{"status":"available","doknr":"001-207348","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2019:0124JUD002424715","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2019-01-24","aktenzeichen":"24247/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. es wird festgestellt, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden ist; 3. es wird festgestellt, dass Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht verletzt worden ist.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für\nVerbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE D. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 24247/15)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n24. Januar 2019\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention\nendgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache D. ./. Deutschland\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte\nSektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nYonko Grozev, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nCarlo Ranzoni\nMārtiņš Mits und\nLәtif Hüseynov und\nLado Chanturia\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 18. Dezember 2018,\ndas folgende, an diesem Tag gefällte Urteil:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 24247/15)\ngegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei US-\nStaatsangehörige, Frau D. und Herr D. („die Beschwerdeführer“), am 13.\nMai 2015 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatten.\n\n2\nDie Beschwerdeführer wurden von Herrn B., Rechtsanwalt in R.,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen\nihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführer rügten insbesondere, dass die Entscheidung\ndes Landgerichts A. II vom 5. April 2012, die notwendigen Auslagen des\nverstorbenen Angeklagten Herrn D. im Zusammenhang mit der wegen\nseines Todes erfolgten Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens\nnicht zu erstatten, die nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention garantierte\nUnschuldsvermutung verletzt habe. Sie machten ferner geltend, dass sie\ndurch den Beschluss des Oberlandesgerichts A. vom 4. Oktober 2012, mit\ndem ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. April 2012\nmangels Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen wurde, in ihrem\nRecht auf Zugang zu einem Gericht nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nverletzt worden seien.\n\n4\nAm 20. September 2016 wurden die Rügen bezüglich des Rechts\nauf Zugang zu einem Gericht und der Nichterstattung der notwendigen\nAuslagen des verstorbenen Angeklagten im Zusammenhang mit der\nEinstellung des Strafverfahrens der Regierung übermittelt und die\nBeschwerde im Übrigen nach Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs für unzulässig erklärt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nBei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Witwe und bei\ndem Beschwerdeführer um den Sohn des verstorbenen D.. Sie wurden\n1925 bzw. 1965 geboren und leben in O., USA.\n\n6\nAm 12. Mai 2011 sprach das Landgericht A. II D. nach 91-tägiger\nHauptverhandlung der 16-fachen Beihilfe zum Mord an mindestens 28,060\nMenschen schuldig. Es sah es als erwiesen an, dass er in seiner\nEigenschaft als Wachmann im Vernichtungslager S. Beihilfe zum\nsystematischen Mord an Menschen geleistet habe, die im Zeitraum vom\n27. März 1943 bis September 1943 mittels 16 Transporten in dieses Lager\ndeportiert wurden. Es verurteilte ihn wegen dieser Verbrechen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren. Das Urteil umfasste 220 Seiten nebst\nAnhängen.\n\n7\nSowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft legten\nRevision gegen das Urteil ein. Die Verteidigung legte im November 2011\neine Revisionsbegründung und im Anschluss daran vier weitere\nSchriftsätze vor, von denen der letzte am 12. Januar 2012 beim\nLandgericht einging. Am 24. Februar 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft\ndie Vorlage der Akte zusammen mit der Gegenerklärung der\nStaatsanwaltschaft zu den Stellungnahmen der Verteidigung an den\nBundesgerichtshof, der für die Prüfung der Revisionen zuständig war.\n\n8\nAm 17. März 2012 verstarb D.. Zu diesem Zeitpunkt war die Akte\nnoch nicht beim Bundesgerichtshof eingegangen.\n\n9\nMit Beschluss vom 5. April 2012 stellte das Landgericht A. II das\nVerfahren nach § 206a Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) wegen des\nTodes des Angeklagten ein (siehe Rdnr. 14). Gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr.\n2 StPO (siehe Rdnr. 15) sah es ferner davon ab, die notwendigen Auslagen\nder Staatskasse aufzuerlegen. Das Landgericht begründete seine\nEntscheidung wie folgt:\n„[...] Der Angeklagte war nach 91-tägiger Hauptverhandlung mit umfangreicher\nBeweisaufnahme der 16-fachen Beihilfe zum Mord schuldig gesprochen worden. Der\nSchuldspruch beruhte auf einer ausführlichen Beweiswürdigung zu den\nTatsachenfeststellungen und einer Erörterung sämtlicher maßgeblicher\nRechtserwägungen. Auch wenn die Verurteilung mangels Revisionsentscheidung nicht\nmehr in Rechtskraft erwachsen konnte, kommt § 467 Abs. 1 StPO nicht zur\nAnwendung.\nDas Verfahrenshindernis ist nach der Ausgangsverurteilung eingetreten. Die Dauer\nder Hauptverhandlung von knapp eineinhalb Jahren resultierte zu wesentlichen Teilen\naus der zeitraubenden Verteidigungsstrategie mit einer exzessiven Nutzung der\nErklärungsrechte des § 257 Abs. 2 StPO, häufig unter vielfacher Wiederholung bereits\nmitgeteilter Argumente, der Stellung von rund 500 Beweisanträgen, darunter\nzahlreiche gerichtet auf die Erhebung von bereits erhobenen oder unmöglichen\nBeweisen, so etwa die Vernehmung von bereits verstorbenen Personen, und nicht\nzuletzt der Anbringung von jeweils über 20 Ablehnungsgesuchen gegen jeden der\nerkennenden Berufsrichter, ebenfalls häufig unter Wiederholung bereits\nverbeschiedener Argumente und Erwägungen. Die Hauptverhandlung hätte auch bei\nvoller Wahrung der Verteidigerrechte binnen weniger Monate zu einem Abschluss\ngebracht werden können, wenn die prozessualen Rechte zielführend, strukturiert und\nsachlich ausgeübt worden wären.\nEin rechtskräftiger Verfahrensabschluss zu Lebzeiten des Angeklagten wäre daher\nmöglich gewesen. Vor diesem Hintergrund ist es im Rahmen der zu treffenden\nErmessensentscheidung auch ohne abschließende Schuldzuweisung nicht geboten,\neine Erstattungsforderung gegen die Staatskasse auszusprechen. [...]“\n\n10\nDer Verteidiger des verstorbenen Angeklagten legte sofortige\nBeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 5. April 2012 ein.\nEr brachte u. a. vor, dass die Entscheidung über die Nichterstattung der\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten und deren Begründung die durch\nArtikel 6 Abs. 2 der Konvention garantierte Unschuldsvermutung verletze.\nAm 17. April 2012 legte der Verteidiger auf die hiesigen Beschwerdeführer\nlautende Vollmachten vor.\n\n11\nMit Beschluss vom 4. Oktober 2012 verwarf das Oberlandesgericht\nA. die sofortige Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis als unzulässig.\nDie prozessrechtliche Stellung als Angeklagter sei höchstpersönlich und\nkönne daher nicht auf andere übertragen, insbesondere auch nicht vererbt\nwerden. Im Falle des verstorbenen Angeklagten sei diese Stellung mit\ndessen Tod entfallen. Überdies sei die sofortige Beschwerde auch nicht\nbegründet. Eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention liege nicht\nvor. Unter Bezugnahme auf die Rechtssache N. ./. Deutschland, 25. August\n1987, Serie A Bd. 123, befand es, dass die Entscheidung über die\nNichterstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten diese\nBestimmung nicht verletze, da sie keine Feststellung einer Schuld enthalte,\nworauf in dem Beschluss ausdrücklich hingewiesen werde. Die vom\nTatgericht getroffene Feststellung der Schuld des verstorbenen\nAngeklagten lasse die Annahme eines zum Zeitpunkt der\nVerfahrenseinstellung fortbestehenden Tatverdachts gegen ihn und die\ndarauf gestützte Anwendung von § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO zu.\n\n12\nAm 12. Oktober 2012 erhob der Verteidiger eine Gehörsrüge, die\ndas Oberlandesgericht am 15. November 2012 als unbegründet\nzurückwies.\n\n13\nAm 18. Dezember 2014 lehnte es das Bundesverfassungsgericht\nohne Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer\n(2 BvR 2397/12) zur Entscheidung anzunehmen.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE\nEINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n14\nIm deutschen Strafverfahrensrecht wird der Tod des Angeklagten\nals Verfahrenshindernis eingestuft. Im Falle des Todes des Angeklagten\nwährend eines anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens ist das\nStrafverfahren nach § 206a StPO mit einer Entscheidung über Kosten und\nAuslagen einzustellen (siehe Bundesgerichtshof, 4 StR 595/97, Beschluss\nvom 8. Juni 1999). Grundsätzlich ist ein Einstellungsbeschluss nach dieser\nVorschrift mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.\n\n15\nGemäß § 467 Abs. 1 StPO fallen die Auslagen der Staatskasse und\ndie notwendigen Auslagen des Angeschuldigten in der Regel der\nStaatskasse zur Last, u. a. wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wird.\nDas zuständige Gericht kann jedoch davon absehen, die notwendigen\nAuslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er\nwegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein\nVerfahrenshindernis besteht (§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO). Es muss\nzumindest ein erheblicher Tatverdacht bestehen (siehe Bundesgerichtshof,\n3 StE 7/94 – 1 (2) StB 1/99, Beschluss vom 5. November 1999). Das\nzuständige Gericht muss das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß\nausüben, und zu dem Verfahrenshindernis müssen weitere Umstände\nhinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Angeschuldigten die\nAuslagenerstattung zu versagen, etwa dass das Verfahrenshindernis erst\nim Laufe des Verfahrens eingetreten ist (siehe Bundesverfassungsgericht,\n2 BvR 388/13, Beschluss vom 29. Oktober 2015, mit weiteren\nNachweisen).\n\n16\nSobald das Verfahren bei dem für die Prüfung einer Revision\nzuständigen Gericht anhängig geworden ist – d. h. sobald die\nprozessordnungsmäßige Vorlage der Akten erfolgt ist (siehe\nBundesgerichtshof, 5 ARs 30/92, Beschluss vom 2. Juni 1992) –, hat\ndieses Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels als relevanten\nAspekt bei der Entscheidung darüber zu berücksichtigen, ob es billig wäre,\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen\n(siehe Bundesgerichtshof, 1 StR 358/09, Beschluss vom 15. September\n2009).\n\n17\nWerden im Falle der Einstellung des Strafverfahrens die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten nicht erstattet, muss hinreichend\ndeutlich gemacht werden, dass darin keine gerichtliche Schuldfeststellung\noder -zuweisung liegt, sondern es sich nur um die Beschreibung und\nBewertung einer Verdachtslage handelt (siehe Bundesverfassungsgericht,\n2 BvR 1542/90, Entscheidung vom 16. Dezember 1991). Dieser\nUnterschied muss in der Formulierung der Gründe hinreichenden Ausdruck\nfinden, wobei der Sinnzusammenhang der gesamten Entscheidungsgründe\nzu würdigen ist (ebda.).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER\nKONVENTION\n\n18\nDie Beschwerdeführer rügten, dass sie durch den Beschluss des\nOberlandesgerichts A. vom 4. Oktober 2012, mit dem ihre sofortige\nBeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts A II vom 5. April 2012\nmangels Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen wurde, in ihrem\nRecht auf Zugang zu einem Gericht nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nverletzt worden seien. Sie beriefen sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention,\nder, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf\nihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie\nerhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und\nunparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren,\nöffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. [...]“\n\n19\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n20\nDie Beschwerdeführer brachten vor, dass der Beschluss des\nOberlandesgerichts vom 4. Oktober 2012, mit dem ihre sofortige\nBeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts A. II vom 5. April 2012\nwegen fehlender Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen wurde, in\nklarem Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshof in der Rechtssache N.\n./. Deutschland (25. August 1987, Serie A Bd. 123) stehe. In jenem Fall\nhabe der Gerichtshof die Opfereigenschaft einer Witwe im Hinblick auf die\ndurch Artikel 6 Abs. 2 der Konvention garantierte Unschuldsvermutung\nanerkannt, u. a. in Bezug auf Äußerungen, die ihren verstorbenen\nEhemann im Zusammenhang mit der wegen seines Todes erfolgten\nEinstellung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens betrafen. Dieser\noffensichtliche Verstoß gegen das Recht der Beschwerdeführer auf Zugang\nzu einem Gericht sei nicht dadurch behoben worden, dass das\nOberlandesgericht ihre sofortige Beschwerde hilfsweise für unbegründet\nerklärt habe.\n\n21\nDie Regierung erkannte an, dass die Entscheidung des\nOberlandesgerichts, die Erben eines verstorbenen Angeklagten in Bezug\nauf dessen notwendige Auslagen für nicht beschwerdebefugt zu erachten,\nabstrakt betrachtet im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nProbleme aufwerfen kann. Wie sie betonte, sei dies jedoch nicht\nentscheidend. In seinem Beschluss vom 4. Oktober 2012 habe sich das\nOberlandesgericht auch in der Sache mit der sofortigen Beschwerde der\nBeschwerdeführer auseinandergesetzt, obwohl es sie für unzulässig erklärt\nhabe; dies zeige sich an seiner Feststellung, dass die Beschwerde in\njedem Fall unbegründet sei und Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht\nverletzt worden sei. Somit liege keine Verletzung des Rechts der\nBeschwerdeführer auf Zugang zu einem Gericht vor.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n1. Zulässigkeit\n\n22\nDer Gerichtshof stellt fest, dass es sich bei den Beschwerdeführern\num die Witwe und den Sohn des verstorbenen D. handelt. In\nÜbereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung ist er der\nAuffassung, dass sie als seine engen Angehörigen und Erben ein legitimes\nmaterielles Interesse an der Erstattung der Kosten und Auslagen für seine\nVerteidigung in dem gegen ihn geführten Strafverfahren sowie – ihrer\nselbst und der Familie wegen – ein immaterielles Interesse daran haben,\ndass ihr verstorbener Angehöriger von einer etwaigen Schuldfeststellung\nbefreit wird (siehe Vulakh u. a. ./. Russland, Individualbeschwerde\nNr. 33468/03, Rdnrn. 26-28, 10. Januar 2012; N., a. a. O., Rdnr. 33). Der\nGerichtshof befindet, dass die Beschwerdeführer geltend machen können,\nOpfer der behaupteten Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zu\nsein, und sie deshalb einen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht nach\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention hatten.\n\n23\nEr ist auch der Auffassung, dass diese Rüge nicht im Sinne von\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist.\nDa weitere Unzulässigkeitsgründe nicht vorliegen, erklärt sie der\nGerichtshof für zulässig.\n2. Begründetheit\n\n24\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer zwar geltend\nmachen können, Opfer einer behaupteten Verletzung von Artikel 6 Abs. 2\nder Konvention zu sein, sie sich jedoch keiner strafrechtlichen Anklage\ngegenübersahen. Möglicherweise haben sie ein legitimes materielles\nInteresse an der Erstattung der notwendigen Auslagen des verstorbenen\nAngeklagten und ein immaterielles Interesse daran, dass er von einer\netwaigen Schuldfeststellung befreit wird. Ihre Interessen sind also zum Teil\nfinanzieller Art und zum Teil auf die Erhaltung oder Wiederherstellung des\nguten Rufes des Angeklagten gerichtet, was beides den zivilrechtlichen\nAspekt von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention betrifft (siehe R. ./. Deutschland\n(Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 60879/12 und 60892/12, Rdnr. 53,\n17. November 2015; und M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\n44164/14, Rdnr. 15, 9. Juni 2016).\n\n25\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass das durch Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention garantierte Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht nur ein\nRecht auf Einleitung eines Gerichtsverfahrens beinhaltet, sondern auch ein\nRecht darauf, dass über die betreffende Streitigkeit entschieden wird, oder\nanders ausgedrückt, dass die Ansprüche von einem Gericht geprüft werden\n(Khamidov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 72118/01, Rdnr. 167, 15.\nNovember 2007). Das Recht auf Zugang zu den Gerichten muss zwar\n„praktisch und wirksam“ sein, es kann jedoch Beschränkungen unterliegen\n(siehe Zubac ./. Kroatien [GK], Individualbeschwerde Nr. 40160/12, Rdnrn.\n77-78, 5. April 2018). Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs, sich mit\nTatsachen- oder Rechtsirrtümern zu befassen, die einem innerstaatlichen\nGericht unterlaufen sein sollen, sofern und soweit die nach der Konvention\ngeschützten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind (ebda.,\nRdnr. 79).\n\n26\nIn der vorliegenden Rechtssache erklärte das Oberlandesgericht in\nseinem Beschluss vom 4. Oktober 2012 die sofortige Beschwerde der\nBeschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 5. April\n2012 mangels Beschwerdebefugnis für unzulässig (siehe Rdnr. 11). Wie\ndie Regierung anerkannt hat, wirft diese Entscheidung möglicherweise\nProbleme im Zusammenhang mit dem Recht der Beschwerdeführer auf,\nihren Anspruch als Opfer einer behaupteten Verletzung von Artikel 6 Abs. 2\nder Konvention prüfen zu lassen. Das Oberlandesgericht führte jedoch\nweiter aus, dass die sofortige Beschwerde auch unbegründet sei und\nArtikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht verletzt worden sei (siehe Rdnr. 11).\nDaraus folgt, dass das Oberlandesgericht den Anspruch der\nBeschwerdeführer inhaltlich geprüft – und verworfen – hat.\n\n27\nDaher ist nach Auffassung des Gerichtshofs das Recht der\nBeschwerdeführer, ihren Anspruch in der Sache prüfen und entscheiden zu\nlassen, durch die vom Oberlandesgericht getroffene Feststellung, dass\nihnen die erforderliche Beschwerdebefugnis fehle, nicht beeinträchtigt\nworden. Ihr Recht auf Zugang zu einem Gericht ist in der Praxis nicht\nverletzt worden.\n\n28\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 2 DER\nKONVENTION\n\n29\nDie Beschwerdeführer rügten, dass die Entscheidung des\nLandgerichts vom 5. April 2012 über die Nichterstattung der notwendigen\nAuslagen des verstorbenen Angeklagten im Zusammenhang mit der\nEinstellung des Strafverfahrens, insbesondere die in dem angegriffenen\nBeschluss verwendeten Formulierungen, die Unschuldsvermutung verletzt\nhätten. Sie beriefen sich auf Artikel 6 Abs. 2 der Konvention, der wie folgt\nlautet:\n„(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis\nihrer Schuld als unschuldig.”\n\n30\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n31\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge mit der bereits\ngeprüften Rüge verknüpft ist und daher ebenfalls für zulässig zu erklären\nist.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Die Beschwerdeführer\n\n32\nDie Beschwerdeführer brachten vor, nach Artikel 6 Abs. 2 der\nKonvention müssten die notwendigen Auslagen des verstorbenen\nAngeklagten der Staatskasse auferlegt werden, da seine Verurteilung nicht\nrechtskräftig geworden sei. Die Entscheidung des Landgerichts vom 5.\nApril 2012, das Verfahren einzustellen und davon abzusehen, seine\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, untermauere die in\ndem erstinstanzlichen Urteil enthaltene Schuldfeststellung. Sie bestätige\neindeutig die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen und schreibe das\nFehlen einer rechtskräftigen Verurteilung allein der Verteidigungsstrategie\nzu. Dadurch werde der Eindruck erweckt, dass die Verurteilung des\nverstorbenen Angeklagten endgültig sei, und gleichzeitig jegliche\nMöglichkeit seiner wirksamen Verteidigung ausgeschlossen, insbesondere\ndie Prüfung seiner Revisionsbegründung. Die vom Landgericht\nangewendete Vorschrift (§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO) in der Auslegung\nder innerstaatlichen Gerichte verletze an sich bereits die\nUnschuldsvermutung, indem sie verlange, dass das Verfahrenshindernis\nder einzige Grund für das Fehlen einer rechtskräftigen Verurteilung sein\nmüsse, die anderenfalls mit Sicherheit erfolgt wäre.\n\n33\nEntgegen den vom Gerichtshof in der Rechtssache N. (a. a. O.)\nfestgelegten Erfordernissen, durch die eine Auseinandersetzung mit der\nSache insgesamt gewährleistet werde, einschließlich der von der\nVerteidigung vorgebrachten und vor der Einstellung des Strafverfahrens\nnicht geprüften Begründung, habe sich das Landgericht mit der von dem\nverstorbenen Angeklagten vorgetragenen Revisionsbegründung nicht\nauseinandergesetzt. Es sei nicht mit Artikel 6 Abs. 2 der Konvention\nvereinbar, diese Begründung nur dann zu prüfen, wenn die\nVerfahrensakten bereits an das zuständige Gericht übersandt wurden. Die\nerforderliche Übersendung der Verfahrensakten sei im vorliegenden Fall in\nungerechtfertigter Weise verzögert worden, und das Landgericht sei zu\ndem Zeitpunkt, als es über die Einstellung des Verfahrens bezüglich der\nRückerstattung der notwendigen Auslagen des verstorbenen Angeklagten\nentschieden habe, nicht mehr zuständig gewesen.\nb) Die Regierung\n\n34\nDie Regierung trug vor, dass die Entscheidung des Landgerichts,\ndie notwendigen Auslagen des verstorbenen Angeklagten nicht der\nStaatskasse aufzuerlegen, die Unschuldsvermutung nicht verletzt habe. Sie\nstelle weder eine Strafe oder vergleichbare Maßnahme dar, noch enthalte\nsie eine Schuldfeststellung oder -zuweisung. Das Landgericht habe in\nÜbereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht eine\nPrognoseentscheidung auf der Basis der Prüfung einer Verdachtslage\ngefällt und habe berechtigterweise auf das erstinstanzliche Urteil\nzurückgegriffen, das eine verlässliche Grundlage für eine solche Prognose\ndarstelle. Nach dem innerstaatlichen Recht sei das Landgericht für diese\nPrognoseentscheidung zuständig gewesen, da die Verfahrensakten noch\nnicht beim Bundesgerichtshof eingegangen gewesen seien. Für die\nFeststellung, ob gegen den verstorbenen Angeklagten ein hinreichender\nVerdacht vorgelegen habe, sei es nicht erforderlich gewesen, sich mit dem\nRevisionsvorbringen der Verteidigung auseinanderzusetzen Selbst wenn\nder Bundesgerichtshof zuständig gewesen wäre, hätte er die Revision nicht\nvollumfänglich prüfen müssen, weil es sich bei der Entscheidung über die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten um eine Nebenentscheidung\nhandele, die lediglich eine nachvollziehbare und fundierte\nPrognoseentscheidung erfordere und die sich hinreichend deutlich von\neiner Schuldfeststellung unterscheide.\n\n35\nDie Entscheidung sei sorgfältig so formuliert worden, dass sie nicht\nals Schuldfeststellung verstanden werden könne. Es sei darin deutlich\ngemacht worden, dass es sich bei dem Urteil des Landgerichts vom 12.\nMai 2011 um keine endgültige Entscheidung handele, und ausdrücklich\nbetont worden, dass das Urteil keine „abschließende Schuldzuweisung“\nenthalte. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Ausführungen, die\nin dem Beschluss zur extensiven Wahrnehmung von Verteidigerrechten\ngemacht worden seien.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n36\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die in Artikel 6 Abs. 2\nder Konvention verankerte Unschuldsvermutung verletzt ist, wenn eine\nGerichtsentscheidung, die eine einer Straftat angeklagte Person betrifft, die\nAuffassung widerspiegelt, diese sei schuldig, bevor der gesetzliche Beweis\nihrer Schuld erbracht worden ist; es reicht aus, dass es in der Begründung\nAnhaltspunkte dafür gibt, dass der Angeklagte für schuldig gehalten wird\n(siehe C. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 48144/09, Rdnrn. 32\nund 53, 15. Januar 2015, mit weiteren Nachweisen). Dies betrifft\nbeispielsweise eine Entscheidung über die Erstattung der\nVerteidigungskosten eines Angeklagten (siehe R., a. a. O.), Rdnr. 62; L. ./.\nDeutschland, 25. August 1987, Rdnrn. 56-57, Serie A Bd. 123) wie sie in\nder vorliegenden Rechtssache in Rede steht.\n\n37\nEine Schuldfeststellung ohne rechtskräftige Verurteilung ist in\ndiesem Zusammenhang von der Beschreibung einer „Verdachtslage“ zu\nunterscheiden. Während Ersteres den Grundsatz der Unschuldsvermutung\nverletzt, galt Letzteres bei zahlreichen vom Gerichtshof geprüften\nSachverhalten als nicht zu beanstanden (siehe R., Rdnr. 63, und C., Rdnr.\n53, beide a. a. O.). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung und\nihre Begründung mit Artikel 6 Abs. 2 der Konvention vereinbar sind, kommt\nes wesentlich darauf an, welche Formulierungen der Entscheidungsträger\ndabei verwendet hat (R., Rdnr. 63, und C., Rdnr. 54, beide a. a. O.). In\ndiesem Zusammenhang sind die Art und der Kontext des betreffenden\nVerfahrens, in dem die beanstandeten Ausführungen gemacht wurden, zu\nberücksichtigen (C., a. a. O., Rdnr. 55). Je nach den Umständen kann\ndemnach selbst bei Gebrauch unglücklicher Formulierungen festgestellt\nwerden, dass dieser Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht verletzt (ebda.,\nmit weiteren Nachweisen). Der Gerichtshof hat zwischen Fällen\nunterschieden, in denen ein rechtskräftiger Freispruch ergangen ist und in\ndenen das Strafverfahren eingestellt wurde, wobei er bei letzteren einen\nweniger strengen Prüfungsmaßstab angelegt hat (siehe B. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 76607/13, Rdnr. 44, 25. Januar 2018, mit\nweiteren Nachweisen).\n\n38\nDer Gerichtshof erinnert ferner daran, dass eine Entscheidung, mit\nder die Erstattung der notwendigen Auslagen eines Angeklagten im\nZusammenhang mit der Einstellung des Strafverfahrens abgelehnt wird, für\nsich genommen keinen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 2 der Konvention\ndarstellt (siehe N., Rdnrn. 36 und 40, und R., Rdnr. 72, beide a. a. O.). Die\nvorliegend zu klärende Frage ist also, ob die für die Entscheidung über die\nNichterstattung der notwendigen Auslagen des verstorbenen Angeklagten\nangeführten Gründe, insbesondere die dabei verwendeten Formulierungen,\neine Feststellung der Schuld des Angeklagten beinhalteten.\n\n39\nDer Gerichtshof sieht keinen Grund, die Zuständigkeit des\nLandgerichts für die in Rede stehende Entscheidung anzuzweifeln, und\nkann keine unangemessenen Verzögerungen bei der Übersendung der\nVerfahrensakten erkennen, nicht zuletzt angesichts der Vielzahl der von\nder Verteidigung bis kurz vor dem Tod des Angeklagten eingereichten\nStellungnahmen (siehe Rdnrn. 7, 8 und 16). Was die in Rede stehende\nEntscheidung angeht, so musste das Landgericht darüber befinden, ob\ngegen den verstorbenen Angeklagte zumindest ein erheblicher Verdacht\nbestanden hat (siehe Rdnr. 15). Es traf diese Entscheidung, nachdem es\nals Tatgericht den verstorbenen Angeklagten nach 91-tägiger\nHauptverhandlung für schuldig befunden und seine Bewertung der\ntatsächlichen und rechtlichen Aspekte der Rechtssache in einem 220\nSeiten umfassenden Urteil dargelegt hatte (siehe Rdnr. 6). Daher stellt der\nGerichtshof unter Berücksichtigung der Art und des Kontextes des\nBeschlusses der Landgerichts fest, dass es angesichts der Umstände der\nvorliegenden Rechtssache im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 2 nicht\nproblematisch ist, dass das Landgericht auf der Grundlage des gegen den\nverstorbenen Angeklagten ergangenen erstinstanzlichen Urteil zu dem\nErgebnis gelangte, dass ein erheblicher Verdacht gegen ihn bestand (vgl.\nim Gegensatz dazu die Rechtssachen C., a. a. O., und Yassar Hussain ./.\nVereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 8866/04, ECHR 2006-III,\nin denen die Angeklagten vom Tatgericht freigesprochen worden waren).\n\n40\nZugleich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass einige der in dem\nBeschluss des Landgerichts enthaltenen Formulierungen als unglücklich\nbetrachtet werden können, insbesondere, dass die Verurteilung mangels\nRevisionsentscheidung nicht mehr in Rechtskraft habe erwachsen können\nund dass es möglich gewesen wäre, das Verfahren zu Lebzeiten des\nAngeklagten mit einem rechtskräftigen Urteil abzuschließen, wenn die\nVerteidigung ihre prozessualen Rechte zielführend, strukturiert und\nsachlich ausgeübt hätte. Diese Ausführungen könnten so verstanden\nwerden, als machten sie die Verteidigung für das Fehlen einer\nrechtskräftigen Verurteilung des verstorbenen Angeklagten verantwortlich.\nJedoch stellt der Gerichtshof wiederum unter Berücksichtigung der Art und\ndes Kontextes des Beschlusses fest, dass nach dem innerstaatlichen\nRecht neben dem erheblichen Verdacht noch weitere Faktoren hinzutreten\nmüssen, die es billig erscheinen lassen, die Erstattung der notwendigen\nAuslagen des Angeklagten im Falle der Einstellung des Verfahrens\nabzulehnen (siehe Rdnr. 15). Er versteht die in Rede stehende Äußerung\ndaher so, dass sie sich in erster Linie auf das Vorliegen eines solchen,\nnach dem innerstaatlichen Recht erforderlichen weiteren Faktors bezieht,\nder bei der Ermessensentscheidung darüber, wem die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten aufzuerlegen sind, berücksichtigt wird.\n\n41\nDiese Auffassung wird durch die ausdrückliche Feststellung des\nLandgerichts gestützt, dass die Entscheidung über die notwendigen\nAuslagen „ohne abschließende Schuldzuweisung“ getroffen worden sei\n(siehe Rdnr. 9). Damit stellte das Landgericht unmissverständlich klar, dass\nsein Beschluss zwar auf einem gegen den verstorbenen Angeklagten\nbestehenden Verdacht beruhte, aber keine Schuldfeststellung oder -\nzuweisung enthielt. Das Oberlandesgericht verwies auf diesen Teil des\nBeschlusses und gelangte zu dem Ergebnis, dass dieser Beschluss mit\nArtikel 6 Abs. 2 der Konvention und mit den sich aus dem Urteil in der\nRechtssache N. (a. a. O.) ergebenden Maßstäben vereinbar sei (siehe\nRdnr. 11).\n\n42\nIn Anbetracht der Begründung insgesamt, insbesondere der dabei\nverwendeten Formulierungen, und im Hinblick auf seine Rechtsprechung,\ninsbesondere – zum einen – N. und R. (beide a. a. O.) und – zum anderen\n– Yassar Hussain und C. (beide a. a. O.), gelangt der Gerichtshof zu dem\nErgebnis, dass der Beschluss des Landgerichts, der vom\nOberlandesgericht bestätigt wurde (siehe Rdnr. 11), keine Feststellung der\nSchuld des verstorbenen Angeklagten enthielt. Diese Entscheidungen\nverstießen daher nicht gegen die Unschuldsvermutung.\n\n43\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. es wird festgestellt, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt\nworden ist;\n3. es wird festgestellt, dass Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht verletzt\nworden ist.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 24. Januar 2019\nnach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nMilan Blaško Yonko Grozev\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-207348","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2019-01-24/24247-15","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":28},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-207348","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-207348"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2019-01-24/24247-15","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-207348","retrieved":"2026-07-29 08:52:39.245355+00:00"}}