{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0925DEC006159515","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2018-09-25","aktenzeichen":"61595/15","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 61595/15\nS.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am\n25. September 2018 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin\nYonko Grozev, Präsident,\nGabriele Kucsko-Stadlmayer und\nLәtif Hüseynov\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 8. Dezember 2015\nerhoben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, S., ist deutscher Staatsangehöriger und in F.\nwohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten.\nA. Die Umstände des Falles\n\n2\nDer von dem Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen:\n1. Der Hintergrund der Rechtssache: Die vorangegangene Individualbeschwerde des\nBeschwerdeführers beim Gerichtshof (Nr. 17080/07)\n\n3\nDer Beschwerdeführer begehrte die Gewährung eines Rechts auf Umgang mit dem\nJungen F., der im März 2004 geboren wurde und dessen leiblicher Vater er nach eigenen\nAngaben sei, und zwar gegen den Willen der rechtlichen Eltern von F., Herrn und Frau H.\nDie Eheleute lebten mit F. im Vereinigten Königreich und betreuten ihn gemeinsam mit ihrer\nTochter. Sie trugen vor, dass der Beschwerdeführer möglicherweise der leibliche Vater von\nF. sei, dass aber auch Herr H. der leibliche Vater sein könnte. Sie zögen es im Interesse\nihres familiären Zusammenlebens vor, die Vaterschaft bezüglich F. nicht überprüfen zu\nlassen.\n\n4\nAm 20. Oktober 2005 wies das Amtsgericht die Anträge des Beschwerdeführers\nzurück, mit denen er zwei Mal pro Monat Umgang mit F. und regelmäßige Auskünfte über\ndie Entwicklung des Jungen beantragt hatte. Am 9. Februar 2006 wies das\nOberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers sowie seinen Antrag auf\nEinräumung der Befugnis, F. zu besonderen Anlässen Geschenke machen zu dürfen,\nzurück. Mit Beschluss vom 20. September 2006 nahm das Bundesverfassungsgericht die\nvon dem Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.\n\n5\nMit Urteil vom 15. September 2011 in dem Individualbeschwerdeverfahren Nr.\n17080/07 stellte der Gerichtshof einen Verstoß gegen Artikel 8 der Konvention fest, weil die\ninnerstaatlichen Gerichte die widerstreitenden Interessen im Entscheidungsprozess nicht fair\ngegeneinander abgewogen hätten. Sie hätten überhaupt nicht geprüft, ob der Umgang\nzwischen F. und dem Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen des Falles dem\nWohl des Kindes dienen würde. Auch hätten sie nicht geprüft, ob es dem Wohl des Kindes\noder dem vorrangigen Interesse des Beschwerdeführers entsprochen hätte, dem Antrag des\nBeschwerdeführers, zumindest Auskünfte über die persönliche Entwicklung von F. zu\nerhalten, stattzugeben. Die innerstaatlichen Gerichte hätten daher keine ausreichenden\nGründe angeführt, um ihren Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines\nPrivatlebens im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention zu rechtfertigen. Der Gerichtshof\nsprach dem Beschwerdeführer 5.000 Euro für den immateriellen Schaden und 10.000 Euro\nfür Kosten und Auslagen zu. Das Urteil wurde am 15. Dezember 2011 endgültig.\n2. Das in der vorliegenden Individualbeschwerde des Beschwerdeführers vor dem\nGerichtshof in Rede stehende Verfahren\n\n6\nAm 16. Januar 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht die\nWiederaufnahme des Verfahrens bezüglich seines Rechts auf Umgang mit F. und Auskunft\nüber dessen Entwicklung (siehe Rdnr. 4.). Am 22. August 2013 ordnete dieses Gericht in\neinem Zwischenbeschluss die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Es befand, dass § 35\ndes Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO), wonach § 580 Nr. 8 der\nZivilprozessordnung (ZPO) – nach dem die Restitutionsklage statt finde, wenn der\nEuropäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt habe\nund das Urteil auf dieser Verletzung beruhe – nicht auf Verfahren anzuwenden sei, die vor\ndem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden seien (siehe Rdnr. 10), und\nrestriktiv auszulegen sei. Entscheidungen über Kindschaftssachen mit Dauerwirkung, z. B.\ndas Umgangsrecht, würden zwar formell rechtkräftig, erwüchsen aber nicht in materielle\nRechtskraft, weil eine solche Umgangsentscheidung jederzeit abänderbar sei (siehe Rdnr.\n10). Folglich hätten Herr und Frau H. kein rechtmäßiges Interesse an der Rechtskraft dieser\nEntscheidung, also daran, dass das Verfahren nicht wiederaufgenommen würde. Ferner\nhabe Deutschland das Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, und der Beschwerdeführer könne\nkein neues Umgangsrechtsverfahren in Deutschland anstrengen, weil die deutschen\nGerichte aufgrund dessen, dass das Kind seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich habe,\nnicht zuständig seien (siehe Rdnr. 11).\n\n7\nAm 19. März 2014 hob der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde von Herrn\nund Frau H. diese Entscheidung auf und wies den Antrag auf Wiederaufnahme des\nVerfahrens zurück. Die Konvention verlange nicht, dass die Vertragsstaaten die\nWiederaufnahme eines Zivilverfahrens zum Zweck der Durchführung eines Urteils des\nGerichtshofs vorsähen. Daher werfe die Stichtagsregelung, die der Gesetzgeber im Zuge der\nEinführung der Möglichkeit, ein Zivilverfahren nach einem Urteil des Gerichtshofs\nwiederaufzunehmen, getroffen habe, keine Frage nach der Konvention auf. Die Tatsache,\ndass der vorliegende Fall das Recht auf Umgang mit einem Kind betreffe und die\nentsprechende Gerichtsentscheidung nicht in materielle Rechtskraft erwachse, könne ein\nanderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Es komme auf den Zeitpunkt an, zu dem die letzte\nfachgerichtliche Entscheidung formelle Rechtskraft erlange. Weil eine Entscheidung, wie sie\nin der vorliegenden Rechtssache in Rede stehe, jederzeit abänderbar sei, bedürfe es einer\nWiederaufnahme des Verfahrens gar nicht, um eine konventionsrechtskonforme\nEntscheidung für den Beschwerdeführer zu erreichen. Dies treffe auf die vorliegende\nRechtssache zu, wenngleich die deutschen Gerichte nicht zuständig seien und der\nBeschwerdeführer im Vereinigten Königreich ein neues Verfahren anstrengen müsste. Die\nVorschriften der Brüssel IIa-Verordnung, wonach für die Zuständigkeit der gewöhnlichen\nAufenthalts des Kindes maßgeblich sei, dienten der Wahrung des Kindeswohls. Die Gerichte\nim Vereinigten Königreich hätten das Urteil des Gerichtshofs ebenso zu berücksichtigen wie\nes bei den deutschen Gerichten der Fall wäre.\n\n8\nAm 19. Mai 2015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde (2 BvR 1170/14) des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen. Es befand, dass die Auslegung von § 35 EGZPO i. V. m. § 48 Abs. 2 des\nGesetzes über die Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit (FamFG) und § 580 Nr. 8 ZPO (siehe Rdnr. 10) durch den\nBundesgerichtshof nicht willkürlich gewesen sei. Ferner habe diese Auslegung die\nGrundrechte des Beschwerdeführers nicht missachtet, auch im Hinblick darauf, dass die\nVaterschaft des Beschwerdeführers bezüglich F. möglich, aber nicht nachgewiesen sei. Der\nBundesgerichtshof habe ferner weder den Einfluss der Rechtsprechung des Gerichtshofs\nnoch die Bindungswirkung seiner Urteile verkannt. Die Einführung einer Stichtagsregelung\nfür die Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens nach einem Urteil des Gerichtshofs werfe\nkeine Frage nach der Konvention auf, und der Gerichtshof habe in seinem Urteil im Fall des\nBeschwerdeführers keine konkrete Maßnahme zur Wiedergutmachung angeordnet, die über\ndie Zahlung einer gerechten Entschädigung hinausgehe. Zwar sei gemäß Artikel 46 Abs. 1\nder Konvention ein Urteil nur für den betreffenden beschwerdegegnerischen Staat bindend,\njedoch komme der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine faktische Orientierungs- und\nLeitfunktion für die Auslegung der Konvention auch über den konkret in Rede stehenden\nEinzelfall hinaus zu. Die Einschätzung des Bundesgerichtshofs, wonach die Gerichte des\nVereinigten Königreichs das Urteil des Gerichtshofs ebenso berücksichtigen müssten wie es\nbei den deutschen Gerichten der Fall wäre, gerate daher mit der Konvention nicht in Konflikt.\nDer Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 12. Juni\n2015 zugestellt.\n3. Die Resolution des Ministerkomitees des Europarats\n\n9\nAm 22. Februar 2017 schloss das Ministerkomitee des Europarats bei seiner 1278.\nSitzung seine Prüfung der Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 15. September\n2011 in der Rechtssache S. (a. a. O.) durch Annahme der Resolution ResDH(2017)63 ab,\nderen maßgeblichen Passagen wie folgt lauten:\nDas Ministerkomitee – [...]\n„nach Prüfung des von der Regierung vorgelegten Umsetzungsberichts, in dem die zur\nAusführung des Urteils getroffenen Maßnahmen dargelegt wurden [...] (siehe Dokument\nDH-DD(2016)1431); [...]; ERKLÄRT, dass es seine Aufgaben nach Artikel 46 Abs. 2 der\nKonvention in [dieser Rechtssache] wahrgenommen hat, und BESCHLIESST, die\nPrüfung der Rechtssache abzuschließen.“\nIn dem Dokument DH-DD(2016)1431, das Informationen über die zur Befolgung des\nUrteils in der Rechtssache S. (a. a. O.) getroffenen Maßnahmen betrifft, heißt es:\n„[...] Individuelle Maßnahmen\nDie zuerkannte Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro hat der Beschwerdeführer am\n13. März 2012 erhalten.\nNach Endgültigkeit des Urteils des Gerichtshofs beantragte der Beschwerdeführer bei\nden Familiengerichten erneut Umgang mit dem Kind, dessen leiblicher Vater er nach\neigenen Angaben sei. Das Oberlandesgericht prüfte, ob und falls ja in welchem Umfang\nder Umgang zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer dem Kindeswohl dient. Zu\ndiesem Zweck erließ das Gericht am 13. September 2012 einen Beweisbeschluss zur\nEinholung eines Sachverständigengutachtens. Nach diesem Beweisbeschluss stellten\nHerr und Frau H. gegen den betreffenden Senat ein Ablehnungsgesuch wegen\nBesorgnis der Befangenheit, das mit Beschluss vom 19. März 2013 abgelehnt wurde.\nMit Urteil vom 22. August 2013 gab das Oberlandesgericht dem Antrag [des\nBeschwerdeführers] auf Wiederaufnahme des Umgangsrechtsverfahrens statt. Der\nBundesgerichtshof gab der von Herrn und Frau H. gegen diese Entscheidung\neingelegten Rechtsbeschwerde statt. Der Bundesgerichtshof wies den\nWiederaufnahmeantrag [des Beschwerdeführers] mit Beschluss vom 19. März 2014 (Az.\nXII ZB 511/13) zurück und verwies den Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass das\nKind seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat, an die dortigen zuständigen\nGerichte.\n[...] Allgemeine Maßnahmen\nNach dem Urteil des EGMR [in der Rechtssache] A. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 20578/07, 21. Dezember 2010] setzte der Bundesgerichtshof\ndie Feststellungen des EGMR durch ausdrücklichen Verweis auf die Ausführungen in\ndem Urteil und auf die Konvention um. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs [...]\n(Az. XII ZB 280/15) wird ausgeführt, dass, wenn das Umgangsrecht Artikel 8 der\nKonvention mit dem ihm vom Gerichtshof beigegebenen Gehalt gerecht werden solle,\nder leibliche Vater nicht generell als „Störenfried“ der behüteten rechtlichen Familie\nangesehen und damit eine Vermutung gegen die Kindeswohldienlichkeit etabliert\nwerden dürfe. Auch wenn die Bindung an die rechtliche Familie nachhaltig zu\nberücksichtigen sei, dürfe sie nicht in eine solche Vermutung umschlagen.\n[...] Gesetzgeberische Maßnahmen\nAm 17. Oktober 2012 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der\neine Stärkung der Rechtsposition des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters im Bereich des\nUmgangs- und Auskunftsrechts vorsieht. Das Gesetz ist am 13. Juli 2013 in Kraft\ngetreten. Es sieht Folgendes vor:\n• Hat der leibliche Vater nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er\nein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.\nDas gilt unabhängig davon, ob zum Kind bereits eine sozial-familiäre\nBeziehung besteht.\n• Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf\nAuskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit\ndies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.\n• Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der\nAnspruchsteller auch wirklich der leibliche Vater ist. Die leibliche Vaterschaft\ndes Antragstellers ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder\nAuskunftsverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls im Rahmen einer\nBeweiserhebung zu klären. Um die Feststellung der biologischen Vaterschaft in\nstreitigen Fällen zu ermöglichen, stellt das Gesetz eine verfahrensrechtliche\nFlankierung zur Verfügung. Nach dieser müssen unter bestimmten\nVoraussetzungen Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der\nbiologischen Abstammung geduldet werden. Dies soll verhindern, dass die\nMutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des biologischen\nVaters vereiteln kann, indem sie die erforderliche Untersuchung verweigert.\n[...]”\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche\nPraxis\n\n10\nDas einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis\nzur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Zivilverfahrens wurden jüngst in\nder Rechtssache S. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 486/14, Rdnrn. 42\nbis 43, 26. Juni 2018, zusammengefasst. In Übereinstimmung mit § 48 Abs. 2 FamFG ist §\n35 EGZPO auf die Wiederaufnahme von Verfahren anwendbar, die Angelegenheiten im\nAnwendungsbereich des FamFG betreffen, wozu Kindschaftssachen wie das Umgangsrecht\ngehören (siehe §§ 1 und 151 FamFG). Gemäß § 48 Abs. 1 FamFG kann das Gericht des\nersten Rechtszugs eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder\nändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich\ngeändert hat.\nC. Maßgebliches EU-Recht\n\n11\nGemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.\nNovember 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von\nEntscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung\n(Brüssel IIa-Verordnung) [zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000] sind für\nEntscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats\nzuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen\nAufenthalt hat.\nRÜGEN\n\n12\nUnter Berufung auf die Artikel 1, 6 Abs. 1, 8, 13, 14 und 46 der Konvention rügte der\nBeschwerdeführer die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, das Zivilverfahren\nwiederaufzunehmen, nachdem in dem Urteil des Gerichtshofs in seinem Fall (S.\n./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17080/07, 15. September 2011) ein Verstoß\ngegen Artikel 8 der Konvention festgestellt wurde. Er trug vor, die innerstaatlichen Gerichte\nseien verpflichtet, dieses Verfahren wiederaufzunehmen, da Deutschland das Urteil des\nGerichtshofs befolgen müsse. Es sei möglich, die entsprechenden Bestimmungen des\ninnerstaatlichen Rechts in einer konventionsfreundlichen, aber aus methodologischer Sicht\ndennoch vertretbaren Weise auszulegen, um die Wiederaufnahme des Verfahrens zu\ngestatten. Im Hinblick darauf, dass die in Rede stehende Entscheidung zwar formell\nrechtkräftig geworden, aber nicht in materielle Rechtskraft erwachsen sei, hätten die\nrechtlichen Eltern von F. kein berechtigtes Interesse daran, dass das Verfahren nicht\nwiederaufgenommen werde. Mangels Zuständigkeit sei es nicht möglich, ein neues\nVerfahren vor den deutschen Gerichten anzustrengen. Seine Rechte würden illusorisch,\nwenn er im Vereinigten Königreich ein neues Verfahren anstrengen müsste. Das\neinschlägige Recht des Vereinigten Königreichs sei mit der deutschen Gesetzeslage zum\nZeitpunkt des Ausgangsverfahrens vergleichbar, hinsichtlich deren der Gerichtshof einen\nVerstoß gegen Artikel 8 der Konvention festgestellt habe, allerdings sei das Vereinigte\nKönigreich an das Urteil des Gerichtshofs in seinem vorangegangenen Verfahren nicht\ngebunden. Daher sei nicht vorhersehbar, wann er eine konventionsrechtskonforme\nEntscheidung erwirken könnte, was ebenfalls nicht im Einklang mit der Verpflichtung stehe,\ndass Umgangsrechtsverfahren zügig zu führen seien. Der Gerichtshof sei ratione materiae\nfür die Prüfung seiner Rügen zuständig, weil seine Rechte nach Artikel 8 der Konvention\nfortdauernd verletzt würden und die innerstaatlichen Gerichte seinen Wiederaufnahmeantrag\nzumindest in Teilen auf neue Gesichtspunkte gestützt hätten. Die Ablehnung der\nWiederaufnahme des Verfahrens habe auch sein Recht auf ein faires Verfahren, auf\ngleichberechtigen Zugang zu einem Gericht und auf ein unparteiisches Gericht verletzt.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n13\nDer Gerichtshof stellt fest, dass es bei den ihm vorliegenden Rügen nach der\nKonvention um die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte geht, ein Zivilverfahren\nbetreffend das Recht des Beschwerdeführers auf Umgang mit F. und Auskunft über dessen\nEntwicklung wiederaufzunehmen, nachdem der Gerichtshof in seinem Urteil in dem\nvorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen Artikel 8 der\nKonvention bezüglich des entsprechenden Ausgangsverfahrens festgestellt hatte. Die Rügen\nwerfen Fragen hinsichtlich der Durchführung des Urteils des Gerichtshofs im\nvorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers und der diesbezüglichen Befugnisse\ndes Gerichtshofs und des Ministerkomitees im Hinblick auf Artikel 46 der Konvention auf. Die\nmaßgeblichen allgemeinen Grundsätze wurden jüngst in der Rechtssache S. ./. Deutschland\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 486/14, Rdnr. 94, 26. Juni 2018, mit weiteren\nNachweisen, zusammengefasst.\n\n14\nSoweit der Beschwerdeführer behauptet, Opfer einer fortdauernden Verletzung zu\nsein, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass seine Feststellung einer Verletzung von\nArtikel 8 der Konvention im ersten Verfahren des Beschwerdeführers darauf beruhte, dass\ndie innerstaatlichen Gerichte die widerstreitenden Interessen im Entscheidungsprozess nicht\nfair gegeneinander abgewogen und damit keine hinreichenden Gründe angeführt hatten, um\nihren Eingriff im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 zu rechtfertigen (siehe Rdnr. 5). Diese Abwägung\nder widerstreitenden Interessen muss jedoch sämtliche zum Zeitpunkt der Bewertung\nrelevanten Faktoren berücksichtigen und könnte nur auf Antrag der betroffenen Partei\nerfolgen. Dem Gerichtshof ist bewusst, dass die deutschen Gerichte in Anbetracht des\nArtikels 8 Abs. 1 des Brüssel IIa-Verordnung (siehe Rdnr. 11) und der Tatsache, dass F.\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hat, für ein neues Verfahren über\ndas Recht des Beschwerdeführers auf Umgang mit F. und Auskunft über dessen\nEntwicklung nicht zuständig wären. Dennoch kann er nicht zu dem Schluss gelangen, dass\nder im ersten Verfahren des Beschwerdeführers festgestellte – verfahrensrechtliche –\nVerstoß dadurch zu einem fortdauernden Verstoß im Sinne der Rechtsprechung des\nGerichtshofs wird, dass der Beschwerdeführer ein neues Verfahren im Vereinigten\nKönigreich und nicht in Deutschland anstrengen muss (siehe S., a. a. O., Rdnrn. 94 bis 95,\nmit weiteren Nachweisen).\n\n15\nDaher ist zu prüfen, ob die vorliegende Rüge eine „neue Frage“ betrifft, über die in\ndem Urteil des Gerichtshofs in dem vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers\nnicht entschieden worden ist. Der Gerichtshof nimmt die Ausführungen des\nBundesgerichtshofs zu der Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags des\nBeschwerdeführers zur Kenntnis, wonach das zur maßgeblichen Zeit geltende\ninnerstaatliche Recht eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gestattet habe, wenn in\neinem Urteil des Gerichtshofs ein Verstoß festgestellt worden sei, und wonach\nUmgangsrechtsverfahren hiervon nicht auszunehmen seien (siehe Rdnr. 7). Inhaltliche\nArgumente dazu, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Umgang mit F. und Auskunft\nüber dessen Entwicklung hatte, hat er nicht geprüft. Dies spricht für eine Feststellung, dass\nin diesem Verfahren keine „neuen Fragen“ geprüft wurden und dass der Gerichtshof ratione\nmateriae nicht für die Prüfung der Rüge des Beschwerdeführers zuständig ist (siehe S., a. a.\nO., Rdnr. 96, mit weiteren Nachweisen).\n\n16\nDas Ministerkomitee schloss die Prüfung der Durchführung des Urteils in dem\nvorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers erst ab, nachdem das innerstaatliche\nVerfahren, das zu der vorliegenden Individualbeschwerde geführt hat, abgeschlossen war\nund es dessen Ausgang kannte (siehe Rdnr. 9). Die vorliegende Rechtssache unterscheidet\nsich demnach von der Rechtssache Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) ./. Schweiz\n(Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr. 32772/03, Nr. 67, ECHR 2009, bei der das\nMinisterkomitee die Überwachung der Durchführung des Urteils des Gerichtshofs mit dem\nHinweis eingestellt hat, dass der Beschwerdeführer bezüglich des angefochtenen Urteils\neine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen könne, obwohl das innerstaatliche Gericht\ndie Wiederaufnahme bereits abgelehnt hatte. Die vorliegende Individualbeschwerde betrifft\ndaher keine „neue Frage“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 46 der\nKonvention.\n\n17\nDie Konvention und seine Rechtsprechung verlangen nicht grundsätzlich in jedem\nFall die Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens, wenn der Gerichtshof in einem Urteil eine\nKonventionsverletzung festgestellt hat. In seinem Urteil in dem vorangegangenen Verfahren\ndes Beschwerdeführers hat der Gerichtshof nicht konkret ausgeführt, dass eine\nWiederaufnahme des Verfahrens die angemessenste individuelle Maßnahme zur\nWiedergutmachung wäre. Unter erneutem Hinweis darauf, dass der Gerichtshof – außer in\nFällen nach Artikel 46 Abs. 4 und 5 der Konvention – nicht für die Prüfung zuständig ist, ob\neine Vertragspartei die ihr in einem seiner Urteile auferlegten Verpflichtungen erfüllt hat,\nnimmt der Gerichtshof auch zur Kenntnis, dass es nach der Bewertung des\nBundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts einer Wiederaufnahme des hier\ngegenständlichen Zivilverfahrens nicht bedürfe, damit der Beschwerdeführer eine\nkonventionskonforme Entscheidung erreichen könne. Insbesondere in Anbetracht des\nVerfahrensgegenstands und der fehlenden materiellen Rechtskraft kann der\nBeschwerdeführer ein neues Verfahren vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs\nanstrengen, die das Urteil des Gerichtshofs in seinem vorangegangenen Verfahren\nberücksichtigen müssten.\n\n18\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen und im Hinblick auf Artikel 46 der\nKonvention gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass er ratione materiae nicht für die\nPrüfung der Rügen des Beschwerdeführers zuständig ist, mit denen er einen Verstoß gegen\nseine Rechte aus Artikel 8, für sich genommen oder in Verbindung mit Artikel 13 der\nKonvention, geltend macht.\n\n19\nSoweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen seine Rechte aus Artikel 6, für\nsich genommen oder in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, geltend macht, erinnert\nder Gerichtshof daran, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zwar grundsätzlich nicht ratione\nmateriae auf Verfahren anwendbar ist, die einen Antrag auf Wiederaufnahme eines\nZivilverfahrens nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Gerichtshof\nbetreffen, dass es aber Ausnahmen von dieser Regel gibt (siehe Bochan ./. Ukraine (Nr. 2)\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 22251/08, Rdnrn. 44 bis 51, ECHR 2015). In der\nvorliegenden Rechtssache sah das innerstaatliche Recht zum maßgeblichen Zeitpunkt eine\nWiederaufnahme von Zivilverfahren nicht vor (siehe Rdnr. 10), und das in Rede stehende\nWiederaufnahmeverfahren war hinsichtlich seiner Art und seines Umfangs nicht mit einem\nnormalen Rechtsmittelverfahren vergleichbar und führte nicht zu einer erneuten Prüfung der\nRechtssache (vgl. und im Gegensatz dazu ebda., Rdnrn. 46 bis 51). Der Gerichtshof kommt\ndaher zu dem Schluss, dass Artikel 6 der Konvention ratione materiae nicht auf das in Rede\nstehende Wiederaufnahmeverfahren anwendbar ist.\n\n20\nDaraus folgt, dass die Beschwerde insgesamt nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und 4\nder Konvention für unzulässig zu erklären ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 18. Oktober 2018.\nMilan Blaško Yonko Grozev\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-09-25/61595-15","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-09-25/61595-15","retrieved":"2026-07-29 08:51:49.140485+00:00"},"card":{"id":"egmr/2018-09-25/61595-15","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2018-09-25","dockets":["61595/15"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0925DEC006159515","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0925DEC006159515"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 25.09.2018 – 61595/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-09-25/61595-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":8},{"id":"EMRK/46","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"46","label":"Art 46 EMRK","mentions":6},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":3},{"id":"FamFG/48","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"48","label":"§ 48 FamFG","mentions":2},{"id":"ZPO/580","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"580","label":"§ 580 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPOEG/35","law":"ZPOEG","abbreviation":"ZPOEG","ref":"35","label":"§ 35 ZPOEG","mentions":2},{"id":"FamFG/1","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"1","label":"§ 1 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/151","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"151","label":"§ 151 FamFG","mentions":1},{"id":"EMRK/1","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"1","label":"Art 1 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/13","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"13","label":"Art 13 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/14","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"14","label":"Art 14 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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