{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:1127DEC002848213","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2018-11-27","aktenzeichen":"28482/13","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig zu erklären.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für\nVerbraucherschutz\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 28482/13\nH. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 27. November 2018 als Ausschuss mit den Richtern und\nder Richterin\nAndré Potocki, Präsident,\nAngelika Nußberger und\nCarlo Ranzoni,\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am\n25. April 2013 erhoben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDie Beschwerdeführerin, H., ist deutsche Staatsangehörige, geboren\n19.. und wohnhaft in M.\n\n2\nDer Sachverhalt, wie er von der Beschwerdeführerin dargelegt\nworden ist, kann wie folgt zusammengefasst werden.\n\n3\nDie Beschwerdeführerin ist Journalistin und Buchautorin. Zur für den\nSachverhalt maßgeblichen Zeit war sie Moderatorin für einen deutschen\nöffentlich-rechtlichen Fernsehsender und dort insbesondere als\nNachrichtensprecherin tätig.\n\n4\nAm 6. September 2007 präsentierte die Beschwerdeführerin im\nRahmen einer Pressekonferenz vor rund dreißig Journalistinnen und\nJournalisten ihr neues Buch mit dem Titel „X“. Bei dieser Gelegenheit\näußerte sie sich gegenüber den Journalistinnen und Journalisten wie folgt:\n„Wir müssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und müssen\nauch ‘ne Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und kinderreichen Familien.\nWir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland wieder wertschätzen, das\nleider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung\nabgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde praktisch alles das – alles was wir an Werten\nhatten – es war ‘ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter\nhochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das\nwissen wir alle – aber es ist eben auch das, was gut war – das sind die Werte, das sind\nKinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt – das wurde\nabgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben.“\n\n5\nAm nächsten Tag veröffentlichte eine Journalistin, die an der\nPressekonferenz teilgenommen hatte, in der Tageszeitung „Y.“ einen\nArtikel unter der Überschrift „Wann ist ein Mann ein Mann? Die\nModeratorin stellte ihr Buch ‚X.’ vor, das nahtlos an ‚Z’ anschließt. – Eine\nAnsichtssache“. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Stellen dieses\nArtikels lauten wie folgt:\n„‘X.’ sei ‚ein Plädoyer für eine neue Familienkultur, die zurückstrahlen kann auf die\nGesellschaft“, heißt es im Klappentext. [Die Beschwerdeführerin] H., die übrigens in\nvierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen ‚im\nBegriff sind aufzuwachen’; dass sie Arbeit und Karriere nicht mehr unter dem Aspekt\nder Selbstverwirklichung betrachten, sondern unter dem der ‚Existenzsicherung’. Und\ndafür haben sie ja den Mann, der ‚kraftvoll’ zu ihnen steht.\nIn diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich.\nDa sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben\nauch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die[se Wertschätzung]\nhätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat.\nKurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende.“\n\n6\nIn der Folge beantragte die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht,\nder Zeitung die erneute Veröffentlichung der drei (unterstrichenen) ersten\nSätze des zweiten Absatzes des Artikels zu untersagen und sie zur Zahlung\neiner Geldentschädigung in Höhe von 50 000 Euro (EUR) zu verurteilen.\n\n7\nMit Urteil vom 14. Januar 2009 gab das Landgericht dem Antrag auf\nUnterlassung der erneuten Veröffentlichung statt und sprach der\nBeschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von 10 000 EUR zu.\n\n8\nIn Parallelverfahren gab das Landgericht am selben Tag einer\ngleichlautenden Klage der Beschwerdeführerin gegen die Journalistin sowie\nzwei Klagen gegen die Tageszeitung „A.“ und ihre Verlagsgesellschaft\nwegen eines am 11. Oktober 2007 in dieser Zeitung veröffentlichten\nKommentars zu den Aussagen der Beschwerdeführerin in einer\nFernsehdebatte zur Präsentation ihres Buches statt.\n\n9\nDie Verlagsgesellschaft der Tageszeitung legte Berufung ein. Die drei\nweiteren Urteile des Landgerichts (siehe Rdnr. 8) wurden rechtskräftig,\nnachdem die Betreffenden ihre Berufung zurückgenommen hatten.\n\n10\nAm 28. Juli 2009 bestätigte das Oberlandesgericht das Urteil, setzte\ndie Entschädigungssumme auf 25 000 EUR fest und gab dem\nweitergehenden Antrag der Beschwerdeführerin auf die Veröffentlichung\neiner Richtigstellung durch die Tageszeitung, dass die Beschwerdeführerin\ndie Aussage in der im Artikel zitierten Form nicht getätigt habe, statt. Es\nwar der Auffassung, dass der Artikel das allgemeine Persönlichkeitsrecht\nder Beschwerdeführerin erheblich verletzt habe, da die Journalistin der\nBeschwerdeführerin andere als die tatsächlich gemachten Äußerungen\nzugeschrieben habe.\n\n11\nDas Oberlandesgericht räumte ein, dass die Aussage der\nBeschwerdeführerin tatsächlich mehrdeutig gewesen sei, da die\nFormulierung, wonach das „Bild der Mutter [...] leider [...] mit dem\nNationalsozialismus [...] abgeschafft“ worden sei, sich in dem Sinne\nverstehen ließe, dass der Nationalsozialismus das damals in Deutschland\nverbreitete Bild der Mutter abgeschafft habe. Die darauf folgenden Sätze\nkönnten daher nach Auffassung des Oberlandesgerichts dahingehend\nausgelegt werden, dass der Nationalsozialismus, wie auch der Mai 68, das\nabgeschafft habe, was gut gewesen sei. Allerdings könne angesichts der im\nAnschluss an die Formulierung „es war ‘ne grausame Zeit [...], das wissen\nwir alle“ gebrauchten Konjunktion „aber“ die Aussage der\nBeschwerdeführerin auch so verstanden werden, dass der\nNationalsozialismus auch Gutes hervorgebracht habe. Das\nOberlandesgericht war jedoch der Auffassung, dass dies nichts daran\nändere, dass beide Deutungen gleichermaßen denkbar seien. Unter diesen\nUmständen hätte die Journalistin kenntlich machen müssen, dass sie ihre\neigene Interpretation einer mehrdeutigen Aussage wiedergebe. Das\nOberlandesgericht befand, dass ohne einen solchen Interpretationsvorbehalt\ndie der Beschwerdeführerin durch die Journalistin zugeschriebenen\nÄußerungen den Eindruck erweckten, die Beschwerdeführerin bagatellisiere\nden Unrechtsgehalt des Naziregimes. Es kam zu dem Schluss, dass\nangesichts des hohen Bekanntheitsgrades der Beschwerdeführerin und ihrer\nVorbildfunktion das Zuschreiben dieser Äußerungen ihrem Ansehen\nSchaden zugefügt habe, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer damaligen\nPosition als Nachrichtensprecherin wegen der Nähe zu den Nachrichten\nhohen Anforderungen an ihre berufliche Seriosität und Neutralität zu\ngenügen habe.\n\n12\nWas die zugesprochene Entschädigung anbelangt, begründete das\nOberlandesgericht die Erhöhung der Summe mit der massiven Verbreitung\ndes Artikels im Internet und der Aufmerksamkeit, die diesem Artikel\naufgrund der Prominenz der Beschwerdeführerin zugekommen sei. Es fügte\nhinzu, dass die positive Berichterstattung über die Beschwerdeführerin in\nanderen Zeitungen der Verlagsgesellschaft nicht ausreiche, damit das\nBedürfnis an der Zahlung einer Geldentschädigung an die\nBeschwerdeführerin entfalle.\n\n13\nDie Beschwerdeführerin legte Revision ein. Sie brachte unter\nanderem vor, dass die schriftliche Wiedergabe ihrer Äußerungen, auf die\nsich das Landgericht und das Oberlandesgericht gestützt hätten, fehlerhaft\ngewesen sei und dass ihre Äußerungen anhand der Tonaufnahme beurteilt\nwerden müssten; in dieser sei insbesondere das Wort „damals“ im vorletzten\nSatz enthalten gewesen, welcher demnach wie folgt lauten müsse:\n„Mit den 68ern wurde praktisch alles das – alles was wir an Werten hatten – [...]\naber es ist eben auch das, was damals gut war – [...] das wurde abgeschafft.“\n\n14\nMit Urteil vom 21. Juni 2011 hob der Bundesgerichtshof das Urteil\ndes Oberlandesgerichts auf und wies die Klage der Beschwerdeführerin ab.\nEr erinnerte daran, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine Person\ndavor schütze, dass ihr eine Äußerung oder Aussage zugeschrieben werde,\ndie sie nicht getan habe und die ihre Privatsphäre beeinträchtige. Dieses\nRecht biete ebenso Schutz gegenüber unrichtigen, verfälschten oder\nentstellten Wiedergaben der Äußerung einer Person. Dies sei der Fall, wenn\ndie eigentlich mehrdeutige Aussage einer Person als eindeutig wiedergeben\nwerde und der Zitierende nicht kenntlich mache, dass es sich um seine\neigene Interpretation der betreffenden Aussage handle. Der\nBundesgerichtshof erinnerte weiterhin daran, dass der Maßstab für die\nBeantwortung dieser Frage nicht das Verständnis eines Durchschnittslesers\nsei, sondern die Wortwahl, der Kontext und das Anliegen der zitierten\nPerson.\n\n15\nIn Anwendung dieser Kriterien auf den vor ihm anhängigen Fall\nstellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Behauptungen der Tageszeitung\nnicht falsch und die Äußerungen der Beschwerdeführerin eindeutig gewesen\nseien. Im Gesamtzusammenhang betrachtet ließen sie gemessen an der\nWortwahl, dem besonderen Kontext und der Stoßrichtung der\nGedankenführung nur die Deutung zu, die die Journalistin ihnen\nbeigemessen habe. Er führte aus, dass unter diesen Umständen die\nSinndeutung der streitgegenständlichen Aussage auf der Grundlage der von\nder Beschwerdeführerin selbst in das Verfahren eingeführten schriftlichen\nWiedergabe ihrer Äußerungen erfolgen müsse und dass die Betroffene nicht\nbelegt habe, dass die Tonwiedergabe ihrer Äußerungen einen anderen\nAussagegehalt ergebe.\n\n16\nDer Bundesgerichtshof hob insbesondere hervor, dass die\nBeschwerdeführerin im zweiten Satz ihrer Aussage gefordert habe, das Bild\nder Mutter wieder wertzuschätzen, und dass sie hierbei einen Bezug zum\nNationalsozialismus und der Mai-68-Bewegung hergestellt habe. Im dritten\nSatz habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass alle bis dahin\nvorhandenen positiven Werte mit den 68ern abgeschafft worden seien, und\ngleichzeitig darauf hingewiesen, dass der Nationalsozialismus eine\ngrausame Zeit gewesen sei. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs\nmachte dieser Einschub deutlich, dass die Beschwerdeführerin sich\ngrundsätzlich vom Nationalsozialismus distanziere, jedoch nicht von seinen\nguten Aspekten. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die vom\nOberlandesgericht für möglich gehaltene, erste Deutung der Aussage nicht\nnur fernliegend sei, sondern dass diese bei Würdigung der gesamten\nAussage in dem Zusammenhang, in dem sie gefallen sei, ausgeschlossen\nwerden könne. Eine solche Deutung wäre insbesondere nicht mit dem\nEinschub im dritten Satz in Einklang zu bringen („aber es ist eben auch das,\nwas gut war“), der einen klaren Gegensatz zwischen der „grausame[n] Zeit“\nund dem, „was gut war“, hergestellt habe. Nach Auffassung des\nBundesgerichtshofs ergibt diese Deutung keinen Sinn, denn wenn der\nNationalsozialismus alles abgeschafft hätte, „was gut war“, so wäre nichts\nverblieben, was die 68er noch hätten abschaffen können.\n\n17\nAm 1. August 2011 erhob die Beschwerdeführerin vor dem\nBundesgerichtshof Anhörungsrüge. Sie brachte insbesondere vor, dass der\nBundesgerichtshof die Tonaufnahme ihrer Aussagen bei der\nBuchvorstellung nicht berücksichtigt habe, obwohl es das Verständnis\nerleichtert hätte, und dass er insbesondere das Vorkommen des Wortes\n„damals“ im dritten Satz des Zitats nicht berücksichtigt habe, welches nach\nihrer Auffassung aber wichtig für das Verständnis ihrer Äußerungen sei\n(Rdnr. 11).\n\n18\nAm 19. September 2011 wies der Bundesgerichtshof die\nAnhörungsrüge mit der Begründung zurück, dass er das Vorbringen der\nBeschwerdeführerin in allen Punkten geprüft habe, diese aber nicht für\ndurchgreifend erachtet habe.\n\n19\nAm 31. Oktober 2011 erhob die Beschwerdeführerin vor dem\nBundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 2720/11).\nSie trug unter anderem vor, dass der Bundesgerichtshof die korrekte\nAufzeichnung ihrer Aussagen während der Buchvorstellung nicht\nberücksichtigt habe.\n\n20\nAm 25. Oktober 2012 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung\nanzunehmen und begründete dies damit, dass die angegriffenen\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs die Grundrechte der\nBeschwerdeführerin nicht verletzten. Es stellte fest, dass der\nBundesgerichtshof die verfassungsrechtlichen Grundsätze zum\nSchutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der\nMeinungsäußerungsfreiheit explizit in seine Erwägungen eingestellt hatte.\nUnabhängig von der Frage, ob die Äußerungen der Beschwerdeführerin auf\nder Pressekonferenz ein- oder mehrdeutig gewesen seien, so seine\nAuffassung, genüge die streitgegenständliche Passage des Artikels im\nkonkreten Kontext in jedem Fall den Anforderungen an die Wiedergabe\neines – auch eventuell mehrdeutigen – Zitats.\n\n21\nDas Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass im Titel des\nArtikels bereits angekündigt werde, dass es sich um „eine Ansichtssache“\nhandele, und dass der gesamte Artikel in einem süffisanten Ton geschrieben\nsei. Darin hieß es, dass die Beschwerdeführerin ihre Ideen von einer heilen\nWelt gerne mit allem garniere, was ihr in die Finger komme: „Mal ist es\nAristoteles, mal Astrid Lindgren, mal der Papst, mal Gorbatschow [...]. War\nes vor einem Jahr noch das Anliegen der Beschwerdeführerin, dem Mann\ndas Heim mit Blumen und Apfelkuchen so gemütlich wie möglich zu\ngestalten, so geht es ihr heute um den Mann an sich.“ Nach Auffassung des\nBundesverfassungsgerichts ist auch die streitgegenständliche Passage in\ndieser Weise zu lesen, der Interpretationsvorbehalt ergebe sich eindeutig aus\nder Süffisanz des Artikels. Darüber hinaus stellte es fest, dass die\nJournalistin die Beschwerdeführerin nicht wörtlich zitiert, sondern ihre\nAussagen ironisch zusammengefasst habe, was sich beispielsweise im\nAusdruck „gesellschaftlicher Salat“ im Artikel zeige, den die\nBeschwerdeführerin selbst nicht genutzt habe. Es fügte hinzu, dass die\nFormulierung des letzten Satzes des Artikels ebenfalls zeige, dass die\nAutorin ihre Meinung über die Beschwerdeführerin und deren Ansichten\nniedergeschrieben habe. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts\nerkennt der Leser daher, dass es sich hier um eine kritische\nZusammenfassung der Buchvorstellung handele.\n\n22\nDas Bundesverfassungsgericht kam zu dem Schluss, dass in dieser\nSache das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin hinter\ndie Meinungsfreiheit der Zeitung zurückzutreten habe, dass es der\nBeschwerdeführerin nicht gelungen sei, sich unmissverständlich\nauszudrücken und dass sie daher die streitgegenständliche Passage des\nArtikels als zum „Meinungskampf“ gehörig hinnehmen müsse.\nRÜGEN\n\n23\nMit Blick auf Artikel 6 und 8 der Konvention bringt die\nBeschwerdeführerin vor, dass die streitgegenständlichen Passagen des\nArtikels ihr unterstellten, sie verteidige die Familienpolitik des\nNationalsozialismus, und sie so stigmatisierten. Sie behauptet, dass diese\nStigmatisierung, öffentlichkeitswirksam verstärkt durch die ihrer Ansicht\nnach wohl politisch motivierte Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts, sie persönlich und beruflich beeinträchtigt und\nauch Auswirkungen auf ihren Sohn und ihren Ehemann gehabt habe. Sie sei\nnach ihrer langen Tätigkeit als Sprecherin für Deutschlands wichtigste\nNachrichtensendung nun in der Öffentlichkeit in Verruf gebracht worden\nund habe keinerlei Aussicht mehr darauf, von irgendeinem Sender\neingestellt zu werden.\n\n24\nMit Blick auf Artikel 6 der Konvention wirft die Beschwerdeführerin\ndem Bundesgerichtshof und insbesondere dem Bundesverfassungsgericht\nvor, ihre Entscheidungen auf eine unrichtige Wiedergabe ihrer Äußerungen\nbei der Buchvorstellung gestützt zu haben, obgleich sie diesen Umstand\ninsbesondere vor dem Bundesverfassungsgericht angeführt habe.\n\n25\nUnter Berufung auf Artikel 10 der Konvention rügt die\nBeschwerdeführerin schließlich, dass ihre Kündigung durch den\nFernsehsender auf eine gezielte Aktion aus dem feministischem Umfeld,\ndem die Autorin des streitgegenständlichen Artikels angehöre, gefolgt sei,\nobwohl ihr Anliegen lediglich gewesen sei, eine öffentliche\nAuseinandersetzung mit der Frage, ob die Erwerbstätigkeit von Müttern\ndem körperlichen und geistigen Wohl von Kleinkindern zuträglich sei, in\nGang zu bringen. Selbst wenn sie sich über den Nationalsozialismus\nwertschätzend geäußert hätte, fügt sie hinzu, wären solche Äußerungen\ndurch die Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n26\nDie Beschwerdeführerin bringt vor, dass die streitgegenständlichen\nPassagen des Artikels sie stigmatisiert sowie ihr Privat- und Familienleben\nund ihre Meinungsäußerungsfreiheit beeinträchtigt hätten. Sie rügt ebenfalls\neine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren. Sie beruft sich auf\nArtikel 6, 8 und 10 der Konvention.\n\n27\nAls Herr der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist der\nGerichtshof der Auffassung, dass die Rügen der Beschwerdeführerin allein\nim Licht des Artikels 8 der Konvention zu prüfen sind, welcher, soweit\nmaßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens [...].\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der\nEingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig\nist [...] zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n28\nDie Beschwerdeführerin behauptet, sie habe die Familienpolitik des\nNS-Regimes nie verteidigt und rechtsextreme Ansichten stets bekämpft. Sie\nrügt darüber hinaus, dass der Bundesgerichtshof und das\nBundesverfassungsgericht sich auf eine fehlerhafte Wiedergabe ihrer\nÄußerungen bei ihrer Buchvorstellung gestützt hätten.\n\n29\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das Recht auf Schutz\ndes guten Rufes ein Recht ist, das als Bestandteil des Privatlebens in den\nGeltungsbereich des Artikels 8 der Konvention fällt (Chauvy\nu. a. ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 64915/01, Rdnr. 70,\nECHR 2004–VI, sowie Pfeifer ./. Österreich, Individualbeschwerde\nNr. 12556/03, Rdnr. 35, 15. November 2007). Dieses Recht schützt eine\nPerson auch vor der Zuschreibung einer Aussage, die sie nicht oder so nicht\ngetätigt hat, zum Beispiel im Fall von unrichtigen oder verfälschten Zitaten\n(siehe sinngemäß unter dem Blickwinkel journalistischer Pflichten Medžlis\nIslamske Zajednice Brčko u. a. ./. Bosnien und Herzegowina [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 17224/11, Rdnr. 115, 27. Juni 2017,\nStojanović ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 23160/09, Rdnr. 39,\n19. September 2013, sowie Radio France u. a. ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 53984/00, Rdnr. 38, ECHR 2004–II). Jedoch\nweist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass Artikel 8 nur zum Tragen\nkommt, wenn der Angriff auf den guten Ruf einer Person ein gewisses Maß\nan Schwere erreicht und in einer Weise erfolgt ist, dass der persönliche\nGenuss des Rechts auf Achtung des Privatlebens Schaden erlitten hat; die\nSchädigung des guten Rufes darf auch nicht vorhersehbar auf eigenes\nHandeln, beispielsweise eine Straftat, zurückzuführen sein\n(S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954/08, Rdnr. 83,\n7. Februar 2012, sowie Medžlis Islamske Zajednice Brčko u. a., a. a. O.,\nRdnr. 76).\n\n30\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin in der\nvorliegenden Rechtssache nicht eine Handlung des Staates rügt, sondern das\nVersäumnis des Staates, sie vor der Verbreitung der beanstandeten Passagen\nzu schützen und zu entschädigen. Weiterhin erfordert die Rechtssache eine\nPrüfung des angemessenen Ausgleichs zwischen zum einen dem Recht der\nBeschwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens unter dem Blickwinkel\nder positiven Verpflichtungen, die dem Staat nach Artikel 8 der Konvention\nobliegen, und zum anderen dem Recht der Verlagsgesellschaft der\nTageszeitung auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Konvention.\nIn diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof auf die in den\nRechtssachen H. ./. Deutschland (Nr. 2) ([GK], Individualbeschwerden\nNrn. 40660/08 und 60641/08, ECHR 2012) und S. (a. a. O.) niedergelegten\nund in der Folge konkretisierten (siehe zum Beispiel Couderc und Hachette\nFilipacchi Associés ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 40454/07, Rdnr. 93, ECHR 2015 (Auszüge), Satakunnan\nMarkkinapörssi Oy und Satamedia Oy ./. Finnland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 931/13, Rdnrn. 165 bis 166, 27. Juni 2017, sowie\nMedžlis Islamske Zajednice Brčko u. a., a. a. O., Rdnr. 88) anwendbaren\nGrundsätze betreffend die in Rede stehenden Rechte und den\nErmessensspielraum, der den Vertragsstaaten in solchen Fällen zusteht.\n\n31\nDie für die Abwägung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und\ndes Rechts auf freie Meinungsäußerung einschlägigen Kriterien sind der\nBeitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, der Bekanntheitsgrad\nder betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung, das\nvorherige Verhalten der Person gegenüber den Medien sowie der Inhalt, die\nForm und die Folgen der Veröffentlichung. Die Prüfung des\nWahrheitsgehalts der Informationen und die Art, wie sie erlangt wurden,\nkann ebenfalls notwendig sein, wenn vor dem Gerichtshof eine Beschwerde\nunter dem Blickpunkt des Rechts auf Achtung des Privatlebens erhoben\nwurde (Faludy-Kovács ./. Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 20487/13,\nRdnr. 28, 23. Januar 2018, H. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerden Nrn. 66861/11 und 33478/12, Rdnr. 26,\n23. Februar 2016, sowie Lillo-Stenberg und Sæther ./. Norwegen,\nIndividualbeschwerde Nr. 13258/09, Rdnr. 34, 16. Januar 2014).\n\n32\nHaben die innerstaatlichen Instanzen die Abwägung in\nÜbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs\nniedergelegten Kriterien vorgenommen, erinnert er ferner, bedarf es für den\nGerichtshof gewichtiger Gründe, um die Ansicht der innerstaatlichen\nGerichte durch die eigene zu ersetzen (MGN Limited ./. Vereinigtes\nKönigreich, Individualbeschwerde Nr. 39401/04, Rdnrn. 150 und 155,\n18. Januar 2011, S., a. a. O., Rdnr. 88, sowie H. (Nr. 2), a. a. O., Rdnr. 107).\nDem Ergebnis der durch die innerstaatlichen Gerichte vorgenommenen\nAbwägung kann zugestimmt werden, soweit sie die geeigneten Kriterien\nangewandt und außerdem das Gewicht eines jeden Kriteriums anhand der\nUmstände der Rechtssache gemessen haben (Magyar Tartalomszolgáltatók\nEgyesülete und Index.hu Zrt ./. Ungarn, Individualbeschwerde\nNr. 22947/13, Rdnr. 68, 2. Februar 2016, sowie Faludy-Kovács, a. a. O.,\nRdnr. 29).\n\n33\nInsoweit als die streitgegenständliche Passage unterstellte, dass die\nBeschwerdeführerin in der Zeit des Nationalsozialismus auch Gutes gesehen\nhabe, stellt der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zunächst fest,\ndass der für die Anwendbarkeit von Artikel 8 der Konvention erforderliche\nSchweregrad durch die Passage überschritten worden ist.\n\n34\nDer Gerichtshof hebt sodann hervor, dass die deutschen Gerichte\nkeine ausdrücklichen Feststellungen zu den ersten drei genannten Kriterien\n(Rdnr. 29) gemacht haben, dass das Oberlandesgericht aber die Bekanntheit\nder Beschwerdeführerin und ihre Vorbildfunktion berücksichtigt und den\nSchluss gezogen hat, dass ihr guter Ruf Schaden erlitten habe, sowie die\nHöhe der Geldentschädigung festgesetzt hat (Rdnrn. 9 und 10). Jedoch und\nangesichts dessen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Passage um\neinen Auszug aus einem Kommentar zur Presseveranstaltung der\nBeschwerdeführerin handelte, bei der sie ihr neues Buch vorstellte, welches\nsich einem gesellschaftlichen Thema, der Rolle der Frau und die\ndiesbezüglichen Folgen des Nationalsozialismus und des Mai 1968,\nwidmete, berücksichtigt der Gerichtshof, dass auch die innerstaatlichen\nGerichte davon ausgegangen sind, dass die streitgegenständliche Passage\ndes Artikels zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitrug, die\ndurchaus Anlass zu Kontroversen geben konnte, dass die\nBeschwerdeführerin eine Person des öffentlichen Lebens war und dass sie\nangesichts ihrer Entscheidung für die öffentlichkeitswirksame Vorstellung\nihres Buches im Rahmen einer Pressekonferenz mit Widerspruch rechnen\nmusste. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus angegeben, dass ihr\nZiel bei der Veröffentlichung des Buches gewesen sei, eine öffentliche\nAuseinandersetzung mit der Frage, ob die Erwerbstätigkeit von Müttern den\nKindern zugutekomme, in Gang zu bringen.\n\n35\nBezüglich des Inhalts und der Form der Berichterstattung stellt der\nGerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht den ironischen Ton des\nArtikels hervorgehoben und hierbei insbesondere weitere Passagen\nberücksichtigt hat. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass bei der\nPrüfung der Frage, ob eine Veröffentlichung in Einklang mit den durch die\nKonvention garantierten Rechten und Freiheiten steht, dem Zusammenhang,\nin dem der streitgegenständliche Text veröffentlicht wurde, eine gewisse\nBedeutung zukommt (Paraskevopoulos ./. Griechenland,\nIndividualbeschwerde Nr. 64184/11, Rdnr. 40, 28. Juni 2018 – noch nicht\nendgültig; Halldorsson ./. Island, Individualbeschwerde Nr. 44322/13,\nRdnrn. 42–43, 4. Juli 2017; Tuşalp ./. Türkei, Individualbeschwerden\nNrn. 32131/08 und 41617/08, Rdnr. 48, 21. Februar 2012).\n\n36\nIn der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass im\nMittelpunkt der Prüfung durch die Zivilgerichte die Frage stand, ob die\nJournalistin in ihrer Wiedergabe der streitgegenständlichen Passagen die\nÄußerungen der Beschwerdeführerin bei ihrer Pressekonferenz verfälscht\noder ob sie sie richtig wiedergegeben hat. In diesem Zusammenhang weist\ner erneut darauf hin, dass das Recht der Journalistinnen und Journalisten,\nInformationen zu Fragen allgemeinen Interesses weiterzugeben, unter\nSchutz steht, sofern diese in gutem Glauben auf der Grundlage korrekter\nTatsachen handeln sowie „zuverlässige und genaue“ Informationen unter\nBeachtung des journalistischen Berufsethos liefern, insbesondere, wenn die\nGefahr besteht, den guten Ruf einer namentlich genannten Person zu\nschädigen und die „Rechte anderer“ zu verletzen (Pedersen und\nBaadsgaard ./. Dänemark [GK], Individualbeschwerde Nr. 49017/99,\nRdnr. 71, ECHR 2004–XI).\n\n37\nDer Gerichtshof hebt in der vorliegenden Rechtssache hervor, dass\ndie mit der Sache befassten Zivilgerichte einhellig festgestellt haben, dass\ndie Aussagen der Beschwerdeführerin mehrdeutig waren und daher\nverschiedene Interpretationen zuließen. Während die Vorinstanzen der\nAuffassung waren, die Journalistin hätte kenntlich machen müssen, dass sie\ndie Äußerungen der Beschwerdeführerin auf eine bestimmte Weise\ninterpretiere, konnten aus Sicht des Bundesgerichtshofs die Aussagen der\nBeschwerdeführerin nur so verstanden werden, dass es im\nNationalsozialismus auch positive Werte gegeben habe, die die Mai-68-\nBewegung abgeschafft habe. Der Gerichtshof hebt hervor, dass das\nBundesverfassungsgericht seinerseits die Frage, ob die Äußerungen der\nBeschwerdeführerin ein- oder mehrdeutig gewesen seien, offengelassen und\nbetont hat, dass die streitgegenständliche Passage Teil eines Artikels\ngewesen sei, dessen ironischer Ton für die Leser leicht erkennbar war.\n\n38\nDer Gerichtshof ist zunächst der Auffassung, dass angesichts des\nInhalts der Äußerungen der Beschwerdeführerin, auf die die\nstreitgegenständlichen Passagen anspielen und die der Bundesgerichtshof\nals eindeutig angesehen hat, nicht behauptet werden kann, dass die\nzusammenfassende Darstellung der Journalistin im betreffenden Artikel\neine unrichtige Information vermittelt, die in den Äußerungen bei der\nPressekonferenz nicht enthalten gewesen ist (siehe im Gegensatz dazu und\nsinngemäß Radio France, a. a. O., Rdnr. 38). Soweit die\nBeschwerdeführerin vorbringt, dass die obersten Gerichte sich auf eine\nfehlerhafte Wiedergabe ihrer Äußerungen gestützt hätten, stellt der\nGerichtshof fest, dass dem Bundesgerichtshof zufolge diese Version von der\nBetroffenen selbst in das Verfahren eingeführt worden ist und dass sie\ndarüber hinaus die Mehrdeutigkeit ihrer Äußerungen nicht auflösen kann.\n\n39\nDer Gerichtshof erinnert sodann daran, dass Satire eine in seiner\nRechtsprechung anerkannte Form des künstlerischen Ausdrucks und\nKommentars ist (B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 53495/09,\nRdnr. 50, 19. Februar 2015, mit weiteren Nachweisen). In der vorliegenden\nRechtssache ist er, wie auch das Bundesverfassungsgericht, der Auffassung,\ndass der ironische Ton des Artikels für den Leser so leicht auszumachen\nwar, dass die Frage nach der Zuverlässigkeit der in den\nstreitgegenständlichen Passagen vermittelten Informationen nicht einen so\nhohen Stellenwert wie bei der Weitergabe rein sachbezogener\nInformationen haben kann.\n\n40\nBezüglich der Folgen der Veröffentlichung stellt der Gerichtshof\nschließlich fest, dass die Beschwerdeführerin dem\nBundesverfassungsgericht zufolge die streitgegenständliche Passage im\nInteresse des Meinungskampfes hinzunehmen hat. Er hebt auch hervor, dass\ndas Oberlandesgericht bei der Festsetzung der Entschädigungshöhe geurteilt\nhat, dass die streitgegenständliche Passage zwar zu einigen Kommentaren in\nanderen Medien geführt hat, dass aber andere Umstände, die die\nBeschwerdeführerin seiner Auffassung nach in Teilen zu vertreten hatte, die\nDebatte um die Frage, ob die Beschwerdeführerin Sympathien für einige\nAspekte des Nationalsozialismus hege, angeheizt haben.\n\n41\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und angesichts des\nErmessensspielraums der innerstaatlichen Instanzen bei der Abwägung\nwiderstreitender Belange ist der Gerichtshof der Auffassung, dass keine\ngewichtigen Gründe vorliegen, die es rechtfertigen würden, die Ansicht des\nBundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts durch die eigene zu\nersetzen. Es kann daher nicht behauptet werden, dass diese durch die\nAblehnung des Antrags der Beschwerdeführerin die positiven\nVerpflichtungen des deutschen Staates zum Schutz des Rechtes der\nBeschwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens im Sinne des Artikels 8\nder Konvention vernachlässigt haben.\n\n42\nHieraus ergibt sich, dass die Rüge offensichtlich unbegründet und\nnach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention\nzurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,\ndie Beschwerde für unzulässig zu erklären.\nAusgefertigt in französischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n20. Dezember 2018.\nMilan Blaško André Potocki\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-11-27/28482-13","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-11-27/28482-13","retrieved":"2026-07-29 08:52:04.567971+00:00"},"card":{"id":"egmr/2018-11-27/28482-13","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2018-11-27","dockets":["28482/13"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:1127DEC002848213","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:1127DEC002848213"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 27.11.2018 – 28482/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-11-27/28482-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig zu erklären.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":4},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/10","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"10","label":"Art 10 EMRK","mentions":3}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Köln","court_id":"lg-koeln","court_as_stated":"Landgericht Köln","date":"2009-01-14","docket":"28 O 511/08","decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:LGK:2009:0114.28O511.08.00","id":"lg-koeln/2009-01-14/28-o-511-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-01-14/28-o-511-08","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":2,"court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","date":"2009-07-28","docket":"15 U 37/09","decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2009:0728.15U37.09.00","id":"olg-koeln/2009-07-28/15-u-37-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-07-28/15-u-37-09","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2011-06-21","docket":"VI ZR 262/09","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2011-06-21/vi-zr-262-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-21/vi-zr-262-09","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":4,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2011-09-19","docket":"VI ZR 262/09","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2011-09-19/vi-zr-262-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-19/vi-zr-262-09","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":5,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2012-10-25","docket":"1 BvR 2720/11","decision_type":"Nichtannahmebeschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121025.1bvr272011","id":"bverfg/2012-10-25/1-bvr-2720-11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2012-10-25/1-bvr-2720-11","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":6,"court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","date":"2018-11-27","docket":"28482/13","decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:1127DEC002848213","id":"egmr/2018-11-27/28482-13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-11-27/28482-13","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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