{"status":"available","doknr":"001-206662","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:1204DEC006272113","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2018-12-04","aktenzeichen":"62721/13; 62741/13","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Beschwerden werden verbunden; die Beschwerden werden für unzulässig erklärt.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerden Nrn. 62721/13 und 62741/13\nB. GMBH & CO. KG ./. Deutschland\nund S. AG ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 4. Dezember 2018 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin\nYonko Grozev, Präsident,\nGabriele Kucsko-Stadlmayer und\nLәtif Hüseynov,\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 27. September 2013\nerhoben wurden,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDie Beschwerdeführerinnen, die B. GmbH & Co. KG („die erste Beschwerdeführerin“)\nund die S. AG („die zweite Beschwerdeführerin“) sind juristische Personen deutschen Rechts\nmit jeweiligem Sitz in B.. Sie wurden vor dem Gerichtshof von Herrn A., Rechtsanwalt in D.,\nvertreten.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n1. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n2\nDer Sachverhalt, wie er von den beschwerdeführenden Gesellschaften dargelegt worden\nist, lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n\n3\nDie zweite Beschwerdeführerin verlegt die auflagenstarke deutsche Tageszeitung B.;\ndie erste Beschwerdeführerin betreibt das von ihr gegründete Internetportal, auf dem ein Teil\nder Artikel und Reportagen aus der Druckfassung der Tageszeitung veröffentlicht werden.\n\n4\nAm 20. März 2010 wurde X, Journalist, Moderator für Wettersendungen und\nprominenter Unternehmer, festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Er wurde\nschwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung seiner früheren Ehefrau\nverdächtigt.\n2. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografie\n\n5\nAm 21. Juli 2010 erschien in der Tageszeitung B. und im dazugehörigen Internetportal\nein Artikel mit der Überschrift „Statt Aktionärs-Versammlung hinter Gittern – Hier sonnt sich\n[X] im Knast“. Der Artikel war mit zwei Fotografien versehen, von denen eines X im\nGefängnishof mit freiem Oberkörper zwischen anderen Gefangenen sitzend zeigte („die\nstreitgegenständliche Fotografie“). Die Bildunterschrift lautete: „Ganz entspannt mit freiem\nOberkörper unterhält sich Wetterexperte [X] auf dem Gefängnishof mit seinen Mithäftlingen.\nEinmal am Tag, um 14.45 Uhr darf er raus zum Hofgang.“\n\n6\nIm zugehörigen Artikel hieß es:\n„Wir sehen den Gefängnishof der Justizvollzugsanstalt. Es ist Mittag, 30 Grad, die Sonne scheint. Einige\nHäftlinge schlendern umher, andere sitzen auf dem Rasen. Unter ihnen auch ein Mann mit braunen Haaren\nund nacktem Oberkörper ... Hier sonnt sich X (52). Der Wetterexperte sitzt seit dem 20. März in\nUntersuchungshaft, weil ihn seine Ex-Freundin S. W. (37, Name geändert) wegen Vergewaltigung\nangezeigt hatte. X bestreitet die Vorwürfe. Weil der U-Häftling nicht aus dem Knast darf, sollte gestern\neigentlich eine gerichtlich genehmigte Generalversammlung der X AG hinter Gittern stattfinden. Sieben\nAktionäre waren geladen. Sie sollten unter anderem beschließen, was mit dem Bilanzgewinn [...] gemacht\nwird. Doch die Versammlung wurde kurzfristig abgesagt, das Unternehmen war zu einer Stellungnahme\nnicht bereit. Stattdessen vertrieb sich Deutschlands berühmtester U-Häftling [...] die Zeit beim Hofgang.\nDer Anwalt [von X] hatte zuletzt Haftbeschwerde eingereicht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat bis\nmorgen Zeit, sich zu äußern. Frühestens nächste Woche soll darüber entschieden werden, teilte das\nOberlandesgericht in Karlsruhe nun mit. Der Prozess gegen X beginnt am 6. September in Mannheim.“\n3. Die Ereignisse nach der Veröffentlichung\n\n7\nAm 29. Juli 2010 wurde X aus der Haft entlassen. Am 2. August 2010 veröffentlichte\ndie deutsche Tageszeitung S. ein Interview, in dem X den Alltag in der Untersuchungshaft\nschilderte. In der Folge erschienen weitere Pressebeiträge zu diesem Thema. Am\n16. Juni 2011 veröffentlichte die Wochenzeitung W. ein weiteres, langes Interview, in dem\nunter anderem die Haftbedingungen für X besprochen wurden.\n\n8\nDas Hauptverfahren, über das die Medien intensiv berichteten, begann am\n6. September 2010 und endete am 31. Mai 2011 mit dem Freispruch von X.\n\n9\nIm Oktober 2012 veröffentlichten X und seine neue Ehefrau ein Buch, in dem auf\nSeite 67 stand, dass der Gefängnisdirektor X darüber informiert habe, dass ein Teil des\nGefängnishofes von den benachbarten Häusern aus einsehbar sei. X fügte hinzu, dass er zu\nBeginn nicht gewagt habe, auf den Hof zu gehen, danach nur den Teil des Hofes betreten\nhabe, der von den benachbarten Häusern nicht eingesehen werden konnte, dass er gegen\nOstern angefangen habe, sich darüber lustig zu machen, gesehen zu werden, und schließlich\ndas Risiko in Kauf genommen habe, fotografiert zu werden, und dabei auf einen Rest von\nAnstand des S.-Verlags gesetzt habe.\n4. Das Verfahren vor den Zivilgerichten\n\n10\nAm 15. Dezember 2010 erhob X vor dem Landgericht K. Klage auf Unterlassung der\nerneuten Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografie und beantragte die Erstattung\nder vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.\n\n11\nAm 22. Juni 2011 gab das Landgericht K. dem Antrag statt, untersagte den\nBeschwerdeführerinnen, die streitgegenständliche Fotografie ohne die Zustimmung des X zu\nveröffentlichen oder sonst zu verbreiten, wie geschehen in den veröffentlichten Beiträgen\nvom 21. Juli 2010, und verurteilte sie zur teilweisen Erstattung der vorgerichtlichen\nRechtsanwaltskosten von X (345 Euro (EUR)) und der Übernahme der Kosten des\nRechtsstreits. Es war insbesondere der Auffassung, dass X und seine Mitgefangenen sich im\nGefängnishof und damit an einem abgeschiedenen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort\nbefanden, und X daher nicht damit rechnen musste, dass Lichtbilder von ihm angefertigt\nwerden, wie auch der Umstand zeige, dass er sich dort mit freiem Oberkörper aufgehalten\nhabe. Nach Auffassung des Landgerichts musste X Zugang zu Rückzugsbereichen gewährt\nwerden, auch wenn die Haft nicht dem Zweck diene, den Gefangenen Freiräume zu\nverschaffen, die von der Öffentlichkeit nicht einsehbar seien. Das Landgericht war ferner der\nAuffassung, dass der Informationswert der streitgegenständlichen Fotografie gering sei und\ndass sie insbesondere nicht belege, dass X in seiner Haftzeit eine Sonderbehandlung erfahren\noder sich guter Gesundheit erfreut habe. Auch wies es darauf hin, dass es keinen\nZusammenhang zwischen der geplanten Generalversammlung in der Justizvollzugsanstalt und\nder Aufnahme von X beim Sonnenbad feststellen könne. Schließlich stellte es fest, dass die\nInformationen, die X der Wochenzeitung S. im Rahmen eines Interviews gegeben hatte, in\ndiesem Zusammenhang unbeachtlich seien, da dieses erst nach Veröffentlichung der\nstreitgegenständlichen Fotografie stattgefunden habe.\n\n12\nMit zwei Urteilen vom 14. Februar 2012 wies das Oberlandesgericht K. die\nBerufungen der beschwerdeführenden Gesellschaften zurück und reduzierte die\nErstattungshöhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf 261 Euro. Es war der\nAuffassung, dass unter Berücksichtigung des vom Bundesgerichtshof entwickelten\nabgestuften Schutzkonzepts (siehe von H. ./. Deutschland (Nr. 2) [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 40660/08 und 60641/08, Rdnrn. 29–35, ECHR 2012) die\nVeröffentlichung und Verbreitung der Fotografie mangels einer durch die\nBeschwerdeführerinnen eingeholten Einwilligung des X und ohne Bezug zu einem Ereignis\nder Zeitgeschichte rechtswidrig sei.\n\n13\nDas Oberlandesgericht war der Auffassung, dass die Fotografie keinen\nInformationswert und insbesondere keinen Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis habe\nund demnach kein aktueller Anlass bestanden habe, X im Gefängnishof abzubilden. Es wies\ndarauf hin, dass sich X zu dem Zeitpunkt seit drei Wochen in Untersuchungshaft befunden\nhabe und dies allgemein bekannt gewesen sei, und befand, dass es daher keinen Grund\ngegeben habe, dies erneut mitzuteilen. Es stellte insbesondere fest, dass anders als im Fall\neines 2008 gesprochenen Urteils des Bundesgerichtshofs der Begleitartikel zur\nstreitgegenständlichen Fotografie nicht über eine mögliche Sonderbehandlung von X oder\nseinen Gesundheitszustand berichte. Darüber hinaus beständen Zweifel, ob die Fotografie\nbelege, dass sich X tatsächlich in Haft befinde, denn zum einen seien die aufgenommenen\nPersonen (darunter X) nicht hinter Gittern dargestellt, zum anderen sei die im Hintergrund\nsichtbare Einzäunung nicht klar als Gefängniseinfriedung erkennbar.\n\n14\nUnter Betrachtung der Fotografie als Teil eines Ganzen, bestehend aus den\nÜberschriften und dem Artikeltext sowie den Bildaufschriften und -unterschriften, war das\nOberlandesgericht der Auffassung, dass die streitgegenständliche Fotografie keinen\nweitergehenden Informationswert habe. Unter besonderer Berücksichtigung des Titels „Statt\nAktionärs-Versammlung [...]“ führte das Oberlandesgericht aus, dass, würde man der\nAuffassung der Beschwerdeführerinnen folgen, wonach die mediale Omnipräsenz des X die\nVerbreitung der streitgegenständlichen Fotografie rechtfertige, es zulässig wäre, jegliche\nAufnahme einer prominenten Persönlichkeit ohne ihre Zustimmung zu verbreiten, selbst wenn\ndas betreffende Bildnis in keinem Bezug zur veröffentlichten Meldung stehe. Es stellte\ndarüber hinaus fest, dass der Artikel sich darauf beschränke, dem Leser den Ort, an dem X\nsaß, das Wetter, den Grund für die Untersuchungshaft von X, die Absage der\nGeneralversammlung, das laufende Haftbeschwerdeverfahren und den Beginn des\nStrafprozesses im September mitzuteilen. Es fügte hinzu, dass die unter dem betreffenden\nArtikel verlinkten weiteren Artikel über Sexualpraktiken des X und Zweifel zur Neutralität\neines Richters keinen inneren Zusammenhang zur streitgegenständlichen Fotografie\naufwiesen und lediglich den Tatvorwurf gegenüber X wiederholten, ohne dass dafür ein\naktueller Anlass bestand.\n\n15\nSelbst wenn man dem Bildnis einen über die Wortberichterstattung hinausgehenden\nInformationswert zugestehe, so führte das Oberlandesgericht außerdem aus, sei zu beachten,\ndass sich X zum Zeitpunkt der Bildaufnahme an einem abgeschiedenen, der Öffentlichkeit\nnicht zugänglichen Ort befand. Dies gelte ungeachtet der Unfreiwilligkeit des Aufenthalts von\nX in der Justizvollzugsanstalt; die Situation sei vergleichbar mit Fällen privater Betätigung\nvon Prominenten, insbesondere bei Urlaubsaufenthalten. X musste, schloss das\nOberlandesgericht, nicht damit rechnen, dass er im Gefängnishof fotografiert werden würde,\numso weniger, als die Justizvollzugsanstalt der Öffentlichkeit nicht zugänglich war. Unter\nBezugnahme auf das Urteil von H. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 59320/00,\nECHR 2004–VI) unterstrich es, dass den Umständen, unter denen das Bildnis aufgenommen\nwurde, besonderes Gewicht zukomme. Es wies in diesem Zusammenhang erneut darauf hin,\ndass das Bildnis heimlich unter Ausnutzung von technischen Mitteln von einem öffentlichen\nGebäude in der Nachbarschaft der Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde, zu dem sich der\nFotograf überdies ohne Zustimmung Zutritt verschafft hatte. Die Tatsache, dass in den\nMedien über einen langen Zeitraum über X berichtet wurde, nehme ihm nicht den Schutz\nseiner Privatsphäre, wenn er sich in abgeschirmten Bereichen befände, und sei demnach nicht\ngeeignet, die Verbreitung der streitgegenständlichen Fotografie zu rechtfertigen.\n\n16\nDie Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu.\n\n17\nAm 23. März 2012 erhoben die beschwerdeführenden Gesellschaften zwei\nVerfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht.\n\n18\nAm 26. März 2013 beschloss das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Begründung,\ndie Verfassungsbeschwerden der beschwerdeführenden Gesellschaften nicht zur Entscheidung\nanzunehmen (Az. 1 BvR 712/12 und 715/12). Die Beschlüsse wurden den\nBeschwerdeführerinnen am 11. April 2013 übermittelt.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis\n\n19\nDas einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis sind\nim Urteil von H. (Nr. 2) (a. a. O., Rdnrn. 69–72) wiedergegeben.\nRÜGE\n\n20\nUnter Berufung auf Artikel 10 der Konvention rügen die Beschwerdeführerinnen, dass\ndie deutschen Gerichte ihr Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt und insbesondere die\nKriterien missachtet hätten, die der Gerichtshof in Rechtssachen niedergelegt habe, die einer\nAbwägung zwischen den Artikeln 8 und 10 der Konvention bedurften.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Verbindung der Beschwerden\n\n21\nIn Anbetracht des Zusammenhangs der Beschwerden in Bezug auf den Sachverhalt\nund die durch sie aufgeworfenen Grundsatzfragen hält der Gerichtshof es für angebracht, sie\nnach Artikel 42 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung zu verbinden.\nB. Behauptete Verletzung von Artikel 10 der Konvention\n\n22\nDie Beschwerdeführerinnen rügen das ihnen erteilte Verbot, die streitgegenständliche\nFotografie erneut zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Sie berufen sich auf Artikel 10 der\nKonvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit\nund die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf\nStaatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [...]\n(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher\nFormvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich\nvorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind [...] zum Schutz des guten Rufes oder\nder Rechte anderer [...].“\n\n23\nDie Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die Veröffentlichung der\nbetreffenden Fotografie einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse geleistet\nhabe, da mit X eine prominente Persönlichkeit dargestellt worden sei, die sich nach ihrer\nFestnahme wegen v. a. mutmaßlicher Vergewaltigung in Untersuchungshaft befand, und dass\ndemnach ein Bezug zum Strafverfahren gegen X bestanden habe. Die Beschwerdeführerinnen\nweisen darauf hin, dass die Presse das Recht habe, die Öffentlichkeit insbesondere auch über\nStrafverfahren zu informieren. Außerdem zeige die streitgegenständliche Fotografie, dass X\nsich in der Justizvollzugsanstalt wohlgefühlt und solche Privilegien genossen habe, dass er\nvorgesehen habe, dort eine Generalversammlung seiner Gesellschaft abzuhalten. Sie sind\ndarüber hinaus der Auffassung, dass eine Fotografie nicht zwangsläufig einen Bezug zum\nillustrierten Artikel haben muss, und auch lediglich als Blickfang dienen und so das Interesse\ndes Lesers für den Artikel wecken kann.\n\n24\nDie Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, dass das Oberlandesgericht mit der\nForderung, durch eine Fotografie müsse eine neue Information mitgeteilt werden, ein neues\nKriterium für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung einer Fotografie einführe.\nSie bringen vor, dass die Presse frei entscheiden können müsse, über welches Thema berichtet\nwerden soll, einschließlich bereits öffentlich bekannter Ereignisse, und auf welche Weise. Sie\nmachen unter anderem geltend, dass X sich öffentlich zum eingeleiteten Strafverfahren\ngeäußert habe und dass andere Fotografien zu diesem Thema bereits veröffentlicht worden\nseien.\n\n25\nAuch wenn die Fotografie heimlich und ohne Zustimmung des X aufgenommen\nworden sei, so weiter die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, sei sie nicht mithilfe\nbetrügerischer Mittel angefertigt worden. Sie machen geltend, dass der Gefängnishof von den\nbenachbarten Gebäuden aus einsehbar gewesen sei und daher X von einer unbestimmten Zahl\nvon Personen gesehen werden konnte. Darüber hinaus weisen sie darauf hin, dass X durch\nden Gefängnisdirektor darauf hingewiesen worden sei und er erklärt habe, dass ihm das\nletztendlich unwichtig gewesen sei.\n\n26\nZwar sei die streitgegenständliche Fotografie in Medien mit nationaler Reichweite\nveröffentlicht worden, tragen sie abschließend vor, jedoch seien ähnliche Aufnahmen des X in\nanderen Medien erschienen. Sie sind der Auffassung, die Fotografie zeige X nicht in einem\nZustand der Verzweiflung oder starker emotionaler Erregung und habe keinen eigenständigen\nVerletzungseffekt.\n\n27\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das gegenüber den beschwerdeführenden\nGesellschaften ergangene Verbot einen Eingriff in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung\ndarstellt, dass dieser Eingriff durch die anwendbaren Bestimmungen des Bürgerlichen\nGesetzbuchs und des Kunsturheberrechtsgesetzes vorgesehen ist und den Schutz der Rechte\nanderer zum Ziel hatte. Er beschränkt sich demnach im Folgenden auf die Prüfung der Frage,\nob dieser Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war.\n\n28\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Freiheit der Meinungsäußerung zwar\ndie Veröffentlichung von Fotografien umfasst, es sich hier allerdings um einen Bereich\nhandelt, in dem der Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer eine besondere Bedeutung\neinnimmt, da eine Fotoaufnahme sehr persönliche oder sogar intime Informationen über eine\nPerson enthalten kann. Das Recht der Person auf Schutz des eigenen Bildes stellt eine der\nwesentlichen Bedingungen für ihre persönliche Entfaltung dar. Voraussetzung ist vor allem,\ndass der Einzelne den Umgang mit dem eigenen Bild bestimmt, wozu insbesondere die\nMöglichkeit zählt, dass er die Verbreitung des Bildes ablehnen kann (von H. (Nr. 2), a. a. O.,\nRdnrn. 103 und 96, sowie Couderc und Hachette Filipacchi Associés ./. Frankreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 40454/07, Rdnr. 85, ECHR 2015 (Auszüge)).\n\n29\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegenden Beschwerden eine Prüfung des\nangemessenen Ausgleichs zwischen dem Recht der beschwerdeführenden Gesellschaften auf\nfreie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Konvention und dem Recht auf Achtung des\nPrivatlebens von X nach Artikel 8 der Konvention erfordern. In diesem Zusammenhang\nverweist er auf die in den Urteilen von H. (Nr. 2) (a. a. O) und S. AG ./. Deutschland ([GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 39954/08, 7. Februar 2012) niedergelegten und in der Folge\nkonkretisierten (Couderc und Hachette Filipacchi Associés, a. a. O., Rdnrn. 83–93, sowie\nMedžlis Islamske Zajednice Brčko u. a. ./. Bosnien und Herzegowina [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 17224/11, Rdnr. 77, 27. Juni 2017) anwendbaren Grundsätze\nbetreffend die in Rede stehenden Rechte und den Ermessensspielraum, der den\nVertragsstaaten in solchen Fällen zusteht. Haben die innerstaatlichen Instanzen die Abwägung\nin Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien\nvorgenommen, erinnert er, bedarf es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die Ansicht\nder innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (MGN Limited ./. Vereinigtes\nKönigreich, Individualbeschwerde Nr. 39401/04, Rdnrn. 150 und 155, 18. Januar 2011, S.,\na. a. O., Rdnr. 88, sowie von H. (Nr. 2), a. a. O., Rdnr. 107). Dem Ergebnis der durch die\ninnerstaatlichen Gerichte vorgenommenen Abwägung kann zugestimmt werden, wenn sie die\ngeeigneten Kriterien angewandt und außerdem das Gewicht eines jeden Kriteriums anhand\nder Umstände der Rechtssache gemessen haben (Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete\nund Index.hu Zrt ./. Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 22947/13, Rdnr. 68, 2. Februar 2016,\nsowie Faludy-Kovács ./. Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 20487/13, Rdnr. 29,\n23. Januar 2018).\n\n30\nDie für die Abwägung einschlägigen Kriterien sind der Beitrag zu einer Debatte von\nallgemeinem Interesse, der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, der Gegenstand der\nBerichterstattung, das vorherige Verhalten der betroffenen Person, der Inhalt, die Form und\ndie Folgen der Veröffentlichung, die Umstände, unter denen die streitgegenständlichen\nFotografien aufgenommen wurden, sowie im Rahmen einer nach Artikel 10 der Konvention\nerhobenen Beschwerde auch die Schwere der ausgesprochenen Sanktion (Couderc und\nHachette Filipacchi Associés, a. a. O., Rdnr. 93).\n\n31\nIn der vorliegenden Rechtssache hält der Gerichtshof es für angemessen, diese\nKriterien in der folgenden Reihenfolge zu prüfen: der Bekanntheitsgrad von X, der Beitrag\nder Fotografie zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Umstände, unter denen die\nstreitgegenständliche Fotografie aufgenommen wurde, das vorherige Verhalten von X\ngegenüber den Medien, die Form, der Inhalt und die Folgen der Veröffentlichung der\nstreitgegenständlichen Fotografie für X sowie die Schwere der gegen die\nBeschwerdeführerinnen ausgesprochenen Sanktion (Halldorsson ./. Island,\nIndividualbeschwerde Nr. 44322/13, Rdnr. 41, 4. Juli 2017).\n\n32\nDer Gerichtshof stellt bezüglich des Bekanntheitsgrades des X zunächst fest, dass die\nBeurteilung des Bekanntheitsgrades einer Person in erster Linie den deutschen Gerichten\nobliegt (S. AG, a. a. O., Rdnr. 98) und dass diese die Bekanntheit von X offensichtlich\nvorausgesetzt haben, wie sich unter anderem im Vergleich der Situation des im Gefängnishof\nsitzenden X mit der eines Prominenten bei Freizeitaktivitäten und Urlaubsaufenthalten zeigt.\nX konnte also als Person des öffentlichen Lebens angesehen werden.\n\n33\nBezüglich der Frage nach dem Beitrag der Fotografie zu einer Debatte von\nallgemeinem Interesse weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Fotografie den\nZivilgerichten zufolge keinen über den Artikeltext hinausgehenden Informationswert hatte,\nweder als solche, noch in Zusammenhang mit der Artikelveröffentlichung, den\nBildaufschriften und -unterschriften oder den unter dem Artikel stehenden Verweisen auf die\nweitere Berichterstattung zu X. Hierzu führte das Oberlandesgericht insbesondere aus, dass\ndie Untersuchungshaft von X seit langem allgemein bekannt gewesen sei und es demnach\nkeinen Grund gegeben habe, hierüber erneut zu berichten, zumal die Fotografie nicht belege,\ndass X während seiner Haft Sonderbehandlungen genieße oder sich guter Gesundheit erfreue.\n\n34\nDer Gerichtshof würdigt, dass das Oberlandesgericht den Informationswert des\ngesamten Artikels eingehend geprüft hat, es fällt ihm jedoch schwer, sich dessen Ergebnis\nanzuschließen. Er bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Ausführungen zur Bebilderung\neines Artikels: Zum einen überlässt Artikel 10 der Konvention den Journalisten die\nEntscheidung darüber, ob es notwendig ist oder nicht, Bekräftigungen ihrer Informationen zu\nveröffentlichen, um deren Glaubwürdigkeit zu gewährleisten, zum anderen darf der Bezug der\nFotografie zum Artikel nicht schwach, künstlich oder willkürlich sein (Couderc und Hachette\nFilipacchi Associés, a. a. O., Rdnr. 146 und 148, mit weiteren Nachweisen). Er kann sich\ndaher der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht anschließen, insbesondere nicht dem\nErgebnis, die Veröffentlichung sei nicht gerechtfertigt, weil die Fotografie keine neuen\nTatsachen übermittle, sondern sich darauf beschränke, über ein bereits allgemein bekanntes\nEreignis zu berichten, und sie keinen inneren Zusammenhang mit dem Artikeltext habe.\n\n35\nDer Gerichtshof stellt allerdings auch fest, dass das Oberlandesgericht letztlich nicht\nüber die Frage entschieden habe, ob die betreffende Fotografie einen sonstigen\nInformationswert habe, denn sie sei unter Umständen aufgenommen worden, die ein Verbot\nihrer Veröffentlichung rechtfertigten. In der Tat haben die deutschen Gerichte den Umständen\nder Bildaufnahme erhebliches Gewicht beigemessen (siehe sinngemäß Société de conception\nde presse et d’édition ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 4683/11, Rdnr. 43,\n25. Februar 2016). Hierbei haben sie nicht nur darauf hingewiesen, dass die Fotografie\nheimlich von einem Ort aus aufgenommen wurde, der grundsätzlich für die Öffentlichkeit und\ndarüber hinaus für den Fotografen nicht zugänglich war, sondern auch darauf, dass sich X\nzum Zeitpunkt der Bildaufnahme an einem abgeschirmten, der Öffentlichkeit nicht\nzugänglichen Ort befand und er nicht damit rechnen musste, dass er dort fotografiert werden\nwürde.\n\n36\nBezüglich der schriftlichen Äußerung des X, er habe gewusst, dass ein Teil des\nGefängnishofes von den benachbarten Häusern aus einsehbar sei und dass Aufnahmen von\nihm gemacht werden könnten, weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese Information erst\nlange nach der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografie bekannt gemacht\nwurde und sie weder den Zivilgerichten zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen, noch dem\nFotografen oder den Beschwerdeführern vorlag, als die streitgegenständliche Fotografie\naufgenommen bzw. veröffentlicht wurde. Dieser Umstand konnte daher keinerlei Einfluss auf\ndie von den deutschen Zivilgerichten vorgenommene Abwägung haben. Der Gerichtshof kann\ninsbesondere anerkennen, dass die Gerichte bei der Abwägung der in Rede stehenden Rechte\nden Bedingungen, unter denen die streitgegenständliche Fotografie aufgenommen wurde,\nerhebliches Gewicht beigemessen haben, zumal die Veröffentlichung einer Fotografie, je\nnachdem, was darauf abgebildet ist, im Vergleich zu einer Wortberichterstattung als tieferer\nEingriff gewertet werden kann (von H. (Nr. 2), a. a. O., Rdnr. 113).\n\n37\nDer Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Zivilgerichte auf das vorherige\nVerhalten von X gegenüber den Medien nicht ausdrücklich eingegangen sind. Sie haben\njedoch ausgeführt, dass die Tatsache, dass in den Medien bereits über X berichtet wurde, nicht\ngenüge, um ihm den Schutz seiner Privatsphäre zu nehmen und insbesondere die\nVeröffentlichung einer Fotografie zu erlauben, die X in einem Gefängnishof zeige.\nAngesichts seiner Ausführungen unter Randnummer 36 kann der Gerichtshof sich ihrem\nErgebnis anschließen.\n\n38\nZu Form und Inhalt der streitgegenständlichen Fotografie verweist der Gerichtshof auf\nseine Schlussfolgerungen unter den Randnummern 35–36. Im Übrigen weist er darauf hin,\ndass die innerstaatlichen Gerichte nicht darauf eingegangen sind, ob die Veröffentlichung der\nstreitgegenständlichen Fotografie besondere Folgen für X hatte. Er ist der Auffassung, dass\ndie Fotografie weit verbreitet worden ist, da sie in einer auflagenstarken, überregionalen\nTageszeitung sowie im dazugehörigen Internetportal veröffentlicht wurde. Der Gerichtshof ist\ndarüber hinaus der Auffassung, dass die Aufnahme für das Ansehen von X zwar nicht\nverleumderisch, abwertend oder herabwürdigend war, X aber dennoch in einer Situation\nzeigte, in der er nicht damit rechnen musste, fotografiert zu werden (vgl. im Gegensatz dazu\nLillo-Stenberg und Sæther ./. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 13258/09, Rdnrn. 41–43,\n16. Januar 2014, und S.-J. und J ./. Deutschland (Entsch.), Nrn. 68273/10 und 34194/11,\nRdnr. 38, 24. Mai 2016).\n\n39\nBezüglich der durch die deutschen Gerichte ausgesprochenen Sanktion stellt der\nGerichtshof schließlich fest, dass zwar jede Sanktion an sich eine abschreckende Wirkung auf\ndie Presse haben kann (Couderc und Hachette Filipacchi Associés, a. a. O., Rdnr. 151), dass\naber die deutschen Gerichte sich darauf beschränkt haben, den beschwerdeführenden\nGesellschaften die erneute Veröffentlichung oder Verbreitung der streitgegenständlichen\nFotografie zu untersagen (S. und T. GmbH ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 51405/12, Rdnrn. 56-57, 21. September 2017; Van Beukering und Het Parool\nB.V. ./. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 27323/14, Rdnr. 37,\n20. September 2016; H. GmbH & Co KG ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 52205/11, Rdnr. 28, 15. März 2016) und sie zur Erstattung eines recht geringen Betrags\nfür vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu verpflichten. Daher ist er der Auffassung, dass\nunter den vorliegenden Umständen die gegen die beschwerdeführenden Gesellschaften\nausgesprochene Sanktion bei der Abwägung der unterschiedlichen Rechte kein großes\nGewicht haben kann.\n\n40\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass die deutschen Gerichte das Recht der beschwerdeführenden Gesellschaften auf freie\nMeinungsäußerung und das Recht des X auf Achtung seines Privatlebens im Licht der in der\nRechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien gebührend abgewogen haben.\nUnter Berücksichtigung des Ermessensspielraums, der den Vertragsstaaten zusteht, ist für den\nGerichtshof kein gewichtiger Grund ersichtlich, die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte\ndurch die eigene zu ersetzen.\n\n41\nDaher sind die Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a\nund Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nDie Beschwerden werden verbunden;\ndie Beschwerden werden für unzulässig erklärt.\nAusgefertigt in französischer Sprache und schriftlich zugestellt am 10. Januar 2019.\nMilan Blaško Yonko Grozev\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-206662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-12-04/62721-13-62741-13","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-206662","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-206662"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-12-04/62721-13-62741-13","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-206662","retrieved":"2026-07-29 08:52:30.959268+00:00"}}