{"status":"available","doknr":"001-201215","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2019:0725JUD000158615","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2019-07-25","aktenzeichen":"1586/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 Buchst. b der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für\nVerbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE R. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 1586/15)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n25. Juli 2019\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig.\nEs wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache R. ./. Deutschland\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte\nSektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nYonko Grozev, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nMārtiņš Mits,\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,\nLәtif Hüseynov,\nLado Chanturia\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 2. Juli 2019,\ndas folgende, an diesem Tag gefällte Urteil:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 1586/15) gegen\ndie Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher\nStaatsangehöriger, R. („der Beschwerdeführer“), am 2. Januar 2015 nach\nArtikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn J., Rechtsanwalt in A.,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer behauptet, in dem gegen ihn geführten\nStrafverfahren sei ihm und seinem Verteidiger keine hinreichende und\nangemessene Einsicht in die von den Ermittlungsbehörden im Laufe des\ngesamten Ermittlungsverfahrens sichergestellten Audiodateien,\nTextnachrichten und elektronischen Dateien (insbesondere E-Mails und\nsonstige Textdokumente) gewährt worden. Er berief sich auf Artikel 6 Abs.\n1 und Abs. 3 Buchst. b der Konvention.\n\n4\nAm 16. September 2016 wurde die Beschwerde der Regierung zur\nKenntnis gebracht.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und lebt in X.. Er war\nhochrangiger Manager und zuletzt Geschäftsführer bei einer großen\nVerbraucherelektronik-Handelskette mit Fachmärkten in Deutschland und\nanderen europäischen Ländern.\nA. Das Ermittlungsverfahren\n\n6\nAm 7. Februar 2011 leitete die Staatsanwaltschaft A. aufgrund einer\nStrafanzeige des Arbeitgebers des Beschwerdeführers ein\nErmittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und acht weitere\nBeschuldigte wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ein. Am 9.\nNovember 2011 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft\ngenommen. Er wurde zunächst in einer Justizvollzugsanstalt in Y. inhaftiert\nund später in die Justizvollzugsanstalt Z. verlegt. Der Beschwerdeführer ließ\nsich durch drei Rechtsanwälte als Wahlverteidiger vertreten. Einer hatte\nseinen Kanzleisitz in B. (im Folgenden „der Verteidiger des\nBeschwerdeführers“), die anderen beiden in C. und D. (im Folgenden „die\nanderen beiden Verteidiger“).\n1. Telekommunikationsüberwachung\n\n7\nIn dem Ermittlungsverfahren wurden umfangreiche\nTelekommunikationsüberwachungsmaßnahmen durchgeführt. Dabei\nwurden insgesamt ca. 44.970 Telefongespräche und ca. 34.000 weitere\nDatensätze gespeichert. Letztere umfassten u. a. Text- und\nMultimedianachrichten, Systemdateien oder Reportdateien der\nNetzbetreiber, die bei der technischen Kommunikation zwischen Endgerät\nund Netzbetreiber erzeugt werden. Die Datensätze zu den einzelnen\nTelekommunikationsvorgängen wurden in ein spezielles\nkriminalpolizeiliches Datenbanksystem beim Landeskriminalamt des\nbetroffenen Bundeslandes in Y. aufgenommen. Sie wurden von der Polizei\nanalysiert. Schließlich wurden von 28 als relevant eingestuften Telefonaten\nVerschriftungen angefertigt, ausgedruckt und in die Ermittlungsakte\n(Papierform) aufgenommen.\n2. Elektronische Dateien\n\n8\nBei Durchsuchungen der Wohnung des Beschwerdeführers und\nanderer Objekte, die zwischen dem 13. Juli 2011 und dem 1. Februar 2012\nstattfanden, wurden rund 14 Millionen elektronische Dateien (z. B. E-Mails\nund andere Textdokumente) sichergestellt, die auf verschiedenen\nDatenträgern, z. B. Festplatten, gespeichert waren. Der Inhalt eines jeden\nDatenträgers wurde in eine eigene Image-Datei kopiert und die Datenträger\ndann an die Berechtigten, einschließlich des Beschwerdeführers,\nzurückgegeben. Jede Image-Datei enthielt einen vollständigen, digitalen\n„Abdruck“ des jeweiligen Datenträgers, der mit einem kostenlos im Internet\nverfügbaren Programm lesbar war. Die Image-Dateien wurden anschließend\njedoch in ein spezielles Programm zur forensischen Analyse von Daten\neingepflegt, und ihr Inhalt konnte danach nur noch über dieses spezielle, für\n4.031,72 Euro erhältliche Programm aufgerufen werden. Nachdem die\nDaten in dieses Programm eingepflegt worden waren, mussten sie, um mit\neinem kostenlos im Internet verfügbaren Programm gelesen werden zu\nkönnen, aus dem speziellen Programm zur forensischen Datenanalyse\nexportiert und in das Image-Format zurückgerechnet werden. Die\nvorgenannte Verarbeitung der Daten, insbesondere das Einpflegen in das\nspezielle Programm zur forensischen Datenanalyse, war Ende Februar 2012\nabgeschlossen; gespeichert wurden die Daten beim Landeskriminalamt des\nbetroffenen Bundeslandes in Y.\n\n9\nDie Daten wurden von der Polizei analysiert; ca. 1.100 dieser\nelektronischen Dateien, die als verfahrenserheblich eingestuft wurden,\nwurden ausgedruckt und in die Papierakte aufgenommen.\n3. Einsicht während des Ermittlungsverfahrens\n\n10\nAm 10. November 2011 wurde dem Verteidiger des\nBeschwerdeführers Einsicht in die Ermittlungsakte (Papierform) gewährt;\ndie anderen beiden Verteidiger beantragten zu keinem Zeitpunkt\nAkteneinsicht. Aus der Akte ging hervor, dass es zu\nTelekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gekommen war. Von\ndiesem Zeitpunkt an wurden dem Verteidiger des Beschwerdeführers\nregelmäßig Aktualisierungen der Papierakte übermittelt, z. B.\nVerschriftungen abgehörter Telefonate (siehe Rdnr. 7) und Ausdrucke der\nsichergestellten elektronischen Dateien (siehe Rdnr. 9). Die Information,\ndass – neben seinen eigenen – noch weitere elektronische Dateien abgerufen\nworden waren, war in der Papierakte vermerkt worden, die spätestens im\nFebruar 2012 in der oben beschriebenen Weise übermittelt wurde.\n\n11\nAm 30. November 2011, nachdem der Verteidiger des\nBeschwerdeführers erfahren hatte, dass die\nTelekommunikationsüberwachung weit umfangreicher gewesen war als das,\nwas verschriftet und in die Papierakte aufgenommen worden war (siehe\nRdnrn. 7 und 10), beantragte er Einsicht in die „Tonaufzeichnungen der\nTelefonüberwachung“ sowie die Zurverfügungstellung von Kopien der\nTondateien auf CD-ROM bzw. DVD“. Am 2. Dezember 2011 gewährte die\nStaatsanwaltschaft die beantragte Einsicht. Sie teilte dem Verteidiger des\nBeschwerdeführers telefonisch mit, dass er in den Räumlichkeiten der\nKriminalpolizei während der regulären Öffnungszeiten (Montag bis Freitag\n9.00 bis 11.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr) und unter der Aufsicht eines\nPolizeibeamten Einsicht in die Daten nehmen könne. Gleichzeitig lehnte sie\nden Antrag auf Zurverfügungstellung von Kopien der Tondateien ab.\n\n12\nDer Verteidiger des Beschwerdeführers vereinbarte im Anschluss\nzwei Termine zur Einsichtnahme in den Räumlichkeiten der\nKriminalpolizei, die vor Ende des Jahres 2011 stattfinden sollten. Vor den\nvereinbarten Terminen fragte die Polizei bei dem Verteidiger des\nBeschwerdeführers nach, welche Tondateien/Textnachrichten er einsehen\nwolle. Er teilte daraufhin der Polizei die entsprechenden, von ihm selbst\nfestgelegten Eingrenzungskriterien mit. Die Polizei suchte daraufhin die den\nKriterien entsprechenden Dateien heraus und überspielte sie auf ein\nNotebook, das dem Verteidiger anschließend während des Termins zur\nVerfügung stand.\n\n13\nAm 3. Januar 2012 beantragte die Verteidigung bei der\nStaatsanwaltschaft A. die Bereitstellung von Listen mit den Rohdaten zu\nden verschiedenen Telefonanschlüssen, dem jeweiligen Gesprächsdatum,\nder Dauer der Gespräche, der jeweiligen „Identnummer“ und einem „Link\nzu der jeweiligen MP3-Datei samt Dateinamen“. Die Staatsanwaltschaft\nteilte dem Verteidiger noch am selben Tag mit, dass sein Anliegen an die\nzuständige Einheit der Kriminalpolizei weitergegeben worden sei, da die\nStaatsanwaltschaft nicht wisse, ob die Erstellung solcher Listen technisch\nmöglich sei. Die Staatsanwaltschaft selbst verfüge nicht über die\nbeantragten Übersichten.\nB. Anklage und Akteneinsicht\n\n14\nAm 22. Februar 2012 erhob die Staatsanwaltschaft A. vor dem\nLandgericht E. Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs\nder Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 91 Fällen. Neben dem\nBeschwerdeführer wurden noch 8 weitere Personen angeklagt.\n1. Einsicht in die Daten aus der Telekommunikationsüberwachung\n\n15\nZwischen dem 22. Februar 2012 und dem 6. Juni 2012 hatte der\nVerteidiger des Beschwerdeführers vier weitere Termine zur Einsichtnahme\nin die Daten aus der Telekommunikationsüberwachung (siehe Rdnr. 11).\nBei einem Termin im April 2012 wurde ihm eine ausgedruckte Tabelle zur\nVerfügung gestellt, in der die gemäß den ausgewählten\nEingrenzungskriterien auf das Notebook überspielten Datensätze aufgeführt\nwaren. Diese Liste enthielt das Datum und die Uhrzeit des Beginns der\nGespräche, das Datum und die Uhrzeit der Beendigung der Gespräche, die\nTelefonnummern des überwachten Anschlusses und des Partneranschlusses,\neine Einschätzung, ob die Gespräche „relevant“ oder „nicht relevant“\nwaren, sowie eine technische Identifikationsnummer, anhand derer sich die\nMP3-Datei jedes einzelnen Gesprächs finden und aufrufen ließ. Die Liste\nwies auch die gespeicherten Textnachrichten aus (bzw. bei längeren\nNachrichten Teile davon).\n\n16\nAm 12. März 2012 beantragte der Verteidiger des\nBeschwerdeführers beim Landgericht E. Einsicht in die Tondateien der\nDaten aus der Telekommunikationsüberwachung, und zwar in Form einer\nnur lesbaren Kopie auf DVD oder CD, die nach Abschluss des\nStrafverfahrens zurückgegeben würde.\n\n17\nAm 22. März 2012 lehnte das Landgericht E. den Antrag ab. Es\nverwies im Wesentlichen auf den vorangegangenen Vortrag der\nStaatsanwaltschaft zu dieser Frage, wonach die Dateien selbst Beweismittel\nseien, auf deren Überlassung die Verteidigung keinen Rechtsanspruch habe.\nDies gelte umso mehr, als die Dateien auch Daten enthielten, die den\nKernbereich der privaten Lebensführung beträfen; die Staatsanwaltschaft sei\nzur Löschung dieser Dateien verpflichtet, könnte dieser Verpflichtung aber\nnicht mehr vollständig nachkommen, wenn sie diese als Kopie an die\nVerteidigung herausgeben würde. Insgesamt sei in ausreichendem Maße\nEinsicht gewährt worden.\n\n18\nAm 3. Mai 2012 erstreckte das Landgericht auf die Beschwerde des\nBeschwerdeführers vom 23. April 2012 hin die Einsicht auch auf die\nTelekommunikationsüberwachungsdateien. Es entschied, dass sämtliche\nDatensätze auf ein Notebook zu überspielen seien, das in der\nJustizvollzugsanstalt, in der der Beschwerdeführer inhaftiert sei, zu\nhinterlegen sei, und dass die Verteidigung die Telefonate in der\nJustizvollzugsanstalt gemeinsam mit dem Beschwerdeführer anhören dürfe,\nund zwar unter Aufsicht eines Polizeibeamten, um sicherzustellen, dass\nkeine Einsicht in aufgezeichnete Telefonate gewährt würde, die den\nKernbereich der privaten Lebensführung Dritter beträfen. Soweit die\nBeschwerde des Beschwerdeführers über die gewährte Einsicht hinausging,\ninsbesondere, soweit er die Überlassung einer Kopie der Dateien anstrebte,\nwies das Landgericht die Beschwerde zurück und ordnete ihre Vorlage an\ndas Oberlandesgericht Y. an.\n\n19\nAm 9. Mai 2012 stand das Notebook mit den aufgespielten Daten\nzur Einsichtnahme während der regulären Besuchszeiten (Montag bis\nFreitag, 8.00 bis 11.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr) in der\nJustizvollzugsanstalt, in der der Beschwerdeführer inhaftiert war, bereit. Der\nVerteidiger des Beschwerdeführers machte jedoch zu keinem Zeitpunkt von\nder Möglichkeit Gebrauch, in der Justizvollzugsanstalt Einsicht in die\nDateien zu nehmen, sondern vereinbarte eine Einsichtnahme in den\nRäumlichkeiten der Kriminalpolizei (siehe Rdnr. 11 f., Rdnrn. 15 und 28).\n\n20\nAm 25. Mai 2012 verwarf das Oberlandesgericht Y. die Beschwerde\ndes Beschwerdeführers im Übrigen als unbegründet. Das Gericht nahm auf\ndie entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und die\nvorangegangenen Entscheidungen des Landgerichts Bezug und befand, dass\nkeine Veranlassung bestehe, der Verteidigung über die bereits gewährte\nEinsicht hinaus Kopien sämtlicher im Rahmen der\nTelekommunikationsüberwachung gefertigter Aufzeichnungen zu\nüberlassen. Ferner sei es aus Verteidigungssicht zwar nachvollziehbar, dass\nmithilfe einer Liste mit den Einzelheiten der jeweiligen Gespräche die\nrelevanten Gespräche rascher gefunden und angehört werden könnten, doch\nbestehe kein Anspruch auf die Anfertigung einer derartigen Liste.\n2. Einsicht in die elektronischen Dateien\n\n21\nAm 3. April 2012 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers\ndie Überlassung einer Kopie der 14 Millionen elektronischen Dateien (siehe\nRdnrn. 8 und 10).\n\n22\nAm 18. April 2012 teilte die Staatsanwaltschaft dem Landgericht E.\nmit, dass eine Überlassung der rund 14 Millionen Dateien aufgrund der\nbeim Landeskriminalamt des betroffenen Bundeslandes erfolgten\nAufbereitung des Materials und Einspeisung in das System nicht möglich\nsein werde (siehe Rdnr. 8). Ebenso wenig könne man dem Verteidiger des\nBeschwerdeführers Fernzugriff zum polizeilichen\nDateienauswertungsprogramm ermöglichen. Er könne sich aber an die\nPolizei wenden, um eine einvernehmliche Lösung auszuarbeiten. Diese\nStellungnahme wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 23. April\n2012 übermittelt.\n\n23\nAm 30. April 2012 teilte das Landgericht dem Verteidiger des\nBeschwerdeführers mit, dass seitens des Gerichts grundsätzlich keine\nEinwände gegen eine Einsicht in die 14 Millionen gesicherten Dateien\nbestünden. Das Gericht regte an, sich diesbezüglich an den zuständigen\nPolizeibeamten zu wenden. Ob angesichts der Masse der Daten eine Kopie\ngefertigt werden könne, könne das Gericht nicht beurteilen.\n\n24\nAm 3. Mai 2012 teilte das Landgericht dem Verteidiger des\nBeschwerdeführers mit, dass nach Rücksprache mit dem zuständigen\nPolizeibeamten die Möglichkeit bestehe, beim Landeskriminalamt des\nbetroffenen Bundeslandes sämtliche gesicherten E-Mails auf einen externen\nDatenträger aufzuspielen, was bei Überlassung eines geeigneten\nDatenträgers veranlasst werden würde.\n\n25\nAm 9. Mai 2012 übergab der Verteidiger des Beschwerdeführers der\nPolizei eine Festplatte. An diesem Tag wurde ihm auch mitgeteilt, dass zum\nLesen der Daten ein spezielles Programm zur forensischen Datenanalyse\nerforderlich sei, da die Daten in ein solches Programm eingepflegt worden\nseien und nicht mehr im Originalformat vorlägen (siehe Rdnr. 8); außerdem\nwurden ihm die Kontaktdaten einer Firma genannt, die diese Software\nvertrieb. Am 18. Mai 2012 stand die Festplatte mit den Dateien bereit und\nwurde am 22. Mai 2012 durch die Verteidigung abgeholt.\n\n26\nAm 22. Mai 2012 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers\nnach der Erkenntnis, dass das spezielle Programm zur forensischen\nDatenanalyse 4.031,72 Euro kostete (siehe Rdnr. 8), beim Landgericht E.,\ndass die Strafverfolgungsbehörden entweder die Lizenz für die Software der\nFirma erwerben und zur Verfügung stellen, oder die Übernahme der Kosten\nvon 4.031,72 Euro für den Ankauf der Software zu Lasten der Staatskasse\nerklärt wird.\nC. Verhandlungen\n\n27\nVom 6. Juni 2012 bis zum 21. Dezember 2012 verhandelte das\nLandgericht E. an 22 Tagen.\n1. Einsicht in die Daten aus der Telekommunikationsüberwachung\n\n28\nBis zum Ende des Verfahrens am 21. Dezember 2012 nahm der\nVerteidiger des Beschwerdeführers weitere 16 Mal Einsicht in die\nTondateien aus der Telekommunikationsüberwachung, wobei keiner dieser\nTermine nach dem 31. Oktober 2012 stattfand (siehe Rdnr. 11).\n\n29\nAm 26. Juni 2012, dem zweiten Verhandlungstag, beantragte der\nVerteidiger des Beschwerdeführers die Aussetzung des Verfahrens und\nbegründete dies u. a. damit, dass nur so eine hinreichende Einsicht in die\nDatensätze aus der Telekommunikationsüberwachung möglich sei.\n\n30\nAm 28. Juli 2012, einem weiteren Verhandlungstag, informierte der\nVorsitzende den Verteidiger des Beschwerdeführers über die Möglichkeit,\nsich bei der Einsicht in die Daten von Justizangestellten unterstützen zu\nlassen.\n2. Einsicht in die elektronischen Dateien\n\n31\nDer Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vom 26. Juni 2012 (siehe\nRdnr. 29) wurde zusätzlich damit begründet, dass die Gelegenheit\ngewährleistet werden solle, zumindest Stichproben der rund 14 Millionen\nelektronischen Dateien mit Anspruch auf Verlässlichkeit einsehen und\nauswerten zu können.\n\n32\nAm 16. Juli 2012 lehnte das Landgericht im Hinblick auf den Antrag\nvom 22. Mai 2012 (siehe Rdnr. 26) den Erwerb der Softwarelizenz durch\ndie Strafverfolgungsbehörden sowie die Übernahme der Kosten von\n4.031,72 Euro durch die Staatskasse ab. Zur Begründung führte es aus, das\nProgramm sei auf dem freien Markt erhältlich und es sei nicht Aufgabe des\nGerichts, dem Verteidiger des Beschwerdeführers die technische\nAusstattung zur Verfügung zu stellen, um Einsicht in die Akten nehmen\noder Beweisstücke besichtigen zu können. Anderes könne nach den\nGrundsätzen des Rechts auf ein faires Verfahren und dem Prinzip der\nWaffengleichheit allenfalls gelten, wenn der Verteidiger einen völlig\nunverhältnismäßigen Aufwand betreiben müsste, die technische Ausstattung\nnicht beschaffbar sei oder der Angeklagte nicht in Vorleistung treten könne.\nDies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer könne es sich\nleisten, sich von drei Rechtsanwälten verteidigen zu lassen. Damit könne\ndavon ausgegangen werden, dass er über ausreichende finanzielle Mittel\nverfüge, um eine Softwarelizenz zu erwerben.\n\n33\nAm 19. Juli 2012 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers,\nihm die Daten in „unverschlüsselter Form“ zu überlassen. Am 23. Juli 2012\nteilte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung mit, dass es nun doch möglich\nsei, die elektronischen Dateien aus dem speziellen Programm für\nforensische Datenanalyse zu exportieren und in ein Image-Format zurück zu\nkonvertieren, das mit einer kostenlos im Internet verfügbaren Software\nlesbar sei (siehe Rdnr. 8). Wenn die Verteidigung die Daten in diesem\nFormat wünsche und Festplatten bereitstelle, würden ihr die Daten zur\nVerfügung gestellt. Am 31. Juli 2012 übergab der Verteidiger des\nBeschwerdeführers der Polizei zwei Festplatten, die am folgenden Tag an\nden zuständigen Beamten übersandt wurden. Am 4. September 2012\nwurden die beiden Festplatten mit den Daten im Image-Format, die mit\neiner kostenlos im Internet erhältlichen Software lesbar waren, an den\nVerteidiger des Beschwerdeführers übergeben.\n3. Ablehnung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens\n\n34\nAm 14. November 2012, einem weiteren Verhandlungstag, lehnte\ndas Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung des\nVerfahrens ab (siehe Rdnrn. 29 und 31). Hinsichtlich der\nTelekommunikationsüberwachung nahm es auf seine vorangegangenen\nEntscheidungen zum Umfang der Akteneinsicht Bezug, die in\nhinreichendem Maße gewährt worden sei. Es wies auch darauf hin, dass die\nVerteidigung kaum von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sich von\nJustizangestellten unterstützen zu lassen, dass nur einer der drei Verteidiger\nüberhaupt von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch gemacht habe und\ndass dieser Verteidiger zu mehreren Terminen zur Besichtigung von\nBeweisstücken nicht erschienen sei und bei Abwesenheit nicht für eine\nVertretung gesorgt habe. Hinsichtlich der 14 Millionen elektronischen\nDateien habe für den Verteidiger, nachdem er zunächst Einsicht in die\nErmittlungsakte beantragt habe (siehe Rdnr. 10), jederzeit die Möglichkeit\nbestanden, in den Räumlichkeiten der Polizei Einsicht in die Dateien zu\nnehmen, von der er jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Darüber hinaus\nseien ihm die Dateien am 22. Mai 2012 in einem Format, das nur mit dem\nspeziellen Programm für forensische Datenanalyse auf Kosten der\nVerteidigung lesbar gewesen sei (siehe Rdnrn. 8, 25, 26 und 32), und am 4.\nSeptember 2012 in einem Format, das mit einer kostenlos im Internet\nverfügbaren Software lesbar gewesen sei (siehe Rdnr. 33), zur Verfügung\ngestellt worden.\nD. Urteil\n\n35\nAm 21. Dezember 2012 erließ das Landgericht sein Urteil und\nsprach den Beschwerdeführer und vier Mitangeklagte schuldig. Der\nBeschwerdeführer wurde wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr\nin 63 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten\nverurteilt. Im Übrigen wurde er freigesprochen.\nE. Rechtsmittelverfahren\n\n36\nGegen das Urteil legte der Beschwerdeführer Revision beim\nBundesgerichtshof ein. Er trug u. a. vor, dass seine Verteidigung durch die\nAblehnung des Aussetzungsantrags eingeschränkt worden sei, weil er und\nsein Verteidiger nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätten, die\nDateien aus der Telekommunikationsüberwachung und die sichergestellten\nelektronischen Daten zu prüfen.\n\n37\nAm 11. Februar 2014 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des\nLandgerichts in Bezug auf drei Fälle der Bestechlichkeit im geschäftlichen\nVerkehr auf, verwarf jedoch die weitergehende Revision als unbegründet.\n1. Einsicht in die Daten aus der Telekommunikationsüberwachung\n\n38\nHinsichtlich des Zugangs zu den Daten aus der\nTelekommunikationsüberwachung wies das Gericht darauf hin, dass die\nDaten der Verteidigung ab dem 9. Mai 2012 in der Justizvollzugsanstalt zur\nVerfügung gestanden hätten, und zwar auf einem Notebook mit einer Liste,\naus der sich Datum und Uhrzeit der Gespräche sowie der Inhalt der\nTextnachrichten ergäben hätten (siehe Rdnrn. 15 und 19). Auch habe der\nVerteidiger des Beschwerdeführers nach dem 31. Oktober 2012 keine\nweiteren Termine zum Anhören von Tondateien vereinbart (siehe Rdnr. 28).\nZudem habe für den Verteidiger die Möglichkeit bestanden, sämtliche im\nErmittlungsverfahren erlangten Tondateien in den Räumlichkeiten der\nKriminalpolizei anzuhören. Unter Bezugnahme auf Artikel 6 Abs. 1 und 3\nBuchst. b der Konvention befand das Gericht, es sei daher nicht ersichtlich,\ndass die Verteidigung nicht ausreichend Zeit hatte, um sich die Tondateien\nanzuhören. Der Bundesgerichtshof betonte insbesondere, dem Verteidiger\ndes Beschwerdeführers sei weder anzulasten, dass er sich bei der Sichtung\nder Beweismittel nicht weiterer Hilfspersonen bedient habe, noch könne\nihm zum Vorwurf gemacht werden, dass die beiden anderen Verteidiger des\nBeschwerdeführers nicht von ihrem Recht auf Besichtigung der\nBeweisstücke Gebrauch gemacht hätten. Das Gericht erklärte ausdrücklich,\ndass das Recht auf Akteneinsicht in vollem Umfang für jeden der\nVerteidiger in eigener Person bestehe. Jedoch habe die Verteidigung nicht\nhinreichend von den ihr eröffneten Möglichkeiten zur Einsicht in die Daten\naus der Telekommunikationsüberwachung Gebrauch gemacht.\n2. Einsicht in die elektronischen Dateien\n\n39\nHinsichtlich der Einsichtnahme in die im Rahmen von\nDurchsuchungen sichergestellten Daten führte das Gericht aus, es müsse\nnicht über die Frage entscheiden, ob der Beschwerdeführer zur Anschaffung\neiner speziellen Software zum Lesbarmachen der Dateien auf eigene Kosten\nverpflichtet gewesen sei. Es stellte jedoch klar, dass daran Zweifel bestehen\nkönnten, wenn wie im vorliegenden Fall die von den Ermittlungsbehörden\nerlangten Daten in einer mit Standardprogrammen lesbaren Form\nvorgelegen und die Lesbarkeit allein mit einer speziellen Software erst\ndurch anschließende Verschlüsselungsmaßnahmen hervorgerufen worden\nseien (siehe Rdnr. 8). Insgesamt kam das Gericht zum Schluss, dass die\nVerteidigung ausreichend Zeit zur Einsichtnahme in die Dateien gehabt\nhabe, da ihr die Daten ab dem 4. September 2012 in einer mit\nStandardprogrammen lesbaren Form zur Verfügung gestanden hätten (siehe\nRdnr. 33). Zu jenem Zeitpunkt seien es noch drei Monate bis zum Erlass des\nUrteils gewesen.\nF. Verfassungsbeschwerde\n\n40\nAm 25. Juni 2014 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nBegründung ab, die von dem Beschwerdeführer eingelegte\nVerfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 726/14).\nG. Weitere Entwicklungen\n\n41\nNach dem Ende des Strafverfahrens reichte der ehemalige\nArbeitgeber des Beschwerdeführers Zivilklage auf Schadenersatz und\nRückerstattung gegen ihn ein, weil er Bestechungsgelder angenommen\nhabe. Am 31. Mai 2017 wies das Landgericht F., nachdem es Beweise\nerhoben und mehrere Zeugen angehört hatte, die Klage ab, weil es nicht mit\nhinreichender Gewissheit feststellen könne, dass der Beschwerdeführer\ntatsächlich an mit Bestechung in Zusammenhang stehenden Geschäften\nbeteiligt gewesen sei oder selbst Bestechungsgelder angenommen habe. Der\nUnterschied zwischen den Feststellungen des Landgerichts A. und des\nLandgerichts F. war im Wesentlichen auf eine unterschiedliche Bewertung\nder Zuverlässigkeit der Aussagen des Hauptbelastungszeugen\nzurückzuführen, die das Landgericht F. als nicht hinreichend gegeben ansah.\n\n42\nAm 26. Februar 2019 wies das Oberlandesgericht G. ein vom\nArbeitgeber des Beschwerdeführers eingelegtes Rechtsmittel zurück und\nbestätigte das Urteil des Landgerichts F.\n\n43\nNach dem Urteil des Landgerichts F. beantragte der\nBeschwerdeführer die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Am 27. März\n2018 wies das Landgericht H. den Antrag des Beschwerdeführers zurück.\nDas Gericht befand, dass die unterschiedliche Beweiswürdigung durch das\nLandgericht F. eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erforderlich\nmache, weil das Wiederaufnahmeverfahren kein Rechtsmittel zur\nÜberprüfung vorangegangener Entscheidungen darstelle, sondern neuer\nTatsachen oder Beweismittel bedürfe. Da jedoch die im Zivilverfahren\nerhobenen Beweismittel auch im Strafverfahren erhoben worden seien,\nlägen keine neuen Beweismittel vor. Gegen diese Entscheidung legte der\nBeschwerdeführer am 11. April 2018 Rechtsmittel ein. Dem Gerichtshof\nwurden keine Informationen zum weiteren Verlauf dieses Verfahrens\nvorgelegt.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n44\nDas Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht ist in § 147\nStrafprozessordnung geregelt, der wie folgt lautet:\n§ 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten\n„(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem\nim Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich\nverwahrte Beweisstücke zu besichtigen.\n(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem\nVerteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung\nvon amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den\nUntersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor\nund befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der\nvorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der\nRechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter\nWeise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.\n(3) Die Einsicht in die Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten und\nüber solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die\nAnwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die\nGutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens\nversagt werden.\n(4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe\nentgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in\nseine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung\nist nicht anfechtbar.\n(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren\nund nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im\nÜbrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die\nStaatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in\nden Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der\nBeschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach\n§ 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309,\n311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen\nversehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden\nkönnte.\n(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt\ndie Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen\nauf. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht\nwieder uneingeschränkt besteht.\n(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag\nAuskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer\nangemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem\nanderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende\nschutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz,\nAbsatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nBEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 UND 3 DER\nKONVENTION\n\n45\nDer Beschwerdeführer rügte, dass in dem gegen ihn geführten\nStrafverfahren ihm und seinem Verteidiger keine hinreichende und\nangemessene Einsicht in die von den Ermittlungsbehörden sichergestellten\n45.000 Tondateien, 34.000 Textnachrichten und 14 Millionen E-Mail- und\nTextdateien gewährten worden sei. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 und 3\nBuchst. b der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage ... in einem fairen Verfahren, öffentlich... verhandelt wird.\n3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:\n[...]\nb) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;\n[...]“\n\n46\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n47\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist.\nSie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für\nzulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Der Beschwerdeführer\n\n48\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass die Verteidigung\nangesichts der gewaltigen Datenmenge nicht ausreichend Gelegenheit\ngehabt habe, sich durch Anhören bzw. Durchlesen der Dateien mit diesen in\nihrer Gesamtheit vertraut zu machen oder zumindest die relevanten Teile zu\nidentifizieren, um die Verteidigung vorzubereiten. Dies gelte umso mehr,\nals einem Rechtsanwalt nicht zugemutet werden könne, sich ausschließlich\nund jeden Tag mit einem einzelnen Fall zu befassen, und der Fall des\nBeschwerdeführers auch noch weitere zeitaufwändige Tätigkeiten erfordert\nhabe, beispielsweise die Teilnahme an 22 Hauptverhandlungstagen.\n\n49\nZudem habe es erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zu den\nDaten gegeben, insbesondere hätten mit der Polizei Termine in deren\nRäumlichkeiten vereinbart werden müssen, weil die Daten dort gespeichert\ngewesen seien, und bei der Prüfung der abgehörten Telefonate sei die\nAnwesenheit eines Beamten erforderlich gewesen. Dies sei umso\nschwieriger gewesen, als die Termine auf die regulären Öffnungszeiten\nbeschränkt gewesen seien. Die Möglichkeit, ohne unnötige Beschränkungen\nEinsicht in die Daten zu nehmen, habe in Bezug auf die\nTelekommunikationsüberwachung erst ab dem 9. Mai 2012 und in Bezug\nauf die elektronischen Dateien erst ab dem 4. September 2012 bestanden.\nSoweit die innerstaatlichen Gerichte und die Regierung den Verteidiger\ndafür kritisiert hätten, dass er ab Oktober 2012 keine Besuchstermine zur\nBesichtigung der Telekommunikationsüberwachungsdaten mehr vereinbart\nhabe, sei zu berücksichtigen, dass die Verteidigung zu dieser Zeit damit\nbeschäftigt gewesen sei, die 14 Millionen elektronischen Dateien zu\nanalysieren, die erst im September 2012 zur Verfügung gestellt worden\nseien. Zudem hätten die Behörden es nach der Bereitstellung der Daten\nversäumt, dem Beschwerdeführer eine Liste der Daten zur Verfügung zu\nstellen, die es ermöglicht hätte, die relevanten und nicht relevanten Daten zu\nidentifizieren. Die Arbeit des Verteidigers des Beschwerdeführers wäre\nerheblich erleichtert worden, wenn die Behörden dem Beschwerdeführer\nbereits viel früher eine Zugangssoftware für die elektronischen Dateien zur\nVerfügung gestellt hätten. Es sei nicht hinnehmbar gewesen, dass sie von\nihm verlangt hätten, rund 4.000 Euro dafür zu bezahlen.\n\n50\nInsgesamt sei nach Auffassung des Beschwerdeführers das\nVerfahren daher nicht mit dem Grundsatz der Waffengleichheit vereinbar\ngewesen.\n(b) Die Regierung\n\n51\nDie Regierung vertrat die Ansicht, dass der Verteidigung auf ihren\nAntrag auf Gewährung von Akteneinsicht hin Einsicht in alle Daten und zu\njeder Zeit gewährt worden sei. Die als verfahrensrelevant angesehenen\nDaten seien nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers und später nach\nderen Aufnahme in die Papierakte im PDF-Format zur Verfügung gestellt\nworden. Ab dem 2. Dezember 2011 sei es dem Verteidiger des\nBeschwerdeführers gestattet gewesen, in den Räumlichkeiten der Polizei\nEinsicht in sämtliche Daten aus der Telekommunikationsüberwachung zu\nnehmen. Ab Ende Februar 2012 habe dies auch für die inzwischen\nverarbeiteten 14 Millionen elektronischen Dateien gegolten. Ab dem 9. Mai\n2012 (Telekommunikationsüberwachung) und dem 4. September 2012\n(elektronische Dateien) habe auch der Beschwerdeführer die Möglichkeit\ngehabt, persönlich Einsicht in sämtliche Daten zu nehmen. Insgesamt sei\ndaher ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Verteidigung gewährt\nworden.\n\n52\nZu berücksichtigen sei Folgendes: dass die Polizei – obwohl sie dazu\nnicht verpflichtet gewesen sei – mehrere Listen erstellt habe, um dem\nVerteidiger des Beschwerdeführers die umfassende Analyse der Daten zu\nerleichtern; dass es möglich gewesen sei, die Suche nach entsprechenden\nKriterien, etwa bestimmte Daten, Zeiträume, Telefonanschlüsse und\nTelefonverbindungen, einzugrenzen; dass die Verteidiger des\nBeschwerdeführers keine weiteren Termine vereinbart hätten; dass er keinen\nGebrauch von der Möglichkeit gemacht habe, die Akten von\nJustizangestellten durchgehen zu lassen; dass er erst deutlich später, als es\nihm möglich gewesen wäre, Einsicht in sämtliche Akten beantragt habe und\ndass nur einer der drei Verteidiger Gebrauch von der Möglichkeit gemacht\nhabe, Einsicht in die Daten zu nehmen.\n\n53\nEs sei darüber hinaus nicht erforderlich gewesen, der Verteidigung\nzu ermöglichen, jede einzelne Datei anzuhören bzw. zu lesen, vielmehr habe\ndie Möglichkeit ausgereicht, die relevanten und nicht relevanten Dateien auf\nder Grundlage von Eingrenzungskriterien zu identifizieren, etwa der\nTelefonanschluss, von dem aus ein Gespräch getätigt wurde, oder ein\nTelefonanschluss, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums angerufen\nwurde. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der\nBeschwerdeführer, der an den in dem Prozess untersuchten Vorgängen\nbeteiligt gewesen sei, über das zur Identifizierung etwaiger\nverteidigungsrelevanter Telefonate notwendige Wissen verfügt habe.\n\n54\nDie Regierung war ferner der Auffassung, es habe keinen\nKonventionsverstoß dargestellt, dass nicht sämtliche Daten aus der\nTelekommunikationsüberwachung kopiert und dem Verteidiger des\nBeschwerdeführers überlassen worden seien. Der Eingriff in die Rechte des\nBeschwerdeführers sei gerechtfertigt gewesen, da er dem Schutz der Rechte\nder betroffenen Dritten gedient habe. Bei rund 45.000 abgehörten\nTelefongesprächen sei es sehr wahrscheinlich gewesen, dass sich darunter\nauch private, selbst intime Gespräche befunden hätten, die keinen Bezug zu\nden untersuchten Vorgängen aufwiesen. Es habe die gesetzliche\nVerpflichtung bestanden, diese (Teile der) aufgezeichneten Gespräche nicht\nanzuhören. Bei der Prüfung der Gespräche durch den Verteidiger und/oder\nden Beschwerdeführer sei diese Verpflichtung durch die Anwesenheit eines\nbeaufsichtigenden Polizeibeamten umgesetzt worden, die auch der\nUnterstützung des Verteidigers bei Fragen bezüglich der Datenanalyse\ngedient habe. Wenn die Daten dem Verteidiger des Beschwerdeführers\nüberlassen worden wären, hätte diese Verpflichtung nicht mehr erfüllt\nwerden können.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n55\nDa die Erfordernisse aus Artikel 6 Abs. 3 als Teilaspekte des Rechts\nauf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 anzusehen sind, wird der\nGerichtshof die Rüge nach diesen beiden Bestimmungen\nzusammengenommen prüfen. Dabei wird der Gerichtshof jeden der dieser\nBeschwerde zugrundeliegenden Gründe prüfen, um festzustellen, ob das\nVerfahren insgesamt fair war (siehe, mit weiteren Nachweisen, Huseyn u. a.\n./. Aserbaidschan, Individualbeschwerde Nr. 35485/05 und drei weitere,\nRdnr. 158, 26. Juli 2011).\n(a) Allgemeine Grundsätze\n\n56\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, was das Recht auf ein\nkontradiktorisches Verfahren in einer Strafsache bedeutet, nämlich dass\nsowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung Gelegenheit\ngegeben werden muss, Kenntnis von den Stellungnahmen und\nBeweismitteln der Gegenseite zu nehmen und sich dazu zu äußern (siehe\nBrandstetter ./. Österreich, 28. August 1991, Rdnrn. 66 bis 67, Serie A Bd.\n211). Artikel 6 Abs. 3 Buchst. b garantiert der angeklagten Person\n„ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung“\nund impliziert daher, dass ihre Verteidigung in materieller Hinsicht alles\numfassen kann, was zur Vorbereitung der Hauptverhandlung „notwendig“\nist. Die angeklagte Person muss Gelegenheit haben, ihre Verteidigung in\ngeeigneter Weise zu organisieren, ohne dass die Möglichkeit eingeschränkt\nwird, alle relevanten Argumente der Verteidigung vor dem Tatgericht\nvorzutragen und damit Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens zu nehmen\n(siehe Can ./. Österreich, 30. September 1985, Auffassung der Kommission,\nRdnr. 53, Serie A Nr. 96; Connolly ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 27245/95, Entscheidung der Kommission vom\n26. Juni 1996, und Mayzit ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 63378/00,\nRdnr. 78, 20. Januar 2005).\n\n57\nZu den Möglichkeiten, die jede einer Straftat angeklagte Person\nhaben sollte, gehört die Gelegenheit, sich zur Vorbereitung ihrer\nVerteidigung mit den Ergebnissen der während des Verfahrens\ndurchgeführten Ermittlungen vertraut zu machen (siehe C.G.P. ./.\nNiederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 29835/96, 15. Januar\n1997, und Foucher ./. Frankreich, 18. März 1997, Rdnrn. 31 bis 38, Reports\nof Judgments and Decisions 1997-II). Der angeklagten Person muss\nuneingeschränkte Akteneinsicht gewährt werden (Matanović ./. Kroatien,\nIndividualbeschwerde Nr. 2742/12, Rdnr. 159, 4. April 2017). Die Frage, ob\ndie der angeklagten Person gewährte Zeit und gewährten Möglichkeiten\nangemessen waren, ist im Lichte der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu\nbewerten (Khodorkovskiy und Lebedev ./. Russland, Individualbeschwerden\nNrn. 11082/06 und 13772/05, Rdnr. 579, 25. Juli 2013).\n\n58\nGanz abgesehen von der Gelegenheit, Kenntnis von den\nStellungnahmen und Beweismitteln der Gegenseite zu nehmen und sich\ndazu zu äußern (vgl. Rdnrn. 56 bis 57; vgl. auch Rowe und Davis ./.\nVereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28901/95, Rdnr.\n60, ECHR 2000-II), erfordert das Recht auf ein kontradiktorisches\nVerfahren in einer Strafsache auch, dass die Strafverfolgungsbehörden der\nVerteidigung gegenüber sämtliche in ihrem Besitz befindliche maßgebliche\nBeweismittel („material evidence“), die für oder gegen die beschuldigte\nPerson sprechen, offenlegen (siehe Edwards ./. Vereinigtes Königreich,\n16. Dezember 1992, Rdnr. 36, Serie A Bd. 247-B, und Rowe und Davis,\na.a.O., Rdnr. 60). Der Begriff maßgebliche Beweismittel kann nicht eng\nausgelegt werden, d. h. er kann nicht auf Beweismittel beschränkt werden,\ndie von der Anklage als relevant angesehen werden. Vielmehr umfasst er\ndas gesamte im Besitz der Behörden befindliche Material, das potentiell\nrelevant ist, auch wenn es überhaupt nicht berücksichtigt oder als nicht\nrelevant angesehen wird (vgl. Edwards, a.a.O., Rdnr. 36; Bendenoun\n./. Frankreich, 24. Februar 1994, Rdnr. 52, Serie A Bd. 284; und Rowe und\nDavis, a.a.O., Rdnr. 60). Würden der Verteidigung gegenüber maßgebliche\nBeweismittel nicht offengelegt, die Einzelheiten enthalten, aufgrund derer\nsich die angeklagte Person entlasten oder eine Strafminderung erreichen\nkönnte, würde dies eine Verweigerung der zur Vorbereitung der\nVerteidigung notwendigen Möglichkeiten darstellen (siehe Natunen ./.\nFinnland, Individualbeschwerde Nr. 21022/04, Rdnr. 43, 31. März 2009;\nMatanović, a.a.O., Rdnr. 157).\n\n59\nJedoch hindert die Konvention die Mitgliedstaaten nicht daran, von\neinem Beschwerdeführer zu verlangen, stichhaltige Gründe für die\nOffenlegung solcher Beweismittel vorzubringen (siehe Matanović, a.a.O.,\nRdnr. 157; Bendenoun, a.a.O., Rdnr. 52; C.G.P. ./. Niederlande, a.a.O., und\nNatunen, a.a.O., Rdnrn. 43 bis 50). Der Gerichtshof hat auch die\nAuffassung vertreten, dass der Anspruch auf eine solche Offenlegung von\nmaßgeblichen Beweismitteln kein absolutes Recht darstellt. In einem\nStrafverfahren kann es widerstreitende Interessen geben, die gegen die\nRechte des Beschuldigten abzuwägen sind. In einigen Fällen kann es\nnotwendig sein, der Verteidigung bestimmte Beweismittel vorzuenthalten,\num die Grundrechte Dritter zu schützen oder wichtige öffentliche Interessen\nzu wahren. Jedoch sind Maßnahmen, die die Rechte der Verteidigung\neinschränken, nach Artikel 6 Abs. 1 nur zulässig, wenn sie unbedingt\nerforderlich („strictly necessary“) sind. Um ferner sicherzustellen, dass der\nBeschuldigte ein faires Verfahren erhält, müssen Schwierigkeiten, die der\nVerteidigung durch die Einschränkung ihrer Rechte entstanden sind, durch\ndas Vorgehen der Justizbehörden hinreichend ausgeglichen werden (siehe\nRowe und Davis, a.a.O., Rdnr. 61, mit weiteren Nachweisen).\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n60\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer rügte, sein\nVerteidiger habe nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zur\nVorbereitung der Verteidigung mit sämtlichen Daten aus der\nTelekommunikationsüberwachung vertraut zu machen oder zumindest die\nrelevanten Daten und Dateien zu identifizieren, die beide in ganz\nerheblichem Umfang im Ermittlungsstadium des Verfahrens generiert bzw.\nerfasst wurden; es geht nicht um die Frage, ob die Erlangung des Materials\nan sich mit der Konvention vereinbar war. Der Gerichtshof wird sich mit\ndieser Rüge unter den folgenden gesonderten Rubriken befassen: Einsicht in\ndie Verfahrensakte, Offenlegung der Daten aus der\nTelekommunikationsüberwachung und Offenlegung der elektronischen\nVerfahrensakten.\n(i) Einsicht in die Verfahrensakte\n\n61\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft und die\ninnerstaatlichen Gerichte den Verteidigern des Beschwerdeführers vom Tag\nseiner Inhaftierung bis zum Ende des Verfahrens Einsicht in die\nErmittlungsakte in Papierform gewährten (siehe Rdnr. 10), deren Umfang\ndem Gerichtshof nicht mitgeteilt wurde. Nach der Verhaftung und dann\nnochmals nach der Anklageerhebung stellten sie ihm eine umfassende\nÜbersicht über die erhobenen Vorwürfe und die angeführten Beweismittel\nzur Verfügung. Sie überließen ihm nicht nur eine Kopie der\nErmittlungsakte, sondern übersandten ihm fortlaufend Aktualisierungen\ndieser Akte, einschließlich Kopien der 28 Verschriftungen von Daten aus\nder Telekommunikationsüberwachung und ca. 1.100 ausgedruckte\nelektronische Dateien (siehe Rdnrn. 7, 9 und 10). Der Beschwerdeführer hat\nweder geltend gemacht, noch gibt es sonstige Hinweise darauf, dass Daten,\nDateien oder Dokumente, die Bestandteil dieser Papierakte waren – bzw.\nhätten sein sollen, weil sie Grundlage der Anklage und Verurteilung waren\n– nicht frühzeitig genug an den Verteidiger übermittelt wurden, damit er\nsich vor oder während des Prozesses mit ihnen vertraut machen und\neventuell die Verteidigung entsprechend anpassen konnte.\n\n62\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass erstmals im November 2011\nEinsicht in die Papierakte gewährt wurde, wohingegen der Prozess im Juni\n2012 begann und bis Dezember 2012 dauerte. Innerhalb dieses Zeitrahmens\nwar die Gelegenheit zur Akteneinsicht im Wesentlichen uneingeschränkt\ngegeben. Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Verteidiger des\nBeschwerdeführers ungeachtet des konkreten Seiten- und sonstigen\nUmfangs der Ermittlungsakte die Gelegenheit hatte, sich mit dieser vertraut\nzu machen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer noch zwei\nweitere Verteidiger hatte, die den Ausführungen der Parteien zufolge nie\nEinsicht in die Ermittlungsakte beantragten. Auch die\nKontaktmöglichkeiten zwischen dem Verteidiger und dem inhaftierten\nBeschwerdeführer zur Vorbereitung der Verteidigung waren nicht in\nunangemessener Weise eingeschränkt. Der Gerichtshof ist daher der\nAuffassung, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers ausreichend\nGelegenheit hatte, die Ermittlungsakte eingehend mit ihm zu erörtern, um\ndie Verteidigung wirksam vorzubereiten.\n\n63\nDarüber hinaus nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die in der\nTat enorme Menge an Telekommunikationsüberwachungsdaten und\nelektronischen Dateien, die im Laufe der Ermittlungen generiert bzw.\nerfasst wurden, nur zu einem geringen Teil in der Papierakte enthalten\nwaren. Da sie von der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft als für die\nVorwürfe nicht relevant angesehen wurden, wurden sie auf\nPolizeicomputern gespeichert. In diesem Zusammenhang stellt der\nGerichtshof ferner fest, dass auch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte\nbei der Einarbeitung in den Fall im Wesentlichen auf die Ermittlungsakte\nund die später in der Hauptverhandlung vorgebrachten Beweismittel\nbeschränkt waren. Sie verwendeten diese weiteren Dateien weder in ihrer\nGesamtheit noch einzelne Teile davon und stützten anschließend weder die\nAnklage gegen den Beschwerdeführer noch seine Verurteilung auf sie. Vor\ndiesem Hintergrund war die Zeit, die der Verteidigung gewährt wurde, um\nsich mit den verhältnismäßig umfangreichen Ermittlungsergebnissen\nvertraut zu machen, ausreichend.\n\n64\nIn Anbetracht dessen befindet der Gerichtshof, dass unter den\nUmständen der vorliegenden Rechtssache dem Beschwerdeführer und\nseinem Verteidiger ausreichend Akteneinsicht gewährt wurde, um die\nVorbereitung auf seinen Prozess zu ermöglichen.\n(ii) Offenlegung der Daten aus der Telekommunikationsüberwachung\n\n65\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft und die\ninnerstaatlichen Gerichte, ohne von dem Beschwerdeführer eine konkrete\nBegründung für seinen Antrag zu verlangen, bereits wenige Tage nach der\nBeantragung die Offenlegung sämtlicher Daten aus der\nTelekommunikationsüberwachung gestatteten (siehe Rdnr. 11). Der\nGerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Behörden dem Verteidiger\ndes Beschwerdeführers anschließend zwar keine Kopie der Daten aus der\nTelekommunikationsüberwachung zur Verfügung stellten, ihm aber\ngestatteten, diese Daten einzusehen, zunächst nach Terminvereinbarung in\nden Räumlichkeiten der Polizei zu den regulären Öffnungszeiten und in\nAnwesenheit eines Polizeibeamten und ab dem 9. Mai 2012 dann zusätzlich\nnach Terminvereinbarung zu den regulären Besuchszeiten auch in der\nJustizvollzugsanstalt, und zwar gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und\nebenfalls in Anwesenheit eines Polizeibeamten (siehe Rdnr. 19). Darüber\nhinaus stellt der Gerichtshof fest – auch wenn er es nicht für erforderlich\nhält, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsstrategie erklärt –, dass\nder Beschwerdeführer weder in dem innerstaatlichen Verfahren noch vor\ndem Gerichtshof ausgeführt hat, auf welche Weise genau die vorgebrachten\nBeschränkungen seine Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt haben\nsollen.\n\n66\nDer Beschwerdeführer rügte in diesem Zusammenhang, dass seinem\nVerteidiger keine Kopie der Daten aus der\nTelekommunikationsüberwachung überlassen worden sei und dass die\nDaten nicht ohne die Anwesenheit eines Polizeibeamten hätten eingesehen\nwerden können. Die Regierung machte geltend, dass diese Maßnahmen\ngerechtfertigt gewesen seien, um die Rechte derer zu schützen, deren\nGespräche möglicherweise aufgezeichnet worden seien. Es bestehe eine\ngesetzliche Verpflichtung, das Anhören privater oder gar die Intimsphäre\nbetreffender Teile der aufgezeichneten Gespräche zu unterbinden; diese\nVerpflichtung sei von wesentlicher Bedeutung gewesen, um die\nTelekommunikationsüberwachung an sich zu legitimieren, und sei daher\ndurch die Anwesenheit eines Polizeibeamten durchzusetzen gewesen. Diese\nErläuterungen, denen der Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht\nwidersprochen hat, erscheinen dem Gerichtshof vernünftig.\n\n67\nDer Beschwerdeführer rügte darüber hinaus, dass es seinem\nVerteidiger aufgrund der zeitlichen Beschränkungen und des erheblichen\nUmfangs der Daten aus der Telekommunikationsüberwachung nicht\nmöglich gewesen sei, diese in ihrer Gesamtheit anzuhören bzw. zu lesen.\nNach Ansicht der Regierung sei es nicht notwendig gewesen, es zu\nermöglichen, jede einzelne Aufzeichnung anzuhören und jede einzelne\nTextnachricht zu lesen. Der Gerichtshof ist überzeugt, dass es angesichts der\nKomplexität des in Rede stehenden Strafverfahrens (siehe Gregačević ./.\nKroatien, Individualbeschwerde Nr. 58331/09, Rdnr. 53, 10. Juli 2012)\nnicht erforderlich war, dem Verteidiger des Beschwerdeführers die\nGelegenheit zu geben, jedes einzelne Element der\nTelekommunikationsüberwachungsdaten anzuhören bzw. zu lesen.\nVielmehr war es grundsätzlich ausreichend, dem Verteidiger des\nBeschwerdeführers eine wirksame Möglichkeit zu eröffnen, die\nAufzeichnungen und Textnachrichten zu analysieren, um die von ihm als\nrelevant angesehenen Teile zu identifizieren und diese dann anzuhören bzw.\nzu lesen. In diesem Zusammenhang ist sich der Gerichtshof der Tatsache\nbewusst, dass moderne Ermittlungsinstrumente, wie im vorliegenden Fall,\nin der Tat enorme Mengen an Daten generieren, deren Einbindung in das\nStrafverfahren keine unnötigen Verfahrensverzögerungen verursachen\nsollte. Er vertritt daher die Auffassung, dass das Recht des\nBeschwerdeführers auf Offenlegung nicht mit seinem Recht auf Einsicht in\nsämtliches von den Behörden als relevant angesehenes Material verwechselt\nwerden darf, das grundsätzlich die Möglichkeit voraussetzt, das Material in\nseiner Gesamtheit verstehen zu können (siehe als Ausnahme Khodorkovskiy\nund Lebedev, a.a.O., Rdnrn. 581 bis 85).\n\n68\nSoweit der Beschwerdeführer rügte, dass seinem Verteidiger nicht\nausreichend Gelegenheit gewährt worden sei, um relevante Aufzeichnungen\nund Textnachrichten zu identifizieren, stellt der Gerichtshof fest, dass der\nzuständige Polizeibeamte dem Verteidiger des Beschwerdeführers, der\nvermutlich nicht mit der Software zur Analyse der Daten aus der\nTelekommunikationsüberwachung vertraut war, behilflich war. Zunächst\nstellte die Polizei dem Verteidiger des Beschwerdeführers die Daten zur\nVerfügung, die aufgrund bestimmter, von ihm selbst ausgewählter\nEingrenzungskriterien generiert wurden (siehe Rdnr. 12). Anschließend\nstellte sie ihm Listen zur Verfügung, die umfangreiche Informationen zu\nden erlangten Telekommunikationsdaten enthielten (siehe Rdnr. 15). Soweit\nder Beschwerdeführer behauptete, die Listen hätten nicht dem entsprochen,\nwas er beantragt habe, hat er nicht substantiiert, weshalb die relevanten\nDaten nicht dadurch hätten identifiziert werden können, dass die Menge der\ntatsächlich anzuhörenden Daten anhand der Eingrenzungskriterien und der\nzur Verfügung gestellten Listen erheblich verringert worden wäre.\nTatsächlich hat es den Anschein, dass es möglich gewesen wäre, die Suche\neinzugrenzen, indem nach bestimmten Telefonanschlüssen und\nVerbindungen zwischen bestimmten Telefonanschlüssen innerhalb eines\nbestimmten Zeitraums gesucht worden wäre, und so insgesamt eine\nerhebliche Verringerung der potentiell relevanten Daten zu erreichen.\nDarüber hinaus erschien der Verteidiger des Beschwerdeführers – von dem\nzumindest eine gewisse Verlagerung seines Arbeitsschwerpunkts hätte\nerwartet werden können (siehe M. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 62116/00, ECHR 2005-VII, mit weiteren\nNachweisen), auch wenn die Terminvereinbarung mit der Polizei und der\nJustizvollzugsanstalt insbesondere aufgrund der beschränkten Öffnungs-\nbzw. Besuchszeiten (siehe Rdnrn. 11 und 19) schwierig war – innerhalb\neines Zeitraums von mehr als einem Jahr lediglich zu 22 Terminen zur\nEinsichtnahme in die Daten, und dies anscheinend nie gemeinsam mit dem\nBeschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt und nicht mehr nach dem 31.\nOktober 2012. Zugleich machte er weder von der Möglichkeit Gebrauch,\nsich von einem Justizangestellten vertreten zu lassen, wie vom Gericht\nvorgeschlagen, noch geht aus dem Vortrag des Beschwerdeführers hervor,\ndass seine anderen beiden Verteidiger maßgeblich in die Analyse, das\nAnhören und das Lesen des betreffenden Materials eingebunden gewesen\nwären. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer als der\nvon den Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen Betroffene am\nbesten gewusst haben dürfte, nach welchen\nTelekommunikationsüberwachungsdaten zu suchen war. Für den\nGerichtshof ist daher nicht ersichtlich, dass die Behörden der Verteidigung\nnur eine unwirksame Gelegenheit zur Identifizierung der relevanten Dateien\ngewährten.\n\n69\nIn Anbetracht dessen befindet der Gerichtshof, dass der\nBeschwerdeführer unter den Umständen der Rechtssache ausreichend Zeit\nhatte, um sich mit den Daten aus der Telekommunikationsüberwachung\nvertraut zu machen.\n(iii) Offenlegung der elektronischen Dateien\n\n70\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Verteidiger des\nBeschwerdeführers ab Ende Februar 2012, als ihm auch bewusst sein\nmusste, dass neben seinen eigenen noch weitere elektronische Dateien\nerlangt worden waren, sämtliche elektronischen Dateien in den\nRäumlichkeiten der Kriminalpolizei hätte einsehen können, was er aber nie\ntat. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass, nachdem der Beschwerdeführer\nerst am 3. April 2012 (siehe Rdnr. 21) die Offenlegung sämtlicher\nelektronischer Dateien beantragt hatte, die Behörden dem nicht\ngrundsätzlich widersprachen, sondern bereit waren, die Einsicht zu\ngewähren. In diesem Zusammenhang nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis,\ndass die Behörden dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2012 eine Kopie\nsämtlicher elektronischer Dateien zur Verfügung stellten. Diese Kopie war\njedoch nur mit einer kostspieligen Software lesbar, die Rechtsanwälten und\nPrivatpersonen üblicherweise nicht zur Verfügung zu stehen scheint (siehe\nRdnrn. 8 und 25). Daher zeigen die Vorgänge nach dem Antrag vom 3.\nApril 2012, insbesondere der Streit über die Frage, ob die Kosten für das\nkostspielige spezielle Programm zur forensischen Datenanalyse der\nStaatskasse auferlegt werden sollten (siehe Rdnrn. 26 und 32), dass es\nangesichts der Verschlüsselung einer enormen Datenmenge praktische\nSchwierigkeiten gab. Der Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass die\nVerteidigung im Juli 2012 eine Bitte um Bereitstellung einer Kopie in\neinem mit kostenlos verfügbarer Software lesbaren Format an die Behörden\nrichtete, der diese kurzfristig zustimmten (siehe Rdnr. 33). Der Verteidiger\ndes Beschwerdeführers stellte Ende Juli 2012 zwei Festplatten zur\nVerfügung und die Daten wurden am 4. September 2012 bereitgestellt\n(siehe Rdnr. 33). Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest – auch wenn er\nes nicht für erforderlich hält, dass der Beschwerdeführer seine\nVerteidigungsstrategie erklärt –, dass der Beschwerdeführer weder in dem\ninnerstaatlichen Verfahren noch vor dem Gerichtshof ausgeführt hat, auf\nwelche Weise genau die vorgebrachten Beschränkungen seine\nVerteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt haben soll.\n\n71\nHinsichtlich der Rüge, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers\nnicht ausreichend Gelegenheit erhalten habe, sich mit den Akten in ihrer\nGesamtheit vertraut zu machen, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\ngewährte Einsicht aus den oben genannten Gründen (siehe Rdnr. 67)\ngrundsätzlich ausreichend war, um dem Verteidiger des Beschwerdeführers\neine wirksame Gelegenheit zu geben, die elektronischen Daten zu\nanalysieren und die von ihm als relevant eingestuften zu identifizieren.\n\n72\nHinsichtlich der Rüge, dass dem Verteidiger des Beschwerdeführers\nnicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, um die relevanten\nDateien zu identifizieren, stellt der Gerichtshof fest, dass sich aus den\nStellungnahmen der Parteien nicht entnehmen lässt, um welche Art von\nDateien es sich bei den 14 Millionen elektronischen Dateien, die aus der\nSicherstellung einer Reihe von Speichermedien stammten, genau handelte.\nDie Art der Dateien muss jedoch eine erste Identifizierung von Dateien, die\nmöglicherweise für das Strafverfahren relevant waren, erlaubt und somit\nbereits eine erhebliche Verringerung der tatsächlich zu begutachtenden\nDateien ermöglicht haben. Zudem müssen die elektronischen Dateien von\nunterschiedlichen Personen gestammt haben – darunter der\nBeschwerdeführer, womit er ihren Inhalt am besten gekannt haben dürfte –\nund aus einem längeren Zeitraum, was eine weitere Verringerung der\nEingrenzungskriterien ermöglicht haben müsste. Nach Ansicht des\nGerichtshof war es daher ausreichend, dass dem Verteidiger des\nBeschwerdeführers, von dem zumindest eine gewisse Verlagerung seines\nArbeitsschwerpunkts hätte erwartet werden können (M., a.a.O., mit weiteren\nNachweisen), mindestens vom 4. September 2012, als ihm eine mit\nkostenloser Software vollständig lesbare Kopie zur Verfügung gestellt\nwurde, bis zum Erlass des Urteils am 21. Dezember 2012, also dreieinhalb\nMonate zur Verfügung standen – und damit ausreichend Zeit –, um die\nelektronischen Daten zu analysieren und die als relevant angesehenen zu\nidentifizieren.\n\n73\nSelbst unter der Annahme, dass sich der Verteidiger des\nBeschwerdeführers erst ab dem 4. September 2012 mit den Dateien vertraut\nmachen konnte, bedeutet die bloße Tatsache, dass das Gerichtsverfahren\nbereits begonnen hatte, nicht, dass die Vorbereitungszeit unzureichend war.\nWie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, verlangt Artikel 6 Abs. 3\nBuchst. b der Konvention nicht, dass die Vorbereitung eines sich über einen\ngewissen Zeitraum erstreckenden Prozesses bereits vor Beginn des ersten\nVerhandlungstermins abgeschlossen sein muss. Die Frage ist vielmehr, ob\ndie vor dem Ende der Hauptverhandlung zur Verfügung stehende Zeit\nausreichend war (M., a.a.O.).\n\n74\nDie vorstehenden Ausführungen reichen aus, um dem Gerichtshof\ndie Schlussfolgerung zu erlauben, dass der Beschwerdeführer unter den\nUmständen der Rechtssache ausreichend Zeit hatte, um sich mit den\nelektronischen Dateien vertraut zu machen.\n(c) Schlussfolgerung\n\n75\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention in Verbindung mit\nArtikel 6 Abs. 3 Buchst. b der Konvention nicht verletzt worden. Das\nVerfahren war insgesamt fair.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3\nBuchst. b der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 25. Juli\n2019 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Yonko Grozev\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-201215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2019-07-25/1586-15","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-201215","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-201215"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2019-07-25/1586-15","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-201215","retrieved":"2026-07-29 08:52:06.944202+00:00"}}