{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:1018JUD000377911","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2018-10-18","aktenzeichen":"3779/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 10 der Konvention wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 10 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE A. ./. DEUTSCHLAND (Nr. 6)\n(Individualbeschwerde Nr. 3779/11)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n18. Oktober 2018\nDieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache A. ./. Deutschland (Nr. 6)\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nYonko Grozev, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nSíofra O’Leary,\nMārtiņš Mits,\nLәtif Hüseynov und\nLado Chanturia\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 25. September 2018\ndas folgende, an diesem Tag gefällte Urteil:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 3779/11) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, A. („der\nBeschwerdeführer“), am 10. Januar 2011 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn E., Rechtsanwalt in P., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Herrn\nH.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer behauptete insbesondere, die strafrechtliche Verurteilung\nwegen seiner Äußerungen in einer Pressemeldung habe ihn in seinem Recht auf freie\nMeinungsäußerung verletzt.\n\n4\nAm 20. Juni 2016 wurde die Artikel 10 der Konvention betreffende Rüge der Regierung\nübermittelt und die Individualbeschwerde gemäß Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung\ndes Gerichtshofs im Übrigen für unzulässig erklärt.\n\n5\nDie Asociatia Medicilor Catolici din Bucaresti (AMCB), die vom Vizepräsidenten zur\nTeilnahme am schriftlichen Verfahren ermächtigt worden war, gab eine Stellungnahme als\nDrittbeteiligte ab (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 3 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n6\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und lebt in W. Er ist ein Abtreibungsgegner\nund betreibt eine Anti-Abtreibungs-Website.\n\n7\nIm Dezember 2007 gab es eine anhaltende öffentliche Debatte über die Entwicklungen\nin der Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen. Im Rahmen dieser Debatte\näußerte der katholische Bischof F. Kritik an der Forschung an menschlichen embryonalen\nStammzellen und eine Gruppe von Wissenschaftlern der Universität Bonn antwortete auf\ndiese Kritik. Am 13. Dezember 2007 gab Bischof F. eine Pressemitteilung heraus, in der er\nVorwürfe zurückwies, seine vorherigen Äußerungen hätten den in der Forschung an\nembryonalen Stammzellen tätigen Wissenschaftlern eine Nähe zu den Nationalsozialisten\nund ihren Menschenversuchen unterstellt. Er betonte, dass es ihm völlig fern liege, die\nWissenschaftler in dieser Weise zu diffamieren, bekräftigte aber, dass er in solch wichtigen\nethischen Fragen eine kritische Auseinandersetzung für unabdingbar halte. Er habe\nkeinesfalls unterstellen wollen, dass zwischen der Stammzellenforschung und dem\nideologischen und historischen Kontext der durch keinen Vergleich zu relativierenden\nVerbrechen des menschenverachtenden nationalsozialistischen Systems ein\nZusammenhang bestehe.\n\n8\nAm 18. Dezember 2007 gab der Beschwerdeführer für seine Initiative X. unter der\nÜberschrift\n„Getroffene Hunde bellen! Stammzellenforschung in Deutschland“\neine Pressemeldung heraus.\nSie wurde im Internet veröffentlicht und als Faltblatt verteilt. In der Pressemeldung hieß\nes:\n„Die Initiative X. und die Christlich-Soziale-Arbeitsgemeinschaft in Österreich widersprechen der\nPressemeldung der Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 13. Dezember 2007, zu der sich 18\nnamhafte Professoren bekannten. Die Professoren sahen sich durch die Äußerung von Bischof\nF. [Abkürzung durch den Gerichtshof], der die heutige Stammzellenforschung in die Nähe zu den\nMenschenversuchen der Nationalsozialisten stellte, beleidigt.\nDen Professoren ist scheinbar nicht mehr bewusst, dass die Menschenversuche in der Nazi-\nZeit von willigen Ärzten und Wissenschaftlern durchgeführt wurden. Diese haben damals ihre\nForschungsarbeit auch nur „zum Wohle der Menschen“ durchgeführt, sie waren aber\noffensichtlich dem Schergenstaat hörig und damit dienlich.\nDie Forschungsarbeiten in der NS-Zeit fanden in einem späteren Lebensabschnitt des\nMenschen statt.\nDie Forschungsarbeiten, die man heute durchführt, finden bereits in einem früheren\nLebensabschnitt des Menschen statt.\nWollen die Professoren das Recht auf Leben des Menschen auf seine Nützlichkeit einstufen?\nDie Würde des Menschen hängt doch nicht vom Fortschritt einer Wachstumsphase ab, in der es\ndann erlaubt ist, nach Belieben zu experimentieren.\nDie Professoren können sich drehen und wenden, wie sie wollen. Mord ist Mord, egal in\nwelchem Stadium das Leben eines Menschen vernichtet wird. Es rechtfertigt auch moralisch\nnicht, mit „Menschenmaterial“ zu arbeiten, auch wenn andere diese Auftragsmorde begangen\nhaben.\nBischof F. [Abkürzung durch den Gerichtshof] hat den richtigen Ton getroffen, der wohl auch\ndirekt an Prof. Dr. B. [Abkürzung durch den Gerichtshof] gerichtet war.\nProf. Dr. B. forscht an einer Universität mit Embryonen, an Menschen also, die in Israel\nermordet und dann für viele Euros nach Deutschland verkauft wurden.\nIn der NS-Zeit haben Wissenschaftler in Deutschland an Juden Forschungsarbeiten\ndurchgeführt und sie anschließend ermordet.\nHeute werden in Israel ungeborene Kinder mosaisch gläubiger Menschen, Juden also,\nermordet und dann zum Zwecke der Forschung an das „christliche\" Deutschland verkauft. Und\ndas alles mit Zustimmung der Staaten Israel und Deutschland!\nBischof F. hat Recht, wenn er diesen Vergleich setzt!\nDie demokratischen Verbrechen in unserer Zeit müssen mit harter Sprache angeprangert und\nins Bewusstsein der Menschen gerufen werden.\nDer Geist von Auschwitz muss endlich überwunden werden!!“\nB. Das Strafverfahren\n\n9\nAm 12. November 2008 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen\nBeleidigung zu einer Geldstrafe von dreißig Tagessätzen zu je 15 Euro. In dem Urteil\nerkannte das Amtsgericht das Recht des Beschwerdeführers an, in freier Meinungsäußerung\nseine Auffassung zu vertreten, dass die Verschmelzung von Ei- und Samenzelle den Beginn\nmenschlichen Lebens darstelle und dass die Forschung an importierten Stammzellen aus\nabgetriebenen Embryos mit der Vernichtung menschlichen Lebens einhergehe. Das Gericht\nunterstrich ferner, dass es als Betätigung freier Meinungsäußerung grundrechtlich geschützt\nsei, wenn der Beschwerdeführer seine Ansicht plakativ und pointiert auch in Form der\nSchmähkritik gegen namentlich benannte und bekannte Forscher äußere. Aus Sicht des\nGerichts überschritt die Pressemeldung in ihrer Gesamtheit aber die Grenzen noch\nzulässiger Schmähkritik. Das Gericht gründete diese Feststellung darauf, dass sich die\nUnterstellung, die Wissenschaftler hätten sich nicht nur des Mordes schuldig gemacht,\nsondern dabei auch noch aus zutiefst verachtenswerten Motiven gehandelt, wie ein roter\nFaden durch die Pressemeldung ziehe, welche in der Schlussfolgerung gipfele, dass „[d]er\nGeist von Auschwitz [...] endlich überwunden werden“ müsse. Es schloss, der\nBeschwerdeführer habe den sich mit Stammzellenforschung beschäftigenden\nWissenschaftlern dieselben verbrecherischen, sadistischen und menschenverachtenden\nMotive unterstellen wollen wie den Verantwortlichen für die unvorstellbar grausamen,\nmassenhaften Menschenversuche etwa durch Mengele in Auschwitz. Als Arzt und\nWissenschaftler sei diese Unterstellung für Prof. Dr. B. in höchstem Maße beleidigend\ngewesen.\n\n10\nAm 26. März 2009 wies das Landgericht die Berufung des Beschwerdeführers\nzurück. Das Landgericht erkannte ebenso wie das Amtsgericht an, dass der\nBeschwerdeführer zur freien Meinungsäußerung berechtigt und seine Pressemeldung ein\nBeitrag zu einer Debatte von großem öffentlichem Interesse gewesen sei. Es stellte ferner\nfest, dass die Äußerungen in der Pressemeldung überwiegend Werturteile dargestellt hätten\nund die Meldung daher nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil einzuordnen\nsei. Dass Gericht führte aus, dass die freie Meinungsäußerung dennoch nicht vorbehaltlos\ngewährt werde, sondern ihre Grenzen u. a. im Recht der persönlichen Ehre finde. Bei der\nPrüfung von Beiträgen zu einer Debatte von öffentlichem Interesse müsse jedoch eine\nVermutung für die Zulässigkeit der freien Rede sprechen. Das Landgericht befand ferner,\ndass die Merkmale für eine Schmähkritik nicht vorgelegen hätten. Eine überzogene oder gar\nausfällige Kritik sei nicht zwingend eine Schmähung. Maßgeblich sei vielmehr, ob bei der\nKritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person\nim Vordergrund gestanden habe. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass dies bei dem in\nRede stehenden Fall nicht gegeben sei, da aus dem bisherigen Verhalten des\nBeschwerdeführers und dem Inhalt des Flugblatts erkennbar sei, dass „die Sache“ und nicht\ndie Person des angegriffenen Arztes im Vordergrund gestanden habe. Es befand, dass\ndemnach eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem\ngesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht von Prof. Dr. B. erfolgen müsse und hob hervor,\ndass das Recht auf freie Meinungsäußerung alle Meinungsäußerungen gleichermaßen\nschütze, unabhängig davon, ob sie wertvoll, wertlos, richtig, falsch, emotional, rational oder\nsogar polemisch oder verletzend seien. Das Landgericht berücksichtigte, dass die\nPressemitteilung einen Beitrag des Beschwerdeführers zur öffentlichen Meinungsbildung\ndargestellt habe, war aber der Ansicht, dass die persönliche Namensnennung von Prof. Dr.\nB. einer Gleichsetzung seines beruflichen Verhaltens mit den nationalsozialistischen\nGräueltaten gleichkomme. Es schloss, dass darin eine schwerwiegende\nPersönlichkeitsverletzung gelegen habe, die überdies unnötig gewesen sei, weil der\nBeschwerdeführer seinen Beitrag zur Meinungsbildung auch ohne namentliche Nennung des\nProfessors hätte leisten können.\n\n11\nAm 15. Februar 2010 verwarf das Oberlandesgericht die Revision des\nBeschwerdeführers als unbegründet und am 6. Juli 2010 lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die von dem Beschwerdeführer\neingelegte Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 827/10).\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n12\nDie einschlägige Bestimmung des Grundgesetzes lautet, soweit maßgeblich, wie\nfolgt:\nArtikel 5\n„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu\nverbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. [...]\n(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den\ngesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“\n\n13\nDie maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs lauten wie folgt:\n§ 185\nBeleidigung\n„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die\nBeleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\nmit Geldstrafe bestraft.“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nBEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER KONVENTION\n\n14\nDer Beschwerdeführer rügte, dass er durch die strafrechtliche Verurteilung wegen\nBeleidigung in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Konvention\nverletzt worden sei; dieser lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die\nMeinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und\nohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [...]\n(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann\ndaher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen\nwerden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind [...]\nzum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer [...]“\n\n15\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n16\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n17\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass seine Pressemeldung ein Beitrag zu einer\nDebatte von großem öffentlichem Interesse gewesen sei und nicht darauf abgezielt habe,\nProf. Dr. B. persönlich anzugreifen. Die innerstaatlichen Gerichte hätten zwar anerkannt,\ndass der Beschwerdeführer sich auf „die Sache“ konzentriert habe, und klargestellt, dass er\nkeine Schmähkritik eingesetzt habe, gleichwohl hätten sie durch eine Fehlinterpretation\nseine tatsächlichen Äußerungen als eine über den eigentlichen Inhalt seiner Pressemeldung\nhinausgehende Beleidigung im Hinblick auf Prof. Dr. B. ausgelegt. Der Beschwerdeführer\nmachte ferner geltend, die Gerichte hätten nicht hinreichend berücksichtigt, dass Prof. Dr. B.\nsich an der öffentlichen Debatte beteiligt habe und als inoffizieller Sprecher der in\nDeutschland tätigen Stammzellenforscher aufgetreten sei. Somit seien eine schärfere Kritik\nund seine namentliche Nennung gerechtfertigt gewesen.\n\n18\nDie Regierung erkannte an, dass die strafrechtliche Verurteilung einen Eingriff in die\nMeinungsfreiheit des Beschwerdeführers dargestellt hatte. Allerdings habe dieser Eingriff\nseine gesetzliche Grundlage in § 185 StGB gehabt, durch den das Persönlichkeitsrecht und\nder gute Ruf von Prof. Dr. B. geschützt worden sei, und sei in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig gewesen. Die innerstaatlichen Gerichte hätten nach der Auswertung\ndes Wortlauts der Pressemeldung diese nachvollziehbar dahingehend ausgelegt, dass in ihr\ngeäußert werde, die von Prof. Dr. B. vorgenommene Stammzellenforschung komme den\nwährend der Nazizeit von Wissenschaftlern durchgeführten Menschenversuchen gleich.\nNach einer Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den Rechten von\nProf. Dr. B. seien die Gerichte schlussendlich zu dem Ergebnis gelangt, dass Prof. Dr. B.s\nPersönlichkeitsrecht der Vorrang einzuräumen sei. Bei dieser Interessenabwägung hätten\ndie Gerichte berücksichtigt, dass die Pressemeldung des Beschwerdeführers durch das\nRecht auf freie Meinungsäußerung geschützt gewesen sei, dass er berechtigt gewesen sei,\nbeleidigende Kritik zu äußern, und dass er zu einer öffentlichen Debatte beigetragen habe.\nSie hätten in ihre Betrachtung aber auch den historischen und sozialen Kontext des\nVergleichs, die Schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Prof. Dr. B. und den\nUmstand einbezogen, dass der Beschwerdeführer auch ohne namentliche Nennung des\nbesagten Professors einen ebenso wichtigen oder herausragenden Debattenbeitrag hätte\nleisten können. Der Regierung zufolge haben die Gerichte die Rechte des\nBeschwerdeführers folglich angemessen berücksichtigt und sich bei ihrer Entscheidung\ninnerhalb des Beurteilungsspielraums bewegt, den der Gerichtshof den nationalen Stellen\nzubilligt.\n2. Vorbringen der Drittbeteiligten\n\n19\nDie Drittbeteiligte AMCB brachte vor, dass die Konvention Äußerungen, die zu einer\nöffentlichen Debatte beitragen, unter besonderen Schutz stelle. Da\nNichtregierungsorganisationen in einer demokratischen Gesellschaft überdies eine mit der\nPresse vergleichbare Funktion als „public watchdogs“ innehätten, bedürften ihre Äußerungen\nsogar eines verstärkten Schutzes nach Artikel 10 der Konvention. Dies gelte ebenso für\ninformelle Vereinigungen, die unpopuläre Überzeugungen oder Minderheitenansichten zum\nAusdruck bringen würden. Der Schutz von Artikel 10 erstrecke sich auch auf Ideen, die\nbeleidigten, schockierten oder verstörten, und die ihre Überzeugung zum Ausdruck\nbringende Person habe das Recht, den hierfür wirksamsten Weg zu wählen. Die AMCB\nargumentierte daher, dass Vergleiche mit dem Holocaust auch unter Einbeziehung des\nhistorischen und sozialen Kontexts als legitime Meinungsäußerungen betrachtet werden\nkönnen.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n20\nZunächst stellt der Gerichtshof fest – und dies ist zwischen den Parteien unstrittig –,\ndass die strafrechtliche Verurteilung in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers eingriff,\ndass der Eingriff gesetzlich vorgeschrieben war – nämlich durch § 185 StGB –, und dass er\ndas legitime Ziel verfolgte, den guten Ruf oder die Rechte anderer zu schützen. Es bleibt\ndaher noch festzustellen, ob die Eingriffe „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“\nwaren.\n\n21\nDie allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Frage, ob ein Eingriff in die\nMeinungsfreiheit „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist, hat der Gerichtshof in\nseiner Rechtsprechung fest etabliert und jüngst wie folgt zusammengefasst (siehe Delfi\nAS ./. Estland [GK], Individualbeschwerde Nr. 64569/09, Rdnr. 131, 16. Juni 2015, m. w. N.):\n„(i) Die Freiheit der Meinungsäußerung stellt eine der wesentlichen Grundlagen einer\ndemokratischen Gesellschaft und eine der grundlegenden Bedingungen für den\ngesellschaftlichen Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen dar. Vorbehaltlich\nArtikel 10 Abs. 2 gilt sie nicht nur für „Informationen“ oder „Ideen“, die positiv aufgenommen oder\nals unschädlich oder belanglos angesehen werden, sondern auch für solche, die beleidigen,\nschockieren oder verstören. Dies sind die Erfordernisse des Pluralismus, der Toleranz und der\nAufgeschlossenheit, ohne die eine demokratische Gesellschaft nicht möglich ist. Diese Freiheit\nunterliegt den in Artikel 10 aufgeführten Ausnahmen, [...] die jedoch eng auszulegen sind, und die\nNotwendigkeit einer Einschränkung muss überzeugend nachgewiesen werden [...].\n(ii) Das Adjektiv „notwendig“ im Sinne von Artikel 10 Abs. 2 impliziert das Bestehen eines\n„dringenden sozialen Bedürfnisses“. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen\nBeurteilungsspielraum bei der Frage, ob ein solches Bedürfnis besteht; dieser geht jedoch mit\neiner europäischen Überwachung einher, die sich sowohl auf die Gesetzgebung bezieht als auch\nauf die Entscheidungen, in denen sie angewendet wird, auch wenn die Entscheidungen von\nunabhängigen Gerichten getroffen wurden. Der Gerichtshof ist daher befugt, abschließend\ndarüber zu entscheiden, ob eine „Einschränkung“ mit der durch Artikel 10 geschützten Freiheit\nder Meinungsäußerung in Einklang zu bringen ist.\n(iii) Aufgabe des Gerichtshofs ist es jedoch nicht, bei seiner Überwachung an die Stelle der\nzuständigen Behörden zu treten; er hat vielmehr die von ihnen im Rahmen ihres\nBeurteilungsspielraums getroffenen Entscheidungen nach Artikel 10 zu überprüfen. Das bedeutet\nnicht, dass sich die Überwachung darauf beschränkt festzustellen, ob der\nbeschwerdegegnerische Staat sein Ermessen vernünftig, sorgfältig und in gutem Glauben\nausgeübt hat; vielmehr hat der Gerichtshof den gerügten Eingriff im Lichte des Falles insgesamt\nzu prüfen und zu entscheiden, ob er „in Bezug auf das verfolgte rechtmäßige Ziel\nverhältnismäßig“ war und ob die von den innerstaatlichen Stellen zu seiner Rechtfertigung\nangeführten Gründe „relevant und ausreichend“ sind [...]. Dabei muss sich der Gerichtshof davon\nüberzeugen, dass die von den innerstaatlichen Stellen angewendeten Regeln mit den in\nArtikel 10 enthaltenen Grundsätzen vereinbar sind und dass die sie die erheblichen Tatsachen\nnachvollziehbar bewertet haben [...].“\n\n22\nDer Gerichtshof erinnert überdies daran, dass das Recht auf Schutz des guten Rufes\ndurch Artikel 8 der Konvention im Rahmen des Rechts auf Achtung des Privatlebens\ngeschützt ist (siehe Chauvy u. a. ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 64915/01,\nRdnr. 70, ECHR 2004-VI; Pfeifer ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 12556/03,\nRdnr. 35, 15. November 2007; und Polanco Torres und Movilla Polanco ./. Spanien,\nIndividualbeschwerde Nr. 34147/06, Rdnr. 40, 21. September 2010). Um den\nAnwendungsbereich von Artikel 8 zu eröffnen, muss ein Angriff auf den Ruf einer Person\njedoch einen bestimmten Schweregrad erreichen und in einer Art und Weise erfolgen, die die\npersönliche Wahrnehmung des Rechts auf Achtung des Privatlebens beeinträchtigt (siehe\nA. ./. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 28070/06, Rdnr. 64, 9. April 2009;\nS. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954/08, Rdnr. 83, 7. Februar 2012 und\nDelfi AS, a. a. O., Rdnr. 137).\n\n23\nBei der Prüfung, ob ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung in einer\ndemokratischen Gesellschaft zum „Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer“\nnotwendig ist, muss der Gerichtshof unter Umständen feststellen, ob die innerstaatlichen\nBehörden einen gerechten Ausgleich herbeigeführt haben, als es darum ging, zwei durch die\nKonvention garantierte Werte zu schützen, die in bestimmten Fällen in Konflikt miteinander\ngeraten können, nämlich auf der einen Seite die durch Artikel 10 geschützte Freiheit der\nMeinungsäußerung und auf der anderen das in Artikel 8 verankerte Recht auf Achtung des\nPrivatlebens (siehe Hachette Filipacchi Associés ./. Frankreich, Individualbeschwerde\nNr. 71111/01, Rdnr. 43, 14. Juni 2007; MGN Limited ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 39401/04, Rdnr. 142, 18. Januar 2011; S., a. a. O., Rdnr. 84; und\nDelfi AS, a. a. O., Rdnr. 138). In Fällen, in denen das Recht auf Wahrung der Privatsphäre\nund das Recht auf freie Meinungsäußerung gegeneinander abgewogen werden müssen,\nsollte nach Auffassung des Gerichtshofs der Ausgang des Beschwerdeverfahrens\ntheoretisch nicht davon abhängen, ob die Beschwerde nach Artikel 8 oder nach Artikel 10\nder Konvention beim Gerichtshof erhoben wurde. Tatsächlich verdienen diese Rechte\ngrundsätzlich die gleiche Achtung (siehe H. ./. Deutschland (Nr. 2) [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 40660/08 und 60641/08, Rdnr. 106, ECHR 2012).\n\n24\nDer Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass es ungeachtet der Leidenschaftlichkeit,\nmit der eine politische Auseinandersetzung geführt wird, gerechtfertigt ist, sich um die\nSicherstellung eines Minimums an Mäßigung und Anstand zu bemühen, und dass klar\nzwischen Kritik und Beleidigung unterschieden werden muss. Geht es bei einer bestimmten\nForm von Äußerung einzig darum, eine Person zu beleidigen, würde eine angemessene\nSanktion grundsätzlich nicht gegen Artikel 10 der Konvention verstoßen (siehe\nGenner ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 55495/08, Rdnr. 36, 12. Januar 2016).\n\n25\nFerner hat der Gerichtshof zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen\nunterschieden. Die Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil\neinzuordnen ist, liegt in erster Linie innerhalb des Beurteilungsspielraums der\ninnerstaatlichen Stellen, insbesondere der innerstaatlichen Gerichte (siehe Prager und\nOberschlick ./. Österreich, 26. April 1995, Rdnr. 36, Serie A Nr. 313). Während das Vorliegen\nvon Tatsachen nachgewiesen werden kann, ist ein Werturteil keinem Wahrheitsbeweis\nzugänglich. Jedoch bedarf auch eine Äußerung, die ein Werturteil darstellt, einer\nhinreichenden Tatsachengrundlage; anderenfalls ist sie überzogen (siehe\nJerusalem ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 26958/95, Rdnr. 43, ECHR 2001-II). Bei\nder Prüfung von Fällen, bei denen es um Werturteile ging, die von den innerstaatlichen\nGerichten als diffamierend eingestuft worden waren, hat der Gerichtshof außerdem\nuntersucht, ob die Wortwahl überzogen oder sachlich war und ob die Absicht zutage getreten\nist, den Gegner zu diffamieren oder zu stigmatisieren (siehe Genner, a. a. O., Rdnr. 39).\n\n26\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass das Landgericht die Pressemeldung in ihrer Gesamtheit als Werturteil eingestuft\nhat; er geht daher davon aus, dass die Äußerungen als Werturteile zu betrachten sind.\n\n27\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte den Wortlaut der\nPressemeldung so verstanden haben, dass das Verhalten der Stammzellenforscher und\ninsbesondere das Verhalten von Prof. Dr. B. als gleichwertig mit den nationalsozialistischen\nGräueltaten angesehen werde. Der Beschwerdeführer trat dieser Auslegung seiner\nPressemitteilung entgegen. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die Pressemitteilung des\nBeschwerdeführers eine Reihe von Vergleichen zwischen der heutigen\nStammzellenforschung und den während des Naziregimes vorgenommenen\nMenschenversuchen enthielt, die in dem Satz gipfelten: „Der Geist von Auschwitz muss\nendlich überwunden werden!!“ Angesichts dieser Äußerungen sieht der Gerichtshof keine\nVeranlassung, die Schlussfolgerung der innerstaatlichen Gerichte infrage zu stellen, dass\nder Beschwerdeführer in der Tat die Arbeit der Wissenschaftler – und insbesondere die\nArbeit von Prof. Dr. B. – direkt mit den Gräueltaten der Nazizeit in Verbindung gebracht\nhabe. Ferner merkt der Gerichtshof an, dass die von dem Beschwerdeführer erhobenen\nVorwürfe besonders schwerwiegend waren. Selbst wenn sie, wie in der vorliegenden\nRechtssache, als Werturteile angesehen werden, bedürfen solche schwerwiegenden und\nbesonders beleidigenden Vergleiche einer besonders soliden Tatsachengrundlage (vgl.\nGenner, a. a. O., Rdnr. 46). Der Gerichtshof lässt zwar gelten, dass es bei der Debatte um\ndie moralische Verantwortung von Wissenschaftlern ging, das stellt aber für sich genommen\nkeine solide Tatsachengrundlage für einen direkten persönlichen Angriff auf die\nwissenschaftliche Arbeit von Prof. Dr. B. dar, zumal der verwendete Vergleich nicht nur\nschockierend und verstörend war, sondern auch die Grenzen zulässiger Kritik überschritt.\n\n28\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte zu dem Schluss\ngekommen waren, dass es in der Pressemitteilung eher um „die Sache“ und um einen\nBeitrag zur öffentlichen Debatte gegangen sei, als um die Diffamierung eines einzelnen\nArztes. Der Gerichtshof akzeptiert diesen Schluss, merkt aber an, dass der\nBeschwerdeführer dennoch Vorwürfe gegenüber den in der Stammzellenforschung tätigen\nWissenschaftlern und Ärzten, insbesondere gegenüber Prof. Dr. B., erhoben hat. Selbst\nwenn es dem Beschwerdeführer mit der Pressemitteilung nicht hauptsächlich um eine\nDiffamierung der Wissenschaftler gegangen ist, ist der Gerichtshof demnach der Ansicht,\ndass diese durch die namentliche Erwähnung von Prof. Dr. B. dennoch eine stigmatisierende\nund diffamierende Wirkung hatte.\n\n29\nIn Anbetracht der Schwere des persönlichen Angriffs auf die Wissenschaftler und auf\nProf. Dr. B. weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Auswirkung einer\nMeinungsäußerung auf die Persönlichkeitsrechte einer anderen Person nicht vom\nhistorischen und sozialen Zusammenhang, in dem die Äußerung erfolgte, losgelöst werden\nkann (siehe A. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 3690/10, Rdnr. 63,\n26. November 2015; und H. und A. ./. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 397/07 und\n2322/07, Rdnr. 48, 13. Januar 2011). Der Vergleich der heutigen Stammzellenforschung mit\nden in den Konzentrationslagern vorgenommenen Menschenversuchen muss daher im\nspeziellen Zusammenhang der deutschen Vergangenheit betrachtet werden. Der Gerichtshof\nhat in der Vergangenheit anerkannt, dass bei Staaten, die die Schreckensherrschaft der\nNationalsozialisten erlebt haben, im Lichte ihrer historischen Rolle und Erfahrung von einer\nbesonderen moralischen Verantwortung ausgegangen werden kann, sich von den\nmassenhaften Gräueltaten der Nationalsozialisten zu distanzieren (siehe\nPerinçek ./. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 27510/08, Rdnr. 243, ECHR 2015\n(Auszüge); und N. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 35285/16,\n13. März 2018). Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Angriff auf Prof.\nDr. B.s guten Ruf schwerwiegend war und dass der historische Zusammenhang ein\ngewichtiger Faktor bei der Entscheidung darüber ist, ob ein dringendes soziales Bedürfnis\nbestand, in das Recht auf freie Meinungsäußerung des Beschwerdeführers einzugreifen (vgl.\nN., a. a. O., Rdnr. 56).\n\n30\nDer Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass sich Prof. Dr. B. und die übrigen\nWissenschaftler durch ihre Antwort auf die von Bischof F. geäußerte Kritik noch vor dem\nErscheinen der Pressemitteilung des Beschwerdeführers in die öffentliche Debatte\neingebracht hatten, und befindet, dass sie folglich nicht denselben besonderen Schutz\nverlangen konnten wie der Öffentlichkeit völlig unbekannte Privatpersonen.\n\n31\nObgleich die Äußerungen des Beschwerdeführers zur öffentlichen Debatte beitragen\nsollten und Prof. Dr. B. in gewissem Maße die öffentliche Arena betreten hat, kommt der\nGerichtshof zu dem Schluss, dass die innerstaatlichen Gerichte relevante und ausreichende\nGründe für die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers angeführt haben. Der\nGerichtshof erinnert daran, dass es für ihn in Fällen, in denen die innerstaatlichen Behörden\neine Abwägung in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs\nniedergelegten Kriterien vorgenommen haben, gewichtiger Gründe bedürfte, um die Ansicht\nder innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (siehe Delfi AS, a. a. O.,\nRdnr. 139, m. w. N.). Er stellt fest, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte auf\neiner verständigen Würdigung der fraglichen Äußerungen, der Rechte von Prof. Dr. B. und\nder Umstände der vorliegenden Rechtssache beruhten.\n\n32\nSchließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Sanktion strafrechtlicher Natur war;\ndies stellt – da es auch andere Interventions- oder Widerlegungsmöglichkeiten,\ninsbesondere durch zivilrechtliche Rechtsmittel gibt – eine der schwerwiegendsten Formen\ndes Eingriffs in das Recht auf freie Meinungsäußerung dar (siehe Perinçek, a. a. O.,\nRdnr. 273; und Frisk und Jensen ./. Dänemark, Individualbeschwerde Nr. 19657/12,\nRdnr. 77, 5. Dezember 2017). Zwar ist der Gebrauch von strafrechtlichen Sanktionen in\nBeleidigungsfällen nicht an sich unverhältnismäßig, aber die Art und Schwere der Strafen\nspielen eine Rolle, da die Sanktionen nicht dergestalt ausfallen dürfen, dass sie die Presse\nund andere Teilnehmer an der öffentlichen Debatte davon abhalten, sich an der Diskussion\nüber berechtigte öffentliche Anliegen zu beteiligen (Ziembiński ./. Polen (Nr. 2),\nIndividualbeschwerde Nr. 1799/07, Rdnr. 46, 5. Juli 2016, m. w. N.). In diesem\nZusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe\nvon 30 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt wurde, womit sich die Sanktion am unteren\nRand des Rahmens der möglichen strafrechtlichen Ahndung einer Beleidigung bewegt. In\nAnbetracht der Schwere der Verletzungen des Persönlichkeitsrechts von Prof. Dr. B. und –\nim historischen Zusammenhang betrachtet (siehe Rdnr. 29) – der Art der persönlichen\nAngriffe, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Strafe moderat erscheint und den\nErmessensspielraum der innerstaatlichen Gerichte nicht überschritten hat.\n\n33\nFolglich ist Artikel 10 der Konvention nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rüge nach Artikel 10 der Konvention wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 10 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 18. Oktober 2018 nach\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Yonko Grozev\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-10-18/3779-11","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-10-18/3779-11","retrieved":"2026-07-29 08:51:52.122989+00:00"},"card":{"id":"egmr/2018-10-18/3779-11","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2018-10-18","dockets":["3779/11"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:1018JUD000377911","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:1018JUD000377911"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 18.10.2018 – 3779/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-10-18/3779-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 10 der Konvention wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 10 der Konvention ist nicht verletzt worden.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/10","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"10","label":"Art 10 EMRK","mentions":8},{"id":"StGB/185","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"185","label":"§ 185 StGB","mentions":2},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/36","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"36","label":"Art 36 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/44","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"44","label":"Art 44 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"egmr","source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-29T08:51:52.122989+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}