{"status":"available","doknr":"001-207346","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0628JUD006079810","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2018-06-28","aktenzeichen":"60798/10; 65599/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerden werden verbunden. 2. Die Individualbeschwerden werden für zulässig erklärt. 3. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE M.L. UND W.W. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerden Nrn. 60798/10 und 65599/10)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n28. Juni 2018\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache M.L. und W.W. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer,\ndie sich zusammensetzt aus:\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nYonko Grozev,\nSíofra O’Leary,\nMārtiņš Mits,\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,\nLәtif Hüseynov, Richter,\nund Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 5. Juni 2018,\ndas folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache liegen zwei gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete\nBeschwerden (Nrn. 60798/10 und 65599/10) zugrunde. Zwei Staatsangehörige dieses\nStaates, M.L. („der erste Beschwerdeführer“) und W.W. („der zweite\nBeschwerdeführer“) haben den Gerichtshof am 15. und 29. Oktober 2010 jeweils nach\nArtikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die\nKonvention)“ angerufen.\n\n2\nDie Beschwerdeführer sind von Herrn G., Rechtsanwalt in M., vertreten worden.\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) ist von einer ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz, vertreten worden.\n\n3\nDie Beschwerdeführer machten eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention\ngeltend aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, das Bereithalten früherer\nBerichterstattungen – oder ihrer Mitschriften – im Internet, durch verschiedene Medien,\nbetreffend das gegen sie geführte Strafverfahren nicht zu untersagen.\n\n4\nDie Beschwerden wurden der Regierung am 29. November 2012 übermittelt. Die\nStellungnahmen der Parteien gingen im Laufe des Jahres 2013 ein.\n\n5\nDen drei von den Beschwerden der Beschwerdeführer betroffenen Medien, S.,\nD. und M., wurde gestattet, an dem schriftlichen Verfahren in Form einer gemeinsamen\nStellungnahme teilzunehmen (Artikel 36 Absatz 2 der Konvention und Artikel 44\nAbsatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n6\nDer erste Beschwerdeführer und der zweite Beschwerdeführer sind 19.. bzw.\n19.. geboren und M. wohnhaft.\n\n7\nDie Beschwerdeführer sind Halbbrüder. Sie wurden am 21. Mai 1993 nach einem\nstrafrechtlichen Indizienprozess zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wegen\ndes Mordes an dem sehr bekannten Schauspieler W.S. im Jahr 1991. Die von ihnen\neingelegte Revision wurde 1994 abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht nahm\nihre Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen der Strafgerichte am 1.\nMärz 2000 (2 BvR 2017/94 und 2 BvR 2039/94) nicht zur Entscheidung an. Die von\nden Beschwerdeführern vor dem Gerichtshof erhobene Beschwerde (Nr. 61180/00)\nwurde am 7. November 2000 von einem mit drei Richtern besetzten Ausschuss mit\nder Begründung abgewiesen, dass die Betroffenen ihre Verfassungsbeschwerden\nnicht in Einklang mit den Verfahrensvorschriften des\nBundesverfassungsgerichtsgesetzes eingelegt hatten (nicht veröffentlichte\nEntscheidung)\n\n8\nDie Beschwerdeführer stellten mehrere Anträge auf Wiederaufnahme des\nVerfahrens, wobei der letzte im Jahr 2004 gestellte Antrag 2005 verworfen wurde.\nWährend des letztgenannten Verfahrens wandten sich die Beschwerdeführer an die\nPresse und stellten ihr Unterlagen im Zusammenhang mit dem\nWiederaufnahmeverfahren sowie andere nicht näher bestimmte Schriftstücke zur\nVerfügung.\n\n9\nDer erste und der zweite Beschwerdeführer wurden im August 2007\nbeziehungsweise im Januar 2008 auf Bewährung aus der Haft entlassen.\nA. Die streitigen Verfahren\n1. Das erste Verfahren\na) Die streitige Berichterstattung\n\n10\nAm 14. Juli 2000 veröffentliche ein Rundfunksender – eine Körperschaft des\nöffentlichen Rechts – einen Beitrag mit dem Titel „Vor 10 Jahren - W.S. ermordet“.\nDarin hieß es unter voller Namensnennung der Beschwerdeführer:\n„S. Kompagnon, W., und dessen Bruder L. werden nach einem sechsmonatigen Indizienprozess\nzu lebenslanger Haft verurteilt. Die beiden beteuern bis heute ihre Unschuld und scheiterten erst\nin diesem Jahr vor dem Bundesverfassungsgericht mit der Forderung, den Prozess wieder\naufzurollen.“\n\n11\nDie Mitschrift dieser Berichterstattung blieb auf den Archivseiten der Website\ndes Rundfunksenders in der Rubrik „Altmeldungen“ unter Kalenderblatt jedenfalls bis\nins Jahr 2007 abrufbar.\nb) Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts\n\n12\nZu einem nicht genau bestimmten Zeitpunkt im Jahr 2007 verklagten die\nBeschwerdeführer den Rundfunksender vor dem Landgericht A und beantragten die\nAnonymisierung der personenbezogenen Daten in Dossiers zu ihrer Person, die auf\nder Internetseite des Senders veröffentlicht worden waren.\n\n13\nMit zwei Urteilen vom 29. Februar 2008 gab das Landgericht den Klagen der\nBeschwerdeführer in (entsprechender) Anwendung der §§ 823 Absatz 1 und 1004 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs statt (siehe „Das innerstaatliche Recht“, Rdnrn. 48-49\nunten). Es war insbesondere der Ansicht, dass das Interesse der Beschwerdeführer,\nnicht weiterhin mit ihrer Tat konfrontiert zu werden, da deren Verurteilung lange\nzurückliege, gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit, über die Beteiligung der\nBeschwerdeführer an dieser Tat informiert zu werden, überwiege.\n\n14\nMit zwei Urteilen vom 29. Juli 2008 bestätigte das Oberlandesgericht A die\nergangenen Urteile. Es folgerte, dass das Bereithalten dieser Altinformationen das\nPersönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer verletzt hatte. In diesem Zusammenhang\nwies es insbesondere daraufhin, die Beschwerdeführer, deren Haftentlassung kurz\nbevorstand, könnten im Jahr 2007 aufgrund ihres Interesses an einer\nWiedereingliederung in die Gesellschaft einen besonderen Schutz dahingehend\ngenießen, nicht weiterhin mit ihrer Straftat konfrontiert zu werden. Es merkte an, dass\nsie nicht mehr zu dulden bräuchten, dass diese Beiträge der Öffentlichkeit zugänglich\ngemacht werden, weil sie wegen dieses Verbrechens strafrechtlich verfolgt und\nstrafgerichtlich verurteilt worden seien, wodurch sie die Sanktionierung der\nGemeinschaft erfahren hätten und die Öffentlichkeit über die Angelegenheit\nhinreichend informiert worden sei. Es fügte hinzu, dass der Eingriff in die Ausübung\ndes Rechts des Rundfunksenders auf freie Meinungsäußerung äußerst gering sei, weil\ndie Verbreitung der streitgegenständlichen Informationen nicht untersagt, sondern\nlediglich mit der Auflage versehen worden sei, die Namen der Beschwerdeführer\nwegzulassen.\n\n15\nDas Oberlandesgericht A. verdeutlichte, dass die Tatsache, dass Informationen\nim Internet für die Nutzer häufig dauerhaft abrufbar gehalten würden und sie als ältere\nMeldungen erkennbar seien, an dieser Schlussfolgerung nichts ändere. Es stellte fest,\ndass es für eine Person, die um den Schutz der Anonymität nachsucht, keinen\nUnterschied mache, ob ihre Identität in einer neuen oder einer älteren Meldung\npreisgegeben wird. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist im Hinblick auf die\nGewährleistung der Resozialisierung des Betroffenen vielmehr entscheidend, ob die\nseinen Namen enthaltende Meldung noch oder nicht mehr zugänglich ist, selbst wenn\nüber das Internet verbreiteten Meldungen in der Regel ein geringerer Verbreitungsgrad\nzukomme als Meldungen, die über Fernsehen, Rundfunk oder die Presse verbreitet\nwerden. Das Oberlandesgericht machte auch auf die Gefahr aufmerksam, dass\nandere Personen wie Wohnungsnachbarn, Arbeitgeber oder Arbeitskollegen den\nNamen der Beschwerdeführer ausfindig machen und zu einer neuen Verbreitung\nfrüherer Informationen über die Beteiligung der Beschwerdeführer am Verbrechen\nbeitragen könnten, wodurch ihre Resozialisierung gefährdet sei.\n\n16\nDas Oberlandesgericht führte weiter aus, dass die Tatsache, dass die\nBeschwerdeführer sich während des letzten Wiederaufnahmeverfahrens im Jahr 2005\nan die Öffentlichkeit gewandt hatten, was zu Beiträgen über ihre Person und dieses\nVerfahren geführt habe, an seinen Schlussfolgerungen nichts ändere, weil die\nBetroffenen aus einem besonderen Anlass heraus gehandelt hätten, der mit dem\nAbschluss des Wiederaufnahmeverfahrens entfallen sei. Es fügte hinzu, dass der\nRundfunksender auch für den Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer\nverantwortlich sei und dass er nicht geltend machen könne, dass die\nstreitgegenständliche Meldung lediglich in den Internetarchiven enthalten sei. Dem\nOberlandesgericht zufolge war nämlich die im Archiv eingestellte Meldung in genau\nder gleichen Weise erreichbar wie jede andere Meldung, die über den Internetauftritt\ndes Rundfunksenders abrufbar ist. Im Übrigen hob das Oberlandesgericht hervor,\ndass die Verpflichtung zur Anonymisierung von Meldungen nicht zu einer Verfälschung\nder historischen Wahrheit führe, da es nur darum gegangen sei, ein Detail der\nBerichterstattung auszulassen.\n\n17\nDas Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen.\nc) Die Urteile des Bundesgerichtshofs\n\n18\nMit zwei Grundsatzurteilen vom 15. Dezember 2009 gab der Bundesgerichtshof\nden Revisionen des Rundfunksenders statt (VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08) und hob\ndie Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts auf. Er stellte\nzunächst fest, dass das Bereithalten der beanstandeten Meldungen einen Eingriff in\ndie Ausübung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf Achtung des\nPrivatlebens der Beschwerdeführer aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des\nGrundgesetzes sowie aus Artikel 8 der Konvention darstellt, wobei diese Rechte mit\ndem in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Konvention\nverankerten Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen seien (siehe „Das\ninnerstaatliche Recht“, Rdnr. 46 unten). Er verdeutlichte, dass wegen der Eigenart des\nPersönlichkeitsrechts seine Reichweite nicht im Voraus festliege, sondern durch eine\nAbwägung dieses Rechts mit den widerstreitenden Belangen bestimmt werden müsse,\nund dass das Gericht zu diesem Zweck die besonderen Umstände des Einzelfalles\nsowie die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten zu berücksichtigen\nhabe.\n\n19\nDem Bundesgerichtshof zufolge hat das Oberlandesgericht das Recht des\nRundfunksenders auf freie Meinungsäußerung und das Informationsinteresse der\nÖffentlichkeit nicht ausreichend berücksichtigt, das dessen Aufgabe gewesen sei.\nUnter Bezugnahme auf die Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht auf diesem\nGebiet und in seiner Rechtsprechung entwickelt hat, erinnerte der Bundesgerichtshof\ninsbesondere daran, dass wahre Tatsachenbehauptungen das Persönlichkeitsrecht\nverletzen können, wenn das Ausmaß des angerichteten Schadens das Interesse der\nÖffentlichkeit an der Wahrheit übersteigt, wenn z.B. die verbreitete Meldung eine\nerhebliche Breitenwirkung entfaltet oder die Berichterstattung eine Stigmatisierung des\nBetroffenen nach sich zieht und somit seine soziale Isolierung bewirkt. Er wies\ndaraufhin, dass die Berichterstattung über Straftaten allerdings zum Zeitgeschehen\ngehöre, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien sei. In diesem Zusammenhang\nverdeutlichte er, dass das Interesse der Öffentlichkeit umso stärker sei, je mehr sich\ndie Sache von der gewöhnlichen Kriminalität abhebe. Er fügte hinzu, dass bei der\naktuellen Berichterstattung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im\nAllgemeinen Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verdienen würde.\nWer nämlich den Rechtsfrieden bricht und andere Menschen verletzt, muss sich dem\nBundesgerichtshof zufolge nicht nur den strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern\nauch dulden, dass in den Medien über ihn berichtet wird.\n\n20\nDer Bundesgerichtshof merkte danach an, dass mit der zeitlichen Distanz das\nInteresse des Betroffenen, mit seiner Verfehlung nicht mehr konfrontiert zu werden,\nzunehmende Bedeutung gewinne. Ist der Täter eines Verbrechens nämlich verurteilt\nund die Öffentlichkeit hinreichend informiert worden, ließen sich wiederholte Eingriffe\nin das Persönlichkeitsrecht im Hinblick auf das Interesse des Betroffenen an einer\nWiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Unter\nBezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und das Urteil\ndes Gerichtshofs in der Rechtssache Österreichischer Rundfunk ./. Österreich (Nr.\n3584/02, Rdnr. 68, 7. Dezember 2006) unterstrich der Bundesgerichtshof, dass selbst\nwenn der Täter seine Strafe verbüßt hat, er nicht den uneingeschränkten Anspruch\nerheben kann, mit seiner Verfehlung nicht mehr konfrontiert zu werden. Er führte weiter\naus, dass es Aufgabe der Gerichte sei, die Intensität der Beeinträchtigung des\nPersönlichkeitsrechts und das Resozialisierungsinteresse des Straftäters zu prüfen. In\ndiesem Zusammenhang müsse die Art und Weise berücksichtigt werden, wie der\nBetroffene in dem Beitrag dargestellt wird, wobei es insbesondere auf den Grad der\nVerbreitung dieser Berichterstattung ankomme.\n\n21\nIn Anwendung dieser Grundsätze auf die vor dem Bundesgerichtshof\nanhängige Sache, war dieser der Auffassung, dass das Recht der Beschwerdeführer\nam Schutz ihrer Persönlichkeit hinter dem Recht des Rundfunksenders auf freie\nMeinungsäußerung und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten\nmüsse. Er räumte ein, dass dem Interesse der Beschwerdeführer, von Berichten im\nZusammenhang mit ihrer Tat verschont zu bleiben, ein erhöhtes Gewicht zukomme,\nweil deren Begehung lange zurückliege und die Betroffenen aus der Haft entlassen\nworden seien, der erste Beschwerdeführer im August 2007 und der Zweite im Januar\n2008. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs würde aber unter den besonderen\nUmständen des Streitfalles die beanstandete Passage des Beitrags vom 14. Juli 2000\ndas Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer nicht in erheblicher Weise\nbeeinträchtigen, weil er nicht geeignet sei, die Beschwerdeführer „ewig an den\nPranger“ zu stellen oder in einer Weise „an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren“, die\nsie als Straftäter wieder neu stigmatisiert könnte.\n\n22\nDer Bundesgerichtshof hob zunächst hervor, die beanstandete Passage\nenthalte wahrheitsgemäße Aussagen über einen – an einem bekannten Schauspieler\n– begangenen Mord, der erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Er stellte fest,\ndie Passage berichte sachbezogen und objektiv über die Umstände der Tat, die\nVerurteilung und das Verfahren. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs werden die\nBeschwerdeführer in der fraglichen Passage nicht als Täter des Gewaltverbrechens\noder als Mörder bezeichnet, sondern es würde vielmehr mitgeteilt, dass die Brüder\nnach einem sechsmonatigen Strafprozess, der gänzlich auf Indizien beruhte, wegen\nMordes verurteilt worden seien und stets ihre Unschuld beteuert hätten, was laut\nBundesgerichtshof für den Leser die Möglichkeit offen lässt, dass sie zu Unrecht\nverurteilt wurden. Dem Bundesgerichtshof zufolge steht deshalb auch unzweifelhaft\nfest, dass die Identifizierung der Beschwerdeführer in der Rundfunksendung zum\nZeitpunkt der Einstellung der Meldung in den Internetauftritt angesichts der Schwere\ndes Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die\nTat in der Öffentlichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich die\nBeschwerdeführer über das Jahr 2000 hinaus unter Inanspruchnahme aller denkbaren\nRechtsbehelfe um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemühten, gerechtfertigt war.\n\n23\nDer Bundesgerichtshof fügte hinzu, dass die Art und Weise, wie die Mitschrift\ndes Beitrags auf dem Portal von dem Radiosender zum Abruf bereitgehalten wurde,\nnur zu einem geringen Verbreitungsgrad geführt habe. Seines Erachtens konnte im\nGegensatz zu einer Fernsehdokumentation zur besten Sendezeit, die einer\nGrundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1973 (1 BvR\n536/72 – Urteil in der Sache Lebach) zugrunde lag, die beanstandete Mitschrift auf der\nWebsite nur von Nutzern aufgefunden werden, die sich selbst aktiv hierüber\ninformierten: Diese Mitschrift habe sich in der Tat nicht auf den aktuellen Seiten des\nInternetauftritts des Rundfunksenders befunden, wo sie den Nutzern unmittelbar ins\nAuge hätten fallen können, sondern hätte unter der Rubrik „Altmeldungen“ aufgerufen\nwerden müssen und sei ausdrücklich und ohne weiteres ersichtlich als solche\ngekennzeichnet gewesen.\n\n24\nDer Bundesgerichtshof rief auch in Erinnerung, dass die Öffentlichkeit nicht nur\nein anerkennenswertes Interesse an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen\nhabe, sondern auch an der Möglichkeit, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu\nrecherchieren. Dementsprechend nehmen die Medien nach Ansicht des\nBundesgerichtshofs ihre Aufgabe, die Öffentlichkeit zu informieren und an der\ndemokratischen Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie\nAltmeldungen für Internetnutzer verfügbar halten. Der Bundesgerichtshof fügte auch\nhinzu, dies treffe in besonderem Maße auf den verklagten Rundfunksender zu, einer\nKörperschaft des öffentlichen Rechts, weil dessen Aufgabe das Angebot von Archiven\numfasse. Er vertrat die Auffassung, dass ein generelles Verbot der Einsehbarkeit bzw.\nein Gebot der Löschung aller Beiträge über die namentlich genannten Straftäter in\nOnlinearchiven dazu führen würde, dass Geschichte getilgt und der Straftäter\ndiesbezüglich zu Unrecht vollständig immunisiert würde. Hierauf hatte der Täter dem\nBundesgerichtshof zufolge jedoch keinen Anspruch.\n\n25\nDer Bundesgerichtshof hob schließlich hervor, dass das von den\nBeschwerdeführern begehrte Verbot einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch\nder Meinungs- und Pressefreiheit hätte: Würde den Medien nämlich verwehrt, den\nInternetnutzern den Zugriff auf Mitschriften früherer Rundfunksendungen zu\nermöglichen, deren Rechtmäßigkeit nicht beanstandet worden sei, wären Medien wie\nder Rundfunksender nicht mehr in der Lage, ihren Informationsauftrag gegenüber der\nÖffentlichkeit wahrzunehmen, obwohl die ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag\nentspreche. Die daraus resultierende Verpflichtung des Rundfunks, nämlich die\nregelmäßige Überprüfung der gesamten Archive, würde seine Meinungs- und\nMedienfreiheit in unzulässiger Weise einschränken. Angesichts des mit einer\nderartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands war der\nBundesgerichtshof der Auffassung, dass eine erhebliche Gefahr besteht, dass der\nRundfunksender von einer Archivierung seiner Sendungen absehen oder Umstände\nausklammern würde, die – wie die Namen der Betroffenen – diese Sendungen später\nrechtswidrig werden lassen könnten, an deren Zugänglichkeit die Öffentlichkeit aber\nein schützenswertes Interesse habe.\n\n26\nDer Bundesgerichtshof fügte hinzu, dass eine andere rechtliche Beurteilung\nauch nicht nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts geboten sei. Hierzu merkte\ner an, dass das Bereithalten der beanstandeten Meldung dem in Artikel 5 Absatz 1\nSatz 2 des Grundgesetzes verankerten Medienprivileg unterfalle. Folglich sei das\nBereithalten von Meldungen auf einer Website des Rundfunksenders weder von der\nEinwilligung des Betroffenen noch von einer ausdrücklichen gesetzlichen\nErmächtigung abhängig. Der Bundesgerichtshof rief in Erinnerung, dass die Presse\nbzw. die Rundfunksender ohne die Möglichkeit zur Erhebung, Verarbeitung und\nNutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung des Betroffenen ihre\njournalistische Arbeit nicht machen und somit ihre in Artikel 5 Absatz des\nGrundgesetzes, Artikel 10 Absatz 1 der Konvention oder Artikel 11 der Charta der\nGrundrechte der Europäischen Union zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht\nwahrnehmen könnten, wozu nicht nur das Einstellen einer Meldung, sondern auch ihr\ndauerhaftes Bereithalten trotz der seit der ersten Einstellung der Mitschrift\nvergangenen Zeit, vorliegend neun Jahre, zählten. Er fügte hinzu, dass der\nRundfunksender die Mitschrift des Beitrags ausschließlich zu journalistischen\nZwecken eingestellt und daher im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe\ngehandelt habe, d.h. in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu\ninformieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken.\nd) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\n\n27\nAm 6. Juli 2010 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die\nVerfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung\nanzunehmen, ihnen keine Prozesskostenhilfe und keine Beiordnung eines\nRechtsanwalts zu bewilligen. Es führte aus, dass von einer Begründung abgesehen\nwerde (1 BvR 535/10 und 547/10).\n2. Das zweite Verfahren\na) Die streitgegenständlichen Presseartikel\n\n28\nIm Internetportal des Wochenmagazins Der Spiegel befand sich ein Dossier mit\ndem Titel „W.S. – Mord mit dem Hammer“. Dieses Dossier bestand aus fünf Artikeln,\ndie zwischen 1991 und 1993 in der Druckausgabe und in der Online-Ausgabe des\nMagazins veröffentlicht worden waren. Der Abruf dieses Dossiers war kostenpflichtig.\nDie darin enthaltenen Artikel berichteten eingehend von dem Mord an W.S., von seiner\nVita, der strafrechtlichen Untersuchung und der Beweiserhebung seitens der\nStrafverfolgungsbehörden, dem Ablauf des Strafverfahrens und in Bezug auf die\nAusgabe des S. Nr. 49/1992 vom 30. November 1992 von einigen Einzelheiten aus\ndem Leben der Beschwerdeführer unter Nennung ihres vollständigen Namens. So war\nzu lesen, dass der zweite Beschwerdeführer aus einer zerrütteten Familie mit sechs\nKindern aus einem bayerischen namentlich genannten Dorf stammte, dass er mit 5\nJahren ins Heim kam, dass er dort lernte, was es heißt, schwul zu sein, und vor allem,\nwie man sich am besten verkauft. In dem Artikel war auch nachzulesen, dass er als\nFriseur und Taxifahrer gearbeitet hatte, bevor er bei einer Tankstelle angestellt wurde,\nderen Besitzerin, Fr. W., eine wohlhabende kinderlose Witwe und Freundin der Mutter\nvon W.S., ihn mit 24 Jahren adoptierte. Dem Artikel zufolge arbeitete der erste\nBeschwerdeführer für ein bescheidenes Gehalt in der von seinem Halbbruder\ngeführten Brauerei. Der Artikel enthielt außerdem einige von den Zeugen anlässlich\nihrer Vernehmung vorgetragenen Einzelheiten, insbesondere zu dem Bild, das sich\nder Halbbruder vom ersten Beschwerdeführer machte.\n\n29\nZwei Artikel dieses Dossiers (erschienen in der Ausgabe Nr. 39/1992 vom 21.\nSeptember und Nr. 94/1992 vom 30. November 1992) enthielten Fotos, auf denen die\nbeiden Beschwerdeführer im Sitzungssaal des Strafgerichts abgebildet waren, sowie\nder erste Beschwerdeführer mit einem Justizvollzugsbeamten und schließlich der\nzweite Beschwerdeführer in Begleitung von W.S.\nb) Die Entscheidungen der Landgerichte und des Oberlandesgerichts\n\n30\nIm Jahr 2007 stellten die Beschwerdeführer zu einem nicht genau\nbestimmbaren Zeitpunkt vor dem Landgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf\nBewilligung von Prozesskostenhilfe, um das Magazin S. zu verklagen.\n\n31\nAm 4. Juni 2007 wies das Landgericht Frankfurt am Main den Antrag wegen\nfehlender Erfolgsaussicht zurück.\n\n32\nDie Beschwerdeführer stellten dann einen vergleichbaren Antrag beim\nLandgericht, das Prozesskostenhilfe bewilligte.\n\n33\nMit zwei Urteilen vom 18. Januar 2008 gab das Landgericht dem Antrag der\nBeschwerdeführer statt und untersagte dem Magazin, der Öffentlichkeit das\nstreitgegenständliche Dossier weiterhin zugänglich zu machen, insoweit dieses Fotos\nder Beschwerdeführer abbildete und ihre Namen angab.\n\n34\nAm 29. Juli 2008 bestätigte das Oberlandesgericht die Urteile des Landgerichts\naus denselben Gründen, die in seinen Urteilen vom selben Tag dargelegt sind (Rdnrn.\n14-16 oben). Es führte aus, die Beschwerdeführer seien berechtigt, das Magazin vor\ndem Landgericht zu verklagen, weil ihr Klagebegehren vor diesem Gericht am ehesten\nErfolg habe.\nc) Die Urteile des Bundesgerichtshofs\n\n35\nAm 9. Februar 2010 gab der Bundesgerichtshof den Revisionen des Magazins\nS. statt (VI ZR 244/08 und 243/08) und wies die Klagen der Beschwerdeführer ab.\nI. Die Argumentation bezüglich der Presseartikel\n\n36\nWas die in dem streitgegenständlichen Dossier enthaltenen Presseartikel\nanbelangt, folgte der Bundesgerichtshof im Wesentlichen der gleichen Argumentation,\ndie er in seinen Urteilen vom 15. Dezember 2009 dargelegt hatte (Rdnrn. 18-26 oben).\nZum Inhalt der in dem in Rede stehenden Dossier enthaltenen Artikel führte er aus,\ndass die Beschwerdeführer entgegen ihrer Auffassung in diesen Artikeln nicht in\nreißerischer Weise als Mörder qualifiziert würden, sondern es würde vielmehr\nmitgeteilt, dass die Beschwerdeführer wegen Mordes angeklagt bzw. verurteilt worden\nsind. Er fügte hinzu, dass in den fraglichen Artikeln die Haltung der Beschwerdeführer\nzum Tatvorwurf geschildert und auf ungeklärte Umstände hingewiesen würde, was\nnach Ansicht des Bundesgerichtshofs für den Leser die Möglichkeit offen lasse, dass\ndie Beschwerdeführer zu Unrecht verurteilt worden seien. Bezüglich des\nVerbreitungsgrades der Berichte unterstrich er, dass der Abruf des beanstandeten\nDossiers gegen Zahlung eines Entgelts erfolgte, so dass der Zugang zusätzlich\neingeschränkt wurde. Er wies darauf hin, dass ein Straftäter keinen Anspruch auf ein\ngenerelles Verbot der Einsehbarkeit einer Berichterstattung über namentlich genannte\nTäter oder ein Gebot der Löschung solcher Meldungen habe. Er fügte hinzu, dass dies\ninsbesondere bei einem schweren Kapitalverbrechen gelte, das in der Öffentlichkeit\nbesondere Aufmerksamkeit erregt hat.\nii. Die Argumentation bezüglich der Fotos\n\n37\nWas die beanstandeten Abbildungen anbelangt, erinnerte der\nBundesgerichtshof daran, dass er ein abgestuftes Schutzkonzept auf der Grundlage\nder §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes entwickelt hat (siehe „Das innerstaatliche\nRecht“, Rdnr. 50 unten), das er im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der\nRechtssache H. ./. Deutschland (Nr. 59320/00 CEDH 2004-VI) als Reaktion auf die\ndarin vom Gerichtshof dargelegten grundsätzlichen Vorbehalte präzisiert hat. Er wies\ndarauf hin, dass nach diesem Schutzkonzept die Veröffentlichung von Bildern einer\nPerson, die wegen ihrer zeitgeschichtlichen Bedeutung grundsätzlich die Verbreitung\nvon Fotos, auf denen sie abgebildet ist (§ 23 Absatz 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz)\ndulden müsse, dennoch nicht zulässig sei, wenn ihre berechtigten Interessen verletzt\nwürden (§ 23 Absatz 2 dieses Gesetzes). Er erinnerte schließlich daran, dass eine\nAusnahme von dem Erfordernis der Einwilligung der Person nur in Betracht käme,\nwenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft (H.\n./. Deutschland (Nr. 2) [GK], Nrn. 40660/08 und 60641/08, Rdnrn. 29 bis 35, CEDH\n2012).\n\n38\nIn Anwendung dieser Kriterien auf den vor ihm anhängigen Fall stellte der\nBundesgerichtshof fest, dass auf den Fotos die Beschwerdeführer auf der\nAnklagebank im Sitzungssaal des Landgerichts abgebildet sind, sodann der erste\nBeschwerdeführer in Begleitung eines Justizvollzugsbeamten und der zweite\nBeschwerdeführer in Begleitung von W.S. Er war der Ansicht, dass sie die Artikel\nillustrierten und die Authentizität des Berichts unterstrichen und die Beschwerdeführer\nnicht stärker als kontextneutrale Portraitaufnahmen beeinträchtigten, da die Fotos im\nKontext des Ereignisses aufgenommen worden seien, das der Berichterstattung\nzugrunde lag, d.h. dem Strafverfahren, wobei durch diesen Umstand deren\nVeröffentlichung regelmäßig zulässig sei. Er stellte fest, dass die beanstandeten\nAufnahmen die Beschwerdeführer nicht ungünstig darstellen und ihre Intimsphäre\nnicht berühren würden und dass die Verbreitung der Fotos die Beschwerdeführer nicht\n„ewig an den Pranger“ stellen oder in einer Weise „an das Licht der Öffentlichkeit“\nzerren würde, die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren würde. Er fügte hinzu,\ndass die Fotos, die aus dem Jahr 1992 stammten und allein das damalige Aussehen\nder Beschwerdeführer illustrieren würden, Bestandteil von Artikeln waren, die\neindeutig als Altmeldungen mit geringer Breitenwirkung gekennzeichnet waren. Er\nfolgerte, dass die Beschwerdeführer angesichts aller Umstände des Falles kein\nberechtigtes Interesse im Sinne des § 23 des Kunsturhebergesetzes daran hatten, die\nVeröffentlichung der beanstandeten Aufnahmen verbieten zu lassen.\nd) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\n\n39\nAm 6. Juli 2010 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die\nVerfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung\nanzunehmen, ihnen keine Prozesskostenhilfe und keine Beiordnung eines\nRechtsanwalts zu bewilligen. Es führte aus, dass von einer Begründung abgesehen\nwerde (1 BvR 924/10 und 923/10).\n3. Das dritte Verfahren\n\n40\nIm Jahr 2007 erhoben die Beschwerdeführer zu einem nicht genau\nbestimmbaren Zeitpunkt vor dem Landgericht Klage gegen die Tageszeitung M. Im\nInternetportal der Tageszeitung befand sich in der Rubrik „Altmeldungen“ bis ins Jahr\n2007 eine Meldung vom 22. Mai 2001. Zugang zu dieser Rubrik hatten nur Personen\nmit besonderer Zugangsberechtigung wie Abonnenten der Tageszeitung und Käufer\nanderer Druckerzeugnisse. Für jeden Internetnutzer abrufbar waren dagegen\n„Teaser“, die darauf hinwiesen, zu welchen Themen Beiträge in der Rubrik vorgehalten\nwurden. In dem Teaser, der auf die Meldung vom 22. Mai 2001 hinwies, hieß es unter\nvoller Namensnennung der Beschwerdeführer:\n„Das Verfahren gegen die beiden verurteilten Mörder des Volksschauspielers W.S. wird vorerst\nnicht wieder aufgerollt. Das Landgericht Augsburg habe einen Antrag der Brüder W.W. und M.L.\nauf Wiederaufnahme abgelehnt. Sie legten gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde beim\nOberlandesgericht ein.“\n\n41\nMit zwei Urteilen vom 16. November 2007 gab das Landgericht der Klage der\nBeschwerdeführer statt.\n\n42\nAm 19. August 2008 bestätigte das Oberlandesgericht diese Urteile aus\ndenselben Gründen, die in seinen Urteilen vom 29. Juli 2008 dargelegt sind (Rdnrn.\n14-16 oben).\n\n43\nAm 20. April 2010 gab der Bundesgerichtshof den Revisionen der Tageszeitung\nstatt (VI ZR 245/08 und 246/08) und wies die Klagen der Beschwerdeführer aus\ndenselben Gründen ab, die in seinen Urteilen vom 9. Februar 2010 dargelegt sind\n(Rdnrn. 35-36 oben).\n\n44\nAm 23. Juni 2010 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die\nVerfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung\nanzunehmen, ihnen keine Prozesskostenhilfe und keine Beiordnung eines\nRechtsanwalts zu bewilligen. Es führte aus, dass von einer Begründung abgesehen\nwerde (1 BvR 1316/10 und 1315/10).\n4. Andere von den Beschwerdeführern angestrengte Verfahren\n\n45\nDer Bundesgerichtshof hat anschließend seine Rechtsprechung in anderen von\nden Beschwerdeführern angestrengten Verfahren bestätigt (Az. VI ZR 345/09\nund 347/09, 1. Februar 2011, Az. VI ZR 114/09 und 115/09, 22. Februar 2011, und\nAz. VI ZR 217/08, 8. Mai 2012 betreffend den zweiten Beschwerdeführer). In dem\nUrteil vom 22. Februar 2011 betreffend den zweiten Beschwerdeführer und einen in\nder Tageszeitung F. vom 14. Januar 2005 erschienen Artikel wies der\nBundesgerichtshof darauf hin, dass sich nach den Feststellungen des Landgerichts\nder Betroffene im August und November 2004 an die Tageszeitung S. gewandt und\ndiese aufgefordert hatte, weiter über ihn zu berichten. Die Tageszeitung kam diesem\nWunsch nach und veröffentlichte einen Artikel (Text und Fotos) über den zweiten\nBeschwerdeführer. Der Bundesgerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass angesichts\ndieser Umstände das öffentliche Interesse an einer umfassenden Berichterstattung\nüber die Straftat noch nicht abgeklungen bzw. jedenfalls im Sommer 2004 wieder\naufgelebt war, was auch durch die umfangreiche – auf der Homepage des\nStrafverteidigers des zweiten Beschwerdeführers bis Juni 2006 abrufbare –\nBerichterstattung über den Betroffenen dokumentiert worden sei. Dem\nBundesgerichtshof zufolge stand der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im Licht\nder Öffentlichkeit und wurde durch die Veröffentlichung des Artikels nicht in\nunzulässiger Weise erneut in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt (Az. VI ZR 346/09).\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Das innerstaatliche Recht\n1. Das Grundgesetz\n\n46\nDie einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes lauten wie folgt:\nArtikel 1 Absatz 1\n„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller\nstaatlichen Gewalt“.\n§ 2 Absatz 1\n„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte\nanderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“\nArtikel 5 Absätze 1 und 2\n„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten\nund sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und\ndie Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur\nfindet nicht statt.\n(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den\ngesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“\n\n47\nDer Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 25. Mai 1954 (I ZR 311/53) das\nallgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des\nGrundgesetzes anerkannt.\n2. Das Bürgerliche Gesetzbuch\n\n48\nWer nach § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorsätzlich oder\nfahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein\nsonstiges Recht eines anderen verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus\nentstehenden Schadens verpflichtet.\n\n49\nWird nach § 1004 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Eigentum in\nanderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt,\nso kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung\nverlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf\nUnterlassung klagen.\n3. Das Kunsturhebergesetz\n\n50\n§ 22 Absatz 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der\nbildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz) bestimmt, dass\nBildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau\ngestellt werden dürfen. § 23 Absatz 1 Ziffer 1 dieses Gesetzes sieht Ausnahmen zu\ndieser Regel vor, insbesondere, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der\nZeitgeschichte handelt, unter dem Vorbehalt, dass diese Veröffentlichung kein\nberechtigtes Interesse der betroffenen Person verletzt (§ 23 Absatz 2).\n\n51\nMit Urteil vom 30. (sic) November 2012 hat der Bundesgerichtshof in einer mit\nder vorliegenden Beschwerde vergleichbaren Sache seine Rechtsprechung hierzu\nbestätigt und hinzugefügt, dass die technischen Möglichkeiten des Internets es nicht\nrechtfertigten, den Zugriff auf Originalberichte über besondere zeitgeschichtliche\nEreignisse nur auf solche Personen zu beschränken, die Zugang zu Print-Archiven\nhaben oder diesen suchen (VI ZR 330/11). Die Verfassungsbeschwerde, die von der\nvon den archivierten Artikeln betroffenen Person gegen dieses Urteil eingelegt wurde,\nist vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (1 BvR 16/13).\nB. Vom Europarat angenommene Texte\n1. Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen\nVerarbeitung personenbezogener Daten\n\n52\nDie vorliegend einschlägigen Passagen des Übereinkommens zum Schutz des\nMenschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28.\nJanuar 1981 lauten wie folgt:\nArtikel 1\n„Zweck dieses Übereinkommens ist es, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für jedermann\nungeachtet seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnorts sicherzustellen, dass seine Rechte\nund Grundfreiheiten, insbesondere sein Recht auf einen Persönlichkeitsbereich, bei der\nautomatischen Verarbeitung personenbezogner Daten geschützt werden (\"Datenschutz\").“\nArtikel 3 – Geltungsbereich\n1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Übereinkommen auf automatisierte\nDateien/Datensammlungen und automatische Verarbeitungen von personenbezogenen Daten im\nöffentlichen und privaten Bereich anzuwenden. (...)“\nArtikel 5 – Qualität der Daten\n„Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden:\na müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft sein und verarbeitet\nwerden;\nb müssen für festgelegte und rechtmäßige Zwecke gespeichert sein und dürfen nicht so\nverwendet werden, dass es mit diesen Zwecken unvereinbar ist;\nc müssen den Zwecken, für die sie gespeichert sind, entsprechen, dafür erheblich sein und\ndürfen nicht darüber hinausgehen;\nd müssen sachlich richtig und wenn nötig auf den neuesten Stand gebracht sein;\ne müssen so aufbewahrt werden, dass der Betroffene nicht länger identifiziert werden kann, als\nes die Zwecke, für die sie gespeichert sind, erfordern.“\nArtikel 6 – Besondere Arten von Daten\nPersonenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder\nreligiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten, welche\ndie Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen nur automatisch verarbeitet werden, wenn\ndas innerstaatliche Recht einen geeigneten Schutz gewährleistet. Dasselbe gilt für\npersonenbezogene Daten über Strafurteile.“\nArtikel 9 – Ausnahmen und Einschränkungen\n„(...) 2 Eine Abweichung von den Artikeln 5, 6 und 8 ist zulässig, wenn sie durch das Recht der\nVertragspartei vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige Maßnahme\nist:\n(...)\nb zum Schutz des Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten Dritter.“\n\n53\nAm 18. Mai 2018 hat das Ministerkomitee auf seiner 128. Sitzung in Helsingör\neine neue Fassung dieses Übereinkommens angenommen. Die einschlägigen\nBestimmungen des neuen Artikels 9 lauten wie folgt:\n„1 Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht zulässig, außer im Hinblick auf\ndie Artikel 5.4, 7.2, 7a Absatz 1 und Artikel 8, sofern solche Ausnahmen gesetzlich vorgesehen\nsind, sie den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und in einer\ndemokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen\na zum Schutz der nationalen Sicherheit (...) sowie sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen\nöffentlichen Interesses;\nb zum Schutz des Betroffenen oder der Rechte und Grundfreiheiten Dritter, insbesondere der\nMeinungsfreiheit (...).“\n2. Die Empfehlung Nr. R(2000)13 des Ministerkomitees\n\n54\nDie im vorliegenden Fall einschlägigen Passagen der Empfehlung Nr.\nR(2000)13 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über eine europäische Politik\ndes Zugangs zum Archivgut, die am 13. Juli 2000 anlässlich der 717. Sitzung der\nStellvertreter der Minister angenommen wurde, lauten wie folgt:\n„(...) In der Erwägung, dass das Archivgut einen wesentlichen und unersetzlichen Teil des\nkulturellen Erbes bildet;\nIn der Erwägung, dass es der Dauerhaftigkeit des menschlichen Gedächtnisses dient;\n(...)\nAngesichts der Komplexität der Probleme im Zusammenhang mit dem Zugang zum Archivgut,\nsowohl auf nationaler wie auf internationaler Ebene, wegen der Vielfalt der verfassungsmäßigen\nund rechtlichen Situationen, der widersprüchlichen Zwänge von Transparenz und Geheimhaltung,\ndes Schutzes der Privatsphäre und des Zugangs zu Geschichtskenntnissen – Probleme, die in\njedem Land von der öffentlichen Meinung verschieden aufgefasst werden;\nEmpfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten, die nötigen Maßnahmen und Handlungen zu\nergreifen,\ni. um eine Gesetzgebung über den Zugang zum Archivgut zu verabschieden, die sich an den\nGrundsätzen der nachfolgenden Empfehlung orientiert, oder ihre bestehende Gesetzgebung mit\ndiesen Grundsätzen in Übereinstimmung zu bringen;\n(...)\nAnhang zur Empfehlung Nr. R(2000)13\n(...)\nIII. Modalitäten des Zugangs zum öffentlichen Archivgut\n5. Der Zugang zum öffentlichen Archivgut entspricht einem Recht. (...)\n7. Die Gesetzgebung muss vorsehen:\na. entweder die Öffnung des öffentlichen Archivgutes ohne besondere Einschränkung;\nb. oder eine allgemeine Schutzfrist.\n7.1. Ausnahmen von dieser allgemeinen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen\nRegel können gegebenenfalls vorgesehen werden, um den Schutz zu gewährleisten:\n(...)\nb. von Einzelnen gegen die Verbreitung von Daten über ihr Privatleben.\n10. Kann zum Schutz der unter Artikel 7.1 erwähnten Interessen das Archivgut nicht frei\nzugänglich gemacht werden, so kann eine Ausnahmebewilligung für einen auszugsweisen oder\nteilweise eingeschränkten Zugang vorgesehen werden. Der Benutzer muss darüber informiert\nwerden.\nIV. Zugang zu privatem Archivgut\n12. Wenn möglich sollten die Bedingungen des Zugangs zu privatem Archivgut entsprechend\ndenjenigen für das öffentliche Archivgut angepasst werden.“\n3. 2. Die Empfehlung Rec(2003)13 des Ministerkomitees\n\n55\nDie im vorliegenden Fall einschlägigen Passagen der Empfehlung\nRec(2003)13 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Verbreitung von\nInformationen durch die Medien bezüglich Strafverfahren, die am 10. Juli 2003\nanlässlich der 848. Sitzung der Stellvertreter der Minister angenommen wurde, lauten\nwie folgt:\n„(...) in der Erinnerung daran, dass angesichts des Rechts der Öffentlichkeit, Informationen zu\nerhalten, einschließlich Informationen über Fragen von öffentlichem Interesse, die Medien in\nAnwendung des Artikels 10 der Konvention das Recht haben, die Öffentlichkeit zu informieren, und\nvon Berufs wegen dazu verpflichtet sind;\n(...)\nunter Hinweis auf die Bedeutung von Medienberichten über Strafverfahren, um die Öffentlichkeit\nzu informieren, die Abschreckungsfunktion des Strafrechts sichtbar zu machen und der\nÖffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, ihr Recht auf Information über die Arbeit des\nStrafjustizsystems wahrzunehmen;\nin der Erwägung der durch Artikel 6, 8 und 10 der Konvention geschützten, gegebenenfalls\nkonfliktuellen Interessen und der Notwendigkeit, angesichts der Umstände jedes Einzelfalls ein\nGleichgewicht zwischen diesen Rechten sicherzustellen, unter angemessener Berücksichtigung\nder Kontrollfunktion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, um die Achtung der im\nNamen der Konvention eingegangenen Verpflichtungen zu gewährleisten;\n(...)\nempfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten, die Unterschiede der innerstaatlichen\nRegelungen zum Strafverfahren anerkennend:\n1. alle Maßnahmen zu ergreifen oder gegebenenfalls zu verstärken, die sie in den Schranken\nihrer jeweiligen Verfassungsbestimmungen für die Umsetzung der Grundsätze im Anhang zu\ndieser Empfehlung für notwendig erachten,\n(...)\nAnhang zur Empfehlung Rec(2003)13\nGrundsätze der Verbreitung von Informationen durch die Medien bezüglich Strafverfahren\nGrundsatz 1 – Information der Öffentlichkeit durch die Medien\nDie Öffentlichkeit muss über die Medien Informationen über die Tätigkeit der Justizbehörden und\nder Polizeidienste erhalten können. Die Journalisten müssen daher frei berichten und die\nArbeitsweise des Strafgerichtssystems kommentieren dürfen, vorbehaltlich einzig der in den\nnachfolgenden Grundsätzen angeführten Einschränkungen.\n(...)\nGrundsatz 8 – Schutz des Privatlebens bei laufenden Strafverfahren\nDie Bereitstellung von Informationen über tatverdächtige, angeklagte oder verurteilte Personen\nund andere Parteien in den Strafverfahren sollte das Recht auf Schutz des Privatlebens gemäß\nArtikel 8 der Konvention beachten. Ein besonderer Schutz sollte dabei Minderjährigen oder\nanderen schutzbedürftigen Personen, Opfern, Zeugen und Familien von tatverdächtigen,\nangeklagten oder verurteilten Personen geboten werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte in\njedem Fall den nachteiligen Folgen geschenkt werden, die die Verbreitung der Informationen, die\nzu einer Identifizierung der Person führen können, für die unter diesem Grundsatz genannten\nPersonen haben können.“\n4. Die Empfehlung Rec(2012)3 des Ministerkomitees\n\n56\nDie Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über den Schutz\nder Menschenrechte im Zusammenhang mit Suchmaschinen, die am 10. Juli 2003\nanlässlich der 1139. Sitzung der Stellvertreter der Minister angenommen wurde,\nunterstreicht die Bedeutung von Suchmaschinen, die dazu beitragen, Internetinhalte\nleichter zugänglich und das World Wide Web für die Öffentlichkeit nutzbar zu machen.\nIn der Empfehlung wird es für wesentlich erachtet, dass es den Suchmaschinen\nfreisteht, Informationen zu browsen und zu indexieren, die im Internet offen zugänglich\nund für eine weite Verbreitung bestimmt sind. Es wird darin festgestellt, dass jedoch\ndas Vorgehen der Suchmaschinen die Freiheit der Meinungsäußerung und das Recht,\nInformationen zu suchen, zu erhalten und weiterzugeben beeinträchtigen kann. Dieses\nVorgehen wirkt sich auch auf das Recht auf Achtung des Privatlebens und den Schutz\npersonenbezogener Daten aufgrund des invasiven Charakters der Suchmaschinen\nbzw. ihrer Fähigkeit, Inhalte aufzufinden und zu indexieren, aus, die, obgleich sie im\nöffentlichen Raum sind, nicht für die direkte Massenkommunikation (oder die für\ngezielte Gruppen gedachte Kommunikation) bestimmt sind.\nC. Das Recht der Europäischen Union\n1. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.\nOktober 1995\n\n57\nZiel der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung\npersonenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr war es, die Grundfreiheiten\nund -rechte natürlicher Personen (insbesondere ihr Recht auf Privatleben) bei der\nVerarbeitung personenbezogener Daten zu schützen und die Hemmnisse für den\nVerkehr dieser Daten zu beseitigen. Nach Artikel 9 der Richtlinie sahen die\nMitgliedstaaten für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu\njournalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgte, Abweichungen\nund Ausnahmen vor.\n2. Die Verordnung 2016/679/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 27. April 2016\n\n58\nDie Artikel 17 und 85 der (seit dem 25. Mai 2018 anzuwendenden) Verordnung\n(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum\nSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum\nfreien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-\nGrundverordnung) lauten wie folgt:\nArtikel 17 - Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)\n„(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie\nbetreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist\nverpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe\nzutrifft:\na) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige\nWeise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.\n(...)\n(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß\nAbsatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren\nTechnologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art,\num für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten,\ndarüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen\npersonenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten\nverlangt hat.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist\na) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;\n(...)\nd) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische\nForschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz\n1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich\nmacht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder (...).“\nArtikel 85 - Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit\n„(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz\npersonenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung\nund Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu\nwissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.\n(2) Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen,\nkünstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder\nAusnahmen (...) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen\nDaten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.\n(...)“\n3. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Mai 2014 (Google\nSpain und Google)\n\n59\nIn seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (Rechtssache C-131/12, EU:C:2014:317;\nGoogle Spain SL und Google Inc. – im Folgenden „Google Spain“) musste der\nGerichtshof der Europäischen Union (EuGH) den Umfang der Rechte und\nVerpflichtungen aus der Richtlinie 95/46/EG bestimmen. Dem Urteil lag eine\nBeschwerde zugrunde, die ein spanischer Staatsangehöriger bei der spanischen\nDatenschutzagentur gegen eine spanische Tageszeitung und gegen Google erhoben\nhatte. Der Betroffene beschwerte sich, dass bei Eingabe seines Namens in die\nSuchmaschine von Google den Internetnutzern in der Ergebnisliste Links zu zwei\nSeiten der Tageszeitung angezeigt wurden, in der sein Name in Verbindung mit einer\nVersteigerung infolge einer Pfändung genannt wurde. Der Betroffene hatte beantragt,\ndie Tageszeitung anzuweisen, die fraglichen Seiten zu löschen oder zu ändern,\nsodass die ihn betreffenden personenbezogen Daten dort nicht mehr angezeigt\nwürden, oder zum Schutz der Daten von bestimmten, von den Suchmaschinen zur\nVerfügung gestellten technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Er hatte auch\nbeantragt, Google möge ihn betreffende personenbezogene Daten löschen oder\nverbergen, sodass diese weder in den Suchergebnissen noch in Links zur\nTageszeitung erschienen. Die spanische Agentur hatte die gegen die Tageszeitung\ngerichtete Beschwerde zurückgewiesen, aber der gegen Google gerichteten\nBeschwerde stattgegeben; Google hat in Spanien Rechtsmittel ergriffen. Im Rahmen\ndieses Rechtsstreits war dem EuGH die Sache zur Vorabentscheidung vorgelegt\nworden.\n\n60\nDer EuGH war der Auffassung, dass die Tätigkeiten eines\nSuchmaschinenbetreibers als „Verarbeitung von Daten“ einzustufen sind, für die\ndieser „verantwortlich“ (Artikel 2 Buchst. b und d) ist, und zwar unabhängig davon, ob\ndiese Daten bereits im Internet veröffentlicht und von der Suchmaschine nicht\nverändert worden waren. Er führte aus, dass der Suchmaschinenbetreiber, insoweit\nsich die Tätigkeit einer Suchmaschine von der Verarbeitung, die von den\nHerausgebern von Websites ausgeführt werde, unterscheide und zusätzlich zu dieser\nerfolge, und durch diese Tätigkeit die Grundrechte der betroffenen Person zusätzlich\nbeeinträchtigt würden, insbesondere dafür zu sorgen habe, dass die in der Richtlinie\nvorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten können. Da auf einer\nWebsite veröffentlichte Informationen leicht auf anderen Websites wiedergegeben\nwerden könnten, könnte im Übrigen ein wirksamer und umfassender Schutz der\nbetroffenen Personen, insbesondere ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens,\nnicht erreicht werden, wenn diese Personen vorher oder parallel bei den Herausgebern\nder Websites die Löschung der sie betreffenden Informationen erwirken müssten. Der\nEuGH gelangte zu dem Schluss, dass der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet war,\nvon der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person\ndurchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten\nInternetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name\noder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht\nworden waren und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den\nInternetseiten als solche rechtmäßig war.\n\n61\nDer EuGH fügte hinzu, dass auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung\nsachlich richtiger Daten im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Richtlinie\nentsprechen konnte, wenn die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder\nverarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich waren. Er betonte, dass dies insbesondere\nder Fall sei, wenn sie diesen Zwecken in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht\nentsprachen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich waren oder darüber hinausgingen.\nDa die betroffene Person dem EuGH zufolge in Anbetracht der Artikel 7 und 8 der\nCharta der Grundrechte der Europäischen Union ein Recht darauf hatte, dass die\nbetreffende Information über sie nicht mehr durch eine Ergebnisliste mit ihrem Namen\nin Verbindung gebracht wird, und sie somit verlangen konnte, dass diese Information\nder breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste\nzur Verfügung gestellt wird, überwogen diese Rechte grundsätzlich nicht nur\ngegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern\nauch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der\nInformation bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten\nSuche. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der\nRolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff\nin die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten\nÖffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu\nder betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.\n\n62\nIm Hinblick auf die unterschiedliche Verarbeitung eines Herausgebers einer\nWebsite und eines Suchmaschinenbetreibers weist der EuGH auf Folgendes hin:\n„85. Außerdem kann die vom Herausgeber einer Website in Form der Veröffentlichung von\nInformationen zu einer natürlichen Person ausgeführte Verarbeitung gegebenenfalls „allein zu\njournalistischen ... Zwecken“ erfolgen, so dass für sie nach Art. 9 der Richtlinie 95/46 Ausnahmen\nvon den Erfordernissen der Richtlinie gelten, während dies bei einer vom Betreiber einer\nSuchmaschine ausgeführten Verarbeitung nicht der Fall ist. Mithin ist nicht auszuschließen, dass\ndie betroffene Person unter bestimmten Umständen die Rechte gemäß Art. 12 Buchst. b und Art.\n14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 gegen den Suchmaschinenbetreiber, aber nicht gegen den\nHerausgeber der Website geltend machen kann.\n86. Schließlich ist festzustellen, dass der Zulässigkeitsgrund gemäß Art. 7 der Richtlinie 95/46 für\ndie Veröffentlichung personenbezogener Daten auf einer Website nicht unbedingt derselbe ist wie\nfür die Tätigkeit der Suchmaschinen; selbst wenn dies der Fall ist, kann die nach Art. 7 Buchst. f\nund Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie vorzunehmende Interessenabwägung je nachdem, ob\nes sich um die vom Suchmaschinenbetreiber oder die von dem Herausgeber der Internetseite\nausgeführte Verarbeitung handelt, verschieden ausfallen, da sowohl die berechtigten Interessen,\ndie die Verarbeitungen rechtfertigen, verschieden sein können als auch die Folgen, die die\nVerarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben, nicht\nzwangsläufig dieselben sind.\n87. Die Aufnahme einer Internetseite und der darin über eine Person enthaltenen Informationen\nin die Liste mit den Ergebnissen einer anhand des Namens der betreffenden Person\ndurchgeführten Suche kann die Zugänglichkeit der Informationen für Internetnutzer, die eine Suche\nzu der Person durchführen, nämlich erheblich erleichtern und eine entscheidende Rolle bei der\nVerbreitung der Informationen spielen. Sie kann mithin einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht\nauf Achtung des Privatlebens der betroffenen Person darstellen als die Veröffentlichung durch den\nHerausgeber der Internetseite.“\n4. Die Leitlinien der Artikel-29-Gruppe\n\n63\nAm 26. November 2014 haben die in der Artikel-29-Gruppe\nzusammengetretenen europäischen Datenschutzbehörden Leitlinien angenommen,\num eine harmonisierte Anwendung des Urteils des EuGH vom 13. Mai 2014\nsicherzustellen. Der zweite Teil der Leitlinien betrifft gemeinsame Kriterien, die die\nDatenschutzbehörden anwenden sollen, um Beschwerden zu bearbeiten, die aufgrund\nder Verweigerung einer Dereferenzierung durch Suchmaschinen bei ihnen eingehen.\nDas dritte dieser Kriterien lautet wie folgt:\n„13. Does the data relate to a criminal offence?\nEU Member States may have different approaches as to the public availability of information about\noffenders and their offences. Specific legal provisions may exist which have an impact on the\navailability of such information over time. DPAs will handle such cases in accordance with the\nrelevant national principles and approaches. As a rule, DPAs are more likely to consider the delisting of search results relating to relatively minor offences that happened a long time ago, whilst\nbeing less likely to consider the de-listing of results relating to more serious ones that happened\nmore recently. However, these issues call for careful consideration and will be handled on a caseby-case basis.“\nRECHTLCHE WÜRDIGUNG\nI. ZUR VERBINDUNG DER BESCHWERDEN\n\n64\nIn Anbetracht der Vergleichbarkeit der vorliegenden Beschwerden in Bezug auf\nden Sachverhalt und die durch sie aufgeworfenen Grundsatzfragen hält es der\nGerichtshof für angebracht, sie gemäß Artikel 42 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung\nzu verbinden\nII. ZUR BEHAUPTETEN VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION\n\n65\nDie Beschwerdeführer rügen die Weigerung des Bundesgerichtshofs, den\nverklagten Medien zu untersagen, auf ihrem Internetportal für die Internetnutzer die\nMitschrift der Sendung des Rundfunksenders, die zur maßgeblichen Zeit ausgestrahlt\nwurde, und die in früheren Ausgaben des S. oder des M. erschienenen\nWortberichterstattungen über das Strafverfahren der Beschwerdeführer bzw. ihre\nVerurteilung wegen Mordes am Ende dieses Strafverfahrens weiterhin zum Abruf\nbereitzuhalten. Sie machen eine Verletzung ihres in Artikel 8 der Konvention\ngarantierten Rechts auf Achtung ihres Privatlebens geltend, dessen einschlägiger\nPassus wie folgt lautet:\n„(1) „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (...).\n2. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (...) zum Schutz der\nRechte und Freiheiten anderer.“\n\n66\nDie Regierung bestreitet diese Behauptung.\nA. Zur Zulässigkeit\n\n67\nNachdem der Gerichtshof feststellt hat, dass die Beschwerden nicht\noffensichtlich unbegründet im Sinne des Artikels 35 Absatz 3 Buchstabe a der\nKonvention sind und ihnen im Übrigen kein anderer Unzulässigkeitsgrund\nentgegensteht, erklärt er sie für zulässig.\nB. Zur Hauptsache\n1. Stellungnahmen der Parteien\na) Die Beschwerdeführer\n\n68\nDie Beschwerdeführer rügen, erneut mit ihrer Straftat konfrontiert worden zu\nsein, obwohl sie nach ihrer Verurteilung vor mehr als fünfzehn Jahren ihre Strafe\nverbüßt und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorbereitet hätten. Ihres\nErachtens bedeutet die Tatsache, dass Internetnutzern Meldungen über sie weiterhin\nim Archiv zur Verfügung gestellt werden, für sie eine erneute Stigmatisierung. Hierzu\nvertreten sie die Auffassung, dass ein Artikel über die Jahre zuvor erfolgte Verurteilung\neiner Person, solange er auf einem Internetportal abrufbar ist, gleichermaßen von\neinem Nachbarn oder einem Arbeitgeber gelesen werde, ob er nun kürzlich oder zum\nZeitpunkt der Verurteilung geschrieben worden sei. In beiden Fällen würde die\nbetroffene Person als Mörder abgestempelt.\n\n69\nDie Beschwerdeführer werfen dem Bundesgerichtshof ferner vor, die\nbesonderen Gefahren des Internetzeitalters verkannt zu haben. Als Beweis hierfür\nnennen sie seinen Verweis auf die L.-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\naus dem Jahr 1973. Sie legen dar, dass die fragliche Berichterstattung in der Sache\nL. unbestritten einen hohen Verbreitungsgrad hatte, da sie auf einem der drei damals\nvorhandenen öffentlichen Fernsehkanäle gezeigt worden sei. Den Beschwerdeführern\nzufolge gerät eine Fernsehsendung jedoch nach einer gewissen Zeit in Vergessenheit,\nwährend die Suchmaschinen im Internet es jederzeit ermöglichen würden, kostenlos,\nrasch, überall und dauerhaft Informationen über ein bestimmtes Ereignis zu erhalten.\nEine Verbreitung im Internet käme daher einer dauerhaften Beeinträchtigung des\nRechts auf Achtung des Privatlebens gleich.\n\n70\nDie Beschwerdeführer befürchten, nie den ihnen aufgedrückten Stempel\n„Mörder“ beseitigen zu können und dass jeder neue soziale Kontakt durch die – „alte“,\naber jederzeit abrufbare – Information über ihre Verurteilung vergiftet wird. Sie legen\ndar, dass man nicht, wie es der Bundesgerichtshof und die Regierung getan hätten,\ndie Tilgung der Geschichte als Schreckgespenst an die Wand malen könne, wenn es\n– wie die Beschwerdeführer vorbringen – nur darum geht, die Anonymisierung der in\neiner Berichterstattung über ein bestimmtes Ereignis genannten Personen zu fordern.\nSie fügen hinzu, dass sie gerade nicht Teil der Zeitgeschichte werden wollen.\n\n71\nSie weisen außerdem das Argument des Bundesgerichtshofs und der\nRegierung zurück, wonach die Verpflichtung zur regelmäßigen Kontrolle der gesamten\nArchive die Meinungsfreiheit der Presse in unzulässiger Weise einschränken würde.\nSie vertreten nämlich die Auffassung, dass ihr Antrag nicht darauf abzielt, die Medien\nzu verpflichten, systematisch alle ihre Archive in regelmäßigen Abständen zu\nüberprüfen, sondern dies nur bei ausdrücklicher Bitte der von einer Berichterstattung\nbetroffenen Person um Anonymisierung vorzunehmen. Sie bringen vor, dass eine\nsolche Kontrollpflicht auch in andern Bereichen besteht und dass die durch den in\nRede stehenden Antrag verursachten Kosten dem Antragsteller auferlegt werden\nkönnten, um jegliche etwaige abschreckende Wirkung für die Presse zu verringern.\nDie Rechtsfigur der „abschreckenden Wirkung“, auf die der Bundesgerichtshof Bezug\ngenommen habe, findet im Übrigen den Beschwerdeführern zufolge keine\nAnwendung, wenn es um den Konflikt zweier Freiheitssphären gehe.\n\n72\nDie Beschwerdeführer sind ferner der Meinung, dass das Interesse der Medien\nan der Verbreitung der fraglichen Meldungen gering ist. Sie stellen sich die Frage, ob\nzwanzig Jahre nach ihrer Verurteilung noch ein besonderes Interesse der\nÖffentlichkeit an Informationen über das in Rede stehende Ereignis besteht. Sie sind\nder Ansicht, dass dieses Interesse gleichermaßen befriedigt wäre, wenn sie in den\nMeldungen anonymisiert worden wären, was Ihres Erachtens nur einen geringfügigen\ntechnischen Eingriff erfordern würde.\n\n73\nIn Erwiderung auf die Ausführungen der Regierung behaupten die\nBeschwerdeführer schließlich, dass die Suchmaschinen nicht regelmäßig Kopien des\nInternetinhalts fertigen würden, wodurch alle Informationen unbegrenzt abrufbar\nwären, sondern dass sie lediglich Cache-Speicher vorsehen würden, durch die\nbestimmte Inhalte eine gewisse Zeit gesichert und abrufbar blieben. Sie unterstreichen\nschließlich, dass selbst wenn eine 100%ige Anonymisierung nicht zu erreichen sei,\ndies nicht bedeute, auf jede Anonymisierung zu verzichten. Sie meinen, dass vielmehr\ndie Medien, die Internet-Archive zur Verfügung halten, verpflichtet werden müssten,\nalles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Verbreitung einer Meldung\neinzuschränken, deren Anonymisierung gefordert worden sei.\n\n74\nIm Übrigen vertreten die Beschwerdeführer, dass die Erschöpfung aller nach\ndeutschem Recht verfügbaren Rechtsbehelfe, um die Wiederaufnahme ihres\nStrafverfahrens zu bewirken, ihnen nicht das Recht auf Achtung ihres Privatlebens\nnehme.\nb) Die Regierung\n\n75\nDie Regierung unterstreicht die wichtige Rolle von online-Archiven für das\n„kollektive“ Gedächtnis, da sie dazu beitragen würden, die Zeitgeschichte zu\ndokumentieren, indem darin Printausgaben und nicht in den Printausgaben\nerscheinende Veröffentlichungen archiviert würden. Wenn die Medien zur ständigen\nKontrolle ihrer online-Archive verpflichtet würden, um Berichterstattungen zu\nanonymisieren, würde dies einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen. Sie legt dar,\ndass entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer eine solche Verpflichtung\nden Medien sowohl in personeller als auch technischer Hinsicht erhebliche\nAnstrengungen abverlangen würde, vor allem weil diese Archive ständig wachsen\nwürden.\n\n76\nDie Regierung führt hierzu weiter aus, die Einführung einer automatischen\nLöschung oder Anonymisierung von Meldungen nach einer gewissen Zeit löse das von\nden vorliegenden Beschwerden aufgeworfene Problem nicht. Sie ist nämlich der\nMeinung, dass die Frage, ob eine bestimmte Meldung aus\nPersönlichkeitsschutzgründen anonymisiert werden muss, von einer Reihe\nbesonderer, von der jeweiligen Meldung abhängiger Umstände und der Intensität des\nEingriffs in die in Rede stehenden konkurrierenden Rechte abhängt. Sie fügt hinzu,\ndass eine solche Überprüfung nur von qualifiziertem und kompetentem Personal\nvorgenommen werden könnte, um den erforderlichen Ausgleich herbeizuführen.\n\n77\nDie Regierung behauptet weiter, dass, wenn solchen Forderungen\nnachgekommen würde, dies nicht nur zur Folge habe, die Geschichte umzuschreiben,\nworauf auch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Google\nSpain hingewiesen habe, sondern auch die Gefahr berge, dass angesichts des\nerforderlichen technischen und personellen Aufwands die Presseunternehmen sich\nveranlasst sehen könnten, die Nutzung von online-Archiven einzuschränken, ja sogar\ndarauf zu verzichten, und die Veröffentlichung von persönlichkeitsrechtlich relevanten\nMeldungen über die betroffenen Personen auszuklammern.\n\n78\nDie Regierung möchte zudem die Aufmerksamkeit auf die Tatsache lenken,\ndass die Mitgliedstaaten mit einer rasant fortschreitenden technischen Entwicklung in\nallen Bereichen des Internets konfrontiert sind, und dass sie angesichts des Fehlens\neines einheitlichen europäischen Standards über einen weiten Beurteilungsspielraum\nverfügen, um die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten. Ein „Recht auf\nVergessenwerden“ als solches sei nicht garantiert. Die Richtlinie 95/46/EG und das\nBundesdatenschutzgesetz (mit dem diese Richtlinie umgesetzt wurde) sähen nur die\nVoraussetzungen vor, unter denen personenbezogene Daten zu löschen seien.\n\n79\nIn Reaktion auf die Ausführungen der Beschwerdeführer weist die Regierung\ndarauf hin, dass es vor allem durch das Vorhandensein von Suchmaschinen bedingt\nist, wenn die Recherche nach einer Meldung oder einem Namen in den online-\nArchiven sehr leicht und rasch erfolgt. Sie fügt hinzu, dass ohne diese Suchmaschinen\neine Recherche genauso schwierig wäre wie „klassische“ Recherchen vor dem\nInternetzeitalter und dass sie weniger Probleme in Bezug auf die Grundrechte\naufwerfen würde. Sie ruft in Erinnerung, dass eine Information, die einmal im Internet\nveröffentlicht ist, dort für immer auffindbar bleibe, auch wenn sie von derjenigen\nInternetseite, auf der sie ursprünglich veröffentlicht war, gelöscht worden sei. Der\nRegierung zufolge kopieren die Suchmaschinen nämlich in regelmäßigen\nZeitabständen die Internetinhalte und speichern sie auf ihren Servern. Von einer\nVeröffentlichung im Internet Betroffene wären daher verpflichtet, sich an eine Vielzahl\nvon Akteuren zu richten, um die Löschung einer Veröffentlichung oder ihres Namens\nin einer bestimmten Veröffentlichung zu erwirken.\n\n80\nNach Ansicht der Regierung hat der Bundesgerichtshof die in Rede stehenden\nkollidierenden Rechte anhand der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs\naufgestellten Grundsätze in Ausgleich gebracht. Während der Bundesgerichtshof das\nInteresse der Beschwerdeführer an einer Resozialisierung anerkannt habe, habe er\ndarauf abgestellt, dass die streitgegenständlichen Berichterstattungen\nwahrheitsgemäße und objektive Aussagen über ein Kapitalverbrechen, nämlich die\nErmordung eines bekannten Schauspielers, enthielten. Sie betont, dass der\nBundesgerichtshof auch darauf abgestellt habe, dass die Berichterstattungen,\nobgleich sie im Internet zu finden seien, eine geringe Breitenwirkung hätten. Die\nMeldungen seien eindeutig als Altmeldungen gekennzeichnet und daher nur für die\nPersonen auffindbar gewesen, die gezielt danach suchten. Es sei nichts getan worden,\num Leser darauf aufmerksam zu machen. Außerdem sei der Zugang zu den Archiven\nvon S. kostenpflichtig gewesen. Die Regierung führt weiter aus, dass die\nBeschwerdeführer im Übrigen keinen Nachweis erbracht hätten, wonach es möglich\ngewesen wäre zu prüfen, wie leicht die Beiträge auffindbar waren und an welcher\nStelle sie beispielsweise auf einer Trefferliste bei Google angezeigt wurden.\n\n81\nIhres Erachtens haben die Beschwerdeführer dreizehn Jahre nach dem\nVerbrechen und zehn Jahre nach ihrer Verurteilung durch die Beantragung der\nWiederaufnahme ihres Strafverfahrens und vor allem dadurch, dass sie aus eigenem\nAntrieb der Presse Unterlagen, insbesondere über ihre Anträge auf Wiederaufnahme\nihres Verfahrens, übermittelt hatten, selbst wieder das öffentliche Interesse geweckt.\nDies geschah bis in das Jahr 2004. Sie legt insbesondere dar, dass der erste\nBeschwerdeführer in einem Schreiben an das Magazin S. vom 31. August 2004 die\nPresse ausdrücklich darum gebeten hat, die Öffentlichkeit zu informieren. Der\nRegierung zufolge mussten die Medien demnach nicht davon ausgehen, dass die\nBeschwerdeführer zum Zeitpunkt der kurz bevorstehenden Haftentlassung mit der\nPresse nichts mehr zu tun haben wollten.\n\n82\nIn Bezug auf die Fotos betont die Regierung, dass die vom Bundesgerichtshof\nvorgenommene Abwägung auch mit der Konvention und der Rechtsprechung des\nGerichtshofs vereinbar ist. Sie bringt hierzu vor, dass die Bilder die Beschwerdeführer\nim Sitzungssaal des Strafgerichts oder in Begleitung von W.S. oder eines\nJustizvollzugsbeamten zeigten, dass sie daher auf das Engste mit dem Gegenstand\nder streitgegenständlichen Artikel, nämlich dem Strafprozess, verbunden seien und\ndass sie schließlich in objektiver, neutraler Weise die zeitgeschichtliche Wahrheit\ndarstellten.\n2. Die Kommentare der Drittbeteiligten\n\n83\nDie Drittbeteiligten legen dar, dass das Recht auf Veröffentlichung vollständiger\nNamen Bestandteil der Meinungsäußerungsfreiheit der Medien sei und es diesen\nerlaube, ihre Aufgabe wahrzunehmen, die darin besteht, die Öffentlichkeit über alle\nFragen von öffentlichem Interesse zu informieren. Sie betonen ferner, wie wichtig es\nfür die Presse sei, Online-Archive vorzuhalten, die die klassischen Archive weitgehend\nersetzt hätten und im Rahmen von Recherchen zur Zeitgeschichte mehr oder weniger\ndie einzige Quelle seien. Sie fügen hinzu, dass die Genauigkeit der Archive für die\nGeschichtsdokumentation, das kollektive Gedächtnis und die öffentliche Debatte von\ngrundlegender Bedeutung sei.\n\n84\nDie Drittbeteiligten unterstreichen im Übrigen, dass es ihnen unmöglich sei,\nständig ihr Archivgut zu kontrollieren, um etwaige unrechtmäßige oder unrechtmäßig\ngewordene Inhalte aufzufinden. Die Verpflichtung zur Wahrnehmung einer solchen\nAufgabe überschreite ihre Möglichkeiten und würde wie ein Damoklesschwert über\nihnen schweben. Sie geben beispielsweise an, dass die Archive von S. etwa eine\nMillion Dokumente enthalten und jede Woche ca. 1.500 neue Dokumente\nhinzukommen. In die Archive vom Rundfunksender würden täglich etwa 220\nAudiodateien und etwa 85 Textbeiträge eingestellt.\n\n85\nDie Drittbeteiligten weisen schließlich darauf hin, dass die\nstreitgegenständlichen Veröffentlichungen in den vorliegenden Rechtssachen nicht\nmehr über Suchmaschinen im Internet gefunden werden können. Zwei von S.\nveröffentlichte Artikel könnten zwar tatsächlich noch gefunden werden, wenn die\nSuche anhand des Namens des ermordeten Schauspielers erfolge, doch würden die\nNamen der Beschwerdeführer dort nicht vollständig genannt. Sie fügen hinzu, dass die\nganz überwiegende Zahl dieser Suchergebnisse eher Verfahrensaspekte als das\nVerbrechen selbst beträfen, wozu auch die Berichterstattungen über die Anträge auf\nAnonymisierung der erschienenen Artikel zählten. Schließlich halten sie das Interesse\nder Internetnutzer an den streitgegenständlichen Artikeln aufgrund ihrer statistischen\nAuswertung für unerheblich.\n3. Die Würdigung durch den Gerichtshof\na) Die allgemeinen Grundsätze\n\n86\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass der Begriff „Privatleben“ ein weit gefasster\nBegriff ist, der nicht abschließend definiert werden kann, der die körperliche und\nmoralische Unversehrtheit der Person einschließt und daher zahlreiche Aspekte der\nIdentität eines Einzelnen umfassen kann, wie die geschlechtliche Identifikation und die\nsexuelle Ausrichtung, den Namen oder Aspekte, die sich auf das Recht am eigenen\nBildnis beziehen. Dieser Begriff umfasst die personenbezogenen Informationen, von\ndenen eine Person berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne ihr\nEinverständnis veröffentlicht werden (Flinkkilä und andere ./. Finnland, Nr. 25576/04,\nRdnr. 75, 6. April 2010; Saaristo und andere ./. Finnland, Nr. 184/06, Rdnr. 61, 12.\nOktober 2010).\n\n87\nDer Gerichtshof erinnert auch daran, dass die Erwägungen im Zusammenhang\nmit dem Privatleben in Situationen in Betracht kommen, in denen Informationen über\neine ganz bestimmte Person eingeholt, personenbezogene Daten verarbeitet oder\nverwendet wurden und die in Rede stehenden Informationen in einer Weise oder\neinem Umfang veröffentlicht wurden, durch die das Maß überschritten wurde, das die\nBetroffenen vernünftigerweise erwarten konnten. Er hat anerkannt, dass der Schutz\npersonenbezogener Daten eine grundlegende Rolle für die Ausübung des in Artikel 8\nder Konvention verankerten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens spielt\n(Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy ./. Finnland [GK], Nr. 931/13, Rdnr.\n136, CEDH 2017 (Auszüge)). In diesem Urteil gelangte der Gerichtshof zu dem\nSchluss, dass Artikel 8 der Konvention das Recht auf eine Form der informationellen\nSelbstbestimmung garantiert, die es Personen gestattet, ihr Recht auf Privatleben in\nBezug auf Daten geltend zu machen, die, obgleich sie neutral sind, in einer Form oder\nnach Modalitäten erhoben, verarbeitet und allgemein verbreitet werden, sodass ihre\nRechte aus Artikel 8 der Konvention beeinträchtigt werden können (a.a.O., Rdnr. 137).\n\n88\nDamit Artikel 8 zum Tragen kommt, muss jedoch der Angriff auf den guten Ruf\neiner Person einen gewissen Grad an Schwere erreichen und in einer Weise erfolgt\nsein, dass der persönliche Genuss des Rechts auf Achtung des Privatlebens Schaden\nerlitten hat. Diese Bestimmung kann auch nicht geltend gemacht werden, um sich\nwegen einer Schädigung des guten Rufs zu beschweren, die vorhersehbar auf eigenes\nHandeln, beispielsweise eine Straftat, zurückzuführen ist (A. ./. Deutschland [GK], Nr.\n39954/08, Rdnr. 83, 7. Februar 2012).\n\n89\nDer Gerichtshof hebt hervor, dass Beschwerden wie im vorliegenden Fall eine\nPrüfung des angemessenen Gleichgewichts verlangen, das zwischen dem Recht der\nBeschwerdeführer auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 der Konvention und\nder Meinungsfreiheit des Rundfunksenders und der Verlage sowie der\nInformationsfreiheit der Öffentlichkeit nach Artikel 10 der Konvention herbeizuführen\nist. Bei dieser Prüfung muss der Gerichtshof insbesondere die Schutzpflichten\nberücksichtigen, die dem Staat aufgrund von Artikel 8 der Konvention obliegen (X und\nY ./. Niederlande, 26. März 1985, Rdnr. 23, Serie A Band 91, und Von Hannover (Nr. 2)\n[GK], a.a.O., Rdnr. 98), sowie die in seiner ständigen Rechtsprechung entwickelten\nGrundsätze zu der wesentlichen Rolle, die die Presse in einer demokratischen\nGesellschaft spielt und die beinhaltet, Berichte und Kommentare über\nGerichtsverfahren zu schreiben. Man sollte nämlich nicht meinen, dass die Fragen,\nüber die Gerichte entscheiden, nicht im Vorfeld oder zur gleichen Zeit woanders Anlass\nzu Diskussionen geben können, sei es in speziellen Zeitschriften, der allgemeinen\nPresse oder in der breiten Öffentlichkeit. Zur Aufgabe der Medien, solche\nInformationen und Ideen weiterzugeben, kommt das Recht der Öffentlichkeit hinzu, sie\nzu empfangen. Andernfalls könnte die Presse ihre unabdingbare Rolle als „Wachhund“\nnicht spielen (A., a.a.O., Rdnrn. 79-81). Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des\nGerichtshofs und auch nicht der innerstaatlichen Gerichte, anstelle der Presse darüber\nzu urteilen, wie die Berichterstattung in einem gegebenen Fall zu gestalten ist (Jersild\n./. Dänemark, 23. September 1994, Rdnr. 31, Serie A Bd. 298, und Mosley\n./. Vereinigtes Königreich, Nr. 48009/08, Rdnr. 113, 10. Mai 2011).\n\n90\nZu dieser wichtigsten Rolle der Presse kommt eine ergänzende Rolle hinzu, die\naber dennoch eine unbestreitbare Bedeutung hat und darin besteht, Archive auf der\nGrundlage von bereits veröffentlichten Informationen aufzubauen und sie der\nÖffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass\ndie Zurverfügungstellung von Archiven im Internet in hohem Maße zur Bewahrung und\nZugänglichkeit beiträgt, was Aktualität und Informationen anbelangt. Online-Archive\nsind in der Tat eine wertvolle Quelle für Bildung und historische Forschung,\ninsbesondere weil sie unmittelbar für die Öffentlichkeit zugänglich und in der Regel\nkostenlos sind (Times Newspapers Ltd ./. Vereinigtes Königreich (Nrn. 1 und 2), Nrn.\n3002/03 und 23676/03, Rdnrn. 27 und 45, CEDH 2009, und Węgrzynowski\nund Smolczewski ./. Polen, Nr. 33846/07, Rdnr. 59, 16. Juli 2013; siehe auch die\nEmpfehlung Rec(2003)13 des Ministerkomitees – Randnummer 54 oben).\n\n91\nDer Gerichtshof erachtet es auch für sachdienlich, in diesem Zusammenhang\ndaran zu erinnern, dass Internetseiten Informations- und Kommunikationsmittel sind,\ndie sich besonders von den Printmedien unterscheiden, vor allem in Bezug auf ihre\nFähigkeit, Informationen zu speichern und zu verbreiten, und dass Online-\nKommunikationen und ihr Inhalt unter Umständen deutlich stärker die Ausübung und\nden Genuss der Grundrechte und -freiheiten, insbesondere das Recht auf Achtung des\nPrivatlebens, beeinträchtigen (Delfi AS ./. Estland [GK], Nr. 64569/09, Rdnr. 133,\nCEDH 2015, Redaktionsausschuss von Pravoye Delo und Shtekel ./. Ukraine, Nr.\n33014/05, Rdnr. 63, CEDH 2011 (Auszüge), und Cicad ./. Schweiz, Nr. 17676/09,\nRdnr. 59, 7. Juni 2016) und zwar insbesondere aufgrund der wichtigen Rolle, die\nSuchmaschinen spielen.\n\n92\nDie Wahl der Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen des\nArtikels 8 der Konvention im Verhältnis zwischen Privatpersonen gewährleistet werden\nsoll, fällt grundsätzlich in den Beurteilungsspielraum der Konventionsstaaten,\nunabhängig davon, ob es sich um positive oder negative Verpflichtungen des Staates\nhandelt. Dieser Spielraum ist grundsätzlich der gleiche wie derjenige, der den\nVertragsstaaten nach Artikel 10 der Konvention zusteht, um über die Notwendigkeit\nund das Ausmaß eines Eingriffs in die durch diesen Artikel geschützte Freiheit der\nMeinungsäußerung zu entscheiden (H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnr. 106, A., a.a.O., Rdnr. 87,\nund Couderc und Hachette Filipacchi Associés ./. Frankreich [GK], Nr. 40454/07, Rdnr.\n91, CEDH 2015 (Auszüge)).\n\n93\nDieser Beurteilungsspielraum geht allerdings mit einer europäischen Kontrolle\neinher, die sowohl die Rechtsvorschriften als auch die Entscheidungen über deren\nAnwendung umfasst, selbst wenn diese von einem unabhängigen Gericht stammen.\nBei der Ausübung seiner Kontrollbefugnis ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, an\ndie Stelle der innerstaatlichen Gerichte zu treten, sondern es obliegt ihm, im Licht aller\nUmstände des Falles zu prüfen, ob die von den Gerichten aufgrund ihres\nBeurteilungsspielraums erlassenen Entscheidungen mit den geltend gemachten\nKonventionsbestimmungen in Einklang stehen (H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnr. 105, und A.,\na.a.O., Rdnr. 86).\n\n94\nHaben die innerstaatlichen Instanzen die Abwägung in Übereinstimmung mit\nden in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen,\nbedarf es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die Ansicht der innerstaatlichen\nGerichte durch die eigene zu ersetzen (MGN Limited ./. Vereinigtes Königreich, Nr.\n39401/04, Rdnrn. 150 und 155, 8. Januar 2011, und Bédat ./. Schweiz [GK], Nr.\n56925/08, Rdnr. 54, CEDH 2016). Mit anderen Worten: Der Gerichtshof billigt dem\nStaat allgemein einem weiten Beurteilungsspielraum zu, wenn er einen Ausgleich\nzwischen privaten Interessen oder verschiedenen konventionsrechtlich geschützten\nRechten herbeizuführen hat (Delfi AS, a.a.O., Rdnr. 139, Magyar Tartalomszolgáltatók\nEgyesülete und Index.hu Zrt ./. Ungarn, Nr. 22947/13, Rdnr. 59, 2. Februar 2016, und\nFürst-Pfeifer ./. Österreich, Nrn. 33677/10 und 52340/10, Rdnr. 40, 17. Mai 2016).\n\n95\nDer Gerichtshof hatte bereits die Gelegenheit, die relevanten Grundsätze zu\nnennen, nach denen sich seine Würdigung – und vor allem die der innerstaatlichen\nGerichte – der Notwendigkeit richten muss. Er hat somit eine Reihe von Kriterien im\nZusammenhang mit der Abwägung der fraglichen Rechte aufgestellt. Die bisher\nfestgelegten relevanten Kriterien sind Folgende: der Beitrag zu einer Debatte von\nallgemeinem Interesse, die Bekanntheit der betroffenen Person, der Gegenstand der\nBerichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, der Inhalt, die Form\nund die Auswirkungen der Veröffentlichung sowie gegebenenfalls die Umstände, unter\ndenen die Fotos aufgenommen wurden (Satakunnan Markkinapörssi Oy und\nSatamedia Oy, a.a.O., Rdnr. 165, mit den dort zitierten Nachweisen).\n\n96\nDem Gerichtshof zufolge können diese festgelegten Kriterien auf die\nvorliegende Rechtssache übertragen werden, selbst wenn angesichts der besonderen\nUmstände des Falles einige davon mehr oder weniger erheblich sein können (a.a.O.,\nRdnr. 166; Falzon ./. Malta, Nr. 45791/13, Rdnr. 55, 20. März 2018; A. und R. ./.\nDeutschland, Nr. 51405/12, Rdnr. 42, 21. September 2017).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall\n\n97\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Internetnutzer vor allem aufgrund\nder Suchmaschinen die Informationen über die Beschwerdeführer finden können, die\nvon den betroffenen Medien bereitgehalten werden. Es ist gleichwohl anzumerken,\ndass sich der ursprüngliche Eingriff in die Ausübung – durch die Beschwerdeführer –\nihres Rechts auf Achtung des Privatlebens aus der Entscheidung der betroffenen\nMedien ergibt, diese Informationen zu veröffentlichen und sie vor allem auf ihren\nInternetseiten abrufbar zu halten, wenn auch ohne die Absicht, die Aufmerksamkeit\nder Öffentlichkeit zu wecken, wobei die Suchmaschinen nur die Tragweite des\nfraglichen Eingriffs verstärken. Aufgrund dieser verstärkenden Wirkung bezüglich des\nVerbreitungsgrades der Informationen und der Art der Tätigkeit, mit der die\nVeröffentlichung der Information über die betroffene Person zusammenhängt, können\ndie Verpflichtungen der Suchmaschinen im Hinblick auf die von der Information\nbetroffene Person sich von denjenigen unterscheiden, die für den ursprünglichen\nHerausgeber der Information gelten. Daher kann die Abwägung der in Rede stehenden\nInteressen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, je nachdem, ob es um einen\nAntrag auf Löschung geht, der sich gegen den ursprünglichen Herausgeber der\nInformation richtet, dessen Tätigkeit in der Regel im Mittelpunkt dessen steht, was\ndurch die Meinungsfreiheit geschützt werden soll, oder gegen eine Suchmaschine,\nderen Hauptinteresse nicht darin besteht, die ursprüngliche Information über die\nbetroffene Person zu veröffentlichen, sondern insbesondere zu ermöglichen, zum\neinen alle über diese Person verfügbaren Informationen aufzufinden, und zum anderen\nsomit ein Profil von ihr zu erstellen (siehe hierzu auch das Urteil des EuGH vom 13.\nMai 2014, Nr. C-131/12,– Randnummern 59 – 62 oben).\nI. Der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse\n\n98\nWas die Frage einer Debatte von allgemeinem Interesse anbelangt, so weist\nder Gerichtshof darauf hin, dass der Bundesgerichtshof das beachtliche Interesse\nherausgestellt hat, welches das Verbrechen und der Strafprozess zur damaligen Zeit\naufgrund der Schwere der Tat und der Bekanntheit des Opfers erweckt hatte, und er\nhat festgestellt, dass die Beschwerdeführer über das Jahr 2000 hinaus versucht\nhatten, die Wiederaufnahme ihres Verfahrens zu erwirken. Das hohe Gericht hat ferner\nbetont, dass die Berichterstattungen wahrheitsgemäß und objektiv gewesen seien. Der\nGerichtshof kann dieser Analyse beipflichten, da die Öffentlichkeit grundsätzlich ein\nInteresse daran hat, über Verfahren in Strafsachen informiert zu werden und sich in\ndieser Hinsicht informieren zu können, vor allem wenn diese eine besonders\nschwerwiegende Tat betreffen, die erhebliche Aufmerksamkeit erregt hat (siehe\nbeispielsweise Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG ./. Schweiz, Nr.\n34124/06, Rdnr. 56, 21. Juni 2012, und Egeland und Hanseid ./. Norwegen, Nr.\n34438/04, Rdnr. 58, 16. April 2009). Dies betrifft nicht nur während des fraglichen\nStrafprozesses erschienene Berichterstattungen, sondern kann auch je nach den\nUmständen des Falles Meldungen umfassen, die über einen Antrag auf\nWiederaufnahme dieses Verfahrens einige Jahre nach der Verurteilung berichten.\n\n99\nDer Gerichtshof hebt hervor, dass die vorliegenden Beschwerden die\nBesonderheit aufweisen, dass die Beschwerdeführer nicht die Rechtmäßigkeit der\nBerichterstattungen bei ihrem ersten Erscheinen oder ihrer Zurverfügungstellung auf\nden Internetseiten der betroffenen Medien infrage stellen, sondern die Möglichkeit des\nZugangs zu diesen Berichterstattungen lange Zeit danach und insbesondere zum\nZeitpunkt der kurz bevorstehenden Haftentlassung. Er hat daher die Frage zu prüfen,\nob die Zurverfügungstellung der streitgegenständlichen Berichterstattungen weiterhin\nzu einer Debatte von allgemeinem Interesse beigetragen hat.\n\n100\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass nach einer gewissen Zeit und\ninsbesondere kurz vor der Haftentlassung das Interesse einer verurteilten Person darin\nbesteht, im Hinblick auf ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht weiter mit\nihrer Straftat konfrontiert zu werden (Österreichischer Rundfunk ./. Österreich,\nNr. 35841/02, Rdnr. 68, 7. Dezember 2006, und Österreichischer Rundfunk, a.a.O.;\nsiehe auch entsprechend Segerstedt-Wiberg und andere ./. Schweden, Nr. 62332/00,\nRdnrn. 90-91, CEDH 2006-VII). Dies kann umso mehr nach der endgültigen\nEntlassung einer verurteilten Person aus der Haft gelten. Auch das Ausmaß des\nInteresse der Öffentlichkeit an Strafverfahren ist unterschiedlich, da es sich im Lauf\ndes Verfahrens unter anderem je nach den Umständen des Falles entwickeln kann\n(Axel Springer AG, a.a.O., Rdnr. 96).\n\n101\nIn Bezug auf den vorliegenden Fall merkt der Gerichtshof an, dass der\nBundesgerichtshof, während er den Beschwerdeführern ein erhöhtes Interesse\nzuerkannt hat, nicht mehr mit ihrer Verurteilung konfrontiert zu werden, betont hat,\ndass die Öffentlichkeit nicht nur ein Interesse an Informationen über ein aktuelles\nZeitgeschehen habe, sondern auch daran, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse\nzu recherchieren. Das hohe Gericht hat auch darauf hingewiesen, dass die Aufgabe\nder Medien darin bestand, an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken, indem\nsie für die Öffentlichkeit in ihren Archiven aufbewahrte Altmeldungen abrufbar hielten.\n\n102\nDer Gerichtshof pflichtet dieser Schlussfolgerung vollständig bei. Er hat\nnämlich nicht aufgehört, die wesentliche Rolle zu betonen, welche die Presse in einer\ndemokratischen Gesellschaft spielt (Sunday Times ./. Vereinigtes Königreich (Nr. 1),\n26. April 1979, Rdnr. 65, Serie A Band 30), und dies auch durch ihre Internetseiten\nund das Vorhalten von Online-Archiven, die in hohem Maße zur Verbesserung des\nZugangs der Öffentlichkeit zu Informationen und ihrer Verbreitung beitragen (Times\nNewspapers Ltd (Nrn. 1 und 2), a.a.O., Rdnr. 27, und Węgrzynowski und Smolczewski,\na.a.O, Rdnr. 65). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Übrigen das\nberechtigte Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu öffentlichen Online-Archiven der\nPresse durch Artikel 10 der Konvention geschützt (ibidem) und alle Maßnahmen zur\nEinschränkung des Zugangs zu Informationen, auf welche die Öffentlichkeit Anspruch\nhat, müssen durch besonders zwingende Gründe gerechtfertigt sein (Timpul Info-\nMagazin und Anghel ./. Moldau, Nr. 42864/05, Rdnr. 31, 27. November 2007, und\nTimes Newspapers Ltd (Nrn. 1 und 2), a.a.O., Rdnr. 41).\n\n103\nIn diesem Zusammenhang führt der Gerichtshof aus, dass der\nBundesgerichtshof auf die Gefahr einer abschreckenden Wirkung auf die freie\nMeinungsäußerung der Presse aufmerksam gemacht hat, wenn Anträgen wie\ndenjenigen der Beschwerdeführer stattgegeben würde, und insbesondere auf die\nGefahr, dass die Medien in Ermangelung ausreichenden Personals und ausreichender\nZeit für die Prüfung solcher Anträge veranlasst würden, in ihre Berichterstattungen\nkeine identifizierenden Daten mehr aufzunehmen, die später rechtswidrig werden\nkönnen.\n\n104\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer nicht verlangen, dass\ndie Medien ihre Archive ständig systematisch überprüfen, sondern dass sie eine\nsolche Überprüfung nur im Falle einer ausdrücklichen individuellen Anfrage\nvornehmen. Allerdings kann er das Vorliegen der Gefahr für die Presse, auf die der\nBundesgerichtshof hingewiesen hat, nicht außer Acht lassen. Die Verpflichtung zur\nPrüfung der Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung zu einem späteres Zeitpunkt\ninfolge des Antrags einer betroffenen Person, was – wie die Regierung zu Recht betont\nhat – eine Abwägung aller in Rede stehenden Interessen beinhaltet, würde die Gefahr\nbergen, dass die Presse davon Abstand nimmt, in ihren Online-Archiven Meldungen\naufzubewahren, oder dass sie persönlichkeitsrechtlich relevante Aspekte in ihren\nMeldungen auslässt, die Gegenstand eines solchen Antrags sein können. Während\ndie Bedeutung der Rechte einer Person anerkannt wird, die Gegenstand einer im\nInternet abrufbaren Veröffentlichung war, müssen diese Rechte aber auch mit dem\nRecht der Öffentlichkeit in Ausgleich gebracht werden, sich über Ereignisse in der\nVergangenheit und des Zeitgeschehens, insbesondere mithilfe der Online-Archive der\nPresse, zu informieren. Der Gerichtshof ruft hierzu in Erinnerung, dass er größte\nVorsicht walten lassen muss, wenn er unter dem Blickwinkel des Artikels 10 der\nKonvention gegen die Presse ergangene Maßnahmen oder Sanktionen zu prüfen hat,\ndie geeignet sind, diese davon abzuhalten, sich an der Diskussion über Probleme von\nberechtigtem allgemeinem Interesse zu beteiligen (Bladet Tromsø und Stensaas ./.\nNorwegen [GK], Nr. 21980/93, Rdnr. 64, CEDH 1999-III, und Times Newspapers Ltd\n(Nrn. 1 und 2), a.a.O., Rdnr. 41).\n\n105\nSoweit die Beschwerdeführer betonen, dass sie nicht die Löschung der\nstreitgegenständlichen Berichterstattung verlangen, sondern nur, dass ihre Namen\ndort nicht mehr erscheinen, stellt der Gerichtshof fest, dass die Anonymisierung einer\nMeldung sicherlich eine Maßnahme darstellt, die weniger in die\nMeinungsäußerungsfreiheit eingreift als die Löschung der gesamten Meldung (siehe\nentsprechend Times Newspapers Ltd (Nrn. 1 und 2), a.a.O., Rdnr. 47). Er weist jedoch\ndarauf hin, dass die Art und Weise, in der ein Thema behandelt wird, zur\njournalistischen Freiheit zählt, und dass Artikel 10 der Konvention den Journalisten die\nEntscheidung überlässt, welche Details veröffentlicht werden sollen, um die\nGlaubwürdigkeit einer Veröffentlichung sicherzustellen, unter dem Vorbehalt, dass ihre\ndiesbezüglich getroffenen Entscheidungen auf den ethischen Normen und\nStandesregeln ihres Berufes gründen (Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia\nOy, a.a.O., Rdnr. 186). Der Gerichtshof vertritt wie die drittbeteiligten Medien die\nAuffassung, dass die Erwähnung persönlichkeitsrechtlich relevanter Aspekte in einer\nMeldung, beispielsweise des vollständigen Namens der betroffenen Person, ein\nwichtiges Charakteristikum der Pressearbeit ist (F. ./. Deutschland, Nr. 71233/13,\nRdnr. 37, 19. Oktober 2017), und dies umso mehr, wenn es sich um\nBerichterstattungen über Strafverfahren handelt, die ein erhebliches Interesse erweckt\nhaben. Er gelangt zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall die Abrufbarkeit der\nstreitgegenständlichen Berichterstattungen auf den Internetseiten der Medien im\nZeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführer stets zu einer Debatte von\nallgemeinem Interesse beigetragen hat, die auch nach dem Verstreichen einiger Jahre\nnicht zum Erliegen gekommen ist.\nii. Bekanntheitsgrad der betroffenen Person und Gegenstand der Berichterstattung\n\n106\nDer Gerichtshof stellt in Bezug auf die Bekanntheit der Beschwerdeführer fest,\ndass die deutschen Gerichte sich nicht ausdrücklich zu diesem Thema geäußert\nhaben. Er merkt jedoch an, dass die Bekanntheit der Betroffenen in engem\nZusammenhang mit der Begehung des Mordes und dem darauffolgenden\nStrafprozess steht. Es scheint zwar nichts darauf hinzudeuten, dass die\nBeschwerdeführer der Öffentlichkeit vor dem Verbrechen bekannt waren, aber sie\nhaben dennoch einen gewissen Bekanntheitsgrad während des Prozesses erlangt, der\nnach den Feststellungen der Zivilgerichte aufgrund der Art und der Umstände des\nVerbrechens und der Berühmtheit des Opfers erhebliche Aufmerksamkeit in der\nÖffentlichkeit erregt hat. Danach hat im Laufe der Zeit das öffentliche Interesse an\ndiesem Verbrechen und daher der Bekanntheit der Beschwerdeführer zwar\nnachgelassen, doch stellt der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer wieder\nan Bekanntheit gewonnen haben, nachdem sie mehrfach versucht hatten, die\nWiederaufnahme ihres Strafverfahrens zu erwirken, und nachdem sie sich hierzu an\ndie Presse gewandt hatten. Der Gerichtshof zieht hieraus den Schluss, dass die\nBeschwerdeführer nicht einfach nur Privatpersonen waren, die im Zeitpunkt ihrer\nAnträge auf Anonymisierung der Öffentlichkeit nicht bekannt waren.\n\n107\nZum Gegenstand der Berichterstattungen führt der Gerichtshof aus, dass\ndiese sich entweder auf die damalige Durchführung des Strafprozesses oder einen der\nAnträge der Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezogen hatten,\nd.h. Faktoren, die zu einer Debatte in einer demokratischen Gesellschaft beitragen\nkönnen. Er verweist hierzu auf seine Schlussfolgerungen (Rdnr. 111 unten).\niii. Das frühere Verhalten der betroffenen Person im Hinblick auf die Medien\n\n108\nZum Verhalten der Beschwerdeführer seit ihrer Verurteilung merkt der\nGerichtshof an, dass die Betroffenen, wie der Bundesgerichtshof herausgestellt hat,\nalle „möglichen und denkbaren“ Rechtsbehelfe eingelegt haben, um die\nWiederaufnahme ihres Strafverfahrens zu erwirken. Wie die Regierung betont hat,\nhaben sich die Beschwerdeführer darüber hinaus im Laufe ihres letzten\nWiederaufnahmeantrags, der im Jahr 2004, d.h. zweieinhalb bzw. drei Jahre vor ihrer\nHaftentlassung gestellt wurde, an die Presse gewandt, der sie eine Reihe von\nUnterlagen, teilweise im Zusammenhang mit ihrem Wiederaufnahmeantrag, zur\nVerfügung gestellt und die sie aufgefordert haben, die Öffentlichkeit darüber zu\ninformieren. Im Übrigen ist es nicht ohne Belang, festzustellen, dass, wie der\nBundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Februar 2011 betreffend den zweiten\nBeschwerdeführer (Randnummer 45 oben) ausgeführt hat, bis 2006 auf der\nInternetseite des Strafverteidigers des zweiten Beschwerdeführers zahlreiche\nBerichterstattungen über seinen Mandanten abrufbar waren.\n\n109\nDer Gerichtshof hebt hervor, dass einer verurteilten Person – die darüber\nhinaus ihre Unschuld beteuert – in diesem Zusammenhang zwar nicht vorgeworfen\nwerden kann, von im innerstaatlichen Recht verfügbaren Rechtsbehelfen Gebrauch zu\nmachen, um ihre Verurteilung anzufechten, jedoch sind die Versuche der\nBeschwerdeführer weit über die bloße Nutzung der im deutschen Recht zur Verfügung\nstehenden Rechtsbehelfe hinausgegangen. Aufgrund ihres Verhaltens insbesondere\nder Presse gegenüber kam dem Interesse der Beschwerdeführer, nicht mehr durch\nAltmeldungen auf den Internetportalen einer Reihe von Medien mit ihrer Verurteilung\nkonfrontiert zu werden, im vorliegenden Fall eine geringere Bedeutung zu. Der\nGerichtshof folgert, dass die Beschwerdeführer selbst zum Zeitpunkt der kurz\nbevorstehenden Haftentlassung daher nur eine begrenzte berechtigte Erwartung\nhatten (siehe entsprechend Axel Springer AG, a.a.O., Rdnr. 101), mit der\nAnonymisierung der Meldungen rechnen zu können, d.h. einem Recht auf\nVergessenwerden.\niv. Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung\n\n110\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Art und Weise, in der die\nBerichterstattung oder das Foto veröffentlicht wurde und die betroffene Person dort\ndargestellt wird, auch Berücksichtigung finden kann. Das Ausmaß der Verbreitung der\nBerichterstattung oder des Fotos kann außerdem auch von Bedeutung sein, je\nnachdem, ob es sich um eine überregionale oder regionale, auflagenstarke oder\nauflagenschwache Zeitung handelt (H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnr. 112, mit den dort zitierten\nNachweisen).\n\n111\nWas den Gegenstand, den Inhalt und die Form der streitgegenständlichen\nDossiers anbelangt, vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die Art und Weise, in\nder der Bundesgerichtshof die Berichterstattungen des Rundfunksenders und des\nanderen Rundfunksenders gewürdigt hat, nicht zu beanstanden ist. Es handelt sich in\nder Tat um Texte, die von Medien in Ausübung ihrer Meinungsfreiheit verfasst wurden,\ndie objektiv über eine Gerichtsentscheidung berichten und deren Wahrheitsgehalt und\nrechtmäßige Herkunft zu keinem Zeitpunkt infrage gestellt wurden (siehe im\nGegensatz hierzu Węgrzynowski und Smolczewski, a.a.O., Rdnr. 60). In Bezug auf\ndas Dossier von Spiegel online räumt der Gerichtshof ein, dass einige Artikel,\ninsbesondere derjenige, der in der Ausgabe vom 30. November 1992 (Randnummer\n28 oben) erschienen ist, aufgrund der Art der Informationen Fragen aufwerfen können.\nDies vorausgeschickt, stellt er fest, dass die Details zum Leben der Angeklagten, über\ndie der Verfasser des Artikels berichtet hat, Teil der Informationen sind, die ein\nStrafgericht regelmäßig berücksichtigen muss, um die Tatumstände und die Merkmale\nder Schuld des Einzelnen zu würdigen, und die daher in der Regel Gegenstand der\nErörterung in der öffentlichen Verhandlung sind. Diese Artikel spiegeln im Übrigen\nnicht die Absicht wider, die Beschwerdeführer in einer abwertenden Art und Weise\ndarzustellen oder ihren Ruf zu schädigen (Lillo-Stenberg und Sæther ./. Norwegen, Nr.\n13258/09, Rdnr. 41, 16. Januar 2014, und S.-J../. Deutschland (Entsch.), Nrn.\n68273/10 und 34194/11, Rdnr. 38, 24. Mai 2016).\n\n112\nWas den Grad der Verbreitung der streitgegenständlichen Veröffentlichungen\nanbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass der Bundesgerichtshof die Auffassung\nvertrat, dass im Unterschied zu einer Fernsehsendung zur besten Sendezeit die in\nRede stehenden Informationen aufgrund ihrer eingeschränkten Zugänglichkeit und\nihrer Platzierung nicht auf den Seiten, die für aktuelle Meldungen auf den\nInternetportalen der betroffenen Medien bestimmt sind, sondern in Rubriken, in denen\nklar angegeben wird, dass es sich um Altmeldungen handelte, nur einen geringen\nVerbreitungsgrad hatten. Die Beschwerdeführer widersprechen dieser Argumentation\nund werfen dem Bundesgerichtshof insbesondere vor, die tatsächlichen\nGegebenheiten im Internetzeitalter nicht erkannt und die Gefahren im Zusammenhang\nmit der Dauerhaftigkeit der Informationen in diesen Medien unterschätzt zu haben, die\ninsbesondere durch immer leistungsfähigere Suchmaschinen bedingt seien.\n\n113\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die streitgegenständlichen\nBerichterstattungen angesichts ihrer Platzierung auf Internetportalen nicht die\nAufmerksamkeit derjenigen Nutzer auf sich lenken konnten, die nicht nach\nInformationen über die Beschwerdeführer suchten (siehe im Gegensatz hierzu und\nentsprechend Mouvement raëlien ./. Schweiz [GK], Nr. 16354/06, Rdnr. 69, CEDH\n2012). Der Gerichtshof sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die\nweiterbestehende Zugänglichkeit zu diesen Meldungen zum Ziel gehabt hätte, erneut\nInformationen über die Beschwerdeführer zu verbreiten. Insoweit kann der Gerichtshof\nden Schlussfolgerungen des Bundesgerichtshofs folgen, wonach der\nVerbreitungsgrad der Meldungen gering war (F., a.a.O., Rdnr. 52), zumal ein Teil der\nInformationen weitere Einschränkungen erfahren hatte (kostenpflichtiger Zugang im\nFall von Spiegel online oder Abonnenten vorbehaltener Zugang im Fall des M.).\n\n114\nSoweit die Beschwerdeführer behaupten, dass diese Art der Beurteilung des\nVerbreitungsgrades nicht den verstärkenden und allgegenwärtigen Charakter des\nInternet und folglich die Möglichkeit berücksichtigt, unabhängig von dem\nursprünglichen Verbreitungsgrad insbesondere mithilfe von Suchmaschinen ständig\nInformationen über sie zu finden, stellt der Gerichtshof in dem Bewusstsein, dass alle\nInformationen nach ihrer Veröffentlichung im Internet dauerhaft zugänglich sind, fest,\ndass die Beschwerdeführer nichts über ihre etwaigen Bemühungen, sich an die\nBetreiber der Suchmaschinen zu wenden, um die Auffindbarkeit von Informationen\nüber ihre Person zu verringern, vorgebracht haben (F., a.a.O., Rdnr. 53, und Phil ./.\nSchweden (Entsch.), Nr. 74742/14, 7. Februar 2017). Der Gerichtshof ist im Übrigen\nder Auffassung, dass er nicht dazu berufen ist, sich über die Möglichkeit der\ninnerstaatlichen Gerichte zu äußern, Maßnahmen anzuordnen, die weniger in die\nMeinungsfreiheit der betroffenen Medien eingreifen und weder Gegenstand des\ninnerstaatlichen Verfahrens noch im Übrigen Gegenstand des Verfahrens vor dem\nGerichtshof waren.\nv. Die Umstände, unter denen die Fotos aufgenommen wurden\n\n115\nWas schließlich die in Rede stehenden Fotos anbelangt (siehe Randnummern\n37-38 oben), so stellt der Gerichtshof fest, dass weder die Beschwerdeführer noch die\nZivilgerichte sich zu den Umständen geäußert haben, unter denen sie aufgenommen\nwurden. Er erkennt auf diesen Fotos jedoch nichts Kompromittierendes und weist im\nÜbrigen – wie auch der Bundesgerichtshof zu Recht herausgestellt hat – darauf hin,\ndass die Bilder die Beschwerdeführer so zeigten, wie sie 1994, d.h. nahezu dreizehn\nJahre vor ihrer Haftentlassung, aufgetreten waren, was die Wahrscheinlichkeit\nverringert, von Dritten anhand der Fotos erkannt zu werden.\nc) Schlussfolgerung\n\n116\nAngesichts des Beurteilungsspielraums der nationalen Behörden auf diesem\nGebiet, wenn sie widerstreitende Belange abwägen, des Umstands, dass es wichtig\nist, Berichterstattungen, deren Rechtmäßigkeit bei ihrem Erscheinen nicht\nbeanstandet worden ist, zum Abruf bereitzuhalten, und des Verhaltens der\nBeschwerdeführer gegenüber der Presse, ist der Gerichtshof der Meinung, dass es an\ngewichtigen Gründe fehlt, die es rechtfertigen würden, dass er die Auffassung des\nBundesgerichtshofs durch seine eigene ersetzt. Es kann daher nicht behauptet\nwerden, dass der Bundesgerichtshof, indem er es ablehnte, dem Antrag der\nBeschwerdeführer stattzugeben, die positiven Verpflichtungen des deutschen Staates\nverletzt hat, nämlich das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens\nim Sinne des Artikels 8 der Konvention zu schützen. Folglich ist diese Bestimmung\nnicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerden werden verbunden.\n2. Die Individualbeschwerden werden für zulässig erklärt.\n3. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 28. Juni 2018 nach\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.\nMilan Blaško Erik Møse\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-207346","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-06-28/60798-10-65599-10","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-207346","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-207346"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-06-28/60798-10-65599-10","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-207346","retrieved":"2026-07-29 08:52:35.553080+00:00"}}