{"status":"available","doknr":"001-194483","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2019:0124JUD001674116","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2019-01-24","aktenzeichen":"16741/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Es wird festgestellt, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden ist.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE F. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 16741/16)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n24. Januar 2019\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache F. ./. Deutschland\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nYonko Grozev, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nCarlo Ranzoni,\nMārtiņš Mits,\nLәtif Hüseynov und\nLado Chanturia\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 18. Dezember 2018\ndas folgende, an diesem Tag gefällte Urteil:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 16741/16) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, F. („die\nBeschwerdeführerin“), am 17. März 2016 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDie Beschwerdeführerin wurde von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn\nH.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nAm 7. Juli 2016 wurde die Beschwerde, die die Dauer des zivilgerichtlichen Verfahrens\nzum Gegenstand hat, der Regierung übermittelt.\n\n4\nAm selben Tag erklärte der Vizepräsident der Sektion in Einzelrichterbesetzung die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDie Beschwerdeführerin wurde 19.. geboren und lebt in B.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n6\n2003 erwarb die Beschwerdeführerin eine von vier Wohneinheiten einer\nWohneigentumsanlage, die sie mit ihrer Familie bezog.\n\n7\nIm Januar 2005 beantragten sie und die Eigentümer der anderen drei Wohneinheiten\nbeim Landgericht die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen den Bauträger\nwegen angeblicher Mängel an den Wohneinheiten, insbesondere an dem\nEntwässerungssystem. Am 25. Februar 2005 beschloss das Gericht die Einholung eines\nSachverständigengutachtens von H.K., einem Sachverständigen für Wohngebäude; H.K.\nerstellte ein auf den 16. Juli 2005 datiertes Gutachten und trug dem Gericht seine\nFeststellungen vor, zuletzt in einer mündlichen Anhörung am 30. März 2007.\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n1. Entschädigungsverfahren\n\n8\nAm 23. Juni 2007 reichte die Beschwerdeführerin Klage gegen den Bauträger ein, mit\nder sie Entschädigungsansprüche wegen angeblicher Mängel an ihrer Wohneinheit geltend\nmachte, nämlich Mängel am Entwässerungssystem sowie an anderen Gebäudeteilen, die zu\nDurchfeuchtungen und Schimmelbefall an den Wänden geführt hätten. Insgesamt machte sie\nEntschädigungsansprüche in Höhe von etwa 17.000 Euro geltend.\n\n9\nIn den folgenden Monaten und nachdem die Beschwerdeführerin einen\nGerichtskostenvorschuss geleistet hatte, übermittelte das Landgericht die Klageschrift der\nBeschwerdeführerin und die Klageerwiderung der Beklagten an die anderen\nVerfahrensparteien; ferner verlängerte es die der Beschwerdeführerin zur Beantwortung\ngesetzte Frist, leitete den Schriftsatz der Nachbarn der Beschwerdeführerin weiter (in dem\ndiese (i) erklärten, dem Verfahren im Wege der Nebenintervention betreten zu wollen, und (ii)\n8.000 Euro Schadenersatz geltend machten), führte eine mündliche Anhörung durch, in der es\ndie Sach- und Rechtslage erörterte und einen Vergleich vorschlug, wartete auf einen\nVorschlag der Beschwerdeführerin als Grundlage für eine gütliche Einigung und leitete\nweitere Schriftsätze der Parteien weiter.\n\n10\nAm 17. März 2008, nachdem die Beschwerdeführerin einen Vergleich endgültig\nabgelehnt hatte, beschloss das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens\nvon H.K., der bereits an dem selbständigen Beweisverfahren beteiligt gewesen war. In den\nfolgenden Wochen legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Beweisbeschluss ein\nund beantragte die Ablehnung von H.K. wegen Besorgnis der Befangenheit. Am 26. Juni\n2008 schlug das Landgericht erneut einen Vergleich vor, nachdem die Parteien und die\nbeigetretenen Kläger weitere Schriftsätze eingereicht hatten. Am darauffolgenden Tag\nübersandte es die Verfahrensakte an H.K. Die Parteien tauschten mehrfach Schriftsätze und\nVorschläge aus, bei denen es um die Grundlage für eine gütliche Einigung ging. Am 14. Juli\n2008 lud H.K. die Parteien zu einem Ortstermin, der am 28. August 2008 stattfand.\nAnschließend teilte H.K. den Parteien mit, dass ein weiterer Ortstermin notwendig sei; dieser\nfand schließlich am 22. Oktober 2008 statt.\n\n11\nAm 5. Januar 2009 verfügte das Landgericht eine Sachstandsanfrage an H.K.; H.K.\nbeantwortete diese Anfrage mit der Mitteilung, dass er dringend operiert werden müsse,\nwodurch sich das Gutachten voraussichtlich um mindestens acht Wochen verzögern werde.\nAm 11. Februar 2009 teilte die Ehefrau von H.K. dem Landgericht mit, dass es aufgrund der\nErkrankung ihres Ehemannes zu einer weiteren Verzögerung von mindestens sechs Monaten\nkommen werde. Das Landgericht setzte die Parteien hiervon in Kenntnis und forderte sie zur\nStellungnahme auf. Die Beschwerdeführerin beantragte, H.K. zu ersetzen.\n\n12\nAm 23. Februar 2009 entband das Landgericht H.K. und forderte ihn zur Rücksendung\nder Verfahrensakte auf. Am 31. März 2009 sandte H.K. die Verfahrensakte zurück. Am 12.\nMai 2009 ersuchte das Landgericht die IHK um die Benennung geeigneter Sachverständiger.\nAm 26. Mai 2009 schlug die IHK zwei Sachverständige vor, darunter G.K. Am selben Tag\nleitete das Landgericht diese Vorschläge an die Parteien weiter. Am 15. Juni 2009 lehnten die\nBeklagten beide Vorschläge ab. Am 17. Juni 2009 gab die Beschwerdeführerin eine weitere\nStellungnahme ab und beantragte Akteneinsicht. Am 2. Juli 2009 sandte der\nVerfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Akte an das Gericht zurück. Am 7.\nJuli 2009 forderte das Landgericht die Beschwerdeführerin auf, einen weiteren\nGerichtskostenvorschuss zu leisten, was sie am 3. August 2009 auch tat. Am 7. August 2009\nmachte das Landgericht einen Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise bezüglich des\nSachverständigen. Am 20. August 2009 erklärte sich die Beschwerdeführerin damit\neinverstanden. Am selben Tag leitete das Landgericht die Erklärung der Beschwerdeführerin,\nmit dem vorgeschlagenen Sachverständigen einverstanden zu sein, an die Beklagten weiter.\n\n13\nAm 25. September 2009 änderte das Landgericht den Beweisbeschluss (siehe Rdnr.\n10) ab und beschloss die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen G.K. Die\nfolgenden vier Monate waren von einem Streit zwischen G.K., dem Landgericht und der\nBeschwerdeführerin bezüglich der Höhe des weiteren Gerichtskostenvorschusses bestimmt;\nim Laufe dieses Streits wurden verschiedene Stellungnahmen abgegeben und Einwendungen\nerhoben. Der Streit dauerte bis Mitte Januar 2010 an.\n\n14\nAm 28. Mai 2010 fragte das Landgericht bei G.K. hinsichtlich des Sachstands nach.\nAm 26. Juni 2010 teilte das Büro von G.K. dem Landgericht mit, dass der Sachstandsbericht\nerst in der 28. Kalenderwoche (12.-18. Juli 2010) vorliegen werde. Am 10. August 2010\nfragte das Landgericht bei G.K. nochmals hinsichtlich des Sachstands nach. Am 31. August\n2010 teilte G.K. dem Landgericht mit, dass er überlastet sei, und schlug vor, H.K. (den\nursprünglichen Sachverständigen) erneut zu bestellen; die Parteien erklärten sich damit\neinverstanden.\n\n15\nAm 21. September 2010 bestellte das Landgericht H.K. als Sachverständigen.\n\n16\nAm 30. September 2010 lud H.K. die Parteien zu einem weiteren Ortstermin, der für\nden 28. Oktober 2010 vorgesehen war. Der Termin musste jedoch mehrfach verlegt werden –\nein Mal, weil die Beklagten verhindert waren und drei Mal, weil die Beschwerdeführerin\nverhindert war; schließlich fand der Termin am 17. Januar 2011 statt. Am 4. Mai 2011\nbeschwerte sich die Beschwerdeführerin darüber, wie lange der Sachverständige für die\nErstellung seines Gutachtens brauche.\n\n17\nAm 9. Mai 2011 fragte das Landgericht bei H.K. hinsichtlich des Sachstands nach. Am\n18. Mai 2011 teilte H.K. dem Gericht mit, dass das Gutachten in der 22. Kalenderwoche (30.\nMai - 5. Juni 2011) vorliegen werde. Am 5. August 2011 legte H.K. sein schriftliches\nGutachten vor.\n\n18\nAm 8. August 2011 übersandte das Landgericht den Parteien das\nSachverständigengutachten mit einer Frist zur Stellungnahme binnen fünf Wochen. Am 30.\nAugust 2011 legte die Beschwerdeführerin Erinnerung gegen den Kostenansatz für das\nSachverständigengutachten ein und beantragte eine Fristverlängerung, um zu dem Gutachten\ninhaltlich Stellung nehmen zu können. Am 10. Oktober 2010 begründete die\nBeschwerdeführerin ihre Erinnerung und legte eine Stellungnahme zum Inhalt des\nSachverständigengutachtens vor. Das Landgericht forderte auch H.K. zur Stellungnahme auf.\n\n19\nAm 5. Dezember 2011 wies das Landgericht die Erinnerung der Beschwerdeführerin\ngegen den Kostenansatz für das Sachverständigengutachten zurück. Am 20. Dezember 2011\nlegte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, welche sie unter\ndem 20. Januar 2012 begründete. Am 12. März 2012 befand das Oberlandesgericht, dass der\nKostenansatz für das Sachverständigengutachten falsch berechnet worden sei und hob die\nEntscheidung über diesen Kostenansatz auf.\n\n20\nAm 11. Mai 2012 forderte das Landgericht H.K. auf, seine Auffassung zu den\nStellungnahmen der Parteien zu seinem Sachverständigengutachten mitzuteilen. Am 24. Mai\n2012 teilte die Ehefrau von H.K. dem Landgericht mit, dass er erneut erkrankt sei, und dass\nunklar sei, wann er genesen würde. Am 29. Mai 2012 setzte das Landgericht die Parteien\nhiervon in Kenntnis und forderte sie zur Stellungnahme auf. Am 22. Juni 2012 beantragte die\nBeschwerdeführerin eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme. Am 3. Juli 2012\nbeantragte die Beschwerdeführerin Akteneinsicht.\n\n21\nAm 24. Juli 2012 bestimmte das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf\nden 12. Oktober 2012.\n\n22\nAm 12. Oktober 2012 fand die mündliche Verhandlung statt, in der sich die Parteien\nauf eine gütliche Einigung verständigten.\n2. Verfahren betreffend die Entschädigung wegen überlanger Dauer des Zivilverfahrens\n\n23\nAm 23. Juli 2012 reichte die Beschwerdeführerin beim Oberlandesgericht Klage ein,\nmit der sie einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer des Zivilverfahrens\ngeltend machte.\n\n24\nAm 30. Januar 2013 wies das Oberlandesgericht die Klage als unbegründet zurück.\nUnter ausdrücklichem Verweis auf § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (siehe Rdnr. 18)\nsowie auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention und Urteile des Gerichtshofs befand es, dass das\nVerfahren vor dem Landgericht nicht unangemessen lang gedauert habe.\n\n25\nDas Oberlandesgericht führte aus, der Ausgangspunkt für die Prüfung der\nAngemessenheit der Verfahrensdauer müsse der Grundsatz sein, dass das Gericht ein\nVerfahren zügig führen müsse. Das Gericht müsse alle Möglichkeiten zu einer beschleunigten\nDurchführung des betreffenden Verfahrens nutzen. Eine vertretbare Rechtsauffassung und\neine prozessordnungsgemäße Leitung des Verfahrens durch das Gericht, auch wenn sie zu\neiner Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt hätten, könnten einen\nEntschädigungsanspruch nicht begründen. Es sei zu prüfen, ob es eine Verzögerung gegeben\nhabe, die jedenfalls grundsätzlich geeignet sei, einen Entschädigungsanspruch zu begründen;\ndabei seien in verschiedenen Verfahrensstadien festgestellte Verzögerungen zu addieren.\nSchließlich bedürfe es einer Gesamtabwägung, ob die Verfahrensdauer angemessen gewesen\nsei, wobei alle Umstände der Rechtssache zu berücksichtigen seien, insbesondere die\nKomplexität und die Schwierigkeit des Verfahrens.\n\n26\nAusgehend von diesen Grundsätzen prüfte das Oberlandesgericht alle\nVerfahrensstadien und führte aus, dass das Landgericht das Verfahren im Allgemeinen\nhinreichend zügig gefördert und lediglich im Sommer 2010 eine Verzögerung verursacht\nhabe, weil es den Sachverständigen zur maßgeblichen Zeit nicht hinreichend angeleitet und\ndie notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen habe, um eine rechtzeitige Erstattung des\nSachverständigengutachtens sicherzustellen. Hätte das Gericht dies getan, wäre die\nÜberlastung des Sachverständigen bereits früher ersichtlich gewesen und es hätte schon früher\nein anderer Sachverständiger bestellt werden können. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das\nVerfahren komplex gewesen sei; insbesondere sei der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht\nkomplex und die Beweisaufnahme schwierig gewesen. Zudem seien auf Seiten der\nBeschwerdeführerin weitere drei Parteien als Streitgenossen beigetreten, was erheblich zu der\nVerfahrensdauer beigetragen habe. Auch habe die Beschwerdeführerin während des gesamten\nVerfahrens wiederholt Anträge gestellt, Einwendungen erhoben und Rechtsbehelfe eingelegt,\nwas ebenfalls erheblich zu der Verfahrensdauer beigetragen habe. Schließlich berücksichtigte\ndas Oberlandesgericht, dass die Beschwerdeführerin selbst dem Verfahren erhebliche\nBedeutung beigemessen habe, sowohl aus finanziellen als auch gesundheitlichen Gründen.\nDennoch erscheine die Verfahrensdauer insgesamt betrachtet nicht unangemessen lang.\n\n27\nAm 5. Dezember 2013 wies der Bundesgerichtshof die Revision der\nBeschwerdeführerin zurück. Er befand, dass das Urteil vom 30. Januar 2013 mit § 198 des\nGerichtsverfassungsgesetzes und mit Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vereinbar sei.\n\n28\nDie Beschwerdeführerin legte Verfassungsbeschwerde ein; am 3. Februar 2016 lehnte\nes das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde zur\nEntscheidung anzunehmen (2 BvR 157/14).\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n29\nNach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat ein Verfahrensbeteiligter, der infolge\nunangemessener Verfahrensdauer einen Nachteil erleidet, Anspruch auf angemessene\nEntschädigung. Soweit maßgeblich, lautet § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes wie folgt:\n„(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen\nNachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach\nden Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und\nnach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nBEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n30\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass die Verfahrensdauer nicht mit dem Gebot der\nangemessenen Frist nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vereinbar gewesen sei, der, soweit\nmaßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche\nund Verpflichtungen [...] von einem [...] Gericht [...] innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\n\n31\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\n\n32\nNach Auffassung des Gerichtshofs ist das selbständige Beweisverfahren nicht Teil des\nhier in Rede stehenden Verfahrens (siehe Lamprecht ./. Österreich (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 71888/01, 25. März 2004). Der zu berücksichtigende Zeitraum\nbegann somit am 23. Juni 2007 und endete am 12. Oktober 2012. Er dauerte in einer\nGerichtsinstanz fünf Jahre und knapp vier Monate.\nA. Zulässigkeit\n\n33\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne\nvon Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Er stellt insbesondere fest, dass der nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes\ngeltend gemachte Entschädigungsanspruch keinen Erfolg hatte. Daher kann die\nBeschwerdeführerin noch behaupten, Opfer einer Verletzung zu sein (siehe Majewski ./.\nPolen, Individualbeschwerde Nr. 52690/99, Rdnr. 33, 11. Oktober 2005). Folglich ist die\nBeschwerde für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n34\nDie Beschwerdeführerin behauptete, dass die Dauer des Verfahrens das Gebot der\n„angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt habe. Insbesondere das\nLandgericht sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, Fristen für die zu erstellenden\nSachverständigengutachten zu setzen, wodurch das Verfahren beschleunigt worden wäre. Die\nVerletzung dieser Pflicht sei umso offensichtlicher geworden, je länger das Verfahren\ngedauert habe. Als der ursprüngliche Sachverständige habe ersetzt werden müssen, habe\nzudem die Bestellung der neuen Sachverständigen zu lange gedauert. Die Beschwerdeführerin\nerinnerte den Gerichtshof daran, dass zuvor ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt\nworden sei, in dem von demselben Sachverständigen Beweise erhoben worden seien und das\netwa zwei Jahre und sieben Monate gedauert habe. Schließlich sei das Landgericht\nverpflichtet gewesen, unmittelbar nach Vorlage des Sachverständigengutachtens am 5. August\n2010 eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; es hätten keine überzeugenden Gründe\nvorgelegen, bis zum 12. Oktober 2012 zu warten.\n\n35\nDie Beschwerdeführerin trug weiter vor, dass das Verfahren für sie von großer\nBedeutung gewesen sei, insbesondere im Hinblick auf den in Rede stehenden Betrag und die\nkonkrete Art der Baumängel, die eine Gesundheitsgefahr für sie und ihre Familie dargestellt\nhätten. Zudem sei das Verfahren nicht komplex gewesen, was daran ersichtlich sei, dass es\nnur zwei gerichtliche Anhörungen und drei Ortstermine gegeben habe. Auch sei das\nVerfahren nicht dadurch verzögert worden, dass mehr als zwei Parteien an ihm beteiligt\ngewesen seien. Die Beschwerdeführerin brachte schließlich vor, dass die lange Dauer des\nVerfahrens nicht ihr anzulasten sei, weil ihre sämtlichen Stellungnahmen, Anträge und\nRechtsbehelfe angemessen gewesen seien.\n\n36\nDie Regierung trug vor, dass das Landgericht das Verfahren stets zügig gefördert\nhabe; es könnten keine erheblichen Zeiträume der Untätigkeit festgestellt werden. Schriftsätze\nhabe es regelmäßig sofort weitergeleitet. Dass das Gericht gelegentlich nicht sofort eine\nMaßnahme veranlasst habe, sei eindeutig darauf zurückzuführen, dass es weitere\nEntwicklungen habe abwarten oder komplizierte Rechtsfragen habe prüfen müssen. Das\nLandgericht sei auch seiner Pflicht nachgekommen, die Erstellung des\nSachverständigengutachtens voranzutreiben. Die insoweit entstandenen Verzögerungen seien\nnicht dem Landgericht anzulasten, denn der erste Sachverständige sei erkrankt, der zweite\nhabe mehr Zeit benötigt als erwartet und der wieder beauftragte erste Sachverständige sei\nerneut erkrankt. Das Landgericht habe den Sachverständigen zwar keine Fristen gesetzt, es\nhabe aber davon ausgehen können, dass diese Sachverständigen das Gutachten zügig erstellen\nwürden. Dies gelte insbesondere für den Zeitraum zwischen dem 21. September 2010 und der\nAbgabe des Sachverständigengutachtens am 5. August 2011, da der Sachverständige seine\nAufgabe kurzfristig übernommen habe.\n\n37\nBezüglich des Zeitraums vom 5. August 2011 bis zum 12. Oktober 2012 trug die\nRegierung ferner vor, dass die Beschwerdeführerin und die Beklagten neu vorgetragen und\ngesetzliche Fristen ausgeschöpft (und deren Verlängerung beantragt) hätten, d. h. ihre\nStellungnahmen jeweils erst kurz vor Fristablauf eingereicht hätten. Schließlich habe die\nBeschwerdeführerin Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts eingereicht, und\nzwar erneut unter Ausschöpfung der entsprechenden Fristen. Darüber hinaus sei es\ngerechtfertigt gewesen, am 24. Juli 2012 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den\n12. Oktober 2012 zu bestimmen, weil mehrere Rechtsanwälte zu laden gewesen seien. Die\nRegierung vertrat ferner die Auffassung, dass das Verfahren durchaus komplex gewesen sei,\nweil (i) eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich gewesen sei, (ii) es während des\ngesamten Verfahrens neuen, umfangreichen und sich ändernden Sachvortrag gegeben habe\nund (iii) mehrere Parteien beteiligt gewesen seien, die jeweils von einem anderen\nRechtsanwalt vertreten worden seien. Die Sache sei zwar von einer gewissen Bedeutung für\ndie Beschwerdeführerin gewesen, Gegenstand der Klage seien aber ausschließlich\nGeldforderungen gewesen. Schließlich habe die Beschwerdeführerin nach Ansicht der\nRegierung zu der Verfahrensdauer beigetragen, insbesondere indem sie Beschlüsse des\nGerichts über den Kostenvorschuss angefochten habe und in Vergleichsverhandlungen\neingetreten sei.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n38\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der\nVerfahrensdauer in Anbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache sowie unter\nBerücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des\nVerhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des\nRechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v. a. Frydlender ./. Frankreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).\n\n39\nDer Gerichtshof merkt an, dass die innerstaatlichen Behörden grundsätzlich besser als\nein internationaler Gerichtshof in der Lage sind, den Sachverhalt einer Rechtssache zu\nbeurteilen. Auch erkennt der Gerichtshof an, dass die innerstaatlichen Gerichte einen\ngewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage haben, ob die Verfahrensdauer in\ndem ihnen vorliegenden Fall eine angemessene Frist überschritten hat. Dennoch müssen sie\nbei ihrer Prüfung und Bewertung Regeln anwenden, die mit den in der Konvention\nverankerten und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Grundsätzen vereinbar\nsind (siehe Majewski, a. a. O., Rdnr. 34).\n\n40\nWas die Komplexität der Rechtssache angeht, nimmt der Gerichtshof die Tatsache zur\nKenntnis, dass die innerstaatlichen Gerichte das Verfahren als durchaus komplex eingeschätzt\nhaben, und zwar im Hinblick auf den Sachverhalt, die erforderliche Beweisaufnahme und die\nAnzahl der beigetreten Parteien. Er teilt daher die Auffassung, dass der Fall zumindest eine\ngewisse Komplexität aufwies. Es wurden von mehreren Parteien verschiedene Mängel an der\nWohnanlage behauptet, die von einem Sachverständigen begutachtet werden mussten (siehe\nWohlmeyer Bau GmbH ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 20077/02, Rdnr. 52, 8. Juli\n2004).\n\n41\nWas das Verhalten der Beschwerdeführerin angeht, haben die innerstaatlichen\nGerichte nach Ansicht des Gerichtshofs die Verfahrensdauer zum Teil mit Verweis auf die\nAnzahl ihrer Anträge, Einwendungen und Rechtsbehelfe erklärt. Der Gerichtshof teilt die\nAuffassung, dass der regelmäßige neue Sach- und Rechtsvortrag, die Ablehnung der\nvorgeschlagenen Sachverständigen und die gegen verschiedene Entscheidungen eingelegten\nRechtsbehelfe in dem Verfahren weitere Maßnahmen des Landgerichts und des\nOberlandesgerichts erforderlich gemacht haben; zwar kann all dies weder der\nBeschwerdeführerin noch dem beschwerdegegnerischen Staat angelastet werden, dennoch hat\ndieses Verhalten in einem gewissen Umfang zur Dauer des Verfahrens beigetragen (siehe H.\n./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 57249/00, Rdnr. 47, 31. Juli 2003). Darüber hinaus\nhat die Beschwerdeführerin zumindest in Bezug auf bestimmte Teile des Verfahrens nicht zu\ndessen Beschleunigung beigetragen. Insbesondere beantragte sie mehrfach eine Verlegung der\nOrtstermine, schöpfte regelmäßig die entsprechenden Fristen aus und beantragte mehrfach\nderen Verlängerung.\n\n42\nWas die Verfahrensführung des Landgerichts angeht, nimmt der Gerichtshof die\nEinschätzung der innerstaatlichen Gerichte zur Kenntnis, dass es, von wenigen Ausnahmen\nabgesehen, das Verfahren stets zügig gefördert habe. Er teilt die Ansicht, dass das\nLandgericht grundsätzlich alle notwendigen Maßnahmen zügig ergriffen hat und für keine\nnennenswerten Phasen der Untätigkeit verantwortlich gemacht werden kann. Ferner nimmt er\nzur Kenntnis, dass ein Großteil der Verzögerungen dadurch verursacht wurde, dass der erste\nSachverständige erkrankte und der zweite Sachverständige überlastet war. Der Gerichtshof\nerinnert daran, dass es in Fällen, in denen die Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen\nerforderlich ist, den innerstaatlichen Gerichten obliegt sicherzustellen, dass das Verfahren\nnicht übermäßig in die Länge gezogen wird (siehe E. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 2693/07, Rdnr. 24, 21. Oktober 2010, und B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\n7634/05, Rdnr. 23, 5. März 2009). Insoweit kann das Vorgehen der innerstaatlichen Gerichte\nnach der Erkrankung des ersten Sachverständigen nicht als unangemessen angesehen werden.\nDas Gericht wirkte in dem Verfahren stets auf die Bestellung eines neuen Sachverständigen\nhin. Wie die innerstaatlichen Gerichte in dem Entschädigungsverfahren feststellten, fehlte es\nihnen jedoch nach der Bestellung des zweiten Sachverständigen an der notwendigen\nEntschlossenheit. (Berücksichtigt man die Zeit, die zwischen der Einleitung des Verfahrens\nim Juni 2007 und der Bestellung des zweiten Sachverständigen im September 2009\nverstrichen war), so hat es das Landgericht versäumt, den zweiten Sachverständigen darauf\nhinzuweisen, dass das in Auftrag gegebene Gutachten in Anbetracht des fortgeschrittenen\nVerfahrensstadiums in einem beschleunigten Arbeitsverfahren erstellt werden sollte. Die\nSachstandsanfragen der innerstaatlichen Gerichte vom 28. Mai 2010 und 10. August 2010\nwaren insoweit eher zurückhaltend. Demgegenüber fehlte es den innerstaatlichen Gerichten\nnach der Wiederbestellung des ersten Sachverständigen nicht an der notwendigen\nEntschlossenheit.\n\n43\nIn diesem Zusammenhang trug die Beschwerdeführerin vor, dass das Landgericht\neine besondere Pflicht gehabt habe, das Verfahren von Beginn an zügig zu fördern, weil zuvor\nbereits ein selbständiges Beweisverfahren stattgefunden habe (siehe Rdnr. 7). Wie bereits\nfestgestellt wurde (siehe Rdnr. 32), ist dieses Verfahren selbst nicht Teil des hier in Rede\nstehenden Verfahrens. In jedem Fall hatten das selbständige Beweisverfahren und das\nanschließende Hauptsacheverfahren nicht denselben Umfang. Die Beschwerdeführerin\nbrachte vielmehr selbst vor, dass das selbständige Beweisverfahren Mängel an der\nEntwässerung betroffen habe, während es in dem Hauptsacheverfahren noch um andere\nMängel gegangen sei. Vor diesem Hintergrund kann der Gerichtshof nur zu dem Ergebnis\ngelangen, dass das unabhängige Beweissicherungsverfahren nicht geeignet war, das\nanschließende Hauptsacheverfahren in erheblicher Weise zu vereinfachen.\n\n44\nWas die Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführerin angeht, nimmt der\nGerichtshof zur Kenntnis, dass nach den Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte das\nVerfahren aus Sicht der Beschwerdeführerin von einer gewissen Bedeutung war. In diesem\nZusammenhang möchte der Gerichtshof hinzufügen, dass es in diesem Verfahren um\nmateriellen Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Wohneinheit ging – also\nnicht im Zusammenhang mit einem Sachverhalt, der mit Fällen vergleichbar wäre, die der\nGerichtshof in der Vergangenheit als besonders bedeutend angesehen hat (vgl. D.E. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 1126/05, Rdnr. 70, 16. Juli 2009, und B., a. a. O.,\nRdnr. 24). Soweit die Beschwerdeführerin behauptet hat, die Mängel an der Wohneinheit\nseien derart gewesen, dass sie eine mögliche Gesundheitsgefahr für sie und ihre Familie\ndargestellt hätten, stellt der Gerichtshof fest, dass sie diese Behauptung nicht substantiiert hat.\nSchließlich scheint der geltend gemachte materielle Schadenersatz weit niedriger gewesen zu\nsein als die ursprüngliche Investition in die Immobilie. Daher kann nicht davon gesprochen\nwerden, dass die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin auf dem Spiel stand (siehe\nG. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 66491/01, Rdnr. 57, 5. Oktober 2006).\n\n45\nSchließlich stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht und der\nBundesgerichtshof ausdrücklich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verwiesen und die\nvorgenannten Kriterien im Wesentlichen angewendet haben. Das Oberlandesgericht nahm das\nVorgehen des Landgerichts als Ausgangspunkt, prüfte es zunächst im Lichte der dem\nLandgericht obliegenden Pflicht, das Verfahren zügig zu fördern, und betrachtete es dann im\nKontext der Komplexität des Falles, des Verhaltens der Beschwerdeführerin und der Frage,\nwas für sie auf dem Spiel stand. Es kam zu dem Schluss, dass die Verfahrensverzögerungen\n(soweit sie mit dem Vorgehen des Landgerichts im Hinblick auf den zweiten\nSachverständigen zusammenhingen) zu einem geringem Teil dem beschwerdegegnerischen\nStaat anzulasten seien, dass diese (sich insgesamt auf einen Monat belaufenden)\nVerzögerungen jedoch insgesamt keine überlange Dauer darstellten. Der Gerichtshof sieht\nkeinen Anlass, von dieser Schlussfolgerung der innerstaatlichen Gerichte in dem\nEntschädigungsverfahren abzuweichen.\n\n46\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt der Gerichtshof fest, dass\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden ist.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Es wird festgestellt, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden ist.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 24. Januar 2019 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nMilan Blaško Yonko Grozev\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-194483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2019-01-24/16741-16","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-194483","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-194483"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2019-01-24/16741-16","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-194483","retrieved":"2026-07-29 08:51:42.625404+00:00"}}