{"status":"available","doknr":"001-196341","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:1220JUD001870616","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2018-12-20","aktenzeichen":"18706/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"FÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE C. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 18706/16)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n20. Dezember 2018\nDieses Urteil ist endgültig; wird jedoch gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache C. ./. Deutschland\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als\nAusschuss mit der Richterin und den Richtern\nAndré Potocki, Präsident,\nAngelika Nußberger und\nCarlo Ranzoni\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 27. November 2018\ndas folgende, an diesem Tag gefällte Urteil:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 18706/16) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein türkischer Staatsangehöriger, C. („der\nBeschwerdeführer“), am 5. April 2016 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht\nhatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn G., Rechtsanwalt in S., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch zwei ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr und Herrn H.-J. Behrens vom\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDie Beschwerde betrifft die Ausweisung des Beschwerdeführers, eines in\nDeutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen, in die Türkei nach dessen\nstrafrechtlichen Verurteilungen, u. a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln. Am 23. November 2016 wurde die Beschwerde der Regierung\nübermittelt.\n\n4\nDie türkische Regierung, die über ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren\nunterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs), hat nicht angezeigt, dieses Recht ausüben zu\nwollen.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer 19.. in N. geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger\nund lebt in S. Er hat eine 2009 geborene Tochter, die deutsche Staatsangehörige ist\nund bei ihrer Mutter lebt.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n6\nDie Eltern des Beschwerdeführers kamen als Einwanderer nach Deutschland.\n1982 wurde der Beschwerdeführer Zeuge der Ermordung seiner Mutter durch seinen\nVater. Der Vater floh anschließend in die Türkei, wo er zu einer Haftstrafe verurteilt\nwurde und wo er seit seiner Haftentlassung lebt.\n\n7\nNach dem Tod seiner Mutter wuchs der Beschwerdeführer zusammen mit\nseiner Schwester bei seinen Großeltern in N. auf. Er war zeitweise teilstationär\nuntergebracht und wurde in einer Förderschule unterrichtet, aus der er nach einem\ntätlichen Angriff auf eine pädagogische Fachkraft vor Erreichen eines\nSchulabschlusses entlassen wurde.\n\n8\nAm 25. Januar 1996 erteilte die zuständige Behörde der Stadt N. dem\nBeschwerdeführer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.\nB. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers\n\n9\nDer Beschwerdeführer wurde seit 1996 wiederholt strafrechtlich verurteilt. Am\n26. September 1996 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von einem\nJahr und vier Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 20. Juli 2000\nverurteilte dasselbe Gericht ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in zwanzig Fällen zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten, die\nwiederum zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 2. Juli 2001 verurteilte es ihn wegen\nunerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen\nunter Einbeziehung des Urteils vom 20. Juli 2000 zu einer Einheitsjugendstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten. Am 10. Januar 2002 verurteilte es ihn wegen\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen unter Einbeziehung des\nUrteils vom 2. Juli 2001 zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren.\n\n10\nAm 18. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Die\nVollstreckung des Strafrestes wurde unter der Bedingung der Aufnahme einer\nLangzeitdrogentherapie zur Bewährung ausgesetzt. Anschließend unterzog sich der\nBeschwerdeführer einer ambulanten Drogentherapie und nahm an einem\nMethadonprogramm teil.\n\n11\nAn einem nicht genannten Datum im Frühjahr/Sommer 2005 wurde der\nBeschwerdeführer von einem anderen Amtsgericht wegen Betäubungsmittelbesitzes\nzu einer Geldstrafe verurteilt. Das Gericht stellte fest, der Beschwerdeführer sei am\n7. Mai 2005 im Besitz von Heroin angetroffen worden. Am 9. Juli 2007 verurteilte das\nAmtsgericht ihn wegen mehrerer 2005 und 2006 begangener Straftaten, u. a.\nGewalt- und Verkehrsdelikten sowie unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.\n\n12\nIm Juni 2008 wurde die Strafvollstreckung zurückgestellt und der\nBeschwerdeführer zur Durchführung einer Drogentherapie in eine Fachklinik\naufgenommen. Die Zurückstellung wurde zwei Wochen später widerrufen, nachdem\nder Beschwerdeführer aus disziplinarischen Gründen aus der Therapie entlassen\nworden war. Im August 2008 wurde die Strafvollstreckung erneut zurückgestellt und\nder Beschwerdeführer wiederum in eine Fachklinik aufgenommen, um sich dort einer\nDrogentherapie zu unterziehen. Bei ihm wurden eine Polytoxikomanie, also eine\ngleichzeitige Abhängigkeit von mehreren Substanzen, sowie eine dissoziale\nPersönlichkeitsstörung diagnostiziert. Im Februar 2009 wurde die Vollstreckung des\nRestes der mit dem Urteil vom 9. Juli 2007 verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung\nausgesetzt und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Er setzte seine\nTherapie fort.\n\n13\nAm 6. November 2009 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft\ngenommen. Am 9. Dezember 2010 wurde er vom Landgericht wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit und Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass der\nBeschwerdeführer seit August 2009 mit Heroin gehandelt habe, um seinen\nEigenkonsum zu finanzieren und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der\nBeschwerdeführer verbüßte seine Haftstrafe anfangs in einer Justizvollzugsanstalt\nund wurde ab August 2011 in eine psychiatrische Haftanstalt verlegt. Es wurde\nerneut eine Mehrfachabhängigkeit und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit\nSymptomen einer narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsstörung bei ihm\nfestgestellt.\n\n14\nBei der anschließenden Therapie waren nur allmähliche Fortschritte zu\nverzeichnen. Im Mai 2014 stufte die Klinik die Gefahr eines Rückfalls des\nBeschwerdeführers noch als hoch ein. Erst im November 2014, nachdem der\nBeschwerdeführer seinen Hauptschulabschluss erworben hatte, änderte sich die\nEinschätzung der Klinik. Am 2. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer\nentlassen und die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\nC. Das erste Ausweisungsverfahren\n\n15\nNach der Verurteilung vom 10. Januar 2002 (siehe Rdnr. 9) ordnete die\nzuständige Behörde der Stadt N. am 31. Juli 2002 die Ausweisung des\nBeschwerdeführers in die Türkei an. Dabei wurde insbesondere auf die\nvorausgegangenen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen. Am\n22. April 2003 wies der Stadtrechtsausschuss den hiergegen erhobenen\nWiderspruch zurück. Am 18. Oktober 2003 wies das Verwaltungsgericht die\ndaraufhin eingelegte Klage ab. Am 14. Januar 2005 hob das Oberverwaltungsgericht\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts und die Ausweisungsverfügung auf. Es stellte\nfest, dass sich der Beschwerdeführer auf ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7 des\nBeschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei vom 19. September 1980\n(siehe Rdnr. 30) berufen könne. Er könne somit nur auf der Grundlage einer\nErmessensentscheidung der Behörde ausgewiesen werden, für die es einer\ngegenwärtigen und konkreten Gefahr weiterer erheblicher Straftaten bedürfe. Vor\ndiesem Hintergrund seien die zur Rechtfertigung der Ausweisung vorgebrachten\nGründe nicht ausreichend. Das Oberverwaltungsgericht verwies in diesem\nZusammenhang insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer zu jenem\nZeitpunkt noch keine stationäre Drogentherapie absolviert habe, jedoch zu einer\nsolchen Therapie bereit sei. Außerdem könne der Beschwerdeführer, insbesondere\naufgrund des gewaltsamen Todes der Mutter, auf außergewöhnliche\nLebensumstände verweisen.\nD. Das in Rede stehende Verfahren\n\n16\nIm Dezember 2007 teilte die zuständige Behörde dem Beschwerdeführer mit,\ndass sie die erneute Anordnung seiner Ausweisung in die Türkei beabsichtige. Der\nBeschwerdeführer teilte daraufhin mit, dass er mittlerweile mit der deutschen\nStaatsangehörigen J. verlobt sei und eine stationäre Drogentherapie anstrebe. Mit\nBescheid vom 1. Februar 2008 ordnete die Behörde dennoch die Ausweisung des\nBeschwerdeführers in die Türkei an. Sie verwies auf seine zahlreichen früheren\nStraftaten, insbesondere auf die nach dem 14. Januar 2005 begangenen, und zog\nden Schluss, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend erhebliche Gefahr für die\nAllgemeinheit darstelle.\n\n17\nDer Beschwerdeführer erhob Widerspruch gegen diese Entscheidung. Am\n4. Juni 2009, kurz nachdem der Beschwerdeführer die Vaterschaft für das von J. zu\ndiesem Zeitpunkt erwartete Kind anerkannt hatte, setzte der Stadtrechtsausschuss\ndas Verfahren aus.\n\n18\nAm 23. September 2009 wurde die Tochter des Beschwerdeführers unehelich\ngeboren. Seitdem wurde das Sorgerecht allein von J. ausgeübt. In den folgenden\nWochen Iebte der Beschwerdeführer in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Tochter\nund J., bis er im November 2009 in Untersuchungshaft genommen wurde (siehe\nRdnr. 13).\n\n19\nAm 19. September 2013 nahm der Stadtrechtsausschuss das ausgesetzte\nVerfahren wieder auf und hörte den Beschwerdeführer und J., die 2011 ein weiteres\nKind von einem anderen Vater zur Welt gebracht hatte, mündlich an. Mit Bescheid\nvom 24. September 2013 wies der Stadtrechtsausschuss den Widerspruch mit der\nBegründung zurück, dass von dem Beschwerdeführer gegenwärtig eine konkrete\nGefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, da es wahrscheinlich sei, dass er\nweitere erhebliche Straftaten begehen werde. Er sei ein Intensivtäter mit hohem\nAggressionspotential. Im Hinblick auf die durch Artikel 8 der Konvention geschützten\nInteressen des Beschwerdeführers stelle die Ausweisungsverfügung einen\nverhältnismäßigen Eingriff dar.\n\n20\nAm 22. Mai 2014 ordnete das Verwaltungsgericht an, die Dauer des\nWiedereinreiseverbots auf fünf Jahre zu befristen, und wies die Klage des\nBeschwerdeführers im Übrigen ab. Es befand, dass die Rechtskraft des Urteils des\nOberverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2005 (siehe Rdnr. 15) dem Erlass der\nAusweisungsverfügung nicht entgegenstehe, da sie im Wesentlichen auf nach\ndiesem Urteil datierenden Gegebenheiten beruhe, insbesondere auf dem Urteil des\nAmtsgerichts vom 9. Juli 2007 (siehe Rdnr. 11) und dem Urteil des Landgerichts vom\n9. Dezember 2010 (siehe Rdnr. 13). Rechtsgrundlage der Ausweisungsverfügung\nseien § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Artikel 14 des Beschlusses\nNr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei vom 19. September 1980 (siehe\nRdnr. 30). Die Behörde habe zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer\ngegenwärtig eine konkrete Gefahr für die Grundinteressen Deutschlands darstelle\nund dass seine Ausweisung für die Wahrung dieser Interessen unerlässlich sei.\n\n21\nDas Verwaltungsgericht stützte seine Schlussfolgerungen im Wesentlichen auf\ndie Schwere, die Häufigkeit und den Drogenbezug der Straftaten sowie auf die\nErwartung, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich erneut ähnliche Straftaten\nbegehen werde. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auf seine\nzahlreichen Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten und das häufige\nScheitern seiner Drogentherapien. Nicht einmal günstige Umstände wie die\nDrogentherapie ab August 2008, die Strafrestaussetzung, weitere Therapien, die\nbevorstehende Vaterschaft und schließlich die Geburt seines Kindes hätten zu einer\nWende im Leben des Beschwerdeführers geführt. Außerdem habe zu diesem\nZeitpunkt die behandelnde Klinik die Gefahr eines Rückfalls des Beschwerdeführers\nals hoch eingestuft.\n\n22\nDie Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter stehe unter dem\nSchutz von Artikel 8 Abs. 1 der Konvention. Diese Beziehung habe sich aber\naufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers nur wenige Monate nach der\nGeburt seiner Tochter nicht tiefergehend weiterentwickeln können. Dasselbe gelte für\ndie Beziehung zu seiner Herkunftsfamilie, insbesondere zu seiner Schwester. Auch\nhabe er den aktuellen Status seiner Beziehung zu J. nicht darlegen können. Nach\nanfänglich häufigen Haftbesuchen durch J. und die gemeinsame Tochter sei dieser\nKontakt, nachdem J. ein zweites Kind von einem anderen Vater zur Welt gebracht\nhabe, eher selten geworden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer kurz vor dem\nHauptschulabschluss stehe (siehe Rdnr. 14), würde keine positivere Prognose\nrechtfertigen. Da es ihm an der erforderlichen Berufsausbildung fehle, seien seine\nAussichten, eine Arbeit zu finden, weiterhin eher spärlich. Die Behörden hätten die\nRechte des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass er in Deutschland geboren\nsei und Familie in Deutschland habe, insbesondere seine Tochter und seine\nSchwester, in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Unter expliziter\nBezugnahme auf Artikel 8 der Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofs\nstellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Argumente, die der\nAusweisungsverfügung zugrunde lägen, zu ihrer Rechtfertigung geeignet seien, auch\nwenn die Ausweisung eine Härte für die nicht mit dem Beschwerdeführer in\nhäuslicher Gemeinschaft lebende Tochter darstelle. Den Interessen des\nBeschwerdeführers werde durch eine Befristung des Wiedereinreiseverbots\nhinreichend Rechnung getragen, zudem könne er einen Antrag auf weitere\nVerkürzung dieser Frist stellen, wenn sich die für ihre Festsetzung maßgebenden\nTatsachen ändern sollten.\n\n23\nDer Beschwerdeführer sei außerdem in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht\nmangelhaft integriert. Er sei nie einer Arbeit nachgegangen und habe weitgehend\nvon Sozialleistungen gelebt. Was die Schwierigkeiten anbelange, denen sich der\nBeschwerdeführer in der Türkei gegenübersehen könne, so seien diese überwindbar.\nIm Hinblick auf seine Behauptung, des Türkischen nicht mächtig zu sein, habe sich\nbei den polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit seinen Straftaten gezeigt,\ndass der Beschwerdeführer bei den Betäubungsmittelgeschäften mühelos in der\nLage gewesen sei, zwischen der deutschen und der türkischen Sprache hin- und\nherzuwechseln. Ferner sei festgestellt worden, dass er auch sonst mündlich auf\nTürkisch kommuniziert habe, beispielsweise als er zweimal aus dem Gefängnis\nheraus mit seinem Vater telefoniert habe. In der mündlichen Verhandlung habe er\naußerdem eingeräumt, dass seine sprachlichen Fähigkeiten sich seit 2005\nverbessert hätten. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mit den türkischen\nLebensverhältnissen vertraut, da er als Kind zweimal die Türkei besucht habe. Sein\nGroßvater habe eine eher traditionelle Haltung vertreten und er habe zur\nVerbesserung seiner Türkischkenntnisse seit 2005 viel Zeit mit seiner Familie\nverbracht. Er würde in der Türkei nicht ohne Unterstützung dastehen, auch wenn das\nVerhältnis zu seinem Vater möglicherweise angespannt sei und andere Kontakte\nlediglich über seine Schwester herzustellen sein würden.\n\n24\nMit Beschluss vom 25. März 2015 lehnte das Oberverwaltungsgericht den\nAntrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab, wobei es sich den\nAusführungen des Verwaltungsgerichts anschloss, aber auch auf die Entwicklungen\neinging, die sich seither ergeben hatten.\n\n25\nAm 7. Oktober 2015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe\nvon Gründen ab, die Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 826/15).\nE. Weitere Entwicklungen\n\n26\nDer am 9. Oktober 2015 unternommene Versuch einer Abschiebung des\nBeschwerdeführers blieb erfolglos, weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines\ngültigen Passes war.\n\n27\nAm 17. Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag und\nmachte als Abschiebehindernis die Gefahr einer Retraumatisierung geltend. Für das\nAsylverfahren erhielt er eine vorübergehende Aufenthaltsgestattung. Dem\nGerichtshof wurden keine Informationen zum gegenwärtigen Stand dieses\nVerfahrens vorgelegt.\n\n28\nAm 17. März 2016 wies die zuständige Behörde einen Antrag des\nBeschwerdeführers auf weitere Reduzierung der Dauer des Wiedereinreiseverbots\nzurück. Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer Widerspruch beim\nVerwaltungsgericht ein. Es wurden keine Informationen zum gegenwärtigen Stand\ndieses Verfahrens übermittelt.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n29\nDas Einreise- und Aufenthaltsrecht für Ausländer ist im Aufenthaltsgesetz\n(AufenthG) geregelt. Nach § 55 Abs. 1 AufenthG in der zur maßgeblichen Zeit\ngeltenden Fassung kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der\nBundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Nach § 56 Abs. 1 AufenthG kann ein\nAusländer, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf\nJahren rechtmäßig in Deutschland aufhält, nur aus schwerwiegenden Gründen der\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Diese Anforderung gilt in\nder Regel in Fällen nach § 53 AufenthG als erfüllt, d. h. wenn der Ausländer\nrechtskräftig wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu\neiner Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren oder wegen\nvorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder\nJugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren oder wegen einer\nvorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Jugendstrafe von\nmindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.\n\n30\nEin paralleler und zusätzlicher Schutz vor Abschiebung kann aus Beschluss\nNr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80)\nabgeleitet werden. Nach Artikel 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 haben die\nFamilienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats\nangehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu\nihm zu ziehen, freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn-\noder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren\nordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Nach Artikel 14 ARB 1/80 gilt Artikel 7\nvorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung,\nSicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Unter Verweis auf die Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs der Europäischen Union leiten die deutschen Gerichte aus diesen\nVorschriften im Wesentlichen ab, dass eine nach Artikel 7 ARB\nassoziationsberechtigte Person nur unter der Bedingung ausgewiesen werden kann,\ndass ihr Verhalten gegenwärtig eine konkrete Gefahr für ein Grundinteresse\nDeutschlands darstellt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses\nunerlässlich ist (vgl. BVerwG 1 VR 3/18, Beschluss vom 22. Mai 2018).\n\n31\n§ 11 AufenthG in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung sieht vor,\ndass ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, weder erneut nach Deutschland\neinreisen noch sich in Deutschland aufhalten darf. Ihm darf keine\nAufenthaltserlaubnis erteilt werden. Auf Antrag können diese Rechtsfolgen der\nAusweisung zeitlich befristet werden. Bei der Fristsetzung sind die Umstände des\nFalles eingehend zu prüfen; die Frist darf nur dann fünf Jahre überschreiten, wenn\nder Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde oder\nwenn er die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erheblich gefährdet. Sie soll zehn\nJahre nicht überschreiten. Die Frist beginnt mit der Ausreise des Ausländers. Vor\nAblauf dieser Frist kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, für einen\nkurzen Zeitraum nach Deutschland einzureisen, wenn diese Zeit aus zwingenden\nGründen benötigt wird oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte\nbedeuten würde.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n32\nDer Beschwerdeführer rügte, dass seine Ausweisung ihn in seinem Recht auf\nPrivat- und Familienleben nach Artikel 8 der Konvention verletze, der wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale\noder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der\nOrdnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum\nSchutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n33\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nI. ZULÄSSIGKEIT\n\n34\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35\nAbs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus\nanderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nII. BEGRÜNDETHEIT\nA. Die Stellungnahmen der Parteien\n1. Der Beschwerdeführer\n\n35\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass seine Ausweisung nicht nur einen\nEingriff in sein „Privatleben“, sondern auch in sein „Familienleben“ im Sinne von\nArtikel 8 Abs. 1 der Konvention darstelle, da er eine sehr enge Beziehung zu seiner\nTochter habe. Er machte geltend, dass es sich nicht um einen nach Artikel 8 Abs. 2\nder Konvention gerechtfertigten Eingriff handele, da der Eingriff unverhältnismäßig\nsei. Er sei mehrfachabhängig gewesen, als er die Straftaten zur Finanzierung seiner\nSucht begangen habe. Durch die Art seiner Straftaten sei niemandem\nschwerwiegender Schaden entstanden. Seit 2009 sei er nicht mehr straffällig\ngeworden. Er habe seitdem vielmehr seinen Schulabschluss gemacht (siehe\nRdnr. 14) und erfolgreich gegen seine Mehrfachabhängigkeit angekämpft.\n\n36\nEr habe sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht und verfüge über\nstabile soziale, wirtschaftliche und familiäre Bindungen an Deutschland. Er habe mit\neiner Deutschen eine Familie gegründet und spreche fließend Deutsch. Das\nüberwiegende Interesse seiner Tochter sei nicht hinreichend berücksichtigt worden.\nSie würde unter seiner Abschiebung erheblich leiden. Er habe stets eine wichtige\nRolle in ihrem Leben gespielt, sei von Geburt an in ihre Erziehung eingebunden\ngewesen und habe sich seit seiner Entlassung fast täglich um sie gekümmert. Der\nUmgang mit seiner Tochter sei insbesondere seit Oktober 2016 schwierig geworden,\nweil die Mutter grundlos versucht habe, den Kontakt zu unterbinden. Deswegen habe\ner beim Amtsgericht zur Durchsetzung seines Umgangsrechts Klage eingereicht und\nUmgangskontakte anfänglich einmal wöchentlich, später zweimal wöchentlich und an\njedem zweiten Wochenende sowie die gemeinsame elterliche Sorge beantragt.\n\n37\nDemgegenüber fehle es ihm völlig an Bindungen an die Türkei. Er beherrsche\ndie Sprache nicht gut und habe keinerlei soziale Verbindungen in das Land. Sein\npsychischer Gesundheitszustand sei fragil, bedürfe kontinuierlicher Behandlung und\nwürde durch seine Abschiebung in die Türkei nachteilig beeinflusst werden; dort\nwürde er einem erhöhten Risiko weiterer Traumatisierung ausgesetzt sein, da sein\nVater, zu dem er keinen Kontakt habe und der seine Mutter getötet habe, dort lebe.\n2. Die Regierung\n\n38\nDie Regierung erkannte an, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers\neinen Eingriff in sein „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 der Konvention\ndarstellt, und führte aus, dass es dabei dahinstehen könne, ob das Verhältnis des\nBeschwerdeführers zu seiner Tochter als „Familienleben“ im Sinne von Artikel 8\nAbs. 1 der Konvention zu betrachten sei. Es handele sich in jedem Fall um einen\nnach Artikel 8 Abs. 2 der Konvention gerechtfertigten Eingriff. Die innerstaatlichen\nGerichte hätten die private und familiäre Situation des Beschwerdeführers\nvollumfänglich berücksichtigt und die Interessen des Beschwerdeführers sorgfältig\ngegen die Interessen des Staates abgewogen.\n\n39\nDie von dem Beschwerdeführer begangenen Straftaten wögen aufgrund\nseiner Betätigung im Drogengeschäft und seines Hanges zu Gewalttaten, der hohen\nAnzahl an Straftaten sowie der starken Ausprägung und langen Dauer seines\nkriminellen Lebenswandels wie auch wegen seines wiederholten Unvermögens, nach\nden strafrechtlichen Verurteilungen und nach einer Drogentherapie sein Verhalten zu\nändern, schwer. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf seine\nMehrfachabhängigkeit berufen, um seine Straftaten zu relativieren, denn diese\nAbhängigkeit sei von den Strafgerichten bei der Strafzumessung bereits\nberücksichtigt worden. Die Verwaltungsgerichte seien nachvollziehbar zu dem\nSchluss gelangt, dass bei dem Beschwerdeführer eine Rückfallgefahr bestehe.\n\n40\nDie Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner deutschen Tochter und das\nWohl des Kindes seien hinreichend berücksichtigt worden. Es bestünden Zweifel an\nder Intensität dieser Beziehung, da der Beschwerdeführer und seine Tochter nur für\nsehr kurze Zeit zusammengelebt und sich anschließend nur gelegentlich gesehen\nhätten. Seine Behauptung, er spiele eine wesentliche Rolle im Leben seiner Tochter,\nhabe der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Was die Unterbindung des\nUmgangs durch die Mutter des Kindes anbelange, so habe diese gegenüber dem\nJugendamt ernstliche Zweifel an der Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Betreuung\ndes Kindes zum Ausdruck gebracht. Die zentrale Rolle im Leben seiner Tochter\nspiele offensichtlich ihre Mutter. Der Beschwerdeführer könne durch Briefe oder\nverschiedene elektronische Kommunikationsformen Kontakt zu seiner Tochter halten\nund das für ihn geltende Wiedereinreiseverbot sei auf fünf Jahre befristet. Überdies\nsei die Ausweisung des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der\nFamiliengründung absehbar gewesen.\n\n41\nAuch wenn der Beschwerdeführer in Deutschland geboren und aufgewachsen\nsei, habe er keine starken sozialen, kulturellen oder familiären Bindungen an das\nLand. Er sei nicht in die deutsche Gesellschaft integriert, sei arbeitslos, verfüge nicht\nüber eine Berufsausbildung und habe keine Aussicht darauf, auf dem Arbeitsmarkt\nFuß zu fassen. Sein soziales Netzwerk beschränke sich auf die unmittelbaren\nFamilienbande und das kriminelle Milieu. Zwar verfüge er auch nicht über\nausgeprägte Verbindungen in die Türkei, aber er sei bei seinen traditionell\norientierten Großeltern aufgewachsen, die ihn mit der türkischen Kultur vertraut\ngemacht hätten. Er beherrsche die türkische Sprache gut. Seine Möglichkeiten, dort\nArbeit zu finden, seien nicht schlechter als in Deutschland. Er könne seine\nmedizinische Behandlung in der Türkei fortsetzen und es lägen keine Anhaltspunkte\ndafür vor, dass die Lebensumstände in der Türkei sich konkret negativ auf seinen\nGesundheitszustand auswirken würden.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n42\nDie maßgeblichen allgemeinen Grundsätze wurden jüngst in der Rechtssache\nKrasniqi ./. Österreich (Individualbeschwerde Nr. 41697/12, Rdnrn. 46 bis 49,\n25. April 2017) zusammengefasst.\n\n43\nDer Gerichtshof merkt an, dass zwischen den Parteien nicht streitig ist, dass\nder Beschwerdeführer sich auf den Begriff des „Privatlebens“ im Sinne von Artikel 8\nAbs. 1 der Konvention berufen kann und dass die gegen ihn erlassene\nAusweisungsverfügung einen Eingriff in dieses Recht darstellte. Streitig ist allerdings,\ninwiefern der Beschwerdeführer sich auf den Begriff des „Familienlebens“ im Sinne\nvon Artikel 8 Abs. 1 der Konvention beziehen kann. Diesbezüglich darf nicht außer\nAcht gelassen werden, dass diese Frage in Anbetracht der Situation zu dem\nZeitpunkt bestimmt werden muss, als die Ausweisung rechtskräftig wurde, was\ngemäß innerstaatlichem Recht (vgl. K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 31753/02, Rdnr. 57, 28. Juni 2007) am 25. März 2015 eintrat, als das\nOberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung ablehnte. Der Gerichtshof ist der\nAnsicht, dass der Beschwerdeführer hinreichend belegt hat, dass er eine Beziehung\nzu seiner Tochter unterhielt, die Familienleben im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 der\nKonvention darstellte (vgl. Paradiso und Campanelli ./. Italien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 25358/12, Rdnr. 140, 24. Januar 2017), indem er\ninsbesondere dargetan hat, dass er in den vergangenen Jahren – obwohl er in\ndiesem Zeitraum auch länger inhaftiert war – regelmäßig Kontakt zu ihr gehabt hat.\n\n44\nDer Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und\nFamilienleben stellt eine Konventionsverletzung dar, wenn er die Voraussetzungen\nvon Artikel 8 Abs. 2 nicht erfüllt. Es gilt somit zu prüfen, ob er „gesetzlich\nvorgesehen“, durch eines oder mehrere der in dieser Bestimmung genannten\nrechtmäßigen Ziele gerechtfertigt und „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig“ war. Nicht streitig ist, dass die Entscheidung zur Anordnung der\nAusweisung des Beschwerdeführers auf den maßgeblichen Bestimmungen des\nAufenthaltsgesetzes beruhte und Ziele verfolgte, die vollumfänglich mit der\nKonvention vereinbar waren , namentlich den Schutz der öffentlichen Sicherheit, die\nAufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten.\n\n45\nEs bleibt somit zu beurteilen, ob der Entzug der Aufenthaltserlaubnis und die\nAusweisung „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ waren, d. h., ob diese\nMaßnahmen durch ein dringendes soziales Bedürfnis begründet waren und in einem\nangemessenen Verhältnis zu den verfolgten rechtmäßigen Zielen standen.\n\n46\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer von 1996 bis 2010\nwiederholt wegen zahlreicher schwerer Straftaten – insbesondere im\nZusammenhang mit Betäubungsmittelhandel und zum Teil unter Einsatz von Gewalt\n– verurteilt wurde (siehe Rdnrn. 9 bis 13). Der Schweregrad dieser Straftaten lässt\nsich an den Haftstrafen ablesen. Der Gerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck\ngebracht, dass er in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf das\nLeben von Menschen nachvollziehen kann, warum die Behörden mit großer\nEntschlossenheit gegen diejenigen vorgehen, die aktiv zur Verbreitung dieses Übels\nbeitragen (siehe u. a. Salem ./. Dänemark, Individualbeschwerde Nr. 77036/11,\nRdnr. 66, 1. Dezember 2016; S. /. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 45971/08,\nRdnr. 27, 19. März 2013). Der Beschwerdeführer hat zumindest einen erheblichen\nTeil seiner Straftaten als strafmündiger Erwachsener begangen. Deshalb und\naufgrund der Art und Schwere der Taten ist es ausgeschlossen, diese lediglich als\ntypische Jugendverfehlungen einzustufen (K. ./ Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 31753/02, Rdnr. 62, 28. Juni 2007). Und schließlich muss berücksichtigt werden,\ndass der Beschwerdeführer weiterhin Straftaten beging, obwohl bereits 2002 zum\nersten Mal seine Ausweisung verfügt worden und die diesbezügliche Entscheidung\nerst am 14. Januar 2005 vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben worden war (vgl.\nT. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 41548/06, Rdnr. 58, 13. Oktober 2011).\nVor diesem Hintergrund kann der von den innerstaatlichen Stellen gezogene\nSchluss, die Straftaten des Beschwerdeführers seien besonders schwerwiegend,\nnicht infrage gestellt werden.\n\n47\nIm Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in\nDeutschland stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer 1980 in\nDeutschland geboren wurde und sein gesamtes Leben dort verbracht hat. Sein\nAufenthalt in Deutschland war demnach von erheblicher Dauer.\n\n48\nIm Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof\nfest, dass dieser im Jahr 2009 zum letzten Mal straffällig geworden ist und\nEnde 2014 aus der Haft entlassen wurde. Zwar ist er seitdem nicht erneut straffällig\ngeworden, aber es muss angemerkt werden, dass er einen erheblichen Teil dieser\nZeitspanne in Haft verbracht hat. Die innerstaatlichen Stellen waren der Ansicht, dem\nBeschwerdeführer seien bereits mehrfach Chancen zur Änderung seines Verhaltens\neingeräumt worden und er habe es versäumt, diese zu nutzen, selbst wenn günstige\nUmstände wie eine Beziehung und die Geburt seiner Tochter Anlass zu einer Wende\nhätten geben können, und dass sich in seinem Leben eine Abfolge von Straftaten,\nSanktionen, Resozialisierung und verhältnismäßig kurzen Zeitspannen mit\ngebessertem Verhalten vor dem Begehen weiterer Straftaten verstetigt habe. Sie\ngelangten zu dem Ergebnis, dass sein Verhalten seit 2009, einschließlich des\nerlangten Hauptschulabschlusses und der Auseinandersetzung mit seinen\npsychischen Problemen und seiner Mehrfachabhängigkeit, nicht den Schluss zuließ,\ndass keine Gefahr mehr bestehe, dass er weitere Straftaten begehen werde. Der\nGerichtshof hält diese Schlussfolgerung nicht für unangemessen.\n\n49\nIm Hinblick auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers und das Wohl\ndes Kindes ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht mit dem Kind und der\nKindesmutter, die beide deutsche Staatsangehörige sind, in häuslicher Gemeinschaft\nlebt, und dass ein solches Zusammenleben nur für einen kurzen, etwa\nzweimonatigen Zeitraum zwischen der Geburt des Kindes im September 2009 und\nseiner Inhaftierung im November 2009 stattgefunden hat. In der Zeit der Haft und\nTherapie des Beschwerdeführers war ihre Beziehung eingeschränkt. Die\ninnerstaatlichen Behörden waren der Auffassung, dass die Tochter bei ihrer Mutter\nlebt, die seit der Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht ausgeübt hat, und\nzogen den Schluss, dass die Mutter die zentrale Rolle im Leben des Kindes spiele.\nZwar ist der Beschwerdeführer in ihre Erziehung eingebunden und seine\nAbschiebung aus Deutschland hätte mit Sicherheit Auswirkungen auf seine Tochter,\nes spricht jedoch nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer und seine Tochter ihre\nBeziehung über verschiedene Kommunikationsmittel fortsetzen können, und der\nBeschwerdeführer hat auch nicht dargetan, dass es unmöglich wäre, dass seine\nTochter ihn, zumindest in Begleitung ihrer Mutter, in der Türkei besuche. Er hat\nferner auch nicht dargelegt, dass die Belange des Kindes durch seine Ausweisung\nanderweitig nachteilig berührt würden. Außerdem ist das Wiedereinreiseverbot auf\nfünf Jahre befristetet und er kann bei Vorliegen überzeugender Gründe eine\nEinreiseerlaubnis für einen kurze Zeitspanne beantragen (siehe Rdnr. 31).\n\n50\nIm Hinblick auf die Stabilität seiner sozialen, kulturellen und familiären\nBindungen zum Gastland haben die innerstaatlichen Gerichte berücksichtigt, dass\nder Beschwerdeführer in Deutschland geboren wurde und zeit seines Lebens in\nDeutschland gelebt hat. Insofern bezweifelt der Gerichtshof nicht, dass der\nBeschwerdeführer starke Bindungen an Deutschland hat (K., a. a. O., Rdnr. 64). Die\ninnerstaatlichen Stellen haben aber auch betont, dass der Beschwerdeführer in\nseinem Gastland nicht nachhaltig integriert sei, insbesondere angesichts der\nfehlenden Berufsausbildung, des Umstands, dass er nie gearbeitet und im\nWesentlichen von Sozialleistungen gelebt habe sowie der wahrscheinlich geringen\nAussichten, künftig eine Arbeit zu finden. In diesem Zusammenhang weist der\nGerichtshof erneut darauf hin, dass nicht einmal ein an sich bestehendes\nEinbürgerungsrecht einer Abschiebung entgegensteht (ebda).\n\n51\nIm Hinblick auf die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen\nan die Türkei haben die innerstaatlichen Gerichte geschlossen, dass der\nBeschwerdeführer die Sprache gut beherrsche und mit den türkischen\nLebensverhältnissen vertraut sei, da er von seinen Großeltern in einem eher\ntraditionellen Umfeld erzogen worden sei. Der Gerichtshof schließt sich dieser\nEinschätzung zwar an, nimmt jedoch zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer die\nTürkei nur zwei Mal als Kind besucht hat. Was die behauptete Verschlechterung\nseines Gesundheitszustands bei einer Rückkehr in sein Heimatland anbelangt, die\nbei der Abwägung seines Privatlebens ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl.\nBensaid ./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 44599/98, Rdnr. 48,\nECHR 2001-I), erkennt der Gerichtshof an, dass der Beschwerdeführer traumatisiert\nist und eine kontinuierliche Behandlung in einem vertrauten Umfeld bevorzugt. Er hat\nallerdings versäumt, genauer darzulegen, warum er seine Behandlung nicht in der\nTürkei fortsetzen kann bzw. warum die Ausweisung das Risiko einer weiteren\nTraumatisierung erheblich erhöhen würde.\n\n52\nNach alledem erkennt der Gerichtshof an, dass die innerstaatlichen Gerichte\ndie widerstreitenden Interessen sorgfältig gegeneinander abgewogen und explizit die\nin der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Kriterien berücksichtigt haben.\nUnter Berücksichtigung der Schwere der von dem Beschwerdeführer begangenen\nBetäubungsmitteldelikte und angesichts der Souveränität der Mitgliedstaaten in\nBezug auf die Kontrolle und Regelung des Aufenthalts von Ausländern in ihrem\nHoheitsgebiet ist der Gerichtshof überdies der Auffassung, dass es relevante und\nausreichende Gründe für den Eingriff gab und dieser verhältnismäßig war, da ein\ngerechter Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung\nseines Privat- und Familienlebens auf der einen Seite und der Aufrechterhaltung der\nOrdnung und Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite geschaffen wurde.\nUnter diesen Umständen gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Eingriff\nin das nach Artikel 8 Abs. 1 der Konvention geschützte Recht des\nBeschwerdeführers auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8 Abs. 2 der\nKonvention gerechtfertigt war.\n\n53\nFolglich liegt keine Verletzung von Artikel 8 der Konvention vor.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 20. Dezember\n2018 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nMilan Blaško André Potocki\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-196341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-12-20/18706-16","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":16},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-196341","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-196341"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-12-20/18706-16","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-196341","retrieved":"2026-07-29 19:10:11.379539+00:00"}}