{"status":"available","doknr":"001-196546","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2019:0108DEC006449617","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2019-01-08","aktenzeichen":"64496/17","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 64496/17\nW. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 8. Januar 2019 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nAndré Potocki, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nSíofra O’Leary,\nMārtiņš Mits,\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,\nLәtif Hüseynov und\nLado Chanturia\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 28. August 2017\nerhoben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, W., ist britischer Staatsangehöriger und\nlebt in K. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn Weiler, Rechtsanwalt in Böbrach,\nvertreten.\n\n2\nDer von dem Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen:\n\n3\nDer Beschwerdeführer ist ein ehemaliges Mitglied der Bruderschaft Saint\nPius X., einer internationalen Priestervereinigung, die 1970 von dem inzwischen\nverstorbenen Erzbischof Marcel Lefebvre hauptsächlich als Gegenreaktion auf die vom\nII. Vatikanischen Konzil verabschiedeten Kirchenreformen gegründet wurde. Die\nBeziehungen zwischen der Bruderschaft und dem Heiligen Stuhl gestalten sich seit\nJahrzehnten schwierig, insbesondere kam es zu Verwerfungen, als Erzbischof Lefebvre\nim Jahr 1988 ohne päpstlichen Auftrag und ungeachtet einer formellen kanonischen\nErmahnung und einer persönlichen Warnung durch Papst Johannes Paul II., dass ihm\ndafür die Exkommunikation drohe, die Weihe von vier Bischöfen vollzog, zu denen\nauch der Beschwerdeführer zählte. Im Ergebnis wurden die auf diesem Wege geweihten\nPriester, einschließlich des Beschwerdeführers, von der Kongregation für die Bischöfe\nfür automatisch nach dem katholischen Kirchenrecht exkommuniziert erklärt. Am\n21. Januar 2009 entschied die Kongregation für die Bischöfe, die Exkommunikation des\nBeschwerdeführers und der anderen noch lebenden Bischöfe der Bruderschaft\nSt. Pius X. aufzuheben. Diese Entscheidung fand weltweit große Beachtung in den\nMedien. 2012 wurde der Beschwerdeführer aus der Piusbruderschaft ausgeschlossen.\nA. Das Interview des Beschwerdeführers mit SVT\n\n4\nAm 1. November 2008 interviewte ein Journalist des schwedischen\nFernsehsenders SVT-1 den Beschwerdeführer für die im Bereich des investigativen\nJournalismus angesiedelte Sendung „Uppdrag granskning“ („Auftrag:\n„Nachforschung“). Das Interview wurde in Deutschland, im Priesterseminar der\nPiusbruderschaft in U., aufgezeichnet, wo der Beschwerdeführer sich vorübergehend\naufhielt, um einen schwedischen Priester zum Diakon zu weihen. Der Beschwerdeführer\nwar zu diesem Zeitpunkt nicht in Deutschland wohnhaft.\n\n5\nDer Journalist und der Beschwerdeführer hatten sich im Vorfeld darauf\nverständigt, sich auf religiöse Fragen zu konzentrieren. Nachdem es bei dem Interview\netwa fünfundvierzig Minuten lang ausschließlich um Glaubensangelegenheiten\ngegangen war, wechselte der Journalist das Thema und es entspann sich folgender\nDialog:\n„Journalist: Bischof W., sind das Ihre Worte: `Da ist kein einziger Jude durch Gaskammern getötet\nworden. Es waren alles Lügen, Lügen, Lügen.´ Sind das Ihre Worte?\nBeschwerdeführer: (nach einer Pause) Sie beziehen sich auf Kanada, glaube ich, ja, vor vielen\nJahren. Ich glaube, dass die historischen Belege, die historischen Belege stark, sehr stark dagegen\nsprechen, dass sechs Millionen Juden vorsätzlich in Gaskammern vergast wurden als eine\nabsichtsvolle Politik von Adolf Hitler.\nJournalist: Aber Sie sagen, dass nicht ein Jude getötet wurde.\nBeschwerdeführer: In Gaskammern. Ich denke...\nJournalist: Also [gab es] keine Gaskammern?\nBeschwerdeführer: Ich glaube, dass es keine Gaskammern gab, ja. Ich glaube, soweit ich die Belege\nstudiert habe, ich gehe nicht nach Gefühlen, ich richte mich nach... soweit ich die Belege verstanden\nhabe, glaube ich zum Beispiel, dass Leute, die gegen das, was heutzutage weitestgehend über `den\nHolocaust´ geglaubt wird, ich denke, dass die Leute, diese Leute, schlussfolgern – die Revisionisten,\nwie sie genannt werden – ich glaube, die Seriösesten schlussfolgern, dass zwischen zwei- und\ndreihunderttausend Juden in Nazikonzentrationslagern umgekommen sind, aber nicht einer von ihnen\ndurch Vergasung in einer Gaskammer. Sie haben vielleicht vom Leuchter-Report gehört? Fred\nLeuchter war ein Experte für Gaskammern. Er entwickelte drei Gaskammern für drei Staaten, drei der\nfünfzig US-Bundesstaaten, für die Hinrichtung von Verbrechern. Er wusste also, worum es ging. Und\ner untersuchte, was an angeblichen Gaskammern in Deutschland, irgendwann in den achtziger Jahren,\nwas von den angeblichen Gaskammern übrig geblieben ist, das Krematorium von Birkenau-Auschwitz\nzum Beispiel, und seine Schlussfolgerung, seine Experten-Schlussfolgerung war, dass es unmöglich\nist, dass diese jemals dafür gedient haben können, eine große Anzahl von Menschen zu vergasen. Weil\nBlausäuregas sehr gefährlich ist. Wenn Sie, mal angenommen, Sie vergasen dreihundert Leute, die Sie\nin eine Kammer gepfercht haben und Sie vergasen diese, und wenn sie Kleider tragen, also wenn sie\nzum Beispiel Kleider tragen, so ist es sehr gefährlich, da reinzugehen und die Leichen herauszuziehen.\nWeil nur eine Spur des Gases, das in der Kleidung gefangen ist, das in der Kleidung bleibt, würde die\nPerson töten. Es ist extrem gefährlich. Um zu... wenn Sie die Leute vergast haben, muss man es\nloswerden, muss das Gas herausgelassen werden, damit man die Kammer wieder betreten kann, um\nsie erneut nutzen zu können. Um das Gas herauszulassen, brauchen Sie einen hohen Schornstein.\nWenn es ein kurzer Schornstein ist, dann strömt das Gas auf den Gehweg und tötet jeden, der\nvorbeikommt. Sie brauchen also einen hohen Schornstein, ja? Ich habe vergessen, wie hoch er seiner\nMeinung nach sein muss. Wenn Sie... Wenn dort ein hoher Schornstein gewesen wäre, dann wäre der\nSchatten zu jeder, die meiste Zeit des Tages, auf den Boden gefallen und die alliierten\nFliegerfotografen, die über die Lager flogen, hätten den Schatten des Schornsteins aufgenommen. Es\ngab aber niemals solche Schatten. Es gab keinen solchen Schornstein. Was gemäß der Aussage von\nFred Leuchter bedeutet, dass es keine Gaskammern gegeben haben kann. Er schaut auf die Türen und\nsagt: Die Tür muss absolut luftdicht sein. Sonst entweicht auch wieder Gas und tötet die Menschen\ndraußen. Die Türen der Gaskammern, die sie in Auschwitz den Touristen zeigen, sind absolut nicht\nluftdicht, absolut nicht!\nJournalist: Was Sie jetzt sagen ist, dass der Holocaust niemals stattgefunden hat, nicht in der Weise,\nwie es die Historiker heute sagen.\nBeschwerdeführer: Ich sage, ich richte mich danach, was meiner Beurteilung nach die historischen\nBelege sind entsprechend den Aussagen von Leuten, die diese Belege begutachtet und untersucht\nhaben. Ich glaube, dass ich mich dem, was sie schlussfolgern, anschließe... wenn sie ihre\nSchlussfolgerung ändern würden, dann müsste ich mich auch ihrer Schlussfolgerung anschließen, weil\nich glaube, dass sie gemäß den Belegen urteilen. Ich glaube, dass zwei- bis dreihunderttausend Juden\nin Nazikonzentrationslagern umgekommen sind. Aber nichts dergleichen... keiner von ihnen durch\neine Gaskammer. Ich weiß nicht, ob Sie wissen...\nJournalist: Wenn das nicht Antisemitismus ist, was ist dann Antisemitismus?\nBeschwerdeführer: Antisemitismus? Wenn Antisemitismus schlecht ist, dann richtet sich das gegen\ndie Wahrheit. Wenn etwas wahr ist, dann ist es nicht schlecht. Mich interessiert der Begriff\n`Antisemitismus´ nicht, ich meine, das Wort ist sehr gefährlich.\nJournalist: Der Bischof nennt Sie einen Antisemiten...\nBeschwerdeführer: Der Bischof kann mich einen Dinosaurier nennen, er kann mich einen Idioten\nnennen, er kann mich nennen, wie er will. Das ist keine Frage von Beschimpfungen. Das ist eine\nFrage der historischen Wahrheit. Historische Wahrheit richtet sich nach Belegen, nicht nach Gefühlen.\nEs hat sicherlich eine massive Ausbeutung gegeben. Deutschland hat Milliarden über Milliarden\nDeutsche Mark gezahlt, und jetzt Euros, weil die Deutschen einen Schuldkomplex wegen der von\nihnen vergasten sechs Millionen Juden haben. Aber ich glaube nicht, dass sechs Millionen Juden\nvergast wurden. Jetzt seien Sie vorsichtig, ich bitte Sie, das ist gegen das Gesetz in Deutschland, wenn\nhier ein deutscher..., jemand vom deutschen Staat wäre, dann könnten Sie mich ins Gefängnis werfen\nlassen, bevor ich Deutschland verlasse. Ich hoffe, das ist nicht Ihre Absicht. [...]“\n\n6\nAm 21. Januar 2009 strahlte SVT-1 in der Sendung „Uppdrag granskning“ die\nInterviewpassage aus. Andere Teile des Interviews mit dem Beschwerdeführer wurden\nnicht gezeigt. Die Sendung war im Internet über SVT Play (den Video-on-demand-\nDienst auf der SVT-Website) für einen Zeitraum von dreißig Tagen frei zugänglich.\nAußerdem wurden die genannten Interviewpassagen am 21. Januar 2009 auf dem\nschwedischen Bezahlsender SVT World gezeigt, der per Satellit in Europa empfangen\nwerden konnte und mehrere Tausend Abonnenten in Deutschland hatte. Spätestens ab\ndem 23. Januar 2009 war das Interview mit dem Beschwerdeführer auf der\nVideoplattform YouTube verfügbar.\n\n7\nNach der Aufzeichnung des Interviews bot der Journalist, der den\nBeschwerdeführer interviewt hatte, die Aufnahme einem Journalisten des deutschen\nMagazins „V.“ an, der zuvor über die Priesterbruderschaft St. Pius X. berichtet hatte.\nAm 19. Januar 2009, noch vor der Fernsehausstrahlung des Interviews, veröffentlichte\n„V.“ einen Artikel, in dem die Äußerungen des Beschwerdeführers zur Existenz von\nGaskammern während des NS-Regimes wortwörtlich zitiert wurden. In der Folge\nberichteten zahlreiche große deutsche Tageszeitungen, Fernseh- und Radiosender über\ndie Äußerungen des Beschwerdeführers.\n\n8\nAm 28. Januar 2009 beantragte der Beschwerdeführer bei den deutschen\nZivilgerichten den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Entfernung der\nInterviewaufzeichnung von der SVT-Website angeordnet, die Nutzung des mit dem\nBeschwerdeführer geführten Interviews für andere Zwecke als die der Ausstrahlung von\n„Uppdrag granskning“ auf dem Sender SVT-1 untersagt und SVT verpflichtet werden\nsollte, die Verbreitung der Interviewaufzeichnung im Internet zu unterlassen. Der\nBeschwerdeführer trug in erster Linie vor, dass seine Einwilligung in die Ausstrahlung\ndes Interviews nur in Verbindung mit der Ausstrahlung der Sendung „Uppdrag\ngranskning“ im schwedischen Fernsehen erteilt worden sei. Am 6. Februar 2009 lehnte\ndas Landgericht A. diesen Antrag ab und befand im Wesentlichen, dass die Verbreitung\nder in Rede stehenden Interviewpassagen auch über das Internet durch die\ngrundsätzliche Zustimmung des Beschwerdeführers zu dem Interview gedeckt gewesen\nsei.\nB. Das erste strafrechtliche Verfahren\n\n9\nAm 22. Januar 2009 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den\nBeschwerdeführer eingeleitet. Am 22. Oktober 2009 erließ das Amtsgericht einen\nStrafbefehl gegen den Beschwerdeführer, in dem er wegen Volksverhetzung zu einer\nGeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt wurde. Auf Einspruch\ndes Beschwerdeführers hin hielt das Amtsgericht eine Hauptverhandlung ab und\nverurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16. April 2010 wegen\nVolksverhetzung zu einer nunmehr herabgesetzten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu\nje 100 Euro. Mit Urteil vom 11. Juli 2011 hielt das Landgericht B. die Verurteilung des\nBeschwerdeführers aufrecht, setzte jedoch die Strafe auf 100 Tagessätze zu je 65 Euro\nherab. Am 22. Februar 2012 hob das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts auf\nund stellte das Verfahren nach § 206a StPO (siehe Rdnr. 17) ein, und zwar mit der\nBegründung, dass der Strafbefehl, mit dem das Verfahren seinen Anfang genommen\nhabe, nicht den Erfordernissen entsprochen habe, da in ihm nicht alle relevanten, die Tat\nim strafprozessualen Sinne darstellenden Sachverhalte beschrieben gewesen seien.\nC. Das in Rede stehende strafrechtliche Verfahren\n\n10\nAm 2. Oktober 2012 erließ das Amtsgericht auf Antrag der\nStaatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer, in dem er\nwegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 65 Euro\nverurteilt wurde. Auf Einspruch des Beschwerdeführers hin hielt das Amtsgericht am\n16. Januar 2013 eine Hauptverhandlung ab. Mit Urteil vom selben Tage verurteilte es\nden Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB (siehe\nRdnr. 16) zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro.\n\n11\nNach einem weiteren Rechtsmittel des Angeklagten hielt das Landgericht B.\neine zweitägige Hauptverhandlung ab und bestätigte mit Urteil vom 23. September 2013\ndie Verurteilung des Beschwerdeführers einschließlich des Strafmaßes. Der\nBeschwerdeführer brachte in erster Linie vor, er habe erwartet, dass das Interview nur\nim schwedischen Fernsehen ausgestrahlt werde. Das Landgericht nahm die\nInterviewpassage in Augenschein und gab sie wortwörtlich im Urteil wieder. Es war der\nAnsicht, dass die Äußerung des Beschwerdeführers, mit der er bestritt, dass es während\ndes NS-Regimes Gaskammern gegeben habe und dass in diesen Gaskammern Juden\ngetötet worden seien, eine Leugnung der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus\nbegangenen Völkermordhandlungen dargestellt und seine Aussage, wonach zwei- oder\ndreihunderttausend Juden in Nazikonzentrationslagern umgekommen seien, solche\nVölkermordhandlungen verharmlost habe. Der Beschwerdeführer habe diese\nÄußerungen „öffentlich“ getätigt, da die Interviewpassage in Deutschland über das\nInternet (SVT Play und YouTube) sowie auf dem Sender SVT World, der in\nDeutschland Abonnenten habe (siehe Rdnr. 6), gesehen werden konnte. Seine Leugnung\nund Verharmlosung des an den Juden begangenen Völkermordes habe das Andenken\nder jüdischen Opfer verunglimpft und sei geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden in\nDeutschland erheblich zu stören.\n\n12\nIndem es feststellte, der Beschwerdeführer habe seine Äußerungen öffentlich\ngetätigt und diesbezüglich mit bedingtem Vorsatz (Eventualvorsatz, siehe Rdnr. 16)\ngehandelt, war das Landgericht ferner der Auffassung, dass zwischen dem\nBeschwerdeführer und dem Journalisten keine konkreten Absprachen zu Verwendungs-\nbzw. Verwertungsbeschränkungen der Interviewaufzeichnung stattgefunden hätten, und\nzwar weder vor dem Interview, noch nachdem der Journalist das Thema gewechselt und\neine frühere Äußerung des Beschwerdeführers zur Existenz von Gaskammern während\ndes NS-Regimes ins Spiel gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe den Journalisten\nlediglich gegen Ende des in Rede stehenden Gesprächs darum gebeten, „vorsichtig“ zu\nsein, und selbst festgestellt, dass die Äußerungen in Deutschland gegen das Gesetz\nverstießen und er deswegen vor dem Verlassen des Landes inhaftiert werden könne\n(siehe Rdnr. 5). Nach Auffassung des Landgerichts konnte diese Aussage nur\ndahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer erkannt habe, dass seine\nÄußerungen in Deutschland verbreitet werden könnten, und dass ihm bewusst gewesen\nsei, dass diese Äußerungen in Deutschland (anders als in Schweden) strafbar waren. Im\nZeitpunkt seiner Äußerungen sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen und er habe\nin Kauf genommen, dass diese von einem größeren Personenkreis auch in Deutschland\nüber Satellitenfernsehen oder Internet gesehen werden konnten, nicht zuletzt weil er zur\nmaßgeblichen Zeit selbst das Internet genutzt habe. Ihm sei klar gewesen, dass seine\nÄußerungen weltweit, aufgrund der Vergangenheit des Landes insbesondere jedoch in\nDeutschland, auf Interesse stoßen können, dies umso mehr, als das Interview in\nDeutschland stattgefunden habe und zum damaligen Zeitpunkt mit Benedikt XVI. ein\nDeutscher Papst gewesen sei. Sein späterer Antrag auf Erlass einer einstweiligen\nVerfügung vor den deutschen Zivilgerichten (siehe Rdnr. 8) könne zu keiner anderen\nBeurteilung führen.\n\n13\nEine Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts sei in diesem Fall gegeben,\nweil die Straftat nach §§ 3 und 9 Abs. 1 Alternativen 1 und 3 StGB (siehe Rdnr. 16) in\nDeutschland begangen worden sei. Die von dem Beschwerdeführer im Rahmen des\nInterviews getätigten Äußerungen, die in Deutschland aufgezeichnet worden seien –\nwobei die Aufzeichnung im technischen Sinne für sich gesehen nur eine\nVorbereitungshandlung gewesen sei –, hätten zur Erfüllung des Straftatbestands durch\nden Beschwerdeführer genügt und den Schwerpunkt der Tathandlung gebildet.\nAußerdem sei der Erfolg der Tathandlung in Deutschland eingetreten, wobei die\nstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers sich aus dem Umstand ableite,\ndass seine Äußerungen geeignet gewesen seien, den öffentlichen Frieden in\nDeutschland zu stören (abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt).\n\n14\nAm 10. April 2014 verwarf das Oberlandesgericht die Revision des\nBeschwerdeführers, da es in dem Urteil des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Beschwerdeführers zu erkennen vermochte. Am 24. April 2014 wies es\neine Gehörsrüge des Beschwerdeführers und eine gegen dieses Urteil gerichtete\nBerufung ab.\n\n15\nAm 7. März 2017 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung\nab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen\n(1 BvR 1269/14).\nD. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n\n16\nGemäß § 3 Strafgesetzbuch (StGB) gilt deutsches Strafrecht für Taten, die\nauf deutschem Territorium begangen werden (Inlandstaten). Nach § 9 Abs. 1 StGB gilt\neine Tat als u. a. an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat (Alternative 1)\noder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (Alternative 3). Laut\n§ 130 Abs. 3 StGB ist das Leugnen oder Verharmlosen von unter der Herrschaft des\nNationalsozialismus begangenen Völkermordhandlungen, öffentlich oder in einer\nVersammlung, in einer den öffentlichen Frieden störenden Weise, als Volksverhetzung\nstrafbar. Nach der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte handelt eine\nPerson, die den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als Ergebnis ihres Handelns\nernsthaft für möglich hält und in Kauf nimmt, bedingt vorsätzlich (siehe u. v. a.\nBGH 4 StR 84/15, Urteil vom 14. Januar 2016).\n\n17\n§ 206a Strafprozessordnung (StPO) sieht die Möglichkeit der Einstellung\neines Strafverfahrens vor, wenn sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein\nVerfahrenshindernis herausstellt. Wird das Verfahrenshindernis später beseitigt, kann\ndas Strafverfahren fortgesetzt oder ein neues Strafverfahren eingeleitet werden.\nRÜGE\n\n18\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 10 der Konvention, dass durch\nseine strafrechtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung sein Recht auf freie\nMeinungsäußerung verletzt worden sei. Er trug insbesondere vor, dass das deutsche\nStrafrecht auf die in Rede stehenden Äußerungen nicht anwendbar sei, da die Straftat\nnicht in Deutschland begangen worden sei: Eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung\nhabe erst entstehen können, als die Äußerungen „öffentlich“ geworden seien, also erst,\nals sie in Schweden – wo diese Äußerungen nicht strafbewehrt seien – ausgestrahlt und\nals sie ins Internet gestellt worden seien. Überdies habe er eine Ausstrahlung seiner\nÄußerungen in Deutschland nie beabsichtigt und alles in seiner Macht stehende\nunternommen, um deren Ausstrahlung dort zu verhindern.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n19\nArtikel 10 der Konvention lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. [...]\n(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann\ndaher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden,\ndie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind [...] zur\nAufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten [...].“\n\n20\nDie frühere Kommission und der Gerichtshof waren mit zahlreichen\nRechtssachen nach Artikel 10 der Konvention befasst, bei denen es um\nHolocaustleugnung und andere Äußerungen im Zusammenhang mit\nnationalsozialistischen Verbrechen ging, wobei diese Beschwerden für unzulässig\nerklärt wurden, weil sie entweder offensichtlich unbegründet oder im Hinblick auf\nArtikel 17 ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar waren\n(siehe Perinçek ./. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 27510/08, Rdnrn. 196 bis\n197 und 209 bis 212, ECHR 2015 (Auszüge), m. w. N.).\n\n21\nDer Gerichtshof stellt fest, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles\ndie Beschwerde in jedem Fall unzulässig ist. Soweit sich der Beschwerdeführer auf\nArtikel 10 der Konvention berufen kann, stellte seine strafrechtliche Verurteilung\nwegen Volksverhetzung zweifelsohne einen Eingriff in sein Recht auf freie\nMeinungsäußerung dar. Ein solcher Eingriff ist, wenn er nicht die Erfordernisse aus\nArtikel 10 Abs. 2 der Konvention erfüllt, eine Konventionsverletzung.\n\n22\nDie Rüge des Beschwerdeführers stellt im Kern nicht darauf ab, dass seine\nÄußerungen von den deutschen Gerichten (die die Interviewpassage wortwörtlich im\nUrteil wiedergaben, siehe Rdnr. 11) falsch verstanden worden wären, sondern dass diese\nGerichte im Hinblick auf den Ort der Tatbegehung, die Anwendbarkeit des deutschen\nRechts und die Tatbestandsmerkmale der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB\nfälschlicherweise das innerstaatliche Recht angewendet hätten. Insbesondere sei die\nFeststellung, er habe in der Absicht gehandelt, dass die in Rede stehenden Äußerungen\nin Deutschland ausgestrahlt würden, nicht zutreffend. Folglich sei er in der Ausübung\nseines Rechts auf freie Meinungsäußerung, die in dem einem Mitgliedstaat rechtmäßig\ngewesen sei, in einem anderen, wo diese nicht rechtmäßig gewesen sei, eingeschränkt\nworden.\n\n23\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass in erster Linie die nationalen\nBehörden, insbesondere die Gerichte, das innerstaatliche Recht auslegen und anwenden\nmüssen und dass seine Aufgabe lediglich darin besteht, die von den zuständigen\ninnerstaatlichen Gerichten im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums getroffenen\nEntscheidungen nach Artikel 10 zu überprüfen. Dabei muss er sich davon überzeugen,\ndass die nationalen Behörden ihre Entscheidungen auf eine angemessene Beurteilung\nder erheblichen Tatsachen gestützt haben (siehe M’Bala M’Bala ./. Frankreich\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 25239/13, Rdnr. 30, ECHR 2015 (Auszüge),\nm. w. N.).\n\n24\nIn diesem Zusammenhang berücksichtigt der Gerichtshof insbesondere den\nUmstand, dass der Beschwerdeführer eingewilligt hatte, das Interview in Deutschland\nzu geben, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht dort wohnhaft war (siehe Rdnr. 4),\nwobei ihm bekannt war, dass die Äußerungen, die er tätigte, in Deutschland strafbar\nwaren (siehe Rdnr. 5). Er hat sich während des Interviews nicht dahingehend geäußert,\ndass er darauf bestehe, dass es nicht in Deutschland ausgestrahlt werde, und hat sich mit\ndem Journalisten oder dem Fernsehsender nicht darüber verständigt, wie die\nVeröffentlichung des Interviews ablaufen würde. Er hat sich auf einen Hinweis an den\nJournalisten beschränkt, dieser möge „vorsichtig“ sein, da die Äußerungen in\nDeutschland strafbar seien und vor Verlassen des Landes strafrechtlich geahndet werden\nkönnten (siehe Rdnr. 5). Dem Beschwerdeführer muss klar gewesen sein, dass das\nInterview in Deutschland insbesondere über Video-on-demand-Dienste oder über ein\nAbonnement des schwedischen Auslandssenders gesehen werden konnte. Folglich\nbefindet der Gerichtshof, dass das Landgericht die erheblichen Tatsachen angemessen\nbeurteilt hat, insofern die Sachverhaltsfeststellung auf § 9 Abs. 1 Alternative 1 StGB\nberuht, d. h. dass die Tat in Deutschland begangen wurde, weil der Schwerpunkt der\nTathandlung, das Interview, dort stattfand; ferner dass die Äußerungen des\nBeschwerdeführers auch im Hinblick auf Deutschland „öffentlich“ getätigt wurden, den\ndiesbezüglichen bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers, die Tatbegehung in\nDeutschland und die Anwendbarkeit des deutschen Rechts (siehe Rdnrn. 12 bis 13 und\n16). Der Gerichtshof ist überzeugt, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers\ngesetzlich vorgeschrieben war – insbesondere von § 130 Abs. 3 StGB – und die\nAnwendbarkeit des deutschen Strafrechts hauptsächlich auf der Grundlage der §§ 3 und\n9 Abs. 1 StGB (siehe Rdnr. 16) vorhersehbar war und dem rechtmäßigen Ziel der\nVerhinderung einer Störung des öffentlichen Friedens in Deutschland und somit der\nAufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten diente.\n\n25\nFolglich muss der Gerichtshof prüfen, ob der Eingriff in die Meinungsfreiheit\ndes Beschwerdeführers „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war. Die\neinschlägigen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs fest etabliert und\nwurden in Perinçek (a. a. O., Rdnrn. 196 bis 197) zusammengefasst.\n\n26\nDas Landgericht, das die Interviewpassage in Augenschein nahm und sie\nwortwörtlich im Urteil wiedergab, war der Ansicht, dass der Beschwerdeführer explizit\nbestritten habe, dass es während des NS-Regimes Gaskammern gegeben habe und dass\nin diesen Gaskammern Juden getötet worden seien, und ausdrücklich erklärt habe, dass\nnicht mehr als zwei- bis dreihunderttausend Juden in nationalsozialistischen\nKonzentrationslagern umgekommen seien, womit er folglich die entsprechenden\nVölkermordhandlungen verharmlost habe (siehe Rdnrn. 5 und 11). Es befand, dass sein\nLeugnen und Verharmlosen des an den Juden begangenen Völkermordes das Andenken\nder jüdischen Opfer verunglimpft habe und geeignet gewesen sei, den öffentlichen\nFrieden in Deutschland erheblich zu stören. Der Gerichtshof sieht keine Veranlassung,\ndieser Einschätzung zu widersprechen und hält es für bemerkenswert, dass der\nBeschwerdeführer sich weder vom Inhalt seiner Äußerungen distanziert, noch eine\nFehlinterpretation dieses Inhalts durch die deutschen Gerichten geltend gemacht hat. Er\nhat lediglich im Nachgang versucht, durch Antrag auf Erlass einer\nUnterlassungsanordnung (siehe Rdnr. 8) gegen die Ausstrahlung und Verfügbarkeit des\nInterviews in Deutschland vorzugehen, um der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu\nentgehen. Dies legt für den Gerichtshof den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer\nbeabsichtigte, sein Recht auf freie Meinungsäußerung zur Förderung von Ideengut\neinzusetzen, das dem Wortlaut und dem Geist der Konvention zuwiderläuft. Dies spielt\neine gewichtige Rolle bei der Prüfung der Notwendigkeit des Eingriffs (siehe Perinçek,\na. a. O., Rdnrn. 209 bis 212).\n\n27\nDas Landgericht befand ferner, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich\ngehandelt habe, da er, obwohl ihm die Strafbarkeit seiner Äußerungen in Deutschland\nbekannt gewesen sei, keine konkreten Absprachen zu Verwendungs- bzw.\nVerwertungsbeschränkungen der Interviewaufzeichnung getroffen habe und ihm\ndemnach bewusst war, dass das Interview in Deutschland verbreitet und angesehen\nwerden konnte (siehe Rdnr. 12). Es stellte fest, ihm sei klar gewesen, dass seine\nÄußerungen weltweit, aufgrund der Vergangenheit des Landes insbesondere jedoch in\nDeutschland, auf Interesse stoßen können, umso mehr, als das Interview in Deutschland\nstattgefunden habe und zum damaligen Zeitpunkt mit Benedikt XVI. ein Deutscher\nPapst gewesen sei. Der Gerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Einschätzung\nabzuweichen und weist erneut darauf hin, dass er bei der Prüfung, ob ein dringendes\nsoziales Bedürfnis für einen Eingriff in Konventionsrechte besteht, stets den\nhistorischen Kontext der Hohen Vertragspartei besonders berücksichtigt hat und dass\nbei Staaten, die die Schreckensherrschaft der Nationalsozialisten erlebt haben, im Lichte\nihrer historischen Rolle und Erfahrung von einer besonderen moralischen\nVerantwortung ausgegangen werden kann, sich von den massenhaften Gräueltaten der\nNationalsozialisten zu distanzieren (siehe Perinçek, a. a. O., Rdnrn. 242 bis 243,\nm. w. N.; siehe auch N. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 35285/16,\n13. März 2018). Angesichts des Umstands, dass dem Beschwerdeführer mit\n90 Tagessätzen zu je 20 Euro eine sehr milde Strafe auferlegt wurde, befindet der\nGerichtshof, dass die innerstaatlichen Behörden, die relevante und hinreichende Gründe\nangeführt haben, ihren Ermessensspielraum folglich nicht überschritten haben. Der\nEingriff war daher in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig und „in\neiner demokratischen Gesellschaft notwendig“.\n\n28\nDie vorstehenden Ausführungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die\nSchlussfolgerung, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35\nAbs. 3 Buchst. a der Konvention ist. Sie ist daher nach Artikel 35 Abs. 4 der\nKonvention für unzulässig zu erklären.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 31. Januar 2019.\nClaudia Westerdiek André Potocki\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-196546","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2019-01-08/64496-17","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-196546","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-196546"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2019-01-08/64496-17","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-196546","retrieved":"2026-07-29 08:51:47.561028+00:00"}}