{"status":"available","doknr":"001-188565","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0904DEC001767518","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2018-09-04","aktenzeichen":"17675/18","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 17675/18\nS.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am\n4. September 2018 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin\nYonko Grozev, Präsident,\nAngelika Nußberger\nund Lәtif Hüseynov\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 7. Mai 2018 erhoben\nwurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, S., ist tunesischer Staatsangehöriger. Vor dem\nGerichtshof wurde er von Frau B., Rechtsanwältin in F., vertreten.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n2\nDer Sachverhalt, wie er von dem Beschwerdeführer vorgebracht worden ist, lässt sich\nwie folgt zusammenfassen:\n\n3\nDer Beschwerdeführer reiste 2003 mit einem Studentenvisum nach Deutschland ein.\nVon 2005 bis 2009 war er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. 2010 wurde\nihm unabhängig von der vorangegangenen Ehe eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Im April\n2013 wurde er nach unbekannt abgemeldet, wobei die deutschen Behörden angaben, dass\nsie davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer Deutschland verlassen habe. Im\nAugust 2015 reiste er erneut nach Deutschland ein.\n1. Auslieferungsersuchen und strafrechtliche Vorwürfe in Deutschland\n\n4\nAm 3. Juni 2016 ersuchten die tunesischen Behörden um Auslieferung des\nBeschwerdeführers, da er im Verdacht stehe, Mitglied einer terroristischen Organisation zu\nsein, die terroristische Anschläge in Tunesien geplant und umgesetzt habe, unter anderem\nden Anschlag auf das Bardo-Museum in Tunis im März 2015 mit 24 Todesopfern und die\nKämpfe zwischen Sicherheitskräften und Dschihadisten in der tunesisch-libyschen\nGrenzstadt Ben Guerdane. Am 15. August 2016 wurde der Beschwerdeführer\nfestgenommen. Am 4. November 2016 ordnete das Oberlandesgericht auf Antrag der\nGeneralstaatsanwaltschaft die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft\nan, da die tunesischen Behörden nicht alle notwendigen Unterlagen für die Auslieferung\nvorgelegt hatten. Im April 2017 legten die tunesischen Behörden weitere Informationen vor,\nwonach sich der Beschwerdeführer 2013 in Syrien dem „Islamischen Staat“ angeschlossen\nhabe.\n\n5\nAm 26. Januar 2017 erließ das Oberlandesgericht auf Antrag der\nGeneralstaatsanwaltschaft einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, unter anderem\nwegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Am\n1. Februar 2017 wurde er in Haft genommen. Am 17. August 2017 hob der\nBundesgerichtshof den Haftbefehl wegen Mangels an Beweisen auf.\n\n6\nÜber den Stand des Auslieferungsverfahrens oder des Strafverfahrens in Deutschland\nwurden dem Gerichtshof keine Informationen vorgelegt.\n2. Erstes Ausweisungsverfahren und Asylverfahren\n\n7\nAm 9. März 2017 ordnete die Ausländerbehörde der Stadt F. die Ausweisung des\nBeschwerdeführers an, weil seine Niederlassungserlaubnis wegen seines\nAuslandsaufenthalts von 2013 bis 2015 erloschen sei. Die Behörde erklärte die Anordnung\nfür sofort vollziehbar, da der Beschwerdeführer laut Informationen der Sicherheitsdienste\nMitglied des „Islamischen Staats“ sei und terroristische Anschläge in Deutschland und\nTunesien plane.\n\n8\nAm 22. März 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag, den das Bundesamt\nfür Migration und Flüchtlinge zwei Tage später als offensichtlich unbegründet ablehnte.\n\n9\nAm 5. April 2017 lehnte das Verwaltungsgericht einen Antrag des Beschwerdeführers,\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Beschluss vom 9. März 2017\nanzuordnen, mit der Maßgabe ab, dass die tunesischen Behörden vor seiner Abschiebung\nbestimmte diplomatische Zusicherungen abgeben.\n\n10\nAm 11. Juli 2017 übersandte das tunesische Außenministerium eine Verbalnote, der\nzufolge das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren geachtet werden würde,\ner im Einklang mit internationalen Menschenrechtsverpflichtungen behandelt und inhaftiert\nwerden würde und in der Haftanstalt von seinen Rechtsanwälten und bestimmten\nMenschenrechtsorganisationen (der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter, der\ntunesischen Menschenrechtsliga, dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK)\nund dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte) besucht werden\nkönne. Das Ministerium führte ferner aus, dass hinsichtlich der Vollstreckung der Todesstrafe\nein Moratorium bestehe.\n\n11\nAm 26. Juli 2017 untersagte das Verwaltungsgericht die Abschiebung des\nBeschwerdeführers im Wege der einstweiligen Anordnung, da zweifelhaft sei, ob die am\n11. Juli 2017 abgegebenen Zusicherungen die am 5. April 2017 festgelegten Bedingungen\nerfülle. Insbesondere seien keine Zusicherungen abgegeben worden, dass der\nBeschwerdeführer in Haft von deutschen konsularischen Vertretern besucht werden könne\nund dass nicht die Todesstrafe gegen ihn verhängt werden würde. Das derzeitige\nMoratorium im Hinblick auf Hinrichtungen könne auslaufen oder aufgehoben werden und\nstelle daher keinen hinreichenden Schutz dar.\n3. Das in Rede stehende Verfahren\n\n12\nAm 1. August 2017 ordnete das zuständige Landesministerium des Innern und für\nSport gemäß § 58a des Aufenthaltsgesetzes (siehe Rdnr. 28) die Abschiebung des\nBeschwerdeführers an, weil er wegen seiner Aktivitäten zugunsten des „Islamischen\nStaates“ als Gefährder (potenzieller Straftäter, der eine Gefahr für die nationale Sicherheit\ndarstellt) gelte. Diese Anordnung war sofort vollziehbar.\n\n13\nAm 19. September 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag des\nBeschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen diese\nAnordnung mit der Maßgabe ab, dass die tunesischen Behörden weitere Zusicherungen\ndahingehend abgeben, dass im Falle der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die\nMöglichkeit einer Überprüfung der Strafe mit Aussicht auf Umwandlung oder Herabsetzung\nder Haftdauer bestehe. Das Gericht prüfte umfangreiche Beweismittel hinsichtlich einer\nBeteiligung des Beschwerdeführers am „Islamischen Staat“, die von den Sicherheitsdiensten\nbereitgestellt worden waren, und kam zu dem Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit bestehe,\ndass er einen terroristischen Anschlag in Deutschland begehen werde, ohne einen konkreten\nPlan oder ein bestimmtes Ziel zu benennen. Angesichts der dem Beschwerdeführer in\nTunesien vorgeworfenen Straftaten, der nicht eindeutigen Verlautbarungen der tunesischen\nBehörden, der unzureichenden Qualität der Übersetzungen tunesischer Dokumente und\nwegen mangelnder Erfahrungen hinsichtlich der Anwendung des neuen tunesischen\nAntiterrorismusgesetzes von 2015 sei zugunsten des Beschwerdeführers davon\nauszugehen, dass eine tatsächliche Gefahr bestehe, dass in Tunesien die Todesstrafe\ngegen den Beschwerdeführer verhängt werde. Allerdings stehe die Todesstrafe der\nAbschiebung des Beschwerdeführers nicht entgegen, da keine tatsächliche Gefahr bestehe,\ndass diese Strafe vollstreckt werde. So bestehe seit Jahren ein Moratorium im Hinblick auf\ndie Vollstreckung der Todesstrafe und das tunesische Außenministerium habe in seiner\nVerbalnote vom 11. Juli 2017 entsprechende Zusicherungen abgegeben. In der Praxis würde\ndie Todesstrafe de facto einer lebenslangen Freiheitsstrafe gleichkommen. Eine solche sei\nnur dann mit Artikel 3 der Konvention zu vereinbaren, wenn eine Möglichkeit der\nÜberprüfung der Strafe mit Aussicht auf Umwandlung oder Herabsetzung der Haftdauer\ngegeben sei. Aus diesem Grund sei die Abschiebung des Beschwerdeführers von der\nBedingung entsprechender diplomatischer Zusicherungen abhängig zu machen.\n\n14\nAm 21. Dezember 2017 teilte der tunesische Generalstaatsanwalt in einer Verbalnote\nmit, dass der (frühere) Präsident 2012 122 Personen begnadigt habe, wobei die\nTodesstrafen in lebenslange Haftstrafen umgewandelt worden seien, und dass der\nBeschwerdeführer im Falle einer derartigen Verurteilung in den Genuss einer präsidialen\nBegnadigung kommen könne.\n\n15\nDas Bundesverwaltungsgericht holte anschließend drei Mal weitere Auskünfte beim\ndeutschen Auswärtigen Amt ein.\n\n16\nDas Auswärtige Amt übermittelte eine schriftliche Stellungnahme des tunesischen\nJustizministeriums, die ausdrücklich besagte, dass auch Personen, die auf Grundlage des\nAntiterrorismusgesetzes verurteilt worden seien, gemäß Artikel 4 dieses Gesetzes (das die\nAnwendbarkeit u. a. des tunesischen Strafgesetzbuchs und Strafprozessrechts auf Taten im\nAnwendungsbereich des Antiterrorismusgesetzes regele) in Verbindung mit den\nentsprechenden Bestimmungen der tunesischen Strafprozessordnung (Artikel 353 f.) nach\nVerbüßung von 15 Jahren in Haft einen Antrag auf Strafrestaussetzung stellen könnten.\nNach Artikel 371 f. der tunesischen Strafprozessordnung bestehe auch die Möglichkeit einer\nBegnadigung durch den Präsidenten von Tunesien. Es sei nicht möglich, vorherzusagen, wie\nin ferner Zukunft über ein Begnadigungsersuchen entschieden werden würde. Der Wegfall\ndes Gefühls einer terroristischen Bedrohung in der Zukunft könne dazu beitragen, dass diese\nMaßnahme eher in Erwägung gezogen werde. Unter den 122 begnadigten Personen im Jahr\n2012 hätten sich auch terroristische Straftäter befunden. In derselben Stellungnahme führte\ndas tunesische Justizministerium zu den strafrechtlichen Vorwürfen gegen den\nBeschwerdeführer in Tunesien aus, welche die Planung und Organisation des terroristischen\nAnschlags auf das Bardo-Museum und den Versuch der Eroberung der Stadt Ben Guerdane\nals Mitglied des „Islamischen Staats“ sowie die Planung terroristischer Anschläge auf zwei\nspezielle Militäreinrichtungen in Tunesien umfassten. Angesichts der Schlussfolgerungen, zu\ndenen der Ermittlungsrichter in Tunis gelangt sei, sei es möglich, dass die Todesstrafe\ngegen den Beschwerdeführer verhängt werden würde.\n\n17\nDas deutsche Auswärtige Amt fügte hinzu, dass Artikel 353 f. der tunesischen\nStrafprozessordnung nur auf Personen unmittelbar anwendbar sei, gegen die eine\nFreiheitsstrafe verhängt worden sei. Dennoch könne der Beschwerdeführer von diesen\nBestimmungen profitieren, da aufgrund des seit 1991 geltenden Moratoriums jede\nTodesstrafe früher oder später im Wege der präsidialen Begnadigung in eine lebenslange\nFreiheitsstrafe umgewandelt werde. Nach einer solchen Umwandlung seien die Vorschriften\nzur Strafrestaussetzung anwendbar. Das in Artikel 371 f. der tunesischen\nStrafprozessordnung geregelte Begnadigungsrecht des Präsidenten (das auch für\nVerurteilungen nach dem Antiterrorismusgesetz gelte) umfasse nicht nur die Umwandlung\neiner Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe, sondern auch die Gewährung einer\nStrafrestaussetzung. In der Praxis werde regelmäßig von diesem Recht Gebrauch gemacht.\n\n18\nAm 26. März 2018 änderte das Bundesverwaltungsgericht seinen Beschluss vom\n19. September 2017 und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der\naufschiebenden Wirkung seiner anhängigen Klage ohne Auferlegung einer Maßgabe ab. Es\nstellte fest, dass die tunesischen Behörden Informationen zu den verschiedenen Vorwürfen\ngegen den Beschwerdeführer vorgelegt hätten, und vertrat die Auffassung, dass eine\ntatsächliche Gefahr bestehe, dass die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe\ngegen ihn verhängt werden würde. Allerdings bestehe angesichts des Moratoriums und der\nZusicherungen vom 11. Juli 2017 (siehe Rdnr. 10) keine tatsächliche Gefahr einer\nHinrichtung des Beschwerdeführers. In der Praxis würde die Todesstrafe einer lebenslangen\nFreiheitsstrafe gleichkommen und dem Beschwerdeführer wäre die Möglichkeit gegeben,\nseine (lebenslange) Freiheitsstrafe gemäß objektiver und vorher bestimmter Kriterien, die\nihm zum Zeitpunkt der Verhängung der Strafe bekannt wären, mit Aussicht auf\nStrafrestaussetzung überprüfen zu lassen.\n\n19\nDie Vorschriften der Strafprozessordnung zur Strafrestaussetzung, welche die\nStrafrestaussetzung vorsähen, wenn ein Gefangener durch sein Verhalten in Haft zeige,\ndass er sich geändert habe, oder wenn seine Entlassung im Interesse der Allgemeinheit sei,\nentsprächen den vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Artikel 3 der Konvention\naufgestellten Grundsätzen und seien auch bei Verurteilungen nach dem\nAntiterrorismusgesetz anwendbar. Obgleich diese Vorschriften nicht unmittelbar auf zum\nTode verurteilte Personen anwendbar seien, werde jede Todesstrafe im Wege der\npräsidialen Begnadigung in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt, wodurch die\nVorschriften zur Strafrestaussetzung anwendbar würden. Das in Art. 371 f. der tunesischen\nStrafprozessordnung geregelte Begnadigungsrecht des Präsidenten (das auch für\nVerurteilungen nach dem Antiterrorismusgesetz gelte) umfasse nicht nur die Umwandlung\neiner Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe, sondern auch die Gewährung der\nStrafrestaussetzung. In der Praxis werde regelmäßig von diesem Recht Gebrauch gemacht.\n\n20\nEs gebe keinen Grund dafür, die von den tunesischen Behörden vorgelegten\nInformationen, wonach sich unter den 122 begnadigten Personen im Jahr 2012 auch\nterroristische Straftäter befunden hätten, anzuzweifeln. Was die Stellungnahme des\ndeutschen Auswärtigen Amtes von Januar 2017 angehe, wonach wegen terroristischer\nStraftaten verurteilte Personen nicht in den Genuss einer präsidialen Begnadigung kommen\nkönnten, habe das Auswärtige Amt diese Position explizit geändert und erklärt, dass seine\nfrühere Position auf politischen Äußerungen beruht habe, die für den Präsidenten rechtlich\nnicht bindend seien. Medienberichte (von denen einer den Beschwerdeführer namentlich\ngenannt habe), in denen der Präsident von Tunesien mit den Worten zitiert werde, dass\nwegen terroristischer Straftaten verurteilen Personen keine Amnestie gewährt werden würde\nund dass er ein „Gesetz der Reue“ ablehne, schlössen die Möglichkeit, dass der\nBeschwerdeführer nach Verbüßung einer beträchtlichen Zeit in Haft individuell begnadigt\nwerde, nicht aus. Im politischen Kontext erfolgte Äußerungen wie die des tunesischen\nJustizministers, wonach Tunesien im Zuge einer Reform des Begnadigungsrechts weiterhin\nan der Nichtbegnadigung von Terroristen festhalte, seien für den Präsidenten rechtlich nicht\nbindend. Daraus ergebe sich nicht, dass die Umwandlung einer Todesstrafe in eine\nlebenslange Freiheitsstrafe dauerhaft ausgeschlossen oder unsicher sei. Sollte die\nTodesstrafe gegen den Beschwerdeführer verhängt werden, habe er realistische Aussicht\nauf Entlassung.\n\n21\nSchließlich vertrat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass der\nMechanismus für die Überprüfung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit Aussicht auf eine\nmögliche Freilassung die von dem Gerichtshof nach Artikel 3 der Konvention festgelegten\nKriterien erfülle, dass es sich nämlich um einen Überprüfungsmechanismus handle, der auf\nobjektiven und vorher bestimmten Kriterien beruhe, die dem Gefangenen zum Zeitpunkt der\nVerhängung der Freiheitsstrafe bekannt seien. Da jede Todesstrafe früher oder später im\nWege der präsidialen Begnadigung in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt werde,\nwäre dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhängung der Todesstrafe bekannt, dass\ndiese Strafe früher oder später in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt werde. Die\nVorschriften zur präsidialen Begnadigung besagten eindeutig, dass ein Gefangener jederzeit\num Begnadigung ersuchen und der Präsident jederzeit eine Begnadigung aussprechen\nkönne. Die Tatsache, dass zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Personen nach\nVerbüßung von fünfzehn Jahren ihrer Strafe eine Strafrestaussetzung beantragen könnten,\nzeige, dass das Begnadigungsrecht ausgeübt werde. Die Praxis der Begnadigung und\nStrafumwandlung, die über einen langen Zeitraum hinweg entstanden sei, biete\ndiesbezüglich eine hinreichende Garantie und es gebe keine Hinweise darauf, dass sich an\ndieser Praxis etwas ändern werde. Sobald die Todesstrafe in eine lebenslange\nFreiheitsstrafe umgewandelt sei, unterliege die Möglichkeit einer anschließenden\nStrafrestaussetzung nicht nur den Bestimmungen zur Begnadigung (Artikel 371 ff. der\ntunesischen Strafprozessordnung), sondern auch den entsprechenden Bestimmungen der\nStrafprozessordnung (Artikel 353 f.), die objektive und vorher bestimmte Kriterien darstellten.\n\n22\nDer Tenor dieses Beschlusses wurde der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers\nam Morgen des 27. März 2018 per Fax übermittelt. Am selben Tag um 13:00 Uhr wurde der\nBeschwerdeführer, noch bevor die Gründe des Beschlusses zugestellt worden waren, zum\nZweck seiner Abschiebung zum Flughafen gebracht. Die Bevollmächtigte des\nBeschwerdeführers beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung und erhob\nVerfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, das am selben Tag die\nAbschiebung des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung untersagte.\n\n23\nAm 3. April 2018 legte die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers die Begründung\nfür die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vor, wobei sie geltend machte, dass\nes in Tunesien keinen Mechanismus für die Überprüfung der de facto lebenslangen\nFreiheitsstrafe gebe, die dem Beschwerdeführer angesichts der Nichtvollstreckung der\nTodesstrafe drohe. Es gebe keine Möglichkeit einer Herabsetzung der Strafe auf Grundlage\nobjektiver und vorher bestimmter Kriterien, die dem Gefangenen zum Zeitpunkt der\nVerhängung der Strafe bekannt seien. Die Todesstrafe könne nicht umgewandelt werden\nund die Bestimmungen der tunesischen Strafprozessordnung zur Strafrestaussetzung seien\nnicht anwendbar. Für Letztere bedürfe es einer präsidialen Begnadigung als Voraussetzung\nfür eine Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe. Angesichts der\neindeutigen öffentlichen Äußerungen des Präsidenten und hochrangiger\nRegierungsbeamter, dass es keine Amnestie für wegen terroristischer Handlungen\nverurteilte Tunesier geben werde, sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht in den\nGenuss einer solchen Begnadigung kommen würde. Die Möglichkeit einer präsidialen\nBegnadigung sei in seinem Fall rein theoretischer Natur. Darüber hinaus sei die\nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts willkürlich gewesen, da sie auf die Information\ndes deutschen Auswärtigen Amtes gestützt worden sei, dass jede Todesstrafe im Wege der\npräsidialen Begnadigung in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt werde. Angesichts\nder anderslautenden öffentlichen Äußerungen des tunesischen Präsidenten und\nhochrangiger Regierungsbeamter sowie eines früheren Berichts des deutschen Auswärtigen\nAmtes wäre es notwendig, die Sache weiter zu untersuchen oder diesbezüglich\ndiplomatische Zusicherungen von den tunesischen Behörden zu verlangen.\n\n24\nMit Beschluss vom 4. Mai 2018, der den Parteien am 7. Mai 2018 zugestellt wurde,\nlehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung\nanzunehmen (2 BvR 632/18). Es führte zunächst aus, dass das Bundesverwaltungsgericht\nden Sachverhalt umfassend aufgeklärt habe, insbesondere im Hinblick auf die\nKonsequenzen der Verhängung der Todesstrafe in Tunesien. Der Umstand, dass weder die\ntunesischen Behörden noch das deutsche Auswärtige Amt konkrete und detaillierte Angaben\nzur Begnadigungspraxis im Falle von nach dem Antiterrorismusgesetz zum Tode verurteilten\nPersonen gemacht hätten, sei nicht dem Bundesverwaltungsgericht zuzurechnen. Vielmehr\nsei eine volle Aufklärung dieser Frage unmöglich gewesen, da das Antiterrorismusgesetz\nerst 2015 in Kraft getreten sei und es für eine etablierte Praxis zu Begnadigungen oder\nStrafrestaussetzungen noch zu früh sei. Das Bundesverfassungsgericht vertrat die\nAuffassung, dass die politischen Äußerungen des tunesischen Präsidenten und seines\nStaatssekretärs, dass diese eine „Amnestie“ für Terroristen ablehnten, dahingehend zu\nverstehen seien, dass sie sich auf eine allgemeine Praxis des Straferlasses für wegen\nterroristischer Straftaten verurteilte Personen bezögen. Sie enthielten keine Hinweise auf\nBegnadigungen im Einzelfall, bei denen es sich um Ermessensentscheidungen handle. Das\ndeutsche Auswärtige Amt habe hinreichende Gründe dafür vorgebracht, dass es seine\nPosition hinsichtlich der Möglichkeit der Begnadigung terroristischer Straftäter geändert\nhabe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich daher auf die geänderte Position berufen\nkönnen.\n\n25\nAngesichts des hinsichtlich der Vollstreckung der Todesstrafe bestehenden\nMoratoriums, das seit 1991 ununterbrochen beachtet worden sei und im Hinblick auf welches\ndiplomatische Zusicherungen der tunesischen Behörden eingegangen seien, schloss sich\ndas Bundesverfassungsgericht der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass\nder Beschwerdeführer nicht hingerichtet werden würde. Zwar bestehe eine tatsächliche\nGefahr, dass in Tunesien die Todesstrafe gegen den Beschwerdeführer verhängt werden\nwürde, seine Abschiebung würde Artikel 2 der Konvention aber nicht verletzen. Genauso\nwenig würde sie einen Verstoß gegen Artikel 3 der Konvention oder Artikel 1 des\nZusatzprotokolls Nr. 13 zur Konvention darstellen, da der Beschwerdeführer keine\nbegründete Befürchtung einer Hinrichtung hätte.\n\n26\nEbenso wenig würde die lebenslange Freiheitsstrafe, die dem Beschwerdeführer\nangesichts der Nicht-Vollstreckung der Todesstrafe drohe, Artikel 3 der Konvention\nverletzen. Das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Wertungsspielraum nicht\nüberschritten, als es davon ausgegangen sei, dass die Strafe, die dem Beschwerdeführer in\nTunesien drohe, sowohl de jure als auch de facto reduzierbar sei und dass er nach\nVerbüßung einer gewissen Zeit in Haft realistische Aussicht auf Entlassung habe.\nÜbereinstimmenden Berichten zufolge bedürfe es eines zweistufigen Verfahrens, um nach\neiner Verurteilung zum Tode aus der Haft entlassen zu werden. Zunächst müsse die\nTodesstrafe im Wege der präsidialen Begnadigung in eine lebenslange Freiheitsstrafe\numgewandelt werden, was nicht auf bestimmte Gründe oder Umstände begrenzt sei. Laut\nInformation des deutschen Auswärtigen Amtes werde jede Todesstrafe in Tunesien im Wege\nder präsidialen Begnadigung in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt. Anschließend\nkönne die lebenslange Freiheitsstrafe entweder durch ein Verfahren zur Strafrestaussetzung\n(Artikel 353 und 354 der tunesischen Strafprozessordnung) oder durch eine weitere\npräsidiale Begnadigung (Artikel 371 und 372 der tunesischen Strafprozessordnung)\nherabgesetzt werden, wobei Strafrestaussetzungen auf Grundlage präsidialer\nBegnadigungen in der Praxis häufiger seien. Beide Instrumente stellten gleichwertige\nMöglichkeiten für die Herabsetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe dar und kämen zum\nTragen, nachdem die Person mindestens fünfzehn Jahre ihrer Freiheitsstrafe verbüßt habe.\nEs gebe keine Anzeichen dafür, dass die bestehenden Möglichkeiten der Umwandlung einer\nTodesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe und der anschließenden Herabsetzung\ndieser Strafe nicht für Personen gelten würden, die auf Grundlage des\nAntiterrorismusgesetzes verurteilt worden seien, da die Strafprozessordnung auf\nVerurteilungen auf Grundlage dieses Gesetzes anwendbar sei. Auch wenn der Zeitpunkt, zu\ndem der tunesische Präsident eine zum Tode verurteilte Person begnadigen würde, nach\ndiesem Gesetz nicht vorhersehbar sei, gebe es keine Anzeichen dafür, dass der Präsident\ndie bestehende Praxis der Begnadigung von wegen terroristischer Straftaten verurteilten\nPersonen ändern würde; 2012 seien derartige Begnadigungen ausgesprochen worden.\nSollte in Tunesien die Todesstrafe gegen den Beschwerdeführer verhängt werden, wären\nihm die Bedingungen, unter denen diese Strafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe\numgewandelt werden würde und unter denen eine Strafrestaussetzung in Frage käme, zum\nZeitpunkt der Verhängung dieser Strafe bekannt.\n4. Antrag auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme durch den Gerichtshof\n\n27\nAm 7. Mai 2018 hat der Gerichtshof (der Dienst habende Richter) einen Antrag des\nBeschwerdeführers nach Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs auf Aussetzung\nseiner Abschiebung nach Tunesien für die Dauer des Verfahrens vor dem Gerichtshof\nabgelehnt.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n\n28\nDie Abschiebung eines sogenannten Gefährders ist in § 58a des Aufenthaltsgesetzes\n(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im\nBundesgebiet – AufenthG) geregelt. Dieser lautet wie folgt:\n„(1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf\nTatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende\nAusweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist\nsofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.\n[...]“\nC. Einschlägige Landesinformationen über Tunesien\n\n29\nIn dem Bericht der für das Allgemeine Periodische Überprüfungsverfahren für\nTunesien zuständigen Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom\n11. Juli 2017 (A/HRC/36/5) heißt es wie folgt:\n„80. [...] Die Anzahl der Fälle, in denen die Todesstrafe verhängt wurde, belief sich\naktuell auf 26, wobei in 35 weiteren Fällen noch Rechtsmittelverfahren anhängig sind.\nTunesien hatte die Todesstrafe jedoch seit 1991 nicht vollstreckt [...]“\nRÜGE\n\n30\nDer Beschwerdeführer rügte, dass seine Abschiebung nach Tunesien gegen Artikel 2\nund 3 der Konvention und Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 13 verstoßen würde. Aus dem\nVortrag der tunesischen Behörden und der Beurteilung durch die deutschen Behörden gehe\nhervor, dass in Tunesien die Todesstrafe gegen ihn verhängt werden würde. Das aktuelle\nMoratorium bezüglich der Vollstreckung dieser Strafe könne auslaufen oder aufgehoben\nwerden. Unter derartigen Umständen inhaftiert zu sein, würde intensives psychisches Leiden\nhervorrufen. Darüber hinaus würde die Todesstrafe, sofern er nicht hingerichtet werden\nsollte, de facto einer nicht reduzierbaren lebenslangen Freiheitsstrafe gleichkommen. Es\ngebe keinen hinreichenden Mechanismus für die Überprüfung und potentielle Herabsetzung\neiner lebenslangen Freiheitsstrafe von Personen, gegen die ursprünglich die Todesstrafe\nverhängt worden sei. Angesichts der ihm zur Last gelegten Straftaten werde er nicht in den\nGenuss einer Begnadigung durch den Präsidenten von Tunesien kommen, was de jure eine\nVoraussetzung für die Umwandlung einer Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe\nund für die Möglichkeit einer anschließenden Überprüfung und Herabsetzung dieser\nlebenslangen Freiheitsstrafe sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n31\nArtikel 2 und 3 der Konvention und auf Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 13 lauten\nwie folgt:\nArtikel 2\n„(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf\nabsichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein\nGericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich\nvorgesehen ist. [...]“\nArtikel 3\n„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder\nBehandlung unterworfen werden.“\nArtikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 13\n„Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder\nhingerichtet werden.“\n\n32\nDer Gerichtshof stellt fest, dass Tunesien wegen Vorwürfen mit Bezug auf\nterroristische Straftaten in Tunesien um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht hat.\nDie Zurückschiebung im vorliegenden Fall basierte jedoch auf der Entscheidung der\ndeutschen Behörden, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien anzuordnen,\nweil sie ihn für einen Gefährder hielten (siehe auch X ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 54646/17, 7. November 2017), und das der Individualbeschwerde\nvorausgehende Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten betraf ebendiese\nEntscheidung. In Tunesien wird der Beschwerdeführer weiterhin wegen der Vorwürfe, wegen\nderer die tunesischen Behörden bereits um seine Auslieferung aus Deutschland ersucht\nhatten (siehe Rdnrn. 4 und 16), strafrechtlich verfolgt. In diesem Szenario besteht kaum ein\nUnterschied zwischen einer Auslieferung und einer Abschiebung und es muss erneut\nhervorgehoben werden, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Verpflichtung nach der\nKonvention besteht, eine Person nicht an einen anderen Staat auszuliefern oder dorthin\nabzuschieben, nicht von der rechtlichen Grundlage dieser Maßnahme abhängt (siehe Babar\nAhmad u. a. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerden Nr. 24027/07 und 4 weitere,\nRdnrn. 168 und 176, 10 April 2012, und Trabelsi ./. Belgien, Individualbeschwerde\nNr. 140/10, Rdnr. 116, ECHR 2014 (Auszüge)). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin,\ndass Artikel 2 der Konvention und Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 13 die Auslieferung\neiner Person an oder die Abschiebung einer Person in einen anderen Staat verbieten, wenn\ngewichtige Gründe für die Annahme dargelegt wurden, dass diese Person dort tatsächlich\nGefahr laufen würde, der Todesstrafe ausgesetzt zu werden; Artikel 3 der Konvention enthält\nein entsprechendes Verbot im Hinblick auf die tatsächliche Gefahr einer Artikel 3\nzuwiderlaufenden Behandlung (siehe Al-Saadoon und Mufdhi ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 61498/08, Rdnr. 123, ECHR 2010, m. w. N.; siehe auch Othman\n(Abu Qatada) ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 8139/09, Rdnrn. 183-189,\nECHR 2012 (Auszüge) im Hinblick auf die Abschiebung von Personen, die als Gefahr für die\nnationale Sicherheit gelten).\n\n33\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die dem Beschwerdeführer in Tunesien zur Last\ngelegten Straftaten mit der Todesstrafe belegt sind und die tunesischen Behörden selbst\nbestätigt haben, dass tatsächlich die Gefahr bestehe, dass diese Strafe gegen ihn verhängt\nwerden würde (siehe Rdnr. 16). Es ist jedoch unstreitig, dass hinsichtlich der Vollstreckung\nder Todesstrafe in Tunesien ein Moratorium besteht, das seit 1991 ununterbrochen beachtet\nwurde, und dass die tunesischen Behörden im Fall des Beschwerdeführers diesbezüglich\ndiplomatische Zusicherungen abgegeben haben. Vor diesem Hintergrund und in Abgrenzung\nzum Fall Al-Saadoon und Mufdhi (a. a. O., Rdnrn. 137 und 144) sieht der Gerichtshof im\nvorliegenden Fall keine Veranlassung, von der Beurteilung durch die innerstaatlichen\nGerichte abzuweichen, der zufolge für den Beschwerdeführer in Tunesien keine tatsächliche\nGefahr einer Hinrichtung bestehe und er nicht behaupten könne, eine begründete\nBefürchtung einer Hinrichtung zu haben, welche intensives psychisches Leiden zur Folge\nhätte (siehe Rdnrn. 13, 18 und 25). Die mögliche Verhängung der Todesstrafe in Tunesien\nhat daher für sich genommen kein Verbot der Abschiebung des Beschwerdeführers zur\nFolge, und zwar weder nach Artikel 2 der Konvention und Artikel 1 des Zusatzprotokolls\nNr. 13 noch nach Artikel 3 der Konvention.\n\n34\nDer Gerichtshof schließt sich der Einschätzung der innerstaatlichen Gerichte an, dass\ndie Todesstrafe, sollte diese in Tunesien gegen den Beschwerdeführer verhängt werden, de\nfacto einer lebenslangen Freiheitsstrafe gleichkommen würde (siehe Rdnrn. 13, 18 und 26).\nDie einschlägigen allgemeinen Grundsätze bezüglich der Voraussetzungen, unter denen die\nVerhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe gegen einen erwachsenen Straftäter mit\nArtikel 3 der Konvention vereinbar ist, wurden jüngst in der Rechtssache\nMurray ./. Niederlande ([GK], Individualbeschwerde Nr. 10511/10, Rdnrn. 99-104, ECHR\n2016; im Hinblick auf die Bedeutung dieser Grundsätze im Zusammenhang mit\nAuslieferungen oder Abschiebungen an/in einen Staat, der kein Vertragsstaat der\nKonvention ist, siehe Trabelsi, a. a. O., Rdnr. 119) zusammengefasst.\n\n35\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht wiederholt um\nInformationen und Zusicherungen ersucht hat, unter anderem zu der Möglichkeit der\nÜberprüfung einer solchen de facto lebenslangen Freiheitsstrafe und deren Herabsetzung de\nfacto und de jure (siehe Rdnrn. 13 und 15). Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen\nhat das Gericht detailliert begründet, warum es die Strafe, die der Beschwerdeführer in\nTunesien zu erwarten hatte, sowohl de jure als auch de facto für reduzierbar hielt, und\nwarum er realistische Aussicht auf Entlassung nach Verbüßung einer gewissen Dauer in Haft\nhabe (siehe Rdnrn. 18-21). Diese Feststellungen hat das Bundesverfassungsgericht\nbestätigt, wobei es seinen diesbezüglichen Beschluss umfassend begründet hat (siehe\nRdnrn. 24 und 26).\n\n36\nDer Gerichtshof sieht keine Veranlassung, von den Feststellungen der\ninnerstaatlichen Gerichte hinsichtlich der Reduzierbarkeit de jure einer nach dem\ntunesischen Antiterrorismusgesetz verhängten Todesstrafe, die dem Beschwerdeführer\ndrohe, abzuweichen. Das Gesetz sah die Anwendbarkeit der tunesischen\nStrafprozessordnung explizit vor und die tunesischen Behörden haben dies in\ndiplomatischen Zusicherungen bestätigt (siehe Rdnrn. 16, 17, 19 und 26). Demnach bedarf\nes für eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft zweier Schritte. Zunächst muss\ndie Todesstrafe im Wege der präsidialen Begnadigung in eine lebenslange Freiheitsstrafe\numgewandelt werden, was für sich genommen keine Fragen nach Artikel 3 aufwirft, da eine\nsolche Umwandlung nicht an Voraussetzungen wie Krankheit, körperliches Unvermögen\noder hohes Alter geknüpft ist (siehe Murray, a. a. O., Rdnrn. 99-100, m. w. N.). Anschließend\nkönnte die lebenslange Freiheitsstrafe entweder durch das in der tunesischen\nStrafprozessordnung vorgesehene Strafrestaussetzungsverfahren oder durch eine weitere\npräsidiale Begnadigung reduziert werden, wobei beide Instrumente gleichwertige\nMöglichkeiten für die Herabsetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe darstellen (siehe\nRdnrn. 19, 21 und 26).\n\n37\nIm Hinblick auf die de facto-Reduzierbarkeit hat das deutsche Auswärtige Amt auf die\nkonkrete Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin mitgeteilt, dass jede Todesstrafe in\nTunesien früher oder später im Wege der präsidialen Begnadigung in eine lebenslange\nFreiheitsstrafe umgewandelt werde (siehe Rdnr. 17). Unter anderem unter Berücksichtigung\nder Gründe, die das Auswärtige Amt im Hinblick auf die Änderung seines früheren\nStandpunkts angeführt hat (siehe Rdnrn. 20 und 24), stellt der Gerichtshof fest, dass es\nkeine internationalen oder anderweitigen Berichte gibt, die das Gegenteil nahelegen würden.\nInsoweit als der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, dass er angesichts der Art der ihm\nzur Last gelegten Straftaten und der öffentlichen Stellungnahmen des Präsidenten und\nhochrangiger Regierungsbeamter nicht in den Genuss einer Begnadigung kommen würde,\nwaren die innerstaatlichen Gerichte der Auffassung, dass es sich bei diesen Stellungnahmen\num politische Äußerungen handle, die für den Präsidenten rechtlich nicht bindend seien\n(siehe Rdnrn. 20 und 24). Darüber hinaus bezögen sich diese Äußerungen auf eine\nallgemeine Praxis des Straferlasses für wegen terroristischer Straftaten verurteilte Personen\nund enthielten keine Hinweise hinsichtlich der Begnadigung im Einzelfall, bei der es sich um\neine Ermessensentscheidung handle (siehe Rdnrn. 20 und 24). Die innerstaatlichen Gerichte\nvertraten die Auffassung, dass wegen terroristischer Straftaten verurteilte Personen bereits\nin der Vergangenheit begnadigt worden seien, dass es noch keine Erfahrungswerte im\nHinblick auf Personen gebe, die auf Grundlage des Antiterrorismusgesetzes verurteilt\nworden seien, da seit dessen Verabschiedung noch nicht genügend Zeit vergangen sei, und\ndass es keine Anzeichen dafür gebe, dass die Praxis der präsidialen Begnadigung geändert\nwerden würde oder auf Personen, die auf Grundlage des Antiterrorismusgesetzes verurteilt\nworden seien, keine Anwendung finden würde (siehe Rdnrn. 19, 20, 24 und 26). Der\nGerichtshof sieht keinen Anlass, von den diesbezüglichen Feststellungen und der\nentsprechenden Schlussfolgerung der innerstaatlichen Gerichte abzuweichen.\n\n38\nSchließlich schließt sich der Gerichtshof den Feststellungen des\nBundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts an, wonach der\nMechanismus für die Überprüfung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit Aussicht auf eine\nmögliche Freilassung die von dem Gerichtshof nach Artikel 3 der Konvention festgelegten\nKriterien erfülle (siehe Rdnrn. 18, 21 und 26; siehe auch Murray, a. a. O., Rdnr. 100,\nm. w. N.). Sollte die Todesstrafe gegen den Beschwerdeführer verhängt werden, wird es\nzum Zeitpunkt der Verhängung dieser Strafe hinreichend vorhersehbar für ihn sein, dass\ndiese Strafe früher oder später in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt werden\nwird, da jede Todesstrafe in Tunesien früher oder später im Wege der präsidialen\nBegnadigung in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt wird (siehe Rdnrn. 21 und\n26). Die Vorschriften zur präsidialen Begnadigung besagen eindeutig, dass ein Gefangener\njederzeit um Begnadigung ersuchen und der Präsident jederzeit eine Begnadigung\naussprechen kann (siehe Rdnr. 21; sinngemäß siehe auch Hutchinson ./. Vereinigtes\nKönigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 57592/08, Rdnrn. 44 und 69, ECHR 2017).\nSobald die Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt ist, unterliegt die\nMöglichkeit einer anschließenden Strafrestaussetzung nicht nur den Bestimmungen zur\nBegnadigung (Artikel 371 ff. der tunesischen Strafprozessordnung), sondern auch den\nentsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (Artikel 353 f.), die objektive und\nvorher bestimmte Kriterien darstellen (siehe Rdnrn. 21 und 26).\n\n39\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss,\ndass zwar die tatsächliche Gefahr besteht, dass in Tunesien die Todesstrafe gegen den\nBeschwerdeführer verhängt werden wird, jedoch keine tatsächliche Gefahr besteht, dass\ndiese Strafe, die de facto einer lebenslangen Freiheitsstrafe gleichkommen würde, in einer\nArt und Weise verhängt werden würde, die mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs\nzu Artikel 3 der Konvention aufgestellten Anforderungen unvereinbar wäre.\n\n40\nDie Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 27. September 2018.\nMilan Blaško Yonko Grozev\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-188565","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-09-04/17675-18","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"EMRK-ZP13","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-188565","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-188565"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-09-04/17675-18","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-188565","retrieved":"2026-07-29 08:51:29.936600+00:00"}}