{"status":"available","doknr":"001-201452","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0726JUD001611215","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2018-07-26","aktenzeichen":"16112/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge bezüglich des Rechts auf Auskunftserteilung wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE F. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 16112/15)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n26. Juli 2018\nEndgültig\n26. Oktober 2018\nDieses Urteil ist nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache F. ./. Deutschland\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nYonko Grozev,\nSíofra O’Leary,\nMārtiņš Mits,\nLәtif Hüseynov und\nLado Chanturia\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 3. Juli 2018\ndas folgende, an diesem Tag gefällte Urteil:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 16112/15) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, F. („der\nBeschwerdeführer“), am 30. März 2015 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch eine ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nFrau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass er durch die Entscheidung\nder innerstaatlichen Gerichte, ihm Auskünfte über das Mädchen Y. – dessen leiblicher Vater\ner zu sein behauptet – zu versagen, in seinen Rechten nach Artikel 8 der Konvention verletzt\nworden sei.\n\n4\nAm 22. Dezember 2015 wurde die Beschwerde der Regierung zugeleitet.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und lebt in K.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n6\nIm Jahre 2004 ging der Beschwerdeführer mit X eine Beziehung ein, einer\nverheirateten Frau, die weiterhin mit ihrem Ehemann, mit dem sie sechs Kinder hatte,\nzusammenlebte. Anfang 2006 wurde X schwanger und teilte dies dem Beschwerdeführer\nmit. 2006 brachte sie eine Tochter zur Welt. Wenig später endete die Beziehung mit dem\nBeschwerdeführer.\n\n7\nX und ihr Ehemann, der rechtliche Vater des Mädchens, wiesen die nachfolgenden\nBemühungen des Beschwerdeführers um Umgang mit dem Kind zurück. Sie bestritten, dass\nder Beschwerdeführer der biologische Vater sei, weigerten sich aber, einem Vaterschaftstest\nzuzustimmen.\n\n8\nDer Beschwerdeführer strengte mehrere Verfahren an, um seine Vaterschaft rechtlich\nfestgestellt zu sehen, einen Test zur Feststellung der biologischen Vaterschaft durchführen\nzu lassen und das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen. Seine Anträge blieben erfolglos.\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n1. Das Verfahren vor dem Familiengericht\n\n9\nAm 21. Dezember 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Familiengericht\nregelmäßigen Umgang mit dem Kind; er berief sich dabei auf das Urteil des Gerichtshofs in\nder Rechtssache A. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 20578/07, 21. Dezember\n2010), das am selben Tag ergangen war. Er behauptete, der biologische Vater des Kindes\nzu sein und bot an, dies mittels eines Sachverständigengutachtens zu beweisen. Außerdem\nerklärte er an Eides statt, während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit X gehabt zu\nhaben.\n\n10\nAm 9. Mai 2011 wies das Familiengericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück.\nEs befand, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt worden sei und\nihm deshalb kein Umgangsrecht eingeräumt werden könne.\n2. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht\na) Das Beschwerdeverfahren\n\n11\nAm 14. Juni 2011 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Am 16. November\n2011 ergänzte er seine Beschwerde, wobei er sich hauptsächlich auf das Urteil des\nGerichtshofs in der Rechtssache S. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 17080/07,\n15. September 2011) berief, und beantragte, ihm mindestens einmal im Monat Umgang mit\ndem Kind einzuräumen, wobei dieser Umgang zunächst begleitet werden könne.\n\n12\nAm 1. Dezember 2011 hörte das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer und den\nrechtlichen Vater des Kindes an. Letzterer erklärte, dass er von der Beziehung zwischen\nseiner Frau und dem Beschwerdeführer wisse und ebenfalls annehme, dass es zu sexuellen\nKontakten gekommen sei. Im Oktober 2005 habe die Mutter ihm und den Kindern erzählt,\ndass die Beziehung mit dem Beschwerdeführer beendet sei, wobei er nicht ausschließen\nkönne, und es sogar für wahrscheinlich halte, dass sie die Beziehung ohne sein Wissen\nfortgeführt habe. Er habe von der Schwangerschaft seiner Frau im Februar 2006 erfahren\nund sei davon ausgegangen, dass er der Vater sei. Im Dezember 2006 habe der\nBeschwerdeführer ihm in einem Telefonat erzählt, dass er der Vater sei. In diesem Moment\nsei die Mutter darüber erleichtert gewesen, dass die Zeit des Versteckens vorbei sei. Dieser\nMoment sei für sie als Paar ein Durchbruch gewesen und ihre Beziehung habe sich danach\nverbessert. Das Kind sei ein Wunschkind von ihnen beiden gewesen. Selbst wenn der\nBeschwerdeführer der Vater wäre, würde er einem Umgang nicht zustimmen, denn der\nBeschwerdeführer habe ihnen viel Leid gebracht und müsse nun die Folgen seines\nVerhaltens tragen. Das Verfahren, das der Beschwerdeführer angestrengt habe, stelle für\ndas Paar eine Belastung dar, berühre sein Verhältnis zu seiner Frau aber nicht negativ,\nsondern schweiße sie eher zusammen. Die ganze Familie, mit Ausnahme des Kindes, wisse,\ndass der Beschwerdeführer glaube, der Vater des Kindes zu sein.\n\n13\nAm 9. Februar 2012 hörte das Oberlandesgericht die Kindesmutter an. Am Ende der\nAnhörung wies es die Beteiligten darauf hin, dass es einen Umgang des Beschwerdeführers\nderzeit nicht für kindeswohlförderlich halte, und regte an, dieser möge sein Rechtsmittel\nzurücknehmen.\n\n14\nAm 21. Juni 2012 legte die Verfahrenspflegerin des Kindes, eine Psychologin, eine\ndetaillierte schriftliche Stellungnahme vor, in der sie zu dem Schluss gelangte, dass ein\nUmgang mit dem Beschwerdeführer dem Wohl des Kindes in diesem Alter abträglich wäre.\n\n15\nAm 17. August 2012 stellte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht die\nAnträge, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob ein Umgang des\nBeschwerdeführers dem Kind schade oder dem Kindeswohl zumindest diene, ferner eine\nmündliche Anhörung durchzuführen, bei der die Verfahrenspflegerin ihre schriftliche\nStellungnahme erläutern solle, sowie einen Vaterschaftstest durchführen zu lassen und das\nKind anzuhören.\n\n16\nAm 28. September 2012 teilte das Oberlandesgericht den Parteien mit, dass es eine\nAnhörung des Kindes für erforderlich halte. Die Verfahrenspflegerin des Kindes sprach sich\ndagegen aus. Sie brachte u. a. vor, dass das Kind keine Kenntnis von den Behauptungen\ndes Beschwerdeführers habe, dass letzterer mangels Rechtsgrundlage die Vaterschaft nicht\nbeweisen könne und dass die rechtlichen Eltern des Kindes keinerlei Beweis für ihre\nBehauptung vorgelegt hätten, der Ehemann der Mutter sei auch der leibliche Vater des\nKindes.\n\n17\nAm 29. Oktober 2012 hörte das Oberlandesgericht das sechsjährige Kind an, wobei\nnur die Verfahrenspflegerin anwesend war. Gemäß dem Anhörungsprotokoll war dem Kind –\ndem die wirklichen Gründe dafür aber nicht bekannt waren – bewusst, dass seine Eltern mit\ndem Beschwerdeführer im Streit lagen und dass der Beschwerdeführer es besuchen wollte\noder wollte, dass es ihn besuche, womit seine Eltern aber nicht einverstanden waren; das\nKind selbst war auch damit nicht einverstanden.\n\n18\nAm 29. November 2012 brachte die Verfahrenspflegerin vor, die Anhörung des\nKindes bestätige ihre schriftliche Stellungnahme vom Juni 2012.\n\n19\nAm 21. November 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Anhörung des Kindes\nStellung, legte ein privates Sachverständigengutachten vor und ersuchte das\nOberlandesgericht, ein Sachverständigengutachten zu den Umgangsrechten einzuholen und\neinen anderen Verfahrenspfleger zu bestellen. Darüber hinaus bat er das Oberlandesgericht,\ndas Kind bei einer erneuten Anhörung über seinen Antrag zu unterrichten. Er fügte hinzu,\ndass ihm im Falle der Abweisung seiner Beschwerde alle sechs Monate ein schriftlicher\nBericht über die Entwicklung des Kindes sowie zwei aktuelle Fotos übermittelt werden\nsollten.\nb) Der Beschluss des Oberlandesgerichts\n\n20\nAm 13. Dezember 2012 wies das Oberlandesgericht die Anträge des\nBeschwerdeführers zurück. Es stellte eingangs fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht\nauf § 1684 Abs. 1 BGB berufen könne, da er nicht der rechtliche Vater des Kindes sei. Er\nkönne sich auch nicht auf § 1685 Abs. 2 BGB berufen, da er noch nie tatsächliche\nVerantwortung für das Kind getragen habe. Das Oberlandesgericht behandelte dann die\nFrage, ob § 1685 Abs. 2 BGB im Lichte der Entscheidungen des Gerichtshofs in den\nRechtssachen A. und S. (a.a.O.) dahin ausgelegt werden könne, dass ein Vater, der\nbeweisen könne, sich ernsthaft darum bemüht zu haben, tatsächliche Verantwortung zu\nübernehmen, dabei aber am Widerstand der Mutter oder der rechtlichen Eltern gescheitert\nsei, als jemand zu betrachten sei, der im Sinne dieser Bestimmung tatsächliche\nVerantwortung übernommen habe.\n\n21\nDiese Frage könne jedoch offen bleiben, da der Umgang in jedem Fall dem Wohl des\nKindes dienen müsse. Diesbezüglich stellte das Gericht fest, dass bereits die Beantwortung\nder Vorfrage, ob der Beschwerdeführer der leibliche Vater sei, dem Wohl des Kindes\nwiderspreche. Das Kind lebe in einem gut organisierten und emotional stabilen\nFamilienverband, bestehend aus einem Vater, einer Mutter und weiteren Kindern. Das\nOberlandesgericht hob hervor, davon überzeugt zu sein, dass dieser Familienverband\nzerstört würde, wenn die Vaterschaft des Beschwerdeführers festgestellt würde und\nUmgangskontakte angeordnet würden. Die Anhörung des Kindes und seiner rechtlichen\nEltern habe gezeigt, dass es in der Vorstellungswelt des Kindes nur einen Vater, den\nEhemann der Mutter, gebe. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass letzterer\nseine Rolle als Vater dem Kind gegenüber nicht oder in anderer Weise als gegenüber seinen\nweiteren Kindern wahrnehme. Das Kind sei in die Familie gut eingebunden und fühle sich\ndort gut beschützt und aufgehoben. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit den\nFeststellungen der Verfahrenspflegerin des Kindes.\n\n22\nDas Oberlandesgericht befürchtete, dass eine Klärung der Vaterschaftsfrage das\nRisiko berge, dass der Familienverband zerbrechen würde, was sich in erheblicher Weise\nnegativ auf das Kind auswirken würde, weil es seine wesentlichen Bezugspersonen verlieren\nwürde. Das Oberlandesgericht hielt es, wie es nach der Anhörung bereits hatte erkennen\nlassen, für wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater des Kindes sei.\nDiese Frage könne letztlich nur durch einen Vaterschaftstest geklärt werden, den die\nrechtlichen Eltern des Kindes jedoch ablehnten. Die Mutter behaupte, ihr Ehemann sei der\nbiologische Vater ihrer Tochter, und beide stellten sich dem Beschwerdeführer mit\nNachdruck entgegen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ging aus der Anhörung\nhervor, dass der rechtliche Vater den Angaben seiner Ehefrau grundsätzlich vertraue, aber\ngleichzeitig Zweifel an seiner Vaterschaft habe, obwohl er diese nicht explizit geäußert habe.\nTrotz dieser Zweifel und trotz der langen gerichtlichen Verfahren stelle er die Angaben seiner\nFrau nicht in Frage. Das Oberlandesgericht gewann den Eindruck, dass sich die Eheleute\ngegen den Antragsteller gleichsam wie in einer Wagenburg verschanzten, was die Erklärung\ndes rechtlichen Vaters, die Verfahren berührten sein Verhältnis zu seiner Frau nicht negativ,\nsondern stärkten es vielmehr, gezeigt habe. Das Oberlandesgericht gelangte zu dem\nSchluss, dass der rechtliche Vater mit dieser Ungewissheit leben könne und seine Haltung\nsich nicht negativ auf das Kind auswirke. Würde jedoch festgestellt, dass der\nBeschwerdeführer der biologische Vater sei, würde der rechtliche Vater erkennen, dass sein\nseit langem bestehendes Vertrauen in seine Frau nicht begründet sei. Es sei nicht möglich,\ndie Reaktion des rechtlichen Vaters vorherzusehen, jedoch könne nicht von der Hand\ngewiesen werden, dass mit Blick auf die Schwierigkeiten des Paares in der Vergangenheit\ndie offenkundige Gefahr bestehe, dass die Ehe der Eheleute zerbrechen würde. Die\nTrennung des Ehepaares wäre gleichbedeutend mit einer Auflösung des Familienverbands\ndes Kindes und dem Verlust seines Beziehungsgefüges, was dem Wohl des Kindes\nwidersprechen würde.\n\n23\nDas Oberlandesgericht wies darauf hin, sich darüber bewusst zu sein, dass es mit\nBlick auf die Bedeutung des Kindeswohls noch lange dauern könnte, bis die Vorfrage der\nVaterschaft geklärt werden könne, und Jahre vergehen könnten, bevor ein Umgangsrecht\nzugesprochen werden könnte. Dies könnte sich ändern, wenn das Kind anfange, Fragen zu\nstellen, jedoch entspreche es derzeit nicht seinem Wohl, mit der Vaterschaftsfrage\nkonfrontiert zu werden. Es sei daher nicht angezeigt, dem Kind von den Behauptungen des\nBeschwerdeführers zu erzählen oder die Verfahrenspflegerin des Kindes zu ersetzen.\n\n24\nDas Oberlandesgericht stellte weiter fest, dass ein Umgang mit dem\nBeschwerdeführer selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei der leibliche Vater\ndes Kindes, nicht dem Kindeswohl dienen würde. Wegen der hochemotionalen Konflikte\nzwischen den rechtlichen Eltern und weil der Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen habe,\ndass er dem Kind, wenn er es sähe, erzählen könnte, dass er sein leiblicher Vater sei, würde\nein Umgang das Wohl des Kindes gefährden. Daher sei es nicht angezeigt, ein\nSachverständigengutachten dazu einzuholen, ob und wie das Kind damit umgehen könne,\nzwei Väter zu haben, oder ob es grundsätzlich ratsam sei, Kindern möglichst frühzeitig einen\nUmgang mit dem leiblichen Vater zu ermöglichen. Diese Fragen seien im Lichte des extrem\nangespannten Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und den rechtlichen Eltern\ndes Kindes und im Hinblick auf die im Falle einer Umgangsgewährung zu erwartenden\nAuswirkungen auf das Kind zu beurteilen. Das Oberlandesgericht fügte hinzu, dass es nach\nAnhörung der Beteiligten und auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahme der\nVerfahrenspflegerin des Kindes, einer ihm aus anderen Verfahren als erfahren bekannten\nPsychologin, über diese Fragen selbst entscheiden könne.\n\n25\nHinsichtlich des Auskunftsantrags des Beschwerdeführers äußerte sich das\nOberlandesgericht wie folgt:\n„Der mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 21.11.2012 hilfsweise verfolgte\nAuskunftsantrag besteht nicht. Ein Anspruch folgt nicht aus § 1686 S. 1 BGB, da der Antragsteller\nnicht - wie von der Vorschrift vorausgesetzt - der rechtliche Vater des Kindes [...] ist. Ob die\nVorschrift im Hinblick auf die genannten Entscheidungen des EGMR [...] dahin ausgelegt werden\nkann, dass ein Auskunftsrecht auch für den (allein) leiblichen Vater besteht, kann dahinstehen.\nDenn dazu müsste als Vorfrage geklärt werden, ob der Antragsteller überhaupt der leibliche Vater\ndes Kindes ist. Dass deren eindeutige Klärung durch ein Abstammungsgutachten dem Wohl des\nKindes [...] widerspricht, wurde bereits dargelegt.“\n\n26\nAm 11. Februar 2013 wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des\nBeschwerdeführers zurück.\n3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n27\nZuvor, am 28. Januar 2013, hatte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde\nzum Bundesverfassungsgericht erhoben (1 BvR 844/13).\n\n28\nAm 18. Juli 2013 teilte das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer mit,\ndass am 13. Juli 2013 das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen\nVaters in Kraft getreten sei, das nunmehr die Möglichkeit vorsehe, leiblichen Vätern gemäß\n§ 1686a BGB auch dann ein Umgangs- und Auskunftsrecht zu gewähren, wenn keine sozialfamiliäre Beziehung zu dem Kind vorliege (siehe Rdnr. 32). Es fügte hinzu, dass in einem\ngerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung dieser Rechte als Vorfrage auch die Klärung der\nVaterschaft gemäß § 167a Abs. 2 notwendig sein könne (siehe Rdnr. 33). Es erkundigte sich\nbei dem Beschwerdeführer, ob er die Verfassungsbeschwerde unter diesen Umständen\nzurücknehmen wolle.\n\n29\nAm 13. August 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde seine\nVerfassungsbeschwerde aufrecht erhalten, weil er auch nach dem neuen Recht keine\ngünstigere Entscheidung hätte erlangen können. Er wies darauf hin, dass das\nOberlandesgericht seinen Umgangsantrag zurückgewiesen habe, weil der Umgang selbst\nunter der Annahme, er sei der leibliche Vater des Kindes, nicht dem Wohle des Kindes\ndiene. Das Oberlandesgericht habe seine Entscheidung daher bereits im Lichte des neuen §\n1686a BGB getroffen. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass dieselbe Begründung auch\nfür seinen Auskunftsantrag gelte. Da das Oberlandesgericht der Auffassung sei, dass die\nFeststellung der Vaterschaft den Familienverband gefährden würde, würde es mit der\nBegründung, den rechtlichen Eltern könne gemäß § 167a Abs. 2 des Gesetzes über das\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n(FamFG) keine Untersuchung zugemutet werden, von der Anordnung einer\nUntersuchungsmaßnahme absehen.\n\n30\nAm 21. September 2014 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n31\nDas zur maßgeblichen Zeit geltende innerstaatliche Recht ist in der Rechtssache\nS. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 29 bis 37) zusammengefasst.\n\n32\nDie einschlägigen Passagen von § 1686a BGB, wie seit 13. Juli 2013 in Kraft, lauten\nwie folgt:\n„(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der\nernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,\n1. ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und\n2. ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,\nsoweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.\n...“\n\n33\nDie einschlägigen Passagen von § 167a FamFG, in der Fassung vom 4. Juli 2013 (in\nKraft seit 13. Juli 2013), lauten wie folgt:\n„(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen\nGesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des\nKindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.\n(2) Soweit es in einem Verfahren, das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686a des\nBürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede\nPerson Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn,\ndass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.\n...“\n\n34\nIn einer Entscheidung vom 19. November 2014 (1 BvR 2843/14) stellte das\nBundesverfassungsgericht fest, dass die Anordnung eines Vaterschaftstests einen Eingriff in\ndas Familienleben der bestehenden Familie darstelle. Die Gewährung eines Umgangs- oder\nAuskunftsrechts gemäß § 1686a BGB setze neben der leiblichen Vaterschaft voraus, dass\nder Antragsteller ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt habe, dass der Umgang dem\nKindeswohl diene oder die Auskunft dem Wohl des Kindes nicht widerspreche und dass der\nBeschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Auskunft habe. § 1686a lege jedoch\nnicht fest, in welcher Reihenfolge das Gericht die Voraussetzungen zu klären habe.\nGleichzeitig müsse die Reihenfolge der Klärung berücksichtigen, dass ein Eingriff in die\nGrundrechte einer Person nur dann zulässig sei, wenn er notwendig sei. Unter Bezugnahme\nauf seine Entscheidung vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 6/10) betonte das\nBundesverfassungsgericht, dass das zuständige Gericht zur Vermeidung eines unnötigen\nEingriffs in das Recht auf Familienleben der bestehenden Familie einen Vaterschaftstests\nmöglicherweise erst dann anordnen werde, wenn die sonstigen Voraussetzungen der\nBestimmungen erfüllt seien. Wenn jedoch die Klärung der übrigen Voraussetzungen dieser\nBestimmung für die Betroffenen sehr belastend sei, werde das Gericht möglicherweise\nzunächst einen Vaterschaftstest anordnen. Bei der Beurteilung der Schwere der\nBeeinträchtigung des Familienlebens sei die Frage, ob die Vaterschaft zwischen den\nParteien streitig sei, von besonderer Bedeutung.\n\n35\nAm 5. Oktober 2016 befand der Bundesgerichtshof (XII ZB 280/15) im Hinblick auf\ndas Umgangsrecht des leiblichen Vaters gemäß § 1686a Abs. 1 BGB, dass allein der\nUmstand, dass die rechtlichen Eltern dem biologischen Vater ablehnend gegenüberstünden\nund den Umgang ablehnten, nicht genüge, um dem biologischen Vater Umgangsrechte zu\nverweigern. Im Lichte von Artikel 8 der Konvention dürfe der biologische Vater nicht generell\nals “Störenfried der behüteten rechtlichen Familie” angesehen und damit die Vermutung\netabliert werden, dass der Umgang allein deswegen dem Kindeswohl abträglich sei, weil er\ndas Beziehungsgefüge zwischen den Familienmitgliedern beeinträchtige. Wenn die\nablehnende Haltung der rechtlichen Eltern, die das Kindeswohl beeinträchtigen könnte, der\neinzige Grund für die Versagung des Umgangs sei, sei eine strenge und umfassende\nPrüfung erforderlich.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. RÜGE WEGEN DER VERSAGUNG VON UMGANGSRECHTEN\n\n36\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte,\nihm den Umgang mit dem Kind zu versagen, sein Recht auf Achtung des Privat- und\nFamilienlebens nach Artikel 8 der Konvention verletze. Er brachte ferner vor, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte die maßgeblichen Tatsachen bezüglich seiner Beziehung zu seiner\nTochter, insbesondere die Vaterschaft, nicht ausreichend untersucht und somit Artikel 8\ni.V.m. Artikel 6 der Konvention verletzt hätten.\n\n37\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rüge allein nach Artikel 8 zu prüfen ist,\nder, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens ...\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für ... zum Schutz\nder Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n38\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass das Oberlandesgericht grundsätzlich der\nsozialen Familie Vorrang einräume, ohne die betroffenen unterschiedlichen Interessen zu\nberücksichtigen und ohne eine ergebnisoffene Abwägung dieser Interessen vorzunehmen.\nEr rügte, dass das Oberlandesgericht keinen begleiteten Umgang in Betracht gezogen und\nkein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt habe, ob ein Umgang dem\nKindeswohl dienen würde.\n\n39\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Weigerung des Oberlandesgerichts, dem\nBeschwerdeführer Umgang zu gewähren, einen Eingriff zumindest in sein Recht auf\nPrivatleben darstellte (A., Rdnr. 58; S., Rdnr. 90, a.a.O.). Er stellt darüber hinaus fest, dass\nes für die Entscheidung des Oberlandesgerichts eine gesetzliche Grundlage im\ninnerstaatlichen Recht gab und die Entscheidung den Schutz der Rechte und Freiheiten des\nKindes zum Ziel hatte.\n\n40\nHinsichtlich der Frage, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig“ war, verweist der Gerichtshof auf die in seiner Rechtsprechung festgelegten\nGrundsätze. Er weist insbesondere erneut darauf hin, dass Artikel 8 dahin ausgelegt werden\nkann, dass er den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, zu prüfen, ob es dem\nKindeswohl dient, dem biologischen Vater den Aufbau einer Beziehung zu seinem Kind zu\nermöglichen, insbesondere durch die Gewährung eines Umgangsrechts (A., a.a.O.,\nRdnrn. 67 bis 73; S., a.a.O., Rdnrn. 95 bis 105; und A. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 45071/09, Rdnr. 74, 22. März 2012). Dies kann gegebenenfalls bedeuten, dass in einem\nUmgangsverfahren die leibliche – im Gegensatz zur rechtlichen – Vaterschaft festzustellen\nist, wenn unter den besonderen Umständen der Rechtssache davon ausgegangen wird,\ndass ein Umgang zwischen dem mutmaßlichen leiblichen Vater – angenommen, dass er\ntatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist – und dem Kind dem Kindeswohl dienen würde\n(siehe S., a.a.O., Rdnr. 103; und K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23338/09,\nRdnr. 76, 22. März 2012).\n\n41\nDer Gerichtshof weist auch erneut darauf hin, dass der Beurteilungsspielraum der\nMitgliedstaaten hinsichtlich der Festlegung der Rechtsstellung eines Kindes groß, hinsichtlich\nder Umgangsfragen und Auskunftsrechte jedoch begrenzt ist (A.I. ./. Polen,\nIndividualbeschwerde Nr. 28609/08, Rdnr. 68, 18. Februar 2014; L.D. und P.K. ./. Bulgarien,\nIndividualbeschwerden Nrn. 7949/11 und 45522/13, Rdnr. 59, 8. Dezember 2016). Jedoch\nwird der Beurteilungsspielraum in der Regel groß sein, wenn der Staat einen Ausgleich\nzwischen widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen oder Konventionsrechten\nherbeiführen muss (S.H. u. a. ./. Österreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 57813/00, Rdnr.\n94, 3. November 2011; Mandet ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 30955/12, Rdnr. 52,\n14. Januar 2016, mit weiteren Nachweisen).\n\n42\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das Oberlandesgericht die Auffassung\nvertrat, dass der Beschwerdeführer nach dem zur damaligen Zeit geltenden deutschen\nZivilrecht kein Umgangsrecht beanspruchen könne, weil er weder der rechtliche Vater des\nKindes sei noch tatsächliche Verantwortung für das Kind getragen habe. Der Gerichtshof\nstellt weiter fest, dass das Oberlandesgericht hinsichtlich der Möglichkeit, Umgangsrechte, in\nAnbetracht der Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen A. und S., auf die mutmaßliche\nbiologische Vaterschaft des Beschwerdeführers zu stützen, befand, dass die Feststellung\nder biologischen Vaterschaft gegen den Willen der rechtlichen Eltern dem Kindeswohl\nabträglich sei, dass diese Frage jedoch offen gelassen werden könne, da ein Umgang mit\ndem Beschwerdeführer in jedem Fall das Kindeswohl gefährden würde, weil zwischen den\nrechtlichen Eltern und dem Beschwerdeführer tief liegende Konflikte bestünden und der\nBeschwerdeführer nicht ausgeschlossen habe, dem Kind zu erzählen, dass er sein leiblicher\nVater sei. Das Oberlandesgericht führte also zutreffende Gründe für seine Entscheidung an.\n\n43\nHinsichtlich der Entscheidungsfindung stellt der Gerichtshof erstens fest, dass der\nBeschwerdeführer persönlich unmittelbar an dem Verfahren beteiligt und anwaltlich vertreten\nwar. Zweitens stellt er fest, dass das Oberlandesgericht nicht nur den Beschwerdeführer,\nsondern auch das Kind und die rechtlichen Eltern des Kindes anhörte. Darüber hinaus\nberücksichtigte das Oberlandesgericht bei seiner das Umgangsrecht versagenden\nEntscheidung die gesamte familiäre Situation und berief sich auf eine umfangreiche\nschriftliche Stellungnahme der Verfahrenspflegerin des Kindes, einer erfahrenen\nPsychologin. Es gibt daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Richter des\nOberlandesgerichts ihre Feststellungen auf typisierte Argumente zugunsten sozialer Familien\nstützten. Darüber hinaus trifft zwar zu, dass das Oberlandesgericht den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Feststellung der Vaterschaft ablehnte, jedoch hält der Gerichtshof es\nauch für zutreffend, dass ein Gericht die Anordnung eines Vaterschaftstests in Fällen\nablehnen durfte, in denen die übrigen Umgangsvoraussetzungen nicht erfüllt waren (vgl. S.,\na.a.O., Rdnr. 103; siehe auch Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Rdnr. 34).\nDer Gerichtshof ist daher überzeugt, dass die prozessuale Herangehensweise des\nOberlandesgerichts in dieser Hinsicht angemessen war.\n\n44\nIm Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof überzeugt, dass\ndie innerstaatlichen Gerichte für ihre Entscheidung, dem Beschwerdeführer Umgangsrechte\nzu versagen, hinreichende Gründe angeführt haben, und dem Beschwerdeführer den\nerforderlichen Schutz seiner Interessen zuteilwerden ließen.\n\n45\nDie Rüge des Beschwerdeführers ist deshalb offensichtlich unbegründet und nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.\nII. RÜGE BEZÜGLICH DER VERWEIGERUNG VON AUSKÜNFTEN ÜBER DAS KIND\n\n46\nDer Beschwerdeführer rügte, dass er durch die Entscheidung der innerstaatlichen\nGerichte, ihm Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu versagen, in\nseinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt worden sei. Er brachte\nferner vor, dass die innerstaatlichen Gerichte die maßgeblichen Tatsachen bezüglich seiner\nBeziehung zu seiner Tochter, insbesondere die Vaterschaft, nicht ausreichend untersucht\nund somit Artikel 8 i.V.m. Artikel 6 der Konvention verletzt hätten. Der Gerichtshof ist der\nAnsicht, dass die Rüge allein nach Artikel 8 der Konvention zu prüfen ist.\n\n47\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n48\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n49\nDer Beschwerdeführer war der Ansicht, dass es für die Entscheidung, mit der ihm\nAuskünfte über das Kind Y. verweigert worden seien, keine Rechtsgrundlage gebe, denn\n§ 1686 BGB sei nur auf die Eltern des Kindes anwendbar. Außerdem verfolge die\nEntscheidung weder ein legitimes Ziel, noch sei sie in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig. Das Oberlandesgericht habe lediglich festgestellt, dass die gerichtliche\nFeststellung der Vaterschaft, zusammen mit der Gewährung von Umgangsrechten, den\nFamilienverband gefährden würde, aber nicht festgestellt, dass das Recht, Auskünfte über\ndas Kind zu erhalten, dem Kindeswohl widerspreche. Darüber hinaus hätte das\nOberlandesgericht die Beweiserhebung über die Vaterschaft des Beschwerdeführers auch\nauf informelle Weise durchführen können.\n\n50\nDer Beschwerdeführer betonte, dass das Oberlandesgericht seine Vaterschaft für\nwahrscheinlich und die gegenteiligen Behauptungen der Kindesmutter für nicht überzeugend\nhalte. Er habe während der Empfängniszeit mit der Mutter Geschlechtsverkehr gehabt, seine\nVaterschaft öffentlich bekannt gemacht, die Mutter 2006 im Krankenhaus besucht, bis\nFebruar oder März 2007 mit der Mutter in Kontakt gestanden und erhebliche Beweismittel\nzur Bestätigung seiner Vaterschaft vorgelegt.\n\n51\nDie Annahme des Oberlandesgerichts, der Familienverband würde zerbrechen, sei\ndaher reine Spekulation und beruhe nicht auf tragfähigen Beweisen. Diesbezüglich stellte\nder Beschwerdeführer fest, dass der Ehemann der Mutter nie erklärt habe, warum er\nungeachtet der vorgelegten Beweise angebe, der Vater des Kindes zu sein. Er habe auch\nnie erklärt, dass er die Mutter im Falle einer Feststellung der Vaterschaft verlassen würde.\nDie Behauptung der rechtlichen Eltern, der Ehemann von X vertraue den Angaben der\nMutter hinsichtlich seiner Vaterschaft, sei prozesstaktisch bedingt, um Umgangs- und\nAuskunftsansprüche zu verhindern.\n\n52\nDer Beschwerdeführer rügte abschließend, dass das Oberlandesgericht, entgegen\ndem Vorbringen der Regierung, seine die Auskunftsansprüche versagende Entscheidung\nnicht auf die schriftliche Stellungnahme der Verfahrenspflegerin des Kindes gestützt habe. In\njedem Fall habe ein Verfahrenspfleger nicht dieselbe Funktion wie ein gerichtlich bestellter\nSachverständiger.\nb) Die Regierung\n\n53\nDie Regierung räumte ein, dass die angegriffene Entscheidung in das Recht des\nBeschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens und möglicherweise auch seines\nFamilienlebens eingegriffen habe. Sie stützte sich auf § 1686 in der zur maßgeblichen Zeit\ngeltenden Fassung. Gleichzeitig habe das Oberlandesgericht diese Vorschrift in Anbetracht\nder Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen S. und A. (a.a.O.) dahin ausgelegt, dass\nsie auch auf Fälle anwendbar sei, in denen der leibliche Vater Auskünfte über sein Kind\nwünsche. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts habe das Ziel verfolgt, das Kindeswohl\nund die Rechte der rechtlichen Eltern und ihrer Kinder schützen, und sei in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig gewesen.\n\n54\nDie Regierung betonte, dass ein Recht auf Auskunftserteilung über die Entwicklung\ndes Kindes gegen den Willen der rechtlichen Eltern nur dann gewährt werden könne, wenn\nder Antragsteller eine enge rechtliche oder biologische Beziehung zu dem Kind habe. In dem\nvorliegenden Fall sei – anders als in der Rechtssache S., in der die deutschen Gerichte ihre\nEntscheidung unter der Annahme getroffen hätten, der Beschwerdeführer sei der leibliche\nVater – nicht festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater von Y. sei.\nDaher sei dem Recht des Kindes auf Schutz seines Privatlebens in diesem Fall Vorrang\neinzuräumen. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Beweis der Vaterschaft, weil\ndies dem Kindeswohl widersprechen würde.\n\n55\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die Feststellung der Vaterschaft nach der\nRechtsprechung des Gerichtshofs nicht immer Vorrang vor den Interessen der übrigen\nBeteiligten habe (Jäggi ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 58757/00, Rdnr. 38, 13. Juli\n2006), und die innerstaatlichen Behörden der Privatsphäre und den familiären Interessen\neiner rechtlichen (Adoptiv-)Familie größeres Geweicht beimessen könnten (I.S. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 31021/08, Rdnr. 86, 5. Juni 2014). Bei der\nAbwägung der verschiedenen betroffenen Interessen sei das Kindeswohl entscheidend (K.,\na.a.O., Rdnr. 64, K. und T. ./. Finland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25702/94, Rdnr. 135,\n12. Juli 2001). Das Oberlandesgericht habe seine Feststellungen nicht auf typisierte\nArgumente zugunsten sozialer Familien, sondern auf eine gründliche und genaue Analyse\nder familiären Situation, insbesondere der Rolle des Kindes im Familienverband und der\nRolle, die der Ehemann der Mutter gegenüber dem Kind einnehme, gestützt. Das Gericht sei\nzu seiner Entscheidung gelangt, nachdem es alle Beteiligten angehört habe, und habe sich\nauf die Stellungnahme der Verfahrenspflegerin, einer erfahrenen Psychologin, gestützt.\nDaher gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Entscheidungsprozess nicht fair\ngewesen sei.\n\n56\nDie Regierung vertrat schließlich die Auffassung, dass das Oberlandesgericht auch\nunter der ab 13. Juli 2013 geltenden Rechtslage zu der gleichen Entscheidung gelangt wäre.\nNach § 167a Abs. 2 FamFG liege es im Ermessen des Gerichts, ob die biologische\nVaterschaft oder die Frage des Kindeswohls zuerst geprüft werde. Die\nVaterschaftsfeststellung könne abgelehnt werden, wenn sie der zu untersuchenden Person\nnicht zugemutet werden könne. Diesbezüglich betonte die Regierung, dass die\nUnzumutbarkeit sowohl im Hinblick auf die Art der Untersuchung als auch auf die Folgen der\nUntersuchung für die untersuchte Person und ihre Angehörigen zu beurteilen sei.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n57\nDer Gerichtshof merkt einleitend an, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass\ndie angegriffene Entscheidung einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf\nAchtung seines Privatlebens darstellte. Unter Berücksichtigung seiner Rechtsprechung in\nFällen, in denen er zu entscheiden hatte, ob ein beabsichtigtes Familienleben unter Artikel 8\nfiel (vgl. S., a.a.O., Rdnrn. 79 bis 90), kommt er zu dem Schluss, dass die Entscheidung des\nOberlandesgerichts, dem Beschwerdeführer Auskünfte über Y. zu verweigern, in Anbetracht\nder besonderen Umstände der Rechtssache in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens\neingriff (ebda. Rdnr. 90).\n\n58\nDieser Eingriff verstößt gegen Artikel 8, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“,\nverfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann\nals „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden.\n\n59\nDas Oberlandesgericht stützte seine Entscheidung, dem Beschwerdeführer Auskünfte\nüber Y. zu verweigern, auf § 1686 BGB und ließ die Frage offen, ob eine andere\nSchlussfolgerung gezogen werden könne, wenn diese Bestimmung im Lichte der\nRechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt werde. Die Entscheidung verfolgte das Ziel, das\nWohl des Kindes und die Rechte seiner rechtlichen Eltern zu schützen. Sie erging daher zum\nSchutz ihrer „Rechte und Freiheiten“ und verfolgte somit ein legitimes Ziel im Sinne von\nArtikel 8 Abs. 2.\n\n60\nHinsichtlich der Frage, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig“ war, verweist der Gerichtshof auf die in seiner erwähnten Rechtsprechung (siehe\nRdnrn. 40 bis 41) festgelegten Grundsätze. Der Gerichtshof möchte insbesondere erneut\ndarauf hinweisen, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie\nunmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben, und dass seine Aufgabe nicht darin\nbesteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen wahrzunehmen, die\ndas Umgangsrecht oder Auskünfte über die persönliche Entwicklung des Kindes betreffen,\nsondern darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese\nBehörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (A., a.a.O., Rdnr. 66, S., a.a.O.,\nRdnr. 94). Darüber hinaus sind auch die bestehenden Familienbande zwischen den\nEhepartnern und den Kindern, für die sie tatsächlich sorgen, nach der Konvention\nschutzwürdig (vgl. A., a.a.O., Rdnr. 70; I.S. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 86;\nKrisztián Barnabás Tóth ./. Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 48494/06, Rdnr. 35, 12.\nFebruar 2013; Mandet, a.a.O., Rdnr. 56).\n\n61\nDer Gerichtshof stellt fest dass, das deutsche Familienrecht zum Zeitpunkt der\nEntscheidung des Oberlandesgerichts keine Möglichkeit vorsah, gerichtlich zu prüfen, ob\neine Beziehung in Form eines Umgangs zwischen dem – mutmaßlichen – leiblichen Vater\nund seinem Kind oder in Form einer Erteilung von Auskünften über das Kind dem\nKindeswohl dienlich wäre, wenn ein anderer Mann der rechtliche Vater des Kindes sei und\nder biologische Vater noch keine Verantwortung für das Kind getragen habe (vgl. S., a.a.O.,\nRdnr. 92).\n\n62\nDas Oberlandesgericht stützte die Verweigerung von Auskunftsrechten jedoch nicht\nauf eine fehlende Grundlage im innerstaatlichen Recht, sondern darauf, dass bereits die\nKlärung der Vorfrage, nämlich der Vaterschaft, dem Wohl des Kindes, das von den\nBehauptungen des Beschwerdeführers nichts wisse, widersprechen würde. Sollte die\nbiologische Vaterschaft des Beschwerdeführers festgestellt werden, sei nicht\nauszuschließen, dass dies den bestehenden Familienverband zerstören würde, da der\nEhemann der Mutter das Vertrauen in seine Ehefrau verlieren könnte.\n\n63\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht es für wahrscheinlicher hielt,\ndass der Beschwerdeführer, und nicht der Ehemann der Mutter, der leibliche Vater des\nKindes sei. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe letzterer womöglich Zweifel\nhinsichtlich seiner biologischen Vaterschaft, sei aber zu dem Schluss gelangt, mit dieser\nUngewissheit leben zu können, und seine Haltung habe sich nicht negativ auf das Kind\nausgewirkt. Das Oberlandesgericht war davon überzeugt, dass eine Feststellung der\nbiologischen Vaterschaft des Beschwerdeführers gegen den Willen der Eheleute die Gefahr\nberge, dass ihre Ehe zerbrechen werde, wodurch das Wohl des Kindes, das seinen\nFamilienverband und sein Beziehungsgefüge verlieren würde, gefährdet werde. Zu diesem\nSchluss gelangte das Oberlandesgericht, nachdem es die Einbindung des Kindes in die\nFamilie, in der sich das Kind gut beschützt und aufgehoben fühle, und die Vaterrolle des\nEhemannes der Mutter gründlich analysiert und dabei auch die zurückliegenden, mit dem\nBeschwerdeführer in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten und Krisen der Eheleute\nberücksichtigt hatte.\n\n64\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Oberlandesgericht sich der Bedeutung\nbewusst gewesen sei, welche die Vaterschaftsfrage künftig, wenn das Kind beginne, Fragen\nnach seiner Herkunft zu stellen, für das Kind haben werde, war jedoch der Auffassung, dass\nes dem Wohl des sechsjährigen Kindes nicht entspreche, mit der Vaterschaftsfrage\nkonfrontiert zu werden.\n\n65\nHinsichtlich der Entscheidungsfindung nimmt der Gerichtshof auf seine vorstehenden\nErwägungen Bezug (siehe Rdnr. 43). Er weist insbesondere darauf hin, dass das\nOberlandesgericht sich entgegen der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin dafür\nentschied, das Kind anzuhören. Darüber hinaus konnte das Oberlandesgericht, auch wenn\nsich letztere in ihrer schriftlichen Stellungnahme nur mit der Vereinbarkeit eines\nUmgangsrechts mit dem Kindeswohl befasst hatte, der Stellungnahme auch relevante\nallgemeine Informationen über die Familie entnehmen, in der das Kind aufwuchs.\n\n66\nDer Gerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass die Entscheidung des\nOberlandesgerichts zum Wohle des Kindes getroffen wurde, und ist davon überzeugt, dass\ndas Oberlandesgericht zutreffende und ausreichende Gründe nicht nur für die Verweigerung\nvon Umgangsrechten (siehe Rdnrn. 42 bis 45), sondern auch dafür angeführt hat, es\nabzulehnen, den Eltern des Kindes aufzugeben, dem Beschwerdeführer Auskünfte über das\nKind zu erteilen. In diesem Zusammenhang trifft zu, dass das Oberlandesgericht sich nicht\neigens mit dem Recht auf Auskunftserteilung befasst hat. Insbesondere hat es der Frage, ob\ndie Verpflichtung, dem Beschwerdeführer Auskünfte über das Kind zu erteilen, sich erheblich\nauf das Recht der Eheleute auf Achtung ihres Familienlebens auswirken würde, kein\nGewicht beigemessen. Jedoch kann der Gerichtshof die Argumentation des\nOberlandesgerichts, die sich darauf stützte, dass die Feststellung der Vaterschaft, die\nnotwendige Voraussetzung für die Gewährung von Auskunftsrechten sei, negative Folgen für\ndas Kind haben würde (siehe Rdnr. 25), unter den konkreten Umständen der vorliegenden\nRechtssache akzeptieren.\n\n67\nIm Hinblick auf diese Erwägungen und unter Berücksichtigung der Subsidiaritätsregel\ndes Gerichtshofs sowie des Beurteilungsspielraums des Staates ist der Gerichtshof\nüberzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte für ihre Entscheidung, dem Beschwerdeführer\nAuskunftsrechte zu versagen, hinreichende Gründe anführten und dem Beschwerdeführer\nden erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteilwerden ließen.\n\n68\nFolglich ist Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rüge bezüglich des Rechts auf Auskunftserteilung wird für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 26. Juli 2018 nach Artikel 77 Abs. 2\nund 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Erik Møse\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-201452","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-07-26/16112-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1686a","ref_norm":"1686a","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1686","ref_norm":"1686","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1685","ref_norm":"1685","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 167a","ref_norm":"167a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-201452","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-201452"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-07-26/16112-15","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-201452","retrieved":"2026-07-29 08:52:10.930453+00:00"}}