{"status":"available","doknr":"001-200848","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2019:0321DEC000960816","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2019-03-21","aktenzeichen":"9608/16","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung und die Vorkehrungen für die Erfüllung der darin bezeichneten Verpflichtungen zur Kenntnis; er beschließt, die Beschwerde gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register zu streichen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 9608/16\nS. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 21. März 2019 als Ausschuss mit den Richtern und der\nRichterin\nSíofra O’Leary, Präsidentin,\nMārtiņš Mits und\nLado Chanturia\nsowie Liv Tigerstedt, amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am\n15. Februar 2016 erhoben wurde,\nim Hinblick auf die von der beschwerdegegnerischen Regierung\nvorgelegte Erklärung, mit der sie den Gerichtshof ersucht hat, die\nBeschwerde im Register zu streichen,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT UND VERFAHREN\nDie Angaben zum Beschwerdeführer, einem rumänischen\nStaatsangehörigen, und seiner Individualbeschwerde finden sich in der\nbeigefügten Tabelle.\nVor dem Gerichtshof wurde er von Herrn X., Rechtsanwalt in W.,\nvertreten.\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in\nder Sicherungsverwahrung unrechtmäßig gewesen sei und ihn folglich in\nseinem Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt\nhabe, insbesondere da die innerstaatlichen Gerichte die gesetzliche Frist zur\nregelmäßigen Überprüfung der Notwendigkeit dieser Unterbringung nicht\neingehalten hätten. Das Landgericht fällte die Entscheidung zur Anordnung\nder Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers am\n17. November 2015; die nach § 67e Strafgesetzbuch vorgesehene\nEinjahresfrist für die gerichtliche Überprüfung der weiteren Notwendigkeit\nder Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung\nwar hingegen am 3. Juni 2015 abgelaufen.\nDie Beschwerde wurde der deutschen Regierung („die Regierung“) am\n11. April 2018 übermittelt.\nDie rumänische Regierung, die über ihr Recht auf Beteiligung an dem\nVerfahren unterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und\nArtikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), hat erklärt, dass sie\ndieses Recht nicht ausüben wolle.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nNachdem der Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert war,\nunterrichtete die Regierung den Gerichtshof mit Schreiben vom\n21. November 2018 von ihrem Vorschlag, eine einseitige Erklärung zur\nErledigung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage abzugeben (am\n10. Dezember 2018 wurde zur Berichtigung eines redaktionellen Fehlers\neine geänderte Fassung vorgelegt). Ferner beantragte sie beim Gerichtshof,\ndie Beschwerde gemäß Artikel 37 der Konvention zu streichen.\nDie Erklärung lautete, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„[...]\nDie Bundesregierung erkennt an, dass der Beschwerdeführer durch die\nÜberprüfungsentscheidung des Landgerichts vom 17. November 2015 in seinen\nRechten aus Art. 5 Abs. 1 EMRK verletzt wurde. Weitere Konventionsverletzungen\nwurden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 5. Februar 2016\nnicht gerügt.\nDie Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses\nIndividualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof die Entschädigungsforderung\ndes Beschwerdeführers in Höhe von 8.500,00 Euro anzuerkennen. Mit diesem Betrag\nin Höhe von 8.500,00 Euro würden alle in Betracht kommenden Ansprüche im\nZusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde und der\nÜberprüfungsentscheidung des Landgerichts vom 17. November 2015 gegen die\nBundesrepublik Deutschland und des betroffenen Landes, insbesondere die\nEntschädigung des Beschwerdeführers (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten\nund Auslagen, als abgegolten gelten. Einen Betrag von 8.500,00 Euro hält die\nBundesregierung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in\nvergleichbaren Fällen für angemessen.\nDie Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren\ngemäß Art. 37 Abs. 1c) der Konvention aus dem Register gestrichen wird. Die\nAnerkennung der Verletzung von Art. 5 Abs. 1 der Konvention sowie der\nEntschädigungsforderung in Höhe von 8.500,00 Euro durch die Bundesregierung\nstellt einen „anderen Grund“ im Sinne dieser Vorschrift dar.\n[...]“\nMit Schreiben vom 4. Dezember 2018 erklärte der Beschwerdeführer,\ndass er mit den Bedingungen der einseitigen Erklärung nicht zufrieden sei,\nweil es des Öfteren zu Verletzungen wie in der hier vorliegenden\nRechtssache komme, so dass ein Urteil des Gerichtshofs erforderlich sei.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass er nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c eine\nRechtssache in seinem Register streichen kann, wenn\n„[...] eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof\nfestgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.“\nFolglich kann er nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c aufgrund der\neinseitigen Erklärung einer beschwerdegegnerischen Regierung\nBeschwerden auch dann streichen, wenn der Beschwerdeführer die\nFortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht (siehe insbesondere\nTahsin Acar ./. Türkei (prozessuale Einreden) [GK], Individualbeschwerde\nNr. 26307/95, Rdnrn. 75 bis 77, ECHR 2003-VI).\nDer Gerichtshof war mit einer Reihe von Individualbeschwerden gegen\nDeutschland befasst, in denen Verletzungen des Freiheitsrechts nach\nArtikel 5 Abs. 1 der Konvention gerügt wurden und die das Versäumnis der\ninnerstaatlichen Gerichte betrafen, die gesetzliche Frist zur regelmäßigen\nÜberprüfung der Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung einer Person\neinzuhalten (siehe insbesondere H. W. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 17167/11, 19. September 2013).\nUnter Berücksichtigung der Art des in der Erklärung der Regierung\nenthaltenen Eingeständnisses und der vorgeschlagenen\nEntschädigungssumme – die dem in ähnlich gelagerten Fällen\nzugesprochenen Betrag entspricht – ist der Gerichtshof der Auffassung, dass\neine Fortsetzung der Prüfung dieser Beschwerde nicht gerechtfertigt ist\n(Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c).\nDarüber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte vorstehender Erwägungen\nund insbesondere in Anbetracht der eindeutigen und umfangreichen\nRechtsprechung zu diesem Thema überzeugt, dass die Achtung der\nMenschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu\ndefiniert sind, keine weitere Prüfung dieser Beschwerde erfordert\n(Artikel 37 Abs. 1 in fine).\nNach Ansicht des Gerichtshofs sollte der genannte Betrag binnen drei\nMonaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs nach\nArtikel 37 Abs. 1 der Konvention gezahlt werden. Erfolgt die Zahlung\ninnerhalb dieser Frist nicht, fallen für den betreffenden Betrag einfache\nZinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz\n(marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei\nProzentpunkten entspricht.\nSchließlich möchte der Gerichtshof betonen, dass die Beschwerde nach\nArtikel 37 Abs. 2 der Konvention wieder in das Register eingetragen\nwerden könnte, sollte die Regierung die Bedingungen ihrer einseitigen\nErklärung nicht einhalten (Josipović ./. Serbien (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 18369/07, 4. März 2008).\nNach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nEr nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen\nRegierung und die Vorkehrungen für die Erfüllung der darin\nbezeichneten Verpflichtungen zur Kenntnis;\ner beschließt, die Beschwerde gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der\nKonvention im Register zu streichen.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n11. April 2019.\nLiv Tigerstedt Síofra O’Leary\nAmtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsidentin\nANHANG\nIndividualbeschwerde Nr. Name der Name und Sitz der Datum des Eingangs Datum des Eingangs Für materiellen und immateriellen\nDatum der Erhebung Beschwerdeführerin/des Vertreterin/des Vertreters der Erklärung der der Stellungnahme Schaden sowie Kosten und\nBeschwerdeführers Regierung der Auslagen zugesprochener Betrag\n(in Euro)1 Geburtsdatum Beschwerdeführerin/\nStaatsangehörigkeit des\nBeschwerdeführers\n(ggf.)\n9608/16 S. X. 21. 11. 2018 04. 12. 2018 8.500\n15. 02. 2016 19.. W.\nrumänisch\n1 Zuzüglich der von der Beschwerdeführerin/von dem Beschwerdeführer ggf. zu entrichtenden Steuern.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-200848","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2019-03-21/9608-16","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-200848","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-200848"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2019-03-21/9608-16","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-200848","retrieved":"2026-07-29 08:52:05.447333+00:00"}}