{"status":"available","doknr":"001-203510","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0626DEC000048614","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2018-06-26","aktenzeichen":"486/14","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung in Bezug auf die Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin durch die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Wiederaufnahme ihres Schadensersatzverfahrens gegen die Klinik H. vor dem Oberlandesgericht (in der am 31. August 2016 geänderten Fassung) und die Modalitäten für die Erfüllung der darin bezeichneten Verpflichtungen zur Kenntnis; 2. dieser Teil der Beschwerde wird gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register gestrichen; 3. im Übrigen wird die Individualbeschwerde für unzulässig erklärt.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 486/14\nS. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner\nSitzung am 26. Juni 2018 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nYonko Grozev,\nSíofra O’Leary,\nMārtiņš Mits,\nLәtif Hüseynov und\nLado Chanturia\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am\n31. Dezember 2013 erhoben wurde,\nim Hinblick auf die von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegte und\nam 31. August 2016 geänderte Erklärung, mit der sie den Gerichtshof ersucht, die\nBeschwerde im Register zu streichen, und die Erwiderung der Beschwerdeführerin\nauf diese Erklärung,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und\ndie Erwiderung der Beschwerdeführerin,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDie 19.. geborene Beschwerdeführerin S. ist deutsche Staatsangehörige und\nlebt in H. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch zwei ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr und Herrn H.-J. Behrens vom\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass die innerstaatlichen Gerichte sich\ngeweigert hätten, das zivilrechtliche Verfahren gegen die Klinik H.\nwiederaufzunehmen, nachdem der Gerichtshof in seinem Urteil in ihrer Rechtssache\n(S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 61603/00, ECHR 2005‑V) eine\nVerletzung von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention festgestellt habe.\n\n4\nAm 9. November 2015 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n1. Der Hintergrund der Rechtssache: die frühere Individualbeschwerde der\nBeschwerdeführerin vor dem Gerichtshof (Nr. 61603/00)\na) Das innerstaatliche Verfahren, das Gegenstand von Individualbeschwerde\nNr. 61603/00 war\n\n5\nVon 1977 bis 1979 war die Beschwerdeführerin auf Betreiben ihres Vaters in\neiner geschlossenen Abteilung der Klinik H., einer privaten psychiatrischen Klinik,\nuntergebracht. Die Beschwerdeführerin, die damals bereits volljährig war, war nicht\nentmündigt und hatte das Aufnahmeformular der Klinik zur Einwilligung in die\nBehandlung in der Klinik nicht unterzeichnet. Es war auch keine gerichtliche\nAnordnung erwirkt worden, die ihre Einweisung in eine psychiatrische Klinik gegen\nihren Willen genehmigt hätte. Nachdem eine Schizophrenie bei ihr diagnostiziert\nworden war, wurde sie mit starken Medikamenten, unter anderem mit Neuroleptika,\nbehandelt, die ihr mehrfach zwangsweise verabreicht wurden. Die\nBeschwerdeführerin versuchte mehrfach, aus der Klinik zu entfliehen, und wurde\ngefesselt, um an weiteren Fluchtversuchen gehindert zu werden; nach einem der\nFluchtversuche wurde sie von der Polizei in die Klinik zurückgebracht.\n\n6\nNach der medizinischen Behandlung in der Klinik wegen einer dort für\nSchizophrenie gehaltenen Krankheit kam es bei der Beschwerdeführerin zu einem\nPostpoliosyndrom, und sie ist heute zu 100 Prozent schwerbehindert. Von 1980 bis\n1992 konnte sie nicht sprechen.\n\n7\nEs folgten weitere Aufenthalte der Beschwerdeführerin in psychiatrischen und\nsonstigen Krankenhäusern. 1994 und 1999 kamen zwei von der Beschwerdeführerin\nbeauftragte psychiatrische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sie zu keinem\nZeitpunkt an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis gelitten, sondern\nsich zu der fraglichen Zeit in einer pubertätsbedingten Identitätskrise befunden habe.\n\n8\nAm 9. Juli 1998 gab das Landgericht einer Klage auf Ersatz des materiellen\nund immateriellen Schadens, die die Beschwerdeführerin 1997 gegen die Klinik H.\nerhoben hatte, dem Grunde nach statt. Es stellte fest, dass die Unterbringung der\nBeschwerdeführerin nach deutschem Recht rechtswidrig gewesen sei, da sie weder\nwirksam in ihre Unterbringung eingewilligt habe, noch eine diesbezügliche\ngerichtliche Anordnung vorgelegen habe. Ihre Schadensersatzansprüche seien auch\nnoch nicht verjährt.\n\n9\nAm 22. Dezember 2000 wies das Oberlandesgericht die Klage der\nBeschwerdeführerin unter Abänderung des Urteils des Landgerichts ab. Nach\nAuffassung des Oberlandesgerichts war der Beschwerdeführerin während ihres\nAufenthalts in der Klinik nicht in rechtswidriger Weise die Freiheit entzogen worden\nund sie habe keine vertraglichen Ansprüche auf Schadensersatz. Sie habe durch\nkonkludentes Handeln in ihre Behandlung eingewilligt, wodurch ein Vertrag zustande\ngekommen sei, ihre Behandlung sei aber nicht fehlerhaft gewesen. Eventuelle\nSchadensersatzansprüche seien in jedem Fall verjährt.\n\n10\nDie Revision der Beschwerdeführerin beim Bundesgerichtshof blieb erfolglos.\n\n11\nAm 6. März 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, eine\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen.\nb) Das Urteil des Gerichtshofs im Individualbeschwerdeverfahren Nr. 61603/00\n\n12\nIn seinem Urteil vom 16. Juni 2005 stellte der Gerichtshof fest, dass die\nUnterbringung der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik H. von 1977 bis\n1979 gegen ihren Willen und ohne die erforderliche gerichtliche Anordnung und die\nzwangsweise medizinische Behandlung gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 8 der\nKonvention verstoßen haben (siehe Rechtssache S., a.a.O.).\n\n13\nIm Hinblick auf die Rüge der Beschwerdeführerin nach Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention stellte der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführerin, die in den\nKlinikaufenthalt nicht eingewilligt habe, die Freiheit entzogen worden sei. Der\nGerichtshof stellte außerdem fest, dass die medizinische Behandlung der\nBeschwerdeführerin gegen ihren Willen ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens\nnach Artikel 8 der Konvention verletzt habe.\n\n14\nDer Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass der Umstand, dass der\nBeschwerdeführerin in einer privaten Klinik die Freiheit entzogen wurde und sie\ngegen ihren Willen medizinisch behandelt wurde, dem beschwerdegegnerischen\nStaat anzulasten ist, insbesondere da die Rechtsmittelgerichte die zivilrechtlichen\nBestimmungen hinsichtlich der Schadensersatzansprüche der Beschwerdeführerin\nnicht im Sinne der Artikel 5 und 8 der Konvention ausgelegt hatten. Die\nVerantwortung des beschwerdegegnerischen Staats wurde auch darauf gestützt,\ndass die Polizei an der Fortsetzung der Unterbringung der Beschwerdeführerin und\ndamit im Ergebnis auch an der Fortsetzung ihrer medizinischen Behandlung\nmitgewirkt hatte. Da keine gerichtliche Anordnung zur Unterbringung und\nBehandlung der Beschwerdeführerin in der Klinik H. vorgelegen hatte, die nach\ninnerstaatlichem Recht für eine Freiheitsentziehung und medizinische Behandlung\nwegen psychischer Erkrankung gegen den Willen der betroffenen Person notwendig\nwar, war die Freiheitsentziehung nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig.\n\n15\nDer Gerichtshof stellte ferner fest, dass der Staat seiner positiven\nVerpflichtung nicht nachgekommen sei, Personen wie die Beschwerdeführerin gegen\nEingriffe in ihr Recht auf Freiheit und ihr Recht auf Achtung des Privatlebens durch\nPrivatpersonen zu schützen, insbesondere durch Ausübung ausreichender\nÜberwachung und Kontrolle privater psychiatrischer Einrichtungen.\n\n16\nWas die Anwendung des Artikels 41 der Konvention angeht, lauten die\nmaßgeblichen Passagen des Urteils des Gerichtshofs wie folgt:\n„176. Was den Anspruch der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den materiellen Schaden\nangeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass zwischen dem von der Beschwerdeführerin\ngeltend gemachten materiellen Schaden und der festgestellten Konventionsverletzung ein\neindeutiger Kausalzusammenhang bestehen muss und dann ggf. auf Ersatz für entgangenes\nEinkommen oder den Verlust anderer Einnahmequellen erkannt wird (siehe u. a. Rechtssache\nBarberà, Messegué und Jabardo ./. Spanien (Artikel 50), Urteil vom 13. Juni 1994, Serie A, Bd.\n285-C, S. 57 und 58, Nrn. 16 bis 20, und Rechtssache Çakıcı ./. Türkei [GC],\nIndividualbeschwerde Nr. 23657/94, Rdnr. 127, ECHR 1999-IV). Im vorliegenden Fall merkt der\nGerichtshof an, dass er im Hinblick auf den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik [H.]\nvon 1977 bis 1979 eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 und [Artikel] 8 festgestellt hat. Er stellt\nfest, dass die Beschwerdeführerin den Beruf einer Ingenieurin oder technischen Zeichnerin vor\nihrer Unterbringung in der Klinik weder erlernt noch ausgeübt hatte, so dass durch die\nFreiheitsentziehung keine bestehende Einnahmequelle zerstört worden ist. Dem Gerichtshof ist\nbewusst, dass der zwangsweise Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik, die\nmedizinische Behandlung, der sie dort unterzogen wurde, und die gesundheitlichen Folgen ihre\nberuflichen Chancen stark beeinträchtigt haben. Er kann jedoch keine Mutmaßungen darüber\nanstellen, welchen Beruf die Beschwerdeführerin ergriffen hätte und wie hoch ihr Einkommen\nspäter ohne ihren Aufenthalt in der Klinik von 1977 bis 1979 gewesen wäre. Folglich ist kein\neindeutiger kausaler Zusammenhang mit dem der Beschwerdeführerin entgangenen geschätzten\nEinkommen und Ruhegeld, die auf dieser Grundlage berechnet wurden, nachgewiesen worden.\nDer Gerichtshof kann auf der Grundlage der ihm vorliegenden Materialien auch keinen\neindeutigen kausalen Zusammenhang zwischen der Unterbringung der Beschwerdeführerin in\nder Klinik [H.] und ihrer Forderung nach dem Ersatz für Zahnarzthonorar und Hilfsmittel, die nicht\nvon ihrer Krankenkasse erstattet worden waren, erkennen.\n177. Was die Forderung der Beschwerdeführerin nach dem Ersatz für alle künftigen materiellen\nSchäden aus der Behandlung in der Klinik [H.] in X. und in der Universitätsklinik Y. betrifft, erklärt\nder Gerichtshof, dass er in Bezug auf ihre Behandlung in der Klinik [H.] im Jahre 1981 und in der\nUniversitätsklinik Y. keine Konventionsverletzung festgestellt hat. Daher kann sich insoweit kein\nSchadensersatzanspruch ergeben. Im Hinblick auf den wegen der Behandlung in der Klinik [H.]\nvon 1977 bis 1979 geltend gemachten Anspruch ist der Gerichtshof der Auffassung, dass er\nweder Mutmaßungen über den genauen Umfang des wegen ihrer Unterbringung in dieser Klinik\nzu erwartenden materiellen Schadens noch darüber anstellen kann, ob zwischen diesem\nkünftigen Schaden und ihrer Behandlung in dieser Klinik ein kausaler Zusammenhang besteht.\nDeshalb spricht der Gerichtshof keinen Ersatz für materiellen Schaden zu.\n178. Was den Anspruch der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den immateriellen Schaden\nangeht, verweist der Gerichtshof auf seine vorstehenden Feststellungen schwerer Verletzungen\nvon Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention in vorliegender Rechtssache. Er stellt noch\neinmal fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Rechtsgrundlage in der Klinik untergebracht und\ndort in einem recht jugendlichen Alter mehr als zwanzig Monate lang behandelt wurde. Die\nBeeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführerin durch ihre\nzwangsweise medizinische Behandlung waren besonders schwerwiegend. Sie hatten eine\nschwere irreversible Gesundheitsschädigung verursacht und ihr sogar die Möglichkeit\ngenommen, ein selbstbestimmtes Berufs- und Privatleben zu führen. Der Gerichtshof weist\ndarauf hin, dass der Fall der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Bemessung der\nimmateriellen Schäden von Rechtssachen wie H. L. ./. Vereinigtes Königreich\n[Individualbeschwerde Nr. 45508/99, Rdnrn. 148 bis 150, ECHR 2004-IX] zu unterscheiden ist. In\nder vorliegenden Rechtssache ist es äußerst zweifelhaft – und dies ist auch von keiner Partei\nunterstellt worden – dass der Beschwerdeführerin nach dem geltenden Recht überhaupt gegen\nihren Willen die Freiheit hätte entzogen werden können, weil sie die öffentliche Sicherheit oder\nOrdnung erheblich gefährdete (§ 2 des Gesetzes des betroffenen Bundeslandes über die\nUnterbringung von Geisteskranken, Geistesschwachen und Süchtigen [...]). Unter\nBerücksichtigung vergleichbarer früherer Individualbeschwerden, in denen die körperliche und\npsychische Unversehrtheit der Beschwerdeführer auch erheblich beeinträchtigt worden war\n(siehe z. B. Rechtssache A. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 23. September 1998, Reports\n1998-VI, S. 2701, Rdnr. 34, sowie Rechtssache Peers ./. Griechenland, Individualbeschwerde\nNr. 28524/95, Rdnr. 88 ECHR 2001-III) entscheidet der Gerichtshof nach Billigkeit und spricht der\nBeschwerdeführerin 75.000 EUR als Entschädigung für den immateriellen Schaden zuzüglich\nggf. zu berechnender Steuern zu.“\n\n17\nHinsichtlich der gerechten Entschädigung lautet der Tenor wie folgt:\n„10. a) der beschwerdegegnerische Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende\nBeträge zu zahlen:\ni) 75.000 EUR (fünfundsiebzigtausend Euro) für den immateriellen Schaden;\nii) 18.315 EUR (achtzehntausenddreihundertfünfzehn Euro) für Kosten und Auslagen;\niii) die für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden Steuern;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten\nBeträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n11. im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.“\n\n18\nDas Urteil wurde am 16. September 2005 rechtskräftig.\n2. Das Verfahren, das Gegenstand der vorliegenden Individualbeschwerde der\nBeschwerdeführerin vor dem Gerichtshof ist\na) Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht\n\n19\nAm 17. Oktober 2005 beantragte die Beschwerdeführerin beim\nOberlandesgericht Prozesskostenhilfe, um Klage auf Wiederaufnahme ihres\nSchadensersatzverfahrens gegen die Klinik H. erheben zu können (siehe Rdnrn. 5\nbis 11). Sie machte geltend, dass ihre Klage gegen die Klinik erneut geprüft werden\nsollte, nachdem der Gerichtshof in seinem Urteil in dem\nIndividualbeschwerdeverfahren Nr. 61603/00 Verletzungen der Artikel 5 und 8 der\nKonvention festgestellt habe. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass das Urteil\ndes Gerichtshof im Wege der Analogie einen Grund für eine Wiederaufnahme nach\n§ 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO (siehe Rdnr. 42) darstelle. Sie beantragte insbesondere,\ndie Klinik solle verurteilt werden, ihr eine monatliche Rente in Höhe von 1.700 Euro\nwegen entgangener Einkünfte und einen weitergehenden Ersatz des immateriellen\nSchadens in Höhe von 425.000 Euro zu zahlen. Sie behauptete, ihre\nhundertprozentige Schwerbehinderung, ihre Erwerbsunfähigkeit, ihre ständigen\nSchmerzen und die Tatsache, dass sie auf einen Rollstuhl angewiesen sei, seien auf\ndie Behandlung in dieser Klinik zurückzuführen.\n\n20\nAm 2. Februar 2006 wies das Oberlandesgericht den Antrag der\nBeschwerdeführerin auf Prozesskostenhilfe als unbegründet zurück, da die von ihr\nangestrebte Rechtsverfolgung zur Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Klinik\nH. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Das Gericht stellte fest, dass die von\nder Beschwerdeführerin beabsichtigte Wiederaufnahmeklage mangels Vorliegens\neines Restitutionsgrundes nach § 580 ZPO unzulässig sei.\n\n21\nDas Oberlandesgericht führte aus, dass die Zivilprozessordnung im\nGegensatz zum Strafprozessrecht (§ 359 Nr. 6 StPO, siehe Rdnr. 44) in Fällen, in\ndenen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der\nKonvention festgestellt habe, keine Wiederaufnahme von Verfahren vorsehe, die\ndurch rechtskräftiges Urteil abgeschlossen worden seien. Im Einklang mit der\nständigen Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte könne § 580 Nr. 7 Buchst. b\nZPO im Hinblick auf ein Urteil des Gerichtshofs weder unmittelbar Anwendung finden\n(da ein solches keine „Urkunde“ im Sinne der genannten Rechtsvorschrift darstelle),\nnoch im Wege der Analogie (siehe Rdnr. 42). Nach Auffassung des\nOberlandesgerichts gab es keine gesetzliche Regelungslücke hinsichtlich der\nWiederaufnahme von Verfahren, der durch eine analoge Anwendung von § 580 Nr. 7\nBuchst. b ZPO abgeholfen werden müsste. Indem der Gesetzgeber im Jahr 1998\n(lediglich) § 359 Nr. 6 StPO verabschiedet habe, habe er klargestellt, dass die\nWiederaufnahme in Fällen, in denen der Europäische Gerichtshof für\nMenschenrechte einen Verstoß gegen die Konvention festgestellt hat, nur bei\nStrafverfahren, nicht aber bei Zivilverfahren möglich sein solle.\n\n22\nDas Oberlandesgericht war außerdem der Ansicht, dass es bei der\nbeabsichtigten Klage der Beschwerdeführerin nicht um die Klärung einer\nschwierigen, bislang unbeantworteten Rechtsfrage gehe, die die Bewilligung von\nProzesskostenhilfe erforderlich gemacht hätte, um ihr im Grundgesetz verankertes\nRecht auf Rechtsschutzgleichheit zu gewährleisten. Insbesondere sei klar, dass\n§ 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO wie oben dargelegt im Einklang mit der ständigen\nRechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte nicht analog angewendet werden\nkönne.\n\n23\nDas Oberlandesgericht vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung,\nArtikel 46 der Konvention gestatte es den Vertragsparteien, gerichtliche\nEntscheidungen, die später vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als\nkonventionswidrig erachtet würden, mit Rücksicht auf die Bedeutung der Wirkung der\nRechtskraft, die ihr in den innerstaatlichen Rechtsordnungen zukomme, unangetastet\nzu lassen. Artikel 41 der Konvention ermögliche es dem Gerichtshof, einem\nBeschwerdeführer unter solchen Umständen eine Entschädigung zuzusprechen. In\nseinem Urteil vom 16. Juni 2005 habe der Europäische Gerichtshof für\nMenschenrechte der Beschwerdeführerin eine Entschädigung zugesprochen.\n\n24\nAm 20. April 2006 verwarf das Oberlandesgericht die Gegenvorstellung der\nBeschwerdeführerin gegen seinen Beschluss vom 2. Februar 2006 als unzulässig, da\nsie nicht dargelegt habe, dass der Beschluss des Gerichts entweder ein\nVerfahrensrecht verletzt habe oder aber offenkundig rechtswidrig sei. In Ergänzung\nseiner in dem Beschluss vom 2. Februar 2006 dargelegten Gründe führte es aus,\ndass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen sei,\nda sie nunmehr über ausreichende Mittel verfüge, um die Kosten des Verfahrens zu\nbestreiten. Sie habe die ihr vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte\nzugesprochene Zahlung von 75 000 Euro als Ersatz für immateriellen Schaden\nerhalten und es könne ihr zugemutet werden, einen Teil dieses Betrags zur\nBestreitung der Kosten für das von ihr angestrebte erneute Verfahren einzusetzen.\nDas Oberlandesgericht stellte außerdem fest, dass die Beschwerdeführerin keine\nGründe vorgelegt habe, die das Gericht dazu veranlassen könnten, seine\nFeststellung, dass in ihrem Fall kein Grund für eine Wiederaufnahme gegeben sei,\nabzuändern.\nb) Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n25\nAm 10. März 2006 legte die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. Februar 2006 ein. Mit\nSchriftsatz vom 22. Mai 2006 weitete sie ihre Beschwerde auf die Entscheidung des\nOberlandesgerichts vom 20. April 2006 aus. Sie machte unter anderem geltend, dass\nes diskriminierend sei, dass das innerstaatliche Recht zu jener Zeit nicht die\nMöglichkeit der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen\nZivilverfahrens vorgesehen habe, wenn der Europäische Gerichtshof für\nMenschenrechte eine Verletzung der Konvention oder ihrer Protokolle festgestellt\nhabe und das zivilgerichtliche Urteil auf dieser Verletzung basiert habe, wohingegen\ndiese Möglichkeit im Hinblick auf Strafverfahren gegeben gewesen sei. § 359 Nr. 6\nStPO (siehe Rdnr. 44) hätte analog Anwendung finden müssen, damit eine\nWiederaufnahme ihres gegen die Klinik H. geführten Schadensersatzverfahrens\nmöglich gewesen wäre. In ihrem Vorbringen vom 7. Mai 2008 informierte die\nBeschwerdeführerin das Bundesverfassungsgericht zudem über den Inhalt der\nResolution des Ministerkomitees vom Oktober 2007 zur Einstellung der Prüfung in\nder Rechtssache S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 61603/00 (siehe\nRdnrn. 37 bis 40).\n\n26\nMit Beschluss vom 18. August 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht\nab, die von der Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerde, die es zur\nStellungnahme an das betroffene Bundesland übermittelt hatte, zur Entscheidung\nanzunehmen und lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das\nvor ihm geführte Verfahren ab (2 BvR 1380/08).\n\n27\nDas Bundesverfassungsgericht ließ die Frage, ob es der\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin an Erfolgsaussichten fehle, offen,\nweil es dieser nunmehr nicht mehr an ausreichenden Mitteln mangele, um eine Klage\nauf Wiederöffnung ihres Falles erheben zu können.\n\n28\nDas Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass das Ministerkomitee in seiner\nResolution CM/ResDH(2007)123 vom 17. Oktober 2007 beschlossen habe, die\nPrüfung im Fall der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 46 Abs. 2 der Konvention\neinzustellen (siehe Rdnrn. 38 bis 40). Das Ministerkomitee habe festgestellt, dass die\nEinführung des § 580 Nr. 8 ZPO zum 31. Dezember 2006 der Beschwerdeführerin\nmangels rückwirkender Anwendbarkeit nicht zugutekommen werde. Das\nMinisterkomitee habe ferner festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegen die die\nProzesskostenhilfe versagende Entscheidung des Oberlandesgerichts vom Februar\n2006 Verfassungsbeschwerde erhoben habe. Schließlich habe das Ministerkomitee\nfestgehalten, dass in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts zu erwarten sei, dass dieses Gericht die Konvention und\ndie Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seiner\nEntscheidung vollständig umsetzen werde, um der Beschwerdeführerin volle\nWiedergutmachung zu gewähren (siehe Rdnr. 39).\n\n29\nDas Bundesverfassungsgericht verwies erstens darauf, die\nBeschwerdeführerin habe die Behauptung, dass das Oberlandesgericht ihr Recht\nnach Artikel 46 der Konvention auf Abstellung der Verletzung der Konvention und auf\nGewährung einer angemessenen Wiedergutmachung missachtet habe, nicht\nhinreichend substantiiert dargelegt. Daher sei ihre Verfassungsbeschwerde in dieser\nHinsicht unzulässig. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass das zu\nihren Gunsten erlassene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte –\nin dem der Gerichtshof Deutschland zur Zahlung von 75.000 Euro wegen\nimmaterieller Schäden sowie von 18.315 Euro für Kosten und Auslagen gemäß\nArtikel 41 der Konvention verpflichtet habe – nicht umgesetzt worden sei. In seinem\nUrteil habe der Gerichtshof Deutschland keine über diese Zahlungen\nhinausgehenden weiteren Verpflichtungen auferlegt. Er habe auch nicht ausdrücklich\nnahegelegt, dass die Wiederaufnahme des innerstaatlichen Verfahrens die\nangemessenste Form der Wiedergutmachung sei, was er in einer Reihe anderer\nUrteile getan habe, beispielsweise in der Rechtssache Sejdovic ./. Italien ([GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 56581/00, Rdnr. 125, ECHR 2006-II, m.w.N.).\n\n30\nZweitens habe die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass das\nOberlandesgericht durch Anwendung von § 580 ZPO – einer Bestimmung, die im\nGegensatz zu § 359 Nr. 6 StPO zur maßgeblichen Zeit nicht vorgesehen habe, dass\ndie Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Europäischen Gerichtshof\nfür Menschenrechte einen Grund für eine Wiederaufnahme darstelle – gegen das\nGleichheitsgebot verstoßen habe. Insbesondere habe sie diesbezüglich keine\nUngleichbehandlung durch den Gesetzgeber gerügt.\n\n31\nDrittens sei die Verfassungsbeschwerde, soweit die Beschwerdeführerin eine\nVerletzung ihres Rechts auf Rechtsschutzgleichheit rüge, jedenfalls unbegründet.\nDas Bundesverfassungsgericht bestätigte die Auffassung des Oberlandesgerichts,\ndass die von diesem Gericht zu klärende Rechtsfrage nicht schwierig und die darauf\nzu findende Antwort eindeutig gewesen sei. In diesem Fall, bei dem der Europäische\nGerichtshof für Menschenrechte eine Konventionsverletzung festgestellt habe, sei\neine Restitutionsklage zur Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerdeführerin\nnach § 580 ZPO nicht vorgesehen gewesen. Zum Zeitpunkt seiner Beschlüsse im\nJahr 2006 habe das Oberlandesgericht daher keine Möglichkeit gehabt, im Rahmen\neiner methodisch vertretbaren Gesetzesauslegung, die die Grenzen dessen\ndarstelle, was von einer konventionsfreundlichen Auslegung des innerstaatlichen\nRechts erwartet werden könne, ein weiteres Mal über die Schadensersatzklage der\nBeschwerdeführerin zu entscheiden. Der Zweck der Prozesskostenhilfe, der darin\nbestehe, Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen\nwie ausreichend Bemittelten, sei daher durch die Nichtbewilligung nicht unterlaufen\nworden.\n\n32\nDarüber hinaus verlangte nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts\nweder die Konvention noch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte eine andere Auslegung von § 580 ZPO in der damaligen Fassung,\nwelche eine Wiederaufnahme des Zivilverfahrens der Beschwerdeführerin\nermöglichen würde.\n\n33\nIn dieser Hinsicht vertrat es die Auffassung, dass keine grundsätzlichen\nkonventionsrechtlichen Bedenken gegen das deutsche Prozesskostenhilfesystem\nbestehen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs verpflichte die Vertragsstaaten nicht\ndazu, für alle Streitigkeiten in Zivilverfahren Prozesskostenhilfe bereitzustellen. Das\nvon der Konvention gewährleistete Recht auf Zugang zu einem Gericht sei kein\nabsolutes Recht und könne eingeschränkt werden, solange die Einschränkungen ein\nlegitimes Ziel verfolgten und verhältnismäßig seien. Insbesondere könne es\nakzeptabel sein, Bedingungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe\naufzustellen, die unter anderem auf die finanzielle Lage der Prozesspartei oder deren\nErfolgsaussichten im Verfahren abstellen, vorausgesetzt, das\nProzesskostenhilfesystem biete dem Einzelnen ausreichende Garantien, die ihn vor\nWillkür schützen. Unter Bezugnahme auf eine Reihe von Entscheidungen des\nGerichtshofs stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das deutsche\nProzesskostenhilfesystem den Prozessparteien umfangreiche Garantien zum Schutz\nvor Willkür biete.\n\n34\nZwar verpflichte Artikel 46 Abs. 1 der Konvention die Vertragsparteien, in allen\nRechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu\nbefolgen, die Umsetzung dieser Urteile obliege jedoch den Vertragsstaaten. Sie\nseien im Rahmen des Möglichen dazu verpflichtet, allgemeine und gegebenenfalls\nindividuelle Maßnahmen in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zu treffen, um die\nvom Gerichtshof festgestellte Verletzung abzustellen und die Folgen so weit wie\nmöglich zu beseitigen, um damit den Beschwerdeführer in die Position zu versetzen,\nin der sich dieser befände, hätte es keine Verletzung der Konventionserfordernisse\ngegeben. Diese Verpflichtung gebiete allerdings nicht, die Möglichkeit zur\nWiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Zivilverfahren zu schaffen.\n\n35\nDas Bundesverfassungsgericht führte ferner aus, dass der Europäische\nGerichtshof für Menschenrechte keine Zuständigkeit habe, zu prüfen, ob ein\nVertragsstaat die Pflichten erfüllt hat, die sich aus einem seiner Urteile ergeben.\nVielmehr falle die Überwachung der Urteilsdurchführung gemäß Artikel 46 Abs. 2 der\nKonvention in die Zuständigkeit des Ministerkomitees. Eine Ausnahme von diesem\nGrundsatz habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für den Fall\nanerkannt, dass Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Wiedergutmachung einer\nKonventionsverletzung getroffen habe, neue Fragen aufgeworfen haben, über die im\nUrteil noch nicht entschieden worden sei. Unter Bezugnahme auf die Rechtssache\nVerein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) ./. Schweiz (Nr. 2) ([GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 32772/02, ECHR 2009) stellte das\nBundesverfassungsgericht fest, dass der Europäische Gerichtshof für\nMenschenrechte die Auffassung vertreten habe, dass die Voraussetzungen für diese\nAusnahme erfüllt seien, wenn das innerstaatliche Recht die\nVerfahrenswiederaufnahme grundsätzlich vorsehe und das Ministerkomitee seine\nPrüfung der Urteilsdurchführung in Unkenntnis des Umstands eingestellt habe, dass\ndas zuständige nationale Gericht den Wiederaufnahmeantrag aufgrund neu\neingetretener Umstände abgelehnt habe.\n\n36\nDas Bundesverfassungsgericht war der Ansicht, dass die Frage, welche\nKonsequenzen in einem derartigen Ausnahmefall für das deutsche Recht zu ziehen\nseien, keiner Erörterung bedürfe. Im Fall der Beschwerdeführerin seien nach der\nEntscheidung des Ministerkomitees, die Überwachung der Durchführung des Urteils\ndes Gerichtshofs in ihrer früheren Rechtssache einzustellen, keine neuen Fragen\naufgeworfen worden, die eine erneute inhaltliche Prüfung durch den Gerichtshof\nbegründen könnten. Nach den anwendbaren Bestimmungen des innerstaatlichen\nRechts sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens zum damaligen Zeitpunkt nicht\nstatthaft gewesen. Die Ausführung der Beschwerdeführerin, eine Wiederaufnahme\ndes Zivilverfahrens gegen die Klinik H. sei nach deutschem Recht die einzige\nMöglichkeit, die vom Ministerkomitee erwartete „volle Wiedergutmachung“ zu\nerreichen, sei unzutreffend. Der Beschwerdeführerin habe offen gestanden, die\nBundesrepublik Deutschland oder das betroffene Bundesland gemäß Artikel 5 Abs. 5\nder Konvention auf Ersatz jedenfalls des vom Europäischen Gerichtshof für\nMenschenrechte nicht zugesprochenen Vermögensschadens in Anspruch zu\nnehmen. Diese Vorschrift gewähre den Betroffenen nach der Rechtsprechung der\ndeutschen Zivilgerichte unmittelbar einen verschuldensunabhängigen\nSchadensersatzanspruch gegen die öffentliche Hand wegen Freiheitsentziehungen\nunter Verletzung von Artikel 5 der Konvention. Allerdings sei dieser Anspruch\nzwischenzeitlich wahrscheinlich gemäß §§ 195 und 199 Abs. 1 BGB verjährt, da die\nVerjährungsregeln des deutschen Rechts für deliktische Ansprüche entsprechende\nAnwendung fänden.\n3. Überwachung der Durchführung des Urteils des Gerichtshofs im\nIndividualbeschwerdeverfahren Nr. 61603/00\n\n37\nDas Ministerkomitee prüfte den Fall S. gegen Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 61603/00, in seiner 1007. Sitzung vom 15. bis\n17. Oktober 2007, zu einem Zeitpunkt also, der zwischen dem Ergehen der\nBeschlüsse des Oberlandesgerichts im Jahr 2006 und der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 18. August 2013 lag.\n\n38\nDas Ministerkomitee beschloss im Einklang mit den Bestimmungen aus\nArtikel 46 Abs. 2 der Konvention, der die Überwachung der Durchführung endgültiger\nUrteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch das\nMinisterkomitee vorsieht, die Prüfung in der Rechtssache der Beschwerdeführerin\neinzustellen (Resolution CM/ResDH(2007)123 vom 17. Oktober 2007). Es erinnerte\ndaran, dass die Feststellung von Verletzungen der Konvention durch den Gerichtshof\nüber die Zahlung einer gerechten Entschädigung hinaus gegebenenfalls auch die\nErgreifung individueller Maßnahmen durch den beschwerdegegnerischen Staat\ngebiete, um die Verletzungen zu beenden, deren Folgen zu beseitigen und den\nBeschwerdeführer, so weit möglich, in die Lage zu versetzen, in der er sich ohne die\nVerletzung befunden hätte. Darüber hinaus müsse der beschwerdegegnerische\nStaat allgemeine Maßnahmen zur Verhinderung ähnlicher Verletzungen ergreifen.\n\n39\nDas Ministerkomitee erinnerte auch daran, dass der Gerichtshof die\nUnterbringung der Beschwerdeführerin in einer geschlossenen Abteilung der in Rede\nstehenden privaten psychiatrischen Klinik und die medizinische Behandlung gegen\nihren Willen als Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention erachtet\nhabe. Im Anhang zu seiner Resolution führte das Ministerkomitee aus:\n„Individuelle Maßnahmen\nDer EGMR erkannte eine gerechte Entschädigung in Höhe von 75.000 Euro als Ersatz für den\nimmateriellen Schaden zu. Nach deutschem Recht gab es bis Ende 2006 keine ausdrücklich\nvorgesehene Möglichkeit, die Wiederaufnahme eines zivilrechtlichen Verfahrens mit der\nBegründung zu erwirken, dass das Urteil des innerstaatlichen Gerichts das innerstaatliche Recht\nnicht im Sinne der Konvention ausgelegt habe. In dieser Hinsicht unterschied sich die deutsche\nZivilprozessordnung von der Strafprozessordnung, die eine Wiederaufnahme ausdrücklich für\nsolche Fälle vorsieht, in denen der EGMR eine Verletzung festgestellt hat, die Auswirkungen auf\ndas Ergebnis des in Rede stehenden Verfahrens gehabt haben könnte (§ 359 Nr. 6 StPO).\nAm 31.12.2006 trat eine neue gesetzliche Regelung in Kraft, nach der die Wiederaufnahme\nzivilrechtlicher Verfahren nunmehr ebenso möglich ist wie dies bereits bei Strafverfahren der Fall\nwar (§ 580 Nr. 8 ZPO, eingeführt durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz, BGBl. I\n2006 Nr. 66 vom 30.12.2006). Da das Gesetz aber nicht rückwirkend gilt, wird es der\nBeschwerdeführerin wohl nicht zugutekommen. Die Beschwerdeführerin konnte kein\nStrafverfahren wegen Freiheitsberaubung (...) und Körperverletzung (...) beantragen, da diese\nDelikte bereits verjährt waren, als die Beschwerdeführerin ihre Fähigkeit zu sprechen\nzurückerlangte. Dennoch versucht die Beschwerdeführerin gegenwärtig, die Wiederaufnahme\ndes innerstaatlichen Verfahrens zur Erlangung einer weitergehenden Entschädigung für den\ndurch ihre rechtwidrige Freiheitsentziehung erlittenen materiellen Schaden zu erwirken. Ihr\nAntrag auf Prozesskostenhilfe wurde im Februar 2006 vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.\nIm März 2006 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss Verfassungsbeschwerde\nmit der Begründung, dass die Wiederaufnahme von Verfahren sowohl nach deutschem\nVerfassungsrecht als auch nach der Konvention möglich und nicht aussichtslos sei, und daher\nProzesskostenhilfe gewährt werden müsse. Angesichts der ständigen Spruchpraxis des\nBundesverfassungsgerichts ist zu erwarten, dass das innerstaatliche Gericht in seiner\nEntscheidung die Konvention sowie die Rechtsprechung des EGMR vollständig umsetzen wird,\num der Beschwerdeführerin volle Wiedergutmachung zuteilwerden zu lassen.“\n\n40\nIm Zusammenhang mit den allgemeinen Maßnahmen erinnerte das\nMinisterkomitee unter anderem daran, dass die Einführung der Möglichkeit der\nWiederaufnahme zivilrechtlicher Verfahren nach Feststellung einer Verletzung durch\nden EGMR ins deutsche Recht seiner Empfehlung an die Mitgliedstaaten zur\nerneuten Überprüfung oder Wiederaufnahme bestimmter Verfahren auf\ninnerstaatlicher Ebene im Anschluss an Urteile des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte (Empfehlung Rec(2000)2, angenommen am 19. Januar 2000 in der\n694. Sitzung der Stellvertreter der Minister) entspreche.\n\n41\nNach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. August 2013,\ndie Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, ersuchte die\nBeschwerdeführerin das Ministerkomitee am 13. März 2014, das Verfahren zur\nÜberwachung der Durchführung des Urteils vom 16. Juni 2005 wieder aufzunehmen.\nZum Zeitpunkt des Ergehens der vorliegenden Entscheidung hat das Ministerkomitee\nnoch nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin entschieden.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche Praxis\n1. Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des zugehörigen\nEinführungsgesetzes über die Wiederaufnahme von Zivilverfahren\n\n42\nIn § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der zur maßgeblichen Zeit\ngeltenden Fassung sind unter den Nummern 1 bis 7 Buchst. b die Gründe für die\nWiederaufnahme zivilrechtlicher Verfahren aufgeführt. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO\ninsbesondere bestimmte und bestimmt noch immer, dass eine Restitutionsklage\nhinsichtlich eines Verfahrens vor den Zivilgerichten stattfindet, wenn eine Partei eine\nandere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr\ngünstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Nach der Rechtsprechung der\ninnerstaatlichen Gerichte mit Stand 2006 war § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht auf\nUrteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anzuwenden, und zwar\nweder direkt (siehe OLG Brandenburg, 4 U 34/04, Urteil vom 9. Juni 2004, und LG\nBautzen, 4 O 151/04, Urteil vom 8. Oktober 2004) noch analog (siehe Urteil des OLG\nBrandenburg, a.a.O., und OLG Sachsen-Anhalt, 11 U 135/04, Urteil vom\n17. Mai 2005).\n\n43\nZum 31. Dezember 2006 führte der Gesetzgeber in § 580 ZPO einen weiteren\nRestitutionsgrund ein. Nach § 580 Nr. 8 findet die Restitutionsklage gegen\nrechtskräftige Urteile der Zivilgerichte statt, wenn der Europäische Gerichtshof für\nMenschenrechte eine Verletzung der Konvention oder ihrer Protokolle festgestellt hat\nund das Urteil des Zivilgerichts auf dieser Verletzung beruht. Gemäß § 35 des\nEinführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung ist § 580 Nr. 8 ZPO nicht auf Verfahren\nanzuwenden, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen wurden.\n2. Bestimmung der Strafprozessordnung bezüglich der Wiederaufnahme von\nStrafverfahren\n\n44\nNach § 359 Nr. 6 StPO ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges\nUrteil abgeschlossenen Strafverfahrens zugunsten des Verurteilten zulässig, wenn\nder Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Konvention\noder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil des Strafgerichts auf dieser\nVerletzung beruht. Dieser Wiederaufnahmegrund wurde vom Gesetzgeber zum\n15. Juli 1998 in § 359 StPO eingeführt.\n3. Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe\n\n45\nDie Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe sind in § 114 ff. ZPO festgelegt.\nNach diesen Bestimmungen erhält eine Partei, die die Verfahrenskosten nicht\naufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte\nRechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig\nerscheint. Es obliegt dem Gericht, das für die beabsichtigte Klage selbst zuständig\nist, über Anträge auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden und eine ablehnende\nEntscheidung kann angefochten werden (§ 127 Abs. 1 und 2 ZPO).\n4. Schadensersatzforderungen nach Artikel 5 Absatz 5 der Konvention\n\n46\nNach der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte ergibt\nsich unmittelbar aus Artikel 5 Abs. 5 der Konvention ein Schadensersatzanspruch\ngegen den Staat, wenn einer Person unter Verletzung von Artikel 5 der Konvention\ndie Freiheit entzogen wurde (siehe Bundesgerichtshof, III ZR 118/64, Urteil vom\n31. Januar 1966). Der Anspruch gilt unabhängig von einem Verschulden seitens der\nBehörden (ebenda). Die innerstaatlichen Gerichte legen einen auf Artikel 5 Abs. 5\nder Konvention basierenden Anspruch dahingehend aus, dass die Gewährung\nechten Schadensersatzes an den Geschädigten bezweckt wird, der sowohl den\nmateriellen als auch den immateriellen Schaden abdeckt (siehe Bundesgerichtshof,\nIII ZR 3/92, Urteil vom 29. April 1993). Allerdings muss der betreffende Schaden von\neiner rechtswidrigen Freiheitsentziehung als solcher herrühren, also einer Verletzung\nvon Artikel 5 der Konvention (siehe Bundesgerichtshof, III ZR 342/12, Urteil vom\n4. Juli 2013, bei dem das Gericht befand, dass ein Schaden aufgrund von\nHaftbedingungen, die gegen Artikel 3 der Konvention verstoßen, nicht von dem\nAnwendungsbereich des Anspruchs aus Artikel 5 Abs. 5 der Konvention erfasst sei).\nEs gibt keine gefestigte innerstaatliche Rechtsprechung dazu, ob es Raum für eine\nzusätzliche Entschädigung auf der Grundlage von Artikel 5 Abs. 5 der Konvention\ngibt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von\nArtikel 5 der Konvention festgestellt und eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41\nder Konvention gewährt hat und die deutschen Behörden der betroffenen Person\ndiese Summe ausgezahlt haben (siehe Oberlandesgericht Frankfurt am Main,\n15 W 2/12, Beschluss vom 9. April 2013).\n\n47\nNach der ständigen Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte gelten die\nRegelungen hinsichtlich der Verjährung deliktischer Ansprüche analog für Ansprüche\nnach Artikel 5 Abs. 5 der Konvention (siehe ebenda; Bundesverfassungsgericht,\n1 BvR 414/04, Beschluss vom 6. Oktober 2004). Die dreijährige Verjährungsfrist\nbeginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der\nGläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des\nSchuldners erstmals Kenntnis erlangt hat (Anwendung gemäß § 195 und 199 Abs. 1\nBGB). Die innerstaatlichen Gerichte sind der Auffassung, dass ein solcher Anspruch\nin dem Zeitpunkt entsteht, in dem eine Freiheitsentziehung objektiv rechtswidrig ist,\nohne dass es einer diesbezüglichen gerichtlichen Feststellung bedürfte (siehe\nOberlandesgericht Hamm, I-11 U 131/13, Urteil vom 6. Februar 2015, und\nLandgericht Marburg, 2 O 63/13, Urteil vom 8. Juli 2014). Bei unklarer Rechtslage\nkann der Beginn der Verjährungsfrist wegen Rechtsunkenntnis ausnahmsweise\nverschoben werden (siehe Bundesgerichtshof; III ZR 353/04, 3. März 2005).\nRÜGEN\n\n48\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass die innerstaatlichen Gerichte sich\ngeweigert hätten, das zivilrechtliche Verfahren gegen die Klinik H.\nwiederaufzunehmen, nachdem der Gerichtshof in seinem Urteil in ihrer Rechtssache\n(S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 61603/00, ECHR 2005‑V) eine\nVerletzung von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention festgestellt habe. Sie\nmachte geltend, die innerstaatlichen Gerichte seien verpflichtet, dieses Verfahren\nwieder aufzunehmen, da dies für sie die einzige Möglichkeit sei, „volle\nWiedergutmachung“ für die vom Gerichtshof in jenem Urteil festgestellte Verletzung\nzu erlangen. Die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe durch die innerstaatlichen\nGerichte für die Anstrengung einer Klage zur Wiederaufnahme ihres Verfahrens und\ndie Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht hätten gegen ihr Recht auf Rechtsschutzgleichheit, gegen\nden Grundsatz der Waffengleichheit, gegen ihr Recht auf ein faires Verfahren und\ngegen das Recht auf Zugang zu den Gerichten verstoßen. Die Beschwerdeführerin\nberief sich auf Artikel 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 8, 13, 14 und 46 der Konvention sowie\nauf Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Vorbemerkungen\n\n49\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass er bereits mit den Rügen der\nBeschwerdeführerin nach der Konvention, die ihre Unterbringung in der Klinik H. und\ndie zwangsweise medizinische Behandlung dort betrafen, befasst war und eine\nVerletzung von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention festgestellt und ihr\n75.000 Euro als Entschädigung für den immateriellen Schaden, jedoch keine\nEntschädigung für materiellen Schaden zugesprochen hat (siehe Rdnrn. 12 bis 18).\nIm Kern betrifft die vorliegende Individualbeschwerde die Behauptung der\nBeschwerdeführerin, dass ihr bisher keine hinreichende Wiedergutmachung für die\nvom Gerichtshof festgestellten Konventionsverletzungen zuteil geworden sei und\ndass ihr zusätzliche Entschädigung zu gewähren sei.\n\n50\nAuf innerstaatlicher Ebene hat sie vergeblich versucht, zusätzliche\nEntschädigung für die festgestellten Konventionsverletzungen zu erlangen, indem sie\ndie Wiederaufnahme des zivilrechtlichen Verfahrens gegen die Privatklinik H. und\nProzesskostenhilfe hierfür beantragte (siehe Rdnrn. 19 bis 36). Ihre nun dem\nGerichtshof vorliegenden Konventionsrügen betreffen die Weigerung der\ninnerstaatlichen Gerichte, das Zivilverfahren gegen die Klinik H. wiederaufzunehmen\nund ihr hierfür Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Rügen werfen Fragen\nhinsichtlich der Durchführung des Urteils des Gerichtshofs im ersten\nIndividualbeschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und der diesbezüglichen\nBefugnisse des Gerichtshofs und des Ministerkomitees auf.\n\n51\nSchließlich nimmt der Gerichtshof den Vortrag der Regierung zur Kenntnis,\nwonach diese die Individualbeschwerde insgesamt für unzulässig halte, angesichts\nder Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin jedoch entschieden habe, im\nWege einer einseitigen Erklärung eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte\nanzuerkennen (siehe Rdnrn. 54 und 58).\nB. Angebliche Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin\naufgrund der Versagung von Prozesskostenhilfe\n\n52\nDie Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Weigerung des\nOberlandesgerichts, ihr für die Anstrengung einer Klage zur Wiederaufnahme ihres\nSchadensersatzverfahrens gegen die Klinik H. Prozesskostenhilfe zu gewähren,\ngegen ihr Recht auf Zugang zu einem Gericht und auf Rechtsschutzgleichheit, gegen\nden Grundsatz der Waffengleichheit und gegen ihr Recht auf ein faires Verfahren\nverstoßen habe.\n\n53\nNachdem Versuche der Regierung, direkt mit der Beschwerdeführerin eine\ngütliche Einigung zu erreichen, gescheitert waren, unterrichtete die Regierung den\nGerichtshof mit Schreiben vom 1. März 2016 über ihren Vorschlag, eine einseitige\nErklärung zur Erledigung der in diesem Teil der Beschwerde aufgeworfenen Frage\nabzugeben. Ferner ersuchte sie den Gerichtshof, die Beschwerde gemäß Artikel 37\nder Konvention im Register zu streichen.\n\n54\nDie Erklärung lautete wie folgt:\n„1 Die Bundesrepublik teilt gegenüber dem Gerichtshof mit, dass leider keine Einigung\nüber einen Vergleich mit der Beschwerdeführerin erzielt werden konnte.\n2 Die Bundesregierung möchte daher – durch eine einseitige Erklärung – anerkennen, dass\ndurch die Versagung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung einer\nWiederaufnahme ihres Rechtsstreits gegen die Privatklinik H. bei dem [...] Oberlandesgericht [...]\ndie von Art. 6 Abs. 1 EMRK geschützten Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin sowie Rechte\naus Art. 5 Abs. 1 und aus Art. 8 der Konvention verletzt worden sind.\n3 Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses\nIndividualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof eine Entschädigungsforderung in Höhe\nvon 8.000,00 € anzuerkennen. Mit diesem Betrag von 8.000,00 € würden sämtliche Ansprüche im\nZusammenhang mit der [Individualbeschwerde Nr. 486/14] gegen die Bundesrepublik\nDeutschland und das betroffene Bundesland, insbesondere eine Entschädigung (auch für\nNichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten.\n4 Einen Betrag von 8.000,00 € sieht die Bundesregierung als angemessen an. Zunächst würde\ndie Beschwerdeführerin hierdurch wirtschaftlich so gestellt, als sei ihr die begehrte\nProzesskostenhilfe bewilligt worden. Der angebotene Betrag umfasst die bei Erhebung einer\nWiederaufnahmeklage zu erwartenden Verfahrenskosten. Er schließt darüber hinaus eine\nEntschädigung für immaterielle Nachteile aus einer Beeinträchtigung der Verfahrensrechte der\nBeschwerdeführerin im Prozesskostenhilfeverfahren ein. Ferner werden die der\nBeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Oberlandesgericht entstandenen Kosten sowie die\nGebühren und Auslagen ihres Prozessbevollmächtigten vor dem Bundesverfassungsgericht und\ndem Gerichtshof in jeweils angemessener Höhe abgedeckt.\n5 Weitergehende Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Ausgleich eines Schadens aus\nentgangenen Chancen („loss of opportunity“) sieht die Bundesregierung nicht als gerechtfertigt\nan. Für die bis April 1979 erlittenen und eingetretenen Nachteile ist die Beschwerdeführerin nach\nEinschätzung der Bundesregierung schon durch die von dem Gerichtshof mit seinem Urteil vom\n16. Juni 2005 (Nr. 61603/00) zugesprochene Entschädigung ausreichend abgefunden worden.\nOb der Beschwerdeführerin in einem vor den innerstaatlichen Gerichten wiederaufgenommenen\nZivilverfahren Ersatz für nach April 1979 aufgetretene Gesundheitsbeeinträchtigungen\nzugesprochen worden wäre, ist gänzlich ungewiss. In der Feststellung des Oberlandesgerichts\naus seinem Urteil vom 22. Dezember 2000, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin in der\nZeit von Juli 1977 bis April 1979 fehlerfrei gewesen war und keine Überdosierung von\nMedikamenten stattgefunden hat (Rdnr. 40 des Urteils des Gerichtshofs vom 16. Juni 2005) hat\nder Gerichtshof keine Verletzung von Verfahrensrechten der Beschwerdeführerin gesehen\n(Rdnrn. 130 bis 136 des Urteils des Gerichtshofs vom 16. Juni 2005).\n6 Über den Einzelfall der Beschwerdeführerin hinausgehende Fragen eines Schutzes der\nRechte aus der Konvention wirft die Beschwerde nicht auf. Für alle nach dem\n31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hat die Bundesrepublik mit § 580\nNr. 8 ZPO eine gesetzlich geregelte Restitutionsmöglichkeit geschaffen.\n7 Die Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gemäß\nArt. 37 Abs. 1 c) der Konvention aus dem Register gestrichen wird. Die Anerkennung der\nVerletzung von Art. 5, 6 und Art. 8 der Konvention sowie einer Entschädigungsforderung in Höhe\nvon 8.000,00 € durch die Bundesregierung stellt einen „anderen Grund“ im Sinne dieser\nVorschrift dar. [...]“\n\n55\nMit Schreiben vom 28. April 2016 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie\nmit den Bedingungen der einseitigen Erklärung nicht zufrieden sei. Sie wies darauf\nhin, dass eine einseitige Erklärung nicht von § 580 Nr. 8 ZPO erfasst sei, der eine\nWiederaufnahme von durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Zivilsachen\nermögliche, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung\nder Europäischen Konvention oder ihrer Protokolle festgestellt habe und das Urteil\nauf dieser Verletzung beruhe. Daher wäre es ihr trotz der einseitigen Erklärung der\nRegierung nicht möglich, eine Wiederaufnahme des Schadensersatzverfahrens vor\nden Zivilgerichten zu erwirken. Unter Bezugnahme auf die Rechtssachen\nHakimi ./. Belgien (Individualbeschwerde Nr. 665/08, Rdnr. 29, 29. Juni 2010) und\nRozhin ./. Russland (Individualbeschwerde Nr. 50098/07, Rdnr. 23,\n6. Dezember 2011) brachte sie vor, dass die Beschwerde nicht gestrichen werden\nsollte, wobei sie auch betonte, dass es sich bei der Verhinderung von\nWiederaufnahmeverfahren in Fällen, in denen die Zivilgerichte vor dem\n31. Dezember 2006 ein rechtskräftiges Urteil erlassen haben, um ein strukturelles\nProblem handele; so sei mindestens ein weiterer Fall vor dem Gerichtshof anhängig,\nbei dem eine solche Wiederaufnahme trotz eines Urteils des Gerichthofs, in dem eine\nKonventionsverletzung festgestellt worden sei, abgelehnt worden sei.\n\n56\nDarüber hinaus erfasse die Erklärung nicht alle Konventionsverletzungen.\nEine ihrer Rügen betreffe die Entscheidung des Gesetzgebers,\nWiederaufnahmeverfahren in Fällen zu verhindern, in denen die Zivilgerichte vor dem\n31. Dezember 2006 ein rechtskräftiges Urteil erlassen hätten und der Europäische\nGerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Konvention oder ihrer Protokolle\nfestgestellt habe und das zivilgerichtliche Urteil auf dieser Verletzung basiert habe,\nwährend diese Möglichkeit im Hinblick auf Strafverfahren gegeben sei (siehe\nRdnrn. 70 bis 76). Diese Rüge nach Artikel 6 der Konvention für sich genommen und\nin Verbindung mit Artikel 14 der Konvention sei von der einseitigen Erklärung nicht\nerfasst. Sollte der Gerichtshof die Beschwerde auf der Grundlage der einseitigen\nErklärung der beschwerdegegnerischen Regierung im Register streichen, sei es\nanschließend nicht mehr möglich, die Wiederaufnahme ihres\nSchadensersatzverfahrens gegen die Klinik H. zu erwirken, da es nach dem\ninnerstaatlichen Recht nach wie vor keinen Grund für eine Wiederaufnahme gebe,\nweil das Verfahren vor dem Stichtag 31. Dezember 2006 durch rechtskräftiges Urteil\nabgeschlossen worden sei.\n\n57\nDes Weiteren sei ihre Rüge, dass ihr eine „volle Wiedergutmachung“ für die\nvom Gerichtshof in ihrem früheren Verfahren festgestellten Verletzungen (S., a.a.O.)\nverwehrt worden sei, nicht von der einseitigen Erklärung erfasst. Sie wiederholte,\ndass sie nach innerstaatlichem Recht Anspruch auf eine deutlich höhere\nEntschädigung für immaterielle und materielle Schäden, insbesondere für\nentgangene Einkünfte habe. Schließlich sei die von der Regierung angebotene\nSumme in Höhe von 8.000 Euro unangemessen und stelle keine hinreichende\nEntschädigung für den immateriellen Schaden dar, den sie aufgrund der von der\nRegierung anerkannten Konventionsverletzungen erlitten habe. In diesem\nZusammenhang brachte sie vor, dass sich die Kosten und Auslagen, die für das\nProzesskostenhilfeverfahren vor dem Oberlandesgericht und die Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof angefallen seien, auf insgesamt\netwa 4.200 Euro belaufen hätten und die Kosten und Auslagen für das\nSchadensersatzverfahren vor dem Oberlandesgericht weitere 10.608 Euro betragen\nhätten. Ein Betrag in Höhe von 25.000 Euro würde diesbezüglich eine angemessene\nEntschädigung für den immateriellen Schaden darstellen. Sie wünsche eine\nFortsetzung der Prüfung der Rechtssache.\n\n58\nIn ihrer Stellungnahme vom 31. August 2016 erhöhte die Regierung den\nangebotenen Betrag auf 17.000 Euro, hielt inhaltlich jedoch am Anwendungsbereich\nder einseitigen Erklärung fest. Sie fügte hinzu, dass sie die Beschwerde insgesamt\nfür unzulässig, oder hilfsweise für unbegründet halte, führte aber aus, dass sie\nangesichts der Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin entschieden habe,\neine Verletzung ihrer Verfahrensrechte auf Rechtsschutzgleichheit, des Grundsatzes\nder Waffengleichheit, ihres Rechts auf ein faires Verfahren und ihres Rechts auf\nZugang zu den Gerichten anzuerkennen – einer Verletzung, die aufgrund der\nEntscheidung, wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg keine Prozesskostenhilfe zu\ngewähren, dem Oberlandesgericht zuzurechnen sei.\n\n59\nSie erklärte, dass der nun angebotene Betrag in Höhe von 17.000 Euro eine\nmaterielle Entschädigung in Höhe von 9.000 Euro enthalte, was dem hypothetischen\nWert einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem\nOberlandesgericht entspreche; außerdem umfasse er die in dem\nProzesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen und die Kosten und\nAuslagen, die in den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem\nGerichtshof entstanden seien (die Regierung führt hierzu aus, dass die im Hinblick\nauf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemachten Kosten\nund Auslagen zwar etwas zu hoch seien und von ihr auf 436,97 Euro statt\n600,71 Euro geschätzt würden, die Kosten und Auslagen in Bezug auf das Verfahren\nvor dem Gerichtshof (3.320,87 Euro) aber angemessen seien); schließlich erfasse\nder Betrag auch noch eine Entschädigung in Höhe von 4.000 Euro für den\nimmateriellen Schaden, den die Beschwerdeführerin aufgrund der Versagung von\nProzesskostenhilfe erlitten habe.\n\n60\nIn ihrer Stellungnahme vom 31. August 2016 ersuchte die Regierung den\nGerichtshof nicht mehr darum, die Beschwerde auf der Grundlage der einseitigen\nErklärung im Ganzen im Register zu streichen (siehe Rdnr. 54), sondern nur im\nHinblick auf diejenigen Verletzungen der Rechte der Beschwerdeführerin aus der\nKonvention, die mit der einseitigen Erklärung der Bundesregierung vom 1. März 2016\nanerkannt worden seien. Sie ersuchte den Gerichtshof, die Beschwerde im\nverbleibenden Umfang für unzulässig zu erklären oder, hilfsweise dazu, festzustellen,\ndass die Rechte der Beschwerdeführerin aus der Konvention nicht verletzt worden\nseien.\n\n61\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention\njederzeit während des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem\nRegister zu streichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchst. a,\nb oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach\nArtikel 37 Abs. 1 Buchst. c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn\n„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen\nnicht gerechtfertigt ist.“\n\n62\nDer Gerichtshof erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umständen\neine Beschwerde auch dann nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c aufgrund einer\neinseitigen Erklärung einer beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann,\nwenn der Beschwerdeführer die Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht.\n\n63\nZu diesem Zweck hat der Gerichtshof die Erklärung im Lichte der Grundsätze\ngeprüft, die er in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, insbesondere in dem Urteil in\nder Rechtssache Tahsin Acar (siehe Tahsin Acar ./. Türkei (prozessuale Einrede)\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnrn. 75 bis 77, ECHR 2003-VI; WAZA\nSpółka z o.o. ./. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 11602/02, 26. Juni 2007;\nund Herman ./. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 35965/14, Rdnrn. 15\nbis 18, 17. November 2015).\n\n64\nEr stellt fest, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention grundsätzlich nicht ratione\nmateriae auf Verfahren anwendbar ist, die einen Antrag auf Wiederaufnahme eines\nZivilverfahrens nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Gerichtshof\nbetreffen, dass es aber Ausnahmen von dieser Regel gibt (siehe Bochan ./. Ukraine\n(Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr. 22251/08, Rdnrn. 44 bis 51, ECHR 2015). Die\nRegierung hielt die Beschwerde insgesamt für unzulässig, oder hilfsweise für\nunbegründet, entschied aber angesichts der Krankheitsgeschichte der\nBeschwerdeführerin, eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte anzuerkennen (siehe\nRdnr. 58). Unter diesen Umständen muss sich der Gerichtshof angesichts der\neinseitigen Erklärung der Regierung, in der diese eine Verletzung der\nVerfahrensrechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 6 der Konvention – und\nArtikel 5 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention – aufgrund der Versagung von\nProzesskostenhilfe anerkannte, nicht mit der Frage der Anwendbarkeit von Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention befassen.\n\n65\nUnter Berücksichtigung der Art des in der Erklärung der Regierung (in der\ngeänderten Fassung vom 31. August 2016) enthaltenen Eingeständnisses und der\nvorgeschlagenen Entschädigungssumme ist der Gerichtshof der Auffassung, dass\neine weitere Prüfung dieser Beschwerde nicht gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1\nBuchst. c).\n\n66\nAngesichts der obigen Erwägungen verbunden mit der Feststellung, dass dies\nweder eine Beurteilung der übrigen Rügen der Beschwerdeführerin, die nicht von der\neinseitigen Erklärung erfasst sind (siehe Rdnrn. 58 und 60), noch die Beurteilung\nanderer Fälle, die die Versagung von Wiederaufnahmeverfahren in Fällen betreffen,\nbei denen vor dem 31. Dezember 2006 ein rechtskräftiges Urteil der deutschen\nZivilgerichte ergangen ist, vorwegnimmt, ist der Gerichtshof darüber hinaus\nüberzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und\nihren Protokollen definiert sind, keine weitere Prüfung dieses Teils der Beschwerde\nerfordert (Artikel 37 Abs. 1 in fine).\n\n67\nEr ist der Auffassung, dass der in der Erklärung der Regierung (in der\ngeänderten Fassung vom 31. August 2016) genannte Betrag binnen drei Monaten\nnach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der\nKonvention gezahlt werden sollte. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht,\nfallen für den betreffenden Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der\ndem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen\nZentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.\n\n68\nSchließlich möchte der Gerichtshof betonen, dass, sollte die Regierung die\nBedingungen ihrer einseitigen Erklärung nicht einhalten, die Beschwerde nach\nArtikel 37 Abs. 2 der Konvention wieder in das Register eingetragen werden könnte\n(Josipović ./. Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18369/07, 4. März 2008).\n\n69\nNach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen,\nsoweit sie die vorgenannten Rügen betrifft.\nC. Angebliche Verletzung von Artikel 6 für sich genommen und in\nVerbindung mit Artikel 14 der Konvention aufgrund von Unterlassungen\ndes Gesetzgebers\n\n70\nSoweit sich die Rüge auf die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte\nbezieht, eine analoge Anwendung anderer Bestimmungen, die eine Wiederaufnahme\nvorsehen, und zwar insbesondere der Vorschrift, die die Wiederaufnahme von\nrechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren vorsehe, abzulehnen, rügte die\nBeschwerdeführerin nach Artikel 6 der Konvention – für sich genommen und in\nVerbindung mit Artikel 14 der Konvention –, dass es im deutschen Recht keinen\nWiederaufnahmegrund für rechtskräftig abgeschlossene Zivilverfahren gebe. Der\nGerichtshof ist der Auffassung, dass die Rüge von dem Anwendungsbereich der\neinseitigen Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung (siehe Rdnrn. 54 und\n58 bis 60) sowie von der Entscheidung des Gerichtshofs, diesen Teil der\nBeschwerde im Register zu streichen (siehe Rdnrn. 61 bis 69) erfasst ist.\n\n71\nWas die Rüge der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Versäumnisses des\nGesetzgebers angeht, eine Bestimmung zu erlassen, die eine Wiederaufnahme von\nrechtskräftig abgeschlossenen Zivilverfahren zulassen würde – und von der sie\nprofitieren würde –, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass diese nicht von der\neinseitigen Erklärung der Regierung erfasst ist.\n\n72\nDie Regierung brachte vor, dass diese Rüge unzulässig sei, und zwar\nerstens, weil sie ratione materiae mit Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar sei,\nund zweitens, weil die Beschwerdeführerin den innerstaatlichen Rechtsweg nicht\nerschöpft habe, da sie diese Rüge nicht einmal der Sache nach vor dem\nBundesverfassungsgericht vorgebracht habe.\n\n73\nDie Beschwerdeführerin trat beiden Einwendungen entgegen. Im Hinblick auf\nLetztere brachte sie vor, dass angesichts ihrer Verfassungsbeschwerde als Ganzes\nklar sei, dass sie sowohl das Versäumnis des Oberlandesgerichts, sich analog auf\neine andere Bestimmung, die eine Verfahrenswiederaufnahme vorsehe, zu berufen,\num so eine Wiederaufnahme in ihrem Fall zu ermöglichen, als auch das Versäumnis\ndes Gesetzgebers gerügt habe, entsprechende Wiederaufnahmegründe vorzusehen.\n\n74\nAngesichts dessen, dass die Regierung die Beschwerde insgesamt für\nunzulässig hält (siehe Rdnr. 58), muss sich der Gerichtshof nicht mit der Frage der\nAnwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention befassen, da dieser Teil der\nRüge in jedem Fall unzulässig war, da die Beschwerdeführerin den innerstaatlichen\nRechtsweg nicht wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich erschöpft hat.\n\n75\nIn ihrer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht hat die\nBeschwerdeführerin tatsächlich geltend gemacht, dass es diskriminierend sei, dass\ndas innerstaatliche Recht zur maßgeblichen Zeit nicht die Möglichkeit der\nWiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Zivilverfahrens\nvorgesehen habe, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine\nVerletzung der Konvention oder ihrer Protokolle festgestellt habe und das\nzivilgerichtliche Urteil auf dieser Verletzung basiert habe, wohingegen diese\nMöglichkeit im Hinblick auf Strafverfahren gegeben gewesen sei (siehe Rdnr. 25).\nSie brachte vor, dass § 359 Nr. 6 StPO analog hätte Anwendung finden müssen, so\ndass eine Wiederaufnahme ihres gegen die Klinik H. geführten\nSchadensersatzverfahrens möglich gewesen wäre. Allerdings hat sie diesbezüglich\nnicht konkret eine diskriminierende Behandlung durch den Gesetzgeber geltend\ngemacht, was das Bundesverfassungsgericht zu der Schlussfolgerung veranlasst\nhat, dass sie ihre Rüge in dieser Hinsicht nicht substantiiert habe (siehe Rdnr. 30).\n\n76\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass die Beschwerdeführerin ihre Rüge bezüglich des Versäumnisses des\nGesetzgebers nicht in geeigneter Weise vor dem Bundesverfassungsgericht geltend\ngemacht hat, wie es in den Verfahrensvorschriften des Verfassungsrechts\nvorgesehen ist. Folglich hat die Beschwerdeführerin den innerstaatlichen Rechtsweg\nhinsichtlich dieser Rüge nicht wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich\nerschöpft. Diese Rüge ist daher nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention als unzulässig\nzurückzuweisen.\nD. Angebliche Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention aufgrund der\nVersagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht\n\n77\nDie Beschwerdeführerin rügte ferner, dass es das Bundesverfassungsgericht\nselbst abgelehnt habe, ihr in dem in Rede stehenden Verfahren Prozesskostenhilfe\nzu gewähren, obwohl das Verfahren komplex gewesen sei, was sich an der Dauer\ndes Verfahrens und dem 21 Seiten umfassenden Beschluss des Gerichts zeige.\n\n78\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht von dem\nAnwendungsbereich der einseitigen Erklärung der beschwerdegegnerischen\nRegierung erfasst ist, in der ausschließlich auf die Versagung von Prozesskostenhilfe\ndurch das Oberlandesgericht Bezug genommen wird (siehe Rdnrn. 54 und 58 bis\n60).\n\n79\nDie Rüge ist nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der das Recht auf Zugang\nzu einem Gericht vorsieht, zu prüfen. Da das Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht einen (abgelehnten) Antrag auf Wiederaufnahme eines\nZivilverfahrens betraf, hat die Regierung vorgetragen, dass Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention ratione materiae nicht anwendbar sei.\n\n80\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass er sich mit der Frage der\nAnwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention (siehe Rdnr. 64) nicht befassen\nmuss, da dieser Teil der Rüge jedenfalls aus anderem Grund unzulässig ist.\n\n81\nDer Gerichtshof stellt fest, das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin der Sache nach geprüft hat.\nDemnach gibt es keine Anzeichen dafür, dass das Recht der Beschwerdeführerin auf\nZugang zu einem Gericht durch die Versagung von Prozesskostenhilfe für dieses\nVerfahren ungebührlich eingeschränkt worden wäre oder dass Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention verletzt worden wäre.\n\n82\nDiese Rüge ist daher offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a und Abs. 4 der Konvention als unzulässig zurückzuweisen.\nE. Angebliche Verletzung der materiellen Aspekte von Artikel 5 Absatz 1 und\nArtikel 8 der Konvention\n\n83\nDie Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 und\nArtikel 8 der Konvention, weil ihr die innerstaatlichen Gerichte eine „volle\nWiedergutmachung“ für die vom Gerichtshof in ihrem früheren Verfahren\nfestgestellten Konventionsverletzungen verwehrt hätten. Sie habe Anspruch auf\nzusätzliche Entschädigung für den immateriellen Schaden sowie auf eine\numfangreiche Entschädigung für den materiellen Schaden, insbesondere für die\nentgangenen Einkünfte.\n\n84\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Die Regierung\n\n85\nDie Regierung brachte vor, dass der Gerichtshof entsprechend Artikel 46 der\nKonvention ratione materiae nicht für die Prüfung der Rüge zuständig sei, da sie das\nangebliche Fehlen einer ordnungsgemäßen Durchführung seines Urteils in der\nfrüheren Rechtssache der Beschwerdeführerin betreffe. Die Rüge habe keine neue,\ndurch das ursprüngliche Urteil nicht entschiedene Frage aufgeworfen, welche eine\nZuständigkeit des Gerichtshofs begründen würde. Keine der in der Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs entwickelten Kriterien für die Feststellung einer „neuen Frage“ sei in\nder vorliegenden Rechtssache anwendbar.\n\n86\nDie Rüge betreffe keine fortdauernde Verletzung, da die in der früheren\nRechtssache der Beschwerdeführerin festgestellte Verletzung ihre Unterbringung in\nder Klinik H. zwischen 1977 und 1979 betreffe. Die Freiheitsentziehung habe 1979\ngeendet und im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand sei keine Restitutio in\nIntegrum möglich. Vielmehr betreffe die Rüge ausschließlich das angebliche Fehlen\neiner Entschädigung für die bereits festgestellten Konventionsverletzungen und\ndamit eine Angelegenheit im Zusammenhang mit der Durchführung des früheren\nUrteils des Gerichtshofs, die in den Zuständigkeitsbereich des Ministerkomitees falle.\n\n87\nDarüber hinaus gebe es keine sachlichen Gründe, die eine Wiederaufnahme\ndes Schadensersatzverfahrens der Beschwerdeführerin gegen die Klinik H.\nerforderlich machen würden. Aus den festgestellten Konventionsverletzungen seien\nkeine Nachteile entstanden, für die noch keine angemessene Entschädigung\ngeleistet worden sei. Der Tenor des Urteils des Gerichtshofs in der früheren\nRechtssache der Beschwerdeführerin enthalte keine Hinweise darauf, dass ihr eine\nEntschädigung zu gewähren sei, die über die vom Gerichtshof in dem Urteil\nzugesprochene Entschädigung für den immateriellen Schaden (Punkt 10 Buchst. a\nZiffer i des Tenors) hinausgehe; vielmehr habe der Gerichtshof in Punkt 11 des\nUrteilstenors die übrige Forderung der Beschwerdeführerin nach gerechter\nEntschädigung zurückgewiesen (siehe Rdnr. 17). Darüber hinaus gebe es keine\nBeweise für einen Kausalzusammenhang zwischen der zwangsweisen\nmedizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin in der Klinik H. zwischen 1977\nund 1979 und den Schäden an ihrer Gesundheit. In seinem Urteil vom 16. Juni 2005\nhabe der Gerichtshof festgestellt, dass das Oberlandesgericht Artikel 6 Abs. 1 nicht\nverletzt habe, indem es festgestellt habe, dass ein solcher Kausalzusammenhang,\nder für die Gewährung von Schadensersatz in Zivilverfahren notwendig sei, nicht\nnachgewiesen sei. Die Ausführungen in den Randnummern 176 bis 178 der\nBegründung des Urteils des Gerichtshofs vom 16. Juni 2005 (siehe Rdnr. 16), die\ndiesbezüglich über den Umfang des Urteilstenors hinausgingen, seien den allgemein\nanerkannten Grundsätzen des Völkerrechts entsprechend nicht bindend.\n\n88\nIn seinem Beschluss vom 2. Februar 2006 habe das Oberlandesgericht den\nAntrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Schadensersatzverfahrens\ngegen die Klinik H. zurückgewiesen, weil das innerstaatliche Recht eine\nWiederaufnahme von Zivilverfahren nach Feststellung einer Konventionsverletzung\ndurch den Gerichtshof zur maßgeblichen Zeit nicht vorgesehen habe. Das Gericht\nhabe sich nicht mit den sachlichen Gründen auseinandergesetzt, die in seinem Urteil\nvom 22. Dezember 2000 angeführt und vom Gerichtshof in dessen Urteil in der\nfrüheren Rechtssache der Beschwerdeführerin geprüft worden seien (siehe Rdnrn. 9\nund 20 bis 23).\n\n89\nUnd schließlich sei der Staat seiner Verpflichtung nachgekommen, das\nMinisterkomitee detailliert, zutreffend und zeitgerecht über die zur Durchführung des\nUrteils des Gerichtshofs in der früheren Rechtssache der Beschwerdeführerin\ngetroffenen Maßnahmen zu informieren. Dem Ministerkomitee sei bekannt gewesen,\ndass das Oberlandesgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf\nProzesskostenhilfe für die Wiederaufnahme ihres Schadensersatzverfahrens gegen\ndie Klinik H. zurückgewiesen habe. Dem Ministerkomitee sei auch bekannt gewesen,\ndass die Beschwerdeführerin hiergegen eine Verfassungsbeschwerde erhoben habe,\nüber die das Bundesverfassungsgericht im Zeitpunkt der Entscheidung des\nMinisterkomitees, die Prüfung ihrer Rechtssache einzustellen, noch nicht\nentschieden hatte. Angesichts der Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts\nkönne die in der Resolution des Ministerkomitees geäußerte Erwartung, dass das\nGericht die Konvention sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs vollständig\numsetzen werde, um der Beschwerdeführerin „volle Wiedergutmachung“\nzuteilwerden zu lassen, nicht dahingehend ausgelegt werden, dass das\nMinisterkomitee eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugunsten der\nBeschwerdeführerin erwarte. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom\n18. August 2013, mit dem es ablehnte, die Verfassungsbeschwerde der\nBeschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen, könne demnach nicht zur Folge\nhaben, dass die Rüge ratione materiae in den Zuständigkeitsbereich des\nGerichtshofs falle, und zwar nicht zuletzt weil die Beschwerdeführerin das\nMinisterkomitee mit Schreiben vom 13. März 2014 über die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts informiert und um Wiederaufnahme des Verfahrens zur\nÜberwachung der Durchführung des Urteils vom 16. Juni 2005 gebeten habe (siehe\nRdnr. 41). Daher bestehe keine Gefahr, dass die Angelegenheit der Nachprüfung\ndurch die Konventionsorgane entzogen werde, wenn der Gerichtshof die in Rede\nstehende Rüge gemäß Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention für\nunzulässig erklären würde.\nb) Die Beschwerdeführerin\n\n90\nDie Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass das Ministerkomitee die\nVertragsstaaten in seiner Empfehlung R(2000)2 vom 19. Januar 2000 dazu\nangehalten habe, die Möglichkeit der Wiederaufnahme von Verfahren vorzusehen,\nwenn die verletzte Partei weiterhin an erheblichen negativen Folgewirkungen einer\nkonventionswidrigen innerstaatlichen Entscheidung leide und diese Konsequenzen\nnicht angemessen durch eine gerechte Entschädigung wiedergutgemacht worden\nseien und ausschließlich durch eine Verfahrenswiederaufnahme auszuräumen seien.\nSie leide weiterhin an der sehr schweren Schädigung ihrer Gesundheit, die durch\nihre zwangsweise medikamentöse Behandlung in der Klinik H verursacht worden sei.\nDas mache die Verletzungen der Konvention, für die sie nicht angemessen\nentschädigt worden sei, zu fortdauernden Verletzungen.\n\n91\nDie Beschwerdeführerin bestritt ferner das angebliche Fehlen eines\nKausalzusammenhangs zwischen den festgestellten Konventionsverletzungen und\nder Schädigung ihrer Gesundheit. In seinem Urteil vom 16. Juni 2005 habe der\nGerichtshof festgestellt, dass ein solcher Kausalzusammenhang durchaus bestanden\nhabe. Die in den Randnummern 176 und 178 des Urteils enthaltenen Ausführungen\n(siehe Rdnr. 16) seien bindend. Nach innerstaatlichem Recht habe sie Anspruch auf\neine deutlich höhere Entschädigung für den immateriellen Schaden als der\nGerichtshof in seinem Urteil festgesetzt habe. In seinem Urteil vom 16. Juni 2005\nhabe der Gerichtshof ihr allein deshalb keine Entschädigung für den materiellen\nSchaden zugesprochen, weil er den maßgeblichen Betrag nicht habe bestimmen\nkönnen. Unter diesen Umständen sei eine Wiederaufnahme des\nSchadensersatzverfahrens gegen die Klinik H., in dem die Schadenshöhe festgestellt\nwerden könnte, die einzige Möglichkeit gewesen, eine „volle Wiedergutmachung“ für\ndie festgestellten Konventionsverletzungen zu erwirken.\n\n92\nIm Hinblick auf die Entscheidung des Ministerkomitees, die Prüfung ihrer\nfrüheren Rechtssache einzustellen, unterstrich die Beschwerdeführerin, dass das\nKomitee in seiner Abschlussresolution ausgeführt habe, dass erwartet werde, dass\ndas Bundesverfassungsgericht die Konvention sowie die Rechtsprechung des\nGerichtshofs vollständig umsetzen werde, um der Beschwerdeführerin „volle\nWiedergutmachung“ zuteilwerden zu lassen (siehe Rdnr. 39). Ihrer Ansicht nach\nenthält diese Äußerung zwei Kernelemente: Erstens sei das Ministerkomitee der\nAuffassung, dass sie bis dato keine hinreichende Wiedergutmachung für die\nfestgestellten Konventionsverletzungen erhalten habe. Und zweitens stelle die\nErwartung, dass das Bundesverfassungsgericht ihr „volle Wiedergutmachung“\nzuteilwerden lasse, die Grundlage für die Entscheidung des Ministerkomitees dar, die\nPrüfung ihrer Rechtssache einzustellen. Hätte das Bundesverfassungsgericht bereits\nvor der Entscheidung des Ministerkomitees beschlossen, ihre\nVerfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, hätte das Komitee die\nPrüfung nicht eingestellt. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts stelle\ndemnach „neue Tatsachen“ dar. Der Umstand, dass das Ministerkomitee nach dem\nSchreiben der Beschwerdeführerin vom 13. März 2014, in dem sie über den\nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts informiert und die Wiederaufnahme der\nÜberwachung der Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in ihrer früheren\nRechtssache beantragt habe, nicht aktiv geworden sei, deute darauf hin, dass das\nMinisterkomitee den Gerichtshof ratione materiae für zuständig halte, die vorliegende\nIndividualbeschwerde zu prüfen.\n\n93\nDarüber hinaus beträfen die Rügen der Beschwerdeführerin nicht nur die\nDurchführung des Urteils vom 16. Juni 2005, sondern auch die Art und Weise, in der\ndie innerstaatlichen Gerichte ihren Antrag auf Wiederaufnahme des\nSchadensersatzverfahren zurückgewiesen hätten – nämlich insbesondere, dass die\nGerichte die in dem Urteil des Gerichtshofs enthaltenen Feststellungen nicht\nhinreichend berücksichtigt hätten, was bedeute, dass die vorliegende Rechtssache\neine „neue Frage“ betreffe, für deren Prüfung der Gerichtshofs zuständig sei (unter\nBezugnahme auf Bochan ./. Ukraine (Nr. 2), a.a.O., Rdnr. 37). Schließlich brachte die\nBeschwerdeführerin vor, dass auch die einseitige Erklärung der Regierung, die nur\neinige ihrer Rügen betreffe, „neue Tatsachen“ darstelle.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Allgemeine Grundsätze\n\n94\nDie einschlägigen allgemeinen Grundsätze wurden jüngst in der Rechtssache\nBochan (a.a.O., Rdnrn. 33 bis 34) wie folgt zusammengefasst:\n„33. Die Frage der Einhaltung der Urteile des Gerichtshofs durch die Hohen Vertragsparteien\nfällt nicht in dessen Zuständigkeit, wenn sie nicht im Rahmen eines in Artikel 46 Abs. 4 und 5 der\nKonvention vorgesehenen Verletzungsverfahrens geltend gemacht wird (siehe Vereinigte\nMazedonische Organisation Ilinden – PIRIN u. a. ./. Bulgarien (Nr. 2), Individualbeschwerden\nNrn. 41561/07 und 20972/08, Rdnr. 56, 18. Oktober 2011). Nach Artikel 46 Abs. 2 ist das\nMinisterkomitee befugt, die Durchführung der Urteile des Gerichtshofs zu überwachen und die\nvon den beschwerdegegnerischen Staaten getroffenen Maßnahmen zu evaluieren. Die Rolle des\nMinisterkomitees im Zusammenhang mit der Durchführung der Urteile des Gerichtshofs hindert\nden Gerichtshof jedoch nicht daran, eine neue Individualbeschwerde, die die Maßnahmen betrifft,\ndie ein beschwerdegegnerischer Staat zur Durchführung eines Urteils ergriffen hat, zu prüfen,\nwenn diese Beschwerde neue Tatsachen mit Bezug auf Fragen enthält, die im ursprünglichen\nUrteil offen geblieben sind (siehe Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) ./. Schweiz (Nr. 2)\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 32772/02, Rdnrn. 61 bis 63, ECHR 2009).\n34. Die einschlägigen allgemeinen Grundsätze wurden in der Rechtssache Egmez ./. Zypern\n((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 12214/07, Rdnrn. 48 bis 56, 18. September 2012) wie folgt\nzusammengefasst:\n‚48. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Feststellungen von Verletzungen in\nseinen Urteilen grundsätzlich deklaratorischen Charakter haben (siehe Krčmář\nu. a. ./. Tschechische Republik (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 69190/01, 30. März 2004;\nLyons u. a. ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 15227/03, ECHR 2003-\nIX; und Marckx ./. Belgien, 13. Juni 1979, Rdnr. 58, Serie A Bd. 31) und dass sich die Hohen\nVertragsparteien in Artikel 46 der Konvention verpflichten, in allen Rechtssachen, in denen sie\nPartei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, wobei die Durchführung durch\ndas Ministerkomitee überwacht wird (siehe sinngemäß Papamichalopoulos u. a. ./. Griechenland\n(Artikel 50), 31. Oktober 1995, Rdnr. 34, Serie A Bd. 330-B). Daraus folgt unter anderem, dass\nein Urteil, in dem der Gerichtshof eine Verletzung der Konvention oder ihrer Protokolle feststellt,\ndem beschwerdegegnerischen Staat die gesetzliche Verpflichtung auferlegt, nicht nur den\nBetroffenen die im Wege einer gerechten Entschädigung zugesprochenen Beträge zu zahlen,\nsondern auch unter Aufsicht des Ministerkomitees, die allgemeinen und/oder ggf. individuellen\nMaßnahmen in seine innerstaatliche Rechtsordnung aufzunehmen, durch die die von dem\nGerichtshof festgestellte Verletzung abgestellt wird und ihren Folgen weitmöglichst abgeholfen\nwird (siehe Pisano ./. Italien (Streichung) [GK], Individualbeschwerde Nr. 36732/97, Rdnr. 43,\n24. Oktober 2002 und Scozzari und Giunta ./. Italien [GK], Individualbeschwerden Nrn. 39221/98\nund 41963/98, Rdnr. 249, ECHR 2000-VIII). Vorbehaltlich der Überwachung durch das\nMinisterkomitee ist der beschwerdegegnerische Staat in der Wahl der Mittel, mit denen er seiner\nrechtlichen Verpflichtung nach Artikel 46 der Konvention nachkommen will, frei, sofern diese\nMittel mit den Schlussfolgerungen vereinbar sind, zu denen der Gerichtshof in seinem Urteil\ngelangt ist (siehe das Urteil in der Rechtssache Scozzari und Giunta, a.a.O., Rdnr. 249). Der\nGerichtshof seinerseits kann in diesem Dialog keine Rolle übernehmen (Lyons u. a., a.a.O.).\n49. Auch wenn der Gerichtshof unter bestimmten Umständen eine konkrete Abhilfe- oder\nsonstige Maßnahme benennen kann, die vom beschwerdegegnerischen Staat zu ergreifen ist\n(siehe z. B. Assanidze ./. Georgien [GK], Individualbeschwerden Nr. 71503/01, Punkt 14 des\nTenors, ECHR 2004-II; Gençel ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 53431/99, Rdnr. 27,\n23. Oktober 2003), obliegt die Evaluierung der Durchführung derartiger Maßnahmen nach\nArtikel 46 Abs. 2 der Konvention dem Ministerkomitee (siehe Greens und M.T. ./. Vereinigtes\nKönigreich, Individualbeschwerden Nrn. 60041/08 und 60054/08, Rdnr. 107, 23. November 2010;\nSuljagić ./. Bosnien und Herzegowina, Individualbeschwerde Nr. 27912/02, Rdnr. 61,\n3. November 2009; Hutten Czapska ./. Polen (gütliche Einigung) [GK], Individualbeschwerde\nNr. 35014/97, Rdnr. 42, 28. April 2008; Hutten Czapska ./. Polen [GK], Individualbeschwerde\nNr. 35014/97, Rdnrn. 231 bis 239 und Tenor, ECHR 2006-VIII; Broniowski ./. Polen (gütliche\nEinigung) [GK], Individualbeschwerde Nr. 31443/96, Rdnr. 42, ECHR 2005-IX; und\nBroniowski ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 31443/96, Rdnr. 189 bis 194 und Tenor,\nECHR 2004-V).\n50. Dementsprechend hat der Gerichtshof stets betont, dass er nicht dafür zuständig ist, zu\nprüfen, ob eine Vertragspartei die Verpflichtungen, die ihr der Gerichtshof in einem Urteil\nauferlegt hat, erfüllt hat. Er hat es daher abgelehnt, Rügen, die ein Versäumnis der Staaten\nbetreffen, seine Urteile durchzuführen, zu prüfen, und derartige Rügen ratione materiae für\nunzulässig erklärt (siehe Moldovan u. a. ./. Moldau (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 8229/04,\n15. Februar 2011; Dowsett ./. Vereinigtes Königreich (Nr. 2) (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 8559/08, 4. Januar 2011; Öcalan ./. Türkei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 5980/07,\n6. Juli 2010; H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 11057/02, ECHR 2004 III;\nKomanický ./. Slowakei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 13677/03, 1. März 2005; Lyons u. a.,\na.a.O.; Krčmář u. a., a.a.O; und [Fischer] ./. Österreich (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 27569/02, ECHR 2003 VI).\n51. Die diesbezügliche Rolle des Ministerkomitees bedeutet allerdings nicht, dass Maßnahmen,\ndie ein beschwerdegegnerischer Staat getroffen hat, um vom Gerichtshof festgestellten\nKonventionsverletzungen abzuhelfen, nicht eine neue Frage aufwerfen können, die im Urteil offen\ngeblieben ist (siehe Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT), a.a.O., Rdnr. 62;\nHakkar ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 43580/04, 7. April 2009; H., a.a.O.;\nMehemi [./. Frankreich (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 53470/99, Rdnr. 43, ECHR 2003‑IV];\nRongoni ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 44531/98, Rdnr. 13, 25. Oktober 2001;\nRando ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 38498/97, Rdnr. 17, 15. Februar 2000;\nLeterme ./. Frankreich, 29. April 1998, Reports 1998-III; Pailot ./. Frankreich, 22. April 1998,\nRdnr. 57, Reports 1998-II; und Olsson ./. Schweden(Nr. 2), 27. November 1992, Serie A Bd. 250)\nund damit zum Gegenstand einer neuen Individualbeschwerde werden können, mit der sich der\nGerichtshof zu befassen hat.\n52. Auf dieser Grundlage hat sich der Gerichtshof in einer Reihe von Folgefällen für die Prüfung\nvon Rügen zuständig erklärt, beispielsweise in Fällen, in denen die innerstaatlichen Behörden im\nZusammenhang mit der Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs eine neue innerstaatliche\nPrüfung des Falles vorgenommen haben, sei es durch Wiederaufnahme des Verfahrens (siehe\nEmre ./. Schweiz (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 5056/10, 11. Oktober 2011, und Hertel\n[./. Schweiz (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53440/99, ECHR 2002-I]) oder durch Einleitung\neines neuen innerstaatlichen Verfahrens (siehe Vereinigte Mazedonische Organisation Ilinden –\nPIRIN u. a. ./. Bulgarien (Nr. 2), Individualbeschwerden Nrn. 41561/07 und 20972/08,\n18. Oktober 2011 und Liu ./. Russland (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 29157/09, 26. Juli 2011).\n53. Darüber hinaus ist es speziell im Zusammenhang mit einer fortdauernden Verletzung eines\nKonventionsrechts nach Erlass eines Urteils, in dem der Gerichtshof eine Verletzung dieses\nRechts während eines gewissen Zeitraums festgestellt hat, nicht ungewöhnlich, dass der\nGerichtshof eine zweite Individualbeschwerde über eine Verletzung dieses Rechts in dem\ndarauffolgenden Zeitraum prüft (siehe u. a. Ivanţoc u. a. ./. Moldau und Russland,\nIndividualbeschwerde Nr. 23687/05, Rdnrn. 93 bis 96, 15. November 2011 im Hinblick auf ein\nfortdauernde Inhaftierung; Wasserman ./. Russland (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 21071/05,\nRdnrn. 36 bis 37, 10. April 2008 im Hinblick auf die Nichtdurchsetzung eines innerstaatlichen\nUrteils; und Rongoni ./. Italien, a.a.O., Rdnr. 13, im Hinblick auf die Verfahrensdauer). In solchen\nFällen ergibt sich die „neue Frage“ aus der Fortsetzung der Verletzung, die der ursprünglichen\nEntscheidung des Gerichtshof zugrunde lag. Die Prüfung durch den Gerichtshof ist jedoch auf die\nbetreffenden neuen Zeiträume und die diesbezüglich geltend gemachten neuen Rügen\nbeschränkt (siehe z. B. Ivanţoc u. a., a.a.O.).\n54. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht eindeutig hervor, dass die Feststellung\neiner „neuen Frage“ sehr stark von den konkreten Umständen eines bestimmten Falles abhängt\nund dass die Unterschiede zwischen einzelnen Fällen nicht immer eindeutig sind. So hat der\nGerichtshof beispielsweise in dem Fall Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) (a.a.O.)\nfestgestellt, dass er für die Prüfung einer Rüge zuständig ist, der zufolge das betreffende\ninnerstaatliche Gericht einen Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme nach Ergehen eines Urteils\ndes Gerichtshofs abgelehnt hatte. Der Gerichtshof hat sich in erster Linie auf den Umstand\ngestützt, dass neue Gründe für die Ablehnung des Antrags vorgebracht wurden und diese\ndemnach neue Tatsachen darstellten, die die Grundlage einer neuen Konventionsverletzung\ndarstellen könnten (siehe Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT), a.a.O., Rdnr. 65). Er hat\nauch den Umstand berücksichtigt, dass das Ministerkomitee seine Überwachung der\nDurchführung des Urteils des Gerichtshofs eingestellt hatte, ohne die Ablehnung der\nWiederaufnahme zu berücksichtigen, da es nicht über den Beschluss unterrichtet worden war.\nDer Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass die Ablehnung auch aus diesem Blickwinkel eine\nneue Tatsache darstellte (ebenda, Rdnr. 67). In seinem kürzlich ergangenen Urteil in der\nRechtssache Emre (a.a.O.) hat der Gerichtshof auch befunden, dass ein neues innerstaatliches\nUrteil, das nach Wiederaufnahme eines Verfahrens ergangen ist und in dem die innerstaatlichen\nGerichte eine neue Interessenabwägung vorgenommen haben, eine neue Tatsache darstellte. Er\nhat in diesem Zusammenhang auch festgestellt, dass das Verfahren zur Überwachung vor dem\nMinisterkomitee noch nicht begonnen hatte. In den Fällen Schelling ./. Österreich (Nr. 2)\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46128/07, 16. September 2010 und Steck-Risch\nu. a. ./. Liechtenstein (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 629061/08, 11. Mai 2010) wurden\nvergleichbare Rügen jedoch zurückgewiesen, da der Gerichtshof auf Grund der jeweiligen\nTatsachen die Auffassung vertrat, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, mit\ndenen die Wiederaufnahmeanträge abgelehnt wurden, nicht auf neuen Tatsachen beruhten oder\nmit neuen Tatsachen im Zusammenhang standen, die die Grundlage einer neuen\nKonventionsverletzung darstellen könnten. Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Fall Steck-\nRisch festgestellt, dass das Ministerkomitee die Überwachung der Durchführung des\nvorangegangenen Urteils des Gerichtshofs eingestellt hat, bevor das innerstaatliche Gericht die\nWiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt hatte und ohne sich auf den Umstand zu beziehen,\ndass ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt werden könnte. Auch in dieser Hinsicht lagen keine\nneuen Tatsachen vor.\n55. In diesem Zusammenhang sollte auch auf die in der Rechtsprechung zu Artikel 35 Abs. 2\nBuchst. b festgelegten Kriterien verwiesen werden, in dem es heißt, dass eine\nIndividualbeschwerde als unzulässig zu erklären ist, wenn sie „im Wesentlichen mit einer schon\nvorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt [...] und keine neuen Tatsachen\nenthält“: i) Beschwerden gelten dann als im Wesentlichen übereinstimmend, wenn die Parteien,\nRügen und Tatsachen identisch sind (siehe Verein Gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) a.a.O.,\nRdnr. 63 und Pauger ./. Österreich (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 16717/90 und\n24872/94, Entscheidungen der Kommission vom 9. Januar 1995); ii) die Rüge ist inhaltlich durch\ndie behaupteten Tatsachen charakterisiert und nicht ausschließlich durch die rechtlichen Gründe\noder vorgebrachten Argumente (siehe Guerra u. a. ./. Italien, 19. Februar 1998, Rdnr. 44, Reports\n1998-I und Powell und Rayner ./. Vereinigtes Königreich, 21. Februar 1990, Rdnr. 29, Serie A\nBd. 172); und iii) soweit der Beschwerdeführer neue Tatsachen vorträgt, stimmt die Beschwerde\nnicht im Wesentlichen mit der vorherigen Beschwerde überein (siehe Patera ./. Tschechische\nRepublik (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 25326/03), Entscheidung der Kommission vom\n10. Januar 1996 und Chappex ./. Schweiz (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 20338/92,\nEntscheidung der Kommission vom 12. Oktober 1994).\n56. Dementsprechend liegt kein Eingriff in die Befugnisse des Ministerkomitees nach Artikel 46,\ndie Durchführung der Urteile des Gerichtshofs zu überwachen und die Umsetzung der von den\nStaaten nach diesem Artikel getroffen Maßnahmen zu evaluieren, vor, wenn der Gerichtshof sich\nim Zusammenhang mit einer neuen Individualbeschwerde mit neuen Tatsachen zu befassen hat\n(siehe Verein Gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) a.a.O., Rdnr. 67).’“\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n95\nDer Gerichtshof stellt fest, dass er in der früheren Rechtssache der\nBeschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Unterbringung in der privaten Klinik H. von\n1977 bis 1979 und ihre zwangsweise medizinische Behandlung dort Verletzungen\nvon Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention festgestellt hat (siehe S., a.a.O.,\nRdnrn. 68 bis 113 und 137 bis 153, und den Tenor des Urteils). In der vorliegenden\nRechtssache hat die Beschwerdeführerin eine Verletzung dieser Bestimmungen\ngeltend gemacht, weil ihr die innerstaatlichen Gerichte eine „volle\nWiedergutmachung“ für diese Verletzungen verwehrt hatten. Sie machte geltend,\ndass sie Anspruch auf zusätzliche Entschädigung für immateriellen Schaden sowie\nauf eine umfangreiche Entschädigung für materielle Schäden, insbesondere für\nentgangene Einkünfte, habe. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die\nBeschwerdeführerin keine fortdauernde Freiheitsentziehung oder zwangsweise\nmedizinische Behandlung, sondern ein Versäumnis, ihr in Umsetzung des Urteils des\nGerichtshofs hinreichende Entschädigung zu gewähren, geltend gemacht hat, und\nkann daher nicht zu dem Schluss gelangen, dass diese Rüge eine fortdauernde\nVerletzung eines Konventionsrechts im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs\nbetrifft (siehe Kudeshkina ./. Russland (Nr. 2) (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 28727/11, Rdnrn. 86 bis 88, 17. Februar 2015, m.w.N.).\n\n96\nDaher ist zu prüfen, ob die vorliegende Rechtssache eine „neue Frage“\nbetrifft, die in dem Urteil des Gerichtshofs in der früheren Rechtssache der\nBeschwerdeführerin offen geblieben ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass das\nOberlandesgericht, als es den Antrag der Beschwerdeführerin auf Prozesskostenhilfe\nfür die Wiederaufnahme ihres Schadensersatzverfahrens gegen die Klinik H.\nzurückgewiesen hat, argumentiert hat, dass das innerstaatliche Recht eine\nWiederaufnahme von Zivilverfahren nach Feststellung einer Konventionsverletzung\nin einem Urteil des Gerichtshofs zur maßgeblichen Zeit nicht vorgesehen habe (siehe\nRdnrn. 20 bis 23). Inhaltliche Argumente dazu, ob die Beschwerdeführerin aufgrund\nder festgestellten Konventionsverletzungen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung\nhabe, hat es nicht geprüft. Dies spricht dafür, die Rüge der Beschwerdeführerin\nratione materiae für unvereinbar zu erklären (vgl. Steck-Risch u. a., a.a.O.;\nKudeshkina, a.a.O.; und Meltex Ltd. ./. Armenien (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 45199/09, 21. Mai 2013; vgl. und im Gegensatz dazu Verein gegen Tierfabriken\nSchweiz (VgT), a.a.O., wo die innerstaatlichen Gerichte für die Zurückweisung eines\nWiederaufnahmeantrags neue Gründe vorgebracht hatten (ebenda, Rdnr. 65)).\n\n97\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Ministerkomitee in seiner\nResolution, mit der es die Prüfung der Überwachung der Durchführung des Urteils in\nder früheren Rechtssache der Beschwerdeführerin abgeschlossen hat, anerkannt\nhat, dass es im innerstaatlichen Recht bis Ende 2006 keine ausdrücklich\nvorgesehene Möglichkeit gab, die Wiederaufnahme eines zivilrechtlichen Verfahrens\nzu erwirken, nachdem der Gerichtshof eine Konventionsverletzung festgestellt hat\n(siehe Rdnr. 40). Es hat auch anerkannt, dass die Beschwerdeführerin wohl nicht von\nder am 31. Dezember 2006 in Kraft getretenen Neuregelung profitieren würde, da\ndas Gesetz keine Rückwirkung habe, und dass ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe für\ndie Wiederaufnahme des Entschädigungsverfahrens vom Oberlandesgericht\nzurückgewiesen worden war (ebenda). In dieser Hinsicht unterscheidet sich die\nvorliegende Rechtssache demnach von der Rechtssache Verein gegen Tierfabriken\nSchweiz (VgT), a.a.O., bei der das Ministerkomitee die Überwachung der\nDurchführung des Urteils des Gerichtshofs mit dem Hinweis eingestellt hat, dass der\nBeschwerdeführer bezüglich des angefochtenen Urteils eine Wiederaufnahme des\nVerfahrens beantragen könne, obwohl das innerstaatliche Gericht die\nWiederaufnahme bereits abgelehnt hatte (ebenda, Rdnr. 67).\n\n98\nIn derselben Resolution hat das Ministerkomitee auch festgestellt, dass die\nBeschwerdeführerin im März 2006 Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss\ndes Oberlandesgerichts eingelegt habe, wobei sie vorgebracht habe, dass die\nWiederaufnahme von Verfahren sowohl nach deutschem Verfassungsrecht als auch\nnach der Konvention möglich und nicht aussichtslos sei, und daher\nProzesskostenhilfe gewährt werden müsse (siehe Rdnr. 39). Das Ministerkomitee hat\nweiterhin ausgeführt, dass „angesichts der ständigen Spruchpraxis des\nBundesverfassungsgerichts zu erwarten [sei], dass das innerstaatliche Gericht in\nseiner Entscheidung die Konvention sowie die Rechtsprechung des EGMR\nvollständig umsetzen wird, um der Beschwerdeführerin volle Wiedergutmachung\nzuteilwerden zu lassen“ (siehe Rdnr. 39). Am 18. August 2013 lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin\nzur Entscheidung anzunehmen (siehe Rdnrn. 26 bis 36), wobei es unter anderem\nfeststellte, dass sie die Behauptung, dass das Oberlandesgericht ihr Recht nach\nArtikel 46 der Konvention auf Abstellung der Verletzung der Konvention und auf\nGewährung einer angemessenen Wiedergutmachung missachtet habe, nicht\nhinreichend substantiiert dargelegt habe, weshalb ihre Verfassungsbeschwerde in\ndieser Hinsicht unzulässig sei (siehe Rdnr. 29).\n\n99\nDer Gerichtshof stellt fest, dass aus der Resolution des Ministerkomitees\neinerseits hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin wegen mangelnder Rückwirkung\nwohl nicht von der Neuregelung profitieren würde, welche die Wiederaufnahme eines\nzivilrechtlichen Verfahrens nach Feststellung einer Konventionsverletzung in einem\nUrteil des Gerichtshof vorsehe, und dass das Oberlandesgericht den Antrag der\nBeschwerdeführerin auf Prozesskostenhilfe für die Wiederaufnahme ihres\nSchadensersatzverfahrens gegen die Klinik H. zurückgewiesen habe. Andererseits\nwurde die Erwartung geäußert, dass das Bundesverfassungsgericht die Konvention\nsowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs vollständig umsetzen werde, um der\nBeschwerdeführerin „volle Wiedergutmachung“ zuteilwerden zu lassen. Wenn sich\nauch behaupten ließe, dass die Äußerung des Ministerkomitees nicht eindeutig war,\nwurde die Einstellung des Falles doch nicht von einem konkreten Ergebnis des\nVerfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht abhängig gemacht. In jedem Fall war\ndem Ministerkomitee bei Einstellung seines Verfahrens klar, dass die deutsche\nZivilprozessordnung zu jener Zeit kein Wiederaufnahmeverfahren vorsah, die\nStrafprozessordnung hingegen schon. Daher hält der Gerichtshof den Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts vom 18. August 2013, in dem der Beschwerdeführerin\ndie von ihr gewünschte Wiedergutmachung nicht gewährt wurde, nicht für eine neue\nTatsache im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 46 der\nKonvention (siehe Rdnr. 96).\n\n100\nIn diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof auch erneut darauf hin,\ndass die Konvention und seine Rechtsprechung nicht grundsätzlich in jedem Fall die\nWiederaufnahme von Zivilverfahren verlangen, wenn der Gerichtshof in einem Urteil\neine Konventionsverletzung festgestellt hat. Er stellt ferner fest, dass er in seinem\nUrteil in der früheren Rechtssache der Beschwerdeführerin nicht konkret ausgeführt\nhat, dass eine Wiederaufnahme des Schadensersatzverfahrens der\nBeschwerdeführerin gegen die Klinik H. die angemessenste individuelle Maßnahme\nzur Wiedergutmachung sei. Er ist der Auffassung, dass diese Angelegenheit unter\ndie Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in der früheren Rechtssache der\nBeschwerdeführerin fällt und durch das Ministerkomitee zu prüfen ist. In diesem\nZusammenhang stellt der Gerichtshof auch fest, dass die Beschwerdeführerin das\nMinisterkomitee mit Schreiben vom 13. März 2014 über den Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts unterrichtet und die Wiederaufnahme der Überwachung\nder Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in ihrer früheren Rechtssache\nbeantragt hat und dass das Ministerkomitee noch keine Entscheidung über diesen\nAntrag gefällt hat (siehe Rdnr. 41). Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen\nPunkte – insbesondere ihr Vorbringen, dass ihr bisher keine hinreichende\nWiedergutmachung für die vom Gerichtshof festgestellten Konventionsverletzungen\nzuteil geworden sei und dass ihr zusätzliche Entschädigung zu gewähren sei – sind\ndemnach nicht der Nachprüfung durch die Konventionsorgane entzogen.\n\n101\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass es einen Eingriff in die Zuständigkeit des Ministerkomitees\ndarstellen würde, wenn der Gerichtshof diesen Teil der vorliegenden\nIndividualbeschwerde prüfen würde, und dass er ratione materiae nicht für die\nPrüfung zuständig ist. Dieser Teil der Beschwerde ist daher nach Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. b und 4 der Konvention für unzulässig zu erklären.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG:\n1. Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung in\nBezug auf die Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin durch die\nVersagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Wiederaufnahme ihres\nSchadensersatzverfahrens gegen die Klinik H. vor dem Oberlandesgericht (in der\nam 31. August 2016 geänderten Fassung) und die Modalitäten für die Erfüllung\nder darin bezeichneten Verpflichtungen zur Kenntnis;\n2. dieser Teil der Beschwerde wird gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der\nKonvention im Register gestrichen;\n3. im Übrigen wird die Individualbeschwerde für unzulässig erklärt.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 19. Juli 2018.\nClaudia Westerdiek Erik Møse\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-203510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-06-26/486-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":17},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":15},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":14},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":13},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-203510","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-203510"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-06-26/486-14","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-203510","retrieved":"2026-07-29 08:52:15.856839+00:00"}}