{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:1023DEC002689212","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2018-10-23","aktenzeichen":"26892/12","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 26892/12\nW. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am\n23. Oktober 2018 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nYonko Grozev, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nSíofra O’Leary,\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,\nLәtif Hüseynov und\nLado Chanturia\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 27. April 2012 erhoben\nwurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderung des Beschwerdeführers,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 26892/12) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr W. („der\nBeschwerdeführer“), am 27. April 2012 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn S., Rechtsanwalt in O., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nHerrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,\nvertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer rügte seine strafrechtliche Verurteilung wegen Falschaussage\nals Zeuge, wobei er sich insbesondere auf das in Artikel 6 der Konvention garantierte Recht\nauf Selbstbelastungsfreiheit und die Unschuldsvermutung sowie auf sein in Artikel 10\ngarantiertes Recht auf freie Meinungsäußerung berief.\n\n4\nAm 5. Juli 2016 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde 19... geboren und lebt in S.\n1. Das Ausgangsverfahren\n\n6\nAm 23. März 2007 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer u. a. wegen in\nMittäterschaft begangener gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun\nMonaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer\nin der Nacht vom .... April 2006 mit drei unbekannten Komplizen in L.s Wohnung\neingedrungen sei und von diesem unter Beibringung von Schlägen und Fußtritten die\nRückzahlung von 3.500 Euro gefordert habe. Im Prozess bestritt der Beschwerdeführer\nseine Tatbeteiligung, räumte allerdings ein, dass L. ihm 3.500 Euro geschuldet habe und\ndass er zuvor mehrmals L.s Wohnung aufgesucht habe, um diesen zur Zahlung\naufzufordern. Das Amtsgericht befand den Beschwerdeführer dennoch für schuldig, wobei es\nsich auf die Zeugenaussagen von L. und L.s Ehefrau stützte, die es als glaubhaft ansah. L.\nsagte aus, dass er den Beschwerdeführer erkannt habe, da er mit ihm bekannt sei und er\nnicht maskiert gewesen sei. L.s Frau erkannte den Beschwerdeführer auf mehreren Fotos,\ndie ihr vorgelegt wurden.\n\n7\nAm 12. Juli 2007 wurde das Urteil rechtskräftig, nachdem der Beschwerdeführer die\nvon ihm eingelegte Berufung in der Verhandlung vor dem Landgericht zurückgenommen\nhatte.\n2. Das in Rede stehende Verfahren\n\n8\nAuf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführer von der\nErmittlungsrichterin geladen, um im Zusammenhang mit dem Überfall auf L. in einem\nVerfahren gegen seine drei Komplizen, deren Identitäten weiterhin unbekannt waren, als\nZeuge auszusagen. Am 7. September 2007 erschien er zu dem Termin vor der\nErmittlungsrichterin. Die Richterin belehrte ihn darüber, dass er als Zeuge die Wahrheit zu\nsagen habe. Sie belehrte ihn nicht über sein Recht nach § 55 StPO, zu bestimmten Fragen\nzu schweigen, um sich nicht selbst zu belasten (siehe Rdnr. 17). Er wurde darauf\nhingewiesen, dass er in Beugehaft genommen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung\nzur Aussage nicht nachkomme (siehe Rdnrn. 17-18). Er gab erneut an, nicht am Tatort\ngewesen zu sein und demnach nichts dazu sagen zu können, wer an der Tat beteiligt\ngewesen sei.\n\n9\nDaraufhin wurde gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen uneidlicher\nFalschaussage erhoben.\n\n10\nAm 25. November 2008 sprach das Amtsgericht den Beschwerdeführer von diesem\nVorwurf frei, da es nicht von seiner Beteiligung an dem Überfall überzeugt war. Das Gericht\nstellte nach erneuter vollständiger Beweisaufnahme unter Anwendung des Grundsatzes „in\ndubio pro reo“ fest, dass es auch möglich sei, dass der Beschwerdeführer sich zum\nTatzeitpunkt bei einer Geburtstagsfeier aufgehalten habe.\n\n11\nAm 23. November 2010 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer auf\nBerufung der Staatsanwaltschaft hin wegen uneidlicher Falschaussage zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach erneuter\nAnhörung aller Zeugen stellte es fest, dass er an dem Überfall beteiligt gewesen sei und\nfolglich bei seiner Vernehmung als Zeuge am 7. September 2007 nicht die Wahrheit gesagt\nhabe.\n\n12\nDas Landgericht setzte sich damit auseinander, dass der Beschwerdeführer nicht\nüber sein Recht belehrt worden sei, die Auskunft zu verweigern, um sich nicht selbst zu\nbelasten. Eine solche Belehrung sei allerdings auch nicht notwendig gewesen sein. Die\nGefahr einer neuerlichen Strafverfolgung infolge des Überfalls habe nicht bestanden, da das\nUrteil des Amtsgerichts bereits rechtskräftig geworden sei (siehe Rdnrn. 6-7). Wegen des\nGrundsatzes „Ne bis in idem“ habe er für diese Tat nicht erneut strafrechtlich verfolgt werden\nkönnen.\n\n13\nUnter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ging das\nLandgericht davon aus, dass das Auskunftsverweigerungsrecht nach dem innerstaatlichen\nRecht auch bei Fragen greife, die einen mittelbaren Verdacht gegen einen Zeugen\nbegründen können, sei es auch nur durch ein ihn belastendes kleines Teilstück eines\nBeweises. Es konnte allerdings keine indirekte Gefahr erkennen, dass der Beschwerdeführer\nwegen weiterer gemeinsam mit seinen Tatgenossen begangener Straftaten strafrechtlich\nverfolgt werden würde, selbst wenn er ihre Namen preisgeben würde. Weder aus seiner\nAussage noch aus der Beweiserhebung hätten sich Anhaltspunkte dafür erkennen lassen,\ndass der Beschwerdeführer eine erneute strafrechtliche Verfolgung zu befürchten habe.\n\n14\nDas Landgericht schloss auch einen Verstoß gegen Artikel 6 der Konvention aus. Es\nnahm die Argumentation des Beschwerdeführers zur Kenntnis, wonach Artikel 6 einen\nVerurteilten davor schütze, als Zeuge zu dem Vorfall befragt zu werden, für den er bereits\nrechtskräftig verurteilt worden sei, da er dadurch gezwungen werde, sich hinsichtlich einer\nTat, die er zuvor konsequent bestritten habe, zu belasten. Es befand allerdings, dass\nArtikel 6 einen Angeklagten lediglich davor schütze, zu seiner eigenen Strafverfolgung\nbeizutragen. Wenn diese Gefahr – wie im vorliegenden Fall – nicht bestehe, sei ein\nverurteilter Straftäter verpflichtet, entsprechend den einschlägigen strafprozessualen\nVorschriften Angaben als Zeuge zu machen.\n\n15\nAm 28. Juli 2011 verwarf das Oberlandesgericht die Revision des\nBeschwerdeführers, da es in dem Urteil des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen konnte.\n\n16\nAm 19. Oktober 2011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen (2 BvR 1905/11). Der Beschluss wurde dem Rechtsanwalt des\nBeschwerdeführers am 27. Oktober 2011 zugestellt.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n\n17\nDie maßgeblichen Vorschriften der Strafprozessordnung lauten wie folgt:\n§ 48\n(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie\nhaben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt. [...]“\n§ 55\n„(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm [...] die Gefahr\nzuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.\n(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.“\n§ 70\n„(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die\ndurch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall,\ndass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.\n(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der\nBeendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus. [...]“\n\n18\nNach § 153 StPO wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren\nbestraft, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder\nSachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch\naussagt. Ein Zeuge macht sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar, wenn er das Zeugnis\nzu Unrecht verweigert oder während der Vernehmung ganz oder zu einem bestimmten Teil\nschweigt. Nach § 70 StPO (siehe Rdnr. 17) drohen einem Zeugen in diesem Fall jedoch\nZwangsmaßnahmen, wobei die Ordnungsgelder zwischen 5 und 1.000 Euro liegen können\n(§ 6 Abs. 1 EGStGB1). Ein Zeuge, der eine Falschaussage macht, macht sich auch dann\nstrafbar, wenn es das Gericht trotz seiner diesbezüglichen Verpflichtung versäumt, ihn über\nsein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren, wobei dieses Versäumnis bei der\nStrafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen ist (siehe Bundesgerichtshof,\n2 StR 408/03, Beschluss vom 13. Februar 2004). In Ausnahmefällen kann ein solches\nVersäumnis dazu führen, dass die Aussage in späteren Strafverfahren einem\nBeweisverwertungsverbot unterliegt, soweit der Beschuldigte deren Verwertung als\nBeweismittel in der Hauptverhandlung des späteren Verfahrens widerspricht (siehe\nOberlandesgericht, 2 St RR 48/01, Beschluss vom 16. Mai 2001).\nRÜGEN\n\n19\nDer Beschwerdeführer rügte seine strafrechtliche Verurteilung wegen Falschaussage\nals Zeuge, wobei er sich insbesondere auf das in Artikel 6 der Konvention garantierte Recht\nauf Selbstbelastungsfreiheit und die Unschuldsvermutung sowie auf sein in Artikel 10\ngarantiertes Recht auf freie Meinungsäußerung berief.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Behauptete Verletzung von Artikel 6 der Konvention\n\n20\nArtikel 6 der Konvention lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n1 Anm. d. Übers.: Im englischen Original heißt an dieser Stelle „Introductory Act to the Code of Criminal\nProcedure“, gemeint sein dürfte aber das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch.\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass [...] über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem\n[...] Gericht in einem fairen Verfahren [...] verhandelt wird.\n(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. [...]“\n(1) Die Stellungnahmen der Parteien\n\n21\nDie Regierung brachte vor, dass die Rüge des Beschwerdeführers im Hinblick auf\nseine ermittlungsrichterliche Vernehmung ratione materiae nicht mit Artikel 6 der Konvention\nvereinbar sei. Er sei in dem Verfahren gegen seine drei unbekannten Komplizen bei dem\nÜberfall auf L. im April 2006 als Zeuge vernommen worden. Wegen seiner Beteiligung an\nder Tat sei er bereits rechtskräftig verurteilt worden. Die Gefahr einer strafrechtlichen\nVerfolgung wegen dieser Tat bestehe nicht und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er\nan der Begehung weiterer Straftaten beteiligt gewesen sei. Die ermittlungsrichterliche\nBelehrung darüber, dass ihm ein Ordnungsgeld drohe, sollte er die Zeugenaussage\nverweigern, habe keine „Anklage“ dargestellt. Selbst wenn man unterstelle, dass es sich um\neine „Anklage“ gehandelt habe, wäre es keine „strafrechtliche Anklage“ gewesen, da die\nVerweigerung der Zeugenaussage nach dem innerstaatlichen Recht keine Straftat darstelle\nund das Ordnungsgeld mit einer maximalen Höhe von 1.000 Euro bzw. – für den Fall, dass\ndieses nicht beigetrieben werde – die Ordnungshaft mit einer Höchstdauer von sechs\nMonaten das Ziel verfolgten, einen Zeugen zur Aussage zu bewegen, und keine Sanktion\ndarstellten. Angesichts seiner rechtskräftigen Verurteilung könne er sich im Hinblick auf\ndiese Straftat nicht mehr auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung oder sein Recht auf\nSelbstbelastungsfreiheit berufen, das eng mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung\nverbunden sei. Sowohl die Unschuldsvermutung als auch das Recht auf\nSelbstbelastungsfreiheit dienten dem Zweck zu verhindern, dass eine Person gegen ihren\nWillen an ihrer eigenen Verurteilung aktiv mitwirken muss.\n\n22\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass sein Recht auf Selbstbelastungsfreiheit\nnach der Konvention in einem weiteren Sinne zu verstehen sei, so dass auch eine mögliche\nmittelbare Selbstbelastung im Hinblick auf weitere Straftaten erfasst sei, die sich aus einer\nBelastung durch mögliche Komplizen ergeben könnte. Würde man davon ausgehen, dass er\nan dem Überfall auf L. beteiligt gewesen sei, würde der Umstand, dass all seine engen\nFreunde von den Zeugen als Mittäter ausgeschlossen worden seien, den Verdacht\nnahelegen, dass es sich bei den tatsächlichen Komplizen um Mitglieder einer kriminellen\nBande handele und diese weitere Straftaten begangen hätten. Folglich würden sich\nErmittlungen gegen die Bandenmitglieder selbstverständlich auch gegen ihn richten,\nwodurch er Gefahr laufe, weiterer Straftaten verdächtigt zu werden. Des Weiteren rügte er,\ndie Behörden hätten ihn indirekt dazu zwingen wollen, nach Abschluss des (ersten)\nStrafverfahrens gegen ihn nachträglich ein Geständnis abzulegen, obwohl er eine\nTatbeteiligung während des gesamten Verfahrens durchweg verneint habe.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Einschlägige allgemeine Grundsätze\n\n23\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 6 der Konvention das\nSchweigerecht und das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit (Nemo tenetur se ipsum\naccusare) zwar nicht eigens erwähnt, aber kein Zweifel daran besteht, dass es sich dabei um\nallgemein anerkannte internationale Normen handelt, die zum Kernbestand des Begriffs des\nfairen Verfahrens nach diesem Artikel gehören (siehe u. a. John Murray./. Vereinigtes\nKönigreich, 8. Februar 1996, Rdnr. 45, Reports of Judgments and Decisions 1996 I). Sie\nstellen u. a. auf den Schutz des Angeklagten vor unzulässigem Zwang durch die Behörden\nab und tragen so dazu bei, dass Fehlurteile vermieden und die Ziele des Artikels 6 der\nKonvention erfüllt werden. Das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit setzt insbesondere\nvoraus, dass ein Ankläger in einer Strafsache die Schuld des Angeklagten nachzuweisen\nhat, ohne sich dabei auf Beweismittel zu stützen, die durch Zwang oder Druck gegen den\nWillen des Angeklagten erlangt wurden (siehe Saunders ./. Vereinigtes Königreich,\n17. Dezember 1996, Rdnr. 68, Report 1996 VI, und H. und J. ./. Niederlande (Entsch),\nIndividualbeschwerden Nrn. 978/09 und 992/09, Rdnr. 68, ECHR 2014 (Auszüge)).\n\n24\nIn den Rechtssachen Weh ./. Österreich (Individualbeschwerde Nr. 38544/97,\nRdnrn. 44 f., 8. April 2004) und Marttinen ./. Finnland (Individualbeschwerde Nr. 19235/03,\nRdnr. 69, 21. April 2009) hielt es der Gerichtshof im Hinblick auf die Anwendbarkeit des\nRechts auf Selbstbelastungsfreiheit für entscheidend, ob ein Strafverfahren anhängig oder\nzu erwarten war. Das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit kommt dann zum Tragen, wenn\ndurch Zwang erlangte Informationen in einem Strafverfahren verwendet werden können (vgl.\nMarttinen, a. a. O., Rdnrn. 72 f.).\n\n25\nDer durch Artikel 6 Abs. 1 und 3 der Konvention gewährleistete Schutz gilt für\nPersonen, gegen die eine „strafrechtliche Anklage“ im Sinne der autonomen Bedeutung nach\nder Konvention erhoben wurde. Eine „strafrechtliche Anklage“ liegt ab dem Zeitpunkt vor, zu\ndem eine Person von der zuständigen Behörde eine amtliche Mitteilung darüber erhält, dass\nihr die Begehung einer Straftat angelastet wird, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die\nMaßnahmen, die die Behörden aufgrund des Verdachts gegen sie ergriffen haben,\nernsthafte Auswirkungen auf ihre Situation haben (Simeonovi ./. Bulgarien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 21980/04, Rdnr. 110, 12. Mai 2017).\n\n26\nDas deckt sich mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach eine Person den\nStatus eines Verdächtigen (der die Anwendung der Schutzvorkehrungen aus Artikel 6 nach\nsich zieht) nicht dann erreicht, wenn ihr dieser förmlich zugewiesen wird, sondern wenn die\ninnerstaatlichen Behörden plausible Gründe für den Verdacht haben, dass die Person an\neiner Straftat beteiligt war (siehe Bandaletov ./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 23180/06,\nRdnr. 56, 31. Oktober 2013, und Sobko./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 15102/10,\nRdnr. 53, 17. Dezember 2015, jeweils in Anwendung der in der Rechtssache\nBrusco ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 1466/07, Rdnr. 47, 14. Oktober 2010,\ndargelegten Grundsätze). Folglich hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Verdächtiger\nauch dann in den Genuss der Rechte aus Artikel 6 der Konvention kommen kann, wenn er\nbei seiner Vernehmung formell als Zeuge gilt (vgl. Brusco, und Sobko, Rdnr. 55, beide\na. a. O.)\n\n27\nDer Gerichtshof weist auch darauf hin, dass der Grundsatz der\nSelbstbelastungsfreiheit eng mit der in Artikel 6 Abs. 2 der Konvention verankerten\nUnschuldsvermutung verknüpft ist (siehe Saunders, a. a. O., Rdnr. 68). Er hat ferner\nfestgestellt, dass die Unschuldsvermutung entsprechend der Notwendigkeit, sicherzustellen,\ndass das in Artikel 6 Abs. 2 der Konvention garantierte Recht praktisch und wirksam ist, auch\nnoch nach Abschluss eines Verfahrens zur Anwendung kommen kann (siehe\nAllen ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25424/09, Rdnr. 94,\nECHR 2013). Der durch die Unschuldsvermutung gewährleistete Schutz erlischt jedoch,\nsobald der Angeklagte der Straftat ordnungsgemäß für schuldig erklärt wurde (siehe\nPhillips ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 41087/98, Rdnr. 35,\nECHR 2001 VII; und C. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 48144/09, Rdnr. 37,\n15. Januar 2015).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n28\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer zwei separate Rügen\nvorgebracht hat. Erstens machte er geltend, dass wahrheitsgemäße Antworten\nmöglicherweise zu einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung wegen Straftaten hätten führen\nkönnen, im Hinblick auf welche er noch nicht verurteilt worden sei. Zweitens machte er\ngeltend, die Behörden hätten ihn indirekt dazu zwingen wollen, nach Abschluss des (ersten)\nStrafverfahrens gegen ihn nachträglich ein Geständnis abzulegen, obwohl er eine\nTatbeteiligung während des gesamten Verfahrens durchweg verneint habe.\ni) Weitere strafrechtliche Verfolgung\n\n29\nDer Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt wurde, dass\ner ein Schweigerecht habe. Das Landgericht räumte ein, dass das Schweigerecht auch für\nInhalte gelte, die einen Zeugen lediglich indirekt belasten könnten. Es war jedoch der\nAnsicht, dass die einschlägige Belehrung nicht erforderlich gewesen sei, da es keine\nAnhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die Ermittlungen gegen die Komplizen zu einer\nweiteren strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers führen könnten (siehe\nRdnrn. 12-13).\n\n30\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Anwendbarkeit des strafrechtlichen\nAspekts von Artikel 6 der Konvention nicht einfach ausgeschlossen werden kann, nur weil\nder Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt formell weiterer Straftaten angeklagt wurde, die\ner mit seinen Komplizen bei dem Überfall, im Hinblick auf den er für schuldig befunden\nwurde, begangen haben könnte. Allerdings ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der\nSachverhalt seine Behauptung, dass ihm eine Verfolgung wegen weiterer Straftaten drohe,\nnicht stützt. Seine Vernehmung als Zeuge in dem Verfahren gegen seine drei unbekannten\nKomplizen bei dem Überfall auf L., im Hinblick auf den er bereits verurteilt war, diente allein\ndem Zweck, diese Komplizen zu identifizieren. Es gab keinen Anhaltspunkt dafür, dass die\nKomplizen Mitglieder einer kriminellen Bande waren und dass sie ihn hinsichtlich einer\nBeteiligung an weiteren Straftaten belasten könnten. Der Gerichtshof erkennt daher nicht,\ndass die innerstaatlichen Behörden plausible Gründe für den Verdacht hatten, dass er an\neiner (weiteren) Straftat beteiligt war, oder dass sie vorhatten, im Hinblick auf eine solche\nStraftat ein Strafverfahren gegen ihn zu eröffnen (siehe Shannon ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 6563/03, Rdnr. 38, 4. Oktober 2005, und Weh, a. a. O., Rdnrn. 50-\n56).\n\n31\nDaher hatte es keine „ernsthaften Auswirkungen“ auf den Beschwerdeführer, dass er\ndazu gezwungen wurde, seiner staatsbürgerlichen Pflicht als Zeuge nachzukommen und\nwahrheitsgemäß auszusagen. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der\nBeschwerdeführer hinsichtlich möglicher weiterer Straftaten im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention einer Straftat „angeklagt“ war, als er in dem Verfahren gegen seine drei\nunbekannten Komplizen bei dem Überfall auf L. von der Ermittlungsrichterin als Zeuge\nvernommen wurde. Daraus folgt, dass Artikel 6 der Konvention in seinem strafrechtlichen\nTeil im Hinblick auf diesen Teil der Rüge nicht anwendbar ist.\nii) Beteiligung an dem Überfall auf L.\n\n32\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Urteil des Amtsgerichts, in dem der\nBeschwerdeführer des Überfalls auf L. schuldig gesprochen wurde, zum Zeitpunkt seiner\nermittlungsrichterlichen Vernehmung am 7. September 2007 bereits rechtskräftig geworden\nwar, nachdem er seine Berufung vor dem Landgericht zurückgenommen hatte (siehe\nRdnrn. 6-7). Demnach bestand keine rechtliche Möglichkeit, ihn erneut wegen seiner\nBeteiligung an dem Überfall strafrechtlich zu verfolgen. Rechtlich gesehen hatte es keine\n„ernsthaften Auswirkungen“ auf ihn, dass er verpflichtet war, die Fragen, die ihm die\nErmittlungsrichterin in dem Verfahren gegen seine drei unbekannten Komplizen bei dem\nÜberfall stellte, als Zeuge wahrheitsgemäß zu beantworten. Hinsichtlich seiner Beteiligung\nan dieser Tat war er nicht im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention einer Straftat\n„angeklagt“.\n\n33\nAngesichts seiner rechtskräftigen Verurteilung konnte sich der Beschwerdeführer\nauch nicht mehr auf die Unschuldsvermutung berufen, da der hierdurch gewährte Schutz\nerlischt, sobald ein Beschuldigter der in Rede stehenden Tat ordnungsgemäß für schuldig\nerklärt wurde (siehe Phillips, Rdnr. 35, und C., Rdnr. 37, beide a. a. O.), was auch aus dem\nWortlaut von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention hervorgeht. Die Umstände des vorliegenden\nFalles unterscheiden sich wesentlich von denen in anderen Fällen, bei denen der\nGerichtshof festgestellt hat, dass die Unschuldsvermutung auch nach Abschluss des\nStrafverfahrens noch anwendbar sei. In jenen Fällen waren die betroffenen Personen\nentweder von einer strafrechtlichen Anklage freigesprochen worden oder das Strafverfahren\nwar eingestellt worden (siehe Allen, a. a. O., Rdnrn. 94, 98 und 102, m. w. N.), weshalb das\nRecht der Unschuldsvermutung dieser Personen weiterhin zu beachten war, da ihre Schuld\nnicht gesetzlich bewiesen war.\n\n34\nUnter erneutem Hinweis darauf, dass das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit eng mit\nder Unschuldsvermutung verknüpft ist (siehe Saunders, a. a. O., Rdnr. 68), und angesichts\ndessen, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich seiner Beteiligung an dem Überfall auf\nL. nicht mehr auf die Unschuldsvermutung berufen konnte und ihm wegen dieser Straftat\nkeine strafrechtliche Verfolgung mehr drohte, kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass\ner sich nicht auf sein Recht auf Selbstbelastungsfreiheit berufen konnte, als er von der\nErmittlungsrichterin in dem Verfahren gegen seine drei unbekannten Komplizen als Zeuge\nvernommen wurde. Unter den konkreten Umständen der vorliegenden Rechtssache, bei der\nfür die als Zeuge vernommene Person offensichtlich keine Gefahr einer weiteren\nStrafverfolgung bestand, verlangen die dem Recht auf Selbstbelastungsfreiheit\nzugrundeliegenden Überlegungen nicht, dass diesem Zeugen ein\nZeugnisverweigerungsrecht zukommt. Selbst wenn dieser Zeuge sich durch Aussagen selbst\nbelastet, könnte dies angesichts des Verbots der Doppelbestrafung nicht dazu führen, dass\ner gegen seinen Willen an seiner eigenen Verurteilung aktiv mitwirkt, was zum Kernbestand\nder Schutzvorkehrungen aus Artikel 6 gehört.\n\n35\nVielmehr setzt eine wirksame Rechtspflege voraus, dass ein solcher Zeuge – wie\njeder andere Zeuge, dem kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht – seiner\nstaatsbürgerlichen Pflicht nachkommt, entsprechend dem maßgeblichen Strafprozessrecht\nwahrheitsgemäß auszusagen. Artikel 6 der Konvention sieht daher für einen ehemaligen,\nrechtskräftig verurteilten Angeklagten keinen besonderen Schutz im Hinblick auf seine\nZeugenaussage zu der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat vor. Folglich ist der\nGerichtshof der Auffassung, dass Artikel 6 der Konvention auf die Rüge des\nBeschwerdeführers, dass die Behörden ihn indirekt dazu hätten zwingen wollen, nach\nAbschluss des (ersten) Strafverfahrens gegen ihn nachträglich ein Geständnis abzulegen,\nnicht anwendbar ist.\niii) Schlussfolgerung\n\n36\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der\nKonvention als ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar\nzurückzuweisen ist.\nB. Behauptete Verletzung von Artikel 10 der Konvention\n\n37\nUnter Berufung auf Artikel 3, 6, 10 und 14 der Konvention rügte der\nBeschwerdeführer, dass unzulässiger Druck auf ihn ausgeübt worden sei, eine Straftat zu\ngestehen, die er durchweg bestritten habe, und dass er berechtigt gewesen sei, seine\nUnschuld zu beteuern, sowie dass er anders behandelt worden sei als ein verurteilter\nStraftäter, der gestanden, aber im Hinblick auf seine Komplizen geschwiegen habe. Der\nGerichtshof, der Herr über die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist, ist der Auffassung,\ndass diese Rüge nach Artikel 10 der Konvention zu prüfen ist, der, soweit maßgeblich, wie\nfolgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. [...]\n(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher\nFormvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich\nvorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind [...] zur Verhütung von Straftaten, [...] oder\nzur Wahrung der Autorität [...] der Rechtsprechung.“\n\n38\nDie Regierung widersprach dem Vorbringen des Beschwerdeführers und brachte vor,\ndass der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung durch die\nVerurteilung wegen Falschaussage gerechtfertigt gewesen sei, da diese zur Wahrung der\nAutorität der Rechtsprechung notwendig gewesen sei. Die Wahrheitsfindung sei eine\nBedingung für die Herstellung von Gerechtigkeit und verlange, dass Zeugen zur\nwahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet seien. Falschaussagen könnten in Fehlurteile\nmünden, weshalb es notwendig sei, dass Zeugen, die vor Gericht falsch aussagen,\nstrafrechtlich sanktioniert würden. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass die Angabe falscher\nTatsachen, was für sich genommen nicht in höchstem Maße schutzwürdig sei, nur dann\nsanktioniert werde, wenn sie im Rahmen einer Zeugenaussage vor Gericht erfolge, weshalb\nder Eingriff in seinem Umfang beschränkt sei.\n\n39\nDer Gerichtshof schließt nicht aus, dass die negative Meinungsfreiheit nach Artikel 10\nder Konvention geschützt ist, ist aber der Auffassung, dass auf diese Frage unter\nBerücksichtigung der Umstände eines bestimmten Falles angemessen eingegangen werden\nsollte (Gillberg ./. Schweden [GK], Individualbeschwerde Nr. 41723/06, Rdnr. 86,\n3. April 2012). Diese Frage wäre zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer den Aussagezwang\ngerügt hätte. In der vorliegenden Rechtssache hat er jedoch gerügt, dass er einer\nFalschaussage für schuldig gesprochen worden sei, da er – nachdem er von der\nErmittlungsrichterin darauf hingewiesen worden war, dass er in Beugehaft genommen\nwerden könne, wenn er seiner Verpflichtung zur Aussage nicht nachkomme – angegeben\nhatte, nicht am Tatort gewesen zu sein und daher nichts dazu sagen zu können, wer an der\nTat beteiligt gewesen sei (siehe Rdnr. 8).\n\n40\nSelbst unter der Annahme, dass Artikel 10 der Konvention unter diesen Umständen\nanwendbar war, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Rüge in jedem Fall unzulässig\nwäre, da der Eingriff die Erfordernisse aus Artikel 10 Abs. 2 erfüllte.\n\n41\nDer Eingriff – in Form der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers – war\nin § 153 StGB geregelt und damit gesetzlich vorgesehen. Er verfolgte die berechtigten Ziele\nder „Wahrung der Autorität [...] der Rechtsprechung“ und der „Verhütung von Straftaten“,\nwobei letzteres auch die Beweiserhebung zum Zweck der Aufdeckung und Strafverfolgung\nvon Kriminalität umfasst (siehe Van der Heijden ./. Niederlande [GK], Individualbeschwerde\nNr. 42857/05, Rdnr. 54, 3. April 2012).\n\n42\nDer Gerichtshof hat daher zu prüfen, ob dieser Eingriff „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“ war, und insbesondere, ob er zu dem verfolgten Ziel in einem\nangemessenen Verhältnis stand. Er weist erneut darauf hin, dass die Verpflichtung, in einem\nStrafverfahren auszusagen, in der Regel eine normale staatsbürgerliche Pflicht in einer\ndemokratischen Gesellschaft in einem Rechtsstaat darstellt (siehe Voskuil ./. Niederlande,\nIndividualbeschwerde Nr. 64752/01, Rdnr. 84, 22. November 2007). Der Beschwerdeführer\nwar wegen der in Rede stehenden Straftat trotz seiner Unschuldsbeteuerung während des\ngegen ihn geführten Strafverfahrens verurteilt worden. Ihm drohte keine weitere\nStrafverfolgung wegen dieses Vorfalls, da seine Verurteilung nach Rücknahme seiner\nBerufung rechtskräftig geworden war (siehe Rdnr. 7). Er war lediglich aufgefordert worden,\nhinsichtlich der Namen seiner Komplizen bei dieser Tat auszusagen. Es gab keinen\nAnhaltspunkt dafür, dass dies zu Erkenntnissen über etwaige weitere Straftaten führen\nkönnte, an denen er beteiligt war.\n\n43\nUnter diesen Umständen kann die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, den\nBeschwerdeführer nicht von der gesetzlichen Verpflichtung von Zeugen, im Rahmen\nstrafrechtlicher Ermittlungen und gegebenenfalls bei einem Strafprozess gegen Dritte\nauszusagen, zu entbinden, gegenüber den Zielen der Verbrechensverhütung und der\nWahrung der Autorität der Rechtsprechung nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.\nDas Gegenteil – nämlich entweder die Entbindung von der Verpflichtung zur Zeugenaussage\noder die Nichtbestrafung seiner Falschaussage – hätte dazu führen können, dass die Täter\ndes Vorfalls vom .... April 2006 nicht identifiziert und strafrechtlich verfolgt werden, bzw. – im\nweiteren Sinne – in ein Fehlurteil münden können.\n\n44\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt der Gerichtshof fest, dass der\nEingriff demnach „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, selbst wenn von\neiner Anwendbarkeit von Artikel 10 der Konvention ausgegangen wird. Dementsprechend ist\ndie Rüge in jedem Fall im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention für unzulässig zu erklären.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 22. November 2018.\nClaudia Westerdiek Yonko Grozev\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-10-23/26892-12","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":19},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-10-23/26892-12","retrieved":"2026-07-29 08:52:20.343414+00:00"},"card":{"id":"egmr/2018-10-23/26892-12","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2018-10-23","dockets":["26892/12"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:1023DEC002689212","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:1023DEC002689212"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 23.10.2018 – 26892/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-10-23/26892-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":19},{"id":"EMRK/10","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"10","label":"Art 10 EMRK","mentions":6},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":3},{"id":"StGB/153","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"153","label":"§ 153 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/55","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"55","label":"§ 55 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/70","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"70","label":"§ 70 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/153","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"153","label":"§ 153 StPO","mentions":1},{"id":"EMRK/3","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"3","label":"Art 3 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/14","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"14","label":"Art 14 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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