{"status":"available","doknr":"001-200760","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:1204JUD001021112","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Große Kammer","decided":"2018-12-04","aktenzeichen":"10211/12; 27505/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. mit fünfzehn zu zwei Stimmen, dass keine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention aufgrund der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab dem 20. Juni 2013 infolge der angefochtenen Anordnung seiner nachträglichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorliegt; 2. mit vierzehn zu drei Stimmen, dass keine Verletzung von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention aufgrund der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab dem 20. Juni 2013 infolge der angefochtenen Anordnung seiner nachträglichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorliegt; 3. einstimmig, dass keine Verletzung von Artikel 5 Abs. 4 der Konvention aufgrund der Dauer des Verfahrens zur Überprüfung der einstweiligen Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung vorliegt; 4. mit fünfzehn zu zwei Stimmen, dass keine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention aufgrund der behaupteten mangelnden Unparteilichkeit des Richters P. im Hauptverfahren betreffend die Anordnung der nachträglichen Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung vorliegt.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nGROSSE KAMMER\nRECHTSSACHE I. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerden Nrn. 10211/12 und 27505/14)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n4. Dezember 2018\nDieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell überarbeitet werden.\nIn der Rechtssache I. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Große Kammer mit den\nRichterinnen und Richtern\nGuido Raimondi, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nLinos-Alexandre Sicilianos,\nHelena Jäderblom,\nRobert Spano,\nVincent A. De Gaetano,\nKristina Pardalos,\nPaulo Pinto de Albuquerque,\nAleš Pejchal,\nDmitry Dedov,\nIulia Antoanella Motoc,\nJon Fridrik Kjølbro,\nStéphanie Mourou-Vikström,\nGeorges Ravarani,\nAlena Poláčková,\nPauliine Koskelo und\nLәtif Hüseynov\nsowie Johan Callewaert, Stellvertretender Kanzler der Großen Kammer,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 29. November 2017 und am 11. Juli 2018\ndas folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lagen zwei Individualbeschwerden (Nrn. 10211/12 und 27505/14)\ngegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, I.\n(„der Beschwerdeführer“) am 24. Februar 2012 bzw. 4. April 2014 nach Artikel 34 der\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim\nGerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem für die Verfolgung beider Individualbeschwerden\nProzesskostenhilfe gewährt worden war, wurde in dem Individualbeschwerdeverfahren\nNr. 10211/12 zunächst von Herrn A., Rechtsanwalt in M., vertreten; später wurde er in\nbeiden Individualbeschwerdeverfahren von Herrn T., Rechtsanwalt in T., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau\nA. Wittling-Vogel, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der\nJustiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass seine in Rede stehende, im\nHauptsacheverfahren angeordnete „nachträgliche“ Sicherungsverwahrung (zur Terminologie\nsiehe auch Rdnrn. 104 bis 106 und 157) gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der\nKonvention verstoßen habe. Unter Bezugnahme auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte\ner weiter, die innerstaatlichen Gerichte hätten über die Rechtmäßigkeit seiner einstweiligen\nSicherungsverwahrung nicht zügig entschieden und Richter P. sei in dem\nHauptsacheverfahren über die Anordnung seiner „nachträglichen“ Sicherungsverwahrung\nbefangen gewesen.\n\n4\nDie Beschwerden wurden der Fünften Sektion des Gerichtshofs zugewiesen\n(Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Am 26. November 2013 wurde\ndie Individualbeschwerde Nr. 10211/12 der Regierung zur Kenntnis gebracht. Am 22.\nDezember 2014 wurden der Regierung die Rügen bezüglich der Anordnung der\nnachträglichen Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers sowie die Rüge bezüglich der\nParteilichkeit des Richters P. aus der Individualbeschwerde Nr. 27505/14 übermittelt und die\nIndividualbeschwerde Nr. 27505/14 im Übrigen gemäß Artikel 54 Abs. 3 der\nVerfahrensordnung für unzulässig erklärt.\n\n5\nAm 2. Februar 2017 entschied eine aus dem Präsidenten Erik Møse, den Richterinnen\nund Richtern Angelika Nußberger, Ganna Yudkivska, Faris Vehabović, Yonko Grozev,\nSíofra O’Leary und Mārtiņš Mits sowie dem Stellvertretenden Sektionskanzler Milan\nBlaško bestehende Kammer der Fünften Sektion einstimmig, die Individualbeschwerden zu\nverbinden. Nach der einseitigen Erklärung der Regierung nach Artikel 5 und Artikel 7 Abs.\n1 der Konvention in Bezug auf die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers vom 6.\nMai 2011 bis zum 20. Juni 2013 strich sie einen Teil der Beschwerden im Register und\nerklärte die Individualbeschwerden im Übrigen für zulässig. Die Kammer befand zudem\neinstimmig, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab dem 20. Juni 2013\nweder Artikel 5 Abs. 1 der Konvention noch 7 Abs. 1 der Konvention verletzt habe. Darüber\nhinaus befand sie einstimmig, dass keine Verletzung von Artikel 5 Abs. 4 der Konvention\naufgrund der Dauer des Verfahrens zur Überprüfung der einstweiligen Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung und keine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1\nder Konvention aufgrund der behaupteten mangelnden Unparteilichkeit des Richters P. in\ndem zur erneuten Anordnung der Sicherungsverwahrung führenden Hauptsacheverfahren\nvorgelegen habe.\n\n6\nAm 15. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Verweisung der Rechtssache\nan die Große Kammer gemäß Artikel 43 der Konvention und Artikel 73 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs. Am 29. Mai 2017 nahm der Ausschuss der Großen\nKammer diesen Antrag an.\n\n7\nÜber die Zusammensetzung der Großen Kammer wurde gemäß Artikel 26 Absätze 4\nund 5 der Konvention sowie Artikel 24 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs\nentschieden. Bei den ersten Beratungen ersetzte Stéphanie Mourou-Vikström,\nErsatzrichterin, Işıl Karakaş, die an der weiteren Prüfung der Rechtssache nicht teilnehmen\nkonnte (Artikel 24 Abs. 3 der Verfahrensordnung).\n\n8\nDer Beschwerdeführer und die Regierung reichten jeweils einen Schriftsatz zur\nBegründetheit ein (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Darüber hinaus ging eine\nStellungnahme der drittbeteiligten Organisation European Prison Litigation Network ein,\nwelche vom Präsidenten am 30. August 2017 zur Teilnahme am schriftlichen Verfahren\nermächtigt worden war (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Absätze 3 und 4\nder Verfahrensordnung).\n\n9\nAm 29. November 2017 fand im Menschenrechtsgebäude in Straßburg eine\nöffentliche mündliche Verhandlung statt (Artikel 59 Abs. 3 der Verfahrensordnung).\nDabei erschienen vor dem Gerichtshof:\n(a) für die Regierung\ndie Verfahrensbevollmächtigten\nFrau A. WITTLING-VOGEL, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nund\nFrau K. BEHR, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,\nder Rechtsbeistand\nHerr T. GIEGERICH, Professor für Europarecht, Völkerrecht und Öffentliches Recht,\nUniversität des Saarlandes,\ndie Beraterinnen und Berater\nFrau P. VIEBIG-EHLERT, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,\nFrau K. MÜLLER, Lehrstuhl für Europarecht, Völkerrecht und Öffentliches Recht,\nUniversität des Saarlandes,\nHerr B. BÖSERT, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,\nHerr C.-S. HAASE, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,\nFrau S. BENDER, Justizministerium des betroffenen Bundeslandes und\nHerr A. STEGMANN, Justizministerium des betroffenen Bundeslandes;\n(b) für den Beschwerdeführer\ndie Rechtsbeistände\nHerr T., Rechtsanwalt,\nund\nHerr M.,\ndie Beraterin\nFrau T.\nDer Gerichtshof hörte die Erklärungen von Herrn T., Herrn M. und Herrn Giegerich\nsowie ihre Antworten auf die Fragen der Richterinnen und Richtern an.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n10\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und ist derzeit in der Einrichtung für\nSicherungsverwahrte auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt X. (im Folgenden als\n„Einrichtung für Sicherungsverwahrte in X.“ bezeichnet) untergebracht.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache: Die Verurteilung des Beschwerdeführers und\ndie erste Anordnung seiner nachträglichen Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung\n\n11\nAm 29. Oktober 1999 verurteilte das Landgericht A. den Beschwerdeführer unter\nAnwendung des Jugendstrafrechts wegen Mordes zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Es stellte\nfest, dass der damals neunzehn Jahre alte Beschwerdeführer im Juni 1997 eine Frau, die auf\neinem Waldweg gejoggt sei, unter Anwendung beträchtlicher Gewalt mit einem Kabel,\neinem Ast und seinen Händen gewürgt habe, das tote oder sterbende Opfer teilweise\nentkleidet und dann onaniert habe. Das Gericht, das zwei ärztliche Sachverständige\nhinzugezogen hatte, stellte fest, dass der Beschwerdeführer voll schuldfähig gewesen sei, als\ner die Frau zur Befriedigung seines Sexualtriebs sowie zur Verdeckung der geplanten\nVergewaltigung getötet habe. Da der Beschwerdeführer zu den Motiven für seine Tat nicht\nviel gesagt habe, hätten die beiden Sachverständigen nicht den Schluss ziehen wollen, der\nBeschwerdeführer leide an einer sexuellen Deviation, obwohl Anhaltspunkte dafür\nvorgelegen hätten.\n\n12\nAm 12. Juli 2008 trat eine neue Gesetzesbestimmung, § 7 Abs. 2 des\nJugendgerichtsgesetzes (JGG), in Kraft. Sie erlaubte die Anordnung der nachträglichen\nSicherungsverwahrung (zur Terminologie siehe auch Rdnrn. 104 bis 106 und 157) gegen\nnach dem Jugendstrafrecht verurteilte Personen (siehe Rdnrn. 54 bis 57).\n\n13\nAb 17. Juli 2008 war der Beschwerdeführer, nach vollständiger Verbüßung seiner\nFreiheitsstrafe, gemäß § 275a Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO) in der einstweiligen\nSicherungsverwahrung untergebracht (siehe Rdnr. 61).\n\n14\nAm 22. Juni 2009 ordnete das Landgericht A. unter Mitwirkung des Richters P.\ngemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG die nachträgliche Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an (siehe Rdnrn. 56 und 59). Das Gericht\nbefand unter Bezugnahme auf die Gutachten eines kriminologischen Sachverständigen (Bo.)\nund eines psychiatrischen Sachverständigen (Ba.), dass bei dem Beschwerdeführer weiterhin\nsexuelle Gewaltfantasien aufträten und er im Falle seiner Freilassung mit hoher\nWahrscheinlichkeit erneut schwere Sexualstraftaten bis hin zum Mord zur Befriedigung\nseines Sexualtriebs begehen würde. Am 9. März 2010 verwarf der Bundesgerichtshof die\nRevision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts.\n\n15\nAm 4. Mai 2011 ließ das Bundesverfassungsgericht in einem Leiturteil die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu. Es hob das Urteil des Landgerichts vom\n22. Juni 2009 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2010 auf und verwies die\nSache an das Landgericht zurück. Ferner befand es die Anordnung der einstweiligen\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung – die mit Eintritt der\nRechtskraft der Anordnung der nachträglichen Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung im Hauptsacheverfahren erledigt gewesen war – für\nverfassungswidrig (2 BvR 2333/08 und 2 BvR 1152/10). Das Bundesverfassungsgericht\nstellte fest, dass die angegriffenen Urteile und Beschlüsse das Freiheitsrecht des\nBeschwerdeführers sowie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot verletzt hätten (siehe\nim Einzelnen Rdnrn. 68 bis 75).\nB. Das in der Individualbeschwerde Nr. 10211/12 in Rede stehende Verfahren über\ndie einstweilige Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung\n1. Verfahren vor dem Landgericht\n\n16\nAm 5. Mai 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht A. seine\nsofortige Freilassung. Er machte geltend, dass es nach dem Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, mit dem das seine nachträgliche\nSicherungsverwahrung anordnende Urteil aufgehoben worden sei, keine Rechtsgrundlage\nfür seine Freiheitsentziehung mehr gebe.\n\n17\nAm 6. Mai 2011 gab das Landgericht A. den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5.\nMai 2011 statt und ordnete gemäß § 7 Abs. 4 und § 105 Nr. 1 JGG i.V.m. § 275a Abs. 5\nSatz 1 StPO (siehe Rdnrn. 59 und 61) erneut die einstweilige Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an. Das Gericht stellte fest, dass die\neinstweilige Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung notwendig\nsei, weil es dringende Gründe für die Annahme gebe, dass seine nachträgliche\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG i.V.m. dem Urteil\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 angeordnet werden würde.\n\n18\nMit Schriftsatz vom 27. Juni 2011, beim Landgericht eingegangen am 29. Juni 2011,\nerhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde, für die er\nam 15., 19., 22., 25. und 26. Juli 2011 weitere Begründungen einreichte. Er machte\ninsbesondere geltend, dass seine einstweilige Sicherungsverwahrung unrechtmäßig sei.\n\n19\nAm 4. Juli 2011 lehnte es das Landgericht A. ab, seinen Beschluss vom 6. Mai 2011\nabzuändern.\n2. Verfahren vor dem Oberlandesgericht\n\n20\nAm 16. August 2011 verwarf das Oberlandesgericht B. die Beschwerde als\nunbegründet. Dabei berücksichtigte es (i) einen von der Generalstaatsanwaltschaft B. am 20.\nJuli 2011 eingereichten Antrag, die Beschwerde des Beschwerdeführers zu verwerfen, (ii)\ndie Tatsachenfeststellungen des Landgerichts A. in seinem Urteil vom 22. Juni 2009, (iii)\ndie Feststellungen zweier ärztlicher Sachverständiger in dem Verfahren, das zu dem Urteil\nvom 22. Juni 2009 geführt hatte, (iv) die in vorausgegangenen Verfahren getroffenen\nFeststellungen zweier weiterer Sachverständiger zum psychischen Zustand des\nBeschwerdeführers und zu der von ihm ausgehenden Gefahr und (v) die in dem Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 aufgestellten strengeren Maßstäbe.\n\n21\nAm 29. August 2011 wies das Oberlandesgericht B. die Anhörungsrüge des\nBeschwerdeführers und seine Gegenvorstellung gegen die Entscheidung vom 16. August\n2011 zurück. Die Entscheidung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des\nBeschwerdeführers am 6. September 2011 zugestellt.\n3. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n22\nAm 7. September 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen den vom\nOberlandesgericht B. bestätigten Beschluss des Landgerichts A. vom 6. Mai 2011\nBeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Außerdem beantragte er, die Vollziehung\ndieser Beschlüsse bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch Erlass einer\neinstweiligen Anordnung auszusetzen. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend,\ndass sein in seinem Freiheitsgrundrecht verankertes Recht auf eine Entscheidung innerhalb\nkurzer Frist in dem Verfahren zur Überprüfung seiner einstweiligen Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung missachtet worden sei.\n\n23\nAm 18. Oktober 2011 stellte das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers der Regierung des betroffenen\nBundeslandes, dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs sowie dem Generalbundesanwalt\nbeim Bundesgerichtshof zu.\n\n24\nAm 25. Oktober 2011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer begründeten\nEntscheidung ab, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Anordnung\nder einstweiligen Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung\nauszusetzen.\n\n25\nMit Schriftsatz vom 1. Januar 2012 erwiderte der Beschwerdeführer auf die vom 28.,\n24. bzw. 25. November 2011 datierenden Stellungnahmen der Regierung des betroffenen\nBundeslandes, des Präsidenten des Bundesgerichtshofs sowie des Generalbundesanwalts\nbeim Bundesgerichtshof.\n\n26\nAm 22. Mai 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen\nab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen\n(2 BvR 1952/11). Die Entscheidung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des\nBeschwerdeführers am 30. Mai 2012 zugestellt.\n4. Weitere Entwicklungen\n\n27\nAm 17. November 2011 legte der Beschwerdeführer eine erneute Beschwerde gegen\nseine einstweilige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ein. Mit Beschluss vom\n28. November 2011 hielt das Landgericht A. die am 6. Mai 2011 angeordnete einstweilige\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung aufrecht. Am 2. Januar\n2012 verwarf das Oberlandesgericht B. die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde\ndes Beschwerdeführers.\nC. Das in der Individualbeschwerde Nr. 27505/14 in Rede stehende\nHauptsacheverfahren über die nachträgliche Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung\n1. Verfahren vor dem Landgericht A.\n(a) Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers\n\n28\nIn dem nach der Zurückverweisung der Rechtssache wiederaufgenommenen\nVerfahren vor dem Landgericht A. (siehe Rdnr. 15) reichte der Beschwerdeführer ein\nAblehnungsgesuch gegen Richter P. ein. Letzterer war ein Mitglied der Kammer des\nLandgerichts A. gewesen, die am 22. Juni 2009 die nachträgliche Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet hatte (siehe Rdnr. 14). Der\nBeschwerdeführer machte geltend, Richter P. habe am 22. Juni 2009, unmittelbar nach der\nVerkündung des landgerichtlichen Urteils, mit dem die nachträgliche Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei, mit Bezug auf den\nBeschwerdeführer zu dessen Verteidigerin gesagt: „Passen Sie auf, wenn er rauskommt,\ndass er nicht vor Ihrer Tür steht und sich dann [...] bei Ihnen bedankt.“ Er behauptete, die\nÄußerung sei in einer im Richterzimmer stattfindenden Besprechung zwischen den Richtern\ndes Landgerichts und den beiden Verteidigern des Beschwerdeführers gefallen, in der es um\neine mögliche Überweisung des Beschwerdeführers in ein psychiatrisches Krankenhaus im\nAnschluss an das Urteil des Landgerichts gegangen sei.\n\n29\nIn seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2011 zum Ablehnungsgesuch des\nBeschwerdeführers erklärte Richter P., dass er sich an ein Gespräch über eine mögliche\nÜberweisung des Beschwerdeführers in ein psychiatrisches Krankenhaus zu einem späteren\nZeitpunkt nach der Urteilsverkündung erinnere. Aufgrund der seither verstrichenen Zeit\nkönne er sich jedoch weder an die genauen Gesprächsinhalte noch an die konkrete\nGesprächssituation erinnern, in der er die angegriffene Äußerung angeblich getätigt habe.\n\n30\nAm 2. Januar 2012 wies das Oberlandesgericht B. das Ablehnungsgesuch des\nBeschwerdeführers zurück. Das Gericht vertrat insbesondere die Auffassung, dass selbst\nunter der Annahme, der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass Richter P. die in\nRede stehende Äußerung getätigt habe, keine objektiv berechtigten Zweifel an dessen\nUnvoreingenommenheit begründet seien. Selbst wenn angenommen werde, der\nBeschwerdeführer könne „bedanken“ im obigen Kontext so auffassen, dass darunter die\nBegehung einer Gewalttat durch ihn zu verstehen sei, müsse beachtet werden, dass das\nLandgericht unter Mitwirkung des Richters P. kurz zuvor festgestellt habe, dass die\nsexuellen Gewaltfantasien des Beschwerdeführers fortbestünden und derzeit eine hohe\nWahrscheinlichkeit bestehe, dass er erneut schwere Straftaten gegen das Leben und die\nsexuelle Selbstbestimmung anderer begehen werde. Sollte Richter P. die in Rede stehende\nÄußerung tatsächlich getätigt haben, so habe es sich bei diesem „Ratschlag“ im\nWesentlichen um nichts weiter als die Anwendung der Feststellungen des Landgerichts auf\neinen Einzelfall gehandelt. Die Äußerung sei außerdem im Rahmen eines vertraulichen\nGesprächs der Verfahrensbeteiligten ohne den Beschwerdeführer gefallen. Richter P. habe\ndavon ausgehen können, dass die Verteidigerin des Beschwerdeführers seine Äußerung in\ndiesem Zusammenhang in der oben genannten Art und Weise verstehen würde.\n\n31\nDarüber hinaus spiegele die Äußerung des Richters P. dessen Einschätzung vom Tag\nder Urteilsverkündung durch das Landgericht am 22. Juni 2009 wider. Sie besage\nkeineswegs, dass Richter P. nicht bereit gewesen sei, mehr als zwei Jahre nach der\nangegriffenen Äußerung und nach Abschluss einer erneuten Hauptverhandlung eine\nunparteiische Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren zu treffen. Dass Richter P.\nbereits zuvor mit der Rechtssache des Beschwerdeführers befasst gewesen sei, bedeute für\nsich allein nicht, dass er voreingenommen sei.\n(b) Die erneute Anordnung der nachträglichen Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung\n\n32\nAm 3. August 2012 ordnete das Landgericht A. nach 24 Verhandlungstagen erneut\ndie nachträgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an.\n\n33\nDas Landgericht stützte sein 164-seitiges Urteil auf §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und 105 Abs. 1\nJGG in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011. Es war\nzunächst der Auffassung, dass eine Gesamtwürdigung der Person des Beschwerdeführers,\nseiner Tat und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs seiner Jugendstrafe\nergebe, dass er im Falle seiner Freilassung aufgrund konkreter Umstände in seiner Person\noder seinem Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerste Gewalt- oder\nSexualstraftaten begehen werde, ähnlich derjenigen, der er schuldig gesprochen worden sei.\n\n34\nDas Landgericht stellte zweitens fest, dass der Beschwerdeführer an einer\npsychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG,\nsiehe Rdnr. 85) leide, nämlich an sexuellem Sadismus. Unter Bezugnahme auf die\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts stellte es fest,\ndass zwar eine bloße „Persönlichkeitsauffälligkeit“ nicht ausreiche, um die Annahme einer\npsychischen Störung im Sinne dieses Gesetzes zu rechtfertigen, eine solche psychische\nStörung jedoch auch nicht in einem Ausprägungsgrad vorhanden sein müsse, der die\nSchuldfähigkeit der betroffenen Person nach §§ 20 und 21 des Strafgesetzbuchs (StGB)\nausschließe oder vermindere (siehe Rdnrn. 82 bis 83 und 88 bis 89). Da der sexuelle\nSadismus, an dem der Beschwerdeführer leide, sehr ausgeprägt sei und seit der Pubertät\nganz wesentlich seinen Entwicklungsprozess bestimmt habe, stelle dieser eine psychische\nStörung im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes dar.\n\n35\nDas Landgericht stützte seine Auffassung auf die Gutachten zweier erfahrener\nexterner Sachverständiger, Professoren und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie an\nzwei verschiedenen Universitätskliniken, die es hinzugezogen hatte. Einer der\nhinzugezogenen Sachverständigen, K., war fest davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer\nweiterhin an sexuellem Sadismus leide, während der andere Sachverständige, F., seine\nErgebnisse vorsichtiger formulierte und angab, dass der Beschwerdeführer jedenfalls 2005\nan einem sexuellen Sadismus gelitten habe und man nicht davon ausgehen könne, dass diese\nStörung verschwunden sei.\n\n36\nUnter Berücksichtigung der Feststellungen dieser Sachverständigen sowie mehrerer\närztlicher Sachverständiger, die den Beschwerdeführer seit seiner im Anschluss an die Tat\nerfolgten Verhaftung bereits untersucht hatten, war das Landgericht überzeugt, dass bei dem\nBeschwerdeführer seit seinem siebzehnten Lebensjahr sexuelle Gewaltfantasien aufgetreten\nseien, die sich auf das Würgen von Frauen bezogen hätten. Er leide an einer Störung der\nSexualpräferenz, namentlich an sexuellem Sadismus, wie sie in dem einschlägigen\nInstrument zur Klassifikation von Krankheiten, der Internationalen statistischen\nKlassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der aktuellen\nFassung (ICD-10)1 beschrieben sei; diese Störung habe seine brutale Straftat ausgelöst und\nsich in dieser manifestiert, und sie bestehe weiterhin. Unter Berücksichtigung der\nFeststellungen der Sachverständigen stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer die\nsadistischen Motive hinter seiner Tat im Verfahren vor dem Tatgericht 1999 verborgen\nhabe, und das Tatgericht die Handlungen dann trotz Anhaltspunkten für eine sexuelle\nDevianz als versuchte Vergewaltigung, die gescheitert sei, interpretiert habe. Der\nBeschwerdeführer, der unterschiedliche Angaben zu seinem Tatmotiv gemacht habe, habe\nerst 2005/2006, während seiner Exploration durch einen psychologischen und einen\npsychiatrischen Sachverständigen, zugegeben, dass er bei seinem Mord immer stärker\nwerdende Fantasien in die Tat umgesetzt habe, bei denen er Macht über Frauen ausübe,\nindem er ihren Hals angreife und auf ihren leblosen Körpern onaniere. Die neuen\nÄußerungen des Beschwerdeführers zu seinen Fantasien seien mit den Feststellungen des\nTatgerichts zur Art und Weise der Tatbegehung eher vereinbar.\n\n37\nDas Gericht stellte weiter fest, dass die therapeutische Behandlung, der sich der\nBeschwerdeführer bis 2007 unterzogen habe, und insbesondere die Sozialtherapie, welche\ndie beiden Experten K. und F. als für sein Krankheitsbild angemessen erachtet hätten, nicht\nerfolgreich gewesen sei. Obwohl der Beschwerdeführer eine weitere Therapie anscheinend\nnicht grundsätzlich verweigere, sei er derzeit nicht in therapeutischer Behandlung.\nInsbesondere sei er 2010/2011 der Überweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus nach\n§ 67a Abs. 2 und Abs. 1 StGB entgegengetreten, welche die Staatsanwaltschaft beim\nLandgericht A. zwecks Behandlung seiner Erkrankung in einer anderen Umgebung\nbeantragt habe (siehe Rdnr. 67). Darüber hinaus habe er sich unter Verweis auf ein\nanhängiges Gerichtsverfahren geweigert, an Treffen teilzunehmen, auf deren Grundlage ein\nindividuell zugeschnittenes Therapieprogramm hätte erstellt werden sollen.\n2. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n\n38\nIn seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 3. August 2012 rügte der\nBeschwerdeführer, dass seine „nachträgliche“ Sicherungsverwahrung rechtswidrig gewesen\nsei und das Urteil unter Mitwirkung eines befangenen Richters, P., ergangen sei.\n\n39\nAm 5. März 2013 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des\nBeschwerdeführers als unbegründet.\n3. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n40\nAm 11. April 2013 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Er rügte insbesondere, dass die nachträgliche Anordnung seiner\n1 Die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (10.\nRevision), die ICD-10, wird von der Weltgesundheitsorganisation herausgegeben. Die ICD ist das\ninternationale Standardinstrument zur Klassifikation von Krankheiten und Gesundheitsproblemen. Es definiert\nKrankheiten, Störungen, Verletzungen und andere Gesundheitsprobleme und listet sie in einer umfassenden,\nhierarchischen Systematik auf.\nSicherungsverwahrung gegen das im Grundgesetz und in Artikel 7 Abs. 1 der Konvention\nverankerte Verbot der rückwirkenden Bestrafung verstoßen habe. Darüber hinaus habe die\nAnordnung gegen sein Freiheitsgrundrecht, das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot und\nArtikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoßen. Er brachte ferner vor, dass sein Grundrecht auf\neinen gesetzlichen Richter verletzt worden sei, weil Richter P. ihm gegenüber befangen\ngewesen sei.\n\n41\nAm 5. Dezember 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen (2 BvR 813/13).\nD. Weitere Entwicklungen\n\n42\nDas Landgericht A. überprüfte in der Folge in regelmäßigen Abständen die\nNotwendigkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung. Es\nentschied am 18. September 2004, 2. März 2016 und 6. April 2017, dass die Unterbringung\nfortdauern müsse, da die psychische Störung des Beschwerdeführers und seine sich daraus\nergebende Gefährlichkeit weiterbestünden. Jede Überprüfungsentscheidung stützte sich auf\nein neues, von einem anderen psychiatrischen Sachverständigen erstelltes Gutachten, wobei\nalle hinzugezogenen Sachverständigen bei dem Beschwerdeführer einen sexuellen Sadismus\ndiagnostizierten. Gegenwärtig befindet sich der Beschwerdeführer weiterhin in der\nSicherungsverwahrung.\nE. Die Bedingungen der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers vor und\nwährend des Vollzugs der Sicherungsverwahrungsanordnung\n\n43\nWährend des Vollzugs seiner zehnjährigen Freiheitsstrafe (bis Juli 2008) war der\nBeschwerdeführer von 2001 bis 2007 in der sozialtherapeutischen Abteilung für\nSexualstraftäter der JVA Y. inhaftiert, wo er sich einer Sozialtherapie unterzog. Da es dem\nBeschwerdeführer bei der Therapie an Aufrichtigkeit und Motivation mangelte, konnte der\nKern seiner devianten sexuellen Fantasien nicht hinreichend bearbeitet werden und die\nTherapie wurde nicht erfolgreich abgeschlossen. 2007 wurde der Beschwerdeführer in die\nsozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt X. verlegt, wo ein neuer\nTherapieversuch aufgrund seiner mangelnden Motivation hinsichtlich der verschiedenen\nTherapieangebote ebenfalls scheiterte.\n\n44\nWährend des Vollzugs der am 22. Juni 2009 erfolgten erstmaligen Anordnung seiner\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung war der Beschwerdeführer dem Antrag der\nStaatsanwaltschaft entgegengetreten, ihn nach § 67a Absätze 1 und 2 StGB in ein\npsychiatrisches Krankenhaus zu überweisen (siehe Rdnr. 67), um seine Resozialisierung\ndurch eine Behandlung in einem solchen Krankenhaus besser zu fördern. Darüber hinaus\nhatte er weitere Therapieangebote in der Justizvollzugsanstalt X. abgelehnt.\n\n45\nAm 7. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer nach der Aufhebung der ersten\nAnordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und der neuen Anordnung\nseiner einstweiligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung von der Abteilung für\nSicherungsverwahrte der JVA X. in eine Abteilung für Untersuchungsgefangene verlegt. In\nder Folge verlor er die Privilegien, die Sicherungsverwahrten gewährt werden. Insbesondere\nbestand für ihn keine Therapiemöglichkeit mehr. Am 13. September 2011 wurde er in die\nAbteilung für Sicherungsverwahrte der JVA X. zurückverlegt und dort erneut bis zum 20.\nJuni 2013 untergebracht; ihm wurde eine Sozialtherapie angeboten. Er wies das Angebot\nzurück.\n\n46\nSeit dem 20. Juni 2013 ist der Beschwerdeführer in der neu gebauten Einrichtung für\nSicherungsverwahrte in X. untergebracht. Diese Einrichtung, die auf dem Gelände der\nJustizvollzugsanstalt X. in einem gesonderten, abgezäunten Geländebereich belegen ist und\nbis zu 84 Sicherungsverwahrte aufnehmen kann, hat mehr Personal als die\nJustizvollzugsanstalt X.; um die Sicherungsverwahrten kümmern sich ein Psychiater, sieben\nPsychologen, ein Allgemeinmediziner, vier Krankenpfleger, sieben Sozialarbeiter, ein Jurist,\nein Lehrer, ein Vollzugsinspektor, 44 Bedienstete im Allgemeinen Vollzugsdienst und vier\nBedienstete im Bereich der Verwaltung. Die Insassen können sich zwischen 6.00 Uhr und\n22.30 Uhr außerhalb der nunmehr 15 m² großen Zellen (zuvor waren es etwa 10 m²), die\njetzt über eine Küchenzeile und ein separates Bad verfügen, aufhalten.\n\n47\nIn der Einrichtung für Sicherungsverwahrte in X. können die Insassen gemäß einem\nindividuellen Therapieplan von spezialisierten Fachkräften ärztlich und therapeutisch\nindividuell behandelt werden. Gegenüber den Angeboten im Vollzug der\nSicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X. wurden die\nBehandlungsmöglichkeiten deutlich ausgeweitet. Der Beschwerdeführer lehnte in dieser\nEinrichtung zunächst sämtliche Therapieangebote ab; hierzu gehörten eine Sozialtherapie in\nEinzel- oder Gruppensitzungen, die Teilnahme an einem Intensivbehandlungsprogramm für\nSexualstraftäter oder eine Therapie durch einen externen Psychiater. Erst nach dem von dem\nhier in Rede stehenden Verfahren umfassten Zeitraum nahm er vom 10. Juni 2015 bis zum\n30. Juni 2017 bei einem Psychologen der Einrichtung für Sicherungsverwahrte eine\nEinzelpsychotherapie in Anspruch.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Allgemeiner Rechtsrahmen für die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung\n\n48\nNach langjähriger Rechtstradition unterscheidet das deutsche Strafgesetzbuch\nzwischen Strafen und sogenannten Maßregeln der Besserung und Sicherung als Reaktion auf\nrechtswidrige Taten. In diesem zweispurigen Sanktionensystem umfassen Strafen (§§ 38 ff.\nStGB) im Wesentlichen Freiheitsstrafen und Geldstrafen, die nach der Schuld des Täters\nzugemessen werden (§ 46 Abs. 1 StGB). Maßregeln der Besserung und Sicherung (siehe\n§§ 61 ff. StGB) umfassen insbesondere die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus (§ 63 StGB), in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder in der\nSicherungsverwahrung (§ 66 ff. StGB). Der Zweck dieser Maßregeln besteht darin,\ngefährliche Straftäter zu resozialisieren oder die Allgemeinheit vor ihnen zu schützen. Sie\nkönnen bei Straftätern zusätzlich zu ihrer Strafe angeordnet werden (vgl. §§ 63 ff.). Sie\ndürfen aber nicht außer Verhältnis zur Schwere der von den Angeklagten begangenen oder\nzu erwartenden Taten sowie zu der von ihnen ausgehenden Gefahr stehen (§ 62 StGB).\n\n49\nNach deutschem Recht kann die Sicherungsverwahrung gegen Personen angeordnet\nwerden, die bei voller oder verminderter Schuldfähigkeit eine Straftat begangen haben (siehe\n§§ 66 ff. StGB). Ursprünglich konnte die Sicherungsverwahrung nur zum Zeitpunkt der\nVerurteilung des Angeklagten neben einer Freiheitsstrafe angeordnet werden.\nNach § 66 StGB setzte dies insbesondere voraus, dass das Strafgericht den Angeklagten\nwegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung (wie im Gesetz näher bestimmt) verurteilt\nhatte und der Angeklagte wegen seines Hanges zur Begehung schwerer Straftaten eine\nGefahr für die Allgemeinheit darstellte. Nach dem vor dem 31. Januar 1998 geltenden Recht\n(§ 67d Abs. 1 StGB) durfte die Dauer der erstmaligen Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung 10 Jahre nicht überschreiten. Nach einer Rechtsänderung wurde\ndiese Höchstdauer mit sofortiger Wirkung aufgehoben (zu weiteren Einzelheiten siehe\nM. ./. Germany, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 49 bis 54, ECHR 2009).\n\n50\n2004 wurde eine neue Bestimmung, § 66b, in das Strafgesetzbuch eingefügt, welche\ndie Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gegen erwachsene Straftäter\nerlaubte. Seither konnte die Sicherungsverwahrung auch gegen erwachsene Straftäter\nverhängt werden, gegen die das Tatgericht, das sie bestimmter schwerer Straftaten schuldig\ngesprochen hatte, keine Sicherungsverwahrung angeordnet hatte. Derartige Anordnungen\nkonnten nach dem Urteil des Tatgerichts gesondert und nachträglich ergehen, wenn vor dem\nEnde des Vollzugs einer Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar wurden, die auf eine erhebliche\nGefährlichkeit des betreffenden Gefangenen für die Allgemeinheit hinwiesen. Mit einem am\n1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetz schränkte der Gesetzgeber die Voraussetzungen,\nunter denen die Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet werden konnte, erheblich\nein (zu weiteren Einzelheiten siehe B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 61272/09,\nRdnrn. 33 bis 35, 19. April 2012).\n\n51\nIm Jahr 2008 trat § 7 Abs. 2 JGG – die in der vorliegenden Rechtssache in Rede\nstehende Bestimmung – in Kraft, wonach auch gegen junge Straftäter die nachträgliche\nSicherungsverwahrung angeordnet werden konnte (zu weiteren Einzelheiten siehe Rdnrn. 54\nbis 58).\n\n52\nZusätzlich zu den erwähnten jüngeren Reformen des Sicherungsverwahrungsrechts\nin den Jahren 1998, 2004 und 2008 erfolgten nach dem Urteil des Gerichtshofs in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) vom 17. Dezember 2009 und dem Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 68 bis 75) weitere\nGesetzesänderungen. Die Änderungen ergaben sich insbesondere aus der Verabschiedung\ndes Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung vom 22. Dezember\n2010, das auch das neue Therapieunterbringungsgesetz beinhaltete (siehe Rdnrn. 85 bis 89)\nund am 1. Januar 2011 in Kraft trat, und aus dem Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung\ndes Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung, das am 1. Juni 2013 in Kraft trat\n(siehe Rdnrn. 78 ff.).\n\n53\nHinsichtlich des Verfahrens für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und\nSicherung im Allgemeinen schreibt § 463 Abs. 1 StPO vor, dass die Vorschriften über die\nVollstreckung von Freiheitsstrafen, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Vollstreckung\nvon Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß gelten.\nB. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Jugendliche und\nHeranwachsende\n1. Die Anordnung der nachträglichen Unterbringung eines jungen Straftäters in der\nSicherungsverwahrung\n\n54\nNach dem Jugendgerichtsgesetz war die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei\nJugendlichen (Personen zwischen 14 und 18 Jahren) oder Heranwachsenden zwischen 18\nund 21 Jahren (siehe § 1 Abs. 1 JGG), auf die das Jugendstrafrecht anwendbar war,\nursprünglich nicht erlaubt. Seit Juli 2004, nach einer Änderung von § 106 JGG, konnte\ngegen Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren, die nach gewöhnlichem\nErwachsenenstrafrecht verurteilt wurden, die nachträgliche Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung angeordnet werden.\n\n55\nMit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei\nVerurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008, das am 12. Juli 2008 in Kraft trat,\nwurde § 7 Abs. 2 in das Jugendgerichtsgesetz eingefügt.\n\n56\n§ 7 Abs. 2 JGG, wie bis zum 31. Mai 2013 in Kraft, lautete wie folgt:\n„Sind nach einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren wegen ... eines\nVerbrechens\n1. gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder\n2. [...]\ndurch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr\nausgesetzt worden ist, vor Ende [...] dieser Jugendstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche\nGefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht nachträglich die\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten,\nseiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe\nergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der vorbezeichneten Art begehen wird.“\n\n57\nAls sie dem Parlament den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der\nnachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht\nvorlegte (siehe Bundestagsdrucksache Nr. 16/6562, S. 1), hatte die Bundesregierung\nvorgebracht, dass Beispiele der jüngeren Vergangenheit gezeigt hätten, dass nach dem\nJugendgerichtsgesetz verurteilte junge Straftäter selbst nach Verbüßung einer mehrjährigen\nFreiheitsstrafe ebenso wie erwachsene Straftäter in Ausnahmefällen in hohem Maße für\nandere Menschen gefährlich sein könnten. Wenn keine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus in Betracht komme, biete das bisherige Recht keine rechtliche\nGrundlage dafür, ihnen zum Schutz der Allgemeinheit weiterhin die Freiheit zu entziehen.\n\n58\nMit dem Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der\nSicherungsverwahrung, das am 1. Juni 2013 in Kraft trat (zu weiteren Einzelheiten siehe\nRdnrn. 76 ff.), schränkte der Gesetzgeber die Bedingungen, unter denen die\nSicherungsverwahrung gegen junge Straftäter nachträglich angeordnet werden konnte,\nerheblich ein.\n\n59\n§ 105 Abs. 1 JGG sieht vor, dass das Gericht, wenn ein Heranwachsender (18 bis 21\nJahre) eine Straftat begeht, bestimmte für einen Jugendlichen geltende Vorschriften des\nGesetzes, insbesondere § 7, anwendet, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des\nTäters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen gezeigt hat, dass er zur Zeit der\nTat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.\n\n60\n§ 43 Abs. 2 JGG sieht vor, dass in Strafverfahren gegen junge Straftäter möglichst\nein zur Untersuchung von Jugendlichen befähigter Sachverständiger damit beauftragt\nwerden sollte, die erforderliche Untersuchung des Straftäters durchzuführen.\n2. Die einstweilige Sicherungsverwahrung und deren gerichtliche Überprüfung\n\n61\nWährend das Verfahren über die nachträgliche Unterbringung eines jungen\nStraftäters in der Sicherungsverwahrung anhängig ist, kann ein Gericht seine einstweilige\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung (bis zum Eintritt der Rechtskraft des\nentsprechenden Urteils über die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)\nanordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die nachträgliche\nUnterbringung dieser Person in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird (§ 7\nAbs. 4 JGG i.V.m. § 275a Abs. 5 Satz 1 StPO, in der zur maßgeblichen Zeit nach der\nanwendbaren Übergangsvorschrift geltenden Fassung).\n\n62\nNach §§ 304 Abs. 1 und 305 StPO besteht die (an keine Frist gebundene)\nMöglichkeit, beim Oberlandesgericht Beschwerde gegen die von einem Landgericht\nangeordnete einstweilige Unterbringung einer Person in der Sicherungsverwahrung\neinzulegen; nach § 310 StPO findet eine weitere Anfechtung der Entscheidung des\nOberlandesgerichts vor den ordentlichen Gerichten nicht statt.\n\n63\nNach der Entscheidung des Oberlandesgerichts kann eine untergebrachte Person\ngemäß § 117 ff. StPO i.V.m. § 275a Abs. 5 Satz 4 StPO beim zuständigen Landgericht\njedoch einen neuen Antrag auf gerichtliche Überprüfung ihrer Freiheitszentziehung stellen.\nGegen den Überprüfungsbeschluss des Landgerichts ist die weitere Beschwerde zum\nOberlandesgericht zulässig (§ 304 ff. StPO).\n3. Die gerichtliche Überprüfung und Dauer der nachträglichen Sicherungsverwahrung\n\n64\nNach in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung von § 7 Abs. 4 JGG in\nVerbindung mit § 67e StGB waren die Gerichte verpflichtet, in jährlichen Abständen zu\nüberprüfen, ob die Vollstreckung einer konkreten Sicherungsverwahrungsanordnung nach §\n7 Abs. 2 JGG für erledigt zu erklären oder zur Bewährung auszusetzen war. In seinem Urteil\nvom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 68 bis 75) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass\ndiese Frist von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt werden müsse.\n\n65\nSeit 1. Juni 2013 können die Gerichte nach § 67d Abs. 2 StGB i.V.m. § 316f Absätze\n2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) die Fortdauer der\nnachträglichen Sicherungsverwahrung nur anordnen, wenn die betroffene Person an einer\npsychischen Störung leidet und aus konkreten Umständen in ihrer Person oder ihrem\nVerhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass sie infolge dieser psychischen\nStörung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Sind diese Kriterien nicht\nerfüllt, setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringungsanordnung zur\nBewährung aus und ordnet Führungsaufsicht an.\n\n66\nSeit dem 1. Juni 2013 sieht § 67d Abs. 2 StGB außerdem vor, dass das Gericht die\nweitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung aussetzt, wenn es\nfeststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil der betroffenen\nPerson nicht innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten\nausreichende Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nummer 1 StGB angeboten worden ist\n(siehe Rdnrn. 79 bis 80). Wird keine ausreichende Betreuung angeboten, hat das Gericht\neine solche Frist unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei Überprüfung der\nFortdauer der Sicherungsverwahrung festzusetzen. Mit der Aussetzung der\nSicherungsverwahrung tritt automatisch Führungsaufsicht ein.\n4. Die Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und\nSicherung\n\n67\n§ 67a StGB enthält Bestimmungen über die Überweisung einer untergebrachten\nPerson in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung als derjenigen,\ndie in dem gegen sie ergangenen Urteil ursprünglich angeordnet worden ist. Nach § 67a\nAbs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB kann das Gericht eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung\nangeordnet worden ist, nachträglich in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine\nEntziehungsanstalt überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden\nkann.\nC. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 und die sich daraus\nergebenden Änderungen des deutschen Sicherungsverwahrungsrechts\n1. Das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai\n2011\n\n68\nAm 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht nach Verfassungsbeschwerden\nsowohl von Sicherungsverwahrten, deren Sicherungsverwahrung über die frühere\nHöchstdauer von zehn Jahren hinaus nachträglich verlängert worden war, als auch von\nSicherungsverwahrten – unter ihnen der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache\n–, deren Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB oder § 7 Abs. 2 JGG nachträglich\nangeordnet worden war, ein Leiturteil zur Sicherungsverwahrung (Az. 2 BvR 2365/09,\n2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10).\n\n69\nDas Urteil des Bundesverfassungsgerichts erging, nachdem der Gerichtshof am\n17. Dezember 2009 ein Leiturteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) erlassen\nhatte, in dem er festgestellt hatte, dass die nachträgliche Verlängerung der\nSicherungsverwahrung von Herrn M. über die frühere, zum Zeitpunkt der Straftat und der\nVerurteilung des Beschwerdeführers geltende gesetzliche Höchstdauer von 10 Jahren hinaus\ngegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verstoßen hatte.\n\n70\nIn Abkehr von seiner früheren, insbesondere in seinem Urteil vom 5. Februar 2004\n(2 BvR 2029/01) vertretenen Rechtsprechung stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass\nalle von den Verfassungsbeschwerden betroffenen Vorschriften über die nachträgliche\nVerlängerung und die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung mit dem\nGrundgesetz unvereinbar seien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in\nVerbindung mit dem Freiheitsgrundrecht verletzten.\n\n71\nDas Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass alle einschlägigen Vorschriften\ndes Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem\nFreiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen unvereinbar seien. Diese\nVorschriften würden dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung\nin der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden\n(Abstandsgebot), nicht gerecht.\n\n72\nDas Bundesverfassungsgericht entschied, dass sämtliche mit dem Grundgesetz für\nunvereinbar erklärten Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens bis\nzum 31. Mai 2013, unter zusätzlichen, strengeren Voraussetzungen weiter anwendbar seien.\nIn Bezug auf die Untergebrachten, deren Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB\noder § 7 Abs. 2 JGG nachträglich verlängert oder nachträglich angeordnet worden sei, hätten\ndie Strafvollstreckungsgerichte unverzüglich zu prüfen, ob aus den konkreten Umständen in\nder Person oder dem Verhalten der Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster\nGewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese zudem an einer psychischen Störung\nim Sinne von § 1 Abs. 1 des neu verabschiedeten Therapieunterbringungsgesetzes litten\n(siehe Rdnr. 85). Was den Begriff „psychische Störung“ angeht, nahm das\nBundesverfassungsgericht ausdrücklich auf den Begriff „persons of unsound mind“\n(„psychisch Kranke“) aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention in der Auslegung\nBezug, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung vorgenommen hat (siehe Rdnrn. 138\nund 143 bis 156 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Bei Nichtvorliegen der oben\ngenannten Voraussetzungen seien diese Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember\n2011 zu entlassen. Die übrigen Vorschriften über die Anordnung und die Dauer der\nSicherungsverwahrung seien während der Übergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten\nVerhältnismäßigkeitsprüfung weiter anzuwenden; in der Regel werde der\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz dann gewahrt sein, wenn die Gefahr bestehe, dass die\nbetroffene Person im Falle ihrer Freilassung schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen\nwerde.\n\n73\nIn seiner Begründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung\nvon Artikel 5 und Artikel 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.; siehe Rdnrn. 137 ff. des\nBundesverfassungsgerichtsurteils) vorgenommen hat. Es unterstrich insbesondere, dass es\naufgrund des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots zwischen Sicherungsverwahrung und\nFreiheitsstrafe und aufgrund der in Artikel 7 der Konvention niedergelegten Grundsätze\nerforderlich sei, den Betroffenen eine individuell zugeschnittene und intensive Therapie und\nBetreuung anzubieten. Entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache\nM. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnr. 129) sei ein hohes Maß an Betreuung durch ein\nmultidisziplinäres Team erforderlich, und dem Untergebrachten sei eine individuell\nzugeschnittene Therapie anzubieten, wenn die in der Einrichtung zur Verfügung stehenden\nstandardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr. 113 des\nUrteils des Bundesverfassungsgerichts).\n\n74\nDas Bundesverfassungsgericht bestätigte seine ständige Rechtsprechung, nach der\ndas absolute Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen nach\nArtikel 103 Abs. 2 GG nicht die Sicherungsverwahrung erfasse. Letztere sei eine Maßnahme\nder Besserung und Sicherung, die nicht dem Ziel diene, strafrechtliche Schuld zu sühnen,\nsondern eine reine Präventivmaßnahme sei, die die Allgemeinheit vor einem gefährlichen\nTäter schützen solle (siehe Rdnrn. 100 bis 101 und 141 bis 142 des\nBundesverfassungsgerichtsurteils). Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der\nEuropäische Gerichtshof für Menschenrechte die Sicherungsverwahrung als eine „Strafe“ im\nSinne von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention angesehen habe (a.a.O., Rdnrn. 102, 140). Es\nwar der Auffassung, dass es nicht notwendig sei, die Bedeutung des verfassungsrechtlichen\nBegriffs „Strafe“ mit der Bedeutung dieses Begriffs nach der Konvention schematisch zu\nparallelisieren. Vielmehr sollten die Wertungen der Konvention ergebnisorientiert\naufgenommen werden, um Völkerrechtsverletzungen zu vermeiden (a.a.O., Rdnrn. 91 und\n141 ff.).\n\n75\nUnter Berücksichtigung des rechtstaatlichen Vertrauensschutzgebots und der\nWertungen von Artikel 5 der Konvention sei die Verlängerung der Sicherungsverwahrung\nüber die frühere Zehnjahresfrist hinaus oder die nachträgliche Anordnung dieser\nSicherungsverwahrung in der Praxis nur dann verfassungsgemäß, wenn u. a. die\nVoraussetzungen von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e erfüllt seien (a.a.O., Rdnrn. 143 und 151\nbis 156). Das Bundesverfassungsgericht verwies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf\ndie Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, nach der die\nFreiheitsentziehung wegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne von Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e der Konvention rechtmäßig ist, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik\noder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (a.a.O., Rdnr. 155).\n2. Die praktische Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts\n\n76\nIm Hinblick auf die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011\nniedergelegten Anforderungen verabschiedete der Gesetzgeber das Gesetz zur\nbundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung\nvom 5. Dezember 2012, das am 1. Juni 2013 in Kraft trat.\n\n77\nGleichzeig verabschiedeten die verschiedenen Bundesländer Gesetze zur\nNeuregelung des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Diese Gesetze\nenthalten detaillierte Vorschriften über die praktischen Vollzug der neu geregelten\nSicherungsverwahrung, der therapiegerichtet ausgestaltet und den allgemeinen\nLebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen sein sollte (siehe, für das betroffene\nBundesland, wo der Beschwerdeführer untergebracht ist, das\nSicherungsverwahrungsvollzugsgesetz des betroffenen Bundeslandes [Gesetz über den\nVollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung] vom 22. Mai 2013, das\nam 1. Juni 2013 in Kraft trat, und darin insbesondere die Artikel 2 und 3; das Gesetz enthält\ninsgesamt 105 Artikel).\n\n78\nNach den neuen Rechtsvorschriften (siehe insbesondere § 66c StGB) müssen\nSicherungsverwahrte nunmehr in Einrichtungen untergebracht werden, die ihnen nicht nur\nBedingungen bieten, die mehr den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen sind,\nsondern auch eine individuelle und intensive Betreuung, die ihre Bereitschaft zur\nMitwirkung an einer psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung, die\nauf ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist, fördern soll.\n\n79\n§ 66c StGB regelt die Ausgestaltung der Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs und lautet, soweit\nmaßgeblich, wie folgt:\n„1. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die\n(1) dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines\nregelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,\na) die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu\nfördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den\nUntergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und\nb) die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung\nder Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,\n(2) eine Unterbringung gewährleisten,\na) die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne\nvon Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen\nLebensverhältnissen angepasst ist, und\nb) die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die\nBehandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und\n(3) zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels\na) vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht\nzwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der\nUntergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur\nBegehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie\nb) in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in\nFreiheit ermöglichen.“\n\n80\nNach einer Übergangsbestimmung, Artikel 316f Abs. 3 EGStGB, findet Artikel 66c\nStGB n. F. auch auf Personen Anwendung, die Straftaten begangen haben, derentwegen vor\ndem 1. Juni 2013 Sicherungsverwahrung angeordnet wurde.\n\n81\nGemäß diesem justiziellen und legislativen Rahmen sind in den Ländern neue\nEinrichtungen für Sicherungsverwahrte geschaffen, ausgestattet und mit Personal versehen\nworden, um den Vorgaben in Hinblick auf das Abstandsgebot zwischen\nSicherungsverwahrung und Freiheitsstrafe sowie hinsichtlich der Ausrichtung auf die\nTherapierung der Sicherungsverwahrten Rechnung zu tragen. Nach den von der Regierung\nzur Verfügung gestellten Angaben, die von dem Beschwerdeführer nicht bestritten worden\nsind, wurden in den verschiedenen Bundesländern für insgesamt über 200 Millionen Euro\nzwölf neue Einrichtungen für Sicherungsverwahrte gebaut und/oder ausgestattet. Die\nSicherungsverwahrten sind in (zwischen 14 und 25 m² großen) Zellen untergebracht, die\ngeräumiger als Gefängniszellen sind und üblicherweise über eine Küchenzeile und ein\nseparates Badezimmer verfügen, und können sich innerhalb der Einrichtungen, zu denen\njeweils weitere Räume und Außenbereiche für Therapien sowie zur Beschäftigung und\nFreizeitgestaltung gehören, freier bewegen. Sie können ihre eigene Kleidung tragen. In den\nEinrichtungen werden den Untergebrachten insbesondere individuell zugeschnittene und\ninterdisziplinäre Therapien angeboten, die gegenüber der früheren Gestaltung des Vollzugs\nder Sicherungsverwahrung ausgeweitet wurden, einschließlich psychotherapeutischer\nGespräche mit dem Ziel, die Sicherungsverwahrten zu einer Therapie zu motivieren,\nspezifischer Therapien für Gewalt- und Sexualstraftäter und sozialer Trainingskurse; diese\nwerden als Einzel- oder Gruppentherapie angeboten und, bei Bedarf, teilweise von externen\nTherapeuten durchgeführt. Um die erforderlichen Therapien durchführen zu können, wurde\nin allen Einrichtungen neues Therapiepersonal eingestellt.\nD. Schuldfähigkeit und Freiheitsentziehung bei Personen mit psychischer Störung\n1. Vorschriften zur Schuldfähigkeit\n\n82\n§ 20 StGB enthält Vorschriften über die Schuldunfähigkeit aufgrund psychischer\nStörungen. Danach handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften\nseelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen\nSchwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht\nder Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.\n\n83\n§ 21 StGB regelt die verminderte Schuldfähigkeit. Danach kann die Strafe gemildert\nwerden, wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser\nEinsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat\nerheblich vermindert war.\n2. Unterbringung psychisch gestörter Personen\n(a) Unterbringung nach § 63 StGB\n\n84\nDie Unterbringung psychisch Kranker ist zunächst einmal im Strafgesetzbuch als\nMaßregel der Besserung und Sicherung vorgesehen, wenn die Unterbringung im\nZusammenhang mit einer von dem Betroffenen begangenen rechtswidrigen Tat angeordnet\nwird. § 63 StGB sieht vor, dass das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus – ohne Höchstdauer – anordnet, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im\nZustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21)\nbegangen hat. Die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten muss ergeben haben, dass\nvon ihm infolge seines Krankheitsbildes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten\nsind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.\n(b) Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG)\n\n85\nÜberdies trat nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Sache M. ./. Deutschland\n(a.a.O.) am 1. Januar 2011 das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch\ngestörter Gewalttäter (ThUG) in Kraft. Nach § 1 Abs. 1 und 4 ThUG können die\nZivilkammern der Landgerichte die Unterbringung einer Person in einer geeigneten\nEinrichtung anordnen, wenn diese angesichts des Verbots rückwirkender Verschärfungen im\nHinblick auf die Sicherungsverwahrung nicht länger in der Sicherungsverwahrung\nuntergebracht werden kann. Eine solche Therapieunterbringung kann angeordnet werden,\nwenn die betroffene Person durch rechtskräftiges Urteil bestimmter schwerer Straftaten,\nderentwegen nach § 66 Abs. 3 StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann,\nschuldig gesprochen worden ist. Zudem muss sie an einer psychischen Störung leiden, die\ndazu führt, dass sie im Falle ihrer Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die\nkörperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung\neiner anderen Person erheblich beeinträchtigen würde. Die Unterbringung muss zum Schutz\nder Allgemeinheit für erforderlich erachtet werden.86. Nach § 2 Abs. 1 ThUG sind nur\nsolche Einrichtungen für die „Therapieunterbringung“ geeignet, die aufgrund ihrer\nmedizinischen und therapeutischen Angebote eine angemessene Behandlung der\npsychischen Störung der betroffenen Person auf der Grundlage eines individuellen\nBehandlungsplans mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten\nkönnen (Nummer 1). Darüber hinaus müssen die betreffenden Einrichtungen unter\nBerücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der\nAllgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung\nzulassen (Nummer 2). Sie müssen räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des\nStrafvollzugs getrennt sein (Nummer 3). Nach § 2 Abs. 2 ThUG in der seit 1. Juni 2013\ngeltenden Fassung sind Einrichtungen im Sinne von § 66c Abs. 1 StGB ebenfalls für die\nTherapieunterbringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1\nNrn. 1 und 2 ThUG erfüllen.\n\n87\nDas Bundesverfassungsgericht legte das Therapieunterbringungsgesetz restriktiv aus\nund befand, dass die Freiheitsentziehung nach diesem Gesetz nur unter denselben engen\nVoraussetzungen angeordnet werden dürfe, wie sie für die nachträgliche Anordnung oder\nnachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung gälten (siehe Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2013, 2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279/12,\nzusammengefasst in der Rechtssache B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 23279/14, Rdnrn. 75 bis 76, 7. Januar 2016; siehe auch Rdnr. 72). Eine\nFreiheitsentziehung nach diesem Gesetz kam in der Praxis nur selten vor.\n\n88\nIm Hinblick auf die Auslegung des Begriffs der „psychischen Störung“ aus\n§ 1 Abs. 1 ThUG stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass dieser Begriff angesichts\nder sich aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe der Konvention ergebenden Maßstäbe nicht\nvoraussetze, dass die Störung so schwerwiegend sei, dass sie die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit im Sinne der §§ 20 und 21 StGB ausschließe oder vermindere (siehe\n2 BvR 1516/11, Beschluss vom 15. September 2011, Rdnrn. 35 bis 36, sowie\n2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279, a.a.O.).\n\n89\nDas Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass spezifische Störungen der\nPersönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz sowie der Impuls- und Triebkontrolle\nunter den Begriff der „psychischen Störung“ nach § 1 Abs. 1 ThUG zu fassen seien. Dieser\nBegriff sei daher nicht auf psychische Erkrankungen begrenzt, die klinisch behandelt werden\nkönnten, sondern könne auch dissoziale Persönlichkeitsstörungen eines gewissen\nSchweregrades erfassen (siehe 2 BvR 1516/11, a.a.O., Rdnrn. 35 bis 40). In\nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e\n(der Gerichtshof nahm insbesondere auf die Rechtssachen K. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 21096/09, 19. Januar 2012, und B. ./. Deutschland, a.a.O.,\nBezug), stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Freiheitsentziehung bei\npsychisch Kranken gerechtfertigt sein könne, wenn sie in einer geeigneten psychiatrischen\nEinrichtung erfolge, was wiederum voraussetze, dass die psychische Störung entsprechend\nintensiv ausgeprägt sei (siehe 2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279/12, a.a.O.).\n(c) Die Freiheitsentziehung nach den Ländergesetzen über die öffentliche Sicherheit\n\n90\nNach den Ländergesetzen über die öffentliche Sicherheit und die\nGefahrenprävention, wie beispielsweise dem Gesetz über die Unterbringung psychisch\nKranker und deren Betreuung des betroffenen Bundeslandes vom 5. April 1992 können die\nZivilgerichte auf Antrag der Behörden einer Stadt oder eines Landkreises die Unterbringung\neiner Person in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, wenn die betreffende Person\npsychisch krank ist oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört ist und\ndadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (siehe § 1\nAbs. 1, § 5 und § 7 Abs. 3 dieses Gesetzes i.V.m. §§ 312 Nr. 4 und 313 Abs. 3 des Gesetzes\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit). Eine solche Anordnung kann nur vollzogen werden, wenn keine\nMaßnahme nach § 63 StGB getroffen ist (Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes über die\nUnterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung des betroffenen Bundeslandes vom\n5. April 1992).\nE. Statistische Informationen\n\n91\nNach den von der Regierung eingereichten statistischen Angaben, die von dem\nBeschwerdeführer nicht bestritten worden sind, befanden sich am 10. Mai 2010, als das\nUrteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland endgültig wurde, 102 Personen in der\nnachträglich verlängerten Sicherungsverwahrung. Am 31. März 2017 verbüßten im\nGesamtgebiet der Bundesrepublik Deutschland (mit einer Bevölkerung von etwa 81\nMillionen) insgesamt 51.129 Personen eine Freiheitsstrafe und 591 Personen befanden sich\nin Sicherungsverwahrung. Bei 41 dieser 591 Personen war die Sicherungsverwahrung\nnachträglich angeordnet oder nachträglich verlängert worden.\n\n92\nHinsichtlich der Zahl der Personen, die eine lange Freiheitsstrafe verbüßen oder\ngegen die Sicherungsverwahrung vollzogen wird, besagt die vom Europarat veröffentlichte\njährliche Strafstatistik (Annual Penal Statistics, SPACE I) für das Jahr 2015 Folgendes: In\nDeutschland verbüßten 2.471 Personen Freiheitsstrafen von mindestens zehn Jahren,\nwährend es in Frankreich (hier liegen nur Zahlen aus dem Jahr 2014 vor) 7.603 Personen\nwaren, in Italien 9.747, in Spanien 12.012 und im Vereinigten Königreich 16.511 (siehe\nDokument PC-CP (2016) 6, Seiten 87 bis 88, Tabelle 7, und SPACE I für das Jahr 2014,\nDokument PC-CP (2015) 7, S. 89, Tabelle 7). Darüber hinaus wurden in Deutschland gegen\n521 Personen und in Italien gegen 540 Personen Sicherungsmaßnahmen oder\nSicherungsverwahrungsanordnungen vollstreckt (siehe SPACE I für das Jahr 2015,\nDokument PC-CP (2016) 6, S. 78, Tabelle 5.2).\nIII. EINSCHLÄGIGE MATERIALIEN DES VÖLKERRECHTS\n1. Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen\n\n93\nDer Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen stellte in seine\nAbschließenden Bemerkungen zum Sechsten Staatenbericht Deutschlands, angenommen\nvom Ausschuss in seiner 106. Sitzung (15. Oktober bis 2 November 2012,\nCCPR/C/DEU/CO/6) Folgendes fest:\n„14. Der Ausschuss begrüßt zwar die vom Vertragsstaat unternommenen Schritte zur Überarbeitung\nseiner Gesetzgebung und Praxis im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung nach einer Freiheitsstrafe im\nEinklang mit menschenrechtlichen Standards und nimmt Informationen zur Kenntnis, denen zufolge sich\ngegenwärtig ein Gesetzentwurf zu diesem Thema im parlamentarischen Verfahren befindet, ist allerdings\nbesorgt angesichts der Anzahl von Menschen, denen im Vertragsstaat noch immer in dieser Form die\nFreiheit entzogen wird. Er ist auch besorgt über die in einigen Fällen lange Dauer dieser\nFreiheitsentziehung und über die Tatsache, dass die Bedingungen der Freiheitsentziehung in der\nVergangenheit nicht mit menschenrechtlichen Anforderungen im Einklang gestanden haben\n(Artikel 9 und 10).\nDer Vertragsstaat sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die Sicherungsverwahrung nach\neiner Freiheitsstrafe nur als letztes Mittel eingesetzt wird, und für die Sicherungsverwahrten\nHaftbedingungen schaffen, die sich von denen der Strafgefangenen unterscheiden und nur auf ihre\nRehabilitation und Wiedereingliederung in die Gesellschaft abzielen. Der Vertragsstaat sollte alle\nrechtlichen Garantien zum Schutz der Rechte der Verwahrten, unter anderem regelmäßige psychologische\nBegutachtungen ihrer Situation, die eine Freilassung oder Verkürzung ihrer Verweildauer in der\nVerwahrung nach sich ziehen können, in den besagten Gesetzentwurf aufnehmen.“\n2. Der Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter (CAT)\n\n94\nDer Anti-Folter-Ausschuss der Vereinten Nationen stellte in seinen Abschließenden\nBemerkungen zum Fünften Staatenbericht Deutschlands (CAT/C/DEU/CO/5 vom\n12. Dezember 2011), die in seiner 47. Sitzung (31. Oktober bis 25. November 2011)\nangenommen wurden, Folgendes fest:\n„Sicherungsverwahrung\n17. Der Ausschuss nimmt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 zur Kenntnis, in\ndem das Gericht sämtliche Vorschriften des Strafgesetzbuchs und des Jugendgerichtsgesetzes über die\nAnordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung als verfassungswidrig eingestuft hat, und begrüßt die\nTatsache, dass die Bundes- und Landesbehörden bereits mit der Umsetzung des Urteils begonnen haben.\nGleichwohl nimmt der Ausschuss mit Bedauern zur Kenntnis, dass sich noch mehr als 500 Personen in\nder Sicherungsverwahrung befinden, einige von ihnen bereits seit über 20 Jahren (Artikel 2 und 11).\nDer Ausschuss fordert den Vertragsstaat auf,\n(a) wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, bis zum 31. März 2013 seine Gesetze entsprechend\ndem Urteil des Bundesverfassungsgerichts anzupassen und zu ändern, um die mit der\nSicherungsverwahrung verbundenen Risiken zu minimieren, und\n(b) in der Zwischenzeit alle erforderlichen Schritte zur Umsetzung der in dem Gerichtsurteil geforderten\ninstitutionellen Maßnahmen zu unternehmen, insbesondere was die Entlassung von\nSicherungsverwahrten, die Verkürzung der Dauer und die Anordnung der Sicherungsverwahrung angeht,\nund bei der Ausarbeitung der Alternativen zur Sicherungsverwahrung den Anforderungen der\nMindeststandards der Vereinten Nationen für nicht-freiheitsentziehende Maßnahmen (Tokio-Regeln)\nRechnung zu tragen.“\n3. Europäischer Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder\nerniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT)\n\n95\nDer Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder\nerniedrigender Behandlung oder Bestrafung (CPT) stellte in seinem Bericht an die deutsche\nRegierung über seinen Besuch vom 20. November bis zum 2. Dezember 2005 (CPT/Inf\n(2007) 18, 18. April 2007) in Bezug auf die Abteilung für Sicherungsverwahrung in der\nJustizvollzugsanstalt Z. Folgendes fest:\n„[...]\n99. Auch in Bezug auf die anderen Häftlinge, die mit ihrer Situation offenbar besser zurechtkamen, war\ndas mangelnde Engagement des Personals in der Abteilung nicht zu rechtfertigen. [...] Die Delegation\nhatte den deutlichen Eindruck, dass dem Personal selbst nicht klar war, wie es seine Arbeit mit diesen\nGefangenen angehen sollte. Neben der Notwendigkeit, die Gefangenen zu befähigen, ihr Leben in der\nHaft selbst in die Hand zu nehmen, muss ihnen auch andauernde Unterstützung im Umgang mit der\nunbegrenzten Haft sowie eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen ihrer schwerwiegenden\nVergangenheit, die von abscheulichem Verhalten und offensichtlichen psychischen Problemen geprägt\nwar, zuteilwerden. Die psychologische Betreuung und Unterstützung schien äußerst unzureichend zu sein;\nder CPT empfiehlt, Sofortmaßnahmen einzuleiten, um dieses Defizit zu beheben.\n100. Die schwierige Frage, wie eine humane und kohärente Behandlungsstrategie für Personen in der\nSicherungsverwahrung in der Praxis umgesetzt werden kann, muss auf höchster Ebene und mit hoher\nDringlichkeit behandelt werden. Die Arbeit mit dieser Häftlingsgruppe ist zwangsläufig eine der\nschwierigsten Herausforderungen für das Vollzugspersonal.\nAufgrund des potentiell unbegrenzten Aufenthalts der geringen (aber zunehmenden) Anzahl von\nSicherungsverwahrten muss eine besonders klare Vorstellung davon bestehen, was die Ziele in dieser\nAbteilung sind und wie sie realistischerweise erreicht werden können. Dieser Ansatz erfordert ein hohes\nMaß an Betreuung durch ein multidisziplinäres Team sowie intensive und individuelle Arbeit mit den\nGefangenen (durch unverzüglich zu erstellende individuelle Pläne). Dies muss in einem kohärenten\nRahmen stattfinden, der Fortschritte in Richtung Entlassung ermöglicht, wobei die Entlassung eine\nrealistische Möglichkeit sein sollte. Das System sollte es auch ermöglichen, familiäre Kontakte aufrecht\nzu erhalten, wenn dies angemessen ist.\nDer CPT empfiehlt den deutschen Behörden, eine umgehende Überprüfung des Vorgehens bei der\nSicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Z. und ggf. in anderen deutschen Einrichtungen, in\ndenen in Sicherheitsverwahrung genommene Personen untergebracht sind, im Lichte der obigen\nBemerkungen einzuleiten.“\n\n96\nSpäter stellte der CPT in seinem Bericht an die deutsche Regierung über seinen\nBesuch in Deutschland vom 25. November bis zum 3. Dezember 2013 (CPT/Inf (2014), 23,\n24. Juli 2014) Folgendes fest:\n„A. Sicherungsverwahrung\n[...]\n10. Der Besuch von 2013 hatte zum Zweck, die praktische Umsetzung des neuen Systems der\nSicherungsverwahrung und die von den entsprechenden Behörden seit dem Besuch von 2010 ergriffenen\nMaßnahmen zu überprüfen. Dazu befasste sich die Delegation schwerpunktmäßig mit der Situation von\nSicherungsverwahrten in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz [...].\n[...]\n14. Im Hinblick auf die Bedingungen der Freiheitsentziehung war die Delegation besonders von der neu\nerrichteten Abteilung für Sicherungsverwahrung der Justizvollzugsanstalt Q. beindruckt. Alle\nWohnräume waren geräumig (ca. 18 qm einschließlich Sanitärbereich) und gut ausgestattet\n(einschließlich Toilette, Dusche und Küchenzeile). [...] Zusätzlich gab es verschiedene\nGemeinschaftsräume und Funktionsräume (einschließlich eines Fitnessraums). Lobenswert ist auch, dass\nsich die Insassen tagsüber innerhalb des Gebäudes, in dem die Abteilung liegt, frei bewegen konnten und\njederzeit (tagsüber und außer am Wochenende auch abends) ins Freie oder in eine andere Haftabteilung\ngehen konnten.\n15. In der Justizvollzugsanstalt R. waren die materiellen Bedingungen in der neu erbauten Abteilung für\nSicherungsverwahrung allgemein sehr gut. Alle Räume waren in einem sehr guten Erhaltungszustand,\ngeräumig (ca. 14 qm ohne Sanitärbereich) und gut ausgestattet [...]. Auf jedem Stockwerk gab es einen\ngroßen Wohn-/Essraum (ca. 50 qm groß und mit Tischen, Stühlen, Sofa, Fernsehgerät, Kühlschrank und\nPflanzen ausgestattet), eine Küche und eine Waschküche. Ferner gehörten zu der Abteilung eine große\nWerkstatt, ein Computerraum und ein Kunsttherapieraum. Dennoch ist etwas bedauerlich, dass die\nAbteilung insgesamt immer noch ziemlich gefängnisartig war und die Bewegungsfreiheit der Insassen\ninnerhalb der Einrichtung und der Zugang zum Hof zur Bewegung im Freien eingeschränkter war als in\nder Justizvollzugsanstalt Q. (insbesondere am Wochenende). [...]\nDer CPT möchte in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass sicherungsverwahrte Personen nach\nden einschlägigen Rechtsvorschriften außerhalb der Nachtruhe grundsätzlich Anspruch auf\nuneingeschränkten Zugang zum Außenbereich haben. [...]\n[...]\n17. Was die Behandlungsmaßnahmen angeht, wurde der Delegation mitgeteilt, dass in der\nJustizvollzugsanstalt R. allen Insassen Arbeit, Einzelsitzungen mit einem Psychologen und verschiedene\nFreizeitaktivitäten angeboten würden. Darüber hinaus werde eine Reihe von Gruppentherapien\nangeboten, darunter ein Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter (10 Teilnehmer, Dauer: 1 1/2 Jahre),\nTraining zum Aufbau sozialer Kompetenz (6 Teilnehmer, Dauer: 6 bis 7 Monate), Kunsttherapie (5\nTeilnehmer), Theater- und Bewegungstherapie (5 Teilnehmer) und ein Programm zur Suchtkontrolle (9\nTeilnehmer). Von den insgesamt 58 Insassen nahmen 48 an Einzeltherapien teil, wobei 13 zusätzlich an\neiner der oben genannten Gruppentherapien und 11 an zwei Behandlungsgruppen teilnahmen. Sieben\nInsassen weigerten sich, an einer Therapie teilzunehmen, zwei waren Neuzugänge und noch keinem\nBehandlungsprogramm zugewiesen, und ein Insasse war (aufgrund eines Gehirnschadens) offenbar nicht\nin der Lage, an einem Behandlungsprogramm teilnehmen. Das Team aus spezialisierten Fachkräften\numfasste drei Psychologen und vier Sozialarbeiter (einer pro Stockwerk). Der Delegation wurde\nmitgeteilt, dass nach dem für sozialtherapeutische Einrichtungen geltenden Betreuungsschlüssel die\nAbteilung für Sicherungsverwahrung mindestens sechs Vollzeit-Psychologen benötigen würde. [...] Der\nLeiter des psychologischen Dienstes deutete an, dass es aufgrund der beschränken Personalausstattung\nnicht möglich sei, [...] Einzeltherapien auf wöchentlicher Basis durchzuführen, diejenigen zu erreichen,\ndenen es an jeglicher Motivation und Bereitschaft zur Teilnahme an Therapiemaßnahmen fehle, und eine\nwirksame Milieutherapie durchzuführen.\n18. In der Justizvollzugsanstalt Q. stellte sich diese Situation sogar noch besorgniserregender dar.\nObwohl von der rheinland-pfälzischen Justizvollzugsverwaltung im Mai 2013 ein umfassendes und\ndetailliertes Konzept für die Behandlung von Personen in der Sicherungsverwahrung erarbeitet worden\nwar, zeigte der Besuch eine augenfällige Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis auf. Von 40 Insassen\nerhielten nur 24 eine Einzeltherapie und nur 8 nahmen an einer Gruppentherapie teil. Ebenfalls\nbedauerlich ist, dass von der Justizvollzugsverwaltung bis dahin keine Anstrengungen unternommen\nworden waren, um Gruppensitzungen im Rahmen einer Kunst-, Musik- oder Theatertherapie anzubieten,\nwas besonders für diejenigen Insassen nutzbringend sein kann, die nicht bereit oder nicht in der Lage\nsind, an anderen Gruppentherapieprogrammen teilzunehmen. Ferner stellte die Delegation fest, dass die\nVersuche, die unternommen worden waren, um die Insassen für die Teilnahme an den wöchentlichen,\nvom Personal im Rahmen der laufenden Milieutherapie durchgeführten Treffen in der Wohngruppe zu\nmotivieren, größtenteils gescheitert waren.\n19. Der CPT erkennt an, dass sich die Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften über die\nSicherungsverwahrung noch in einer frühen Phase befand und dass es einige Zeit dauern kann, bis alle\ngeplanten Maßnahmen vollständig in die Praxis umgesetzt sind. Unzweifelhaft ist jedoch, dass die\nvorhandenen Ressourcen für Behandlungsmaßnahmen für Sicherungsverwahrte in Baden-Württemberg\nund Rheinland-Pfalz unzureichend waren, um den Erfordernissen der einschlägigen Rechtsvorschriften\nauf Bundes- und Landesebene zu genügen, nämlich ein System von therapiegerichteten,\nfreiheitsorientierten und motivationsfördernden Programmen zu bieten. [...]\nDer Ausschuss empfiehlt, dass die zuständigen Behörden in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz\nihre Anstrengungen verstärken, um die Einzel- und Gruppentherapiemaßnahmen, die\nsicherungsverwahrten Personen in den Justizvollzugsanstalten R. und Q. angeboten werden,\nweiterzuentwickeln und die Anzahl der Fachkräfte entsprechend zu erhöhen.\n20. Die Delegation hat einen positiven Eindruck von den therapeutischen Maßnahmen gewonnen, die\nden Insassen in der sozialtherapeutischen Anstalt W. und der sozialtherapeutischen Abteilung der\nJustizvollzugsanstalt Q. angeboten wurden, wo Sicherungsverwahrte untergebracht waren, die für ein\nintensives Therapieprogramm für Gewalt- und Sexualstraftäter geeignet erschienen. [...]“\n4. Der Menschenrechtskommissar des Europarats\n\n97\nIn seinem Bericht vom 11. Juli 2007 über seinen Besuch in Deutschland vom 9. bis\n11. und vom 15. bis 20. Oktober 2006 (siehe CommDH(2007)14) hat der\nMenschenrechtskommissar des Europarats, Herr Thomas Hammarberg, zum Thema der –\ngemäß den damals anwendbaren Bestimmungen vollzogenen – Sicherungsverwahrung (von\nihm als „secured custody“ bezeichnet) Folgendes erklärt:\n„8.2. Sicherungsverwahrung\n201. Nach deutschem Strafrecht kann ein Täter, der ein schwerwiegendes Verbrechen wie zum Beispiel\nMord oder Vergewaltigung begangen hat, nach Verbüßen seiner Freiheitsstrafe in Sicherungsverwahrung\ngenommen werden. Die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung kann nur von dem Gericht\ngetroffen werden, das das ursprüngliche Urteil auf der Grundlage eines medizinischen Gutachtens\nerlassen hat. Die Dauer der Sicherungsverwahrung ist unbegrenzt, aber sie muss [...] gerichtlich überprüft\nwerden. Die Sicherungsverwahrung kann entweder bereits im Ausgangsurteil auferlegt oder kurz vor\nAblauf der Strafhaft angeordnet werden.\n202. Die Sicherungsverwahrung einer Person hat keinen Strafcharakter, sondern soll die allgemeine\nÖffentlichkeit vor Verbrechen schützen, die der betreffende Täter möglicherweise begehen kann.\nInfolgedessen sind die Gefängnisbedingungen auf die besondere Situation angepasst, und unnötige\nRestriktionen gelangen nicht zur Anwendung.\n203. Während seines Besuchs hat der Kommissar das Thema der Sicherungsverwahrung mit mehreren\nLänderbehörden, Richtern und Medizinexperten diskutiert. Der Kommissar ist sich des öffentlichen\nDrucks bewusst, dem Richter und Ärzte ausgesetzt sind, wenn sie Entscheidungen über die Freilassung\neiner Person treffen, die möglicherweise ein schweres Verbrechen begehen könnte. Es kann unmöglich\nmit hundertprozentiger Sicherheit vorhergesagt werden, ob eine Person tatsächlich rückfällig wird. Eine\ninhaftierte Person, die sich außerhalb der Gefängnismauern möglicherweise anders verhalten kann als\nwährend der Haft, wird regelmäßig von Psychiatern beurteilt. Außerdem ist es schwierig, im Vorfeld alle\nBedingungen abzusehen, mit denen der Straftäter außerhalb der Haftanstalt konfrontiert sein wird.\n204. Der Kommissar ruft zu einer äußerst besonnenen Anwendung der Sicherungsverwahrung auf.\nBevor auf die Sicherungsverwahrung zurückgegriffen wird, sollen auch alternative Maßnahmen geprüft\nwerden. Der Kommissar ist besorgt über die steigende Zahl von Personen, denen im Rahmen der\nSicherungsverwahrung die Freiheit entzogen wird. Er ermuntert die deutschen Behörden, unabhängige\nStudien über die Implementierung der Sicherungsverwahrung in Auftrag zu geben, um diese Maßnahme\nunter dem Aspekt des Schutzes der Allgemeinheit und der Auswirkung der Maßnahme auf die inhaftierte\nPerson zu bewerten.\n205. Der Kommissar ist sich auch der vorgeschlagenen Änderungen bewusst, die die Möglichkeit der\nnachträglichen Sicherungsverwahrung für jugendliche Straftäter in extremen Fällen zulassen. Der\nKommissar fordert die deutschen Behörden auf, diese Vorschläge wegen ihrer extremen Konsequenzen\nfür die jugendlichen Straftäter erneut zu prüfen. Bei jugendlichen Straftätern sollen wenn irgend möglich\nalternative Maßnahmen zur Anwendung gelangen.\n206. Ferner wurde der Kommissar darüber unterrichtet, dass in Sicherungsverwahrung befindliche\nPersonen immer wieder ihre Zukunftsperspektive verlieren und sich selbst aufgeben. Daraus erwächst der\nRuf nach psychologischer oder psychiatrischer Betreuung. Die Meinungen der Mediziner können zwar\ngelegentlich hinsichtlich der Effizienz der Betreuung von Personen in Sicherungsverwahrung auseinander\ngehen, doch die Möglichkeit ihrer eventuellen Rehabilitierung und Freilassung darf nicht ausgeschlossen\nwerden. Folglich soll den in Sicherungsverwahrung befindlichen Personen eine angemessene\nmedizinische Behandlung oder sonstige Betreuung, die ihrer besonderen Situation gerecht wird, zur\nVerfügung stehen.“\nIV. VERGLEICH DES EINSCHLÄGIGEN RECHTS\n\n98\nWas die Maßnahmen angeht, für die sich die anderen Vertragsparteien des\nÜbereinkommens zum Schutz der Allgemeinheit vor psychisch kranken Straftätern, bei\ndenen im Falle ihrer Freilassung die Gefahr weiterer schwerer Straftaten besteht,\nentschieden haben, besagen die dem Gerichtshof vorliegenden rechtsvergleichenden\nMaterialien Folgendes: Von den untersuchten zweiunddreißig Vertragsstaaten erlauben zehn\ndie Anwendung freiheitsentziehender Schutzmaßnahmen nach Verbüßung der Strafhaft. Die\nHälfte dieser Staaten erlaubt die Anordnung solcher Maßnahmen nach Auferlegung der\nStrafe. Die Auferlegung der Maßnahmen erfolgt durch ein Rechtsprechungsorgan. In den\nmeisten dieser Staaten gelten diese Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht nicht als\n„Strafen“. Die Einrichtungen, in denen die Maßnahmen vollzogen werden, sind recht\nunterschiedlich und reichen von speziellen Hafteinrichtungen bis hin zu psychiatrischen\nKrankenhäusern, psychiatrischen Abteilungen in Gefängnissen und normalen Haftanstalten.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DER UMFANG DER RECHTSSACHE VOR DER GROSSEN KAMMER\n\n99\nDie Große Kammer möchte eingangs festhalten, dass die Kammer die vorliegenden\nIndividualbeschwerden im Register des Gerichtshofs gestrichen hat, soweit der\nBeschwerdeführer nach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention seine in der\nJustizvollzugsanstalt X. vollzogene Sicherungsverwahrung vom 6. Mai 2011 bis zum 20.\nJuni 2013 gerügt hatte. Die Entscheidung der Streichung erfolgte gemäß Artikel 37 Abs. 1\nBuchstabe c der Konvention auf der Grundlage einer einseitigen Erklärung der\nbeschwerdegegnerischen Regierung, in der diese einräumte, dass die Konvention verletzt\nworden sei, weil der Beschwerdeführer während des genannten Zeitraums nicht in einer für\npsychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht gewesen sei (siehe I. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerden Nrn. 10211/12 und 27505/14, Rdnrn. 45 bis 58,\n2. Februar 2017; siehe auch Rdnr. 5).\n\n100\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Inhalt und Umfang einer Rechtssache,\ndie an die Große Kammer verwiesen wird, durch die Zulässigkeitsentscheidung der Kammer\nbegrenzt werden (siehe u. a. K. und T. ./. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr.\n25702/94, Rdnrn. 140 bis 141, ECHR 2001-VII, Göç ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde\nNr. 36590/97, Rdnrn. 36 bis 37, ECHR 2002-V, und Simeonovi ./. Bulgarien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 21980/04, Rdnr. 83, 12. Mai 2017). Dies bedeutet, dass die Große\nKammer diejenigen Teile der Individualbeschwerde, die von der Kammer für unzulässig\nerklärt wurden, nicht prüfen kann (siehe Sisojeva u. a. ./. Lettland (Streichung) [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 60654/00, Rdnrn. 61, ECHR 2007-I; Al-Dulimi und Montana\nManagement Inc. ./. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 5809/08, Rdnr. 78, 21. Juni\n2016, und Paradiso und Campanelli ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 25358/12,\nRdnr. 84, 24. Januar 2017).\n\n101\nDer Gerichtshof stellt fest, dass dieselben Überlegungen gelten, wenn, wie in dem\nvorliegenden Fall, Teile der Individualbeschwerden nicht für unzulässig erklärt, sondern vor\nder entsprechenden Kammerentscheidung über die Zulässigkeit aus dem Register des\nGerichtshofs gestrichen wurden. Diese Teile der Individualbeschwerden sind folglich nicht\nTeil der an die Große Kammer verwiesenen „Rechtssache“.\n\n102\nDer Gerichtshof stellt fest, dass dies von den Parteien in keiner Weise bestritten\nwird. Zur Stützung seines Vorbringens nahm der Beschwerdeführer auf die einseitige\nErklärung der Regierung Bezug (siehe Rdnr. 114). Die Regierung, die erklärte, dass sie sich\nselbst an ihre einseitige Erklärung und die Streichung der Kammer gebunden sehe, hatte\ndem Beschwerdeführer, der die Zahlung akzeptierte, die in der einseitigen Erklärung\nbezifferte Entschädigung am 28. April 2017 überwiesen. Auch der Gerichtshof sieht daher\nkeine Grundlage für eine Entscheidung nach Artikel 37 Abs. 2 der Konvention.\n\n103\nFolglich fällt die Vereinbarkeit der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nin der Justizvollzugsanstalt X. vom 6. Mai 2011 bis zum 20. Juni 2013 mit Artikel 5 Abs. 1\nund Artikel 7 Abs. 1 nicht unter die Zuständigkeit der Großen Kammer.\nII. TERMINOLOGIE\n\n104\nIm Lichte der Feststellungen zum Umfang der Rechtssache vor dem Gerichtshof\nstellt die Große Kammer darüber hinaus Folgendes fest: In den bisherigen Urteilen des\nGerichtshofs wurde der deutsche Begriff „nachträgliche Sicherungsverwahrung“, also die\ngegen einen verurteilten Straftäter in einem gesondert und nach vorhergehender\nstrafrechtlicher Verurteilung erlassenen Urteil angeordnete Sicherungsverwahrung, mit\n„retrospective preventive detention“ oder „retrospectively ordered preventive detention“ ins\nEnglische, und mit “détention de sûreté rétroactive”” oder “détention de sûreté ordonnée\nrétroactivement” ins Französische übersetzt.\n\n105\nDie Große Kammer räumt ein, dass die Anordnung einer solchen\nSicherungsverwahrung insofern ein nachträgliches Element beinhaltet, als sie voraussetzt,\ndass die betroffene Person in einem vorangegangenen Urteil wegen einer schweren Straftat\nzu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gleichermaßen beinhaltet die Anordnung jedoch\nein starkes prospektives Element, da ihr die ex-nunc-Einschätzung, die betroffene Person\nwerde in der Zukunft wahrscheinlich weitere Straftaten begehen, zugrunde liegen muss.\nDieses prospektive Element ist nach den Änderungen, die das Bundesverfassungsgericht und\nder deutsche Gesetzgeber an dem auf Personen wie dem Beschwerdeführer anwendbaren\nSicherungsverwahrungsrecht vorgenommen haben, weiter gestärkt worden. Gemäß diesen\nÄnderungen ist es nun zusätzlich erforderlich, dass die Betroffenen zum Zeitpunkt der\nAnordnung der Sicherungsverwahrung an einer psychischen Störung leiden, in deren Folge\nsie für die Allgemeinheit gefährlich sind.\n\n106\nIn Anbetracht dieser wichtigen prospektiven Elemente ist die Große Kammer der\nAuffassung, dass der Begriff „nachträgliche Sicherungsverwahrung“ ins Englische besser\nmit „subsequent preventive detention“ und ins Französische besser mit „détention de sûreté\nsubséquente“ übersetzt werden sollte, wodurch zum Ausdruck gebracht würde, dass es sich\num eine zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der Verurteilung angeordnete\nMaßnahme handelt, die zwar unter Berücksichtigung der letzten Verurteilung der\nbetroffenen Person ergeht, jedoch wesentlich auf einer psychischen Störung beruht, die zum\nZeitpunkt der Anordnung der Maßnahme besteht und die Gefährlichkeit der betroffenen\nPerson begründet.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n107\nDer Beschwerdeführer rügte, dass seine „nachträglich“ angeordnete, auf der\nGrundlage des Urteils des Landgerichts A. vom 3. August 2012 ab dem 20. Juni 2013 in der\nEinrichtung für Sicherungsverwahrung in X. vollzogene Sicherungsverwahrung sein nach\nArtikel 5 Abs. 1 der Konvention garantiertes Recht auf Freiheit verletzt habe. Diese\nBestimmung lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen\nund nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;\n[...]\nc) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige\nGerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat\nbegangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der\nBegehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;\n[...]\ne) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu\nverhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;\n[...]“\n\n108\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Das Urteil der Kammer\n\n109\nUnter Berücksichtigung der Erwägungen des Gerichtshofs in dem Leitverfahren B.\n./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 77 bis 134) befand die Kammer, dass die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab dem 20. Juni 2013 mit Artikel 5 Abs. 1\nvereinbar gewesen sei. Die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers sei nach Artikel 5\nAbs. 1 Buchstabe e gerechtfertigt gewesen. Der Beschwerdeführer, der an sexuellem\nSadismus leide und im Falle der Freilassung wahrscheinlich erneut morden werde, sei\npsychisch krank im Sinne dieser Bestimmung. Darüber hinaus sei seine Freiheitsentziehung\nseit seiner Überstellung in die Einrichtung für Sicherungsverwahrte in X. am 20. Juni 2013\nrechtmäßig gewesen, da sie in einer für psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung\nvollzogen worden sei.\nB. Die Stellungnahmen der Parteien\n1. Der Beschwerdeführer\n\n110\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass seine auf dem Urteil des Landgerichts vom\n3. August 2012 beruhende Sicherungsverwahrung ab dem 20. Juni 2013 ebenso wie seine\nSicherungsverwahrung bis zu diesem Datum gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention\nverstoßen habe.\n\n111\nEr trug vor, dass seine Freiheitsentziehung nach keinem der Buchstaben a bis f des\nArtikels 5 Abs. 1 gerechtfertigt gewesen sei. Insbesondere sei sie nicht nach Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e als Freiheitsentziehung bei einem „psychisch Kranken“ gemäß der vom\nGerichtshof vorgenommen Auslegung dieser Bestimmung gerechtfertigt (er bezog sich auf\ndie Rechtssachen Winterwerp ./. Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 39, Serie A Band 33,\nund Stanev ./. Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr. 36760/06, Rdnr. 145, ECHR\n2012). Erstens sei eine psychische Erkrankung bei ihm nicht zuverlässig nachgewiesen\nworden, wie dies nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und § 105 JGG i. V. m dem Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 erforderlich sei (siehe Rdnrn. 56, 59 und 72).\nDie Hälfte der Sachverständigen, die ihn seit 1999 begutachtet hätten, einschließlich des\nSachverständigen F., der in dem in Rede stehenden Verfahren hinzugezogen worden sei,\nhabe nicht festgestellt, dass er an einer psychischen Störung, insbesondere sexuellem\nSadismus, leide, weshalb eine tatsächliche psychische Störung nicht nachgewiesen worden\nsei. Darüber hinaus sei keiner der Sachverständigen zur Untersuchung junger Personen\nbefähigt gewesen, obwohl dies nach § 43 Abs. 2 JGG als wünschenswert angesehen werde.\n\n112\nZweitens sei eine „psychischen Störung“ nach § 1 ThUG, die nur von den\ninnerstaatlichen Gerichten festgestellt worden sei, möglicherweise umfassender als der\nBegriff „psychisch Kranke“ in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e (der Beschwerdeführer bezog\nsich auf die Rechtssache G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 7345/12, Rdnr. 87,\n28. November 2013). Daher sei nicht erwiesen, dass er psychisch krank sei, also an einer\npsychischen Störung leide, die eine Zwangsunterbringung rechtfertige.\n\n113\nDrittens erkannte der Beschwerdeführer an, dass die Zulässigkeit seiner weiteren\nUnterbringung gemäß deutschem Recht (§ 67e StGB, siehe Rdnr. 64) von dem Fortbestehen\neiner psychischen Störung abhängt.\n\n114\nDarüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Freiheitsentziehung\nwegen psychischer Krankheit nicht rechtmäßig im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e\ngewesen sei. Er machte geltend, dass die Regierung in ihrer einseitigen Erklärung\neingeräumt habe, dass das Urteil des Landgerichts A. vom 3. August 2012 unrechtmäßig\ngewesen sei. Dies könne nicht einfach in einem späteren Verfahrensstadium durch seine\nÜberstellung in die neue Einrichtung für Sicherungsverwahrte wiedergutgemacht werden.\nOhne ein neues, seine Sicherungsverwahrung anordnendes Urteil habe es auch für seine\nFreiheitsentziehung ab dem 20. Juni 2013 keine Rechtsgrundlage gegeben.\n\n115\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Sicherungsverwahrung ab dem\n20. Juni 2013 auch deshalb unrechtmäßig gewesen sei, weil sie nicht, wie nach der\nRechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich, in einer für psychisch Kranke geeigneten\nEinrichtung erfolgt sei (der Beschwerdeführer nahm insbesondere auf die Rechtssache G.,\na.a.O., Rdnr. 75 Bezug). Die neue Einrichtung für Sicherungsverwahrte in X., in die er am\n20. Juni 2013 verlegt worden sei, sei keine für die Freiheitsentziehung von psychisch\nKranken geeignete Einrichtung, da sie kein geeignetes medizinisch-therapeutisches Umfeld\nbiete. Von den insgesamt 57 Insassen in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte in X. seien\nnur fünf Personen, darunter der Beschwerdeführer, wegen psychischer Krankheit\nuntergebracht. Daher erfolge seine Freiheitsentziehung in einer Gefängnisumgebung, und\nnicht in einem psychiatrischen Umfeld.\n2. Die Regierung\n\n116\nDie Regierung brachte vor, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nab dem 20. Juni 2013 mit Artikel 5 Abs. 1 vereinbar gewesen sei. Sie sei nach Artikel 5\nAbs. 1 Buchstabe e als Freiheitsentziehung bei einem psychisch Kranken gerechtfertigt\ngewesen.\n\n117\nDie Regierung erläuterte, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Leiturteil\nvom 4. Mai 2011 bestrebt war, die grundgesetzlichen Standards an die Anforderungen von\nArtikel 5 Abs. 1 (und auch Artikel 7 Abs. 1) der Konvention anzupassen, wie sie vom\nGerichtshof in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) herausgearbeitet worden seien.\nDas Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich festgestellt, dass die nachträgliche\nSicherungsverwahrung fortan nur noch angeordnet werden könne, wenn die Anforderungen\nvon Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e erfüllt seien (siehe Rdnrn. 72 und 75).\n\n118\nDie Regierung brachte vor, dass die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs\nniedergelegten Kriterien für eine Freiheitsentziehung wegen psychischer Krankheit bei dem\nBeschwerdeführer erfüllt gewesen seien (die Regierung nahm Bezug auf die Rechtssache B.,\na.a.O., Rdnr. 96). In dem Hauptsacheverfahren habe das Landgericht, das zwei renommierte\nexterne psychiatrische Sachverständige hinzugezogen habe, festgestellt, dass der\nBeschwerdeführer zur maßgeblichen Zeit, also zum Zeitpunkt der Anordnung der\nnachträglichen Sicherheitsverwahrung, an einer tatsächlichen psychischen Störung, nämlich\neiner schweren Form des sexuellen Sadismus, gelitten habe. Diese fortbestehende Störung\nerfordere eine Zwangsunterbringung, da die hochgradige Gefahr bestehe, dass er im Falle\nseiner Freilassung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.\n\n119\nGemäß der Rechtsprechung in der Rechtssache G. (a.a.O., Rdnr. 84) könne der\nBeschwerdeführer als psychisch krank im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e\nangesehen werden, obwohl seine Störung zum Tatzeitpunkt nicht mit einem Ausschluss oder\neiner Minderung seiner Schuldfähigkeit verbunden gewesen sei.\n\n120\nDarüber hinaus sei die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers seit dem 20. Juni\n2013 als Freiheitsentziehung bei einem psychisch Kranken im Sinne von Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e rechtmäßig gewesen. Sie sei auf eine hinreichende Rechtsgrundlage gestützt\ngewesen, nämlich § 7 Abs. 2 und § 105 Abs. 1 JGG in Verbindung mit dem Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011. Außerdem sei der Beschwerdeführer ab dem\n20. Juni 2013 in einer für psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht\ngewesen.\n\n121\nDiesbezüglich betonte die Regierung, dass das Landgericht A. am 3. August 2012\nkeine Unterbringung des Beschwerdeführers in einer ungeeigneten Einrichtung angeordnet\nhabe, obwohl der Beschwerdeführer zunächst in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht\nworden sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer entsprechend der Rechtsprechung des\nGerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) und dem Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (sobald wie möglich) in einer geeigneten\nEinrichtung untergebracht werden sollen. Dies habe jedoch vor dem 20. Juni 2013 praktisch\nnicht umgesetzt werden können, da sich die neue Einrichtung für Sicherungsverwahrte noch\nim Bau befunden habe. Die Anpassung der Bedingungen des Vollzugs der\nSicherungsverwahrung an die Erfordernisse der Konvention habe eine gewisse Zeit in\nAnspruch genommen. Die Regierung brachte vor, dass der Beschwerdeführer ab dem 20.\nJuni 2013 in einer geeigneten Einrichtung untergebracht gewesen sei und die von ihr in ihrer\neinseitigen Erklärung eingeräumte Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 während des Zeitraums\nvom 6. Mai 2011 bis zum 20. Juni 2013 an diesem Tag geendet habe, ohne dass das\nLandgericht ein neues Urteil habe erlassen müssen.\n\n122\nEntsprechend dem reformierten bundes- und landesrechtlichen Rahmen für die\nSicherungsverwahrung (insbesondere § 66c StGB und das einschlägige\nSicherungsverwahrungsvollzugsgesetz des betroffenen Bundeslandes, siehe Rdnrn. 77 bis\n80), trügen die Therapien, die in Einrichtungen für Sicherungsverwahrte untergebrachten\npsychisch kranken Personen zur Verfügung stünden, zwar der Tatsache Rechnung, dass\ndiese für ihre Straftaten strafrechtlich verantwortlich seien, ähnelten jedoch denen für\nPatienten in geschlossenen psychiatrischen Krankenhäusern. Das neue Gesamtkonzept der\nSicherungsverwahrung sei auf eine individuell zugeschnittene ärztliche und therapeutische\nBehandlung der Untergebrachten ausgerichtet. Die verfügbaren Statistiken (siehe Rdnr. 91)\nzeigten, dass viele Untergebrachte, deren Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert\noder nachträglich angeordnet worden sei, seit der Rechtskraft des Urteils in der Rechtssache\nM. ./. Deutschland entlassen worden seien. Daraus gehe klar hervor, dass nur einige der\nBetroffenen als psychisch krank angesehen worden und weiterhin sicherungsverwahrt seien,\nweshalb keine Rede davon sein könne, dass alle betroffenen Sicherungsverwahrten als\nPersonen eingestuft worden seien, bei denen eine tatsächliche psychische Störung vorliege.\n\n123\nIn der Einrichtung für Sicherungsverwahrte in X., die aus Gründen der\nPraktikabilität auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt X. errichtet worden sei,\nhinsichtlich der stark verbesserten Unterbringungsbedingungen und der von einem großen\nTeam von Fachkräften angebotenen Therapien vom Strafvollzug jedoch klar getrennt sei,\nseien dem Beschwerdeführer folglich eine intensive Betreuung auf der Grundlage eines\nindividuellen Behandlungskonzepts sowie eine umfassende Therapie geboten worden. Die\nRegierung hob ferner hervor, dass zwar nur bei einer kleinen Zahl von\nSicherungsverwahrten ein sexueller Sadismus diagnostiziert worden sei, dass die meisten\njedoch an einer Persönlichkeitsstörung litten und für sie jeweils ein für die konkrete Störung\ngeeigneter individueller Behandlungsplan erstellt worden sei.\nC. Vorbringen der Drittbeteiligten\n\n124\nDas European Prison Litigation Network (EPLN) brachte vor, dass die von der\nKammer in der Rechtssache B. und im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren\nvorgenommene Auslegung des Begriffs „persons of unsound mind“ („psychisch Kranke“)\naus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention, nach der dieser Begriff\nSicherungsverwahrte erfasse, dazu führe, dass man diesen Personen ihre Konventionsrechte\nversage. Die Auslegung dieses Begriffs seit zu weit gefasst und zu ungenau. Das EPLN wies\ndarauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, der Begriff der psychischen\nStörung umfasse nach deutschem Recht auch nicht-pathologische Störungen. Jedoch\nbezeichne der Begriff „persons of unsound mind“, oder, in der französischen Fassung,\n„aliéné“, Personen, bei denen zumindest ein schwerer pathologischer Zustand vorliege und\nderen Fähigkeit, das Unrecht ihrer Tat einzusehen, nicht vorhanden oder zumindest\nvermindert sei. Darüber hinaus hätten diese Personen, um verurteilt werden zu können, zur\nTatzeit strafrechtlich verantwortlich sein müssen, was mit der späteren Feststellung, diese\nPersonen seien „psychisch krank“, unvereinbar sei.\n\n125\nDas EPLN vertrat die Auffassung, dass die Kammer die Betroffenen in den\nRechtssachen B. und I. nicht vor Willkür geschützt habe, da sie nicht verhindert habe, dass\nder Begriff „psychisch Kranke“ mit einer Gefährlichkeit der Betroffenen gleichgesetzt und\nverwechselt worden sei. Dies diene dazu, diesen Personen mittels einer Umgehung der\nKonventionsrechte, wie sie in der Rechtssache M ./. Deutschland ausgelegt worden seien,\ndie Freiheit zu entziehen.\nD. Die Beurteilung durch die Große Kammer\n1. Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n(a) Gründe für die Freiheitsentziehung\n\n126\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine erschöpfende Liste zulässiger\nGründe für die Freiheitsentziehung in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f enthalten ist und\neine Freiheitsentziehung nur rechtmäßig sein kann, wenn sie von einem dieser Gründe\nerfasst wird (siehe Del Río Prada ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 42750/09,\nRdnr. 123, ECHR 2013, mit weiteren Nachweisen). Die Anwendbarkeit eines Grundes\nschließt jedoch nicht notwendigerweise die eines anderen aus; eine Freiheitsentziehung kann\nje nach den Umständen nach mehr als einem der Buchstaben gerechtfertigt sein (siehe\nKharin ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 37345/03, Rdnr. 31, 3. Februar 2011, mit\nweiteren Nachweisen). Nur eine enge Auslegung der erschöpfenden Liste zulässiger Gründe\nfür die Freiheitsentziehung entspricht dem Ziel von Artikel 5, nämlich sicherzustellen, dass\nniemandem willkürlich die Freiheit entzogen wird (siehe u. v. a. Winterwerp, a.a.O.,\nRdnr. 37, und Shimovolos ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 30194/09, Rdnr. 51,\n21. Juni 2011).\n\n127\nWas die Rechtfertigung einer Freiheitsentziehung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe\ne betrifft, stellt der Gerichtshof erneut fest, dass dem Begriff „psychisch Kranke“ aus dieser\nBestimmung eine eigenständige Bedeutung zu verleihen ist (vgl. G., a.a.O., Rdnrn. 78 ff).\nDer Begriff lässt sich nicht genau definieren, weil seine Bedeutung sich mit dem\nFortschreiten der psychiatrischen Forschung ständig verändert (siehe Winterwerp, a.a.O.,\nRdnr. 37, und Rakevich ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 58973/00, Rdnr. 26, 28.\nOktober 2003). Einer Person kann wegen „psychischer Krankheit“ die Freiheit nur entzogen\nwerden, wenn die drei folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die\npsychische Krankheit zuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische\nStörung muss aufgrund eines objektiven ärztlichen Gutachtens von einer zuständigen\nBehörde festgestellt werden; zweitens muss die psychische Störung ihrer Art oder ihrer\nSchwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigen; drittens muss die Fortdauer der\nUnterbringung vom Fortbestehen einer derartigen Störung abhängen (siehe Winterwerp,\na.a.O., Rdnr. 39, Stanev, a.a.O., Rdnr. 145, und B., a.a.O., Rdnr. 96).\n\n128\nIm Hinblick auf die Entscheidung, ob einer Person wegen „psychischer Krankheit“\ndie Freiheit entzogen werden sollte, ist anzuerkennen, dass die nationalen Behörden über\neinen gewissen Ermessensspielraum verfügen, weil in erster Linie die nationalen Behörden\ndafür zuständig sind, die ihnen in einem konkreten Fall vorgelegten Beweise zu würdigen;\ndie Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen\ndieser Behörden zu überprüfen (siehe Winterwerp, a.a.O. Rdnr. 40, und S. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 3300/10, Rdnr. 81, 28. Juni 2012).\n\n129\nIm Hinblick auf die erste Voraussetzung, unter der einer Person wegen „psychischer\nKrankheit“ die Freiheit entzogen werden kann, nämlich der, dass eine tatsächliche\npsychische Störung aufgrund eines objektiven ärztlichen Gutachtens von einer zuständigen\nBehörde festgestellt worden ist, erinnert der Gerichtshof daran, dass die nationalen\nBehörden zwar insbesondere hinsichtlich der Bewertung klinischer Befunde über einen\ngewissen Ermessensspielraum verfügen (siehe H. L. ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 45508/99, Rdnr. 98, ECHR 2004-IX), die in Artikel 5 Abs. 1\naufgeführten zulässigen Gründe für eine Freiheitsentziehung jedoch eng auszulegen sind.\nEine psychische Erkrankung muss einen gewissen Schweregrad aufweisen, um als\n„tatsächliche“ psychische Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e angesehen zu\nwerden, da sie so ernst sein muss, dass sie der Behandlung in einer Einrichtung für\npsychisch kranke Patienten bedarf (vgl. G., a.a.O., Rdnrn. 82 bis 85, und P. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 6281/13, Rdnr. 76, 2. Juni 2016).\n\n130\nHinsichtlich der Anforderungen, die an ein „objektives ärztliches Gutachten“ zu\nstellen sind, ist der Gerichtshof generell der Auffassung, dass die nationalen Behörden\nbesser als er selbst in der Lage sind, die Qualifikationen des in Rede stehenden ärztlichen\nSachverständigen zu bewerten (siehe, sinngemäß, Sabeva ./. Bulgarien,\nIndividualbeschwerde Nr. 44290/07, Rdnr. 58, 10. Juni 2010; Biziuk ./. Polen (Nr. 2),\nIndividualbeschwerde Nr. 24580/06, Rdnr. 47, 17. Januar 2012, und Ruiz Rivera ./. Schweiz,\nIndividualbeschwerde Nr. 8300/06, Rdnr. 59, 18. Februar 2014). Jedoch hat er es in\nbestimmten konkreten Fällen für erforderlich gehalten, dass die in Rede stehenden ärztlichen\nSachverständigen eine spezifische Qualifikation aufweisen, und insbesondere gefordert, dass\ndie Begutachtung von einem psychiatrischen Sachverständigen vorgenommen werden muss,\nwenn bei der als „psychisch krank“ inhaftierten Person in der Vergangenheit keine\npsychische Störung vorlag (siehe C.B. ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 21207/03,\nRdnr. 56, 20. April 2010, Ťupa ./. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr.\n39822/07, Rdnr. 47, 26. Mai 2011, Ruiz Rivera, a.a.O., Rdnr. 59, und Vogt ./. Schweiz\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 45553/06, Rdnr. 36, 3. Juni 2014), und zudem\nmanchmal gefordert, dass die Begutachtung von einem externen Sachverständigen\nvorzunehmen ist (siehe diesbezüglich Ruiz Rivera, a.a.O., Rdnr. 64).\n\n131\nDie Objektivität des ärztlichen Gutachtens setzt insbesondere voraus, dass es\nhinreichend aktuell war (vgl. Varbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96,\nRdnr. 47, ECHR 2000-X; Witek ./ Polen, Individualbeschwerde Nr. 13453/07, Rdnr. 41,\n21. Dezember 2010; Ruiz Rivera, a.a.O., Rdnr. 60 und W.P. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 55594/13, Rdnr. 49, 6. Oktober 2016). Ob das ärztliche Gutachten\nhinreichend aktuell war, hängt von den besonderen Umständen der dem Gerichtshof\nvorliegenden Rechtssache ab (siehe A. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n36356/10, Rdnr. 35, 21. Oktober 2014).\n\n132\nHinsichtlich der Voraussetzung, dass die psychische Störung von einer zuständigen\nBehörde, insbesondere den innerstaatlichen Gerichten, festgestellt sein muss, weist der\nGerichtshof erneut darauf hin, dass er im Zusammenhang mit der Sicherungsverwahrung\ngefährlicher Straftäter betont hat, dass die innerstaatlichen Gerichte die maßgeblichen\nTatsachen, auf denen ihre Entscheidung beruht, der betroffenen Person die Freiheit zu\nentziehen, mit Hilfe geeigneter ärztlicher Sachverständigengutachten feststellen müssen\n(siehe, im Zusammenhang mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a, H.W. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 17167/11, Rdnrn. 107 und 113, 19. September 2013, und K. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 53157/11, Rdnr. 48, 25. Februar 2016, und, im\nZusammenhang mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e, W.P. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 49).\nNach Ansicht des Gerichtshofs muss die innerstaatliche Behörde das ihr vorliegende\närztliche Gutachten einer strengen Prüfung unterziehen und im Hinblick auf das ihr\nvorliegende Material zu einer eigenen Entscheidung darüber gelangen, ob die betroffene\nPerson an einer psychischen Störung leidet.\n\n133\nHinsichtlich der zweiten Voraussetzung dafür, dass einer Person wegen\n„psychischer Krankheit“ die Freiheit entzogen werden darf, nämlich der, dass die psychische\nStörung ihrer Art oder ihrer Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigt (siehe\nRdnr. 127), weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass eine psychische Störung dann als\nso schwerwiegend angesehen werden kann, dass eine Zwangsunterbringung gerechtfertigt\nist, wenn festgestellt wird, dass die Unterbringung der betroffenen Person erforderlich ist,\nweil diese eine Therapie, Medikamente oder eine sonstige klinische Behandlung zur Heilung\noder Linderung ihrer Erkrankung benötigt, aber auch wenn die betroffene Person der\nKontrolle und Aufsicht bedarf, um sie beispielsweise davon abzuhalten, sich selbst oder\nanderen zu schaden (siehe z. B. Hutchison Reid ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 50272/99, Rdnr. 52, ECHR 2003-IV, und P., a.a.O., Rdnr. 61).\n\n134\nDer maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die psychische Erkrankung einer Person für die\nErfordernisse des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe e zuverlässig nachgewiesen sein muss, ist der\nTag des Erlasses der Maßnahme, mit welcher der Person aufgrund dieser Erkrankung die\nFreiheit entzogen wird (vgl. Luberti ./. Italien, 23. Februar 1984, Rdnr. 28, Serie A Band 75,\nB. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 68, und B., a.a.O., Rdnr. 98). Jedoch besagt die dritte\nMindestvoraussetzung für die Rechtfertigung der Freiheitsentziehung wegen psychischer\nKrankheit, nämlich die, dass die Fortdauer der Unterbringung an das Fortbestehen der\npsychischen Störung geknüpft sein muss (siehe Rdnr. 127), dass etwaige, nach dem Erlass\nder Unterbringungsanordnung eintretende Veränderungen des psychischen Zustands der\nuntergebrachten Person berücksichtigt werden müssen.\n(b) „Rechtmäßige“ Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“\n\n135\nJede Freiheitsentziehung muss unter eine der Ausnahmen nach Artikel 5 Abs. 1\nBuchstaben a bis f fallen und darüber hinaus „rechtmäßig“ sein. Soweit es um die\n„Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung einschließlich der Frage geht, ob sie „auf die\ngesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgt ist, verweist die Konvention im Wesentlichen auf\ndas innerstaatliche Recht und verpflichtet zur Einhaltung seiner materiell- und\nverfahrensrechtlichen Bestimmungen (siehe u. v. a. Erkalo ./. Niederlande, 2. September\n1998, Rdnr. 52, Reports of Judgments and Decisions 1998-VI; Baranowski ./. Polen,\nIndividualbeschwerde Nr. 28358/95, Rdnr. 50, ECHR 2000-III, und Saadi ./. Vereinigtes\nKönigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 67, ECHR 2008).\n\n136\nDie Einhaltung des innerstaatlichen Rechts reicht jedoch für sich genommen nicht\naus: Artikel 5 Abs. 1 verlangt darüber hinaus, dass jede Freiheitsentziehung mit der Absicht,\nden Einzelnen vor Willkür zu schützen, vereinbar sein sollte (siehe u. v. a. Winterwerp,\na.a.O., Rdnrn. 37, 45; Saadi, a.a.O., Rdnr. 67, und R. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 28527/08, Rdnr. 83, 19. Januar 2012).\n\n137\nDamit die Freiheitsentziehung „rechtmäßig“ und nicht willkürlich ist, muss\nnachgewiesen werden, dass sie unter den gegebenen Umständen notwendig war (siehe\nVarbanov, a.a.O., Rdnr. 46, und P., a.a.O., Rdnr. 64). Die Freiheitsentziehung stellt eine\nderart schwerwiegende Maßnahme dar, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn andere, weniger\neinschneidende Maßnahmen in Betracht gezogen und zum Schutz des Einzelnen oder der\nAllgemeinheit für nicht ausreichend befunden wurden (siehe C.B. ./. Rumänien, a.a.O.,\nRdnr. 38; Karamanof ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 46372/09, Rdnr. 42, 26.\nJuli 2011; Stanev, a.a.O., Rdnr. 143, und V.K. ./. Russland, Individualbeschwerde\nNr. 9139/08, Rdnr. 30, 4. April 2017, mit weiteren Nachweisen).\n\n138\nVoraussetzung für die „Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung ist darüber hinaus,\ndass ein Zusammenhang zwischen den für eine zulässige Freiheitsentziehung angeführten\nGründen und dem Ort und den Bedingungen der Freiheitsentziehung besteht. Grundsätzlich\nist die „Freiheitsentziehung“ einer Person wegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne\nvon Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“, wenn sie in einem Krankenhaus, einer\nKlinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Hutchison Reid, a.a.O.,\nRdnr. 49, Brand ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 49902/99, Rdnr. 62, 11. Mai\n2004, G., a.a.O., Rdnr. 75, und B., a.a.O., Rdnr. 99, mit weiteren Nachweisen).\n\n139\nIn diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass sich, wie die vorliegende\nRechtssache zeigt, die Bedingungen ändern können, unter denen einer Person die Freiheit\nentzogen ist, auch wenn die Freiheitsentziehung auf derselben Anordnung beruht.\n\n140\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass er die Rechtssache W.P. ./. Deutschland\n(a.a.O., Rdnrn. 24 ff.) in Anbetracht der einseitigen Erklärung der Regierung, in der\neingeräumt wurde, dass Artikel 5 Abs. 1 (und Artikel 7 Abs. 1) der Konvention während\neines ersten Zeitraums der Freiheitsentziehung verletzt worden sei, da der Beschwerdeführer\nnicht in einer geeigneten Einrichtung untergebracht gewesen sei, bezüglich der behaupteten\nVerletzungen dieser Bestimmungen im Register gestrichen hat. In Bezug auf einen zweiten\nZeitraum der Freiheitsentziehung, der begann, nachdem W.P. in eine andere Einrichtung\nüberstellt wurde, aber noch auf derselben Sicherungsverwahrungsanordnung beruhte, stellte\nder Gerichtshof fest, dass seine Sicherungsverwahrung mit Artikel 5 Abs. 1 (und Artikel 7\nAbs. 1) der Konvention vereinbar war, da er mit dem Zweck, seine psychische Störung\nwährend des zweiten Zeitraums zu behandeln, in einer für psychisch kranke Patienten\ngeeigneten Einrichtung untergebracht war.\n\n141\nDas Vorgehen des Gerichtshofs impliziert daher, dass die Unterbringung einer\npsychisch kranken Person in der Sicherungsverwahrung rechtmäßig und somit mit Artikel 5\nAbs. 1 vereinbar werden kann, wenn die Person in eine geeignete Einrichtung überstellt\nwird, auch wenn die Unterbringung noch auf derselben Anordnung beruht. Nach der oben\ngenannten Auslegung des Begriffs „Rechtmäßigkeit“ besteht tatsächlich ein intrinsischer\nZusammenhang zwischen der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung und den\nBedingungen ihres Vollzugs. Diese Auffassung ist darüber hinaus mit dem Ansatz\nvergleichbar, der hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit von Haftbedingungen mit\nArtikel 3 vertreten wird und ebenfalls besagt, dass Veränderungen der Haftbedingungen für\ndie Beurteilung der Einhaltung des Verbots erniedrigender Behandlung maßgeblich sind\n(siehe insbesondere Muršić ./. Kroatien [GK], Individualbeschwerde Nr. 7334/13, Rdnrn.\n136 ff., ECHR 2016). Daraus ergibt sich, dass der maßgebliche Zeitpunkt oder Zeitraum für\ndie Beurteilung der Frage, ob eine Person in einer für psychisch kranke Patienten geeigneten\nEinrichtung untergebracht war, derjenige ist, der in dem Verfahren vor dem Gerichtshof in\nRede steht, und nicht der Zeitpunkt, in dem die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde.\n2. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n142\nDer Gerichtshof hat darüber zu entscheiden, ob die in Rede stehende\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Lichte der oben genannten Grundsätze\nvon einem der in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f aufgeführten Gründe für die\nFreiheitsentziehung erfasst wurde und im Sinne dieser Bestimmung „rechtmäßig“ und somit\nmit Artikel 5 Abs. 1 vereinbar war.\n\n143\nDer Gerichtshof möchte klarstellen, dass der in dem Verfahren vor der Großen\nKammer in Rede stehende Zeitraum am 20. Juni 2013 begann, als der Beschwerdeführer\nvon der Justizvollzugsanstalt X. in die neue Einrichtung für Sicherungsverwahrte in X.\nüberstellt wurde (siehe Rdnr. 46). Wie oben aufgezeigt (siehe Rdnrn. 99 bis 103), fällt der\nvorangehende Zeitraum vom 6. Mai 2011 bis zum 20. Juni 2013 nicht unter die\nGerichtsbarkeit der Großen Kammer. Der Zeitraum endete am 18. September 2014, als in\ndem regelmäßigen gerichtlichen Überprüfungsverfahren eine neue, die Fortdauer der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers anordnende Entscheidung erlassen wurde\n(siehe Rdnr. 42), welche der Beschwerdeführer vor den innerstaatlichen Gerichten gesondert\nanfechten konnte.\n(a) Gründe für die Freiheitsentziehung\n\n144\nHinsichtlich der Prüfung der Frage, ob die in Rede stehende Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers nach einem der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1\ngerechtfertigt war, stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers in einem gesonderten Urteil, das am 3. August 2012 und somit nach dem\nam 29. Oktober 1999 erlassenen Urteil des Tatgerichts erging, nachträglich angeordnet\nwurde. In Anbetracht der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe M. ./.\nDeutschland, a.a.O., Rdnrn. 96 bis 101, G., a.a.O., Rdnr. 107, und B., a.a.O., Rdnr. 104,\nbetreffend die nachträglich verlängerte Sicherungsverwahrung, sowie B. ./. Deutschland,\na.a.O., Rdnrn. 71 bis 76, und S. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 84 bis 90, betreffend die\nnachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung) war die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers somit nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a als Freiheitsentziehung\n„nach Verurteilung“ gerechtfertigt, da zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers\ndurch das Tatgericht – die keine Sicherungsverwahrungsanordnung beinhaltete – und seiner\nFreiheitsentziehung aufgrund der 2012 erlassenen Anordnung der Sicherungsverwahrung\nkein hinreichender Kausalzusammenhang bestand.\n\n145\nDie Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung war auch\nnicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c wegen „begründete[n] Anlass[es] zu der Annahme\n[...], dass es notwendig ist, [ihn] an der Begehung einer Straftat [...] zu hindern“\ngerechtfertigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs war dieser Haftgrund\nnicht auf eine generalpräventive Vorgehensweise, gerichtet gegen eine einzelne, aufgrund\nihres Hanges zu Straftaten eine Gefahr darstellende Person, zugeschnitten. Er bot den\nVertragsstaaten lediglich ein Mittel zur Verhütung von Straftaten, die insbesondere\nhinsichtlich des Ortes und der Zeit ihrer Begehung und ihrer Opfer hinreichend konkret und\nspezifisch waren (siehe M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 89 und 102, mit weiteren\nNachweisen, und J. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 30060/04, Rdnr. 35, 14. April\n2011), was potentielle weiteren Straftaten des Beschwerdeführers nicht abdeckte. Dies ist\nzwischen den Parteien unstreitig.\n\n146\nDer Gerichtshof wird daher prüfen, ob die Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers als Freiheitsentziehung bei einem psychisch Kranken im Sinne von\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe e gerechtfertigt werden kann, wie von der Regierung\nvorgebracht und vom Beschwerdeführer bestritten. Wie oben ausgeführt (siehe Rdnrn. 127\nund 134), setzt dies erstens voraus, dass die psychische Krankheit bei dem\nBeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 3. August 2012, mit der seine\nSicherungsverwahrung angeordnet wurde, zuverlässig nachgewiesen war, dass also eine\ntatsächliche psychische Störung aufgrund eines objektiven ärztlichen Gutachtens von einer\nzuständigen Behörde festgestellt wurde.\n\n147\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht, das zwei externe psychiatrische\nSachverständige, K. und F., hinzugezogen hatte, davon überzeugt war, dass der\nBeschwerdeführer an einer Störung der Sexualpräferenz, namentlich an sexuellem\nSadismus, leide, wie sie in dem einschlägigen Instrument zur Klassifikation von\nKrankheiten, der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und\nverwandter Gesundheitsprobleme in der derzeit gültigen Fassung (ICD-10) beschrieben\nwerde. Das Gericht war davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer sexuelle\nGewaltfantasien habe, die Angriffe auf den Hals und die Strangulation von Frauen sowie die\nMasturbation auf ihren leblosen Körpern beinhalteten. Dieser sexuelle Sadismus sei sehr\nausgeprägt und habe seit der Pubertät den Entwicklungsprozess des Beschwerdeführers\nbestimmt. Die psychische Störung habe seine brutale Straftat ausgelöst und sich in dieser\nmanifestiert, und sie bestehe weiterhin. Daher leide der Beschwerdeführer an einer\npsychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 ThUG. Das Gericht führte aus, dass die\npsychische Störung nach diesem Gesetz nicht in einem Ausprägungsgrad vorhanden sein\nmüsse, der die Schuldfähigkeit der betroffenen Person ausschließe oder vermindere (siehe\nRdnrn. 32 bis 37).\n\n148\nHinsichtlich der Frage, ob das Landgericht damit festgestellt hatte, dass der\nBeschwerdeführer an einer tatsächlichen psychischen Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e der Konvention litt, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer dem\nentgegentrat und vorbrachte, dass die Auslegung des Begriffs „mental disorder“\n(„psychische Störung“) durch die innerstaatlichen Gerichte weiter gefasst sein könne als der\nBegriff „of unsound mind“ („psychisch krank“) und er nicht an einer psychischen Störung\nleide (siehe Rdnrn. 111 bis 112). Die Drittbeteiligte brachte vor, dass der Begriff „persons of\nunsound mind“ („psychisch Kranke“) dahingehend auszulegen sei, dass er nur Personen\nbezeichne, bei denen ein schwerer pathologischer Zustand vorliege und bei denen die\nFähigkeit, das Unrecht ihrer Taten einzusehen, nicht vorhanden oder zumindest vermindert\nsei (siehe Rdnr. 124).\n\n149\nIm Hinblick darauf, dass dem Begriff „persons of unsound mind“ („psychisch\nKranke“) eine eigenständige Bedeutung zu verleihen ist, ist es nicht erforderlich, dass die\nbetroffene Person bei Begehung der Tat an einem Zustand litt, der nach innerstaatlichem\nRecht ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließt oder mindert (siehe auch G., a.a.O.,\nRdnr. 83 bis 84, und P., a.a.O., Rdnrn. 74 bis 75).\n\n150\nDer Gerichtshof nimmt ferner Bezug auf seine früheren Feststellungen, auf die sich\nder Beschwerdeführer berufen hat und nach denen es den Anschein hat, dass der Begriff\n„persons of unsound mind“ („psychisch Kranke“, „aliené“ in der französischen Fassung) in\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention möglicherweise enger gefasst ist als der\nBegriff „psychische Störung“ in § 1 Abs. 1 ThUG (siehe G. a.a.O., Rdnrn. 87 bis 88, B.,\na.a.O., Rdnr. 113, W.P. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 60). Die Konvention verlangt jedoch\nnicht, dass die im innerstaatlichen Recht verwendeten Begriffe, insbesondere der Begriff der\npsychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 ThUG, genauso definiert oder interpretiert\nwerden müssen wie die in der Konvention verwendeten Begriffe. Nach Auffassung des\nGerichtshofs ist entscheidend, ob die innerstaatlichen Gerichte in der ihnen vorliegenden\nRechtssache eine Störung festgestellt haben, die einer tatsächlichen psychischen Störung\n(„true mental disorder“), wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert worden\nist, gleichkommt. In diesem Zusammenhang betont der Gerichtshof erneut, dass es\nerforderlich ist, die zulässigen Gründe für eine Freiheitsentziehung eng auszulegen (siehe\nRdnrn. 169 und 129).\n\n151\nIn der vorliegenden Rechtssache stellten die innerstaatlichen Gerichte, wie weiter\noben ausgeführt, fest, dass der Beschwerdeführer an einer sehr ausgeprägten Form des\nsexuellen Sadismus leide. Der Zustand des Beschwerdeführers erfordere eine umfassende\nTherapie, die entweder in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte oder in einem\npsychiatrischen Krankenhaus erfolgen müsse (siehe Rdnrn. 32 bis 37). Der Gerichtshof ist\ndaher überzeugt, dass der bei dem Beschwerdeführer diagnostizierte Zustand eine\n„tatsächliche“ psychische Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e darstellte.\n\n152\nHinsichtlich des Erfordernisses, dass die Feststellung einer tatsächlichen\npsychischen Störung auf einem objektiven ärztlichen Gutachten beruht, nimmt der\nGerichtshof zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, eine Reihe von\nSachverständigen hätten bei ihm keine psychische Störung festgestellt, und die in dem in\nRede stehenden Verfahren hinzugezogenen Sachverständigen seien nicht qualifiziert\ngewesen, junge Menschen zu begutachten (siehe Rdnr. 111). Wie oben dargelegt, obliegt es\nin erster Linie den innerstaatlichen Gerichten, die Qualifikationen der von ihnen\nhinzugezogenen ärztlichen Sachverständigen zu beurteilen (siehe Rdnr. 130). In dem in\nRede stehenden Verfahren zog das Landgericht zwei erfahrene externe psychiatrische\nSachverständige, K. und F., hinzu, die in der Summe beide der Auffassung waren, dass der\nBeschwerdeführer an sexuellem Sadismus leide (siehe Rdnr. 35). Das Gericht\nberücksichtigte außerdem die Feststellungen mehrerer ärztlicher Sachverständiger, die den\nBeschwerdeführer seit seiner Verhaftung bereits untersucht hatten, bevor es zu dem Schluss\ngelangte, der Beschwerdeführer leide an sexuellem Sadismus (siehe Rdnr. 36). Der\nBeschwerdeführer, der 33 Jahre alt war, als die Sachverständigen ihr Gutachten erstellten,\nbrachte keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die hinzugezogenen\nSachverständigen offensichtlich nicht die für eine Beurteilung seines psychischen Zustands\nund seiner Gefährlichkeit nötige Qualifikation aufgewiesen hätten. Der Gerichtshof ist daher\ndavon überzeugt, dass die in der Rechtsmittelinstanz bestätigte Feststellung des\nLandgerichts auf einem objektiven ärztlichen Gutachten beruhte.\n\n153\nHinsichtlich der Frage, ob die innerstaatlichen Gerichte „feststellten“, das der\nBeschwerdeführer an einer tatsächlichen psychischen Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e der Konvention litt, stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht A. in dem\nangegriffenen Urteil vom 3. August 2012 die in den Gutachten zweier von ihm\nhinzugezogener psychiatrischer Sachverständiger enthaltenen Feststellungen sowie die\nFeststellungen zahlreicher ärztlicher Sachverständiger, die den Beschwerdeführer nach\nseiner im Anschluss an die Tat erfolgten Verhaftung bereits untersucht hatten, einer\nsorgfältigen Prüfung unterzog, und auf dieser Grundlage zu der Entscheidung gelangte, dass\nder Beschwerdeführer an sexuellem Sadismus leide (siehe Rdnrn. 34 bis 36).\n\n154\nIn diesem Zusammenhang übersieht der Gerichtshof nicht, dass das Landgericht in\ndem in Rede stehenden Verfahren 2012 zu dem Schluss gelangte, dass der\nBeschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung leide, wohingegen das Tatgericht\nnicht zu dem Schluss gelangt war, dass der Beschwerdeführer an einer schweren\npsychischen Störung leide, und demzufolge festgestellt hatte, dass er bei der Begehung\nseiner Tat im Jahr 1997 voll schuldfähig gewesen sei. Dies reicht jedoch nicht aus, um die\nFeststellung der innerstaatlichen Gerichte hinsichtlich des psychischen Zustands des\nBeschwerdeführers unter den Umständen des in der vorliegenden Rechtssache in Rede\nstehenden Verfahrens, d. h. ab dem 20. Juni 2013, in Zweifel zu ziehen (siehe Rdnr. 103).\n\n155\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die innerstaatlichen\nGerichte hinsichtlich der Begründetheit klinischer Diagnosen über einen gewissen\nErmessensspielraum verfügen. Darüber hinaus ging das Landgericht im Fall des\nBeschwerdeführers konkret auf die Fortentwicklung der Beurteilung des psychischen\nZustands des Beschwerdeführers durch die ärztlichen Sachverständigen und die Gerichte\nein. Unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Unterlagen stellte das Landgericht fest,\ndass der Beschwerdeführer die sadistischen Motive für seine Tat bei der Hauptverhandlung\nim Jahr 1999 verborgen habe. Das Tatgericht, das ebenfalls zwei ärztliche Sachverständige\nhinzugezogen hatte, hatte nichtsdestotrotz bereits einige Anzeichen dafür erkannt, dass der\njunge Beschwerdeführer an einer sexuellen Devianz leide. Erst im Jahre 2005/2006 hatte der\nBeschwerdeführer gegenüber zwei Sachverständigen eingeräumt, dass er sexuelle\nGewaltfantasien habe und diese mit dem Mord in die Tat umgesetzt habe. Das Landgericht\nerläuterte darüber hinaus, dass die neuen Äußerungen des Beschwerdeführers zu seinen\nFantasien mit den Feststellungen des Tatgerichts zur Art und Weise der Tatbegehung eher\nvereinbar seien (siehe Rdnr. 36).\n\n156\nDer Gerichtshof möchte in diesem Zusammenhang hinzufügen, dass das ihm\nvorliegende statistische Material (siehe Rdnrn. 91) aufzeigt, dass eine beträchtliche Zahl von\nPersonen, die in der nachträglich angeordneten oder nachträglich verlängerten\nSicherungsverwahrung untergebracht waren, seit dem Urteil des Gerichtshof in der\nRechtssache M ./. Deutschland (a.a.O.) entlassen worden sind. Dies kann als Anhaltspunkt\ndafür gesehen werden, dass der psychische Zustand von Personen, die in der nachträglich\nangeordneten Sicherungsverwahrung untergebracht sind, individuell beurteilt wird.\n\n157\nDarüber hinaus verändert sich der psychische Zustand einer Person im Laufe der\nZeit. Wie oben dargelegt wird, muss im Kontext von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e nur\ngeprüft werden, ob die betroffene Person zum Zeitpunkt der Anordnung der\nfreiheitsentziehenden Maßnahme (und nicht zum Zeitpunkt der Begehung einer vorherigen\nStraftat, die für die Freiheitsentziehung nach diesem Unterabsatz sowieso keine\nVoraussetzung darstellt) psychisch krank ist. Darüber hinaus ist es bei der Entscheidung\ndarüber, ob die psychische Störung ihrer Art oder ihrer Schwere nach eine\nZwangsunterbringung rechtfertigt, üblicherweise erforderlich, zu prüfen, inwieweit die\nPerson zum Zeitpunkt der Anordnung sowie in der Zukunft eine Gefahr für die\nAllgemeinheit darstellt. In Anbetracht dieser wichtigen prospektiven Elemente ist die gegen\nden Beschwerdeführer angeordnete Sicherungsverwahrung am besten als „nachträglich“ [in\nder englischen Fassung „subsequent to“] im Verhältnis zu seiner vorangegangenen Straftat\nund Verurteilung zu bezeichnen, obwohl bei der Beurteilung seiner Gefährlichkeit auch\nseine früheren Straftaten berücksichtigt werden sollten und somit ein retrospektiver Aspekt\nEingang finden sollte (siehe auch Rdnrn. 104 bis 106).\n\n158\nHinsichtlich der zweiten Voraussetzung für die Einstufung einer Person als\n„psychisch krank“ hält der Gerichtshof die Auffassung des Landgerichts, die psychische\nStörung des Beschwerdeführers rechtfertige ihrer Art oder Schwere nach eine\nZwangsunterbringung, für begründet, da das Landgericht festgestellt hatte, dass der\nBeschwerdeführer infolge dieser Störung im Falle seiner Freilassung mit hoher\nWahrscheinlichkeit eine weitere schwere Straftat begehen werde, ähnlich derjenigen, der er\nschuldig gesprochen worden sei, also einen weiteren Mord zur Befriedigung seines\nSexualtriebs.\n\n159\nDrittens hing die Gültigkeit der Fortdauer der Unterbringung des\nBeschwerdeführers vom Fortbestehen seiner psychischen Störung ab. Gemäß dem\ninnerstaatlichen Recht (§ 67d StGB i.V.m. Artikel 316f Abs. 2 und 3 EGStGB, siehe Rdnr.\n65) konnten die innerstaatlichen Gerichte bei den nachfolgenden regelmäßigen gerichtlichen\nÜberprüfungen die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung nur anordnen, wenn und solange\neine hochgradige Gefahr bestand, dass er im Falle seiner Freilassung rückfällig werden\nwürde. Aus der Akte ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Gefahr während\ndes in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Zeitraums weggefallen wäre.\n\n160\nDer Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im\nSinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e psychisch krank war.\n(b) „Rechtmäßige“ Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“\n\n161\nHinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers\nstellt der Gerichtshof fest, dass die Freiheitsentziehung mit dem in der Rechtsmittelinstanz\nbestätigten Urteil des Landgerichts vom 3. August 2012 gemäß §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und 105\nAbs. 1 JGG i.V.m. dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 angeordnet\nwurde (siehe Rdnrn. 56, 59 und 72).\n\n162\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat,\ndas Urteil des Landgerichts vom 3. August 2012 sei unrechtmäßig, wie dies auch die\nRegierung in ihrer einseitigen Erklärung eingeräumt habe, und es gebe daher keine\nrechtliche Grundlage für die in Rede stehende Freiheitsentziehung. Die Regierung räumte in\nihrer einseitigen Erklärung jedoch nur ein, dass der Beschwerdeführer in einem früheren\nZeitraum als dem, der in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht, nicht in einer für\npsychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht gewesen sei (siehe Rdnr.\n99). Dies begründet jedoch keine Zweifel an der Rechtsgültigkeit der\nUnterbringungsanordnung als solcher und somit auch nicht an der Vereinbarkeit der\nFreiheitsentziehung des Beschwerdeführers mit dem innerstaatlichen Recht.\n\n163\nDer Gerichtshof stellt diesbezüglich fest, dass das Landgericht, wie die Regierung\nüberzeugend dargelegt hat, in seinem Urteil vom 3. August 2012 nicht die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in einer bestimmten Einrichtung angeordnet\nhatte, sondern nur allgemein angeordnet hatte, dass er in der Sicherungsverwahrung\nunterzubringen sei. Nach den in dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts\nniedergelegten Kriterien (Rdnrn. 15 und 68 bis 75, insbesondere Rdnr. 75), die durch das\nLandgericht angewandt wurden, bedeutete dies, dass der Beschwerdeführer in einer\ngeeigneten Einrichtung unterzubringen gewesen sei. Die am 20. Juni 2013 erfolgte\nÜberstellung des Beschwerdeführers in die Einrichtung für Sicherungsverwahrte war daher\nmit der ursprünglichen Anordnung des Landgerichts vereinbar, und diese stellte weiterhin\neine rechtsgültige Grundlage für die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers dar.\n\n164\nVoraussetzung für die Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e ist weiterhin, dass die\nFreiheitsentziehung in einer für psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung erfolgte.\nIn Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Rdnrn. 138 bis 141) ist\nfür die Beurteilung dieser Frage der Unterbringungszeitraum zwischen dem 20. Juni 2013\nund der nächsten turnusmäßigen Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers, die am 18. September 2014 erfolgte, maßgeblich, nicht aber der\nZeitpunkt der Anordnung der Sicherungsverwahrung (3. August 2012). Während des\nZeitraums vom 20. Juni 2013 bis zum 18. September 2014 war der Beschwerdeführer in der\nneu errichteten Einrichtung für Sicherungsverwahrte in X. untergebracht.\n\n165\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht bestritt, dass sich die\närztliche und therapeutische Betreuung, die ihm in dieser Einrichtung angeboten wurde, im\nVergleich zu den Bedingungen in der Justizvollzugsanstalt X. verändert hatte. Der\nGerichtshof stellt fest, dass sich nach den ihm vorliegen Unterlagen in der Einrichtung für\nSicherungsverwahrte in X. insgesamt 71 Mitarbeiter um höchstens 84 Sicherungsverwahrte\nkümmern (siehe Rdnr. 46). Insbesondere sind ein Psychiater, sieben Psychologen, ein Arzt\nund vier Pflegekräfte mit der ärztlichen und therapeutischen Behandlung betraut. Den an\npsychischen Störungen leidenden Personen wird ein breites Behandlungsspektrum\nangeboten; hierzu gehören Behandlungsprogramme für Gewalt- oder Sexualstraftäter,\nindividuell auf den jeweiligen Untergebrachten zugeschnittene Einzeltherapien,\nSozialtherapien in Gruppensitzungen sowie eine individuelle sozialtherapeutische\nUnterstützung. Falls erforderlich, werden externe Therapeuten hinzugezogen. Dem\nBeschwerdeführer wurden insbesondere eine Sozialtherapie in Einzel- oder\nGruppensitzungen, die Teilnahme an einem Intensivbehandlungsprogramm für\nSexualstraftäter und eine Therapie durch einen externen Psychiater angeboten.\n\n166\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat,\nungeachtet dieser Faktoren sei die Einrichtung für Sicherungsverwahrte keine für psychisch\nKranke geeignete Einrichtung, da bei den meisten darin untergebrachten Personen keine\npsychische Störung festgestellt worden sei.\n\n167\nDer Gerichtshof stellt fest, dass gemäß dem verfassungsgerichtlichen Gebot,\nzwischen Sicherungsverwahrung und Strafhaft zu unterscheiden, allen in der\nSicherungsverwahrung untergebrachten Personen unabhängig davon, ob ihre\nFreiheitsentziehung wegen einer psychischen Störung erfolgt oder nicht, im Vergleich zu\nden Bedingungen, unter denen sie zuvor in separaten Abteilungen von\nJustizvollzugsanstalten untergebracht waren, generell deutlich verbesserte materielle\nHaftbedingungen geboten werden (siehe Rdnr. 81). Dies rechtfertigt jedoch nicht die\nSchlussfolgerung, dass die ärztliche und therapeutische Versorgung in der Einrichtung für\nSicherungsverwahrte für psychisch kranke Patienten wie den Beschwerdeführer nicht\ngeeignet war. Wie bereits erwähnt, wird dem Beschwerdeführer ein individuell auf seine\nBedürfnisse und seinen psychischen Zustand zugeschnittenes Therapieprogramm angeboten.\nDer Gerichtshof nimmt darüber hinaus die Erläuterung der Regierung zur Kenntnis, der\nzufolge eine große Zahl der in dieser Einrichtung untergebrachten Personen mindestens an\nbehandlungsbedürftigen Persönlichkeitsstörungen leidet und allen Untergebrachten eine\nindividuell auf ihre jeweilige Störung zugeschnittene Behandlung geboten wird.\n\n168\nIn Anbetracht dieser Faktoren ist der Gerichtshof überzeugt, dass dem\nBeschwerdeführer ein für die Unterbringung psychisch Kranker angemessenes\ntherapeutisches Umfeld geboten wurde und er somit in einer im Sinne von Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e geeigneten Einrichtung untergebracht war. In diesem Zusammenhang möchte er\ndarauf hinweisen, dass hinsichtlich der Eignung einer neuen\nSicherungsverwahrungseinrichtung für die Unterbringung psychisch Kranker insbesondere\nauch in Bezug auf den Beschwerdeführer in der Rechtssache B. (a.a.O., Rdnrn. 118 bis 128)\ndieselbe Schlussfolgerung gezogen wurde.\n\n169\nDamit die Freiheitsentziehung „rechtmäßig“ und nicht willkürlich ist, muss ferner\nnachgewiesen werden, dass sie unter den gegebenen Umständen notwendig war (siehe\nRdnr. 137). Wie weiter oben dargelegt (siehe Rdnrn. 33 und 158), kamen die\ninnerstaatlichen Gerichte in der vorliegenden Rechtssache zum dem Schluss, dass die\nhochgradige Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung einen\nweiteren Mord zur Befriedigung seines Sexualtriebs begehen werde, und dass weniger\neinschneidende Maßnahmen als eine Freiheitsentziehung zum Schutz des Einzelnen und der\nAllgemeinheit nicht ausreichen würden. Da die innerstaatlichen Gerichte unter den\nUmständen der vorliegenden Rechtssache mit sachverständiger Unterstützung feststellten,\ndass die Gefahr bestehe, dass Personen Opfer einer der nach dem deutschen Strafgesetzbuch\nschwersten Straftaten werden könnten, ist der Gerichtshof überzeugt, dass nachgewiesen\nwurde, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers unter den gegebenen\nUmständen notwendig war.\nc) Schlussfolgerung\n\n170\nFolglich war die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers, soweit sie infolge des angegriffenen Urteils vom 20. Juni 2013 bis zum\n18. September 2014 in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte in X. vollzogen wurde,\nnach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als Freiheitsentziehung bei einem psychisch Kranken\ngerechtfertigt.\n\n171\nDer Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass Artikel 5 Absatz 1 der\nKonvention diesbezüglich nicht verletzt worden ist.\nIV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n172\nDer Beschwerdeführer rügte weiter, dass seine „nachträglich“ angeordnete\nSicherungsverwahrung, die auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts A. vom\n3. August 2012 ab dem 20. Juni 2013 in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte in X.\nvollzogen wurde, auch sein Recht verletzt habe, nicht mit einer schwereren als der zur\nTatzeit im Juni 1997 anwendbaren Strafe belegt zu werden. Er berief sich auf Artikel 7\nAbs. 1 der Konvention, der wie folgt lautet:\n„1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer\nBegehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine\nschwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.“\n\n173\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Das Urteil der Kammer\n\n174\nDie Kammer stellte fest, dass ihre Erwägungen zu Artikel 7 Abs. 1 der Konvention\nin der Rechtssache B. (a.a.O.), welche die über die frühere Höchstfrist von zehn Jahren\nhinaus verlängerte Sicherungsverwahrung betrafen, auch auf den vorliegenden Fall, in dem\nes um die durch ein gesondertes Urteil „nachträglich“ angeordnete Sicherungsverwahrung\ngehe, anwendbar seien. Wie in der Rechtssache B. seien in Fällen, in denen die\nSicherungsverwahrung nur angeordnet oder verlängert worden sei und nur habe angeordnet\noder verlängert werden können, um eine psychische Störung in einer geeigneten Einrichtung\nzu behandeln, der strafende Charakter und der Zusammenhang mit der strafrechtlichen\nVerurteilung der Person so weit in den Hintergrund getreten, dass die Maßnahme keine\n„Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 mehr darstelle. Die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers könne somit nicht mehr als Strafe eingestuft werden. Folglich sei Artikel\n7 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden.\nB. Die Stellungnahmen der Parteien\n1. Der Beschwerdeführer\n\n175\nDer Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass seine ab 20. Juni 2013 in der\nEinrichtung für Sicherungsverwahrte in X. vollzogene Sicherungsverwahrung gegen Artikel\n7 Abs. 1 der Konvention verstoßen habe.\n\n176\nEr brachte vor, dass seine Sicherungsverwahrung „nachträglich“ angeordnet worden\nsei. Zum Zeitpunkt seiner Tat im Juni 1997 habe das Jugendgerichtsgesetz die\nSicherungsverwahrung bei jungen Straftätern noch nicht zugelassen und folglich sei bei\nseiner Verurteilung 1999 keine Sicherungsverwahrung angeordnet worden. § 7 Abs. 2 JGG,\nder die „nachträgliche“ Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen junge Straftäter erlaubt\nhabe und auf dem die Anordnung der Sicherungsverwahrung vom 3. August 2012 beruhe,\nsei erst am 12. Juli 2008 in Kraft getreten (siehe Rdnrn. 54 bis 57).\n\n177\nDer Beschwerdeführer brachte darüber hinaus vor, dass seine\nSicherungsverwahrung als Strafe einzustufen sei. Er vertrat die Auffassung, dass der\nmaßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine Maßnahme, die gegen eine\nPerson in einem Urteil angeordnet worden sei, im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 eine Strafe\ndarstelle, der Zeitpunkt des Erlasses des die Maßnahme anordnenden Urteils sei. Am 3.\nAugust 2012, dem Zeitpunkt des Erlasses des Urteils, mit dem seine dann in der\nJustizvollzugsanstalt X. vollzogene Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei, habe\ndiese Freiheitsentziehung eine Strafe dargestellt, wie die Regierung in ihrer einseitigen\nErklärung eingeräumt habe. Das Urteil vom 3. August 2012 verstoße immer noch gegen die\nKonvention und die darin angeordnete Sicherungsverwahrung sei auch nach seiner\nÜberstellung in die neue Einrichtung für Sicherungsverwahrte unrechtmäßig. Er trug vor,\ndass die Rechtswidrigkeit der Anordnung nicht zu einem späteren Zeitpunkt\nwiedergutgemacht werden könne, auch wenn sich die Modalitäten des Vollzugs seiner\nSicherungsverwahrung in dieser Einrichtung soweit geändert hätten, dass die\nSicherungsverwahrung nicht mehr als Strafe eingestuft werden könne. Daher müsse das\nUrteil aufgehoben und sein Fall zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen werden.\n\n178\nUnter Bezugnahme auf die vom Gerichtshof in der Rechtssache M. ./. Deutschland\n(a.a.O., Rdnr. 120) zusammengefassten Kriterien für die Entscheidung darüber, ob eine\nMaßnahme im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 eine Strafe darstellt, brachte der\nBeschwerdeführer darüber hinaus vor, dass seine Sicherungsverwahrung, wenn man hinter\ndie Fassade schaue, auch nach seiner Überstellung in die Einrichtung für\nSicherungsverwahrte in X. immer noch eine Strafe sei im Sinne der eigenständigen\nBedeutung, die der Begriff nach dieser Bestimmung habe.\n\n179\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Sicherungsverwahrung im Anschluss\nan eine Verurteilung wegen einer Straftat verhängt worden sei. Er betonte, dass diese Form\nder Freiheitsentziehung nicht ohne vorherige Verurteilung wegen einer Straftat angeordnet\nwerden könne.\n\n180\nDer Beschwerdeführer war der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung nach\ninnerstaatlichem Recht eine strafrechtliche Maßnahme sei, da die für sie maßgeblichen\nBestimmungen im Wesentlichen in §§ 66 bis 66c StGB und § 463 StPO niedergelegt seien.\n\n181\nHinsichtlich der Art und des Zwecks der Maßnahme brachte der Beschwerdeführer\nvor, dass die Sicherungsverwahrung, wie sie in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte in\nX. entsprechend den mit dem Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes\nim Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 eingeführten Änderungen\nvollzogen werde, sich immer noch grundlegend von der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus unterscheide. Er hob hervor, dass von den 71 neuen Stellen,\ndie in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte in X. geschaffen worden seien (siehe\nRdnr. 46), nur 13 auf therapeutisches Personal, die meisten aber auf Verwaltungspersonal\nund uniformierte Vollzugsbedienstete entfielen. Darüber hinaus gebe es trotz der\nveränderten Haftbedingungen in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte keine\norganisatorische Trennung zwischen der Justizvollzugsanstalt und der Einrichtung für\nSicherungsverwahrte; vielmehr sei letztere lediglich eine Abteilung der ersteren und auf dem\nGelände einer Justizvollzugsanstalt belegen.\n\n182\nHinsichtlich der mit dem Erlass und dem Vollzug einer\nSicherungsverwahrungsanordnung verbundenen Verfahren wies der Beschwerdeführer\ndarauf hin, dass die Maßnahme von einem Strafgericht angeordnet worden sei. Über ihren\nVollzug hätten die Strafvollstreckungsgerichte entschieden. Darüber hinaus seien die für die\nAnordnung und den Vollzug der Sicherungsverwahrung maßgeblichen Bestimmungen\nimmer noch Teil des Strafgesetzbuchs (§§ 66 bis 66c) und der Strafprozessordnung (§ 463).\n\n183\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass die Zivilgerichte hinsichtlich der\nBeurteilung der Notwendigkeit der Unterbringung von psychisch Kranken, deren Krankheit\nzu schweren Straftaten führen könnte, mindestens ebenso erfahren seien wie die\nStrafgerichte. Für die Entscheidung über die Unterbringung psychisch Kranker, die für die\nAllgemeinheit gefährlich sein könnten, seien nach dem Gesetz über die Unterbringung\npsychisch Kranker betroffenen Bundeslandes die Zivilgerichte zuständig (siehe Rdnr. 90).\nDarüber hinaus liege die Zuständigkeit für die Anordnung der Therapieunterbringung\npsychisch Kranker in einer geeigneten Einrichtung gemäß dem\nTherapieunterbringungsgesetz bei den Zivilgerichten (siehe Rdnr. 85).\n\n184\nDie Sicherungsverwahrung, die zeitlich nicht mehr begrenzt sei und nur beendet\nwerde, wenn ein Gericht feststelle, dass keine hochgradige Gefahr mehr bestehe, dass der\nUntergebrachte schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde, sei immer noch\neine der schwersten Maßnahmen – wenn nicht gar die schwerste – die nach dem deutschen\nStrafgesetzbuch verhängt werden könne. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sollte\nberücksichtigt werden, dass er die Tat als Heranwachsender begangen habe, dass er Ersttäter\ngewesen sei, und dass die Sicherungsverwahrung in seinem Fall daher eine lebenslange\nFreiheitsentziehung bedeuten könnte.\n\n185\nZusammenfassend vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass seine\nSicherungsverwahrung nach allen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten\nKriterien als Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 einzustufen sei.\n\n186\nDer Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass aus den in der Rechtssache M. ./.\nDeutschland (a.a.O., Rdnrn. 70 bis 73) vorliegenden rechtsvergleichenden Materialien\nhervorgehe, dass nur wenige Staaten die Sicherungsverwahrung für Erwachsene erlaubten,\nund wahrscheinlich kein Staat außer Deutschland die Sicherungsverwahrung für junge\nStraftäter erlaube.\n2. Die Regierung\n\n187\nDie Regierung vertrat die Ansicht, dass die Sicherungsverwahrungsanordnung vom\n3. August 2012 dem Beschwerdeführer seit seiner Überstellung in die Einrichtung für\nSicherungsverwahrte in X. am 20. Juni 2013 keine schwerere als die zur Tatzeit angedrohte\nStrafe auferlege und die Anordnung daher mit Artikel 7 Abs. 1 vereinbar sei.\n\n188\nDie Regierung räumte ein, dass § 7 Abs. 2 JGG, der es ermöglichte, die\nSicherungsverwahrung nachträglich, also nach der Verurteilung, anzuordnen, erst in Kraft\ngetreten war, nachdem der Beschwerdeführer im Jahre 1997 seine Tat begangen hatte.\n\n189\nSie war jedoch der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers im maßgeblichen Zeitraum ab 20. Juni 2013 nicht mehr als Strafe\neinzustufen sei. Unter Bezugnahme auf die in der Rechtssache B. (a.a.O., Rdnrn. 149 bis\n150) zusammengefassten Kriterien, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung für die\nEntscheidung darüber, ob eine bestimmte Maßnahme eine Strafe darstellt, festgelegt hat,\nbrachte sie vor, dass das einzige statische Kriterium, das beachtet werden müsse, die Frage\nsei, ob die betreffende Maßnahme im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer Straftat\nauferlegt worden sei. Alle anderen Kriterien seien dynamisch und könnten sich somit im\nLaufe der Zeit ändern.\n\n190\nWie der Gerichtshof in der Rechtssache B. (a.a.O., Rdnrn. 164 bis 177) anerkannt\nhabe, könne eine Maßnahme daher ihren bisherigen Strafcharakter verlieren, wenn genügend\nVeränderungen umgesetzt seien. Dies könne auch geschehen, während die Maßregel auf der\nGrundlage ein und derselben gerichtlichen Anordnung weiter vollzogen werde. Es wäre zu\nformalistisch, nach der Überstellung des Beschwerdeführers in die neue Einrichtung für\nSicherungsverwahrte, die erfolgt sei, sobald diese bezugsfertig gewesen sei, eine neue\ngerichtliche Entscheidung über seine Sicherungsverwahrung zu verlangen. Da sein\nKrankheitsbild sich nicht verändert habe, wäre eine erneute Entscheidung im Juni 2013\ngenauso ausgefallen wie die, die am 3. August 2012 getroffen worden sei.\n\n191\nDie Regierung erläuterte darüber hinaus, dass die spezifischen Kriterien für die\nEinstufung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers als Strafe nach seiner\nÜberstellung in die Einrichtung für Sicherungsverwahrte in X. nicht mehr erfüllt gewesen\nseien. Hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Maßnahme im Anschluss an eine\nVerurteilung wegen einer Straftat auferlegt wurde, wies die Regierung darauf hin, dass die\nSicherungsverwahrung in der vorliegenden Rechtssache, anders als der Rechtssache B., in\nder die Sicherungsverwahrung im Urteil des erkennenden Gerichts angeordnet und später\nverlängert worden sei, in einem gesonderten Verfahren im Jahre 2012 angeordnet worden\nsei, viele Jahre nach der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahre 1999, bei der keine\nSicherungsverwahrung angeordnet worden sei. Der Zusammenhang zwischen der\nstrafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und seiner Sicherungsverwahrung sei\ndaher weniger eng als in der Rechtssache B.\n\n192\nHinsichtlich der Charakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht sei\nfestzustellen, dass die Sicherungsverwahrung nach dem seit langem bestehenden\nzweispurigen Sanktionensystem im deutschen Strafrecht nie als Strafe, sondern als Maßregel\nder Besserung und Sicherung angesehen worden sei. Ziel dieses zweispurigen Systems von\nStrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung sei es, die Strafen bei allen Straftätern\nauf das zum Ausgleich der Schuld des Täters unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.\nDie Regierung hob hervor, dass dieses zweispurige System, wie die vom Europarat\nveröffentlichte jährliche Strafstatistik aufzeige (siehe Rdnr. 92), dazu führe, dass die Anzahl\nlanger Freiheitsstrafen in Deutschland im Vergleich mit vielen anderen Vertragsparteien der\nKonvention relativ niedrig sei.\n\n193\nHinsichtlich der Art und des Zweckes der Maßnahme erläuterte die Regierung, dass\ndem Beschwerdeführer nicht mehr als Täter zu Strafzwecken, sondern als\nbehandlungsbedürftiger psychisch kranker Person mit krimineller Vergangenheit die\nFreiheit entzogen werde, und seine psychische Störung eine neue Voraussetzung für seine\nFreiheitsentziehung geworden sei. Im Einklang mit dem verfassungsrechtlich gebotenen\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit könne psychisch kranken Personen nur dann für einen\nlängeren Zeitraum die Freiheit entzogen werden, wenn ihre Gefährlichkeit sich in einer\nschweren Straftat manifestiert habe. Die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers sei in\ndem maßgeblichen Zeitraum in einer neuen, Einrichtung für Sicherungsverwahrte vollzogen\nworden, die auf umfassende Therapien durch ein multidisziplinäres Team von Fachleuten\nausgerichtet sei. Diese Fachleute hätten sich intensiv darum bemüht, den Beschwerdeführer\nzu einer für seine Störung geeigneten Therapie zu motivieren. Da die Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers nicht im Urteil des Tatgerichts angeordnet worden sei, sondern die\nSchwere seiner Tat erst zu einem späteren Zeitpunkt dazu geführt habe, dass geprüft worden\nsei, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leide und daher gefährlich sei,\ntrete der präventive Charakter der Maßnahme noch deutlicher zutage als in der Rechtssache\nB.\n\n194\nIn diesem Zusammenhang erläuterte die Regierung, dass das gesamte System der\nSicherungsverwahrung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, mit dem eine\nUmsetzung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland beabsichtigt\ngewesen sei, durch ein Bundesgesetz sowie durch Umsetzungsgesetze in allen sechzehn\nBundesländern überarbeitet worden sei. Die Länder hätten mit beträchtlichen finanziellen\nMitteln (über 200 Millionen Euro) neue Einrichtungen für die Sicherungsverwahrung\ngeschaffen und zahlreiche neue Stellen für Fachpersonal geschaffen, um eine individuelle\nBetreuung und umfassende Therapien aller Untergebrachten zu gewährleisten. Die\nRegierung betonte, dass eine Reihe von Kammerurteilen des Gerichtshofs die Reform des\ndeutschen Sicherungsverwahrungssystems begleitet, überprüft und letztlich für gut befunden\nhabe. Im Hinblick auf die Stärkung des Grundrechtsschutzes in Europa sei die Reform ein\nMusterbeispiel für einen erfolgreichen Dialog und eine erfolgreiche Zusammenarbeit\nzwischen dem Gerichtshof und einem obersten nationalen Gericht.\n\n195\nDie Einrichtung für Sicherungsverwahrte, in der der Beschwerdeführer\nuntergebracht sei, sei somit kein Gefängnis, sondern eine therapeutische Einrichtung zur\nBehandlung von Personen mit psychischen Störungen, deren Standards mit denen\ngeschlossener Abteilungen psychiatrischer Krankenhäuser vergleichbar seien. Daher bestehe\nzwischen der Unterbringung des Beschwerdeführers und seiner strafrechtlichen Verurteilung\nkein Zusammenhang mehr.\n\n196\nHinsichtlich der mit der Schaffung und Umsetzung der Maßregel verbundenen\nVerfahren räumte die Regierung ein, dass die Entscheidungen über die Auferlegung und\nÜberprüfung der Sicherungsverwahrung immer noch von Strafgerichten, und nicht von\nZivilgerichten, getroffen würden. Dies beruhe auf Praktikabilitätserwägungen. Die zur\nStrafjustiz gehörenden Gerichte seien auch für Entscheidungen über die Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB zuständig. Wie in der Rechtssache B.\n(a.a.O., Rdnr. 146) eingeräumt worden sei, seien sie somit besonders erfahren in der\nBeurteilung der Notwendigkeit der Unterbringung von psychisch kranken Personen, deren\nErkrankung zu schweren Straftaten führen könnte. In jedem Fall kämen dieselben\nrechtlichen Voraussetzungen zum Tragen, unabhängig davon, ob die Zivil- oder die\nStrafgerichte über die Anordnung und Überprüfung der Sicherungsverwahrung entschieden.\n\n197\nDie Regierung machte ferner geltend, dass die Sicherungsverwahrung zwar eine\nschwerwiegende Maßnahme darstelle, da ihre Höchstdauer nicht gesetzlich festgelegt sei,\njedoch der regelmäßigen gerichtlichen Überprüfung unterliege.\n\n198\nDie Regierung gelangte zu dem Schluss, dass sich, wie dies auch in der Rechtssache\nB. der Fall gewesen sei, der Charakter und der Zweck der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers seit seiner Überstellung in die Einrichtung für Sicherungsverwahrte am\n20. Juni 2013 so stark geändert habe, dass die Maßnahme nicht mehr als Strafe eingestuft\nwerden könne.\n\n199\nSchließlich brachte die Regierung vor, dass eine Reihe von Vertragsparteien der\nKonvention, die Tschechische Republik, Frankreich, Italien, Polen, die Schweiz und das\nVereinigte Königreich eingeschlossen, die Sicherungsverwahrung von Personen erlaubten,\ndie als junge Erwachsene Straftaten begangen hätten, und dass der Beschwerdeführer zum\nZeitpunkt der Anordnung der Sicherungsverwahrung über dreißig Jahre alt gewesen sei.\nC. Vorbringen der Drittbeteiligten\n\n200\nDas EPLN war der Auffassung, dass in der Rechtssache B., zu der die vorliegende\nRechtssache eine Folgesache sei, insoweit eine radikale Änderung der Rechtsprechung des\nGerichtshofs vorgenommen worden sei, als die zu therapeutischen Zwecken angeordnete\nSicherungsverwahrung nicht mehr als Strafe angesehen werde. Die in den neuen\nEinrichtungen für Sicherungsverwahrte gemäß dem Gesetz zur bundesrechtlichen\nUmsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vollzogene\nSicherungsverwahrung müsse immer noch als Strafe eingestuft werden. Sie betreffe nur\nPersonen, die wegen Straftaten verurteilt worden seien. Sie werde von Strafgerichten\nangeordnet. Sie diene dazu, die Freiheitsentziehung zu verlängern, nachdem verurteilte\nStraftäter ihre Strafe verbüßt hätten. Außerdem werde sie in Einrichtungen vollzogen, die\nauf dem Gelände von Justizvollzugsanstalten belegen seien. Da sie potenziell von\nunbegrenzter Dauer sei, stelle sie eine der schwerwiegendsten Verletzungen von\nGrundrechten in einer demokratischen Gesellschaft dar. Ihre „nachträgliche“ Anordnung\nverstoße somit gegen Artikel 7 Abs. 1.\n\n201\nNach Auffassung des EPLN hatte der deutsche Gesetzgeber mit dem Erlass des\nGesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der\nSicherungsverwahrung das Ziel verfolgt, die in der Rechtssache M. ./. Deutschland\ngetroffene Feststellung des Gerichtshofs, die Sicherungsverwahrung in ihrer aktuellen Form\nsei mit der Konvention unvereinbar, dadurch zu unterlaufen, dass diese Freiheitsentziehung\nin den Anwendungsbereich von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e einbezogen werde. Die\nBehandlung in einem Gefängnisumfeld könne jedoch nicht mit einer nichtstrafrechtlichen\nUnterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung verglichen werden.\nD. Die Beurteilung durch die Große Kammer\n1. Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n202\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die in Artikel 7 verankerte Garantie,\ndie ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips darstellt, eine herausragende Stellung\nim Schutzsystem der Konvention einnimmt, was dadurch unterstrichen wird, dass nach\nArtikel 15 der Konvention auch im Kriegsfall oder im Fall eines öffentlichen Notstands\nnicht davon abgewichen werden darf. Sie ist, wie sich aus ihrem Ziel und Zweck ergibt, so\nauszulegen und anzuwenden, dass sie einen wirksamen Schutz vor willkürlicher Verfolgung,\nVerurteilung und Bestrafung bietet (siehe Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde\nNr. 21906/04, Rdnr. 137, ECHR 2008, M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 117, und B., a.a.O.,\nRdnr. 149).\n\n203\nDer Begriff der „Strafe” in Artikel 7 ist in seiner Reichweite autonom. Um den\ndurch Artikel 7 gewährleisteten Schutz wirksam werden zu lassen, muss es dem Gerichtshof\nfreistehen, nicht nur den äußeren Anschein zu betrachten, sondern seine eigene Würdigung\nder Frage vorzunehmen, ob eine bestimmte Maßnahme im Wesentlichen eine „Strafe“ im\nSinne dieser Bestimmung darstellt (siehe Welch ./. Vereinigtes Königreich, 9. Februar 1995,\nRdnr. 27, Serie A Band 307-A, Jamil ./. Frankreich, 8. Juni 1995, Rdnr. 30, Serie A Band\n317-B, und Del Río Prada, a.a.O., Rdnr. 81). Aus dem Wortlaut von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2\nergibt sich, dass die Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme im Anschluss an eine\nVerurteilung wegen einer „Staftat“ verhängt wurde, Ausgangspunkt und ein sehr\ngewichtiger Faktor jeder Entscheidung darüber ist, ob eine Strafe vorliegt (siehe G., a.a.O.,\nRdnr. 121, und B., a.a.O., Rdnr. 150). Weitere erhebliche Faktoren sind die\nCharakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht, die Art und der Zweck der\nMaßnahme, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und die\nSchwere der Maßnahme (siehe Welch, a.a.O., Rdnr. 28, Van der Velden ./. Niederlande\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 29514/05, ECHR 2006-XV, und Kafkaris, a.a.O., Rdnr.\n142). Die Schwere der Maßnahme ist für sich genommen jedoch nicht entscheidend, denn\nebenso wie Maßnahmen, die als Strafen einzustufen sind, können auch viele Maßnahmen\npräventiver Art, die keine Strafen darstellen, erhebliche Auswirkungen auf die betroffene\nPerson haben (siehe Welch, a.a.O., Rdnr. 32; Del Río Prada, a.a.O., Rdnr. 82, und B., a.a.O.,\nRdnr. 150).\n\n204\nDie konkreten Bedingungen des Vollzugs der in Rede stehenden Maßnahme können\ninsbesondere für die Art und den Zweck und auch für die Schwere der Maßnahme und somit\nfür die Beurteilung der Frage bedeutsam sein, ob die Maßnahme im Sinne von Artikel 7\nAbs. 1 als Strafe einzustufen ist. Diese Vollzugsbedingungen können sich während eines\nvon derselben gerichtlichen Anordnung erfassten Zeitraums verändern. Ebenso wie im\nZusammenhang mit Artikel 5 Abs. 1 ist es dann erforderlich, zu klären, ob für die\nBeurteilung der Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme eine Strafe im Sinne von Artikel\n7 Abs. 1 ist, die Vollzugsbedingungen zur Zeit der Anordnung der Maßnahme –\nbeispielsweise einer Freiheitsentziehung – oder die Vollzugsbedingungen während eines\nspäteren vom Gericht zu beurteilenden Zeitraums maßgeblich sind.\n\n205\nDas Individualbeschwerdeverfahren W.P. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 76 bis 80)\nwar einer der seltenen Fälle, in denen der Gerichtshof mit einer solchen Situation\nkonfrontiert war. In diesem Fall war der Gerichtshof zu der Auffassung gelangt, dass sich\ndie Bedingungen der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers während eines von\nderselben Unterbringungsanordnung erfassten Zeitraums wesentlich verändert hatten. Wie\noben dargelegt (siehe Rdnr. 140) hatte der Gerichtshof die Individualbeschwerde in Bezug\nauf die behauptete Verletzung von Artikel 7 Abs. 1 im Register gestrichen, nachdem die\nRegierung in ihrer einseitigen Erklärung eingeräumt hatte, dass diese Bestimmung während\ndes Zeitraums, in der W.P. in der Justizvollzugsanstalt inhaftiert gewesen sei, verletzt\nworden sei, aber auch festgestellt, dass die Unterbringung von W.P. während des Zeitraums,\nin dem er in der neuen Einrichtung für Sicherungsverwahrung untergebracht war, mit\nArtikel 7 Abs. 1 vereinbar gewesen war. Folglich berücksichtigte der Gerichtshof bei der\nBeurteilung der Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme, also die Sicherungsverwahrung\nvon W.P., als Strafe einzustufen sei, ebenso wie im Zusammenhang mit Artikel 5 Abs. 1 die\nÄnderungen der Unterbringungsbedingungen während des Vollzugs der weiterhin auf\nderselben Anordnung beruhenden Maßregel.\n\n206\nDieser Ansatz impliziert, dass eine wesentliche Veränderung insbesondere im\nHinblick auf die Bedingungen des Vollzugs der Maßnahme in einigen seltenen Fällen, vor\nallem wenn die Maßnahme nach nationalem Recht nicht als Strafe einzustufen ist und einem\ntherapeutischen Zweck dient, dazu führen kann, dass die ursprüngliche Einstufung der\nMaßnahme als Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention zurückzunehmen ist,\nauch wenn die Maßnahme weiterhin auf der Grundlage derselben Anordnung vollzogen\nwird.\n\n207\nDie Große Kammer ist der Auffassung, dass der Wortlaut von Artikel 7 Abs. 1\nSatz 2, demzufolge keine schwerere als die zur Zeit der Begehung der Straftat angedrohte\nStrafe „verhängt“ werden darf, einer Auslegung dieser Bestimmung, die berücksichtigt, dass\neine Maßnahme zwar über einen längeren Zeitraum weiterhin „verhängt“ wird, die Art ihres\nVollzugs, und daher ihr Charakter, sich während dieser Verhängung jedoch verändern, nicht\nentgegensteht.\n\n208\nDarüber hinaus ist der Gerichtshof der Auffassung, dass er nur dann in der Lage ist,\nim Lichte der in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterien umfassend zu beurteilen, ob\neine Maßnahme im Wesentlichen eine „Strafe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt (siehe\nRdnr. 203), wenn er die Änderungen berücksichtigt, die im tatsächlichen, weiterhin auf\nderselben Anordnung beruhenden Vollzug der Maßnahme erfolgt sind. Er weist darauf hin,\ndass einige dieser Kriterien als „statisch“ oder nach Anordnung der Maßnahme\nunveränderlich beschrieben werden können; dies gilt insbesondere für das Kriterium, ob die\nin Rede stehende Maßnahme im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer „Straftat“\nverhängt wurde, und das Kriterium der mit ihrer Schaffung verbundenen Verfahren.\nDagegen können andere Kriterien, einschließlich des Kriteriums der Art und des Zweckes\nder Maßnahme und des Kriteriums der Schwere der Maßnahme, als „dynamisch“ oder im\nLauf der Zeit veränderbar beschrieben werden. Für die Beurteilung der Frage, ob eine\nMaßnahme in einem bestimmten Zeitraum mit Artikel 7 Abs. 1 vereinbar war, ist daher die\nArt und Weise, in der die Maßnahme während dieses gesamten Zeitraums vollzogen wurde,\nals maßgeblich anzusehen und vom Gerichtshof zu berücksichtigen.\n\n209\nFolglich ist der Zeitpunkt oder Zeitraum, der für die Beurteilung der Frage\nmaßgeblich ist, ob eine Maßnahme im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 eine Strafe darstellte, der\nin dem Verfahren vor dem Gerichtshof in Rede stehende Zeitraum, d.h. der Zeitraum\nzwischen dem 20. Juni 2013 und dem 18. September 2014, nicht jedoch der Zeitpunkt der\nAnordnung der Maßnahme.\n2. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n(a) Die vom Gerichtshof in früheren Sicherungsverwahrungsfällen vorgenommene rechtliche\nWürdigung\n\n210\nBei der Prüfung der Frage, ob die angegriffene Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers als Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 eingestuft werden sollte,\nstellt der Gerichtshof zunächst fest, dass er seit 2004 in einer Reihe von\nIndividualbeschwerdeverfahren gegen Deutschland aufgefordert war, darüber zu\nentscheiden, ob die Sicherungsverwahrung einer Strafe gleichkam. Diese Beschwerden\nbetrafen unterschiedliche Ausgestaltungen der Sicherungsverwahrung, die sich sowohl\nhinsichtlich ihrer rechtlichen Grundlage als auch hinsichtlich ihres praktischen Vollzugs im\nLaufe der Zeit fortentwickelt hat. Gemäß seiner Rechtsprechung musste der Gerichtshof den\nBegriff der Strafe aus Artikel 7 Abs. 1 in diesen Rechtssachen autonom auslegen und dabei\nauch die Einstufung vergleichbarer Maßnahmen in anderen Vertragsstaaten der Konvention\nberücksichtigen (siehe M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 126; G., a.a.O., Rdnr. 124, und B.,\na.a.O., Rdnrn. 161 bis 163).\n\n211\nIn der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 124 bis 33) gelangte der\nGerichtshof zu dem Schluss, dass die gemäß der damals geltenden Fassung des\nStrafgesetzbuchs angeordnete und vollstreckte Sicherungsverwahrung, also eine in separaten\nAbteilungen von Justizvollzugsanstalten vollzogene und keine psychische Störung\nvoraussetzende Freiheitsentziehung, als Strafe einzustufen war. In der Rechtssache G.\n(a.a.O., Rdnrn. 120 bis 130) befand der Gerichtshof, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers, wie sie in dem Übergangszeitraum zwischen dem Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 und der Anwendung des Gesetzes zur\nbundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung,\ndas am 1. Juni 2013 in Kraft trat und eine Neuregelung der Freiheitsentziehung in\nEinrichtungen für Sicherungsverwahrte beinhaltete, vollstreckt worden war, immer noch\neine Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 darstellte. Er vertrat die Auffassung, dass sich der\nVollzug der Sicherungsverwahrung von G., der immer noch in einer separaten Abteilung\neiner Justizvollzugsanstalt erfolgte, im Vergleich mit der in der Rechtssache M. gegen\nDeutschland in Rede stehenden Situation immer noch nicht grundlegend geändert hatte.\n\n212\nIn der Rechtssache B. (a.a.O., Rdnrn. 151 bis 183) war der Gerichtshof schließlich\naufgefordert, darüber zu entscheiden, ob die nachträglich verlängerte Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers, die nach Ablauf des oben genannten Übergangszeitraums gemäß\ndem Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der\nSicherungsverwahrung in einer neuen Einrichtung für Sicherungsverwahrte, also in\nÜbereinstimmung mit dem Neuregelung der Sicherungsverwahrung, vollzogen wurde, mit\nArtikel 7 Abs. 1 der Konvention vereinbar war.\n\n213\nDer Gerichtshof befand, dass die Sicherungsverwahrung in der Regel immer noch\nals Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 einzustufen war. In Fällen wie dem des\nBeschwerdeführers, in dem die Sicherungsverwahrung aufgrund seiner psychischen Störung\nund im Hinblick auf die Notwendigkeit der Behandlung dieser Störung – einer neuen\nVoraussetzung für die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung – verlängert\nwurde, hatten sich Art und Zweck der Sicherungsverwahrung jedoch in einem Maße\nverändert, dass die Sicherungsverwahrung nicht länger als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7\neinzustufen war. Somit war diese Sicherungsverwahrung mit Artikel 7 vereinbar (siehe auch\nW.P. ./. Deutschland, a.a.O., Rndrn. 76 bis 79).\n\n214\nBei der Entscheidung darüber, ob die nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers in der vorliegenden Rechtssache eine Strafe im Sinne von Artikel 7\nAbs. 1 Satz 2 darstellte, hält der Gerichtshof es, wie oben erläutert, für erforderlich, die\nMerkmale der Maßnahme in dem fraglichen Zeitraum, also vom 20. Juni 2013 bis zum\n18. September 2014, zu untersuchen. In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer, dessen\nFreiheitsentziehung bereits zuvor in X. erfolgte, in einer neuen Einrichtung für\nSicherungsverwahrte untergebracht. Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende\nRechtssache dieses Merkmal mit den Rechtssachen B. (a.a.O.) und W.P. ./. Deutschland\n(a.a.O.) gemein hat, welche ihrerseits die nachträglich über die frühere gesetzliche\nHöchstdauer hinaus verlängerte Sicherungsverwahrung betrafen.\n(b) im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer Straftat verhängte Maßnahme\n\n215\nHinsichtlich der Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme im Anschluss an eine\nVerurteilung wegen einer „Straftat“ verhängt wurde, stellt der Gerichtshof fest, dass die\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nicht zusammen mit\nseiner Verurteilung (wie in der oben erwähnten Rechtssache B.), sondern erst 2012 – und\nsomit erst mehrere Jahre nach seiner Verurteilung im Jahre 1999 – durch ein gesondertes\nUrteil angeordnet worden war. Die Anordnung knüpfte dennoch an die Verurteilung an –\nund erging somit „im Anschluss“ an diese –, da die Sicherungsverwahrungsanordnung\ngemäß § 7 Abs. 2 JGG (siehe Rdnr. 56) voraussetzte, dass gegen den betreffenden jungen\nStraftäter wegen eines Verbrechens, insbesondere eines Verbrechens gegen das Leben, die\nkörperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, eine Freiheitsstrafe von\nmindestens sieben Jahren verhängt worden war. Darüber hinaus musste sich das Verfahren\nüber die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Straftäters gemäß dieser Bestimmung\nauf Erkenntnisse stützen, die vor Ende des Vollzugs der wegen dieser Straftat verhängten\nFreiheitsstrafe erlangt wurden.\n\n216\nDer Gerichtshof möchte hinzufügen, dass das Landgericht in seinem Urteil vom\n3. August 2012 nur allgemein anordnete, dass der Beschwerdeführer in der\nSicherungsverwahrung unterzubringen sei, nicht aber anordnete, dass diese Unterbringung\nin einer bestimmten Einrichtung erfolgen solle. Als die Anordnung des Landgerichts erging,\nwar infolge des vom Landgericht berücksichtigten Urteils des Bundesverfassungsgerichts\nvom 4. Mai 2011 klar, dass der Beschwerdeführer so bald wie möglich in eine Einrichtung\nüberstellt werden müsse, die ihm nicht nur Bedingungen bieten würde, die mehr den\nallgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen seien, sondern insbesondere auch eine auf\nseine Bedürfnisse als psychisch Kranker zugeschnittene therapeutische Betreuung. Daher\ndeckte die Anordnung der Sicherungsverwahrung die Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers in der neuen Einrichtung für Sicherungsverwahrung in dem hier in Rede\nstehenden Zeitraum ab.\n(c) Charakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht\n\n217\nWas die Charakterisierung der Sicherungsverwahrung im innerstaatlichen Recht\nbetrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass diese Art der Freiheitsentziehung in Deutschland\nnicht als Strafe angesehen wird, auf die das absolute Verbot der rückwirkenden Bestrafung\nanwendbar ist, und auch nie als solche angesehen wurde. In seinem Leiturteil vom 4. Mai\n2011 bekräftigte das Bundesverfassungsgericht erneut, dass die Sicherungsverwahrung,\nentgegen den Feststellungen des Gerichtshofs zum Begriff der Strafe nach Artikel 7 der\nKonvention, keine vom absoluten grundgesetzlichen Verbot der rückwirkenden Anwendung\nvon Strafgesetzen umfasste Strafe sei (siehe Rdnr. 74). Es stellte jedoch weiter fest, dass die\nzu der Zeit geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und Dauer\nder Sicherungsverwahrung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen rein\npräventiven Maßregeln der Besserung und Sicherung, wie beispielsweise der\nSicherungsverwahrung, und strafrechtlichen Sanktionen wie Freiheitsstrafen zu\nunterscheiden, nicht vereinbar seien (siehe Rdnrn. 70 bis 72). Das Gericht gab dem\nGesetzgeber daher auf, die Bestimmungen zur Sicherungsverwahrung im Strafgesetzbuch\ndahingehend zu ändern, dass sie dieser Unterscheidung Rechnung tragen.\n\n218\nDementsprechend dienen die gesetzlichen Änderungen, die durch das Gesetz zur\nbundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung im\nStrafgesetzbuch vorgenommen wurden, der Verdeutlichung und Erweiterung der\nUnterschiede zwischen dem Vollzug der Sicherungsverwahrung und dem Vollzug von\nFreiheitsstrafen (siehe insbesondere § 66c StGB n. F.). Sie bestätigen und erweitern also die\nim Strafgesetzbuch vorgesehenen Unterschiede zwischen Maßregeln der Besserung und\nSicherung, wie beispielsweise der Sicherungsverwahrung, und solchen Maßnahmen, die\nnach dem seit langem bestehenden zweispurigen Sanktionensystem im deutschen Strafrecht\nals Strafe gelten (siehe M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 45 bis 48 und 125).\nd) Art und Zweck der Maßnahme\n\n219\nHinsichtlich der Art und des Zweckes der Maßnahme stellt der Gerichtshof fest,\ndass der Beschwerdeführer zur maßgeblichen Zeit in der Einrichtung für\nSicherungsverwahrte in X. untergebracht war. Seine Freiheitsentziehung erfolgte daher nicht\nin einer separaten Abteilung für Sicherungsverwahrte eines gewöhnlichen Gefängnisses, wie\ndies bei den Beschwerdeführern in den zuvor erwähnten Rechtssachen M. ./. Deutschland\nund G. der Fall war, sondern in einer Einrichtung, die mit derjenigen vergleichbar war, die\nin der Rechtssache B. in Rede stand. Darüber hinaus war ihm wegen psychischer Krankheit\ndie Freiheit entzogen und er erhielt eine Behandlung zur Therapie seiner psychischen\nStörung (siehe Rdnrn. 142 ff).\n\n220\nDer Gerichtshof stellt fest, dass zwischen der Freiheitsentziehung in einem\ngewöhnlichen Gefängnis und der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in der\nneuen Einrichtung für Sicherungsverwahrte, die zwecks Einhaltung der sich aus der\nNeuregelung der Sicherungsverwahrung (siehe insbesondere § 66c StGB und\nSicherungsverwahrungsvollzugsgesetz des betroffenen Bundeslandes, Rdnrn. 76 bis 81)\nergebenden Anforderungen erbaut wurde, beträchtliche Unterschiede bestanden. Im\nHinblick auf den grundgesetzlich geforderten Unterschied zwischen diesen beiden Formen\nder Freiheitsentziehung erfolgte die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers in dieser\nEinrichtung unter materiellen Bedingungen, die gegenüber denen in gewöhnlichen\nGefängnissen erheblich verbessert waren. So war der Beschwerdeführer beispielsweise in\neiner größeren Zelle mit einer Fläche von 15m² untergebracht, die über eine Küchenzeile\nund ein getrenntes Badezimmer verfügte, und konnte sich innerhalb der Einrichtung, zu der\nRäume und Außenbereiche für berufliche Aktivitäten und zur Freiheitsgestaltung gehörten,\nfrei bewegen (siehe Rdnr. 46).\n\n221\nNoch wichtiger ist, dass es in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte in X. wie\nauch in anderen derartigen Einrichtungen (siehe Rdnrn. 47 und 81) nun eine größere Zahl\nspezialisierter Fachkräfte gab, die Sicherungsverwahrte wie den Beschwerdeführer gemäß\neinem individuellen Therapieplan ärztlich und therapeutisch behandelt konnten. Zu den dem\nBeschwerdeführer zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung angebotenen Therapien\ngehörten jetzt insbesondere eine Sozialtherapie in Einzel- oder Gruppensitzungen, eine\nTeilnahme an einem Intensivbehandlungsprogramm für Sexualstraftäter und eine Therapie\ndurch einen externen Psychiater. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der\nBeschwerdeführer erst nach dem Zeitraum, um den es in dem hier in Rede stehenden\nVerfahren geht, einen Teil der ihm angebotenen Therapien akzeptierte (siehe Rdnrn. 47).\nJedoch hat der Gerichtshof keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die dem\nBeschwerdeführer zur maßgeblichen Zeit angebotenen Therapien angemessen, hinreichend\nund verfügbar waren. Daher ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von den Angeboten\nzunächst keinen Gebrauch machte, für die Feststellungen des Gerichtshofs zur Art und zum\nZweck der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers unerheblich.\n\n222\nWie in früheren Urteilen festgestellt (siehe insbesondere G., a.a.O., Rdnrn. 98 bis\n99, und B., a.a.O., Rdnrn. 121 bis 123), haben die innerstaatlichen Behörden nach dem\nUrteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) und dem darauf\neingehenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 weitreichende\nMaßnahmen auf justizieller, legislativer und exekutiver Ebene getroffen, um den Vollzug\nder Sicherungsverwahrung an die Erfordernisse des Grundgesetzes und der Konvention\nanzupassen. Um in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen eine individuelle\nund intensive psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung zuteilwerden zu\nlassen, die darauf abzielt, ihre Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zu mindern, wurden mit\nbeträchtlichen finanziellen Mitteln substanzielle Maßnahmen ergriffen.\n\n223\nUnter Berücksichtigung des ihm zur Verfügung stehenden Materials ist der\nGerichtshof überzeugt, dass diese von den innerstaatlichen Behörden getroffenen\nMaßnahmen zu einer beträchtlichen Verbesserung der Bedingungen führten, unter denen\nSicherungsverwahrten die Freiheit entzogen ist. Eine Behandlung, die darauf ausgerichtet\nist, die Gefährlichkeit dieser Personen für die Allgemeinheit soweit zu mindern, dass ihre\nFreiheitsentziehung möglichst bald beendet werden kann, steht nun im Zentrum dieser Art\nder Freiheitsentziehung, was sowohl den Interessen des Sicherungsverwahrten als auch\ndenen der Allgemeinheit entspricht.\n\n224\nIn diesem Zusammenhang stimmt der Gerichtshof mit der Auffassung der\nRegierung überein, die Reform des deutschen Sicherungsverwahrungssystems sei vor dem\nHintergrund eines Dialogs zwischen dem Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht\ndurchgeführt und umgesetzt worden (siehe insbesondere die Urteile des Gerichtshofs in den\nRechtssachen M. ./. Deutschland, J., a.a.O.; S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\n30493/04, 9. Juni 2011; G. und B., a.a.O.; sowie die Urteile und Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR\n2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10), vom 15. September 2011 (2 BvR 1516/11),\nvom 6. Februar 2013 (2 BvR 2122/11 und 2 BvR 2705/11), vom 11. Juli 2013 (2 BvR\n2302/11 und 2 BvR 1279/12), und vom 29. Oktober 2013 (2 BvR 1119/12).\n\n225\nNach Auffassung des Gerichtshofs sind die im Vollzug der Sicherungsverwahrung\nerfolgten Veränderungen für Personen, die wie der Beschwerdeführer als psychisch Kranke\nuntergebracht sind, von großer Bedeutung. In diesem Zusammenhang misst der Gerichtshof\nder Tatsache entscheidende Bedeutung zu, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers nach §§ 7 Abs. 2 und 105 Abs. 1 JGG i.V.m. den im Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 niedergelegten Voraussetzungen zur\nmaßgeblichen Zeit nur unter einer neuen, zusätzlichen Voraussetzung angeordnet werden\nkonnte, nämlich der, dass er an einer psychischen Störung litt.\n\n226\nDiese Voraussetzung galt unabhängig von der ursprünglich wegen einer Straftat\nauferlegten Sanktion. Sie unterscheidet daher die im Falle des Beschwerdeführers\nvorliegende Art der Sicherungsverwahrung von der nicht nachträglich angeordneten (oder\nverlängerten) Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter. Bei dieser Personengruppe ist\ndie Zulässigkeit der Sicherungsverwahrung nach innerstaatlichem Recht nicht daran\ngeknüpft, dass sie an psychischen Störungen leiden, und sie werden nicht zum Zweck der\nBehandlung dieser Störungen in der Sicherungsverwahrung untergebracht.\n\n227\nBei Personen, denen wegen psychischer Krankheit die Freiheit entzogen ist, kommt\ndem von der Neuregelung der Sicherungsverwahrung verfolgten vorbeugenden Zweck\nentscheidendes Gewicht zu. Der Gerichtshof übersieht nicht, dass auch bei dieser Gruppe\nvon Sicherungsverwahrten der Zusammenhang zwischen der Maßnahme und der Straftat\noder den Straftaten, derentwegen sie angeordnet wurde, nicht ganz aufgehoben ist. Dass die\nbetreffende Person einer schweren Straftat schuldig gesprochen wurde, bleibt Voraussetzung\nfür die nachträgliche Anordnung oder Verlängerung der Sicherungsverwahrung. Jedoch ist\nder Gerichtshof im Hinblick auf die Umgebung, in der Sicherungsverwahrungen nach der\nneuen Regelung vollzogen werden, davon überzeugt, dass der Fokus der Maßnahme\nnunmehr auf der ärztlichen und therapeutischen Behandlung der Betroffenen liegt. Die\närztliche und therapeutische Versorgung stand im Zentrum der besonderen\nBetreuungsmaßnahmen, die dem Beschwerdeführer angeboten wurden. Dies hat die Art und\nden Zweck der bei Personen wie dem Beschwerdeführer vorliegenden Freiheitsentziehung\nverändert und diese Freiheitsentziehung zu einer Maßnahme umgestaltet, die auf die\nmedizinisch-therapeutische Behandlung von Personen mit krimineller Vorgeschichte\nausgerichtet ist (vgl. auch B., a.a.O., Rdnrn. 164 bis 177).\n\n228\nIn diesem Zusammenhang möchte der Gerichtshof in Übereinstimmung mit den\nFeststellungen in seinem Urteil in der Rechtssache B. (a.a.O., Rdnr. 181) sowie seiner\nfrüheren Rechtsprechung (siehe M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 124 bis 132) klarstellen,\ndass die „gewöhnliche“ Sicherungsverwahrung, die auch dann nicht im Hinblick auf die\nBehandlung der psychischen Störung des Sicherungsverwahrten erfolgt, wenn sie gemäß\ndem neuen gesetzlichen Rahmen vollzogen wird, immer noch eine Strafe im Sinne von\nArtikel 7 Abs. 1 der Konvention darstellt. Unter derartigen Umständen reicht die\nVerbesserung der materiellen Bedingungen und der Betreuung nicht aus, um die auf eine\nStrafe hindeutenden Faktoren zu überlagern.\n(e) Mit der Schaffung und Umsetzung der Maßnahme verbundene Verfahren\n\n229\nHinsichtlich der mit dem Erlass und dem Vollzug der Anordnung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers verbundenen Verfahren stellt der Gerichtshof\nfest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers durch die (zur Strafrechtspflege\ngehörenden) Tatgerichte angeordnet wurde; über ihren nachfolgenden Vollzug hatten die\nStrafvollstreckungsgerichte zu entscheiden, die ebenfalls Teil der Strafrechtspflege sind.\n\n230\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass es den therapeutischen Charakter der\nMaßnahme hervorgehoben hätte, wenn die Zivilgerichte für Anordnungen der\nUnterbringung besonders gefährlicher, an einer psychischen Störung leidender Straftäter\nzuständig wären, wie dies in §§ 1 und 4 ThUG (siehe Rdnr. 85) vorgesehen war, in der\nPraxis jedoch anscheinend keine Bedeutung erlangt hat.\n\n231\nDer Gerichtshof nimmt jedoch das von der Regierung vorgebrachte Argument zur\nKenntnis, die zur Strafrechtspflege gehörenden Gerichte seien besonders erfahren darin, die\nErforderlichkeit der Unterbringung von psychisch Kranken, die eine Straftat begangen\nhätten, zu beurteilen, da sie auch für Entscheidungen über die Unterbringung in\npsychiatrischen Krankenhäusern nach § 63 StGB zuständig seien (siehe Rdnr. 84; vgl. auch\nB., a.a.O., Rdnrn. 178). Er stellt weiterhin fest, dass die Kriterien für die Verhängung der\nSicherungsverwahrung dieselben gewesen wären, unabhängig davon, ob Zivil- oder\nStrafgerichte, die beide Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit seien, über die Auferlegung\ndieser Maßnahme zu entscheiden hätten.\n(f) Schwere der Maßnahme\n\n232\nZur Schwere der Maßnahme schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdeführer eine zeitlich\nunbegrenzte Freiheitsentziehung beinhaltete. Die Sicherungsverwahrung gehörte daher\nweiter zu den schwersten Maßnahmen, die nach dem Strafgesetzbuch verhängt werden\nkonnten. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass sowohl die jährliche\nStrafstatistik des Europarats also auch die von der Regierung vorgelegte Statistik bestätigen,\ndass die Maßregel der Sicherungsverwahrung als ultima ratio angeordnet wird. Im März\n2017 befanden sich in Deutschland, einem Land mit etwa 81 Millionen Einwohnern, 591\nPersonen in der Sicherungsverwahrung.\n\n233\nDer Gerichtshof übersieht auch nicht, dass der Beschwerdeführer ein\nHeranwachsender war, als er seine erste Straftat beging, derentwegen im Jahr 2012, als er\n35 Jahre alt war, gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Daher könnte er\npotenziell länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden als Personen, die bei\nder Anordnung dieser Maßnahme bereits älter waren.\n\n234\nWie der Gerichtshof wiederholt bestätigt hat (siehe Rdnr. 203), ist die Schwere der\nMaßnahme an sich jedoch nicht entscheidend. Anders als bei einer Freiheitsstrafe gab es bei\nder Sicherungsverwahrung auch keine Mindestdauer. Die Freilassung des\nBeschwerdeführers war nicht vor Ablauf einer gewissen Zeit ausgeschlossen, sondern war\ndavon abhängig, dass ein Gericht feststellte, es bestehe keine hochgradige Gefahr mehr, dass\nder Beschwerdeführer infolge einer psychischen Störung schwerste Gewalt- oder\nSexualstraftaten begehen werde.\n\n235\nSomit hing die Dauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in einem\nbeträchtlichen Maße von seiner Mitwirkung bei den erforderlichen therapeutischen\nMaßnahmen ab. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die Überstellung\ndes Beschwerdeführers in die neue Einrichtung für Sicherungsverwahrte in X. ihn besser in\ndie Lage versetzte, mittels auf seine Bedürfnisse zugeschnittener Therapien auf seine\nEntlassung hinzuarbeiten. Darüber hinaus unterlag seine Sicherungsverwahrung\nregelmäßigen, in relativ kurzen Zeitabständen erfolgenden gerichtlichen Überprüfungen\n(siehe Rdnr. 64). Dies machte eine überlange Vollziehung der Maßnahme weniger\nwahrscheinlich. Die Schwere der Anordnung der Sicherungsverwahrung wurde durch diese\nFaktoren gemildert (vgl. auch B., a.a.O., Rdnrn. 179 bis 180).\n(g) Schlussfolgerungen\n\n236\nIn Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Gerichtshof, der die\nerheblichen Faktoren in ihrer Gesamtheit gewürdigt und seine eigene Beurteilung\nvorgenommen hat, der Auffassung, dass die gemäß dem neuen gesetzlichen Rahmen\numgesetzte Sicherungsverwahrung im Falle des Beschwerdeführers während des hier in\nRede stehenden Zeitraums nicht mehr als Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 eingestuft\nwerden kann. Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers wurde aufgrund seiner\npsychischen Störung und im Hinblick auf die Behandlung dieser Störung unter\nBerücksichtigung seiner kriminellen Vorgeschichte angeordnet. Der Gerichtshof lässt\ngelten, dass seine Sicherungsverwahrungsverwahrung sich insbesondere hinsichtlich ihrer\nArt und ihres Zweckes beträchtlich von der gewöhnlichen, unabhängig von einer\npsychischen Störung vollzogenen Sicherungsverwahrung unterschied. Der strafende\nCharakter der Sicherungsverwahrung und ihr Zusammenhang mit der von dem\nBeschwerdeführer begangenen Straftat trat soweit in den Hintergrund, dass die Maßnahme\nnicht länger eine Strafe darstellte.\n\n237\nIn Anbetracht dieser Feststellungen ist es nicht notwendig, zu prüfen, ob dem\nBeschwerdeführer durch die Anordnung und den Vollzug seiner nachträglichen\nSicherungsverwahrung eine schwerere als die zur Tatzeit angedrohte Maßnahme auferlegt\nwurde.\n\n238\nDer Gerichtshof merkt an, dass seine Feststellungen mit seinen Schlussfolgerungen\nin der Rechtssache B. (a.a.O., Rdnrn. 182 bis 83) im Einklang stehen. In Übereinstimmung\nmit seiner früheren Rechtsprechung (siehe einerseits u. a. M. ./. Deutschland, a.a.O.,\nRdnrn. 122 ff., sowie andererseits K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 61827/09,\nRdnrn. 79 ff., 7. Juni 2012, und G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 65210/09,\nRdnrn. 70 ff., 7. Juni 2012) ist er nicht der Auffassung, dass die Unterschiede zwischen der\nnachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere gesetzliche\nHöchstdauer hinaus (wie sie in den Rechtssachen B. und W.P. ./. Deutschland, beide a.a.O.,\nin Rede stand) und der nachträglichen Verhängung der Sicherungsverwahrung durch ein\ngesondertes, nach dem Urteil des Tatgerichts erlassenes Urteil dazu führen, dass die\nVereinbarkeit dieser Maßnahmen mit der Konvention unterschiedlich zu beurteilen ist.\n\n239\nArtikel 7 Abs. 1 der Konvention ist daher nicht verletzt worden.\nV. RÜGE DER ÜBERLANGEN DAUER DER GERICHTLICHEN PRÜFUNG\n\n240\nIn der Individualbeschwerde Nr. 10211/12 rügte der Beschwerdeführer weiter, dass\ndie innerstaatlichen Gerichte in dem Verfahren, in dem er die Rechtmäßigkeit der gegen ihn\nangeordneten einstweiligen Sicherungsverwahrung angefochten hatte, nicht zügig\nentschieden hätten. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention.\n\n241\nWie die Kammer festgestellt hatte, sind Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung\nder Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung wie das hier in Rede stehende Verfahren nach\nArtikel 5 Abs. 4 der Konvention zu prüfen; dieser lautet:\n„4. Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass\nein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre\nEntlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.“\n\n242\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Das Urteil der Kammer\n\n243\nDie Kammer stellte fest, dass der zu untersuchende Zeitraum am 29. Juni 2011 mit\ndem Eingang der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Unterbringungsanordnung\nvom 6. Mai 2011 beim Landgericht begonnen habe. Er habe am 30. Mai 2012 mit der\nZustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts an den Rechtsanwalt des\nBeschwerdeführers geendet. Somit habe er elf Monate und einen Tag betragen und drei\nInstanzen umfasst. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht selbst habe 8 Monate\nund 22 Tage gedauert.\n\n244\nAngesichts der Besonderheiten verfassungsgerichtlicher Verfahren und der\nKomplexität des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht stellte die Kammer fest,\ndass das Verfahren vor jenem Gericht dennoch das Erfordernis der kurzen Frist erfüllt habe.\nDie Kammer betonte, dass die anders geartete Rolle des Verfassungsgerichts innerhalb der\ninnerstaatlichen Rechtsordnung sich auch daran ablesen lasse, dass eine Person, der die\nFreiheit entzogen sei, die Unterbringungsanordnung selbst dann erneut vor den ordentlichen\nGerichten überprüfen lassen könne, wenn ein früheres Verfahren noch beim\nBundesverfassungsgericht anhängig sei.\nB. Die Stellungnahmen der Parteien\n1. Der Beschwerdeführer\n\n245\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass die Dauer des Verfahrens, in dem er die\nRechtmäßigkeit seiner Sicherungsverwahrung angefochten habe, gegen das Erfordernis der\nkurzen Frist aus Artikel 5 Abs. 4 der Konvention verstoßen habe.\n\n246\nEr vertrat die Auffassung, dass die Gesamtdauer des Verfahrens über die\nRechtmäßigkeit seiner einstweiligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung überlang\ngewesen sei. Nachdem er am 27. Juni 2011 Beschwerde gegen den Beschluss des\nLandgerichts A. vom 6. Mai 2011 eingelegt habe, seien etwa elf Monate vergangen, bis das\nBundesverfassungsgericht mit dem Beschluss vom 22. Mai 2012, der seinem Anwalt am 30.\nMai 2012 zugestellt worden sei, endgültig über die Rechtmäßigkeit seiner einstweiligen\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung entschieden habe. Besonders das Verfahren vor\ndem Bundesverfassungsgericht, das es abgelehnt habe, seine Verfassungsbeschwerde vom 7.\nSeptember 2011 zur Entscheidung anzunehmen, habe mit 8 Monaten und 23 Tagen\nunangemessen lange gedauert.\n\n247\nDer Beschwerdeführer trat der Behauptung entgegen, die Besonderheiten\nverfassungsgerichtlicher Verfahren hätten die längere Verfahrensdauer gerechtfertigt. Das\nVerfassungsgericht habe lediglich die Vereinbarkeit der angefochtenen Entscheidungen mit\ndem Freiheitsgrundrecht prüfen müssen und von ihm hätte daher erwartet werden können,\neine Entscheidung innerhalb angemessener Frist zu treffen, wie dies beim Landgericht und\nOberlandesgericht der Fall gewesen sei. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nsei nur durchschnittlich komplex gewesen, da die über die Beschwerde des\nBeschwerdeführers erkennenden Richter in seiner Rechtssache lediglich ein Jahr zuvor das\nLeiturteil vom 4. Mai 2011 erlassen hätten und somit mit seinem Fall vertraut gewesen\nseien. Darüber hinaus habe es zwischen der am 1. Januar 2012 erfolgten Erwiderung des\nBeschwerdeführers auf die Schriftsätze der Institutionen, denen die Verfassungsbeschwerde\nzugestellt worden sei, und dem Erlass des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts am\n22. Mai 2012 eine lange Verzögerung gegeben. Er brachte vor, dass er während der\nAnhängigkeit des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht keine weitere Beschwerde\nhätte einlegen können.\n2. Die Regierung\n\n248\nNach Auffassung der Regierung war das in Rede stehende Verfahren, wie nach\nArtikel 5 Abs. 4 erforderlich, zügig geführt worden.\n\n249\nDie Regierung betonte, dass die deutschen Gerichte zur maßgeblichen Zeit\nverpflichtet gewesen seien, das deutsche Recht zur nachträglichen Sicherungsverwahrung so\neng wie möglich an die Erfordernisse der Konvention anzupassen. In dem Zeitraum\nzwischen 4. Mai 2011 und 1. Juni 2013, in dem das deutsche Sicherungsverwahrungssystem\nnoch nicht durch den Gesetzgeber reformiert gewesen sei, hätten sich alleine die Gerichte\num die Erfüllung dieser Aufgabe bemüht.\n\n250\nDie Regierung nahm auf die Feststellungen der Kammer zu Artikel 5 Abs. 4 Bezug\nund schloss sich diesen an. Sie brachte insbesondere vor, das Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht habe das Erfordernis der kurzen Frist beachtet. Das Verfahren sei\nkomplex gewesen, denn das Bundesverfassungsgericht habe zum ersten Mal prüfen müssen,\nob die ordentlichen Gerichte sein Leiturteil vom 4. Mai 2011 korrekt umgesetzt hätten.\nAußerdem hätten die Besonderheiten verfassungsgerichtlicher Verfahren und die besondere\nRolle des Bundesverfassungsgerichts in der deutschen Justiz berücksichtigt werden müssen.\nDarüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, beim Landgericht einen\nneuen Antrag auf gerichtliche Überprüfung seiner Sicherungsverwahrung zu stellen,\nwährend das in Rede stehende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig\ngewesen sei, und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht.\nC. Die Beurteilung durch die Große Kammer\n1. Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n251\nDer Gerichtshof stellt erneut fest, dass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention dadurch,\ndass er inhaftierten Personen das Recht auf Anfechtung der Rechtmäßigkeit ihrer\nFreiheitsentziehung garantiert, nach Einleitung des entsprechenden Verfahrens auch ein\nRecht auf zügige gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung\nsowie auf deren Beendigung bei Feststellung ihrer Unrechtmäßigkeit gewährt (siehe M. ./.\nDeutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 106, 9. Juli 2009, und Idalov\n./. Russland [GK], Individualbeschwerde Nr. 5826/03, Rdnr. 154, 22. Mai 2012).\n\n252\nDie Frage, ob das Recht auf eine zügige Entscheidung beachtet worden ist, muss im\nLichte der Umstände jedes einzelnen Falles entschieden werden (siehe u. a. R.M.D. ./.\nSchweiz, 26. September 1997, Rdnr. 42, Reports 1997-VI, Fešar ./. Tschechische Republik,\nIndividualbeschwerde Nr. 76576/01, Rdnr. 68, 13. November 2008, und Stephens ./. Malta\n(Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 33740/06, Rdnr. 84, 21. April 2009), wozu auch – wie\ndies auch für das Erfordernis der angemessenen Frist aus Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 6 Abs.\n1 der Konvention gilt – die Komplexität des Verfahrens, die Verfahrensführung seitens der\nnationalen Behörden und des Beschwerdeführers sowie die Bedeutung des Verfahrens für\nden Beschwerdeführer gehören (siehe M., a.a.O., Rdnr. 106, mit weiteren Nachweisen,\nS.T.S. ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 277/05, Rdnr. 43, ECHR 2011, und\nShcherbina ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 41970/11, Rdnr. 62, 26. Juni 2014).\n\n253\nDer Gerichtshof lässt gelten, dass die Komplexität der bei einem Antrag auf\nEntlassung zu prüfenden medizinischen oder sonstigen Fragen ein Faktor sein kann, der bei\nder Einschätzung der Beachtung des Erfordernisses der kurzen Frist aus Artikel 5 Abs. 4\nberücksichtigt werden muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Komplexität eines\nbestimmten – wenn auch außergewöhnlichen – Vorgangs die nationalen Behörden von ihren\nwesentlichen Pflichten nach dieser Bestimmung entbindet (vgl. Musiał ./. Polen [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 24557/94, Rdnr. 47, ECHR 1999-II, Baranowski, a.a.O., Rdnr.\n72, und Frasik ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 22933/02, Rdnr. 63, ECHR 2010\n(Auszüge)).\n\n254\nArtikel 5 Abs. 4 verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, Verfahren zur Überprüfung\nder Rechtmäßigkeit von Freiheitsentziehungen und zur Verhandlung über\nFreilassungsanträge mehrinstanzlich auszugestalten. Wenn ein Staat jedoch eine zweite\nInstanz vorsieht, muss er Personen, denen die Freiheit entzogen ist, im\nRechtsmittelverfahren grundsätzlich dieselben Garantien zugestehen wie in der ersten\nInstanz (siehe Navarra ./. Frankreich, 23. November 1993, Rdnr. 28, Serie A Band 273-B,\nKhudobin ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 59696/00, Rdnr. 124, ECHR 2006-XII\n(Auszüge), und S.T.S. ./. Niederlande, a.a.O., Rdnr. 43), auch im Hinblick auf die Zügigkeit\nder Überprüfung einer durch ein unteres Gericht angeordneten Freiheitsentziehung in der\nRechtsmittelinstanz (siehe Piotr Baranowski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 39742/05,\nRdnr. 63, 2. Oktober 2007). Dasselbe gilt für Verfassungsgerichte, die über die\nRechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung entscheiden und im Falle der Unrechtmäßigkeit\ndieser Freiheitsentziehung die Entlassung des Betroffenen anordnen (vgl. Smatana ./.\nTschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 18642/04, Rdnr. 123, 27. September\n2007, und Mercan ./. Türkei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 56511/16, Rdnr. 24,\n8. November 2016).\n\n255\nBei der Entscheidung darüber, ob das Erfordernis, dass eine Entscheidung innerhalb\n„kurzer Frist“ zu ergehen hat, erfüllt worden ist, ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen,\nwenn das Verfahren in mehr als einer Instanz geführt wurde (siehe Navarra, a.a.O.,\nRdnr. 28, und M., a.a.O., Rdnr. 106). Wurde die ursprüngliche Unterbringungsanordnung\nvon einem Gericht (also von einem unabhängigen und unparteiischen Organ der\nRechtspflege) unter Gewährung angemessener rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien\nerlassen und sieht das innerstaatliche Recht ein Rechtsmittelsystem vor, ist der Gerichtshof\nbereit, im zweitinstanzlichen Verfahren eine längere Überprüfungsdauer hinzunehmen\n(siehe Lebedev ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 4493/04, Rdnr. 96, 25. Oktober 2007,\nund Shcherbina, a.a.O., Rdnr. 65). Diese Erwägungen gelten auch für Beschwerden nach\nArtikel 5 Abs. 4 über Verfahren vor den Verfassungsgerichten, die nach den maßgeblichen\nstrafprozessrechtlichen Bestimmungen getrennt von Verfahren vor den ordentlichen\nGerichten geführt wurden (siehe Žúbor ./. Slowakei, Individualbeschwerde Nr. 7711/06,\nRdnr. 89, 6. Dezember 2011).\n\n256\nIn seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof hinsichtlich der Frage, ob ein Staat\ndas Erfordernis der kurzen Frist beachtet hat, relativ strenge Maßstäbe niedergelegt. Eine\nAnalyse seiner Rechtsprechung ergibt, dass in Rechtsmittelverfahren vor den ordentlichen\nGerichten, die auf die Anordnung einer Freiheitsentziehung durch ein Gericht erster Instanz\nfolgen, den Behörden zuzurechnende Verzögerungen von mehr als drei bis vier Wochen\ngeeignet sind, eine Frage nach dem aus Artikel 5 Abs. 4 herrührenden Erfordernis der\n„kurzen Frist“ aufzuwerfen, sofern nicht nach den Umständen des Falles ausnahmsweise\neine längere Überprüfungsdauer gerechtfertigt war (vgl. u. a. Rechtssache G. B. ./. Schweiz,\nIndividualbeschwerde Nr. 27426/95, Rdnrn. 27 und 32 bis 39, 30. November 2000 – in der\neine Dauer von zweiunddreißig Tagen für die Entscheidung über den Freilassungsantrag des\nBeschwerdeführers durch eine Bundesanwältin und ein Bundesgericht als Verletzung von\nArtikel 5 Abs. 4 gewertet wurde – und Lebedev, a.a.O., Rdnrn. 98 bis 102 – wo eine\nVerletzung von Artikel 5 Abs. 4 festgestellt wurde, da die Verantwortung für einen Zeitraum\nvon 27 Tagen innerhalb des gesamten bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über\nden Freilassungsantrag des Beschwerdeführers vergangenen Zeitraums den Behörden\nzuzurechnen war; als weitere Beispiele siehe Piotr Baranowski, a.a.O., Rdnr. 64, und\nShcherbina, a.a.O., Rdnr. 65).\n2. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n257\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Zeitraum, der für die Entscheidung darüber\nmaßgeblich war, ob der beschwerdegegnerische Staat das Erfordernis der kurzen Frist aus\nArtikel 5 Abs. 4 einhielt, am 29. Juni 2011 mit dem Eingang der Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen die Unterbringungsanordnung vom 6. Mai 2011 begann. Er\nendete am 30. Mai 2012 mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts\nvom 22. Mai 2012 an den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers (bezüglich\nder Berechnung des Zeitraums vgl. Smatana, a.a.O., Rdnr. 117, mit weiteren Nachweisen).\nEr belief sich somit auf elf Monate und einen Tag und umfasste drei Instanzen.\n\n258\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer bestritt, dass die Dauer des\nVerfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (8 Monate und 23 Tage) und die sich daraus\nergebende Gesamtdauer des Verfahrens mit Artikel 5 Abs. 4 vereinbar war; er scheint nicht\nvorzubringen, dass das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten das Erfordernis der kurzen\nFrist nicht erfüllt habe.\n\n259\nAuch der Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Landgericht, das seine\nEntscheidung, die Unterbringungsanordnung vom 6. Mai 2011 nicht abzuändern, fünf Tage\nnach Eingang der Beschwerde des Beschwerdeführers am 29. Juni 2011 traf, also am 4. Juli\n2011, das bei ihm anhängige Verfahren zügig führte.\n\n260\nIm Anschluss an die Entscheidung des Landgerichts entschied das\nOberlandesgericht, nachdem es die Stellungnahmen von Staatsanwaltschaft und\nVerteidigung erhalten hatte, am 16. August 2011 über die Beschwerde des\nBeschwerdeführers; das Verfahren vor diesem Gericht dauerte somit zweiundvierzig Tage.\n\n261\nDer Beschwerdeführer, der seine Beschwerdebegründung fünf Mal ergänzte (siehe\nRdnr. 18), trug anscheinend nicht wesentlich zur Dauer des Verfahrens vor dem\nOberlandesgericht bei.\n\n262\nDer Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass das Verfahren vor dem\nOberlandesgericht sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht relativ komplex\nwar. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in einem Leiturteil eine Wende in seiner\nRechtsprechung vollzogen hatte, musste das Oberlandesgericht prüfen, inwieweit nach den\nvom Bundesverfassungsgericht neu festgelegten strengen Maßstäben weiterhin dringende\nGründe für die Annahme gegeben waren, dass die nachträgliche Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden würde. Insbesondere\nwar es nunmehr notwendig, festzustellen, ob hinreichende Gründe für die Annahme einer\npsychischen Störung bei dem Beschwerdeführer vorlagen. Nach der früheren Auslegung des\nJugendgerichtsgesetzes war eine solche Prüfung nicht erforderlich gewesen. Im Falle des\nBeschwerdeführers berücksichtigte das Oberlandesgericht bei dieser Prüfung die\nTatsachenfeststellungen, die das Landgerichts A. in seinem Urteil vom 22. Juni 2009\nvorgenommen hatte, sowie die Gutachten von vier ärztlichen Sachverständigen, die in\ndiesem und vorausgegangenen Verfahren angefordert worden waren. Seine Entscheidung,\ndie einstweilige Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung\nanzuordnen, war umfassend begründet.\n\n263\nDa das Verfahren komplex war und das Oberlandesgericht als Gericht zweiter\nInstanz eine durch ein erstinstanzliches Gericht erlassene und überprüfte Anordnung einer\nFreiheitsentziehung überprüfte – also eine Situation vorlag, in welcher der Gerichtshof\nbereit ist, eine längere Überprüfungsdauer hinzunehmen (siehe Rdnr. 255) – stellt der\nGerichtshof fest, dass das Verfahren vor dem Oberlandesgericht unter den Umständen der\nRechtssache mit dem Gebot der kurzen Frist immer noch vereinbar war.\n\n264\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung\nüber die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers sowie seine Gegenvorstellung gegen den\nBeschluss vom 16. August 2011 am 29. August 2011 traf; diese Entscheidung wurde dem\nVerfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 6. September 2011 zugestellt. Das\nVerfahren dauerte demnach 21 Tage, was im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht als\nüberlang angesehen werden kann.\n\n265\nHinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht stellt der\nGerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde am 7. September\n2011 bei diesem Gericht einreichte. Am 25. Oktober 2011, also innerhalb von 47 Tagen,\nlehnte das Bundesverfassungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers ab, die\nUnterbringungsanordnung im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen. Die\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2012, die\nVerfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, wurde dem Rechtsanwalt des\nBeschwerdeführers am 30. Mai 2012 zugestellt. Die Dauer des Verfahrens vor dem\nBundesverfassungsgericht betrug also insgesamt 8 Monate und 23 Tage.\n\n266\nBei der Beurteilung der Frage, ob das Recht des Beschwerdeführers auf eine\nEntscheidung innerhalb kurzer Frist in Anbetracht dieses relativ langen Zeitraums gewahrt\nwurde, lässt der Gerichtshof gelten, dass das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nkomplex war. Nach seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011, das u. a. in Bezug auf den\nBeschwerdeführer erging, musste dieses Gericht zum ersten Mal beurteilen, ob die\nAuslegung und Anwendung dieses Leiturteils durch die ordentlichen Gerichte mit der\nVerfassung vereinbar waren. Das Bundesverfassungsgericht musste insbesondere darüber\nentscheiden, ob die ordentlichen Gerichte die neuen, strengeren Maßstäbe für die\nnachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, insbesondere die, komplexe\nmedizinische und rechtliche Fragen aufwerfende Voraussetzung, dass die betroffene Person\nan einer psychischen Störung leidet, in Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen\nFreiheitsgebot auslegten.\n\n267\nDie Komplexität des Verfahrens kann auch daran ermessen werden, dass das\nBundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der betroffenen Landesregierung,\ndem Präsidenten des Bundesgerichtshofs sowie dem Generalbundesanwalt beim\nBundesgerichtshof zuleitete und deren Stellungnahmen und auch die Erwiderung des\nBeschwerdeführers erhielt, bevor es seine Entscheidung traf.\n\n268\nDer Gerichtshof stellt fest, dass nicht behauptet werden kann, der\nBeschwerdeführer, der mit Schriftsatz vom 1. Januar 2012 auf die vom 28., 24. bzw.\n25. November 2011 datierenden Stellungnahmen der betroffenen Landesregierung, des\nPräsidenten des Bundesgerichtshofs sowie des Generalbundesanwalts beim\nBundesgerichtshof erwiderte, habe maßgeblich zur Gesamtdauer des Verfahrens vor dem\nBundesverfassungsgericht beigetragen.\n\n269\nDas Bundesverfassungsgericht seinerseits war in dem Zeitraum, in dem das\nVerfahren bei ihm anhängig war, nicht untätig. Es führte das Verfahren unter angemessener\nBerücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers, denn es\nentschied ziemlich rasch über seinen Antrag, die Unterbringungsanordnung im Wege einer\neinstweiligen Anordnung auszusetzen, und leitete die Verfassungsbeschwerde mehreren\nParteien zur Stellungnahme zu.\n\n270\nWeiterhin ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht\ndas ihm vorliegende Verfahren in einem rechtlichen Kontext führte, der anders gelagert war\nals der bei den ordentlichen Gerichten, und dass die Besonderheiten des Verfahrens vor\ndiesem Gericht bei der Beurteilung der Einhaltung des Erfordernisses der „kurzen Frist“ aus\nArtikel 5 Abs. 4 berücksichtigt werden müssen. Der Gerichtshof stellt fest, dass er bei seiner\nUntersuchung der Vereinbarkeit einer freiheitsentziehenden Anordnung mit dem\nFreiheitsgrundrecht ebenso wie die Fachgerichte die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung\nüberprüft, und im Falle der Unrechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung die Zuständigkeit\nbesitzt, die Entscheidung der ordentlichen Gerichte aufzuheben und gegebenenfalls die\nEntlassung der Person, der die Freiheit entzogen ist, anzuordnen (siehe diesbezüglich\nbeispielsweise das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, Rdnrn. 68 bis\n75).\n\n271\nDas Bundesverfassungsgericht führt allerdings nicht als zusätzliche Instanz eine\nÜberprüfung in der Sache durch, sondern untersucht allein die Vereinbarkeit der\nfreiheitsentziehenden Anordnung mit dem Grundgesetz. Diese anders gelagerte Rolle des\nBundesverfassungsgerichts innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnung lässt sich auch\ndaran ablesen, dass Entscheidungen nach innerstaatlichem Recht endgültig werden, wenn\ndas letztinstanzliche ordentliche Gericht seine Entscheidung erlassen hat. Eine Person, der\ndie Freiheit entzogen ist, kann die freiheitsentziehende Anordnung auch dann erneut vor den\nordentlichen Gerichten überprüfen lassen, wenn ein früheres Verfahren noch beim\nBundesverfassungsgericht anhängig ist (siehe Rdnr. 63; vgl. auch Şahin Alpay ./. Türkei,\nIndividualbeschwerde Nr. 16538/17, Rdnr. 137, ECHR 2018).\n\n272\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass der Beschwerdeführer in dem vorliegenden\nFall selbst von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Kurz nach Einlegung seiner\nVerfassungsbeschwerde vom 7. September 2011 stellte er am 17. November 2011 beim\nLandgericht einen neuen Antrag auf gerichtliche Überprüfung seiner Sicherungsverwahrung.\nDas Landgericht und das Oberlandesgericht prüften den erneuten Antrag des\nBeschwerdeführers und wiesen ihn am 28. November 2011 bzw. 2. Januar 2012, vor der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2012, als unbegründet ab (siehe\nRdnr. 27).\n\n273\nNach Ansicht des Gerichtshofs entbindet diese Möglichkeit das Verfassungsgericht\nnicht von seiner aus Artikel 5 Abs. 4 resultierenden Verpflichtung, innerhalb kurzer Frist\nüber die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers zu entscheiden, um\nzu gewährleisten, dass das Recht auf eine zügige Entscheidung praktisch und wirksam bleibt\n(vgl. auch, sinngemäß, Smatana, a.a.O., Rdnrn. 124 und 131). Jedoch steht die\nBerücksichtigung dieses Elements bei der Gesamtbeurteilung der Frage, ob eine\nEntscheidung innerhalb kurzer Frist ergangen ist, im Einklang mit den Erwägungen, die der\n(in Rdnr. 255 zitierten) Rechtsprechung des Gerichtshofs zugrunde liegen, wonach in\nzweitinstanzlichen Verfahren eine längere Überprüfungsdauer akzeptiert werden kann, wenn\ndie ursprüngliche Anordnung der Freiheitsentziehung unter Gewährung angemessener\nrechtsstaatlicher Verfahrensgarantien erlassen wurde.\n\n274\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die vorstehenden Erwägungen erst recht\nfür Verfahren gelten, die vor einem Verfassungsgericht als zusätzlicher Instanz nur geführt\nwerden, um zu überprüfen, ob eine Freiheitsentziehung mit dem Freiheitsgrundrecht\nvereinbar ist, und in deren Verlauf bereits ein erneutes Überprüfungsverfahren vor den\nordentlichen Gerichten angestrengt werden kann. Er fügt hinzu, dass die relativ strengen\nMaßstäbe, die er hinsichtlich der Erfüllung des Erfordernisses der „kurzen Frist“ durch den\nStaat in seiner Rechtsprechung niedergelegt hat und die in einer Reihe von Rechtssachen\nbeschrieben worden sind (siehe Rdnr. 256), nicht in Fällen entwickelt wurden, die vor den\ninnerstaatlichen Verfassungsgerichten geführte Verfahren zur Anfechtung der\nRechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung eines Beschwerdeführers betreffen.\n\n275\nUnter Berücksichtigung der Komplexität des in dem vorliegenden Fall vor dem\nBundesverfassungsgericht geführten Verfahrens, der Verfahrensführung durch dieses\nGericht, einschließlich des Erlasses einer begründeten einstweiligen Entscheidung über die\nFortdauer der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers, und der Besonderheiten der\nVerfahren vor diesem Gericht, die es dem Beschwerdeführer erlaubten, seine\nFreiheitsentziehung erneut von den ordentlichen Gerichten überprüfen zu lassen, obwohl das\nin Rede stehende Verfahren noch vor dem Verfassungsgericht anhängig war, stellt der\nGerichtshof zusammenfassend fest, dass das Erfordernis der „kurzen Frist“ aus Artikel 5\nAbs. 4 unter den besonderen und konkreten Umständen des Falles (siehe Rdnrn. 270 und\n271) dennoch eingehalten wurde.\n\n276\nIm Lichte dieser Feststellungen und bei Vornahme einer Gesamtbetrachtung ist der\nGerichtshof ferner der Auffassung, dass das Recht des Beschwerdeführers auf eine\nEntscheidung innerhalb kurzer Frist in dem Verfahren über die Rechtmäßigkeit seiner\nvorläufigen Sicherungsverwahrung insgesamt beachtet worden ist.\n\n277\nArtikel 5 Abs. 4 der Konvention ist daher nicht verletzt worden.\nVI. BEHAUPTETE MANGELNDE UNPARTEILICHKEIT DES RICHTERS P.\n\n278\nDer Beschwerdeführer rügte abschließend, dass Richter P. im Hauptverfahren vor\ndem Landgericht A. über die Anordnung seiner „nachträglichen“ Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung ihm gegenüber befangen gewesen sei. Er berief sich auf Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche\nund Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen\nund unparteiischen [...] Gericht in einem fairen Verfahren [...] verhandelt wird.“\n\n279\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Das Urteil der Kammer\n\n280\nDie Kammer, die Artikel 6 Abs. 1 unter dem zivilrechtlichen Aspekt auf das\nVerfahren über die Rechtsmäßigkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers für anwendbar befunden hatte, stellte unter den Umständen des\nvorliegenden Falles fest, dass in dem in Rede stehenden Verfahren weder eine persönliche\nVoreingenommenheit des Richters P. noch objektiv berechtigte Zweifel an seiner\nUnparteilichkeit im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 vorgelegen hätten.\nB. Die Stellungnahmen der Parteien\n1. Der Beschwerdeführer\n\n281\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass das Landgericht A., das unter Beteiligung\ndes Richters P. seine Sicherungsverwahrung angeordnet habe, nicht, wie nach Artikel 6 Abs.\n1 der Konvention erforderlich, unparteiisch gewesen sei.\n\n282\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass es genügend Anhaltspunkte dafür gebe,\ndass Richter P. aufgrund seiner persönlichen Überzeugung und seinem Verhalten\n(subjektiver Ansatz), nicht unparteiisch gewesen sei. Richter P. habe die Anwältin des\nBeschwerdeführers gewarnt, sie solle aufpassen, dass er nach seiner Freilassung nicht vor\nihrer Tür stehe, um sich persönlich bei ihr zu „bedanken“. Wie die Kammer zutreffend\nfestgestellt habe, sei diese Bemerkung so zu verstehen, dass P. der Auffassung sei, es\nbestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung eine schwere\nGewalt- oder Sexualstraftat zum Nachteil seiner Verteidigerin begehen könne.\n\n283\nDer Beschwerdeführer betonte, dass Richter P. diese Bemerkung über seine\nangebliche Gefährlichkeit nicht im Rahmen der Begründung des landgerichtlichen Urteils\nvom 22. Juni 2009 gemacht habe. Die angegriffene Äußerung sei in einem Gespräch\nzwischen Richter P. und seiner Anwältin nach der Verkündung des genannten Urteils\ngefallen, in dem es um eine mögliche Überweisung des Beschwerdeführers in ein\npsychiatrisches Krankenhaus gegangen sei. In diesem Kontext sei diese Gefährlichkeit\nvöllig irrelevant gewesen und die angegriffene Äußerung sei daher völlig grundlos erfolgt.\nDaher habe Richter P. in unzulässiger Weise in das Mandatsverhältnis zwischen ihm und\nseiner Verteidigerin eingegriffen und sich unprofessionell verhalten. Somit sei er parteiisch\ngewesen und der Beschwerdeführer habe Grund zu der Annahme gehabt, dass die\nmangelnde Unparteilichkeit des Richters P. in dem in Rede stehenden Verfahren, an dem P.\nwieder mitgewirkt habe, fortbestanden habe.\n2. Die Regierung\n\n284\nDie Regierung trug vor, dass das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires\nVerfahren und auf ein unparteiisches Gericht aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht\nverletzt worden sei, wie die Kammer zutreffend festgestellt habe.\n\n285\nDie Regierung schloss sich der Auffassung an, die angebliche Äußerung des\nRichters P. gegenüber der Verteidigerin des Beschwerdeführers im Jahre 2009 bedeute, dass\nRichter P. der Ansicht gewesen sei, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im\nFalle seiner Freilassung eine schwere Gewalt- oder Sexualstraftat zum Nachteil seiner\nAnwältin begehen werde. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass Richter P. dem\nBeschwerdeführer gegenüber persönlich voreingenommen gewesen sei. Er habe seine\nangegriffene Äußerung im Verlauf eines vertraulichen Treffens getätigt, unmittelbar\nnachdem das Landgericht, dem er als Kammermitglied angehört habe, die nachträgliche\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet habe, weil\ndieser im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Straftaten bis hin\nzum Mord zur Befriedigung seines Sexualtriebs begehen werde. Die Äußerung fasse die\nEinschätzung der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr, die unmittelbar zuvor in\ndem Urteil des Landgerichts vorgenommen worden sei, drastisch zusammen und sei\ngegenüber Juristen getätigt worden, welche mit dem Fall und dem Kontext vertraut gewesen\nseien.\n\n286\nDarüber hinaus lasse der Umstand, dass Richter P. am 22. Juni 2009 etwas drastisch\nbestätigt habe, dass er den Beschwerdeführer für gefährlich halte, keine objektiv\nberechtigten Zweifel dahingehend aufkommen, dass es dem Richter in dem hier in Rede\nstehenden Verfahren, das etwa drei Jahre später stattgefunden und mit dem Urteil des\nLandgerichts vom 3. August 2012 geendet habe, an Unparteilichkeit gemangelt habe. Es\ngebe keinen berechtigten Grund zu der Befürchtung, dass Richter P. diese erforderliche\nerneute Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht auf der Grundlage der\nbeigebrachten neuen Beweise und der zwischenzeitlich durch das Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 veränderten Gesetzeslage vorgenommen habe.\nC. Die Beurteilung durch die Große Kammer\n1. Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n287\nIn ihrem in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Urteil vom 2. Februar 2017\nhat die Kammer die auf den Fall einschlägigen Grundsätze treffend zusammengefasst\n(a.a.O., Rdnrn. 120 bis 123):\nDer Gerichtshof wiederholt, dass die Unparteilichkeit im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 (i) anhand eines\nsubjektiven Ansatzes, bei dem auf die persönliche Überzeugung und das Verhalten eines bestimmten\nRichters zu achten ist, also darauf, ob der Richter in einem konkreten Fall persönliche Vorurteile oder\nVoreingenommenheiten an den Tag legte, und (ii) anhand eines objektiven Ansatzes, also durch die\nFeststellung, ob das Gericht selbst sowie neben anderen Aspekten auch seine Zusammensetzung\nhinreichend Gewähr für den Ausschluss aller berechtigten Zweifel an seiner Unparteilichkeit bot, zu\nprüfen ist (siehe u. a. Kleyn u. a. ./. die Niederlande [GK], Individualbeschwerden Nrn. 39343/98,\n39651/98, 43147/98 und 46664/99, Rdnr. 191, ECHR 2003 VI; und Oleksandr Volkov ./. Ukraine,\nIndividualbeschwerde Nr. 21722/11, Rdnr. 104, ECHR 2013).\n[...] Beim subjektiven Ansatz ist bis zum Beweis des Gegenteils die persönliche Unparteilichkeit eines\nRichters zu unterstellen (siehe Morel ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 34130/96, Rdnr. 41,\nECHR 2000-VI; und Micallef ./. Malta [GK], Individualbeschwerde Nr. 17056/06, Rdnr. 94, ECHR\n2009).\n[...] Beim objektiven Ansatz muss festgestellt werden, ob es abgesehen vom Verhalten des Richters\nfeststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründen können. Folglich ist bei der\nEntscheidung darüber, ob in einem bestimmten Fall ein berechtigter Grund zu der Befürchtung besteht,\ndass ein bestimmter Richter oder Spruchkörper parteiisch ist, der Standpunkt des Betroffenen zwar\nwichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob diese Befürchtung als objektiv gerechtfertigt\nangesehen werden kann (siehe Wettstein ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 339587/96, Rdnr. 44,\nECHR 2000-XII; und Micallef, a.a.O., Rdnr. 96).\n[...] Aus der Pflicht zur Unparteilichkeit kann kein allgemeiner Grundsatz abgeleitet werden, wonach\neine Rechtsmittelinstanz, die eine Verwaltungs- oder eine Gerichtsentscheidung aufhebt, verpflichtet\nwäre, die Sache an eine andere Gerichtsbehörde oder ein anders zusammengesetztes Organ der\nbetreffenden Behörde zurückzuverweisen (siehe Ringeisen ./. Österreich, 16. Juli 1971, Rdnr. 97, Serie A\nBand. 13; und Diennet ./. Frankreich, 26. September 1995, Rdnr. 38, Serie A Band 325 A).“\n2. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n288\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Kammer in ihrem im vorliegenden Fall\nergangenen Urteil folgende Gründe für ihre Feststellung, der Fall des Beschwerdeführers sei\nvon einem „unparteiischen Gericht“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 verhandelt worden,\nangeführt hat (a.a.O., Rdnrn. 124 bis 128):\n„Was die behauptete mangelnde Unparteilichkeit des Richters P. im vorliegenden Fall anbelangt, stellt\nder Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Rechtssache unter der Annahme geprüft\nhaben, dass die fragliche Bemerkung [...] von Richter P. geäußert worden sein könnte; daher geht der\nGerichtshof ebenfalls von dieser Annahme aus. Er stellt weiterhin fest, dass Richter P. die angegriffene\nBemerkung im Rahmen eines vertraulichen Gesprächs zwischen den Richtern des Landgerichts und den\nzwei Verteidigern des Beschwerdeführers geäußert hat. Bei dieser Besprechung, die kurz nach der\nVerkündung des landgerichtlichen Urteils stattfand, mit dem am 22. Juni 2009 die nachträgliche\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, ging es um\neine mögliche künftige Überweisung des Beschwerdeführers in ein psychiatrisches Krankenhaus. Dass\ndie angeblich von Richter P. in diesem Zusammenhang getätigte Äußerung, wonach die Verteidigerin des\nBeschwerdeführers aufpassen solle, dass der Beschwerdeführer sie nach seiner Freilassung nicht aufsuche\nund sich bei ihr „bedanke“, so zu verstehen sei, dass Richter P. der Ansicht war, es bestehe die Gefahr,\ndass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung eine schwere Gewalt- oder Sexualstraftat (ähnlich\nderjenigen, für die er verurteilt worden war) gegen seine Rechtsanwältin begehen würde, ist zwischen den\nParteien offenbar unstreitig und der Gerichtshof schließt sich dieser Deutung an.\n[...] Der Gerichtshof möchte zunächst die Bedeutung des beruflichen Verhaltens bei der Erfüllung\nrichterlicher Aufgaben hervorheben. Bei der Prüfung der Frage, ob Richter P. angesichts dieser\nangeblichen Äußerung gegenüber dem Beschwerdeführer persönlich voreingenommen war (siehe den\noben dargestellten „subjektiven Ansatz“), misst der Gerichtshof dem Kontext, in dem Richter P.s\nBemerkung fiel, entscheidendes Gewicht bei. Geht man wie die innerstaatlichen Gerichte davon aus, dass\ner sich tatsächlich wie behauptet geäußert hat, tat er dies unmittelbar nachdem das Landgericht, dem er\nangehörte, die nachträgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung\nangeordnet hatte, da es der Auffassung war, dass bei dem Beschwerdeführer weiterhin sexuelle\nGewaltfantasien aufträten und er im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut\nschwere Sexualstraftaten bis hin zum Mord zur Befriedigung seines Sexualtriebs begehen würde [...].\nUnter diesen Umständen stellte die behauptete Äußerung des Richters P. im Wesentlichen eine\nBestätigung der Feststellung des Landgerichts in dem gerade erlassenen Urteil dar. Selbst unter der\nAnnahme, dass die Äußerung getätigt wurde, ist der Gerichtshof daher nicht überzeugt, dass ausreichende\nBeweise dafür vorliegen, dass sich Richter P. aus persönlichen Gründen feindselig zeigte und dem\nBeschwerdeführer gegenüber folglich persönlich voreingenommen war.\n[...] Der Gerichtshof wird ferner prüfen, ob das Verhalten des Richters P. aus der Sicht eines\nunbeteiligten Betrachters objektiv gerechtfertigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit wecken kann (siehe\nden oben dargestellten „objektiven Ansatz“). Er stellt fest, dass das Landgericht unter Mitwirkung von\nRichter P. in dem in Rede stehenden Verfahren neu zu entscheiden hatte, ob die Anordnung der\nnachträglichen Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung notwendig war,\nnachdem das Bundesverfassungsgericht sein Urteil vom 22. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an das\nLandgericht zurückverwiesen hatte.\n[...] In Anbetracht seiner Rechtsprechung [...] ist der Gerichtshof der Auffassung, dass allein der\nUmstand, dass Richter P. bereits der Kammer angehört hatte, die die erste nachträgliche Unterbringung\ndes Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet hatte, und darüber hinaus nach der\nAufhebung dieses Urteils Mitglied der Kammer war, die am 3. August 2012 erneut die nachträgliche\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung anordnete, nicht ausreicht, um\nobjektiv berechtigte Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit zu begründen.\n[...] Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass der Umstand, dass Richter P. mit seiner angegriffenen\nÄußerung mutmaßlich bestätigte, dass er den Beschwerdeführer am 22. Juni 2009 für gefährlich hielt,\nkeine objektiv berechtigten Zweifel dahingehend aufkommen lässt, dass es dem Richter in dem hier in\nRede stehenden Verfahren an Unparteilichkeit gemangelt hätte. In diesem Verfahren, das etwa drei Jahre\nnach der angegriffenen Äußerung abgeschlossen wurde, würdigte das Landgericht neue Beweise, um\nfestzustellen, ob zu diesem Zeitpunkt unter der veränderten Gesetzeslage infolge der Kehrtwende in der\nRechtsprechung durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die nachträgliche Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung anzuordnen war. Die angegriffene Bemerkung gibt\nkeinen berechtigten Grund zu der Befürchtung, dass Richter P. diese erforderliche erneute Beurteilung der\nGefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht auf der Grundlage der in dem neuen Verfahren beigebrachten\nBeweismittel und vorgetragenen Argumente vorgenommen hätte.“\n\n289\nDie Große Kammer möchte betonen, dass Richter P., sollte er die in Rede stehende\nhöchst unangemessene Äußerung getätigt haben, ein unprofessionelles Verhalten an den Tag\ngelegt hätte. Jedoch ist sie, aus den von der Kammer näher dargelegten Gründen, die sie\nebenfalls für maßgeblich hält, der Auffassung, dass dieses Verhalten unter den Umständen\ndes vorliegenden Falles weder eine persönliche Voreingenommenheit des Richters P.\ngegenüber dem Beschwerdeführer noch objektiv berechtigte Zweifel an seiner\nUnparteilichkeit in dem in Rede stehenden Verfahren erkennen ließ.\n\n290\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention ist daher nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\n1. mit fünfzehn zu zwei Stimmen, dass keine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention aufgrund der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab dem\n20. Juni 2013 infolge der angefochtenen Anordnung seiner nachträglichen\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung vorliegt;\n2. mit vierzehn zu drei Stimmen, dass keine Verletzung von Artikel 7 Abs. 1 der\nKonvention aufgrund der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab dem\n20. Juni 2013 infolge der angefochtenen Anordnung seiner nachträglichen\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung vorliegt;\n3. einstimmig, dass keine Verletzung von Artikel 5 Abs. 4 der Konvention aufgrund der\nDauer des Verfahrens zur Überprüfung der einstweiligen Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung vorliegt;\n4. mit fünfzehn zu zwei Stimmen, dass keine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention aufgrund der behaupteten mangelnden Unparteilichkeit des Richters P. im\nHauptverfahren betreffend die Anordnung der nachträglichen Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung vorliegt.\nAusgefertigt in Englisch und in Französisch und verkündet in öffentlicher Sitzung am 4.\nDezember 2018 im Menschenrechtsgebäude in Straßburg.\nJohan Callewaert Guido Raimondi\nStellvertretender Kanzler Präsident\nNichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nÜBEREINSTIMMENDE MEINUNG VON RICHTER RAVARANI\nÜbersetzung\n1. Ich teile die von meinen Kolleginnen und Kollegen vertretene Auffassung, dass keine\nVerletzung von Artikel 7 der Konvention vorliegt, und stimme auch mit den anderen Teilen\ndes Urteils überein. Der Grund für mein Sondervotum ist meine Auffassung, dass die\nFormulierung der allgemeinen Grundsätze im Zusammenhang mit Artikel 7 der Konvention\nin den Randnummern 202 bis 209 des Urteils einer gewissen Klarstellung bedarf.\n2. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass „eine wesentliche Veränderung\ninsbesondere im Hinblick auf die Bedingungen des Vollzugs der Maßnahme [...], vor allem\nwenn die Maßnahme nach nationalem Recht nicht als Strafe einzustufen ist und einem\ntherapeutischen Zweck dient, dazu führen kann, dass die ursprüngliche Einstufung der\nMaßnahme als ‚Strafe’ im Sinne von Artikel 7 der Konvention zurückzunehmen ist, auch\nwenn die Maßnahme weiterhin auf der Grundlage derselben Anordnung vollzogen wird“.\nDarüber hinaus ist der Gerichtshof der Auffassung, dass „der Wortlaut von Artikel 7 Abs. 1\nSatz 2, demzufolge keine schwerere als die zur Zeit der Begehung der Straftat angedrohte\nStrafe ‚verhängt’ werden darf, einer Auslegung dieser Bestimmung, die berücksichtigt, dass\neine Maßnahme zwar über einen längeren Zeitraum weiterhin ‚verhängt’ wird, die Art ihres\nVollzugs, und daher ihr Charakter, sich während dieser Verhängung jedoch verändern, nicht\nentgegensteht“ (siehe Rdnrn. 206-207 des Urteils).\n3. Kurz gefasst sind, wie der Gerichtshof in Rdnr. 208 klar zum Ausdruck bringt, einige der\nin der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Kriterien zur Beurteilung der Frage,\nob eine Maßnahme eine Strafe im Sinne von Artikel 7 darstellt, „statisch“ oder „nach\nAnordnung der Maßnahme unveränderlich“. Dies gilt insbesondere für das Kriterium, ob die\nin Rede stehende Maßnahme im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer „Straftat“\nverhängt wurde, oder für das Kriterium der mit ihrer Schaffung verbundenen Verfahren.\nDagegen können andere Kriterien, einschließlich des Kriteriums der Art und des Zweckes\nder Maßnahme und des Kriteriums der Schwere der Maßnahme, als „dynamisch“ oder „im\nLauf der Zeit veränderbar“ beschrieben werden. Daher ist „[f]ür die Beurteilung der Frage,\nob eine Maßnahme in einem bestimmten Zeitraum mit Artikel 7 Abs. 1 vereinbar war, [...]\ndaher die Art und Weise, in der die Maßnahme während dieses gesamten Zeitraums\nvollzogen wurde, als maßgeblich anzusehen und vom Gerichtshof zu berücksichtigen“\n(siehe Rdnr. 208 des Urteils).\n4. Um Missverständnissen vorzubeugen, bedarf eine solche Begründung einiger\nKlarstellungen. So müssen wir unter Umständen anerkennen, dass der Begriff der „Strafe”,\nwie er sich aus Artikel 7 ableitet, nicht mehr starr und objektiv, sondern veränderlich oder\n„dynamisch“ ist, wie auch in Rdnr. 208 des Urteils ausgeführt wird, d. h., dass es sich bei\neiner Maßnahme in Abhängigkeit von den Bedingungen ihrer Vollstreckung um eine Strafe\noder um eine Maßregel handeln kann.\n5. Das Urteil nennt durchaus auch „statische“ oder nach Anordnung der Maßnahme\nunveränderliche Faktoren und bezieht sich dabei insbesondere auf das Kriterium, ob die\nMaßnahme im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer „Straftat“ verhängt wurde, und\nauf das Kriterium der mit ihrer Schaffung verbundenen Verfahren. Das ist jedoch nicht alles:\nMan könnte – um im Rahmen der vom Gerichtshof genutzten Kategorien zu bleiben – sogar\nbei der angeordneten Maßnahme selbst zwischen einem statischen und einem dynamischen\nFaktor unterscheiden. Diese Bezeichnungen scheinen allerdings kaum geeignet, die\nWirklichkeit hinter der Art einer Strafe, wie sie in Artikel 7 gemeint ist, abzubilden.\nAngebrachter dürfte es sein, zwischen der tatsächlichen Art der angeordneten Maßnahme\nnach innerstaatlichem Recht (d. h. ihrem abstrakten Aspekt) und ihrer faktischen Umsetzung\n(d. h. ihrem konkreten Aspekt) zu unterscheiden.\n6. Ein unerlässlicher Schritt, um die jeweiligen Anwendungsbereiche von Artikel 5 Abs. 1\nund von Artikel 7 abzugrenzen, besteht darin, die tatsächliche Art der Maßnahme im Licht\nvon Artikel 7 zu bestimmen. Nach Artikel 5 Abs. 1 ist es grundsätzlich verboten, unter\nbestimmten Bedingungen jedoch erlaubt, einer Person die Freiheit zu entziehen.\nInsbesondere zählt zu diesen Bedingungen nach Buchst. e das Vorliegen einer psychischen\nErkrankung. Psychisch kranken Personen kann unter ganz besonderen Voraussetzungen, die\nin der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegt sind, die Freiheit entzogen werden\n(siehe Rdnrn. 126 ff. des Urteils).\n7. Die Ausgangslage in der Rechtssache I. stellte sich wie folgt dar: Zuerst wurde der\nBeschwerdeführer zu einer Strafe nach dem deutschen Strafgesetzbuch verurteilt, dann\ngegen ihn die Unterbringung in der „Sicherungsverwahrung“ angeordnet, welche nach\ndeutschem Recht nicht als Strafe, sondern als Besserungsmaßregel eingestuft wird; wenn\ndiese wie vorliegend gegen einen psychisch kranken Patienten angeordnet wurde, muss sie\nin einer Klinik mit einem angemessenen psychologischen und psychiatrischen\nBehandlungsangebot durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer war aber nach\nAnordnung der Maßnahme zunächst in einer Justizvollzugsanstalt ohne jegliches\ntherapeutisches Betreuungsangebot untergebracht und wurde erst später in eine geeignete\nEinrichtung verlegt, wo Behandlungsmöglichkeiten bestanden, die diese Bezeichnung auch\nverdienten.\n8. Der Gerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob diese zweite Phase der\nFreiheitsentziehung im Licht von Artikel 7, der Strafen ohne gesetzliche Grundlage sowie\nrückwirkende Strafen verbietet, mit der Konvention vereinbar war. In der vorliegenden\nRechtssache ging es um darum, ob die Maßnahme als „Strafe“ einzustufen war, denn sollte\nder Gerichtshof zu dem Schluss kommen, dass sie keine Strafe darstellte, läge kein Verstoß\ngegen Artikel 7 vor. Zu klären war, ob sich der Gerichtshof bei der Beurteilung der Frage,\nob es sich bei der Maßnahme um eine Strafe handelte, auf die Einstufung im innerstaatlichen\nRecht beschränken, und, wenn – wie es in der vorliegenden Rechtssache der Fall war – die\nMaßnahme nach innerstaatlichem Recht nicht als Strafe eingestuft wurde, die\nAnwendbarkeit von Artikel 7 direkt ausschließen und dann mit der Prüfung der Frage, ob\ndie Unterbringungsbedingungen den Anforderungen aus Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e genügen\nhatten, fortfahren konnte.\n9. Eine solche Herangehensweise hätte den Anwendungsbereich von Artikel 7 übermäßig\neingeschränkt und außerdem dem Staat die Möglichkeit eröffnet, sich dieser Bestimmung\nvollständig zu entziehen (von der gemäß Artikel 15 der Konvention nicht abgewichen\nwerden darf, während Artikel 5 nicht unter diesen verstärkten Schutz fällt), indem er schlicht\ngesetzlich festlegt, dass bestimmte freiheitsentziehende Maßnahmen nicht dem Strafrecht\nzuzuordnen sind. Damit wäre die Fähigkeit und Pflicht des Gerichtshofs unterschätzt\nworden, den Begriffen aus der Konvention eine autonome Bedeutung zu verleihen – ein\nVorgehen, das unumgänglich ist, damit der Gerichtshof auf alle Mitgliedstaaten dieselben\nStandards anwenden kann (und das außerdem verhindert, dass Staaten sich der Anwendung\nder Konvention oder einzelner ihrer Bestimmungen zu entziehen versuchen, indem sie die\nBegriffe missbräuchlich oder realitätsfern auslegen).\n10. Zur Einstufung einer Maßnahme als Strafe ist für den Gerichtshof die Einordnung der\nMaßnahme im innerstaatlichem Recht lediglich eine Etappe (unter mehreren, beispielsweise\nauch der Anordnung der Maßnahme nach einer strafrechtlichen Verurteilung), die als\nabstrakt angesehen werden kann. Ist eine Maßnahme in einem Staat nicht als Strafe\neingestuft, betrachtet der Gerichtshof, wie sie konzipiert ist: Er würdigt Art und Zweck der\nMaßnahme (insbesondere ihre vorbeugende oder strafende Absicht), die mit ihrer Schaffung\nund Umsetzung verbundenen Verfahren sowie die Schwere der Maßnahme (siehe\nWelch ./. Vereinigtes Königreich, 9. Februar 1995, Rdnr. 28., Serie A Bd. 307-A, und Del\nRío Prada ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 42750/09, Rdnr. 82, ECHR 2013).\n11. In der vorliegenden Rechtssache prüfte der Gerichtshof nicht nur die Konzeption der\nMaßnahme, sondern auch ihre Vollstreckung, nahm also autonom eine umfassende\nWürdigung der tatsächlichen Lage vor. Er kam zum Ergebnis, dass sich die Art der\nMaßnahme im Laufe ihrer Vollstreckung ändern kann. Je nach Art ihrer Vollstreckung kann\nsie von einer Maßnahme mit strafendem zu einer Maßnahme mit therapeutischem Charakter\nwerden, möglicherweise anschließend auch wieder zu einer Strafe etc. Dies bezeichnet der\nGerichtshof als den „dynamischen“ Aspekt der Maßnahme.\n12. Natürlich hat das einen klaren Nachteil: Wenn sich die Art der Maßnahme je nach Art\nihrer Vollstreckung ändern kann – bisweilen mehrmals in sehr kurzen zeitlichen Abständen\n– dürfte die Definition des Begriffs der Strafe Schaden nehmen und ihrer Substanz beraubt\nwerden.\n13. Könnte man vor diesem Hintergrund eine zweistufige Würdigung in Betracht ziehen, bei\nder der Gerichtshof zuerst die Einstufung der Maßnahme nach nationalem Recht – als Strafe\noder Maßregel – prüft, dann in den Blick nimmt, wie nach nationalem Recht deren\nVollstreckung vorgesehen ist, und auf diese Weise mithilfe einer autonomen Auslegung der\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften beurteilt, ob es sich im Licht von Artikel 7 der\nKonvention um eine Strafe oder um eine andere Maßnahme handelt? An diesem Punkt\nwürde die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit Artikel 7 beendet sein. Wenn aus\nder Würdigung hervorginge, dass nach innerstaatlichem Recht die Maßnahme und die\nvorgesehene Art ihrer Vollstreckung nicht unter das Strafrecht fielen, würde kein Verstoß\ngegen Artikel 7 vorliegen. Wenn es sich dann bei der tatsächlichen Art der Vollstreckung\neiner Maßnahme, die nach den Rechtsvorschriften als therapeutisch eingestuft war, um eine\nFreiheitsentziehung unter Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e handelte, wäre letztere\nVorschrift verletzt worden, nicht Artikel 7.\n14. Nun kann man die Frage stellen, ob eine solche Herangehensweise alle tatsächlich\nbestehenden Fälle und zahlreichen möglichen Konstellationen abbildet, und insbesondere,\nob sie die vorliegende Rechtssache abdeckt. Vorliegend war nach dem Gesetz die in Rede\nstehende Maßnahme nicht nur als „Sicherungsverwahrung“ statt als Strafe eingestuft,\nsondern auch eine geeignete Behandlung in einer auf psychische Störungen spezialisierten\nEinrichtung vorgesehen. Tatsächlich wurden solche Maßnahmen aber – entsprechend\nsystematischer und einheitlicher Verwaltungspraxis – während des Anfangszeitraums, d. h.\nbis zur Verlegung des Beschwerdeführers in eine neu erbaute, geeignete Einrichtung, in\nJustizvollzugsanstalten ohne geeignete Behandlungsangebote vollzogen. Dies geschah nicht\nzufällig, sondern hatte strukturelle Gründe: Sämtliche Sicherungsverwahrte mit psychischen\nStörungen wurden systematisch und ausnahmslos in Justizvollzugsanstalten untergebracht,\nweil es schlicht keine spezialisierten Einrichtungen gab. Kann man vor diesem Hintergrund\nbefinden, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine Strafe handelte, wo sie doch gemäß\nsystematischer Verwaltungspraxis in genau derselben Weise vollstreckt wurde wie eine\nStrafe? Sollte man nicht allen strukturellen Tatsachen Rechnung tragen und zum Ergebnis\nkommen, dass die Maßnahme tatsächlich eine Strafe darstellte?\n15. Wenn wir der Auffassung sind, dass eine Maßnahme, die nach innerstaatlichem Recht\nals therapeutisch eingestuft wird und in einer geeigneten Einrichtung zu vollstrecken ist,\naber systematisch in einer Justizvollzugsanstalt vollstreckt wird, eine Strafe darstellt – stellt\ndann jegliche Art der Vollstreckung, die nicht im Einklang damit steht, dass das\ninnerstaatliche Recht eine keine Strafe darstellende Maßnahme vorsieht, trotzdem eine\nStrafe dar, wenn eine solche Vollstreckung praktisch einer Freiheitsentziehung\ngleichkommt, welche mit dieser Vorschrift unvereinbar ist? Die Antwort ist nein: Wenn die\nFreiheitsentziehung den Anforderungen des innerstaatlichen Rechts nicht genügt und nicht\nTeil einer allgemeinen, systematischen Verwaltungspraxis ist – mit anderen Worten, wenn\ndie Freiheitsentziehung sich als situationsbezogenes, zufälliges, kurzzeitiges und nichtsystematisches Ereignis erweist – verstößt sie gegen die Anforderungen von Artikel 5 Abs. 1\nBuchst. e.\n16. Daher dürfte das Kriterium für die Anwendbarkeit von Artikel 7, über die Einstufung\neiner freiheitsentziehenden Maßnahme nach nationalem Recht hinaus, die systematische\noder strukturelle Art der Vollstreckung der Maßnahme sein: Wenn nach den autonomen,\nvom Gerichtshof angewandten Kriterien eine therapeutische Maßnahme systematisch – sei\nes gemäß nationalem Recht (selbst wenn nach nationalem Recht die Maßnahme keine Strafe\ndarstellt), sei es gemäß allgemeiner Verwaltungspraxis – auf eine Weise vollstreckt wird,\nanhand derer sie nach den vom Gerichtshof angewandten Kriterien als Strafe einzustufen ist,\ndann handelt es sich um eine Strafe im Sinne von Artikel 7. Ist die tatsächliche Art der\nVollstreckung rechtswidrig, aber nicht Teil eines Systems, stellt sie eine Freiheitsentziehung\nunter Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e dar.\n17. Die Anwendung des genannten Kriteriums mag zuerst einmal komplex und sperrig\nscheinen, aber ist sie das wirklich? Das Vorgehen hat den Vorteil, dass es die Reichweite\ndes Artikels 7 nicht über Gebühr einschränkt und dem Gericht ermöglicht, sich eingehend\nmit dem konkreten Sachverhalt zu befassen. Zudem lässt es den Schluss zu, dass sich die Art\nder Maßnahme ändern kann, sofern sich die Verwaltungspraxis während der Vollstreckung\neiner Maßnahme ändert. In der vorliegenden Rechtssache waren von den deutschen Stellen\nradikale Veränderungen eingeführt worden und eine Maßnahme, die aufgrund der Art ihrer\nVollstreckung vorher dem Strafrecht zuzuordnen war, änderte sich in ihrer Art und wurde zu\neiner therapeutischen Maßnahme.\n18. Kann ein solches System, in dem sich die Art einer Maßnahme im Laufe ihrer\nVollstreckung ändern kann, Risiken bergen – beispielsweise wenn ein fragwürdiges Regime\nversucht, mithilfe eines solchen Systems Maßnahmen, die bislang als Strafen eingestuft\nwaren, als therapeutische Maßnahmen auszugeben? Tatsächlich dürfte eine solches Risiko\nnicht bestehen. Das betreffende System könnte die Anwendbarkeit von Artikel 7 sogar\nstützen – eine Abweichung von Artikel 7 ist unzulässig, für Artikel 5 gilt dies nicht. Zwei\nSzenarien sind möglich: Entweder wird eine Strafe zu einer Maßregel oder eine Maßregel zu\neiner Strafe. In beiden Fällen muss per definitionem die gesetzliche Grundlage die\nMaßnahme von Beginn an als Maßregel und nicht als Strafe einstufen, andernfalls sind die\nKriterien aus Artikel 7 ipso facto erfüllt. Im ersten Szenario, das auf die vorliegende\nRechtssache zutrifft, werden nicht hinnehmbare, rechtswidrige Vollstreckungsbedingungen\ndurch angemessene Bedingungen ersetzt. Der Gerichtshof würde sodann prüfen, ob letztere\ntatsächlich angemessen sind. Es ist schwer vorstellbar, wie ein Regime die Möglichkeit, die\nVollstreckungsbedingungen zu verbessern, missbrauchen könnte. Im zweiten Fall geht die\nVerwaltungspraxis zu weit; die bislang angemessene Behandlung von Personen im Rahmen\neiner therapeutischen Maßnahme wird auf nicht-therapeutische Weise vollzogen und nähert\nsich einer Freiheitsstrafe an. Der Gerichtshof würde sodann die Anwendbarkeit von\nArtikel 7 feststellen, da die Maßnahme alle Merkmale einer Strafe aufweist. Ein antiliberales\nRegime würde sich so einer stärkeren Kontrolle durch den Gerichtshof aussetzen.\n19. Im Ergebnis ist nichts einzuwenden gegen die Stellen des Urteils, in denen es heißt, dass\nsich die Art der Maßnahme je nach Art ihrer Vollstreckung ändern kann, es muss aber\nklargestellt werden, dass dies nur möglich ist, wenn: 1. nach innerstaatlichem Recht die\nMaßnahme als therapeutisch eingestuft wird, 2. nach innerstaatlichem Recht eine Art der\nVollstreckung vorgesehen ist, die gemäß den autonomen Maßstäben des Gerichtshofs eine\nEinstufung als Strafe ausschließt, und 3. eine einheitliche Verwaltungspraxis auch dem\nGerichtshof die Möglichkeit bietet, nach autonomer Würdigung die Einstufung als Strafe\nauszuschließen. In der vorliegenden Rechtssache waren diese drei kumulativen Kriterien im\nvom Gerichtshof zu würdigenden Zeitraum erfüllt.\nTEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTER SICILIANOS\nÜbersetzung\n1. Mit der Mehrheit habe ich dafür gestimmt, dass keine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention festzustellen war, und stimme dem Ergebnis zu, dass die gegen den\nBeschwerdeführer nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung, insoweit als sie gemäß\ndem streitgegenständlichen Urteil im Zeitraum vom 20. Juni 2013 bis zum\n18. September 2014 in der JVA S. vollstreckt wurde, im Licht von Artikel 5 Abs. 1\nBuchst. e gerechtfertigt war. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer an einer\npsychischen Störung leidet und weiterhin gefährlich ist, war für diese Schlussfolgerung das\nArgument entscheidend, dass sich die Unterbringungsbedingungen des Beschwerdeführers\nim Laufe des zu würdigenden Zeitraums erheblich verbessert hatten; dazu zählt\ninsbesondere seine Unterbringung in einer für die Bedürfnisse psychisch kranker Patienten\ngeeigneten Einrichtung.\n2. Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass die\nUnterbringungsbedingungen ein bedeutender Faktor für die Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung sind. So hat der Gerichtshof mehrfach festgestellt, dass eine „auf die\ngesetzlich vorgeschriebene Weise“ angeordnete freiheitsentziehende Maßnahme gegen\nArtikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoßen kann, wenn die Unterbringungsbedingungen\nunangemessen sind oder werden (siehe u. v. a. das Leiturteil Bouamar ./. Belgien,\n29. Februar 1988, Serie A Bd. 129). Genau dies wurde in der vorliegenden Rechtssache von\nder beschwerdegegnerischen Regierung in ihrer einseitigen Erklärung über den Zeitraum\nzwischen dem 3. August 2012, als das Urteil des Landgerichts erging, und dem\n20. Juni 2013 auch anerkannt. Der gegenteiligen Aussage, d.h. der Feststellung, dass eine\nrechtswidrige Freiheitsentziehung rechtmäßig wird, weil sich die\nUnterbringungsbedingungen wesentlich verbessert haben, ist augenscheinlich schwerer\nzuzustimmen. Insbesondere die Ausführungen unter den Rdnrn. 162-169 des Urteils haben\nmich aber zur Überzeugung kommen lassen, dass die Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers während des streitgegenständlichen Zeitraums nach Artikel 5 Abs. 1\nBuchst. e der Konvention gerechtfertigt war.\n3. Es käme jedoch einem Quantensprung gleich, würde man daraus schließen, dass die\nVerbesserung der Unterbringungsbedingungen des Beschwerdeführers und insbesondere\nseine Unterbringung in einer geeigneten therapeutischen Einrichtung auch ausreichen, um\ndie streitgegenständliche Freiheitsentziehung im Licht von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention\nzu rechtfertigen. Man darf nicht vergessen, dass sich die streitgegenständlichen Tatsachen\nim Jahr 1997 ereigneten, als der Beschwerdeführer 19 Jahre alt war, und dass er 1999\nverurteilt wurde. Zu dieser Zeit war die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen\nMinderjährige oder Heranwachsende, zu denen der Beschwerdeführer zählte, nach dem\nJugendgerichtsgesetz noch nicht zulässig. Diese Möglichkeit gibt es erst seit dem\n12. Juli 2008, als das Gesetz vom 8. Juli 2008 zur Einführung der nachträglichen\nSicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht in Kraft trat (siehe\nRdnrn. 55 und 56 des Urteils). Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den\nBeschwerdeführer am 3. August 2012 beruhte auf diesem neuen Gesetz. Folglich ist\noffenkundig, dass sich eine gesetzliche Bestimmung, die zur Zeit der Tatbegehung noch\nnicht anwendbar war, auf die Situation des Beschwerdeführers auswirkte. Gemäß Artikel 7\nAbs. 1 der Konvention darf jedoch „keine schwerere als die zur Zeit der Begehung\nangedrohte Strafe verhängt werden“. Nun stellt sich also die Frage, ob es sich bei der\nstreitgegenständlichen Maßnahme um eine „Strafe“ im Sinne der autonomen Bedeutung, die\ndieser Begriff nach der Konvention hat, handelt.\n4. Der Gerichtshof wies in Rdnr. 203 des Urteils auf Folgendes hin:\n„Der Begriff der ‚Strafe’ in Artikel 7 ist in seiner Reichweite autonom. Um den durch\nArtikel 7 gewährleisteten Schutz wirksam werden zu lassen, muss es dem Gerichtshof\nfreistehen, nicht nur den äußeren Anschein zu betrachten, sondern seine eigene Würdigung\nder Frage vorzunehmen, ob eine bestimmte Maßnahme im Wesentlichen eine ‚Strafe’ im\nSinne dieser Bestimmung darstellt (siehe Welch ./. Vereinigtes Königreich, 9. Februar 1995,\nRdnr. 27, Serie A Bd. 307 A, Jamil ./. Frankreich, 8. Juni 1995, Rdnr. 30, Serie A\nBd. 317 B, und Del Río Prada, a. a. O., Rdnr. 81). Aus dem Wortlaut von Artikel 7 Abs. 1\nSatz 2 ergibt sich, dass die Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme im Anschluss an eine\nVerurteilung wegen einer ‚Straftat’ verhängt wurde, Ausgangspunkt und ein sehr\ngewichtiger Faktor jeder Entscheidung darüber ist, ob eine Strafe vorliegt (siehe G., a. a. O.,\nRdnr. 121, und B., a. a. O., Rdnr. 150). Weitere erhebliche Faktoren sind die\nCharakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht, die Art und der Zweck der\nMaßnahme, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und die\nSchwere der Maßnahme (siehe Welch, a. a. O., Rdnr. 28, Van der Velden ./. Niederlande\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 29514/05, ECHR 2006-XV, und Kafkaris, a. a. O.,\nRdnr. 142).“\n5. Im Hinblick auf den ersten vorgenannten Faktor weist der Gerichtshof im Urteil erneut\nauf Folgendes hin: Die streitgegenständliche Maßnahme „knüpfte [...] an die Verurteilung\nan – und erging somit ‚im Anschluss’ an diese –, da die Sicherungsverwahrungsanordnung\ngemäß § 7 Abs. 2 JGG [...] voraussetzte, dass gegen den betreffenden jungen Straftäter\nwegen eines Verbrechens, insbesondere eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche\nUnversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, eine Freiheitsstrafe von mindestens\nsieben Jahren verhängt worden war“ (siehe Rdnr. 215 des Urteils).\n6. Bezüglich des Kriteriums der mit der Schaffung der streitgegenständlichen Maßnahme\nverbundenen Verfahren ist festzustellen, dass die Maßnahme nach Maßgabe der\nanwendbaren Bestimmungen der Strafprozessordnung durch ein Strafgericht angeordnet\nwurde. Darüber hinaus, wie unter Rdnr. 215 des Urteils ausgeführt, „musste sich das\nVerfahren über die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Straftäters [...] auf\nErkenntnisse stützen, die vor Ende des Vollzugs der wegen dieser Straftat verhängten\nFreiheitsstrafe erlangt wurden“.\n7. Kurz gefasst: die Kriterien, die im Urteil als „statisch“ oder „nach Anordnung der\nMaßnahme unveränderlich“ beschrieben werden – d. h. das Vorliegen einer im Anschluss an\neine Verurteilung wegen einer Straftat verhängten Maßnahme sowie das Kriterium der mit\nihrer Schaffung verbundenen Verfahren – (siehe Rdnr. 208 des Urteils) sprechen für eine\nEinstufung der in Rede stehenden Maßnahme als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 der\nKonvention.\n8. Nun sind die sogenannten „dynamischen“ Kriterien zu prüfen, d. h. die Art, der Zweck\nund die Schwere der streitgegenständlichen Maßnahme.\n9. Bezüglich des Kriteriums der „Schwere“ stelle ich zuerst einmal fest, dass seine\nEinstufung als „dynamisch“ darauf beruht, dass die geltenden Bestimmungen keine\nMindest- oder Höchstdauer der Sicherungsverwahrung vorsehen (siehe Rdnrn. 232 und 234\ndes Urteils). Anders gesagt kann die Freiheitsentziehung auf der Grundlage einer späteren,\npositiven Beurteilung der Situation und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers beendet\nwerden, aber sie kann auch – zumindest theoretisch – bis zu seinem Lebensende andauern.\nAus diesem Grund ist die Mehrheit der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung „daher\nweiter zu den schwersten Maßnahmen, die nach dem Strafgesetzbuch verhängt werden\nkonnten“, gehört (siehe Rdnr. 232 des Urteils).\n10. Ich persönlich bezweifle, dass es sich bei der Schwere der Sicherungsverwahrung um ein\n„dynamisches“ Kriterium handelt. Ich möchte diesbezüglich darauf hinweisen, dass sich das\ndritte Engel-Kriterium auf die maximale Schwere der Maßnahme gemäß den geltenden\nVorschriften bezieht. Anders ausgedrückt ist das dritte Engel-Kriterium, das in der\nvorliegenden Rechtssache die primäre Inspirationsquelle ist, nicht flexibel oder wandelbar,\nsondern unflexibel und starr. Würde es so in der vorliegenden Rechtssache angewandt,\nmüsste lediglich berücksichtigt werden, dass das geltende Recht keine Höchstdauer vorsieht\nund die Sicherungsverwahrung daher bis zum Lebensende andauern kann.\n11. Fest steht, dass der Beschwerdeführer seine Strafe am 17. Juli 2008 verbüßt hatte und\nsich heute, zehn Jahre später, immer noch in Haft befindet. Unter diesen Umständen bin ich\nder Auffassung, dass die Schwere der streitgegenständlichen Maßnahme ein weiteres\nArgument für die Einstufung als „Strafe“ darstellt. Zwar legen die unter Rdnr. 232 des\nUrteils zitierten statistischen Angaben nahe, dass von der streitgegenständlichen Maßnahme\nzurückhaltend Gebrauch gemacht wird – zum März 2017 befanden sich in Deutschland, das\nzu der Zeit ungefähr 81 Mio. Einwohner zählte, 591 Personen in Sicherungsverwahrung.\nAus rechtlicher Sicht können diese Daten aber kein Hindernis dafür darstellen, die\nSicherungsverwahrung als „Strafe“ innerhalb der autonomen Bedeutung des Begriffs\neinzustufen.\n12. Nun zu Art und Zweck der Sicherungsverwahrung: Hier handelt es sich um das\nKriterium, auf das sich die Mehrheit bei ihrer Feststellung, dass die in Rede stehende\nFreiheitsentziehung keine „Strafe“ darstelle, hauptsächlich stützt. Meiner Ansicht nach\ndürfte die Überlegung, ob dieses „dynamische“ und damit flexible, wandelbare Kriterium\ndie anderen drei vorgenannten Kriterien tatsächlich ausgleichen kann, hier durchaus\nberechtigt sein. Anders ausgedrückt: Können die Art und der Zweck der Freiheitsentziehung\neine „Strafe“ in eine reine Maßregel der Sicherung verwandeln, die nicht unter den\nAnwendungsbereich von Artikel 7 der Konvention fällt?\n13. Um diese entscheidende Frage zu beantworten, stelle ich fest, dass die Mehrheit nach der\nDiskussion über Art und Zweck der streitgegenständlichen Maßnahme zum Schluss kommt,\ndass „die ‚gewöhnliche’ Sicherungsverwahrung, die auch dann nicht im Hinblick auf die\nBehandlung der psychischen Störung des Sicherungsverwahrten erfolgt, wenn sie gemäß\ndem neuen gesetzlichen Rahmen vollzogen wird, immer noch eine Strafe im Sinne von\nArtikel 7 Abs. 1 der Konvention darstellt. Unter derartigen Umständen reicht die\nVerbesserung der materiellen Bedingungen und der Betreuung nicht aus, um die auf eine\nStrafe hindeutenden Faktoren zu überlagern“ (siehe Rdnr. 228 des Urteils). Anders\nausgedrückt: Entscheidend, „um die auf eine Strafe hindeutenden Faktoren zu überlagern“,\nist weniger die Verbesserung der materiellen Bedingungen und der Betreuung – ein über die\nZeit schwankender und damit unzuverlässiger Faktor – sondern der Zweck der Maßnahme,\nder auf die „Behandlung der psychischen Störung des Sicherungsverwahrten“ ausgerichtet\nsein muss.\n14. In Bezug auf den Zweck der Sicherungsverwahrung scheint das Urteil darauf\nhinzuweisen, dass es sich dabei faktisch um einen doppelten Zweck handelt. So wird im\nUrteil unter Rdnr. 223 ausgeführt: „Eine Behandlung, die darauf ausgerichtet ist, die\nGefährlichkeit dieser Personen für die Allgemeinheit soweit zu mindern, dass ihre\nFreiheitsentziehung möglichst bald beendet werden kann, steht nun im Zentrum dieser Art\nder Freiheitsentziehung, was sowohl den Interessen des Sicherungsverwahrten als auch\ndenen der Allgemeinheit entspricht.“ Anders ausgedrückt zielt die Sicherungsverwahrung\nzuvorderst darauf ab, die von Personen wie dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für\ndie Gesellschaft zu vermindern, und zweitens darauf, sie bei der Wiedereingliederung in die\nGesellschaft zu unterstützen. Das „Kollektivinteresse“ steht über den Interessen des\nSicherungsverwahrten.\n15. Dieser Gesamtansatz dürfte die Haltung der Mehrheit gegenüber dem doch relativ\npassiven Verhalten der staatlichen Stellen in der JVA S. erklären. So ist aus dem Urteil und\nden Verfahrensakten ersichtlich, dass zwar das Personal der JVA dem Beschwerdeführer zur\nVerfügung stand und ihm „angemessene“ und „hinreichende“ Behandlungsmöglichkeiten\nanbieten konnte (siehe Rdnr. 221 des Urteils). Auch ist zutreffend, dass der\nBeschwerdeführer sich unkooperativ verhielt, indem er einen Aufenthalt in einer\npsychiatrischen Klinik ablehnte. Es scheint aber auch, dass das Personal ihm während des\nstreitgegenständlichen Zeitraums weder ein konkretes, klares Therapieprotokoll angeboten\nnoch versucht hat, ihn zum Befolgen eines solchen Protokolls zu bewegen, indem es ihm\nerklärt hätte, dass dies in seinem eigenen Interesse sei. Im Wesentlichen habe das Personal\ndem Beschwerdeführer wohl kommuniziert: „Wenn du einer Behandlung zustimmst, stehen\nwir dafür zur Verfügung.“ Ist eine solche Haltung ausreichend, um den therapeutischen\nZweck der Sicherungsverwahrung so zu untermauern, dass alle anderen gewichtigen\nFaktoren, die für die Einstufung dieser Maßnahme als Strafe sprechen, in den Hintergrund\ngedrängt werden? Bei allem Respekt vor der Mehrheit muss ich dies verneinen. Mir scheint,\ndass das Kriterium des therapeutischen Zwecks, in dem das Schlüsselargument der Mehrheit\nzu bestehen scheint, zumindest unter den besonderen Umständen der vorliegenden\nRechtssache tatsächlich ein recht schwaches Kriterium ist.\n16. Im Übrigen könnte die Anwendung eines „dynamischen“ und damit per definitionem\nnicht abgeschlossenen, unbeständigen Kriteriums durchaus zu Unsicherheiten führen, die\nmit dem Wesen des Grundsatzes nullum crimen, nulla poena sine lege unvereinbar wären.\nEs erscheint fast schon zu platt, hier noch einmal darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz\neinen der Eckpfeiler des Strafrechts und des Strafverfahrens darstellt und Teil des\nKernbereichs der Konvention ist, da Abweichungen von dieser Vorschrift unzulässig sind.\nEine Eingrenzung seines Geltungsbereichs würde einen Rückgriff auf Kriterien erfordern,\ndie verlässlich und stabil genug sind, um die in Strafsachen notwendige Rechtssicherheit zu\ngewährleisten.\n17. Aus all diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass es sich bei der\nstreitgegenständlichen Maßnahme um eine „Strafe“ handelte, dass sie in den\nAnwendungsbereich von Artikel 7 der Konvention fällt und dass diese Vorschrift in der\nvorliegenden Rechtssache verletzt wurde.\nABWEICHENDE MEINUNG\nVON RICHTER PINTO DE ALBUQUERQUE,\nDER SICH RICHTER DEDOV ANGESCHLOSSEN HAT\nInhaltsverzeichnis\nI. Einleitung (Rdnr. 1) ...........................................................................................84\nErster Teil – Prüfung der Sicherungsverwahrung unter dem Aspekt des innerstaatlichen\nRechts (Rdnrn. 2-55) .......................................................................................85\nII. Die Geschichte der Sicherungsverwahrung (Rdnrn. 2-35) ...........................85\nA. Vergessen der dunklen Vergangenheit (Rdnrn. 2-20) ..................................85\n(i) Bekämpfung der „Schädlinge im Volkskörper“ (Rdnrn. 2-11) ..........................85\n(ii) „Wegschließen – und zwar für immer“ (Rdnrn. 12-18) ....................................86\n(iii) Weitgehender als Hitler (Rdnrn. 19-20) ...........................................................88\nB. Die clevere Reaktion auf M. (Rdnrn. 21-31) ................................................89\n(i) Die Reaktion des Gesetzgebers (Rdnrn. 21-24)..................................................89\n(ii) Die Reaktion der Gerichte (Rdnrn. 25-28) ........................................................90\n(iii) Die Reaktion der Bundesregierung (Rdnrn. 29-31)..........................................92\nC. Vorläufige Schlussfolgerung (Rdnrn. 32-35)................................................93\nIII. Die Dogmatik der Sicherungsverwahrung (Rdnrn. 36-55) .........................94\nA. Erwachsene und heranwachsende Straftäter (Rdnrn. 36-48)........................94\n(i) Zurück zur „zweckgelösten Majestät“ des Strafvollzugs (Rdnrn. 36-41) ..........94\n(ii) Die Manipulation der Psychiatrie (Rdnrn. 42-44) .............................................96\n(iii) Zunichtemachung des Vertrauensschutzes (Rdnrn. 45-48) ..............................97\nB. Jugendliche und heranwachsende Straftäter (Rdnrn. 49-52) ........................98\n(i) Eine Politik, die sich nicht an der Verhältnismäßigkeit orientiert (Rdnr. 49) ....98\n(ii) Verfehlung des erzieherischen Zwecks (Rdnr. 50)............................................99\n(iii) Ungleiche Behandlung gegenüber Erwachsenen (Rdnrn. 51-52).....................99\nC. Vorläufige Schlussfolgerung (Rdnrn. 53-55)................................................99\nZweiter Teil – Überprüfung der Sicherungsverwahrung unter völkerrechtlichen\nGesichtspunkten (Rdnrn. 56-129) ................................................................100\nIV. Das Wechselspiel zwischen Straßburg und Karlsruhe (Rdnrn. 56-89) ....100\nA. Verfassungsrecht (Rdnrn. 56-74)................................................................101\ni) Die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (Rdnrn. 56-59) ..................101\n(ii) Der Vorbehalt mehrpoliger Menschenrechtsverhältnisse (Rdnrn. 60-61).......102\n(iii) Die konventionsunfreundliche Auslegung der Sicherungsverwahrung (Rdnrn. 62-74) 102\nB. Der völkerrechtliche und rechtsvergleichende Kontext (Rdnrn. 75-85).....105\n(i) Die Standards der Vereinten Nationen (Rdnrn. 75-79) ....................................105\n(ii) Die Standards des Europarats (Rdnrn. 80-83) .................................................106\n(iii) Die Standards des vergleichenden Rechts (Rdnrn. 84-86) .............................107\nC. Vorläufige Schlussfolgerung (Rdnrn. 87-89)..............................................108\nV. Der Straßburger Gerichtshof auf einem gefährlichen Weg (Rdnrn. 90-129)109\nA. Die neuen antiliberalen Strafrechtsstandards (Rdnrn. 90-110)...................109\n(i) Das minimalistische Verständnis des Legalitätsprinzips (Rdnrn. 90-94).........109\n(ii) Die „Überlagerung“ („erasure“) der autonomen Bedeutung von „Strafe“ (Rdnrn. 95-107)\n.........................................................................................................................111\n(iii) Das Auffangkonstrukt der „psychisch Kranken“ (Rdnrn. 108-110) ..............114\nB. Die übermäßig repressive Herangehensweise an den vorliegenden Fall (Rdnrn. 111-127)\n...................................................................................................................114\n(i) Die voreingenommene Feststellung der „psychischen Krankheit“ des Beschwerdeführers\n(Rdnrn. 111-115).............................................................................................114\n(ii) Die Rechtswidrigkeit der Sicherungsverwahrungsanordnung gegen den Beschwerdeführer\n(Rdnrn. 116-121).............................................................................................116\n(iii) Das „Sonderopfer“ der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers (Rdnrn. 122-126)\n.........................................................................................................................118\nC. Vorläufige Schlussfolgerung (Rdnrn. 127-128)..........................................120\nVI. Abschließende Schlussfolgerung (Rdnrn. 129-130)....................................121\nI. Einleitung (Rdnr. 1)\n1. Ich habe für die Feststellung einer Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 (aufgrund der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab dem 20. Juni 2013), von Artikel 6 Abs. 1\n(aufgrund der mangelnden Unparteilichkeit des Richters P.) und von Artikel 7 Abs. 1\n(aufgrund der vorgenannten Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers) und gegen die\nFeststellung einer Verletzung von Artikel 5 Abs. 4 der Europäischen Konvention für\nMenschrechte („die Konvention“) (aufgrund der Dauer des Verfahrens zur Überprüfung der\neinstweiligen Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung) gestimmt.\nMein Sondervotum betrifft nur das abweichende Votum. Es besteht aus zwei Teilen. Der erste\nTeil widmet sich der Untersuchung der Sicherungsverwahrung unter dem Aspekt des\ninnerstaatlichen Rechts und mit Blick auf Erwachsene, Heranwachsende und Jugendliche,\ndenn wie mir scheint, wurden in dem Mehrheitsurteil der historische Hintergrund (II.) und der\ndogmatische Rahmen (III.) dieser Maßnahme nicht hinreichend berücksichtigt und daher ihre\nArt und ihre Zwecke missverstanden und ihre theoretischen Unzulänglichkeiten und\npraktischen Mängel unterschätzt.\nIm zweiten Teil wird zum einen der Kontext des Dialogs zwischen dem Europäischen\nGerichtshof für Menschenrechte („der Gerichtshof“) und dem deutschen\nBundesverfassungsgericht („das Bundesverfassungsgericht“ oder „Karlsruhe“) über die Frage\nder Sicherungsverwahrung dargestellt (IV.A.) und dabei die konventionsunfreundliche\nAuslegung der Sicherungsverwahrung durch das Bundesverfassungsgericht erörtert, und zum\nanderen der völkerrechtliche und rechtsvergleichende Kontext dieses Dialogs erläutert\n(IV.B.). Besonderes Augenmerk wird dabei auf den Beitrag der Vereinten Nationen und des\nEuroparats zu diesem Dialog gelegt, vor allem auf ihren formellen Standpunkt zur deutschen\nSicherungsverwahrung. Vor dem Hintergrund des minimalistischen Verständnisses des\nLegalitätsprinzips seitens des Gerichtshofs wird dann untersucht, wie die Mehrheit die\neigenständige Bedeutung des Begriffs der „Strafe“ in Artikel 7 der Konvention ausradiert und\ndurch ein Auffangkonstrukt des in Artikel 5 verankerten Begriffs der „psychisch kranken\nPerson“ (V.A.) ersetzt. Schließlich wird auf Grundlage des gesammelten völkerrechtlichen,\nrechtsvergleichenden und verfassungsrechtlichen Materials die übermäßig repressive\nHerangehensweise der innerstaatlichen Stellen an das Verfahren zur nachträglichen\nAnordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdeführer analysiert, die von der\nMehrheit im Wesentlichen bestätigt wurde (V.B.). Meines Erachtens geht die Rüge nach\nArtikel 7 logisch gesehen der Rüge nach Artikel 5 voran, denn Artikel 7 betrifft die Art und\nden Zweck der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in der Einrichtung für\nSicherungsverwahrte der JVA S. ab dem 20. Juni 2013, während Artikel 5 die Frage der\nVollstreckung dieser Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung und auf angemessene Art\nund Weise betrifft. In jedem Fall wird in dieser Stellungnahme der Standpunkt vertreten, dass\nbeide Bestimmungen verletzt wurden (VI.).\nErster Teil – Prüfung der Sicherungsverwahrung unter dem Aspekt des innerstaatlichen\nRechts (Rdnrn. 2-55)\nII. Die Geschichte der Sicherungsverwahrung (Rdnrn. 2-35)\nA. Vergessen der dunklen Vergangenheit (Rdnrn. 2-20)\n(i) Bekämpfung der „Schädlinge im Volkskörper“ (Rdnrn. 2-11)\n2. Die 1933 eingeführte Sicherungsverwahrung von „Gewohnheitsverbrechern“ war neben\nder „Schutzhaft“ eines der beiden Hauptinstrumente des nationalsozialistischen\n„Feindstrafrechts“. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen kriminalpolitischen\nInstrumenten der Nationalsozialisten bestand darin, dass die Sicherungsverwahrung von den\nGerichten zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe angeordnet werden konnte, während die\n„Schutzhaft“ von der SA, der SS und der Gestapo unabhängig von einem anhängigen oder\nkünftigen Strafverfahren und ohne gerichtliche Kontrolle und zeitliche Begrenzung verhängt\nwurde.\nIn dem neuen Rahmen des deutschen zweispurigen Systems strafrechtlicher Sanktionen\nwurde die Sicherungsverwahrung als „freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und\nSicherung“ betrachtet, die zur Anwendung kam, wenn das Verhalten des Täters als\n„Symptomtat für die Gefährlichkeit“ gewertet werden konnte. Die Maßregel gründete sich\nalso auf den „Hang des Täters, Straftäter zu begehen“.\n3. Mit dem nationalsozialistischen Gewohnheitsverbrechergesetz wurde auch die\nnachträgliche Sicherungsverwahrung eingeführt, und zwar für zwei Arten von Fällen: Zum\neinen sollte das Gericht sie verhängen, wenn eine Straftat vor dem 1. Januar 1934 begangen\nworden war und die Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung vorlagen, und zum\nanderen konnte das Gericht bei bestimmten Rückfalltätern, die ab dem 1. Januar 1934 eine\nFreiheitsstrafe verbüßten, die Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die\nöffentliche Sicherheit dies erforderte.\n4. Die Sicherungsverwahrung fand bei Erwachsenen breite Anwendung, auch nachträglich.\nDie Sicherungsverwahrten waren „unwertes Leben in höchster Potenz“, so die Auffassung\nvon Hitlers Justizminister Otto Georg Thierack, der sie in seinem bekannten Richterbrief Nr.\n4 auch als „Parasit am Volkskörper“ bezeichnete und die „Vernichtung dieser Fremdkörper\nder Gemeinschaft“ forderte. 1942 einigten sich Minister Thierak und der SS-Führer Heinrich\nHimmler auf die „Auslieferung asozialer Elemente aus dem Strafvollzug an den Reichsführer\nSS zur Vernichtung durch Arbeit“. Allein im Konzentrationslager Mauthausen starben in den\nJahren bis Februar 1944 6.736 Sicherungsverwahrte (SV-Häftlinge). Die Einführung der\nSicherungsverwahrung durch das Nazi-Regime war auch eng mit dem berüchtigten\nEuthanasie-Programm verknüpft, das neben anderen Gruppen auch auf solche Kriminellen\nabzielte.\n5. Die Verordnung zum Schutz gegen jugendliche Schwerverbrecher von 1936 und die\nVerordnung über die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Jugendstrafrechts von 1943\nermöglichten die Anwendung des allgemeinen Strafrechts auf jugendliche Straftäter und\ndamit auch die Verhängung der Sicherungsverwahrung.\n6. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs schaffte der Alliierte Kontrollrat die\nSicherungsverwahrung nicht ab, obwohl sie in Anbetracht ihrer Schwere und schwierigen\nUnterscheidbarkeit von einer Freiheitsstrafe immer wieder als Etikettenschwindel kritisiert\nwurde. In der Deutschen Demokratischen Republik wurde die Sicherungsverwahrung\nabgeschafft und durch andere Vorschriften ersetzt, während die Bundesrepublik Deutschland\nsie beibehielt.\n7. Im Januar 1953 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die fehlende Differenzierung\nzwischen der Vollstreckung einer Strafe in einem Zuchthaus und der Sicherungsverwahrung\ntrotz des unterschiedlichen Zwecks der beiden Sanktionen nicht gegen das Grundgesetz\nverstoße. Aus Gründen der Sicherheit akzeptierte es diese fehlende Unterscheidung als\nAusnahme von dem allgemeinen Gebot nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3\nGrundgesetz), Ungleiches auch ungleich zu behandeln.\n8. Mit dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom 4. August 1953 wurde die Anordnung der\nSicherungsverwahrung gegen Jugendliche sowie gegen Heranwachsende bei Anwendung von\nJugendstrafrecht ausgeschlossen, sie konnte jedoch weiterhin bei Verurteilungen von\nHeranwachsenden nach dem allgemeinen Strafrecht angeordnet werden, und zwar bis durch\ndas Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 auch diese Form verboten\nwurde.\n9. Mit dem Zweiten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 wurde die\nSicherungsverwahrung zur ultima ratio im deutschen zweispurigen Sanktionssystem, und es\nwurde eine Höchstfrist von 10 Jahren eingeführt.\n10. Nach einer denkwürdigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März\n1972 trat am 1. Januar 1977 das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der\nfreiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz -\nStVollzG) in Kraft. Es enthielt lediglich sieben besondere Vorschriften zur\nSicherungsverwahrung (§§ 129-135), die zudem unter einem Vorbehalt bezüglich der\nDurchführbarkeit standen. Bei der Abfassung des Gesetzes rechtfertigte der Gesetzgeber die\nKnappheit dieser besonderen Vorschriften mit der vorgenannten\nBundesverfassungsgerichtsentscheidung von 1953. Nach Ansicht des Gesetzgebers fehlte es\nder Sicherungsverwahrung im Unterschied zu anderen freiheitsentziehenden Maßregeln der\nBesserung und Sicherung (§§ 63 und 64 Strafgesetzbuch (StGB)), die außerhalb einer\nGefängnisumgebung zu vollstrecken waren, an einem therapeutischen Zweck.\n11. Ein Versuch, die Sicherungsverwahrung durch eine eigenständige, in dem neuen § 65\nStGB verankerte sozialtherapeutische Maßnahme mit verpflichtendem und\nfreiheitsbeschränkendem Charakter zur Behandlung von Tätern mit schweren\nPersönlichkeitsstörungen zu ersetzen, wurde 1984 beendet, indem die Vorschrift gestrichen\nund die Lösung auf eine Vollzugslösung herabgestuft wurde. Neben dem mit einer solchen\nAlternative verbundenen finanziellen Aufwand bestand der hauptsächlich dagegen erhobene\nEinwand in der Problematik einer Zwangstherapie bei Tätern, die für geistig gesund und\ndaher schuldfähig erklärt worden waren.\n(ii) „Wegschließen – und zwar für immer“ (Rdnrn. 12-18)\n12. Nach einer Reihe aufsehenerregender Mordfälle wurden 1998 die formellen\nVoraussetzungen der Sicherungsverwahrung abgeschwächt und die bis dahin geltende\nZehnjahresfrist aufgehoben, was bedeutete, dass die Sicherungsverwahrung faktisch zu einer\nAnordnung von unbestimmter Dauer wurde. Der Gesetzgeber rechtfertigte diese Aufhebung\ndamit, dass die Neuregelung nicht die Maßnahme an sich, sondern nur ihre Dauer betreffe,\nund daher der verfassungsmäßige Schutz vor rückwirkender Gesetzgebung nicht im gleichen\nUmfang maßgeblich sei. In den folgenden paar Jahren erließen fünf Bundesländer Gesetze,\num voraussichtliche Rückfalltäter im Strafvollzug unterzubringen.\n13. Im Juli 2001 reagierte Bundeskanzler Gerhard Schröder mit folgenden Worten auf den\nMord an einer Achtjährigen und die Verbrennung ihrer Leiche: „Wer sich so außerhalb der\nmenschlichen Gemeinschaft stellt, für den kann es nur die Höchststrafe geben.“ Die Lösung\nlag für den Politiker auf der Hand: „Wegschließen - und zwar für immer“, denn eine solche\nTat zeige an sich, dass der Täter „nicht therapierbar“ sei. Die straforientierte Haltung des\nBundeskanzlers könnte nicht offensichtlicher sein. Der Gesetzgeber zog sehr schnell nach. So\nführte der Bundestag 2002 das Instrument der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ein, mit\ndem das Tatgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten kann, wenn bei der\nVerurteilung davon auszugehen ist, dass die verurteilte Person aufgrund ihres Hangs zur\nBegehung schwerer Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Nach dem entsprechenden\nGesetz ergeht die endgültige Entscheidung darüber, ob die Sicherungsverwahrung angeordnet\nwird oder nicht, bis zum Ende des Vollzuges der Freiheitsstrafe, außerdem kann die\nSicherungsverwahrung nunmehr zusätzlich zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe angeordnet\nwerden.\n14. Im Jahr darauf wurde die vorbehaltene Sicherungsverwahrung auf Heranwachsende, die\nnach den nach allgemeinem Strafrecht verurteilt werden, ausgeweitet. Wie die allgemeine\nMaßnahme bei Erwachsenen konnte die neue Maßnahme auf der Grundlage der\nGefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Verurteilung angewendet werden.\n15. Mit seinem Urteil vom 5. Februar 2004 bestätigte das Bundesverfassungsgericht diesen\npolitischen Kurs, indem es befand, dass die rückwirkende Aufhebung der Zehnjahresfrist\nnicht verfassungswidrig sei, weil sie weder gegen den Grundsatz der Menschenwürde (Artikel\n1 Abs. 1 Grundgesetz), noch gegen das Recht auf Freiheit (Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz), den\nGrundsatz des absoluten Rückwirkungsverbots (Artikel 103 Abs. 2 Grundgesetz) oder das\nVertrauensschutzgebot (Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz) verstoße. Nach Auffassung des\nBundesverfassungsgerichts stellten Maßregeln der Sicherung und Besserung wie die\nSicherungsverwahrung keine Strafen im Sinne des Artikels 103 Abs. 2 Grundgesetz und\nseiner Vorgängervorschrift, Artikel 116 der Weimarer Verfassung, dar und könnten daher\nrückwirkend angewandt werden. Die Grundannahme war, dass die Sicherungsverwahrung an\neine rechtswidrige und vorwerfbare Tat einer geistig gesunden Person anknüpfe, diese\nVerknüpfung der Sicherungsverwahrung aber keinen Strafcharakter verleihe. Die\nintrasystematische verfassungsrechtliche Inkohärenz, dass Artikel 74 Abs. 1 Grundgesetz\nMaßregeln der Besserung und Sicherung zwar unter dem Begriff des Strafrechts subsumierte,\neben diese Maßregeln aber nicht als Strafen im Sinne des Artikel 103 Abs. 2 Grundgesetz\nangesehen wurden, wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass erstere Vorschrift die\nVerteilung der Gesetzgebungsbefugnisse zwischen Bund und Ländern regele und keine\n„freiheitsgewährleistende Funktion“ habe.\nDennoch formulierte Karlsruhe einen Vorbehalt: Obwohl für den Vollzug einer\nSicherungsverwahrungsanordnung gemäß § 130 StVollzG (siehe oben) die allgemeinen\nVorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe gelten, muss ein Abstand zwischen dem\nVollzug der Sicherungsverwahrung und einer Freiheitsstrafe gewahrt bleiben, „der den allein\nspezialpräventiven Charakter der Maßregel sowohl dem Verwahrten als auch für die\nAllgemeinheit deutlich macht“. Dabei handelt es sich um das sogenannte Abstandsgebot.\nObwohl die Verfassungsrichter befanden, dass es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts\nsei, die praktische Ausgestaltung dieses Grundsatzes vorzugeben, brachten sie die Auffassung\nzum Ausdruck, dass bei besonders langer Unterbringung zusätzliche Vergünstigungen zu\ngewähren seien, um „dem hoffnungslos Verwahrten einen Rest an Lebensqualität“ zu\ngewährleisten“.\n16. Wenige Tage später, am 10. Februar, befand dasselbe Gericht in einem anderen Urteil,\ndass die Sicherungsverwahrung zum Strafrecht im Sinne des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 1\nGrundgesetz gehöre und folglich Sache des Bundesgesetzgebers sei. Dennoch erklärte das\nBundesverfassungsgericht die angegriffenen Landesgesetze zur Sicherungsverwahrung, d. h.\ndas bayerische Straftäterunterbringungsgesetz und das Unterbringungsgesetz des Landes\nSachsen-Anhalt, lediglich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz für mit\ndem Grundgesetz unvereinbar und nicht gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 für nichtig, um die\nsofortige Freilassung aller gemäß den angegriffenen Gesetzen inhaftierten Personen zu\nvermeiden. Ferner bestimmte das Gericht, dass die betreffenden Gesetze bis zum 30.\nSeptember 2004 in Kraft bleiben könnten, um es dem zuständigen Bundesorgan zu\nermöglichen, sie aufzuheben und durch andere, verfassungsgemäße Rechtsvorschriften zu\nersetzen. Das Bundesverfassungsgericht nahm eine proaktive Haltung zu der Frage ein und\ngab dem Bundesgesetzgeber auf, innerhalb einer festgelegten Frist die Möglichkeit zu prüfen,\nnachträglich über die Fortdauer der Unterbringung der noch inhaftierten gefährlichen\nStraftäter zu entscheiden.\n17. Noch im Jahre 2004 kam der Bundestag dieser Vorgabe gewissenhaft nach und billigte die\nrückwirkende Anwendbarkeit der Sicherungsverwahrung ohne vorherigen Vorbehalt für den\nFall, dass neue Tatsachen (sog. Nova) vorliegen, die belegen, dass der Gefangene eine Gefahr\nfür die Allgemeinheit darstellt. Die Neuregelung trat einen Monat vor der vom\nBundesverfassungsgericht gesetzten Frist in Kraft. Die neue Regelung erstreckte sich sowohl\nauf Erwachsene als auch auf Heranwachsende, die nach dem allgemeinen Strafrecht verurteilt\nwurden. Angewendet werden konnte sie auf Mehrfachtäter (erste Fallkonstellation: § 66b\nAbs. 1 StGB), Ersttäter (zweite Fallkonstellation: § 66b Abs. 2 StGB) und wenn die\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt wurde, weil der die\nSchuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung\nberuhte, nicht oder nicht mehr bestand (dritte Fallkonstellation: § 66b Abs. 3 StGB).\n18. In seiner Entscheidung vom 23. August 2006 befand das Bundesverfassungsgericht, dass\n§ 66b Abs. 2 StGB (zweite Fallkonstellation) das Verbot der rückwirkenden Anwendung von\nStrafgesetzen nicht verletze und mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot im\nEinklang stehe. Die Entscheidung des Gesetzgebers, das überragende Gemeinwohlinteresse\nan effektivem Schutz vor hochgefährlichen Straftätern höher zu bewerten als das Vertrauen\ndes verurteilten Straftäters darauf, dass das Gesetz nicht zu seinem Nachteil verändert und\ndamit seine fortdauernde Freiheitsentziehung gestattet werde, sei mit dem Grundgesetz\nvereinbar. Das Bundesverfassungsgericht war ferner der Auffassung, dass die betreffende\nVorschrift die Freiheitsrechte des Betroffenen nicht verletze. Der Gesetzgeber könne nach\ndem Grundgesetz unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips einer Person die Freiheit\nentziehen, von der zu erwarten sei, dass sie Straftaten gegen das Leben, die Unversehrtheit\noder die Freiheit der Bürger begehe. Da § 66b Abs. 2 StGB nur in besonderen\nAusnahmefällen in Betracht komme, sei diese Bestimmung als verhältnismäßige\nEinschränkung des Rechts auf Freiheit anzusehen.\nMit einer ähnlichen Argumentation bestätigte das Bundesverfassungsgericht in seiner\nEntscheidung vom 22. Oktober 2008 die Verfassungsmäßigkeit der ersten Fallkonstellation\nund in seiner Entscheidung vom 5. August 2009 die der dritten Fallkonstellation.\n(iii) Weitgehender als Hitler (Rdnrn. 19-20)\n19. Im Juli 2008 wurde die Möglichkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung weiter\nausgeweitet, und zwar auf Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, u. a. wenn die\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt wurde, weil der die\nSchuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung\nberuhte, nicht oder nicht mehr bestand. Im Unterschied zum Erwachsenenrecht ging bei den\nRegelungen für Jugendliche jeglicher Zusammenhang mit dem Begriff „Hangtäter“ verloren,\nda kein „Hang“ zur Begehung von Straftaten vorausgesetzt wurde. Die Regelungen für\nJugendliche wichen auch insoweit vom Erwachsenenrecht ab, als dieses voraussetzte, dass vor\nEnde des Vollzugs der Freiheitsstrafe Tatsachen „erkennbar werden“, die auf eine\nGefährlichkeit des Verurteilten hinweisen. Im Jugendgerichtsgesetz wurde der Wortlaut in\n„Sind [...] vor Ende des Vollzugs dieser Jugendstrafe Tatsachen erkennbar [...]“ geändert. Der\nmaßgebliche Unterschied ist, dass nach dem Jugendrecht die Tatsachen vor Ende des\nStrafvollzugs erkennbar, aber zu diesem Zeitpunkt nicht neu sein mussten.\n20. Unter den zahlreichen Kritikpunkten, die im Laufe der Debatte in dem zuständigen\nBundestagsausschuss an dem Regierungsentwurf geäußert wurden, fand sich auch die\nAussage eines Experten, wonach diese Regelung, falls sie verabschiedet würde, sogar noch\nüber die nationalsozialistische Gesetzgebung hinausgehen würde. Andere bezeichneten sie als\n„legislativen Kunstgriff“ und „Unding“.\nB. Die clevere Reaktion auf M. (Rdnrn. 21-31)\n(i) Die Reaktion des Gesetzgebers (Rdnrn. 21-24)\n21. Als Leuchtturm des liberalen Strafrechts reagierte der Gerichtshof auf diese Entwicklung.\nIn dem Urteil M. ./. Deutschland setzte er der Entwicklung der deutschen Strafrechtspolitik\nhin zu einer endlosen Ausweitung der Sicherungsverwahrung ein Ende, indem er befand, dass\ndie rückwirkende Aufhebung der Zehnjahresfrist einen Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 1 der\nKonvention darstellte. Die Argumentation war simpel: Im Sinne des Rechts in der Theorie\n(„law in the books“) ging es bei der Sicherungsverwahrung um die Bestrafung verurteilter\nStraftäter aufgrund ihrer kriminellen Vergangenheit, im Sinne des Rechts in der Praxis („law\nin action“) unterschied sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht wesentlich von dem\neiner Freiheitsstrafe. Daher war die Sicherungsverwahrung als Strafe im Sinne des Artikels 7\nder Konvention anzusehen und konnte nicht rückwirkend angewendet werden. Rückblickend\nkann man sagen, dass die Richter den Gesetzgeber scharf dafür getadelt haben, dass er das in\ndem fünf Jahre zuvor ergangenen Bundesverfassungsgerichtsurteil aufgestellte Abstandsgebot\nnicht umgesetzt hatte.\nDarüber hinaus bestand kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung\ndes Beschwerdeführers durch das erkennende Gericht und der Fortdauer seiner\nFreiheitsentziehung über die Zehnjahresfrist hinaus. Seine fortdauernde Freiheitsentziehung\nwar demnach nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a der Konvention gerechtfertigt. Die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über die Zehnjahresfrist hinaus war auch nicht\nnach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c gerechtfertigt, weil die potenziellen künftigen Straftaten des\nBeschwerdeführers nicht hinreichend konkret und spezifisch waren, insbesondere was den Ort\nund die Zeit ihrer Begehung und ihre Opfer anging. Schließlich war die Freiheitsentziehung\nauch nicht aufgrund des Buchst. d rechtmäßig, weil der Beschwerdeführer nicht an einer\npsychischen Störung litt und die innerstaatlichen Gerichte auch nicht auf eine solche Störung\nverwiesen.\n22. Die Reaktion der deutschen Stellen gliederte sich in drei Aspekte. Die Reaktion des\nGesetzgebers richtete sich auf eine Reform der Sicherungsverwahrung insgesamt. Die\nwichtigsten Änderungen sahen folgendermaßen aus: Zunächst wurde die Anwendung der\nprimären Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB erheblich eingegrenzt. Zweitens wurde die\nvorbehaltene Sicherungsverwahrung ausgeweitet. Es wurde die Möglichkeit geschaffen, unter\nbestimmten Umständen nach § 66a StGB die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei\nStraftätern vorzubehalten, die lediglich zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.\nDrittens wurde die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b StGB und § 106 JGG\nabgeschafft, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus für erledigt erklärt wurde, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder\nvermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, nicht oder nicht mehr bestand.\nAllerdings wurde in § 316e Abs. 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)\nfestgelegt, dass die neuen Vorschriften nur anzuwenden sind, wenn die Tat oder mindestens\neine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder\nvorbehalten werden sollte, nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2011 begangen\nwurde. Für Straftaten, die vor diesem Zeitpunkt begangen wurden, galt weiterhin das\nbisherige Recht.\n23. Zusätzlich wurde eine neue Maßnahme, die „Therapieunterbringung“, eingeführt, die\nausdrücklich zum Ziel hatte, Personen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofs für Menschenrechte aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden müssten,\nweiter in der Unterbringung zu belassen. Wie dem Wortlaut des Gesetzes selbst entnommen\nwerden kann, bestand das Ziel dieser Rechtsvorschriften darin, die Freiheitsentziehung bei\nschweren Straftätern fortzusetzen, deren Sicherungsverwahrungsanordnung nach dem Urteil\nM. ./. Deutschland im Hinblick auf Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a der Konvention nicht mehr\naufrecht erhalten werden konnte. Da sich bei einer Bezugnahme auf Artikel 5 Abs. 1 Buchst.\ne nicht dasselbe Problem mit der rückwirkenden Gesetzgebung zu stellen schien, entschied\nsich der deutsche Gesetzgeber dafür, die Unterbringung derselben Personengruppe (von\nEntlassungen in ein paar minder schweren Fällen abgesehen) auf den gesetzlichen Zweck der\nTherapierung von „psychisch Kranken“ zu stützen und sie damit scheinbar von den Straftaten\nabzukoppeln, die ursprünglich die Grundlage ihrer Freiheitsentziehung waren. Bei der\nAbfassung des Gesetzes war sich der Gesetzgeber bewusst, dass keineswegs alle Straftäter,\ndie er hinter Gittern behalten wollte, an einer tatsächlichen psychischen Störung im strengen\nforensisch-psychiatrischen Sinne litten, und dass, selbst wenn dies der Fall wäre, keineswegs\nin allen Fällen ernsthaft Grund zu der Annahme bestand, dass sie durch eine Therapie geheilt\nwerden könnten.\nDas zuständige Gericht – nach dem betreffenden Gesetz ein Zivilgericht – konnte die\nUnterbringung zu Therapiezwecken anordnen, wenn die betroffene Person an einer\n„psychischen Störung“ litt, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit bestimmter schwerwiegender\nStraftaten festgestellt wurde und wenn die Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit\nerforderlich war. Dies konnte unabhängig davon erfolgen, ob sich die betroffene Person noch\nin der Sicherungsverwahrung befand oder bereits entlassen wurde.\n24. Anders ausgedrückt handelte es sich bei dem Therapieunterbringungsgesetz um eine reine\nUmetikettierung der nicht konventionskonformen nachträglichen Sicherungsverwahrung zu\neiner Maßnahme der therapeutischen Unterbringung, die angeblich keine strafrechtliche\nMaßnahme ist und keinen Strafcharakter hat. Obwohl sie von den Zivilgerichten anzuwenden\nist, war der nicht-strafrechtliche Charakter der Unterbringung unklar, wie auch der\nzugrundeliegende Begriff der „psychischen Störung“. Der Kunstgriff bestand darin, dass die\n„Zauberformel“ des Abstandsgebots verstärkt wurde. Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber\nhat das Abstandsgebot mit dem Ziel stärker ausgeprägt, die praktischen Merkmale des\nVollzugs der Sicherungsverwahrung in Form der therapeutischen Unterbringung ohne\nStrafcharakter so erscheinen zu lassen, dass sie sich von der Verbüßung einer Freiheitsstrafe\nunterscheiden, und damit die Sicherungsverwahrung vor einer Missbilligung durch Straßburg\nzu bewahren. Dieser politische Schachzug war riskant, erwies sich aber als recht erfolgreich,\nda er auf die Unterstützung der innerstaatlichen Justiz traf.\n(ii) Die Reaktion der Gerichte (Rdnrn. 25-28)\n25. Die Gerichte reagierten nicht weniger geschickt auf M. Am 4. Mai 2011 erklärte das\nBundesverfassungsgericht, dass die Vorschriften über die Anordnung und Dauer der\nSicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht unvereinbar seien, weil sie den\nverfassungsrechtlichen Anforderungen des Abstandsgebots nicht genügten. Das\nBundesverfassungsgericht bestand auf dem „freiheitsorientierten und therapiegerichteten\nVollzug“ der Sicherungsverwahrung und ihrem „allein präventiven Charakter“ und ging\ndamit über sein Urteil von 2004 hinaus. Nach Auffassung der Karlsruher Richter sei das\nAbstandsgebot für alle staatliche Gewalt verbindlich und richte sich zunächst an den\nGesetzgeber, dem aufgegeben sei, ein „freiheitsorientiertes Gesamtkonzept der\nSicherungsverwahrung“ zu entwickeln, und zwar mit einer gesetzlichen Regelungsdichte, die\ndas Handeln von Exekutive und Judikative „in allen wesentlichen Bereichen“ determiniere.\nAls „Ersatzgesetzgeber“ auftretend legte das Bundesverfassungsgericht die\nverfassungsrechtlichen Mindestanforderungen für die gesetzgeberische Umsetzung des\nAbstandsgebots fest und bestimmte darüber hinaus den 31. Mai 2013 als Frist für die\nAblösung der verfassungswidrigen Bestimmungen durch eine Neuregelung auf Grundlage\ndieser Vorgaben.\nAusgehend vom Denkansatz des Therapieunterbringungsgesetzes, das im Rahmen der\nVerfassungsbeschwerde nicht überprüft wurde, rechtfertigte das Bundesverfassungsgericht\ndie Unterbringung in Fällen, in denen die Sicherungsverwahrung wegen des allgemeinen\nRückwirkungsverbots nicht möglich war, mit dem Auftauchen einer „psychischen Störung“.\nDa es künftig nicht mehr möglich sein würde, eine nachträglich angeordnete\nSicherungsverwahrung jeglicher Ausprägung auf Grundlage des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. a\nder Konvention zu rechtfertigen, suchte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nach\neiner anderen Rechtfertigung für die nachträgliche Sicherungsverwahrung in Artikel 5 Abs. 1\nBuchst. e. Mit dieser Rechtfertigung akzeptierte das Bundesverfassungsgericht die\nAufrechterhaltung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 316e EGStGB in den\n„Altfällen“ unter der Voraussetzung einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung.\nDamit erhielt der Begriff der „Therapieorientierung“, der vom Gesetzgeber als rhetorisches\nMittel zur Unterscheidung zwischen dem Vollzug der Sicherungsverwahrung und der\nVerbüßung einer Freiheitsstrafe verwendet wurde, eine ausdrückliche verfassungsrechtliche\nBestätigung aus Karlsruhe, mit der Maßgabe, das Abstandsgebot „noch deutlicher zu\nkonturieren“. Es unterstrich insbesondere, dass es aufgrund des verfassungsrechtlichen\nGebots, zwischen der Sicherungsverwahrung und der Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu\nunterscheiden, geboten sei, den Sicherungsverwahrten eine individuell zugeschnittene und\nintensive Therapie und Betreuung durch ein multidisziplinäres Team von Mitarbeitern\nanzubieten, wenn die in der Einrichtung zur Verfügung stehenden standardisierten\nTherapiemethoden nicht erfolgversprechend seien. Unter dem Strich bestätigte Karlsruhe,\ndass sich sein eigenes Verständnis von Strafe von dem des Straßburger Gerichtshofs\nunterscheidet, bestand aber darauf, dass die beiden Begriffe nicht angeglichen werden\nmüssten, denn worauf es ankomme, sei, die Wertungen des Gerichtshofs ergebnisorientiert\naufzunehmen. Letztlich solle die „gewachsene“ Verfassungsordnung Deutschlands Vorrang\nvor der „Flexibilität und Unschärfe“ der Begriffsbildung des Gerichtshofs haben.\n26. 2012 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zur bundesrechtlichen\nUmsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung und nahm einen neuen\n§ 66c in das Strafgesetzbuch auf. Mit diesem Gesetz wurden die Vorgaben des\nBundesverfassungsgerichts zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in innerstaatliches Recht\numgesetzt – merkwürdigerweise in einer Bestimmung des Strafgesetzbuchs –, während der\naltmodische § 129 StVollzG (siehe oben) beibehalten wurde. Da die Länder für den\nStrafvollzug zuständig sind, verabschiedete jedes Land neue Rechtsvorschriften, um das\nAbstandsgebot praktisch umzusetzen. Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung blieb auf\nJugendliche anwendbar, die nachträgliche Sicherungsverwahrung wurde jedoch aus § 7 JGG\ngestrichen, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus für erledigt erklärt wurde, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder\nvermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, nicht oder nicht mehr bestand.\n27. Der Gesetzgeber führte eine wichtige Übergangsvorschrift ein, nämlich Artikel 316f\nEGStGB, der die Anwendung der rückwirkenden Bestimmungen über die\nSicherungsverwahrung vorsah, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren\nBegehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat),\nvor dem 31. Mai 2013 begangen wurde. Diese Vorschrift wurde ausdrücklich so ausgestaltet,\ndass sie den Gerichten gestattet, die alten Bestimmungen so lange anzuwenden, bis der Schutz\nder öffentlichen Sicherheit durch vorbehaltene Sicherungsverwahrungsanordnungen möglich\nsein würde – mit anderen Worten, noch jahrzehntelang – und dies trotz des Eingeständnisses,\ndass die alte Regelung faktisch und rechtlich problematisch ist. Einfach ausgedrückt\nverlängerte die neue Vorschrift des § 316f wie ihre Vorgängervorschrift, § 316d, den im\nUrteil des Bundesverfassungsgerichts festgelegten Übergangszeitraum für einen\nunbestimmten Zeitraum.\n28. Am 11. Juli 2013 erklärte das Bundesverfassungsgericht das\nTherapieunterbringungsgesetz unter der Voraussetzung für verfassungsgemäß, dass es streng\nausgelegt wird, und zwar in dem Sinne, dass die Unterbringung nach diesem Gesetz dieselben\nengen Voraussetzungen erfüllen müsse, die für die nachträgliche Anordnung der\nSicherungsverwahrung gälten, weil das Gesetz dem „Strafrecht“ im Sinne des Artikels 74\nAbs. 1 Grundgesetz zuzuordnen sei und die Intensität des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht\nder untergebrachten Person der Eingriffsintensität der Sicherungsverwahrung entspreche.\nInsbesondere sei die Freiheitsentziehung nach dem Therapieunterbringungsgesetz nur\nrechtmäßig, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Straftaten aus konkreten Umständen\nabzuleiten sei. Dennoch wurde der Begriff der „psychischen Störung“ weit ausgelegt, so dass\ner nicht auf psychische Erkrankungen, die einer klinischen Behandlung bedürfen, begrenzt\nwar, sondern auch Persönlichkeitsstörungen eines gewissen Schweregrads erfasste.\nIm Anschluss an diese Entscheidung wurden alle verbleibenden Fälle der Freiheitsentziehung\nnach dem Therapieunterbringungsgesetz von den zuständigen Behörden erneut überprüft und\ndie Betroffenen schrittweise entlassen. Zum Zeitpunkt des Besuches des Ausschusses zur\nVerhütung von Folter (CPT) im November 2013 war bundesweit nur noch eine Person nach\ndem betreffenden Gesetz untergebracht. Der Delegation wurde mitgeteilt, dass diese Person\nwahrscheinlich ebenfalls irgendwann entlassen und das Therapieunterbringungsgesetz damit\nfaktisch obsolet werde.\nDa § 316f Abs. 2 EGStGB die Fortdauer einer vormals nachträglich angeordneten oder\nverlängerten Sicherungsverwahrung gestattete, wenn davon auszugehen war, dass der Täter\ninfolge einer psychischen Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen würde,\nblieb für die Anwendung des Therapieunterbringungsgesetzes fast kein Raum mehr. Somit\nmusste von dieser zivilrechtlichen Möglichkeit gar kein Gebrauch gemacht werden, denn die\nBetroffenen konnten einfach in der Sicherungsverwahrung belassen werden, indem auf eine\nentsprechende strafrechtliche Möglichkeit zurückgegriffen wurde. Dies wurde offenkundig\ndurch das Bundesverfassungsgerichtsurteil von Mai 2011 möglich gemacht, in dem – kurz\nnach Inkrafttreten des Therapieunterbringungsgesetzes am 1. Januar 2011 – entschieden\nwurde, dass Straftäter unter genau den gleichen Bedingungen in der Sicherungsverwahrung\nbelassen werden könnten, wie sie in diesem Gesetz festgelegt waren.\n(iii) Die Reaktion der Bundesregierung (Rdnrn. 29-31)\n29. Die Reaktion der Regierung in Straßburg war raffiniert. Vor dem Gerichtshof bestand sie\ndarauf, dass nach der Konvention nicht nur die unbefristete nachträglich angeordnete\nSicherungsverwahrung von Straftätern mit einer „psychischen Störung“ zugelassen werden\nmüsse, sondern auch die vorsorgliche („pre-crime“) Unterbringung mutmaßlich gefährlicher\nPersonen zu präventiven Zwecken. Die Taktik zahlte sich aus. Gerade einmal zwei Jahre nach\nSchwabe und M. G. machte der Gerichtshof im Fall Ostendorf einen Rückzieher von seinem\nvorherigen Standpunkt und gestand zu, dass die Verpflichtung, friedlich zu bleiben und eine\nStraftat nicht zu begehen, dann als hinreichend „spezifisch und konkret“ im Sinne des\nArtikels 5 Abs. 1 Buchst. b der Konvention angesehen werden kann, „wenn Ort und Zeitpunkt\nder bevorstehenden Begehung der Straftat sowie ihr potenzielles Opfer/ihre potenziellen\nOpfer hinreichend konkretisiert wurden“. Im selben Jahr erließ der Gerichtshof sein Urteil im\nFall B., in dem M. überprüft wurde. Das vorliegende Urteil bestätigt die konzedierende\nHaltung des Gerichtshofs.\n30. Wenn eine Auslegung des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention akzeptiert würde,\ndie das deutsche Modell der Sicherungsverwahrung als eine vom Strafrechtssystem\nunabhängige Freiheitsentziehung bei einer „psychisch kranken“ Person stützt, so würde dies\nden Weg für die Sicherungsverwahrung ohne zuvor begangene Straftat ebnen. In der\nArgumentation der Regierung wird die Verbindung zwischen der zuvor begangenen Straftat\nund der Freiheitsentziehung als eher lose angesehen, weil anderenfalls die Freiheitsentziehung\nunter Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a subsumiert werden müsste. Damit wird das Tor weit geöffnet,\num einer Person wegen einer bloßen Gefährlichkeitsvorhersage die Freiheit entziehen zu\nkönnen.\n31. Der Erfolg der Bundesregierung hat in einigen Bundesländern seinen Nachhall gefunden,\ndie sich nicht davor gescheut haben, neue drastische Formen der Sicherungsverwahrung\neinzuführen, etwa die unbefristete Freiheitsentziehung gemäß polizeilicher Vorschriften (z. B.\n§ 20 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes und § 18 des Bremischen Polizeigesetzes).\nAuch wenn die Verhängung dieser Maßnahmen der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, handelt\nes sich um freiheitsentziehende Maßnahmen, die sich auf den bloßen Verdacht künftigen\nkriminellen Verhaltens gründen, unabhängig von anhängigen oder künftigen Strafverfahren\nund ohne zeitliche Begrenzung. Die Schutzhaft ist zurück, wenn auch dieses Mal mit\nRückendeckung durch die Gerichte.\nC. Vorläufige Schlussfolgerung (Rdnrn. 32-35)\n32. Nach der Logik des deutschen Strafrechtssystems hat die Sicherungsverwahrung keinen\ntherapeutischen Zweck. Ein psychisch kranker Täter wird auf Grundlage einer Anordnung der\nKrankenhausunterbringung in einem Krankenhaus für forensische Psychiatrie untergebracht\n(§ 63 StGB), nachdem ein Sachverständiger zu dem Schluss gelangt ist, dass von ihm infolge\neiner psychischen Störung weitere Straftaten zu erwarten sind. Ein Täter wird in der\nSicherungsverwahrung untergebracht (§ 66 StGB), wenn keine psychische Störung vorliegt,\nsondern nur ein Hang zur Bösartigkeit, der zur Begehung künftiger Straftaten führen könnte. §\n63 zielte auf den „verrückten“ Täter ab (also einen geisteskranken gefährlichen Täter, der\naufgrund einer psychischen Erkrankung eine Straftat begangen hat), während § 66 auf den\n„bösen“ Täter gerichtet war (nämlich einen geistig gesunden Täter, der wiederholt erhebliche\nStraftaten begeht (Gewohnheitsverbrecher) und als „unverbesserlich“ betrachtet wird). Dies\nist heute immer noch der Fall: Während § 67d Abs. 6 StGB bestimmt, dass die auf einer\nAnordnung der Krankenhausunterbringung basierende Sicherungsmaßregel nach § 63 für\nerledigt zu erklären ist, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,\nsehen § 66b StGB und § 7 Abs. 4 JGG in diesem Fall nach wie vor die nachträgliche\nSicherungsverwahrung vor, was nicht möglich wäre, wenn diese Maßnahme einen\ntherapeutischen Zweck hätte. Ferner ist in § 67 StGB das sogenannte vikariierende System\nverankert. Im Falle einer Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt ist diese Maßregel in der Regel vor der\nFreiheitsstrafe zu vollziehen. Wird eine Maßnahme vollzogen, solange eine Freiheitsstrafe\nnoch zu verbüßen ist, wird die Zeit des Maßregelvollzuges bis zu insgesamt zwei Dritteln der\nStrafe auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Sicherungsverwahrung ist von dem\nvikariierenden System ausgeschlossen, offenkundig deshalb, weil sie nicht als Behandlung,\nsondern als Strafe angesehen wird. Das Feindstrafrecht ist immer noch sehr lebendig.\n33. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Sicherungsverwahrung in den 85 Jahren ihres\nBestehens im deutschen Strafrecht nie mit einer medizinischen oder psychiatrischen\nBehandlung verbunden gewesen ist, genau genommen mit gar keiner Behandlung. Im\nGegenteil wurde die Sicherungsverwahrung stets als eine vorrangig freiheitsentziehende\nMaßregel der Sicherung gesehen – im Gegensatz zu den vorrangig behandlungsorientierten\nMaßnahmen des § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) und des §\n64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt).\n34. Die vom Bundesverfassungsgericht im Mai 2011 vollzogene epistemische Umkehr, mit\nder es sich an die mit dem Therapieunterbringungsgesetz getroffene strategisch-politische\nEntscheidung anglich, die direkte Konfrontation mit Straßburg zu vermeiden, wurde durch\nden neuen § 66c StGB gekrönt, der mit dem Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des\nAbstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung von 2012 eingeführt wurde.\nTatsächlich verfolgten die deutschen Parlamentarier zunächst die Strategie, die\nSicherungsverwahrung in ein nicht-strafrechtliches Gesetz zu „transsubstantiieren“, d. h. in\neine Maßnahme der Therapieunterbringung ohne Strafcharakter, um die Autonomie der\nSicherungsverwahrung von der Freiheitsstrafe und vor allem ihre rückwirkende\nAnwendbarkeit zu bewahren. In der Folge stützte das Bundesverfassungsgericht in seinem\nUrteil vom 4. Mai 2011 die weitere Unterbringung der Personen, gegen die nachträglich die\nSicherungsverwahrung verhängt wurde, auf die Voraussetzungen des\nTherapieunterbringungsgesetzes. In der Praxis hatte dies die Fortdauer der\nSicherungsverwahrung der Betroffenen und nicht ihre Therapieunterbringung zur Folge, die\nvon einem Zivilgericht in Übereinstimmung mit dem Zivilrecht angeordnet werden müsste.\nFerner verwies das Bundesverfassungsgericht auf ein neues Gesetz (das\nTherapieunterbringungsgesetz), um, auch in Bezug auf nach dem JGG untergebrachte\nPersonen, die Fortdauer der Sicherungsverwahrung zu rechtfertigen, bezüglich derer es in\ndemselben Urteil eine Verletzung des Vertrauensschutzgebots (wenn auch nicht des\nallgemeinen Rückwirkungsverbots) anerkannt hatte. Damit bewirkte das Urteil des\nBundesverfassungsgerichts, dass die Sicherungsverwahrung rückwirkend geheilt wurde, auch\nwenn diese Heilung ausdrücklich aus einer neuen Wahrnehmung von Sicherungsverwahrten\nals „psychisch kranke“ Personen und einer scheinbar ex nunc-Sicht auf ihre Gefährlichkeit\nund ihre künftige Behandlung resultierte.\n35. Zwar beschränkt § 316f EGStGB die nachträgliche Sicherungsverwahrung auf Straftäter,\ndie an einer „psychischen Störung“ leiden und bei denen eine hochgradige Gefahr schwerster\nGewalt- oder Sexualstraftaten besteht, es handelt sich aber nicht um eine Vorschrift über die\nTherapieunterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, sondern über die nachträgliche\nSicherungsverwahrung, die eng mit der Vergangenheit begangenen Straftat verknüpft ist,\nderentwegen eine Verurteilung ohne Sicherungsverwahrungsanordnung ergangen war. Wie\ndie Unterscheidung zwischen Fällen, in denen die Anlasstat vor bzw. nach dem 31. Mai 2013\nbegangen wurde, zeigt, ist nach wie vor diese Tat – und nicht die psychische Verfassung des\nTäters – die für die Entscheidung des Gerichts maßgebliche Kategorie.\nIII. Die Dogmatik der Sicherungsverwahrung (Rdnrn. 36-55)\nA. Erwachsene und heranwachsende Straftäter (Rdnrn. 36-48)\n(i) Zurück zur „zweckgelösten Majestät“ des Strafvollzugs (Rdnrn. 36-41)\n36. Die Politik des beschwerdegegnerischen Staates im Bereich der Sicherungsverwahrung\nweist grundlegende Mängel auf. Der Umstand, dass einerseits unterschieden wird zwischen\nschuldbasierten Strafen, die bei schuldfähigen Personen anzuwenden sind, und auf\nGefährlichkeit beruhenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, die bei schuldunfähigen\nPersonen zur Anwendung kommen, und andererseits die Sicherungsverwahrung als eine\nMaßregel der Besserung und Sicherung charakterisiert wird, obwohl sie bei schuldfähigen\nPersonen angewendet wird, hält einer Überprüfung im Hinblick auf die Grundprinzipien des\nmodernen Strafrechts, nämlich Menschenwürde und Resozialisierung, nicht stand.\n37. Der grundlegende Irrtum dieser Dogmatik liegt in der Außerachtlassung, dass eine\nFreiheitsstrafe genauso therapiegerichtet und freiheitsorientiert sein sollte wie die\nSicherungsverwahrung. Die in den Rdnrn. 106 bis 118 des Bundesverfassungsgerichtsurteils\nvom 4. Mai 2011 festgelegten und mit dem Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des\nAbstandsgebotes in § 66c StGB aufgenommenen Grundsätze sollten sowohl für\nFreiheitsstrafen als auch für Sicherungsverwahrungsanordnungen gelten. Gemäß den\nEuropäischen Strafvollzugsgrundsätzen und anderen internationalen Normen ist eine\nindividuell zugeschnittene Betreuung auf der Grundlage einer umfassenden\nBehandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans ein\nabsolut zwingendes Merkmal einer resozialisierungsorientierten Gestaltung des\nJustizvollzugs, insbesondere bei langen Freiheitsstrafen. Zu den vorrangigen Merkmalen eines\nvernünftigen Justizvollzugs gehört ebenfalls, dass der Schwerpunkt auf einem\ntherapiegerichteten, freiheitsorientierten, mitwirkungs- und motivationsfördernden Vollzug\nliegt und die Betreuung zum Ziel hat, die Mitwirkungsbereitschaft der Insassen daran zu\nfördern, ihre Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass sie möglichst bald\nbedingt entlassen werden können. Grundsätzlich muss die Betreuung der Gefangenen\nschrittweise Lockerungen und die Genehmigung von Freistellungen von der Haft beinhalten.\n38. Mit anderen Worten: Die angeblich besonderen Merkmale der Sicherungsverwahrung\nsollten auch wesentlicher Bestandteil von Freiheitsstrafen sein. Die deutsche Gesetzgebung\nselbst erkennt dies an, wenn sie die Strafvollzugsbehörden im Falle von verurteilten\nGefangenen, bei denen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil vorbehalten\nwurde, rechtlich verpflichtet, ihnen während des Strafvollzugs eine spezielle Betreuung mit\ndem Ziel anzubieten, eine spätere Sicherungsverwahrung möglichst entbehrlich zu machen (§\n66c Abs. 2 StGB). Auch waren die besonderen Bestimmungen über den Vollzug der\nSicherungsverwahrung bereits vor Einführung des § 66c in das Strafgesetzbuch dem\nStrafvollzug nachgebildet (§§ 130-135 StVollzG, siehe oben). Insoweit überrascht es nicht,\ndass nach Auffassung der Karlsruher Richter das Resozialisierungsgebot gleichermaßen für\nden Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung gilt, was „der Ausfüllung des\nAbstandsgebots gewisse faktische Grenzen setzen [mag]“.\n39. Wichtiger noch: Das Abstandsgebot beruht auf der Annahme, dass Freiheitsstrafen und\nSicherungsverwahrung unterschiedliche Zwecke verfolgen, da die Freiheitsstrafe vornehmlich\neine repressive Reaktion auf schuldhaftes Verhalten mit dem Ziel des Schuldausgleichs\ndarstellt, während die Sicherungsverwahrung ausschließlich auf die zukünftige Sicherung der\nGesellschaft vor Straftätern gerichtet ist, die aufgrund ihres bisherigen Verhaltens als\nhochgefährlich eingeschätzt werden. Die Annahme, dass Schuldvergeltung oder\n„Schuldausgleich“ der vorrangige Zweck der Freiheitsstrafe ist, steht im Hinblick auf das\nmoderne Strafrecht nicht nur im Widerspruch zu dem Grundprinzip der Resozialisierung\n(positive Spezialprävention) von Straftätern, die für die schuldhafte Begehung eines\nstrafrechtlichen Unrechts verantwortlich sind, sondern auch zu der Begründung dieses\nmodernen Strafrechts in der Menschenwürde.\n40. Seit seinem berühmten Lebach-Urteil aus dem Jahre 1973 hat das\nBundesverfassungsgericht bekräftigt, dass der alleinige Zweck einer Freiheitsstrafe die\nResozialisierung ist, und das Recht auf Rehabilitierung leitet sich aus dem Grundsatz der\nMenschenwürde und der Menschlichkeit von Strafen ab. Entgegen dem langjährigen\nBekenntnis zur Resozialisierung in vielen darauffolgenden Grundsatzurteilen liegt der\ndeutschen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung immer noch\ndie versteckte Annahme zugrunde, dass eine Freiheitsstrafe eine Strafe mit „zweckgelöster\nMajestät“ ist, um es mit den berühmten Worten Maurachs auszudrücken. Als das\nBundesverfassungsgericht anerkannte, dass schuldhaftes Handeln zwar der\nAnknüpfungspunkt der Sicherungsverwahrung, aber nicht deren Grund sei – davon\nausgehend, dass eine Freiheitsstrafe ihren „Grund“ in solchem Handeln hat –, kam die\nmetaphysische repressive Funktion der Freiheitsstrafe durch die Hintertür zurück und rückte\nin den Mittelpunkt des deutschen Strafrechts.\n41. Schlimmer noch, durch diese Annahme wird von der Verpflichtung der öffentlichen\nStellen abgelenkt, die für einen auf Resozialisierung ausgerichteten Strafvollzug notwendigen\nMittel bereitzustellen. Anders formuliert: Eine solche Annahme gefährdet ernsthaft den\nGrundsatz der Resozialisierung von Gefangenen, weil eine vollständige Umsetzung dieses\nGrundsatzes in den Justizvollzugsanstalten auch gegen das Abstandsgebot verstoßen würde.\nOder ist das Abstandsgebot etwa so zu verstehen, dass die Verfassungsrichter akzeptieren,\ndass in den Justizvollzugsanstalten weiterhin eine verfassungswidrige Praxis vorherrscht?\nDieses Gebot passt nicht zu der modernen Herangehensweise im Strafrecht, möglichen\nHaftschäden entgegenzuwirken, die sich infolge einer längeren Freiheitsentziehung jeglicher\nArt ergeben. Wenn die Annahme der „zweckgelösten Majestät“ der Freiheitsstrafe falsch ist,\nwie uns das moderne Strafrecht sagt, dann kann das Abstandsgebot nicht weiterbestehen, und\n„[o]hne Wahrung des Abstandsgebots ist das Institut der Sicherungsverwahrung mit dem\nFreiheitsgrundrecht der Untergebrachten nicht vereinbar“.\n(ii) Die Manipulation der Psychiatrie (Rdnrn. 42-44)\n42. Aus verschiedenen Gründen läuft die von dem beschwerdegegnerischen Staat nach dem\nUrteil im Fall M. verfolgte Politik Gefahr, die Psychiatrie für die Zwecke der sozialen\nRepression zu manipulieren. Wissenschaftlich betrachtet gibt es keine Korrelation zwischen\npsychiatrischer Diagnose und Gefährlichkeit, insbesondere wenn es um Jugendliche und\nHeranwachsende geht, bei denen Prognosen äußerst ungewiss sind. Schwerste Straftaten zu\nprognostizieren ist aufgrund ihrer geringen Basisrate extrem schwierig und in der künstlichen\nWelt der Haft wohl unmöglich, insbesondere bei jungen Menschen, die in einem Alter sind, in\ndem sie zur Auflehnung neigen, und deren kriminelle Biographie vergleichsweise kurz ist. Es\nist bedauerlich, dass die innerstaatlichen Stellen die Augen vor den gut dokumentierten\nProblemen verschlossen haben, die mit der Überschätzung der Rückfallwahrscheinlichkeit\nverbunden sind und zur Verbreitung von „falschen Positiven“ führen. Tatsächlich betrachteten\ndie Karlsruher Richter das Problem der unsicheren empirischen Beweise als einen\nspezifischen Grund für das Abstandsgebot und den Vollzug der Sicherungsverwahrung nach\ndiesem Gebot, im Hinblick auf Freiheitsstrafen ließen sie denselben Unsicherheitsaspekt\njedoch außer Acht. Diese Probleme werden durch die neueren Entwicklungen in der\nPsychiatrie und Psychologie noch verschlimmert, die zu einem massiven Anstieg von\nDiagnosen, die in die Kategorie der psychischen Störungen fallen, geführt haben. Viele dieser\nStörungen sind Zirkelkonstrukte in dem Sinne, dass es die Tat ist, die zu der Feststellung einer\nStörung führt. Dies trifft insbesondere auf dissoziale Störungen und Störungen der\nSexualpräferenz zu.\n43. Es ist eine typisch kafkaeske Situation: Die psychische Störung wird in der Praxis mit der\nGefährlichkeit des Untergebrachten gleichgesetzt (Umetikettierung). Da eine psychische\nErkrankung keine allgemeine Voraussetzung für die Sicherungsverwahrung ist – was\nbedeutet, dass sowohl Täter mit als auch ohne eine solche Erkrankung gemäß § 66 StGB\nuntergebracht werden –, können letztere nicht der Therapieunterbringung in einer\npsychiatrischen Einrichtung unterworfen werden. Dennoch birgt die breite Auslegung des\nBegriffs der „psychischen Störung“ durch das Bundesverfassungsgericht die ernsthafte\nGefahr, dass eine psychische Störung mit der Gefährlichkeit der untergebrachten Person\ngleichgesetzt wird, nur um sie länger in der Unterbringung zu belassen. Die Gefahr eines\nZirkelschlusses – in dem Sinne, dass „jeder, der in dieser Weise straffällig wird, psychisch\ngestört sein muss, und jeder, der in dieser Weise straffällig wird und psychisch gestört ist,\ngefährlich sein muss“ – verschärft sich noch durch das vom Bundesverfassungsgericht\nzugrunde gelegte Verständnis der „psychischen Störung“ als ein Rechtsbegriff, der sich auf\nder vagen psychiatrischen Diagnose einer dissozialen Störung oder eines abweichenden\nVerhaltens gründet, sowie durch die ungewisse und abstrakte Praxis der innerstaatlichen\nStellen, Untergebrachte als gefährlich einzustufen.\n44. Hier wird ganz offensichtlich, dass die Sicherungsverwahrung bei verurteilten Straftätern,\ndie zunächst für verhandlungs- und schuldfähig erklärt wurden, nun aber zu „psychisch\ngestörten“ Personen umetikettiert werden, allein den Zweck verfolgt, ihre Inhaftierung auf\newig – und erforderlichenfalls nachträglich – zu verlängern, ungeachtet dessen, ob sie geheilt\nwerden können oder nicht. Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil\nvom 4. Mai 2011 diese Sichtweise auch im Fall des Beschwerdeführers G. übernommen, der\nim Maßregelvollzug in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht war (§ 63 StGB) und\ndessen Unterbringung mit der Begründung für erledigt erklärt wurde, dass er therapieunfähig\nsei, wobei das zuständige Gericht die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafen und\nanschließend seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnete.\n(iii) Zunichtemachung des Vertrauensschutzes (Rdnrn. 45-48)\n45. Die Unsicherheit des innerstaatlichen Rechtsrahmens wird durch die Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts zum Vertrauensschutz noch verschärft. Karlsruhe zufolge kann\nein Gesetz in dem Sinne rückwirkend sein, dass seine Rechtsfolgen erst nach Verkündung der\nNorm eintreten, es aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor dem Inkrafttreten „ins Werk“\ngesetzt wurden, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind. Dabei handelt es\nsich um die sogenannte „unechte Rückwirkung“, die von der „echten Rückwirkung“ zu\nunterscheiden ist, bei der die Neuregelung die Rechtsfolgen von Sachverhalten ändert, die\nbereits vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen wurden. In Bezug auf im früheren Sinne\nrückwirkende Gesetze wird den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes\nkein genereller Vorrang vor dem Anliegen des Gesetzgebers eingeräumt, die bestehende\nRechtsordnung den sich verändernden Gegebenheiten entsprechend zu ändern. Der\nGesetzgeber darf solche rückwirkenden Gesetze erlassen, wenn die Bedeutung des\ngesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl schwerer wiegt als die Bedeutung der\nVertrauensschutzbelange.\n46. Genau zu diesem Schluss gelangte das Bundesverfassungsgericht im Fall M., der die\nrückwirkende Aufhebung der Zehnjahresfrist betraf. In diesem Fall befand es, dass diese\nAufhebung nur diejenigen betreffe, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes\nbereits in Sicherungsverwahrung befänden, nicht aber diejenigen, deren\nSicherungsverwahrung zu diesem Zeitpunkt bereits beendet worden sei. Ferner überwiege das\nWohl der Allgemeinheit das Vertrauen der betroffenen Gefangenen auf den Fortbestand der\nalten Zehnjahresfrist.\n47. Neben der Künstlichkeit des Arguments, dass die Neuregelung nicht die Maßregel an sich\nbetreffe – als Rechtsfolge des Verhaltens des Täters –, sondern allein ihre Dauer, birgt die von\nKarlsruhe vorgenommene Abwägung auch die Gefahr, dass die nachträgliche\nSicherungsverwahrung in der Praxis unter flagranter Verzerrung des Grundsatzes ne bis in\nidem als Korrektiv für fehlerhafte Urteile missbraucht wird.\n48. In seinem Urteil vom 4. Mai 2011 gab das Bundesverfassungsgericht nicht nur keinen\nAufschluss darüber, welche Sachlage es als Ausgangspunkt für die Erörterung der\nRückwirkung nahm – die Sicherungsverwahrung (noch nicht abgeschlossen), die Verurteilung\n(abgeschlossen) oder die in der Vergangenheit begangene Straftat (abgeschlossen) –, sondern\nes räumte auch ein, dass sowohl im Falle der nachträglichen Verlängerung der Frist für die\nSicherungsverwahrung (§ 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i. V. m. § 2 Abs. 6 StGB) als auch im Falle\nder nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66b Abs. 2 StGB und § 7 Abs. 2\nJGG) ein Eingriff in das Vertrauen der betroffenen Gefangenen gegeben sei, unabhängig\ndavon, ob man insoweit von einer „echten“ oder einer „unechten“ Rückwirkung ausgehe, und\ndass ferner die Verletzung des Abstandsgebots zur Folge habe, dass sich das Gewicht des\nVertrauens des Betroffenen einem absoluten Vertrauensschutz annähere. Das\nBundesverfassungsgericht gestand zu, dass das Vertrauensschutzgebot insoweit eine enge\nVerwandtschaft und Strukturähnlichkeit mit dem „nulla-poena-sine-lege-Prinzip“ besitze. In\nder Tat ist es unverständlich, warum ein zu einer Freiheitsstrafe verurteilter Täter während der\nVerbüßung dieser Strafe den vollen Schutz des Legalitätsprinzips genießt, einschließlich des\nVerbots der rückwirkenden Anwendung von lex gravior, diesen Schutz aber in der\nSicherungsverwahrung verliert, nachdem er seine Freiheitsstrafe verbüßt und für sein\nFehlverhalten „bezahlt“ hat. Beide Sanktionen sind schwerwiegende Eingriffe in das\nFreiheitsrecht des Täters und sollten daher unabhängig von seiner psychischen Verfassung\nderselben Legalitätsprüfung und demselben absoluten Verbot der rückwirkenden Anwendung\nvon lex gravior unterworfen sein. Oder soll man etwa davon ausgehen, dass den\nSicherungsverwahrten, insbesondere denjenigen mit einer psychischen Störung, ein\ngeringeres Maß an Würde und Menschlichkeit zusteht?\nB. Jugendliche und heranwachsende Straftäter (Rdnrn. 49-52)\n(i) Eine Politik, die sich nicht an der Verhältnismäßigkeit orientiert (Rdnr. 49)\n49. Die politische Entscheidung, die Sicherungsverwahrung auch auf Jugendliche und\nHeranwachsende anzuwenden, wurde nicht empirisch getestet und orientierte sich nicht an der\nVerhältnismäßigkeit. Die Analyse des Gesetzgebungsverfahrens spricht hier Bände. Weder\nwurden die Ergebnisse der Anwendung dieses Systems auf Erwachsene evaluiert, noch\nwurden mögliche alternative Maßnahmen in Erwägung gezogen, die weniger einschneidend\nsind. Bei Jugendlichen hätte erst recht die folgende Stellungnahme des\nMenschenrechtsausschusses zur Sicherungsverwahrung von Erwachsenen berücksichtigt\nwerden sollen:\n„Um Willkür zu vermeiden, hätte der Vertragsstaat unter diesen Umständen aufzeigen\nmüssen, dass die Resozialisierung des Verfassers durch weniger einschneidende Maßnahmen\nals die fortdauernde Haft oder gar Sicherungsverwahrung nicht hätte erreicht werden können,\ninsbesondere im Hinblick auf die fortlaufende Verpflichtung des Vertragsstaats gemäß Artikel\n10 Abs. 3 des Paktes, in den 14 Jahren, die der Verfasser im Gefängnis verbrachte, sinnvolle\nMaßnahmen zu seiner Besserung, sofern überhaupt notwendig, zu ergreifen.“\nFerner war die politische Entscheidung, die Sicherungsverwahrung rückwirkend auf\nJugendliche anzuwenden, von einem einzigen Fall bestimmt: dem des Beschwerdeführers. So\nrechtfertigte Herr K., Leiter der Einrichtung für Sicherungsverwahrung S., in der\nparlamentarischen Expertenanhörung die Unverzichtbarkeit der Maßnahme mit der\nNotwendigkeit, den Beschwerdeführer in der Unterbringung zu halten. In seiner Entscheidung\nvom 9. März 2010 räumte der Bundesgerichtshof ausdrücklich den Zusammenhang zwischen\nder Neuregelung und dem konkreten Fall des Beschwerdeführers ein. Eine strafgesetzliche\nRegelung, die praktisch wegen einer einzigen Person gebilligt wird, stellt nicht nur eine\nflagrante Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar, sie ist ein Angriff auf den\nRechtsstaat selbst.\n(ii) Verfehlung des erzieherischen Zwecks (Rdnr. 50)\n50. Schlimmer noch, der deutsche Gesetzgeber ließ die besondere Situation jugendlicher\nStraftäter unberücksichtigt, insbesondere was die Eigenheiten des Jugendalters, den kürzeren\nkriminellen Werdegang und die besseren Therapiechancen bei Jugendlichen sowie die Gefahr\nangeht, dass die Sicherungsverwahrung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe werden könnte.\nDies hatte zur Folge, dass es keine besonderen Vorgaben für den Vollzug der\nSicherungsverwahrung bei Jugendlichen und Heranwachsenden gibt. Darüber hinaus zielte\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen nach wie vor in erster Linie auf\nNeutralisierung und nicht auf Resozialisierung ab. Schließlich erscheint das Erfordernis von\nmindestens sieben Jahren Haftstrafe willkürlich und dem Jugendrecht unangemessenen,\ninsbesondere im Hinblick auf Gesamtstrafen. Alles in allem ist diese politische Entscheidung\nkaum mit dem erzieherischen Grundgedanken des Jugendrechts vereinbar.\n(iii) Ungleiche Behandlung gegenüber Erwachsenen (Rdnrn. 51-52)\n51. Diese Schlussfolgerung wird dadurch untermauert, dass bei Jugendlichen die\nErfordernisse des Vorliegens eines „Hangs“ zur Begehung von Straftaten und des\nErkennbarwerdens neuer Tatsachen (Nova) während des Strafvollzugs, die auf die\nGefährlichkeit des Täters hinweisen, wegfallen, was eine schwerwiegende Frage der\nUngleichbehandlung gegenüber erwachsenen Straftätern aufwirft. Mit dem erklärten Ziel, die\nPrognosegenauigkeit zu verbessern, wurde festgelegt, dass nicht nur neue Tatsachen\nberücksichtigt werden können, die sich während des Strafvollzugs ergeben, sondern jegliche\nTatsachen, auch solche, die dem Tatgericht bereits bekannt waren, zum damaligen Zeitpunkt\njedoch anders bewertet worden waren.\n52. Diese politische Entscheidung war keinesfalls das Ergebnis humanistischen Denkens oder\nernsthafter Befassung mit den Problemen, die mit der Prognose bei jungen Menschen\nverbunden sind. Stattdessen bot sich hier die offensichtliche Gelegenheit, die Bedingung zu\nbeseitigen, die tatsächlich eine beschränkende Wirkung hatte und in der Praxis der\nnachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung im Weg stehen konnte. Im\nErwachsenenrecht war dies das Erfordernis neuer Tatsachen, das der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zufolge häufig zur Ablehnung der nachträglichen Anordnung der\nSicherungsverwahrung führte. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Tatsachen, die von\neinem sorgfältig arbeitenden Tatrichter berücksichtigt wurden oder hätten berücksichtigt\nwerden können, nicht als neue Tatsachen dienen könnten, die die nachträgliche Anordnung\nder Sicherungsverwahrung rechtfertigten. Das Erfordernis des Vorliegens neuer Tatsachen\nnach dem Verständnis des Bundesgerichtshofs war zu jenem Zeitpunkt die einzige ernsthaft\nwirksame Schranke, die die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen\nzahlreiche Gefangene verhinderte. Genau dies wollte der Gesetzgeber bei Jugendlichen\nvermeiden.\nC. Vorläufige Schlussfolgerung (Rdnrn. 53-55)\n53. Die endlose Flickschusterei bei den gesetzgeberischen Maßnahmen im Bereich der\nSicherungsverwahrung wurde dadurch möglich, dass die provisorische Lösung des\nAbstandsgebots von der Rechtsprechung geduldet wurde. In Wirklichkeit unterscheidet sich\naber, abgesehen von ein paar quantitativen Unterschieden (etwa die Größe der Hafträume\noder die Verdoppelung des Mindestanspruchs bei der monatlichen Besuchszeit), der Vollzug\neiner Sicherungsverwahrungsanordnung nur scheinbar von dem einer Freiheitsstrafe, weil die\nRechte von Gefangenen in Hafteinrichtungen nicht wirksam umgesetzt werden. Wenn diese\nRechte gemäß den Europäischen Standards und dem innerstaatlichen Recht umgesetzt\nwürden, so würde sich dieser Unterschied deutlich verringern oder sogar ganz verschwinden.\nSchlimmer noch: Empirische Daten zeigen, dass Sicherungsverwahrte in der Praxis entweder\nkeinen Zugang zu therapeutischen Angeboten haben oder diese nicht annehmen. Die Schuld\ndafür wird üblicherweise den Untergebrachten gegeben, aber in Wahrheit ist dies recht\naufschlussreich, was die Qualität dieser Angebote betrifft.\n54. Selbst wenn man einmal um der Argumentation willen davon ausgeht, dass die\nSicherungsverwahrung unter den von der Regierung geschilderten krankenhausähnlichen\nBedingungen angeordnet würde, so darf dies nicht von der harten Realität ablenken, dass den\nSicherungsverwahrten die Freiheit entzogen ist und für den Rest ihres Lebens entzogen\nbleiben kann. Bei Jugendlichen kann dies lebenslange Haft bedeuten. Aus Gründen der\nhistorischen Genauigkeit sollte man nicht vergessen, dass das Abstandsgebot geschaffen\nwurde, um den Untergebrachten ein „Minimum an Lebensqualität“ zu garantieren, was zeigt,\ndass dabei die Annahme zugrunde lag, dass es sich um „hoffnungslose“ Personen handelt, die\ntherapieunfähig sind und den Rest ihres Lebens hinter Gittern verbringen werden. Letzten\nEndes erkannte das Bundesverfassungsgericht an, dass der durch die Sicherungsverwahrung\nverursachte Eingriff in das Freiheitsrecht, selbst bei Wahrung des Abstandsgebots, im\nHinblick auf die mit der Sicherungsverwahrung unvermeidlich verbundene, dauerhafte\nEntziehung der äußeren Freiheit mit der Freiheitsstrafe vergleichbar sei; darüber hinaus\nsprach es bei seiner Erläuterung, weshalb der Bundes- und nicht der Landesgesetzgeber für\ndie Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung zuständig sei, von der\nSicherungsverwahrung als „Strafe“. Dasselbe galt auch für die Therapieunterbringung. Im\nLichte der allgemeinen Grundsätze der systematischen Auslegung des Verfassungsrechts ist\nes wahrlich schwer nachzuvollziehen, warum das Bundesverfassungsgericht Strafen und\nMaßregeln der Besserung und Sicherung als denselben Gegenstand betrachtet, nämlich\nStrafrecht, sie für die Zwecke des Legalitätsprinzips jedoch getrennt behandelt. Diese\nselektive Haltung der Karlsruher Richter spricht Bände, was den wahren, strafenden Sinn der\nSicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung angeht.\n55. Durch den Wegfall des wesentlichen Merkmals der Sicherungsverwahrung, d. h. des\n„Hangs“ zur Begehung schwerwiegender Straftaten, hat der Gesetzgeber der Maßnahme bei\nder Anwendung auf Jugendliche ihren eigentlichen Charakter genommen. Schlimmer noch,\ndurch die Aufgabe des Erfordernisses neuer Tatsachen ebnete er den Weg für eine\nunbeschränkte repressive Politik im Bereich des Jugendrechts, die Jugendliche nicht nur\nunterschiedlich behandelt, sondern sie diskriminiert, denn die für die unterschiedliche\nBehandlung angegebenen Gründe haben keinen Bestand. Genau dieser Zankapfel ist im\nvorliegenden Fall von besonderer Wichtigkeit, denn er wurde von dem Beschwerdeführer\nbeim Bundesgerichtshof und beim Bundesverfassungsgericht vorgebracht, die diese Politik\nbestätigten. Vollständig verstanden werden können diese Argumente nur im Kontext der\nkollidierenden verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Standards, an die die deutschen\nGerichte gebunden sind und denen ich mich im Folgenden zuwende.\nZweiter Teil – Überprüfung der Sicherungsverwahrung unter völkerrechtlichen\nGesichtspunkten (Rdnrn. 56-129)\nIV. Das Wechselspiel zwischen Straßburg und Karlsruhe (Rdnrn. 56-89)\nA. Verfassungsrecht (Rdnrn. 56-74)\ni) Die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (Rdnrn. 56-59)\n56. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge steht die Konvention unter dem Grundgesetz im\nRang eines Bundesgesetzes. Aufgrund dieser Normenhierarchie handelt es sich bei der\nKonvention nicht um einen unmittelbaren verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab, weshalb\nein Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung\neines in der Konvention enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen\nkann. Nichtsdestotrotz sind die Bestimmungen des Grundgesetzes völkerrechtsfreundlich\nauszulegen. Die Garantien der Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofs dienen\nals hilfreiche Auslegungsinstrumente für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der\nGrundrechte des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung\ndes Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt.\nIm Gegensatz zu anderen völkerrechtlichen Verträgen ermächtigt die Konvention ein Gericht\njedoch zum Erlass von Feststellungsurteilen, die zwischen den Parteien Rechtskraft, aber\nkeine kassatorische Wirkung entfalten. Der an dem Verfahren beteiligte Staat ist verpflichtet,\nden ohne die festgestellte Konventionsverletzung bestehenden Zustand nach Möglichkeit\nwiederherzustellen, sicherzustellen, dass seine innerstaatliche Rechtsordnung mit der\nKonvention übereinstimmt, und jedes Hindernis im innerstaatlichen Recht zu beseitigen, das\neiner Wiedergutmachung der Situation des Beschwerdeführers entgegensteht. Für die nicht\nbeteiligten Staaten bietet das Urteil des Gerichtshofs einen Anlass zur Überprüfung der\ninnerstaatlichen Rechtsordnung und deren Ausrichtung an der Straßburger Rechtsprechung.\n57. Sämtliche staatliche Organe sind zur Berücksichtigung der Konvention und der Urteile\ndes Gerichtshofs verpflichtet, was bedeutet, dass sowohl eine fehlende Auseinandersetzung\nmit den Entscheidungen des Gerichtshofs als auch deren schematische Vollstreckung bzw. ihr\nunreflektierter Vollzug gegen vorrangiges innerstaatliches Recht gegen Grundrechte\nverstoßen können. Die Pflicht zur Berücksichtigung der Konvention und der Urteile des\nGerichtshofs bedeutet mindestens, dass letztere bekannt sein müssen und in die\nEntscheidungsfindungsprozesse des Gesetzgebers, relevanter Verwaltungsbehörden und der\nGerichte einfließen müssen. Bei der Würdigung eines Sachverhalts aus verfassungsrechtlicher\nSicht sind die vom Gerichtshof in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte einzubeziehen,\ninsbesondere bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung, und es hat eine Auseinandersetzung mit\nden Abwägungsergebnissen stattzufinden. Hierbei handelt es sich um eine objektive Pflicht,\ndie nicht vom Datum des Inkrafttretens eines innerstaatlichen Gesetzes abhängt. Folglich\ngelten für Letzteres auch die nach Inkrafttreten der Konvention etablierten Standards.\n58. Dauert ein vom Gerichtshof festgestellter Verstoß in dem Zeitpunkt, in dem die Behörden\nvon der Entscheidung erfahren, noch an, so haben sie diese Entscheidung zu berücksichtigen\nund ggf. nachvollziehbare Gründe für die Nichtbefolgung anzugeben. Es gibt hier drei\nmögliche Szenarien: Wurde eine innerstaatliche Vorschrift für konventionswidrig erklärt, so\nkann diese Vorschrift entweder in der Rechtsanwendungspraxis völkerrechtskonform\nausgelegt werden, oder der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, sie zu ändern. Liegt der\nKonventionsverstoß in dem Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts, so hat die zuständige\nBehörde die „Möglichkeit“, nicht jedoch die Pflicht, diesen nach den Regelungen des\nVerwaltungsverfahrensrechts aufzuheben. Bei einem Konventionsverstoß durch\nGerichtsentscheidungen bewirken die Urteile des Gerichtshofs keine Aufhebung der\nRechtskraft der innerstaatlichen Entscheidung.\n59. Die staatlichen Organe müssen die Auswirkungen von Entscheidungen des Gerichtshofs\nauf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einbeziehen, wobei zu beachten ist,\ndass die Straßburger Rechtsprechung konkrete Einzelfälle im zweiseitigen Verhältnis\nzwischen Beschwerdeführer und Vertragspartei betrifft. Diese Entscheidungen können auf\nnationale Teilrechtssysteme treffen, die durch eine komplexe Kasuistik geformt wurden, in\nder widerstreitende Grundrechtspositionen durch die Bildung von Fallgruppen und\nabgestuften Rechtsfolgen zu einem Ausgleich gebracht wurden. Zu diesen Systemen zählen\ndas Familien- und Ausländerrecht sowie das Recht zum Schutz der Persönlichkeit. Es ist die\nAufgabe der innerstaatlichen Gerichte, eine Entscheidung des Gerichtshofs in den betroffenen\nTeilrechtsbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen, weil die Urteile des\nGerichtshofs notwendige Anpassungen innerhalb einer nationalen Teilrechtsordnung nicht\nselbst unmittelbar erwirken können.\n(ii) Der Vorbehalt mehrpoliger Menschenrechtsverhältnisse (Rdnrn. 60-61)\n60. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ergeben sich die Grenzen der\nvölkerrechtsfreundlichen Auslegung aus dem Grundgesetz und den allgemeinen Grundsätzen\nfür die Gesetzesauslegung. Die völkerrechtsfreundliche Auslegung sei nicht möglich, wenn\nsie nicht im Lichte der methodisch vertretbaren Gesetzesauslegung vertretbar sei. Die Richter\nnennen Beispiele, bei denen die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs für die\nAuslegung nicht geeignet wäre, beispielsweise, wenn sie „gegen eindeutig entgegenstehendes\nGesetzesrecht oder deutsche Verfassungsbestimmungen, namentlich gegen Grundrechte\nDritter, verstößt“.\n61. Die letztgenannte Einschränkung bei der Beachtung der Konvention kann insbesondere\nbei mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen relevant sein, wenn ein Plus an Freiheit eines\nGrundrechtssubjekts ein Minus für ein anderes Grundrechtssubjekt bedeutet. Es gibt drei\nHauptgründe dafür, dass die innerstaatlichen Stellen bei diesen Verhältnissen die\nRechtsprechung des Gerichtshofs nicht beachten: Erstens hängen sie oftmals mit sensiblen\nAbwägungen zwischen verschiedenen subjektiven Rechtspositionen zusammen, die bei einer\nÄnderung der Subjekte des Rechtsstreits oder einer Änderung der tatsächlichen oder\nrechtlichen Verhältnisse im Ergebnis anders ausfallen können; zweitens kann eine\nEntscheidung des Gerichtshofs bei mehrpoligen Verhältnissen in die subjektiven Rechte\nverschiedener Parteien eingreifen, die in einen Ausgleich gebracht werden müssen, wobei\naber nur eine Partei vor dem Gerichtshof vertreten war; und drittens handelt es sich bei der\nMöglichkeit einer Beteiligung Dritter an dem Verfahren vor dem Gerichtshof nicht um ein\ninstitutionelles Äquivalent für die Rechte und Pflichten als Prozesspartei oder weiterer\nBeteiligter im nationalen Ausgangsverfahren. Die Besonderheit mehrpoliger\nMenschenrechtsverhältnisse bedeutet auch, dass sie nicht verallgemeinert werden können,\nsondern auf Einzelfallbasis zu prüfen sind.\n(iii) Die konventionsunfreundliche Auslegung der Sicherungsverwahrung\n(Rdnrn. 62-74)\n62. Die völkerrechtsfreundliche Auslegung umfasst die Pflicht zur Berücksichtigung der\nKonventionsgarantien und eine zumindest faktische Präzedenzwirkung der Urteile des\nGerichtshofs auch über den Anwendungsbereich von Artikel 46 der Konvention hinaus.\nDarüber hinaus können Entscheidungen des Gerichtshofs, die für die Auslegung des\nGrundgesetzes erhebliche neue Aspekte aufwerfen, einer rechtserheblichen Änderung\ngleichstehen, die sich gegenüber rechtskräftigen Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts durchsetzt. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht\ndie Verfassungskonformität von § 67d Abs. 3 StGB in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 erneut\ngeprüft, obwohl hierüber schon in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 entschieden worden\nwar.\n63. Artikel 1 Abs. 2 GG ist kein Einfallstor für einen unmittelbaren Verfassungsrang der\nKonvention, aber ein unverbindlicher Programmsatz, der verdeutlicht, dass die Grundrechte\ndie Menschenrechte als Mindeststandard in sich aufgenommen haben. Laut den Karlsruher\nRichtern bedeutet die Rolle der Entscheidungen des Gerichtshofs als Auslegungshilfe für die\nBestimmungen des Grundgesetzes nicht, dass eine automatische Parallelisierung von\nGrundgesetz und Konventionsgarantien stattfinde. Es reicht aus, die in der Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs zum Ausdruck gebrachten Standards in einem Umfang umzusetzen, der\nmethodisch akzeptabel erscheint und mit den Standards der deutschen Verfassung vereinbar\nist. Folglich bedarf es keiner schematischen Parallelisierung des verfassungsrechtlichen\nBegriffs der Strafe mit dem aus der Konvention, wenn die Mindeststandards der Konvention\nim Wesentlichen eingehalten sind.\n64. In seinem Urteil vom 4. Mai 2011 bestätigte das Bundesverfassungsgericht seine ständige\nRechtsprechung dahingehend, dass das absolute Verbot rückwirkender Strafverschärfung\nnicht für die Sicherungsverwahrung gelte und diese Maßregel der Besserung und Sicherung\ndaher nachträglich auf verurteilte Straftäter angewendet werden könne. Die Auslegung\ndessen, was in Deutschland unter Strafe zu verstehen ist, könne nicht anhand der\nRechtsprechung des Gerichtshofs erfolgen, sondern sei allein im Einklang mit dem deutschen\nGrundgesetz zu entscheiden. Dieses Argument führte unter anderem zur Aufrechterhaltung\nvon § 2 Abs. 6 StGB, der die rückwirkende Verhängung von Maßregeln der Besserung und\nSicherung erlaubt.\n65. Praktisch hat das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung und den Zweck der\nRechtssache M. ./. Deutschland verzerrt; darin wurde die Art der Vollstreckung der\nSicherungsverwahrung mit dem Ziel überprüft, ein verwahrtenfreundliches Ergebnis zu\nerzielen, nämlich die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Artikel 7 der Konvention und\ndie Anwendung des kompletten Legalitätsprinzips auf diese Maßregel, einschließlich des\nGrundsatzes nulla poena sine lege praevia. Das Karlsruher Gericht hat das Argument jedoch\numgekehrt, um ein verwahrtenunfreundliches Ergebnis zu erzielen, nämlich den\nAnwendungsbereich von Artikel 7 einzugrenzen und Sicherungsverwahrten die Vorteile\ndieses speziellen Grundsatzes vorzuenthalten. Dies ist offensichtlich das Ergebnis der\nfehlenden Parallelisierung der Gerichte in Straßburg und Karlsruhe hinsichtlich der\nAnwendung des Grundsatzes nulla poena sine lege praevia auf die Sicherungsverwahrung.\n66. Hier muss darauf hingewiesen werden, dass der Gerichtshof einen Monat vor\nVerkündigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im Mai 2011 ein erhellendes Urteil\nin der Rechtssache J. ./. Deutschland erlassen hat, aus dem unmissverständlich hervorging,\ndass der von den innerstaatlichen Stellen nach dem Fall M. ./. Deutschland eingeschlagene\nWeg falsch war. Im Fall J. hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers, der zahlreiche Sexualstraftaten begangen hatte und an einer\nPersönlichkeitsstörung litt, „von keinem der in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f\nerschöpfend aufgeführten zulässigen Gründe für eine Freiheitsentziehung erfasst“ sei. Noch\ndeutlicher hätte der Gerichtshof hier nicht werden können und trotzdem hat das\nBundesverfassungsgericht an seiner „ergebnisorientierten“ Auslegung der Urteile des\nGerichtshofs festgehalten.\n67. Entgegen der Einschätzung des Bundesgerichtshofs ist die „ergebnisorientierte“\nHeranziehung der Wertungen des Gerichtshofs nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es – ganz\nanders und anspruchsvoller – einer konventionsorientierten Grundrechtstheorie. Die Urteile\ndes Gerichtshofs haben nicht nur eine „faktische Orientierungs- und Leitfunktion“, wie das\nBundesverfassungsgericht behauptet. Alle Urteile des Gerichtshofs besitzen den gleichen\nrechtlichen Wert, die gleiche Bindungswirkung und die gleiche Auslegungshoheit, und diese\nsind für alle Vertragsparteien des Übereinkommens gleich. Dass die Konvention es ihnen\nfreistellt, wie sie ihrer Pflicht zur Einhaltung der Konventionsbestimmungen nachkommen,\nberechtigt die Staaten nicht dazu, die Wirkung der Urteile des Gerichtshofs aufzuheben oder\nzu umgehen. Der Inhalt der Urteile des Gerichtshofs muss in der aufnehmenden\nVerfassungsordnung nicht in einem Maße „umgedacht“ werden, der die Bedeutung und den\nZweck der Urteile aushebelt.\n68. Wenn die Auslegung der grundgesetzlichen Grundrechte im Einklang mit den Urteilen des\nGerichtshofs nicht dazu führen darf, dass der Grundrechtsschutz nach dem Grundgesetz\neingeschränkt wird, so darf das Grundgesetz auch nicht dafür missbraucht werden, dass der\ndem Beschwerdeführer durch die Konvention gewährte Schutz eingeschränkt wird. In ihren\ninnerstaatlichen Systemen können die Vertragsparteien über den Menschenrechtsschutz, den\nder Gerichtshof dem Beschwerdeführer zuerkennt, hinausgehen, nach Artikel 53 der\nKonvention dürfen sie jedoch nicht dahinter zurückbleiben. Bestünde diese Möglichkeit, wäre\ndies eine eklatante Verzerrung von Artikel 53 der Konvention, was wiederum eine erhebliche\nstrukturelle Krise des Konventionssystems auslösen würde. Es ist sicher nicht zulässig, andere\nverfassungsmäßige Interessen wie das „Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit“ in malam\npartem heranzuziehen, um den Schutz, den der Beschwerdeführer durch ein rechtskräftiges\nUrteil des Gerichtshofs erhält, zu verringern.\n69. Genauso wenig kann hier auf das Argument potentiell vernachlässigter „mehrpoliger\nGrundrechtsverhältnisse“ als Hemmnis der Rezeption von M. ./. Deutschland in die deutsche\nverfassungsmäßige Ordnung abgestellt werfen, da die Interessen der öffentlichen Sicherheit\nvon den Parteien bereits umfassend erörtert und vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung\nzur Sicherungsverwahrung bereits sorgfältig berücksichtigt wurden. Der Gerichtshof kam zu\ndem folgenden Schluss:\n„Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass seine obigen Ausführungen zum Umfang der\npositiven Pflicht der staatlichen Stellen, potentielle Opfer vor einer eventuellen körperlichen\nund seelischen Schädigung durch den Beschwerdeführer, die einer unmenschlichen oder\nniedrigen Behandlung gleichkäme, zu schützen, erst recht im Zusammenhang mit dem Verbot\nrückwirkender Strafen nach Artikel 7 Abs. 1 anwendbar sind, einer Bestimmung, von der\nnicht einmal im Fall eines öffentlichen Notstands, der das Leben der Nation bedroht,\nabgewichen werden darf (Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Konvention). Die Konvention\nverpflichtet staatliche Stellen daher nicht dazu, Einzelpersonen vor Straftaten des\nBeschwerdeführers durch Maßnahmen zu schützen, die sein Recht aus Artikel 7 Abs. 1, nicht\nmit einer schwereren als der zur Tatzeit anwendbaren Strafe belegt zu werden, verletzen.“\n70. Trotz der gravierenden Fehlinterpretation der Bedeutung und des Zwecks der Rechtssache\nM. und des systemischen Risikos, das mit der Begründung des Bundesverfassungsgerichts\neinhergeht, ist die Mehrheit diesem im vorliegenden Urteil gefolgt, indem sie ihre Auslegung\ndes Begriffs „Strafe“ in Artikel 7 an den „Mindeststandards“ der innerstaatlichen Gerichte\nausgerichtet hat. Die Staaten engen den Anwendungsbereich des Legalitätsprinzips ein, indem\nsie Strafen in andere Sanktionen auslagern, die nicht unter Artikel 7 fallen, wie die\nverwaltungsrechtliche Einziehung in Italien oder die Sicherungsverwahrung in Deutschland –\nund der Gerichtshof tut nichts dagegen.\n71. In Italien betrachtet das Verfassungsgericht Vermögenseinziehungen im Zusammenhang\nmit rechtswidrigen Baulanderschließungen immer noch als Verwaltungsmaßnahme, die dann\nauf verjährte Straftaten angewendet werden kann. In Deutschland betrachtet das\nBundesverfassungsgericht die Sicherungsverwahrung noch immer als „freiheitsentziehende\nMaßregel der Besserung und Sicherung“, für die die Schranken des Grundsatzes nulla poena\nsine lege praevia nicht gelten.\n72. In beiden Fällen zeigen die Verfassungsgerichte nur ansatzweise, dass sie die\ngrundsätzliche Kritik des Gerichtshofs an wesentlichen Merkmalen ihrer strafrechtlichen\nSanktionssysteme anerkennen. Die grundsätzliche Kritik des Gerichtshofs an der Einziehung\nals Verwaltungsmaßnahme in den Rechtssachen Sud Fondi (2009) und Varvara (2013) hat\ndas italienische Verfassungsgericht in seinem Urteil 49/2015 genauso umgangen wie das\nBundesverfassungsgericht mit seinem Urteil von Mai 2011 die grundsätzliche Kritik des\nGerichtshofs an der Sicherungsverwahrung in der Sache M. (2009) und in Folgefällen.\nRandnummer 151 des Karlsruher Urteils vom 5. Februar 2004 gilt auch heute noch als „gutes\nRecht“, obwohl sie mit der Rechtssache M. völlig unvereinbar ist.\n73. Beide Verfassungsgerichte hielten an ihren ursprünglichen Grundsätzen hinsichtlich des\nCharakters der Einziehung (verwaltungsgerichtliche Sanktion) und der Sicherungsverwahrung\n(keine Strafe) fest und machten Straßburg gegenüber keine wesentlichen Zugeständnisse.\nDasselbe passierte mit der grundsätzlichen Kritik des Gerichtshofs an der faktisch nicht\nverkürzbaren lebenslangen Haft in der Rechtssache Vinter (2013), die der Court of Appeal of\nEngland and Wales in seinem Urteil im Fall McLoughlin (2014) umgangen hat. In diesem Fall\nist der Court of Appeal keinen Millimeter von seiner vorherigen Position zur Frage der\nVereinbarkeit der lebenslangen Haft mit der Konvention abgerückt, die die Große Kammer in\nder Rechtssache Vinter beanstandet hatte.\n74. In allen drei Fällen hat der Gerichtshof resigniert. Mit Hutchinson ist er von Vinter u. a.\nzurückgewichen, G. u. a. wich jüngst von Varvara ab und jetzt weicht I. von M. ab. Es ist ein\ntrauriger Anblick, wenn der Vorreiter in Sachen Menschenrechte und Strafrechtsreform in\nEuropa es nicht schafft, den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit aufrechtzuerhalten, und die\ngrundlegendsten Prinzipien des modernen Strafrechts aufgibt. In antiliberalen Zeiten braucht\nes ein starkes Gericht, das sich auch gegen Mehrheiten stellt, und kein antiliberales Gericht.\nDies gilt insbesondere im Lichte der Lehren des Völkerrechts und des vergleichenden Rechts,\nwie nachfolgend dargelegt wird.\nB. Der völkerrechtliche und rechtsvergleichende Kontext (Rdnrn. 75-85)\n(i) Die Standards der Vereinten Nationen (Rdnrn. 75-79)\n75. Das Legalitätsprinzip im Bereich des Strafrechts, sowohl das positive (Rückwirkung von\nlex mitior) als auch das negative (Rückwirkungsverbot von lex gravior), ist für alle Staaten\nverbindliches Völkergewohnheitsrecht und dahingehend zwingend, dass keine andere\nvölkerrechtliche oder innerstaatliche Regelung davon abweichen darf. Dieses ius-cogens-\nPrinzip findet bei der Sicherungsverwahrung vollständig Anwendung.\n76. Grundsätzlich wurde bereits festgestellt, dass die Verhängung der Sicherungsverwahrung\ngegen einen verurteilten Straftäter nach Verbüßung einer Haftstrafe selbst dann gegen\nArtikel 9 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte verstößt,\nwenn zu befürchten war, dass er zukünftig eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen\nwürde. Die rückwirkende Anwendung einer solchen Strafe, auch wenn sie nominell als\n„Zivilverfahren“ gilt, fällt unter das Verbot aus Artikel 15 des Paktes. Darüber hinaus haben\ndie Vereinten Nationen bei verschiedenen Gelegenheiten Besorgnis über die Anzahl der\nSicherungsverwahrten in Deutschland und die Dauer ihrer Verwahrung sowie über den\nUmstand geäußert, dass die Bedingungen der Verwahrung in der Vergangenheit nicht mit\nmenschenrechtlichen Anforderungen im Einklang gestanden haben.\n77. Nach Auffassung des UN-Menschenrechtsrats sollte der Vertragsstaat die erforderlichen\nMaßnahmen ergreifen, damit die an eine Freiheitsstrafe anschließende Sicherungsverwahrung\nnur als letztes Mittel eingesetzt wird, und für die Sicherungsverwahrten Haftbedingungen\nschaffen, die sich von denen der Strafgefangenen unterscheiden und ausschließlich auf ihre\nRehabilitation und Wiedereingliederung in die Gesellschaft abzielen. Der Vertragsstaat sollte\nalle rechtlichen Garantien zum Schutz der Rechte der Verwahrten vorsehen, unter anderem\nregelmäßige psychologische Begutachtungen ihrer Situation, die eine Freilassung oder\nVerkürzung ihrer Verweildauer in der Verwahrung nach sich ziehen können.\n78. Das CAT ist der Auffassung, dass der Vertragsstaat alle erforderlichen Maßnahmen\nergreifen sollte, um Personen aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen, die Länge der\nSicherungsverwahrung zu verringern und die Fälle, in denen sie verhängt wird, zu begrenzen,\nund bei der Ausarbeitung von Alternativen zur Sicherungsverwahrung auch die Vorschriften\nder Rahmenbestimmungen der Vereinten Nationen für nicht freiheitsentziehende Maßnahmen\n(Tokio-Regeln) zu beachten.\n79. Vor allem kam die Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen der Vereinten Nationen\nzu folgendem Schluss:\n„27. Hat ein Gefangener die bei der Verurteilung verhängte Strafe vollständig verbüßt, so\nverbieten Artikel 9 und 15 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte\n(Zivilpakt) und das Völkergewohnheitsrecht eine nachträgliche Erhöhung der Strafe. Die\nStaaten dürfen dieses Verbot nicht umgehen, indem sie einen Freiheitsentzug verhängen, der\neiner Gefängnisstrafe entspricht, aber anders bezeichnet wird. Artikel 9 und 15 des Zivilpakts\nund das Völkergewohnheitsrecht verbieten – wie der Menschenrechtsausschuss in seiner\nAllgemeinen Bemerkung Nr. 35 (2014) zu Artikel 9 (Freiheit und Sicherheit von Personen)\nerneut ausführt und aus der praktischen Arbeit der Arbeitsgruppe hervorgeht – eindeutig die\nVerhängung der neuen Sicherungsverwahrungsregelung von 1998, einschließlich der\nBestimmungen, die eine Verlängerung der Freiheitsentziehung nach vollständiger Verbüßung\nder Strafe erlauben würden (und andere Einschränkungen im innerstaatlichen Recht).\n28. Die Arbeitsgruppe merkt an, dass es nach wie vor nicht zufriedenstellend ist, dass\nbestimmte Arten der Freiheitsentziehung und Einschränkungen der persönlichen Freiheit, die\naus völkerrechtlicher Sicht Strafen sind, im deutschen Recht nicht als solche gelten und dass\nes deshalb andere Garantien zum Schutz vor Rückwirkung gibt, unter anderem weniger\nwirksame Rechtsbehelfe.“\n(ii) Die Standards des Europarats (Rdnrn. 80-83)\n80. Der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder\nerniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) hat sich hinsichtlich der Diskrepanz zwischen\nder Theorie und der Praxis der Sicherungsverwahrung in Deutschland sehr kritisch geäußert.\nNach seinem Besuch der Abteilung für Sicherungsverwahrung der Justizvollzugsanstalt X im\nJahr 2005 kam er zu dem Schluss, dass die Abteilung „[z]umindest in der Theorie [...]\nMöglichkeiten für eine positive Haftumgebung“ bot. Allerdings hatte die Delegation den\nEindruck, dass die „Betätigungen als Strategie zum Zeitvertreib [dienten], ohne eigentlichen\nZweck. Erwartungsgemäß schien dies im Zusammenhang mit ihrer unbegrenzten\nSicherungsverwahrung zu stehen. Mehrere Gefangene erklärten im Gespräch deutlich, dass\nsie glaubten, nie mehr freizukommen, und einer sagte, er könne sich nur noch auf den Tod\nvorbereiten.“ Laut Anstaltsleitung hielt sich das Personal an besondere Behandlungskriterien\nmit dem Ziel der Entlassung des Einzelnen aus der Sicherungsverwahrung. Die Delegation\nkonnte jedoch beobachten, „dass das Personal (einschließlich des Sozialarbeiters) in dieser\nAbteilung in der Praxis eher durch Abwesenheit auffiel, so dass der Kontakt zwischen\nPersonal und Gefangenen minimal war. [...] Die Delegation hatte den deutlichen Eindruck,\ndass dem Personal selbst nicht klar war, wie es seine Arbeit mit diesen Gefangenen angehen\nsollte. [...] Die psychologische Betreuung und Unterstützung schien äußerst unzureichend zu\nsein.“\n81. Bei einem Besuch in der Abteilung für Sicherungsverwahrung der Justizvollzugsanstalt F.\nim Jahr 2010 stellte die „Delegation [...] fest, dass die Haftbedingungen für\nSicherungsverwahrte kaum besser waren als für Strafgefangene [...] Die grundlegende\nVerpflichtung, zwischen diesen beiden Gruppen von Insassen zu unterscheiden\n(Abstandsgebot), [schien] nicht wirksam umgesetzt worden zu sein.“\n82. Nach seinem Besuch der Abteilung für Sicherungsverwahrung der Justizvollzugsanstalt\nFreiburg im Jahr 2013 erklärte der CPT, dass es „[d]ennoch [...] etwas bedauerlich [ist], dass\ndie Abteilung insgesamt immer noch ziemlich gefängnisartig war und die Bewegungsfreiheit\nder Insassen innerhalb der Einrichtung und der Zugang zum Hof zur Bewegung im Freien\neingeschränkter war als in der Justizvollzugsanstalt D. (insbesondere am Wochenende).“ In\nder sozialtherapeutischen Anstalt H. äußerten die Insassen gegenüber der Delegation\nzahlreiche Beschwerden hinsichtlich der allgemein beengten Verhältnisse und des Mangels an\nPrivatsphäre in der Einrichtung. In der JVA F. deutete der Leiter des psychologischen\nDienstes an, dass es aufgrund der beschränken Personalausstattung nicht möglich sei,\nEinzeltherapien auf wöchentlicher Basis durchzuführen, diejenigen zu erreichen, denen es an\njeglicher Motivation und Bereitschaft zur Teilnahme an Therapiemaßnahmen fehle, und eine\nwirksame Milieutherapie durchzuführen. In der Justizvollzugsanstalt D. stellte sich diese\nSituation sogar noch besorgniserregender dar. So lautete die vielsagende Schlussfolgerung\ndort: „[D]er Besuch [zeigte] eine augenfällige Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis auf.\nVon 40 Insassen erhielten nur 24 eine Einzeltherapie und nur 8 nahmen an einer\nGruppentherapie teil. [...] Unzweifelhaft ist [...], dass die vorhandenen Ressourcen für\nBehandlungsmaßnahmen für Sicherungsverwahrte in B. und R. unzureichend waren, um den\nErfordernissen der einschlägigen Rechtsvorschriften auf Bundes- und Landesebene zu\ngenügen, nämlich ein System von therapiegerichteten, freiheitsorientierten und\nmotivationsfördernden Programmen zu bieten.“ Sowohl in der JVA D. als auch in der JVA F.\nbeobachtete die Delegation, „dass eine erhebliche Anzahl von Insassen überhaupt nicht\nmotiviert war, an irgendeiner Therapie oder Freizeitaktivität teilzunehmen, und sie stattdessen\nuntätig in ihren Zimmern verblieben und sich monatelang weigerten, ins Freie zu gehen.“\n83. Der Menschenrechtskommissar des Europarats rief zu einer „äußerst besonnenen\nAnwendung der Sicherungsverwahrung auf. Bevor auf die Sicherungsverwahrung\nzurückgegriffen wird, sollen auch alternative Maßnahmen geprüft werden.“ Er zeigte sich\nbesorgt über die steigende Zahl von Personen, denen im Rahmen der Sicherungsverwahrung\ndie Freiheit entzogen wird. Ferner wurde der Kommissar darüber unterrichtet, dass in\nSicherungsverwahrung befindliche Personen immer wieder ihre Zukunftsperspektive verlieren\nund sich selbst aufgeben. Daraus erwächst der Ruf nach psychologischer oder psychiatrischer\nBetreuung.\n(iii) Die Standards des vergleichenden Rechts (Rdnrn. 84-86)\n84. Die Mehrheit beruft sich auf die Existenz und rechtliche Einstufung „vergleichbarer\nMaßnahmen in anderen Vertragsstaaten der Konvention“ und verweist so indirekt auf das\nErmessen der Staaten in dieser Frage. Die Mehrheit geht jedoch nicht so weit zu behaupten,\ndass der beschwerdegegnerische Staat hinsichtlich der Einstufung der Sicherungsverwahrung\nals Strafe einen Ermessensspielraum habe. Grundsätzlich gilt, dass es in diesem Rechtsbereich\n(Einstufung von Straftaten und Strafen) keinen Ermessensspielraum gibt, da Abweichungen\nvon Artikel 7 der Konvention nicht zulässig sind.\n85. Die Mehrheit teilt die untersuchten Staaten in drei Gruppen auf. Die erste Gruppe mit\nzehn Staaten erlaubt Gerichten, freiheitsentziehende Schutzmaßnahmen gegen Personen zu\nverhängen, die an einer psychischen Störung leiden, die jedoch kein Ausmaß erreicht, das ihre\nSchuldfähigkeit ausschließen würde, die wegen einer schweren Straftat verurteilt wurden und\nbei denen die staatlichen Stellen davon ausgehen, dass sie eine Gefahr für sich oder andere\ndarstellen. In diesen Rechtsordnungen können Schutzmaßnahmen zusätzlich zu der für die\nbegangene Tat verhängten Strafe verhängt werden. Die zweite Gruppe umfasst 16 Staaten, die\nsolche Täter zwar verurteilen, aber trotzdem Maßregeln verhängen, die die Verbüßung der\nStrafe in spezialisierten psychiatrischen Einrichtungen erlauben. Bei einer dritten Gruppe mit\nfünf Staaten sind Personen, die eine Straftat begehen, während sie an einer zwingend zu\nbehandelnden psychischen Störung leiden, nach den üblichen zivilrechtlichen Regelungen für\npsychisch Kranke zu behandeln. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf der ersten\nGruppe. Von den zehn Staaten der ersten Gruppe verlangen sechs, dass das Urteil des\nerkennenden Gerichts entweder eine Sicherungsverwahrungsanordnung umfassen oder die\nMöglichkeit vorsehen muss, dass die Maßregel am Ende der Strafhaft verhängt wird; drei\nerlauben die Verhängung der Maßregel nach dem Urteil und vor Ende der Strafvollstreckung;\nund einer erlaubt beides, je nachdem welches System Anwendung findet.\n86. Abgesehen davon, dass ihr eine detaillierte Analyse des rechtlichen und\nrechtswissenschaftlichen Kontexts der untersuchten innerstaatlichen Normen fehlt, liegt das\noffensichtliche methodische Problem der Untersuchung durch die Mehrheit darin, dass die\nFragestellung nach „Maßnahmen [...] zum Schutz der Allgemeinheit vor psychisch kranken\nStraftätern, bei denen im Falle ihrer Freilassung die Gefahr weiterer schwerer Straftaten\nbesteht“ zu breit gefasst war. Aus diesem Grund umfasst der Bericht zahlreiche Maßnahmen,\ndie vergleichbar erscheinen, es bei näherem Hinsehen aber nicht sind. Insgesamt verfügen von\nden 32 betrachteten Staaten nur drei (Belgien, das Vereinigte Königreich und die Schweiz)\nüber Maßnahmen, die eine gewisse Ähnlichkeit zur deutschen Maßregel aufweisen. Jedenfalls\nspricht der europäische Konsens keineswegs für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung\nund ganz bestimmt nicht in Bezug auf Jugendliche. Aufschlussreich ist in diesem\nZusammenhang, dass das französische Verfassungsgericht die rückwirkende Anwendung\neiner Maßregel der Sicherungsverwahrung wegen seines „freiheitseinschränkenden\nCharakters“ verboten hat.\nC. Vorläufige Schlussfolgerung (Rdnrn. 87-89)\n87. Im 21. Jahrhundert bevorzugen die Karlsruher Richter hinsichtlich des Verhältnisses\nzwischen Völkerrecht und innerstaatlichem Recht noch immer das klassische dualistische\nModell. Wird dieses Modell durch ein Prinzip der Völkerrechtsfreundlichkeit in der\ninnerstaatlichen Rechtsordnung abgemildert, wirkt sich diese innerhalb der von den tragenden\nGrundsätzen der Verfassung gesetzten Grenzen aus. Die Konvention gilt wie jeder andere\nvölkerrechtliche Vertrag nur dann auf innerstaatlicher Ebene, wenn er in geeigneter Weise\nund im Einklang mit dem materiellen Verfassungsrecht und sogar dem Unterverfassungsrecht\nin das innerstaatliche Recht übernommen wurde.\n88. Obwohl das Konzept der mehrpoligen Verhältnisse dem Zivilrecht entnommen ist, hat\nsich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Konstruktion selbst dazu ermächtigt, in anderen\nsensiblen Bereichen wie dem Strafrecht die Konsequenzen der Einhaltung von Urteilen des\nGerichtshofs gegen erwartete Grundrechtseinschränkungen der Allgemeinheit oder\npotenzieller Opfer abzuwägen. Damit werden die Menschenrechte selbst in Bereichen, in\ndenen es absolute Rechte von Tätern zu achten gilt (wie beim Strafrecht), einem\nAbwägungsprozess unterworfen, was das Gegenteil dessen zur Folge haben könnte, was das\nBundesverfassungsgericht eigentlich erreichen wollte, nämlich, dass die Anwendung des\nGrundgesetzes den Schutz der Konventionsrechte noch verstärken würde, anstatt ihn\nabzuschwächen. Genau eine solche Abschwächung ist aber nach der Rechtssache\nM. ./. Deutschland eingetreten. Dass das Bundesverfassungsgericht für sich in Anspruch\ngenommen hat, die verschiedenen betroffenen Interessen nach Erlass des endgültigen Urteils\ndurch den Gerichtshof im Lichte des Grundgesetzes neu kalibrieren zu können, hat Straftätern\nin der Sicherungsverwahrung ihres Konventionsrechts auf Beachtung des Grundsatzes nulla\npoena sine lege praevia beraubt.\nExpertengruppen der Vereinten Nationen und des Europarats haben das deutsche Vorgehen\nheftig kritisiert, und das auch noch nach der mit dem Urteil vom 4. Mai 2011 epistemisch\nvollzogenen Wende. Zwei Jahre nach diesem verfassungsgerichtlichen Urteil, das die\n„Defizite“ und „erheblichen Mängel“ des Vollzugs der Sicherungsverwahrung in Deutschland\nstreng getadelt hat, kam der CPT immer noch zu dem Schluss, dass sich in Wahrheit nicht viel\ngeändert hatte. Ungeachtet etwaiger Änderungen vor Ort verstößt die Verhängung einer\nSicherungsverwahrung – einschließlich der primären (§ 66 StGB), der vorbehaltenen (§ 66a\nStGB) und der nachträglichen Sicherungsverwahrung (§ 66b StGB) – nach Verbüßung einer\nFreiheitsstrafe gegen Völkergewohnheitsrecht und Völkervertragsrecht. Demnach muss der\ndeutsche Gesetzgeber die Sicherungsverwahrung, und zwar einschließlich der primären, der\nvorbehaltenen und der nachträglichen Sicherungsverwahrung, abschaffen, um eine\nVereinbarkeit mit dem Völkerrecht zu erzielen. Bei der Ablehnung dessen wird üblicherweise\nauf zwei Gefahren hingewiesen. Die angebliche Gefahr, dass dies womöglich zu längeren\nHaftstrafen führen könnte, ist keine Rechtfertigung, da hier mit einer Kombination aus\nalternativen Strafmaßnahmen und sozialtherapeutischen Maßnahmen entgegengewirkt werden\nkönnte. Die angebliche Gefahr, dass eine Abschaffung der Sicherungsverwahrung zu einem\nAnstieg erheblicher Straftaten führen könnte, ist nichts weiter als wissenschaftlich\nunbegründete, politische Panikmache.\n89. Aus rechtsvergleichender Sicht ist die Alleinstellung Deutschlands offensichtlich. In\nkeinem anderen europäischen Staat gibt es eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nach\nVerbüßung der Freiheitsstrafe für Erwachsene, geschweige denn für Jugendliche, die vom\nTatgericht für ihre Straftaten verantwortlich gemacht wurden, während des Vollzugs ihrer\nHaftstrafe aber als psychisch krank und daher als gefährlich gelten. Die Mehrheit unterliegt\nhier einem Irrtum. Ihre Feststellungen in dieser Sache sind allerdings auch vor dem\nHintergrund des minimalistischen Verständnisses des Legalitätsprinzips durch den\nGerichtshof und des gefährlichen Wegs, auf dem sich der Gerichtshof im Bereich des\nStrafrechts derzeit befindet, zu betrachten.\nV. Der Straßburger Gerichtshof auf einem gefährlichen Weg (Rdnrn. 90-129)\nA. Die neuen antiliberalen Strafrechtsstandards (Rdnrn. 90-110)\n(i) Das minimalistische Verständnis des Legalitätsprinzips (Rdnrn. 90-94)\n90. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs basiert auf einem Common-Law-Verständnis des\nLegalitätsprinzips mit nur minimalem Schutz, nämlich insofern, als das Strafrecht nicht\nwillkürlich auszulegen ist. Die Rechtsprechung ist damit noch weit entfernt von dem höheren\nSchutzniveau, das in den Civil-Law-Systemen mit dem Legalitätsprinzip verbunden ist und\ndas Gesetzlichkeitsprinzip (lex scripta), das Bestimmtheitsgebot (lex certa), das\nAnalogieverbot (lex stricta) und das Rückwirkungsverbot (lex praevia) umfasst.\n91. Unter dem Stichwort lex certa (Bestimmtheitsgebot) befasst sich der Gerichtshof mit den\nstrafrechtlichen Anforderungen an Klarheit, Vorhersehbarkeit und Zugänglichkeit. Wie sich\nbeispielsweise an den Rechtssachen Kokkinakis, Grigoriades und Flinkkilä u. a. zeigt, bezieht\nsich die Prüfung des Klarheitsstandards – unter Anwendung der Rechtmäßigkeitsprüfung\nnach Artikel 8 bis 11 der Konvention – oftmals auf den Zeitpunkt der Verurteilung und nicht\nauf den der Tatbegehung. Die Erfüllung der Zugänglichkeitsanforderungen wird nur dann\ngründlich geprüft, wenn es eindeutige gegenteilige Anzeichen gibt. So wird Zugänglichkeit\nunterstellt, wenn die Straftat in einem Strafgesetzbuch enthalten ist. Des Weiteren ist die\nRechtsprechung bei der Prüfung des Wortlauts von Gesetzesbestimmungen im Hinblick auf\ndie Vorhersehbarkeit ziemlich anspruchslos. Oftmals werden vage formulierte Tatbestände\nmit der Begründung anerkannt, dass es sich bei den angegriffenen gesetzlichen Konzeptionen\num „offenkundige und weithin verstandene Sachverhalte“ handle. Noch weiter gelockert wird\nder begrenzte Schutzstandard des Gerichtshofs durch die Berücksichtigung hinreichend\nkonsistenter auslegender Rechtsprechung zum Tatzeitpunkt, die im Falle vage formulierter\nTatbestände oder sogar im Falle von Common-Law-Straftaten, die gegen das\nGesetzlichkeitsprinzip verstoßen, das Erfordernis der Vorhersehbarkeit erfüllen kann. Die\ngleiche Philosophie war bei der Erhöhung von Strafen angewandt worden, die mit bestimmten\nRechtsprechungslinien zu den Auswirkungen der Rückfälligkeit im Einklang stand. Insgesamt\nführt die Anerkennung verschiedener gesetzlicher und rechtsprecherischer Quellen im\nHinblick auf das Bestimmtheitsgebot zu Rechtsunsicherheit.\n92. Unter dem Stichwort lex stricta (Analogieverbot) schließt der Gerichtshof lediglich\nunhaltbare Auslegungen aus. Üblicherweise werden in diesem Zusammenhang zwei\nAnforderungen gestellt: Die Auslegung muss am Kern der Straftat ausgerichtet sein und\nhinreichend vorhersehbar sein. Letztendlich überschneiden sich diese beiden Anforderungen\ninsoweit, als es letztlich darum geht, ob die Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte\nvernünftig ist. Folglich bringt es keinen Mehrwert, zwischen den beiden Anforderungen zu\nunterscheiden. Auch die Schwere der Straftat wird als Element der Vorhersehbarkeit\nherangezogen, da die Strafbewehrung bestimmter schwerwiegender Straftaten als\n„offensichtlich“ gilt. Letztendlich hängt das Schutzniveau vom Einzelfall, etwaiger rechtlicher\nBeratung des Angeklagten und dessen beruflicher Stellung und technischen Fähigkeiten ab. In\nanderen Worten: Das Analogieverbot und das Bestimmtheitsgebot verschmelzen zu ein und\nderselben subjektiven Vorhersehbarkeitsprüfung. Schlimmer noch: Dieser Standard kann zu\ntheoretischer und praktischer dogmatischer Verwirrung führen, da er verschiedenartige\nSachverhalte miteinander vermischt, nämlich das Legalitätsprinzip und das Schuldprinzip\n(ignorantia legis non excusat, Verbotsirrtum). Pauschale Rechtsnormen, die die Strafbarkeit\nvon Straftaten von nicht strafrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen abhängig machen,\nverstärken diese Verwirrung noch.\n93. Im Hinblick auf die rechtswissenschaftliche Entwicklung des Strafrechts wendet der\nGerichtshof den gleichen zweiteiligen Prüfmaßstab (Kern der Straftat und Vorhersehbarkeit)\nan, erlaubt normalerweise aber keine allzu umfangreiche Auslegung. In anderen Fällen hat der\nGerichtshof allerdings ein deutlich strengeres Kriterium vorgeschlagen, nämlich die\nWortauslegung des Strafrechts. Vor dem Hintergrund dieser beiden Kriterien hat der\nGerichtshof nach und nach eine Ausweitung der Auslegung des Straftat- und Strafbegriffs\nanerkannt. Die gleiche Inkonsistenz findet sich bei dem Standard, den der Gerichtshof bei der\nBewertung von Tatsachen und im Hinblick auf das innerstaatliche Recht im Bereich des\nStrafrechts anwendet. Auch wenn sich bei der Rechtssache Kononov eine stärkere\nPrüfungsbefugnis daran erkennen lässt, dass keine Abweichung von der in Rede stehenden\nBestimmung zugelassen wird, wird in anderen Fällen, z. B. Khodorkovskiy, von einem\ndeutlich schwächeren Standard hinsichtlich der Bewertung durch den Gerichtshof\nausgegangen.\n94. Den Kern des durch den Gerichtshof gewährten Schutzes des Legalitätsprinzips bildet der\nGrundsatz nullum crimen sine lege praevia. So lange die Verurteilung und die Strafe förmlich\nauf den zur maßgeblichen Zeit geltenden Bestimmungen basieren, wird kein Verstoß gegen\nArtikel 7 der Konvention festgestellt werden. Das gilt auch für Dauerdelikte. Was den\nGrundsatz nulla poena sine lege praevia angeht, wurde mit der Rechtssache Maktouf und\nDamjanovic ein erweiterter Schutzansatz auf der Grundlage einer expliziten und globalen\nFestsetzung von lex gravior sichergestellt, da allein die Möglichkeit einer höheren Strafe die\nrückwirkende Anwendung des Gesetzes ausschließt. Das öffentliche Interesse am Schutz von\nOpfern und der Gesellschaft rechtfertigt keine rückwirkende Anwendung von lex gravior.\n(ii) Die „Überlagerung“ („erasure“) der autonomen Bedeutung von „Strafe“\n(Rdnrn. 95-107)\n95. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass seine nachträglich angeordnete\nSicherungsverwahrung, die auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Regensburg vom\n3. August 2012 seit dem 20. Juni 2013 in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte der JVA S.\nvollzogen werde, sein Recht, nicht mit einer schwereren als der zur Tatzeit im Juni 1997\nangedrohten Strafe belegt zu werden, verletzt habe und weiterhin verletze.\n96. Genau wie die Regierung hat sich die Mehrheit der schwierigen Aufgabe gestellt,\nArgumente dafür zu finden, dass die Unterbringung einer Person in einer Einrichtung für\nSicherungsverwahrung nach Begehung einer Straftat trotzdem keine „Strafe“ im Sinne von\nArtikel 7 der Konvention ist. Die Mehrheit unterscheidet nicht zwischen „Art“ und „Zweck“\nder Maßnahme und gibt auch keine methodischen Hinweise zur Unterscheidung der beiden,\nerkennt aber an, dass mit der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers drei „Zwecke“\nverfolgt werden: ein „Strafzweck“, ein „vorbeugender“ Zweck und ein „therapeutischer“\nZweck. Ihre Fokussierung auf die Unterbringungsbedingungen offenbart jedoch die implizite\nGrundannahme, dass die „Art“ bzw. der „Zweck“ der Maßnahme sich daraus ableiten lässt,\nwie die Maßnahme umgesetzt ist. So hat sie die materiellen Bedingungen und\nLebensverhältnisse der in der JVA S. untergebrachten Personen herangezogen und darauf\nverwiesen, dass sie ihre eigene Kleidung auswählen dürfen, größere Zellen haben, eine\nSonderbehandlung erfahren etc. Nach Auffassung der Mehrheit tritt der „strafende Charakter“\nder Maßnahme angesichts des „vorbeugenden“ und „therapeutischen“ Zwecks so weit in den\nHintergrund, dass sie keine Strafe mehr darstellt. Diese Begründung lässt aber einige\nwesentliche rechtliche Überlegungen vermissen.\n97. Zunächst ist ein „vorbeugender“ Zweck Strafen nicht fremd, sondern eng mit ihnen\nverbunden. Prävention, bzw. Vorbeugung, bildet den Kern vieler Straftheorien: Üblicherweise\ngeht man davon aus, dass die Strafe einen Verurteilten während der Haft (durch\nUnfähigmachung bzw. negative Spezialprävention) und im Anschluss daran (durch\nResozialisierung bzw. positive Spezialprävention) von der Begehung weiterer Straftaten\nabhält. Gleichzeitig geht man davon aus, dass Strafen generell vorbeugend wirken, da\npotentielle Straftäter abgeschreckt werden (negative Generalprävention) und die\nGesetzesdurchsetzung signalisiert wird (positive Generalprävention). Das bedeutet, dass der\n„vorbeugende“ Zweck einer Maßnahme keineswegs deren Strafcharakter ausschließt. Wie der\nGerichtshof bereits vor langer Zeit in der Rechtssache Welch ausgeführt hat, sind die Ziele der\nPrävention und Wiedergutmachung auch mit einem Strafzweck vereinbar und können als\nkonstituierendes Element des Begriffs der Bestrafung angesehen werden.\n98. Des Weiteren lassen sich die „Art“ und der „Zweck“ der Sicherungsverwahrung nicht mit\nden Unterbringungsbedingungen begründen, sondern anhand des Rechtsakts, auf dem die\nSicherungsverwahrung beruht. Insofern entgeht der Mehrheit bei ihrem Verständnis der\nSicherungsverwahrung der Umstand, dass die Sicherungsverwahrung im deutschen System\nwie oben dargelegt im Wesentlichen als Maßnahme dafür diente, die „Bösen“ unschädlich zu\nmachen, und nicht die „Verrückten“ zu behandeln, weshalb ihr ein konkreter therapeutischer\nZweck fehlte, wie sich auch heute noch an § 66b StGB zeigt.\n99. Es lässt sich nicht aufrechterhalten, dass die „Art“ oder der „Zweck“ einer Strafe\nnachträglich geändert werden kann, wenn sich die materiellen Bedingungen der\nFreiheitsentziehung verbessern. Wie irreführend dieses Konstrukt ist, wird offensichtlich,\nwenn man nach dem genauen Zeitpunkt fragt, an dem sich die „Art“ oder der „Zweck“ der\nFreiheitsentziehung geändert hat: Wie viele Quadratmeter müssen der Argumentation der\nMehrheit zufolge hinzugefügt werden, damit die Sicherungsverwahrung gemäß\nM. ./. Deutschland keine Strafe mehr ist, sondern eine akzeptable Therapieunterbringung\nwird? Diese rhetorische Frage könnte natürlich noch weiter verkompliziert werden: Wie viele\nKüchenzeilen, separate Badezimmer, Fernsehgeräte oder Fitnessgeräte, wie viele Ärzte und\nPflegekräfte, welche Besuchszeiten und wie viele Telefonate muss es geben, damit eine\nAbteilung für Sicherungsverwahrte ihre „Art“ verändert und die darin vollzogene\nFreiheitsentziehung einen anderen „Zweck“ bekommt? Wie kann sich angesichts der großen\nUnterschiede der Unterbringungsbedingungen in den verschiedenen Einrichtungen die Art der\nUnterbringungsanordnung ändern, je nachdem, in welchem Teil des Landes und in welcher\nEinrichtung sie konkret vollzogen wird? Kann sich ein und dieselbe\nSicherungsverwahrungsanordnung mehrfach ändern, wenn die untergebrachte Person aus\neiner „verwahrtenfreundlicheren“ Einrichtung in eine weniger „verwahrtenfreundliche“\nEinrichtung und dann wieder zurückverlegt wird?\n100. Im Hinblick auf die der Maßnahme zugrundeliegenden Verfahren erkennt die Mehrheit\nan, dass die Sicherungsverwahrung von Gerichten aus dem Bereich der „Strafrechtspflege“\nverhängt wurde. Die Mehrheit spielt die Bedeutung dieses sehr vielsagenden Umstands\njedoch herunter, indem sie das „von der Regierung vorgebrachte Argument zur Kenntnis\n[nimmt], die zur Strafrechtspflege gehörenden Gerichte seien besonders erfahren darin, die\nErforderlichkeit der Unterbringung von psychisch Kranken, die eine Straftat begangen hätten,\nzu beurteilen“, und feststellt, „dass die Kriterien für die Verhängung der\nSicherungsverwahrung dieselben gewesen wären“, unabhängig davon, ob Zivil- oder\nStrafgerichte [...] über die Auferlegung dieser Maßnahme entschieden hätten.\nWie die Mehrheit feststellt, spricht der Umstand, dass die Strafgerichte für die Anwendung\nder Sicherungsverwahrung zuständig sind, stark für deren strafrechtlichen Charakter. Ich\nmöchte allerdings darauf hinweisen, dass ich nicht erkennen kann, welchen Vorteil das\nArgument der Regierung hinsichtlich der Expertise der Strafgerichte bringen soll. Denn genau\ngenommen sind die Strafgerichte erfahren darin, die geistigen Fähigkeiten beschuldigter\nPersonen im Hinblick auf ihre Schuldfähigkeit zu überprüfen und nicht im Hinblick auf die\nBereitstellung einer Behandlung. Wenn überhaupt ist die Expertise der Strafgerichte ein\nArgument dafür, dass die Sicherungsverwahrung als Strafe zu bewerten ist, und nicht für das\nGegenteil.\n101. Das finale, von der Mehrheit herangezogene Kriterium zur Beurteilung des\nStrafcharakters der Maßnahme ist deren Schwere. Gleich zu Beginn stellt die Mehrheit fest,\ndass die Sicherungsverwahrung keine Höchstdauer hat, spielt ihren Strafcharakter jedoch\nherunter, indem sie betont, dass es auch keine Mindestdauer gibt, die Sicherungsverwahrung\nin verhältnismäßig kurzen Zeitabständen gerichtlich überprüft wird und in gewissem Maße\nvon der „Mitwirkung [des Beschwerdeführers] bei den erforderlichen therapeutischen\nMaßnahmen“ abhängt.\n102. Es ist bezeichnend, dass die Mehrheit den Umstand, dass die Maßnahme regelmäßig\ngerichtlich überprüft wird, gewissermaßen als „mildernden“ Umstand betrachtet. Wäre die\nSicherungsverwahrung eine therapeutische Maßnahme mit dem primären Ziel der\nResozialisierung der Verwahrten, wäre die gerichtliche Überprüfung kein freundliches\nZugeständnis an sie, sondern Kernbestandteil der Funktionalität der Sicherungsverwahrung.\nDass sie dieses Merkmal der Sicherungsverwahrung als Teil der Bemühungen zur\nVerringerung ihrer Schwere anerkennt, zeigt, in welchem Maße selbst die Mehrheit ihren\noffensichtlichen Strafcharakter nicht übersehen kann. Selbst wenn man davon ausgeht, dass\nder Grad der Bereitschaft des Verurteilten zur Teilnahme an der Maßnahme maßgeblich für\nderen Erfolg ist, hat dieser Grad nichts mit deren Art, Zweck oder Schwere zu tun, und zwar\naus dem einfachen Grund, dass es vielfältige, bedingt festzustellende Gründe dafür geben\nkann, warum die Betroffenen nicht an der Maßnahme teilnehmen.\n103. In der Praxis kommen die Gerichte oft zu dem Schluss, dass eine Einrichtung geeignete\nBehandlungsmaßnahmen angeboten, die verwahrte Person dieses Angebot aber nicht\nangenommen hat. Die in einer totalen Institution untergebrachte Person hat nicht die gleichen\nMöglichkeiten, um zu beweisen, dass es an der Einrichtung lag und nicht an ihr selbst, dass\neine Therapie ungenügend war. Aus empirischen Erkenntnissen aus der Zeit vor Einführung\nvon § 66c StGB geht hervor, dass die Einrichtungen die Verantwortung regelmäßig auf die\nGefangenen abgewälzt haben. Da es hinsichtlich der Beweislast keine Schutzvorkehrungen\ngibt, lässt sich nicht ausschließen, dass das auch heute noch häufig der Fall ist. In jedem Fall\nkann das Fehlen glaubhafter statistischer Daten nicht gegen die Gefangenen verwendet\nwerden.\n104. Insgesamt wendet sich die Mehrheit von der autonomen Bedeutung des Begriffs „Strafe“\nin Artikel 7 ab; um genau zu sein, wendet sie sich vom Grundsatz der autonomen Auslegung\nder Konvention ab, der verhindern sollte, dass der Gerichtshof sich in den Windungen des\ninnerstaatlichen Rechts verfängt, und ihm erlauben sollte, nicht nur den äußeren Anschein zu\nbetrachten. Interessanterweise erinnert die Mehrheit nicht an die diesbezüglichen\nÜberlegungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland. Dort hatte der\nGerichtshof ausgeführt, dass die „Sicherungsverwahrung“ im deutschen Recht zwar als\nMaßregel der Sicherung gilt, der Begriff der „Strafe“ in Artikel 7 in seiner Reichweite aber\nautonom ist; es liegt deshalb beim Gerichtshof, darüber zu befinden, ob eine bestimmte\nMaßnahme als Strafe einzustufen ist, ohne dabei an die Einstufung der Maßnahme nach dem\ninnerstaatlichen Recht gebunden zu sein.\n105. In der vorliegenden Rechtssache ist genau das Gegenteil der Fall. Dem Geiste – und\nsogar dem Wortlaut – des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2011 folgend hat\ndie Mehrheit die von Strafgerichten gegen verurteilte Straftäter angeordnete\nSicherungsverwahrung, mit der die Freiheitsentziehung nach Verbüßung der Freiheitsstrafe in\nderselben Justizvollzugsanstalt auf der Grundlage von vor Ablauf der Freiheitsstrafe erlangten\nBeweismitteln verlängert werden sollte und deren nachträgliche Vollstreckung wie im Fall\ndes Beschwerdeführers von den Strafvollstreckungsgerichten zu entscheiden war, nicht als\n„Strafe“ eingestuft.\n106. Wie in der Rechtssache B. „transsubstantiiert“ die Mehrheit die Sicherungsverwahrung,\nindem sie die autonome Bedeutung des Begriffs „Strafe“ in den Hintergrund stellt. Wie bei B.\nakzeptiert die Mehrheit, dass das unabdingbare Legalitätsprinzip in Bezug auf Strafen gegen\ndie Qualität von Haftbedingungen abgewogen und das Schutzniveau aus Artikel 7 damit zu\neinem bloßen Verhandeln über die Vollzugsbedingungen herabgestuft wurde.\n107. Wie durcheinander die Begründung der Mehrheit gerät, lässt sich daran erkennen, wie\nsie in der zentralen Passage in Rdnr. 207 des Urteils Recht und Tatsachen miteinander\nvermischt und die Verhängung mit dem Vollzug von Strafen gleichsetzen. Es stimmt zwar,\ndass die in dieser höchst unglücklichen Passage in Rdnr. 207 vorgeschlagene Auslegung von\nArtikel 7 Abs. 1 der Konvention auf die in Rdnr. 206 bezeichneten „einigen seltenen Fälle“\nbeschränkt ist. Es gibt aber nur eine einzige, sehr unbefriedigende Rechtfertigung für das\n„Seltenheitsargument“ der Mehrheit hier: Sie weiß, dass sie sich in Rdnr. 207 auf\nunbekanntes, gefährliches Terrain begibt, und hat den Anwendungsbereich der\nvorgeschlagenen Auslegung und der damit einhergehenden Kollateralschäden an den\nGrundprinzipien des modernen Strafrechts und dem Legalitätsprinzip, das wir so kennen, seit\nAnselm von Feuerbach in § 24 seines Lehrbuchs des gemeinen in Deutschland geltenden\npeinlichen Rechts von 1801 den lateinischen Ausdruck nulla poena sine lege prägte, so weit\nwie möglich eingeschränkt. Der begrenzte Anwendungsbereich der in Rdnr. 207\nvorgeschlagenen Auslegung lenkt nicht davon ab, dass es sich hierbei um strafrechtliche\nHäresie handelt.\n(iii) Das Auffangkonstrukt der „psychisch Kranken“ (Rdnrn. 108-110)\n108. Was den Anwendungsbereich des Begriffs „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1\nBuchst. e der Konvention angeht, ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht konsistent. Es\nist bezeichnend, dass in dem Entwurf des Therapieunterbringungsgesetzes explizit auf die\nRechtsprechung des Gerichtshofs und der Menschenrechtskommission (bspw.\nX. ./. Bundesrepublik Deutschland) verwiesen wird, um darzutun, dass der Begriff „psychisch\nKranker“ auch Personen mit abnormen Persönlichkeitszügen erfasst, die nicht einer\nGeisteskrankheit gleichkommen. In dem Entwurf wurde auch auf die Rechtssachen Hutchison\nReid ./.Vereinigtes Königreich und Morsink ./. Niederlande Bezug genommen, um zu\nunterstreichen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Straftäters eine auf Artikel 5\nAbs. 1 Buchst. e der Konvention gestützte Unterbringung nicht ausschließe, was eine\nsystematische und unbegrenzte Freiheitsentziehung von Straftätern ermöglichen würde und\nzwar unabhängig von der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und sogar ungeachtet\ndessen, dass eine klinische Behandlung unmöglich ist.\n109. Unter Ausnutzung dieser Unmöglichkeit entschieden die innerstaatlichen Gerichte, dass\ndie „seelische Störung“ nicht so schwer sein müsse, dass die Schuldfähigkeit ausgeschlossen\n(§ 20 StGB) oder vermindert (§ 21 StGB) ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der\nBegriff „seelische Störung“ der innerstaatlichen Gerichte weiter gefasst sei als der in Artikel 5\nAbs. 1 Buchst. e der Konvention verankerte Begriff der „psychischen Krankheit“. Die\nMehrheit im vorliegenden Fall ist hier unentschieden und einerseits der Auffassung, dass der\nBegriff „psychische Krankheit“ möglicherweise enger gefasst ist als der Begriff „seelische\nStörung“, andererseits führt sie aus, dass der Begriff „psychisch krank“ nicht voraussetzt, dass\nein psychischer Zustand vorliegt, der eine Schuldfähigkeit ausschließt oder auch nur\nvermindert. Mit dieser günstigen Ambiguität ist es sehr einfach, „eine Störung [festzustellen],\ndie einer tatsächlichen psychischen Störung („true mental disorder“) [...] gleichkommt“, und\ngefährliche Straftäter als „psychisch kranke“ oder „psychisch gestörte“ Personen zu\nbehandeln und ihnen den Rest ihres Lebens die Freiheit zu entziehen, und das sogar auf der\nGrundlage einer Verwahrungsregelung, die zur Zeit der Begehung der Straftat nicht existierte.\n110. Zusammenfassend bedeutet dies, dass die in Artikel 5 Abs. 1 aufgelisteten Haftgründe\nzwar eng auszulegen sind, die Mehrheit aber genau das Gegenteil tut: Sie lässt sich auf eine\nweitreichende Auslegung von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e ein, der so zu einem praktischen\nAuffangkonstrukt wird. Um die „Bösen“ hinter Gitter zu stecken, bis sie sterben, muss man\nsie einfach zu „Verrückten“ umetikettieren. Das ist der Preis, der zu zahlen ist, um den Schutz\nnach Artikel 7 zu beseitigen.\nB. Die übermäßig repressive Herangehensweise an den vorliegenden Fall\n(Rdnrn. 111-127)\n(i) Die voreingenommene Feststellung der „psychischen Krankheit“ des\nBeschwerdeführers (Rdnrn. 111-115)\n111. Das Tatgericht entschied, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Begehung der Tat voll\nschuldfähig war, obwohl es gewisse Hinweise auf den Beginn einer sexuellen Deviation gab.\nDas Landgericht Regensburg stellte fest, dass der Beschwerdeführer zur maßgeblichen Zeit\nnach wie vor an einer Störung der Sexualpräferenz, namentlich an sexuellem Sadismus im\nSinne des ICD-10, gelitten habe. Der Zustand des Beschwerdeführers habe eine psychische\nStörung im Sinne von § 1 Abs. 1 ThUG dargestellt.\n112. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht an einer psychischen Störung leide.\nDie Mehrheit führt aus, dass die innerstaatlichen Gerichte „insbesondere hinsichtlich der\nBewertung klinischer Befunde über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen“. Dieser\nliberalistische Ansatz hat aber Grenzen. In der vorliegenden Rechtssache ist mehr als die\nHälfte der Sachverständigen der Auffassung, dass nicht nachgewiesen sei, dass der\nBeschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leide: Die Sachverständigen S\n(20. April 1999), Z (6. Oktober 1999), R (8. Oktober 2003), F (24. November 2011) und MK\n(27. September 2016) vertraten diese Auffassung, wohingegen die Sachverständigen O\n(16. Januar 2006), M (6. Januar 2006), B (15. Januar 2009) und K (12. Dezember 2011) zum\ngegenteiligen Ergebnis gelangten. Darüber hinaus wirft der Umstand, dass die Termine beim\nPsychologen MK im Mai 2017 von der Einrichtung eingestellt wurden, da MK bei dem\nBeschwerdeführer keine Anzeichen für eine larvierte sadistische Grundströmung erkennen\nkonnte, ernsthafte Zweifel daran auf, wie unabhängig die Diagnose der innerstaatlichen\nStellen ist. Diese Zweifel werden durch den Umstand, dass keiner der angehörten\nSachverständigen für den konkreten Fall eines heranwachsenden Straftäters angemessen\nausgebildet war, noch verschärft. Weder K, noch F, noch ein anderer Sachverständiger war\nzur Untersuchung junger Personen befähigt, wie im innerstaatlichen Recht und der\nverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vorgesehen wäre.\n113. Was die wissenschaftliche Qualität der Diagnose selbst angeht, sollte festgehalten\nwerden, dass deren Zuverlässigkeit erheblich eingeschränkt war, da die mutmaßliche\npsychische Krankheit (sexueller Sadismus) 15 Jahre nach den begangenen Straftaten\nfestgestellt wurde. Konkret hat die Strafkammer des Landgerichts ihren Beschluss am\n2. August 2012 erlassen. Die Taten fanden 1997 statt. Noch komplizierter wird dieser Fall\ndadurch, dass der Beschwerdeführer Ersttäter war. Dieser Umstand wird von der Mehrheit,\ndie fälschlicherweise davon ausgeht, dass es „frühere Straftaten“ des Beschwerdeführers\ngebe, schlichtweg ignoriert.\n114. Die klinische Feststellung einer psychischen Erkrankung bei einem 19-jährigen Ersttäter\ndurch Personen ohne die erforderlichen Fachkenntnisse 15 Jahre nach Begehung der Straftat\nist eine rein divinatorische Persönlichkeitsorakelei. Doch in der vorliegenden Rechtssache\ngeht es sogar noch weiter. Der Fall I. setzt nicht nur ein Exempel in Sachen\nWissenschaftshokuspokus, sondern steht auch für die voreingenommene Ausübung staatlicher\nStrafbefugnisse. Ein Unrecht kann nicht wiedergutgemacht werden, wenn der\nWiedergutmacher von Vergeltungsgedanken geleitet wird. Genau das ist bei Richter P. der\nFall.\n115. Die Feststellung des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer die sadistischen Motive\nhinter seiner Tat im Verfahren vor dem Tatgericht 1999 „verborgen“ und sie erst „2005/2006“\nzugegeben habe, macht diesen Fall noch beunruhigender. Das Landgericht hat nicht in\nErwägung gezogen, dass angesichts der unterschiedlichen Motive, die der Beschwerdeführer\nfür sein Verhalten angeführt hat, die Rhetorik der angeblichen sadistischen Motive, die zur\nZeit der Verurteilung nicht festgestellt worden waren, möglicherweise während seiner Zeit in\nHaft entwickelt worden sein könnte, gerade angesichts der negativen Auswirkungen des\nUmfelds, in dem der Beschwerdeführer untergebracht war, und der erklärterweise\nunangemessenen Behandlung, die er während seiner zehnjährigen Haftstrafe (bis Juli 2008)\nund danach erhalten hat. Stattdessen ging das Landgericht davon aus, dass der\nBeschwerdeführer nicht nur die zwei medizinischen Sachverständigen, die ihn zu jener Zeit\nuntersucht hatten, getäuscht habe, sondern unterstellte auch, dass der Beschwerdeführer zur\nZusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sei. In anderen Worten: Die\ninnerstaatlichen Richter haben den sakrosankten Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare\n(„niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten“) ignoriert und aus dem angeblich\nunkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers negative Schlussfolgerungen gezogen.\nIn diesem Szenario, das dem Angeklagten bereits feindlich gesinnt ist, werden die\nwachsenden ernsthaften Zweifel an der Unabhängigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zur\nGewissheit, wenn man das unglückliche, unprofessionelle Fehlverhalten von Richter P.\nbetrachtet. Die voreingenommene Position des Richters P. hat nicht nur einen bereits\nwissenschaftlich wackeligen Fall gegen den Beschwerdeführer geschwächt, sondern definitiv\nauch die Rechtmäßigkeit der Sicherungsverwahrungsanordnung gegen den Beschwerdeführer\nbeeinträchtigt. Im Folgenden wird hierauf näher eingegangen.\n(ii) Die Rechtswidrigkeit der Sicherungsverwahrungsanordnung gegen den\nBeschwerdeführer (Rdnrn. 116-121)\n116. Die Regierung erkennt an, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Bezug auf\nden Zeitraum bis zum 20. Juni 2013 unrechtmäßig war, bringt aber vor, dass dieselbe\nAnordnung im Hinblick auf die anschließende Unterbringung rechtmäßig sei. Die Regierung\nbringt verteidigend vor, dass eine Maßnahme ihren bisherigen Strafcharakter während ihres\nVollzugs auf der Grundlage ein und derselben gerichtlichen Anordnung verlieren könne, da es\n„zu formalistisch“ wäre, eine neue gerichtliche Entscheidung zu verlangen. Beim Strafrecht\ngeht es um strenge Formalität, aber die Regierung fordert das Gericht auf, dieses Axiom zu\nignorieren. Und leider tut die Mehrheit genau das.\n117. Obwohl das Landgericht in seinem Urteil vom 3. August 2012 nicht angeordnet hat, dass\ndie Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in einer bestimmten Einrichtung vollzogen\nwerden müsse, wurde er am 20. Juni 2013 in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt. Die\nMehrheit ist mit einer heiklen Frage konfrontiert: Einerseits muss sie die\nSicherungsverwahrungsanordnung von der strafrechtlichen Verurteilung des\nBeschwerdeführers wegen der Begehung einer Straftat im Zustand der vollen Schuldfähigkeit\nloslösen, um die Behauptung zu rechtfertigen, dass sie keinen Strafcharakter aufweise,\nandererseits muss sie ebendiese Sicherungsverwahrungsanordnung mit der Straftat in\nZusammenhang bringen, weil die Verurteilung wegen einer Straftat nach dem innerstaatlichen\nRecht (§ 7 Abs. 2 JGG) eine Voraussetzung für die Sicherungsverwahrung war.\nWie den innerstaatlichen Stellen gelingt der Mehrheit hier die Quadratur des Kreises, indem\nsie das Wunder vollbringt, den Charakter der Sicherungsverwahrungsanordnung zu\n„transsubstantiieren“. Im Sinne des Artikels 5 der Konvention, wird beschrieben, „knüpfte die\nAnordnung an die Verurteilung an – und erging somit ‚im Anschluss’ an diese –, da die\nSicherungsverwahrungsanordnung gemäß [dieser Bestimmung eine Verurteilung]\nvoraussetzte.“ Im Sinne von Artikel 7 der Konvention sei der Zusammenhang zwischen der\nSicherungsverwahrungsanordnung und der Straftat „nicht ganz aufgehoben“. Doch\ngleichzeitig kommt die Mehrheit zu dem Schluss, dass der „strafende Charakter der\nSicherungsverwahrung und ihr Zusammenhang mit der von dem Beschwerdeführer\nbegangenen Straftat [...] soweit in den Hintergrund [trat], dass die Maßnahme nicht länger\neine Strafe darstellte.“\n118. Die entscheidende Frage lautet daher: Wie kann eine „Anknüpfung“ (oder ein\n„Zusammenhang“) „in den Hintergrund treten“, aber „nicht ganz aufgehoben“ sein? Die\nsprachlich umständliche Ausdrucksweise der Mehrheit ist der beste Beweis dafür, wie\nwidersinnig diese Argumentationslinie ist. In der Rechtssache B. ging es um die\n„Ausblendung“ („eclipse“) des Strafcharakters, jetzt „tritt er in den Hintergrund“ bzw. wird\n„überlagert“ („erasure“). Überraschenderweise erkennt die Mehrheit sogar an, dass „die\nVerbesserung der materiellen Bedingungen und der Betreuung“ den Charakter der\n„gewöhnlichen“ Sicherungsverwahrung nicht ändert, da sie „die auf eine Strafe hindeutenden\nFaktoren [nicht] überlager[t]“.\nDiese Wortwahl ist mir ein Rätsel. Die gewählte Formulierung verwundert mich sehr, da sie\nweder im heutigen deutschen Strafrecht, noch in einem anderen nationalen Strafrecht oder\ndem Völkerstrafrecht Widerhall findet, sondern im schlimmsten Nazi-Prototyp eines\nTäterstrafrechts, dem Entwurf des Gemeinschaftsfremdengesetzes, das den Zusammenhang\nzwischen Straftat und Strafe zum Schutz der Gemeinschaft abschaffen sollte, da „die Mittel\ndes Strafrechts allein [nicht genügen], da die Strafe ebenso wie die Maßregeln der Sicherung\nund Besserung des Strafrechts, insbesondere die Sicherungsverwahrung, stets an bestimmte\nstrafrechtliche Tatbestände geknüpft sind“.\nUnd damit hört das sprachliche Gescharre noch nicht auf. Die Mehrheit macht sich die Mühe,\nden etablierten Begriff „retrospective“ als Übersetzung des deutschen Begriffs „nachträglich“\nloszuwerden, um den Eindruck zu erwecken, dass das prospektive Element der\nSicherungsverwahrung das retrospektive Element überwiegen würde. Die Wahl des\nAusdrucks „subsequent preventive detention“ als Übersetzung für „nachträgliche\nSicherungsverwahrung“ ist ganz besonders problematisch, da erstere Formulierung\noffensichtlich Überschneidungen mit der anderen Sicherungsverwahrungsmodalität aufweist,\nnämlich der „vorbehaltenen Sicherungsverwahrung“ („deferred preventive detention“), die\nebenfalls auf der Grundlage einer nachträglichen Beurteilung des Sicherungsbedarfs des\nInhaftierten beruht. Die Mehrheit bemüht sich nicht darum, diese beiden Konzepte\nvoneinander abzugrenzen. Eines ist allerdings sicher: Welche Formulierung auch immer\nverwendet wird – es lässt sich nicht verschleiern, dass es sich bei der nachträglichen\nSicherungsverwahrung um einen post festum Angriff auf die Grundfesten des Strafrechts, wie\nes seit mindestens 200 Jahren zumindest in demokratischen Systemen bekannt ist und\npraktiziert wird, handelt.\n119. Trotz der augenscheinlichen terminologischen Veränderung kann die Mehrheit nicht die\nAugen davor verschließen, dass die Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers\nund seines Sicherungsbedarfs „nachträglich“ im Sinne von „retrospective“ erfolgt. Die\nSicherungsverwahrung kann nicht losgelöst von der Gesetzesbestimmung betrachtet werden,\ndie die Grundlage für das Gerichtsurteil darstellte. Nach dem deutschen Recht darf eine\nFreiheitsentziehung nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur von einem Richter\nangeordnet werden (Artikel 104 GG). Daher sind die in der Anordnung einer\nFreiheitsentziehung angeführten Gründe von größter Bedeutung. Darüber hinaus kann die\nRechtmäßigkeit der verhängten Maßnahme nicht von der zuvor in Haft verbrachten Zeit\nlosgelöst betrachtet werden. Wie aus §66c Abs. 2 StGB hervorgeht, gibt es keine strikte\nTrennung zwischen der Verbüßung der Haftstrafe und der Sicherungsverwahrung, daher sind\njegliche vorherigen Haftzeiten einer verurteilen Person ein untrennbarer Bestandteil der\nanschließenden Maßnahme. Der Gerichtshof selbst hat in der Rechtssache M. einen\nZusammenhang zwischen der zehnjährigen Haft und der Verurteilung festgestellt.\n120. Die Begehung einer Straftat, derer der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde,\nbildet die rechtliche Grundlage seiner Strafe und der nachträglichen Beurteilung seiner\nGefährlichkeit, insofern ist die Sicherungsverwahrungsanordnung eine Strafmaßnahme, also\ngenau die Art rechtlicher Maßnahme, die die Regierung für rechtswidrig hielt. Ich meine, die\nMehrheit unterschätzt die Bedeutung dieser Erkenntnis.\nHätte es in diesem Fall keine strafrechtliche Verurteilung gegeben, hätte der Gerichtshof die\nIndividualbeschwerde im Hinblick auf Artikel 7 vermutlich für unzulässig erklärt und die\nPrüfung auf Artikel 5 beschränkt. Die hier in Rede stehende nachträgliche\nSicherungsverwahrung ist nur auf Personen anwendbar, die eine Straftat begangen haben und\nfür schuldfähig befunden wurden – die Mehrheit selbst bezeichnet dies als „Voraussetzung“\n(„precondition“). Doch eine staatliche Zwangsmaßnahme, die die Begehung einer Straftat\n„voraussetzt“, kann einzig und allein als Strafe bezeichnet werden. Nicht nur bedarf es für die\nSicherungsverwahrung einer strafrechtlichen Verurteilung, die begangene Tat muss bzw. die\nbegangenen Taten müssen auch einer bestimmten Kategorie entstammen und eine bestimmte\nSchwere aufweisen. Nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) dürfen sich diese Anordnungen\nnur gegen Personen richten, die wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche\nUnversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen einiger anderer bestimmter\nStraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt werden. In der Tat\nist es bezeichnend, dass die Mehrheit Artikel 7 in diesem Fall für anwendbar und die\nBeschwerde daher für zulässig hielt. Wäre die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nkeine Strafe im Sinne von Artikel 7, wäre die Rückwirkung keine Frage nach Artikel 7 und\ndie Beschwerde wäre in dieser Hinsicht für unzulässig erklärt worden. Wäre sie konsequent\ngewesen, hätte die Mehrheit die Beschwerde nach Artikel 7 für unzulässig erklären müssen.\nSobald der Gerichtshof anerkennt, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\neine Strafe ist, ist die Rückwirkung einfach zu offensichtlich und kann nicht mehr ignoriert\nwerden. Die Begründung der Mehrheit folgt einem seltsamen Mittelweg: Einerseits erklärt sie\ndie Beschwerde nach Artikel 7 für zulässig, andererseits kommt sie zu dem Schluss, dass die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers keine Strafe sei. Ich möchte hier nicht nur\ndiesen offensichtlichen Logikfehler anprangern, der sich wohl auf die Beurteilung der\nZulässigkeit der Beschwerde nach Artikel 7 hätte auswirken können, sondern auch darauf\nhinweisen, was klar auf der Hand liegt: In einem Fall wie diesem muss auf eine Feststellung\nder Zulässigkeit unweigerlich die Feststellung einer Verletzung von Artikel 7 der Konvention\nfolgen.\n121. Weiter beeinträchtigt wird die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch dadurch, dass\nsich aus der fehlenden Unabhängigkeit von Richter P. eine anhaltende Rechtswidrigkeit\nergibt. Die Frage des Mangels richterlicher Unparteilichkeit stellt sich nicht, wenn ein Richter\nbereits in anderen Verfahrensstadien rein formale und prozessuale Entscheidungen getroffen\nhat. Erhebliche Probleme im Sachen Unparteilichkeit können jedoch auftreten, wenn ein\nRichter in anderen Verfahrensstadien bereits eine Meinung zum Verhalten, der Schuld oder\nder Gefährlichkeit des Angeklagten geäußert hat. In der vorliegenden Rechtssache wäre das\nMindeste, was Richter P. 2012 hätte tun sollen, gewesen, den Spruchkörper zu verlassen, da\ner sowohl als Mitglied des Landgerichts als auch, schlimmer noch, in einer bedauerlichen\nRandbemerkung gegenüber den Verteidigern des Beschwerdeführers am 22. Juni 2009 nach\nder Verkündung der Sicherungsverwahrungsanordnung, aber bevor diese rechtskräftig wurde,\nseine Meinung zum Ausdruck brachte. Seine Aussagen waren inhaltlich nicht neutral: Er\nbezog sich auf die Persönlichkeit und die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. In meinen\nAugen ist es einfach unbegreiflich, dass dieser Richter, der derart unangemessene,\nunprofessionelle und voreingenommene Äußerungen zur Persönlichkeit und dem künftigen\nVerhalten des Beschwerdeführers gemacht hat, Teil des Spruchkörpers werden konnte, der am\n3. August 2012 erneut die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nangeordnet hat. Dieses Verhalten beeinträchtigt die Rechtmäßigkeit der\nUnterbringungsanordnung und damit der gesamten Sicherungsverwahrung.\n(iii) Das „Sonderopfer“ der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\n(Rdnrn. 122-126)\n122. Der Beschwerdeführer wurde am 29. Oktober 1999 zu einer zehnjährigen Haftstrafe\nverurteilt, die er bis zum 17. Juli 2008 verbüßte. Nachdem er an diesem Tag einstweilig in der\nSicherungsverwahrung untergebracht wurde, wurde am 22. Juni 2009 nach § 7 Abs. 2 Nr. 1\nJGG eine nachträgliche Sicherungsverwahrungsanordnung gegen ihn erlassen. Am\n6. Mai 2011 wurde er erneut einstweilig in der Sicherungsverwahrung untergebracht,\nnachdem die vorherige nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben\nworden war. Am 3. August 2012 wurde eine nachträgliche Sicherungsverwahrungsanordnung\ngegen ihn erlassen, die bis heute in Kraft ist.\n123. Der Beschwerdeführer rügt nicht nur die Qualität der Behandlung in der neuen\nSicherungsverwahrungseinrichtung, die Verfügbarkeit therapeutischen Personals und die\norganisatorische Trennung zwischen der JVA S. und deren Einrichtung für\nSicherungsverwahrung, sondern auch, dass in dieser Einrichtung zum Großteil Personen\nuntergebracht seien, die nicht an einer psychischen Störung litten. Ohne sich mit der o. g.\nkritischen Bewertung vergleichbarer Einrichtungen durch den CPT auseinanderzusetzen oder\neine unparteiische Auswertung der Sicherungsverwahrungseinrichtung in S. vorzunehmen,\nhat die Mehrheit einfach fromm der Regierung geglaubt und sich, was die Bewertung der\nLage vor Ort angeht, auf deren Seite gestellt. In anderen Worten: Der Gerichtshof verwässert\ndie autonome Bedeutung des Begriffs „Strafe“ aus Artikel 7 auf der Grundlage nicht\nhinterfragter Regierungsinformationen zur Funktionsweise des innerstaatlichen\nSicherungsverwahrungssystems und zu der konkreten Einrichtung, in der der\nBeschwerdeführer untergebracht ist. Angesichts des auf internationaler und europäischer\nEbene bestehenden Konsenses, der – wie oben ausgeführt – gegen eine rückwirkende\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung spricht, ist dieses Vorgehen noch weniger\nakzeptabel.\n124. Die Umstände der vorliegenden Rechtssache sind in dieser Hinsicht vielsagend, da der\nBeschwerdeführer während des ersten Zeitraums seiner Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung keinerlei therapeutische Behandlung erhielt. So erkennt die Mehrheit\nan, dass „das Landgericht [...] nur allgemein anordnete, dass der Beschwerdeführer in der\nSicherungsverwahrung unterzubringen sei“ (Hervorhebung durch mich) und demnach ein und\ndieselbe Anordnung zuerst für die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in der JVA\nS. und später für die in der S. Sicherungsverwahrungseinrichtung galt. Diese „Allgemeinheit“\nhätte die Mehrheit empören müssen, statt sie zu Nachsicht gegenüber dem Landgericht zu\nbewegen. Dass das Landgericht die Sicherungsverwahrung allgemein angeordnet hat, zeigt,\ndass der therapeutische Zweck dieser Unterbringung letztendlich irrelevant war: Solange der\nBeschwerdeführer weggesperrt war, waren therapeutische Maßnahmen schmückendes\nBeiwerk.\nInsofern besteht zwischen dem vorliegenden Fall und der Rechtssache B. ein riesiger\nUnterschied. In letzterem Fall handelte es sich bei dem Beschwerdeführer um einen\nWiederholungstäter, bei dem das Tatgericht eine bereits zur Tatzeit bestehende psychische\nKrankheit festgestellt hatte und der bereits in die neu errichteten und für Straftäter mit\npsychischen Erkrankungen geeigneten Einrichtungen verlegt worden war, als die Fortdauer\nseiner Sicherungsverwahrung nach den in § 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB festgelegten\nBedingungen angeordnet wurde. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei dem\nBeschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache um einen Ersttäter, der zur Tatzeit voll\nschuldfähig war, bei Erlass des Urteils des Landgerichts (3. August 2012) unter Bedingungen\ninhaftiert war, die nicht mit der Konvention vereinbar sind, und erst zwei Jahre später in die\nneue Sicherungsverwahrungseinrichtung verlegt wurde.\n125. Als Nachweis für ihre Transsubstantiierung, dass die Sicherungsverwahrung im Fall des\nBeschwerdeführers keine „Strafe“ sei, berief sich die Mehrheit auf eine individualisierte\nmedizinische und therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers im Einklang mit einem\nindividuellen Therapieplan, auch wenn er dieses Angebot nicht annahm. Als Kernargument\nführt die Mehrheit an, dass die Behandlung „nun im Zentrum dieser Art der\nFreiheitsentziehung [stehe]“. Um es ganz deutlich zu machen: Dieses Argument kann nicht\nzur Unterscheidung zwischen Sicherungsverwahrungsanordnungen und Haftstrafen\nherangezogen werden, und zwar aus dem einfachen und nüchternen – bereits oben genannten\n– Grund, dass Letztere nach den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen und internationalen\nGefängnisstandards, die bereits Eingang in die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Hinblick\nauf Artikel 3 der Konvention gefunden haben, ebenfalls eine Behandlung auf der Grundlage\neines individuell zugeschnittenen Behandlungsplans zum Ziel haben sollten.\n126. Letztendlich ignoriert die Mehrheit, dass die Schwere der verhängten Maßnahme für sich\ngenommen entscheidend ist, womit sie ihrer tatsachenorientierten Bewertung der\nUnterbringungsbedingungen widerspricht. So ist es bemerkenswert, dass in einem Urteil, das\nden „therapeutischen“ Charakter einer Zwangsmaßnahme verteidigen will, keine Rede von\nden tatsächlichen Leistungen ist, die der Beschwerdeführer in der S. Einrichtung erhalten hat\nund weiterhin erhält. Würde die Mehrheit wirklich glauben, dass die Sicherungsverwahrung\nin der vorliegenden Rechtssache tatsächlich in erster Linie eine therapeutische Maßnahme ist,\nwürde man erwarten, dass sie zumindest in gewissem Maße darauf eingeht, wie deren\nVorteile die Nachteile ausgleichen.\nFür die Mehrheit scheint der Umstand, dass ein 19-jähriger Ersttäter nach Verbüßung seiner\nFreiheitsstrafe am 17. Juli 2008 auch heute noch inhaftiert ist, kein großes Opfer darzustellen.\nAuch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhängung der\nSicherungsverwahrungsanordnung 35 Jahre alt war und dieser potentiell lebenslange\nFreiheitsentzug daher länger sein könnte als bei anderen Straftätern in der\nSicherungsverwahrung, scheint sie nicht besonders zu beeindrucken. Das ist jedoch nichts\nNeues: Das Bundesverfassungsgericht selbst hat im Zusammenhang mit der\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers eingeräumt, dass der in der\nSicherungsverwahrung liegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht, der dem Betroffenen im\nInteresse der Allgemeinheit „ein Sonderopfer“ auferlegt, „äußerst schwerwiegend“ sei.\nTatsächlich befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr seit zehn Jahren in der\nnachträglichen (und zuvor in der einstweiligen) Sicherungsverwahrung, um als „Sündenbock“\ndie Strafbedürfnisse der Allgemeinheit zu stillen.\nC. Vorläufige Schlussfolgerung (Rdnrn. 127-128)\n127. Das auf eine subjektive Vorhersehbarkeitsprüfung gestützte Verständnis des\nLegalitätsprinzips des Gerichtshofs ist minimalistisch. Das Bestimmtheitsgebot und das\nAnalogieverbot aus Artikel 7 der Konvention schützen Beschuldigte nur in begrenztem Maße.\nDie Unterwürfigkeit gegenüber innerstaatlichen Strafgerichten gibt reichlich Spielraum für\neine repressive, fallabhängige Anwendung des Legalitätsprinzips. Den einzig wirksamen\nSchutz bot bisher das Rückwirkungsverbot. Doch das scheint nicht mehr der Fall zu sein.\nDie rückwirkende Umwandlung einer zeitlich begrenzten Strafmaßnahme in eine potentiell\nlebenslange pseudomedizinische Unterbringungsmaßnahme, die gegen verurteilte Straftäter\nmit ex nunc festgestellter „psychischer Störung“ verhängt wird, ist eine historisch und\ndogmatisch unhaltbare und – wenn wir ehrlich sind – missbräuchliche Auslegung, die nicht\nnur über die Art und den Zweck der Sicherungsverwahrung hinausgeht, sondern auch den in\neinem Rechtsstaat garantierten Grundsatz nulla poena sine lege praevia ignoriert. Indem es\nsich mit seiner unbestrittenen moralischen Autorität hinter die politische Entscheidung gestellt\nhat, die der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch\ngestörter Gewalttäter getroffen hat, ist das Bundesverfassungsgericht als Unterstützer der\npolitischen Mehrheit aufgetreten und nicht als Garant der (völkerrechtsfreundlich\nausgelegten) Grundrechte des Grundgesetzes. Indem das Karlsruher Gericht eine Strategie der\nscheinbaren Einhaltung von Konventionsgarantien verfolgte, während es inhaltlich von der\nKernaussage des Gerichtshofs abwich, dass die Konvention für Sicherungsverwahrte den\nGrundsatz nulla poena sine lege praevia garantiere, entschied es sich dafür, sich schematisch\nan Berlin und nicht an Straßburg auszurichten.\n128. Das Bundesverfassungsgericht entschied, das innerstaatliche Recht in gewissem Maße an\nArtikel 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention anzupassen, indem es ein Unterbringungskonstrukt\nfür verurteilte Straftäter mit einer angeblichen „psychischen Störung“ schaffte. Doch dieses\nKonstrukt fand nur auf historische Sicherungsverwahrungsfälle Anwendung und führte in\ndiesen Fällen zu dem beabsichtigten Ziel, dass die Betroffenen weiterhin in der\nSicherungsverwahrung blieben. Auf zukünftige Sicherungsverwahrungsfälle wandten die\nKarlsruher Richter dieses Konstrukt nicht an. Für Letztere verlangte das\nBundesverfassungsgericht lediglich die Einhaltung eines Abstandsgebots, brachte dies jedoch\nnicht mit einer notwendigen psychischen Störung in Zusammenhang. Nach Auffassung des\nBeschwerdeführers ist das der Grund dafür, dass nur ein Bruchteil der Sicherungsverwahrten\nin der neuen Einrichtung in S. als psychisch Kranke untergebracht war. Da die Kriterien für\ndie Einstufung dieser Einrichtungen als Einrichtungen für psychisch kranke Patienten auf\nrechtlichen Kategorien beruhen und nicht auf medizinischen, ist es durchaus nachvollziehbar,\nzu hinterfragen, ob diese Einrichtungen tatsächlich psychiatrische Einrichtungen sind. Ein und\ndieselbe Einrichtung kann nicht gleichzeitig für einige Sicherungsverwahrte eine\npsychiatrische Einrichtung sein und für andere nicht. Wenn die Einrichtung für die Mehrheit\nder dort Verwahrten vernünftigerweise nicht als Einrichtung für psychisch kranke Patienten\ngeführt werden kann, müsste nachgeprüft werden, ob es für die Minderheit eine\npsychiatrische Einrichtung sein kann und tatsächlich ist. Vielmehr wäre es, wenn eine solche\nEinrichtung tatsächlich eine psychiatrische Einrichtung wäre, dringend notwendig, die\nUnterbringung psychisch Gesunder (der „gewöhnlichen“ Sicherungsverwahrten) in dieser\nUmgebung zu rechtfertigen, da es nicht angemessen ist, diese Sicherungsverwahrten wie\npsychisch kranke Patienten zu behandeln. Die Regierung ist dieser Notwendigkeit im\nvorliegenden Fall nicht nachgekommen.\nVI. Abschließende Schlussfolgerung (Rdnrn. 129-130)\n129. Der vorliegende Fall hat meine Erinnerung an einen Nachmittag im August 1995 in\nFreiburg im Breisgau geweckt. Während eines Gesprächs mit Hans-Heinrich Jeschek über die\nRenaissance des Feindstrafrechts gestand er mir, dass er, was Europa angehe, am meisten\nfürchte, dass gedankenlose politische Mehrheiten das Strafrecht missbrauchen, ohne dabei auf\nWiderstand der Gerichte zu stoßen, die sich dadurch mitschuldig machen. Er bedauerte, dass\nEuropa nicht aus seiner Geschichte gelernt habe.\n130. Es ist nicht überraschend, dass Politiker am Rande dessen agieren, was eine Achtung der\nKonvention verlangen würde, oder sogar darüber hinausgehen, dass sie die Werte der\nKonvention und die Urteile des Gerichtshofs in polemischer, wenn nicht gar demagogischer\nWeise missachten, um politische Unterstützung bestimmter Wählerschaften zu erlangen.\nWenn die Menschenrechte einen grundlegenden Zweck verfolgen, dann den, die Grundrechte\neinzelner vor Repressionen durch schlecht beratene Mehrheiten zu schützen. Dies gilt\ninsbesondere für leicht zu vernachlässigende Minderheiten wie Gefangene oder Migranten.\nPolitiker dieser Mehrheiten sollten die internationalen Menschenrechte im Allgemeinen und\ndie Konvention im Speziellen achten, da jeder Staatsbedienstete an Menschenrechtsgesetze\ngebunden ist und die Konvention zu einer gemeineuropäischen Grundrechtsentwicklung\nbeiträgt. Das gilt selbstverständlich auch für die Abgeordneten, die Bestimmungen\nbeschlossen haben, die die nachträgliche Sicherungsverwahrung erlauben, und die ein\nschändliches intuitu personae Gesetz verabschiedet haben, um Herrn I. für immer\nwegzusperren.\nWirklich entmutigend ist, dass auch Verfassungsgerichte und höchste Gerichte in ganz\nEuropa die Konventionswerte und die Urteile des Gerichtshofs missachten und damit die\nMachtausübung von Politikern ermöglichen, statt die Rechtsstaatlichkeit zu garantieren. Wir\nhaben das bereits in anderen Ländern Europas beobachtet, wo fügsame Richter ihre\nRechtsprechung den Ansichten politischer Mehrheiten unterwerfen. Bedauerlicherweise ist\nnun das deutsche Bundesverfassungsgericht an der Reihe mit seiner vollkommen treulosen\nAuslegung der Rechtssache M. und von deren Folgefällen dahingehend, dass der Grundsatz\nnulla poena sine lege praevia nicht auf die Sicherungsverwahrung anwendbar wäre. Indem\nder Gerichtshof die Position des Karlsruher Gerichts trotz der glasklaren und bewährten\nStandards des Völkergewohnheitsrechts und des Völkervertragsrechts sowie des im\nvergleichenden Recht vorherrschenden Konsens durchwinkt, nähert er sich der rechtlichen\nPeripherie in Europa einen weiteren Schritt an. Ich vertrete die Auffassung, dass es sich bei\nder verhängten Sicherungsverwahrung um eine rückwirkende „Strafe“ unter Verstoß gegen\nArtikel 7 und 5 Abs. 1 der Konvention handelte und spreche mich nachdrücklich dafür aus,\ndass die zentrale Aufgabe des Gerichtshofs die Verteidigung moderner Strafrechtsgrundsätze\nund der Schutz der Menschenrechte in Europa sein muss.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-200760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-12-04/10211-12-27505-14","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":39},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":32},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":20},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66c","ref_norm":"66c","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":12},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":9},{"jurabk":"ThUG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":7},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316f","ref_norm":"316f","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":2},{"jurabk":"ThUG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"ThUG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316e","ref_norm":"316e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-200760","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-200760"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-12-04/10211-12-27505-14","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-200760","retrieved":"2026-07-29 19:10:15.835439+00:00"}}