{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2019:0129DEC001955510","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2019-01-29","aktenzeichen":"19555/10","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 19555/10\nC. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 29. Januar 2019 als Ausschuss mit der Richterin und den\nRichtern\nAndré Potocki, Präsident,\nAngelika Nußberger und\nMārtiņš Mits\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am\n9. April 2010 erhoben wurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen\nRegierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 1974 geborene Beschwerdeführer, Herr C, ist italienischer\nStaatsangehöriger und lebt in S.. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn\nW., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die deutsche Regierung („die\nRegierung“) wurde durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J.\nBehrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,\nvertreten.\n\n2\nDer Beschwerdeführer rügte unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und\nArtikel 13 der Konvention, dass er keinen Zugang zu den deutschen\nGerichten habe.\n\n3\nAm 22. September 2016 wurde die Beschwerde der Regierung\nübermittelt.\n\n4\nDie italienische Regierung, die angesichts der Staatsangehörigkeit des\nBeschwerdeführers über die Beschwerde informiert worden war (Artikel 36\nAbs. 1 der Konvention und Artikel 44 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs), wollte sich nicht beteiligen.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n5\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n\n6\nAm 19. Februar 2008 bewarb sich der Beschwerdeführer beim\nEuropäischen Patentamt („EPA“) in München als Patentprüfer und wurde\nnoch am selben Tag zu einem ersten Vorstellungsgespräch eingeladen. Er\nbestand die fachlichen und sprachlichen Tests und wurde zur medizinischen\nUntersuchung, die am 10. März 2008 stattfand, an die Privatärztin Dr. T.\nüberwiesen. Nach der Untersuchung verfasste Dr. T. einen ärztlichen\nBericht, der im Wesentlichen den angeborenen Herzfehler des\nBeschwerdeführers und die durchgeführten operativen Eingriffe bestätigte.\nDavon abgesehen enthielt der Bericht keine spezifische Aussage zur\nEignung des Beschwerdeführers für den Posten, für den er sich bei dem\nEPA beworben hatte.\n\n7\nMit Schreiben vom 29. Mai 2008, das auf dem normalen Postweg\nversendet wurde und von der Personalverantwortlichen B. C. unterschrieben\nwar, wurde die Bewerbung des Beschwerdeführers abgelehnt. In dem\nSchreiben vom 29. Mai 2008 hieß es, der Beschwerdeführer habe die\nmedizinische Untersuchung nicht bestanden. Es wurde ihm angeboten,\nKontakt zu Dr. K., dem ärztlichen Berater des EPA aufzunehmen, um sich\nüber die medizinischen Hintergründe für diese Entscheidung zu\ninformieren.\n\n8\nDer Beschwerdeführer, der zu jener Zeit im Vereinigten Königreich\nlebte, hat dieses Schreiben nie erhalten.\n\n9\nAm 3. Juni 2008 rief Frau B. C. den Beschwerdeführer an und teilte\nihm mit, dass er den fachlichen und sprachlichen Test bestanden habe, die\nmedizinische Untersuchung jedoch nicht, und wies ihn auf die Möglichkeit\nhin, sich die medizinischen Gründe für die Entscheidung von Dr. K.\nerklären zu lassen.\n\n10\nIn einer an Frau B. C. gesendeten E-Mail vom 23. Juni 2008 nahm\nder Beschwerdeführer auf das Telefonat vom 3. Juni 2008 Bezug und fragte\nnach der noch ausstehenden Erklärung von Dr. K. Sodann schrieb er:\n„I must admit that I was surprised to receive a negative answer since (...).\nIt was quite strange to receive a negative reply...“\n[„Ich muss zugeben, dass die Ablehnung mich überrascht hat, denn... Es war recht\nseltsam, eine Ablehnung zu erhalten...“].\n\n11\nAm 19. August 2008 erhielt der Beschwerdeführer von Dr. K ein\nSchreiben mit medizinischen Unterlagen und einem von Dr. K.\nunterzeichneten Dokument vom 18. April 2008. Auf diesem Dokument, das\ndie Überschrift „Result of medical examination before employment“\n(„Ergebnis der medizinischen Untersuchung vor der Einstellung“) trug, war\ndie Zeile mit dem Text „UNFIT“ („Nicht dienstfähig“) angekreuzt.\n\n12\nAm 4. September 2008 telefonierte der Beschwerdeführer mit Herrn\nDr. K., der ihm mitteilte, dass aufgrund seiner kardiologischen\nVorerkrankung Grund zur Annahme bestehe, dass er frühzeitig\narbeitsunfähig werde und das EPA daher keinen unbefristeten\nArbeitsvertrag mit ihm eingehen könne.\n\n13\nMit E-Mail vom 17. September 2008 schrieb Frau B. C. an den\nBeschwerdeführer:\n„The success in the initial medical examination is foreseen in our Service\nRegulations as a pre-condition to become a civil servant of the European Patent\nOffice and is therefore part of your selection procedure. If a candidate fails in an\ninterview or is found not to be fit for the job in the medical examination, he/she is\nnot successful in the selection procedure and cannot receive a job offer. (...)\nI regret your disappointment and wish you all the best for the future.“\n[„Nach unserem Statut der Beamten und sonstigen Bediensteten ist das Bestehen\nder Einstellungsuntersuchung eine Voraussetzung für die Einstellung als\nBediensteter des Europäischen Patentamts und damit Teil unseres\nEinstellungsprozesses. Besteht ein Bewerber ein Vorstellungsgespräch nicht oder\nstellt sich bei der Einstellungsuntersuchung heraus, dass er für den Dienst\nungeeignet ist, so kann er das Auswahlverfahren nicht bestehen und kein\nStellenangebot erhalten. (...)\nIch bedaure ihre Enttäuschung und wünsche Ihnen alles Gute für die Zukunft.“]\n\n14\nAm 17. Oktober 2008 beschwerte sich der Beschwerdeführer beim\nEuropäischen Ombudsmann über seine Ablehnung durch das Europäische\nPatentamt. Die Beschwerde beinhaltete die folgende Äußerung hinsichtlich\nder Frage, ob der Beschwerdeführer alle internen Beschwerdemöglichkeiten\nerschöpft habe:\n“I was first told orally that I was considered not fit for the job on the 3rd of June.\nOn the 4th of July I received a written confirmation that I was not fit for the job\n(without an actual justification of the decision). On the 4th of September I found out\nthat it was to do with my heart condition but the doctor never explained me how I\ncould complain or how I could ask for a second opinion on the matter. When I\nfinally found out on the internet about the staff regulations it was already too late to\nfile a complaint.“\n[„Ich wurde erstmals am 3. Juni mündlich darüber informiert, dass ich für nicht\ndienstfähig gehalten werde. Am 4.Juli erhielt ich eine schriftliche Bestätigung, dass\nich nicht dienstfähig sei (ohne tatsächliche Begründung für die Entscheidung). Am\n4. September fand ich heraus, dass die Entscheidung mit meinem Herzfehler\nzusammenhing, doch der Arzt teilte mir zu keinem Zeitpunkt mit, wie ich mich\nbeschweren oder eine zweite Meinung einholen könnte. Nachdem ich schließlich im\nInternet das Statut gefunden habe, war es bereits zu spät für eine Beschwerde.“]\n\n15\nIn seiner Antwort vom 5. November 2008 führte der Europäische\nOmbudsmann aus, dass er nur für Beschwerden im Zusammenhang mit der\nTätigkeit der Institutionen und Körperschaften der Europäischen Union\nzuständig sei. Daher sei er nicht befugt, sich mit der Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen das Europäische Patentamt zu befassen, welches\nzur Europäischen Patentorganisation, einer unabhängigen internationalen\nOrganisation, gehöre. Der Ombudsmann gab des Weiteren an, dass sein\nBüro den internen Beschwerdeausschuss des EPA kontaktiert habe, welches\nmitgeteilt habe, dass sein Beschwerdeverfahren nur festangestellten\nMitarbeitern des Europäischen Patentamts offen stehe. In seiner Antwort an\nihn habe sich das EPA außerdem auf das am 11. Juli 2007 ergangene Urteil\nNr. 2657 des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation\n(ILO) bezogen, in dem sich das Gericht für nicht zuständig erklärt habe\n(siehe Rdnr. 20). Der Ombudsmann wies ausdrücklich darauf hin, dass diese\nEntscheidung in einem Fall ergangen sei, der mit dem Fall des\nBeschwerdeführers vergleichbar sei.\n\n16\nIn seiner Antwort auf ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers\nführte der Ombudsmann am 11. Dezember 2008 aus, dass er nicht befugt\nsei, im Hinblick auf das Europäische Patentamt weiter tätig zu werden;\ninsbesondere könne er sich nicht in Angelegenheiten von dessen internem\nBeschwerdeausschuss einmischen. Er teilte dem Beschwerdeführer wie von\ndiesem gewünscht die Anschrift des internen Beschwerdeausschusses des\nEPA und die E-Mail-Adresse von Herrn H., dem Leiter der Direktion\nDienstrecht des EPA, mit.\n\n17\nMit Schreiben vom 31. Juli 2009 an den Präsidenten des EPA bat der\nBeschwerdeführer um Informationen darüber, welches Stadium des\nEinstellungsverfahrens er erreicht habe. Er erbat auch eine endgültige,\nbegründete Entscheidung über seine Bewerbung, falls diese abgelehnt\nworden sein sollte. Der Beschwerdeführer bat auch darum, dass sein Brief\nals interne Beschwerde behandelt werden solle, falls er bis zum\n1. September 2009 keine Antwort erhalten habe.\n\n18\nDas EPA antwortete auf diesen Brief mit Einschreiben vom\n30. September 2009. Darin wies es darauf hin, dass die vom\nBeschwerdeführer geforderte endgültige Entscheidung diesem bereits am\n29. Mai 2008 übermittelt worden sei. Eine Kopie des Schreibens vom\n29. Mai 2008 war der Antwort des EPA beigefügt. Darüber hinaus sei ihm\ndie Entscheidung telefonisch – am 3. Juni 2008 von Frau B. C. und am\n4. September 2008 von Dr. K. – und in der E-Mail vom 17. September 2008\nvon Frau B. C. erklärt worden. Das EPA erklärte ferner, dass das Schreiben\ndes Beschwerdeführers nicht als interne Beschwerde behandelt werden\nkönne, da er zu keinem Zeitpunkt Mitarbeiter des Europäischen Patentamts\ngewesen sei, sondern stets nur Bewerber. Die Rechtsprechung des\nVerwaltungsgerichts der ILO bestätige diese Position. Hinsichtlich einer\nBeschwerde beim EPA sei außerdem Verjährung eingetreten, da der\nBeschwerdeführer fast ein Jahr keinen Kontakt zum Europäischen\nPatentamt gehabt habe. Selbst wenn das Schreiben als interne Beschwerde\nangesehen werden könnte, würde diese daher als „unzulässig“ und\nunbegründet abgewiesen werden. Eine Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht der ILO wäre hingegen möglich gewesen, allerdings sei\nauch hier die 90-tägige Beschwerdefrist, die am 29. Mai 2008, dem Tag des\nAblehnungsschreibens, begonnen habe, bereits verstrichen. Selbst wenn\nman den letzten Kontakt seitens des EPA, also die E-Mail von Frau B. C.\nvom 17. September 2008, als fristauslösend betrachte, wäre die Frist\nmittlerweile abgelaufen. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht der\nILO als letzte Instanz in Streitigkeiten zwischen dem EPA und seinen\nMitarbeitern festgestellt, dass es für die Entscheidung, ob ein Bewerber die\nphysischen Voraussetzungen für eine Stelle mitbringe, nicht zuständig sei.\n\n19\nAm 10. Oktober 2009 erhielt der Beschwerdeführer das auf den\n30. September 2009 datierte Schreiben des EPA.\nB. Das einschlägige innerstaatliche und internationale Recht und die\neinschlägige innerstaatliche und internationale Praxis\n\n20\nEine Darstellung des einschlägigen innerstaatlichen und\ninternationalen Rechts und der einschlägigen innerstaatlichen und\ninternationalen Praxis findet sich in der Entscheidung des Gerichtshofs in\nder Rechtssache K. ./. Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 415/07, Rdnrn. 29-40, 6. Januar 2015). In der Entscheidung hat der\nGerichtshof auch das Urteil des Verwaltungsgerichts der ILO vom\n11. Juli 2007 (Nr. 2657, 103. Sitzung) und die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts (2 BvR 2093/05) zusammengefasst, worin die\nbeiden Gerichte festhielten, dass Beschwerden externer Stellenbewerber\ngegen die Ablehnung ihrer Einstellung durch das EPA nicht in ihre\nZuständigkeit fielen (ebenda Rdnrn. 12-20).\nRÜGEN\n\n21\nDer Beschwerdeführer rügte unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und\nArtikel 13 der Konvention, dass er keinen Zugang zu den deutschen\nGerichten habe, um gegen die diskriminierende Ablehnung seiner\nBewerbung vorzugehen, obwohl die internen Bestimmungen und Verfahren\ndes EPA keinen vergleichbaren Rechtsschutz vorsähen.\n\n22\nArtikel 6 Abs. 1 und Artikel 13 der Konvention lauten, soweit\nmaßgeblich, wie folgt:\nArtikel 6 Abs. 1\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen [...] von einem unabhängigen und\nunparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren [...]\nverhandelt wird.“\nArtikel 13\n„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten\nverletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame\nBeschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden\nist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n23\nDie Regierung brachte vor, dass die Beschwerde unzulässig sei, da\nsie nach Ablauf der in Artikel 35 Abs. 1 der Konvention vorgeschriebenen\nSechsmonatsfrist eingereicht worden sei. Sie erkannte an, dass dem\nBeschwerdeführer zur Beschwerde über die Ablehnung seiner Bewerbung\ndurch das EPA keine innerstaatlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung standen,\nauch nicht die Verfassungsbeschwerde. Daher habe die Frist mit dem\nDatum begonnen, an dem der Beschwerdeführer erstmals Kenntnis von der\nin Rede stehenden Maßnahme hatte beziehungsweise hätte haben müssen.\nNach Auffassung der Regierung wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben\nvom 29. Mai 2008 über die Ablehnung informiert. Selbst wenn man davon\nausgehe, dass seine Behauptung, den Brief nie erhalten zu haben, zutreffend\nsei, sei er telefonisch darüber informiert worden, dass seine Bewerbung\nabgelehnt worden sei. Aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom\n23. Juni 2008 gehe hervor, dass er spätestens an diesem Tag Kenntnis davon\ngehabt habe, dass seine Bewerbung abgelehnt worden sei. Folglich sei die\nam 9. April 2010 erhobene Beschwerde verspätet und daher unzulässig.\n\n24\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass ihm das auf den\n29. Mai 2008 datierende Schreiben erstmals als Anlage zu dem Schreiben\nvom 30. September 2009, das er am 10. Oktober 2009 erhalten habe,\nübermittelt worden sei. Die vorherige informelle Kommunikation zwischen\ndem Beschwerdeführer und Mitarbeitern des EPA könne nicht als Beginn\nder Sechsmonatsfrist angesehen werden. Weder die E-Mails noch die\nTelefonanrufe hätten eine formelle und endgültige Entscheidung des EPA\ndargestellt, und zwar unter anderem, da sie keinerlei Informationen\nbezüglich eines Beschwerderechts des Beschwerdeführers gegen diese\nEntscheidung beinhaltet hätten. Daher handele es sich beim\n10. Oktober 2009 um den Tag, an dem der Beschwerdeführer Kenntnis von\nder Ablehnung seiner Bewerbung erlangt habe, und seine\nIndividualbeschwerde vom 9. April 2010 sei innerhalb der in Artikel 35\nAbs. 1 der Konvention festgelegten Frist eingereicht worden.\n\n25\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Sechsmonatsfrist\nnach Artikel 35 Abs. 1 die zeitliche Begrenzung der Überwachung durch die\nKonventionsorgane absteckt und sowohl Einzelpersonen als auch den\nstaatlichen Stellen signalisiert, ab wann eine solche Überprüfung nicht mehr\nmöglich ist. Grundsätzlich beginnt der Fristlauf mit der letzten staatlichen\nEntscheidung im Rahmen der Rechtswegausschöpfung. Wenn jedoch von\nAnfang an klar ist, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zu einem\nwirksamen Rechtsbehelf hat, beginnt die Frist mit dem Datum der\nangegriffenen Rechtsakte oder Maßnahmen oder mit dem Datum der\nKenntnis von diesem Rechtsakt oder seinen Auswirkungen auf bzw.\nNachteilen für den Beschwerdeführer (siehe Varnava u.a. ./. Türkei [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 16064/90 und 8 weitere, Rdnrn. 156-157,\nECHR 2009).\n\n26\nIm Hinblick auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles stellt der\nGerichtshof fest, dass es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass von\nAnfang an klar war, dass dem Beschwerdeführer kein wirksamer\nRechtsbehelf zur Verfügung stand, um gegen die mutmaßlich\ndiskriminierende Ablehnung seiner Bewerbung durch das EPA vorzugehen.\nIm Hinblick darauf, dass das EPA im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit\nImmunität von der Gerichtsbarkeit der deutschen (Arbeits-) Gerichte\ngenießt, und im Hinblick auf seine Feststellungen in der Rechtssache\nKlausecker (a. a. O., Rdnrn. 65-66) sieht der Gerichtshof keinen Grund, zu\neiner anderen Schlussfolgerung zu kommen.\n\n27\nDer Gerichtshof hat daher darüber zu entscheiden, an welchem Tag\nder Beschwerdeführer Kenntnis von der Ablehnung seiner Bewerbung\nerlangt hat. In diesem Zusammenhang stellt er fest, dass das Schreiben vom\n29. Mai 2008 den Beschwerdeführer erst als Anhang zu dem Schreiben des\nEPA vom 30. September 2009 erreichte. Er stellt jedoch auch fest, dass der\nBeschwerdeführer zuvor von Frau B. C. vom EPA darüber informiert\nworden war, dass seine Bewerbung keinen Erfolg hatte. Am\n4. September 2008 wurden dem Beschwerdeführer die Ablehnungsgründe,\ndie dieser für diskriminierend hielt, von Dr. K erklärt, und am\n17. September 2008 bestätigte Frau B. C. erneut – dieses Mal per E-Mail –,\ndass das Bestehen der medizinischen Untersuchung Voraussetzung für eine\nBeschäftigung beim EPA sei. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis,\ndass der Beschwerdeführer spätestens an diesem Tag – dem\n17. September 2008 – alle maßgeblichen Informationen erhielt, da er nicht\nnur über den negativen Ausgang des Bewerbungsverfahrens, sondern auch\nüber die Gründe hierfür unterrichtet wurde, was die Grundlage für die\nBeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung darstellte.\n\n28\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Argumentation des\nBeschwerdeführers, wonach diese „informelle Kommunikation“ nicht als\nendgültige Entscheidung angesehen werden sollte, unbegründet ist,\ninsbesondere da weder das innerstaatliche noch das internationale Recht\nnahelegen, dass Bewerbungsablehnungen – wie vom Beschwerdeführer\ngeltend gemacht – Informationen zu Beschwerdeverfahren enthalten\nmüssten.\n\n29\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass aus der Äußerung des\nBeschwerdeführers gegenüber dem Europäischen Ombudsmann vom\n17. Oktober 2008 (siehe Rdnr. 14) hervorgeht, dass er Kenntnis von der\nEndgültigkeit der Entscheidung hatte.\n\n30\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht\nwusste, dass ihm beim EPA und dem Verwaltungsgericht der ILO keine\nBeschwerdeverfahren offen standen, erhielt er diese Information durch die\nAntwort des Europäischen Ombudsmanns vom 5. November 2008.\n\n31\nDer Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer\nspätestens am 17. September 2008 Kenntnis von der Ablehnung hatte und\nspätestens am 5. November 2008 davon wusste, dass ihm kein internes\nBeschwerdeverfahren beim EPA offen stand. Daher endete die\nSechsmonatsfrist in jedem Fall spätestens am 5. Mai 2009. Seine am\n9. April 2010 eingereichte Beschwerde vor dem Gerichtshof wurde folglich\nnicht fristgerecht erhoben und ist gemäß Artikel 35 Abs. 1 und 4 der\nKonvention zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n21. Februar 2019.\nMilan Blaško André Potocki\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2019-01-29/19555-10","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2019-01-29/19555-10","retrieved":"2026-07-29 08:52:02.239764+00:00"},"card":{"id":"egmr/2019-01-29/19555-10","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2019-01-29","dockets":["19555/10"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2019:0129DEC001955510","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2019:0129DEC001955510"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 29.01.2019 – 19555/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2019-01-29/19555-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/13","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"13","label":"Art 13 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/36","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"36","label":"Art 36 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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