{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:1211DEC004715616","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2018-12-11","aktenzeichen":"47156/16","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 47156/16\nK. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 11. Dezember 2018 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nAndré Potocki, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nSíofra O’Leary,\nMārtiņš Mits und\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,\nLәtif Hüseynov und\nLado Chanturia\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 9. August 2016 eingelegt\nwurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderung des Beschwerdeführers,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, K., ist deutscher Staatsangehöriger und befindet\nsich derzeit in Sicherungsverwahrung in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte auf dem\nGelände der Justizvollzugsanstalt X. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn W.,\nRechtsanwalt in R., vertreten.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass seine Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung in dem Zeitraum vom 10. November 2012 bis zum 8. Juli 2014 nicht\nmit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention vereinbar gewesen sei.\n\n4\nAm 11. September 2017 wurde die Artikel 5 Abs. 1 der Konvention betreffende Rüge\nder Regierung übermittelt und die Individualbeschwerde gemäß Artikel 54 Abs. 3 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs im Übrigen für unzulässig erklärt.\nA. Die Umstände des Falls\n1. Hintergrund des Falls\n\n5\nSeit 1972 wurde der Beschwerdeführer mehrfach wegen schwerwiegender gewalttätiger\nSexualstraftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt.\n\n6\nAm 9. November 2004 wurde der Beschwerdeführer vom Landgericht M. u. a. wegen\nbesonders schwerer Vergewaltigung, tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung und\nFreiheitsberaubung, und in einem weiteren Fall wegen besonders schwerer Vergewaltigung in\nTateinheit mit Freiheitsberaubung, beide begangen im Jahr 2004, verurteilt. Es verurteilte ihn\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und ordnete seine\nanschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuchs\n(StGB) an. Das Landgericht, das den psychiatrischen Sachverständigen H. hinzugezogen\nhatte, stellte fest, dass der Beschwerdeführer einen Hang zur Begehung gewalttätiger\nSexualstraftaten habe und daher für die Allgemeinheit gefährlich sei.\n2. Das in Rede stehende Verfahren\n\n7\nAm 30. Juli 2012 beantragte der Beschwerdeführer, seine Sicherungsverwahrung nach\nder vollständigen Verbüßung seiner Freiheitsstrafe am 9. November 2012 zur Bewährung\nauszusetzen oder hilfsweise für erledigt zu erklären.\n\n8\nAm 7. September 2012 beschloss die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Q.,\nein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Zweck der\nMaßregel die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung noch\nerfordere (§ 67c StGB). Mit der Erstattung des Gutachtens wurde der externe psychiatrische\nSachverständige H. beauftragt, der auch schon das Gutachten in dem Prozess des\nBeschwerdeführers vor dem Landgericht M. im Jahr 2004 erstellt hatte.\n\n9\nAm 18. September 2012 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Landgericht, H.\ndurch einen anderen Sachverständigen zu ersetzen, weil die Besorgnis der Befangenheit des\nSachverständigen im Hinblick auf seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verurteilung des\nBeschwerdeführers bestehe. Am 16. Oktober 2012 verwarf das Landgericht den\nBefangenheitsantrag. Die Vorbefassung von H. führe nicht per se zur Befangenheit, sondern\nvielmehr dazu, dass er etwaige Änderungen in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers\nbesser beurteilen könne. Andere Befangenheitsgründe seien nicht erkennbar. Der\nBeschwerdeführer legte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein, die er später\nzurücknahm. Auch stellte er einen erneuten Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen,\nden das Landgericht ebenfalls als unbegründet zurückwies. In der Zwischenzeit weigerte er\nsich mehrfach, von H. untersucht zu werden. Am 7. Juni 2013 hörte das Landgericht den\nBeschwerdeführer im Beisein seines Prozessbevollmächtigten an, der erneut die Einholung\neines Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen beantragte. Der Beschwerdeführer\nerklärte sich einverstanden, sich von einem anderen Sachverständigen untersuchen zu lassen.\n\n10\nAm 12. Juni 2013 stellte das Landgericht fest, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers noch erforderlich und nicht unverhältnismäßig sei. Gestützt auf das\nGutachten von H. von 2004 und eine Stellungnahme der Justizvollzugsbehörden zum Vollzug\nder Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers ging es davon aus, dass die 2004 festgestellte\nGefährlichkeit des Beschwerdeführers nach wie vor gegeben sei, weil nicht festgestellt\nwerden könne, dass wesentliche Veränderungen zum Positiven hin eingetreten seien. Der\nBeschwerdeführer habe selbst zu verantworten, dass es kein aktuelles Gutachten gebe, weil er\nsich einer Begutachtung durch H. stets verwehrt habe.\n\n11\nAm 6. August 2013 hob das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde des\nBeschwerdeführers hin diesen Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten\nEntscheidung an das Landgericht zurück. Es führte aus, dass der Beschluss des Landgerichts\nan wesentlichen Verfahrensmängeln leide, weil die Einholung eines aktuellen\nSachverständigengutachtens nicht erfolgt sei, obwohl das innerstaatliche Recht dies zwingend\nvorschreibe (§ 463 Abs. 3 S. 3 i. V. m. § 454 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. §\n67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB). Ohne erkennbaren Grund habe der Sachverständige H. kein\nGutachten erstellt. In Anbetracht der Weigerung des Beschwerdeführers, sich von H.\nuntersuchen zu lassen, hätte H. das Gutachten auch nach Aktenlage erstellen können.\nAufgrund der im Strafvollzug und in der sozialtherapeutischen Anstalt erstellten\nDokumentation hätten genügend Anhaltspunkte für eine Beurteilung der Entwicklung des\nBeschwerdeführers einschließlich seiner Gefährlichkeit zur Verfügung gestanden. Das\nGericht fügte hinzu, dass ein auf der Grundlage einer ausführlichen persönlichen Exploration\ngewonnenes Sachverständigengutachten einen ungleich höheren Aufklärungsgewinn als ein\nnach Aktenlage erstelltes Gutachten verspreche. Daher sei es geboten, einen anderen\nSachverständigen zu beauftragen, wenn ein Untergebrachter sich von dem von der\nStrafvollstreckungskammer ausgewählten Sachverständigen nicht explorieren lassen wolle,\nwohl aber von einem anderen Sachverständigen.\n\n12\nAm 2. September 2013 beauftragte das Landgericht Q. den externen psychiatrischen\nSachverständigen N., der den Beschwerdeführer anschließend mehrfach persönlich\nuntersuchte. Am 1. April 2014 erstattete N. ein Gutachten, demzufolge der Beschwerdeführer\nan einer dissozialen Persönlichkeitsstörung in Form einer Psychopathie litt. Am 3. Juni 2014\nfand eine mündliche Anhörung des Sachverständigen N. und des Beschwerdeführers vor dem\nLandgericht statt.\n\n13\nAm 8. Juli 2014 stellte das Landgericht fest, dass der Zweck der Maßregel die\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung noch erfordere und eine\nsolche Unterbringung nicht unverhältnismäßig sei. Im Wesentlichen seien keine positiven\nVeränderungen gegenüber 2004 eingetreten, als er von H. als hochgefährlich eingeschätzt\nworden sei. Zwar habe der Beschwerdeführer von Februar bis Mai 2013 an einem\nGruppentraining für soziale Kompetenz teilgenommen und von April 2013 an ein R&R\nTraining besucht, was positiv zu vermerken sei. Gleichwohl habe er seit Dezember 2013 die\nUrinkontrollen verweigert und kein Kontakt zum Psychologischen Dienst gehabt, da er diese\nZusammenarbeit ebenfalls verweigere. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer seine\nHaltung mit dem Umstand begründet, dass das Vertrauensverhältnis gestört sei, weil die\nMitarbeiter nur negative Dinge über ihn berichteten. Der Sachverständige N. sehe einen\npositiven Aspekt lediglich in dem zunehmenden Alter des Beschwerdeführers und der\nabsolvierten Therapie, der die von ihm ausgehende Gefahr geringfügig reduziere. Jedoch sei\nN. zufolge bei einer Entlassung des Beschwerdeführers nach wie vor von einer nicht\nabsehbaren Rückfallgefahr auszugehen. N. habe auch von einer „Sabotage des Vertrauens“\ndurch den Beschwerdeführer gesprochen, weil dieser gegen die Unterbringungsregeln\nverstoßen habe, indem er in seiner Zelle einen selbst hergestellten Alkohol aufbewahrt habe,\nobwohl er N. gegenüber geäußert habe, nach seinem früheren Alkoholmissbrauch lange Zeit\nabstinent gewesen zu sein. Nach Auffassung von N. seien vorbereitende Maßnahmen vor\neiner Entlassung zwingend notwendig; vorausgesetzt, dass keine weiteren Regelverstöße\ndurch den Beschwerdeführer festzustellen seien, sei ein Zeitrahmen von 2 bis 3 Jahren\nerforderlich, um genügend Vertrauen aufzubauen und Lockerungsmaßnahmen zu erwägen.\nDas Landgericht schloss sich der Auffassung von N. an.\n\n14\nAm 19. August 2014 verwarf das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts. Es vertrat die Auffassung, dass N.\nsorgfältig und überzeugend dargelegt habe, weshalb es keine wesentliche Änderung der\ndissozialen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers gebe und bei ihm nach wie vor\neine erhebliche Rückfallgefahr bestehe. Das Gericht befand daher, dass die Fortdauer der\nSicherungsverwahrung erforderlich sei. Es berücksichtigte auch, dass dem Beschwerdeführer\nin der Sicherungsverwahrung eine hinreichende Einzeltherapie angeboten worden sei.\nSchließlich erfordere auch die Verfahrensdauer eine Aussetzung oder Erledigung des weiteren\nVollzugs der Sicherungsverwahrung nicht.\n\n15\nZwar sei das Verfahren nach § 67c StGB nicht rechtzeitig vor der vollständigen\nVerbüßung der Freiheitsstrafe eingeleitet worden. Der Sachverständige H. sei erst am 7.\nSeptember 2012 bestellt worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem mit einem rechtskräftigen\nAbschluss des Verfahrens vor Strafende nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Ferner habe das\nLandgericht nach Verzögerungen, die allein dem Beschwerdeführer zuzuschreiben seien\n(mehrfache Gesuche auf Ablehnung des zunächst bestellten Sachverständigen und endgültige\nWeigerung im Anhörungstermin vom 7. Juni 2013, sich von diesem Gutachter explorieren zu\nlassen), am 12. Juni 2013 rechtsfehlerhaft über die Fortdauer der inzwischen faktischen\nSicherungsverwahrung ohne Einholung eines Gutachtens entschieden. Dies habe dazu\ngeführt, dass das Oberlandesgericht am 6. August 2013 diesen Beschluss habe aufheben und\ndie Sache an das Landgericht habe zurückverweisen müssen. Erst danach sei das Verfahren\nwieder ohne dem Staat zuzurechnende Verzögerungen betrieben worden. Mithin sei\nfestzustellen, dass der Freiheitsentzug für die dargestellten Zeiträume aufgrund einer der\nVollstreckungsbehörde und/oder der Justiz anzulastende Verzögerung rechtswidrig gewesen\nsei. Ob dies zu einer vorübergehenden Aussetzung der Vollstreckung der\nSicherungsverwahrungsanordnung nach § 458 Abs. 1 StPO hätte führen müssen, könne\ndahinstehen. Die zwischenzeitliche Rechtswidrigkeit der Vollstreckung der\nSicherungsverwahrungsanordnung führe jedenfalls nicht dazu, dass nunmehr die Maßregel\nzur Bewährung auszusetzen oder gar für erledigt zu erklären wäre. Diese Rechtswidrigkeit\nwerde vielmehr durch die Entscheidung des Landgerichts vom 8. Juli 2014 und die\nvorliegende Entscheidung, mit denen festgestellt werde, dass der Zweck der Maßregel die\nFortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers gebiete, wieder beseitigt.\n\n16\nAm 8. September 2014 wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des\nBeschwerdeführers gegen seinen Beschluss vom 19. August 2014 zurück.\n\n17\nAm 18. Februar 2016 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 17. September 2014 (2 BvR 2339/14)\nzur Entscheidung anzunehmen. Zur Begründung führte es aus:\n„[...] Soweit der Beschwerdeführer sich nach vollständiger Verbüßung der gegen ihn ergangenen\nFreiheitsstrafe am 9. November 2012 bis zum Beschluss des Landgerichts Q. vom 8. Juli 2014 - [...] in\nfaktischer Sicherungsverwahrung befand und die nicht rechtzeitige Entscheidung über den Vollzug der\nUnterbringung nicht auf Verzögerungen beruht, die dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen sind, liegt\nzwar eine Verletzung des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vor. Diese\nwurde aber bereits mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. August 2014 [...] ausdrücklich\nfestgestellt. Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers auf nochmalige Feststellung der\nVerletzung seines Freiheitsrechtes durch das Bundesverfassungsgericht besteht nicht. [...]“\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis\n\n18\nDas einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis sind\nin den Rechtssachen S. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 48038/06, Rdnrn. 48 bis\n49, 24. November 2011), H.W. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 17167/11, Rdnrn.\n38 bis 40 und Rdnrn. 43 bis 44, 19. September 2013), und B. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 23279/14, Rdnrn. 42-75, 7 Januar 2016) zusammengefasst.\n\n19\nNach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz ist die Freiheit der Person unverletzlich.\n\n20\nNach der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte ergibt sich ein\nSchadenersatzanspruch gegen den Staat unmittelbar aus Artikel 5 Abs. 5 der Konvention,\nwenn einer Person unter Verletzung von Artikel 5 der Konvention die Freiheit entzogen\nwurde (siehe Bundesgerichtshof, III ZR 118/64, Urteil vom 31. Januar 1966, und III ZR\n407/12, Urteil vom 9. September 2013). Der Anspruch besteht unabhängig von einem\nVerschulden seitens des im Auftrag des Staates handelnden Amtsträgers (ebda.). Die\ninnerstaatlichen Gerichte legen einen auf Artikel 5 Abs. 5 der Konvention gestützten\nAnspruch dahingehend aus, dass die Gewährung echten Schadensersatzes an den\nGeschädigten bezweckt wird, der sowohl den materiellen als auch den immateriellen Schaden\nabdeckt (siehe Bundesgerichtshof, III ZR 3/92, Urteil vom 29. April 1993). Was den\nimmateriellen Schaden angeht, schätzen die innerstaatlichen Gerichte die Höhe der\nzuzusprechenden Summe anhand der vom Gerichtshof in vergleichbaren Fällen\nzugesprochenen Beträge ein (siehe z. B. Bundesgerichtshof, III ZR 407/12, a. a. O.). Die\nRegelungen hinsichtlich der Verjährung deliktischer Ansprüche gelten analog für Ansprüche\nnach Artikel 5 Abs. 5 der Konvention (siehe Bundesgerichtshof, III ZR 118/64, a. a. O.;\nOberlandesgericht, 15 W 2/12, Beschluss vom 9. April 2013; Bundesverfassungsgericht, 1\nBvR 414/04, Beschluss vom 6. Oktober 2004). Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit\ndem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den\nAnspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erstmals Kenntnis erlangt\nhat (Anwendung gemäß § 195 und 199 Abs. 1 BGB).\nRÜGE\n\n21\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention, dass ihm ohne\nRechtsgrundlage die Freiheit entzogen worden sei, weil die innerstaatlichen Gerichte nicht\nvor dem Ende seiner Freiheitsstrafe darüber entschieden hätten, ob die Vollstreckung der in\ndem Urteil des erkennenden Landgerichts M. vom 9. November 2004 gegen ihn ergangenen\nSicherungsverwahrungsanordnung notwendig sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n22\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass er seine Freiheitsstrafe bereits am 9. November\n2012 vollständig verbüßt habe, das Landgericht Q. den (weiteren) Vollzug der\nSicherungsverwahrung jedoch erst am 8. Juli 2014 nach Zurückverweisung der Rechtssache\nangeordnet habe. Somit sei ihm ohne Rechtsgrundlage die Freiheit entzogen worden, weil er\nzwischen dem Ende seiner Freiheitsstrafe und der Entscheidung des Landgerichts in der\nSicherungsverwahrung untergebracht worden sei. Er berief sich auf Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) „Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen\nund nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\n\n23\nDie Regierung erkannte an, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung vom 10. November 2012 bis zum 8. Juli 2014 gegen Artikel 5 Abs. 1\nder Konvention verstoßen habe. Allerdings könne er nicht mehr behaupten, im Sinne des\nArtikels 34 der Konvention Opfer dieser Verletzung zu sein, denn das Oberlandesgericht und\ndas Bundesverfassungsgericht hätten die Verletzung des Artikels 5 Abs. 1 der Konvention der\nSache nach anerkannt. Diese Anerkennung reiche unter den Umständen des vorliegenden\nFalls als Wiedergutmachung der Konventionsverletzung aus und lasse die Opfereigenschaft\ndes Beschwerdeführers entfallen. Im vorliegenden Fall habe die Verletzung lediglich auf dem\nVerstoß gegen eine Fristenregelung beruht. Selbst wenn die innerstaatlichen Gerichte\nrechtzeitig entschieden hätten, hätten sie dennoch den (weiteren) Vollzug der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers angeordnet, weil seine weiterhin bestehende\nGefährlichkeit zu keinem Zeitpunkt in Zweifel zu ziehen gewesen sei. Zudem hätte der\nBeschwerdeführer, gestützt auf Artikel 5 Abs. 5 der Konvention, vor den innerstaatlichen\nGerichten eine Klage auf Entschädigung erheben können.\n\n24\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, sich zur\nGeltendmachung einer Entschädigung an die innerstaatlichen Gerichte zu wenden, und dass\ndie Aussichten einer solchen Klage in jedem Fall ungewiss seien.\n\n25\nDer Gerichtshof weist auf die Rechtssache S. und M. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerden Nrn. 8080/08 und 8577/08, ECHR 2011 (Auszüge)) hin, in der die\nBeschwerdeführer u. a. gerügt hatten, dass ihre Präventivhaft gegen Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention verstoßen habe; in Bezug auf die Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung\nder innerstaatlichen Rechtsbehelfe – die sich darauf stützte, dass die Beschwerdeführer vor\nden deutschen Gerichten keine Entschädigungsklage wegen ihrer angeblichen rechtswidrigen\nFreiheitsentziehung nach Artikel 5 Abs. 5 der Konvention erhoben hatten – hat der\nGerichtshof dort Folgendes festgestellt:\n„49. Nach der ständigen Rechtsprechung der Konventionsorgane ist eine Entschädigungsklage in einem\nFall, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung geht, kein Rechtsbehelf, der erschöpft\nwerden müsste, denn das Recht auf gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung und\ndas Recht auf Erhalt einer Entschädigung für eine mit Artikel 5 nicht vereinbare Freiheitsentziehung sind\nzwei getrennte Rechte (siehe u. a. Włoch ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 27785/95, Rdnr. 90, ECHR\n2000-XI; Belchev ./. Bulgarien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39270/98, 6. Februar 2003; und\nKhadisov und Tsechoyev ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 21519/02, Rdnr. 151, 5. Februar 2009, mit\nweiteren Nachweisen). In Artikel 5 Abs. 1 der Konvention geht es um das erstgenannte, und in Artikel 5\nAbs. 5 um das letztgenannte Recht (Khadisov und Tsechoyev, a. a. O. Rdnr. 151).\n50. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof gerügt haben, dass ihre\nPräventivhaft während des G8-Gipfels Artikel 5 Abs. 1 verletzt habe, und dass sie die Rechtmäßigkeit der\nAnordnung der Ingewahrsamnahme zuvor vor allen zuständigen innerstaatlichen Gerichten gerügt hatten.\nNach seiner Rechtsprechung haben sie im Hinblick auf ihre Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 den\ninnerstaatlichen Rechtsweg daher erschöpft. Die Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung des\nRechtswegs ist daher zurückzuweisen.“\n\n26\nIn der vorliegenden Rechtssache rügte der Beschwerdeführer keine Verletzung des\nArtikels 5 Abs. 5 der Konvention, sondern die Rechtswidrigkeit seiner Freiheitsentziehung\nnach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention (siehe Rdnr. 21). Vor diesem Hintergrund und im\nLichte der vorgenannten Feststellung im Fall S. und M. nimmt der Gerichtshof die\nEntscheidung der Regierung zur Kenntnis, keine Einrede wegen Nichterschöpfung der\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erheben, obwohl der Beschwerdeführer den nach dem\ninnerstaatlichen Recht gängigen Weg, mit dem ein Entschädigungsanspruch unmittelbar nach\nArtikel 5 Abs. 5 der Konvention geltend gemacht werden kann, nicht beschritten hat.\nZugleich trug die Regierung vor, dass die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers entfallen\nsei (siehe Rdnr. 23).\n\n27\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es primär den innerstaatlichen Behörden\nobliegt, Wiedergutmachung für Verstöße gegen die Konvention zu leisten. Eine Entscheidung\noder Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers reicht grundsätzlich nicht aus, um ihm die\nOpfereigenschaft im Sinne von Artikel 34 der Konvention abzuerkennen, es sei denn, die\ninnerstaatlichen Behörden haben die Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache\nnach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet. Im Hinblick auf die\nWiedergutmachung, die geeignet und ausreichend ist, um einer Verletzung eines\nKonventionsrechts auf innerstaatlicher Ebene abzuhelfen, hat der Gerichtshof im Allgemeinen\ndie Auffassung vertreten, dass dies von den Gesamtumständen des Falls abhängt, wobei\ninsbesondere die Art der festgestellten Konventionsverletzung zu berücksichtigen ist (G. ./.\nDeutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 22978/05, Rdnrn. 115 bis 116, ECHR 2010, mit\nweiteren Nachweisen).\n\n28\nDer Gerichtshof hat bereits Fälle entschieden, in denen er eine Verletzung des Artikels\n5 Abs. 1 der Konvention festgestellt hat, weil die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte\nüber den (weiteren) Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht unter Einhaltung der\nentsprechenden Fristen ergangen war (siehe S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\n48038/06, 24. November 2011; H.W. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17167/11,\n19. September 2013). In diesen Fällen war er nicht der Auffassung, dass die Feststellung einer\nVerletzung bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung darstellt, sondern sprach\nEntschädigungen für den immateriellen Schaden zu (S., a. a. O., Rdnr. 116; H.W. ./.\nDeutschland, a. a. O., Rdnr. 126). Der Gerichtshof sieht keinen Grund, in der vorliegenden\nRechtssache anders zu entscheiden. Dementsprechend vertritt er die Auffassung, dass die\nAnerkennung einer Verletzung des Artikels 5 Abs. 1 der Konvention durch die\ninnerstaatlichen Gerichte an sich noch keine hinreichende Wiedergutmachung für diesen\nVerstoß darstellt und die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 34\nder Konvention nicht entfallen lässt. Hierfür wäre eine angemessene Entschädigung für den\nimmateriellen Schaden erforderlich (siehe Scordino ./. Italien (Nr. 1) [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 36813/97, Rdnr. 202, ECHR 2006-V; Moskovets ./. Russland,\nIndividualbeschwerde Nr. 14370/03, Rdnr. 50, 23. April 2009; Jensen und Rasmussen ./.\nDänemark (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 52620/99, 20. März 2003).\n\n29\nDer Gerichtshof bleibt zwar bei diesem Ansatz, merkt aber an, dass unter bestimmten\nUmständen es als hinreichende Wiedergutmachung im Sinne der Rechtsprechung des\nGerichtshofs zu Artikel 34 der Konvention anerkannt werden kann, wenn im innerstaatlichen\nRecht ein eindeutiger und gängiger Weg zur Geltendmachung einer angemessenen\nEntschädigung vorgesehen ist. In solchen Fällen wäre es nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip,\ndas zum Kernbestand des Konventionssystems gehört, zu vereinbaren, eine Einrede wegen\nNichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht zu gestatten und gleichzeitig den\nWegfall der Opfereigenschaft mangels hinreichender Wiedergutmachung zu verneinen (siehe\nsinngemäß Daniel-P S.A. ./. Moldau (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 32846/07, §§ 23-25,\n20 March 2012). Denn die Anerkennung und Wiedergutmachung eines Verstoßes gegen die\nKonvention ist üblicherweise gerade das Ergebnis der Erschöpfung der innerstaatlichen\nRechtsbehelfe (siehe Cazacliu u. a. ./. Rumänien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n63945/09, Rdnr. 120, 4. April 2017).\n\n30\nInsoweit obliegt es nach Ansicht des Gerichtshofs den einzelnen Vertragsparteien zu\nbestimmen, auf welchem Weg eine solche Entschädigung auf innerstaatlicher Ebene erfolgt.\nNach deutschem Recht kann eine Entschädigung nicht vom Bundesverfassungsgericht\nzugesprochen werden. Jedoch gibt es eindeutige und gefestigte Rechtsprechung der\ninnerstaatlichen Gerichte, wonach eine Person, der unter Verstoß gegen Artikel 5 der\nKonvention die Freiheit entzogen ist, vor den Fachgerichten einen Entschädigungsanspruch,\nauch in Bezug auf den immateriellen Schaden, gegen den beschwerdegegnerischen Staat\ngeltend machen kann (siehe Rdnr. 20). Im vorliegenden Fall sind drei Faktoren maßgeblich.\nSowohl das Oberlandesgericht als auch das Bundesverfassungsgericht haben anerkannt, dass\ndie Verzögerung bei der Anordnung des (weiteren) Vollzugs der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers dazu führte, dass seine faktische Freiheitsentziehung rechtswidrig war und\ngegen sein Recht auf Freiheit verstieß (siehe Rdnrn. 15 und 17 und im Gegensatz dazu die\nRechtssache S. und M., a. a. O., in der die innerstaatlichen Gerichte einen Verstoß gegen die\nRechte der Beschwerdeführer nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht anerkannt haben).\nEin auf Artikel 5 Abs. 5 der Konvention basierender innerstaatlicher Entschädigungsanspruch\nwar mit keinen zusätzlichen Erfordernissen verbunden. Wäre ein solcher Anspruch geltend\ngemacht worden, hätten die innerstaatlichen Gerichte die Entschädigungshöhe anhand der\nvom Gerichtshof in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge eingeschätzt. Unter diesen\nUmständen stellt der Gerichtshof fest, dass dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre,\nsich an die innerstaatlichen Gerichte zu wenden, um eine Entschädigung für den anerkannten\nVerstoß gegen seine Rechte nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention zu erlangen, statt diesen\nGerichtshof anzurufen, um sich die bereits anerkannte Rechtswidrigkeit seiner\nFreiheitsentziehung bestätigen zu lassen.\n\n31\nDie vorstehenden Ausführungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die\nSchlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten kann, im Sinne des\nArtikels 34 der Konvention Opfer einer Verletzung des Artikels 5 Abs. 5 der Konvention zu\nsein. Daher ist die Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention\nzurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für\nunzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 17. Januar 2019.\nClaudia Westerdiek André Potocki\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-12-11/47156-16","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":19},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-12-11/47156-16","retrieved":"2026-07-29 08:51:52.967558+00:00"},"card":{"id":"egmr/2018-12-11/47156-16","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2018-12-11","dockets":["47156/16"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:1211DEC004715616","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:1211DEC004715616"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 11.12.2018 – 47156/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-12-11/47156-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":19},{"id":"StGB/67c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67c","label":"§ 67c StGB","mentions":3},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"StPO/458","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"458","label":"§ 458 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":1},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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