieser Beschwerde\nerfordert (Artikel 37 Abs. 1 a.E.).\n\n34\nNach Ansicht des Gerichtshofs sollte der genannte Betrag binnen\ndrei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs nach\nArtikel 37 Abs. 1 der Konvention gezahlt werden. Erfolgt die Zahlung\ninnerhalb dieser Frist nicht, fallen für den betreffenden Betrag einfache\nZinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz\n(marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei\nProzentpunkten entspricht.\n\n35\nSchließlich möchte der Gerichtshof betonen, dass die Beschwerde\nnach Artikel 37 Abs. 2 der Konvention wieder in das Register eingetragen\nwerden könnte, falls die Regierung die Bedingungen ihrer einseitigen\nErklärung nicht einhalten sollte (Josipović ./. Serbien (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 18369/07, 4. März 2008).\n\n36\nNach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu\nstreichen, soweit sie die vorgenannten Rügen betrifft.\nB. Behauptete Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention\naufgrund der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab\ndem 27. August 2013\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n37\nDie Regierung trug vor, dass die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung ab dem 27. August 2013\nmit Artikel 5 Abs. 1 vereinbar gewesen sei. Sie sei nach Artikel 5 Abs. 1\nBuchst. e als Freiheitsentziehung bei einem „psychisch Kranken“\ngerechtfertigt gewesen. Die neue Einrichtung für Sicherungsverwahrte S. sei\neine geeignete Einrichtung für psychisch kranke Patienten, und dem\nBeschwerdeführer werde eine auf seine psychische Störung zugeschnittene\nund auf die Minderung seiner Gefährlichkeit gerichtete Behandlung\nangeboten, um so seine spätere Entlassung zu ermöglichen.\n\n38\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass seine Sicherungsverwahrung\naufgrund des Urteils des Landgerichts vom 15. November 2012 sowohl vor\nals auch nach dem 27. August 2013 gegen Artikel 5 Abs. 1 verstoßen habe.\nSeine Unterbringung könne weder nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a noch\nBuchst. e gerechtfertigt werden. Weder sei ihm eine für einen wegen\npsychischer Krankheit Untergebrachten angemessene Therapie angeboten\nworden, noch seien die Bedingungen seiner Unterbringung angemessen.\nFerner könne seine Sicherungsverwahrung angesichts dessen, dass das\nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 die\nSicherungsverwahrung als mit dem Grundgesetz unvereinbar erachtet habe,\nnicht als rechtmäßig angesehen werden.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n39\nDie Grundsätze bezüglich Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e der\nKonvention, soweit maßgeblich, wurden zuletzt in der Rechtssache Ilnseher\n./. Deutschland ([GK], Nrn. 10211/12 und 27505/14, Rdnrn. 127-141, 4.\nDezember 2018) dargelegt.\n\n40\nDer in Rede stehende Zeitraum begann am 27. August 2013, als der\nBeschwerdeführer von der JVA S in die neue Einrichtung für\nSicherungsverwahrte S verlegt wurde (siehe Rdnr. 22). Der Zeitraum endete\nam 9. Juli 2015, als eine neue Entscheidung in dem Verfahren zur\nregelmäßigen gerichtlichen Überprüfung erging, mit der die Fortdauer der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers angeordnet wurde (siehe\nRdnr. 23) und die der Beschwerdeführer in einem gesonderten Verfahren\nvor den innerstaatlichen Gerichten anfechten konnte.\n(a) Grund der Freiheitsentziehung\n\n41\nWas die Frage angeht, ob der Beschwerdeführer „psychisch krank“\nim Sinne des Artikels 5 Abs.1 Buchst. e der Konvention war, stellt der\nGerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nach Überzeugung des\nLandgerichts, das den externen psychiatrischen Sachverständigen S. und\nden psychologischen Sachverständigen K. hinzugezogen hatte, an einer\nkombinierten Persönlichkeitsstörung nach der Definition des ICD-10 mit\nschizoiden, dissozialen, negativistischen und emotional instabilen Zügen\nund damit an einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG litt.\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass der Begriff „psychisch Kranke“\n(„persons of unsound mind“) in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der\nKonvention möglicherweise enger gefasst ist als der Begriff „psychische\nStörung“ in § 1 Abs. 1 ThUG (siehe Ilnseher, a. a. O., Rdnr. 150), er ist aber\ndennoch überzeugt, dass der bei dem Beschwerdeführer diagnostizierte\nZustand einer tatsächlichen psychischen Störung im Sinne des Artikels 5\nAbs. 1 Buchstabe e entsprach. Er ist ebenfalls davon überzeugt, dass das\nLandgericht, das die Ergebnisse der Gutachten der beiden von ihm\nhinzugezogenen Sachverständigen sowie anderer Sachverständiger, die den\nBeschwerdeführer zuvor untersucht hatten, eingehend prüfte, diese\nFeststellung auf der Grundlage objektiver ärztlicher Fachkompetenz traf.\n\n42\nDer Gerichtshof ist ferner der Ansicht, dass das Landgericht zu\nRecht davon ausgehen konnte, dass die psychische Störung des\nBeschwerdeführers ihrer Art oder Schwere nach eine Zwangsunterbringung\nrechtfertigte, da seiner Feststellung nach eine hochgradige Gefahr bestand,\ndass der Beschwerdeführer infolge dieser Störung im Falle seiner\nFreilassung eine weitere schwere Straftat ähnlich derjenigen begehen\nwürde, derer er schuldig gesprochen worden war. In Übereinstimmung mit\ndem innerstaatlichen Recht konnten die innerstaatlichen Gerichte die\nFortdauer seiner Sicherungsverwahrung in dem anschließenden Verfahren\nzur regelmäßigen gerichtlichen Überprüfung nur anordnen, wenn und\nsolange eine hochgradige Gefahr bestand, dass er infolge dieser Störung im\nFalle seiner Freilassung rückfällig werden würde, was sie im vorliegenden\nFall auch getan haben. Daher hing die Frage, ob die Fortdauer der\nUnterbringung des Beschwerdeführers berechtigt war, vom Fortbestehen\nseiner psychischen Störung ab. Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem\nErgebnis, dass der Beschwerdeführer „psychisch krank“ im Sinne des\nArtikels 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention war.\n(b) „Rechtmäßige“ Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene\nWeise“\n\n43\nWas die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass diese in einem\nUrteil des Landgerichts vom 15. November 2012 gemäß § 7 Abs. 2 JGG i.\nV. m. § 105 Abs. 1 JGG und § 316e Abs. 1 EGStGB und in\nÜbereinstimmung mit den in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts\nvom 4. Mai 2011 festgelegten Anforderungen angeordnet wurde. In diesem\nZusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass das\nBundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil befunden hat, dass\nsämtliche für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften bis\nzum Inkrafttreten einer Neuregelung, spätestens bis zum 31. Mai 2013, und\nunter zusätzlichen, strengeren Voraussetzungen weiter anwendbar seien\n(bezüglich einer Zusammenfassung des Bundesverfassungsgerichtsurteils,\nsiehe Ilnseher, a. a. O., Rdnrn. 68-75). Der Gerichtshof weist daher das\nVorbringen des Beschwerdeführers zurück, dass das Urteil des Landgerichts\ndeshalb unrechtmäßig sei, weil das Bundesverfassungsgericht in dem\ngenannten Urteil die Vorschriften zur Sicherungsverwahrung für mit dem\nGrundgesetz unvereinbar erklärt habe.\n\n44\nHinsichtlich der Anforderung, dass die Freiheitsentziehung in einer\nfür psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung erfolgen muss, stellt\nder Gerichtshof fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nin dem hier in Rede stehenden Zeitraum in der neu errichteten Einrichtung\nfür Sicherungsverwahrte S. erfolgte, d. h. in derselben Einrichtung wie bei\nHerrn Ilnseher. Der Gerichtshof bekräftigt seine Feststellung, dass diese\nEinrichtung für die Unterbringung von psychisch kranken Patienten\ngeeignet war (siehe ebda., Rdnrn. 164 f.), und merkt an, dass dem\nBeschwerdeführer eine individuelle Therapie angeboten wurde. Ungeachtet\ndessen, dass der Beschwerdeführer während eines Großteils des in Rede\nstehenden Zeitraums jegliches Therapieangebot ablehnte, ist der Gerichtshof\nüberzeugt, dass ihm eine therapeutische Umgebung angeboten wurde, die\nfür eine wegen psychischer Krankheit untergebrachte Person angemessen\nwar, und dass er in einer für psychisch kranke Patienten geeigneten\nEinrichtung untergebracht war.\n\n45\nFerner stellten die innerstaatlichen Gerichte mit Hilfe von\nSachverständigengutachten fest, dass eine hochgradige Gefahr bestehe, dass\nder Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung eine weitere schwere\nStraftat begehen würde; dabei vertraten sie die Auffassung, dass weniger\neinschneidende Maßnahmen als eine Freiheitsentziehung nicht ausreichend\nseien, um die Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit zu wahren.\nNach Überzeugung des Gerichtshofs war daher auch erwiesen, dass die\nFreiheitsentziehung des Beschwerdeführers unter den gegebenen\nUmständen notwendig war und nicht als willkürlich angesehen werden\nkonnte.\n(c) Schlussfolgerung\n\n46\nDaraus folgt, dass die nachträglich angeordnete\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, soweit sie infolge des\nangegriffenen Urteils ab dem 27. August 2013 in der Einrichtung für\nSicherungsverwahrte S. vollzogen wurde, nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e\nals rechtmäßige Freiheitsentziehung bei einem „psychisch Kranken“\ngerechtfertigt. Diese Rüge ist daher offensichtlich unbegründet und nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.\nC. Behauptete Verletzung von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention\naufgrund der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab\ndem 27. August 2013\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n47\nDie Regierung trug vor, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers ab dem 27. August 2013 mit Artikel 7 der Konvention\nvereinbar gewesen sei. Die Bedingungen seiner Unterbringung in der\nEinrichtung für Sicherungsverwahrte S. seien für psychisch kranke\nPatienten geeignet und seine Unterbringung erfolge wegen der\nNotwendigkeit, seine psychische Störung zu behandeln. Sie stelle daher\nkeine „Strafe“ im Sinne des Artikels 7 dar.\n\n48\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass die Vollziehung seiner\nnachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung sowohl vor als auch nach\ndem 27. August 2013 gegen Artikel 7 Abs. 1 verstoßen habe. Seine\nSicherungsverwahrung stelle eine „Strafe“ im Sinne des Artikels 7 Abs. 1\nder Konvention dar. Sie sei nachträglich und gemäß einer Vorschrift gegen\nihn verhängt worden, die es zum Zeitpunkt der Begehung seiner Tat nicht\ngegeben habe. Zu jenem Zeitpunkt sei es nicht möglich gewesen, die\nnachträgliche Sicherungsverwahrung von jugendlichen Straftätern\nanzuordnen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n49\nDie bezüglich Artikel 7 Abs. 1 der Konvention festgelegten\nGrundsätze, soweit für den Fall maßgeblich, wurden zuletzt in der\nRechtssache Ilnseher dargelegt (a. a. O., Rdnrn. 202-209; siehe auch die\nZusammenfassung der Rechtsprechung bezüglich der unterschiedlichen\nVorschriften über die Sicherungsverwahrung in Deutschland in den Rdnrn.\n210-214), die ebenfalls eine nachträglich angeordnete und ab Sommer 2013\nin der neu errichteten Einrichtung für Sicherungsverwahrte S. vollzogene\nSicherungsverwahrung betraf.\n\n50\nWie in jenem Fall wurde die nachträgliche Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers nur deshalb angeordnet und konnte auch nur deshalb\nangeordnet werden, weil bei ihm eine psychische Störung festgestellt\nwurde. In dem hier in Rede stehenden Zeitraum wurde die\nSicherungsverwahrung in der neu errichteten Einrichtung für\nSicherungsverwahrte S. vollzogen. Ungeachtet dessen, dass der\nBeschwerdeführer während eines Großteils des in Rede stehenden\nZeitraums jegliches Therapieangebot ablehnte, ist der Gerichtshof\nüberzeugt, dass ihm eine individuelle und umfassende Therapie zur\nBehandlung seiner psychischen Störung angeboten wurde.\n\n51\nIm Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen und seine\nFeststellungen in der Rechtssache Ilnseher (ebda., Rdnrn. 215-239) gelangt\nder Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht mehr als\n„Strafe“ im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 eingestuft werden konnte, dass sie\naber aufgrund seiner psychischen Störung und im Hinblick auf die\nNotwendigkeit der Behandlung dieser Störung verhängt wurde.\n\n52\nDiese Rüge ist daher offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35\nAbs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig wie folgt:\n1. Der Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung\nvom 6. Juli 2017 in Bezug auf den Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 und\nArtikel 7 Abs. 1 der Konvention aufgrund der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers vom 15. November 2012 bis zum 27. August 2013\nsowie die Modalitäten für die Erfüllung der darin enthaltenen\nVerpflichtungen werden zur Kenntnis genommen;\n2. dieser Teil der Beschwerde wird gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c\nder Konvention im Register gestrichen;\n3. im Übrigen wird die Individualbeschwerde für unzulässig erklärt.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 17.\nOktober 2019 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs.\nMilan Blaško André Potocki\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2019-09-24/40087-14","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":13},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"ThUG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316e","ref_norm":"316e","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2019-09-24/40087-14","retrieved":"2026-07-29 08:52:22.380439+00:00"},"card":{"id":"egmr/2019-09-24/40087-14","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2019-09-24","dockets":["40087/14"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2019:0924DEC004008714","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2019:0924DEC004008714"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 24.09.2019 – 40087/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2019-09-24/40087-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig wie folgt: 1. 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