{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0507DEC006797611","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2018-05-07","aktenzeichen":"67976/11","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für\nVerbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 67976/11\nD. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 7. Mai 2018 als Ausschuss mit dem Richter und den Richterinnen\nYonko Grozev, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nGabriele Kucsko-Stadlmayer\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 28. Oktober 2011\nerhoben wurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderung des Beschwerdeführers,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer D., ist deutscher Staatsangehöriger und derzeit\nin der Justizvollzugsanstalt X inhaftiert. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn N.,\nRechtsanwalt in B., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch zwei\nihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr und Herrn H.-J. Behrens vom\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n2\nUnter Bezugnahme auf Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. d der Konvention machte der\nBeschwerdeführer insbesondere geltend, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren nicht\nfair gewesen sei, weil er und sein Verteidiger zu keinem Zeitpunkt in dem Verfahren\nGelegenheit gehabt hätten, die einzigen unmittelbaren Zeugen der angeblich von ihm 2006\nin der Türkei begangenen Straftat – G.B., V.T., E.A. und die von dem Zeugen T. genannten\nanonymen Zeugen – zu befragen, auf deren Aussagen das Landgericht A. seine Verurteilung\ngestützt habe.\n\n3\nAm 9. Mai 2016 wurde diese Rüge der Regierung übermittelt und die Beschwerde im\nÜbrigen nach Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs für unzulässig\nerklärt.\nA. Das Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt\n\n4\nMit Urteil vom 18. März 2009 befand das Landgericht A. („das Landgericht“), dass der\nBeschwerdeführer und seine Brüder nach einem gemeinsam gefassten Plan gehandelt\nhätten, weshalb nach § 25 Abs. 2 Strafgesetzbuch jeder der Täter für die Taten seiner\nMittäter verantwortlich sei, und verurteilte ihn als Mittäter (siehe Rdnr. 42) des Mordes an S.\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Straftat wurde am 12. Juni 2006 in ..., einem Dorf in der\nTürkei, begangen. Zwei seiner Brüder, M. und Y., wurden am 5. März 2008 vom\nSchwurgericht (Ağır Ceza Mahkemesi) wegen dieses Mordes verurteilt. Die türkischen\nBehörden hatten auch um Auslieferung des Beschwerdeführers und eines dritten Bruders, I.,\nder die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, aus Österreich ersucht, jedoch ohne\nErfolg.\n1. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt\n\n5\nDer vom Landgericht festgestellte Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Im Jahr 2005\nhatte der jüngere Bruder des Beschwerdeführers, M., einen Streit mit einem Dorfvorsteher,\nS., (dem späteren Opfer), bei dem es um seine Verpflichtung zur Zahlung des Hirtengeldes,\neiner Dorfabgabe, an einen örtlichen Hirten ging. Am nächsten Tag wurde er von\nVerwandten des S. angegriffen und verletzt. Anschließend fasste der Beschwerdeführer\ngemeinsam mit seinen Brüdern einen Plan, um S. zu töten.\n\n6\nZu diesem Zweck buchte der Beschwerdeführer für sich und seine Brüder Y. und I.\nFlüge für den 8. Juni 2006 von Frankfurt am Main nach Ankara und Rückflüge für den 25.\nJuni 2006. Für den gleichen Zeitraum buchte er ferner über das Reisebüro E. einen\nMietwagen.\n\n7\nAm 8. Juni 2006 flogen der Beschwerdeführer und seine Brüder nach Ankara, wo sie\nden Mietwagen, einen grauen Renault Mégane mit einem amtlichen Kennzeichen in\nEmpfang nahmen, und fuhren in die Provinz. Statt sich in das Heimatdorf ihrer Familie zu\nbegeben, mieteten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder I. am Abend des 9. Juni 2006\nin einem Hotel ein. Dem Hotelangestellten legten sie unbekannte Ausweise ohne Lichtbilder\nvor – sie leugneten, türkische Ausweise oder Pässe zu besitzen – und bezahlten im Voraus\nin bar für die Übernachtung.\n\n8\nAm 10. und 11. Juni 2006 trafen sie weitere Vorbereitungen für den geplanten Mord,\nwobei sie erkundeten, wo sich S. aufhielt, und sich die Tatwerkzeuge – zwei Beile und ein\nMesser – beschafften. Jeden Abend kehrten sie zwischen 23.30 und 23.50 Uhr in das Hotel\nzurück und mieteten das gleiche Zimmer an, das sie jeweils in bar bezahlten.\n\n9\nAm frühen Morgen des 12. Juni 2006 (des Tattags) machten sich der\nBeschwerdeführer und sein Bruder I. auf den Weg zu der Wohnung von S.D. (ihrem\nSchwager), wo sie auf ihren Bruder M. trafen. Die drei Brüder brachen dann zu einem\nunbekannten Ort auf, wo ein weiterer Bruder, Y., zu ihnen in das Fahrzeug stieg, und fuhren\nweiter zu einer gut 50 km (Luftlinie) von der Stadt Elazığ entfernt liegenden Stadt.\n\n10\nZwischen 8.30 und 9.00 Uhr betrat S. die Metzgerei. Neben dem Inhaber hielten sich\nnoch G.B und V.T., ein Kunde, dort auf. Gegen 9.00 Uhr betraten die drei Brüder des\nBeschwerdeführers die Metzgerei, der Beschwerdeführer wartete währenddessen in dem\nFluchtfahrzeug auf sie. Sobald sie die Metzgerei betraten hatten, drängten die Brüder des\nBeschwerdeführers S. an eine Seitenwand des Geschäfts und schlugen und stachen mit den\nBeilen und dem Messer, die sie mitgebracht hatten, auf ihn ein, bis er schwer verletzt war\nund stark aus einer Arterie blutete. Dann verließen sie die Metzgerei, gingen zu dem in der\nNähe geparkten Mietfahrzeug, in dem der Beschwerdeführer auf sie wartete, und flüchteten.\n\n11\nWährend der Beschwerdeführer und seine Brüder den Tatort verließen, wurde durch\nverschiedene Zeugen, u. a. G.B. und V.T., die Polizei verständigt. Nach den Angaben von\nZeugen, die zu einem Großteil nicht bereit waren, ihre Personalien anzugeben, seien drei\noder vier Personen in einem grauen Renault Mégane mit dem amtlichen Kennzeichen vom\nTatort geflohen.\n\n12\nDer Beschwerdeführer und seine Brüder flohen in ein nordöstlich gelegenes Dorf.\n\n13\nUm 11.17 Uhr erreichte den Beschwerdeführer ein Anruf der Zeugin E. aus dem\nReisebüro, weil sich die Polizei nach dem aktuellen Nutzer des Mietfahrzeugs erkundigt\nhatte. Der Beschwerdeführer und seine Brüder stellten das Fahrzeug auf einem Parkplatz in\nder Nähe der Stadt P. ab und entfernten sich auf unbekannte Weise.\n\n14\nDer Beschwerdeführer tauchte unter. Etwa eine Woche nach der Tat reiste er\ngemeinsam mit seinem Bruder Y. nach Istanbul und Diyarbakır. Mit falschen Papieren und\nmit Hilfe eines Schleusers gelangten sie nach Griechenland und überquerten am frühen\nMorgen des 20. Juni 2006 bei Kulata die bulgarische Grenze. Am selben Tag zwischen\n\n15\n00 und 16.00 Uhr überquerten sie bei Ruse die rumänische Grenze. Von dort aus kehrte\nder Beschwerdeführer auf unbekanntem Weg nach Deutschland zurück.\n2. Die Bemühungen des Landgerichts um die Erlangung von Zeugenaussagen im\nErmittlungs- und Hauptverfahren\n15. Nachdem das Landgericht im Ermittlungsverfahren ein Ersuchen um internationale\nRechtshilfe bezüglich der Zeugen G.B und V.T. gestellt hatte, teilte die deutsche Botschaft in\nAnkara dem Auswärtigen Amt am 26. Februar 2008 mit, dass die Vernehmung dieser\nZeugen am 25. April 2008 vor dem Schwurgericht stattfinden solle. Die Ersuchen des\nBeschwerdeführers und seines Anwalts auf Gestattung ihrer Anwesenheit bei dieser\nVernehmung wurden von den zuständigen türkischen Behörden abgelehnt.\n\n16\nDas Landgericht leitete dieses Schreiben an den Beschwerdeführer weiter und bat\num Einreichung von Fragen, die den Zeugen gestellt werden sollten. Unter Hinweis darauf,\ndass die türkischen Ermittlungsakten bislang nicht vollständig übermittelt worden seien und\nder Beschwerdeführer keine Möglichkeit zu einer kontradiktorischen Befragung gehabt habe,\nsah der Beschwerdeführer von der Einreichung eines Fragenkatalogs ab. Ein Ersuchen des\nBeschwerdeführers um Vertretung durch einen türkischen Rechtsanwalt wurde im Anschluss\nvon den zuständigen türkischen Behörden abgelehnt.\n\n17\nAm 25. April 2008 fand im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Vernehmung der\nZeugen G.B. und V.T. vor dem Schwurgericht statt, an der zwei deutsche Richter, ein\ndeutscher Staatsanwalt und ein deutscher Dolmetscher teilnahmen.\n\n18\nIm Anschluss daran eröffnete das Landgericht das Hauptverfahren und bat im\nRahmen dieses Verfahrens und außerhalb des Rechtshilfeverfahrens um die Durchführung\neiner Videokonferenz, um die Vernehmung der Zeugen G.B., V.T. und E.A. (den Besitzer\neines in der Nähe des Tatorts gelegenen Geschäfts) durch den Vorsitzenden Richter am\nLandgericht zu ermöglichen.\n\n19\nAm 1. August 2008 stellte das Landgericht Rechtshilfeersuchen um Zustellung der\nLadungen an 26 Zeugen zu dem Hauptverhandlungstermin am 8. Dezember 2008 vor dem\nLandgericht oder zur Vernehmung per Videokonferenz von Deutschland aus im\nSchwurgericht.\n\n20\nDie türkischen Behörden lehnten die Bitte um Vernehmung der Zeugen per\nVideokonferenz unter Hinweis darauf ab, dass es für Zeugenvernehmungen per\nVideokonferenz keine Rechtsgrundlage im innerstaatlichen Recht gebe. Die\nZeugenladungen u. a. an G.B, V.T., E.A., die Brüder K. und E.D. (siehe Rdnr. 27) zu dem\nTermin vor dem Landgericht stellten sie jedoch zu. Diese Zeugen erschienen nicht.\n3. Erhebliche Beweismittel\n(a) Aussagen der Zeugen G.B., V.T. und E.A.\n\n21\nMit Beschluss vom 16. Dezember 2008 ordnete das Landgericht an, dass die\nNiederschriften über die Aussagen der Zeugen G.B., V.T. und E.A., die sie im Rahmen des\ntürkischen Strafverfahrens und bei der Vernehmung am 25. April 2008 gemacht hatten,\ngemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 Strafprozessordnung in der Hauptverhandlung verlesen und als\nBeweismittel zugelassen werden sollten.\n\n22\nG.B., der Besitzer der Metzgerei, hatte bei seiner Vernehmung durch die türkische\nPolizei am Tattag und zwei Tage später gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben, dass\ndrei Männer sein Geschäft betreten, S. angegriffen und schwer verletzt hätten, sie dann das\nGeschäft verlassen hätten, in ein Auto eingestiegen und geflüchtet seien. Am Tattag hatte er\neinen der Männer als den Beschwerdeführer identifiziert, diese Identifizierung jedoch\nzurückgenommen, nachdem ihm Lichtbilder der Brüder des Beschwerdeführers gezeigt\nworden waren. Der Staatsanwaltschaft gegenüber gab er an, von anderen Zeugen gehört zu\nhaben, dass eine vierte Person in dem Fluchtfahrzeug gewartet habe. In dem gegen zwei\nder Brüder des Beschwerdeführers geführten Strafverfahren hatte er sich korrigiert und\nerklärt, dass er selbst nicht gesehen habe, wie die drei Männer in das Auto gestiegen und\ngeflohen seien, und dass zunächst zwei Personen das Geschäft betreten hätten und eine\nPerson später hereingekommen und dann wieder gegangen sei. Bei seiner Vernehmung\ndurch die deutschen Richter am 25. April 2008 konnte G.B. den Beschwerdeführer nicht als\neine der an den Geschehnissen beteiligten Personen identifizieren und gab an, dass zwei\nPersonen in das Geschäft gekommen seien und S. angegriffen hätten.\n\n23\nV.T. erklärte in der polizeilichen Vernehmung am Tattag, dass drei oder vier Männer\nin das Geschäft gekommen seien und S. verletzt hätten, und sie dann gegangen und in\neinen Renault Mégane mit dem Kennzeichen „06“ gestiegen seien. Der Staatsanwaltschaft\ngegenüber machte er zwei Tage später ähnliche Angaben. In dem Strafverfahren gegen\nzwei der Brüder des Beschwerdeführers gab er an, gesehen zu haben, wie zwei oder drei\nPersonen S. angegriffen hätten. Am 25. April 2008 sagte V.T. zunächst aus, dass es\ninsgesamt vier Personen hätten gewesen sein können, korrigierte sich später jedoch\ndahingehend, dass es zwei oder drei Personen gewesen seien. Er fügte hinzu, dass er sich\nnicht erinnern könne, ob eine Person als Fahrer in dem Auto gewartet habe.\n\n24\nAls E.A. am Tattag von der Polizei vernommen wurde, machte er folgende Angaben:\n„[...] hörte ich einen Lärm, während ich in meinem Geschäft arbeitete [...] Ich habe es\nzwar nicht genau beobachten können, aber als ich sah, wie drei Personen in ein graues\nAuto eingestiegen und [...] mit hoher Geschwindigkeit gefahren sind [...] hielt ich es für\nerforderlich, hinauszugehen und nachzuschauen. [...] ich weiß auch nicht, wer die\ngeflüchteten Personen sind, und ich kenne sie nicht. Denn sie sind geflüchtet, bevor ich\nrausgegangen war [...] Ich habe auch das Kennzeichen des Wagens nicht aufnehmen\nkönnen. Ich habe aber am Tatort gehört, es handele sich um ein graues Fahrzeug mit\ndem Kennzeichen 06. [...]“\n\n25\nIn dem Strafverfahren gegen zwei der Brüder des Beschwerdeführers machte E.A. im\nSeptember 2007 folgende Angaben:\n„Ich war am Tattag im Geschäft und habe Stimmen von draußen gehört. Ich habe\ngesehen, wie drei Personen aus dem Metzgerladen herauskamen und in den Pkw mit\ndem Kennzeichen 06 einstiegen. Es war ein graues Fahrzeug. Es war noch eine weitere\nPerson bei ihnen. Sie waren zu viert und sind langsam herausgekommen. Wir haben\nden Vorfall erst bemerkt, als V.T. herauskam und nach Hilfe rief. Weil drei Personen\nherausgegangen sind, habe ich auch gesagt, dass drei Personen hineingegangen seien.\nIch kann mich an die Personen, die auf dem Platz der Angeklagten sitzen, nicht\nerinnern. Es sind drei Personen herausgegangen, die ich wahrscheinlich nicht\nwiedererkennen würde, insgesamt waren es vier Personen. G.B. hatte mir gesagt, dass\nzwei Personen im Geschäft gewesen sein sollen.“\n\n26\nDas Landgericht hörte die deutschen Richter an, die die Zeugen G.B. und V.T. im\nRahmen des Rechtshilfeverfahrens vernommen hatten und nahm eine Videoaufzeichnung\nvon der Vernehmung in Augenschein.\n(b) Die Aussagen des Beschwerdeführers\n\n27\nIn seinen Aussagen im Prozess bestritt der Beschwerdeführer, bei der Planung und\nBegehung des Mordes eine Rolle gespielt zu haben, räumte aber ein, dass er die Flugtickets\nerworben und das Fahrzeug gemietet habe und sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung in der\nProvinz E. aufgehalten habe. Seiner Kenntnis nach hätten seine drei Brüder den Mord an S.\ngeplant und ausgeführt, während er in der Türkei lediglich Urlaub gemacht habe.\nDementsprechend sei er zu den W. nach K. gereist und habe sich mit I. in einem Hotel\neinquartiert. Am 12. Juni 2006 hätten er und sein Bruder I. sich am frühen Morgen mit ihrem\nBruder M. sowie mit S.D. (seinem Schwager) und E.D. (S.D.s Bruder) in der Stadt E.\ngetroffen. M. und I. hätten sein Fahrzeug ausgeliehen, er selbst habe sich mit E.D. in das\nGeschäft der Brüder K. begeben, wo er mehrere Personen angetroffen und Tee getrunken\nhabe. Während seines Aufenthalts dort habe M. die Brüder K. angerufen und ihnen\nmitgeteilt, was zwischenzeitlich geschehen sei. Er selbst habe sein Telefon versehentlich in\ndem Mietfahrzeug zurückgelassen und es Ende Juni in Deutschland zurückbekommen. Als\ner ihn nach dem Mietfahrzeug gefragt habe, habe M. geantwortet, dass er selbst, I. und Y. es\nals Fluchtfahrzeug genutzt und in den Bergen abgestellt hätten. Diese Information habe den\nBeschwerdeführer erschreckt, weil er befürchtet habe, ebenfalls in Verdacht zu geraten. Er\nhabe diesen Sachverhalt mit den Brüdern K. erörtert und beschlossen, zunächst\nunterzutauchen und dann mit falschen Papieren und mit Hilfe eines Schleusers nach\nDeutschland zu flüchten, was er dann auch getan habe.\n(c) Weitere Beweismittel\n\n28\nAm 10. und 11. Dezember 2008 vernahm das Landgericht., den Polizeibeamten T.,\nder die Ermittlungen in der Türkei leitete, sowie N.B. und S.D., Familienangehörige des\nBeschwerdeführers, als Zeugen. Der Polizeibeamte gab an, nach seiner Ankunft am Tatort\nhätten mehrere Zeugen bestätigt, dass eine vierte Person in einem Fahrzeug gewartet habe,\ndiese Zeugen hätten sich aber geweigert, ihre Personalien zu nennen. Diese Zeugen hätten\nsich auch an das Kennzeichen des Fahrzeugs erinnert, wodurch das Mietfahrzeug habe\nidentifiziert werden können. S.D. gab an, E.D. habe ihm erzählt, dass der Beschwerdeführer\ntatsächlich am Morgen der Tat in dem Geschäft der Brüder K. in der Stadt E. gewesen sei.\n\n29\nFerner holte das Landgericht ein Gutachten des Sachverständigen Dr. R. zu den\nVerletzungen des Opfers S. ein.\n\n30\nSchließlich wurden die Verbindungsdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers\nin der Verhandlung verlesen. Dies ergab, dass am 12. Juni um 11.17 Uhr auf diesem Telefon\nein Anruf von E. (der Zeugin aus dem Reisebüro) einging und dass sich das Telefon zu\ndiesem Zeitpunkt wahrscheinlich in K. befand. E. gab in ihrer Vernehmung an, dass sie mit\ndem Beschwerdeführer gesprochen habe.\n4. Das Urteil des Landgerichts vom 18. März 2009\n\n31\nBei der Feststellung des Sachverhalts für sein Urteil, mit dem es den\nBeschwerdeführer des Mordes schuldig sprach, stützte sich das Landgericht insbesondere\nauf die Niederschriften über die Aussagen der Zeugen G.B., V.T. und E.A. in ihrer\nVernehmung im Rahmen des türkischen Strafverfahrens und in Bezug auf G.B. und V.T.\nauch auf die Aussagen, die während der Ermittlungen im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens\ngemacht wurden.\n\n32\nIn seinem fünfzigseitigen Urteil hob das Landgericht hervor, dass der\nBeschwerdeführer selbst eingeräumt habe, dass seine drei Brüder S. in der Metzgerei\ngetötet hätten, was von G.B. und V.T. bestätigt worden sei. Obwohl das Landgericht diese\nbeiden Zeugen nicht habe persönlich vernehmen können, habe es ihre Angaben als\nglaubhaft erachtet, weil sie in vielen Einzelheiten übereinstimmten und von dem\nSachverständigengutachten zu den Verletzungen des S. gestützt würden. Ferner seien die\nAngaben in den verschiedenen Stadien des türkischen Strafverfahrens ohne erhebliche\nÄnderungen konstant geblieben und hätten keinen Belastungseifer erkennen lassen.\n\n33\nDas Landgericht stellte fest, der Ablauf der Tat zeige, dass diese im Voraus geplant\nund vorbereitet worden sei. Es stellte darauf ab, dass der Hintergrund der Tat der Streit\nzwischen dem Bruder M. des Beschwerdeführers und dem Opfer S. gewesen sei und der\nBeschwerdeführer und seine drei Brüder ein gemeinsames Motiv gehabt hätten, nämlich S.\naus Rache zu töten (siehe Rdnr. 5). Der Beschwerdeführer habe zu der Planung und\nVorbereitung der Tat dadurch beigetragen, dass er die Flugtickets für seine Brüder I. und Y.\nund sich selbst gebucht und das Fahrzeug angemietet habe, was er selbst eingeräumt habe\n(siehe Rdnrn. 6 und 27). Er habe auch eingeräumt, dass er mit seinem Bruder I. in dem\nHotel gewohnt habe und dass er sich am Morgen der Tat mit I. in die Stadt E. begeben und\ndort auch seinen Bruder M. getroffen habe. Ebenfalls habe er eingeräumt, die Türkei mit\nfalschen Papieren und mit Hilfe eines Schleusers verlassen zu haben.\n\n34\nSoweit der Beschwerdeführer bestreite, am Tatort gewesen zu sein, werde dies durch\ndie erhobenen Beweismittel widerlegt. Das Landgericht war der Auffassung, dass der\nBeschwerdeführer zumindest in der Weise an der Tat beteiligt war, dass er die Person war,\ndie vor der Metzgerei in dem Fluchtfahrzeug wartete. Insoweit stützte es sich auf die\nAngaben des Zeugen E.A. in dem Strafverfahren gegen die Brüder des Beschwerdeführers,\nwonach dieser gesehen habe, dass drei Männer das Geschäft verlassen hätten und dass es\ninsgesamt vier Personen gewesen seien (siehe Rdnr. 25). Nach Ansicht des Gerichts sei\ndiese Aussage glaubhaft, auch wenn E.A. in seiner polizeilichen Vernehmung am Tattag\nnicht erwähnt habe, dass eine vierte Person in dem Fahrzeug gewartet habe (siehe Rdnr.\n24). Er habe keinerlei Belastungseifer gezeigt. Hinzu komme, dass diese Schilderung der\nGeschehnisse mit den Aussagen des Ermittlungsbeamten übereinstimmten, der in der\nHauptverhandlung vor dem Landgericht bestätigt habe, dass er von Zeugen, die nicht bereit\ngewesen seien, ihre Personalien zu nennen, mehrfach gehört habe, dass eine vierte Person\nin dem von dem Beschwerdeführer angemieteten Fahrzeug gewartet habe. Diese Zeugen\nhätten sich auch an das Kennzeichen des Fahrzeugs erinnert, wodurch das Mietfahrzeug\nhabe identifiziert werden können (siehe Rdnr. 28). Auch habe G.B. der Staatsanwaltschaft\ngegenüber angegeben, dass andere Zeugen ihm gesagt hätten, dass eine vierte Person in\ndem Fluchtfahrzeug gewartet habe (siehe Rdnr. 22).\n\n35\nNach Auffassung des Landgerichts konnte sich der Beschwerdeführer am Morgen\nder Tat nicht, wie von ihm und dem Zeugen S.D. behauptet, in der Stadt E. aufgehalten\nhaben. Die Aussage des Zeugen S.D. habe auf Hörensagen beruht, während die\nmutmaßlichen unmittelbaren Zeugen, die Brüder K., sich geweigert hätten, vor dem Gericht\nauszusagen (siehe Rdnrn. 27 und 28). Darüber hinaus zeigten die Telefonverbindungsdaten,\ndass sich der Beschwerdeführer um 11.17 Uhr, als die Zeugin E. ihn angerufen habe, in K.\naufgehalten habe (siehe Rdnr. 30). K. befinde sich 77 km (Luftlinie) von E. entfernt, wobei\nzwischen den beiden Städten ein Berg liege. Das Gericht sah die Aussage des\nBeschwerdeführers, dass er sein Telefon in dem Fahrzeug vergessen habe, nicht als\nglaubhaft an.\n\n36\nBei der Feststellung der Mittäterschaft des Beschwerdeführers bei dem Mord stellte\ndas Landgericht insbesondere darauf ab, dass er an der Planung und Vorbereitung des\nMordes beteiligt gewesen sei, dass er ein gemeinsames Motiv mit seinen Brüdern gehabt\nhabe und dass er an der Tatbegehung beteiligt gewesen sei, weil er zusammen mit seinen\nBrüdern zum Tatort gefahren sei, in dem Fahrzeug gewartet habe, während diese S. in der\nMetzgerei angegriffen hätten, und schließlich zusammen mit ihnen geflüchtet sei.\nB. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n\n37\nDer Beschwerdeführer legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein. Er\nrügte, dass er die einzigen unmittelbaren Zeugen und Hauptzeugen der in K. begangenen\nStraftat zu keinem Zeitpunkt in dem Verfahren habe befragen können, was gegen Artikel 6\nAbs. 3 Buchst. d der Konvention verstoße.\n\n38\nMit Schriftsatz vom 7. September 2009 beantragte der Generalbundesanwalt beim\nBundesgerichtshof, die Revision des Beschwerdeführers gemäß § 349\nAbs. 2 Strafprozessordnung durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.\nDer Generalbundesanwalt trug vor, der Beschwerdeführer habe zwar zu keinem Zeitpunkt in\ndem Verfahren Gelegenheit gehabt, die Zeugen zu befragen, in seiner Gesamtheit sei das\nVerfahren jedoch fair gewesen. Es deute nichts darauf hin, dass die Einschränkung des\nRechts der Verteidigung, E.A. zu befragen, den innerstaatlichen Stellen zuzurechnen wäre.\nBezüglich der Zeugen G.B. und V.T. habe sich der Beschwerdeführer geweigert, schriftliche\nFragen einzureichen, die ihnen von den Richtern in der Verhandlung vor dem Schwurgericht\nhätten gestellt werden können. Nach Auffassung des Generalbundesanwalts wurden die\nAngaben der Zeugen durch andere gravierende Beweismittel untermauert.\n\n39\nMit Beschluss vom 17. März 2010 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des\nBeschwerdeführers als offensichtlich unbegründet. Er stellte fest, dass die Rechte des\nBeschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d der Konvention nicht verletzt worden\nseien, denn das Vorgehen der türkischen Behörden, das zu der Beschränkung des Rechts\nauf Zeugenbefragung der Verteidigung geführt habe, sei nicht den deutschen Stellen\nzuzurechnen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die Aussagen verwertbar, weil das\nLandgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht allein auf die Aussagen der\nZeugen G.B., V.T. und E.A. gestützt habe, sondern auch auf weitere, gravierende\nBeweisanzeichen. Hierzu zählten insbesondere die Position des Beschwerdeführers als\nältester Sohn, die von ihm eingeräumte Organisation der Reise der Brüder zum Tatort, sein\nVerhalten bei der Unterbringung im Hotel, die Zurücklassung des Mietwagens, die\nkomplizierte Flucht, das Vorliegen eines starken Motivs für den Mord sowie die offenkundige\nUnhaltbarkeit seiner Einlassungen. Ferner sei die vom Landgericht vorgenommene\nBeweiswürdigung äußert sorgfältig gewesen.\nC. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n40\nMit einer Verfassungsbeschwerde vom 28. Mai 2010 rügte der Beschwerdeführer\ninsbesondere, dass sein Recht auf ein faires Verfahren und seine Verteidigungsrechte nach\nArtikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. d der Konvention verletzt worden seien. Er machte geltend,\ndass das Vorgehen der türkischen Behörden den deutschen Stellen zuzurechnen sei und\ndass er und sein Verteidiger zu keinem Zeitpunkt in dem Verfahren Gelegenheit gehabt\nhätten, den einzigen unmittelbaren Zeugen konfrontativ zu befragen. Die entsprechenden\nAusführungen unter der Überschrift „Rechtliche Kritik“ lauten wie folgt:\n„Der Verstoß gegen das Recht auf materielle Beweisteilhabe im Rahmen eines\nrechtsstaatlich-fairen Verfahrens nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3\nGG zeigt sich nach alldem darin, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die\nGelegenheit hatte, weder den Zeugen [E.A.] noch die anonym gebliebenen Zeugen in\n[der] Türkei konfrontativ zu befragen bzw. befragen zu lassen. Dass es die türkischen\nBehörden waren, die die Befragung verhindert haben bzw. keine tragfähigen Gründe für\ndie Anonymität der Zeugen genannt haben, relativiert den Grundrechtsverstoß nicht.“\n\n41\nMit Beschluss vom 28. April 2011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR\n1186/11). Es befand, dass selbst bei Unterstellung, dass die Unmöglichkeit der\nkonfrontativen Befragung des Zeugen E.A. und der anonym gebliebenen Zeugen der\ndeutschen Justiz zugerechnet werden könne, das Strafverfahren in seiner Gesamtheit fair\ngewesen sei. Das Landgericht habe die betroffenen Aussagen äußerst sorgfältig und\nzurückhaltend gewürdigt und seine Überzeugung nicht maßgeblich darauf gestützt, sondern\ndaneben eine Vielzahl anderer Beweisanzeichen von hoher Bedeutung herangezogen.\nDamit habe es die Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers im\nRahmen der Beweiswürdigung angemessen kompensiert.\nD. Das einschlägige innerstaatliche Recht und Völkerrecht und die einschlägige\ninnerstaatliche und völkerrechtliche Praxis\n1. Einschlägige Vorschriften und Praxis bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit\nals Mittäter\n\n42\nNach § 25 Abs. 2 Strafgesetzbuch gilt, dass wenn mehrere die Straftat\ngemeinschaftlich begehen, jeder als Täter bestraft wird (Mittäter). Nach der ständigen\nRechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte ist die Frage, ob bei einem Angeklagten von\neiner Beteiligung an einer Straftat als Mittäter auszugehen ist oder nicht, von dem Tatrichter\nauf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Umstände zu beurteilen. Die\nmaßgeblichen Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses des Mittäters an der Begehung\nder Straftat, der Umfang der Tatbeteiligung, u. a. an der Vorbereitung der Straftat, und die\nTatherrschaft oder zumindest der Wille zur Tatherrschaft (siehe Bundesgerichtshof, 2 StR\n482/94, Urteil vom 15. Februar 1995, Rdnr. 6). Die Mittäterschaft einer Person setzt nicht\nvoraus, dass sie sich zum Zeitpunkt der tatsächlichen Begehung der Straftat am Tatort\nbefand, vorausgesetzt, die anderen Kriterien, die im Rahmen der Gesamtwürdigung zu\nbeurteilen sind, sprechen für eine Mittäterschaft (ebda., Rdnr. 7).\n2. Strafprozessordnung\n\n43\nDie maßgeblichen Vorschriften der Strafprozessordnung und die Rechtsprechung der\ninnerstaatlichen Gerichten zur Führung des Ermittlungs- und Hauptverfahrens und zur\nRevision wurden in S. ./. Deutschland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 9154/10, Rdnrn. 55-\n63, ECHR 2015) zusammengefasst.\n3. Das einschlägige Völkerrecht zur Rechtshilfe\n\n44\nDie Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Deutschland und der Türkei wird durch das\nEuropäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959\ngeregelt. Zum Zeitpunkt des innerstaatlichen Verfahrens hatten weder Deutschland noch die\nTürkei das Zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen ratifiziert, dessen Artikel 9\nVorschriften zur Durchführung von Vernehmungen per Videokonferenz im Rahmen des\nRechtshilfeverfahrens enthält.\nRÜGE\n\n45\nUnter Bezugnahme auf Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. d der Konvention rügte der\nBeschwerdeführer, dass sein Verfahren nicht fair gewesen sei, weil er und sein Verteidiger\nzu keinem Zeitpunkt in dem gegen ihn geführten Strafverfahren Gelegenheit gehabt hätten,\ndie einzigen unmittelbaren Zeugen der angeblich von ihm im Juni 2006 in K. begangenen\nStraftat – G.B., V.T., E.A. und die von dem Zeugen (Polizeibeamten) genannten anonymen\nZeugen – zu befragen, auf deren Aussagen sich das Landgericht Darmstadt bei seiner\nVerurteilung gestützt habe.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n46\nArtikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. d der Konvention lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass [...] über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem [...] Gericht in einem fairen Verfahren [...] verhandelt\nwird.\n(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:\n[...]\nd) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und\nVernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie\nfür Belastungszeugen gelten; [...]“\nA. Zur Rüge bezüglich der Verwertung der Aussagen der Zeugen G.B. und V.T.\n\n47\nDie Regierung trug vor, der Beschwerdeführer habe, was die mangelnde Gelegenheit\nzur Befragung der Zeugen G.B. und V.T. angehe, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht\nwie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich erschöpft, denn er habe diese Rüge\nnicht zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht\ngemacht. Geltend gemacht habe er in dieser Beschwerde nur eine Verletzung seines Rechts\nauf ein faires Verfahren und seiner Verteidigungsrechte in Bezug auf die Verwertung der\nAussagen des Zeugen E.A. und der von T.. genannten anonymen Zeugen. Zwar habe er die\nZeugen G.B. und V.T. in der Sachverhaltsdarstellung seiner Verfassungsbeschwerde kurz\nerwähnt, in dem Text unter der Überschrift „Rechtliche Kritik“ habe er sie aber an keiner\nStelle genannt, geschweige denn eine Rüge formuliert, wonach die Verwertung ihrer\nAussagen seine Konventionsrechte verletzt habe. Offenkundig könnten mit G.B und V.T.\nnicht „die anonym gebliebenen Zeugen in der Türkei“ (siehe Rdnr. 40) gemeint sein, da ihm\ndie Identität von G.B. und V.T. die ganze Zeit über bekannt gewesen sei. Die anonymen\nZeugen seien vielmehr diejenigen, auf deren Aussagen am Tatort sich T. in seiner Aussage\nvor dem Landgericht Darmstadt bezogen habe (siehe Rdnr. 28). Die Aussage, auf die sich\nder Verteidiger des Beschwerdeführers gestützt habe (siehe Rdnr. 48), sei identisch mit von\nT. geschilderten Aussagen von Personen, deren Identität nicht festgestellt worden sei. Daher\nhabe das Bundesverfassungsgericht nur geprüft, ob die Rechte des Beschwerdeführers in\nBezug auf die Unmöglichkeit der konfrontativen Befragung des E.A. sowie der anonymen\nZeugen verletzt worden seien, wie der Wortlaut seines Beschlusses belege (siehe Rdnr. 41).\n\n48\nDer Beschwerdeführer behauptete, er habe in seiner Verfassungsbeschwerde im\nWesentlichen die Vernehmung der Zeugen G.B. und V.T. gerügt. Auf diese beiden Zeugen\nhabe er in der Sachverhaltsdarstellung seiner Beschwerde wie folgt Bezug genommen:\n„Der Zeuge [E.A.] wurde in der Hauptverhandlung nicht persönlich vernommen. Eine\nkommissarische Vernehmung in der Türkei fand in seinem Fall nicht statt. Dies hing\ndamit zusammen, dass nach der Anklage zunächst zwei Tatzeugen, die in dem\nGeschäft anwesend waren, in dem sich die Tat ereignete, den Beschwerdeführer\n(aufgrund freilich zweifelhafter Lichtbildvorlagen) als einen der Angreifer identifiziert\nhatten. Auf ihren Schilderungen ruhte auch die Anklage. Im Rahmen der von einem\ntürkischen Gericht durchgeführten kommissarischen Vernehmung, an der die Verteidiger\ndes Angeklagten nicht teilnehmen durften und das erkennende deutsche Gericht durch\neinen anwesenden Richter beteiligt war, rückten die Zeugen von ihren früheren\nAussagen ab.“\nEs sei unschädlich gewesen, dass er G.B und V.T. nicht namentlich erwähnt habe, denn\nder Umstand, dass sich die beiden Zeugen zum Tatzeitpunkt in dem Geschäft aufgehalten\nhätten, habe unweigerlich zu dem Schluss geführt, dass es sich bei diesen Zeugen nur um\nG.B. und V.T. habe handeln können. Dieser Vortrag sei von Bedeutung gewesen, da nur die\nkorrigierten Aussagen von G.B. und V.T. die Aussagen von E.A. und dem von T. genannten\nZeugen hinsichtlich der Anwesenheit einer vierten Person am Tatort bestätigt hätten.\n\n49\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seiner\nVerfassungsbeschwerde nur eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren und\nseiner Verteidigungsrechte in Bezug auf die Verwertung der Aussagen des Zeugen E.A. und\nder von T. genannten anonymen Zeugen geltend gemacht hat (siehe Rdnr. 40). Er ist der\nAuffassung, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Zeugen G.B. und V.T.,\nauf die er verwies, keine Argumente enthielten, die so aufgefasst werden können, dass er\neine Verletzung seiner Konventionsrechte geltend machen wollte, die darauf beruhte, dass\ndie Aussagen dieser Zeugen verwertet wurden, obwohl er keine Möglichkeit hatte, sie\nkonfrontativ zu befragen oder befragen zu lassen. Somit hat er dem\nBundesverfassungsgericht keine Gelegenheit gegeben, diesem angeblichen Verstoß gegen\ndie Konvention abzuhelfen, und er hat diese Rüge auch nicht im Sinne der Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs „zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach“ geltend gemacht (siehe G. ./.\nDeutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 22978/05, Rdnr. 144, ECHR 2010; und\nKarapanagiotou u. a. ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 1571/08, Rdnr. 29, 28.\nOktober 2010).\n\n50\nDas Bundesverfassungsgericht hat daher in Übereinstimmung mit dem Vorbringen\ndes Beschwerdeführers in seiner Verfassungsbeschwerde nur geprüft, ob seine Rechte im\nHinblick auf die Unmöglichkeit der konfrontativen Befragung des Zeugen E.A. sowie der\nanonymen Zeugen verletzt wurde, wie der Wortlaut seines Beschlusses belegt (siehe Rdnr.\n41). Mit anderen Worten, das Bundesverfassungsgericht hat nicht über den wesentlichen\nInhalt der Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Verwertung der Aussagen der Zeugen\nG.B. und V.T. befunden (vgl. und im Gegensatz dazu Verein gegen Tierfabriken Schweiz\n(VgT) ./. Schweiz (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr. 32772/02, Rdnrn. 43-45, ECHR\n2009; siehe sinngemäß auch G., a. a. O., Rdnr. 143).\n\n51\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass der Beschwerdeführer hinsichtlich der mangelnden Gelegenheit zur konfrontativen\nBefragung der Zeugen G.B. und V.T. die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht wie nach\nArtikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich erschöpft hat. Diese Rüge ist daher nach\nArtikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.\nB. Der übrige Teil der Beschwerde\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Die Regierung\n\n52\nDie Regierung vertrat die Ansicht, dass der Beschwerdeführer nach der\nRechtsprechung des Gerichtshofs ein insgesamt faires Verfahren erhalten habe. Die\ndeutschen Stellen hätten alle angemessenen Anstrengungen unternommen, um dem\nBeschwerdeführer oder seinem Verteidiger eine konfrontative Befragung der nicht\nanwesenden Zeugen zu ermöglichen. Die Aussage des abwesenden Zeugen E.A., wonach\neine vierte Person in dem Fluchtfahrzeug vor der Metzgerei, in der die drei Brüder des\nBeschwerdeführers S. angegriffen hätten, gewartet habe, sei nicht der einzige oder\nentscheidende Beweis für die Mittäterschaft des Beschwerdeführers bei dem Mord gewesen\nund ihr sei dabei auch kein wesentliches Gewicht zugekommen. Die Nachteile, die sich für\ndie Verteidigung des Beschwerdeführers aus der Verwertung der Aussagen des Zeugen E.A.\nergeben hätten, hätten die innerstaatlichen Gerichte ausreichend ausgeglichen.\n(b) Der Beschwerdeführer\n\n53\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass es keinen guten Grund für die Verwertung der\nunkonfrontiert gebliebenen Aussagen des Zeugen E.A. und der von T. genannten anonymen\nZeugen durch die innerstaatlichen Gerichte gegeben habe. Die türkischen Behörden hätten\nes ihm unmöglich gemacht, diese Zeugen konfrontativ zu befragen, bei E.A. wegen ihrer\nAblehnung einer Vernehmung per Videokonferenz und bei den von T. genannten anonymen\nZeugen aufgrund ihrer unzureichenden Bemühungen, diese Zeugen zu identifizieren, um sie\nvor das Landgericht laden zu können. Dieses Vorgehen der türkischen Behörden sei den\ndeutschen Stellen zuzurechnen.\n\n54\nSeine Verurteilung als Mittäter des Mordes an S. sei allein auf die unkonfrontiert\ngebliebenen Aussagen der abwesenden Zeugen gestützt worden. Das Landgericht habe die\nFeststellung seiner Mittäterschaft in entscheidendem Maße auf die Feststellung gestützt,\ndass er am Tatort gewesen und in dem Fluchtwagen auf seine drei Brüder gewartet habe,\ndie S. in der Metzgerei angegriffen hätten. Bei dieser Feststellung hätte sich das Landgericht\nausschließlich auf die unkonfrontiert gebliebenen Aussagen der abwesenden Zeugen\ngestützt, d. h. E.A., die von T. genannten anonymen Zeugen und G.B. Ohne diese Aussagen\nhätte ihn das Landgericht nicht verurteilen können.\n\n55\nDass er und sein Verteidiger zu keinem Zeitpunkt in dem Verfahren die Möglichkeit\nzur konfrontativen Befragung dieser abwesenden Zeugen gehabt hätten, deren\nunkonfrontiert gebliebenen Aussagen für seine Verurteilung entscheidend gewesen seien,\nhätte einen nicht zu kompensierenden Nachteil für die Verteidigung dargestellt, weshalb das\ngegen ihn geführte Strafverfahren insgesamt nicht fair gewesen sei. Der Beschwerdeführer\nwies darauf hin, dass E.A. seine Aussage bezüglich der Anwesenheit einer vierten Person\nam Tatort nur in dem Hauptverfahren gegen zwei seiner Brüder in der Türkei und erst über\nein Jahr nach der Tat gemacht habe; in seiner polizeilichen Vernehmung und gegenüber der\nStaatsanwaltschaft kurz nach der Tat habe er nicht von einer vierten Person gesprochen.\nEine konfrontative Befragung des Zeugen E.A. hätte der Verteidigung die Gelegenheit\ngegeben, die Zuverlässigkeit seiner Aussagen bezüglich der Anwesenheit einer vierten\nPerson am Tatort in Zweifel zu ziehen. Die mangelnde Gelegenheit zur konfrontativen\nBefragung hätte nicht dadurch ausgeglichen werden können, dass den abwesenden Zeugen\nein Fragenkatalog vorgelegt worden wäre. Auch sei E.A. im Unterschied zu G.B. und V.T.\nnicht im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens von den deutschen Richtern in der Türkei\nvernommen worden. In jedem Fall wäre dem Verteidiger des Beschwerdeführers nicht\ngestattet worden, an dieser Anhörung teilzunehmen (siehe Rdnr. 15). Die Niederschrift der\nAussage des Zeugen E.A. in dem türkischen Strafverfahren - bei dem weder der\nBeschwerdeführer noch sein Verteidiger anwesend gewesen seien - sei eine halbseitige\nZusammenfassung gewesen, aus der nicht hervorgehe, welche Fragen gestellt worden\nseien. Das Landgericht habe diese Aussage nicht mit der erforderlichen außerordentlichen\nSorgfalt gewürdigt.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Allgemeine Grundsätze\n\n56\nDie maßgeblichen allgemeinen Grundsätze, die insbesondere in den Rechtssachen\nAl-Khawaja und Tahery (a. a. O.) und S. (a. a. O.) dargestellt sind, sind zuletzt in der\nRechtssache Bátěk u. a. ./. Tschechische Republik (Individualbeschwerde Nr. 54146/09,\nRdnrn. 36-40, 12. Januar 2017) zusammengefasst worden.\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall\n\n57\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht in Rahmen des\nErmittlungsverfahrens in Bezug auf die Befragung des Zeugen E.A. nicht um internationale\nRechtshilfe ersucht hat – anders als bei G.B. und V.T., die am 25. April 2008 von deutschen\nRichtern befragt wurden und deren Aussagen dann in Form einer Videoaufzeichnung in das\nHauptverfahren vor dem Landgericht eingeführt wurden (siehe Rdnrn. 15, 17 und 26). Aus\nden vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass dies zumindest teilweise darauf\nzurückzuführen ist, dass die Aussage des Zeugen E.A. bezüglich der Anwesenheit des\nBeschwerdeführers am Tatort erst zu einem späteren Zeitpunkt in dem Strafverfahren in der\nTürkei relevant wurde, nachdem G.B. und V.T. ihre diesbezüglichen Aussagen geändert\nhatten. Ungeachtet der weiteren Bemühungen des Landgerichts, eine Vernehmung des\nZeugen E.A. im Hauptverfahren zu ermöglichen (siehe Rdnrn. 18-20) ist der Gerichtshof\nnicht überzeugt, dass das Landgericht alle angemessenen Anstrengungen unternommen\nhat, um die Teilnahme des Zeugen E.A. sicherzustellen, bevor es ihn als unerreichbar\nansah, denn es hätte wie bei G.B. und V.T. um internationale Rechtshilfe ersuchen können.\n\n58\nWas die Beweiswürdigung des Landgerichts angeht, hält es der Gerichtshof für\nmöglich, dass das Gericht, ohne die Aussage des Zeugen E.A. heranzuziehen, nicht zu der\nFeststellung gelangt wäre, dass der Beschwerdeführer am Tatort war (siehe Rdnr. 34). Er\nweist jedoch darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung der innerstaatlichen\nGerichte die Anwesenheit am Tatort nicht Voraussetzung für eine Mittäterschaft ist, sondern\ninsoweit eine Gesamtwürdigung verschiedener Aspekte der Rechtssache geboten ist (siehe\nRdnr. 42). Das Landgericht stützte seine Feststellung der Mittäterschaft des\nBeschwerdeführers bei dem Mord auf mehrere Erwägungen – u. a. seinen Beitrag zur\nPlanung und Vorbereitung der Tat, sein gemeinsames Motiv mit seinen Brüdern und seine\nkomplizierte Flucht – und nicht allein auf seine Anwesenheit am Tatort (siehe Rdnrn. 31-36).\nAls der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers verwarf, befand er, dass\nbereits die übrigen Feststellungen des Landgerichts in bedeutender und gravierender Weise\nfür eine Mittäterschaft des Beschwerdeführers sprächen (siehe Rdnr. 39) Auch das\nBundesverfassungsgericht hob hervor, dass es eine Vielzahl anderer gravierender\nBeweismittel gegeben habe (siehe Rdnr. 41). Nach Auffassung des Gerichtshofs war daher\ndie Aussage des Zeugen E.A. nicht die alleinige oder entscheidende Grundlage für die\nVerurteilung des Beschwerdeführers, und es erscheint sogar zweifelhaft, ob sie überhaupt\nvon wesentlichem Gewicht war.\n\n59\nHinsichtlich der Frage, ob es hinreichende kompensierende Faktoren für die\nBeeinträchtigungen gab, denen sich die Verteidigung infolge der Verwertung unkonfrontiert\ngebliebener Zeugenaussagen in dem Prozess gegenübersah (siehe S., a. a. O., Rdnrn. 125\nund 145), stellt der Gerichtshof fest, dass E.A. nicht von deutschen Richtern im Rahmen des\nRechtshilfeverfahrens befragt wurde und dass es keine Videoaufzeichnung seiner Aussagen\nin der Türkei gab, die das Landgericht zur Einschätzung seines Verhaltens hätte\nheranziehen können. Das Landgericht prüfte jedoch E.A.s Glaubwürdigkeit und die\nZuverlässigkeit seiner Aussagen sorgfältig und begründete seine Einschätzung ausführlich.\nAuch stützte es seine Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer am Tatort gewesen sei,\nnicht ausschließlich auf die Aussage des Zeugen E.A., sondern auch auf die von T. und G.B.\neingeführten Hörensagenbeweise. Darüber hinaus stellte das Landgericht fest, dass es\nhinreichend belastende Beweismittel hinsichtlich der zentralen Rolle des Beschwerdeführers\nbei der Vorbereitung und Planung der Tat und seines großen Interesses an ihrer Ausführung\ngebe. Der Gerichtshof kann, was die Feststellung der Mittäterschaft des Beschwerdeführers\ndurch das innerstaatliche Gericht angeht, keine Willkür erkennen und ist der Ansicht, dass\ndieses Gericht die Aussage des Zeugen E.A. mit Vorsicht behandelt und sich auch noch auf\nandere belastende Beweismittel von wesentlicher Bedeutung gestützt hat. Der\nBeschwerdeführer hatte die Gelegenheit, seine eigene Version der Geschehnisse\ndarzustellen und Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit des abwesenden Zeugen E.A.,\ndessen Identität der Verteidigung bekannt war, zu erheben und etwaige Ungereimtheiten\noder Unstimmigkeiten in Bezug auf die anderen Beweismittel aufzuzeigen. Ferner wurde ihm\ndie Möglichkeit eingeräumt, schriftliche Fragen an die abwesenden Zeugen G.B. und V.T. zu\nrichten, woraus sich für das Landgericht klärungsbedürftige Fragen hätten ergeben können,\ner ließ diese jedoch ungenutzt.\n\n60\nBei einer Beurteilung der Fairness des Verfahrens insgesamt (siehe S., a. a. O.,\nRdnr. 161) gelangt der Gerichtshof im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen,\ninsbesondere das Gewicht, das der Aussage des Zeugen E.A. bei der Verurteilung des\nBeschwerdeführers zukam, die Herangehensweise des Landgerichts bei der Würdigung\ndieser Aussage, das Vorhandensein und die Stichhaltigkeit weiterer belastender Beweise\nund die vom Landgericht ergriffenen ausgleichenden Verfahrensmaßnahmen, zu der\nFeststellung, dass die kompensierenden Faktoren die Beeinträchtigungen ausgleichen\nkonnten, denen sich die Verteidigung gegenübersah. Er kann nicht zu dem Ergebnis\ngelangen, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Ganzes betrachtet\naufgrund der Verwertung der Aussage des abwesenden Zeugen E.A. nicht fair war.\n\n61\nWas die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Verwertung der Aussagen der\nvon T. genannten anonymen Zeugen angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass T. vom\nLandgericht vernommen wurde und aussagte, er habe von den Zeugen, die am Tatort\ngewesen seien und ihre Personalien nicht hätten angeben wollen, gehört, dass eine vierte\nPerson in dem Wagen vor der Metzgerei gewartet habe (siehe Rdnr. 28). Das Landgericht\nstufte die Aussage des T. als Beweis vom Hörensagen ein, und aus seiner Begründung\nergibt sich, dass diesem Beweis bei der Verurteilung des Beschwerdeführers kein\nwesentliches Gewicht zukam. Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechte des\nBeschwerdeführers aus Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. d der Konvention missachtet wurden,\nweil er keine Möglichkeit hatte, diese anonymen Zeugen konfrontativ zu befragen.\n\n62\nDieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35\nAbs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 31. Mai 2018.\nMilan Blaško Yonko Grozev\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-05-07/67976-11","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-05-07/67976-11","retrieved":"2026-07-29 08:52:34.040790+00:00"},"card":{"id":"egmr/2018-05-07/67976-11","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2018-05-07","dockets":["67976/11"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0507DEC006797611","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0507DEC006797611"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 07.05.2018 – 67976/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-05-07/67976-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Darmstadt","court_id":null,"court_as_stated":"LG Darmstadt","date":"2009-03-18","docket":"540 Js 63795/06 - 11 Ks","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Darmstadt","court_id":null,"court_as_stated":"LG Darmstadt","date":"2009-03-18","docket":"540 Js 63.795/06","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2010-03-17","docket":"2 StR 397/09","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2010-03-17/2-str-397-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-17/2-str-397-09","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":4,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2011-04-28","docket":"2 BvR 1186/10","decision_type":"Kammerbeschluss ohne Begründung","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110428.2bvr118610","id":"bverfg/2011-04-28/2-bvr-1186-10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-04-28/2-bvr-1186-10","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":5,"court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","date":"2018-05-07","docket":"67976/11","decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0507DEC006797611","id":"egmr/2018-05-07/67976-11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-05-07/67976-11","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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