{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0726JUD003577811","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2018-07-26","aktenzeichen":"35778/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ERKLÄRT DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Der Antrag der Regierung auf Streichung der Individualbeschwerde im Register wird abgelehnt; 2. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 3. Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. c der Konvention ist verletzt worden, da die öffentliche Zustellung der Ladung nicht ausreichte, um dem Beschwerdeführer eine Teilnahme an der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht zu ermöglichen; 4. Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. b und c der Konvention ist verletzt worden, da dem Verteidiger des Beschwerdeführers nicht hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, die Verteidigung des Beschwerdeführers vorzubereiten und an der Berufungshauptverhandlung teilzunehmen; 5. die Feststellung einer Verletzung stellt bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden dar; 6. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 2.500 Euro (zweitausendfünfhundert Euro), zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für die Kosten und Auslagen zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 7. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE D. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 35778/11)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n26. Juli 2018\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache D. ./. Deutschland\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nYonko Grozev,\nSíofra O’Leary,\nGabriele Kucsko-Stadlmayer und\nLәtif Hüseynov,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 3. Juli 2018\ndas folgende, an diesem Tag gefällte Urteil:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 35778/11) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, D. („der\nBeschwerdeführer“), am 7. Juni 2011 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn A., Rechtsanwalt in H., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nHerrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,\nvertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte eine Verletzung seiner Rechte aus Artikel 6 Abs. 1 und\n3 Buchst. b und c der Konvention in dem gegen ihn geführten Strafverfahren geltend.\n\n4\nAm 14. März 2016 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und lebt in C.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n6\nAm 2. März 2009 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer, nachdem es\ndiesem an seinem damaligen Wohnsitz eine Ladung zugestellt hatte, wegen vorsätzlicher\nKörperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25 Euro und gestattete ihm\nangesichts seiner schwachen wirtschaftlichen Lage eine Zahlung der Geldstrafe in Raten.\nAuf Antrag des Beschwerdeführers hatte das Amtsgericht nach § 138 Abs. 2 StPO\ngenehmigt, dass Herr A., der zu jener Zeit noch Student der Rechtswissenschaften war, als\nVerteidiger für den Beschwerdeführer auftritt (siehe Rdnr. 19).\n\n7\nDer Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft legten Berufung ein. Die Berufung\nder Staatsanwaltschaft richtete sich ausschließlich gegen das Strafmaß. Daraufhin zog der\nBeschwerdeführer nach Spanien, um in einem Hotel als Koch zu arbeiten, und teilte dem\nGericht seine neue Anschrift mit.\nB. Das Berufungsverfahren vor dem Landgericht\n\n8\nAm 24. April 2009 nahm das Landgericht die Zulassung von Herrn A. als Verteidiger\nzurück und lehnte gleichzeitig den von Herrn A. gestellten Antrag, den Beschwerdeführer\nvon der Verpflichtung zum Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung zu entbinden, ab.\nDieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer in Spanien zugestellt.\n\n9\nEbenfalls am 24. April 2009 bestimmte das Landgericht den Termin für die mündliche\nVerhandlung über die Berufung des Beschwerdeführers auf 13. Mai 2009, 9:10 Uhr. Es\nbeschloss die öffentliche Zustellung der Ladung des Beschwerdeführers, weil dieser seinen\nWohnsitz in das Ausland verlegt habe. Die Ladung hing vom 27. April bis 12. Mai 2009 an\nder Gerichtstafel des Landgerichts aus.\n\n10\nAm 12. Mai 2009 erfuhr Herr A. telefonisch von dem am selben Tag ergangenen\nBeschluss des Oberlandesgerichts, den Beschluss des Landgerichts im Hinblick auf die ihm\nerteilte Genehmigung, als Verteidiger für den Beschwerdeführer aufzutreten, aufzuheben,\nund von dem für den nächsten Vormittag anberaumten Termin für die\nBerufungsverhandlung. Er beantragte per Fax eine Verlegung des Termins, da er am\ndarauffolgenden Tag nicht in der Stadt sei. Er bat ferner um Übermittlung von Unterlagen\naus der Akte, insbesondere der Berufung der Staatsanwaltschaft. Der Vorsitzende Richter\nordnete die Übermittlung einer Abschrift der Berufung und des Beschlusses über die\nöffentliche Zustellung der Ladung des Beschwerdeführers an den Verteidiger des\nBeschwerdeführers an. Dies stellte sich als unmöglich heraus, da das Faxgerät des\nVerteidigers nicht empfangsfähig war. Dem Verteidiger wurde angeboten, die Akten am\nFolgetag um 8:00 Uhr (also unmittelbar vor der Verhandlung) im Gericht einzusehen, was er\nmit der Begründung ablehnte, dass er nicht in der Stadt sein werde.\n\n11\nAm 13. Mai 2009 wies das Landgericht in einem separaten Beschluss einen von dem\nVerteidiger des Beschwerdeführers gestellten Antrag auf Verschiebung der\nBerufungsverhandlung zurück. Es führte aus, dass der Verteidiger auf eine fristgerechte\nLadung verzichtet habe, weil er von dem Berufungshauptverhandlungstermin gewusst habe\n(wie aus seinem Fax vom Vortag hervorgehe), und dass der ordnungsgemäß geladene\nBeschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen sei. Gleichzeitig verwarf das Landgericht\nnach § 329 StPO (siehe Rdnr. 19) die Berufung des Beschwerdeführers ohne Verhandlung\nzur Sache, weil er zur Berufungshauptverhandlung (nicht genügend entschuldigt und trotz\nLadung) nicht erschienen sei und auch nicht in zulässiger Weise von einem Verteidiger\nvertreten worden sei.\nC. Das Wiedereinsetzungsverfahren\n\n12\nAm 10. März 2010 verwarf das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine\nöffentliche Zustellung einer Ladung aus § 40 Abs. 2 und 3 StPO (siehe Rdnr. 19) erfüllt\ngewesen seien. Der Verteidiger des Beschwerdeführers habe auf sein Recht auf eine\nLadung verzichtet und seinen Aussetzungsantrag habe er nicht damit begründet, dass die\nFrist für die Zustellung einer Ladung nicht eingehalten worden sei, sondern\nTerminschwierigkeiten genannt, ohne weiter dazu auszuführen.\n\n13\nAm 15. April 2010 bestätigte das Oberlandesgericht diese Entscheidung. Es vertrat\ndie Auffassung, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß zu der\nBerufungshauptverhandlung geladen worden sei, da die in § 40 Abs. 2 StPO enthaltenen\nAnforderungen an die öffentliche Zustellung erfüllt gewesen seien. Die Ladung zur\nHauptverhandlung vor dem Amtsgericht sei an die frühere Anschrift des Beschwerdeführers\nin Deutschland erfolgt und er habe die in Rede stehende Berufung eingelegt. Angesichts\nseines Interesses an einer Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils sei es seine Pflicht\ngewesen, sicherzustellen, dass die Ladung zur Berufungsverhandlung in Deutschland\nzugestellt werden könne. Aufgrund seines Umzugs nach Spanien sei es nicht möglich\ngewesen, die Ladung an seiner früheren Anschrift zuzustellen. Daher sei die öffentliche\nZustellung der Ladung zulässig gewesen. Es habe weder eine Verpflichtung dazu\nbestanden, vor der öffentlichen Zustellung eine Zustellung der Ladung an der neuen\nAnschrift des Beschwerdeführers im Ausland zu versuchen, noch dazu, ihn an jener\nAnschrift darüber zu unterrichten, dass die Ladung öffentlich zugestellt worden sei. Der\nBeschwerdeführer habe seinem Verteidiger auch keine ausdrückliche Ladungsvollmacht\n(nach § 145a Abs. 2 Satz 1 StPO) erteilt (siehe Rdnr. 19). Darüber hinaus habe der\nBeschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er entsprechend dem Erfordernis nach\nArtikel 44 Satz 1 StPO (siehe Rdnr. 19) ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen\nsei, zur Berufungshauptverhandlung zu erscheinen, da der Verteidiger des\nBeschwerdeführers nicht eidesstattlich versichert habe, dass er dem Beschwerdeführer am\n12. Mai 2009 mitgeteilt habe, dass er nicht vor Gericht erscheinen müsse, da er keine\nLadung erhalten habe. Da sein persönliches Erscheinen angeordnet worden sei (siehe\nRdnr. 8), habe die Berufungshauptverhandlung nicht in seiner Abwesenheit durchgeführt\nwerden können.\nD. Die anschließenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht und dem\nBundesverfassungsgericht\n\n14\nAm 16. Juli 2010 verwarf das Oberlandesgericht eine Revision des\nBeschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts vom 13. Mai 2009 als unbegründet,\nwobei es feststellte, dass eine Prüfung des landgerichtlichen Urteils keine für den\nBeschwerdeführer nachteiligen Rechtsfehler habe erkennen lassen.\n\n15\nAm 16. November 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen (2 BvR 2147/10). Der Beschluss wurde dem Verteidiger des\nBeschwerdeführers am 10. Dezember 2010 zugestellt.\nE. Die einseitige Erklärung der Regierung\n\n16\nNach der Übermittlung des Falls und vergeblichen Vergleichsverhandlungen teilte die\nRegierung dem Gerichtshof am 8. Juli 2016 mit, dass sie beabsichtige, die Frage, die die\nBeschwerde aufwerfe, zu erledigen. Sie gab eine einseitige Erklärung ab, in der sie\nVerletzungen von Artikel 6 Abs. 1 und/oder Abs. 3 Buchst. c sowie von Artikel 6 Abs. 3\nBuchst. b und c der Konvention anerkannte, und erklärte sich bereit, dem Beschwerdeführer\neinen Betrag zu zahlen, der sämtliche materiellen und immateriellen Schäden sowie\nsämtliche Kosten und Auslagen abdecke. Die Regierung beantragte, dass der Gerichtshof\ndie Beschwerde gemäß Artikel 37 Abs. 1 der Konvention im Register streiche.\n\n17\nMit Schreiben vom 30. August 2016 an den Gerichtshof erklärte der\nBeschwerdeführer, dass er mit den Bedingungen der einseitigen Erklärung nicht zufrieden\nsei. Das Ziel, das er mit der vorliegenden Individualbeschwerde verfolge, sei eine\nWiederaufnahme des Strafverfahrens gegen ihn mit anschließendem Freispruch. Er machte\ngeltend, dass eine solche Wiederaufnahme nach innerstaatlichem Recht nicht möglich sei,\nwenn der Gerichtshof die Beschwerde aus dem Register streiche, da hierzu ein Urteil\nvonnöten sei, in dem eine Konventionsverletzung festgestellt werde. Darüber hinaus sei die\nangebotene Entschädigung unzureichend.\n\n18\nMit Schreiben vom 14. Oktober 2016 bestätigte die Regierung, dass es bis dahin\nkeine innerstaatliche Rechtsprechung dazu gegeben habe – und tatsächlich immer noch\nnicht gebe –, ob § 359 Nr. 6 StPO, der die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach\nErgehen eines Urteils des Gerichtshofs, das die Feststellung einer Verletzung enthält (siehe\nRdnr. 19), regelt, auch auf Verletzungen anzuwenden ist, welche die Regierung im Rahmen\neiner einseitigen Erklärung anerkannt hat. Diese Frage sei durch die innerstaatlichen\nGerichte zu überprüfen. Sie erkannte an, dass die Vorschrift in der Praxis eng ausgelegt\nworden sei.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n19\nDie maßgeblichen Vorschriften der Strafprozessordnung lauten wie folgt:\n§ 35a Satz 2\n„Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des §\n40 Abs. 3 und der §§ 329, 330 zu belehren.“\n§ 40 [in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung]\n„(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung\nnoch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und\nerscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar\noder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung zulässig. Die Zustellung gilt als\nerfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.\n(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist\ndie öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im\nInland bewirkt werden kann.\n(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung\nbereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals\nzugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.“\n§ 44\n„War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. [...]“\n§ 45 [in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung]\n„(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren\nüber den Antrag glaubhaft zu machen. [...]“\n§ 138 [in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung]\n„(1) Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer [...] gewählt werden.\n(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts [...] zugelassen werden. “\nArtikel 145a\n„(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in\neiner bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen\nermächtigt ist. [...]“\n§ 217 [in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung]\n„(1) Zwischen der Zustellung der Ladung [...] und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine\nFrist von mindestens einer Woche liegen.\n(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner\nVernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.\n(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.“\n§ 329 [in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung]\n„(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den Fällen, in denen\ndies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend\nentschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu\nverwerfen. [...]\n(3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten\nVoraussetzungen beanspruchen. [...]“\n§ 359\n„Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens\nzugunsten des Verurteilten ist zulässig, [...]\n6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle\nfestgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.“\nIII. B. DAS EINSCHLÄGIGE EU-RECHT\n\n20\nGemäß Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in\nStrafsachen vom 29. Mai 2000 (2000/C 197/01) sollte jeder Mitgliedstaat\nVerfahrensurkunden, die für Personen bestimmt sind, die sich im Hoheitsgebiet eines\nanderen Mitgliedstaats aufhalten, durch die Post unmittelbar an diese übersenden.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER REGIERUNG\n\n21\nDie maßgeblichen allgemeinen Grundsätze bezüglich einseitiger Erklärungen wurden\njüngst in den Rechtssachen Jeronovičs ./. Lettland ([GK], Individualbeschwerde\nNr. 44898/10, Rdnrn. 64-71, ECHR 2016) und Aviakompaniya A.T.I., ZAT ./. Ukraine\n(Individualbeschwerde Nr. 1006/07, Rdnr. 27-33, 5. Oktober 2017) zusammengefasst.\n\n22\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass in Fällen, in denen eine Verletzung von\nArtikel 6 der Konvention festgestellt wird, eine neue Hauptverhandlung bzw. eine\nWiederaufnahme des Verfahrens, sofern gewünscht, grundsätzlich eine angemessene\nMöglichkeit der Wiedergutmachung dieser Verletzung darstellt (siehe Moreira\nFerreira ./. Portugal (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr. 19867/12, Rdnrn. 50 und 52,\nECHR 2017 (Auszüge), m. w. N.). Der Gerichtshof sieht keinen Grund dafür, unter den\nUmständen der vorliegenden Rechtssache (siehe Rdnr. 16), bei der die Regierung die\nKonventionsverletzungen anerkannt hat, eine anderslautende Feststellung zu treffen, zumal\nder Beschwerdeführer vorgetragen hat, dass das Ziel der vorliegenden Beschwerde die\nWiederaufnahme des Strafverfahrens gegen ihn und ein anschließender Freispruch sei\n(siehe Rdnr. 17).\n\n23\nDaher ist eine Auseinandersetzung mit der Frage vonnöten, ob dem\nBeschwerdeführer ein Verfahren offen steht, mit dem er eine solche Wiederaufnahme\nerwirken kann. Der Gerichtshof begrüßt, dass Deutschland entsprechend seiner\nVerpflichtung, die endgültigen Urteile des Gerichtshofs zu befolgen, ein Verfahren\ngeschaffen hat, das die Überprüfung der Frage ermöglicht, ob in einem konkreten Fall, in\ndem der Gerichtshof in einem Urteil eine Konventionsverletzung festgestellt hat (§ 359 Nr. 6\nStPO, siehe Rdnr. 19), die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gerechtfertigt ist.\n\n24\nAllerdings ist der Gerichtshof der Auffassung, dass nicht mit einem vergleichbaren\nMaß an Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass ein solches Verfahren zur\nVerfügung stünde, wenn der Gerichtshof die einseitige Erklärung der Regierung akzeptieren\nund die Beschwerde in seinem Register streichen würde. Er nimmt den Vortrag der\nRegierung zur Kenntnis, wonach es zu der Frage der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens\nauf der Grundlage einer Anerkennung einer einseitigen Erklärung durch den Gerichtshof\nkeine Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte gibt und wonach § 359 Nr. 6 StPO in\nder Praxis eng ausgelegt wurde (siehe Rdnr. 18). Die Situation in der vorliegenden\nRechtssache ist demnach mit der im Fall Hakimi ./. Belgien (Individualbeschwerde\nNr. 665/08, Rdnrn. 21 und 29, 29. Juni 2010) vergleichbar. Der vorliegende Fall\nunterscheidet sich von dem Fall Molashvili ./. Georgien ((Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 39726/04, Rdnrn. 33 und 36, 30. September 2014), in dem die Regierung in ihrer\neinseitigen Erklärung explizit anerkannte, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, nach\nden geltenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, das die Wiederaufnahme des\nStrafverfahrens in Fällen, in denen der Gerichtshof in einem Urteil oder einer Entscheidung\neine Konventionsverletzung festgestellt hat, erlaube, eine solche Wiederaufnahme zu\nbeantragen.\n\n25\nDementsprechend erkennt der Gerichtshof den Vortrag des Beschwerdeführers an\nund stellt fest, dass nach dem deutschen Recht weder die einseitige Erklärung der\nRegierung noch eine Entscheidung des Gerichtshofs, die Beschwerde in dem Register zu\nstreichen, einen gleichermaßen sicheren Zugang zu einem Verfahren zur Prüfung der\nMöglichkeit einer Wiederaufnahme des innerstaatlichen Strafverfahrens eröffnen würde wie\nein Urteil des Gerichtshofs, in dem dieser eine Konventionsverletzung feststellt.\n\n26\nAus den oben genannten Gründen kann der Gerichtshof nicht zu dem Schluss\nkommen, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde nicht gerechtfertigt wäre. Darüber\nhinaus erfordert die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den\nProtokollen dazu definiert sind, eine weitere Prüfung der Beschwerde durch den Gerichtshof.\nDer Antrag der Regierung, die Beschwerde nach Artikel 37 der Konvention im Register zu\nstreichen, ist daher zurückzuweisen.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSÄTZE 1 UND 3 BUCHSTABE C\nDER KONVENTION\n\n27\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass seine Rechte aus Artikel 6 Abs. 1 und 3\nBuchst. c der Konvention verletzt worden seien, da die Ladung zu der\nBerufungshauptverhandlung öffentlich zugestellt worden sei, obwohl er seine neue Anschrift\nin Spanien mitgeteilt habe. Aufgrund dessen habe er zu spät von dem Termin der\nmündlichen Verhandlung erfahren und seine Berufung sei verworfen worden, nachdem er\nnicht erschienen sei. Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. c der Konvention lautet, soweit\nmaßgeblich, wie folgt:\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass [...] über eine gegen sie erhobene strafrechtliche\nAnklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem\nfairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. [...]\n(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:\n[...]\nc) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder,\nfalls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten,\nwenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; [...]“\n\n28\nDie Regierung hielt an ihrer einseitigen Erklärung vom 8. Juli 2016 fest und erkannte\nan, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zugang zu einem Gericht aus Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention und/oder in seinem Recht auf Verteidigung aus Artikel 6 Abs. 3\nBuchst. c der Konvention verletzt worden sei, da die öffentliche Zustellung unter den\nUmständen der vorliegenden Rechtssache nicht ausgereicht habe, um dem\nBeschwerdeführer eine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht zu\nermöglichen (siehe Rdnr. 16).\nA. Zulässigkeit\n\n29\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n\n30\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Erfordernisse nach Artikel 6 Abs. 3\nals Teilaspekte des Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 anzusehen sind.\nRügen im Hinblick auf diese Rechte prüft der Gerichtshof daher zusammengefasst nach\nbeiden Bestimmungen (siehe N. ./.Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 30804/07,\nRdnr. 45, 8. November 2012). Er weist auch erneut darauf hin, dass sich aus dem Ziel und\nZweck von Artikel 6 der Konvention als Ganzem ergibt, dass eine Person, die einer Straftat\nangeklagt ist, zur Teilnahme an der Verhandlung berechtigt ist (siehe Sejdovic ./. Italien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 56581/00, Rdnr. 81, ECHR 2006–II).\n\n31\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, zu der\nBerufungshauptverhandlung vor dem Landgericht zu erscheinen (siehe Rdnr. 8), und dass\nseine Berufung ohne Verhandlung zur Sache verworfen wurde, weil er nicht zu der\nVerhandlung erschienen war (siehe Rdnr. 11). Die innerstaatlichen Gerichte waren der\nAuffassung, dass er ordnungsgemäß zu der Verhandlung geladen worden sei, da das\ninnerstaatliche Recht die öffentliche Zustellung der Ladung in seinem Fall erlaubt habe\n(siehe Rdnrn. 11-14).\n\n32\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Anschrift des Beschwerdeführers in\nSpanien dem Landgericht bekannt war, da der vom 24. April 2009 datierende Beschluss\ndieses Gerichts an diese Anschrift zugestellt wurde (siehe Rdnr. 8). Es gab keine\nvergeblichen Zustellungsversuche an den Beschwerdeführer (vgl. und im Gegensatz dazu\nW. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 30203/03, 2. Oktober 2007, bei dem\nes um Zivilverfahren ging). Obwohl die Terminierung der Berufungshauptverhandlung am\nselben Tag erfolgte, wurde die Ladung weder an die Anschrift in Spanien zugestellt, noch\nwurde der Beschwerdeführer anderweitig darüber unterrichtet, dass er im Wege der\nöffentlichen Zustellung geladen worden war (siehe Rdnr. 9), obwohl Artikel 5 des\nEuropäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 29. Mai 2000\nvorsieht, dass Verfahrensurkunden durch die Post an den Beschwerdeführer zu senden sind\n(siehe Rdnr. 20). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der\nLadungszustellung nicht von einem Verteidiger vertreten, da dessen Zulassung von dem\nLandgericht zurückgenommen worden war (siehe Rdnr. 8). Der Verteidiger erfuhr daher erst\nam Tag vor dem anberaumten Termin von dem Verhandlungstermin und sein\nAussetzungsantrag wurde zurückgewiesen (siehe Rdnrn. 10-11).\n\n33\nDie obigen Überlegungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die\nSchlussfolgerung, dass die öffentliche Zustellung der Ladung vor das Landgericht unter den\nUmständen der vorliegenden Rechtssache nicht ausreichte, um dem Beschwerdeführer eine\nTeilnahme an der Berufungshauptverhandlung vor diesem Gericht zu ermöglichen. Folglich\nsind die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. c der Konvention\nverletzt worden.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSÄTZE 1 UND 3 BUCHSTABEN B\nUND C DER KONVENTION\n\n34\nDer Beschwerdeführer machte eine Verletzung seiner Rechte aus Artikel 6 Abs. 1\nund 3 Buchst. b und c der Konvention geltend, weil die Verhandlung vor dem Landgericht\ntrotz des Antrags seines Verteidigers, dessen Zulassung zurückgenommen und dann erst\neinen Tag vor der Verhandlung wieder übertragen worden sei und der nicht ordnungsgemäß\ngeladen worden sei, verhindert gewesen sei und keine Gelegenheit gehabt habe, Einsicht in\ndie Gerichtsakte zu nehmen, nicht verlegt worden sei. Seinem Verteidiger sei demnach nicht\nhinreichend Gelegenheit gegeben worden, zur Vorbereitung der Verteidigung des\nBeschwerdeführers Einsicht in die Gerichtsakte zu nehmen und an der\nBerufungshauptverhandlung teilzunehmen. Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. b und c der\nKonvention lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass [...] über eine gegen sie erhobene strafrechtliche\nAnklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem\nfairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. [...]\n(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:\n[...]\nb) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;\nc) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder,\nfalls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten,\nwenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; [...]“\n\n35\nDie Regierung hielt an ihrer einseitigen Erklärung vom 8. Juli 2016 fest und erkannte\nan, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 6 Abs. 3 Buchst. b und c der\nKonvention verletzt worden sei, da ihm nicht genügend Zeit oder Gelegenheit eingeräumt\nworden sei, sich auf die Verhandlung vor dem Landgericht vorzubereiten, und da seinem\nVerteidiger nicht hinreichend Gelegenheit gegeben worden sei, an der\nBerufungshauptverhandlung teilzunehmen (siehe Rdnr. 16).\nA. Zulässigkeit\n\n36\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n\n37\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das in Artikel 6 Abs. 3 Buchst. b der\nKonvention garantierte Recht jeder einer Straftat angeklagten Person auf ausreichende Zeit\nund Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung und ihr in Artikel 6 Abs. 3 Buchst. c der\nKonvention garantiertes Recht auf wirksame Verteidigung Aspekte des Grundsatzes des\nfairen Verfahrens sind (siehe Tsonyo Tsonev ./. Bulgarien (Nr. 2), Individualbeschwerde\nNr. 2376/03, Rdnr. 34, 14. Januar 2010, m. w. N.). Da die Erfordernisse nach Artikel 6 als\nTeilaspekte des Rechts auf ein faires Verfahren nach Absatz 1 anzusehen sind, prüft der\nGerichtshof Rügen im Hinblick auf diese Rechte zusammengefasst nach beiden\nBestimmungen.\n\n38\nIn der vorliegenden Rechtssache erfuhr der Verteidiger des Beschwerdeführers,\ndessen Zulassung zurückgenommen und dann erst einen Tag vor der Verhandlung wieder\nübertragen worden war, am Tag vor dem anberaumten Termin von dem Verhandlungstermin\n(siehe Rdnr. 10). Er hatte keine Abschrift der von der Staatsanwaltschaft eingelegten\nBerufung und sie konnte ihm auch nicht an dem Tag zugesandt werden (siehe Rdnr. 10).\nDer Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte eine Verlegung des\nVerhandlungstermins, da er am Tag der Verhandlung nicht in der Stadt sei (siehe Rdnr. 10).\nDer Antrag wurde zurückgewiesen (siehe Rdnr. 11). Angesichts dieses Antrags ist der\nGerichtshof der Auffassung, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers nicht auf sein\nRecht verzichtet hat, in einer Art und Weise geladen zu werden, die es ihm erlaubt, die\nVerteidigung des Beschwerdeführers vorzubereiten und an der Verhandlung teilzunehmen\n(vgl. und im Gegensatz dazu Tsonyo Tsonev (Nr. 2), a. a. O., Rdnrn. 35-36).\n\n39\nDie vorstehenden Ausführungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die\nSchlussfolgerung, dass dem Verteidiger des Beschwerdeführers nicht hinreichend\nGelegenheit gegeben wurde, nach Anberaumung des Termins zur Vorbereitung der\nVerteidigung des Beschwerdeführers Einsicht in die Gerichtsakte zu nehmen und an der\nBerufungshauptverhandlung teilzunehmen. Dementsprechend ist Artikel 6 Abs. 1 und 3\nBuchst. b und c der Konvention verletzt worden.\nIV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n40\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n41\nDer Beschwerdeführer verlangte eine nicht näher bestimmte Summe für den\nmateriellen Schaden, wobei er geltend machte, dass er mit dem Auto von Spanien nach\nDeutschland und zurück gereist sei, um sich persönlich bei dem Richter des Landgerichts zu\nbeschweren, nachdem er von dessen Entscheidung erfahren habe. Da er über die bei dieser\nReise entstanden Kosten keine Belege aufbewahrt habe, bat er den Gerichtshof um eine\nSchätzung. Er verlangte überdies 3.500 EUR in Bezug auf den immateriellen Schaden.\n\n42\nDie Regierung bestritt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von Spanien nach\nDeutschland gereist sei, und wies darauf hin, dass er diese Behauptung nicht hinreichend\nsubstantiiert habe. In jedem Fall bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den\nfestgestellten Verletzungen und dem hinsichtlich des angeblichen materiellen Schadens\ngeforderten Betrag. Der in Bezug auf den immateriellen Schaden verlangte Betrag sei\nunangemessen hoch und der Beschwerdeführer habe seine diesbezügliche Forderung nicht\nsubstantiiert. Er könne sich nicht auf den Makel einer strafrechtlichen Verurteilung berufen,\nda er zuvor bereits mehrfach wegen ähnlicher Straftaten verurteilt worden sei und es nicht\nunwahrscheinlich sei, dass das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auch dann bestätigt\nhätte, wenn die Konventionsrechte des Beschwerdeführers gewahrt worden wären. Sie\nbrachte vor, dass der in ihrer einseitigen Erklärung angebotene Betrag in Höhe von\n1.500 EUR eine angemessene Entschädigung für den immateriellen Schaden sowie die\nKosten und Auslagen darstelle.\n\n43\nDer Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten\nVerstößen und dem behaupteten, aber nicht nachgewiesenen materiellen Schaden erkennen\nund weist diese Forderung daher zurück.\n\n44\nDer Gerichtshof stellt fest, dass § 359 Nr. 6 StPO für Fälle, in denen der Gerichtshof\nin einem Urteil eine Verletzung festgestellt hat, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens\nvorsieht (siehe Rdnr. 19). Er ist daher der Auffassung, dass unter den Umständen des\nvorliegenden Falles die Feststellung einer Verletzung bereits eine hinreichende gerechte\nEntschädigung für jeglichen vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden\ndarstellt.\nB. Kosten und Auslagen\n\n45\nDer Beschwerdeführer verlangte ferner 10.438,15 EUR (einschl. Mehrwertsteuer) für\ndie vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen, davon\n638,50 EUR für Gerichtsgebühren und 9.799,65 EUR für die Rechtsvertretung, sowie\n3.123,75 EUR (einschl. Mehrwertsteuer) für seine rechtliche Vertretung vor dem Gerichtshof.\nEr brachte vor, dass bei dem beabsichtigten Wiederaufnahmeverfahren weitere Kosten und\nAuslagen entstehen würden. Er legte Belege über Gerichtsgebühren für das innerstaatliche\nVerfahren in Höhe von insgesamt 638,50 EUR sowie über zwei Honorarvereinbarungen mit\nseinem Verteidiger bezüglich der jeweiligen Stundensätze für die Verfahren vor den\ninnerstaatlichen Gerichten bzw. vor dem Gerichtshof vor.\n\n46\nDie Regierung brachte vor, dass es während des Berufungsverfahrens zu den\nfestgestellten Konventionsverletzungen gekommen sei und dass kein Kausalzusammenhang\nzwischen den festgestellten Verletzungen und den Gerichtsgebühren vor dem\nerstinstanzlichen Gericht sowie den Kosten für die Berufung gegen das Urteil dieses\nGerichts bestehe, welche sich auf 300 EUR beliefen. Sie bestritt, dass der Beschwerdeführer\nund sein Verteidiger die vom Beschwerdeführer vorgelegte Honorarvereinbarung vom\n12. März 2009 hinsichtlich des Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten tatsächlich\ngeschlossen haben. In seinem Urteil vom 2. März 2009 habe das Amtsgericht dem\nBeschwerdeführer angesichts seiner wirtschaftlichen Lage erlaubt, seine Strafe in Raten\nabzubezahlen (siehe Rdnr. 6). Vor jenem Gericht hatte der Beschwerdeführer die Zulassung\nseines Verteidigers beantragt, obwohl dieser noch Student der Rechtswissenschaften sei,\nweil er nicht genügend Geld für einen Rechtsanwalt habe. Unter diesen Umständen\nerscheine es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einem Stundensatz in Höhe von\n120 EUR zugestimmt habe. In jedem Fall sei ein solcher Stundensatz für die rechtliche\nVertretung durch einen Studenten genau wie die behaupteten 68 Arbeitsstunden\nunangemessen hoch. Sie legte dar, dass die gesetzlich vorgesehene Vergütung hinsichtlich\ndes Verfahrens vor dem Oberlandesgericht 636,65 EUR und hinsichtlich des Verfahrens vor\ndem Bundesverfassungsgericht 490,28 EUR betragen hätte, und brachte vor, dass der\nVerteidiger des Beschwerdeführers realistischerweise die Hälfte dieser Beträge hätte\nverlangen können, da er zu jener Zeit kein qualifizierter Rechtsanwalt, sondern noch Student\nder Rechtswissenschaften gewesen sei. Zwar sei Herr A. mittlerweile ein qualifizierter\nRechtsanwalt, dennoch seien die im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gerichtshof geltend\ngemachten Kosten und Auslagen unangemessen hoch. Sie brachte vor, dass die gesetzliche\nVergütung 600,71 EUR betragen würde und dieser Betrag daher angemessen sei.\n\n47\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit\nAnspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden sind, und wenn sie der Höhe nach\nangemessen sind. Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm\nvorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien für angebracht, 2.500 EUR zur\nDeckung der unter allen Rubriken entstandenen Kosten zuzüglich der dem\nBeschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zuzusprechen.\nC. Verzugszinsen\n\n48\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\ndrei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ERKLÄRT DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Der Antrag der Regierung auf Streichung der Individualbeschwerde im Register wird\nabgelehnt;\n2. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n3. Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. c der Konvention ist verletzt worden, da die öffentliche\nZustellung der Ladung nicht ausreichte, um dem Beschwerdeführer eine Teilnahme an\nder Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht zu ermöglichen;\n4. Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. b und c der Konvention ist verletzt worden, da dem\nVerteidiger des Beschwerdeführers nicht hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, die\nVerteidigung des Beschwerdeführers vorzubereiten und an der\nBerufungshauptverhandlung teilzunehmen;\n5. die Feststellung einer Verletzung stellt bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung\nfür den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden dar;\n6. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird,\n2.500 Euro (zweitausendfünfhundert Euro), zuzüglich der dem Beschwerdeführer\ngegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für die Kosten und Auslagen\nzu zahlen;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten\nBeträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n7. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 26. Juli 2018 nach\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Erik Møse\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-07-26/35778-11","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-07-26/35778-11","retrieved":"2026-07-29 08:51:21.257059+00:00"},"card":{"id":"egmr/2018-07-26/35778-11","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2018-07-26","dockets":["35778/11"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0726JUD003577811","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0726JUD003577811"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 26.07.2018 – 35778/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-07-26/35778-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ERKLÄRT DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. 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