{"status":"available","doknr":"001-188106","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0419JUD003237712","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2018-04-19","aktenzeichen":"32377/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ERKLÄRT DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Der Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung und die Modalitäten für die Erfüllung der darin bezeichneten Verpflichtungen werden zur Kenntnis genommen und folglich wird angeordnet, a) dass der beschwerdegegnerische Staat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 1.000.000 Euro (eine Million Euro) für den materiellen und immateriellen Schaden sowie die Kosten und Auslagen zu zahlen hat; b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten für die oben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 2. hinsichtlich des Verfahrens bezüglich des Artikel 41 betreffenden Vorbehalts wird die Beschwerde im Register gestrichen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE W. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 32377/12)\nURTEIL\n(Gerechte Entschädigung – Streichung)\nSTRASSBURG\n19. April 2018\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache W. ./. Deutschland\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nYonko Grozev,\nSíofra O’Leary,\nMārtiņš Mits und\nLәtif Hüseynov\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 27. März 2018\ndas folgende, an diesem Tag gefällte Urteil:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 32377/12) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutsches Unternehmen, W. („die\nBeschwerdeführerin“), nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nIn einem am 19. Januar 2017 erlassenen Urteil („das Haupturteil“) stellte der\nGerichtshof fest, dass das Fehlen einer Entschädigung für den faktischen Verlust der\nbergrechtlichen Bewilligung der Beschwerdeführerin und die Beeinträchtigung ihres\nverbleibenden Abbaubetriebs das in Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls garantierte Recht\nder Beschwerdeführerin verletzt hat (siehe W. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 32377/12, 19. Januar 2017).\n\n3\nDa die Frage der Anwendung des Artikels 41 der Konvention noch nicht spruchreif\nwar, hat sich der Gerichtshof die Beurteilung dieser Frage vorbehalten und die Regierung\nund die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihm schriftlich innerhalb von drei Monaten ihre\nStellungnahmen zu der Frage zu unterbreiten und ihn insbesondere von jeder Einigung, die\nsie möglicherweise erzielen, zu unterrichten (Nr. 3 des Urteilstenors).\n\n4\nDie Beschwerdeführerin und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen ab.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n5\nDie Beschwerdeführerin forderte 8.571.715,24 EUR für materiellen Schaden.\n3.916.482,67 EUR davon basierten auf der in einem Sachverständigengutachten\nvorgenommenen Schätzung des entgangenen Gewinns (einschließlich des Werts des\nverbleibenden Kalksteins) und der Kosten der Betriebsverlagerung. Die Beschwerdeführerin\nbrachte ferner vor, dass dieser Betrag einem Kaufkraftausgleich unterzogen und an den\naktuellen Wert (4.909.803,94 EUR) angepasst werden sollte und für den Zeitraum ab\n30. November 2001 – dem Tag, an dem der Bergbaubetrieb eingestellt wurde – Zinsen\ngezahlt werden sollten (3.661.911,30 EUR). Die Beschwerdeführerin machte darüber hinaus\n542.847,29 EUR für die vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und\nAuslagen und 16.785,00 EUR für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof geltend.\n\n6\nDie Regierung trat diesen Forderungen der Beschwerdeführerin entgegen und hielt sie\nfür weit überhöht. Sie brachte vor, dass die Schätzung des Sachverständigen nichtdarauf\nbegrenzt war, was im vorliegenden Verfahren entschädigt werden müsse, sondern auch\nVerluste und Kosten des Deponiebetriebs, eine Entschädigung für die enteigneten\nGrundstücksflächen und Kosten für die Errichtung eines neuen Betriebs an einem\nnahegelegenen Ort enthalten habe. Diese Kosten für die Betriebsverlagerung seien\ninsbesondere auch nicht mit dem Wert der vorhandenen Maschinen, Zuwege und Gebäude\ngleichzusetzen, da die Beschwerdeführerin aufgrund der neuen Infrastruktur an dem neuen\nStandort länger und mehr Kalkstein abbauen könne. Da die Beschwerdeführerin die Zinsen,\nden Kaufkraftausgleich und die Anwalts- und Gerichtskosten auf der Grundlage der\nüberhöhten Forderung bezüglich des materiellen Schadens errechnet habe, seien auch\ndiese Beträge zu verringern. Darüber hinaus brachte die Regierung vor, dass ein Teil der\nForderungen bezüglich der Anwalts- und Gerichtskosten und -auslagen das\nEnteignungsverfahren betreffe, das nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Gerichtshof\ngewesen sei.\n\n7\nAm 19. Juli 2017 legte die Regierung, nachdem keine gütliche Einigung mit der\nBeschwerdeführerin erzielt werden konnte, eine einseitige Erklärung zur Erledigung der\nFrage der gerechten Entschädigung vor. Diese Erklärung lautet, soweit maßgeblich, wie\nfolgt:\n„2. Die Bundesregierung möchte daher – durch eine einseitige Erklärung – anerkennen, dass in\nAnbetracht der ganz besonderen Umstände des Falles Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 der\nKonvention verletzt worden ist.\n3. Die Bundesregierung ist bereit, eine Entschädigung in Höhe von 1.000.000 € an die\nBeschwerdeführerin zu leisten, wenn der Gerichtshof das Individualbeschwerdeverfahren unter\nder Bedingung der Zahlung dieses Betrages gemäß Artikel 37 Absatz 1 c) EMRK aus dem\nRegister streicht. Damit würden sämtliche Ansprüche der Beschwerdeführer im Zusammenhang\nmit der o. g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland und das Land\nThüringen, insbesondere die Entschädigung der Beschwerdeführerin (auch für\nNichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen als abgegolten gelten.\n4. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des\nGerichtshofs über die Streichung der Rechtssache aus seinem Register.“\n\n8\nMit Schreiben vom 22. August 2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der von\nder Regierung angebotene Betrag keine angemessene Entschädigung für den von der\nBeschwerdeführerin erlittenen Schaden und die von ihr aufgebrachten Kosten und Auslagen\ndarstelle. Sie wiederholte ihre Forderung nach gerechter Entschädigung.\n\n9\nAm 18. Januar 2018 legte die Regierung auf Bitte des Gerichtshofs weitere\nInformationen zur Frage der Versteuerung der vorgeschlagenen Entschädigung vor. Sie\nbrachte vor, dass die steuerliche Behandlung der Entschädigungszahlung Sache der\nzuständigen Finanzbehörden der Bundesländer sei und die Regierung daher nur eine\nrechtliche Einschätzung abgeben könne, die aber nicht verbindlich sei. Nach Auffassung der\nRegierung falle unmittelbar auf die Entschädigungszahlung keine Steuer an. Allerdings\nkönnte die Entschädigungszahlung mittelbar Auswirkungen auf Anknüpfungspunkte für\nandere Steuern (nämlich Ertragssteuern) haben und sich dadurch auf die Steuerpflicht der\nBeschwerdeführerin selbst oder auf die dritter Personen auswirken. Was die\nBeschwerdeführerin selbst angehe, könne die Entschädigungszahlung den Gewerbeertrag\nder Beschwerdeführerin erhöhen und dadurch mittelbar eine höhere Belastung mit\nGewerbesteuer verursachen. Was mittelbare steuerliche Auswirkungen auf andere Personen\nangehe, könne die Entschädigungszahlung Auswirkungen auf den auf einzelne\nGesellschafter der Beschwerdeführerin zu verteilenden Gewinn und damit auf die Höhe der\nvon den Gesellschaftern zu zahlenden Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer haben.\nDie Regierung brachte vor, dass diese möglichen mittelbaren steuerlichen Auswirkungen\njedoch gerechtfertigt seien, da es in der vorliegenden Rechtssache angemessen sei, dass\nein durch die Entschädigungszahlung verursachter Gewinn aus steuerlicher Sicht auch als\nGewinn behandelt werde. Sie wies darauf hin, dass mit dem vorgeschlagenen Betrag\nentgangene Gewinne entschädigt werden sollten. Folglich wäre der Gewinn der\nBeschwerdeführerin in der Vergangenheit höher gewesen und hätte in der Vergangenheit\nentsprechende steuerliche Folgen gehabt, wenn es zu der Konventionsverletzung nicht\ngekommen wäre.\n\n10\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit\nwährend des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu\nstreichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchst. a, b oder c genannten\nAnnahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c eine\nRechtssache in seinem Register streichen, wenn\n„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen\nnicht gerechtfertigt ist.“\n\n11\nEr weist auch darauf hin, dass er unter bestimmten Umständen eine Beschwerde\nauch dann nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c aufgrund einer einseitigen Erklärung einer\nbeschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdeführer die\nFortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht. Darüber hinaus spricht nichts dagegen,\ndass eine beschwerdegegnerische Regierung im Zusammenhang mit dem Verfahren\nbezüglich des Artikel 41 betreffenden Vorbehalts eine einseitige Erklärung abgibt (siehe\nMegadat.com SRL ./. Moldawien (gerechte Entschädigung – Streichung),\nIndividualbeschwerde Nr. 21151/04, Rdnr. 10, ECHR 2011). Zu diesem Zweck prüft der\nGerichtshof die Erklärung der Regierung sorgfältig im Lichte der im Zusammenhang mit\nArtikel 41 der Konvention geltenden allgemeinen Grundsätze (siehe z. B. Guiso-\nGallisay ./. Italien (gerechte Entschädigung) [GK], Individualbeschwerde Nr. 58858/00,\nRdnr. 90, 22. Dezember 2009).\n\n12\nHinsichtlich der Forderungen der Beschwerdeführerin und der zu deren\nUntermauerung vorgelegten Unterlagen stellt der Gerichtshof fest, dass der Sachverständige\nzwar den Wert des verbleibenden Kalksteins geschätzt hat, aber nicht den Wert der\nbestehenden Infrastruktur des Bergbaubetriebs, sondern die Kosten für eine Verlegung oder\nNeuerrichtung einer vergleichbaren Infrastruktur an einem neuen Standort. Der Gerichtshof\nmöchte auch darauf hinweisen, dass er in seinem Haupturteil festgestellt hat, dass die\nBeschwerdeführerin keine berechtigte Erwartung hinsichtlich etwaiger zukünftiger Gewinne\naus dem Deponiebetrieb hat und diese demnach nicht unter Artikel 1 des ersten\nZusatzprotokolls fallen (siehe W., a. a. O., Rdnr. 39). Der Gerichtshof stellt fest, dass der\nkünftige Gewinn aus dem Deponiebetrieb dennoch in die Schätzung des Sachverständigen\neingeflossen ist. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin Entschädigung für die\nenteigneten Grundstücke gefordert, obwohl hierfür in dem innerstaatlichen Verfahren eine\nEntschädigung gewährt worden war und die Enteignung nicht Gegenstand des Verfahrens\nvor dem Gerichtshof war (siehe W., a. a. O., Rdnrn. 13, 25, 40) Schließlich stellt der\nGerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Forderungen auf Ersatz von Zinsen,\nKaufkraftausgleich und Anwalts- und Gerichtskosten auf der Grundlage ihrer Forderung auf\nErsatz eines materiellen Schadens berechnet hat und dass diese Forderungen an die\nerheblich geringere Entschädigungssumme anzupassen sind.\n\n13\nZusammenfassend ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Forderung der\nBeschwerdeführerin auf Ersatz eines materiellen Schadens und von Kosten und Auslagen\nüberhöht ist und die von der Regierung vorgeschlagene Entschädigungssumme angesichts\nder wiedergutzumachenden Positionen in der vorliegenden Rechtssache angemessen\nerscheint. In diesem Zusammenhang nimmt der Gerichtshof auch zur Kenntnis, dass laut\nden von der Regierung vorgelegten Informationen unmittelbar auf die\nEntschädigungszahlung keine Steuer anfällt. Soweit die Entschädigungszahlung sich auf\nAnknüpfungspunkte für andere Steuern und damit indirekt auf die Steuerpflicht der\nBeschwerdeführerin selbst auswirken könnte, hält der Gerichtshof das für unproblematisch.\nEs ist nicht Ziel einer Entschädigung nach Artikel 41, Beschwerdeführer von Steuern zu\nbefreien, die sie dem Staat nach dem normalen Steuerrecht geschuldet hätten, wenn es\nnicht zu der in Rede stehenden Verletzung gekommen wäre.\n\n14\nIn Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss,\ndass eine weitere Prüfung der Rechtssache nicht länger gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1\nBuchst. c). Er ist auch überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der\nKonvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Prüfung der Beschwerde\ndurch den Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 in fine erfordert. Daher sollte die Beschwerde\nim Register gestrichen werden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ERKLÄRT DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Der Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung und die Modalitäten\nfür die Erfüllung der darin bezeichneten Verpflichtungen werden zur Kenntnis genommen\nund folglich wird angeordnet,\na) dass der beschwerdegegnerische Staat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird,\n1.000.000 Euro (eine Million Euro) für den materiellen und immateriellen Schaden sowie\ndie Kosten und Auslagen zu zahlen hat;\nb) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten für die oben genannten\nBeträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n2. hinsichtlich des Verfahrens bezüglich des Artikel 41 betreffenden Vorbehalts wird die\nBeschwerde im Register gestrichen.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 19. April 2018 nach\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nMilan Blaško Erik Møse\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-188106","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-04-19/32377-12","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-188106","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-188106"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-04-19/32377-12","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-188106","retrieved":"2026-07-29 08:51:25.971821+00:00"}}